IJustiz⸗Minist
— Regel gemacht, Alles aus dem Wege zu
8
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ten, und ich wuͤrde mich freuen, wenn Sie oder einer jener
lich o
waͤre?
nitß derselben allgemeiner zu machen, bis da ssiie durch rein nationelle Bestimmungen zu ersetzen?
89.
er uͤber einige andere Punkte meine Bemerkungen mit⸗
1u1“ 9
len. e, 2 Vertheilung der Justiz ist in unserem Lande unabhaͤngigen
Richtern anvertraut. 5 “ . Se. Majestaͤt der Koͤnig hat es sich seit seiner Thronbesteigung raumen, was auch nur en Schein haben koͤnnte, als beschraͤnke es jene Unabhangigkeit, 6 wird mir eine angenehme Pflicht seyn, dasselbe Verfahren u befolgen. 8 Unfere Vaͤter hatten den wohlverdienten Ruf der erprobten Red⸗ lichkeit, Unparteilichkeit und Genauigkeit in der Rechts⸗Praxis, und diese Eigenschaften bilden das festeste Bollwerk fuͤr die Ruhe des Staats und die Sicherheit der Personen und des Eigenthums.
Es ist auch der lebhafte Wunsch Sr. Majestaͤt, daß diese Unab⸗ haͤngigkeit den richterlichen Behorden gesichert hleihe und daß sie auf den Genuß derselben zaͤhlen koͤnnen. — eeen⸗
Der Koͤnig weiß diejenigen zu wuͤrdigen, die in seinem Namen berufen sind, seinen Unterthanen Gerechtigkeit zu verschaffen, und denen die hohe Mission uͤbertragen worden ist, neben ihren Anspruͤ⸗ 8. die Ordnung und Sicherheit der Gesellschaft aufrecht zu er⸗
alten.
Sie kennen zu sehr ihre Pflichten, um jemals die Graͤnzen ihrer Autoritaͤt zu uͤberschreiten; um sich jemals eine Einmischung in die administrativen Angelegenheiten zu erlauhen; um den Gang der Verwaltung, deren Leitung ihnen fremd ist und fremd bleiben muß, n hemmen; um jemals ihre Meinung uͤber Gegenstaͤnde auszudruͤk⸗
en, die außerhalb ihrer Kompetenz liegen. 8
Es ist die Pflicht des oͤffentlichen Ministeriums, streng daruͤber zu wachen, daß die richterliche Gewalt stets in den ihr angewiese⸗ nen Graͤnzen bleihe, und ich muß Sie auffordern, Sorge dafuͤr 22 tragen, daß, sobald bei einem Justiz⸗Kollegium ein Versuch gemacht werden sollte, die durch das Fundamental⸗Gesetz der richterlichen
Gewalt vorgeschriebenen Graͤnzen zu uͤberschreiten, mir unverzuͤglich
davon Anzeige gemacht werde, damit gesetzliche Maßregeln ergriffen werden koͤnnen, um den Richter auf den Mißbrauch aufmerksam zu machen, den man ihn von seiner Autoritat machen lassen moͤchte. Es war noͤthig, Sie an diesen Punkt zu erinnern, weil den Gou⸗ verneurs der Provinz der Befehl zugegangen ist, keine Befugniß⸗ Konflikte zu erheben, bevor sie nicht die Angelegenheit zur Kenntniß der Regierung gebracht und Befehle uͤber das, was in dieser Bezie⸗
hung zu thun sey, erbeten haben.
Die National⸗Gesetzgebung bildet noch einen sehr wichtigen
Theil der Gegenstaͤnde, welche zu meinem Departement gehdren. Es
wird ein mir angenehmes Bemuͤhen seyn, fuͤr ihre Vereinfachung und fortwaͤhrende Verbesserung mein Moͤglichstes zu thun. Ich ver⸗ lasse mich in dieser Beziehung auf Ihre Huͤlfe und Mitwirkung, so wie auf die der Ihnen untergebenen Justiz⸗Beamten.
Zuerst nimmt in dieser Hinsicht die Menge der Gesetze und Or⸗
donnanzen, welche zur Zeit der Einfuͤhrung des Grundgesetzes be⸗
standen und welche kraft des zweiten Artikels der Zusatz⸗Artikel zu diesem Grundgesetze aufrecht erhalten worden sind, unsere Aufmerk⸗ samkeit in Anspruch. 8
Das hoͤhere Interesse, nicht allein fuͤr das Moralgefuͤhl der Nation, sondern auch fuͤr die Sicherheit jedes Buͤrgers, welcher ge⸗ setzmaͤßig als mit den Gesetzen bekannt angenommen werden muß,
verlangt, daß in Bezug hierauf alle Ungewißheit verschwinde.
s8ch wünsche daher folgende vier Fragen zu einer Entscheidung zu bringen: . 1) Welche von diesen Ordonnanzen sind seit jener Zeit ausdrüͤck⸗ er stillschweigend durch weitere Ordonnanzen abgeschafft worden? 2) Welche von jenen Ordonnanzen duͤrften als mit unserem Grund Gesetz so weit in Widerspruch stehend betrachtet werden, daß ihre Existenz nur durch den zweiten Artikel der Zusatz⸗Artikel gesichert
3) In Bezug auf welche Gegenstaͤnde die in den auf diese Weise außer Kraft gesetzten Ordonnanzen behandelt sind, wird es noͤthig seyn, zu gleicher Zeit mit ihrer Abschaffung neue Maßregeln zu er⸗
grreifen?
4) Welches wird das beste Verfahren in Bezug auf die Ordon⸗ nanzen seyn, welche, da sie nicht ausdruͤcklich oder stillschweigend durch ein bereits feststehendes Gesetz abgeschafft worden sind, noch fortbe⸗ stehen, um sie von den uͤbrigen getrennt zu erhalten und die Kennt⸗ man im Stande sey,
Es wuͤrde mir angenehm seyn, wenn Sie meine Absichten auch
zur Kenntniß der Herren Justiz⸗Beamten Ihres Ressorts bringen wves eamte
Zeit und Gelegenheit haͤtten, mir Ihre Ansichten in Besug auf jene Gegenstaͤnde innerhalb vier Monaten mitzutheilen, obgleich ich bei Ihren uͤberhaͤuften Geschaͤften Ihnen diese Last nicht positiv aufzu⸗
legen wage.
Zweitens verlangt die National⸗Gesetzgebung unsere ernsteste und beharrlichste Aufmerksamkeit. Welches auch die Meinung der
verschiedenen Rechtsgelehrten uͤber die Abfassung der Gesetzbuͤcher,
uͤber die Zweckmäaͤßigkeit oder Nuͤtzlichkeit jenes Systems seyn möge, so koͤnnen doch gewiß seine eifrigsten Anhaͤnger nicht verkennen, daß
in einem neu errichteten System nothwendig Luͤcken vorhanden sind, und daß die Erfahrung nach und nach Fehler entdecken laͤßt, welche
die Jurisprudenz allein nicht wieder gut machen kann. Ich wuͤnsche,
daß diese Erfahrung nicht fuͤr uns verloren seyn moͤge, um so mehr,
da die große Meinungs⸗Verschiedenheit, welche fruͤher zwischen den
Bewohnern der suͤdlichen Provinzen des Koͤnigreichs der Niederlande
und denen der noͤrdlichen existirte, — eine Meinungs⸗Verschiedenheit, die auch in Bezug auf unser kuͤnftiges Gesetzbuch stattfand, nur zu oft einen verderblichen Einfluß auf die Entwerfung der Gesetze geaͤu⸗
ßert hat. Die Kenntnisse und die Erfahrung aller Beamten des of⸗
fentlichen Ministeriums sind mir daher unumgaͤnglich nothwendig und werden dringend erbeten. Ich ersuche Sie daher, mir zum 1. Juli d. J. und dann regeimäig jede 6 Monate eine Uebersicht zukommen zu lassen, welche enthaͤlt: 1
1) die Bemerkungen, zu denen entweder durch persoͤnliche Erfah⸗
rung oder durch das Studium in jenem Zeitraume die ver⸗
scchiedenen Gesetzbuͤcher des Civil⸗Rechts, des Civil⸗Prozesses,
ddes Handels und Straf⸗Verfahrens und hauptsaͤchlich das Ge⸗
seetz uͤver die Gerichts⸗Organisation entweder an sich, oder in ihrer Beziehung T. einander Anlaß gegeben haben;
2) die in den Gesetzbuͤchern enthaltenen Reglements, welche nicht mit den Sitten, den Gebraͤuchen oder den Interessen der Ein⸗ wohner im Einklang zu stehen scheinen;
3) die Veraͤnderungen, welche, um jene Einwendungen zu beseiti⸗
gen, in das Gesetz einzufüͤhren seyn moͤchten.
Ich ersuche Sie, sich von den Herren Justiz⸗Beamten bei den
Bezirks⸗Tribunalen Ihres Ressorts dergleichen periodische Berichte erstatten zu lassen und sie mir im Original gleichzeitig mit den Ih⸗ rigen einzusenden. — Die Sorgfalt fuͤr die regelmaͤßige Aufrechtdal⸗ tung der Justiz und fuͤr die Ausuͤbung der Polizei wird Ihnen drin⸗ Pn empfohlen. Sie werden meine Ueberzeugung theilen, und die Beamten Ihres Ressorts wissen, daß die genaue Lufeechtbaltung des Gesetzes, in welchem kein Verbot als unnuͤtz aufgenommen betrachtet werden kann, fuͤr die Aufrechthaltung der rdnung in der Gesellschaft und der Achtung gegen die Regjerung nothwendig ist. Jeder Buͤrger muß wissen, daß es kein Prohibitiv⸗Gesetz giebt, deßen Verletzung gedul⸗ det werden kann, und daß man das Gesetz achten muß, so lange es epistirt. Mehr, als jeder Andere, muͤssen hiervon die Beamten des bfentlichen Hütm. steriums und alle oberen und unteren Beamten, welche mit der allgemei⸗ nen oder Lokal⸗Polizei beauftragt sind, efezeafi Knn Ich bitte Sie daher, zur Aufrechthaltung dieses Prinzips ernstlich beizuüͤtragen, wäh⸗ rend es Ihrer Klugheit empfohlen wird, dafuͤr zu sorgen, daß man da, wo allgemeine oder Lokal⸗Verordnungen waͤhrend einer gewissen Zeit mit weniger Strenge angewendet worden sind, die Buͤrger daran erinnert, daß jene Verordnungen noch immer erxistiren und fortwaͤhrend in Kraft sind, indem dadurch verhindert wird, daß sich — Jemand unfreiwillig eines Vergehens und der darauf gesetz⸗
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ten Strafe schuldig macht. Wo dergleichen Fäaͤlle eingetreten sind, bitte ich Sie, mir schleunigst die betreffenden Verordnungen mitzu⸗ theilen, damit untersucht werden kann, ob die geringe Sreenßs mit der man sie aufrecht erhalten hat, einer strafbaren Nachl sstakeit oder aber der Unzweckmaßigkeit der Verordnungen zugeschriehen wer⸗ den muß, und damit im letzten Falle den Unterthanen des Köͤnigs fuͤr die Zukunft eine unnüͤtze Last erspart werde.
Die Freiheit der Presse, dieses beilsame Mittel zur Verbreitun der Aufkläͤrung bei der Regierung und bei den Unterthanen, ist dur den 225. Artikel des Grundgesetzes auf eine sehr wirksame Weise ge⸗ sichert worden, und wird von der Regiernng des Koönigs ein sehr ho⸗ ber Werth auf dieselbe gelegt. Es sieht Jedermann frei, seine Ge⸗ danken und Meinungen ohne vorherige Erlaubniß zu publiziren, aber Jeder ist auch der Gesellschaft oder den einzelnen Personen fuͤr das verantwortlich, was er verletzendes fuͤr ihre Rechte schreibt, druckt, publizirt oder vertheilt. Es wird fuͤr Sie eine angenehme Aufgabe seyn, zur Aufrechthaltung der Preßfreiheit, die auf diese Weise dauer⸗ haft gesichert ist, beizutragen; uͤberall, wo jene Fen angegriffen werden sollte, wird sich das Pffentliche Ministerium seiner Verletzung ’ widersetzen wissen. Die buͤrgerliche oder politische Freiheit im
Ugemeinen und die dauerhafte Freiheit der Presse insbesondere, koͤn⸗ nen ohne slchtung fuͤr die Rechte der Gesellschaft und der Einzelnen nicht existiren. Es wird Ihnen empfohlen, die bestehenden Gesetze auch in Bezug auf die Preßfreiheit mit der Energie, Unparteilich⸗ keit und Beharrlichkeit aufrecht zu erhalten, die zur Iwachung und sur Vertheidigung eines so kostbaren Juwels nothwendig sind, und o die Pflicht eines eifrigen und muthvollen Beamten zu erfuͤllen und durch alle Beamten Ihres Ressorts erfuͤllen zu lassen.
Endlich ist noch ein wichtiger Punkt, fuͤr welchen ich Ihre be⸗ harrliche und aufmerksame Mitwirkung in Anspruch zu nehmen ge⸗ zwungen bin. Se. Majestaͤt ist innig durchdrungen von der Wichtig⸗ keit, die die Wahl der Mitglieder der richterlichen Gewalt und aller Justiz⸗Beamten ohne Ausnahme, fuͤr das Land, fuͤr seine Regierung und ar die Justiz hat. Zu diesem Zweck ist ebenfalls Ihre Einsicht nothwendig. Ich weiß daß ich darauf rechnen kann, daß Sie bei Ihren Empfehlungen in jener Hinsicht nur auf die Unbescholtenheit des Charakters, auf die Kenntnisse, auf den Eifer und auf die Fahig⸗ keit, und keinesweges auf andere, untergeordnete Beweggruͤnde Ruͤck⸗
Rede stebende Person Uigehöre, auf die Familien⸗ oder Freundschafts⸗ Verhaͤltnisse, muͤssen dabei fern gehalten werden. Der Koͤnig hat mich in dieser Hinsicht ausdruͤcklich beauftragt, Ihnen mitzutheilen, daß fortan Niemand noͤthig haben wird, sich gesuchsweise an Sr. Majestaͤt zu wenden, um einen Posten in der Justiz⸗Verwaltung zu erhalten. Das System des Bittstellers ist mit der Wuͤrde eines richterlichen Amtes unvertraͤglich. Die Regierung des Koͤnigs wird sich bemuͤhen, faͤhige Beamte aufzufinden, ohne daß sie sich selbst empfehlen; und es wird, wie ich hoffe, den Maͤnnern von wirklichem Verdienst sehr angenehm seyn, sich in der Folge von der fuͤr seine Wuͤrde so verletzenden Verpflichtung, sich selbst zu empfehlen, befreit zu sehen. Ich bitte Sie, diese Meinung und diesen Wunsch des Koͤnigs den verschiedenen Gerichts⸗Behoͤrden, den Beamten des oͤffentlichen Ministeriums ihres Ressorts und, so viel als moͤglich, Allen, die es betrifft, auf offizielle Weise mitzutheilen, damit ferner⸗ hin Niemand glaube, daß es Gesuche oder persöͤnlicher Empfehlun⸗
en beduüͤrfe, um bei irgend einer Anstellung im Justizfache beruͤck⸗
ichtigt werden. . . des 1 8 Ich habe gesucht, Ihnen meine Meinung uͤber einige der Haupt⸗
8 nde, die zu meiner Verwaltung gehdren, mitzutheilen. Es b⸗ ve n2eae’ seyn, zu erfahren, daß Sie sich derselben an⸗ schließen und unterordnen koͤnnen. Sollten Sie Aufschluüsse uͤber an⸗ dere Punkte, als die in diesem Rundschreiben verhandelten wuͤn⸗ schen, so werde ich mich beeilen, Ihnen dieselben zugehen zu lassen. Der Justiz⸗Minister.
DSDeutsche Bundesstaaten. — — Leipzig, 5. Mai. Am 2ten d. M. gab Ernst hier unter Mitwirkung von Felix Mendelssohn ein Konzert, welches in jeder Hinsicht glaͤnzend aussiel. Der Saal war uͤberfuͤllt und er Beifall rauschend. Ernst's Elegie wurde da capo verlangt, spielte jedoch statt derselben eine von seinen Romanzen, die er Berlin in seiner ersten Quartett⸗Soiree vortrug. Vor dem onzert wurde der Virtuos aufs angenehmste uͤberrascht, indem e. Majestaͤt der Koͤnig von Preußen ihm eine prachtvolle gol⸗ ne Dose als Zeichen der Anerkennung zukommen ließ. Ernst tte kurz vor seiner Abreise von Berlin die Ehre gehabt, vor n Preuzischen Majestaͤten in einem Hofzirkel zu Potsdam meh⸗ re Musikstuͤcke, theils allein, theils mit Dr. Mendelssehn und lem Violoncellisten M. Ganz, vorzutragen. Die weitere Reise esselben geht uͤber Weimar und Frankfurt a. M. nach Daͤssel⸗ orf, wo er dem großen Musikfest, welches in diesem Monat dort nter Direction des Kapellmeister Mendelssohn stattfindet, bei⸗ ohnen und wahrscheinlich auch dabei mitwirken wird; von da
22 er nach Paris zuruͤck.
*α4 Frankfurt a. M., 3. Mai. Der Bundes⸗Praͤsi⸗ dial⸗Gesandte, Herr Graf von Mauͤnch⸗Bellinghausen, wird erst in einigen Wochen von Wien zuruͤckerwartet; der Koͤniglich Bayerische Bundestags⸗Gesandte, Herr Graf von Lerchenfeld, ist zuch noch abwesend. — Der Köamglich Großbritanische Gesandte am Deutschen Bunde, The honorable W. Thomas Hornar Fox⸗ Strangways, verlaͤßt, wohl nur in Urlaub, unsere Stadt, und es wird waͤhrend seiner Abwesenheit der Attaché, Herr Kuper, die Functionen eines Koͤniglich Großbritanischen Geschaͤfstraͤgers ver⸗ sehen, da der Legations⸗Secretair, seitheriger Geschs ststra er, Herr Molyneux, immer noch in Privat⸗Angelegenheiten auswaͤrts
verweilt. Schweiz.
Geunf, 21. April. (A. Z.) Die Arbeiten der Genfer Con⸗ stituante sind bis zur Haͤlfte gediehen. Der Radikalismus hat darin wieder ein bedeutendes Uebergewicht gewonnen. In den Hauptsachen bleiben die Artikel des Kommissions⸗Projekts; es behaͤlt seine radikale Farbe; nur in einigen Nebensachen wurde bisher in konservativem Sinne daran geaͤndert. Immer ist die religidse Frage am schwierigsten und aufregendsten; es scheint den alten Genfern unerträaͤglich, daß die seit lange nothwendig gewor⸗ dene neue Ordnung ihres protestantischen Kirchenthums und ihrer Geistlichkeit von einer Versammlung ausgehen soll, in welcher Kraft des Arrondissements⸗Wahl⸗Systems die Katholiken eine so bedeu⸗ tende und gewichtige Stimme haben. Die radikalen Journale, welche vor kurzem nur von Ausgleichung und Versoöhnung spra⸗ chen, aͤndern jetzt diese Sprache, denn, muthig gemacht durch die Erfolge ihrer Partei in der Constituante durch die Lauheit der Konservativen und durch deren unmaͤnnliches Nachgeben, sagen sie rund heraus, um kuͤnftig Frieden und Fortschritt zu haben, mauͤß⸗ ten aus der Regierung Alle entfernt werden, die mit dem 22. November nicht ganz zufrieden waͤren, d. h. mit anderen ee. in dem neuen Staats⸗Rath duͤrfen kuͤnftig nur Radi⸗
ale sitzen.
Bern, 1. Mai. Eine Truppe von Heimatlosen wurde bei
Huttwyl an der Bern⸗Luzerner Graͤnze von den Landjaͤgern be
sicht nehmen werden. Jede Ruͤcksicht auf die Religion, der die in
1
11 Rom, 22. April.
der Kantone hin⸗ und zuruͤckgewiesen, betrat jedoch wieder das Berner Gebiet und lagerte sich im Amt Aarwangen. Mit Land⸗ jäͤfern in Haͤndel verwickelt, die zu ernsten Thaͤtlichkeiten fuͤhrten, soll Einer der Heimatlosen von einem Landjaͤger, wie es heißt, erschossen und dieser sofort von dem erzuͤrnten Haufen durch Stein⸗ wüͤrfe getödtet worden seyn. Die — wurden ergriffen und besinden sich in Loßwyl im Verhaft. Verbrechen die Erzeugnisse von Staatsgebrechen.
Palermo, 20. April. (A. Z.) Der Kbönz macht oft mit kleiner Begleitung Exkursionen zu gegend. Se. Majestaͤt beehrte letzten Sonntag das Gastmahl des Koͤniglichen Statthalters, Herzogs von S. Pietro, und die Abendgesellschaft bei dem Fuͤrsten Parsanna mit seiner Gegenwart. Unsere Honoratioren, an solche Herablassung nicht gewohnt, ruͤh⸗ men sehr die bekannte Leutseligkest des Koͤnigs.
Die Streitigkeiten mit Holland (wegen der den Niederlän⸗ dischen Kapitalisten vorenthaltenen Gelder der Apulischen Bank) werden hier sehr ernst aufgenommen, so daß man selbst Krieg prophezeit. Die Sicilianische Flotte ist durch den jetzigen Koͤnig auf einen ganz respektablen Fuß gestellt worden und die muthigen hiesigen Seeleute stehen wahrlich den besten nicht nach. Man sagt, unser Koͤnig werde nach Aufhebung des Lagers von Capua am 28sten d. hier eintreffen. Die Nachricht von der Einberufung der auf provisorischen Urlaub entlassenen Seeleute bestaͤtigt sich.
——
von Bayern uß in die Um⸗
xre Den gestrigen Gruͤndungstag Roms, den die Paͤrstliche Akademie durch ein Mittagsmahl, die Akademie der Sabiner durch Poesieen zu feiern pflegt, beging das Institut fuͤr archaͤologische Korrespondenz nach uͤblicher Sitte durch eine literarische Fest⸗Sitzung, in welcher der Koͤnigl. Hannoversche Minister, Legations⸗Rath Kestner, den Vorsitz fuͤhrte. Einleitungs⸗ weise ward des bereits vierzehnjaͤhrigen segensreichen Bestehens
des Instituts gedacht, welches an gleichem Tage sein eigenes Stif⸗
tungsfest feiert, und mit dem gefuͤhltesten Danke die huldreiche Großmuth erwaͤhnt, mit welcher des regierenden Koͤnigs von Preußen Majestaͤt die von Allerhoͤchstdemselben gestiftere und be⸗ schuͤtzte Anstalt durch Besoldung ihres Roͤmischen Geschaͤftsfuͤhrers neuerdings unterstuͤtzt hat. Hierauf sprach der Secretair des 2 Dr. Braun, uͤber ein neu entdecktes Relief, dessen
egenstand, die Geburt des Jacchus darstellend, von besonderer Wichtigkeit fuͤr die Kenntniß des Griechischen Mysterienwesens ist. Derselbe unermüdlich thätige Gelehrte legte Proben eines von ihm veranstalteten Werkes vor, welches in farbiger Ausfuͤhrung Grie⸗ chische Gefaͤß⸗Malereien als Musterstuͤcke stylistischer Verschieden⸗ heit enthalten soll. Naͤchstdem hielt Dr. Abeken einen anziehen⸗ den Vortrag, in welchem er die Altgriechischen Thesauren mit aͤhnlichen Bautruͤmmern Italiens und des Orients verglich; zu⸗ gleich als Probestuͤck eines umfassenden Werkes uͤber die und Kunst⸗Alterthuͤmer Mittel⸗Italiens, welches derselbe Gelehr so eben dem Druck uͤbergiebt.
Aller bekannten wx htrug des Ortes und Personal ungachtet, faͤhrt die gedachte Roͤmische Anstalt mit bestem Erfolge fort, einen Mittelpunkt archaͤologischer Forschungen in der dazu vorzuͤglich geeigneten Hauptstadt zu bilden. Waͤhrend in b— denn zwoͤlf Jahrgaͤngen ihrer Annalen ein Reichthum historischen und artistischen Stoffes enthalten ist, der in den Fortgang der Wissenschaft lebendig eingreift, koͤnnen die wesenschoharchee esu⸗ cher Roms den Beistand nicht genug ruͤhmen, der aus den Siz⸗ zungen und Sammlungen des Instituts ihrer Forschung erwuchs. Der fernere Schutz seines erhabenen Protektors, das Praͤsidium Sr. Durchlaucht des Herrn Fuͤrsten von Metternich, und die literarisch bewaͤhrten Namen der zahlreichen Directions⸗Mitglieder dieser Anstalt lassen mit Zuversicht hoffen, daß eine dem vaterlaͤndischen Namen so ehrenvolle und ersprießliche Wirksamkeit sich auch fol⸗ gende Jahre hindurch in gleicher Weise bethaͤtigen werde.
“ 1X““
84 ““ 11 a.13 Inland. Eöeee Berlin, 6. Mat. Ueber das neulich von uns bereits kurz erwaͤhnte Festmahl der Universitaͤt (Staats⸗Ztg. Nr. 123.) bringt Rhagune⸗ gleichfalls zugekommener ausfuͤhrlicherer Bericht folgendes
ere: „„Das Lehr⸗Personal der hiesigen Koͤnigli iversi
einigte sich gestern (2. Mai) bei Wiedereröͤffnung der Vorlesungen zu einem Festmahle im Odeum, welche Feier durch die Gegenwar der Herren Geheimen Staats⸗Minister Eichhorn und von Sa
vigny und des Wirklichen Geheimen Raths Herr von Humboldt, so wie des jetzt hier anwesenden Kurhessischen Staats⸗Ministers
Herrn von Hanstein Excellenz, erhoͤht ward. Nachdem der Re
tor, Geheimer Ober⸗Regierungsrath 8 Dr. Dieterici, die mit lautem Enthusiasmus aufgenommene Gesundheit Sr. Majestaͤt des Koͤnigs, des erhabenen Befoͤrderers der Wissenschaft, und der
Prodekan der theologischen Fakultaͤt, Ober⸗Konsistorialrath Pro⸗
sessor Dr. Twesten, die Ihrer Majestaͤt der Koͤnigin und des K niglichen Hauses unter gleichem Beifall ausgebracht hatten, be⸗
gruͤßte der Dekan der philosophischen Fakultäaͤt, Professor Ranke,
den Herrn Geheimen Staats⸗Minister Eichhorn in einer laͤngeren Rede, welche Se. Excellenz unter Anerkennung der Leistu gen der Universitaͤt seit ihrem Bestehen und mit lebha ter Aeußerung der wohlwollenden Gesinnungen fuͤr diesel durch einen Trinkspruch auf das Wohl der Universitaͤt be⸗ antwortete. Der Dekan der juristischen Fakultaͤt, Profess⸗ Dr. Rudorff, sprach hierauf gegen den Herrn Geheimen Staats⸗ und Justiz⸗Minister von Savigny Excellenz, der so lange der Uni⸗ versität angehoͤrt und in so großem Umfange 12 un Ruhmwuͤrdiges fuͤr sie gewirkt hat, in Worten der
ehrung und Liebe die
des Festes uͤberreichte der Professor Rudorff ein dem Herrn G
heimen Staats⸗ und Justiz⸗Minister von Savigny gewidmetes ge⸗ drucktes Lateinisches Programm und brachte hierauf den Toast aus auf das Wohl Sr. Excellenz, in welchen die ganze Versamm⸗
lung laut einstimmte. Der Herr Geheime Staats⸗ und Zustt
Minister von 242 Excellenz dankte hierauf herzlich fuͤr die
ihm in dem Kreise bewiesene Theilnahme, welchem so lange Ze angehoͤrt zu haben die Freude seines Lebens gewesen sey. Prodekan der medtzinischen Fakultaͤt, Professor Dr. Hecker, brachte sodann, die reichen Entdeckungen
der Naturwissenschaften hervorhebend, unter allgemeinem Bei⸗
fall die Gesundheit aus auf das Wohl des großen Meisters auf diesem Gebiete, Sr. Excellenz des Wirklichen Veheimen Raths
Herrn von Humboldt, welcher diese Ansprache mit Worten freund
ur zu haͤufig sind
losophie der
gung wuͤrdig befunden worden. Diese 7 haben eine Unterstbhung von FAFeenan 670 Rthlr. erhalten, und uͤberhaupt hat der ein
eeligione⸗:
1. erzlichen Ver⸗ mpfindungen der innigsten Anhaͤnglichkeit und Theilnahme aller seiner bisherigen Kollegen bei der Befoͤrde⸗ rung aus, welche seine Kraft jetzt einem mit seinen fruͤheren Be⸗ strebungen zwar verwandten, doch ihn der Universitaͤt entruͤckenden höheren Lebensberufe zugewandt habe. Zum bleibenden Andenken
Der und Fortschritte
“ 8
licher Theilnahme fuͤr die Universitaͤt und deren Lehrer erwiederte.
Der Hofrath Professor Dr. Jakob Grimm begruͤßte hierauf in dem vor kurzem aus Hannover hierher berufenen Ober⸗Bibliothe⸗ kar, Geheime Regierungs⸗Rath Dr. Pertz, der als Gast anwesend war, den Gelehrten, der durch die Ausfuͤhrung des von dem ver⸗ ewigten Minister von Stein angeregten Unternehmens der Samm⸗
. der Deutschen Geschichtsquellen fuͤr die Belebung Deutscher Ge
ein vaterlaͤndisches Verdienst sich erwirbt, worauf der
innun — egierungs⸗Rath Professor Dr. Steffens die Waffen⸗
Geheime
thaten und die Zustaͤnde der fruͤheren Zeit mit den jetzgen ver⸗ gleichend, und dabei der geistigen Bewegung unserer der Einwirkung Schelling's erwaͤhnend, das Andenken an den
age und
2. Mai, den Jahrestag der Schlacht von Groß⸗Gorschen in be⸗ eisterter Rede hervorhob. Eintracht belebte das zahlreich besuchte
Fest, das durch gewählten Gesang erheitert ward und Viele bis zu spaͤter Stunde versammelt hielt.“
Berlin, 6. Mai. Die beste Widerlegung der vielfach, aber
ohne allen Grund verbreiteten Geruͤchte daruͤber, daß Herr Ge⸗ heime Rath von Schelling uns diesen Sommer verlassen werde, ist die bereits am 2. Mai vor einem zahlreichen und glaͤnzenden
Auditorium erfolgte Eroöͤffnung seiner Vorlesungen uͤber die Phi⸗ yrhologie.
— — Magdeburg, 5. Mai. Das Direktorium des Buͤr⸗
1 ger⸗Rettungs⸗Insitituts zu Magdeburg hat gegenwaͤrtig seinen Ver⸗
waltungs⸗Bericht fuͤr das Jahr 1841 herausgegeben. Es sind darnach in dem gedachten Jahre bei demselben 57 Gesuche um Unterstuͤtzungen eingegangen, davon aber nur 7 der Beruͤcksichti⸗
er⸗ eit seinem 17jaͤhrigen Bestehen an 220 Personen die bedeu⸗ tende Summe von 19,197 Rthlr. bewilligt. Durch diese Bewil⸗ lgungen ist nach Versicherung des Direktoriums manche wackere
uͤrger⸗Familie dem sicheren Verderben entrissen worden, wenn⸗
gleich nicht jeder Unterstuͤtzte von dem Untergange hat errettet
werden koͤnnen. Von den Unterstuͤtzten leben gegenwaͤrtig noch
139 in Magdeburg (die Uebrigen haben entweder die Stadt ver⸗ lassen oder sind gestorben), und von denselben koͤnnen nur 42 als
ganz heruntergekommen, d. h. der bffentlichen Unterstuͤtzung anheim⸗ gefallen, betrachtet werden, waͤhrend 40 sich mit Anstrengung, aber doch nothduͤrftig ernaͤhren, 57 aber theils in sehr guten, theils in leidlichen Verhaͤltnissen sich befinden. Muß man nun mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit annehmen, daß jene 40 Familien nicht minder als diese 57 ohne den Beistand des Vereins groͤß⸗ tentheils ganz zu Grunde gegangen seyn wuͤrden, so erscheint die Wirksamkeit des Vereins immer segensreich, und es ist demselben die fortdauernde Theilnahme des Publikums zu wuͤnschen, worum das Direktorium am Schlusse seines Berichts angelegentlich bittet.
— — Marienwerder, 3. Mai. Am 2tsten v. M. feierte
die Westpreußische General⸗Landschafts⸗Direction und die zum dies⸗ jaͤhrigen landschaftlichen engeren Ausschusse hier versammelten
Landschafts⸗Beamten und staͤndischen Deputirten, aus den zum
Westpreußischen Kredit⸗Verbande gehoͤrenden vier Departements, Danzig, Marienwerder, Bromberg und Schneidemuͤhl, denen sich mehrere Gutsbesitzer der Umgegend angeschlossen hatten, mit einem Festmahl das Dienst⸗Jubilaͤum ihres ältesten Landschafts⸗Beamten,
3 8 S., anas. afts⸗Direktors von Benkendorf⸗Hindenburg au eudek.
Düsseldorf, 3. Mai. In der gestern hier abgehaltenen General⸗Versammlung der Rhein⸗Preußischen Feuer⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft (auf Gegenseitigkeit gegruͤndet) waren 51 Theilnehmer persoͤnlich gegenwaͤrtig, weiche im Ganzen 716 Stimmen zu ver⸗ treten hatten. Der von der Direction vorgelegte erste Rechnungs⸗ Abschluß umfaßt den Zeitraum seit Gruͤndung der Gesellschaft, vom 12. April 1840 bis 31. Dezember 1841, und liefert mithin die Resultate des ersten Rechnungs⸗ Jahres. Bei der Ein⸗ nahme ergab sich gegen die Ausgabe ein reiner Ueberschuß, welcher als Dividende mit 16 pCt. an die fuͤr das volle Rechnungs⸗Jahr 1841 versicherten Theilnehmer ver⸗ theilt werden konnte. Ein Resultat, welches bei einem so jun⸗ gen Institut eben so befriedigend erscheinen muß, wie das gedeih⸗ liche und vorsichtige Fortschreiten in Betreff des Versicherungs⸗ Kapitals, welches mit 3 Millionen begonnen, jetzt schon uͤber 9 Millionen Rthlr. betraͤgt. Nachdem die vom Verwaltungs⸗Rathe genommene Wahl des bisherigen Direktors, Herrn Inspektor Wind⸗ scheid, zum General⸗Agenten durch die General⸗Versammlung be⸗ staͤtigt worden, schritt man zur Ergaͤnzung der Verwaltung, wobei die Herren von Keller in Solingen und M. Kapff von hier zu Direktoren und der hiesige Herr de Haan zum stellvertretenden Direktor gewaͤhlt wurden.
3 Elberfeld, 1. Mai. Der verehrte Landrath unseres Kreises, Herr Geheime Regierungs⸗Rath Graf von Seyssel d'Aix, hat heute sein 50jaͤhriges Dienst⸗Jubilaͤum gefeiert. Se. Majestaͤt der
oͤnig haben dem Herrn Grafen die Insignien des Sternes zum Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub g9 verleihen geruht, auch hat der Herr General⸗Major von der Groͤben dem Herrn Grafen ein Schreiben des kommandirenden Generals Herrn von Pfuel uͤberreicht, worin derselbe benachrichtigt wird, des Koͤ⸗
igs Majestaͤt habe ihn seiner treuen, fruͤheren militairischen Dienste
wegen zum Oberst⸗Lieutenant zu ernennen geruht. 9 8
—
Der Kaiserl. Russische uUkas vom L. (14.) April 1849.
In Nr. 122 der Staats⸗Zeitung ist der Text eines vor kur⸗
zem in Rußland erschienenen, ungemein wichtigen Gesetzes abge⸗ druckt, welches offenbar den Zweck hat, die Umwandlung der land⸗ wirthschaftlichen Verhaͤltnisse, insbesondere aber die persoͤnlichen und realen Verhaͤltnisse der Bauern allmaͤlig vorzubereiten und einzuleiten.
Ehe wir Einiges üͤber dies merkwuͤrdige Gesetz selbst bemer⸗ ken, sey es uns erlaubt, eine kurze Andeutung der laͤndwirthschaft⸗ lichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse Rußlands zu geben.
b Wir fassen hierbei vorzugsweise den Kern der Monarchie, das alte Moskovitische Czaarthum oder Groß⸗Rußland, ins Auge. Die ehemals Schwedischen Provinzen, die Deutschen Ostsee⸗ Provinzen, die Polnischen Provinzen, Klein⸗Rußland, das alte Sky⸗ thien, die Asiatischen Landstriche fün theils diesem Gesetze gar nicht unterworfen, wie Finnland und die Ostsee⸗Provinzen, theils wird 8 daselbst die Wirkung desselben nur gering oder wenigstens viel ge⸗ ringer als in Groß⸗Rußland seyn, da der Anbau des Landes und dbie ganze landwirthschaftliche Verfassung gan anders gestaltet ist.
Groß⸗Rußland ist von einem thaͤtigen, industridsen, zu allen
echnischen Arbeiten hoͤchst geschickten, dabei kraftvollen
verbreiten.
ind schoͤnen
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Volksstamme bewohnt. Der saͤmmtliche Grund und Boden ge⸗ 12. etwa zur Haͤlfte der Krone, zur Haͤlfte dem Adel, das Volk st mit geringen Ausnahmen leibeigen.
Dennoch moͤchte es aber, mit diesem Rechts⸗Verhaͤlt⸗ nisse im seitsomen Widerspruche, wohl wenige Laͤnder (auch die, wo es nur freie Grundeigenthuͤmer giebt, wie Nord⸗Amerika und Frankreich, nicht ausgenommen) geben, wo, faktisch genommen, der Bauer sich im Allgemeinen noch in einer freieren, selbststaͤn⸗ digeren, durch eine geregelte Gemeinde⸗Verfassung gesicherteren Lage befaͤnde, als in diesem Theile Rußlands. Dies war bisher — “ Folge des vorhandenen Anbaues des
andes.
Diese Landstriche waren naͤmlich nicht, wie die meisten ande⸗ ren von Slavischen Staͤmmen bewohnten, namentlich alle ehe⸗ mals Polnische Landstriche, durch große den Grundherren (Krone oder Adel) gehoͤrige Oekonomiehoͤfe angebaut, zu deren Kultivi⸗ rung die wirthschaftlichen Arbeiten der dem Herrn angehoͤrigen,
auf dem Dominium wohnenden Leibeigenen nothwendig waren, sondern das Territorium der Grundherren bestand aus großen Waldungen und kulturfaͤhigen Flaͤchen, welche einer Anzahl in
einem Dorfe vereinigter Leibeigenen zur wirthschaftlichen Benuz⸗ zung uͤberwiesen wurden. Der Adel wohnt hier im Allgemeinen nicht auf dem Lande, wo er keine eingerichteten Guͤter und daher Schloͤsser hat, sondern fast uͤberall in den Staͤdten. Er hat keine Frohndienste noͤthig, er erhaͤlt daher von seinen Leibeigenen nur Natural⸗Abgaben oder Geld; erstere sind wenig gebraͤuchlich, da der Herr meist fern wohnt, der Verkehr nicht lebhaft und der Verkauf der Naturalien daher mit Schwierigkeiten und Verlusten zu kaͤmpfen haben wuͤrde. Es hat sich daher seit langer Zeit eine Geld⸗Abgabe der Leibeigenen an ihre Herren festgestellt. Sie ist bei den Feeges Grundbesitzern (und dies gilt natuͤrlich im erhoͤh⸗ ten Maße von der Krone bei — Domainen) meist seit Ur⸗ alters fuͤr jedes Dorf nach der Ertragsfaͤhigkeit des Grund und Bodens, oder der sonstigen Erwerbsquellen, und der Zahl der ur⸗ spruͤnglich ansaͤssig gemachten Bauer⸗Familien abgemessen. Allein wenn die Ertragsfaͤhigkeit des Bodens oder die Erwerbsquellen zur Feststellung der Abgabe auch die Grundlage gegeben haben moͤchten, so ist sie doch keinesweges eine Art Grundpacht oder Erwerbs⸗Abgabe, sondern stets eine Kopf⸗ (oder Familien⸗) Abgabe. Jeder maͤnnliche Kopf (Familienhaupt) der Gemeinde muß sie geben. Da der Herr fern wohnt, so wuͤrde es ihm be⸗ schwerlich werden, es wuͤrde Schwankungen und Unsicherheit in seinen Revenuͤen veranlassen, wollte er sich an jeden Einzel⸗ nen halten und die Abgabe (Obrock) von dem Einzelnen einfordern. Die Herren haben es daher ihren Interessen ange⸗ messen gefunden, den Obrock der Einzelnen von der ganzen Dorf⸗ Gemeinde einzufordern und diese solidarisch dafuͤr zu verpflichten. Dieses hat dann die Grundlage einer sehr solid konstituirten Gemeinde⸗Verfassung gegeben. Da der Herr, wie gesagt, fern wohnt, so kann er sich um die inneren Verhältnisse der Dorf⸗Ge⸗ meinden wenig bekuͤmmern, der solidarischen Verpflichtung halber muß er ihnen eine große Selbstständigkeit gewaͤhren. Den Obrock in solchen Dorf⸗Gemeinden erhoͤhen, streitet gegen die Sitte, welche in Rußland mäaͤchtiger ist, als Gesetze. Das Abgaben⸗Verhaͤltniß der Bauern ist daher groͤßtentheils (auf den Kron⸗Domainen all⸗ gemein) ein feststehendes und, weil es vor langer Zeit regulirt worden, ein sehr ertraͤgliches und wenig druͤckendes geworden. Da Einer fuͤr Alle und Alle fuͤr Einen stehen muͤssen, so ist es den Verhaͤltnissen angemessen, d die Gemeinde ihre Vertreter und Gemeinde⸗Obrigkeit selbst waͤhlt (das Wahl⸗System ist ja ohne⸗ dies in Rußland in allen Lokal⸗ und Pro ginzial⸗Verwaltungs⸗ und Regierungs⸗Verhaͤltnissen vorherrschend!). An diese Gemeinde⸗ Obrigkeit haͤlt sich nun der Grundherr in Bezug auf den Obrock,
ihr muß daher auch das Recht zustehen, alle Anordnungen zu
treffen, um die Einzahlungen der Einzelnen stets fluͤssi lich zu erhalten. Sie muß daher Gerichtsbarkeit und Holizei aus⸗ uͤben duͤrfen, von ihr gehen die Satzungen uͤber Vererbung der Bauerguͤter, Untheilbarkeit, Kindestheile ꝛc. aus, sie schlichtet alle Streitigkeiten. Unter ihrer Aufsicht und Anordnung stehen die Einrichtungen des Gemeinde⸗Magazins fuͤr Nothjahre, des Ge⸗ meinde⸗Hospitals u. s. w., kurz, eine solche Russische Dorf⸗Ge⸗ meinde ist eine vollstaͤndig und hoͤchst zweckmaͤßig organisirte kleine Republik, und dem Reisenden, der aus den Polnischen Provinzen nach Groß⸗Rußland kommt, muß es auffallen, welch ein aufge⸗ weckter, froͤhlicher, thaͤtiger, tuͤchtiger Menschenschlag ihm hier auf dem Lande uͤberall entgegentritt, wie nett, reinlich und selbst opu⸗ lent das Aeußere eines Russischen Dorfes erscheint!
Diesem Zustande der Dinge droht nun aber unstreitig die neuere Zeit mit einer Umwandlung, ja vielleicht allmaͤlig mit dem voͤlligen Untergange.
Die Bevoͤlkerung nimmt naͤmlich im raschen Gange zu; da nun der Obrock eine Kopf⸗Abgabe ist, die jeder der vaͤterlichen Gewalt entwachsene verheirathete Mann erlegen muß, da die Bauerguͤter in Folge des Gemeinde⸗Interesses und der daraus hervorgegangenen Gemeinde⸗Satzungen nicht weiter getheilt wer⸗ den duͤrfen, als dies ihr Groͤßen⸗Verhaͤltniß zu dem aufzubringen⸗
und moͤg⸗
den Obrock zulaͤßt, so muͤssen nothwendig allmaͤlig eine große Menge unangesessener Familien und einzelner Maͤnner sich an⸗
sammeln. Da die Gemeinde auch fuͤr sie in Bezug des dieselben treffenden Obrocks haften muß, so haͤlt die Gemeinde⸗Obrigkeit sie
in strenger Zucht und Ordnung, sie draͤngt sie im Fruͤhjahr zur
Aufsuchung besanderen Verdienstes; uͤberall begegnet man in den
Staͤdten Rußlands ganzen Schwaͤrmen dieser jungen verdienstsus⸗⸗
chenden Mannschaft, die dort alle Arbeiten, meist in Akkord und
zu streng organisirten Gesellschaften unter gewaͤhlten Oberhaͤuptern (Hasain, Wirthe, genannt) vereint, uͤbernehmen. Auch das Fracht⸗ fuhrwesen giebt einer großen Anzahl derselben Unterhalt und Ver⸗
dienst. Im Winter kehren sie ins Heimatdorf zuruͤck, bezahlen
den Obrock und leben vom Ersparten. Die großen politischen Verhaͤltnisse haben dann Rußland in der neuesten Zeit darauf hin⸗ getrieben, die innere Industrie moͤglichst zu heben und ein ausge⸗ dehntes umfassendes Fabrik⸗System rasch Pvepanefieen und zu ve 3 ittelpunkt in Groß⸗ Rußland, wo der ruͤhrige, zu allen technischen Arbeiten hoͤchst ge⸗ e2 Man rechnete vor einigen Jahren uͤber 80,000 Fabrik⸗Arbeiter blos in Moskau,
Dies fand seinen natuͤrlichen schickte Volksstamm vortreffliche Arbeiter gewaͤhrte.
groͤßtentheils vom Lande hereinziehend; aber ein sehr großer Theil
der Fabriken ist auf dem Lande selbst von den Gutsherren etablirt.
Dies Fabrik⸗System bedroht aber die persoͤnlichen Verhaͤltnisse der Leibeigenen auf eine bedenkliche Weise. Wie, wenn das In⸗ teresse der Gutsherren sich dahin wendete, auf den Doͤrfern uͤberall Fabriken anzulegen und den groͤßeren Theil der Angesessenen zu deren Arbeit zu verwenden, wuͤrde die grauenvolle 2
Fabrik⸗Arbeiter hier, verbunden mit der vorhandenen Leib⸗ eigenschaft, nicht den Zustand großen Elends herbeifuͤhren und die Tuͤchtigkeit des Volks in ihrer Wurzel zerstoren? — Wirk⸗ lich sind hin und nader schon Leibeigene als gezwungene Fabrik⸗ Arbeiter verwendet worden, bis e2 aber haben die Fabrik⸗Unter⸗ nehmer keinen Vortheil dabei geho t, und man ist zu freien Ar⸗ beitern (ebenfalls Leibeigene, die aber, um sich den Obroch zu ver⸗
Mißhandlung und Grausamkeit gegen einen Leibeignen.
dienen, sich freiwillig stellen) zuruͤckgekehrt. Ob dies aber stets der Fall seyn wird?
„ Wir haben angefuͤhrt, daß das Land nicht durch Oekonomie⸗ Hoͤfe, sondern fast lediglich durch Doͤrser angebaut ist. Im suͤd⸗ lichen Rußland sind in neueren Zeiten große Oekonomieen ange⸗ legt, sie haben besonders durch die Einfuͤhrung edler Schaafe große Vortheile gewaͤhrt. In Groß⸗Rußland beginnt man jetzt ebenfalls in dieser Beziehung nachzufolgen, und es koͤnnte vielleicht bald im Interesse der Grundherren liegen, die Doͤrfer aufzulbsen, (nach dem technischen Ausdrucke: „zu legen“) und Guts⸗Oekono⸗ mieen anzulegen, wo die bisherigen Obrock⸗Bauern dann in Frohn⸗ ng. 7
o droht von allen Seiten dieser laͤndlichen Verfassung eine voͤllige Umw lzung, denn so trefflich sie faktisch ist, — sie doch nicht auf einem gesetzlichen Zustande, sondern lediglich auf
dem bisherigen Interesse der Grundherren und einigermaßen auf
vorhandener Sitte. Auf den Kron⸗Domainen hat dies wohl keine Gefahr, auch wohl wenig bei den ganz 8*2B Se,desehne desto mehr aber bei den mittleren und kleinen.
Es ist daher natürlich, daß Rußlands Kaiser Schritte thut, die, ohne vorhandenen Eigenthumsrechten des Adels zu nahe zu treten, doch dazu beitragen, die Tuͤchtigkeit des Landvolks zu erhal⸗ ten und allmaͤlig einen mehr gesetzlichen Zustand an die Stelle des willkuͤrlichen zu setzen. Das uns vorliegende Gesetz ist der erste Schritt nach dieser Richtung hin, ein hoͤchst vorsichtiger! er be⸗ fiehlt und erzwingt eigentlich nichts, er giebt gewissermaßen nur Belehrung und Anleitung, er erlaubt und empfiehlt, neue Verhaͤlt⸗ nisse anzuknuͤpfen, und gewaͤhrt diesen eine gesetzliche Basis, aber wir muͤßten uns sehr irren, oder diese Richtung zur Organisation laͤndlicher Verhaltung wird eine große Wirkung haben, und das gegenwaͤrtige Gesetz wird keinesweges isolirt bleiben, sondern all⸗ maͤlig eine ganze Gesetzgebung hervorrufen!
Der Geist und Sinn des Ukas vom 2. April scheint uns folgender zu seyn: Bis jetzt konnte es uͤber eine Benutzungsart
und Veralienirung des Bodens Vertraͤge nur zwischen Grund⸗ herren (Ade!) und freien Leuten geben, kuͤnftig sollen solche Ver⸗
traͤge nun aber auch moͤglich seyn zwischen dem Grundherrn und seinen Leibeignen. — Die Persoͤnlichkeit der Leibeignen ist schon lange durch die Gesetzgebung des 18ten und 19ten Jahr hunderts, so viel es moͤglich war, geschuͤtzt; diese verbietet jed Allei reale Rechte besaß der Leibeigne seinem Herrn gegenuͤbe eigentlich gar nicht. Alles, was er erworben oder besaß, gehoͤrt dem Herrn, der es ihm, ohne durch ein Gesetz verhindert zu seyn nehmen konnte. Es geschah dies freilich nie, Sitte und Gebrauch verboten es, allein wer kann berechnen, wie lange diese auch in Rußland noch ihre Herrschaft zu uͤben vermoͤgen, der moderne Kultur gegenuͤber, 7 kennen will? Durch den Ukas wird eine neue Art von Leibeignen konsti⸗ tuirt, die ein eigenthuͤmliches durch ein Beseh geschüͤbers Vermd gen besitzen koͤnnen. Denn da ihnen das Recht gegeben wird, mit dem Herrn zweiseitige Vertraͤge abzuschließen, so schließt dies schon das Eigenthumsrecht an dem durch einen solchen Vertrag erworbenen Vermoͤgen in sich. Es ist ihnen ferner ein Klagrech
beigelegt gegen ihre Herren, was bis jetzt in Bezug auf reale un Vermögens⸗Verhaltnisse gar nicht existiren konnte, denn da nach
§. 2. der Herr sich gegen sie keine Selbsthuͤlfe erlauben darf, son⸗ dern sie im Falle der Nichterfuͤllung des Vertrags verklagen muß, so ist ihnen dadurch der Weg der Vertheidigung und Wie derklage offen gegeben. — Diese neue Art von Leibeignen gleich vollstaͤndig den sogenannten Eigenbehoͤrigen Westphalens, vo denen ein Englaͤnder witzig sagte, es seyen „Leibeigne, aber voͤllig Freie“, dagegen die Polen „Freie, aber voͤllig Sklaven.“
Ueber die Art der abzuschließenden Vertraͤge laͤßt der Ukas den Kontrahenten ganz freies Feld. „ BBiei der bisherigen Verfassung waren schon Pachtverhaͤltnisse uͤber Grundeigenthum eine Seltenheit, sie konnten ja bisher natuͤr⸗ lich nur mit freien Leuten abgeschlossen werden, und deren gab es auf dem Lande wenige; erst seit der neuesten Militair⸗Gesetzgebung, wonach der Soldat bereits nach 15jaͤhriger Dienstzeit als freier Mann in die Heimat entlassen wird, vermehren sie sich allmaͤlig. Das Erbpachts⸗Verhaͤltniß kennt, so viel wir wissen, das Russische Recht gar nicht. Durch den gegenwaͤrtigen Ukas ist es aber offen⸗ bar nicht ausgeschlossen, ja vielleicht, wie uns scheint, der eigent⸗
liche Wunsch des Gesetzgebers, in welchem Falle man vielleicht
spaͤter ein eigenes normirendes Gesetz uͤber dies Verhaͤltniß zu er⸗ warten hat. — Dagegen sind Verleihungen nach Lehnrecht, Erb⸗ zinsrecht u. s. w., uͤberhaupt Vertraͤge, wodurch ein getheiltes Eigenthum: Ober⸗Ei genthum und nutzbares Eigenthum, kon⸗ stituirt wird, durch den Eingang des Gesetzes voͤllig ausgeschlossen, wonach der Herr alleiniger Eigenthuͤmer bleiben, der Bauer nur einen Nießbrauch (jeweiligen, lebenslaͤnglichen, erblichen?2) am Grund und Boden erhalten soll. Wir muͤßten uns sehr irren, oder in F. 7 und 8 ) des Gesetzes ist ein großer Reiz und An⸗ trieb gelegt, um die Grundherren zu vermoͤgen, dergleichen Ver⸗ träge mit ihren Bauern abzuschließen. In Rußland gewaͤhren fast nur die oͤffentlichen Kredit⸗Anstalten den Grundherren den noͤthigen Kredit; er wird nach der Zahl der Leibeignen, und dann pro Seele eine bestimmte Summe, diese aber in den verschiedenen Gouvernements sehr verschieden, berechnet und gewaͤhrt. Daß
nicht der volle Werth der Leistungen der Leibeignen hierbei zum Ansatz kommen kann, da diese doch mehr oder wecionh 842
sind, ist klar, daß die Abgaben und Leistungen von vertragspflich⸗ tigen Bauern, besonders wenn Erbpachten beliebt 8bn Fg2 8 hoͤheren Werth haben und einen groͤßeren Kredit gewaͤhren, moͤchte nicht zu bezweifeln seyn. Die Regierung hat sich dierder die Haͤnde freigehalten, um wahrscheinlich durch Erleichterungen und Bewil⸗ ligungen in dieser Richtung die Verbreitnng der neuen Institution moͤglichst zu befoͤrdern.
Das Waͤnschenswertheste scheint uns, daß die Grundherren
2„) 7) Zur Abschließung von Vertraͤgen mit Bauern solcher Land-
88 die in den Kredit⸗Anstalten verpfaͤndet sind, beduͤrfen die Guts⸗
erren, wenn sie das Pfandrecht an diesen Guͤtern fortbestehen lassen wollen, der Einwilligung dieser Anstalten. Die 8 en Bauern bewohnten Landguͤter koͤnnen auch von neuem in den Kredit⸗Anstalten nach Verhaͤltniß der stehenden Einkuͤnfte, welche nach dem eng⸗ und der Beschaffenheit des Bodens und nach den Mitteln zur Bearbeitung desselben in Gemäaͤßheit besonderer, hier⸗
uͤber in der Folge zu erlassenden Vorschriften zu bestimmen sind, ver⸗ pfaͤndet werden.
klaverei der
8) Die Gutsherren und die vertragspflichtigen Bauern bleiben den zwischen ihnen abgeschlossenen Vertraͤgen fuͤr immer unverbruͤch⸗
lich treu, wobei sie jedoch das Recht haben, durch besondere Privat⸗ Bestimmungen in Betreff der Zutheilung von Grundstuͤcken und der
baͤuerlichen Leistungen fuͤr bestimmte Zeitfristen unter renae Uebereinstimmung, sind aber die Guͤter versetzt, auch mit Zustimmung der betreffenden Kredit⸗Anstalten, Abaͤnderungen zu gefen⸗, in allen aͤnen aber nicht anders, als unter vorgangiger Bestatigung der
egierung.
welche uͤberall nur gesetzlich Zustaͤnde aner⸗