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Allllgemeiner Anzeiger für die Preustischen Staate. Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung N 354.
Bek anntmachungen. en, daß er fuͤr todt gehalten und sein bisher da⸗ ten und Gebräuche dieses werkwürdigen Asiatischen lungen zu haben sind: Kunth, K. S Anl 2—-. : „K. Sgm., Anlei⸗ 1 — 2
B . 28 ier verwaltetes, in 158 Fl. 45 Kr. bestehendes vi⸗ Volkes. III. Wanderungen durch Belvgie 28 si — Am 15. 242 — m g ch un 2 191 terliches an 9259 sich alsdann legitimi⸗ dem Engländer Roscoe; A* 14☛ tung zur Kenntniß der in der Pharma copoea bo- mnNIsm ne 4““ 8 be aen . stomirte geeise⸗ C. 39 verstarh hierset bst der pen⸗ renden n. chsten Verwandten ohne Caution hinaus⸗ Uebersicht der vornehmsten Merkwürdigkei F russica aufgefuͤhrten ofsiziellen Gewaͤchse, nach na⸗ ammse em n n Z1I1I141“ zur Auszahlung desselben in taͤglichen Raten. 2) Arreststrafen, mandanten einer Festung ersten Ranges mit zehntaͤgigem, 3) vom dessen Er ccise⸗Controlleur Christian Friedrich Grell, gegeben ““ terthüämer und Kunstwerke der SüünEkente Astüͤrlichen Familien. gr. 8. 2½ Thlr. — Flora Be- Türkei. uuunnd zwar: a) Kasernen⸗, Quartier⸗ oder gelinder Arrest bis zu drei Brigade⸗Commandeur oder Kommandanten der uͤbrigen Festungen mit essen Erben oder etwanige Verwandte bisher nicht Mkt. Steft, 11. September 1841. 84 Genl., eeee Dr.ee 8. 1 bi⸗ nen Städte rolinensis, sive enumeratio plantarum circa Berolinum — 8 ncbünnt 1. 1. Dez. Der Kaiserl. Oesterreichische Wochen, b) mittler Arrest bis zu vierzehn Tagen, c) strenger Arrest achttaͤgigem Stuben⸗Arrest bestraft werden. 1 zu ermitteln gewesen sind, und dessen Nachlaß grdͤ Köͤnigl. Bayerisches Landgericht. ben in der Türkei tc. Gesellschaftliches Le-sponte crescentium secundum famili- xEr onstantinopel, 1. ½ ½. 723 4 bis zu einer Woche. 3) Gegen Gefreite, die Entfernung von dieser §. 21. Vor Verhängung einer Disziplinarstrafe muß der Vor⸗ tentheils in der Haͤlfte eines in der Bergstraße be⸗ Schauer. 1 .v -e e Nach ,—32 Dieser Französi-sita. 2 Vol. 12 maj. cart. 3 ¾ Thir. — Handbuch G Contre⸗Admiral von Bandiera ist am 28sten v. M. an Bord des GCharge, wodurch sie die Vorzuͤge derselben verlieren. gesetzte von der Verschuldung des zu Bestrafenden auf eine seinem 1ezeen Grundstuͤcks besteht. Auf den Antrag des “ sin Folge * esteuropäer, dem es der Botanik. 8. 3⁄ Thlr. Dasselbe, Velinpapier 1 Oesterreichischen Dampfbootes „Crescent“ von Smyrna hier an⸗ D. Gegen Gemeine der zweiten Klasse des Solda⸗ pflichtmaͤßigen Ermessen uͤberlassene Art sich uͤberzeugt haben. Justiz⸗Kommissarius Ebell als bestellten Nachlaß⸗ 3 S 1114.““ der Türkischen gr. 8. 4½ Thlr. 1 elangt. 1b tenstandes darf, außer den oben unter C. gedachten Strafen, auch §. 22. Der Vorgesetzte ist zwar hierbei an die Regeln eines ge⸗ Kurator werden daher alle unbekannte Erben und L 1 tera ris ch c An ze jc en .³⁴ Ae-en 8 zewesen. das Innere dieses Lan- — Ueber die von uns bereits gemeldete Begnadigung Chosrew koͤrperliche Zuͤchtigung bis zu dreißig, wenn sich dieselben aber in richtlichen Beweises nicht gebunden, er muß jedoch, insofern er über Verwandten des vorbezeichneten Grell oder deren . — h2b 5 g . e 2 1 PeA. 6 Beobachtungen zu ma— — Pascha enthaͤlt die Tuͤrkische Zeitung vom 10. Schewwal den Straf⸗Sectionen oder in den Arbeiter Abtheilungen befinden, die Schuld, den Grad der Strafbarkeit oder daruͤber, ob das Verge⸗ Erben hierdurch oͤffentlich vorgeladen, sich spaͤtestens Für Kaufleute, Drozuisten, Apotheker, Weinhaändler, heit hatte. V Krim ir ab Reisender Gelegen- Im Verlage der J. G. Calveschen Buchhande- 247 (24. Novembher 1841) folgenden Artikel: „Da die dem vor⸗ bis zu vierzig Stockschlaͤgen diszivlinarisch verhaͤngt werden. hen sich zur disziplinarischen oder erichtlichen Bestrafung eigene, in dem vor dem Kammergerichts⸗Referendarius von Fabrikanten, Manufakturisten, Makler u. s. w., und Nach Bell Wans in Beil's sen aus Tscherkessien. lung in Prag ist ganz neu erschienen und bei E. S maͤligen Großwesir Chosrew Pascha zu seinem Aufenthalte in §. 6. Wenn auf Maͤrschen, im Lager oder sonst, den oͤrtlichen zweifelhaft ist, den Hergang der Gache durch muͤndliche und, wenn Kroͤcher - NEe * in Bell's Tagebuche zerstreut und Mittler in Berlin, Bromberg und sen, so wie b R it ihr End d er selbst we⸗ Umstaͤnden nach, die Anwendung der Arrest⸗Strafen gegen Unter⸗ es erforderlich seyn sollte, schriftliche oder protokollarische Verhandlun⸗ auf den 17. A 1842, V 11 8 en verworren über die Tscherkessen l ihr Land durch all deren L 9 Posen, so wie Rodosto festgesetzte Zeit ihrem Ende nahe war und er se⸗ 2 fäziere und Geme 1 finden kann, so soll fuͤr die D ü- 8 2 2 ’ .
uf den 17. August 1842, Vorm. um 1 Uhr, 1— widmen wollen. veeee i. 1 und ihr Land durch alle anderen Buchhandlungen zu haben: seines hohen Alters des Kaiserlichen Mitleids wuͤrdig schien offiziere und Gemeine nicht statt kann, 1. füͤr die Dauer gen informatorisch naͤher aufklaͤren. Ergiebt sich hieraus, daß Dis⸗ hier auf dem Kammergericht anberaumten Termin Bei E. S. Mittler (Stechbahn 3) ist zu haben: 8 4*½ aier zu einem geordneten Ganzen Die 1 4 8 5 1 en sein ₰ il ’1 Kais 9 1 . 2 der Strafzeit statt des gelinden und mittleren Arrestes Entziehung ziplinar⸗Bestrafung eintreten darf, so kann dieselbe verhaͤngt werden, zu gestellen und ihre Legitimation zu fuͤhren, wi⸗ Lexikon der Waarenk — ö und wird Jedem, der sich für Ernährung der 8 o hat der Sultan in seiner angeborenen Milde, mit Ruͤcksicht gewohnter Beduͤrfnisse, B. des Branntweins und des Tabacks, so lange nicht von dem mit der Gerichtsbarkeit versehenen Befehls⸗ rigenfalls der etwanige Nachlaß den sich legitimi⸗ in — 1b aarenkunde 1 Theil das “ Tagen so wichtig gewordenen 3 9 2 Pf anzen 2 üuf sein Alter und auf die segensreichen Festtage, ihm zu verzei⸗ und bei Gemeinen zugleich vorzugsweise Heranziehung zu vorkom⸗ haber das gerichtliche Verfahren schriftlich zu den Akten verfuͤgt ist. renden naͤchsten Erben und, insofern Niemand er⸗ 2 e- Zweigen. Enthaltend alle Artikel des leung es — wen. eine belehrende Unter- Statik v die zv. hen und den Befehl zu ertheilen geruht, daß er nach Konstanti⸗ menden Arbeiten eintreten; statt des strengen Arrests aber Anbinden §. 23. Die Art und das Maß der Disziplinarstrafe hat jeder scheinen sollte, dem Fiskus als ein herrenloses Gut Delitataß oder Spezerei⸗, Droguerie⸗, Farbwaaren⸗, Britisch 59 men. VI. Richardsons (eines Arztes der Eine von der dri . eh4 es.. 9— nopel kommen und ruhig in seinem Landhause wohne. Der des⸗ an einen Baum, oder an eine Wand, dergestalt, daß der Bestrafte Vorgesetzte innerhalb der Graͤnzen seiner Strafgewalt, mit Beruͤck⸗ zugesprochen und demselben zur freien Disposition Delikateß⸗ oder Italiener⸗Handels; des Eisen⸗, Kurz⸗ Bunuse 8 stindischen Compagnie) Landreise von Maul- 3 EEEE6⸗ Land⸗ falls erlassene Ferman wurde sogleich an Chosrew Pascha geschickt, sich nicht niederlegen oder setzen kann. Dieses Anbinden darf jedoch sichtigung der bisherigen Fuͤhrung des zu Bestrafenden und des durch verabfolgt werden wird, und der nach erfolgter Praͤ⸗ und Kramwaaren⸗, Holz⸗ und Holzwaaren⸗Handels; mam n Bankok; man sicht aus diesem Berichte. und Forstwirthe zu Potsdam 18390 welcher bereits Rodosto verlassen hat, in Konstantinopel einge⸗ den Zeitraum von drei Stunden 8A“ vefübrdeten Dienst⸗Interesses, zu
was aus dem gesegnetsten Lande des Erdbodens wer- gekroͤnte Preisschrift Mhse 8 6 die Vollstreckung dieser Strafe vor den Augen des Publikums moͤg⸗ bestimmen. Bei Anwendung der kleineren Disziplinarstrafen muß
kluston sich etwa meldende Erbe alle He des Manufaktur⸗ oder Schnitt⸗ und Strumpfwaa⸗ - ifri Handlungen d Strumpfwaa⸗ es b 9 1 B 1 d 9 troffen ist und jetzt in seinem Landhause am Bosporus eifrig lichst vermieden werden. die zu waͤhlende Strafart der Natur des Vergehens moͤglichst ent⸗
und Dispositionen desselben anzuerkenne ren⸗Handels; der Galanterie⸗, Bijouterie⸗ und M den kann, wenn es von der Last des Asiatische von Le 8 8 4 3 en und zu 3 3 7 B es und Mo .. . 1 ast des Asiatischen De- 1 4 iI 85— 1 EEIö“ 2 . uͤbernehmen schuldig, von ihm weder Rechnungsle⸗ “ Stein⸗ spotismus zu Boden gedrückt wird. VII. Malta. Eine ꝓrofess 5 „F., X. Hlu bee k, . fuͤr das Leben des Sultans T thaͤlt ferner 5. 7. Auch bei Anwendung der kleineren Dieziplinarstra⸗ sprechen. Ein und dasselbe Pergehen darf nur von einem Vor⸗ Heriß noch Ersatz der gehobenen Nutzungen zu for⸗ gut⸗Handels; des Flachs⸗, Garn⸗, Leinen⸗, Baum⸗ Zedrüngte geographisch-statistische Beschreibung dieser Professor der Land⸗ und Forstwirthschaft am Joan⸗ Die Tuͤrkische Zeitung von obgedachtem Tage en hb fen (§. 5. C. 1.) ist die Verletzung des Ehrgefuͤhls moͤglichst zu ver⸗ gesetzten bestraft und dafuͤr nicht mehr als eine Disziplinarstrafe auf⸗
ern berechtigt, sondern sich lediglich mir demjeni. voll- und Woll⸗Handels: Getraide⸗ und Viktualien⸗ wichtigen Insel des Mittelländischen Meeres, nach .Als Ausfluß der auf saͤmmtliche Bewohner meiden. Korperliche Zuͤchtigung darf niemals vor den Augen des] erlegt werden,
voll⸗ un 1 1 b neum zu Graͤt, Refererent des Centrale der Kaiserl. nachstehenden Artikel: Herechti . rlich „ 1 den Aug
gen, was alsdann noch vorhanden seyn wird, zu be⸗ Handels; des Handels mit Wein und Spirituosen; ss drei Bänden bestehenden neuesten Werke entgl. Landwirthschafts⸗Gesellschaf in Stetermark, des Osmanischen Reichs sich erstreckenden Gnade und L erechtig⸗ Publikums vollstreckt, und .“ uͤber die Zuͤchtigungs⸗ e; 24. Wenn der Vorgesetzte zwar eine Disziplinstrafe fuͤr zu⸗
gnuͤgen verbunden seyn soll. des Kunst⸗ und Pavier Handels; des Leder „Rauch % e Konsuls Miége. 1 ied der Kaiserl. Koͤnigl. Universitaͤt zu Lemberg keit des Sultans waren zum Schutze der verschiedenen Religionen Faͤhigkeit entstehen, so muß dieselbe durch aͤrztliche Untersuchung laͤssig, das Maß der ihm zustehenden Strafbefugniß aber fuͤr unzu⸗
Den Auswaͤrtigen werden der Justiz⸗Kommissa⸗ und Pelzwaaren⸗Handels ꝛc., nebst Nachweisung des azat. tahltafeln, von Ribiczka jun. vortrefflich aus-n0b mehrerer landwirthschaftlichen Vereine des In⸗ in Jerusalem und den uͤbrigen Distrikten Syriens eigene Fer⸗ festgestellt werden. ] reichend erachtet, so muß er daruͤber dem näaͤchsten hoͤheren Vorgesetz⸗
rius Wilke, Ober 8 Landesgerichts 8 Rath Martins Ursprungs; der verschiedenen Sorten; der Bezugs SSen⸗ vve dar 1 J. Chan Dschanghir. 148 Einen Mit 13 88 8 und Auslandes. mane erlassen worden. So hat auch die Armenische Nation ei⸗ 1 §. 8. Durch den Kasernen⸗ oder Quartier⸗Arrest (8. 5 C. 2. a.) ten zur weiteren Bestimmung sofort Anzeige machen.
und Justizrath Jung als Mandatarien in Vorschlag orte; des Gewichts oder Maßes, nach welchem sie ge⸗ ergeen. Ill. Kirgisische Braut. IV. Den grossen it 13 Tabellen. gr. 8. Prag 1841. Preis in ge⸗ “ en solchen erhalten, welcher dem hier residirenden Patriarchen wird die Heranziehung zum Dienste waͤhrend der Strafzeit nicht §. 25. Bedenken, welche daruͤber entstehen, ob ein Vergehen
gebracht. rschlag handelt werden; ibrer Emballage und Versendung; Nanal in Gent. V. Dinant. VI. Eine Gerichtsver drucktem Umschlag broschirt 4 Thlr. nen .“ ““ BA sschick sausgeschlossen. uͤberhaupt disziplinarisch oder gerichtlich zu bestrafen ist, muͤssen dem 11. Oitzber 1841. soes Rabatis ober der Tara ꝛc. Dritte, verbesserte vammlung der Tscherkessen. ꝗD Das vorstehend angezeigte Werk umfaßt Alles, was uͤbergeben und durch ihn in die genannte PFescet e gesche ennsche § 9. Diszivlinar⸗Strafgewalt steht nur Offizieren zu, denen naͤchsten, mit der Gerichtsbarkeit . Vorgesehten vorgelegt
Koͤnigl. Preuß. Kammergericht und vermehrte Auflage. Herausgegeben von D 1 8 Krankheiten v Pflanzen Physiologie, Pflanzen⸗Chemie und den war. Dort wurde er feierlich verlesen, und die 2 4 der Befehl uͤber eine oder mehrere Truppen⸗Abtheilungen, oder uͤber werden, welcher daruͤber zu bestimmen oder die hoͤhere Entscheidung
“ — 1 Alb. Fr. Joͤcher. erinn Landwirthschaftslehre bisber erforscht haben und was Nation erkannte dankbar diesen neuen Akt Kaiserlicher Gnade. ein abgesondertes Kommando, mit Verantwortlichkeit fuͤr die Dis⸗ einzuholen hat.
Oeff lich 1 Erster Band: Al — Hyacinth. Preis 1 Thlr. nach den in der K. K. Entbind 8 1 18 irgend einer Beziehung zur wissenschaftlichen Eine eigene Dank⸗Adresse, welche die dortige Armenische Bevoͤlke⸗ ziplin, uͤbertragen ist, gegen die Untergebenen dieses Dienstbereichs. §. 26. Ist ein Vergehen, welches gerichtlich haͤtte bestraft wer⸗ ane 882 fent iche Vor ladu ng. 20 Sgr. IhsemeClas “ lhin vngs nstalt und im Durchfuͤtzrung des betreffenden Gegenstandes steht rung an den Sultan richtete, und worin sie insbesondere das Be⸗ Die Disziplinar⸗Strafgewalt ist nicht an die Charge, sondern an den sollen, nur mit einer Disziplinarstrafe geahndet worden, so Alle unbe annten Erben des am 23. Februar 1820 Zweiter Band: Jabotapitabceren — Ryssler Spitzen 89 dause zu Prag gemachten Diese Durchfuͤhrung erfolgte durchgaͤngig mit ma⸗ 8 nehmen des Feriks von Jerusalem, Tajar Pascha, ruͤhmt, wurde die Function geknuͤpft und geht waͤhrend der Stellvertretung auf die Strafbarkeit durch letztere nicht getilgt, sondern das gerichtliche
88 am 20. Maͤrz 1840 zu Elbing ver⸗ Preis 1 Thlr. 20 Sgr. . “ thematischer Konsequenz, da der Hr. Verf., wie er durch den Patriarchen der Pforte uͤbergeben und von dieser Sr. den Stellvertreter uͤber. S Verfahren ist, insofern nicht inzwischen die Verzaͤhrung eingetreten
üiene Ssf chuhmacher⸗Gesellen Heinrich Ruͤdolph Ein den Zeitbeduͤrfnissen entsprechendes, nach den h“ sich im Vorworte ausdruͤckt, die Mathematik als den Hoheit zu Fuͤßen gelegt, welcher die dadurch erlangte troͤstliche Ver⸗ §. 10. Die Kompetenz der hoͤheren, dem Regiments⸗Comman⸗ (5. 27.2 einzuleiten. Bei Abmessung der gerichtlichen Strafe muß
8 ise, Sohn des verstorbenen Polizei⸗Kommissarii neuesten Fortschritten in den Naturwissenschaften, im Dr. der Medizin 1 Ct itter v. Rotterau, Centralpunkt aller Wissenschaften ansieht, aus wel⸗ sich 44355 n g grfal- Wuͤnsche zur hoͤchsten Befrie⸗ deur vorgesetzten Befehlshaber tritt ein, wenn das zur Disziplinar⸗ aber auf die bereits verbuͤßte Disziplinarstrafe Ruͤcksicht genommen
Peter Krause und dessen gleichfalls verstorbenen Ehe⸗- Fabrik⸗ und Manufakturwesen gruͤndlich bearbeitetes burtshülte K. K 89 Heg rie. Magister der Ge-schem sie wie die Radien eines Kreises entspringen sicherung uͤber Ne Erfuͤllung ihrer Wuͤnsche zur hö “ Bestrafung geeignete Vergehen: a) unter ihren Augen, oder b) ge⸗ werden.
2 geborenen Zipp, so wie alle dieienigen, welche an und mit vieljaͤhrigen merkantilischen Erfahrungen und E AA“ Assistenten und sich wieder daselbst vereinigen. digung gereichte. 8 “ gen ihre dienstliche Autoritaͤt, oder. c) von Militair Personen verschie⸗ 8. 27. Gehoͤrt das Vergehen zu den Dienstvergehen, so findet
e S Thlr. betragende, im Ober⸗ bereichertes Handbuch der Waarenkunde ist fuͤr jeden isreath In ger e. K. Unwindung. auch dem nicht wissen⸗ Das Journal de Smyrne vom 21. Novbr. meldet: dener Truvpentheile ihres Dienstbereichs veruͤbt, oder d ihnen zur die nachtraͤgliche gerichtliche Untersuchung (§. 26.) nicht mehr statt,
Lndesgcg chtc epositorio befindliche Nachlaß⸗Masse Kauf⸗ und Handelsmann, insbesondere fuͤr den ange „ ö schaftlich gebildeten Praktiker zugaͤnglich werde, hat „Der Secretair des Patriarchen der Maroniten Abbé Muhrad Entscheidung oder Bestimmung der Strafe gemeldet, oder e) von wenn seit der Abbuͤßung der Disziplinarsirafe drei Monate verflossen
. haben vermeinen, werden hierdurch vor⸗henden, hohes Beduͤrfniß; denn das Gebiet der Ra⸗ “ . 8 heil. der Hr. Verf. die Ergebnisse der bisherigen Erfah⸗ ist am 18ten d. am Bord des Franzoösischen Kriegsdampfbootes dem unteren Befehlshaber unbestraft gelassen ist. 4 8 sind. Bei gemeinen Vergehen gelten in Hinsicht auf nachtraͤgliche
86,89: 8. * termino 1i. tur⸗, Manufaktur⸗ und Fabrik⸗Erzeugnisse, welche als hIs; n zrochirt 19 Thlr. rungen und seiner Forschungen in tabellarische Ueber⸗ „Acheron“ aus Beirut hier eingelaufen. Dieser Geistliche heg et §. 11. Die Kompetenz der Gouverncure, der sie vertretenden gerichtliche Bestrafung die Grundsaͤtze des allgemeinen Strafrechts.
vor dem er “ 4842, Vorm. 10 Uhr, Handels⸗Artikel gelten, ist ein sehr großes und hat Ueber den im beu“ „ sichten zusammengestellt, und daher kommt es, daß sich nach Konstantinopel, wo er die Pforte um wirksamen Bei⸗ Kommandanten und der Festungs-Kommundanten tritt gegen alle §. 28. Die Vollstreckung einer von dem kompetenten Vefehlsha⸗ 1 2 rnannten Deputirten, Herrn Ober⸗Landes⸗ sich in der neueren Zeit noch bedeutend enxhen ies die vor⸗ “ ahre erschienenen I. Theil [dem angezeigten Werke 13 Tabellen beigefuͤgt sind⸗ stand zu Gunsten seiner Glaubensgenossen gegen die Drusen bitten am Orte befindlichen Militair⸗Personen ein, wenn das zur Diszi⸗ ber verhaͤngten Disziplinarstrafe darf weder durch Beschwerde, noch
1g “ 1 im hiesigen Gerichts⸗ Vorstehend genanntes Werk lehrt alle Handels⸗Arti- und Auslandes E 8 des In- welche die Uebersicht uͤber die Groͤße der Aussaat will, welche gegen die Christen im Gebirge fortwaͤhrend mit gro⸗ plinar⸗Bestrafung geeignete n678gehe ¹) als Exzeß gegen die all⸗ durch Berufung auf gerichtliches Verfahren aufgehalten oder unter⸗ erminszimmer, entweder in Person oder durch einen kel nach ihrem Urspru 88 Arti⸗ slax äusserst günstig ausgesprochen. — Imund des Ertrages, den 8 eril, Asch 8 3295 , S Ss eine Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu betrachten, 2) gegen brochen werden. nozimmer, en . 1 81 g 8 LS 9 g g — b 8 ages, den Roggenw 5 b . „ 3 “ . 8 8 gemeine Sicherheit, Ruh Dr. 9 n 20 gege e 8 8
8 gehbriger Unformation versehenen Bevollmaͤch⸗ nach ihrer gemn csernge; Nahet und Seßranche I“ Deutschen Literatur', Kohlen⸗, Stick⸗, Wasser⸗ ce- 8 88 F. 1 ö“ eine besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidi⸗ §. 29. Die Vollstreckung der von einem hoͤheren Befehlshaber
ee de, nn die Justiz Kommissarien Koͤhler, wie nach ihrem Preise kennen, ferner die Art und Kob. Ferguson's (Hlebe⸗ 516. wird diese; WFerb mi Nerndien, die Ernaͤbrungs⸗Faͤbigkeit landwirthschaft⸗ “ eEiniak “ gungsmittel bestehende Anordnung, oder ³) im Wacht, oder sonsti⸗ verhangten Disziplinarstrafe bleibt, insofern er sie nicht seldst an⸗ ) und Raabe in Vorschlag gebracht werden, Weise, wie sie im Handel verpackt, tarirt, rabattirt der Geburtshülf (Hebearzt der Königin und Prof. licher Produkte, den Reichthum der Grundstuͤcke, den Mangel an Einigkeit, vielleicht auch aus Mangel eines erfahren gen Dienste des Platzes, oder 4) von einer Militair⸗Person veruͤbt ordnet, dem unmittelbaren Befehlshaber des zu Bestrafenden uͤber⸗
zu melden und ihre Erbrechte, so wie den Grad ih⸗ werden u. s. w. und darf mit Recht in jcder Be 9 lücher rülse in London) „Kindbettheber“ ver- zu leistenden Ersatz und seinen pekuniaͤren Werth Anfuͤhrers, waͤhrend 20 Tagen in Unthaͤtigkeit geblieben waren, ist, deren eigener, mit der Disziplinar⸗Strafgewalt versehener Vor⸗ lassen. 8 e b
ver “ mit dem verstorbenen Heinrich hung empfohlen werden. Die alphabetische Form “ K. gesagt; „L)ass, was die Benutzung die relative Aussaugung oder Erschoͤpfung der ein⸗ in einem Gefecht mit den Drusen am 5ten d. M. auf's Haupt gesetzte nicht diensilich am Hrte sich befnder. — S. 30. Der hohere Befehlshaber darf die von dem niederen ver⸗ udoloh Krause, nachzuweisen. Der Ausbleibende leichtert zugleich sehr das schnelle Auffinden eines je⸗ leitete gohachtungen, die aus denselben hervorge, jelnen Kulturpflanzen, die Vortheile und Nachtheile geschlagen worden seyen. Am Tage nach dieser Niederlage er⸗ .§. 12. Wenn außer den Faͤllen des §. 11 von mehreren⸗ der füͤgte Disziplinarstrafe nur dann aufheben oder abaͤndern, wenn 1)
hat zu gewaͤrtigen, daß den sich meldenden Erben den Artikels, woruͤber man Belehr 1 sucht. ““ die Anordnung und Darstellung der einzelnen Wirthschaftssysteme ꝛc. gewaͤhren. b wirkten die Konsuln der fuͤnf großen verbuͤndeten Maͤchte, in Disziplinar⸗Strafgewalt verschiedener Befehlshaber unterworfenen die Strafe ihrer Art oder ihrer Dauer nach ungesetzlich, oder 2) der nach vorgaͤngiger Legitimation der Nachlaß zur freien ses Werk erfreut sich eines T Bei⸗ EE er. der Prager Assistenzarztt Wir glauben nicht der Zeit vorzugreifen, wenn Uebereinstimmung mit Selim und Reschid Pascha handelnd, von Milirair⸗Perfonen gemeinschaftlich ein zur Diszipligar, Besrafonh Strafende zu deren Verhangung nicht befugt gewesen ist 8 . 5 ; - B welt Her heare Eöheee 2 : 44 ᷓ2 7 ¹ L. 7 vez „tes N. „be g de s ste 2 4 Disposition verabfolgt, wenn sich aber Niemand mel⸗ falls, daß es hier bereits in dritter Auflage erscheint, land H dem Leibhebearzt der Königin von Eng- wir die Bemerkung beifuͤgen, daß der Hr. Verfasser den Drusen einen Waffenstillstand in allen Theilen des Gebirges geeignetes Vergehen begangen worden, so steht die Bestimmung der 1 5 b ge erscheint, land steht, dagegen möchte wohl Ref von keiner eine Aufgabe geloͤst hat, durch welche eine neue Epock . Seitd vebgs sas . ds 1 v 1. Strafe gegen Alle dem naͤchst gemeinschaftlichen Befehlshaber oder, Dritter Abschnitt. . — ee Ppoche eitdem hat man erfahren, daß die Drusen neuerdings eine Be⸗ wenn ein solcher am Orte nicht vorhanden ist, dem Kommandanten Von der Disziplinar⸗Bestraf b Von der Disziplinar⸗Bestrafung bei der Landwehr, der
det, alsdann dem Fiskus zugeschlagen werden wird. welche bedeutend vermehrt und verbessert worden ist. Seue einen Wid “ 1 . Seite einen Widerspruch zu befürchten haben.“ — sin der landwirthschaftlichen Literatur begruͤ⸗ 1 d egruͤndet wird. wegung gegen Deir el Kamar gemacht haben.“ in E E FM.öe. alteüe Orte befindlich K 9 . und in Ermangelung desselben dem aͤltesten am Orte befindlichen Res 1 1 Reserve und den auf unbestimmte Zeit Beurlaubten des
Marienwerder, den 14. Oktober 1841. W 8 si r 18 4 Civil⸗Senat des Kdnigl. Ober⸗Landesgerichts. Dünct eee Mnbieser bener dihr Berc, 11“ für Geburtskunde von Nee8 EEEEI 1 3 2 8 3 — ⸗= Busch, d'OQutrepont, v. Ritge Sio 252 1 1 1; 8 8 efehls 92
—— nen 1 Wochen Heft 1 und 2; das Ganze wird also Bds. 3. Hest, e. 1ö.“ †. o X. Landwirthschaftliches Beh mit Disziplinar⸗Strafgewalt versehene Befehls⸗ stehenden Heecres.
8 E d EE nmn binnen kurzem beendigt seyn. führlich beurtheilt, und es] 88 8. benn 8 8 8 on ver sa tions⸗ L 7* i k on 8 11 8 — r it die Bef 8 interoffiziere it S f en der 2 raf. S., Die S 2 ft der L wird in Hinsi
Der am 419. Oktober 1794 hiersel “ 1““ und es heisst zum Schluss: „Sprache 8 6 . 8 “ 1 haber hat die Befugniß, Unteroffiziere mit Strafwachen oder Straf⸗ §. 31. Die Stamm⸗Mannschaft der Landwehr wird in Hinsicht An — 1 vcn Dkt r 179. G bst geborne Karl cd rssshirctassA der Abhandlung sind durchaus wissen- Izv 1 fuͤr lan d — 1 8 Dusour, Gefreite und Gemeine aber mit den kleineren Diszipli⸗ der Disziplinar⸗ Bestrafung wie die Mannschaft des stehenden Heeres Augus Erse ein Sohn des chemaligen hiesigen Fuͤr pra ktische Land⸗ und schaftlich. Stets werden vom Verf. die Meinungen Praktiker und Laien. “ ö 8 1 narstrafen zu belegen. behandelt. So lange die Landwehr nicht versammelt ist, haben jedoch Senators und Organisten Erselius, welcher im Jahre “ a und Forstwirthe Ancderer, die Gründe für und wider eine Ansicht ge- Herausgegeben von b 1ö“ ₰ . . §. 44. Compagnie⸗ und Eskadron⸗Commandeure, so wie alle nur der Bataillons⸗Commandeur und dessen Vorgesetzte die Befug⸗ 1815 in Kaiserl. Russische Kriegsdienste getreten und ist so eben erschienen und in allen Buchhandlungen, nau abgewogen, che er sein Urtheil füllt. Das Buch „Dr. Alexander von Lengerke Berlin, 20. Dez. Die Gesetz⸗Sammlung enthaͤlt nach⸗ hoͤhere Befehlshaber, sind befugt, die ihnen untergebenen Offiziere niß, Disziplinarstrafen gegen die Stamm⸗Mannschaft zu verhaͤngen. mit einem Russischen Jaͤger⸗Regimente von hier fort zunaͤchst in der Stuhrschen, Berlin, Schloßplatz ist daher reich an passenden Citaten und macht uns Mitgliede der patriotischen und oͤkonomischen Gesell⸗ 8 stehende Koͤnigliche Verordnung uͤber die Disziplinar⸗Bestrafung mit Verweisen zu bestrafen. Verweise durch Parolebefehl, mit Ein⸗ §. 32. Auf die nicht zum Stamm gehoͤrende Mannschaft de marschirt seyn soll und von dem seit 1822 keine Nach⸗ Nr. 2, Potsdam, Hohenwegstr. Nr. 4, zu bekommen: sleichzeitig mit den hauptsächlichsten Ansichten älte- schaften in Kopenhagen, Altona, Rostock, Celle, 1 in der Armee: tragung in die Parolebuͤcher, duͤrfen jedoch nur von dem Regiments⸗ Landwehr kommen die Disziplinar⸗Strafbestimmungen fuͤr das ste⸗ richten zu erlangen gewesen sind, so wie seine etwa K4Kä rer und neuerer Schriftsteller über Puerperalheber Potsdam, Kassel, Dresden, Karlsruhe, Muͤnchen, Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Commandeur oder von den mit gleicher Disziplinar- Strafgewalt Bhende Heer nur waͤhrend der Zeit zur Anwendung, in welcher sie mit zuruͤckgelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer, g u1116161 bekannt. Da nun aber auch die Sections-Daten soQ Wien und Breslau. 8 8 Preußen ꝛc g; 8 es Gnaden, Koͤnig von versehenen, so wie von hoͤheren Befehlshabern, verhaͤngt werden. der vorschriftsmaͤßigen Verpflegungs⸗Kompetenz zum Dienst oder zu werden auf den Antrag der verehelichten Kaufmann der wissenschaftlichen wie die diagnostischen und therapeutischen Verhalt- In 4 starken Baͤnden 10 Thlr., oder in 24 Heften vecort um die Grundsaͤtze uͤber die Disziplinar⸗Bestrafung i 8.15. Regiments⸗Commandeure und diejenigen Befehlshaber, den groͤßeren Uebungen zusammengezogen ist, und zwar von dem An⸗ Raedsch, einer Schwester des Abwesenden, hierdurch B 1111“ nisse mit der grössten Klarheit und Ausführlichkeit 1 2 Thlr. 8 Unserer Armee in Hh beeeh an 8 der 192 ash gsn 8. n wklche he. EIEAI1A1“X“ ““ Ge des Gestellungstages bis zum Ablaufe des Tages der Wieder⸗ vorgeladen, sich innerhalb 9 Monaten, spaͤtestens aber nebst einem Anhange, das ABC der Chemie 'ent⸗ viederzegcben sind und ihnen manche neue interes- Um mehrfach ausgesprochenen Wuͤnschen zu genuüͤ⸗ flhen festzustellen, auf den Antrag'der Kommission zur Revision der a) Offiziere mit sechstaͤgigem Stuben⸗Arrest, b) Unteroffiziere, Ge⸗ entlassung.
1 — Io⸗ 88 * G 8 1 ¹ 8 „ 8 498 6 75 1 1 1 9 2 9 1 86G 8 1 „ 9 8 7 ) fp 8 2 90 2 * „ psof . 1 in dem vor dem Deputirten, Herrn Land⸗ und Stadt⸗haltend. Zur Belehrung fuͤr praktische da6 und sante Beobachtung beigefügt ist, so genügt das Werk gen und die Anschaffung dieses ausgezeichneten Wer⸗ Militairgesetze und nach erfordertem Bericht Unserer Minister des freite und Gemeine mit den zulaͤssigen Disziplinarstrafen bis zum §. 33. Außer der Zeit dieser Zusammenziehung haben nur die gerichts Assessor Merl, auf 1 Forstwirth?, nelche einem wissensen isilichen Ucb 1 nd in jedor Beziebung den wiesenechaltliehen “ kes auch Minderbemittelten zu erleichtern veran⸗ Lrieges, der Justiz und des Innern, was folgt: hoͤchsten Maße (§. 5. B. C. und D.), c) Gefreite mit Entfernung Landwehr Bataillons⸗Commandeure und deren Vorgesetzte (§. 10.) den 16. Maͤrz 1842, Vormitt. um 11 Uhr, Foegeet. ger e. Here e ehn erricht rungen, und es verdient gewiss als eines der bestern stalten wir hiermit ein neues Abon nement auf 8g I1I1 8 818 8 von dieser Charge bestrafen. Disziplinar⸗Strafgewalt, und zwar in den Faͤllen: 1) der Nichtbe⸗
r. 8. —. 1 ½⅞ Thlr. 1 8 esten eine Ausgabe in Monatsheften 10 Groß⸗Median b Erster Abschnitt. §. 16. Bataillons⸗Commandeure duͤrfen Unteroffiziere und Ge⸗ folgung der Einberufungs⸗Ordre zu den groͤßeren Uebungen (s§. 32.), —r. — meine mit zehntaͤgigem Kasernen-, Quartier⸗ oder gelindem Arrest; —2) der Nichtbefolgung der Einberufung zu den durch die Dienstord⸗
angesetzten Termine, entweder personlich oder schriftlich Dieses Werk bildet auch den zweiten Theil von nadh ausführlichaten über Duerperalsieher die unbe- b so daß es Jed “ b 1 bogen, so daß es Jedermann freiste das (6 1“ ; 1 ann freisteht, das Ganze Allgemeine Bestimmmungen. Unteroffiziere ohne Portepee und Gemeine mit fuͤnftaͤgigem mittlern, nung vorgeschriebenen kleineren Versammlungen, oder der Einberu
in unserem Parteienzimmer zu melden und weitere des Verfassers „Gebirgsk 2 21 ◻ dingteste Empfehlung. Dr. Ebert.“ — Dass der obe Anweisung zu erwarten, widrigenfalls derselbe fuür todt 262 15 Ueset. Ge J Thlr. angezeigte E 14“4“ Sg auf einmal oder in monatlichen Lieferungen zu be⸗ — . ee ut inftaͤgige b erklart und sein zuruͤckgelassenes Vermoͤgen den sich— 8 in Dresden u dhg ung Theilnahme erfreuen werde glauben 86 S 8 ziehen. 8 “ 8 §. 1. Geringe Vergehen gegen die militairische Zucht und Ord-⸗ und die Letzteren mit dreitaͤgigem strengen Arrest bestrafen. Gegen fung Einzelner zu einem bestimmten Dienstzweck ohne die Verpfle meldenden und gehdrig legitimirenden Erben zugespro 8 . Leipzig. hofsen zu dürfen. üiees Ueber den Werth dieses Buches haben sich die vor⸗ nung und Uebertretungen der Dienst⸗Vorschriften, uͤber welche die Offiziere duͤrfen sie zwar Arrest verhaͤngen, muͤssen jedoch hier⸗ gungs⸗Kompetenz; so wie 3) waͤhrend der Dauer dieser kleineren chen werden wird. 666eT G zuͤglichsten landwirthschaftlichen Zeitschriften gleich Militair⸗Gesetze keine Strafbestimmungen enthalten, sind von den von sofort dem Regiments⸗ Commandeur zur Bestimmung der Versammlungen oder Dienst⸗Verrichtungen; 4) wenn die beurlaub⸗ Sorau in der Niederlausitz, den 24. Maͤrz 1841. Weihnachts- und Neujahrs-Geschenk 1“ b 1ö“ guͤnstig ausgesprochen, weshalb wir es fuͤr uͤberfluͤs⸗ Vorgesetzten disziplinarisch zu bestrafen. Dauer desselben Meldung machen. Ist das Bataillon detachirt, ten Landwehrmaͤnner von der Erlaubniß, in ihren buͤrgerlichen Ver⸗ Das Konigl. Preuß. Land⸗ und Stadtgericht. Damen-Conversati 8 Tö. 11 G Prosaisch uͤbersetzt sig halten, weiter etwas zum Lobe desselben zu sagen §. 2. Wenn die Militair⸗Strafgesetze dergleichen Vergehen mit so darf der Bataillons⸗Commandeur Offiziere mit dreitaͤgigem Stu⸗ haͤltnissen Militair⸗ Uniform zu tragen, Gebrauch machen und in der⸗ I“ 8 1 9 ““ 9 vLEXIkonn. 8 1.“ b 8 9 — 8 einer Strafe bedrohen, deren niedrigstes Maß innerhalb der in den ben⸗Arrest, Unteroffiziere und Gemeine mit vierzehntaͤgigem Kasernen⸗, selben sich: a. Vergehen gegen⸗ andere, gleichfalls in Uniform be⸗ 1 . X Bände mit 10 Stahlstichen. 8 v X““ St. Zauper. ““ nachfolgenden Paragraphen angegebenen Graͤnzen der Disziplinar⸗ Quartier⸗ oder elindem Arrest, Unteroffiziere ohne Portepee und Ge⸗ findliche Personen des Soldatenstandes im persoͤnlichen Zusammentref⸗ Der Johann Christian (Christoph) Spangenberg, Für diese Zeit noch zu dem herabgesetzten Preise von 2 9 Zweite, verbesserte Auflage. b Bei B. F. Goedsche Sohn in Chemnitz und Strafgewalt liegt, so haͤngt es von dem pflichtmaͤßigen Ermessen des meine mit achttaͤgigem mittlern Axrest, Letztere aber mit dreitaͤgigem fen mit denselben, oder, b. der Theilnahme an einem von Personen Sohn erster Ehe des am 24. April 1791 hierselbst r“ Iö“ 1. Band: Ilias 2 Bande. 12. 1841. Geb. 1 ½ Thlr. Schneeberg ist neu erschienen und in allen Buch⸗ mit der Gerichtsbarkeit versehenen Befehlshabers ab, disziplinarische strengen Arrest und Gemeine zweiter Klasse mit koͤrperlicher Zuͤchti⸗ des Soldatenstandes veruͤbten Dienstvergehen schuldig machen. verstorbenen Rathsverwandten und Kaufmann Jo⸗ Vorräthig bei E. S. Mittler (Stechbahn 3). 3. 4. Band: Odyssee 2 Baͤnde. 12. 1840. Geb. 1½ Thlr. handlungen zu haben, in Berlin bei E. S. Mit 1 Bestrafung oder gerichtliches Verfahren eintreten zu lassen. ggung bis zu funfzehn Hieben bestrafen. Stabsoffiziere, die nicht Com⸗ §. 34. Die Nichtbefolgung der Einberufungs⸗Ordre zu den gro hann Christian Spangenberg, ist als Handlungs⸗ ler (Stechbahn 3): 8 §. 3. Auch die nach den allgemeinen Strafgesetzen polizeilich mandeure einer besonderen Truppen⸗Abtheilung sind, haben, wenn sie ßeren Uebungen (§. 33. 1.) darf der Bataillons⸗Commandeur in den diener vor etwa 40 Jahren von hier in die Fremde 1 “ “ 88 v v1““ zu ahndenden Vergehen sind disziplinarisch zu bestrafen, wenn die Dis⸗ mit einem unter ihren Befehl gestellten Truppen⸗Kommando detachirt Graͤnzen der ihm nach §. 15 zustehenden Disziplinar⸗Strafgewalt be⸗ gegangen, angeblich von Hamburg aus, und darauf z, n Verlage der J. G. Calveschen Buchhandlung B. Wallishausser in Wien ist so eben praktischer ziplinar⸗Strafgewalt dazu ausreicht und nicht die Militair⸗Gesetze sind oder im Auftrage des Regiments⸗Commandeurs sich bei detachir⸗ strafen, wenn entweder der Einberufene nur zu spaͤt sich an dem be verschollen. Derselbe wird demgemäaͤß in Grundlage in Prag ist so ecben erschienen und bei E. S. Mitt- 1SF und bei Alexa nder Duncker, Koͤnigl. S pinner und Web ausdruͤcklich eine solche Strafe vorschreiben, die nur gerichtlich ver⸗ ten⸗ Compagnieen oder Eskadronen befinden, die Strafbefugniß eines stimmten Orte eingestellt hat, oder die Umstaͤnde sonst eine mildere der landesherrlichen Verordnung vom 8. Maͤrz 1774, ler in Berlin (Stechbahn 3), Bromberg und Posen, Hofbuchhandler in Berlin, Franz. Str. 21, so wie “ ebevr, haͤngt werden kann. Die Bestrafung der Uebertretungen civilpolizei⸗ detachirten Bataillons⸗ Commandeurs. Detachirte Bataillons⸗Com⸗ Beurtheilung zulassen. Die in solchen Faͤllen verhaͤngte Arreststra eee wlier o wie in allen anderen Buchhandlungen zu haben: in jeder soliden Buchhandlung zu haben⸗ Berech Fa tor u hb. W rkmeister. licher und administrativer Vorschriften gehoͤrt dagegen zur Kompetenz mandeure muͤssen von jeder Bestrafung eines Offiziers, so wie von der ist nach Beendigung der Uebungen zu vollstrecken. Wenn nach de geladen, c SZoll ⸗ Tari f ha etenü aller Geschwindigkeiten, Verzuͤge, der Civil⸗Behoͤrden. — ³ Bestrafung eines Gemeinen mit koͤrperlicher Zuͤchtigung, dem unmit⸗ Ermessen des Bataillons⸗Commandeurs die Disziplinar⸗Bestrafun binnen zwei Jahren a dato edictalium ““ 1 zur unter dem Titel: Stellungen, Raͤder und Verhaͤltnisse §. 4. Wer nach erfolgter Disziplinar⸗Bestrafung in dasselbe Ver⸗ telbaren Vorgesetzten sogleich Meldung machen. Dasselbe muß auch nicht genuͤgt, insbesondere aber, wenn der Einberufene schon fruͤher bei dem unterzeichneten Waisengerichte sich zu mel⸗ Nerbreitung Auseinandersetzung der K. K. Oesterreichisch Ein-, B ll 88 88 8 gehen zuruͤckfaͤllt, soll, wenn nicht besondere Milderungs⸗Gruͤnde ein⸗ geschehen, wenn nicht derachirte Bataillons⸗Commandeure, welche nicht wegen Nichtbefolgung einer Einberufungs⸗Ordre gestraft ist, oder den oder den Ort seines Aufenthalts bekannt zu 2e0grap hischer Kenntnisse. Aus⸗ und Durchfuhr⸗Zoͤlle in durcha 4 üihchen Ein⸗ 12- Kammgarn⸗, Woll⸗ Flachsspinn⸗ und freten, haͤrter als fuͤr das fruͤhere Vergehen bestraft werden. Reicht die Disziplinar⸗Strafgewalt der Regiments⸗Commandeure haben, Ge⸗ wenn die Einberufung zum Kriege oder zu außerordentlichen Zusam⸗ machen, sub praejudicio pro omni, daß widrigenfans 8 Eine Ordnung Zur Beqnemlichkeit des P v Webemaschinen, nebst allen Huͤlfsmaschinen. aber die Disziplinar Strafgewalt dazu nicht aus, so muß gerichtli⸗ freite oder Gemeine mit strengem Arrest bestrafen. menziehungen der Landwehr stattfand, so muß gerichtliches Verfahren das ihm angefallene und sub cura befindliche Ver⸗ Uebersicht des Neuesten und ürdi zn ganz neu bearbeitete und 1 9 5. Z,w eite Aus dem Englischen b ches Verfahren eintreten. §. 17. Der Compagnie⸗ oder Eskadron⸗Commandeur ist befugt, eintreten. 1 es Ne issenswürdigsten im 3ur- d mit dem jetzt erschienenen durch “ Unteroffiziere und Gemeine mit sechstaͤgigem Kasernen⸗, Quartier⸗ §. 35. Die Nichtbefolgung der Einberufungs⸗Ordre in den §. 33
moͤgen auch quoad substantiam sei äch sj gebi Nachtr is s 7 S d subst;ö einen naͤchsten sich Gebiete der gese en L. er- ölker 8 Nachtrage bis 2 1 84 »Auf „ . — . „ R 8 N. i ; ’ ; ; G 8 ; . 27 8 legtinenden ünderwandien 8 Fenzeh ssch 3 9 der ge “ “ ölkerkunde. 66 EE“ Leeeesch eslt anz näts ö“ 8 8 88 Wieeck, ““ 8 Zweiter Abschnitt. cder gaehhe Fee ahe oftzjer⸗ 8 G 9 Fg g nnet 8 F . 6 . Eö“ 1 8ggeg, 2 esetzlichen Bestim en füͤr 9 8 “ 88* Zegenste S 3, 3 “ ech Lr. Von der Diszipli Bestraf de er mittlerem Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen. Ist jedoch d om⸗ Arrest zu bestrafen, nur wenn erschwerende mstaäͤnde dabei stattfan⸗ fallen erkkert und Petter dverfabden 8 b- n - 2. ““ Gegenstaͤnden der S v eeeee Lexikon⸗Format. 8 Preis in Englischem Einband 1 Thlr. 2 8 8 8 9 zziplin 8 PgG nb stehent 6 Heere. pagnie oder Eskadron detachirt, so steht ihm die Strafgewalt eines den, muß gerichtliche Bestrafung eintreten. f Neubuckow, den 17. September 1841 . ann G0 Sommer. gebd. Thlr. 8 1 . Wenn irgend ein Buch eine Empfehlung verdient, 8 §. 5. Als Disziplinarstrafen duͤrfen von den Militair⸗ Vorge⸗ detachirten Bataillons⸗Commandeurs zu. (S. 16.) 1 1 §. 36. Vorstehende Bestimmungen (§§. 34 und 35.) kommen auch Zum Waisengerichte Verordnete . (2Zwenzigiter Jakrg 11115253“ sebten verheat wörb ;, b b grr18. Detachirte Offiziere, auch wenn sie nicht Compagnie- auf diejenigen Landwehrmaͤnner zur Anwendung, welche, wenn sie b Mit 6 Stahl feln Feeeiree Thrgang.) . Im Verlage der Hahn schen Hofbuchhandlung i eines Englischen Spinnmeisters, das im Original “ Gegen Offiziere: 1) Verweise: a) ohne Zeugen, oder im oder Eskadron⸗Commandeure sind, haben gegen Unteroffiziere und ihrer Einberufung entgegensehen konnten, durch eine ohne Erlaubniß Mit 0 Stahltateln. — gr. 12. Drag, zebunden in Haͤnnover ist so eben vollständi erschiene ng in6 Thlr. kostet und in England den uͤberraschendsten Beiseyn eines Vorgesetzten, b) vor versammeltem Offizier⸗Corps, Gemeine des Kommandos, mit dessen Fuͤhrung sie beauftragt werden, der Militair⸗Behoͤrde unternommene Reise sich dem Empfange der Ediktal⸗Ladun g öö“ CC“ 2 Thlr. alle Buchhandlungen zu nienen 76 Beifall gefunden hat, durch eine mit dem technischen c) durch Parole⸗Befehl, mit Eintragung der Veranlassung in die Pa⸗ die Strafbefugnisse der detachirten Compagnie⸗ oder Eskadron Com⸗ Einberufungs⸗Ordre entzogen haben. 8 8 Martin Konrad Adam Wendel, geboren zu Markt 8 8 85 a 2 Linleitung vorausgeschickten Allge- E. S. Mittler, (Stechbahn 3): Berlin durch Betrich der Spinnerei 38 Weberei genau vertraute b roleseher F bis zu vierzehn Tagen. b 8 mandeure. Auch sind solche detachirte Offiziere/ der allgemeinen Dienst— 8.37 Die zur Disziplinar⸗Bestrafung geeigneten Vergehungen Steft am 22. Januar 1792, welcher im Jahre 1812 mehajn üheh der neuesten Reisen und geogra- “ 1 Feder. Man . in diesem Buche die Geheimnisse 3 dccg ieg Sen sind als Straf⸗Verweise nicht anzusehen. ordnung gemaͤß, befugt, einen dem Kommando beigegebenen Offizier der Landwehrmaͤnner in den Faͤllen 3 und 4 des §. 33 duͤrfen hoͤch⸗ mit der 3ten Compagnie des aten Bataillons des “ -v5 I. Welche die Resultate der Elemente der Pharm . der Fhosean gen niedergelegt, welche bis heutigen Ta⸗ Range ishelld 8 eeG und die mit ihnen in gleichem noͤthigenfalls in Arrest zu setzen, in welchem Falle sie aber dem un⸗ stens mit mittlerem Arrest bis zu drei Tagen geahndet werden. Wo Großherzoglich Wuͤrzbürgschen Infanterie⸗Regiments “ “ zu Wasser und zu Lande, na- azeutik. ges in Sehesehtand nur in den Haͤnden einiger We⸗ Un ige dse. 1 n 97 Soldatenstandes, so wie gegen Vice⸗ mittelbaren Vorgesetzten hiervon sofort Meldung zu machen haben. wegen erschwerender Umstaͤnde dieses Strafmaß nicht ausreicht, muß als Soldat nach Rußland fortgezogen, vom Aer euts ich die in den letaten Jahren am Sücdkpole ge-2h gh. C EöEE1“ nigen sich besinden, auf deren Kenntniß es aber be⸗ intersffeht. nüedesRece oder Straf⸗Dujour, 2) Karsernen⸗, §. 19. Jede von einem detachirten Offiziere bestimmte Diszi⸗ gerichtliches Verfahren eintreten. zember 1812 bis 1. Oktober 1813 16 im Feidf 8 1n 1 wichtigen Entdeckungen eines bisher ganz P. A. C ap, Mitgliede der Koͤnigl. Akademie der ruht, daß man selbst auf weniger. guten Maschinen vedeessee. gelinder vFre⸗ bis zu drei Wochen, 3) mittler Arrest plinar⸗Bestrafung eines Offiziers/ so wie jede Bestrafung eines Ge⸗ 8 §. 38. Die nach den §§. 34 — 37 disziplinarisch zu verhaͤngenden tale gelegen und seit dem letzten Datum als ee. “ Faaekenles Festlandes, mittheilt, folgen in Medizin in Paris, der Koͤnigl. Akademie der Wis⸗ gn ts 89 wohlfeiles Garn zu spinnen vermag. nß kuvsrzehn, olichen Range Hortepeezünteroffiziere und meinen mit strengem Arrest oder korperlicher Zuͤchtigung, muß dem Arreststrafen koͤnnen nach dem Ermessen des Landwehr⸗Batalillons⸗ mißt in den Listen abgeschrieben ist, auch von die FSa n iun Fn “ und belehrenden Weise, senschaften in Lyon u. s. w. Es ist die Kenntniß der Stellungen und der Ver devoch eelet nicht veih egt c Militair⸗Personen darf unmittelbaren Vorgesetzten sogleich gemeldet werden. (§S§. 17. 18.) Commandeurs beim Stabe vollstreckt werden. Wenn aber daselbst ser Zeit an von seinem Leben und Aufenthalte keine alehe 8 sich die frühern Jahrtänge auszeichnen, nach- 8 un — zuͤge ꝛc., logenen. es sich in der Fabrication handelt, 2 Gegen G it 9 G 8 1t §. 20. Die hoͤheren, dem Regiments⸗Commandeur vorgesetzten oder in der Naͤhe ein Militair⸗ oder ein nach den bestehenden Vor Nachricht gegeben hat, wird auf Antrag seiner Ver⸗ 1etepie . Gemälde aus den neuesten Dr. R. Brandes, Hofrathe und Medizinalrathe, wie um die Lehre, wie man dieselben auf eine leichte narstrafen: 88 e. 8 it d „öeac 4) Kleinere Diszipli⸗ Befehlshaber, hseeh die Gouverneure, die sie vertretenden Kom⸗ schriften zur Aufnahme von Landwehr⸗Arrestaten geeignetes buͤrger wandten nebst seinen etwanigen Leibes oder Testa⸗ schen b en der Engländer, Franzosen und Deut- Ritter des Koͤnigl. Preuß. Roth. Adlerordens dritter und sichere Weise berechnet. Das Buch ist durch und Perzteben achererzieren mi en Rekruten oder in einer beson⸗ mandanten und die Festungs⸗Kommandanten sind, wenn sie nach den liches Arrest⸗Lokal nicht vorhanden, oder wenn der Aufenthalt des zu ments⸗Erben bilrmit zfentlich vorgeladen, sich binnen Nach Laf Fahrten durch den Ostindischen Archipel. Klasse m. d. Schleife, Ober⸗Direktor des Apothe⸗ durch praktisch und hat insbesondere durch genau be⸗ eren Exerzier⸗Abtheilung, b) Strafwachen und Straf⸗Stuben⸗Dujour, §§. 10 und 11. in den Fall kommen, Disziplinarstrafen zu verhaͤngen, Bestrafenden uͤber zwei Meilen davon entfernt ist, so muß die Voll sechs Monaten 8 “ de Larex; ein Bruchstück, welches be- ker⸗Vereins in Nord⸗Deutschland u. s. w. rechnete Tabellen, welche noch nie veroͤffentlicht wur⸗ 5 9 hes Heseage, dih Stagen⸗ den Montirungs⸗ in Hinsicht der Unteroffiziere, Gefreiten und Gemeinen innerhalb der⸗ streckung, auf Requisition des Bataillons⸗ Commandeurs, durch die bei dem unterfertigten Gerichte in Person oder durch delsvolk der Ruggio ssente Notizen über das Ilan- a1 Bogen in gr. 8. 1841. Preis: 3 Thlr. den, einen unbezahlbaren Werth fuͤr Feden, der sich 1 oder zum Appell in E 1. eh gn e anehe .e ewzen dan be2, der Regiments⸗Commandeur. (§ 15 b. Civil⸗Behorde geschehenü .. sei gehoͤrig Bevollmaͤchtigte unter Vorlegung beglaubig⸗ 1I, Die Kirgisen; 8ee gn Mhig hgc Meere liefert. ——— mit Spinnerei und Weberei beschaͤftigt, oder diesel⸗ zu Pferde), e) Entziehung der freien Vichosttion T auch und c.) Ein Offizier darf dagegen: 1) von dem kommandirenden §. 39. Ein beurlaubter Landwehrmann, welcher bei seiner Auf⸗ ter Zeugnisse zu melden, widrigenfalls zu gewaͤrti⸗ sischer E 8 Hieheilungen zweier Rus- Botanische Werke, welche im Verlage von Duncker ben gruͤndlich kennen lernen will. 8 ment und dessen Nelermelsung an einen Unter ffizi Aher 298 rakta⸗ General mit vierzehntaͤgigem, 2) vom Divisions⸗Commandeur, dem enthalts⸗Veraͤnderung die Anmeldung in dem neuen Aufenthaltsorte eschichte, Volksthum, Sit- und Humblot erschienen und in allen Buchhand⸗ “ en Unteroffizier eneh. Gouverneur, dem ihn vertretenden Kommandanten oder dem Kom⸗ laͤnger als vierzehn Tage versaͤumt hat, ist disziplinarisch mit Geld⸗
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