1841 / 340 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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8 es Verkehrs, dieses die Sprache des Herzens. das vorzuͤglich bemerkt, wenn Gegenstaͤnde der Religion bespro⸗

1520

1 ewalt in der heimischen Sprache ruht, tritt aus dem Eine noch wichtigere Anlage Umstande hervor, daß die Irischen Landleute, die c unstreitig die Lernbegierde zum Hausbedarf vollkommen ausreichend Englisch verstehen, den⸗ r

noch mit ihrem Gemüuͤth voͤllig abwesend sind, sobald Englisch gesprochen wird, daß sie allein im risch en zu fuͤhlen und eu denken scheinen. Ganz natuͤrlich! Jenes ist die Sprache Man hat

2. „w Der leidenschaftliche Drang chen werden. So wie uͤber dergleichen die Unterhaltung Eng⸗ lisch gefuͤhrt wird, ist das Ohr abgewandt, das Herz verhaͤrtet, und die Hand vielleicht drohend emporgehoben; so wie sie aber.⸗ uͤber dieselben Dinge Irisch reden hoͤren, treten sie zusammen, hoͤren mit ihrer Arbeit auf, senden zu ihren Nachbarn, schaaren sich rund um den Bibelleser, bald weinend, bald betend, und sind Stunden lang ganz Aufmerksamkeit. In welcher Ausdehnung uͤbri⸗ gens vorzugsweise Irisch gesprochen wird, ergiebt sich daraus, daß im Jahre 1830, waͤhrend die Gesammt⸗Bevoͤlkerung des Landes 6,801,827 betrug, darunter 3,061,610 Individuen waren, welche Englisch verstanden, waͤhrend 3,740,217, also uͤber die Haͤlfte, nur Irisch redeten.

Daneben ist die Population Irlands vorzugsweise ein reli⸗ gibses Volk. Immerhin mag viel Aberglaͤubisches in ihnen seyn; aber ihr Aberglauben traͤgt vorzugsweise einen religidsen Charak⸗ ter. Ein Versuch, die Irlaͤnder ohne Beruͤcksichtigung der Reli⸗ gion zu regieren, wuͤrde eben so vergeblich seyn, wie jedes Unter⸗ nehmen, welches darauf hinausgeht, diejenigen zu verbessern, die man noch nicht faͤhig ist zu beherrschen. So viel ist gewiß: durch Traktate uͤber politische Oekonomie wird man nicht im Stande seyn, die Irlaͤnder zu lenken. Da sie Geschoͤpfe voll Reizbarkeit, Gefuͤhl und Phantasie sind, leichtgläͤubig wie die Kinder, furcht⸗ sam und indolent, so muß Religion sie in einer oder der anderen Form beherrschen. Hier nun tritt uns eine ernste Frage entge⸗

gen: wie man naͤmlich diese religidsen Gefuͤhle, welche ihre natuͤr⸗

liche Anlage ausmachen, schonen koͤnne, ohne die aͤrgsten Irrthuͤ⸗ mer zu beguͤnstigen und zu ermuthigen?

8 Noch ein anderer Zug im Charakter des Irischen Landvolks

ist zu erwaͤhnen; das ist seine Streitsucht. Die Irlaͤnder ha— ben von Natur ein warmes und leicht aufregbares Temperament;

sie sind, ihrer ganzen Constitution nach, verhaͤltnißmaͤßig unempfind⸗ lich gegen Blutvergießen und gleichguͤltig gegen das Leben; und unter dem Einflusse des Whysky werden sie furchtbar grausam. Aber durch ihre Liebe zu ringen und zu fechten wird ihre natuͤr⸗ liche Herzensguͤte nicht zerstoͤrt; wie denn Boxer deshalb persoͤn— lich noch keine unversoͤhnlichen Feinde sind, weil sie auf Leben und Tod einander gegenuͤber stehen. Sie lieben den Streit, weil es fuͤr sie ein aufregendes Vergnuͤgen ist, dem das Gefuͤhl der Ge⸗ fahr einen hohen Reiz verleiht. Dabei ist nicht zu vergessen, daß hier das Gesetz gegen dergleichen Exzesse, nicht, wie in England, irgend Kraft besitzt. Die Animositaͤt der Parteien uͤberwiegt

Alles. Dazu kommen noch alte Traditionen von Stammes⸗Feind⸗ schaften hinzu; es kommt noch hinzu, daß die Erbitterung, wo sie sich zeigt, gerade von denen erhalten und verstaͤrkt wird, welche die meiste Pflicht haͤtten, dieselbe niederzuhalten. Dabei fin⸗ det sich vielleicht nirgenes eine so große Bewunderung des Muthes, als in Irland; ein Element, eine Disposition, die sehr leicht auf Besseres gewandt, sehr bald in ein edleres Gewand gekleidet werden koͤnnte. Statt eine solche Disposition zu beklagen, wuͤrde ein weiser Gesetzgeber dieselbe als ein bewun⸗ dernswerthes Element betrachten, einen National⸗Charakter zu bil⸗ den. Es giebt keine bessere Soldaten, als die Irlaͤnder, wenn sie gut gezogen und disziplinirt sind; kein Volk ertraͤgt Leiden ge— duldiger, keines sucht den Tod mit mehr Gleichmuth. Darum ist, was die Irlaͤnder vor allem Anderen verlangen, daß ihre Beherrscher Muth und Kraft entwickeln, und daß dieselben sie ihrer Eigenthuͤmlichkeit gemaͤß regieren; ein schwaches und schwan⸗ kendes Gouvernement dagegen, oder eine Gutsherrschaft, die ir⸗ gend wie Furcht zeigt, kann niemals hoffen, in Irland einen festen Boden zu gewinnen.

Was die Falschheit des Irischen Volkes betrifft, so wie so wie seinen Hang zu Betruͤgereien und Meineid, so haben die⸗ selben großentheils ihren Grund in dem Drucke, der so lange Zeit auf demselben gelastet, so wie in dem großen Mißbrauche, der dort mit dem Schwoͤren getrieben wird, und in dem Mangel an Feierlichkeiten beim Abnehmen der Eide.

Wenn ferner irgend eine Nation fuͤr den Genuß und die Ausbildung aller der schoͤnen Kuͤnste, die in Bezug zu Gefuͤhl und Phantasie stehen, geschaffen erscheint, so ist es die Irische. Nichts wuͤrde ein LE16“ Geschaͤft seyn, als diese Anlagen zu entwickeln. In der lebendigen Auffassung des Unsichtbaren, in der Liebe zum Mysteriöͤsen, in der raschesten Personification von Abstractionen, in der Erfindung von Fakten, um das Schwie⸗ rigste zu erklaͤren, in der Schlauheit, Anspielungen und Andeu⸗ tungen zu machen, in der grotesken Mischung des Feierlichen und Pathetischen mit den spaßhaftesten Extravaganzen uͤbertrifft die allezeit fertige Imagination der gemeinen Irlaͤnder vielleicht jede andere Nationalitaͤt; man wird unwillkuͤhrlich sehr haͤufig an die Griechische Komoͤdie erinnert. Die Musik, zu der viel Anlage vorhanden ist, verdient es wohl, belebt und ermuthigt zu werden. Auch muͤßte durchaus fuͤr die Architektur, die in Irland wegen dor dortigen Armuth sich auf einer sehr niedrigen Stufe befindet, etwas geschehen, hauptsaͤchlich fuͤr kirchliche Zwecke. Mit ziemli⸗ chem Erfolge sind verschiedentlich schon Versuche dieser Art in neuerer Zeit gemacht worden, namentlich von Seiten des Dr.

Dorfe, des Kommera⸗Gebirges w den duͤrftigsten und rohesten des

Gefangenschaft gewaͤhrt, als ihm seine alten Freunde zu besuchen noch lebe.

zwungen erzogen und unterrichtet

besteht, geeifert. Aber die Lage sentlich dadurch gebessert werden, Pudding gaͤbe.

keit, die nicht genug bewundert

laͤnders an seine Heimath, so wanderungen zu erwäͤhnen.

blicken. und die sehr haͤufig vorkommende macht worden; vorzugsweise fa sten Folgen fuͤr Irland haben. auf diese, so wie auf eine groͤßere sitzungen und Pachtungen, so daraus erwachsenden Menschen⸗

schaftlichen Fabriken, oder fuͤr den inlaͤndischen Markt

keit der Gesetzgebung der Irlaͤnder zum Grunde.

tung der großen Uebel vielen Laͤndern des Westens aus

Unvermeidliche tragen muß. den sind, haben unstreitig große

ten mancherlei Ausschweifungen.

neues Irland im Britischen zu lassen.

die trefflichen Faͤhigkeiten und die selben fruͤhzeitig unter

sich den Eigenthuͤmlichkeiten des

Frische Volksschule mit einer Englischen vergleicht, einen ungeheueren Unterschied der Talente finden. viel Sinn ist fuͤr Mathematik vorhanden; nicht ungewoͤhnlich. Selbst Erwachsene lernen in Irland nicht selten noch lesen, und zwar mit groͤßerer Geduld, wie Kinder. nach Kenntnissen gab vor einigen Jahren Anlaß zu einer ergoͤtzlichen Geschichte. 8 ollte es den Einwohnern, die zu

einen Lehrer fuͤr ihre Kinder zu finden. in der Nachbarschaft einen Geistlichen, der ihnen gerade aufstieß, und schleppten ihn gewaltsam mit sich fort. befriedigten sie alle seine Beduͤrfnisse und suchten ihm das Leben so angenehm zu machen, als es irgend anging; aber an Weggehen von seiner Seite war nicht zu denken.

de. Da aber kam er fr starb gesegnet und in Frieden unter denen, die er anfangs ge⸗

iele haben, wenn sie uͤber Irland schrieben, gegen die schlechte Nahrung der Irlaͤnder, die fast einzig

perlichen Gewohnheiten ein sehr beruͤcksichtigungswerthes Moment, auf dessen Erhaltung, Verstäͤrkung und Veredlung man eifrig be⸗ dacht seyn sollte. Auch das haͤufige Betteln der eingeborenen Bevoͤlkerung faͤllt auf sehr unangenehme Weise auf. Aber ande⸗ Bexl. Stadt-Obl. rerseits zeigt das weitverbreitete und reichliche Geben der Wohl⸗ habenderen an die Armen von einer tiefen Quelle der Mildthaͤtig⸗

Verstopfung man in der Errichtung von Armenhaͤusern nur ei⸗ nen sehr schlechten Nothbehelf erhalten wuͤrde. Zuletzt ist noch die unzerstoͤrbare Anhaͤnglichkeit des Ir⸗

Daraus entsteht dann die Ueber⸗ voͤlkerung, die zu der Boden⸗Zersplitterung ins Unendliche und zu dem schlechten Pacht⸗Systeme getrieben hat, welche wir dort er— Die weitere Folge ist fast jedes Jahr eintretende Theue⸗ rung, welche durch das fruͤhzeitige Heirathen noch vermehrt wird,

wie auf eine Unterbringung des

sten Zukunft vor allen Dingen die Aufmerksamkeit und Thaͤtig⸗ erichtet werden muͤssen. der Dinge liegt keine Eifersucht der Englaͤnder auf die Industrie Sie ist vielmehr aus der Betrach⸗ und Leiden hervorgegangen, welche in so

des modernen Industrialtsmus erwachsen sind, jener Leiden, unter denen so viele Bevoͤlkerungen tief seufzen. teresse Irlands selbst, seiner Sittlichkeit und seines Friedens ist seiner Bevoͤlkerung die Lage Englands nicht zu wuͤnschen, das in dieser Beziehung ganz andere Antezedenzien hat und deshalb das

Die fruͤhen Heirathen der Ir bewahren andererseits auch den Geist der Sittlichkeit und verhuͤ⸗

ten und den Eingeborenen die Moͤglichkeit zu geben, ihrem Drange nach fruͤhzeitigen haͤuslichen Niederlassungen folgen zu koͤnnen, waͤre es wuͤnschenswerth, mittelst der Ueberschuͤsse der Bevoͤlkerung ein Australien und Amerika erstehen

Bei allen bewundernswerthen Eigenschaften, so schließt unser Berichterstatter, ist der Irlaͤndische Landmann im neunzehnten Jahrhundert unter dem Britischen Gouvernement nicht, wie er follte, ein Gegenstand des Beneidens, sondern des Mitleids; er stellt sich uns dar, nackt, verhungert, ohne Obdach, ein Sklave des Aberglaubens, geneigt zu Falschheit und Meineid, aufgeregt gegen die Gesetze seines Landes und nur zu oft mit Blut befleckt. Was koͤnnte aus einer solchen Bevoͤlkerung gemacht werden, wenn

strenge Zucht gestellt u Ziel gerichtet wuͤrden, wenn die, welche helfen und bessern koͤnnen,

ten, und wenn schlechte Menschen verhindert wuͤrden, die Leicht- glaͤubigkeit und Heftigkeit dieser Kinder der Natur zu mißbrau—

chen und ihre schlechten Gewohnheiten und Tendenzen zu unter—

als die Phantasie der Irlaͤnder derselben. Wenn man eine so wird man

Vorzuͤglich etwas Latein ist gar

senbahn:

und betrug die

1) Zwischen Berlin und Potsdam... 2) Zwischen Berlin und Steglitz

Im Monat November c. fuhren auf der Berlin⸗Potsdamer Ei⸗

31,620 Personen. 224 Zusammen 31,844 Personen

Einnahme 10,297 Rthlr. 23 Sgr. 9 Pf. 2

Meteorologische Beobachtungen.

n einem armen 1841.

Landes gehoͤren, nicht gelingen, 6. Dez.

Morgens

Abends 10 Uhr.

5 8 .„ . Nachmittags Nach einmaliger

6 Uhr. 2 Uhr. Beobachtung.

Deshalb uͤberfielen sie Luftwärme .. Nach Möglichkeit Thaupunkt ... Dunstsättigung Wetter

Wind

Fuͤnf Jahre hatte seine Wolkenzug. .

zum erstenmale gestattet wurde, und ihnen mitzutheilen, daß er eiwillig wieder und blieb und

hatte.

Tagesmittel:

Luftqdruck. ... 335,12 Par. 335,41 Par. 336,92 Par. Quellwärme 8,20 R.

. X+ 4,22 k. + 2,80 R. 81 pct.

+ 6,1°2 . + 5,19 R.

+ 5,0° R. Flusswärme 3,60 R. 1 + 3,8° R. Bodenwärme 4,0° R. 85 pcCt. 83 pct. Ausdünstung 0,020. Kh. trübe. trübe. halbheiter. Niederschlag 0,021 Rh. SW. SW. SW. Würmewechsel +† 6,2 , SW. 3,0⁰. * 335,65“ Par.. + 5,10° KR. P† 3,902 K. 83 pct. sW.

111164“*“ Den 7. Dezember 1841.

S e.

und allein in Kartoffeln

Pr. Cour. Brief.] Geld.

Pr. Cour.

8 Actien. †£ Brief. Geld. en

der Irlaͤnder wuͤrde nicht we⸗ wenn man ihnen Rostbeef und

Vielmehr sind ihre einfachen und maͤßigen koͤr⸗ Se. Sebuld-Soh.

Pr. Engl. Obl. 30. Präm. Sch. der Seehandlung.

Kurm. Schuldv.

Elbinger do. Danz. do. in Th. werden kann, und nach deren Grossh. Pos. do. Ostpr. Piandhbr. Pomm. do.

Kur- u. Neum. do.

wie sein Widerwillen gegen Aus⸗ Sehlesische do.

Westp. Pfandbr. e

8 Brl. Pots. Eisenb. 5 123 122 do. do. Prior. Act. 4 ½ 102 ½ Mgd. Lpz. Eisenb. 108 ½ do. do. Prior. Act. 4 102 ½ 102 ¾ Brl. Anb. Eisenb. 105 104⁷ 103 ½ do. do. Prior. Act. 4 102 101⅔

Duüss Elb. Bisenb. 5 87 ½ 86 ½ do. do. Prior. Aet. 5 1722 efe⸗ Rhein. Eisenb. 5 94 ½ 93 ½ do. do. Prior. Aet. 4 101

103 ¾ 101½

4 104½ 4 102 ½ 109 ½ 80² 80 ½¼ 103 103 ½

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c h e el - Cours. Brief. v Geld.

Amsterdam...

Aufregung. Von vielen Seiten

sind die mannigfachsten Vorschlaͤge zur Abhuͤlfe dieser Uebel ge⸗ do. aber der am meisten wiederkehrende und am df⸗ tersten vorgebrachte: so viel als moͤglich an die Stelle einer haupt⸗ do. faͤchlich der Landwirthschaft sich widmenden Bevoͤlkerung eine fabrizirende zu setzen, wuͤrde unstreitig die uͤbel⸗ Es ist allerdings eine andere Ver⸗ theilung des Grundes und Bodens hoͤchst wuͤnschenswerth, und

HIamburg. ..

London . ZZ1“ Wien in 20 Xr. Augsburg

Breslau

Concentration der laͤndlichen Be⸗

Ueberschusses in landwirth⸗ doch in solchen, die blos arbeiten, duͤrfte in der naͤch⸗

Petersburg

Kanz. Bill. 25 78. Präm. Sch. —.

Antwerp

Dieser Ansicht

Preuss. Prüm. Sch. Anl. 25. 24 ½. 2

der unermeßlichen Ausdehnung

Lediglich im In⸗

Paris, 2. 24 ¼. Passive 5 8⅔

0 18

laͤnder, die sprichwoͤrtlich gewor⸗

““ .300 Fr.

Leipzig in Courant im 14 Thl. Fuss.. Thlr. Frankfurt a. MNM. WWWW r. 2 Mt.

Amsterdam, 3. Dez. Pol. —. Frankfurt a. M., 4. Dez. 199 24 G. Eisenbahn-Actien. Aul. de 1841 fin cour. 80. 60.

Wien, 2. Bank-Actien —.

28E 138 250 Fl. 2 Mt. 138 ½1

.. Kurz 149

300 Mk.

1 Lst.

3 Mt. 6 19 2 Mt. 78* Fl. 2 Mt. 103 ¼ 103 Fl. 2 Mt. 101 Thlr. 2 Mt. 99 ½ 99 ¼ 8 Tage 99³* 10¹½⅔ 101½

SRbl. 3 Woch. 1 2 ½ 12

Auswäürtige Börsen. Niederl. wiricl. Sehnlad 51 ½. 5 ¼ do. 99¾. zinsl. 6.

50 95 5 % Span. 2 2 %. Pass. 5 ½.

Oesterr. 105 ½.

zZinsl. 6. Neue Anl. 223⁄. Oesterr. 5 % Met. 107 5 G. 81 G. do. 4 98% Anl. 102 ¼¾ Br.

¹, 9, IHoll. 50 ½. 50 7%

2.0 2 16*

Ausg. —.

en, 2. Dez.

49 100¾ Loose zu 500 Fl. 143 ½. ]

Poln. Loose 75 1 6. 5 ½ :

Leipzig-Dresden 101 2 G.

1 Köln-Aachen 98 ½ G. Dez. 50 Rente üin cour. 116. 50.

1 3⁰ Rente fin cour. 79. 95. 50 8 ö1 80 5 % Neapl. fin cour. 105. 50. 52

6 Span. Rente

Dez. 5 % Met. 106. 4 99 ½¼.

Anl. de 1834 —.

3⁰

de 1839 275 ½.

9091¹0 2 6 6

Nachtheile im Gefolge, aber sie

Um diese Sittlichkeit zu erhal—

et en vers, pa rené.) 2) La

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reinen natuͤrlichen Gefuͤhle der⸗

b Mittwoch, und auf ein edles

nizetti.

Irischen Charakters anschmieg⸗ Wegen pl

oder kann der

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k- 1, 1 halten und zu pflegen?! Mac Hale, katholischen Erzbischofs von Tuam.

Noch muß bemerkt werden, daß die Irische Phantasie vorzugsweise in den Erzaͤhlungen und Legenden des Volks ergoͤtzlich erscheint. Da ist kein Fels oder Berg, kein Wald oder Thal, kein Fluß oder See, welche nicht ihre anziehende Geschichte haͤt— ten. Eine Sammlung solcher Erzaͤhlungen wuͤrde unstreitig auch in einem weiteren Kreise das lebhafteste Interesse erregen.

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die Preußtischen Staaten. 8

besten Quellen sorgfaͤltig benutzt und trefflich darge⸗ stellt, wie die Reformation unter der Beguͤnstigung der kirchlichen und politischen Verhaͤltnisse des Lan⸗ des entstand und sich rasch verbreitete, wie sie auf den geistigen Aufschwung wirkte, wie sie durch innere Zwiste der protestantischen Partei, besonders aber durch die von den Jesuiten geleitete Reaction gehemmt und endlich unterdruͤckt wurde, welchen nachtheiligen Ein⸗ fluß diese Reaction auf den gesammten Bildungs⸗ Zustand gehabt hat, und wie endlich durch den Unter⸗ gang der Reformation und den Sieg der herrschen⸗ den Kirche der Verfall des Staats und der Verlust seiner Unabhaͤngigkeit befoͤrdert worden ist. Die Dar⸗ stellung der fruͤheren Zustaͤnde der Griechischen Kirche in Polen wird zum Verstaͤndnisse der neuesten Schritte der Russischen Regierung in Beziehung auf jene

Kirche dienen. An einen geistreichen Ruͤckblick, wo⸗ mit das Werk schließt, knuͤpft sich der Blick des war⸗

men Vaterlandsfreundes in die wahrscheinliche Zu⸗ kunft des Volkes. vb1 vX

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bpand bilden.

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Berlin, 1. Dez. Die heute ausgegebene Nummer der Gesetz⸗Sammlung enthaͤlt die Landgemeinde⸗Ordnung fuͤr die Provinz Westphalen. Bei der Wichtigkeit des Ge⸗ genstandes theilen wir das Gesetz vollstaͤndig mit:

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen ꝛc. ꝛc.

Nach Eingang der Erklaͤrung Unserer im Jahre 1833 zum Pro⸗ vinzial⸗Landtage versammelt gewezenen getreuen Staͤnde der Provinz Westphalen uͤber den nach dem Gutachten Unseres Staatsraths ab⸗

gefaßten Entwurf zu einer Ordnung fuͤr die laͤndlichen Gemeinden sind die hierauf Bezug habenden Verhaͤltnisse einer nochmaligen gruͤnd⸗ lichen Untersuchung unterworfen worden. Wir haben hieraus die Ueberzeugung entnommen, daß in dieser Provinz die Elemente der fruͤheren, durch die natuͤrliche Beschaffenheit des Landes und seine geschichtliche Entwickelung begruͤndeten Verfassung nicht erloschen sind, sich vielmehr in einem der Fortbildung faͤhigen Umfange noch vorfinden. Unsere Fuͤrsorge zur Herstellung einer den eigenthuͤm lichen Verhaͤltnissen der Provinz entsprechenden Verfassung der Land⸗ gemeinden hat deshalb dahin gerichtet seyn muͤssen, jene Elemente zu erhalten und den Beduͤrfnissen der Zeit anzupassen, zugleich aber den neu entstandenen Elementen der laͤndlichen Gemeinden die erforderliche Beruͤcksichtigung zu gewaͤhren. Wir setzen demnach die uͤber das Kommunalwesen in den verschiedenen Landestheilen der Provinz West⸗ phalen zeither bestandenen fremdherrlichen und Großherzoglich Hessi schen Gesetze und Verordnungen hierdurch außer Krwaft und verord⸗ nen, mit Aufhebung aller sonst entgegenstehenden Bestimmungen uͤber die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden in dieser Provinz, auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums, was folgt:

Von

““ den Landgemeinden und Aemtern uͤberhaupt und der Grundlage ihrer Verfassung.

d Alle diejenigen Orte (Doͤrfer, Bauerschaften, Kirchspielen, welche fuͤr ihre Kommunal⸗Beduͤrfnisse gegenwaͤrtig einen eigenen Haushalt haben, es sey auf den Grund eines besonderen Etats oder einer Abtheilung des Etats der Buͤrgermeisterei oder des Kantons, sollen fortan eine Gemeinde, mit den Rechten einer oͤffentlichen Cor⸗ poration, unter einem Gemeinde Vorsteher bilden.

§. 2. Sind in Folge der bisher geltend gewesenen Gesetze meh rere fruͤher selbststaͤndige Gemeinden jetzt zu einem Haushalt verbung den, so ist jede derselben berechtigt, die Trennung aus diesem Ver⸗ bande und ihre Wiedecherstellung als eigene Gemeinde zu verlangen. Die Beschlußnahme hieruͤber steht den Meistbeecbten des Orts zu und erfolgt nach Mehrheit der Stimmen. Ueber die Zulaͤssigkeit dee Tren⸗ nung entscheidet der Minister des Inneen auf den mit dem Gutach⸗ ten des Ober-Praͤsidenten begleiteten Bericht der Regierung. Umfaßt der Verband mehr als zwei dergleichen Orte, so muß, wenn der An trag auf Trennung nur in Ansehung eines Orts eingeht und begruͤn⸗ det gefunden wird, die Ermittelung und Pruͤfung zugleich darauf er⸗ streckt werden, inwiefern der Verband in Ansehung der uͤbrigen Orte beizubehalten oder gleichfalls aufzuldsen sey. 1 §. 3. Zur Gemeinde gehoͤren alle Einwohner des Gemeinde Bezirks und zu letzterem alle innerhalb dessen Graͤnzen gelegene Grundstuͤcke. §. 4. Einzeln gelegene Besitzungen, welche noch keiner Gemeinde angehdren, muͤssen, insofern sie nicht landtagsfaͤhige Ritterguͤter sind, zr einer angraäͤnzenden Gemeinde vereinigt werden. §. 5. Den vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstaͤnden, auf welche die Verordnung vom 21. Juni 1815 Anwendung sindet, ver⸗ bleiben sowohl in persoͤnlicher Beziehung, als fuͤr ihre in dem Ge⸗ meinde⸗Bezirke belegenen Grundstuͤcke und fuͤr deren Bewohner, die ihnen nach der Instruction vom 30. Mai 1820 in Verbindung mit der den §. 32. derselben erlaͤuternden Ordre vom 14. Juli 1829 oder vermoͤge besondecer Rezesse zustehenden Rechte. 1 §. 6. Wo die Ritterguͤter gegenwaͤrtig mit den Ortsgemeinden verbuͤnden sind, soll deren Trennung, aus Ruͤcksicht auf ihr urspruͤng⸗ siches Recht hierzu, jederzeit eintreten, wenn beide Theile daruüͤber Ninig sind. Wird auf eine solche Trennung nur von dem einen⸗ Theile in seinem Interesse angetragen, so hat die Staats⸗Behoͤrde zu beur⸗ theilen, ob der Antrag in sich gerechtfertigt sey; die Entscheidung daruͤber erfolgt durch den Minister des Innern auf den mit dem Gutachten des Ober⸗Praͤsidenten begleiteten Bericht der Regierung. Anstalten, welche zur Befriedigung eines gemeinsamen Beduͤrfnisses des Rittergutes und der Gemeinde dienen, sollen nach deren Tren⸗ nung gemeinschaftlich bleiben, wenn auch nur der eine Theil darauf antraͤgt und die Gemeinschaft ohne Nachtheil fuͤr den anderen Theil fortbestehen kann. Die Auseinandersetzung, so wie die Regulirung der Beitraͤge zu den gemeinschaftlich verbleibenden Anstalten wird nach Vorschrift des §. 15. bewirkt. §. 7. Diese Bestimmungen (§. 6) finden nur Anwendung auf die bei Publication des gegenwaͤrtigen Gesetzes vorhandenen landtags⸗ faͤhigen Ritterguͤter, nicht aber auf andere vormals eximirte Guͤter, welche den Ortsgemeinden einverleibt bleiben. §. 8. Die Besitzer der Ritterguͤter, welche aus der Verbindung mit den Ortsgemeinden ausscheiden, sind fuͤr den Bereich des Gutes zu allen Leistungen und Pflichten verbunden, welche gesetzlich oder verfassungsmaͤßig den Gemeinden obliegen. §. 9. Grundstuͤcke, welche von einem außer dem Gemeinde⸗Ver⸗ bande befindlichen Rittergute getrennt und nicht sogleich mit einem anderen angraͤnzenden Gute dieser Art wieder vereinigt werden, sind der zunaͤchst belegenen Gemeinde einzuverleiben, von welcher sie auch bei einer in der Folge eintretenden Verbindung mit einem solchen Gute nicht getrennt werden. §. 10. Wenn ein solches Gut durch Zerstuͤckelung oder Vermin derung der Substanz die Eigenschaft eines landtagsfaͤhigen Ritter guts verliert, so wird dasselbe, sobald es nach Vorschrift der Ordre vom 11. Januar 1835 in der Ritterguts Matrikel geloͤscht worden, nit der benachbarten Gemeinde vereinigt. 1“ 1 §. 11. Außer den Faͤllen der §§. 2. 4. 6. ff. koͤnnen Veraͤnde ungen in den Gemeinde⸗Verbaͤnden, wenn nicht saͤmmtliche bethei⸗ igte Gemeinden darin einwilligen, nur mit Unserer unmittelbaren Genehmigung vorgenommen werden. 8 §. 12. Aus mehreren Gemeinden nebst den nicht im Gemeinde— Verbande stehenden Ritterguͤtern wird ein Verwaltungs⸗Bezirk (Amt) unter einem Amtmann gebildet. Das Amt kann auch aus Einer Ge⸗ neinde bestehen, wenn dieselbe von dem Umfange ist, um den Zwecken eines Amtes fuͤr sich allein zu genuͤgen. In diesem Falle findet ein Ausscheiden der seither zur Gemeinde gehdrigen Ritterguͤter aus dem Gemeinde⸗Verbande nicht statt. 8 §. 13. Das Amt kann zugleich in Ansehung solcher Angelegen⸗ heiten, welche fuͤr alle zu dem Amte gehdrigen Gemeinden und Rit terguͤter ein gemeinschaftliches Interesse haben, einen Kommunal⸗Ver Welche Angelegenheiten Gegenstand des Amts⸗Kommu nal⸗Verbandes seyn sollen, wird, so weit sie nicht durch gesetzliche Vorschrift besonders bestimmt sind, durch Beschluß der Amts Ver⸗ fammlung (§. 111.) unter Genehmigung der Regierung festgestellt. §. 14. Die jetzigen Buͤrgermeistereien, Kantons und Verwal⸗ tungs⸗Bezirke sollen als Amts⸗Bezirke beibehalten werden; es bleibt jedoch vorbehalten, so weit die gegenwaͤrtigen Bezirke nicht zweckmaͤ⸗ ßig befunden werden, die erforderlichen Abaͤnderungen zu treffen. Diese koͤnnen nur mit Genehmigung des Ministers des Innern auf den mit dem Gutachten des Ober⸗Praͤsidenten begleiteten Bericht der

Regierung erfolgen; die betheiligten Amts⸗Versammluugen und die Kreisstaͤnde muͤssen daruͤber zuvor mit ihrer Erklaͤrung gehoͤrt werden.

§. 15. Bei Veraͤnderungen, welche jetzt oder kuͤnftig in den Ge meinde⸗ oder Amts⸗Bezirken vorgenommen werden, ist die Auseinander⸗ setzung nach Vernehmung der Betheiligten im Verwaltungswege zu bewirken. Wird eine Uebereinkunft hieruͤber unter den Betheiligten vermittelt, so genuͤgt die Genehmigung deeselben durch die Regierung, im Falle des Widerspruchs entscheidet der Minister des Innern. Durch dergleichen Veraͤnderungen duͤrfen privatrechtliche Verhaͤltnisse niemals gestort werden. Eine jede solche Veraͤnderung der Gemeinde⸗ oder Amts⸗Bezirke ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.

§. 10. Wo eigenthuͤmliche Verhaͤltnisse einzelner Gemeinden oder Landestheile es noͤthig machen, koͤnnen zur Ergaͤnzung und naͤheren Bestimmung der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes besondere Dorf⸗Ordnungen erlassen werden. Ueber diese Ordnungen sind, je nachdem sie blos einzelne Gemeinden oder saͤmmtliche Gemeinden eines oder mehrerer Amtsbezirke oder Kreise betreffen, die betheiligten Ge⸗ meinde⸗, Amts oder Kreis⸗Versammlungen zuvor mit ihrer Erklärung zu hoͤren. Insofern die Dorf⸗Ordnungen keine Abweichungen von dem Gesetze enthalten oder ein bis dahin in Wirksamkeit gebliebenes Herkommen bestätigen, ist zur Guͤltigkeit derselben die Bestaͤtigung durch den Minister des Innern hinreichend, außerdem aber Unsere landesherrliche Genehmigung erforderlich.

Titel II. Von den Gemeinden.

Ahschnitt 1. 8

Gemeinde⸗Mitgliedern, deren Rechten Pflichten.

Von den und

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TWI“ Mitglieder der Gemeinde sind; 1) saͤmmtliche selbststaͤn⸗ dige Einwohner derselben, 2

I alle, welche in der Gemeinde mit einem Hause angesessen sind, und 3. diejenigen, welche das Gemeindececht besonders erlangt haben (§. 43.). Als mit einem Hause angesessen wird derjenige angesehen, auf dessen Namen das Haus in der Grund steuer⸗Mutterrolle eingetragen ist (Grundsteuer⸗Gesetz fuͤr die westli⸗ chen Provinzen vom 21. Januar 1839. §. 14.). §. 18. Inwiefern die (Semeinden neu anziehenden Personen die

Niederlassung zu gestatten haben, ist nach den hieruͤber bestehenden besonderen Vorsch iften zu beurtheilen.

§. 19. Von denjenigen, welche in der Gemeinde als selbststaͤn⸗ dige Einwohner sich niederlassen, kann ein Einzugsgeld echoben werden, wenn 1) ein solches bis jetzt herkoͤmmlich zur Gemeinde⸗ Kasse erhoben worden ist, 2) die Einkuͤnfte des Gemeinde-Vermdo⸗ gens, nach Abzug der etwa zur Verzinsung und zur planmaͤßigen Abbuͤrdung der Schulden erforderlichen Beträͤge, im Durchschnitte einen Ueberschuß gewaͤhren, aus welchem ein erheblicher Theil der Kommunal⸗Beduͤrfnisse bestritten werden kann, oder 3) Gemeinde⸗ Anstalten bestehen, welche aus eigenem Vermoͤgen huͤlfsbeduͤrftigen Einwohnern Unterstuͤtzungen gewaͤhren, oder 4) ein Vermoͤgen vor⸗ handen ist, welches von den einzelnen Mitgliedern benutzt wird. Das Einzugsgeld wird in dem Falle unter 1) nach dem herkoͤmm⸗ lichen Betrage forterhoben, kann aber anderweitig regulirt werden. Die Entscheidung daruͤber, ob die Observanz fuͤr begruͤndet anzu⸗ erkennen und in welcher Art das Einzugsgeld anderweitig zu regu⸗ liren ist, ingleichen uͤber die Zulaͤssigkeit und die Hoͤhe des Ein⸗ zugsgeldes in den Faͤllen unter 2), 3) und 4) erfolgt nach Verneh⸗ mung der Gemeinde-Versammlung (§. 49) durch den Ober⸗Praͤsi⸗ denten, welchen der Minister des Innern mit einer Instruction hieruͤber versehen wird. §. 20. Die Mitglieder der Gemeinde nehmen an den gemein⸗ samen Rechten der Gemeinde Theil unter folgenden naͤheren Be⸗ stimmungen.

§. 21. Die Theilnahme an den Wahlen und an den oͤfentli⸗ chen Geschaͤften der Gemeinde (das Gemeinderecht) steht nach na herer Bestimmung des zweiten Abschnitts nur 1 den Meistbeerbten (§. 40) und 2) denjenigen zu, welchen dasselbe besonders verliehen worden ist

§. 22. Die Einkuͤnfte aus dem Vermoͤgen der Gemeinde sollen in der Regel auch fernerhin nach der bisher daselbst bestehenden Verfassung verwendet werden.

§. 23. An demjenigen Vermögen, welches bisher lediglich zur Bestreitung der Gemeinde⸗Ausgaben bestimmt war, soll auch ferner den Einzelnen kein Rutzungsrecht zustehen.

§. 24. Dagegen soll dasjenige Vermoͤgen, welches bisher zur Benutzung der einzelnen Gemeindeglieder oder einer besonderen Klasse derselben bestimmt gewesen ist, auch ferner nach diesem Her⸗ kommen behandelt werden. Naͤhere Vorschriften hieruͤber, inglei— chen uͤber die auf dem Theilnahmerechte an diesen Nutzungen ru⸗ hende besondere Verpflichtung zu Gemeinde⸗Beitraͤgen, werden einer besonderen Verordnung vorbehalten; bis dahin verbleibt es bei den daruͤber gegenwaͤrtig bestehenden Anordnungen.

§. 25. Fuͤr die Theilnahme an Gemeinde⸗Nutzungen, zu wel⸗ chen saͤmmtliche Gemeindeglieder berechtigt sind, kann zum Vortheil der Gemeinde ⸗Kasse eine jaͤhrliche Abgabe, welche nach den einzelnen Arten jener Nutzungen und nur von denjenigen, welche daran wirk⸗ lich Theil nehmen, zu entrichten ist, angeordnet werden; dies muß jederzeit geschehen, wenn die (Gemeinde⸗Beduͤrfnisse ohne Auflage nicht gedeckt werden koͤnnen. Wo kein Einzugsgeld (§. 19) erhoben wird, kann anstatt der jaͤhrlichen Abgabe oder auch neben derselben ein Einkaufsgeld eingefuͤhrt werden. Beides wird nach Verneh⸗ mung der Gemeinde Versammlung durch die Regierung festgesetzt; die im §. 19 erwaͤhnte Instruction sol auch hieruͤber naͤhere An⸗

weisung ertheilen.

§. 20. Auf das Vermoͤgen von Corporationen und Stiftungen, so wie auf dasjenige, welches einzelnen Klassen von Einwohnern angehoͤrt, haben die Mitglieder der Gemeinde als solche keinen Anspruch.

§. 27. Die Gemeinde ist zu allen Leistungen verpflichtet, welche das Gemeinde⸗Beduͤrfniß erfordert.

§. 28. Insofern zu diesen Leistungen die Einkuͤnfte aus dem (Gemeinde⸗Vermoͤgen nicht hinreichen, sind alle einzelne Gemeinde⸗ Angehoͤrige (§§. 3. und 17) zu Geld⸗Beitraͤgen und Diensten, wozu jedoch kunst⸗ und handwerksmaͤßige Arbeiten nicht gehoͤren, ver— pflichtet. . 8 1

§. 29. Auswaͤrts wohnende Grund⸗Eigenthuͤmer sind, selbst dann, wenn sie als Hausbesitzer zu den Gemeindegliedern gehoͤren (§. 17. Nr. 2) oder das Gemeinderecht durch besondere Verleihung erlangt haben (§. 43), doch nur zu den dem Grund⸗Eigenthum aufgelegten Leistungen verpflichtet.

§. 30. Die Beitragspflicht der einzelnen Gemeinde⸗Angehoͤri⸗ en (§. 28) erstreckt sich auch auf die Verzinsung und Abtragung Fereits vorhandener Schulden der Gemeinde, und es bedarf dieser⸗ halb keiner besonderen Bekanntmachung an die neu eintretenden Mitglieder. Bei Veraͤnderung des Gemeinde⸗Bezirks durch Zu⸗ schlagung einzeln gelegener Besitzungen, oder durch Einverleibung einer anderen Gemeinde oder eines Theils derselben, wird jedoch in den bestehenden Schuldverhaͤltnissen und in der Verbindlichkeit, zur Verzinsung und Abtragung der schon vorhandenen Schulden beizu⸗ tragen, nichts geaͤndert. 8

§.31. Die Verpflichtung der Einzelnen zu solchen Leistungen (§§. 28 und 30) beginnt ohne besondere Erklärung mit dem ersten Verfalltage seit ihrem Eintritt in die Gemeinde. Wenn sie ihr Verhaͤltniß zur Gemeinde aufgeben, so dauert ihre Verpflichtung noch fuͤr den letzten vorher eintretenden Verfalltag fort und hoͤrt mit demselben guf. S.

5. 32. Servis Berechtigte aktive Militair⸗Personen und auf In⸗ aktivitaͤts⸗Gchalt gesetzte Ofhziere und Militair-⸗Beamte sind von allen Geldbeitraͤgen und personlichen Diensten (§. 28) frei, insofern sie in der Gemeinde weder mit Grund⸗Eigenthum angesessen sind, noch Gewerbe treiben; doch bezieht sich diese Befreiung nicht auf Zuschlaͤge zu indirekten Verbrauchs⸗Steuern, wenn nicht durch be en landesherrliche Verfuͤgungen daruͤber Ausnahmen festgesetzt

„S. 33. Wegen der Beitraͤge der besoldeten Beamten sollen die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822 und der Ordre vom 14. Mai 1832 angewandt werden. Saͤmmtliche Beamte bleiben durch die Geldbeiträge, welche sie nach jenen Vorschriften oder sonst an die Gemeinde⸗Kasse zu entrichten haben, von persoͤnlichen Dien⸗ sten frei; sind sie aber Grundbesitzer oder treiben sie ein Gewerbe, so haben sie Stellvertreter zu bestellen, oder auch nach Uebereinkunft mit der Gemeinde, oder auf Entscheidung der Regierung eine Geld⸗ verguͤtung dafuͤr zu leisten. 1 1 §5. 34. Betrifft das Beduͤrfniß nur das Interesse einzelner

EE“ der einzelner Abtheilungen des Gemeinde⸗ Bezirks, eisten auch nur diese die Geldbeitraͤge ie z EE iese die Geldbeitraͤge und Dienste zur 8. 35. Von den Gemeinde⸗Auflagen sind befreit: 1) Alle 3h. einem oͤffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmte unbebaute Grundstuͤcke, welche nach den Vorschriften des Grundsteuer⸗Gesetzes fuͤr die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839 §. 8 Nr. 1 und 8. 9 von der Besteuerung ausgenommen sind; 2 die zu einem sol chen Zwecke bestimmten, nach der Vorschrift des §. 8 Nr. 2 jenes Gesetzes von der Besteuerung ausgenommenen Gebaͤude, insofern, als sie seither nach gesetzlicher Bestimmung oder vermoͤge eines spe⸗ ziellen Rechtstitels auf Befreiung von den Gemeindelasten Anspruch hatten, oder kuͤnftig neu erbaut, oder gegen Ueberlassung von Ge⸗ baͤuden, welche bisher von Gemeindelasten frei waren, erworben werden. Die zu einem oͤffentlichen Dienste oder Gebrauche be⸗ stimmten Gebaͤude, welche seither Gemeindelasten getragen haben, so wie diejenigen Gebaͤude, welche kuͤnftig zu einem solchen Zwecke ohne gleichzeitige Abtretung eines von Gemeindelasten befreiten Ge⸗ baͤudes erworben werden, bleiben den Gemeindelasten unterworfen, jedoch nur in dem bisherigen Umfange und mit Ausnahme der per⸗ soͤnlichen Dienstleistungen. An die Stelle sonstiger Naturallasten, zu denen auch die Einquartierung zu rechnen ist, tritt eine feste Geldrente, welche in Ermangelung eines guͤtlichen Abkommens durch Schiedsrichter festzusetzen ist. Die Festsetzung geschieht nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre, jedoch mit Ruͤcksicht auf die bei außerordentlichen Verhaͤltnissen ctwa eintretende Erhoͤhung der Last. Die Gemeinde ernennt einen und die Behoͤrde, zu deren Verwal⸗ tung das Gebaͤnde gehoͤrt, den anderen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter haben, wenn jene Behorde und die Gemeinde sich daruͤber nicht vereinigen koͤnnen, den Obmann zu waͤhlen. Verlie⸗ ren die unter 1 und 2 angefuͤhrten Grundstuͤcke die Eigenschaft, durch welche ihre Befreiung von der Geundsteuer bedingt ist 11 des Grundsteuer⸗Gesetzes), so faͤllt auch die Befreiung von den Ge⸗ meinde⸗Auflagen fort, sofern dieselbe nicht auf einem speziellen Rechtstitel beruht.

§. 36. Wo die Staats⸗Waldungen seither von den nach dem Grundsteuer⸗Fuße vertheilten Gemeindelasten befreit gewesen sind, ver⸗ bleibt ihnen auch fernerhin diese Befreiung. In Betreff der Be⸗ freiung der Dienstgrundstuͤcke der Geistlichen und Schullehrer von den Gemeindelasten behaͤlt es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.

6 37 S. 97.

I“ Dingliche Befreiungen, welche, außer den in §§. 35 und 36 erwaͤhnten, jetzt noch bestehen, werden nach ihrem bisherigen Um⸗ fange so lange anerkannt, bis sie von der Gemeinde abgeloͤst sind, er⸗ strecken sich jedoch nur auf den gewoͤhnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche Leistungen. Der Abloͤsungsbetrag wird durch Schiedsrichter festgesetzt, von welchen einen der Besitzer des bisher befreiten Grundstuͤckes, den anderen die Gemeinde⸗Versammlung erwaͤhlt und wobei die Regierung den Obmann bestellt. Durch den Ausspruch der S chiedsrichter wird unabaͤnderlich festgestellt, wel⸗ chen Geldwerth die Befreiung im gewoͤhnlichen Laufe der Dinge nach einem Durchschnitt von zehn Jahren jaͤhrlich gehabt hat. So⸗ bald die Gemeinde den zwanzigfachen Betrsg des ermittelten Jahrs⸗ Quantums an den Betheiligten baar gezahlt hat, hoͤrt die Befrei ung auf. Neue dingliche Befreiungen koͤnnen von der Gemeinde nicht ertheilt werden. 8

§. 38. Persoͤnliche Befreiungen koͤnnen gleichfalls von der Ge⸗ meinde nicht ertheilt werden. In Ansehung der Geistlichen und Schullehrer sind die bestehenden Verordnungen anzuwenden. 689 Gemeindeglieder, welche die ihnen obliegenden persoͤn lichen Leistungen nicht selbst verrichten koͤnnen oder wollen, sind verpflichtet, taugliche Stellvertreter zu bestellen. 8

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Abschnitt2 Von dem Gemeinderechte und den Meistbeerbten.

§. 40. Zu den Meistbeerbten gehoͤren diejenigen Gemeindeglie⸗ der, welche im Gemeinde⸗Bezirk mit einem Hause angesessen sind und von ihrem daselbst besindlichen Besitzthum an Hauptgrundsteuer einen nach den Ortsverhaͤltnissen nicht unter zwei und nicht uͤber fuͤnf Thaler festzusetzenden Betrag entrichten. Die Festsetzung die⸗ ses Betrages erfolgt durch den Ober Praͤsidenten nach Vernehmung der Gemeinde⸗Behoͤrden. 1

§. 41. Die Meistbeerbten theilen sich in zwei Klassen. Die erste Klasse besteht aus den Besitzern derjenigen Bauerguͤter (Hoͤfe, Kolonate, Kotten u. s. w.), welche 1) vor dem Jahre 1806 in den Contributions⸗ oder Schatzungs-Matrikeln oder Katastern als baͤuer⸗ liche Stellen aufgefuͤhrt oder sonst in das Gemeinderecht aufgenom⸗ men waren, oder 2) dem Gesetze uͤber die baͤuerliche Erbfolge vom 13. Juli 1836 unterworfen sind. Die zweite Klasse umfaßt die uͤbri⸗ gen Hausbesitzer. Zu dieser Klasse werden auch dieijenigen gerechnet, welchen das Gemeinderecht besonders verliehen ist (§. 43). Diese Eintheilung der Meistbeerbten in Klassen faͤllt jedoch fort, wo die contributions⸗ oder schatzungspflichtigen baͤuerlichen Besitzungen vor dem Jahre 1800 keine geschlossenen Guͤter bildeten. 8 Das Gemeinderecht kann nur von den Meistbeerbten männlichen Geschlechts ausgeuͤbt werden, welche das 24ste Lebens⸗ jahr zuruͤckgelegt haben und unbescholten sind (§S. 45 47). Es ist jedoch hierbei, mit Ausnahme der in den §§. 45 47 bezeichneten Faͤlle, eine Vertretung der Ehefrauen durch ihren Ehegatten, der un⸗ ter vaͤterlicher Gewalt stehenden Personen durch ihren Vater, der unter Vormundschaft stehenden Personen durch ihre Vormuͤnder, der Vaͤter und Muͤtter durch ihre Soͤhne, ingleichen der Rittergutsbe⸗ sitzer durch ihre Rentmeister oder durch den Paͤchter des Rittergutes, so wie derjenigen auswaͤrts wohnenden Meistbeerbten, welche zur ersten Klasse derselben (§. 41) gehdren oder, wo eine Eintheilung nach Klas⸗ sen nicht stattfindet, ein dem Gesetze uͤber die baͤuerliche Erbfolge vom 13. Juli 1830 unterworfenes Bauecrgut besitzen, durch den Paͤchter oder Verwalter der Besitzung gestattet. Der Vertreter muß gleich⸗ falls die vorangefuͤhrten versoͤnlichen Eigenschaften besitzen.

§. 43. Alle uͤbrige Gemeindeglieder, so wie die auswaͤrts woh⸗ nenden Grund⸗Eigenthuͤmer, welche in dem Gemeinde⸗Bezirke nicht mit einem Haufe angesessen sind (Forensen), nehmen an dem Ge⸗ meinderecht keinen Theil,

S §. 42.

es kann ihnen aber solches, wenn ste die dazu nach §. 42 erforderlichen persoͤnlichen Eigenschaften besiten, aus besonderem Vertrauen durch Beschluß der Gemeinde⸗ Versans ung (§. 49) verliehen werden. Das einem Einwohner solchergesta t. ver. liehene Gemeinderecht erlischt durch Aufgebung des Bohnsitzes, so wie das einem Forensen verliehene durch Veraͤußerung .e es der Haͤlfte seines Grundbesitzes in dem Gemeinde⸗Bezirke. Der