schaften in Verbindung steht, die sich uͤber ganz Frankreich 16. ten, und deren Zweck der Umsturz der Regierung ist. 4 (Wir schließen hier diese die Hauptpunkte des Berichtes . ushebenden Auszuͤge, um auf die interessanteren Einzelnheiten 8 ann einzugehen, wenn diese bei den dffentlichen 8* - or dem Pairshofe abermals zur Sprache kommen werden.
stard uͤber den Prozeß Quenisset’s hat kein u übre die Organisation der “ vSah Fxistenz ist gegenwaͤrtig auf eine bestendse, 11“ ver e ein es ist leicht zu sehen, 11““ und daß seine IüürIE⸗ gen sehr wahrscheinlich noch durch mehrere “ . 8 den Che etrennt sind. Diese Letzteren haben zwar alle . Asloctacs 9nzmülch die Nivellirung der Reichthuͤmer, schei⸗ en. Zweck, nahrer Organisation und in ihren Thaͤtigkeits⸗ , ober d00, anver abzuweichen. Die republikanischen Jour⸗ EEbö National, das Journal du Peuple und e Populaire weisen jedes Solidar⸗Verhaͤltniß zu jenen Gesell⸗ schaften zuruͤck; namentlich hat der National sich sehr bestimmt m dieser Beziehung erklaͤrt;
allein es ist nicht weniger wahr, daß jene Blaͤtter die Lieblings⸗ Lektuͤre der Reformisten, der Egaliairs, der Kommu nisten und Ikarier bilden. Die Letzten haben sogar das Journal le Pop ulaire foͤrmlich adop⸗ tirt; der Redacteur desselben, Herr Cabet, war fruͤher General⸗ Prokurator von Korsika und wurde wegen eines Prozesses, den er sich durch eine aufruͤhrerische Schrift zugezogen, aus der Kammer estoßen. Er hat auch ein politisches Werk unter dem Titel V Reise nach Ikarien“ geschrieben, und daher ist der Name Ika⸗ rier entstanden, die nichts Anderes sind, als Cabetisten, Feinde des National und der nach ihrer Ansicht zu gemaͤßigten Meinungen dieses Journals. Herr Cabet ist ein Mann von der hoͤchsten Mittelmaͤßigkeit, den die Juli⸗Revolution zu Aemtern erhob, die er im Interesse der Magistratur und des oͤffentlichen Anstandes niemals haͤtte erhalten sollen. Er hatte indeß als Advokat zur Re⸗ volution von 1830 beigetragen und dies war in den Au⸗ gen des Herrn Dupont de 'Eure, damaligen Justiz⸗Mini⸗ sters, ein hinreichender Anspruch, um ihn zu den hoöͤchsten Aemtern der Magistratur gelangen zu lassen. Seine Unfaͤhigkeit und seine uͤble Gesinnung mußten sehr groß seyn, um seine Ab⸗ setzung zu einer Zeit zu bewirken, wo die Regierung sich zu der⸗ gleichen Schritte nur mit der groͤßten Vorsicht entschloß. Herr Cabet war fruͤher der vertraute Freund des Herrn Marast, Hauptredakteurs des National; beide lebten mehrere Jahre in London, um die Verjaͤhrung der gegen sie gefaͤllten Urtheile ab⸗ zuwarten. Ihre jetzige Feindschaft beruhtauf Meinungs⸗Verschieden⸗ heiten oder vielmehr auf abweichenden Ansichten uͤber die Mittel, elche diese beiden, durch den National und le Pop ulaire repraͤsentirten republikanischen Nuancen zum Umsturz der Regie⸗ rung anzuwenden gesonnen sind. Eben so verhaͤlt es sich mit dem Hauptredacteur des Journal du Peuple, der in den Prozeß ’ Quenisset verwickelt ist; auch er ist mit dem National entzweit. Es ist gewiß, daß Elemente dieser Art die Ordnung und Stta⸗ bilitaͤt kompromittiren und eine dauernde Ursache zu Unruhen, Emeuten und Attentaten seyn mussen. Ist aber die Gesellschaft virklich so bedroht, wie das Journal des D é6bats glauben nachen will? Wir denken nicht. Der Zweck der Komunisten und der anderen republikanischen Sekten ist allerdings die Expropria⸗ ion und die Nivellirung der Zustaͤnde. Dies geben wir ohn Umstaͤnde zu; indeß ist Frankreich nicht so wehrlos, daß es sich nicht gegen einige tausend Pluͤnderer⸗ und Moͤrder, die nur von Mord und Raub traͤumen, sollte vertheidigen koͤnnen. Mit einem Worte, wir glauben fuͤr jetzt nicht an die materielle Gefahr, an eine Abschaffung des Eigenthums, an das Agrarische Gesetz und n Alles, was nothwendig daraus folgen wuͤrde; denn in solchen Faͤllen laͤßt man den Personen, die man aus ihrem Besitzthum vertrieben hat, auch nicht einmal das Leben. Aber wir glauben an eine moralische Gefahr und an deren zukuͤnftige Folgen, an die Verwirrung der Ideen, an den unersaͤttlichen Wunsch V nach Genuͤssen. Und alles dies ist durch die Revolutionen und uletzt durch den Liberalismus hervorgerufen worden.
Wenn die Oppositions⸗Journale die Attentate gegen die Per⸗ son des Koͤnigs der unpopulairen Verwaltung der Minister und vorzuͤglich der des Herrn Guizot zuschreiben, so verzichten sie auf jede Art von Redlichkeit. Die Urheber dieser Attentate er⸗ halten Aufmunterung und Beispiele aus einer Vergangenheit von funfzig Jahren, und aus den Doktrinen, die taͤglich durch
die Blaͤtter verbreitet werden, die jeder Regierung feindlich gesinnt sind, an der sie nicht theilnehmen. Herr Guizot ist hier nicht die Ursache, sondern blos ein Vorwand. Niemand wird ihn fuͤr die Unterstuͤtzung, die er fruͤher dem Liberalismus angedeihen ließ, zur Verantwortlichkeit ziehen; denn dies ist eine Kollektiv⸗Verantwort⸗ lichkeit, welche Diejenigen, die ihn heutzutage angreifen, mit ihm theilen. “ h hat nicht genug aufmerksam darauf gemacht, daß die Revolutionen, deren Zweck eine stets unmoͤgliche Gleichheit ist, den Neid erzeugen. So ist der Neid in Frankreich ein National⸗ Laster geworden, das sich nur schwer wieder wird ausrotten las⸗ sen. Eine große Menge von Privat⸗Wuͤnschen nimmt jetzt eine politische Farbe an, und wenn Jemand sich nicht so hoch erheben kann, wie sein Nachbar, und dessen Stellung nicht zu erreichen vermag, so sucht er ihn zu sich herabzuziehen. Dies ist eine der Ursachen unserer geheimen Gesellschaften und jener allgemeinen Tendenz, sich aus dem Zustande, worin man sich befindet, durch andere Mittel, als durch Intelligenz und ehrenvolle Thaͤtigkeit, zu erheben oder wenigstens ihn zu veraͤndern. Der Neid hat Alles durchdrungen und die Politik hat sich ihm dienstbar gemacht; er bildet die Parteien in der Kammer und haͤufig, wenn nicht im⸗ mer, die Meinung der Journale.
Indem das Jouxnal des Débats die Gefahren der ge⸗ heimen Gesellschaften uͤbertreibt, hat es sich zu einem Manoͤver des Ministeriums hergegeben, welches der Kammer Furcht einflb⸗ ßen und auf diese Weise sich eine Majoritaͤt bilden will. Die Herren Dufaure und Passy verfolgen aufmerksam diese Taktik und entschleiern dieselbe in ihren Journalen. Um diese beiden De⸗ putirten ins Ministerium aufnehmen zu koͤnnen, hat Herr Gui⸗ zot die Frage wegen der Wahl⸗Resorm im Kabinet zur Sprache gebracht, wo sie in den letzten Tagen eroͤrtert worden ist. Man wird also, wie wir bereits fruͤher gesagt haben (s. Nr. 320 der St. Ztg.) in die Erweiterung des Kreises der Kapazitaͤten durch die zweite Liste der Geschworenen willigen und dadurch den Wahl⸗ koͤrper um 17 — 18,000 Individuen vermehren. Die Herren Du⸗ faure und Passy sind auf ihrerHut und beobachten, wie man im Scherze sagt, eine bewaffnete Neutralitaͤt.
Es ist noch immer die Rede davon, bei Toulouse oder an der Pyrenaͤen⸗Graͤnze ein Observations⸗ Corps aufzustellen, und die Besorgnisse, welche die Spanischen Angelegenheiten dem Kabinet e. scheinen noch nicht sobald verschwinden zu wollen.
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8 .
die Staͤrke und die Zusammensetzung dieser Armee⸗Corps weiß
man noch nichts Bestimmtes; aber die Truppen⸗Bewegungen deu⸗
ten auf eine Konzentrirung derselben an der Spanischen Graͤnze hin.
Die Regierung hat durch ihre halboffiziellen Journale ange⸗
zeigt, daß die kommerziellen Unterhandlungen mit Belgien wieder
aufgenommen sind. Sie werden einerseits von dem Belgischen Gesandten, Herrn Lehon, andererseits von dem Baron Deffaudis und Herrn Magnier de Maisonneuve gefuͤhrt. Wir kennen die Prinzipien des Herrn Deffaudis in kommerzieller Beziehung nicht, aber wir wissen, daß Herr von Maisonneuve, ehemaliger Zoll⸗Di⸗ rektor, fruͤher und vielleicht noch jetzt, lebhafte Sympathieen fuͤr des Schutz⸗System hegte. Diese Unterhandlungen sind uͤbrigens das Gewebe der Penelope, und man kann im voraus behaupten, daß nichts Bedeutendes, nichts, was die Handels⸗Verhaͤltnisse bei⸗ der Laͤnder merklich modifiziren wuͤrde, daraus hervorgehen wird. - Paris, 16. Nov. Die Jeournale melden heute, daß der von Herrn Guizot zum General⸗Prokurator ernannte Herr Auesnault, bei der Wiederwahl in Cherbourg, durch den Grafen Briqueville ersetzt wurde. Diesem Ereigniß wollen viele eine politische Bedeutung beilegen, und es selbst als ein Vorzeichen fuͤr einen unserem Kabinet in der bevorstehenden Session dro⸗ henden Sturm ansehen. Denn sie halten diese Wahl fuͤr eine besondere Manifestation eines Wahl⸗Corps gegen die uͤbertriebene Befoͤrderung zu Wahl⸗Aemtern. Nun aber ist dies gerade der⸗ jenige Theil, der in dem Programm des Herrn Duvergier de Hauranne vorgeschlagenen Reformen, welchen das Kabinet am meisten zuruͤckweist. Ferner sind die beiden Maͤnner, die sich hier gegenuͤberstanden, Notabilitaͤten ganz verschiedener Art. Herr Quesnault ist einer der vorzuͤglichsten Fuͤhrer der konservativen Partei. Das Kabinet vom 12. Mai attachirte ihn den Mini⸗ sterium des Innern als General⸗Secretair. Man wollte durch ihn, wie man sagt, eine Garantie fuͤr die Verwaltung des Herrn Duchaͤtel haben, der eben erst die Coalition verlassen hatte. Beim Antritt des Kaͤbinets vom 1. Maͤrz gab er, als einen Beweis seiner Anhaͤnglichkeit an seine Partei, seinen Posten freiwillig auf, obgleich Herr Thiers ihn gern in seinem Ministerium zuruͤckbe⸗ halten haͤtte. Das Ministerium Soult⸗Guizot uͤbertrug ihn aber— mals das Secretariat der Justiz. Herr von Briqueville dagegen ist der bekannte Deputirte der Linken, derselbe, welcher den Gesetzes⸗ Vorschlag zur ewigen Verbannung der Bourbons aus Frankreich machte. Spaͤter war seine Heftigkeit daran schuld, daß ihn die Waͤhler von Cherbourg beseitigten, die, wie die Waͤhler von fast allen Franzoͤsischen Hafenstaͤdten, stets der Regierung zugethan sind. Den Vorzug also, den man diesem Manne gab vor einem befoͤrderten einflußreichen Deputixten, sieht man, wie gesagt, als eine bedrohende Vorbedeutung fuͤr das jetzige Kabinet an. Auch bemerken seine Gegner, daß ihm diese Wahl auch noch von einer anderen Seite gefaͤhrlich werden koͤnne. Die konservative Partei wird naͤmlich Herrn Guizot Vorwuͤrfe machen wollen, daß sie ein Mitglied verloren, welches ihr sehr theuer war, und das Schick⸗ sal, welches Herr Quesnault erfahren, koͤnnte leicht diejenigen Mitglieder, die unter Herrn von Molé gluͤcklich durch die Wahl— proben gegangen, fuͤr ihre eigene Zukunft besorglich machen. Großbritanien und Irland.
London, 16. Nov. Ihre Majestaͤt die Koͤnigin befand sich gestern schon so wohl, daß sie ihr Wochenbett verlassen und ein Paar Gaͤnge durch die Zimmer machen konnte.
Gestern wurde die Geburt des Herzogs von Cornwall von den Kirchspiels-⸗Behoͤrden in die Kirchenbuͤcher eingetragen. Sir James Graham war dabei zugegen.
Auch die katholische Geistlichkeit und die Rabbiner haben Dankgebete fuͤr die Geburt des Thronerben angeordnet, welche in vielen Kirchen und Synagogen bereits stattgefunden haben.
Wenn der junge Prinz den im Palast zur Begluͤckwuͤnschung sich einfindenden angesehenen Personen gezeigt wird, die ihn zu sehen berechtigt sind, ist er mit einer Purpursammtrobe und einer Spitzenhaube mit Rosetten bekleidet.
Der Morning Herald und die Times sprechen sich ge⸗ gen eine Intervention in Spanien aus. Das erstgenannte Blatt meint, duͤrch Intervention wuͤrde man revolutionaire Tendenzen nicht unterdruͤcken, und uͤberdies sey die jetzige Spanische Regie— rung, was man auch daruͤber sagen moͤge, noch immer die staͤrkste, die seit Ferdinand's Tode bestanden, und offenbar ein Schritt zum Besseren. Das andere Blatt nimmt auch fast Partei fuͤr Espar⸗ tero und behauptet, die ultraliberalen Bewegungen in Barcelona seyen durch das Geld der Koͤnigin Christine veranlaßt worden.
In Portsmouth und den uͤbrigen Haͤfen dauern die Ruͤstun⸗ gen fuͤr die Pforte unablaͤssig und thaͤtig sort. Mehrere Blaͤtter, namentlich die United Service Gazette, enthalten Bericht nicht nur uͤber noch bevorstehende Ruͤstungen in den Kriegshaͤfen, sondern auch uͤber beabsichtigte Vermehrung der Landmacht. Nach Portsmouth, Plymouth und einem anderen östlich gelegenen Ha— fen soll Befehle geschickt worden seyn, Alles in Bereitschaft zu sez— zen, um eine Anzahl von Linienschiffen und Fregatten sofort auf⸗ takeln zu koͤnnen, wenn sich dies zeigen sollte. Der Admiral, der an der Spitze der Schiffswerfte von Portsmouth steht, hat Be— fehl erhalten, 60 Anker und Ankerketten auszusuchen, welche nach China gesandt werden sollen, um dort zur Abhaltung der Feuer⸗ schiffe und Brander der Chinesen verwendet zu werden. Das nach China bestimmte 98ste Regiment soll um 120 Mann ver⸗ staͤrkt werden. Nach dem John Bull staͤnde die Errichtung von zwei neuen Artillerie-Bataillonen bevor, und man haͤtte die Ab⸗- sicht, die gesammte Artillerie so umzugestalten, daß sie im Felde uͤberall mit der Kavallerie agiren koͤnnte.
Auf einer Landpfarre bei Aberdeen in Schottland hat sich am 11ten der dort unerhoͤrte Fall zugetragen, daß ein groͤßten⸗ theils aus Non⸗Intrusionisten bestehender Volkshaufe bei der Ein⸗ fuͤhrung eines neuen Huͤlfspredigers in die Kirche eindrang, um dessen Einfuͤhrung zu verhindern. Die Sheriffs und das Pres⸗ byterium sahen sich dadurch gezwungen, die Kirche zu verlassen, worauf die Einfuͤhrung im Pfarrhause stattfand. Beim Abgang der Nachricht war die Ruhe noch nicht wieder hergestellt.
Am vorigen Donnerstage empfing der Lord⸗Lieutenant von Irland eine Deputation der dortigen katholischen Praͤlaten, mit dem Primas, Dr. Crolly, und dem Erzbischof von Dublin, Dr. Murray, an der Spitze. Der Lord⸗Lieutenant nahm sie sehr freundlich und hoͤflich auf. Sie uͤberreichten ein Memorandum,
Ueber
worin darauf angetragen wird, daß die parlamentarische Bewilli⸗ gung fuͤr den Unterricht der katholischen Priesterschaft verdoppelt oder so viel als thunlich vermehrt werde, da die zu diesem Be⸗ huf bewilligte Summe durchaus unzureichend sey. Der dre Lieutenant versprach, das Memorandum, mit seinen eigenen sichten in Betreff dieses Gegenstandes begleitet, an Sir⸗ R. Pee zu befördern. „Diese Anforderung,“ bemerkt die v Chronicle, welche dies mittheilt, „wird Sir R. Peel in eine Lage setzen, welche die Aufrichtigkeit seiner Verheißungen, eg⸗ tholische Bevoͤlkerung Irlands auf eine gerechte Weise zu behan⸗ deln, auf die Probe stellen muß.
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Im Allgemeinen haben sich die fruͤheren Munizipal⸗Corpora⸗
tionen in Irland den Parlaments⸗Beschluͤssen unterworfen, ohne der Wirksamkeit der neuen Munizipal⸗Akte Hindernisse in den Weg zu legen. Hiervon hat jedoch die Corporation von Limerick, der dritten Stadt in Irland, an Groͤße, Bevoͤlkerung und Han⸗ delsthaͤtigkeit, eine Ausnahme gemacht. Aus den vom Parlamente angestellten Untersuchungen erhellt, daß dort die Einsetzung in alle stadtischen Aemter, von der ersten Magistrats⸗Person herab bis zum niedrigsten Mitgliede der Munizipalitaͤt, von den fruͤheren und 19- Viscounts Gort usurpirt worden war, die bei der Ernennung zu jenen Aemtern dieselbe Kontrolle ausuͤb- ten, als wenn es die Wahl ihrer eigenen haͤuslichen Bedien⸗ ten betraͤfe. Der Einfluß dieser Familie hat sich denn auch bei der letzten Munizipal-Wahl gezeigt, deren Resultat der Sieg der liberalen Kandidaten uͤber die konservativen im Ver⸗ haͤltniß von vier gegen eins war. Als näͤmlich eine Deputation des Stadtraths bei dem Mayor von Limerick, der ein Verwand⸗ ter des Lord Gort ist, erschien, um ihn zur Uebergabe der Boͤrse und zur Auslieferung aller Protokolle, Dokumente und alles Cor⸗ porations⸗Eigenthums, welches sich in seinen Haͤnden oder in de⸗ nen der ihm untergebenen Beamten befindet, aufzufordern, weigerte sich der Mayor, dieser Aufforderung, unter dem Vorwande der Illegalitaͤt der Proclamation und des uͤbrigen Hergangs bei der Wahl, Genuͤge zu leisten. Die Folge dieser Weigerung wird seyn, daß man ihn gesetzlich zwingen wird, der Aufforderung nachzukommen. Der Globe macht auf diesen Fall aufmerksam, da er zeige, welchen boͤsen Willen die oͤffentlichen Corporationen, selbst noch im Augenblicke ihres Sterbens, aͤußerten, denen so lange die Erhaltung der oͤffentlichen Ruhe und die Rechtspflege anver⸗ traut gewesen sey, und fuͤr deren Erhaltung die Tories im Ober⸗ hause, von einem Lyndhurst angefuͤhrt, in drei oder vier Parla— ments⸗Sessionen so kensequent und ausdauernd gekaͤmpft haͤtten.
Der Wahnsinnige, Charles Mann, der gestern in den Buk⸗ kingham⸗Palast einzudringen versuchte, soll als Hausknecht bei Viscount Hood in Hertfordshire gedient haben und auf der Ei⸗ senbahn nach London gekommen seyn, um sein Vorhaben auszu⸗ fuͤhren. In dem Kaͤstchen, welches er unter dem Arm trug, als man ihn verhaftete, hat man uͤbrigens nichts als eine Bibel, und in seinen Kleidungsstuͤcken nichts Verdaͤchtiges gefunden.
Nach der Times sind bis jetzt etwa fuͤr 100,000 Pfd. fal⸗ sche Schatzkammer⸗Scheine im Schatzamte vorgewiesen und von diesem zuruͤckgehalten worden. Der Rest befindet sich großentheils in Haͤnden von Individuen, die nicht gern Dokumente herausge⸗ ben wollen, fuͤr welche sie die Valuta bezahlt haben, und die eine Pruͤfung dieser Dokumente nicht wuͤnschen.
Der neue General-Gouverneur von Kanada, Sir Charles Bagot, hat sich nun in Portmouth am Bord des „Illustrious“ nach Quebek eingeschifft.
Aus Dublin wird unterm 9. November geschrieben: „O'Con⸗ nell hat im Repeal⸗Vereine erklaͤrt, daß er, wenn wieder, wie ge⸗ schehen ist, bei seinem Voruͤbergehen auf der Straße Tumult ent⸗ stehe, indem man die Leute zum Hutabziehen zwinge, kuͤnftig nicht mehr in seiner Amtstracht, sondern in buͤrgerlicher Kleidung nach seiner Wohnung gehen werde, da der erste Magistrat nicht Ver anlassung zur Emeute seyn wolle. Der Lord—⸗ Mayor bemerkte ferner, wie er gehoͤrt, daß die Chartistischen Studenten der Uni⸗ versitaͤt eine Versammlung bei Fackelschein halten wollten; das Volk moͤge sich dadurch nicht verlocken lassen, die Behoͤrde aber uͤberwache diese Umtriebe und werde sie zu unterdruͤcken wissen.“
Am 12ten ist in Shrewsbury ein großes, lange vorher an gekuͤndigtes, konservatives Gastmahl gegeben worden, bei dem der Graf Powis praͤsidirte. Das anwesende Parlaments-Mitglied Gaskell erklaͤrte unter Anderem, die Regierung werde sich nie zu veraͤchtlichen Konzessionen herablassen, um Unterstuͤtzung zu erlan⸗ gen, sie werde nicht dem Beispiel derjenigen folgen, die so viele Jahre hindurch sich auf die Opponenten der Verfassung gestuͤtzt haͤtten, noch werde sie sich mit Repeal- oder Anti⸗Korngesetz⸗Ver⸗ einen irgend einer Art verbuͤnden. Auch zweifle er nicht daran, daß die jetzige Regierung fortwaͤhrend von der offentlichen Mei⸗ nung, von den Wahl⸗Corporationen, von den großen Interessen des Landes, dem Advokatenstande, den Kaufleuten, der Geistlichkeit und von den Notabeln und Wohlhabenden unterstuͤtzt werden wuͤrde.
Nach Berichten aus Rio Janeiro vom 18. September ist in der Deputirten⸗Kammer beschlossen worden, das Papiergeld, welches zum Betrage von 50,000 Pfd. alljaͤhrlich vernichtet zu werden pflegt, von neuem auszugeben. “
Die United Service Gazette enthaͤlt ein aus Lima vom 10. Juli datirtes Schreiben, in welchem die Verhaͤltnisse der Suͤd⸗Amerikanischen Republiken zu einander beleuchtet werden. Aus demselben geht hervor, daß der Praͤsident von Peru, General Gamarra, sich nur durch seine Armee haͤlt, und daß der von ihm vertriebene Santa Cruz unter dem Volke immer mehr Anhang gewinnt. Zu Gunsten des Letzteren ist, wie schon berichtet, eine Revolution in Bolivien ausgebrochen, und Gamarra soll daher die Absicht gehabt haben, sowohl Bolivien als Aequator, in wel⸗ chem letzteren Staate Santa Cruz eine Zufluchtsstaͤtte gefunden hat, den Krieg zu erklaͤren; da aber beide ihm einzeln gewachsen seyn wuͤrden, so glaubt man, er werde wohl bei Chili Beistand suchen. Aber auch in diesem Fall waͤre es zweifelhaft, ob Famiatra zu Lande obsiegen koͤnnte; zur 1 dagegen wuͤrden Chili und Peru sicherlich die Oberhand behalten. 8 1. Der ““ sucht nachzuweisen, daß die Er⸗ nennung des Capitains Elliot zum General⸗Konsul in Texas, welcher Posten jaͤhrlich 2000 Pfd. einbringt, obgleich von der Koͤnigin bereits unterzeichnet, annullirt werden koͤnne⸗ und zwar, weil der im November v. J. unterzeichnete ggs wegen An⸗ erkennung dieser Republik, der innerhalb 9 Mesten ratifizirt werden follte, noch immer nicht ratifizirt ist. Der Texianische Bevollmächtigte in England hat sich naͤmlich seiner Vollmachten nicht bedienen koͤnnen, EE““ des neuen Staats bisher noch Anstand genommen, eine EE1161” zu sanctioniren, wodurch England das Durchsuchungs⸗Recht uͤben Schiffe unter Texiani- scher Flagge eingeraͤumt wird, welche des Sklavenhandels verdaͤch⸗ tig seyn sollten. Unter diesen Umstaͤnden hatte Lord Palmerston sich geweigert, den neuen Staat formell anzuerkennen und dem von Texas hierher gesandten Konsul das Exequatur zu ertheilen.
Aus Falmouth wird gemeldet, daß dort der „Acheron“, eine Korvette Mehmed Ali's, unter Mohammed Said's Befehlen und ganz mit Aegyptern bemannt, eingetroffen und unter Quarantaine gestellt worden ist. Sie uͤberbringt fuͤr des Pascha's Rechnung 600 Tonnen bestellten Getraides, das, nach den gelandeten Pro⸗ ben zu urtheilen, von ausgezeichnet schoͤner Qualitaͤt seyn soll. Man fuͤrchtet aber, daß die Ladung bei dem lecken Zustande der Korvette in Gaͤhrung gerathen sey, und will sie deshalb ausladen.
Nach dem Sun hat der Tuͤrkische Minister der auswaͤrti⸗ gen Angelegenheiten, Rifaat Pascha, unterm 2. Oktober ein Schrei⸗ ben an Admiral Stopford erlassen, worin er ihm nach Gluͤckwuͤn⸗ schen wegen Losung der Aegyptischen Frage ankuͤndigt, daß der Sultan fuͤr angemessen erachtet habe, ihm als Belohnung, die
Decoration des Nischan Iftichar und einen am Griffe mit Dia⸗ manten besetzten Degen zu verleihen. Der Minister setzt hinzu, daß der Admiral diese Gegenstaͤnde unverzuͤglich empfangen werde.
Der neue protestantische Bischof fuͤr Syrien, Chaldaͤa und Aegypten, Herr Alexander, war vor 17 Jahren noch Rabbiner in der Synagoge zu Plymouth, wo er zum Christenthum uͤbertrat. Hiesige Blaͤtter sagen, er sey aus dem Stamm Juda und seine Gattin aus dem Stamm Levi. Am Tage nach seiner Ordinirung gab der Bischof hundert getauften Juden aus den niederen Staͤn⸗ den ein Festmahl.
In Chester hat das Banquierhaus Ridge und Compagnie, bekannt unter dem Namen „die alte Bank“, fallirt.
Mehrere Englaͤnder, welche kuͤrzlich die Alpen, den St. Bern⸗ hard und das dortige Hospiz besuchten, haben an die dortigen Möͤnche, die meistens nach wenig Jahren des Aufenthalts in die⸗ ser unwirthbaren Hoͤhe von unheilbarer Lungensucht befallen wer— den, ein Exemplar des von Dr. Jeffries erfundenen und in Lun⸗ gen⸗Krankheiten als hoͤchst wirksam erprobten Respirators abge⸗ sandt, von denen sich der Erfinder auch in dieser Hohe guͤnstige Wirkung verspricht, da er glaubt, daß der Hauptgrund der diese Moͤnche regelmaͤßig befallenden Kraͤnkheit die strenge Kaͤlte sey.
Niederlande.
Das Amsterdamer Handelsblad zaͤhlt die Forderungen und Beschwerden auf, welche Holland gegen Luxemburg habe, und sagt unter Anderem: „Europa weiß, daß das Großherzogthum Luxemburg in vieler Hinsicht große Beschwerden veranlaßt hat. Es ist allgemein bekannt, daß der Streit uͤber das Großherzog— thum eine der hauptsaͤchlichsten Ursachen bildete, weshalb der Streit uͤber die Belgischen Angelegenheiten so lange schwebte. Jener Streit traͤgt also großentheils die Schuld, daß Holland alle Nach⸗ theile einer unsicheren Stellung so viele Jahre lang ertragen mußte. Jener Streit ist die Ursache, daß unsere Schuldenlast so ansehnlich erschwert wurde und daß die Lasten der Staatsbuͤrger demgemaͤß haben ansehnlich vermehrt werden muͤssen. Aus Hollaͤndi⸗ schen Kassen wurde die Summe genommen, welche den Agnaten des Hauses Nassau zugesprochen wurde, damit sie von ihren Rechten auf das Großherzogthum abstanden. Es bleibt fraglich, wann und von wem Holland diese Summe zuruͤckerhalten wird. Es ist nicht in Abrede zu stellen, daß Holland ganz mit Unrecht mit dieser be⸗ deutenden Summe belastet worden ist. Nicht minder hat man bisher vergebens erwartet, daß ein Theil der Hollaͤndischen Staats⸗ schuld auf Luxemburg uͤbertragen werde, den dieses Großherzogthum in Folge seiner funfzehnjaͤhrigen Vereinigung mit Holland aller⸗ dings zu uͤbernehmen verpflichtet ist, da es in großem Maße Vor⸗ theil und Gewinn daraus gezogen hat. Luxemburg hat also in vieler Hinsicht nur Nachtheil und Schaden uͤber Holland gebracht. Noch in diesem Augenblicke hat Holland eine Forderung gegen Luxemburg geltend zu machen ꝛc.“
Deutsche Bundesstaaten. München, 17. Nov. (Muͤnch. Z.) Wie man vernimmt, haben Se. Majestaͤt der Koͤnig von Preußen den Tag ihrer Ab⸗ reise auf Sonnabend (2lsten) festgesetzt.
München, 17. Nov. (A. Z.) Seit diesem Morgen ist in einem reichdekorirten Saal der Herzog⸗Mavpburg die Leiche der hochseligen Koͤnigin Karoline, gehuͤllt in ein schwarzsammtnes mit Hermelin verbraͤmtes Kleid, zu ihren Haͤupten die Koͤnigs⸗ krone, ausgesetzt. Den hohen Katafalk, um welchen 100 Kande⸗ laber ihr Licht verbreiten, umgeben die Hofdamen der Verstorbe⸗ nen, dann abwechselnd die Koͤnigl. Kaͤmmerer, Kammerjunker und Pagen. In Schaaren stroͤmt Jung und Alt dahin, noch einmal die theuern Zuͤge der geliebten Fuͤrstin zu schauen, die im Leben so Vielen als rettender und troͤstender Engel erschien.
Ge. Majestaͤt der Koͤnig haben dem Bischof von Speyer, Johannes von Geissel, das Komthurkreuz des Verdienst⸗Ordens vom heiligen Michael, und dem Koͤnigl. Saͤchsischen Minister⸗ Residenten am hiesigen Hofe, Herrn von Koͤnneritz, das Kom⸗ thurkreuz des Verdienst⸗Ordens der Bayerischen Krone verliehen.
München, 16. Nov. (N. K.) Zur Verhuͤtung des Leben⸗ digbegrabenwerdens darf, zufolge eines Koͤniglichen Befehls, so⸗ wohl in den Civil⸗ wie in den Militair⸗Krankenhaͤusern kein Ver⸗ storbener mehr sezirt oder beerdigt werden, ohne daß ein solcher nach der zweiten Leichenbeschau von einem Operations⸗Kundigen einen Einschnitt in eine Fußsohle erhalten habe, und der Erfolg abgewartet worden sey. Bekanntlich soll ein Scheintodter durch eine solche einfache Operation wieder zur angeregteren Empfindung und selbst zur Wiederbelebung gebracht werden koͤnnen. Dieser Allerhoͤchsten Anordnung gemaͤß, muß uͤber jede, bei einer solchen Operation etwa eintretende auffallende Erscheinung sogleich, und nach einem Jahre uͤber alle daruͤber gemachten Erfahrungen Aller⸗ hoͤchsten Orts Bericht erstattet werden, um daraus abzusehen, ob eine solche Einrichtung auch, allgemein eingefuͤhrt, fuͤr ersprießlich zur Vermehrung der Verhuͤtungs⸗Maßregel gegen das Lebendig⸗ begraben gelten koͤnne.
Einige Zeit war hier eine Maschine zur Schau gestellt, die wieder als ein wahres Phaͤnomen im Gebiete der Mechanik gel⸗ ten kann. Es ist dieses (aus Oesterreich kommend) die Sprech⸗ Maschine, oder, sprechender gesagt, das Sprech-Instru— ment des Herrn Faber, dem es durch jahrelange Bestrebungen gelungen ist, damit die fast unglaubliche Aufgabe zu loͤsen, die menschliche Sprache, das Reden in artikulirten Toͤnen, aus Leb⸗ losem hervorzubringen. In dieser Maschine sind die menschlichen Sprach⸗Organe in ihren richtig functionirenden Verhaͤltnissen nach einer strengen physiologischen Auffassung eigenthuͤmlich nachgebil⸗ det. Der Mund, die Zunge und Luftroͤhren sind aus elasti— schem Gummi geformt, durch welche ein Blasgebaͤlge, das hier den Athmungs⸗Prozeß verrichtet, die Luft treibt. Soll die Maschine sprechen, so spielt Herr Faber wie auf einem Klavier auf eigens konstruirten Klaviaturtasten, wovon jede einen Buchstaben deutlich repraͤsentirt, die artikulirten Toͤne des Sprechens, und zwar mit einer besonderen Fertigkeit, fast eben so schnell, als man gewoͤhn⸗ lich spricht. Die Stimme der Maschine kann vom staͤrksten Laut, selbst Schrei, bis zum schwaͤchsten Lispeln modifizirt werden, je nach Behandlung jener klappenartigen Vorrichtung, welche die Stimmritze vorstellt. Ja selbst singen kann die Maschine einfache Themata, wie zum Beispiel die Melodie „God save the King.“ Hat diese Maschine auch bis jetzt keinen anderen Nutzen, als eine bewundernswuͤrdige Erfindung zu seyn, so steht doch zu erwarten, daß sie fuͤr den Sprach-Unterricht der Taubstummen von hoher Bedeutung werden koͤnnte.
Die Universitaͤt hat in diesen Tagen ein Ministerial⸗Reskript erhalten, durch welches die Studirenden von dem Studium der Medizin wegen Ueberfuͤllung aller Plaͤtze abgemahnt werden.
Dieser Tage wurde ein neuer Geschichtsthaler ausgegeben, der dem Gedaͤchtnisse des Enthuͤllungs⸗Festes der Jean⸗Paul⸗ Statue zu Baireuth, das vorgestern stattgefunden (Nr. 324), ge⸗ widmet ist. Er ist von vorzuͤglicher Schoͤnheit und mit der Ab⸗
1 bildu
jenes Standbildes und dem Brustbilde des Königs ge⸗ schmuͤckt. Eine einfache Umschrift giebt seine Bedeutung an.
Leipzig, 21. Nov. Gestern Abend traf Ludwig Tieck, auf der Eisenbahn von Berlin kommend, hier ein. Seine hiesigen Freunde hoffen, daß er sich einige Tage hier aufhalten werde, ehe er nach Dresden zuruͤckkehrt.
Luxemburg, 13. Nov. Hier ist folgende Koͤniglich Groß⸗ herzogliche Verordnung, welche die Constitution der Staͤnde ent⸗ haͤlt, veröͤffentlicht worden:
„Wir Wilhelm ꝛc. Da Wir in Unserem Großherzogthum eine dauerhafte und seiner Lage und seinen Beduͤrfnissen angemessene Ver⸗ waltung einfuͤhren wollen, und da Wir wuͤnschen, Unseren Luxem⸗ burgischen Unterthanen ein Pfand Unserer Zuneigung zu geben, ha⸗ ben Wir beschlossen, ihnen eine Staͤnde⸗Constitution, die mit den Statuten des Deutschen Landes im Einklange steht, zu bewilligen. Demzufolge haben Wir beschlossen und beschließen, was folat:
Kapitel 1. Von der Bildung der Staͤnde, ihren Ver⸗ sammlungen und der Weise ihrer Berathungen.
1) Es giebt in dem Herzogthum Luremburg eine Staͤnde⸗Ver⸗ sammlung. 2) Die Staͤnde bestehen aus den in den Kantonen durch die als Wahl⸗Kollegien versammelten Waͤhler gewaͤhlten Deputirten; diese Waͤhler werden selbst durch diejenigen ernannt, die ein Recht zu votiren haben. 3) Um berechtigt zu seyn, zu votiren, muß man: 1. geborener und naturalisirter Luxemburger seyn; 2. die buͤrgeelichen und politischen Rechte genießen; 3. in dem Kanton wohnhaft seyn, wo man zu diesem Ende Domizil gewaͤhlt hat; 4. volle fuͤnfundzwan⸗ zig Jahre alt seyn; 5. in den Schatz zehn Florins direkter Steuern, mit Inbegriff der Patente, zahlen. 4) Um Waͤhler zu seyn, muß man die dier in dem vorhergehenden Artikel geforderten Bedingungen ver⸗ einigen und zwanzig Florins direkter Steuern, mit Inbegreiff der Pa⸗ tente, zahlen. 5) Man kann nur in einem einzigen Kanton sein Vo⸗ tumzrecht ausuͤben oder Waͤhler seyn. 6) Um waͤhlbar zu seyn, muß man geborener oder naturalisirter Luxemburger seyn, die buͤrgerlichen und politischen Rechte genießen, volle fuͤnfundzwanzig Jahre alt seyn und wenigstens waͤhrend eines Jahres vor der Wahl im Lande gewohnt haben. 7) Es koͤnnen weder das Recht zu votiren haben, noch Waͤhler, noch waͤhlbar seyn, die zu Leibes⸗oder entehrenden Strafen Verurtheil⸗ ten, diejenigen, die sich im Zustande eines erklaͤrten Falliments oder eines Interdikts befinden, diejenigen, welchen ein gerichtlicher Rath ernannt ist, und dieienigen, welche ihre Guͤter abgetreten haben. 8) Mitglieder der Staͤnde koͤnnen nicht seyn: die Mitglieder der Rechnungskammer, die Empfaͤnger oder die rechnungspflichtigen Agenten des Staats, die Kultusdiener, die Bezirks⸗Commissaire, die Militaire unter dem Ca⸗ pitaingrade, die Lehrer der Primairschulen, endlich die Soͤhne oder Schwiegersoͤhne der Mitglieder der Staͤnde. 9) Die Einwohner ei⸗ nes jeden Kantons, welche faͤhig sind, zu votiren, bilden die Wahl⸗ kollegien und ernennen zu den Stellen, die darin erledigt sind. 10) Die Wahlkollegien bestehen aus einer, nach der Bevoͤlkerung, in dem Ver⸗ haͤltnisse eines Waͤhlers auf 500 Einwohner wenigstens, festgesetzten Anzahl von Waͤhlern. 11) Die Waͤhler werden, um zu votiren, im Hauptorte des Kantons versammelt. 12) Die Zahl der Deputirten wird nach der Bevoͤlkerung, in dem Verhaͤltnisse Eines auf fuͤnftau⸗ send Einwohner, festgestellt. Die Fraction von dreitausend und dar⸗ uͤber wird als voll gezaͤhlt. 13) Die Mitglieder der Staͤnde, so wie die Waͤhler werden fuͤr sechs Jahre ernannt. Sie sollen zue Haͤlfte alle drei Jahre nach der Oednung der Secrien, welche durch die Wahl⸗ Verordnung von diesem Tage bestimmt ist, erneuert werden. Die aus⸗ tretenden Mitglieder sind wieder waͤhlbvar. 14) Bis dahin, daß der Koͤnig Großherzog anders daruͤber verfuͤgt haben wird, werden die Staͤnde des Großherzogthums ohne Unterschied der Ordnung gebildet. 15) Die Versammlungen der Staͤnde werden in dem Residenzorte der Verwaltung des Großherzogthums gehalten werden. 16) Die Versamm⸗ lung pruͤft die Vollmachten ihrer Mitglieder und schlichtet die Strei⸗ tigkeiten, die sich in dieser Hinsicht erheben. Sie kann nicht berathen, wenn mehr als die Haͤlfte der Mitglieder nicht anwesend ist. 17) Die Mitglieder der Staͤnde leisten, ehe sie in Function treten, jedes nach dem Ritus seines Kultus, folgenden Eid: „Ich schwoͤre Treue dem Koͤnig Großherzog. Ich schwoͤre, die Bestimmungen der Constitution der Staͤnde zu beobachten und alles, was von mir abhaͤngt, zu thun, um die Wohlfahrt des Landes zu vermehren. So wahr mir Gott helfe.“ 18) Die Staͤnde versammeln sich jedes Jahr am ersten Dienstage des Juni in gewoͤhnlicher Session; die Session wird durch den Koͤnig Großberzog in Person, oder auch in seinem Namen durch einen zu diesem Ende Bevollmaͤchtigten, eroͤffnet und geschlossen. Außer dieser gewoͤhnlichen Session kann der Koͤnig Großherzog die Staͤnde in einer außerordentlichen Session zusammen berufen. Der Koͤnig Großherzog kann die Staͤnde vertagen und aufloͤsen, unbeschadet der Haltung einer jaͤhrlichen gewoͤhnlichen Session, fuͤr welche, im Falle einer Aufloͤsung, neue Staͤnde in den durch die Staͤnde⸗Constitution und durch die Wahl-⸗Verordnung bestimmten Formen gewaͤhlt werden müuͤssen. 19) Die Dauer der gewoͤhnlichen Session ist funfzehn Tage; sie kann nur durch eine gemeinschaftliche Uebereinkunft zwischen den Staͤnden und dem Gouverneur verkuͤrzt oder verlaͤngert werden. In keinem Falle kann sie laͤnger als einen Monat dauern. 20) Die Staͤnde werden durch den Gouverneur praͤsidirt, der jedoch darin nicht das Recht hat, seine Stimme zu geben. 21) Die Mitglieder der Staͤnde votiren individuell, ohne Mandat und ohne daruͤber an ihre Kommittenten zu berichten. Sie koͤnnen keine anderen Interessen im Auge haben, als die allgemeinen Interessen des Großherzogthums. 22) Die Mitglieder der Staͤnde ziehen kein Gehalt; es wird ihnen jaͤhrlich, als Schadloshaltung fuͤr die Versetzung, auf den Schatz des Großherzogthums eine Summe von funfzehnhundert Fl. bewilligt; diese Summe soll nach einem Reglement, welches die Staͤnde selbst feststellen, vertheilt werden. 23) Jeder Beschluß wird mit der abso⸗ luten Stimmen⸗Mehrheit gefaßt; die Theilung zieht die Verwerfung nach sich. 24) Die Sitzungen der Staͤnde sind nicht offentlich, indeß kann ein Bericht daruͤber vermittelst der Presse veroͤffentlicht werden; dieser Bericht wird alsdann unter der Aufsicht einer aus dem Gou⸗ verneur und zweien durch die Staͤnde gewaͤhlten Mitgliedern beste⸗ henden Kommission abgefaßt werden. 25) Die Mitglieder der Staͤnde, die waͤhrend zweier gewoͤhnlicher und nach einander folgenden Ses⸗ sionen darin ohne rechtmaͤßige Verhinderungs⸗Gruͤnde, woruͤber die Staͤnde zu urtheilen haben, nicht erscheinen wuͤrden, sollen am Ende der zweiten Session ihrer Rechte verlustig erklaͤrt werden.
Kapitel 2. Von den Befugnissen der Staͤnde.
26) Das vorlaͤufige Gutachten der Staͤnde ist im Allgemeinen fuͤr jede legislative Verfuͤgung erforderlich. Die Staͤnde werden na⸗ mentlich gehoͤrt, wo es sich handelt: um die Abfassung von Gesetzen, welche buͤrgerliche Rechte zum Gegenstande haben; um die Errichtung und Verbesserung dffentlicher Anstalten; um den Bau von Straßen, Ka⸗ naͤlen und andern oͤffentlichen Werken; um Erwerbungen, Veräaͤußerun⸗ gen und Austausche von Staatsguͤtern; um Veraͤnderungen, welche fuͤr die Umgraͤnzungen der Bezirke, der Kantone und der Gemein⸗ den, so wie fuͤr die Feststellung der Hauptorte vorgeschlagen werden; um die Ausfuͤhrung von Vertraͤgen, welche Gebiets⸗Abtretungen oder Gebietstausche zum Gegenstande haben. 27) Die Zustimmung der Staͤnde ist erforderlich fuͤr jiede in den Kriminal⸗Gesetzen, in den Steuer⸗Gesetzen und in dem Douanen⸗ Tarif einzufuͤhrende Veraͤnderung, mit Ausnahme, insoweit es die Tarif⸗Gesetze angeht, jener Veraͤnderungen, welche in Folge eines von dem Koͤnige Groß⸗ herzoge abgeschlossenen Handels⸗Vertrags oder einer derartigen Ue⸗ bereinkunft nothwendig werden sollten. 28) Die Staͤnde votiren auch die Civilliste fuͤr die Dauer der Regierung (des Koͤnigs) und die noͤthige Summe, um einen Palast zur Verfuͤgung zu stellen, der zum Wohnsitze des Koͤnigs Großherzogs oder seines Stellvertreters bestimmt ist. 29) Endlich ist die Mitwirkung der Staͤnde zur Fest⸗
stellung des Staats⸗Budgets nothwendig. 30) Das Budget, welches ohne Unterschied alle Einnahmen und Ausgaben begreift, ist in zwei V Theile gesondert; der erste enthaͤlt die gewoͤhnlichen und unveraͤn⸗!
derlichen, aus dem natuͤrlichen Gange der Dinge hervorgehenden Einnahmen und Ausgaben. Diese Einnahmen und Ausgaben werden 8 in der ersten Staͤnde⸗Session geregelt und nur dann revidirt, wenn die Umstände eine Veraͤnderung nothwendig machen, in welchem Falle der Koͤnig Großherzog die Staͤnde dazu herbeizieht. Der zweite Theil V enthaͤlt die außerordentlichen und veraͤnderlichen Mittel und Ausgaben, welche einer jaͤhrlichen Feststellung unterworfen sind. 31) Keine Ueber⸗ V tragung von Ausgaben aus einem Abschnitte des Budgets in den an- deren kann ohne Autorisation der Staͤnde und Gutheißung des Koͤnigs Großherzogs stattfinden. Das Regierungs⸗Conseil kann jedoch Ueber⸗ tragungen des Ueberschusses aus einem Artikel auf den anderen vor⸗ nehmen, unter der Verpflichtung, dieselben vor den Staͤnden zu recht⸗
fertigen. 32) Die Staͤnde haben das Recht, Verwaltungs⸗Vorschriff
ten zu erlassen, welche, bevor sie zum Vollzuge gelangen koͤnnen, der Gutheißung des Koͤnigs Großberzogs unterworfen sind. 33) Sie ha⸗ ben ein Recht der Ober-⸗Aufsicht uͤber die Gemeinde⸗Interessen. 34) Sie entscheiden, vorbehaltlich der Genehmigung des Koͤnigs Groß⸗ herzogs, uͤber die Ansuchen der Gemeinden, welche die Errichtung, die Aufhebung, die Veraͤnderungen von Messen und Maͤrkten des Lan⸗ des bezwecken. 35) Sie regeln definitiv den Antheil der Gemeinden an den Ausgaben, welche durch die Bewahrung duͤrftiger Geisteskran⸗ ken verursacht werden. 26) Sie entscheiden uͤber die Ausfuͤhrung von Arbeiten, wobei mehrere Gemeinden zugleich betheiligt sind. 37) Die von den Staͤnden abgefaßten, vom Koͤnige Großherzoge genehmigten Vorschriften bestimmen die Ausuͤbungsweise der ihnen uͤbertragenen Befugnisse. 38) Die Staͤnde koͤnnen eines oder mehrere ihrer Mit⸗ glieder beauftragen, an Ort und Stelle die Aufschluͤsse einzusammeln, deren sie im Kreise ihrer Befugnisse beduͤrfen; sie koͤnnen mit den ein⸗ V gesetten Behoͤrden Briefe wechseln, um eben diese Aufschluͤsse zu er⸗ angen. 39) Sie wachen daruͤber, daß der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Getrgide und Waaren keine anderen, als die kraft der Gesetze festgestellten Beschraͤnkungen entgegentreten. Sie koͤnnen die Interessen der Luxemburger bei dem Koͤnige Großherzoge vertrelen, und ihm Vorschlaͤge von allgemeinem Interesse uͤbergeben. 40) Die legislativen Verfuͤgungen werden durch den Koͤnig Großherzog in der jetzt uͤblichen Form veroͤffentlicht. 41) Keine Verfuͤgung kann getroffen werden, welche zuwider ist: 1. der Gleichheit der Luxembur⸗ ger vor dem Gesetze, ohne Unterschied der Religion, des Ranges und der Geburt; 2. der Freiheit der religioͤsen Meinungen und der Aus uͤbung des Gottesdienstes; 3. der persoͤnlichen Freiheit, die in dem Rechte besteht, weder verfolgt, noch verhaftet, noch seinem natuüͤrli⸗ chen Richter entzogen zu werden, außer in den vom Gesetze festgestell⸗ ten Faͤllen und Formen; 4. der Unverletzlichkeit der Wohnung, die vom Gesetze vorgesehenen Faͤlle ausgenommen; 5. dem friedlichen Be sitze und Genusse des Vermoͤgens, jedoch ohne Benachtheiligung der 8 Bestimmungen uͤber die Expropriation zu Zwecken des oͤffentlichen Nutzens; 6. der ausschließlichen Zulaͤssigkeit der Luxemburger oder der ihnen Gleichgestellten zu oͤffentlichen Aemtern.
Kapitel 3. Von dem Regierungs⸗Conseil, dem Gou⸗ verneur und dem General⸗Seecretair.
42 Das Regierungs⸗Conseil besteht aus dem Gouverneur und vier vom Koͤnig Großherzoge ernannten Mitgliedern. 43) Diese koͤn⸗ nen nicht zugleich Vorstaͤnde oder Beamte einer Verwaltung seyn. Der Koͤnig Großherzog setzt ihr Gehalt fest. Das Conseil kann nur rathschlagen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Wenn sie zu Vieren Sitzung halten, so hat der General⸗Seecretair berathende Stimme. 44) Im Regierungs⸗Conseil praͤsidirt der Gou⸗ verneur oder derjenige, welcher ihn in diesen Functionen ersetzt; der Praͤsident hat berathende Stimme. 45) Das Regierungs⸗Conseil ver⸗ waltet das Land, indem es sich nach den Gesetzen und Vorschriften richtet. Es wird in kurzer Frist dem Koͤnige Großherzoge ein Regle⸗ ment uͤber die Weise, seine Befugnisse auszuuͤben, so wie uͤber die Einrichtung der Buͤreaus vorlegen. Das Reglement wird die Bera⸗ fungsfaͤlle an den Koͤnig Großherzog feststellen. 46) Das Conseil wird alljaͤhrlich den Staͤnden eine Auseinandersetzung uͤber die Lage des Landes und der Gemeinden, in administrativer, kommerzieller und industrieller Bezichung, uͤbergeben. 47) Der Gouverneur ist mit Ausfuͤhrung der durch den Koͤnig Großherzog, die Staͤnde und das General⸗Conseil getroffenen Verfuͤgungen beauftragt. Er wacht uͤber die vorlaͤufige Instruction der Angelegenheiten, welche den Staͤnden oder dem Conseil unterstellt werden. Er leitet und uͤberwacht die Arbeiten der Buͤreaus; der General⸗Secretair und die Buͤreau⸗Be⸗ amten stehen unter seinen Befehlen; er eenennt die Letzteren und setzt sie ab. 48) Der General⸗Sekretair der Staͤnde wird durch den K.“ nig Großherzog ernannt; er erfuͤllt gleichzeitig dieselben Functionen bei dem Regierungs⸗Conseil. Ex wohnt den Sitzungen der Staͤnde 95 TT13“ speziell mit der Redaction der Protokolle eauftragt. Er hat die Obhut der Archive und 8 er Ve waltung. der I668
Kapitel 4. Allgemeine Bestimmungen.
49) Der Koͤnig Großherzog kann sich durch eit en Koͤniglichem Gebluͤt vertreten 1- welcher den Titel „ ter des Koͤnigs“ fuͤhren und im Großherzogthume residiren wird 50) Es besteht in der gewoͤhnlichen Residenz des Koͤnigs Großher⸗ zogs eine Kanzlei unter der Leitung eines Staats⸗Kanzlers fuͤr die Angelegenheiten des Großherzogthums. 51) Die Justiz wird im Großherzogthum durch die gegenwaͤrtig eingesetzten oder durch das Gesetz und gemaͤß den in Kraft befindlichen Gesetzen kuͤnftighin ein⸗ zusetzenden Gerichtshoͤfe ausgeuͤbt. 52) Um die Organisation des Landes zu vervollstaͤndigen, werden die Staͤnde, sobald dies thunlich ist, zu Gesetz⸗Entwuͤrfen und Reglements uͤber folgende Gegenstaäͤnde herbeigezogen werden: Gemeinde⸗ und Bezirks⸗Organisation; Forst⸗ Reglement; Organisation der Bruͤcken und Wege, wie der öffntli⸗ chen Arbeiten im Allgemeinen; Gesetz uͤber den Unterricht, worin das Recht bestaͤtigt werden wird, seine Studien im Großherzogthum oder im Auslande zu machen, unbeschadet der Bestimmungen uüͤber die Bedingungen der Zulassung zu Aemtern oder zur Ausuͤbung ge⸗ wisser Professionen; Gesetz wegen der Pensionen; Gesetz wegen der Erpropriationen zu Zwecken von oͤffentlichem Nutzen.
Das gegenwaͤrtige Gesetz soll nicht anders als mit Einwilligung des Koͤnigs Großherzogs und der in doppelter Zahl versammelten Staͤnde abgeaͤndert werden koͤnnen.
Im Haag, den 12. Oktober 1841. Wilhelm.
Hesterreich. — Wien, 17. Nov. (Wiener Ztg.) Se. Majestaͤt der Kaiser haben an Allerhoͤchstihren Hof⸗Kriegsraths⸗Praͤsidenten General der Kavallerie, Ignaz Grafen von Hardegg folgendes Allerhoͤchste Handschreiben gelangen lassen: 8 ieber Graf Hardegg! Ich finde Mich bewogen, Seiner Koͤnigl. Hoheit, dem Prinzen von Preußen, das Infanterie⸗Regi⸗ ment Benczur zu verleihen; wornach Sie das Nöthige zu verfuͤ⸗ gen haben. 11“
Schoͤnbrunn, am 10. Oktober 1841.
(Gez.) Ferdinand.“ CCäö bisherigen Inhaber dieses Regimentes, Feldmarschall⸗ Lieutenant, Joseph von Benczur, haben Se. Majestaͤt mittelst venih tg Handschreibens zum zweiten Inhaber zu bestimmen geruht.
Italien.
Neapel, 6. Nov. (A. Z.) Ihre Majestaͤten der Koͤnig und die Koͤnigin befanden sich bei dem letzten fuͤrchterlichen Sturm gerade auf dem Meer, um von Trapani nach Palermo zu gehen, und erreichten letztere Stadt gluͤcklich, doch nicht ohne Gefahr (ebenso waren die beiden Dampfschiffe „Francesco I.“ und „Charlemagne“ auf der Ueberfahrt von Livorno nach Civi⸗ tävecchia in jener Schreckensnacht in groͤßter Gefahr). Die Koͤniglichen Wagen und Fourgons, die, den Majestaͤten fol⸗