2—
aad 3, daß in den Bezirks⸗ sowohl a
Wohnsitz aus mahl⸗ und chlachtsteuerpfüchti⸗ gen Orten nach klassensteuerpflichtigen Faeees daß der tingent zugeschrieben werden. Abgesehen ang ausgeglichen Abgang zum größten Theile durch den Zugg 8.
wird, so ist auch die bezeichnete Ab⸗ und Zusch a.
den allgemeinen Grundsaͤtzen der Kontingentirung de Klassen⸗Steuer nicht e be 21s den Kreis⸗Kommissionen vom 2. Juni 1829 vorgeschrie⸗
welche ihren
116 allen Minorennitaͤts⸗Verhaͤltnissen unterworfen, wie wohl er natuͤrlich nach dem Rath und unter der Leitung seiner Freunde handelt. Stirbt der aͤlteste Sohn des Monarchen ohne Erben, so erbt der zweite Sohn das Herzogthum; hinterlaͤßt der aͤlteste Sohn aber Nachkommen, so faͤllt das Herzogthum an die Krone zuruͤck, so daß ein Prinz, um gesetzmaͤßigen Anspruch auf diesen Titel zu haben, der aͤlteste Sohn oder doch der aͤlteste noch lebende Sohn des Souverains und zugleich muthmaßlicher Thronerbe seyn muß. So kann moͤglicher Weise jedweder Sohn des Monarchen Herzog von Cornwall werden, aber kein Enkel des Monarchen kann bei
8 1 1 9 1 t f 9 vUv b t r s 3 9 1 1 t 1 t 8 (
die Zahl 2 g. Sg. nicht erforderlich sey, um die benen drei Stimmenereise und Buͤrgermeistereien an dier⸗ Berufung einzelner Kreise ee Recl 9 Regierungen zu begruͤnden, so bald H 86 gen Ueberlastung in den Sitzungen EA“ un zu Pro⸗ tokoll gegeben worden sind, zur Genehmigung nicht geeignet. Von dem Pflichtgefuͤhle und Gemeinsinne der Kommissionen zur Vertheilung der Kontingente auf die Kreise ist zu erwarten, daß Reclamationen von Kreisen oder Buͤrgermeistereien gegen die ihnen zugetheilten Kontingente, wenn sie Beruͤcksichtigung verdienen, auch die Unterstuͤtzung von mindestens einer an⸗ deren Stimme finden werden. Die Zulassung von Recla⸗ mationen, welche nicht wenigstens drei Stimmen fuͤr sich haben, wuͤrde dieselben zu sehr vermehren und die selbststaͤn⸗ dige Wirksamkeit der Kommissionen den allgemeinen Grundsaͤtzen wegen Vertheilung der Klassensteuer⸗Kontin⸗ gente entgegen, beschraͤnken. Mit Ruͤcksicht hierauf wol⸗ len Wir dagegen nach dem Antrage wegen Vermehrung der Mitglieder der Bezirks⸗Kom⸗ missionen bestimmen, daß kuͤnftig zur Vertheilung der zu veranlagen⸗ den Summe auf die Kreise (§. 7 des Regulativs vom 2. Juni 1829) eine Kommission zusammentreten soll, welche aus dem Praͤsidenten der Regierung oder seinem Stell⸗ vertreter, als Vorsitzendem, aus vier von ihm zu bezeich— nenden Mitgliedern der Regierung, aus den Landraͤthen saͤmmtlicher Kreise, und aus einem von jeder kreisstaͤndi⸗ schen Versammlung aus ihrer Mitte zu erwaͤhlenden De— putirten besteht. Desgleichen haben Wir in Gemaͤßheit des Antrags wegen Vermehrung der Mitglieder der Kommission fuͤr die Individual⸗Repartition, verordnet, daß diese Kommission (§. 14 des Regulativs vom 2. Juni 1829) kuͤnftig aus dem Buͤrgermeister, als Vorsitzendem, drei vom Gemeine⸗ rath zu waͤhlenden Mitglieder desselben, vier vom Land⸗ rath zu bestimmenden klassensteuerpflichtigen Einwohnern der Buͤrgermeisterei, so viel thunlich aus jeder Haupt⸗ Klasse einem, sich bilden soll. Endlich genehmigen Wir ad 6., daß außer den bereits nachgegeben fen (§. 14 des Regulativs vom 2. Stufen, und zwar a., in der zweiten Hauptklasse zwischen der 10ten von 18 Rthlr. und der 11ten von 12 Rthlr. eine Stufe mit dem Satze von 15 Rthlr. jäͤhrlich, in der dritten Hauptklasse zwischen der 1üten von 6 Rthlr. und der 15ten von 4 Rthlr. eine Stufe mit dem Satze von 5 Rthlr. jaͤhrlich zur Anwendung kommen. (Schluß in der Beilage.)
18 Klassensteuer⸗Stu⸗ Juni 1829) noch zwei
b,
Zeitungs-Uachrichten. Ausland.
Frankreich. 8 Paris, 10. Nov. Gestern gegen Mittag kam der Koͤnig, i Begleitung des Herzogs von Orleans, nach Paris. Gleich darauf versammelte sich der Minister⸗Rath in den Tuilerieen. Die Berathun⸗ gen dauerten bis gegen 5 Uhr. Nach Beendigung des Conseils wur⸗ den reitende Ordonnanzen nach den Spanischen, Englischen, Russi⸗ schen, Preußischen und Oesterreichischen Gesandtschafts⸗Hotels ge⸗ sendet. — Heute verbreitet sich das Geruͤcht, daß der Minister— Rath sich in seiner gestrigen Sitzung ausschließlich mit der Spa— nischen Frage beschaͤftigt habe. Es waͤre von einem Europaͤischen Kongresse zur Erledigung der Angelegenheiten der Halbinsel die Rede gewesen, und noch waͤhrend der Sitzung sey ein darauf ge— richteter foͤrmlicher Antrag ausgefertigt, und an die Gesandten der großen Maͤchte abgeschickt worden. Boͤrse vom 10. November. Auch heute waͤhrte an der Boͤrse die Stagnation in den Franzoͤsischen Renten fort. Doch hielten sich die Course nicht so gut wie gestern; am Schlusse wurden sie durch einige wenige Verkaͤufe gedruͤckt. Das Geruͤcht, die Bank von England wolle bei der Bank von Frankreich ein neues Anlehn machen, findet keinen Glauben mehr. — Es heißt, ein Haus ersten Ranges, das in Tuͤchern und Calicots arbeitete, g fallirt; die Passiva sollen sich auf mehrere Millionen Francs elaufen.
Großbritanien und Irland. Lgondon, 10. Nov. Im Laufe des gestrigen Tages wur⸗ den Couriere mit der Nachricht von der Geburt des Thronerben an alle auswaͤrtige Hoͤfe abgeschickt, und um 12 Uhr Mittags fertigte Sir James Graham aus dem Ministerium des Innern einen Tourier mit dieser Botschaft an den Lord⸗Lieutenant von Irlanp ab. Nach den letzten Berichten aus dem Buckingham⸗ Palast befinden sich ihre Majestaͤt und der junge Prinz so wohl, daß kein Buͤlletin weiter wird ausgegeben werden.
1 men S1nggt auf die Titel des neugebornen Prinzen wird on hiesigen Blaͤttern bemerkt, daß die gewoͤhnliche Meinung, als heiße jeder Prinz, so wie derselbe muthmaßlicher Thronerbe sey schon von selbst sogleich Prinz von Waͤles, auf einem Irrthum beruhe; diese Ansicht, so wird bemerkt, růͤhre daher 6 sol⸗ cher praͤsumtiver Thronfolger, nach einem seit langer Zeit be⸗ stehenden Gebrauch, sehr bald nach seiner Geburt, oder respektive nachdem sein Vorgaͤnger auf den Thron gelangt sey, den Titel
wall komme ihm durch die Geburt oder als Erbe zu; hierzu be⸗ duͤrfe es keinen besonderes Patents, wohl aber zu dem Titel ei⸗ nes Prinzen von Wales und Grafen von Chester, der ihm erst verliehen werden muͤsse; bevor also das uͤbliche Creirungs⸗ Patent nicht erschienen, koͤnne der aͤlteste Sohn des Souve— rains nicht anders als Herzog von Cornwall titulirt werden. Eduard II. war der erste Prinz von Wales, wenigstens in dem neueren Sinne des Wortes, das heißt, er war der Erste in der Englischen Koͤnigs⸗Familie, der diesen Titel fuͤhrte, und Georg IV. war der Letzte unter den erlauchten Personen, denen derselbe ver⸗ liehen wurde. Der aͤlteste Sohn und muthmaßliche Erbe des Souverains ist, mit Hinsicht auf das Herzogthum Cornwall, nicht
“ 8 8
Prinz von Wales erhalten habe; aber nur das Herzogthum Corn⸗ I hin, um sich vor den Sonnenstrahlen zu schuͤtzen,
Lebzeiten desselben diesen Titel erben. Jahre lang Prinz von Wales, aber nicht Herzog von Cornwall, ausgenommen in der kurzen Zeit, welche zwischen seiner Thron⸗ besteigung im Oktober 1760 und der Geburt seines aͤltesten Soh⸗ nes am 12. August 1762 verfloß, denn Georg III. folgte nicht sei⸗ nem Cornwall war der Sohn Eduard's „Britaniens Hoffnung, Frankreichs Schrecken, — der Held von Cressy und von Peitier“, der im Jahre 1337 diesen Titel erhielt. Da die aͤltesten Soͤhne der Koͤnige von Schottland die Titel Her⸗ zog von Rothsay, Graf von Carrick und Baron Renfrew ““ zen von Wales beigelegt. ihm der hoͤchste Rang im Koͤnigreiche nach der Koͤnigin zukoͤmmt, ein Unterthan derselben, doch hat er mancherlei Privilegien. nach dem Leben zu stehen, oder die Keuschheit seiner Gemahlin zu verletzen, ist eben solcher Hochverrath, wie es eine solche That gegen den Koͤnig oder gegen die Koͤnigin ist. D Thronerbe sitzt bei allen Staats⸗Ceremonien zur Rechten des Mo⸗
Bevoͤlkerung dieses Landes, ihnen unter der Bedingung treuer Unterthaͤnigkeit einen Prinze: waͤre und keine andere Sprache sprechen koͤnne. dieses das der
von England verliehen worden.
Georg III. war zwar zehn
Vater, sondern seinem Großvater. Der erste Herzog von III., jener beruͤhmte Prinz,
on fuͤhr⸗ gewoͤhnlich dem Prin⸗ wenngleich
werden auch diese Wuͤrden Natuͤrlich ist er aber,
Ihm
Der muthmaßliche
narchen. Als Eduard I. Wales sich unterwarf, versprach er der zu geben, der unter ihnen geboren Nachdem sie verlieh er
Eduard,
lassen,
Anerbieten sich 1 Sohne
Fuͤrstenthum Wales damals noch Kind, in dem Fuͤrstenthum geboren war und noch gar nicht sprechen konnte. Durch den Tod seines aͤlteren Bruders Alfons wurde Eduard Thronerbe, und von der Zeit an ist jener Titel stets den aͤltesten Soͤhnen der Koͤnige Die Grafschaft Chester, welche ebenfalls dem muthmaßlichen Thronerben gewoͤhnlich verliehen wird, war einst ein Fuͤrstenthum und durch eine Parlaments⸗Akte im 21sten Regierungsjahre Richard's II. zu diesem Titel erhoben worden, mit der Bestimmung, daß der aͤlteste Sohn des Koͤnigs dasselbe erhalten solle. Aber unter der Regierung Heinrich's I.
hatten gefallen seinem zweiten
wurden alle Akten jenes Parlaments aufgehoben, doch ist die Grafschaft seitdem gewoͤhnlich dem Fuͤrstenthum Wales beigefuͤgt geblieben. Georg IV., am 12. August 1762 geboren, wurde, als er fuͤnf Tage alt war, naͤmlich am 17. August desselben Jah⸗ res, zum Prinzen von Wales kreirt. Zu bemerken ist noch, daß Heinrich VIII. seinen Sohn, den Prinzen Eduard, nach⸗ maligen Eduard VI., nicht zum Prinzen von Wales kreirte. Einem im Jahre 1805 erlassenen Statut des Hosenband⸗ Ordens zufolge, ist jeder Prinz von dem Augenblick an, wo er zum Prinzen von Wales kreirt worden, auch Ritter jenes Ordens. Seit dem Ursprung des Titels unter Eduard I., im Jahre 1305, bis auf Georg IV. einschließlich hat es 20 Prinzen von Wales gegeben. Die obengenannten Schottischen Titel des Prinzen von Wales wurden zuerst von Robert III., Koͤnige von Schottland, im Jahre 1399 seinem aͤltesten Sohne verliehen und darauf je⸗ desmal den Schottischen Thronerben sogleich nach ihrer Geburt zu Theil. Nachdem Jakob IJ. den Englischen Thron bestiegen hatte, erhielt der Prinz von Wales in Großbritanien diese Titel. Einen Irlaͤndischen Titel fuͤhrt der Prinz von Wales gar nicht. Alle juͤngere Zweige der Koͤniglichen Familie sind Irlaͤndische Grafen, nur der muthmaßliche Thronerbe nicht.
Deutsche Bundesstaaten.
München, 10. Nov. (A. Z.) Ueber das Befinden rer Majestaͤt der verwittweten Koͤnigin, welche seit mehreren gen wieder leidend war, lautet das an diesem Morgen erschienene Buͤlletin beruhigend. Man hoͤrt unter allen Klassen der hiesigen Einwohner nur Einen Wunsch fuͤr das Wohl dieser edlen Fuͤr⸗ stin, deren unbegraͤnzte Wohlthaͤtigkeit das Leben so vieler Fami⸗ lien sichert.
Se. Majestaͤt der Koͤnig von Preußen, der heute in Regens— burg nach Besichtigung der Walhalla, wie es heißt, bei Sr. Durchlaucht dem Fuͤrsten von Thurn und Taxis das Mittags⸗ mahl einnimmt und in Landshut uͤbernachtet, wird von da mor— gen Mittag hier erwartet. Wie man vernimmt, werden die hier sich aufhaltenden Preußischen Kuͤnstler ihrem Koͤnig eine Aus— jte eäáÍÍ
b Spanien.
Madrid, 3. Nov. Heute fand die Hinrichtung des Bri⸗ gadiers Quiroga y Frias statt. Von halb zwoͤlf Uhr an bildeten Detaschements der National⸗-Garde und der noch wenigen jetzt zu Madrid anwesenden Truppen in der Ebene de las Guardias das Carré. Um 1 Uhr verkuͤndigte eine Ordonnanz, daß der Verur⸗ theilte sich nahte. Sogleich ließ der Platzkommandant, der bei dieser traurigen Ceremonie den Vorsitz fuͤhrte, die Trommeln ruͤh⸗ ren; alle Sergeanten unter den Waffen bildeten einen Kreis um ihn, und dieser Offizier las mit lauter Stimme das Bando vor, kraft welches Jeder, der es wagen sollte, das Wort „Gnade“ auszusprechen, so⸗ fort uͤber die Klinge springen muͤsse. Inzwischen kam Quiroga an. Er saß in einer offenen Kalesche, zwischen zwei Priestern, vor sich seinen Vertheidiger und einen General, einen seiner Freunde. Er trug die Parade-Uniform eines Brigadiers und war bekleidet mit allen Insignien und Decorationen. Er stieg zuerst langsam aus dem Wagen, wendete sich mit vieler Leichtigkeit gegen die Mitte des Carrées, wo ihm der Fiskal das Todes⸗Urtheil mit so bewegter Stimme vorlas, daß er nicht damit zu Ende kommen konnte. Als QAuiroga dies sah, gab er ihm ein Zeichen, nicht weiter fortzufahren.
dun trat ein Piquet der Grenadiere des Regiments Prinzessin vorwaͤrts; Quiroga umarmte seinen Beichtvater; der Verurtheilte beugte ein Knie zur Erde, ergriff mit der rechten Hand seinen Hut und hielt ihn ohne die geringste Aufregung vor sein Gesicht und erwartete so den Todesstreich. Er kommandirte nicht, wie Diego Leon „Feuer“; als der Priester die Worte rezitirte „Ich glaube an sei⸗ nen einigen Sohn!“ gaben die Soldaten Feuer. W 8 hielt beinahe die ganze Ladung in die Brust. Da der Beichtvater g deß glaubte, 89 Quiroga noch nicht todt ware, ließ er eine zweite Ladung geben. Der Erschossene war erst 34 Jahre alt.
Die Madrider Hofzeitung vom 3. d. enthaͤlt folgendes aus Vitoria vom 26sten d. M. datirtes Dekret: „In Betracht billiger politischer Ruͤcksichten und gewisser Beweggruͤnde oͤffent⸗ licher Schicklichkeit, in meiner Eigenschaft als Regent des Köͤnig⸗ reichs waͤhrend der Minderjaͤhrigkeit Ihrer Majestaͤt Isabella II. und in Uebereinstimmung mit dem Conseil der Minister, habe ich
8—
◻— „ Ta⸗
dekretirt, wie folgt: Es wird von diesem Augenblicke an, und bis zur Annahme einer neuen gesetzlichen Bestimmung, die Zahlung der Gelder eingestellt, welche von dem Budget Ihrer Majestaͤt der Koͤnigin Mutter, Marie Christine von Bourbon, bewilligt
worden waren.“
Inland.
— — Bromberg, 12. Nov. Heute fruͤh 2 ¼ Uhr verstarb hierselbst der Regierungs⸗-Chef-Praͤsident, Herr Karl Christian Ferdinand Wißman, zur allgemeinsten Trauer, in seinem fuͤnf⸗ undfunfzigsten Lebensjahre nach langen Leiden in Folge volliger Entkraͤftung.
Berichtigung. In dem Aufsatz: „Ueber die Eingaͤnge zu dem Proscenium ꝛc.“ in Nr. 316 der St. Ztg. ist S. 1405 Sp. 2, Nr. 3, Z. 10 v. u. statt: „adornatus“ zu lesen: ad eeah natus; daselbst Z. 3 v. u. statt: „zunaͤchst hierauf bezieht), ge⸗ rade“ zu lesen: hierauf bezieht), zunaͤchst geradez daselbst Sp. 3, Nr. 5. letzte Zeile statt: „Proscenien“ zu lesen: Pa⸗ rascenien.
Meteorologische Beobachtungen.
Abends Nach einmaliger
10 Uhr.
1811. 14 NS
Nachmittags 2 Uhr
Morgens 6 Uhr. Beobachtung.
329,79“ Par. 327,56 8 Par. 326,4 1 Par. Quellwärme 8,2⁰°0 R. Luftwärme. + 1,60 k. + 5,7 . + 4,00 R. Flusswärme Thaunpunkt — 0,40°R. + 3,5 ° R. + 1,3⁰° R. Bodenwörme 5,90 K. Dunstsättigung 85 Ct. 83 pCt. 79 pCt. Ausdünstung 0,029. Rh. Wetter beiter. Regen. regnig. Niederschlag 0,037 Rh. Wind WSW. WSW. Wärmewechsel + 5,9°. Wolkenzug. 2 WSW. — .
Tagesmiftel: Am 13ten 329,82 Par. + 4,60 R. + 0,7°0 n. 72 pct. W. Am 14ten 327,93 Par. + I“ + 1,5⁰ . 82 pCt., WsW.
Luftdruck...
11 1841.
Ber
Den 15. November
Pr. Cour.
Brief.
Pr. Cour.
Brief. Geld.
Fonds. ctien.
Geld.
' Brl. Pots. Eisenb. 5 222 do. do. Prior. Act. 4 ½ Mgd. Lpz. Eisenb. — do. do. Prior. Act. 102 2 Brl. Anh. Eisenb. 101¹ ½
do. do. Prior. Act. * G — 9]1¹. 1015
93 ⅔
121 102 ½ 109 ½
104¼ 1032 102 —
St. Schuld-Sch. 4 Pr. Engl. Obl. 30. 4 Präm. Sch. der Seebandlung.
Kurm. Schuldv. Berl. Stadt-Obl. Elbinger do. 8 — Danz. do. in Th. — 48 Westp. Pfandbr. 3 ½ 102 ¼ Grossh. Pos. do. 105 ½ 105 102 ⅔ 101⅔ 102 — 101 i — 100 ⅓
80⅔ 80 ½ 102 ½ —
103⁄8 —
— Düss Elb. Eisenb.
do. do. Prior. Aet
Rhein.
do. do. Prior. Act.
1013 Eisenb. Ostpr. Pfandbr. Pomm. do.
Kur- u. Neum. do. 3¾
Gold al marco g Friedrichsd'or Andere Goldmün-
Schlesische do. 3½ en S Th
Disconto —
Auswärtige Börsen.
Niederl. wirkl. Schuld 51 %. 5 92 do. 99 ¼.
Amsterdam, II. 0kt. Ausg. —. Zinsl. 1 ½ Preuss.
Kanz. Bill. 25 36. 5 % Span. 20 . Passive —. PBI be Oese 105
Antwerpen, 10. Nov. Zinsl. —. Neue Anl. 20 ½ Br.
Frankfurt a. M., 12. Nov. Oesterr. EEEEEq 9 2 ½ 55 ¼ 6G. 1 ½ 24 ½ Br. Bank-Act. 19 1890)0 SSböö zu 500 Fl. 138 ½. 137 ⅞. 100 Fl. —. Preuss. Präm. Seb. 80 ¾ 6. Holl. 50 12⁄1. 50.
Eisenbahn -Actien. St. München-Augsburg —. Dresden 101 G. Köln-Aachen 97 ½ G.
Hamburg, 13. Nov. Bank-Actien 1580 G. Engl. Russ. 108 ½.
Paris, 10. Nov. 5 % Rente fiu cour. 116. 20. 3 ½ Rente än cour. 80. 35. Anl. de 1841 fin cour. 81. 10. 5G Neapl. 106. 22 ½. Passive 4 ½⅞.
Wien, 10. Nov. 5G Met. 105 ½. 12 98 ½. 3½ 1* . Bank-Actien 1562. Aul. de 1834 137. 4 1839 1
Loose zu Poln. Loose 74 8 G.
User —. Leipzig-
Germain —. Versailles rechtes
do. inlLe Strassburg -Basel —.
M 8 59 Span. Rente
Königliche Schauspiele.
Dienstag, 16. Nov. Im Opernhause: Orpheus und Eury⸗ dice, Oper in 3 Abth., mit Ballet. Musik von Gluck. (Dlle. Tuczek: Amor.) 1
Im Schauspielhause: 1) La Marquise de Senneterre, co- médie en 3 actes, par Melesville. 2) La première représenta- tion de: La soeur de Jocrisse, folie -vaudeville en 1 acte.
Mittwoch, 17. Nov. Im Opernhause: Faust, dramatisches Gedicht von Goͤthe, in 6 Abth.
Donnerstag, 18. Nov. Im Opernhause: Die Gesandtin, ko— mische Oper in 3 Abth. Musik von Auber. (Dlle. Tuczek: An⸗ toinette; Mad. Pohlmann⸗Kreßner: Mad. Barneck.)
Im Schauspielhause: Pour le troisieme débal de Léonide: 1) La Demoiselle majcure. audeville en 1 2) Bocquet Pore † fils, Vaudeville en 2 actes.
Freitag, 19. Nov. Im Opernhause: Konzert. 1) Scene und Arie von Pacini, gesuugen von Dlle. Turowska. 2) Kon⸗ zert fuͤr die Violine, (Premier Concerl), komponirt und vorgetra⸗ gen von Herrn Camille Sivort, Schuͤler Paganint s und Mitglied der Philharmonischen Akademie zu Florenz. 3) Cavatine aus der Oper: Cenerentola, von Rossini, gesungen von Dlle. Turowska.
Der Seeraͤuber, großes Ballet in 3 Abth., von Paul
Hierauf: 5 9 Taglioni. Musik von Gaͤhrich.
VlIle.
acte.
Königstädtisches Theater.
Dienstag, 16. Nov. Zum funfzigstenmale: Der Talisman. Posse mit Gesang in 3 Akten, von J. Nestroy, mit einem fuͤr die Gelegenheit des Abends hinzugefuͤgten Schluß-Tableau. Mittwoch, 17. Nov. (ZItalienische Opern⸗Vorstellung.) Pari-
Opera in 3 Atti. Musica del Maestro Donizetti-
sina. Donnerstag, 18. Nov. Die Muͤllermeisterin, oder: Die Folgen
einer Erbschaft. Gemaͤlde aus dem Leben mit Gesang in 3 Akten,
von J. Schickh. Musik von Hebenstreit. 8
J
Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. 8
Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
8 8
Beilage
998
E
V
Verpflichtung als einer Gemeindelast nicht entsprechen, auch in der
RNhein⸗Provinz. Landtags⸗-Abschied fuͤr die Provinzial⸗Staͤnde der Rhein⸗Provinzen. (Vergl. das heutige Hauptblatt.) 77. Chaussee zwischen Eupen und Montjoiec. Dem Ansuchen, wegen Anlegung einer Staats⸗Chaussee zwi⸗ schen Eupen und Montjoie, sind Wir geneigt, Folge zu geben, in⸗ sofern die betreffenden Gemeinen und Grundbesitzer sich zur Ueber— nahme der allgemeinen Bedingungen vom 8. November 1834 ruͤcksichtlich der Leistungen der Grundbesitzer zur Befoͤrderung der Cvhaussee⸗Neubauten verpflichten. 48. Sicherheits⸗Hafen am Rheine. Die von Unseren getreuen Staͤnden beantragte Anlegung eines Ssciccherheits⸗Hafens fuͤr den Mittel⸗Rhein zum Schutze der Rhein⸗ und Mosel⸗Schifffahrt soll nach Moͤglichkeit befoͤrdert werden.
Da jedoch die een⸗ solcher Sicherheits⸗Haͤfen nicht Sache
des Staats ist, so sind sowohl der Schifferstand, so weit er da— bei betheiligt erscheint, wie die zu einer solchen Anlage geeigneten Staͤdte Koblenz und Andernach, aufgefordert, sich fuͤr den Zweck wirksam zu bezeigen. Ein angemessener Beitrag aus Staatsmit⸗ teln, ohne dafuͤr eine Theilnahme an den Einkuͤnften der Anlage in Anspruch zu nehmen, ist dabei in Aussicht gestellt. „Der Entschließung der zunaͤchst Betheiligten muß es somit uͤberlassen bleiben, die Hafen-Anlage durch eigene Anstrengung mit dieser Beihuͤlfe zur Ausfuͤhrung zu bringen. 49. Zinsen vom Landwehr⸗Mobilmachungs⸗Fonds.
Dem Wunsche des Landtags: die Zinsen des zum Ankauf der bei einer Mobilmachung noͤthigen Landwehr⸗Pferde gesammel⸗ ten Kapitals kuͤnftig zur Verguͤtigung der zu den jaͤhrlichen Land⸗ wehr⸗Uebungen zu stellenden Pferde zu verwenden, koͤnnen Wir nicht ohne Einschraͤnkung willfahren, da das nicht unbegruͤndete Bedenken entgegensteht, daß bei den in dem Augenblick einer Mo⸗ bilmachung etwa eintretenden außerordentlichen Verhaͤltnissen das bis jetzt angesammelte Kapital doch nicht zureichend seyn koͤnnte. Wir wollen aber von den von jetzt ab einkommenden Zinsen jaͤhr⸗ lich die Summe von 6000 Rthlr. zu dem erbetenen Behuf bewil⸗ ligen, wogegen der Ueberrest der Zinsen nach wie vor zur Vergroͤ⸗ ßerung des Stamm-Kapitals bestimmt bleiben muß.
50. Begutachtung der Weinkrescenz.
Die Absicht, welche Unsere getreuen Staͤnde bei dem Antrage auf Ernennung einer aus Peamten und Weingutsbesitzern ge— mischten Kommission zur Pruͤfung der Qualitaͤt des im Vorjahre gewonnenen Weins in Bezug auf eine nach §. 9 des Gesetzes vom 25. September 1820 zulaͤssige Ermaͤßigung der Weinsteuer
geleitet hat, wird einfacher und mit geringeren Kosten dadurch zu erreichen seyn, daß der Ober⸗Praͤsident und der Provinzial⸗Steuer⸗ Direktor in einer bestimmten Frist nach der Weinlese uͤber die Qualitaͤt der Weinkrescenz gemeinschaftlich an den Finanz⸗Mini⸗
ster berichten, nachdem sie vor Abgabe ihrer Vorschlaͤge das Gut⸗
G anerkannt zuverlaͤssiger Weinbauer vernommen haben. Hierzu wird, insofern wesentliche Veraͤnderungen in der bisherigen Weinsteuer⸗Einrichtung solches nicht unnoͤthig machen, Einleitung getroffen werden. J X“
Die beantragte Bestimmung, daß Eigenthuͤmer oder Paͤchter
von Minen, Steinbruͤchen, Ziegeleien, Sandgruben oder jeder an— deren industriellen Unternehmung, welche durch die Abfuhr ihrer Erzeugnisse einen Kommunalweg vorzugsweise abnutzen, auch zu besonderen Leistungen, sowohl beim Neubau als Reparaturbau sol⸗ cher Wege, herangezogen werden, wuͤrde der Natur der Wegebau⸗
Ausfuͤhrung auf schwer zu beseitigende Schwierigkeiten stoßen. — Bei kunstmaͤßig gebauten Straßen wuͤrde sich durch Erhebung eines Wegegeldes der Unterhaltungs⸗Beitrag nach dem Verhaͤltniß der Benutzung reguliren lassen, und werden Wir die Bewilligung desselben bei solchen Kommunal⸗Chausseen nicht versagen, welche zum Vortheil von gewerblichen Anlagen der bezeichneten Art dienen.
52. Kosten fuͤr das Fabrikengericht zu Elberfeld.
Der Antrag, die Kosten der in dem Landgerichts-⸗Bezirk El⸗ berfeld errichteten Fabrikengerichte auf Staats-Fonds zu uͤber— nehmen, findet in der bestehenden Gesetzgebung seine Begruͤndung nicht, indem nach Art. 40 des Bergischen Dekrets vom 17. De⸗ zember 1811 die Kosten solcher Gerichte von den betreffenden Gemeinen oder von den in denselben wohnhaften Gewerbetrei— benden getragen werden sollen. Auch der §. 10 des Abgaben⸗ Gesetzes vom 30. Mai 1820 findet hier keine Anwendung, indem jene Kosten nicht den betreffenden Gemeinen, sondern den einzel— nen Gewerbetreibenden auferlegt sind, welchen auch der naͤchste Nutzen von dieser Einrichtung zufließt. Endlich sind auch die Vertreter der betreffenden Gemeinen auf die bevorstehende Ver— theilung des Kostenbedarfs unter den Gewerbetreibenden des Be— zirks aufmerksam gemacht und haben doch bei dem Verlangen nach Fabrikengerichten beharrt. Es kann deshalb fuͤr jetzt die Uebernahme dieser Kosten auf die Staats-Kasse nicht stattfinden. Ob kuͤnftighin diese allerdings auf dem linken Rheinufer zum Theil aus der Staats⸗Kasse bestrittenen Kosten derselben aus— schließlich und uͤberall zufallen sollen, wird bei Eroͤrterung der Frage, ob auch Handels⸗ und Fabrikengerichte in den uͤbrigen W des Staats einzusetzen seyen, in Erwaͤgung gezogen
G 53. Kassen⸗Anweisungen. 8 Hearaontraͤgen wegen Aufhebung der Verordnung, wonach Anvweisun Seagts⸗-Kossen ein Theil derselben in Kassen⸗ Anweisungen zu entrichten ist, und wegen Errichtung eines Rea⸗ lisations⸗Comtoirs fuͤr Kassen⸗Anweisungen in Koͤln, haben Wir zu entsprechen Bedenken tragen muͤssen heh der Ueens nß ddie allgemeine Verbreitung dieses bequemen e smictels G die Aufrechthaltung jener Verordnung wesentlich ee F die Errichtung eines Realisations⸗Comtoirs aber wbeecang die Nieder⸗ legung einer bedeutenden baaren Geldsumme erfordern — zeitweise dem Verkehr entziehen wuͤrde, um so weniger füͤr -b zu halten ist, als die Kassen⸗Anweisungen uͤberall gesucht und gern genommen werden, so daß Jeder, der sich derselben zu ent⸗ ledigen wuͤnscht, dazu leicht Gelegenheit findet.
54. Nord⸗Kanal. Der Nord⸗Kanal soll in dem Falle bis Graͤfrath fortgefuͤhrt
Preußischen
aus der Schiffbarmachung zu erwartenden Vortheile erkennen laͤßt, daß letztere mit dem erforderlichen Aufwande von Geldmit— teln in einem angemessenen Verhaͤltnisse stehen. Mit jenen Vor⸗ arbeiten werden sich die Behoͤrden unverweilt beschaͤftigen. Wir werden auch auf die Vollendung des Kanals hinzuwirken bedacht seyn, wenn die Verhaͤltnisse es gestatten.
55. Kompression der Braunkohle.
Hinsichtlich des Antrages, auf einer geeigneten Grube eine Mustermaschine zur Kompression der Braunkohle aufstellen zu lassen, eroͤffnen Wir Unseren getreuen Staͤnden, daß nach dem technischen Gutachten der Berg⸗Behoͤrde von der Einleitung einer solchen Maßregel kein befriedigender Erfolg zu erwarten steht, in— dem durch Kompression der Braunkoöhle dieselbe zwar fuͤr den Transport geeigneter gemacht, nicht aber hinsichtlich ihrer Quali⸗ taͤt als Brennstoff verbessert werden kann. Versuche dieser Art, die bis jetzt hauptsaͤchlich mit Torf angestellt worden sind und stets ein technisch und oͤkonomisch unguͤnstiges Resultat ergeben haben, sind am zweckmaͤßigsten der Privat⸗Industrie zu uͤberlassen da deren Anstellung auf Staatskosten sehr kostbar werden wuͤrde und ein, sichern Erfolg gewaͤhrendes, Verfahren bis jetzt noch nicht ermittelt ist. -
56. Lotterie. Durch Unsere immittelst durch die Gesetz⸗Sammlung erlas— sene Ordre vom 21. Juli d. J. sind Wir den Wuͤnschen Unserer getreuen Staͤnde in Beziehung auf die in Antrag gebrachten Ver⸗ aͤnderungen bei der Lotterie-Verwaltung insoweit entgegen ge⸗
Erfolg zeigen, welche Modificationen vielleicht noch erforderlich sind, um den geruͤgten Nachtheilen immer mehr und mehr vorzu— beugen.
57. Besteuerung des Obstweins, Wildprets und Gefluͤgels.
Auf den Antrag, die Besteuerung des Obstweins, Wildprets und Gefluͤgels zu Kommunal⸗Zwecken in den mahl⸗ und schlacht⸗ steuerpflichtigen Staͤdten zu gestatten, koͤnnen Wir zwar, was den Obstwein anlangt, um deswegen nicht eingehen, weil theils dieses Getraͤnk hauptsaͤchlich von der aͤrmeren Klasse genossen wird, theils auch die Unterscheidung des Obstweins vom Traubenweine, Be⸗ hufs der Ermittelung der Steuerpflichtigkeit, in vielen Faͤllen ohne laäͤstige Untersuchungen und Kontrolen nicht thunlich seyn wuͤrde. Was aber die Besteuerung des Wildprets und Gefluͤgels anlangt, so wollen Wir es denjenigen Staͤdten, welche solche wuͤnschen, uͤberlassen, deshalb ihre Antraͤge bei der Behoͤrde zu machen und dabei nachzuweisen, daß die Erhebung ohne zu laͤstige, den Ver⸗ kehr stoͤrende Kontrole und ohne einen dem Ertrage nicht entspre⸗ chenden Aufwand erfolgen koͤnne. Unsere Minister des Innern und der Finanzen sind autorisirt, wenn in dieser Beziehung kein Bedenken eintritt, die Steuer zu bewilligen.
58. Die Tariftrung fremder Muͤnzen.
Was die gewuͤnschte Tarifirung mehrerer fremden Muͤnz— sorten, namentlich der Fuͤnffrankenstuͤcke, Behufs deren Annahme in den offentlichen Kassen anlangt, so muͤssen Wir Bedenken traͤ⸗ gen, auf den Antrag einzugehen. Bei diesem Antrage ist uner⸗ wogen geblieben, daß eine solche Maßregel, indem sie wesentlich
werden, wenn eine naͤhere Ermittelung der Baukosten und der 1 1“ v11“ 1.“
dahin fuͤhren wuͤrde, eine Muͤnze fremden Gepraͤges zum allge⸗ meinen Zahlungsmittel zu machen, die unerlaͤßliche Bedingung einer wohlgeordneten Muͤnzverwaltung aufheben und die Ver— draͤngung der Landesmuͤnze durch das Eindringen fremder Muͤnze zur unvermeidlichen Folge haben wuͤrde. 8
Daß es an umlaufendem Gelde inlaͤndischen Gepraͤges man— geln sollte, ist bei den bedeutenden Summen, welche jaͤhrlich ausgepraͤgt werden, nicht als richtig anzunehmen, und wenn dessenungeachtet bei lebhaftem Handelsverkehr mit dem Auslande besonders in den Graͤnzdistrikten, auch fremdes Geld sich im Um⸗ lauf befindet und dessen Umsatz hin und wieder einige Unbequem⸗ lichkeit veranlaßt, so wuͤrden hingegen die Nachtheile viel bedeu⸗ tender seyn, welche eintreten muͤßten, wenn jenes fremde Geld, fuͤr dessen unverruͤckt aufrecht zu erhaltenden inneren Werth eine Buͤrgschaft nicht zu leisten ist, bei den oͤffentlichen Kassen und — was dann nicht zu vermeiden — auch im gemeinen Verkehr dem Landesgelde gleich sollte angenommen und ausgegeben werden.
59. Gewerbesteuer von Handelsreisenden im Auslande.
Auf den Antrag, die in der Denkschrift bezeichneten fremden Staaten zu einer billigen Normirung der Gewerbesteuer von Handlungsreisenden zu vermoͤgen, kann in Hinsicht Braunschweigs die Aussicht auf eine baldige Beseitigung des Gegenstandes der Beschwerde eroͤffnet werden. In Bezug auf die uͤbrigen von Unseren getreuen Staͤnden angefuͤhrten Staaten sind theils schon Unterhandlungen wegen einer milderen Besteuerung der diesseitigen Handlungsreisenden im Gange, theils wird, so viel die Umstaͤnde verstatten, auf Erleichterung des Verkehrs hingewirkt werden.
60. Befreiung des Haustrunks von der Weinsteuer.
Wir sind geneigt, dem Wunsche Unserer getreuen Staͤnde, den Winzern, durch eine verhaͤltnißmaͤßige Befreiung des Haus⸗ trunks von selbst gewonnenem Wein von der Weinsteuer, eine Erleichterung zu verschaffen, so weit zulaͤssig, zu genuͤgen, und haben eine naͤhere Pruͤfung daruͤber veranlaßt, ob jedem Winzer ohne Unterschied fuͤr den Haustrunk ein gleicher und welcher Be⸗ trag von seinem Weingewinn, ohne zu großen Nachtheil fuͤr die Weinsteuer⸗Einnahme, steuerfrei abgeschrieben werden kann, wor⸗ uͤber alsdann Unsere baldige weitere Entscheidung erfolgen wird. In Beruͤcksichtigung der bedraͤngten Lage vieler Winzer wollen Wir aber vorlaͤufig anf ein Jahr fuͤr jeden derselben eine Steuer— Befreiung von fuͤnf Eimern zur eigenen Consumtion zugestehen unter der Bedingung jedoch, daß der befreite Betrag die Haͤlfte der ganzen Krescenz jedes Einzelnen nicht uͤbersteigen darf und in diesem Falle bis auf die Haͤlfte zu ermaͤßigen ist.
61. Bruͤckengeld⸗Tarif. „Durch den Tarif vom 7ten November 1839 ist die Abgabe fuͤr die Benutzung der Rheinbruͤcke bei Koblenz nach gleichen Grundsaͤtzen mit den fuͤr die uͤbrigen Rheinbruͤcken und groͤßeren Rheinfaͤhren ertheilten Tarifs regulirt.
Dadurch ist nicht, wie Unsere getreuen Staͤnde vermeinen das nach dem fruͤher angewendeten Tarif vom 6. Mai 18241 er⸗ legte Bruͤckgeld fuͤr alle Wagen erhoͤht, sondern fuͤr gewisse Arten von Fuhrwerk, besonders fuͤr beladenes Lastfuhrwerk, eine bedeutende Ermaͤßigung gewaͤhrt. Auch ist die Bruͤckgeld⸗Ein⸗ nahme, seit Anwendung des neuen Tarifs, nicht, wie in der Petition behauptet wird, hinter der fruͤher erlangten zuruͤckge⸗ blieben, sondern gestiegen, ohne jedoch mit den auf die Bruͤcke zu verwendenden Kosten in Mißverhaͤltniß zu treten. Die Wieder⸗ herstellung aller Saͤtze des Tarifs vom 6. Mai 1824 erscheint
kommen, als es die Umstaͤnde fuͤr jetzt gestatten, und wird der
Staats⸗Ze
fuͤr die Benutzung der Rheinbruͤcken gegenwaͤrtig bestehenden Abgabensaͤtze einer Revision zu unterwerfen und nach Befinden der Umstaͤnde zu ermaͤßigen, wenn davon, nach den anzustellenden Eroͤrterungen, eine beachtungswerthe Verminderung des Ertrages der Abgabe und ein Mißverhaͤltniß zwischen diesem und den auf⸗ zuwendenden Herstellungs⸗ und Unterhaltungs⸗Kosten nicht zu besorgen ist.
62. Besteuerung des Salzes zum Gebrauche der Fabriken. Der Bezug des Salzes vom Auslande fuͤr Privat⸗Personen ist gesetzlich verboten, und von diesem zur Aufrechthaltung des Salzmonopols erforderlichen Verbote kann, wie Wir Unseren ge treuen Staͤnden auf das dahin gerichtete Gesuch zu erkennen ge ben, zu Gunsten solcher Gewerbe, welche den Verbrauch von Salz zu Fabricationszwecken bedingen, keine Ausnahme zugelassen wer⸗ den. Was aber die weitere Ermaͤßigung der Preise fuͤr das zu Fabricationszwecken erforderliche Salz und die Ueberlassung wohl⸗ feileren Salzes an verschiedene, von dieser Beguͤnstigung seither ausgeschlossen gebliebene Gewerbszweige betrifft, so sind Wir nicht abgeneigt, den desfallsigen Antraͤgen zu entsprechen, sofern sich bei der angeordneten weiteren Ermittelung ergeben sollte, daß eine solche Maßregel durch die obwaltenden Umstaͤnde bedingt werde und mit den Anforderungen des Staatshaushalts vereinbar sey.
63. Runkelruͤben⸗Zucker.
Ueber die Frage wegen Abaͤnderung der auf dem auslaͤndischen Zucker gegenwaͤrtig ruhenden Zollsaͤtze, so wie des Zeitpunkts, von welchem ab eine Aenderung dieser Art zu bewirken seyn moͤchte, haben Verhandlungen unter den zum Zoll⸗Vereine verbundenen Staaten stattgefunden, deren Resultat, so weit sich dazu Veranlas⸗ sung findet, zu seiner Zeit bekannt gemacht werden wird.
Was den Antrag wegen Einziehung des staͤndischen Beiraths bei der Abschließung solcher Vertraͤge oder bei der Veraͤnderung derjenigen zollgesetzlichen Bestimmungen, welche die Einfuhr des Zuckers beruͤhren, anlangt, so behalten Wir Uns vor, bei den desfallsigen Vorberathungen die Stimmen der Provinz insoweit zu vernehmen, als es Uns in Hinsicht auf provinzielle und allge⸗ meine Landes⸗Interessen angemessen erscheint und mit den durch den Zoll-Verein begruͤndeten Verhaͤltnissen vertraͤglich ist.
64. Ruhr⸗ und Lippe⸗Schifffahrts⸗Fonds. 8
Die Meinung, daß aus den von Ruhr⸗Schifffahrts⸗Abgaben gesammelten Bestaͤnden die Behufs Schiffbarmachung der Lippe vom Stagte aufgenommenen Darlehne nicht haͤtten zuruͤckgezahlt werden duͤrfen, koͤnnen Wir als begruͤndet nicht anerkennen, und werden Unsere getreuen Staͤnde aus der anliegenden Darstellung Unseres Finanz⸗Ministers die Lage der Sache ersehen.
Aluch sehen Wir Uns nicht veranlaßt, in den von Unseres Hochseligen Herrn Vaters Majestaͤt hinsichtlich der Vereinigung des Ruhr- und Lippe⸗Schifffahrts⸗Fonds unterm 23. Maͤrz 1839 ertheilten Bestimmungen eine Aenderung zu treffen, verweisen vielmehr Unsere getreuen Staͤnde auch in dieser Beziehung auf
die vorerwaͤhnte Darstellung.
65. Revision des Wittwen⸗Kassen⸗Reglements.
Dem auf eine Revision des allgemeinen Wittwen⸗Kassen⸗ Reglements gerichteten Wunsche Unserer getreuen Staͤnde ist in⸗ sofern bereits entgegengekommen, als schon seit laͤngerer Zeit eine solche Revision eingeleitet ist und die Verwirklichung der durch letztere als angemessen ermittelten Aenderungen nur dadurch be⸗ hindert wird, daß es vor Allem darauf ankommt, die von der Anstalt in ihrem bisherigen Umfange einmal uͤbernommenen Verpflichtungen mehr und mehr abzuwickeln, wogegen der Zu⸗ tritt neuer Mitglieder bereits seit dem Jahre 1831 um deswillen auf die Staats⸗Beamten hat beschraͤnkt werden muͤssen, weil die statutenmaͤßigen Leistungen der Gesellschafts⸗ Theilnehmer nicht vollstaͤndig ausreichen, um die statuten⸗ maͤßigen Wittwen⸗Pensionen zu decken, und das Fehlende naͤchst dem ganzen Verwaltungs⸗Aufwand der General⸗Direction schon jetzt aus Staats⸗Kassen zugeschossen wird. Hierdurch erledigt sich der auf Veroͤffentlichung der jaͤhrlichen Rechnungen gemachte Antrag von selbst, und wuͤrde eine Vergleichung mit anderen der⸗ artigen, nur auf die Beitraͤge ihrer Mitglieder gegruͤndeten Ge⸗ 8 S * 2 8 sellschaften schon dahin gefuͤhrt haben, daß die von den Mitglie⸗ dern zu leistenden Beitraͤge im Verhaͤltniß zu den ausgesetzten Pensionen wenigstens nicht zu hoch bemessen sind. Was aber die Vergleichung mit den in anderen Deutschen Laͤndern bestehenden Pensions⸗ und Versorgungs⸗Anstalten fuͤr die Wittwen und Wai⸗ sen der Civil⸗Dienerschaft angeht, so haͤtte erwogen werden sollen daß eine solche, nur auf einen einzelnen Punkt gerichtete Verglei⸗ chung kein richtiges Bild von den Gesammtverhaͤltnissen der Be⸗ theiligten auf der einen und auf der anderen Seite gewaͤhren koͤnne, woraus denn Unsere getreuen Staͤnde zugleich entnehmen
moͤgen, daß uͤberhaupt fuͤr diesen, nur von einem allgemeineren Standpunkte aus ins Auge zu fassenden Gegenstand die Pruͤ⸗ fung aus den ihnen zustaͤndigen Gesichtspunkten zu einem richti— gen Ergebniß nicht fuͤhren konnte. 1
66. Errichtung eines Handels⸗Ministeriums.
Wenn Unsere getreuen Staͤnde die Bildung einer abgeson⸗ derten Verwaltungs⸗Behoͤrde fuͤr Handel und Gewerbe beantra⸗ gen, so machen Wir dieselben darauf aufmerksam, daß bei der Organisation Unserer Central⸗Behoͤrden allgemeine Ruͤcksichten maßgebend seyn muͤssen.
67. Koͤlner Dom.
8 Die Petition Unserer getreuen Staͤnde, in welcher sie die Foͤrderung des Koͤlner Dombaues Unserer Aufmerksamkeit empfeh⸗ len, konnte als Ausdruck des dem erhabenen Bauwerke von den Bewohnern der Provinz gewidmeten Interesses nur ein beson⸗ deres Wohlgefallen bei Uns erwecken. Wir haben jenem Denk⸗ male der Baukunst, welches dem Deutschen Namen zu unver⸗ gaͤnglichem Ruhm gereicht, immer Unsere ganze Theilnahme und Aufmerksamkeit gewidmet und werden dafuͤr Sorge tragen, daß, was nach den Umstaͤnden fuͤr die Foͤrderung des Baues irgend geschehen kann, auf eine der großen Aufgabe wuͤrdige Weise in Ausfuͤhrung gebracht werde. Fuͤr das kuͤnftige Jahr haben Wir dazu eine autzerordentliche Unterstuͤtzung von 50,000 Rthlr. ange⸗ wiesen.
68. Bischofsstuhl zu Trier. Die hinsichtlich der Besetzung des Bischofsstuhles von Trier geaͤußerten Wuͤnsche werden nach dem, was Wir Unseren getreuen Staͤnden oben im Eingange eroͤffnet haben, baldigst in Erfuͤllung gehen. —
8 69. Bergischer Schul⸗Fonds. “
Der Bergische Schul⸗Fonds besteht aus Guͤtern M
hiern ach nicht angemessen; indessen sind Wir nicht abgeneigt, die
kuͤnften, welche mit der Aufhebung 8e Corporationen,