f delmoͤgenden Einwuͤrfe ge⸗
J er Erwiederung auf Ew. Edelmog inwuͤrfe ge. 8— morner Pewig Budget, habe ich die Matbwendigkeit, einen
i. vxes Schweizerischen Eidgenossenschaft zu haben,; darzu⸗ “ Der Gesandte in Turin wird abberufen werden, so⸗ legen gesucht. Der 6 andere Mission zu uͤbertragen,
SgI F2A it, ihm eine a sion “ -en dis Seeag⸗ Rom bezieht nur das Gehalt eines Ge⸗ arbietet. D.
einer Ansicht kann man Diplomaten hoͤhe⸗ schaͤftstraͤgers, und 5 geringeren Besoldungen auf ren Ranges nicht 0b99., eventuelle Reduction der Gehalte der Ge ihrem Posten lassin deid und Lissabon, obgleich in diesen Staͤdten das schaftstraͤger Rist, wird ferner ein Gegenstand der Berathung seyn Lehen sehre suntat derselben Ew. Edelmoͤgenden bei Vorlegung des uns en Budgets mitgetheilt werden.“ 8 N e. Nuͤtzlichkeit der Konsulate an den Gestaden des Mittellaͤndischen Meeres im Verhaͤltniß zu den Kosten, die sie ge⸗ genwärtig verursachen, in Erwaͤgung ziehen; auch, wird man die Handels⸗Kammern befragen, um zu erfahren „welches Interesse die Beibehaltung jener Konsulate fuͤr den Handelsstand hat und welche Veraͤnderungen mit denselben vorgenommen werden koͤnnen. — Mit Uncecht hat man geglaubt, daß der Konsul in Marokko sich nicht auf seinem Posten befinde; er hat denselben seit dem Jahre 1836 nicht verlassen, haͤlt sich aber in Tanger und nicht in der Stadt Maroktko auf. — Ein ungluͤcklicher Schreibfehler hat zu der Meinung Anlaß egeben, daß das Konsulgt von Tripoli aufgehoben sey. Dem ist nicht so. Der Konsul befindet sich zwar in seinem Vaterlande und erhaͤlt Wartegeld, aber die Interessen der Niederlande werden in Tri⸗ poli durch Herrn Reich vertreten, der in Zukunft nicht von dem Kon⸗ sul, sondern von dem Staatsschatz fuͤr seine Geschaͤfte entschaͤdigt werden wird.“ 1 . „Die vorgeschlagenen Wartegelder sind gefordert worden, weil es moͤglich ist, daß sie ausgezahlt werden muͤssen; es ist aber auch moͤg⸗ lich, daß die Diplomaten, welche durch Einziehung ihrer Posten auf Wartegeld kommen, von neuem auf andere Weise in Aktivitaͤt versetzt werden, in welchem Falle dann die verlangten Wartegelder in den Schatz zuruͤckfließen.“ 6 „Das Voͤrhergehende beweist Ihnen, Edelmoͤgende Herren, daß ich in der kurzen Zeit, seitdem ich an der Spitze des Ministeriums der auswaͤrtigen Angelegenheiten stehe, ohne Nachtheil fuͤr den Staats⸗ dienst Ersparuüngen einfuͤhren zu muͤssen und zu koͤnnen geglaubt habe.“ „Was die Angelegenheiten Luxemburgs betrifft, so glaube ich bei meiner bereits ausgesprochenen Meinung beharren zu muüͤssen. Ein Deputirter von Leyden hat von einem Artikel uüͤber die Luxemburgische Frage gesprochen, der sich, nach seiner Aussage, n einem halboffiziellen Blatte (dem Journal de la Haye) be⸗ finden soll. Ich kann hierauf nur erwiedern, daß ich kein halbof⸗ fizielles oder ministerielles Blatt kenne, und daß, wenn der ehren⸗ werthe Redner von einem in dieser Stadt in Franzoͤsischer Sprache rscheinenden Blatte hat sprechen wollen, ich bemerken muß, daß ich on dem Artikel, den der Redner erwaͤhnt, erst nach der Ausgabe er Nummer dieses Blattes, also gleichzeitig mit meinen Mitbuͤr⸗ ern, Kenntniß erhielt. Denn ich wiederhole es, es haändelt sich icht um eine Niederlaͤndische, sondern um eine Luxemburgische Frage, die mir voͤllig fremd ist. Das Großherzogthum, dessen in
nserem Grund⸗Gesetze nicht Erwaͤhnung geschieht, geht das Nieder⸗ durch die
laͤndische Ministerium nichts an, wie dies ein ehrenwerther Depu⸗ tirter aus Amsterdam so trefflich dargethan hat, und ich wuͤrde meine Pflicht zu verletzen glauben, wenn ich mich in diese Angelegenheit mischte. Was ich aber mit Zuversicht erklaͤren kann, ist, daß die Beziehungen der Niederlande zu den fremden Maͤchten von der zu⸗ friedenstellendsten Art sind und mir keinerlei Besorgnisse einfloͤßen.“
„Das allgemeine System des Kabinets bestebt darin, auf eine seiner wuͤrdige Weise die gegenwaͤrtigen Verhaͤltnisse zu den frem⸗ den Maͤchten zu erhalten und seinen Wunsch in dieser Beziehung durch eine strenge Befolgung der Vertraͤge an den Tag zu legen.“
„Es handelt sich um keine Niederlaͤndische Interessen; wuͤrde daruͤber unterhandelt, so wuͤrde dies ausschließlich durch das Mini⸗ sterium der auswaͤrtigen Angelegenheiten geschehen; es werden da⸗ her auch die Niederlaͤndischen Interessen nicht verletzt werden: die Regierung der Niederlande wied daruͤber wachen.“
„Wenn das Departement der auswaͤrtigen Angelegenheiten auch einige Tage ohne Chef war, so haben doch die Geschaͤfte nicht darun⸗ ter gelitten, und die Ernennung des Ministers hat so schnell wie moͤglich stattgefunden; uͤbrigens kommt dieser Fall in constitutionel⸗ len Staaten, wie England und Frankreich, oͤfter vor.“
„Man hat gesagt, mein Vorgaͤnger habe das Portefeuille nie⸗ dergelegt, und Andere haͤtten es zuruͤckgewiesen, weil der Koͤnig⸗ Großherzog den Luxemburgischen Traktat nicht habe ratiftziren wol⸗ len. Ich muß den Redner fragen, woher er dies weiß, wo es ge⸗ schrieben steht oder wer es ihm versichert hat? Mir ist nichts Offi⸗ zielles daruͤber bekannt. Uebrigens beweist nichts, daß ich andere Ideen uͤber die politischen Interessen dieses Landes hege, als mein Vorgaͤnger.“
Aus dem Haag, 10. Nov. Vom Schlosse Loo wird ge⸗ schrieben, daß Se. Majestaͤt der Koͤnig Wilhelm Friedrich den Major Hazebomme, Adjutanten Sr. Koͤnigl. Hoheit des Prinzen von Oranien, empfangen und von demselben ein sehr liebevolles Schreiben seines durchlauchtigen Enkels entgegengenommen habe.
Belgien. Brüssel, 10. Nov. Vorgestern ist abermals eine Abtheilung der nach der Franzoͤsischen Graͤnze fuͤhrenden Eisenbahn, und zwar die zwischen Soignies und ZJurbize, fuͤr den allgemeinen Verkehr eroͤffnet worden. Der Artillerie⸗Major Kessels ward vorgestern gefaͤnglich ein⸗ gezogen, und zwar befindet er sich jetzt in strenger Haft.“
Deutsche Bundesstaaten.
Stuttgart, 9. fort mit ihren Verhandlungen uͤber den Strafprozeß⸗Entwurf, wie die Stuttg. Blaͤtter taͤglich berichten. In der heutigen Sitzung der Abgeordneten wurde eine Motion des Bischofs von Rot⸗ tenburg angekuͤndigt, des Inhalts: Se. Majestaͤt zu bitten, die Verfassung zugesicherte Autonomie der katholischen Kirche
Allgem
87.2 8 ao 1811 auf die Wandeeschaft begeben und im Jahre Bekan ntim g ch unge 1. 1812 von Wrietzen a. d. O. die letzte Nachricht von alle Buchhandlungen des In- und Auslandes zu be-
Kriminalgerichtliche Bekanntmachung. Mit Allerhoͤchster Genehmigung sind wie hoͤheren derfelbe, so 17
Koͤniglichen Museum fuͤr vaterlaͤndische Allerthuͤmer, den
m hiesigen Schloßgarten zu Monbijou gestohlenen, an hiesiger Gerichtsstelle vor dem Heren Land unseren fruͤheren Bekanntmachungen vom 61en Stadtgerichts-Rath. Goppert anberaumten und 25sten v. M. naͤher beschriebenen Kostbarkeiten persoͤnlich oder schrifrlich zu melden. 8
T Sollte dies nicht geschehen, so wird der Anton Jo
nn
ganz oder zum Theil wiederherbeischafft, in Beziehung
auf seine etwanige unmittelbare oder mittelbare, naͤ⸗ seph Muͤller fuͤr todt erklaͤrt und sein Vermoͤgen sei⸗
here oder entferntere Theilnahme an der That voͤlligesnen sich legitimirenden Erben uͤberwiesen werden
b Wohlau, den 8. Koͤnigliches Land⸗ und Stadtgericht
Straflosigkeit zuzusichern. Indem wir dies hiermit oͤffentlich thun, fordern wir alle Diejenigen,
einer Anzeiger für die
Kov. Die Kammer der Abgeordneten faͤhrt
Werk des Herrn Wagner nimmt.
Preußischen Staaten.
Begutachtung uͤberwiesen.
aufrecht zu erhalten und die geeigneten Maßregeln zu Erhaltung des Kirchenfriedens gnaͤdigst treffen zu wollen. Dieselbe erregte allgemeine Aufmerksamkeit, und mit Spannung sieht man der Entwicklung derselben am naͤchsten Sonnabend entgegen. Dann fuhr die Kammer in der Berathung der Strafprozeß⸗Ordnung fort. Bei Gelegenheit des §. 12 derselben machte der Abge⸗ ordnete Knapp den Antrag, die Regierung zu bitten, die Unver⸗ setzlichkeit der Raͤthe und Assessoren der Koͤniglichen Gerichtshöͤfe und des Koͤniglichen Obertribunals auszusprechen, indem er dabei anfuͤhrte, daß Preußen dieselbe zum Gesetz erhoben habe. Der
Minister erwiederte hierauf, daß das Interesse des Dienstes nicht
allein gebieterisch heische, je nach Beduͤrfniß die betreffenden Rich⸗ ter auch zu versetzen, sondern daß dieses Recht, das durch die Verfassung der Regierung gegeben sey, nicht aufgegeben werden koͤnne. Das Beispiel Preußens, dessen geographisch⸗vpolitische Ver⸗ haͤltnisse ganz anderer Natur seyen, koͤnne fuͤr Wuͤrttemberg nichts beweisen. Dieser Antrag wurde der betreffenden Kommission zur Am Schlusse der Sitzung wurde noch die Wahl einer Kommission von neun Mitgliedern zur Begut⸗ achtung des Rechenschaftsberichts vorgenommen.
— — Frankfurt, 12. Nov. Nachdem in den letzten Tagen der Koͤnigl. Preußische Bundestags⸗Gesandte, Herr Baron von Buͤ⸗ low, von Berlin hier eingetroffen ist, reiste vorgestern Abend der Koͤnigl. Preußische Resident dahier, Herr Legationsrath von Sy⸗ dow, nach Muͤ ßen seine Aufwartung zu machen. Herr von Sydow wird in der naͤchsten Woche hier zuruͤckerwartet. — Der Köoͤönigl. Nie⸗ derlaͤndische Geschaͤftstraͤger, Herr Legationsraͤth von Scherff, wird sich, nach Mittheilungen aus dem Haag, vorerst nochmals nach Berlin begeben, bevor er hierher zuruͤckkehrt, um den Posten eines Koͤnigl. Niederlaͤndischen Bundestags⸗Gesandten einzunehmen.
Unser J. P. Wagner verweilt seit einigen Tagen wieder in unserer Mitte. Er ist in dem Baue seiner großen elektromagne⸗ tischen Maschine so weit vorgeruͤckt, daß er sein Prinzip als fest begruͤndet erkennt. Gleichwohl stellten sich ihm zur gaͤnzlichen Voll⸗ endung des Baues dieser großen Maschine zwei Schwierigkeiten entgegen, die er bei den kleinen Versuchen nicht bemerkte oder vielmehr nicht bemerken konnte. Eine vieser Schwierigkeiten ist bereits beseitigt, die zweite hofft er durch in diesem Winter hier vorzunehmende theoretische Studien im naͤchsten Fruͤhjahr, wo er die praktische Arbeit an Ort und Stelle wieder aufnehmen wird, beseitigen zu koͤnnen. Das Vertrauen des Herrn Wagner steht unerschuͤtterlich, und der huldvolle Schutz Sr. Durchlaucht des Herrn Fuͤrsten von Fuͤrstenberg wird ihm auch ferner zu Theil werden, da dieser Fuͤrst das lebhaͤfteste Interesse an dem großen
. .“
In unserem Verlage ist neu erschienen und durchiter genauer bestimmt sind, entweder durch Abkuͤr
—.
sich hoͤren lassen. Auf Antrag seiner Geschwister wird ziehen: so wie seine etwanigen unbekannten Erben Orts angewiesen worden, Demzenigen, welcher die in und Eebnehmer, hierdurch vorgeladen, sich innerhalb er Nacht vom 18. zum 19. September c. aus dem Neun Monaten und spaͤtestens in dem auf August 1842 fruͤh um 10 Uhr
terleibes.
Band. kanals. Band. Bauchspeicheldrüse.
1 TEI 10
und — 4 1 Termine gr.
gr. 8,
Oktober 1841.
welche die entwendeten Gegenstaͤnde im Besitze haben, oder doch uͤber deren Verbleib Auskunft ertheilen koͤnnen, auf, sich schleunigst, entweder schriftlich nalgerichts⸗Rath Noerner, taͤglich in den Vormit ₰ tagsstunden von 8 bis 2 Uhr, Molkenmarkt No. 2, zwei Treppen hoch, zu melden.
Berlin, den 13. November 1841. 3
Koͤnigliches Kriminalgericht hiesiger Residenz.
Bonseri
FK.
Bekanntmachung Die Domanial⸗Vorwerke Muͤggenhall und Gers⸗ din im Kreise Franzburg, ¾ Meile von der Kreis⸗ stadt Franzburg, ¼ Meile von Richtenberg, 3 Mei⸗ len von Stralsund und eben so weit von Barth entfernt, sollen am 20. Dezember d. J., Morgens 10 Uhr, im hiesigen Regierungs⸗Gebaͤude vor dem Regierungs⸗Assessor von Bonin von Ostern. 1842 ab auf 24 Jahre und zwar bis zum 24. Juni 1866 zur Verpachtung oͤffentlich, jedes besonders aus⸗ geboten werden. Nach der neuen Einrichtung erhaͤlt: A. Das Vorwerk Muͤggenhall: 1) Acker 1626 M. 2) Wiesen 199 3) Gaͤrten. 15 4) Hof⸗ und Baustellen, Wege, Gräben und Unlaͤndereien. zusammen 3. Das Vorwerk Gersdin: 4) Acker. 2) Wiesen 3) Gaͤrten 4) Hof⸗ und Baustellen, Gräaͤ⸗ ven, Wege und Unländereien zusammen
nung. genwart und
Inhalts,
58 ◻R. 117 55
—2 6 —1
1916 M. 1220R.
19 Ieͤ ö 126 52
1 27 R.
63 ⸗ 1624 M.
venec nach den festgesetzten Anschlaͤgen fuür Mäg⸗ 9 Dreitausend Achthundert und eilf Thlr. 20 8 Pf., incl. ein Drittel in Golde, und fuͤr Gersdin Eintausend Einhundert sieben und ler 7 Sgr. 7 Pf., incl. ein Drittel in Golde. Die Bedingungen der Verpachtung sind in unse⸗ rer Registratur und in dem Buͤreau des landräth⸗ die lichen Amtes zu Franzburg einzusehen. A Wer als Mitbieter zugelassen werden will, sich im Termin uͤber den Besitz eines Vermoͤgens von zwoͤlf bis funfzehn Tausend Thaler auszuwei⸗ en im Stande seyn. 8 Stralsund, den 10. November 1841. Koͤnigl. Preuß. Regierung. FEdiltal⸗Citation. Der am 14. Oktober 1791 geborne Baͤckergeselle Anton Joseph Muͤller von hier hat sich im Jahre
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Schwachen.
Sgr.
Geiste der
nicht
Le
culte de
Literarische Anzeigen. oder muͤndlich, bei dem Inquirenten, Herrn Krimi⸗ In der Stuhrschen Buchhandlung, Berlin, Schloß⸗ vlatz Nr. 2, Potsdam, Hohenwegstr. 4, ist zu haben: Sydow (Koͤnigl. Preuß. Major a. D.), 3 e der Krieg der Staͤnde oder unbefangene Beleuchtung der verschiedenen Be⸗ rufsklassen nach ihrer natuͤrlichen, politischen und sozialen Eintheilung, besonders aber der sich unte“ den verschiedenen Staͤnden einander entgegenstreben⸗ den Verhaͤltnisse, der Veranlassungen zu diesem feind seligen Kampfe und dessen nachtheilige Einwirkungen auf das gemeine Wohl, wie auf das Heil des Ein⸗ zelnen. Nebst einem Versuche zu« Verwandelung die⸗ ser verderblichen Zustaͤnde in eine allgemeine Versoh⸗ Mit Beachtung der Vergangenheit und Ge⸗ 8 aus 3 Weimar, Voigt. Der aus mehreren gediegenen Werken verwandten namentlich duech seinen klassischen elt⸗ buͤrger im Umgange mit Menschen“ (von der Kritik uͤber Knigges Umgang erhoben), ruͤhmlichst bekannte, ja bei dem Publikum, das er sich selbst geschaffen hat, sehr verehrte Herr Verfasser setzt durch diese seine neueste, so ganz zeitgemaͤße Gabe seinen in das Leben der heutigen Zeit mit tiefer Weltkenntniß eingreifen⸗ den Schriften die Krone auf, denn er ist der Schrift steller, der zuerst die Verhaͤltnisse und Beziechungen aller Staͤnde zu einander, ihre gegenseitigen Wech el⸗ wirkungen und ihr große Ganze des kosmopolitischen und sozialen Le— bens mit bewundernswuͤ diger Allkenntniß zergliedert und vorurtheilsfrei beleuchtet. Raume dringt er mit Scharfblick in die innersten Tiefen aller Staͤnde ein und Sö Stande⸗ ohne 3 Mini Ausnahme, einen treuen Spiegel vor, und indem er Das Minimum der zu bietenden jaͤhrlichen Pacht dieses mit gleicher Freimuͤthigkeit bei Allen thut, sichert er sich vor jedem einzelnen Anstoß bei den Es kann keinen Stand geben, dem die ses Buch nicht das geoͤßte Interesse einfloͤßen muͤßte, und am Schlusse muß sich jeder Leser uͤberzeugt fuͤhe 1“ len, daß dee Verfasser von dem, was er auf dem Ti⸗ sechszig Tha⸗Itel versprach, nichts schuldig geblieben ist. Von dem C reinsten Humanitaͤt und des lebendigsten Patriotismus ausgehend, kann diesem goldenen Buche ngemeince 8 ß befot entstehen, weshalb es auch der Veecleger mit 8 muß besonderer Vorliebe recht schoͤn ausgestattet hat. C.
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Man wird nicht wohl ein Handwoͤrterbuch finden, lchem die verschiedenen Bedeutungen der Woͤr⸗
zungen, welche die Wissenschaft oder Kunst bezeich⸗ nen, denen das Wort angehoͤrt, oder durch Ein⸗ schaltung von Woͤrtern und Phrasen. Auch ist die Aussprache der Woͤrter, die einige Schwierigkeit darbieten, angezeigt. Druck und Papier hoͤchste befriedigen. Stuttgart und Tuͤbingen, September 1841. J. G. Cottascher Verlag.
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Söö—
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1 8
2 . „ . p Gluck'’s Opern im vollst. Klavier-Auszug bung. — Dritte 1s Posil F fr 1 b “ d Dieses Werk, das vorzuͤglichste, was die maureri⸗ 3 4/ schem un- g: 2Z208. r. 1 Armide 2 Thlr.,
sche Literatur in den letzten zwanzig Jahren gebracht, empfehlen wir nicht nur allen Bruͤdern Fr. M., son⸗ dern auch den Gebildeten jeder Kirche und jeden Stan⸗ des, noch keines hat so offen das Wesen des Bundes dargelegt, keines die wesentlichen Abstufungen der Freimaurerei so wuͤrdig geschildert als dieses, um Alle, die es lesen, in den Stand zu setzen, uͤber die Thaͤ⸗ tigkeit jedes Systems, sogar jeder Loge, unbefangen zu urtheilen und aus den Fruͤchten derselben das Ziel ihrer Wirksamkeit zu erkennen.
Hand⸗
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Die Sagen der Pfalz.
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Geissel, Anast. Gruͤn, J. Kerner, Fr. v. Kobell,
A. Kopisch, L. Koßarskt, Langbein, H. Mathay,
.Moris, Mosenthal, Muhl, Muͤller, Nibelungen⸗
Aus dem
Schuler, Weiß,
Rau, Ruͤckert, M. v. Schenkendorf, A. Stoͤber, Tieck, Uhland, Wackernagel, Fr. Zuͤllig; herausgegeben von
Friedrich Baader und Laurian Moris.
Ein Band in hoͤchst eleganter Ausstattung, geheftet. Preis: 1 Thlr. 25 Sgr.
Freunden und Freundinnen der Poesie wird diese anmuthige Sammlung, poetische Illustrationen der schoͤnen Pfalz darbietend, reichen Genuß gewaͤhren; sie eignet sich deshalb besonders zu einer Weihgabe
sie mit vollem Rechte empfohlen werden darf.
Muͤnchen ab, um Seine Majestaͤt dem Koͤnige von Preu⸗
1 3 8 8
Frankreich.
19.
Inhalt.
Amtliche MNachrichten. 1 v1“ 1 Landtags⸗Angelegenheiten. Provinz Preußen. Landtags⸗ Abschied fuͤr die Provinzial⸗Staͤnde der Provinz Preußen. Rußland und Polen. Warschau. Erleichterung fuͤr Russische
Beamte in Polen. — Schuͤler⸗Bewirthung.
Paris. Verordnung in Betreff der Beurlaubung der Matrosen. — Die Civilliste der Konigin Christine. — Vermischtes. — Brief aus Paris. (Das Kabinet vom 29. Oktober und Graf
Großbritanien und Irland. London. Einkuͤnfte des jungen Prinzen. — Abreise Sir St. Canning’s und Lord Ellenborough'’s.
Belgien. Bruͤssel. Senat. 8 e“
Deutsche Bundesstaaten. Muͤnchen. Ankunft Sr. Maj. des Koͤnigs von Preußen. — Buͤlletins uͤber das Befinden Ihrer Maj. der verwittweten Koͤnigin von Bayern.
Spanien. Madrid. Die Citadelle von Valencia demolirt. — Bar⸗
celona. Schreckens⸗Herrschaft.
Türkei. Konstantinopel. Nuͤstungen der Pforte.
Inland. Berlin. Die Begruͤndung eines evangelischen Bisthums in Jerusalem. — Eroͤffnung der Vorlesung des Geheimen Raths von Schelling.
Beilage. Rußtand und Polen. St. Petersburg. — Frank⸗ reich. Paris. Die Unterdruͤckung der Fueros in den Baskischen Provinzen. — Vermischtes. — Brief aus Paris. (Zur Gefaͤng⸗ niß-Reform.) — Großbritanien und Irland. London. Re⸗ den beim Lord-Mayors⸗Schmause. O'’Connell's Anzeige hin⸗ sichtlich der Repeal. — Absendung von Kriegsschiffen nach China. — Pottinger's Instructionen. — Vermischtes. — Brief aus Lon⸗ don. (Kirchliches.) Niederlande. Haag. Rede des Mini⸗ sters der auswaͤrtigen Angelegenheiten bei der Diskussion des Bud⸗ gets. — Se. Majestaͤt der Graf von Nassau. — Belgieu. Bruͤssel. Neue Eisenbahn. — Deutsche Bundesstaaten. Stuttgart. Zweite Kammer. Antrag des Bischofs von Rottenburg. — Schrei⸗ ben aus Frankfurt. (Persoͤnliches; Wagner's elektro⸗magne⸗ tische Maschine. 8
Kronik des Tages.
Se. Majestaͤt der Koͤnig haben dem emeritirten Lehrer Voigt von der Land⸗Waisen-⸗Anstalt zu Langendorf, so wi
meister Richter bei der Saline zu Duͤrrenberg d
Ehrenzeichen Allergnaͤdigst zu verleihen geruht.
Abgereist: Der Herzogl. Nassauische General⸗Major, von
Preen, nach Wiesbaden.
Landtags-Angelegenheiten.
Provinz Preusten.
fuͤr die Provinzial-Staͤnde des Koͤnigreichs Preußen.
1
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 8 Preußen ꝛc. ꝛc. Entbieten Unseren zum Provinzial⸗Landtage des Koͤnigreichs Preußen versammelt gewesenen getreuen Staͤnden Unseren gnaͤdigen Gruß. Den erneuten Ausdruck treuer Ergebenheit gegen Uns und Unser Koͤnigliches Haus, in welcher Unsere Provinz Preußen sich zu allen Zeiten bewaͤhrt hat, haben Wir mit Wohlgefallen empfan⸗ gen. Bei der besonderen Wichtigkeit des diesjaͤhrigen Landtages, des ersten, der Berathung der Angelegenheiten des Landes ge⸗ widmeten, den Wir nach Unserer Thronbesteigung zusammenbe⸗ rufen, hat die Weise, wie Unsere getreuen Staͤnde ihre Aufgabe geloͤst, der ernste Sinn und die erfolgreiche Thaͤtigkeit, mit welcher sie sich den ihnen obliegenden Arbeiten unterzogen, Unsere volle und waͤrmste Anerkennung gefunden. Die Erwartungen, die Wir in Unserem Eroͤffnungs⸗Dekrete aussprachen, sind erfuͤllt worden, und mit Genugthuung haben Wir das Verstaͤndniß, das innige Mitwirken, das vertrauensvolle Eingehen in Unsere Absichten er⸗ kannt, welches Unsere getreuen Staͤnde Unserer landesvͤterlichen Liebe und Fuͤrsorge uͤberall entgegengebracht haben. Wir versi— chern sie dagegen, daß sie auf die Unveraͤnderlichkeit dieser Liebe und Fuͤrsorge mit Zuversicht rechnen koͤnnen. . Auf die einzelnen, von Unseren getreuen Staͤnden abgegebenen Erklaͤrungen ertheilen Wir denselben folgenden Bescheid.
IJ. Propositionen.
1. Staͤndische Ausschuͤsse, Veroͤffentlichung der Landtags⸗
8 Verhandlungen.
Zu A. Dem Antrage, Unsere Propositionen in Zukunft allen Mitgliedern des Landtages vor ihrer Einberufung zufertigen 1 Wir insoweit entsprechen, als dies nach der S 8 928B Zaikgenstaͤnde zweckmaͤßig erscheint. * VH allen die Einberufung vorbereiten⸗
Inwiefern Unsere getreuen Staͤnde von der Erlaubniß Ge⸗ brauch machen wollen, die Erledigung der auf dem Landtage nicht voͤllig beendigten Sachen einem besonderen Ausschusse zu gen, bleibt dem Beschlusse des jedesmal versammelten, Landtages uͤberlassen. Jedenfalls koͤnnen dem Ausschusse nur solche Angele⸗ genheiten uͤberwiesen werden, die in ihren Grundzuͤgen vom Land⸗ tage bereits berathen sind. Dem Ausschusse faͤllt daher nur die spezielle Bearbeitung, unter Festhaltung jener Grundzuͤge, anheim.
Zu B. In Bezug auf die Veroͤffentlichung der Landtags⸗ Verhandlungen vertrauen Wir zu Unseren getreuen Staͤnden, daß
den von Uns getroffenen Anordnungen beruhigen
sie sich bei werden.
Zu C. Aus der Erklaͤrung Unserer getreuen Staͤnde haben Wir gern ersehen, daß sie Unsere landesvaͤterliche Absicht, zur Foͤrderung und Belebung der staͤndischen Wirksamkeit, die Land⸗ staͤnde aller Provinzen der Monarchie in Zukunft von zwei zu zwei Jahren zusammenzuberufen, dankbar anerkannt haben.
Zu D. In Bezug auf die Einrichtung des außer den Land⸗ tagen zu berufenden staͤndischen Ausschusses behaͤlt es bei Unserem gnaͤdigsten Bescheid vom 6. April d. J. sein Bewenden, und wer⸗ den die Bestimmungen desselben bei der seiner Zeit zu erlassenden Verordnung zum Grunde gelegt werden. Wenn jedoch Unsere getreuen Staͤnde eine Abaͤnderung des Verhaͤltnisses fuͤr wuͤn⸗ schenswerth erachten, in welchem die zwoͤlf Mitglleder des Aus⸗ schusses auf die drei Staͤnde vertheilt sind, so sehen Wir daruͤber den motivirten Antraͤgen des naͤchsten Provinzial⸗Landtages ent⸗ gegen.
Den Uns unterm 10. April d. J. angezeigten Wahlen erthei⸗ len Wir hierdurch Unsere Bestaͤtigung.
Die Erklaͤrungen Unserer getreuen Staͤnde uͤber die vorgelegten Entwuͤrfe:
2. Staͤndisches Wahl⸗Reglement. des Reglements fuͤr die Wahlen der Landtags⸗Abgeordneten und deren Stellvertreter; 3. Forst⸗ und Jagd⸗Polizei⸗Ordnung einer allgemeinen Forst⸗ und Jagd⸗Polizei⸗Ordnung; 4. Waldstreu⸗Berechtigung
einer transitorischen Verordnung wegen Ausuͤbung der B
streu⸗Berechtigung; 5. Holz⸗Diebstahls⸗Gesetz.
ihnen
eines Gesetzes wegen Bestrafung des Diebstaͤhls an Holz und
anderen Waldprodukten; 6. Jagd⸗Vergehen. eines Gesetzes wegen der Jagd-Vergehen; 7. Laudemial⸗Pflichtigkeit.
eines Gesetzes wegen Abrechnung der fuͤr die Abloͤsung von Diensten, Abgaben, Grundgerechtigkeiten und anderen Lasten ge⸗ zahlten Kapitalien bei Feststellung des Laudemial⸗Werthes der verpflichteten Grundstuͤcke;
8. Pensions⸗Reglement fuͤr die Beamten der hoͤheren Lehr⸗Anstalten.
Anstalten; 9. Legitimations⸗Atteste beim Pferdehandel.
eines Gesetzes wegen Wieder-Einfuͤhrung der Legitimations⸗ Atteste beim Pferdehandel;
10. Strom- und Ufer⸗Polizei der oͤffentlichen Fluͤsse, Deichwesen. der Gesetze uͤber die Strom- und Ufer⸗Polizei der öͤffentli⸗ chen Fluͤsse und das Deichwesen; 11. Erbpacht⸗Leistungen. eines Gesetzes wegen Beschraͤnkung der Abloͤsbarkeit der Erbpacht⸗, Erbzins⸗ und Zins⸗Gerechtsame; 12. Verhaͤltnisse der Hypotheken⸗Schuldner.
eines Gesetzes wegen Aufhebung der Vorschrift des Preußi⸗ schen Landrechts von 1721 Buch IV. Tit. 5. Art. 9. u wonach der Besitzer eines mit Hypotheken belasteten Grundstuͤcks fuͤr dieselben nur subsidiarisch haftet;
13. Verjaͤhrungsfristen.
einer Verordnung wegen der provinzialrechtlichen Bestimmun⸗ gen uͤber Verjaͤhrungsfristen;
14. Theilweise Veraͤußerung von Grundstuͤcken und Anlage
neuer Anstedelungen. g eines Gesetzes uͤber die theilweise Veraͤußerung von Grund⸗ stuͤcken und die Anlegung neuer Ansiedelungen: werden bei der ferneren Berathung nommen werden. 15. Intestat⸗Erbfolge laͤndlicher Nahrungen.
Aus der Erklaͤrung uͤber den Gesetz⸗Entwurf wegen der bei Erbtheilungen anzuwendenden gemaͤßigten Taren laͤndlicher Nah— rungen haben Wir gern ersehen, daß Unsere getreuen Staͤnde die Erhaltung eines kraͤftigen Bauerstandes in ihrer Wichtigkeit auf⸗ gesaßt und die Nothwendigkeit, diese Erhaltung durch angemessene gesetzliche Bestimmungen zu sichern, anerkannt haben. Auf die einzelnen Antraͤge, so wie auf die bestehende Provinzial⸗Gesetzge⸗ bung, deren Bestimmungen uͤber die Erbtheilung laͤndlicher Nah⸗ rungen dem Grundsatze nach, wie Unsere getreuen Staͤnde her⸗ vorheben, mit dem Gesetz⸗Entwurfe uͤbereinstimmen, wird bei der ferneren Berathung in geeigneter Weise Ruͤcksicht genommen werden.
in Erwaͤgung ge—
16. Schutzgeld in Westpreußen.
Das Schutzgeld in Westpreußen ist seit der ersten Veranla⸗ gung eine Real⸗ und Personal⸗Abgabe gewesen, wie schon daraus erhellt, daß dasselbe fuͤr die kleineren, zur Contribution nicht her⸗ angezogenen Besitzer und die auf fremdem Grunde angebauten Eigenkaͤthner, wegen ihres Land⸗ und resp. 20 Sgr., fuͤr die Handwerker und andere Einlieger dagegen auf 10 Sgr. festgestellt war und das letztere neben dem Schutzgelde von 20 Sgr. solchen Eigenkaͤthnern auferlegt wurde, welche zu⸗ gleich ein Handwerk trieben. Hiernach haben Wir den in dem Landtags⸗Abschiede vom 3. Mai 1832 bereits abgelehnten Antrag auf Aufhebung des Real⸗Schutzgeldes auch jetzt zur Beruͤcksichti⸗ gung nicht geeignet finden koͤnnen, die wegen kuͤnftiger Veranla⸗ gung dieser Steuer entworfene Verordnung, bei dem Widerspruch Unserer getreuen Staͤnde gegen die Hauptbestimmungen desselben, aber zuruͤcklegen lassen und die fernerweite Erhebung der Abgabe nach den bisher befolgten Grundsaͤtzen angeordnet.
des Pensions⸗Reglements fuͤr die Beamten der hoͤheren Lehr⸗
Hausbesitzes, auf
17. Landwirthschaftlicher Meliorations⸗Fondd. Den Wuͤnschen Unserer getreuen Staͤnde wird dabdurch ent⸗ sprochen werden, daß der Minister des Innern autorisirt worden ist, ein mit den staͤndischen Antraͤgen im Wesentlichen uͤberein⸗ siimmendes Reglement fuͤr die Einrichtung, Verwaltung und Ver⸗ wendung des Meliorations⸗Fonds zu erlassen.
18. Fischerei⸗Ordnung fuͤr die Binnengewaͤsser. Der Entwurf einer Fischerei⸗Ordnung fuͤr die Binnengewaͤsser in der Provinz Preußen haben Wir zuvörderst Unserem Staats⸗ Rath, welcher daruͤber noch nicht gehoͤrt worden, vorlegen lassen und muͤssen Uns daher die definitive Entschließung daruͤber einstweilen vorbehalten. 8
19. Fischerei⸗Ordnungen fuͤr die Haffe.
Die Vorschlaͤge, welche Unsere getreuen Staͤnde zur Ergaͤn⸗ zung und Abaͤnderung der ihnen zur Begutachtung vorgelegten Fischerei⸗Ordnungen fuͤr das frische und fuͤr das kurssche Haff in den Denkschriften vom 6. April c. niedergelegt haben, um der Ver⸗ minderung des Fischbestandes in beiden Gewaͤssern entgegenzuwir⸗ ken und diese wichtige Nahrungs⸗ und Erwerbsquelle ergiebiger zu machen, sollen bei der ferneren Bearbeitung beider Gesetze in sorgfaͤltige Erwaͤgung gezogen werden. Die befuͤrwortete Bestim mung, daß die Oberfischmeister fuͤr beide Haffe von der Regie rung in Koͤnigsberg zu ernennen, daß jedem ein bestimmter Wohnsitz anzuweisen und keiner von ihnen ein Nebenamt bekleiden duͤrfe, ist jedoch nicht zur Aufnahme in die als Gesetze zu emanirenden Fischerei⸗Ordnungen geeignet. Jene Bestimmung wird nach Orts⸗ und persoͤnlichen Verhaͤltnissen modifizirt werden muͤssen und bleibt deshalb der Verwaltung vorbehalten.
20. Steuer⸗Erlaß.
Die Vorschlaͤge Unserer getreuen Staͤnde uͤber die zur Er leichterung der Steuerpflichtigen vom Jahre 1843 an zu ergrei⸗ fenden Maßregeln werden bei den weiteren Eroͤrterungen uͤber diesen Gegenstand ihre Beruͤcksichtigung finden.
21. Provinzialrecht.
Auf den Antrag Unserer getreuen Staͤnde genehmigen Wir, daß von der Revision des Ostpreußischen Provinzialrechts, sofern nicht hinsichtlich einzelner Vorschriften desselben eine Abaͤnderung durch besondere Verordnungen nothwendig erachtet werden sollte, jetzt Abstand genommen, nach beendigter Revision des Allgemei⸗ nen Landrechts aber ein anderweitiger Entwurf des revidirten Ost⸗ preußischen Provinzialrechts Unseren getreuen Staͤnden vorgelegt und dabei auf deren Antraͤge Ruͤcksicht genommen werde.
Dabei wird auch in weitere Erwaͤgung kommen, ob die nach⸗
gesuchte Vereinigung des Ostpreußischen und des Westpreußischen Provinzialrechts in ein Provinzial⸗Gesetzbuch ausfuͤhrbar und an⸗ gemessen ist. In Erwaͤgung der vorgetragenen Verhaͤltnisse in dem westli⸗ chen Theile Unseres Koͤnigreichs Preußen haben Wir befohlen, daß mit der Abfassung eines Provinzial⸗Gesetzbuches fuͤr West⸗ preußen, unter moͤglichster Beruͤcksichtigung der staͤndischen Antraͤge, sofort vorgeschritten werde. 1
Hinsichtlich des Lauenburg⸗Buͤtowschen Kreises ist bereits die Anordnung getroffen, daß das Gutachten Unserer getreuen Staͤnde uͤber das Westpreußische Provinzialrecht und die Verhandlungen des Pemmerschen Provinzial⸗Landtages uͤber das Pommersche Provinzialrecht dem Lauenburg⸗Buͤtowschen Kreistage zur Erklaͤ⸗ rung vorgelegt werden.
Was die nach dem Wunsche des Provinzial⸗Landtages vom Jahre 1837 Unseren getreuen Staͤnden wieder vorgelegten Ver⸗ handlungen uͤber den Entwurf eines Gesetzes wegen der Erbfolge in Ritterguͤter betrifft, so genehmigen Wir, daß diesem Gesetz⸗Ent⸗ wurfe keine weitere Folge gegeben werde. Provinzial⸗Irren⸗Anstalten. .
Die Bereitwilligkeit, mit welcher Unsere getreuen Staͤnde uͤber Errichtung der Provinzial⸗Irren⸗Anstalten und uͤber Aufbringung der dazu erforderlichen Kosten Beschluß gefaßt haben, hat Uns bewiesen, wie ernstlich ihnen an der Abhuͤlfe des als dringend an⸗ erkannten Beduͤrfnisses gelegen ist.
Auf die Uns vorgelegten einzelnen Erklaͤrungen und ertheilen Wir folgenden Bescheid:
A., betreffend die Anlage und naͤhere ren⸗Anstalten, so genehmigen Wir:
a., die Errichtung von zwei Irren⸗, Heil⸗ und Pflege⸗Anstalten,
die eine fuͤr die Regterungs⸗Bezirke Koͤnigsberg und Gum⸗
02 —22.
Antraͤge
Bestimmung der Ir⸗
binnen, die andere fuͤr die Regierungs⸗Bezirke Marienwer⸗
der und Danzig;
b., die unentgeltliche Aufnahme der unvermoͤgenden c., einer bestimmten Anzahl von gemuͤthskranken Gemaͤßheit der Ordre vom 15. Mai 1829.
B. Die Aufbringung der Kosten anlangend so finden Wir a., die von Unseren getreuen Staͤnden beschlossene Verwendun des ganzen Donativs zu vorliegendem Zwecke, und
b., die Art der Vertheilung dieser Summe, so wie c., der von Uns ihnen in Unserer Proposttion uͤberwiesenen Grundstuͤcke, Revenuͤen und Kapitalien fuͤr beide Anstalten und Bezirke angemessen und ertheilen sowohl diesen Be⸗ schluͤssen, als auch d., dem Anerbieten, zur Deckung der außerdem noch erforde lichen Bau⸗ und Einrichtungskosten fuͤr die Irren⸗Anstalten in jedem Jahre 30,000 Rthlr., und zwar 20,000 Rthlr. von den Regierungs⸗Bezirken Koͤnigsberg und Gumbinnen, 10,000 Rthlr. von denen zu Marienwerder und Danzig auf G zubringen, nebst dem Antrage wegen jeweiliger Deponirung ddeer eingehenden Summen, Unsere Zustimmung.
C. Betreffend die Bitte Unserer getreuen Staͤnde, ihnen das unbenutzte Schloß zu Heilsberg nebst dazu gehoͤrigem Garten zur Fundirung der Irren⸗Anstalt fuͤr die Bezirke Koͤnigsberg und Gum⸗ binnen anweisen zu lassen, so koͤnnen Wir daruͤber vscht eßer einen Beschluß fassen, als bis die desfallsige, mit dem Bischof von Ermland anzuknuͤpfende Verhandlung zu einem bestimmten Resultate gefuͤhrt hat und durch Sachverstaͤndige ein entschiedenes
Irren; so wie Militairs, in