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22Bö2nönnneennnönen
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sfem Ende.
deren Heizung sehr theuer seyn wuͤrde.
Literarische Anzeigen.
“ Auf diene unte verbesserte Auflage des
maschinen erzeugt wird. Aber es ist nicht genug, einen luftleeren 1 u haben, man muß auch dafuͤr sorgen, daß die Bewegung, sl eine weite Ausdehnung nehmen soll, fortwaͤhrend unter⸗ hrhen werde. Eine zweite mechanische Vorrichtung dient zu die⸗ Es sind in der großen horizontalen Roͤhre, wie bei den gewoͤhnlichen Wasserpumpen, hermetische Klappen angebracht. Diese Klappen oͤffnen sich, um den Pumpenstock einzulassen, und zu gleicher Zeit stroͤmt hinter dem Pumpenstock die aͤußere Luft her⸗ ein, die ihn fortbewegt. Die Klappe schnell zu, um den Pumpenstock des näͤchsten Wagenzuges aufzunehmen. Mittelst dieser Klappen wird dem Tonduc⸗ teur des Eisenbahnzuges es leicht moͤglich, so oft und wenn er will den Zug aufzuhalten, er braucht nur, anstatt die her⸗ metischen Klappen hinter dem Pumpenstocke, dieselben vor dem Pumpenstocke aufzumachen. Dadurch bewirkt er, daß die in die horizontale Roͤhre hineinstroͤmende Luft, anstatt den Pumpenstock fort zu bewegen, sich demselben in den Weg legt und ihn auf⸗ haͤlt, wodurch der Wagenzug sogleich zum Skillstehen gebracht wird. Die Leichtigkeit, mit welcher der Conducteur dies bewirken kann, dient als besondere Buͤrgschaft der oͤffentlichen Sicherheit, welche das athmosphaͤrische Eisenbahn⸗System darbietet.
Dieses System wird gegenwaͤrtig auf der Eisenbahn von Kingstown nach Dalkey in der Naͤhe von Wormwood⸗Scrubs angewendet. Der erste praktische Versuch davon wurde im Jahre 1840 den 8. August gemacht. Die Schnelligkeit, welche man da⸗ bei erzielte, war von 19 bis 20 Englischen Meilen pro Stunde. Im Januar dieses Jahres wurden, und zwar den 12ten und 14ten, zwei neue Versuche gemacht, und bei dem ersten Versuche erhielt man eine Schnelligkeit von 26 und bei dem zweiten von 40 Eng⸗ lischen Meilen pro Stunde. Der leere Luftraum betrug bei die⸗ ser Gelegenheit 2540 Englische Fuß, der Durchmesser der horizon⸗ talen Roͤhre war 9 Zoll. Die Luftpumpe, mit welcher mittelst der Dampfkraft der leere Luftraum erzeugt wurde, hatte einen Cylin⸗ der von 37 ½ Zoll Durchmesser. Es wurden mit der Luftpumpe jede Minute 40 Zuͤge gemacht, und jeder dieser Zuͤge maß 3,75 Englische Fuß. Die Kraft der Luftpumpe war von 16 Pferden. Folgende Tabelle moͤge eine Idee des Resultates dieser Operation geben.
M22 Zuͤge der Luftpumpe pro Minute geben 19 ½ Z. leeren Raum. Z52 2 2 2 1b — 2
2 2 2 2 8 21 % 2
8 2 2 2 2 2 23 ¼ 2 2 Bei einem anderen Experimente, welches mit einem horizon⸗ talen luftleeren Tylinder von 18 Zoll inneren Durchmessers ge⸗ macht wurde, war die fortbewegende treibende Kraft so stark, daß sie 45 Tonnen, oder das Gewicht von 9 beladenen Reise⸗Wagen, 30 Meilen weit in einer Stunde fortschaffte.
Das atmosphaͤrische Eisenbahn⸗System kann auf die laͤngsten Strecken eben so leicht als auf die kuͤrzesten angewendet werden. Die Anlegung einer Eisenbahn nach diesem System wuͤrde 6951 Pfd. St. fuͤr jede Englische Meile kosten, die Kosten der Unter⸗ haltung werden auf jaͤhrlich 2000 Pfd. St. pro Meile ange⸗ schlagen.
Wenn auf den ersten Blick die Anlegung einer Eisenbahn nach dem atmosphaͤrischen System kostspieliger zu seyn scheint, so muß man nicht vergessen, daß die Unterhaltungs⸗Kosten, wie ich gleich zeigen werde, die naͤmlichen sind, wenn man auf der atmo⸗ sphaͤrischen Eisenbahn jede halbe Stunde oder nur einmal des Tages einen Wagenzug abgehen laͤßt. Man braucht nach dem System des Herrn Samuda nur hoͤchstens einmal alle 24 Stun⸗ den den luftleeren Raum in dem horizontalen Cylinder zu erzeugen, und dazu brauchen die verschiedenen fixen Luftpumpen nur eine Viertelstunde taͤglich, mithin wird dazu wenig Brennmaterial er⸗ fordert. Die Dampfkraft, welche diese fixen Luftpumpen in Bewegung setzt, kann in der uͤbrigen Zwischenzeit zum Holzsaͤgen und anderen mechanischen Arbeiten benutzt werden. Namentlich kann die Industrie von dergleichen in einer naͤmlichen Linie aufge⸗ stellten Dampf⸗Maschinen einen großen Gewinn ziehen. Dadurch wird die Einwendung zuruͤckgewiesen, daß man anstatt einer oder zwei Lokomotiven, wie sonst bei gewoͤhnlichen Railways, bei der atmo⸗ sphaͤrischen Eisenbahn eine ganze Menge Dampfmaschinen brauche, Im Gegentheil braucht man den ganzen Tag hindurch bei der atmosphaͤrischen Eisenbahn nur waͤhrend einer Viertelstunde die Dampfkraft; bei den heutigen Eisenbahnen hingegen wird die Dampfkraft so oft gebraucht, als man Wagenzuͤge abgehen laͤßt. Abgesehen von der daraus entste⸗ henden Ersparniß an Brenn⸗Materialien, entsteht eine noch groͤ⸗ ßere Oekonomie in der Art der Heizung der Dampfmaschinen bei dem atmosphaͤrischen Eisenbahn⸗System. Da bei letzterem die Dampfmaschinen unbeweglich bleiben, so verbrauchen sie weit we⸗ niger Holz und Kohlen. Bei der Lokomotive aber, je groͤßer die Schnelligkeit des Z99es ist, desto groͤßer ist der Verbrauch an Brennmaterialien. Nach der Berechnung des Herrn Wood ver⸗ liert die Lokomotive bei einer Vermehrung der Schnelligkeit von 25— 30 Minuten pro Stunde, wenigstens die Haͤlfte ihrer treibenden Kraft. Um diesen Verlust zu ersetzen, muß man die Lokomotive um das Doppelte staͤrker heizen, und dadurch kommt die Heizung einer Lokomotive auf einer Eisenbahnstrecke von 100 Meilen beinahe so theuer zu stehen, als saͤmmtliche fixe Pump⸗Ma⸗ schinen der atmosphaͤrischen Eisenbahn, auf welcher uͤberdies drei⸗ mal schneller gefahren wird. Außer der Schnelligkeit bietet das
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schließt sich dann
Anlegung einer großen Eisenbahnlinie nach diesem System kostet ungleich weniger als wie bisher. Oekonomie halber zoͤgert man dort, Eisenbahnen anzulegen, wo dieselben nicht einen F72 Ge⸗ winn abzuwerfen versprechen. Dß Anlegung der doppelten Rails vergroͤßern zu stark die Kosten der heutigen Eisenbahnen, ein⸗ fache Rails sind aber gefaͤhrlich, weil darauf zwei entgegenstrebende Wagenzuͤge sich begegnen und an einander anprallen koͤnnen. Das atmosphaͤrische Eisenbahn⸗System erlaubt mit voller Sicherheit, einfache Rails anzulegen, denn es ist physisch unmoͤglich, auf dem nämlichen Railway von den zwei entgegengesebeen Punskten Wa⸗ genzuͤge abgehen zu lassen, da der Druck der Luft nur in einer und der naͤmmnlichen Richtung fortbewegend wirken kann. Also bei solchen Eisenbahnen, die nicht eine starke Frequenz versprechen, kann man ohne die mindeste Gefahr einfache Rails nach dem atmosphaͤ⸗ rischen Eisenbahn⸗System erbauen. Die großen Kruͤmmungen der Eisenbahnen mit Lokomotiven koͤnnen bei atmosphaͤrischen Eisen⸗ bahnen von einem weit geringeren Radius seyn, und die Rails um ein Drittel weniger breit als die heutigen. Die Bruͤcken, Viadukte und sonstigen architektonischen Bauten brauchen nicht so fest und stark zu seyn, da sie nicht mehr die Schwere und die treibende Kraft der Lokomotiven zu tragen haben. Die Tunnels und Kanaͤle erfordern nach dem atmosphaͤrischen Eisenbahn⸗ System hoͤchstens eine Hoͤhe von 8 Fuß.
In Bezug auf die öͤffentliche Sicherheit laͤßt das neue Sy⸗ stem nichts zu wuͤnschen übrig. Der Wagenzug kann auf der Stelle angehalten werden, es giebt keine Gefahr, daß zwei Wagenzuͤge sich begegnen koͤnnen, oder daß eine Explosion oder Feuersbrunst entstehe. Die Bewegung des Wagenzuges ist weit ebenmäͤßiger und gelinder, da das Hin⸗ und Herschaukeln der Wagen dabei vermieden wird.
Die Mittelzahl der Schnelligkeit, mit welcher man auf der atmosphaͤrischen Eisenbahn fahren koͤnnte, wird von den Herren Samuda und Clegg auf 40 Englische Meilen pro Stunde ange⸗ nommen. Sie hoffen jedoch, mittelst neuer Verbesserungen und ohne die oͤffentliche Sicherheit zu vermindern, die Schnelligkeit auf 60 Meilen pro Stunde zu bringen. Sie wollen, daß jeder Wa⸗ gen an dem fortlaufenden Pumpenstock durch besondere Vorrich⸗ tungen so befestigt werde, daß er unmoͤglich aus dem Geleise gleite, wodurch ihnen glattte wird, die Schnelligkeit aufs Hoͤchste zu treiben, ohne Ungluͤcksfaͤlle solcher Art zu befuͤrchten.
Daß die Schnelligkeit heutigen Tages bei dem lebhaften Wechsel-Verkehr der Nationen ein großer Vortheil ist, braucht nicht weiter entwickelt zu werden. .
Endlich, da die Unterhaltungskosten der atmosphaͤrischen Eisen⸗
einem Tage darauf fahren, so wird es der Administration möglich, die Preise des Transportes hoͤchst maͤßig zu stellen und besonders die Waaren sehr wohlfeil und mit der groͤßten Schnelligkeit von einem Orte zum anderen zu uͤbertragen. Bei den gegenwaͤrtigen Eisenbahnen betragen die einfachen Unterhaltungskosten 50 pCt. der Einnahmen. Bei einer weit hoͤheren Frequenz der atmosphaͤ⸗ rischen Eisenbahn wuͤrden diese Kosten dennoch immer niedriger ausfallen als auf den heutigen Railways. Nach dem Berichte, welchen der Oberst Wild vom Britischen Ingenieur⸗Corps dem Parlamente vor kurzem uͤber das System der Herren Samuda und Clegg abstatte, wuͤrden die atmosphaͤrischen Eisenbahnen so⸗ wohl in Betreff der Kosten der Anlegung, als deren Unterhaltes, wenigstens um ein Drittel billiger zu stehen kommen, als die uͤbri⸗ gen Eisenbahnen, ungeachtet sie weit hoͤhere und wichtigere Vor⸗ theile als dieselben darbieten.
atmosphaͤrische Eisenbahn⸗System die wichtigsten Vortheile. Die
Berlin-Potsdamer Eisenbahn.
In der Woche vom 25. bis incl. den 31. October c. sind auf der Berlin-Potsdamer Eisenbahn gesahren 1) zwischen Berlin und Potsdam 9039 Personen . -— Steglitz 47 —
Zusammen 9086 Personen.
Berlin-Frankfurter Eisenbahn.
In der Woche vom 23. bis incl. den 29. Oktober c. sind auf der Berlin-Frankfurter Eisenbahn 3160 Personen befördert worden.
Meteorologische Beobachtungen.
1842. 31. Okt.
Nachmittags Abends 2 Uhr. 10 Uhr.
336,23“ Par. 336, 68 Par. 72
+ 8,02 R. + 7,0° .
†+ 6,20 n. + 4,40 n.
Nach einmaliger Beobachtung.
Morgens 6 Uhr.
Luftdruck 336,33“ Par. Luftwärme.. + 5,4° R. Thaupunkt. +f 3,7° R. Dunstsättigung 87 pCt. 86 pcCt. 80 pct. Wetter regnig. regnig. trübe. W. W. W. Wärmewechsel +. 8,50 Wolkenzug... — W. — + 1,5°9 R.
Tagesmittel: 336,41“ Par. +† 6,80 h.. 4 4,8 ° h.. 84 pct. w.
quellwärme 7,70 R. Flusswärme 4,79 h. Bodonwärme 9,09 „R. Ausdünstung 0,01 9, Rb. Niederschlag 0,137 Rh.
Auswärtige Börsen. Amsterdam, 28. Okt. Niederl. wirkl. Sch. 52 ⅞. 5 % do. 101 ¾. Kanz-Bill. —. 5 % Span. 15 28⁄. 3 ⅛ do. —. Pass. —. Ausg. —. Zinsl. —.
bahn die naͤmlichen bleiben, moͤgen noch so viele Wagenzuͤge an 8
Wien,
0 5 —.
en,
27. Okt.
Bank-Actien 1625.
27. Okt.
1u1“”]
34
Neve Anl. 15 ⅞. Paris, 27.,01t. 5 ¾ Hente 4n conr. 118. 45. 3 ¾ Reate 68 cear. 79. 90
Aul. d 1841 —. 5 % Neapl. an compt. 108. 30. 5 ¾ Span. Rent 22 ½ 5 1⁴³l. 109. 4 % 100 ½. Anl. 4 1834 142 ½. 4° 1829 110 ½.
76 ½.
Pasa. —
2¼ —.
Den 1. November 1842.
Berliner Böre.
Fond’s.
Pr. Cour. Beief. Seld.
Aclien.
Pr. Brief.
Cour. Geld.
Pr. Engl. Obl. 30.
Prüm. Sch. der Seebandlung.
Kur- u. Neumärk. Schuldverschr.
Danz. do. in Th. Westp. Pfandbr.
do. do. Ostpr. Pfandbr. Pomm. do.
Schlesische do.
St. Schuld-Sch.*)
HBerl. Stadt-Obl.*)
Grossh. Pos. do.
Kur- u. Neum. do. ⁷
10381 102 ½
90
102 102 ⁄24 48 102 105 ¾ 102 ¾ 103 ⅔ 104 ¾ 102 ¾
103 ⁄8
102 90
101½
102 ½ 103 ⅔ 103 ⅔
*) Der Käufer vergütet auf den am
Disconto.
Brl. Pots. Kisenb. do. do. Priov. Obl. Mgd. Lpz. do. do. Pvrior. Obl. Brl. Anh. Kisenb. do. do. Prior. Obl. Düss Elb. Eisenb. do. do. Prior. Obl. Rhein. Eisenb.
do. do. Prior. Obl. Berl.-Frankf. Eis.
Priedrichsd'or Andere Goldmün- zen à 5 Th.
2. Januar 1843 fäall
ERisenb.
neeben
103
103 ½
103 58 94 79
100 ¾ 13½
10 ½ 3
123 102; 121 102½ 102¼
57 78 ½ 99 13
9
4
igen Coupon ¼ ct.
Wechsel-Cours.
Pr.
1 Cour.
Thlr. zu 30 Sgr.
Brief.
Seld.
Amsterdam do.
Hamburg do.
London
Breslau
Wien in 20 N
. 150 Pl.
Leipzig in Courant im 14 Thl. Puss.. Frankfurt a. M. WZz Petersbuuweg 82* Feee
250 Fl. 250 Pl.
1 18i. 300 Pr.
150 VI. 100 Thlr. 100 Thlr. 150 PI.
1 Shbl.
Kurz 2 Mt. Kurz 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage 2 Mt. 3 Woch.
139 139
150 ½ 149 6 23 ½ 79; 103
als Gastrolle.)
Begehren:
haben.
u Mittwo
beim Herrn
Preuss. Präm. Sch. —. Pol. 146 ½. Oesterr. —.
Mittwoch, 2.
Donnerstag, 3. Nov. Marie, oder: Die Regimentstochter. In Potsdam: Une chaine, comédie en 5 actes, per Scribe. Freitag, 4. Nov. Im Opernhause: Hierauf: Das schlechtbewachte Maͤdchen. Lisette, als Gastrolle.) Preise der Plaͤtze. Ein Billet in den Logen des ersten Ranges: 1 Rthlr. 10 Sgr. ꝛc. ʒIm Schauspielhause: Franzoͤsische Vorstellung.
Königliche Schauspiele. Nov. Im Schauspielhause: Die Geschwister. Schauspiel in 5 Akten, von E. Leutner.
(Herr Rohde, vom Hof⸗
Theater zu Sondershausen: Gerichts⸗Referendar von Wildenberg,
Im Opernhause: Auf Begehren:
Das Stelldichein.
(Dlle. Fanny Elßler:
Königsstädtisches Theater.
Norma. Opera in Musica del Maestro Bellini. Preise der Plaͤtze. Ein Platz in den Logen und im Bal⸗ kon des ersten Ranges 1 Rthlr. ꝛc. Textbuͤcher, in Italienischer und Deutscher Sprache, sind im Billet⸗Verkaufs⸗Buͤreau und Abends an der Kasse à 5 Sgr. zu
8 Mittwoch, 2. Nov. (ZItalienische Opern⸗Vorstellung.) Auf
2 Atti. Poesia del Sgr. Romani.
Oeffentliche Aufführungen.
ch, 2.
Kirche, bei Erleuchtung derselben: 2. hard Klein, aufgefuͤhrt von dem Gesangs⸗Institut des Koͤnigl. Musik⸗Direktors J. Schneider, unter Mitwirkung der Dlles. Burchardt, Auguste Loͤwe und Gaspari, der Herren Mantius und Böoͤtticher, und der Koͤnigl. Kapelle. Besten der Wadzeck-Anstalt bestimmt.
Texte à 2 ½ Sgr. sind bei dem Kastellan des Koͤnigl. Opernhauses,
Donnerstag, 3. Nov. Einen Juy will er sich machen.
November, Abends 5 Uhr, in der Garnison⸗ David, Oratorium von Bern⸗
Die Einnahme ist zum
Billets à 10 Sgr. und
tadtrath Conrad, Schloßplatz Nr. 10, und beim
Garnison⸗Kuͤster, neue Friedrichs⸗Straße Nr. 46, zu haben.
1“
roßen Conversations⸗Lexi i8 8 Uaus nimmt Besteklungen, ens .“ E““ 5 2 0 8 3 Wö Poh. platz 2, Potsdam, am Ka⸗
6. Sicilien.
Literarische Anzeige von Wil den Verlag von F Bearen. 313en” Besser Im 9 riedri ert 8 1 — B. G. Nievbu hes, i erschienen:
nachgelassene Schrifte E“ “ 8 ½ a .
J . I. Cirkular⸗Briefe aus Holland. 1808. II. Aufsaͤtze aus dem Preuß. Korrespondenten. 1813 und 1814. 1. Einleitung. 2. Der Frih und das Preußische Heer (verschie⸗ dene Arti 9 7. Ueber Frankreich (verschiedene Artikell 4. Kirchliche Verhaͤltnisse in England
1810—1
France.
Vorrede.
2. Die katholische Frage in Irland. bPbb. Rechte der Katholiken. 8 c. Die Englische Reformation.
5. Die Donischen Kosaken.
7. Niederland oder das Niederland? 8. Die Schweiz. 1“ III. Vermischte meist ungedruckte Aufsaͤtze. 1805 — 30. 1. Einige Nachrichten uͤber Wilhelm Leyel und aͤnisch⸗Ostindischen Handel unter seiner Verwaltung. 2. Cec2s d. Perisden des Genies in der Literatur.
3. Ueber Irland. 1804—1806. émoire sur la guerre entre l*'Angleterre et la 8 1806. 5. Uever Englands Zukunft. 1823. 7. Trennung der Union von Nordamerika. 1815. .Vorrede zu „Darstellung der inneren Verwal⸗ tung Großbritaniens v. C. Freih. v. Vincke.“
8. Apologie einer 8 ede. 1818. Uever das Franzdsische Wahlgesetz von 1816.
lution. 1821.
liken. 1818. 12. Ueber staͤdtische Verfassung.
S
Ferner: 1805.
B. G. Griechische
Dlle. Fanny
Mozart's Gigue 5 Sgr. matique 15 Sgr. Aeußerung in der vorstehenden
Beifall vorgetragen.
8
10. Ueber die Spanische Staatsschuld und die Fi⸗ nanz⸗Maßregeln der Regierung seit der Revo⸗
11. Schreiben eines Protestanten an einen Katho⸗
1826. 13. Vorwort zum neuen Abdruck der Uebersetzung von Demosthenis erster Philippischer Rede. 1830.
Niebuhr's
Heroen-⸗Geschichten
an seinen Sohn erzaͤhlt.
Elsler's
Cracovienne, Cachucha, Aragonaise f. Pste. arr. von J. Herz. Subscr.-Pr. 7 ½ Sgr., einzeln à 2 ½ -5 Sgr. Bach's Fantaisie chro-
Beide wurden vom Virtuosen Rubinstein und fruͤ⸗ her von Liszt in Konzerten mit außerordentlichem
34 Linden. Schlesingersche Buch- u. Musikhdlg.
sscchienen: Memoiren
“
“
Allgemeiner Anzeiger für die Preußischen Staaten.
892
Interessante Neuigkeit. Bei Karl Heymann in Berlin ist so eben er⸗ eines Edelmannes. Von L. Schubar, Verfasser der „Memoiren eines Ver⸗ urtheilten.“ 2 Baͤnde. 8. Ein Buch nicht blos fuͤr Leihbibl zirkel. Dasselbe wird, wie die „Memoiren eines Verurtheilten“, bhinlaͤnglich beweisen, daß der talentvolle Verfasser die ihm zu Gebote Quellen geschickt zu benutzen weiß.
Im Verlage von Ed. Bote & G. Bock,
strasse No. 42, erschienen aus dem beliebten Ballet: Der hinkende Teufel Polonaise 7 ½¼ Sgr. — Florinda-Galopp Cachucha 5 Sgr. — Studenten-Walzer 7 ½ Sgr. Ferner erschienen bei uns: Die so beliebten Tänze von Jos. Gung’'l f. Pste. à 5 Sgr., 7 ½ Sgr. und 10 Sgr. — Tanz-Album pro 1843. IIr Jahrgang. (Subscr.-Pr. 15 Sgr. enth. Polonaise, Walzer, Con- tretanz, Galopp, Masurek, Schottisch und Cottillon.
Jäger-
5 Sgr. —
eleg. brosch. 2 ½ Thlr. Zothelen und Lese⸗
oder Fließe, so wie Seen, welche einen Abfluß haben) ist, sofern
ken und aͤhnlichen Anlagen benutzte Wasser darf keinem Flusse zu⸗
staͤnde entsteht.
Raͤumung obliegt, hierzu anzuhalten.
gabe des Besitzstandes und, wenn auch dieser nicht feststeht, von den Ufer-Besitzern zu bewirken.
Fllußbettes und aus Beschaͤdigungen der Ufer, Uferdeckwerke und
2
es kann daruͤber durch besondere Reglements nach Vorschrift des F. 10 naͤhere Anordnung getroffen werden. nnungen den Eigenthuͤmern oder Nutzungs⸗Berechtigten neue Ver⸗ pflichtungen auferlegen, so gebuͤhrt denselben dafuͤr nach Vorschrift
BDeeilage zur
E dnn ventt⸗ .
82 28
8 ““
Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung. No. 304u4u4.
§. 24. Zu den im §. 18 Nr. 2 bezeichneten Zwecken kann
e as. .d e 8. 8 n1 PeMan Sgtändische 2
Gesetz⸗ Entwur f b . ůber 8 die Benutzung der Privatfluͤsse.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen ꝛc. ꝛc.
ben Uns bewogen gefunden, die gesetzlichen Vorschriften uͤber 5 Benutzung 8. Petvatfluͤsst, mit besonderer Ruͤcksicht auf die Erfahrungen, welche in neuerer Zeit uͤber die Verwendung des fließenden Wassers zur Verbesserung der Bodenkultur gemacht worden sind, einer Revision zu unterwerfen, und verordnen dem⸗ nach auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums, nach Anhdo⸗ rung Unserer getreuen Staͤnde und nach erfordertem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staats⸗Raths ernannten Kommission, fuͤr den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der Lan⸗ destheile, welche zum Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Koͤln gehoͤren, was folgt: v1114“*“ EENE1ö1“ 1 Erster Abschnitt. “
Benutzung der Privatfluͤsse uͤberhaupt. Jeder Uferbesitzer an Privatfluͤssen (Quellen, Baͤche
usschüsse. 8
§. 1.
nicht Jemand ein ausschließliches Eigenthum an dem Flusse hat oder Provinzial⸗Gesetze, Lokal⸗Statuten oder spezielle Rechtstitel eine Ausnahme begruͤnden, berechtigt, das an seinem Grundstuͤcke voruͤberfließende Wasser unter den in den §§. 13 u. f. enthalte⸗ nen naͤheren Bestimmungen zu seinem besonderen Vortheile zu be— nutzen. Jedoch verbleibt es in Ansehung der Benutzung des Wassers zu Muͤhlen und anderen Triebwerken, so wie auch in Ansehung der Fischerei⸗Berechtigung und der Vorfluth, bei den be⸗ stehenden gesetzlichen Vorschriften, so weit diese durch gegenwaͤrtiges Gesetz nicht ausdruͤcklich abgeaͤndert sind.
§. 2. Wo öͤffentliche Plaͤtze oder Wege das Ufer eines Pri⸗ vatflusses bilden, ist der Gebrauch des Wassers zum Trinken und Schoͤpfen, so wie zum Traͤnken des Viehes, einem Jeden gestattet.
§. 3. Das zum Betriebe von Faͤrbereien, Gerbereien, Wal⸗
geleitet werden, wenn dadurch der Bedarf der Umgegend an rei⸗ nem Wasser beeintraͤchtigt oder eine erhebliche Belaͤstigung des Publikums verursacht wird.
Die Entscheidung hieruͤber steht der Polizei⸗Behoͤrde zu.
§. 4. Des Einwerfens und Einwaͤlzens von losen Steinen, Erde und anderen Materialien in Fluͤsse muß ein Jeder sich ent- halten. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn solches zum Behuf einer Anlage am Ufer nothwendig ist und daraus nach dem Urtheile der Polizei⸗Behoͤrde kein Hinderniß fuͤr den freien Abfluß des Wassers und keiner der im §. 3 bezeichneten Uebel⸗
§. 5. Das Einkarren und Einschwemmen von Sand und Erde zur Anlage von Wiesen (das sogenannte Wiesenbrechen) ist nur in den Faͤllen gestattet, wo solches fuͤr die Vorfluth, fuͤr die Schiffbarkeit oͤffentlicher Fluͤsse und fuͤr die unterhalb liegenden Ufer⸗Besitzer unschaͤdlich ist.
§. 6. Die Anlegung von Flachs⸗ und Hanf⸗Roͤthen kann von der Polizei⸗Behoͤrde untersagt werden, wenn solche die Heil⸗ samkeit der Luft beeintraͤchtigt oder zu den im §. 4 erwaͤhnten Nachtheilen Anlaß giebt.
§. 7. Die Ufer⸗Besitzer sind, wo nicht Provinzial⸗Gesetze, Lokal⸗Statuten oder spezielle Rechts⸗Titel ein Anderes bestimmen, zur Raͤumung des Flusses insoweit verpflichtet, als es zur Be⸗ schaffung der Vorfluth nothwendig ist. u“ .
Die Polizei⸗Behoͤrde ist ermaͤchtigt, diejenigen, welchen die Entsteht uͤber diese Ver⸗ pflichtung Streit unter den Betheiligten, so ist die Raͤumung einstweilen, unter Vorbehalt richterlicher Entscheidung, nach Maß⸗
§. 8. Die Eigenthuͤmer eines Privatflusses, so wie die Ufer⸗ Besitzer, Stauungs⸗ oder Leitungs⸗Berechtigten, koͤnnen nur durch landesherrliche Entscheidung verpflichtet werden, den Gebrauch des Flusses zum Holzfloͤßen einem Jeden zu gestatten.
§. 9. Ist eine solche Entscheidung (§. 8) ergangen, so muͤssen
. die Eigenthuͤmer des Flusses, so wie die Uferbesitzer, den zum Einwerfen und Ausziehen der Hoͤlzer unentbehrlichen Ge⸗ brauch der Ufer an den polizeilich bestimmten Stellen, so wie den Zutritt zu den Ufern, so weit dieser zur Beaufsichtigung und Fortschaffung der treibenden Hoöͤlzer erforderlich ist, ge— statten, und die Besitzer von Stauwerken den zum Treiben der Hoͤlzer erforderlichen Wasserzug gewaͤhren.
Fuͤr den hieraus, so wie fuͤr den aus Verunreinigung des
sonstigen Anlagen durch die treibenden Hoͤlzer entstehenden Scha⸗ den, ist vom Staate volle Entschaͤdigung zu leisten. §. 10. Die naͤheren Anordnungen daruͤber:
1) in welchem Umfange der Mitgebrauch der Ufer zum Behuf der Flößerei zu gestatten ist, und welche Einrichtungen zur Erhaltung des Wasserzuges zu treffen sind; welches Verfahren bei der Flößerei, namentlich auch mit Ruͤck⸗ sicht auf die stattfindenden Ueberrieselungen, zu beobachten, uund 3) welche Abgabe von dem Floͤßenden zu entrichten ist, sind von dem Ministerium durch besondere Reglements festzusetzen.
§. 11. Die Floͤßerei⸗Abgabe (§. 10 Nr. 3) soll nach der Menge des gefloͤßten Holzes abgemessen und auf keinen hoͤheren Betrag festgestellt werden, als zur Entschaͤdigung der Eigenthuͤmer und Nutzungs⸗Berechtigten (§. 9) und zur Deckung der Aufsichts⸗ und Hebekosten erforderlich ist.
§. 12. Wo nach Provinzial⸗Gesetzen, Lokal⸗Statuten oder besonderem Herkommen das Floͤßen auf einem Privatflusse einem Jeden freisteht, ist dasselbe polizeilicher Aufsicht unterworfen, und
Wenn diese Anord⸗
des §. 9 Entschaädigung. Die Einfuͤhrung neuer, so wie die Er⸗ hoͤhung bestehender Floͤßerei⸗Abgaben, darf nur mit Genehmigung des Ministeriums erfolgen, und sind dabei die Bestimmungen des §. 11 zu beachten. IuMN
Zweiter Abschnitt. 1 Naͤhere Bestimmung der Rechte der Uferbesitzer.
F. 13. Das dem Uferbesitzer nach §. 1 zustehende Recht zur
— des voruͤberfließenden Wassers unterliegt der Beschraͤn⸗
Wung, da
1) kein Ruͤckstau uͤber die Graͤnzen des eigenen Grundstüuͤckes hinaus und keine Ueberschwemmung oder Versumpfung frem⸗ der Grundstuͤcke verursacht werden darf und
2) das abgeleitete Wasser in das urspruͤngliche Bett des Flusses zuruͤckgeleitet werden muß, bevor dieser das Ufer eines frem⸗ den Grundstuͤckes beruͤhrt. 1
Sind mehrere an einander graͤnzende Uferbesitzer uͤber eine An⸗
lage einverstanden, so werden die Grundstuͤcke derselben, bei An⸗
wendung der vorstehenden Beschraͤnkungen, als ein einziges Grund⸗
stuͤck angesehen.
§. 14. Gehoͤren die gegenuͤber liegenden Ufer verschiedenen
Besitzern, so hat ein jeder von beiden ein Recht auf Benutzung
der Haͤlfte des Wassers (§. 26).
§. 15. Der Uferbesitzer ist befugt, sein Recht zur Benutzung
des Wassers einem Anderen zu uͤberlassen; und was in den un⸗
ten folgenden Bestimmungen in Betreff des Ersteren verordnet ist,
findet auch auf Letzteren Anwendung.
§. 16. Gegen Anlagen, welche der Uferbesitzer zur Benutzung des Wassers in Gemaͤßheit des ihm nach §§. 1 und 13 zustehen⸗ den Rechts unternimmt, kommt den Besitzern der bei Publication des gegenwaͤrtigen Gesetzes rechtmaͤßig bestehenden Muͤhlen und anderen Triebwerke ein Widerspruchsrecht zu, wenn dadurch a. ein ausdruͤcklich verliehenes Recht zur ausschließlichen Be⸗ nutzung des ganzen Wassers oder eines bestimmten Theils vesßabg. (4, b ꝛc.) beeintraͤchtigt oder b. das zum Betriebe in dem bisherigen Umfange nothwendige Wasser entzogen wird. Wer kuͤnftig ein Triebwerk anlegt oder erweitert, ohne ein aus⸗ druͤcklich verliehenes Recht (litt. a.) zu haben, soll deshalb zu einem solchen Widerspruche nicht berechtigt seyn.
§. 17. Fischerei⸗Berechtigte sollen zu einem Widerspruche gegen nar eeAnggsr fortan nicht weiter berechtigt seyn, sondern nur auf Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens Anspruch haben. §. 18. Einer polizeilichen Erlaubniß bedarf der Ufer⸗Besitzer zu solchen Anlagen nicht; er ist dagegen befugt, die Vermittelung der Polizei⸗Behoͤrde in Anspruch zu nehmen, 1) wenn er sich daruͤber Sicherheit verschaffen will, welche Wi⸗ ddeerspruchsrechte oder Entschaͤdigungs⸗Anspruͤche in Beziehung “ auf die von ihm beabsichtigten oder schon getroffenen Ver⸗ faͤgungen a. uͤber das zu Bewaͤsserungen zu verwendende Wasser, b. uͤber das zu bewaͤssernde oder zu den Wasserleitungen pdu benutzende Terrain stattfinden; wenn er zur Ausfuͤhrung neuer oder zur Erhaltung bereits ausgefuͤhrter Bewaͤsserungen verlangt, daß ein Anderer ihm ein Recht einraͤume oder sich die Einschraͤnkung eines Rech⸗ tes gefallen lasse, welches einen Widerspruch gegen die An⸗ lage begruͤnden wuͤrde.
§. 19. Wer die Vermittelung der Polizei-Behoͤrde zu dem im §. 18 Nr. 1 bezeichneten Zwecke in Anspruch nimmt, muß eine öffentliche Bekanntmachung uͤber die Bewaͤsserungs⸗Anlage, unter Einreichung eines vollstaͤndigen Situationsplanes und der etwa erforderlichen Nivellements, bei dem Landrath, in dessen Kreise das zu berieselnde Grundstuͤck belegen ist, in Antrag bringen.
Ist das Grundstuͤck in mehreren Kreisen gelegen, so bestimmt die vorgesetzte Behoͤrde den Landrath, welcher das Verfahren zu leiten hat.
§. 20. Die Bekanntmachung erfolgt durch die Amtsblaͤtter der Regierungen, durch deren Bezirk der Fluß seinen Lauf nimmt und die Bewaͤsserungs⸗Anlage sich erstreckt, zu drei verschiedenen Malen und enthaͤlt, mit Hinweisung auf den im Geschaͤfts⸗Lokale des Landraths zur Einsicht ausgelegten Plan, die Aufforderung:
etwanige Widerspruchsrechte und Entschaͤdigungs⸗Anspruͤche bin⸗ nen 3 Monaten, vom Tage des Erscheinens des ersten Amts⸗ blattes an gerechnet, bei dem Landrath anzumelden. Die Aufforderung geschieht mit der Verwarnung, daß diejenigen, welche sich binnen der bestimmten Frist nicht gemeldet haben, in Beziehung auf das zur Ueberrieselung zu verwendende Was⸗ ser sowohl ihres Widerspruchsrechts, als des Anspruches auf Entschaͤdigung verlustig gehen, und in Beziehung auf das zu bewässernde oder zu den Wasserleitun⸗ gen zu benutzende Terrain, ihr Widerspruchsrecht gegen die An⸗ lage verlieren und nur einen Anspruch auf Entschaͤdigung be⸗ halten.
§. 21. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist (§. 20) sind der Regierung die Verhandlungen einzureichen. Diese faßt, wenn sie die vorgeschriebenen Foͤrmlichkeiten beobachtet findet, einen Bescheid ab, in welchem sie denjenigen, die sich gemeldet haben, ihre Rechte namentlich vorbehaͤlt, alle Andere aber praͤkludirt. Gegen diese Praͤklusion findet eine Restitution nicht statt.
Eine Ausfertigung des Praͤklusions⸗Bescheides ist dem Pro⸗ vokanten zuzustellen, welcher saͤmmtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
§. 22. Entstehen Streitigkeiten: ob ein Recht, fuͤr welches Entschaͤdigung in Anspruch genommen wird, oder ob ein von dem Widersprechenden behauptetes Recht auf ausschließliche Benutzung des ganzen Wassers oder eines bestimmten Theils desselben (§. 16 litt. a.) gegruͤndet sey, so ist daruͤber im Rechtswege zu entscheiden.
§. 23. In anderen, als den im §. 22 bezeichneten Faͤllen, und namentlich dann, wenn Streit entsteht: ob durch die Bewaͤsserungs⸗Anlage einem zur Zeit der Publi⸗ cation dieses Gesetzes bestehenden Triebwerke das zum Betriebe 6 demn deshedgen Umfange erforderliche Wasser entzogen werde §. 16 litt. b.), steht die Entscheidung, mit Ausschluß des Rechtsweges, der Regie⸗ rung zu, unter Vorbehalt des Rekurses an das Ministerium des Innern, welcher binnen einer praͤklusivischen Frist von sechs Wochen
die Vermittelung der Polizei⸗Behoͤrde nu werden in Faͤllen eines uͤberwiegenden Kultur⸗Interesses und un⸗ ter der Verpflichtung zu vollstaͤndiger Entschaͤdigung.
nur in Anspruch genommen
§. 25. Unter diesen Bedingungen (§. 24) kann der Unter⸗
nehmer einer Bewaͤsserungs⸗Anlage verlangen, daß ihm
1) zu den erforderlichen Wasserleitungen, insofern er solche auf seinem eigenen Grundstuͤcke nicht herstellen kann, auf frem⸗ den Grundstuͤcken eine Servitut eingeraͤumt, 1 2) die Benutzung des jenseitigen Ufers zum Anschlusse eines Stauwerkes, so wie 2 3) eine Ausnahme von der im §. 13 Nr. Beschraäͤnkung gestattet werde, und daß 4) der Besitzer eines Triebwerkes sich eine Beschränkung des ihm zustehenden Rechts auf Benutzung des Wassers (F. 16) gefallen lasse. 2 In dem Falle zu 1 steht jedoch dem Eigenthuͤmer des Grundstückes frei, anstatt der Einraͤumung einer Servitut, das Eigenthum des zu den Wasserleitungen erforderlichen Bodens dem Unternehmer der Anlage abzutreten, welcher dasselbe zu uͤbernehmen verbunden ist. Der Grund⸗Eigenthuͤmer, welcher von diesem Rechte Gebrauch machen will, muß sich daruͤber binnen einer praͤklusivischen Frist von drei Monaten nach Mittheilung des Antrages des Unterneh⸗ mers erklaͤren.
F. 26. In dem Falle des §. 25 Nr. 2 hat der Besitzer des jenseitigen Ufers die Wahl zwischen vollstaͤndiger Entschaͤdigung oder Mitbenutzung des aufgestauten Wassers zur Haͤlfte. Waͤhlt er Ersteres, oder erklaͤrt er sich binnen drei Monaten nicht, so ver⸗ liert er das Recht auf Mitbenutzung des Wassers; waͤhlt er Letz⸗ 82 so muß er die Haͤlfte der Kosten des Stauwerkes uͤber⸗ nehmen.
§. 27. Die Entscheidung daruͤber: ob und unter welchen Modalitaͤten die Einraͤumung oder Beschraͤnkung eines Rechts nach Vorschrift der §§. 24 und 25 stattfinde, steht der Regierung zu unter den im F. 23 enthaltenen naͤheren Bestimmungen.
§. 28. Die Einraͤumung oder Beschraͤnkung von Rechten zu Gunsten einer Bewaͤsserungs-Anlage in einem groͤßeren Umfange, als der §. 25 festsetzt, kann nur durch landesherrliche Entscheidung angeordnet werden.
§. 29. Antraͤge zu den im §. 18 Nr. 2 bezeichneten Zwecken sind an die Regierung zu richten. Dieselben muͤssen mit einem Situationsplane, den erforderlichen Nivellements und einem sach⸗ verstaͤndigen Gutachten begleitet seyn und zugleich die Erklaͤrung enthalten, daß der Provokant bereit sey, die Kosten der von den Behoͤrden fuͤr nothwendig erachteten Ermittelungen zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen, ingleichen die Provokaten vollstäͤndig zu entschaͤdigen.
§. 30. Die Regierung hat auf einen solchen Antrag (§. 29), wenn sich gegen dessen Zulaͤssigkeit nichts zu erinnern findet, Kom⸗ missarien mit der oͤrtlichen Pruͤfung unter Mitwirkung des Land⸗ rathes zu beauftragen.
§. 31. Die Kommissarien haben unter Zuziehung aller Be⸗ theiligten zunaͤchst die Frage:
ob wirklich ein uͤberwiegendes Kultur⸗Interesse vorwalte?
zu eroͤrtern und nach Bejahung dieser Frage die einzelnen Gegen— Antrages, so wie die dagegen erhobenen Widerspruͤche, zu pruͤfen.
§. 32. Wird zu Wasserleitungen die Benutzung von fremdem Grund und Boden verlangt (F. 25 Nr. 1), so haben die Kom— missarien ihre Pruͤfung besonders darauf zu richten: ob und in welcher Ausdehnung die Fuͤhrung der Wasserleitung uͤber den fremden Grund und Boden zu der Anlage noth⸗ wendig sey? elche Bruͤcken, Ueberfahrten, Einfriedigungen ꝛc. eingerichtet und unterhalten werden muͤssen, um den Eigenthuͤmer gegen Niachtheile in Benutzung des ihm verbleibenden Grundstuͤckes u sichern? §. 33. Wird die Benutzung des jenseitigen Ufers zum An⸗ schluß eines Stauwerkes verlangt (§. 25 Nr. 2), so ist der Ort zu ermitteln, welcher dem Provokaten am wenigsten nachtheilig und doch zweckentsprechend ist.
§. 34. Wird eine Beschraͤnkung des Rechts verlangt, welches Besitzern von Triebwerken auf Benutzung des Wassers zusteht (G. 25 Nr. 4), so ist zu pruͤfen: in welchem Maße die Beschraͤn⸗ kung erfolgen muͤsse, um die Erreichung des beabsichtigten Zweckes zu sichern. §. 35. Istt uͤber die Frage zu entscheiden: ob durch die Bewaͤsserungs⸗Anlage einem Triebwerke das zum 8 Betriebe in dem bisherigen Umfange noͤthige Wasser werde kentzogen werden (F. 16 litt. b.), so ist von dem Grundsatz auszugehen, daß der Besitzer des Trieb⸗ werks nicht genoͤthigt werden kann, sich eine Abaͤnderung des in⸗ neren Triebwerkes gefallen zu lassen, daß er aber eine zweckmäͤßige Einrichtung der Stauwerke, des Gerinnes und des Wasserrades auf Kosten des Provokanten sich gefallen lassen muß. Bei Pruͤ⸗ fung der gedachten Frage ist jederzeit eine solche zweckmaͤßige Ein⸗ richtung zu unterstellen und danach die Entscheidung zu treffen. Der Provokant ist verbunden, die erwaͤhnte Einrichtung auf seine Kosten zu bewirken und die dadurch gegen den fruͤheren Zu⸗ stand mehr entstehenden Unterhaltungs⸗Kosten als eine jaäͤhrliche Rente an den Besitzer des Triebwerks zu zahlen.
§. 36. Die Kommissarien sind befugt, die zur Ausfuͤhrung ihres Auftrages noͤthigen Ermittelungen, Vermessungen, Nivelle⸗ ments u. s. w. zu veranlassen. Koͤnnen diese Vorarbeiten nicht bewirkt werden, ohne fremde Grundstuͤcke zu betreten, so muͤssen deren Eigenthuͤmer sich solches gegen Verguͤtung des ihnen dadurch entstehenden Schadens gefallen lassen.
§. 37. Die Kommissarien haben sich die guͤtliche Beilegung der Streitpunkte moͤglichst angelegen seyn zu lassen.
§. 38. Sie entwerfen demnaͤchst mit Ruͤcksicht auf das Er⸗ gebniß der Pruͤfung uͤber die erhobenen Widerspruͤche und das von ihnen wahrzunehmende oͤffentliche Interesse den Plan zur Ausfuͤhrung und Benutzung der Anlage, legen solchen den Par⸗ teien zur Erklaͤrung vor und uͤberreichen ihn der Regierung mit⸗ telst gutachtlichen Berichts, in welchem alle Streitpunkte einzeln vorzutragen sind.
§. 39. Der Plan muß in Hinsicht auf die Art der Ausfuͤh⸗ rung der Anlagen und deren Benutzung, so wie in Hinsicht auf
1 vorgeschriebenen
nach Bekanntmachung des Bescheides einzulegen ist. ansn
die zur Ueberwachung derselben noͤthigen Maßregeln, alles dasjenige