1841 / 231 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

LaKulrici, Marie Christiane.

8 A. 98L 8 b 12

der am 24. April 1841 in der Koͤniglichen Corrections⸗, Land⸗

Armen⸗ und Irren⸗Aufbewahrungs⸗Anstalt zu Zeitz befindli⸗

chen Personen aus den vier Kreisen, die ehemals zum Koͤnig⸗ reich Westphalen gehoͤrt haben.

Verpfle⸗ ungs⸗ 11 welcher jahrlich an die An⸗ stalts⸗ Kasse ein⸗ gezahlt wird.

Bemerkungen.

waualnvg

5 .

I. Korrigenden. a. maͤnnliche.

Uebe, Friedrich

Fluͤgel, Christiaa..F Wiegand, Wilhelm Halle. Gneist, Friedrich Wilhelm. Dieskau. Kruͤger, Gustav Eduard.. Halle. Trauüͤtmann, Karl....... A Halle. Richter, Friedrich Halle. Scharlach, Heinrich Halle. 9Augustin, Adolph Halle. Bennemann, Christian. Halle. Julius, Friedrich Giebichen⸗

stein. Quasnock, Friedrich..... Heealle. Nilius, Andreas Brachwitz. Willer, Christian Heinrich Halle. Schunke, Gottfried Zscherben bei Halle. Rosenfeld. Rosenfeld. Halle. Halle. Halle. alle. alle. Petersberg. Mansfeld. Ammendorf. Halle. Halle.

Wettin. Halle. Halle.

Dieskau.

Hettstaͤdt.

Q2.222ö222q,

Schoch, Simon.. Theuerkorn, Gottfried Schroͤder, Benjam. Eduard Carelli, Michael.... Gopping, Wilhelm. .. ..... Schalow, Friedrich. . . . ... ALimbach, Bernhardt........ 3(Burckhardt, Wilhelm 4.Hartmann, Friedr. Sophes 5 Sorge, Friedrich.. Dornwase, Christoph 7Stuͤrz, Gottlob

b. weibliche. Vollheidt, Marie Sophie.. ENNMua.... Drache, Marie. Gottschalk, Rosine...... Augustin, Marie Korrigenden in Summa.

II. Landarme. a. maͤnnliche.

Bernstein, Salomon.. Winter, August.. 3Lange, Friedrich. Hennig, Jeremias Christoph 5 [Probst, Wihelm 9

2 0

b2

Zappendorf. Halle. Halle.

Quenstaͤdt.

Friedeburger⸗ huͤtte.

Dollnitz. Polleben im Mansfelder

Seeckreise. Osendorf. Petersberg.

5Freudel, August... Meyer, Johann Christoph.

Fischer, Gottfried 1 1“ 9 Horn, Joh. Friedr. Chr. gehoören der Er⸗ ziehungs⸗Anstalt an, jedoch befin⸗ den sich Nr. 10, . 13. b“ in Lehre und wer⸗ Halle. den von der An⸗ Mansfeld stalt nur noch in

8 8 Kleidung u. Wa⸗

sche unterhalten.

Kloster Mansfeld. Hergisdorf.

10 Mattendorf, Karl

11 Gottschalk, Karl Christian. 12 Schoͤnherr, Robert 13 Hartmann, Wilhelm

b. weibliche. 1 Baͤßler, Erdmuthe. ulmann, Anne Elisabeth.

ZLeipnitz, Karoline 1

Koͤnigswieck. Gottenz. Ammendorf. 44 Friedrichs⸗ schwerz.

2/3 zahlt der Fis⸗

kus und ¼ die Gemeinde Am⸗ mendorf.

17 [Landarme und Zöͤglinge in Summa.

III. Irre. a. maͤnnliche. Kannegießer, Friedr. Aug. Lautenfeidt, Gottfr. Anton. Lehnstaͤdt, Aug. Ernst Gottl. askulus, Andregs... teinhoff, Jakob Gottfried.

b. weibliche.

ruͤbiger, Friederike.... Sturm, Dorothee Traue, Friederike... Behnert, Auguste Herrmann, Karoline.... Dolz, Auguste Rosalie Brand, Auguste Heinemann, Louise Juliane

Charlotte se Fnh s Pollmann, Maadalene e- e. Schmidt, Marie Magdale Passler, Wilhelmine. enen⸗

Halle. 25 Nelben. Schwerz. Beesen.

Gerbstaͤdt.

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Halle. Eisleben. Hettstaͤdt.

Halle. 60

Mansfeld. Hettstaͤdt. Halle. Giebichen⸗ stein. Koͤnnern. Hettstaͤdt. Eisleben. Burg bei Halle.

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⁷Gemuͤthskranke in Summa. Zeitz, den 24. April 1841.

Direction der Koͤniglichen Corrections⸗ r en. Aufbewahrungs⸗Acstenr ormen und

(gez.) Burkhardt. 311111““

den Antrag des Saͤchsischen Provinzial⸗Landtags wegen der Erhebung und Verwendung der Straßen⸗ bau⸗Dienst⸗Surrogat⸗Gelder betreffend.

Die Erhebung und Verwendung der Straßenbau⸗Dienst⸗Surro⸗ gat⸗Gelder in den nach dem Besitz⸗Ergreifungs⸗Patente vom 22. c11114“*“

Irren⸗

1024

Mai 1815 mit Preußen vereinigten vormals Koͤnigl. Saͤchsischen

Landestheilen der Provinz steht mit den den Wegebau betreffenden Provinzial⸗Gesetzen im Zusammenhange, und es wird, bis darin im egislativen Wege Abaͤnderungen getroffen seyn werden, bei den bis⸗ her zur Anwendung gebrachten Geundsaͤtzen bewenden muͤssen.

Der vorletzte FeStgzial Landtag hat mit uͤberwiegender Stimmen⸗ mehrheit auf die Begruͤndung einer neuen Provinzial⸗Verfassung an⸗ getragen, welche wesentlich auf der ferneren Erhebung und Verwen⸗ dung der Surrogat⸗Gelder beruhen wuͤrde; zugleich haben die Staͤnde aber in der Denkschrift vom 31. Maͤrz 1837 fuͤr den Fall, daß ihren Antraͤgen nicht sollte stattgegeben werden koͤnnen, den einzelnen Thei⸗ len der Provinz alle ihnen zustehenden Rechte mit der Bemerkung vorbehalten, daß es der Versammlung nicht moͤglich sey, die fuͤr je⸗ den Landestheil bestehenden Provinzial-Gesetze und Observanzen nach zuweisen, und daß dies von den zur Berathung des Provinzial⸗Gesetz⸗ buchs zu erwaͤhlenden Deputirten demnaͤchst geschehen werde.

Nach diesen Vorbemerkungen wird es hier nicht auf eine Eroͤr⸗ terung der Frage ankommen: ob die Surrogat⸗Gelder fernerhin zu erheben seyen? Sondern darauf, ob bei Erhebung und Verwendung der gedachten Surrogat⸗Gelder verfassungsmäaͤßig verfahren wird, und in dieser Beziehung erscheinen die von dem Provinzial⸗Landtage ge⸗ machten Erinnerungen im Allgemeinen nicht begruͤndet. Dies trifft zunaͤchst die Bemerkung, daß, bis die Staͤnde auf dem Landtage von 1766 außerordentliche Beihuͤlfen zur Herstellung der Straßen und zu ihrer Unterhaltung bewilligt haͤtten, die Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung aller Landstraßen in Sachsen dem landesherrlichen Fiskus obgelegen habe.

Schon vor dem Jahre 1766 waren die Stadt⸗ und Dorfgemei nen herkoͤmmlich und gesetzlich zur Ableistung von Straßenbau⸗ Diensten, zu gemessenen und ungemessenen, mit dem Gespann und mit der Hand verpflichtet; in Beziehung auf welche sich in den ein⸗ elnen Aemtern ganz abweichende Rechts⸗Verhaͤltnisse ausbildeten, und die staͤndische Bewilligung vom Jahre 1766 begruͤndete nicht sowohl die Wegebau⸗Last fuͤr die Unterthanen, als sie vielmehr die bereits be⸗ stehende, weil die Leistungen fuͤr unzureichend erkannt wurden, er weiterte. 188 8

Erst damals bildete sich der Unterschied zwischen alten (ordi⸗ nairen) und neuen (ertraordinairen) Straßenbau⸗Diensten aus, und nur die letzteren und deren Aequivalent, die Surrogat⸗Gelder, be ruhen auf staͤndischer Bewilligung. Allerdings hatte der Fiskus, in der Regel und so weit nicht provinzialgesetzliche Bestimmungen und Observanz ein Anderes feststellten, die prinzipale Verbindlichkeit, die Landstraßen zu unterhalten; er verwendete darauf aber die Zoll⸗ und Geleits⸗Einkuͤnfte, so weit sie zureichten, und die Straßenhau⸗Dienste der Unterthanen, und wenn er uͤber jene Einnahmen hinaus Ver⸗ wendung fuͤr die Straßen machte, so geschah dies nicht auf den Grund einer bestehenden Verpflichtung.

Es ist unzulaͤssig, den Kunst⸗Straßenbau von der gewoͤhnlichen Straßen⸗Unterhaltung zu trennen, abgesondert zu erwaͤgen, was fuͤr einen und fuͤr den anderen Zweck aus der Staats⸗Kasse aufgewendet worden, und nicht begruͤndet, daß sich die Regierung ruͤcksichtlich die⸗ ser Verwendungen auf den Landtagen ausgewiesen habe, um etwa einer Verpflichtung gegen die Staͤnde zu genuͤgen. Das Dekret vom 5. Juli 1766 fuͤhrte zur Begruͤndung der Proposition, wonach den Staͤnden eine Vermehrung der Straßenbau⸗Dienste angesonnen wurde, an, daß fuͤr den Zweck des Straßenbaues 50,000 Rthlr. jaͤhrlich aus dem Aerar verwendet wuͤrden, und die Staͤnde erkannten dies in ih⸗ rem Gutachten vom 26. Juli 1766 und spaͤterhin wiederholt an, in⸗ dem sie nur die Hoffnung aussprachen, es werde diese Summe auch fernerhin zur Verwendung kommen. Jene Benachrichtigung hatte also nur den Zweck, die Staͤnde auch ihrerseits zu Anstrengungen an⸗ zuregen, und es findet sich nirgend eine Spur, daß die Verwaltung den Staͤnden von der Verwendung jener Zuschuͤsse Rechenschaft ge⸗ geben haͤtte. Es ist richtig, daß diese sich ruͤcksichtlich der von ihnen bewilligten Dienste, an deren Stelle dem naͤchst zum Theil die Surrogat⸗Gelder getreten sind, in Bezug auf die Repartition der Dienste und der Rechnungslegung eine Theil⸗ nahme und Kontrolle vorbehalten haben, und daß dieser Vorbehalt von Landtag zu Landtag erneuert wurde; es ist ihnen auch beides zugestanden, nach der Anzeige des Landtags⸗Kommissarius aber eine solche Mit wirkung und Kontrolle weder bis zur Occupation der Provinz, noch spaͤter in Wirksamkeit getreten, da die staͤndischen Deputirten bis zu jenem Zeitpunkte die Kreis⸗Haupt⸗Bauten nicht namhaft gemacht, von diesen also auch nicht zugezogen wurden. Nach dem Jahre 1815 hat man keine Aenderung eintreten lassen, sondern die hergebrachte Verfassung aufrecht erhalten. Es laͤßt sich daher nicht behaupten, daß eine staͤndische Mitwirkung bei Vertheilung und Berechnung der auf staͤndischer Bewilligung beruhenden Surrogat⸗Gelder hergebracht sey, wenngleich ihre Einfuͤhrung der Verfassung gemaͤß seyn wuͤrde; noch weniger aber haben die Stände einen Anspruch auf Mitwirkung und Kontrolle ruͤcksichtlich der aus jener Bewilligung nicht herkom⸗ menden Dienste und Verwendungen, in welcher Bezichung ihnen der⸗ gleichen weder zugesichert, noch jemals von ihnen in Anspruch ge⸗ nommen ist. Wenn der Provinzial⸗Landtag andeuten will, daß vor⸗ mals der Aufwand fuͤr den ordinairen Wegebau aus der Staats Kasse ungleich erheblicher gewesen sey, als jetzt, so muß wiederholt bemerk lich gemacht werden, daß vormals die Fonds fuͤrden Chaussee⸗ und fuͤr den Wegebau und die Unterhaltung nicht getrennt waren, und daß, wenn eine solche Vergleichung angestellt werden soll, beide Verwaltungs⸗Gegen⸗ staͤnde zusammengefaßt werden muͤssen. Nun wird es aber genuͤgen, auf den Zustand der Straßen vor dem Jahre 1815 und nachher na⸗ mentlich auf den jetzigen, demnaͤchst auf den Jahalt des Landtags⸗ Abschiedes vom 17. Mai 1827 hinzudeuten, der den Staͤnden zu er⸗ waͤgen giebt, was bis dahin fuͤr den Straßenbau in der Provinz ge⸗ schehen ist, und endlich auf die Verbesserung der Communicationen derselben seit dem Jahre 1827, um sich der dankbaren Anerkennung der Provinz fuͤr die Beruͤcksichtigung, die in dieser Beziehung vor⸗ zugsweise ihr zu Theil geworden ist, zu versichern, und es bedarf nicht des naͤheren Nachweises, daß und durch welche Straßenbauten sich die dem Provinzial⸗Landtage im Jahre 1827 namhaft gemachte Summe seit jener Zeit um mehr als das Dreifache erhoͤht hat.

Es ist richtig, daß den Vasallen⸗Staͤdten und Dorf⸗Gemeinen jetzt nicht mehr, wie fruͤher, die Verwendung ihrer und ihrer Hinter⸗ sassen Surrogat⸗Gelder uͤberlassen wird; dafuͤr erhalten sie aber in geeig⸗ neten Faͤllen Unterstuͤtzungen aus dem Wegebau⸗Fonds der betreffenden Regierungen, und es hat sich diese Art der Verwendung als dem Zweck entsprechend erkennen lassen. Es laͤßt sich nicht behaupten, daß die Surrogat⸗Gelder die Hauptquelle zur Bestreitung des ordinairen Wegebaus seyen, wie der Provinzial⸗Landtag nicht verkannt haben wuͤrde, wenn er erwogen haͤtte, daß uͤber 165 Meilen unchaussirte Landstraßen befrohndet werden muͤssen, und wenn er daruͤber Be⸗ schwerde fuͤhrt, daß die Surrogat⸗Gelder bestimmungswidrig nicht blos zu Hand⸗ und Spann⸗Diensten, sondern auch zur Anschaffung von Terrain, Geraͤthschaften und Material und zur Remuneration der Bau⸗Aufseher verwendet werden, so ist eine solche Verwendung nicht blos zweckmaͤßig, sondern auch hergebracht. Schon die Pro⸗ position vom 6. Januar 1811 erkannte dies an und stellte den Staͤn⸗ den zur Erwaͤgung, ob es nicht zweckmaͤßig sey, von der Bedingung Abstand zu nehmen, daß die Surrogat⸗Gelder nur zur Bezahlung der Fuhren und Handarbeiten verwendet wuͤrden. Die Staͤnde gin⸗ gen darauf in ihrer Erklaͤrung vom 6. Mai 1811 zwar nicht ein. Die Regierung wies aber, indem sie dieselbe den Verwaltungs⸗Be⸗ hoͤrden üitrheikte, diese unter dem 29. Juli 1811 ausdruͤcklich an, aus den Surrogat⸗-Geldern die Receptur⸗Gebuͤhren und die Loͤhne fuͤr die Straßenbau - Aufseher zu bezahlen, und es laͤßt sich an⸗ nehmen, daß sie aͤhnliche Verfuͤgung auch spaͤter růͤcksichtlich der Terrain⸗Entschaͤdigungen, Materialien und Geraͤthschaften erlassen haben werde, da eine solche der Sur⸗ rogat⸗ Gelder statthatte, als der Landestheil an *

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reußen kam.

Wenn sie auch jetzt noch stattfindet, so erhalten die Behoͤrden nur die hergebrachte Verfassung aufrecht. Jene Verwendung ist aber auch zweckmaͤßig, da die Surrogat Gelder, ihrer Entstehung und Bestimmung nach, nur ein provinzieller Huͤlfsfonds sind, dessen sich die Verwaltung zur Erreichung des Zweckes zu bedienen hat, der aber, ohne daß Land⸗Entschaͤdigung gezahlt wird, Geraͤthschaf⸗ ten angeschafft und unterhalten, Materialien gekauft werden, wo sie noͤthig, aber unentgeltlich nicht zu haben sind, nicht erreicht wer⸗ den kann. Der Fiskus hat gesetzlich keine Verpflichtung zur An⸗ schaffung und resp. Bezahlung dieser Gegenstaͤnde. Es mag hier⸗ bei bemerkt werden, daß der Fiskus die Chausseen ohne Mitwirkung der Eingesessenen der Provinz, so weit sie nicht mit allen anderen zu dem Gesammt⸗Steuer⸗Aufkommen beitragen, baut und unter⸗ haͤlt, ohne die provinzialgesetzliche Verpflichtung der Adjazenten in Anspruch zu nehmen, wonach diese von dem angraͤnzenden Grund und Boden Land zu 2 Dresdner Metzen Aussaat unentgeltlich her⸗ zugeben haben; er bezahlt das zur Verbreitung der Straßen erfor⸗ derliche Land und gewaͤhrt den Adjazenten auch dadurch eine Un⸗ terstuͤtzung, die sie fruͤherhin nicht genossen, und auf welche ihnen gesetzlich kein Anspruch zusteht.

Es ist gleichguͤltig, ob das Surrogatgelder⸗Aufkommen in be⸗ sonderen Kassen erhoben oder zur Staats⸗Kasse abgefuͤhrt wird, so⸗ fern nur, wie es der Fall ist, dasselbe unverkuͤrzt wieder zu den be⸗ treffenden Regierungs⸗Haupt⸗Kassen zur Verwendung auf den We⸗ gebau uͤberwiesen wird; jedenfalls ist die Kassen⸗Verwaltung durch diese Einrichtung vereinfacht, uͤbersichtlicher und wohlfeiler gewor⸗ den, was dem Straßenbau zu Gute kommt. Wenn aber die Sur⸗ rogat⸗Gelder nicht mehr in den Aemtern, in denen die verschiede⸗ nen Quoten aufkommen, ausschließlich verwendet werden, so beruht dies einmal, wie dem Provinzial⸗Landtage bereits in dem Landtags⸗ Abschiede vom 17. Mai 1827 zu erkennen gegeben ist, auf den An⸗ traͤgen der Staͤnde vom 6. Mai 1811, wonach diese selbst ein solches Verfahren und mit Recht, als ein ganz unzweckmaͤßiges bezeichne⸗ ten, demnaͤchst aber auf den seit Besitz⸗Ergreifung der Provinz durchgefuͤhrten organischen Einrichtungen, die von den vor dem Jahre 1815 bestandenen wesentlich abweichen. Wollte man jetzt noch die in einem Kreise aufkommenden Surrotgat⸗Gelder nur in diesem verwenden, so wuͤrde man, da die jetzigen landraͤthlichen Kreise nur aus 2—4 Aemtern bestehen, waͤhrend die fruͤheren Saͤchsischen de⸗ ren 12 16 zaͤhlten, gerade gegen den Grundsatz verstoßen, den die Staͤnde in ihrer Schrift vom 6. Mai 1811 als den richtigen ent⸗ wickeln und es laͤßt sich daher annehmen, daß das jetzt befolgte Ver⸗ fahren nicht allein zweckmaͤßig, sondern auch verfassungsmaͤßig sey.

Insoweit nun erweisen sich die Erinnerungen des Provinzial⸗ Landtages gegen das bestehende Verfahren nicht als begruͤndet. Weny derselbe aber weiter zu bemerken Veranlassung nimmt, es wuͤrden die Unterthanen durch die Vertheilung der Surrogat⸗Gelder ungleich be⸗ lastet, es wuͤrden dieselben unter Umstaͤnden sogar doppelt eingezogen, der inzwischen ausgefuͤhrte Chausseebau mache diese Ungleichheit der Belastung noch druͤckender und es schienen bei der Erhebung der Surrogat⸗Gelder Unbilden unterzulaufen, so berechtigt der ganze Zu⸗ sammenhang der staͤndischen Schrift um so mehr zu der Voraus⸗ setzung, daß es nicht in der Absicht gelegen habe, begangene Malver⸗ salionen und Unterschleife zu ruͤgen, als daruͤber im Laufe der Ver⸗ waltung keine Andeutungen gewonnen sind, die sonst unfehlbar nach⸗ druͤcklich verfolgt seyn wuͤrden, der Provinzial⸗Landtag auch sonst wohl nicht die Nothwendigkeit verkannt haben wuͤrde, dergleichen Unterschleife insoweit naͤher zu bezeichnen, daß es den zustaͤndigen Behoͤrden moͤglich gemacht werde, deshalb Untersuchung zu veran⸗ lassen. Im Uebrigen sind jene Erinnerungen ganz gegruͤndet; sie ge⸗ reichen aͤber den Behoͤrden nicht zum Voͤrwurfe und beruhen ganz eigentlich in dem Systeme, nach welchem der Straßenbau in der Provinz verfassungsmaͤßig bewirkt werden muß und auf der ausdruͤck⸗ lichen Vereinigung der vormaligen Landes⸗Regierung mit den Staͤn⸗ den. Diese haben sich bei Bewilligung der extraordinairen Straßenbau⸗ Dienste Ausnahmen von der allgemeinen Verpflichtung zur Ableistung der ersteren zur Bedingung gemacht, die allerdings theilweise in der ruͤcksichtlich der Dienste im Allgemeinen bestehenden Verfassung wohl begruͤndet seyn mochten, jedenfalls aber im Laufe der Zeit die Be⸗ schwerden uͤber ungleiche Belastung deutlicher hervortreten lassen mußten, indem sie eine solche unmittelbar begruͤndeten. Es sind dergleichen Beschwerden bereits zur Zeit der Saͤchsischen Verwaltung oftmals hervorgetreten, sie haben sich spaͤter wiederholt, es hat aber nicht gelingen wollen, sie unter Aufrechthaltung der bestehenden Ver⸗ fassung zu beseitigen. Es lag daher im Systeme des Entwurfs zur neuen Wegeordnung, die Verpflichtung zur Zahlung von Sur⸗ rogatgeldern ganz zu beseitigen, indem dies das wirksamste Mittel zur Erledigung der Beschwerden schien, und wenn dieselben noch fortdauern, so ist dies lediglich den Schwierigkeiten beizumessen, auf welche man bei Feststellung der Provinzial⸗Wegeordnung fuͤr die Pro⸗ vinz Sachsen stieß. Sollte es dieselbe vorziehen, den Surrogatgel⸗ der-⸗Fonds zu behalten und ihm eine zweckmaͤßigere und weniger druͤckende Begruͤndung und Verwendung zu sichern, so duͤrfte nur die Verwandlung der Natural⸗Dienste in ein angemessenes Geld⸗ Aequivalent zum Ziele fuͤhren, und wird sich dabei, wenn in den be⸗ treffenden Landestheilen eine staͤndische Mitwirkung nachgelassen wer⸗ den sollte, durch die letztere ein Verfahren begruͤnden lassen, wel⸗ ches die dazwischen eingetretenen zufaͤlligen Veraͤnderungen in dem Verhaͤltnisse der Leistungspflichtigen zu einander beruͤcksichtigend, den jetzt bestehenden Beschwerden Abhuͤlfe gewaͤhrt. Jene Veraͤn⸗ derungen sind zunaͤchst durch die Ausdehnung des Chausseebaues in der Provinz herbeigefuͤhrt worden, indem der Staat nie Chausseen ohne Mitwirkung der Unterthanen durch Ableistung von Naturaldiensten oder Zahlung von Surrogatgeldern baut und unterhaͤlt, wodurch denn die Naturaldienste sich vermindern, waͤhrend die Surrogatgelder zu dem feuͤheren Betrage unveraͤndert erhoben werden. Allerdings ist die Ungleichartigkeit der Belastung dadurch um so groͤßer ge⸗ worden, je ausgedehnter der Provinz die Wohlthat eines weitverzweig⸗ ten Systems gebauter und mit einander verbundener Scteasg zu Theil geworden ist, obgleich sich das Maß der Leistungen selbst in demsel⸗ ben Verhaͤltnisse vermindert hat, wie der Chausseebau vorgeschritten ist. Es handelt sich hier also nur um eine Ausgleichung von Vor⸗ theilen und darum, diese auch denjenigen zu Theil werden z8 lassen, welche Surrogatgelder zahlen muͤssen. Wenn der Provinzig Landtag aber annimmt, es kaͤmen diese Vortheile nur den unmittelbaren Un⸗ terthanen, nicht den mittelbaren zu Gute, so ist dgbei die Existenz der ordinairen Straßenbau⸗Dienste ganz unberuͤcksichtigt gelassen, die nach dem Herkommen, wenn auch abweichend, im Allgemeinen doch ohne Unterschied, sowohl von den Ersteren, als von den Letzteren ah⸗ geleistet werden muͤssen, und sofern mittelbare Unterthanen dgzu ver⸗ pflichtet waren, kamen ihnen die Chausseehguten nicht minder zu Gute als den unmittelbaren. Eine weitere Veraͤnderung ist eingetreten durch die Aufhebung der Geleits⸗Abgabe. Diese ist den Mittelbaren oder Vasallen⸗Ortschaften in so fern vorzugsweise zu Statten gekommen, als sie dieselbe zu entrichten hatten, waͤhrend die zu un⸗ gemessenen Diensten verpflichteten Unterthanen innerhalb ihrer Amts⸗ Bezirke davon befreit waren. Waͤhrend diese also vorzugsweise Vor⸗ theile von der Ausdehnung des Chaussee⸗Baues hatten, erlangten jene dergleichen aus der Aufhebung der Geleits⸗Abgabe, und es kann die⸗ ser Umstand wenigstens nicht außer Erwaͤgung gelassen werden, wo es sich darum handelt, nachzuweisen, wie eine Klasse der Leistungs⸗ pflichtigen mehr belastet sey als eine andere. Die gleichzeitige Heran⸗ zichung von Unterthanen zu Surrogat⸗ Geldzahlung und zu Natural⸗ diensten beruht aber, wenn sie nicht in der verfassungsmaßigen Ver⸗ pflichtung zu ordinairen Straßenbau⸗Diensten jhren Grund hat in dem gleichfalls in der Verfassung berüuhenden Repartitions⸗Modus, und es muß der Gesetzgebung vorhehalten ble⸗ rung eintreten zu lassen. 8

Landtags⸗Angelegenheiten.

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Amtliche Nachrichten. he Nachrichten Steuer⸗Er⸗

Rhein-Provinz. und Jagd⸗

laß. Civilrechtlichte Einreden in Wald⸗, Feld⸗ Frevelsachen.

ir, und Polen. tistik. hn Paris. Unruhen im Departement Lot und Garonne.

ev und Vermischtes. Briefe aus Pa⸗ ris. Die Steuer⸗Revision, das juͤngste Cirkular des Finanz⸗ vn mtsters und die General⸗Conseils der Departements; der Pro⸗ zeßz gegen Herrn Ledru⸗Rollin geht nicht von der Regierung aus.)

Grostbritanien und Irland. London. E. Stanley wird Mit⸗ glied des Geheimen Raths. Absendung von Truppen⸗Verstäaͤr⸗ kungen nach Jeland. Beurtheilung der Ergebnisse der Feldzuͤge nach Afghanistan. 3

Deutsche Bundesstaaten. Neu⸗Strelitz. Fest in Neu⸗Bran⸗ denburg. Pyrmont. Anwesenheit des Kronprinzen von Bayern. Schreiben aus Frankfurt a. M. (Personal⸗Nachrichten.)

Schweiz. Stand der Aargauischen Klosterfrage. Genf. Die Jesuiten im Kanton Freiburg. 3

Inland. Berlin. Strafbarkeit der Thierquaͤlerei.

S. Petersburg. Bevoͤlkerungs⸗Sta⸗

Abermals vereitelte Pläne in Bezug auf die Colonisation von Al⸗

Nachtraͤgliches uͤber die Hollaͤndischen Kolonieen und die Handels⸗ Maatschappy.

Die Insel Kandia unter der Herrschaft der Venetianer. IV. Em⸗ poͤrung der Kandiotischen Ritter gegen die Signorie und furchtba⸗ res Strafgericht uͤber dieselben. Neuer Aufstand der Kalergis.

Beilage. Landtags⸗Angelegenheiten. Denkschriften zu den Landtags⸗Abschieden der Provinzen Schlesien und Posen. Inland. Magdeburg. Friedrich⸗Wilhelms⸗Waisenfest am 3. August. Koͤln. Aerndte; Handel und Industrie.

Amtliche Uachrichten.

Kronik des Tages. Se. Majestaͤt der Koͤnig haben Allergnaͤdigst geruht:

Dem Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath und Regierungs⸗Vice⸗ zu Merseburg den Rothen Adler⸗Orden Eichenlaub; dem Geheimen Justiz⸗- und Ober⸗ Vetter zu Halberstadt den Rothen Adler⸗ Drden dritter Klasse mit der Schleife; dem Kriminal⸗Direktor Buͤschleb zu Heiligenstadt und dem Justizrath, Justiz⸗Kom⸗ missarius und Notarius Kruͤger zu Halberstadt, den Rothen

Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen; so wie 1 Den Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor und Land⸗ und Stadtrichter Karl Roloff zum Rath bei dem Ober⸗Landesgericht zu Marien⸗

werder zu ernennen.

zweiter Klasse mit Landesgerichts⸗Rath

Mit Genehmigung des Koͤnigl. hohen Ministeriums der geist⸗ lichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten ist die Koͤnigl.

Bibliothek, wegen der in derselben vorzunehmenden baulichen Ein⸗

richtungen und Behufs der Reinigung saͤmmtlicher Säaͤle und

Bucher, vom 23sten d. M. bis zum 18. Oktober d. J. fuͤr

das Publikum geschlossen.

Berlin, den 14. August 1841.

Der Koͤnigl. Bibliothekar. Spiker.

Abgereist: Se. Excellenz der General der Infanterie und Chef des Generalstabes der Armee, von Krauseneck, nach Goͤrlitz.

Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Direktor der Allge⸗ meinen Kriegs⸗Schule, Ruͤhle von Lilienstern, nach Kreuznach.

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Landtags-Angelegenheiten.

828

Rhein⸗Provinz. Düsseldorf, 22. Juli. Es wurde die vorlaͤufig ausgesetzte Berathung (s. Verhandlung vom 14. Juni) uͤber die die Bewilligung eines Steuer⸗Erlasses betreffende Allerhoͤchste Proposition wieder aufgenommen, und der Ste Ausschuß macht in dieser Beziehung folgende Vorschlaͤge. Da es naͤmlich bereits beschlossen worden, daß die Allerhoͤchst angebotene Gnade in einem wirklichen Steuer⸗Erlaß erbeten werden soll; da ferner der Koͤnigliche Wille sich dahin ausgesprochen hat, daß die Erleichterung zunaͤchst den aͤrmeren Klassen zu Gute kommen soll, so traͤgt der Ausschuß darauf an, daß b 1) Ermaͤßigung der Klassensteuer in der vierten Haupt— Kolasse in der Art eintreten moͤge, daß a. die 16te Stufe von 3 Rthlr. auf 2 Rthlr. b. die 17te Stufe von 2 Rthlr. auf 1 Rthlr. 10 Sgr. c. die Familien in der 18ten Stufe von 1 Rthlr. 15 Sgr. resp. 1 Rthlr., ohne Ruͤcksicht auf die Zahl der Indi⸗ viduen, auf 15 Sgr. und, falls es weiter thunlich ist, der Einzelnsteuernden der 18ten Stufe von 15 auf 10 Sgr. herabgesetzt werden. eine Ermaͤßigung der Mahlsteuer von Roggen und Roggen⸗ brod in den schlacht- und mahlsteuerpflichtigen Staͤdten eintrete. Der danach sich ergebende Ausfall wuͤrde, der aufgestellten nativen Berechnung zufolge, ausmachen: A. an Klassensteur 211,604 B. an Mahlsteuer ... 77,054 Summe der ganze Ausfall 288,055 GSollte indessen der pro 1843 zu bewilligende Erlaß vo 000 Rthlrn. auf die Gesammt⸗Einwohnerzahl der Monar⸗

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chie von 14,907,000 Seelen auf die Seelenzahl der Rheinprovinz, welche 2,591,000 betraͤgt, berechnet werden, so wuͤrde letzterer da⸗ von die Summe von 278,099 zu Gute kommen, mithin 10,556 Rthlr. weniger, als die oben berechneten 288,655 Rthlr. Diese

Differenz wuͤrde sich aber dadurch ausgleichen, wenn das Verhaͤlt⸗

niß saͤmmtlicher Steuern in Rechnung gestellt wuͤrde. Ge— gen diesen Antrag des Ausschusses bemerkt ein Abgeordneter des dritten Standes, daß es ihm zweckmaͤßiger scheinen wuͤrde, vorab den Antheil der Provinz an dem Erlasse im Verhaͤltnisse saͤmmt⸗

licher durch sie aufzubringender direkter Steuern gegen die Steuer

der andern Provinzen zu bestimmen und demnach den ihr zu Gute kommenden Antheil an dem Erlaß zu berechnen. Auch halte er es fuͤr besser, den Erlaß nicht absolut auf die un— tersten Stufen zu repartiren, sondern denselben im Ganzen auf die Regierungs⸗-Bezirke, Kreise und Gemeinden zu ver— theilen und den Ortsvorstaͤnden die Untervertheilung zu uͤber⸗ lassen, indem Steuerpflichtige in der 14ten oder 15ten Stuse eine Erleichterung oft mehr, als Einzelne in der 16ten und 17ten Stufe beduͤrfen koͤnnten. Endlich wiederhole er den Antrag auf Aufhebung der Salzkontingentirung in den Graͤnzbezirken. Diese Ansichten werden indessen von der Mehrzahl der Versammlung nicht getheilt, doch die Meinung ausgesprochen, es koͤnne bei die— ser Gelegenheit wohl die schon oft beruͤhrte Bemerkung wieder— holt werden, daß die Rheinprovinz sich in der direkten Steuer, namentlich in der Grundsteuer, fuͤr unverhaͤltnißmaͤßig uͤberbuͤrdet halte. Ferner kommt der Vorschlag auf Verminderung des Salzpreises wiederholt zur Sprache, derselbe findet aber auf die Entgegnung des Referenten, daß es fuͤr die Verwaltung schwierig seyn wuͤrde, den Steuer-Erlaß nach dem vorgeschla— genen Maßstabe zu vertheilen, so daß nach der Aller— hoͤchsten Bestimmung die aͤrmeren Klassen vorzugsweise be— guͤnstigt wuͤrden, keine Unterstuͤtzung. Dann wird noch ange⸗ fuͤhrt, daß der Erlaß in allen Provinzen gleichmaͤßig stattfinden solle, was wohl bei der Klassensteuer am sichersten zu erreichen sey; auch wird die Ansicht bestritten, als ob die in der Rhein— Provinz bestehende Kontingentirung der Klassensteuer fuͤr sie bei dem Erlaß einen Nachtheil herbeifuͤhren werde.

Demnach wird die erste Frage nach dem Antrage des Aus⸗ schusses dahin gestellt: Soll die vorgeschlagene Ermaͤßigung der Klas⸗ sensteuer auf der 16ten, 17ten und 18ten Stufe der vierten Haupt⸗ Klasse und die Aufhebung der Mahlsteuer auf Roggen und Roggenbrod erbeten werden? Diese Frage wird mit 44 gegen 19 Stimmen bejaht. Der Referent haͤlt durch diese Abstimmung die ganze Angelegen⸗ heit fuͤr erledigt. Diese Ansicht wird aber bestritten und der Wunsch ausgesprochen, Se. Majestaͤt zu bitten, den Antheil an dem Er⸗ laß im Verhaͤltniß zu dem Total⸗Steuerbetrage der Provinz Al⸗ lergnaͤdigst bestimmen zu wollen. Andere Mitglieder der Ver⸗ sammlung glauben, daß eine solche Bitte uͤber den Inhalt der Koͤnigl. Proposition hinausgehe, welche blos die Angabe der Steuer⸗ Gattung verlange, auf welche der Nachlaß gewuͤnscht werde, nicht aber des Verhaͤltnisses in Beziehung auf das Steuer⸗Quantum uͤberhaupt; es sey mithin an obiger Abstimmung genug. Der Herr Vorsitzende tritt der letzteren Ansicht bei, und es wird da⸗ her zu dem zweiten Vorschlage des Ausschusses uͤbergegangen, daß bei dieser Veranlassung der Wunsch ausgesprochen werden moͤge, eine Revision des Stempelgesetzes anordnen lassen, dabei auf die durch Allerhoͤchste Kabinets-Ordre vom 24. Dezember 1834 in druͤckender Art erhoͤhte Erbschafts⸗Stempel⸗Steuer, ferner auf die Aufhebung der Stempelpflichtigkeit der Gesindescheine Allergnaͤdigst Ruͤcksicht nehmen zu wollen. Die Majoritaͤt tritt diesen Antraͤgen bei. Der dritte Vorschlag des Ausschusses endlich, daß eine Gleichstel⸗ lung der Salzpreise in den Sellereien mit den Faktoreien und eine Ver⸗ mehrung der Sellereien, mit der Befugniß, auch in kleineren Quanti⸗ taͤten abgeben zu duͤrfen, allerunterthaͤnigst erbeten werdenmoͤge, hat ebenfalls keinen Widerspruch gefunden. Der erneuerte Antrag aber, welcher die Bitte um Aufhebung der Kontingentirung des Salz⸗Verbrauchs in den Graͤnz⸗Distrikten zum Gegenstande hat, findet auf die Bemerkung, daß diese Kontingentirung eines Theils nicht so belaͤstigend sey, als sie geschildert werde, anderen Theils durch die Aufhebung derselben weder den aͤrmeren Klassen jener Distrikte vorzugsweise, noch weniger aber denen der Provinz uͤber⸗ haupt die beabsichtigte Erleichterung zufließen wuͤrde, keine Unter- stuͤtzung.

Es folgt nun der Bericht des 2te 3 es Allerhoͤchste Proposition VI., die civilrechtlichen Einreden in Wald⸗, Feld- und Jagdfrevelsachen betreffend. Referent be⸗ merkt, bei der großen Frequenz der Wald⸗, Feld⸗ und Jagd⸗ frevel koͤnne es nicht fehlen, daß die Frevler durch vorgeschuͤtzte Einreden haͤufig die gegen sie eingeleiteten Polizei⸗Klagen zu ver— eiteln suchen. Dergleichen Einreden werden meistens auf ein zu⸗ staͤndiges Eigenthumsrecht, auf eine auf fremdes Eigenthum er⸗ worbene Berechtigung, oder eine angebliche Konzession gestuͤtzt. Wenn nun aber die Erfahrung lehre, daß solche Einreden in den meisten Faͤllen ungegruͤndet und frivol seyen, und nur zur Ver⸗ schleppung des Straf⸗Verfahrens vorgebracht werden, so liegen doch auch zuweilen Faͤlle vor, wo dem Beschuldigten eine wirkliche Befugniß zur Seite stehe und er eine solche auch rechtlich nachzu⸗ weisen im Stande sey. Demselben hierzu den geeigneten Rechts⸗ weg zu eroͤffnen und gleichzeitig zu verhuͤten, daß auf dem Wege

2ten Ausschusses uͤber die

der Schikane die wohlverdiente Strafe vereitelt werde, dies sey der Zweck des Gesetz⸗Entwurss. Letzterer scheine jedoch den erwaͤhnten An⸗ forderungen nur theilweise zu entsprechen, wie sich aus Folgendem er⸗ gebe: Der §. 1 des Entwurfs, indem er wohlerworbene Rechte in Schutz nehme, wolle nicht, daß ein bloßes Vorgeben solcher Rechte dem Beschuldigten Mittel an die Hand gebe, um sich der verdienten Strafe zu entziehen oder das Strafverfahren wenigstens zu ver⸗ zoͤgern. Daher die ganz richtige Bestimmung, daß die Einreden des Schuldigen durch Gruͤnde oder Beweise unterstuͤtzt seyn muͤs⸗ sen, woraus sich wenigstens eine Wahrscheinlichkeit fuͤr die Existenz des behaupteten Rechts ergebe, und die, wenn sie erwiesen waͤren, jede Bestrafung ausschließen wuͤrden. Ist nun aber eine solche Einrede vor dem Polizei⸗Gerichte vorgebracht und genuͤgend un⸗ terstuͤtzt worden, so wird in §§. 2 und 5 unterschieden, ob die Einrede auf

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V beiden Faͤllen hat zwar der Polizei⸗Richter sein Verfahren zu suspendi⸗ ren; allein im ersten Falle wuͤrde nicht, wie im letzteren, der Beschul⸗ digte, sondern vielmehr der wirkliche Eigenthuͤmer oder wenig⸗ stens der dermalige Besitzer klagbar gegen den Beschuldigten auf⸗ treten und sein bisher unbestrittenes Recht gegen denselben aus⸗ fuͤhren muͤssen. Diese Bestimmung laͤßt sich weder mit dem dem Eigenthume gebuͤhrenden Schutze, noch mit der dem fehlerfreien Besitzstande zur Seite stehenden rechtlichen Vermuthung des Eigen⸗ thums vereinigen. Als nothwendige Folge hiervon wuͤrde nicht allein das bisher anerkannte und unbestrittene Eigenthum durch eine auch nur als wahrscheinlich bescheinigte Eigenthums⸗Einrede zweifelhaft gemacht werden, sondern es wuͤrde auch der bisher ruhige und unangefochtene Besitzer den Nachtheil haben, trotz seines guten Rechtes entweder mit seinem meist unbemittelten Gegner einen kost⸗

spieligen Prozeß anzufangen, oder widrigenfalls zu gewaͤrtigen, daß Letz⸗ terer fortfahre, auf dem nunmehr streitig gewordenen Gebiete Frevelzu veruͤben. Ueberhaupt beruhen die §§. 2. 3 u. 4 auf einem und demselben

Rechts⸗Prinzip, und duͤrfte daher auch kein zureichender Grund zur Trennung der in denselben vorhergesehenen Faͤlle vorliegen. Was endlich F. 5 des Entwurfes betreffe, so beruhe dieser in der Natur der Sache, und habe der Beschuldigte es sich selbst ledig-— lich beizumessen, wenn er die ihm von dem Polizei⸗Richter gestat⸗ tete, zur Verhuͤtung der Verschlexppung der Sache jedenfalls nur auf vier Wochen zu bestimmende Frist zur Verfolgung seiner ver⸗ meintlichen Rechts-Anspruͤche fruchtlos habe verstreichen lassen; das Straf-Verfahren werde alsdann, unbeschadet der civilrechtli⸗ chen Anspruͤche des Beschuldigten, welche er im gesetzlichen Wege verfolgen koͤnne, fortgesetzt.

Der Ausschuß schlaͤgt demnach folgenden amendirten Gesetz⸗ Entwurf vor:

§. 1. (wie in der Allerhoͤchsten Proposition). Wegen der bei dem Strafverfahren uͤber Wald-, Feld⸗- und Jagdfrevel von dem Be⸗ schuldigten vorgebrachten Einrede, zu der ihm als Frevel zur Last ge⸗ legten Handlung berechtigt zu seyn, darf der Polizei⸗Richter sein Er⸗ kenntniß nur dann aussetzen, wenn der Beschuldigte die Einrede mit Gruͤnden oder Beweisen unterstuͤtzt, welche deren Richtigkeit wahr⸗ scheinlich machen, und wenn bei vorausgesetzter Wahcheit derselben jede Strafe ausgeschlossen seyn wuͤrde. §. 2. Wird eine solche Ein rede des Eigenthums oder der Berechtigung von dem Beschuldigten vorgeschuͤtzt und mit hinreichenden Gruͤnden unterstuͤtzt, so hat der Polizei⸗Richter, indem er das Veefah en sistirt, dem Beschuldigten eine vierwoͤchentliche Frist zu bestimmen, binnen welcher er das An erkenntniß desjenigen, dessen Recht durch die Einrede zunäaͤchst beruͤhrt worden, oder den Beweis der Einleitung einer Klage beizubringen hat. §. 3. Wird der in dem vorhergehenden S5. erwaͤhnte Beweis in der bestimmten Feist nicht geliefert, so wierd das Strafvecfahren fort⸗ gesetzt, unbeschadet der civilcechtlichen Anspruͤche des Beschuldigten, welche er, des Straferkenntnisses ungeachtet, in gesetzlichem Wege verfolgen kann. b

Ein Abgeordneter des dritten Standes erklaͤrt sich gegen die von dem Ausschusse vorgeschlagene Abaͤnderung des Gesetzent⸗ wurfs. Er glaubt, daß nur der §. 3 desselben, welcher vorschreibt, daß, wenn die Einrede auf die Behauptung der Berechtigung ge⸗ gruͤndet sey, dem Beschuldigten eine Frist zur Beibringung des Anerkenntnisses des Eigenthuͤmers oder des Beweises der Einlei⸗ tung einer Klage bestimmt werden solle, wegfallen und mit dem §. 2 in der Art verbunden werden koͤnne, daß dieser folgender⸗

maßen laute: Begruͤnde der Beschuldigte eine solche Einrede im Sinne des §. 1, so hat der Polizeirichter das Erkenntniß uͤber den Straffall auszusetzen; der bei dem Polizeigerichte fungirende Beamte der Staats-Behoͤrde hat aber demjenigen, dessen Rechte durch die Einrede zunaͤchst beruͤhrt werden, von dem Vorbrin— gen derselben und der deshalb verordneten Suspension des Straf⸗Verfahrens sogleich Nachricht zu geben und demselben zu uͤberlassen, seine Rechte in gesetzlichem Wege gegen den Beschul⸗ digten geltend zu machen und den Erfolg zum Zwecke der Fort⸗ setzung oder Niederschlagung des Straf-⸗Verfahrens anzuzeigen. Diesen Antrag glaubt der Herr Abgeordnete auf folgende Weise zu begruͤnden: Nach §. 1 habe der Beschuldigte dem Polizeirichter bis zu einem gewissen Grade die Richtigkeit seiner Einrede zu beweisen oder doch wahrscheinlich zu machen. Haͤtte er dies ge— than, so scheine es wohl selbst fuͤr den blos Berechtigten zu hart, demselben die weitere Pflicht aufzulegen, in einer gewissen Frist das Anerkenntniß des Eigenthuͤmers beizubringen oder eine Klage gegen denselben anzustellen. In vielen Faͤllen sey der angebliche Eigenthuͤmer gar nicht vorhanden, also weder ein Anerkenntniß zu halten, noch die Anstellung einer Klage ausfuͤhrbar. Waͤre letztere aber auch moͤglich, waͤre vielleicht das Eigenthum oder die Berechtigung gegenseitig im Streite, so stehe be⸗ kanntlich in einem Rechtsstreite der Klaͤger immer im Nach⸗ theil, weil ihm die Beweislast aufliege. In diesem Falle wuͤrde man also eine Partei auf Kosten der anderen beguͤnstigen. Der Ausschuß sey aber noch viel weiter gegangen, als der Gesetz⸗

Entwurf, und wolle die harten Bestimmungen des §. 3 des Ent⸗

wurfs auch auf den F. 2 anwendbar machen. Derselbe scheine

ihm offenbar den Begriff eines Beschuldigten mit jenem eines

Frevlers zu verwechseln. Er stelle den Beschuldigten am Gerichte

dem Eigenthuͤmer gegenuͤber, der doch daselbst gar nicht auftrete

und oft mit dem Beschuldigten eine und dieselbe Person sey.

Die Anzeige, kraft welcher er an das Polizei⸗Gericht geladen werde,

koͤnne haͤufig aus Unverstand oder Unkenntniß der Feld⸗ und

Waldhuͤter hervorgegangen seyn. Dieser Anzeige und nicht dem

Eigenthuͤmer stehe also der Beschuldigte gegenuͤber. Man moͤge

dieses nicht außer Acht lassen und bedenken, daß diese Verhaͤltnisse gewiß

auch bei der Bearbeitung des Entwurfs erwogen worden seyen.

Der Referent warnt vor der Annahme dieses Vorschlags, der

das Verhaͤltniß offenbar umkehre. Der Frevler oder Beschul⸗

digte stehe doch hier dem bonae sidei possessor gegenuͤber, fuͤr den nach allen Rechtstheorieen die Praͤsumtion des guten Rechts streite. Der Gegenbeweis muͤsse daher von dem, welcher ihn an⸗ greife, gefuͤhrt werden, wenn nicht jedes Eigenthum gefaͤhrdet wer⸗ den solle. Der §. 2 aber gehe von der entgegengesetzten Ansicht aus, weshalb der Ausschuß das Amendement fuͤr noͤthig erachtet habe. Der Opponent entgegnet: die von dem Ausschuß ange

nommenen Praͤmissen seyen falsch. Der Angeklagte stehe hier

das Eigenthum oder auf eine Berechtigung gegruͤndet ist. In

J⸗ 5 nicht dem Besitzer, sondern dem Anzeiger gegenuͤber. Gebe der