1842 / 321 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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nehmen verpflichtet ist. Wenn das ganze Grundstuͤck des

sters des Innern zusammengestellt, gedruckt und an die Mitglieder

der Versammlung vertheilt worden.

Der vorsitzende Minister setzte auseinander, wie bei Auf⸗ stellung der Amendements verfahren worden sey, daß nur die⸗ jenigen Amendements zur Eroͤrterung geeignet erschienen, welche in der Versammlung besonderen Anklang gefunden, besonders wich⸗

Vesches, mit welcher die

rsammlung sich üͤberwiegend einverstanden erklaärt, nicht wider⸗ spraͤchen. Eine Berathung derselben solle hauptsaͤchlich zu dem Zwecke stattfinden, um zu erfahren, ob sie den Wuͤnschen der Ma⸗

48 waͤren und der Haupt⸗Tendenz des e

joritaät der Versammlung entspraͤchen.

„Dem Verlangen mehrerer Mitglieder, auch die von ihnen an⸗ gekuͤndigten, in die vorgelegte Zusammenstellung aber nicht aufge⸗ nommenen Amendements zur Diskussion zu stellen, begegnete der Minister mit der Bemerkung, daß es sich aus der weiteren De⸗

hatte ergeben werde, ob außer den gedruckten noch andere Amen⸗ dements als zur Eroͤörterung geeignet, sich darstellen wuͤrden. Die

aufgeworfene Frage:

ob noch eine Diskussion uͤber das Prinzip des Gesehes zulaͤs⸗

sig sey,

beantwortete der Minister dahin, daß, da dem Gesetze mehrere Prinzipien zum Grunde laͤgen, ein Unterschied zu machen sey, ob sie nothwendig bestehen bleiben muͤßten, wenn das Gesetz 8*

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annullirt werden solle, oder ob dies nicht der Fall sey. Prinzipien koͤnnten nicht mehr in Frage gestellt werden, weil das Gesetz schon in allen Stadien der Geseßgebung berathen und na⸗ mentlich aus den Antraͤgen der Landtage hervorgegangen, auch von der gegenwaͤrtigen Versammlung an sich als ein Beduͤrfniß er⸗ kannt sey, weshalb es eine Inkonsequenz in sich schließen wuͤrde, das Gesetz im Ganzen noch in Frage zu stellen. Es wurde hierauf zur Berathung der einzelnen Amendements uͤbergegangen. J. Amendement. Hinter §. 17 des Gesetz⸗Entwurfs waͤre einzuschalten: §. 18. Wenn durch die Bewaͤsserungs⸗Anlagen ein öͤffentliches Interesse gefaͤhrdet oder den unterhalb liegenden Einwohnern der nothwendige Bedarf an Wasser auf eine Weise entzogen wuͤrde, daß daraus ein Nothstand fuͤr ihre Wirthschaft zu befor⸗ gen waͤre, so ist die Regierung nach vollstaͤndiger, unter Zuzie⸗ hung der Betheiligten, erfolgter Eroͤrterung befugt, die Ablei⸗ tung des Wassers (§. 1 und §. 13, Nr. 2) in geeigneter Weise zu beschraͤnken. 1 Mehrere Vorschlaͤge, die Bestimmungen des Amendements weiter auszudehnen, um namentlich die Schifffahrt, die Floͤßerei und andere Interessen zu sichern, ferner den Ausdruck „Nothstand“ in „Beduͤrfniß“ oder „wesentlicher Nachtheile“ und uͤberhaupt die

Bestimmungen des Gesetzes nur unter dem Vorbehalte zur An⸗

wendung kommen zu lassen, daß durch eine Bewaͤsserungs⸗Anlage den unterhalb liegenden Uferbesitzern nie die Benutzung des vor⸗ uͤberfließenden Wassers zu gleichen Zwecken entzogen werden koͤnne, wurden nicht weiter diskutirt, nachdem der vorsitzende Minister erklaͤrt hatte, daß die verlautbarten Wuͤnsche bei der ferneren Bearbeitung des Gesetz⸗Entwurfs erwogen werden wuͤrden.

Bei dieser Gelegenheit wurde Veranlassung genommen, einige andere, das Amendement selbst nicht betreffende Fragen zur Sprache zu bringen. Zuvoͤrderst wurde in Abrede gestellt, daß der Gesetz⸗ Entwurf alle Stadien des Gesetz⸗Entwurfs durchlaufen habe, denn es habe derselbe vom Preußischen Provinzial⸗Landtage nicht be⸗ rathen werden koͤnnen, weil derselbe bei den vielfachen uͤbrigen le⸗ gislatorischen Arbeiten nicht mehr zur gründlichen Berathung dieses erst gegen das Ende vorgelegten Entwurfs habe gelangen koͤnnen. Es wurde ferner erinnert, daß nach Inhalt der Einlei⸗ tung zum Gesetze, dasselbe nicht vom gesammten Staats⸗Rath, sondern nur von einer Kommission desselben berathen worden sey. Endlich wurde bemerkt, daß nicht alle u⸗ sondern nur Schlesien und Pommern die Emanirung des Gesetzes gewuͤnscht atten.

9 Der Minister erklaͤrte hierauf, daß es bedenklich sey, blos deshalb, weil ein Landtag nicht Zeit gehabt habe, das Gesetz zu berathen, es nochmals den Landtagen vorzulegen. Dies wuͤrde dem Gange der Gesetzgebung widersprechen, und darin eine Ver⸗ aͤnderung vorzunehmen, koͤnne nur dem Koͤnig vorbehalten bleiben. Daruͤber, ob es genuͤge, daß das Gesetz nur von einer Kommission des Staats⸗Raths, statt in pleno desselben, begutachtet worden, stehe der Versammlung keine Beurtheilung zu, denn der Staats⸗ Rath sey eine Behoͤrde des Koͤnigs, und in welcher Art Derselbe von Seinen Behoͤrden Rath einholen wolle, haͤnge lediglich von Ihm ab. Der große Umfang der legislatorischen Arbeiten sey der Grund, weshalb Gesetze, welche der Beschleunigung beduͤrfen, nicht vom gesammten Staats⸗Rathe, sondern von einzelnen Kommissio⸗ nen desselben berathen wuͤrden. Das vorgeschlagene Amendement wurde hierauf einstimmig angenommen. II. Amendement. Am Schlusse des §. 21 des Gesetz⸗ Entwurfs waͤre hinzuzufuͤgen: Von der Praͤklusion werden nur solche Entschaͤdigungs⸗Anspruͤche und Widerspruchs⸗Rechte betroffen, welche bei der Bekannt⸗ machung der Praͤklusionsfrist (§. 20) bereits bestanden. Ess wurde der Wunsch ausgesprochen, auch die 10tẽgige Re⸗ stitutionsfrist vorzubehalten und ein weiteres Amendement an den Tag gebracht, im §. 23 statt des Ausdrucks „in dem bisherigen Umfange“ zu setzen „im rechtmaͤßigen Umfange“. Dies weitere Amendement blieb ohne Beruͤcksichtigung, das Haupt⸗Amendement Nr. II. aber wurde von der Versammlung genehmigt. III. Amendement. Im §. 25 wuͤrde hinter Nr. 4 hinzu⸗ zusetzen seyn: Unter gleichen Bedingungen (§. 24) kann der Uferbesitzer ver⸗ langen, daß ihm ötens gestattet werde, sein Recht auf Benutzung ’’ Eec C. und 8. 4* bezeichneten Ausdehnung nmittelbar an das Grundstü⸗ angraͤnzenden Grundbesitzer abzutreten. ““ Dagegen wuͤrden die Bestimmungen des §. 15 fortfallen.

Die Versammlung erklaͤrte sich mit Ausnahme von nur 2 Mitgliedern fuͤr die Annahme des Amendements.

IV. Amendement. Der Schluß des §. 25 wuͤrde zu ei⸗ 18-NIs gc cis Paragraphen umgeaͤndert und dieser dahin gefaßt . . In dem Falle des §. 25 zu 1 ste 8

8 des Ae 12. v- 8 steht dem Eigenthuͤmer a) sich bei der Anlage und Benutzung der Wasserleit

gegen verhaͤltnißmaͤßige Uedernahme der Fngasf zu bethei⸗ ligen, in welchem Falle dann bei Feststellung des Bewaͤs⸗ serungs⸗Planes (F. 40) auch auf sein Interesse zum vea2

dder Bewäͤsserung Ruͤcksicht zu nehmen ist, oder b) anstatt Einraͤumung einer Servitut das Eigenthum des zzu den Wasserleitungen erforderlichen Bodens dem Unter⸗ nehmer der Anlage abzutreten, welcher dasselbe zu uͤber⸗

Ppvrovokanten oder ein Theil desselben nach Anlage der Wasserleitungen von ihm nicht mehr zweckmaͤßig benutzt

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8 werden kann, so ist er befugt, das ganze Grundstuͤck oder dden betreffenden Theil desselben, dessen Umfang die Regie⸗ 8 rung zu bestimmen hat, dem Provokanten ebenfalls ald Eigenthum abzutreten. Der Grund⸗Eigenthuͤmer, welcher von diesen Rechten (a. und b.) Gebrauch machen will, muß sich daruͤber binnen einer praͤklusi⸗ vischen Frist von 3 Monaten, nach Mittheilung des Antrages des Unternehmers, erklaͤren. Es wurde gewuͤnscht, nach denselben Bestimmungen den §. 26 des Gesetzes entsprechend zu aͤndern, und auf die Mißverhaͤltnisse aufmersam gemacht, welche bei der jebcgen Fassung des §. 26 her⸗ vortreten wuͤrden. Auch wurde der unsch ausgesprochen, daß ein Grundbesitzer das Benutzungsrecht am Wasser durch die Praͤ⸗ clusion nicht fuͤr ewige Zeiten verlieren, ihm und seinen Nachfol⸗ gern im Besitze vielmehr vorbehalten bleiben moͤge, das Mitbe⸗ nutzungsrecht unter gewissen Modalitaͤten wieder zu erlangen, weil der dauernde Verlust eine zu große Haͤrte involviren wuͤrde. Nachdem der praͤsidirende Minister darauf aufmerksam gemacht hatte, daß diese Antraͤge beruͤcksichtigt werden wuͤrden, die Bera⸗ thung des §. 26 aber nicht zum vorliegenden Amendement gehoͤre, wurde letzteres ohne Widerspruch 1 29. V. Amendement. Hinter §. 26 wuͤrde eingeschaltet werden: F . Wenn in dem Falle des §. 25 Nr. 3 durch die Bewaͤsserungs⸗Anlage die Versumpfung eines fremden Grund⸗ stuͤcks veranlaßt wird, so ist der Eigenthuͤmer befugg, statt seines Anspruches auf 1S. Entschaͤdigung (§. 43) das Eigen⸗ thum des ganzen Grundstuͤcks oder desjenigen Theils, der durch die Versumpfung betroffen wird, dem Unternehmer der Anlage abzutreten, welcher dasselbe zu uͤbernehmen verbunden ist. Gegen dies Amendement wurde auszufuͤhren gesucht, daß es zweckmaͤßiger erscheine, die Bestimmung §. 25 Nr. 3 ganz weg⸗ zulassen, weil es in den meisten Faͤllen genuͤgen werde, wenn ein Uferbesitzer nur in den Graͤnzen seines Grundstuͤcks einen Aufstau bewirke, weil der Aufstau uͤber diese Graͤnzen hinauf einen oft nicht zu ermittelnden Schaden herbeifuͤhren werde und auf diese Gefahren die Bewaͤsserungen nicht beguͤnstigt werden koͤnnten, andererseits wurde die Bestimmung des g. 25 Nr. 3 in Schutz genommen, weil, wenn sie wegfiele, selbst ein Ruͤckstau, welcher keinem schaͤdlich und durch die Kultur foͤrdernd waͤre, selbst im unbedeutendsten Maße nicht moͤglich seyn wuͤrde. Der praͤsidi⸗ rende Minister schlug vor, die Bestimmung des §. 25 Nr. 3 zwar beizubehalten, durch dieselbe aber nur „den unschaͤdlichen Aufstau“ fuͤr zulaͤfsig zu erklaͤren. Die weitere Diskussion mußte bis zur naͤchsten Sitzung ver⸗ schoben werden.

Sitzung vom 8. November.

ie heutige Sitzung begann mit Fortsetzung der Diskussion des 5ten Amendements zum g. 25 ad 3 und bemerkte zunäͤchst der praͤsidirende Herr Minister, daß, wenn gleich die Zweckmaͤßig⸗ keit des Amendements anerkannt sey, in letzterer Sitzung sich doch mehrere Stimmen erhoben haͤtten, denen das Interesse der ober⸗

halb liegenden Grundeigenthümer noch nicht genuͤgend gesichert

erscheine, da diese durch einen Ruͤckstau leiden koͤnnten, ohne daß gerade eine Versumpfung eintrete.

Der Antrag auf voͤlligen Fortfall des Satzes ad 3 im §. 25 habe nicht hinlaͤnglichen Anklang gefunden, auch sey bei der Be⸗ arbeitung des Gesetzes viel Gewicht darauf gelegt, es muͤsse jedoch als entsprechend erachtet werden, die Bedenken fuͤr die oberhalb liegenden Grundbesitzer zu beruͤcksichtigen, inzwischen Bewaͤsse⸗ rungs⸗Anlagen nicht schlechter zu stellen, als andere gleichartige

geringer Traktus zur Entwaͤsserung vorliege, wurde sofort durch die Bemerkung beseitigt, daß die vorangehende Ermittelung des uͤberwiegenden Kultur⸗Interesses sich sowohl auf die Be⸗ als Ent⸗ waͤsserung erstrecken muͤsse, und nur wenn sich dasselbe fuͤr beide Meliorationen gleich stelle, die der Entwaͤsserung den Vorzug ver⸗ dienen solle.

Die uͤberwiegende Ansicht der Versammlung stellte sich dahin, daß uͤber die voraufgestellte Frage abgestimmt werden muͤsse, indem die sonst eebs Zusaͤtze spaͤter ihre Eroͤrterung finden wuͤrden.

Die Abstimmung ergab bei einer Anwesenheit von 96 Mit⸗ gliedern 82 bejahende und 14 verneinende Stimmen und zwar aus der Provinz Preußen

Brandenburg 12 Pommern. 10 1 1 1e“ osen 6 --2 DSachsen Westphalen. 10 1b Rhein⸗Provinz . . Sar hib be 82 bejahende, 14 verneinende Stimm.

Hierauf wurde zu dem 6ten Amendement übergegangen, wel⸗ ches eine Fassung der §§. 29, 30 und 31 dahin aufstellt:

Der §. 29 waͤre zu fassen:

(§S. 27 und 28 fallen fort.)

Antraͤge zu den im §. 25 bezeichneten Zwecken sind an die Vermittelunge Kommission zu richten, welche in jedem Kreise einge⸗ setzt wird, und unter Vorsitz des Landraths, aus drei Grundbesitzern, je einem aus dem Stande der Ritterschaft, der Staͤdte und Land⸗ gemeinen, so wie aus je einem verpflichteten Wasserbau⸗ und Oeko⸗ nomie⸗Verstaͤndigen bestehen soll. Die Mitglieder werden von der Kreis⸗Versammlung erwaͤhlt und von der Regierung bestaͤtigt. Die Antraͤge muͤssen mit einem Situations⸗Plane ꝛc. (wie der Schluß des §. 29 des Entwursfs.)

§. 30. Die Kreis⸗Vermittelungs⸗Kommission pruͤft den An⸗ trag an Ort und Stelle unter Zuziehung der Betheiligten und stellt demnach die Vorfrage (§. 24) fest:

„ob wirklich ein uͤberwiegendes Kultur⸗Interesse vorwalte?“ Gegen die Entscheidung der Kommission steht dem Propokanten so wie dem Provokaten der Rekurs an die Regierung und, wenn die Entscheidung derselben von der der Vermittelungs⸗Kommission abweicht, der Rekurs an das Ministerium des Innern offen.

§. 31. Ist auf diese Weise das Vorwalten eines uͤberwie⸗ genden Kultur⸗Interesses sestgestellt, so ernennt die Regierung Kommissarien, welche unter Mitwirkung des Landraths die ein⸗ zelnen Gegenstaͤnde des Antrags, so wie die dagegen erhobenen

Widerspruͤche pruͤfen 1 §. 32 des Entwurfs ꝛc. Der vorsitzende Herr Minister gab anheim, sogleich zu der Berathung des Vorschlags uͤber die Kreis⸗Vermittelungs⸗Kom⸗ mission uͤberzugehen und sodann nach dessen Beseitigung die son⸗ stigen, die Erweiterung des Gesetzes bezweckenden Vorschlaͤge fol⸗ gen zu lassen. Die Zweckmaͤßigkeit solcher Kommissionen fand keine Bedenken; uͤber deren Zusammensetzung sprachen sich jedoch verschiedene An⸗ sichten aus. Man wuͤnschte einerseits den Kreis⸗Versammlungen bei der Wahl keine zu enge Graͤnzen zu setzen, da es nur auf Maͤnner, mit den erforderlichen Faͤhigkeiten ausgeruͤstet, nicht aber darauf ankomme, welchem Stande dieselben angehoͤrten und ob sie Grund⸗ besitzer seyen oder nicht; man wuͤnschte ferner die Zusammenstel⸗ lung der Kommissionen in einem gleichen Geiste zu sichern, und hatte das Bedenken, daß durch die Wahl Seitens der Kreis⸗Ver⸗

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und diesen verwandte Anlagen. Namentlich sey nach den beste⸗ henden gesetzlichen Vorschriften bei Anlegung neuer Muͤhlen ein Ruͤckstau zulaͤssig; ein Nachtheil habe sich aus deren Anwendung nicht ergeben, weshalb denn gewiß zu erwarten stehe, daß bei umsichtiger Ausfuͤhrung des g. 25 ad 3 fuüͤr die Grundbesitzer keine Beschwerde entstehen werde. Nach den Bestimmungen des Muͤhlen⸗Edikts sey eine Aufforderung an alle betreffende Grund⸗ besitzer zur Erklaͤrung in Bezug auf etwanigen Widerspruch vor⸗ geschrieben, und die Polizei⸗Behoͤrde koͤnne die Erlaubniß zur Anlage versagen, wenn ein der Landes⸗Kultur nachtheiliger Wasser⸗ stau eintrete. Sie pruͤfe, ob der Ruͤckstau schaͤdlich oder unschaͤd⸗ lich sey, und genehmige die Anlage im letzteren Falle. So werde bei allen Anlagen neuer Triebwerke verfahren, und unterliege es keinem Bedenken, daß Faͤlle vorkaͤmen, in denen der Ruͤckstau einen nachtheiligen Einfluß nicht ausuͤbe. Muͤsse sonach das Be⸗ stehen des §. 25 ad 3 auch im Interesse der Bewaͤsserungs⸗An⸗ lagen als wuͤnschenswerth und zulaͤssig erachtet werden, so koͤnne jedoch zur Beruͤcksichtigung der, auf eine groͤßere Sicherheit hin⸗ zielenden Vorschlaͤge, jenem §. noch folgender Zusatz einverleibt werden: Wenn ein vom Bewaͤsserungs⸗Unternehmer beabsichtigter Ruͤck⸗ stau (§. 25, 3) von der Art ist, daß dadurch die Entwaͤsserungs⸗ Faͤhigkeit der oberhalb liegenden Laͤndereien eines Dritten beein⸗ traͤchtigt wird, so soll bei Beantwortung der Frage, ob ein uͤberwie⸗ gendes Kultur⸗Interesse bei der Anlage vorhanden, das Interesse der Entwaͤsserung stets uͤber das der Bewaͤsserung gestellt werden. Es werde demnach sich folgende Frage herausstellen: Erscheint durch den Zusatz der beiden Amendements zum §. 25 ad 3 das Interesse der oberhalb der Bewaͤsserungs⸗Anlage be⸗ legenen Grundbesitzer gegen einen nachtheiligen Ruͤckstau genuͤ⸗ gend gesichert?

Hierauf gaben sich mannigfache Ansichten kund; es wurde bemerkt, daß das Interesse der Entwaͤsserung auch die gegenuͤber liegenden Besitzer beruͤhren koͤnne und demnach auch diese zu be⸗ ruͤcksichtigen seyen, daß man bei neuen Anlagen von Stauwerken Behufs Fabrik⸗ oder Muͤhlen⸗Anlagen dieselbe Sicherung gegen die Nachtheile des Ruͤckstaues auf die Landes⸗Kultur herbeifüͤhren muͤsse, daß jedoch, um die Ansicht zu vermeiden, als wuͤrde die Benutzung der Wasserkraft zu Fabrik⸗Anlagen den Bewaͤsserungen nachstehen nasgn im 8 6 188 F. Worten:

„Unternehmer einer Bewaͤsserungs⸗Anlagee,e,, die Worte: ü2

„oder eines neuen Triebwerks“ 11“ einzuschalten seyen.

Diesem Vorschlage wurde andererseits widersprochen, da das vorliegende Gesetz sich nur auf Bewaͤsserungen beziehe und dem⸗ nach keine Bestimmungen fuͤr dergleichen Anlagen enthalten koͤnne, wurde zwar darauf entgegnet, daß eine Fabrik eben so nuͤtzlich seyn koͤnne als eine Ent⸗ oder Bewaͤsserungs⸗Anlage, und 2 deshalb Bestimmungen in das Gesetz aufgenommen werden müßten, so uͤberzeugte man sich auf den Vortrag des Herrn Ministers jedoch, daß üͤber beide Amendements im Interesse der Boden⸗Kultur zu⸗ naͤchst abgestimmt werden muͤsse, und daß man auf Antraͤge wegen Ausdehnung des Gesetzes nur spater zuruͤckkommen koͤnne. Eine Anre⸗ gung, wie es doch zweifelhaft erscheine und als gefaͤhrlich erachtet werden müsse, in allen Faͤllen die Entwaͤsserung der Bewaͤsserung vorzu⸗ ziehen, da Fälle vorkommen koͤnnten, daß mehrere Tausend Mor⸗ gen deshalb nicht zur Bewässerung gelangen därften, weil ein ganz

sammlungen, wo bald dieser, bald jener Stand den Stimmen nach ein Uebergewicht habe, dies nicht immer zu erreichen seyn werde. Man hielt ferner fuͤr nothwendig, daß jenen Kommissionen, auf Anrufung der Betheiligten, Sachverstaͤndige jeder Art beige⸗ sellt wuͤrden, und wollte, daß jeder der drei vertretenen Staͤnde ein Mitglied, oder aber die Gesammtheit der Kreis⸗Versammlung alle drei Mitglieder, je einen aus jedem Stande, waͤhlen solle.

Ueberwiegend legte sich die Ansicht dar, daß in den Kommis⸗ sionen das staͤndische Element aufrecht erhalten werden muüͤsse, da darin das Wohlthaͤtige und Vertrauenbringende liege, daß die Ge⸗ waͤhlten zu den verschiedenen Staͤnden gehoͤren muͤßten, und daß es den Kommissionen an einem vollkommenen sachverstaͤndigen Elemente nicht fehlen duͤrfe.

Der Herr Minister erklaͤrte, wie er vollkommen damit ein⸗ verstanden sey, daß man weder das staͤndische Prinzip ausschließe, noch das sachverstaͤndige beschraͤnke, und wie demnach die Kom⸗ mission aus drei staͤndischen und einer im Gesetze nicht zu beschraͤn⸗ kenden Zahl sachverstaͤndiger Mitglieder werde bestehen muͤssen und sich in Bezug auf den Wahl⸗Modus schon eine Bestimmung werde treffen lassen, durch welche keinem Stande zu nahe getreten n. Es wurde nach geschlossener Diskussion nun die Frage gestellt:

„Wird die Anordnung von Kreis⸗Vermittelungs⸗Kommissionen

in der in dem Amendement vorgeschlagenen Weise mit der Maß⸗

gabe, daß dieselben aus drei von der Kreis⸗Versammlung zu

waͤhlenden Grundbesitzern und einer von derselben zu ermessen⸗

den Anzahl Sachverstaͤndiger gebildet seyn sollen, fuͤr angemes⸗

sen erachtet?“

und diese Frage durch namentlichen Aufruf der Mitglieder mit

84 gegen 12 Stimmen bejaht. 2

Das Stimmen⸗Verhaͤltniß stellte sich dahin: f

aus der Provinz Preußen

-⸗ 27⸗ AMPrandenburg. 9 1uu1u2 1 Pommern 2 1“] Schlesien

Pes. 2e:3 1 achsen

Westphalen .... 4 Rhein⸗Provinz. 14

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84 bejahende, 12 verneinende

21

Stimmen.

Der Herr Minister nahm nun das Wort und erklaͤrte, daß,

nachdem die Amendements erledigt seyen, die sich fruͤher in einem die Modification des Gesetzes abzweckenden Sinne als erheblich

kundgegeben haͤtten, waͤre nunmehr den Mitgliedern der Versamm⸗

lung, welche sich fuͤr Ausdehnung des Gesetzes in mannigfachen Richtungen ausgesprochen haͤtten, Gelegenheit gegeben, ihre Ansich⸗ ten vollstaͤndig zu entwickeln. Zum Theil waͤren diese zwar bereits eroͤrtert und angedeutet und bestaͤnden in Ausdehnung des Ge⸗ setzes 8

1) auf oͤffentliche Fluͤsse; 2) auf Wahrnehmung des Interesses der Bade⸗Anstalten; 3) auf gewerbliche und andere Anlagen zur Benutzung des

Wassers;

und sey es von Wichtigkeit, außer den bereits gemachten Aeuße⸗ rungen annoch die besonderen Ansichten der Versammlung uͤber diese Punkte ausfuͤhrlich kennen zu lernen und solche mit den etwa darauf bezuͤglichen Entgegnungen zusammenzufassen, 1

11 bejahende verneinende Stimm.

2 W5

auch auf Anlagen zu Bade⸗Anstalten in Privatfluͤssen Anwen⸗ duung finden sollen?“

11 bejahende verneinende.

erschied zwischen sogenannten oͤffentlichen oder Privatfluͤssen , A sey, da jeder Fluß einen Anfang habe, von dem er zu einem Bache, demnaͤchst zu einem schiffbaren Strome uͤbergehe, und sey es denkbar, daß neben dem allgemei⸗ nen Staats⸗Interesse bei schiffbaren Stroͤmen auch ohne Benach⸗ theiligung desselben das Privat⸗Interesse annoch beruͤcksichtigt wer⸗ den koͤnne, und muͤsse man die Hoffnung aussprechen, daß eine legislative Festsetzung eintrete, die die Benutzung der oͤffentlichen Stroͤme behufs der Berieselung moͤglich mache. Es wurde fer⸗ ner bemerkt, daß es wuͤnschenswerth sey, den Anwohnern an schiffbaren Fluͤssen auch in sonstigen Beziehungen Vortheile, wie den Anwohnern an Privatfluͤssen, zuzugestehen, auch durch Anfer⸗ tigung eines Regulativs besonders festzustellen, welche Fluͤsse zu den oͤffentlichen und welche zu den Privatfluͤssen zu rechnen seyen, und wurde in letzterer Beziehung von dem Herrn Minister er⸗ klaͤrt, wie bei naͤherer Feststellung des Gesetzes uͤber die Strom⸗ und Ufer⸗Polizei den geaͤußerten Wuͤnschen werde entsprochen wer⸗ den, wie aber auch werde zur Erwaͤgung kommen, ob die 2,2G theile des gegenwaͤrtigen Gesetzes auch auf die oͤffentlichen Fl sse und inwieweit ohne BvMeaeen eg- ““ und etwa⸗

3 stiger Ruͤcksichten auszudehnen sey.

85 erklaͤrte sich in Bezug auf den Antrag ad 1 durch die Darlegung ihrer Aeußerungen und Wuͤnsche und deren Aufnahme in das Protokoll fuͤr beruhigt.

Ad 2. wurden die vielfachen Hindernisse bemerkbar gemacht, die sich der Anlage der Bade⸗ und namentlich der Schwimm⸗ Anstalten entgegenstellten, und wurde es fuͤr erforderlich gehalten, Bestimmungen zu treffen, daß diese nothwendigen Anlagen Sei⸗ tens des Besitzers des entgegenstehenden Ufers nicht behindert

erden koͤnnten. 8 Die von dem Herrn Minister gestellte Frage: 18 „ob sich das Verlangen kundgebe, daß die Vorschriften des §. 25

urde von der Versammlung in uͤberwiegender Mehrheit bejaht. 8 Ad 3. wurde ac. einem Mitgliede ausgesprochen, daß das Gesetz um deswillen nicht genuͤge, weil es sich nicht auf andere sowohl landwirthschaftliche als rein technische Gewerbe erstrecke. Bewaͤsserungen seyen eine Industrie wie jede andere, und sey es ganz gleichguͤltig, ob man durch solche die Boden⸗Kultur erhoͤhe oder Fabrikate beschaffe, da die Absicht des Gesetzes nur dahin gehen koͤnne, die nutzenden Kraͤfte des Wassers besser als bisher auszubeuten und erscheine es billig, dem Gesetze eine Ausdehnung zu geben, durch welche jeder Industrie, sie sey landwirthschaftlich oder technisch, gleiche Praͤrogative gewaͤhrt wuͤrden. Es wurde

Ad 1. wurde 25 von einigen Mitgliedern angefuͤhrt, daß gehabten Berathungen

demnach das Amendement beantragt:

„daß dieselben Eigenthumsrechte und Praͤrogative, so wie das ganze Verfahren, durch welches das gegenwaͤrtige Gesetz die Agrikultur mittelst Bewaͤsserung zu heben suche, auch anderen; landwirthschaftlichen und technischen Gewerben, jedoch immer nur zu Gunsten des Ufer⸗Eigenthuͤmers und auch nur in Be⸗ ziehung auf Abtretung des Wassers, und nicht in Bezug auf Boden⸗Expropriation, zu statten komme.“ . , 8 Wurde es gleich von einer anderen Seite fuͤr bedenklich ge⸗ halten, die Bestimmungen des Gesetz⸗Entwurfes, welche ruͤcksicht⸗ lich der Bewaͤsserungs⸗Anlagen aufgestellt sind, auch auf andere Industrie⸗Zweige auszudehnen, nicht etwa, weil man solchen nicht dieselben Beguͤnstigungen zugestehen wollte, sondern weil die ganze Berathung sich nur auf Benutzung des Wassers zu Bewaͤsserun⸗ gen erstreckt habe und das Gesetz selbst vom §. 17 ab ausschließ⸗ lich von dieser Benutzung handle, so stellte sich doch die Ansicht

der Mehrheit der Versammlung dahin:

„daß das Gesetz Bestimmungen enthalten moͤge, die die Fabrik⸗ einer Vereinfachung, somit weniger kostspieligen Anschaffung der Lokomotiven.

und Industrie⸗Interessen gleichfalls beruͤcksichtigen.“ Die darauf von dem Herrn Minister gestellte Frage: „ob sich ein uͤberwiegender Wunsch fuͤr die

stimmung zur Erreichung der Zwecke desselben ausspreche?“

wurde von der Mehrzahl der Versammlung bejahend beantwortet. Hiernaͤchst wurden noch einzelne Wuͤnsche in Bezug auf den

vorliegenden Gesetz⸗Entwurf laut. Man hielt es fuͤr nothwendig, §. 16 ergebe, daraus entfernt werden moͤchten, daß in diesem §. nicht blos von Triebwerken, sondern von Benutzung des Wassers uͤberhaupt die Rede sey, daß dem §. 7 der Zusatz einverleibt werden moͤge: 8188 81 19)⸗ „wo nicht ein anderes hergebracht sey ,.. damit die Raͤumung der Fluͤsse nicht von den Uferbesitzern ver⸗ langt werden koͤnne, wenn ein anderes Herkommen bestehe.“

In letzterer Ruͤcksicht wurde ausgefuͤhrt, daß der Gesetz⸗Ent⸗ wurf eine ganz neue in keinem bisherigen Gesetze ausgesprochene unbedingte und sehr laͤstige Verpflichtung fuͤr saͤmmtliche Uferbe⸗ sitzer enthalte, die vielfach, ohne irgend einen Nutzen vom Wasser zu haben, eintreten koͤnne. Das Allgemeine Landrecht wende eine solche Festsetzung nur auf Graͤben und Kanaͤle als kuͤnstliche Was⸗ serleitungen, den Fluͤssen als natuͤrlichen Wasserleitungen gegenuͤber an, und sey es nothwendig, den §. 7 des Gesetz⸗Entwurfs dahin abzuaͤndern:

„daß die Verpflichtung zur Raͤumung eines Flusses vorweg dem⸗ h jenigen, der das Erforderniß dazu durch Anlagen zur Benutzung 6 des Wassers oder sonst veranlaßt habe, außerdem aber demjeni⸗

gen auferlegt werde, dessen Interesse die Raͤumung nothwendig

mmache oder der von der Beseitigung eines solchen Hindernisses

. 8 4 b 5 44 Vortheil habe.

Der Herr Minister erklaͤrte hierauf, daß der gedachte §. in einzelnen Fäͤllen allerdings Haͤrte mit sich fuͤhren koͤnne, daß das Prinzip jedoch durch das Landrecht herbeigefuͤhrt sey und die Praxis die Bestimmungen fuͤr Kanaͤle auch auf andere Wasser⸗ laͤufe ausgedehnt habe. Selbst auf groͤßere Fluͤsse faͤnde diese zum Theil Anwendung und waͤre eine Beseitigung um so mehr wuͤn⸗ schenswerth, da jede Unsicherheit, wer der zur Raͤumung Verpflich⸗ tete sey, nachtheilig einwirke. Das vorliegende Gesetz habe alle Faͤlle auf sich beruhen lassen, wodurch spezielle Rechtstitel⸗Festsez⸗ zungen getroffen seyen; es werde diesem noch das Herkommen hinzutreten muͤssen.

Demnach handele es sich nur von solchen Faͤllen, die durch Rechtstitel und Herkommen nicht entschieden seyen. Diese werde dies Gesetz als Regel entscheiden. Da indessen bei einzelnen Pri⸗ vatfluͤssen ausnahmsweise die Raͤumung so bedeutend sich stellen koͤnne, daß sie außer Recht und Billigkeit liege, so werde es Auf⸗ 8895 der Verwaltung seyn, die Fassung des §. 7 dahin zu be⸗ wirken: .

„daß fuͤr derartige Faͤlle die Ausfuͤhrung ohne Ueberschreitung der Kraͤfte der Adjazenten moͤglich gemacht werde.“

Nachdem nunmehr die Zeit der heutigen Sitzung abgelaufen war, wurde bei dem nahenden Schlusse der saͤmmtlichen Verhand⸗ lungen von einem Mitgliede noch darauf aufmerksam gemacht, wie es sehr zu bedauern sey, daß die Bestimmungen und Formen der fuͤr die Ausschüͤsse erlassenen Geschaͤfts⸗Ordnung den statt⸗

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Schwierigkeiten und Hemmungen, schneller realisirt zu werden,

eruͤcksichtigung des Vorschlags und den baldigen Erlaß einer gesetzlichen Be⸗ 1 dustriellen in Beziehung darauf befinden, fuͤr angemessen erachtet,

wenig 98 n Paeen, daß es t moͤglich gewesen, ein klares Bild derselben wieder zu

2, e—. M 5 1882 die groͤßtmoͤglichste Beruͤcksichtigung anerkennen, die die vorsitzenden Herren Minister den einzelnen Meinungen und Wuͤnschen haͤtten angedeihen lassen, wodurch die⸗ sen ihre Stellen in den Protokollen bewahrt waͤren, so koͤnnten doch die erfolgten Abstimmungen mit den Motiven der Majoritäͤt sowohl, als der Minoritaͤt nicht so uͤbersichtlich hervortreten, als dies bei einer besonderen Bearbeitung der Fall gewesen seyn wuͤrde. In strengster. Befolgung der gesetzlich bestehenden Vorschriften eine ernste Pflicht erkennend, sinde man eine nicht geringere darin, auf Nachtheile aufmerksam zu machen, wenn, wie hier, der Beruf dazu besondere Veranlassung ebe, und werde der Wunsch aus⸗ gesprochen, daß die erlassene eschaͤfts⸗Ordnung nach den in der diesjaͤhrigen Versammlung gemachten Erfahrungen ihrer Unzulaͤng⸗ lichkeit in Erwaͤgung gezogen und vervollständigt werden moͤge.

Die Versammlung schloß sich in Zahl den aus⸗ gesprochenen Ansichten an und erklaͤrte der praͤsidirende Herr Mi⸗ nister, daß seinerseits diesem Antrage um so weniger entgegenge⸗ treten werde, als es ohne Zweifel von selbst geschehen seyn wuͤrde: die Erfahrungen der diesmaligen Berathung in Bezug auf die Ge⸗ schaͤftsfuͤhrung zu benutzen. Bei der vollstaͤndigsten Bereitwillig⸗ keit, jenen Wunsch zur Allerhoͤchsten Kenntniß zu bringen, koͤnne sich derselbe jedoch mit dem vollsten Vertrauen der Ueberzeugung hingeben, daß die Erfolge der Versammlung durch die gegenwaͤr⸗ tige Geschaͤfts⸗Ordnung in keiner Ruͤcksicht benachtheiligt seyen, indem aus den Protokollen sich die Ansichten derselben genuͤgend erkennen ließen und die Absicht Sr. Majestaͤt des Koͤnigs durch solche sicher werde erreicht werden.

Die naͤchste Versammlung wurde nunmehr auf morgen an⸗ beraumt.

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11. e in bs 1 Seitungs-Nachrichten. Ausland. ““ Frankreich. 8 Paris, 13. Nov. Die urspruͤnglich festgesetzte Trauerzeit fuͤr den Herzog von Orleans laͤuft mit dem heutigen Tage ab; aber der Moniteur parisien zeigt an, daß der Koͤnig und die Koͤnigliche Familie die Trauer bis zum 5. Dezember ausgedehnt haͤtten, an welchem Tage der Hof St. Cloud verlassen und die Tuilerieen beziehen werde.

(F. O. P. A. Z.) Der kolossale Plan, Frankreich mit einem Eisenbahnnetz zu uͤberziehen, scheint, trotz aller prophezeiten

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als man bisher zu glauben wohl Ursache hatte. Zur Uebernahme der Erdarbeiten melden sich auf allen Punkten maͤchtige Gesell⸗ schaften, an deren Spitze meist wohlerfahrene Englische Unterneh⸗ mer stehen, die durch genuͤgende Cautionen die Einhaltung der in den Konzessions⸗Vertraͤgen stipulirten Verbindlichkeiten zu garan⸗ tiren bereit sind. Dem Staate selbst kommt, bei der Ausfuͤhrung des grandiosen Projekts, wie man hoͤrt, eine unerwartete Erleich⸗ terung zu Huͤlfe. Der rastlose Erfindungsgeist, der in unseren Tagen schon so große Wunder gewirkt hat, soll näͤmlich auf eine Entdeckung im Gebiete der Mechanik gekommen seyn, deren Grundzuͤge auch schon der Regierung mitgetheilt worden und die Pruͤfung Arago's und anderer Maͤnner vom Fach gluͤck⸗ lich bestanden haben. Man will wissen, es sey von nichts Ge⸗

überdies die Person des Belgischen Diplomaten, durch welche sie geführt werden. Beweisen nun diese Worte, daß das Journal des Débats und die uͤbrigen mit der Franzoͤsischen Regierung in Verbindung stehenden Blaͤtter im Irrthum waren, wenn sie behaupteten, daß die Zoll⸗Vereins⸗Unterhandlungen mit Belgien, in Folge foͤrmlichen Kabinets⸗Beschlusses, bis auf Weite⸗ res ausgesetzt sehen? Oder ist die Erklaͤrung des Herrn de Briey vielleicht nur von den anerkanntermaßen fortdauernden Negociatio⸗ nen uͤber einen bloßen Handels⸗Vertrag zu verstehen? Wie dem auch sey, diese parlamentarische Aeußerungin Bruͤssel rechtfertigt voll⸗ kommen die Besorgnisse und das Mißtrauen, welche der hier zu⸗ sammengetretene antiunionistische industrielle Kongreß keinen Augen⸗ blick ehoͤrt hat, zu hegen und zu zeigen. 1 Waͤhrend dieser Kongreß eine neue und große Demon⸗ stration gegen das Projekt des Zoll⸗Vereins vorbereitet, faͤngt auch der Pariser Buchhandel an, sich zu regen, und sich zu fragen, was er bei der Ausfuͤhrung dieses Planes zu gewinnen oder zu ver⸗ lieren habe. Zur gemeinschaftlichen Erbrterung dieser Frage ist auf morgen eine allgemeine Versammlung der hiesigen Buchhänd⸗ ler ausgeschrieben. Das Ergebniß dieser Verathung ist leicht vor⸗ auszusehen. Derx Pariser Buchhandel wird sich mit der Idee des Zoll⸗Vereins fuͤr einverstanden erklären, aber nur unter der Be⸗ dingung, daß der Belgische Nachdruck mit der Wurzel ausge⸗ rottet werde. Dieses Verlangen liegt in der Natur der Sache, und ist in jedem Betrachte vollkommen rechtmaͤßig. Wird es aber leicht seyn, ihm zu genuͤgen? Dies sieht zu bezwei⸗ feln, wiewohl auf der anderen Seite seine Befriedigung die unerlaͤßliche Voraussetzung des Zoll⸗Anschlusses Belgiens an Frank⸗ reich ist. Was würde in der That aus dem Franzoͤsischen Buch⸗ 1 handel und aus der Franzöͤsischen Literatur werden, wenn die Belgier durch die Aufhebung der Zoll⸗Linien in Stand gesetzt wuüͤrden, ganze Dampfwagen⸗Ladungen ihrer Nachdrucke nach Frankreich einzufuͤhren. in solcher Zustand der Dinge ist nicht denkbar. Aber die Belgischen Nachdrucker, an deren Interesse man in Belgien einen so warmen Antheil nimmt, werden ohnet Zweifel eine lebhafte Widerstands⸗Kraft gegen den drohenden Ruin ihrer eintraͤglichen Industrie entwickeln, und es ist kaum wahr⸗ scheinlich, daß sie die ihnen unlaͤngst mit großer Autoritaͤt gege⸗ bene Verweisung auf den Nachdruck Deutscher und Englischer Buͤcher als eine genüͤgende Entschaͤdigung fuͤr ihren jetzigen Besitz⸗ stand im Franzoͤsischen Nachdrucke annehmen werden.

= Paris, 13. Nov. Jeder Tag bestaͤtigt mehr, was uͤber die Reaction zu Gunsten des Zoll⸗Vereins mit Belgien bereits gemeldet worden ist. Nun hat auch die Handels⸗Kammer von Arras, wohlgemerkt einer Stadt des Nordens, denselben als im Interesse Frankreichs liegend erklaͤrt. Die Munizipalitaͤt von Bordeaux hat in einer am 10ten gehaltenen Versammlung eine Petition an den Handels⸗Minister in gleichem Sinne unterzeich⸗ net, fuͤr welche alle anwesenden Mitglieder mit Ausnahme eines ein⸗ zigen stimmten, das aber nur deshalb sich dagegen erklaͤrte, weil es von einer derartigen Petition keinen foͤrdernden Einfluß auf die von der Regierung angeknuͤpften wichtigen Unterhandlungen sich verspricht. Die Munizipalitaͤt tritt in ihrer Petition, die kurz und buͤndig, aber respektvoll abgefaßt ist, ganz den Ansichten bei, welche schon die Handels⸗Kammer jener Stadt fruͤher dem Minister in ihrer Petition ausgesprochen hatte. Daß aber die Regierung selbst, trotz der dissentirenden Stimmen im Ministerium, die aber in großer Minoritaͤt sind, die Hoffnung auf Realisirung der Union mit Bel⸗ gien nicht aufgegeben hat, zeigt unwiderleglich das Zugestaͤndniß des Belgischen Ministers des Aeußeren in der Repraͤsentanten⸗

ringerem die Rede, als von einer Verminderung von 25 pCt. in den Betriebskosten, durch Ersparniß an Brennmaterial, und

Der Minister der oͤffentlichen Arbeiten, Herr Teste, scheint die Wichtigkeit dieser Entdeckung zu wuͤrdigen; er hat, bei der außerordentlichen Spannung, in welcher sich die hiesigen In⸗

die Verwaltung der Versailler Eisenbahn am linken Seine⸗Ufer, welche am 14. November zur Verpachtung schreiten sollte, zu

deren Hinaussetzung auf den 17. Dezember zu ermaͤchtigen. Sollte daß auch die Nachtheile, die derselbe fuͤr die Fabrik⸗Anlagen im

ich die neue Erfindung bewaͤhren wie man nach dem Urtheil achverstaͤndiger Personen hoffen darf so steht dem ganzen isenbahn⸗Betrieb eine folgenreiche Umwaͤlzung bevor, und es vird auch in den Staaten, wo man bisher, wegen der unsicheren entabilitaͤt der Schienenwege bei den schweren Betriebskosten mit den Eisenbahn⸗Anlagen zuruͤckzuhalten sich bewogen sah, moͤg⸗

lich werden, die Wohlthat der neuen Communicationsmittel allge⸗

mein zu verbreiten.

Durch eine Verordnung des Marschall Soult wird in der ganzen Armee eine Subscription eroͤffnet, deren Ertrag dazu die⸗ nen soll, dem Herzog von Orleans auf einem der oͤffentlichen Plaͤtze in Algier eine Statue zu errichten.

Man erwartet den neuen Belgischen Botschafter, Fuͤrsten von Ligne, zu Ende dieser Woche in Paris. Er wird, wie es heißt, mit bestimmten Instructionen fuͤr den Fall versehen seyn, daß das Franzoͤsische Kabinet geneigt waͤre, die kommerziellen Un⸗ terhandlungen wieder anzuknuͤpfen.

Der Prozeß wegen der Unterschleife in der Praͤfektur des Seine⸗Departements wird von den hiesigen Blaͤttern in seiner vol⸗ len Ausdehnung mitgetheilt und nimmt fast alle Spalten dersel⸗ ben in Anspruch. Jede Sitzung deckt neue Mißbraͤuche auf, und verwickelt neue Personen in dieses Gewebe von Durchstechereien, welches sich fast uͤber die ganze Verwaltung erstreckt zu haben scheint, und einen merkwuͤrdigen Beitrag zu der Sittengeschichte Frankreichs liefert. (Vergl. unten Briefe aus Paris.)

Die hiesigen Blaͤtter melden, daß Dlle. Fanny Elßler einen neuen Kontrakt mit der Verwaltung der großen Oper abgeschlossen habe, und daß sie baldigst in Paris erwartet werde.

†† Paris, 13. Nov. Zu den diesseitigen Zeichen, daß die Idee des Franzoͤsisch⸗Belgischen Zoll⸗Vereins noch nicht schließlich aufgegeben worden, kommt nnn auch noch eine im Belgischen Senate vom Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten abgegebene Erklaͤ⸗ rung, welche, im Gegensatze zu den Versicherungen der hiesigen ministeriellen Blaͤtter, dahin zu lauten scheint, daß die Verhand⸗ lungen uͤber jenen Gegenstand auch nicht einmal proviso⸗ risch abgebrochen seyen. Herr de Briey entgegnete naͤm⸗ lich auf die an ihn gerichtete Frage nach dem Stande dieser Verhandlungen: „Die Aufschluͤsse, welche man von mir verlangt, lassen sich nicht fuͤglich geben, und ich hoffe, daß der Senat in Bezug auf eine noch schwebende Angele⸗ genheit nicht zu große Anspruͤche machen werde. Ich darf nicht verschweigen, daß der Gang der Unterhandlungen noch neue Ver⸗ zoͤgerungen erleiden wird, aber es steht zu erwarten, daß dieselben, Dank dem guten Willen der Französischen Regierung, ein endliches Resultat haben werden.“ „Der Belgische Minister wiederholte spaͤter noch einmal ausdruͤcklich die Versicherung: „Die Unter⸗

handlungen sind nicht unterbrochen worden“, und er bezei net

Kammer zu Bruͤssel, daß die Unterhandlungen noch im Gange sind, und noch immer die Hoffnung auf Erfolg nicht aufgegeben ist. Auch von hier aus wird nun eine Manifestation zu Gunsten der Union vorbereitet. Morgen Nachmittag werden die hiesigen Buchhaͤndler, die bisher durch den Belgischen Nachdruck sehr zu leiden hatten, mehr als die einer anderen benachbarten Nation, und die nun bei dem Zustandekommen eines beide Laͤnder umfas⸗ senden Zoll⸗Vereins von den Nachtheilen des jetzigen Zustandes der Dinge befreit zu werden hoffen, gleichfalls eine Zusammen⸗ kunft zur Besprechung dieser Angelegenheit auf der Mairie des 11ten Arrondissements haben. Auch von anderen Industriezweigen sollen aͤhnliche Schritte vorbereitet werden. Aus dem Inhalte der jetzt den Belgischen Kammern vorgelegten Convention zwischen Belgien und Spanien, besonders aus dem Paragraphen, wodurch Spanien sich den freien Transit seiner Weine, Oele, frischen und getrockneten Fruͤchte durch Belgien nach Deutschland vorbehalten hat, will man den Wunsch Spaniens erkennen, mit Deutschland selbst in eine lebhaftere, direkte Handels⸗Verbindung zu treten. Die gestrige Sitzung des Assisenhofes war wichtig durch die Zeugen⸗Aussagen des Herrn de Jussieu, fruͤheren Deputirten des 10ten Arrondissements von Paris und General⸗Secretair der Seine⸗Praͤfektur, und des Herrn Galis, welchem die ganze Ent⸗ huͤllung dieser Unterschleife eigentlich zu danken ist. Was soll man denken, wenn einer der hoͤchsten Praͤfektur⸗Beamten, wie Herr de Jussieu es ist, einem Manne, der mit Klagen uͤber das Verfahren der Beamten der Praͤfektur, und namentlich gegen Hourdequin, und mit dem Gesuche um Abhuͤlfe durch seine Ver⸗ mittelung sich an ihn wendet, schwach genug ist, dem Bittsieller zu rathen, mit demselben Hourdequin sich in gutes Vernehmen zu setzen, weil dessen Einfluß maͤchtiger sey, als der seinige. Und doch zeigt die Art, wie er seine Meinung uͤber Hourdequin, als ehrlichen Mann ausspricht, deutlich, daß er daruͤber doch einige Zweifel hatte. Besonders gravirend fuͤr die Praͤfektur: Beamten sind die Aussage des Herrn Galis, dann die von einem Herrn Blanchet und einem anderen Zeugen vorgebrachten Thatsachen; der Letztere er⸗ zaͤhlte mit bewegter Stimme, die auf alle Anwesenden den tiefsten Eindruck machte, wie er durch die gegen ihn und sein Eigenthum veruͤbten Vexationen ruinirt worden sey. Alle diese Unterschleife haͤtten wohl vermieden werden koͤnnen, wenn die Stadt⸗Verwal⸗ tung nicht bei der ganzen Operation des Alignement, glaubte im Interesse der Stadtkasse, mit so großer Geheimthuerei zu Werke gegangen waͤre. Die Eigenthuͤmer der Haͤuser, welche ur Niederreißung bestimmt wurden, blieben so in Unkenntniß uͤber ihre Lage und ihre Rechte auf Entschaͤdigung, die sie fuͤr Ab⸗ tretung ihres Eigenthums in Anspruch nehmen konnten, und die Speculation ungetreuer Beamten kennte so dieselben nach Gefal⸗ len ausbeuten. Eine zeitige Veroͤffentlichung der neuen Bauplaͤne haͤtte allen diesen Unterschleifen vorgebeugt, wodurch so viele Pri⸗ vaten zu so enormen Verlusten gekommen sind.

, Paris, 13. Nov. Der Prozeß Hourdequin, welcher seit acht Tagen vor den Assisen schwebt, wird ernste Folgen ha⸗ ben; er wird eine vollstaͤndige Umgestaltung der Munizipal⸗Ver⸗ waltung von Paris herbeifuͤhren. Man wußte seit langer Zeit, daß in den Buͤreaus des Stadthauses die groͤßte Unordnung herrschte. Das Uebel war so groß, daß man nicht wußte, von welcher Seite man die Reform beginnen sollte; man verhielt sich ¹ ruhig aus Furcht, unberechenbaren Skandal zu erregen. Der Praͤfekt, die Praͤfektur⸗Raͤthe und die Mitglieder des Munizipal⸗