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antwortlichkeit fuͤr das, was in Spanien vorgeht, auf das Haupt der Franzoͤsischen Regierung gewaͤlzt, die Franzoͤsischen Agenten werden aufs heftigste angegriffen und England aufgefordert, sich zum Kampf zu ruͤsten und bereit zu halten, weil das Benehmen und die Aufreizungen von Seiten Frankreichs am Ende den Krieg herbeifuͤhren muͤßten. Frankreich, meint dieser Korrespondent, handle jetzt der Spanischen Koͤnigs⸗Familie gegenuͤber wieder eben so wie einst Napoleon, es wolle Spanien spalten und schwächen, um an demselben eine desto leichtere Beute zu haben. Dann be⸗ lobt der Korrespondent noch die Menschenliebe und Geradheit des Herzogs von Vitoria, so wie nicht minder die Humanitaͤt van Halene⸗ welche Beide, wie er meint, von den Organen der Franzbsischen Regierung so arg verleumdet wuͤrden.
Niederlande.
Aus dem Haag, 19. Dez. De erste Kammer der Ge⸗ neralstaaten hat den Gesetz⸗Entwurf zur Aenderung von Art. 12 des Gesetzes uͤber die richterliche Organisation mit 11 Stimmen gegen 10, also mit der Mehrheit von einer Stimme, verworfen.
Dänemark.
Kopenhagen, 19. Dez. Die von Odense an den Schles⸗ wigschen Deputirten P. H. Lorenzen am 19ten abgegangene Adresse zum Dank fuͤr seine Wahrnehmung des Däanischen Sprachrechts zaͤhlt, den Fuͤhnenschen Blaͤttern zufolge, 243 Unterschriften, worun⸗ er 24 vem Lande und 219 aus der Stadt, und unter letzteren 33 von Beamten. Zugleich sind 77 Einwohner von Assens der Adresse beigetreten. Auch aus der Umgegend von Ringkiobing ist wie die dortige Zeitung meldet, eine Adresse an Lorenzen abgegan⸗ gen, die vornehmlich von Landleuten unterzeichnet war. Mehrere Einwohner von Ringkiobing beklagen, zu spaͤt von der beabsichtig⸗ ten Absendung der Adresse unterrichtet worden zu seyn, da sie
dieseibe sonst auch unterzeichnet haben wuͤrden. Am 12ten kam in der Jäͤtlaͤndischen Staͤnde⸗Versammlung der Antrag des Kammerraths Wulff, die Aufhebung des Graͤnz⸗ olls zwischen Juͤtland und Schleswig und den Transport des Branntweins im Zoll⸗Graͤnz⸗Distrikt betreffend, zur Schluß⸗Be⸗ athung, und es ward bei der Abstimmung einstimmig mit 43 St. beliebt, daß die Staͤnde⸗Versammlung mittelst Allerunterthaͤ⸗ igster Petition darauf antrage, daß Branntwein, der zum Ge⸗ brauch der Graͤnz⸗Bewohner bestimmt ist, bis 3 Stunden nach Sonnenuntergang nach ihren Haͤusern gebracht werden duͤrfe, wenn derselbe mit gehoͤrigem Be leitzettel versehen ist und der Zoll⸗ belauf nicht 5 Rbthlr. uͤbersteigt. Zugleich ward das Amendement des Justizraths With, daß in den Praͤmissen eingeschaltet werde: „Se. Majestaͤt moͤge besondere Sorge dafuͤr tragen, daß die Hin⸗ dernisse, die der Aufhebung der Zollgraͤnze zwischen Daͤnemark und dem Herzogthum Schleswig im Wege stehen, sobald als moͤglich ent⸗ fernt werden“, ebenfalls mit 43 Stimmen einstimmig angenommen. In der Diskussion, welche diesen Abstimmungen voranging, bemerkte der Koͤnigl. Kommissarius, es sey nie die Frage gewesen, daß es nicht wuͤnschenswerth sey, die Zollgraͤnze aufzuheben, und die Aufmerksamkeit der Regierung sey im hohen Grade darauf gerich⸗ tet gewesen. Das wirksamste Mittel, um diesen Zweck zu errei⸗ chen, duͤrfte die Einfuͤhrung einer Branntwein⸗Steuer in den Herzogthuͤmern nach dem den Staͤnden im Jahr 1840 vorgelegten Plane, der aber bekanntlich keinen Beifall gefunden, seyn. Er glaube aber, daß es zu zeitig seyn wuͤrde, den Staͤnden der Herzog⸗ thuͤmer einen Gesetz⸗Entwurf uͤber diesen Gegenstand vorzulegen, und er muͤsse bemerken, daß die Motive, welche die Herzogthuͤmer bewegen duͤrften, darauf einzugehen, in dem eigenen Interesse der Letzteren liegen muͤßten. 2 h . 1 i eittg t9n Siecd b⸗ schꝛn re n Schleswig, 19. Dez. Aus der Staͤnde⸗Zeitung er⸗ sieht man, daß die Staͤnde⸗Versammlung, nach einer belebten Schlußberathung, in ihrer 40sten Sitzung den Antrag des Abge⸗ ordneten Henningsen wegen Vereinigung der Staͤnde⸗Versamm⸗ lungen der beiden Herzogthuͤmer mit 31 gegen 6 Stimmen ange⸗ nommen hat. Dagegen sprachen der Abgeordnete Jensen aus Flensburg, seiner fruͤheren Ansicht getreu, und mehrere Abgeord⸗
nete aus dem noͤrdlichen Schleswig.
In ihrer 44sten Sitzung beschloß die Staͤnde⸗Versammlung, dem Antrage ihres Comité gemaͤß, mit 32 gegen 6 Stimmen, den Koͤnig zu bitten: „Allerhoͤchstdieselben wollen zu befehlen geruhen, daß in den Herzogthuͤmern Schleswig und Holstein kein neues Bank⸗Institut, auch nicht die von der Kopenhagener National⸗ Bank beabsichtigte und unterm 11. Juli 1841 Alerhoͤchst geneh⸗ migte Filial⸗Bank in Flensburg mit einem untergeordneten Com⸗ toir in Rendsburg ins Leben trete, bevor uͤber deren Einrichtung und Verwaltung das Gutachten der Staͤnde eingezogen ist.“ Agent Jensen behielt sich ein Minoritaͤts⸗Votum vor.
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Deutsche Bundesstaaten.
Muünchen, 16. Dez. (Nuͤrnb. K.) Schluß des Berich⸗ tes uͤber die sechste oͤffentliche Sitzung der Kammer der Abgeord⸗ neten: Da hierauf Niemand mehr das Wort ergriff, ging der Referent des Ausschusses, Baron von Rotenhan, noch einmal re⸗ sumirend auf die verschiedenen Vota ein. Aus diesem Allen, be⸗ merkte derselbe, gehe hervor, daß in dem Gesetz⸗Entwurf allseitig eine freudige Thatsache erkannt werde, die des gemeinsamen Zu⸗ sammenwirkens Deutscher Fuͤrsten und Deutscher Nationen in einer alle Deutschen beruͤhrenden Angelegenheit. Von diesem Gesichts⸗ punkt sey auch er selbst bei seinem Referat ausgegangen, und noch jetzt uͤberzeugt, daß eben jene Thatsache auch die Zustimmung der Kam⸗ mer zu dem Gesetz⸗Entwurf verbuͤrge. Allerdings seyen verschiedene andere Beziehungen laut geworden, materielle und solche fuͤr gei⸗ stige Interessen. Aber gewiß werde man es ihm gern erlaffen, auf dieselben naͤher einzugehen, um so gewisser, als man wohl all⸗ seitig voraussetze, daß er die gleichen Ansichten hege. Nur von einer Seite her seyen wirkliche Einwendungen erhoben worden, und auch diese bestaͤnden nicht in einem direkten Widerspruch, son⸗ dern in zum Theil schon beseitigten Bedenken. Um so weniger koͤnne er sich veranlaßt fühlen, auf dieselben wiederholt zuruͤckzu⸗ kommen. Er empfehle der Kammer noch einmal den Gesetz⸗Ent⸗ wurf zur Annahme. Endlich giebt noch der Koͤnigliche Regierungs⸗ Commissair, Ministerial⸗Rath Wanner, einige Erlaͤuterungen vom Ministertische aus. Dieselben beziehen sich vorzugsweise auf den von dem Ausschuß der Kammer anempfohlenen Wunsch, „die Re⸗ gierung wolle bei den Verhandlungen in Frankfurt zu erwirken suchen, daß die fuͤr Unterhaltung, eaufsichtigung und Nutzbar⸗ machung der Stiftung erforderlichen jaͤhrlichen Mittel nicht durch wiederkehrende Beitraͤge, sondern durch Bildung eines angemesse⸗ nen, ein fuͤr allemal zusammenzuschießenden Kapitalstockes gesichert werden.“ Die Reglerung habe nicht Ursache, diesem Wunsch ent⸗ gegen sa seyn. oͤnne dieselbe daher dessen Verwirklichung auch vorlaͤufig noch nicht geradezu verbuͤrgen, so werde sie ihn doch je⸗ denfalls zu realisiren versuchen. Was den Ausgabeposten an sich betreffe, so koͤnne er nur wiederholen, daß die Regierung fuͤr denselben die staͤndische Zustimmung nur im Allgemeinen habe suchen koͤnnen, dazu,
daß sie befaͤhigt werde, die Verhandlungen abzuschließen. Diese selbst
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seyen in diesem Augenblick nicht so weit vorgeruͤckt, daß sich die ganze Ankaufs⸗Summe oder die auf Bayern treffende Rate bereits genau angeben ließe, doch werde jene 50,000 Rthlr. und diese 10,000 Fl. gewiß nicht bedeutend uͤberschreiten. Deshalb koͤnne er auf Weiteres nicht eingehen, und es bleibe ihm nur uͤbrig, aus⸗ zudruͤcken, wie die Regierung auch so das Vertrauen hege, die Kammer werde dem Enmwurz ihre Zustimmung ertheilen. — Eine Diskussion uͤber den von dem Ausschusse beantragten Wunsch fand nicht statt. Dem Gesetz⸗Entwurf unter Zufuͤgung jenes Wunsches ihre Zustimmung zu ertheilen, beschloß darauf die Kammer, wie schon vorlaͤufig berichtet, einstimmig. Der Namens⸗ Aufruf ergab 97 anwesende Mitglieder.
Hannover, 21. Dez. Se. Koͤnigl. Hoheit der Kronprinz ist am gestrigen Tage, von Altenburg kommend, in hiesiger Resi⸗ denzstadt wieder eingetroffen.
A& Leipzig, 22. Dez. Die wichtige Frage der Muͤndlichkeit und Oeffentlichkeit beschaͤftigt die oͤffentliche Meinung bei uns aͤußerst lebhaft, und die Verhandlungen in der ersten Kammer haben derselben eine noch allgemeinere Theilnahme zugewandt. Man ist einverstanden, daß diese Verhandlungen mit Wuͤrde, Gruͤndlichkeit, einem großen Aufwand von Scharfsinn auf beiden Seiten, kurz, in einer Weise gefuͤhrt worden sind, welche der Kammer, wie der Regierung, Ehre macht. Man glaubt aber auch ein guͤnstiges Zeichen fuͤr die Sache der Oeffentlichkeit und Muͤndlichkeit darin zu erblicken, daß die Gegner derselben, nament⸗ lich der Justiz⸗Minister, nicht mehr, wie fruͤher, diese Neuerung schlechthin von der Hand weisen, sondern sie einer gruͤndlichen und ausfuͤhrlichen Widerlegung werth erachteten, ja sogar die Zweckmaͤ⸗ ßigkeit derselben durchaus nicht unbedingt und fuͤr alle Zeiten, sondern nur fuͤr den gegenwaͤrtigen Augenblick in Zweifel stellten und die Moͤglichkeit durchblicken ließen, kuͤnftig selbst noch zu der jetzt bestrittenen Ansicht uͤberzugehen. Noch mehr uͤberrascht und erfreut hat die Freunde des muͤndlichen, öͤffentlichen Verfahrens das Resultat der Abstimmung. Man rechnete hoͤchstens auf eine Minoritaͤt von 10—12 Stimmen zu Gunsten dieses Prinzips, und es erscheint Allen als ein halber Sieg desselben, daß in der ersten Kammer nur 5 Stimmen uͤber die Haͤlfte sich dagegen er⸗ klaͤrt haben, waͤhrend in Wuͤrttemberg sogar die zweite Kammer mit einer weit staͤrkeren Majoritaͤt die Beibehaltung des bisheri⸗ Pn Verfahrens gutgeheißen hat. Wenn vorher die Masse des
olks sich noch weniger mit dieser Frage beschaͤftigt, zum Theil auch wohl keine klare Ansicht uͤber das Dafuͤr und das Dawider gefaßt hatte, so sind nunmehr, durch die Verhandlungen der ersten Kammer, welche die Landtags⸗Mittheilung in ihrer vollen Aus⸗ dehnung in vielen tausend Exemplaren verbreiten, die Meinungen daruͤber bedeutend aufgeklaͤrt und das Interesse daran geweckt worden — ein sprechender Beweis fuͤr die hohe Wichtigkeit der Veroͤffentlichung der Kammer⸗Verhandlungen. In verschiedenen Theilen des Landes bereitet man Petitionen zu Gunsten der vollstaͤndigen Muͤndlichkeit und Oeffentlichkeit vor, um zu zeigen, daß man die Wichtigkeit und den Werth dieser Einrichtungen zu schaͤtzen weiß, und um dadurch die von manchen Gegnern dersel⸗ ben in der ersten Kammer vorgebrachten Aeußerungen: es se kein wirkliches Beduͤrfniß dafuͤr im Volke vorhanden, tzhatfsachtich zu widerlegen. Von der Einwohnerschaft Dresdens ist eine solche Petition, mit ohngefaͤhr 1700 Unterschriften bedeckt, an die zweite Kammer eingereicht worden; von Chemnitz und aus mehreren kleineren Stäaͤdten ist Aehnliches entweder schon geschehen oder wird in der naͤchsten Zeit geschehen. In Leipzig war ein Antrag auf Abfassung einer solchen Petition in ver ersommtanh der Stadtverordneten gestfllt woͤrden; die Versammlung schien geneigt, auf denselben einzugehen uͤhd verlangte dessen schriftliche Einbrin⸗ gung und Motivirung. Unlangst fanden nun die Verhandlungen daruͤber, unter großem Zudrang des Publikums, in der öffentli⸗ chen Versammlung der Stadtverordneten statt. Das Materielle des Antrags kam indessen kaum zur Sprache, da von mehreren Mitgliedern, besonders juristischen, das Recht des Kollegiums, Antraͤge dieser Art zu stellen, in Zweifel gezogen ward (weil der in der Staͤdte⸗Ordnung ihm vorgezeichnete Wirkungskreis nur die Behandlung staͤdtischer Angelegenheiten in sich schließt) und der An⸗ tragsteller selbst seinen Antrag, dessen Schicksal er voraus sah, zu⸗ ruͤckzog. Die Petition selbst ist darum nicht aufgegeben, sondern soll nunmehr als eine allgemeine der gesammten Einwohnerschaft an die Staͤnde gebracht werden. Auch im Schooße des, unlaͤngst hier begruͤndeten Advokaten⸗Vereins (in Dresden ist ein aͤhnlicher Vexein ins Leben getreten) ist die Frage der Oeffentlich⸗ keit und Muͤndlichkeit angeregt worden, hat jedoch hier nur sehr theilweise Anklang gefunden, indem die Mehrzahl der aͤlteren Ad⸗ vokaten und auch manche der juͤngeren an der bestehenden Ein⸗ richtung festhalten. Daher ward der erste Antrag auf Abfassung einer Petition in diesem Sinne sogleich beseitigt; spaͤter wiederholt, ward er von einem Theil der Versammlung aufgenommen, und einer besonders dazu gewaͤhlten Kommission zur Verathung uͤber⸗ geben, und so wird denn wahrscheinlich, wenn auch nicht vom Advokaten⸗Verein im Ganzen, doch von einer Anzahl hiesiger Ad⸗ vokaten eine Erklaͤrung, aͤhnlich derjenigen der Wuͤrttembergischen Advokaten, zu Gunsten der Oeffentlichkeit und Muͤndlichkeit, ver⸗
& Leipzig, 23. Dez. Die Berichterstattung in der zweiten Kammer uͤber die Adresse und die Verhandlungen der Kammer daruͤber haben stattgefunden. Die Deputation hat einen doppel⸗ ten Bericht zu erstatten, den einen uͤber die Adresse selbst, also den Entwurf einer solchen, den anderen uͤber die dabei in Anregung gekommene Prinzip⸗Frage. Den ersteren hatte der Abgeordnete von Watzdorf, den letzteren der Abgeordnete Todt verfaßt. Watz⸗ dorf war zum Referenten fuͤr die ganze Angelegenheit erwaͤhlt; allein sowohl er als Todt waren verhindert, den Verhandlungen beizuwohnen, und so uͤbernahm von Thielau das Referat. Er trug zuerst den Adreß⸗Entwurf vor, welcher sich insbesondere uͤber die Segnungen des Zoll⸗Vereins und die Hoffnungen einer weiteren Ausbildung desselben, aber auch einer sorgfaͤltigen Aufrechterhaltung des 8 gleicher Berechtigung und gleicher Verpflichtung saͤmmtlicher Vereins⸗Staaten; uͤber die Eisenbahnen und deren nothwendige Erweiterung; uͤber die neue Grundsteuer⸗Regulirung; uͤber die Strafprozeß⸗Ordnung, „welche von der damit beauftrag⸗ ten Deputation im Sinn des Fortschritts der Wissenschaft und des oͤffentlichen Staatslebens begutachtet worden sey“, so wie uͤber die Gesetze wegen der Presse und des Buchhandels; uͤber den Ge Be 728 Stand der Finanzen und den Steuer⸗Erlaß u. A. verbreitete. Sodann entwickelte er, im Namen der Deputation, die Gruͤnde, aus welchen dieselbe das Recht, der Kammer, einseitig eine Adresse zu beschließen und abzugeben, fuͤr unzweifelhaft ansehe, trug aber auch zugleich eine Entgegnung der Staats⸗Regierung auf diese (ihr von der Deputation im voraus, behufs weiterer Verstaͤndigung, mitgetheilten) Gründe vor. Die Deputation be⸗ A sch im Wesentlichen darauf, daß 1) ein bloßer Ausdruck des
e der Gefuͤhle, welche ein Akt des Köͤnigs (die Thron⸗
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Rede) erregt habe, jedem Staatsbuͤrger freistehe, also um so mehr der Kammer als Vertreterin des Landes; 2) daß die Adresse in der Verfassungs⸗Urkunde zwar nicht ausdruͤcklich aufgefuͤhrt, eben so wenig aber ausdruͤcklich ausgeschlossen sey, und daß deshalb der alte Satz hier Anwendung leide. Was nicht verboten ist, ist er⸗ laubt; 3) daß auch in anderen Deutschen Staaten, Baden, Bayern, Würitemberg, die Verfassungs⸗Urkunde keinesweges das Recht der Adresse enthalte, dennoch aber dieses Recht fortwaͤhrend und ohne den geringsten Einspruch von Seiten der Regierungen ausgeuͤbt werde. Dagegen stuͤtzte sich die Erwiederung der Regierung theils darauf, daß die Verfassungs⸗Urkunde immer und uͤberall nur von einem emeinsamen Wirken beider Kammern spreche und genau die Fäue bezeichnen, wo ein einseitiger Beschluß einer der Kammern Geltung habe (unter welchen Faͤllen die Adresse nicht genannt ist), theils auf eine ausdruͤckliche Bestimmung in derselben, welche be⸗ sagt, daß sich die Staͤnde lediglich mit den in der Verfassungs⸗ Urkunde ihnen vorgezeichneten Gegenstaͤnden zu beschaͤftigen haben. Die Deputation hatte auf den Grund der angefuͤhrten An⸗ sicht ihr Gutachten dahin gerichtet: 1) die Kammer moͤge die im Entwurfe beigefuͤgte Dank⸗Adresse an Se. Majestaäͤt den Koͤnig beschließen; 2) das Direktorium beauftragen, die beschlossene Adresse Sr. Majestaͤt dem Koͤnig zu uͤberreichen und zu diesem Zwecke die geeigneten Schritte zu thun; 3) die erste Kammer von den egasegn Beschluͤssen benachrichtigen und derselben anheimgeben, ob sie auch ihrerseits eine besondere Adresse beschließen wolle. Unterdessen hatte aber das Ministerium zugleich mit der an⸗ geführten Entgegnung auf die Deduction der Deputation an diese die offizielle Esseuag. gelangen lassen: „Se. Koͤnigliche Majestaͤt werde eine einseitige Adresse der zweiten Kammer in diesem kon⸗ kreten Falle nicht annehmen.“ Diese Eroͤffnung veranlaßte die Deputation zu nochmaliger Begutachtung der Sache und brachte eine Spaltung derselben in eine Majoritaͤt und eine Minoritaͤt hervor, indem die Majoritaͤt vorschlug: 1) die hohe zweite Kammer wolle die Adresse ihrem Inhalte nach genehmigen und dieselbe dem Protokolle einverleiben lassen, zum Zeichen, daß die hohe Kammer das von ihr angesprochene Recht einer einseitigen Adresse auf die Thron⸗Rede nicht aufgegeben habe; 2) die hohe Kammer wolle die Beilagen (die Deduction der Deputation und die Ent⸗ gegnung der Regierung) ihrer ersten Deputation zufertigen lassen, um die in denselben ausgesprochenen Ansichten bei Berathung der abgelehnten §§. 37 und 151 der Landtags⸗Ordnung zu benutzen. 8 muß hierbei einschaltend bemerken, daß in der vorhergehenden Sitzung die provisorische Landtags⸗Ordnung berathen und auch fuͤr diesen Landtag wieder vorkäusg zur Norm genommen worden war, jedoch unter der Beschlußnahme, daß einmal dadurch der Adreß⸗Frage nicht praͤjudizirt werde; zweitens die Stelle aus §. 37 derselben, welche von der Beantwortung der Thron⸗Rede, so wie die aus §. 151, welche von der Beantwortung des Landtags⸗ Abschiedes durch den Praͤsidenten der ersten Kammer handelt, in Wegfall komme. 3 Die Minoritaͤt der Deputation war bei dem fruͤheren Gut⸗ achten stehen geblieben. B Waͤhrend der Verhandlung selbst, (welche ziemlich animirt
war) trennte sich wieder der Abgeordnete Meyer von der Ma⸗
joritaͤt insofern, als er den Antrag stellte: „Die Kammer wolle beschließen, die hohe Staats⸗Regierung zu ersuchen, die Frage, ob die Votirung einer einseitigen Adresse auf die Thron⸗Rede und die Aufnahme von dergleichen Bestimmungen in die definitive Land⸗ tags⸗Ordnung mit dem Wortlaute und dem Geiste der Verfas⸗ sungs⸗Urkunde vereinbar sey, oder nicht, baldigs an den Staats⸗ Gerichtshof zu bringen, und, zweitens die erste Kammer uͤber diesen gefaßten Beschluß in Kenntniß zu setzen.“ — Endlich ward auch noch waͤhrend der Verhandlung folgender Antrag von einem De⸗ putations⸗Mitgliede gestellt und durch die Beistimmung der uͤbri⸗ gen Mitglieder zum Deputations⸗Antrag erhoben: „Die hohe Kammer wolle der mit Begutachtung der Landtags⸗Ordnung beauftragten ersten Deputation aufgeben, die auf die Adreß⸗Frage bezuͤglichen Paragraphen aus der Landeags⸗Orvnung auszuheben und daruͤber ehebaldigst besonderen Bericht zu erstatten, auch eine Vernehmung mit der Staats⸗Regierung eintreten zu lassen, um eine Uebereinkunft herbeizufuͤhren, damit, wenn eine Vereinigung nicht zu Stande kommt, die Angelegenheit zur Entscheidung des Staats⸗Gerichtshofs vorbereitet sey.“ Dieser Antrag trat an die Stelle des zweiten der von der Majoritaͤt gestellten.
Bei der Abstimmung beschloß die Kammer: 1) mit 55 gegen 17 Stimmen von der speziellen Berathung der Adresse abzusehen; 2) mit 65 gegen 7 Stimmen die Adresse so wie sie von der De⸗ putation vorgelegt ist, zu genehmigen; 3) mit 61 gegen 11 Stim⸗ men, diese Adresse, zur Wahrung des Rechts, dem Protokolle ein⸗ zuverleiben; 4) einstimmig, die erste Deputation in der oben an⸗ gegebenen Weise zu instruiren; 5) mit 57 gegen 15 Stimmen, die Staats⸗Regierung zu ersuchen, die Sache an den Staats⸗Ge⸗ richtshof zu bringen, endlich 6) mit 71 gegen 1 Stimme, die erste Kammer von dem gefaßten Beschlusse in Kenntniß zu setzen.
8 da Spanien. 2
Paris, 19. Dez. Bareelona ist fuͤr die Englische und die I Presse der Gegenstand einer Polemik geworden, die von beiden Seiten mit großer Leidenschaftlichkeit gefuͤhrt wird und bei welcher Recht und Unrecht zu ziemlich gleichen Theilen auf die kaͤmpfenden Parteien zu fallen scheinen, wenngleich der Franzoͤsische Journalismus diesmal wie gewoͤhnlich den Vorzug der Maͤßigung in den Formen vor der Englischen Presse voraus hat. Die Englischen Blaͤtter nehmen blindlings Partei fuͤr die Spanische Regierung, waͤhrend die Franzoͤsischen Zeitungen das Verfahren derselben gegen Barcelona eben so unbedingt verdammen; die Englaͤnder beschuldigen uͤberdies Frankreich, einen dem Auf⸗ ruhre guͤnstigen Einfluß auf die Barceloneser Ereignisse ausgeuͤbt zu haben, wͤährend die Festasen England der Einmischung in die Catalonischen Haͤndel zum Vortheile der Spanischen Regierung und auf Kosten der Humanitaͤts⸗Pflichten anklagen.
Wenn man den Ereignissen in Barcelona mit Aufmerksam⸗ keit gefolgt ist und die Faͤhigkeit eines unbefangenen Urtheils be⸗ sitzt, so wird man leicht mit der Englischen Meinung dahin ein⸗ verstanden seyn, daß Alles, was von Seiten der Spanischen Re⸗ gierung bis zu dem Augenblicke geschehen ist, wo ihre Truppen wieder in die Stadt einruͤckten, durch die Lage der Dinge noth⸗ wendig gemacht wurde. Anders ist es mit den blutduͤrstigen Bandos des Generals van Halen, in denen man mit den Franzosen nur eine Barbarei, und zwar eine voͤllig unnoͤthige Barbarei sehen kann. Was die dreizehn oder vierzehn Hinrichtungen betrifft, welche kraft kriegsgerichtlichen Spruches erfolgt sind, so darf man dieselben lebhaft beklagen, aber es wuͤrde vorsichtig seyn, ein defi⸗ nitives Urtheil daruͤber bis zu dem Augenblicke aufzuschieben, wo man bestimmte Angaben uͤber die Persoͤnlichkeit der Erschossenen und uͤber die ihnen zur Last gelegten Thatsachen erhalten haben wird. Wenn diese Leute zum Velspiel. eben so wie der Haupt⸗ mann Carbuna, nicht nur Aufruͤhrer, sondern auch Ueberlaͤufer des Heeres gewesen waͤren, so duͤrfte man ihre Verurtheilung und Hinrichtung vielleicht strenge finden, aber man koͤnnte
5 K“ FE 88
ZBZlur Beurtheilung des Steuerwesens.
M. von Prittwitz. Stuttgart 1842. Cotta.
e ganz gewiß weder ungeseßlich in der Form, noch un⸗ 5 82½ Wesen sinden. Die Franzoͤsische Presse uͤber⸗ treibt jedenfalls die Vorwuͤrfe, welche die Spanische Regierung in diesem Punkte treffen moͤgen, und ihre wissentliche Vergroͤ⸗ ßerung und Entstellung der Wirkungen der in Barcelona einge⸗ tretenen Reaction läͤßt die Reinheit der Beroeggruͤnde bezweifeln, aus welchen sie Espartero vor den Richterstuhl der oͤffentlichen Meinung zieht. — Was die gegenseitige Anklage der Einmischung in die &. ocfje von Barcelona betrifft, welche von England aus gegen Frankreich und von Frankreich aus gegen England erhoben wird, so scheint dieselbe in beiden Faͤllen gleich unbegruͤndet zu seyn; bis jetzt wenigstens ist noch kein That⸗Umstand zur Sprache ge⸗ bracht, welcher dem einen oder dem anderen ber Vorwuͤrfe zur Bestaͤtigung dienen koͤnnte. Gleichwohl erklaͤrt sich der gegen⸗ seitige Verdacht in diesem Punkte sehr natürlich, ja er wird felbst bis zu einem gewissen Punkte durch die lauten und bered⸗ ten Beweise der Sympathie gerechtfertigt, welche die Englaͤnder der Spanischen Regierung und die Franzosen den empoͤrten Barcelonesern gegeben haben. Wenn die beiden Voͤlker das beiderseitige Unrecht, was sie hier etwa durch moralische Beguͤnstigung der käͤmpfenden Parteien begangen haben moͤgen, gegen einander aufrechnen, so wird vermuthlich weder England noch Frankreich bei diesem Han⸗ del etwas Großes verlieren. ,
Der uͤber die Barceloneser Vorfaͤlle entstandene Zeitungskrieg wuͤrde daher auch gewiß, trot seiner augenblicklichen Heftigkeit, ohne weitere Folgen voruͤbergehen, wenn nicht die Spanische Re⸗ gierungspresse einen sehr bestimmten Antheil daran genommen und den Anklagen der Englischen Blaͤtter gegen Frankreich die Autori⸗ taͤt des Madrider Labinettes geliehen haͤtte. Die Beschuldi⸗ gung, welche Herr Gutierrez gegen den Franzoͤsischen Konsul formulirt, und welche das amtliche Regierungsblatt von Ma⸗ drid veroͤffentlicht hat, verwickeln die sich um die Barceloneser Angelegenheit drehenden Fragen auf eine bedenkliche Weise. Die Nehrzahl der hiesigen Blaͤtter betrachtet jene oͤffentliche Denunciation des Franzosischen Konsuls in Varcelona als eine Beleidigung Frankreichs, fuͤr welche auf friedlichem Wege kaum eine dinreichende Genugthuung möͤglich sey. Die geringste Suͤhne, welche sie verlangen, ist die Absetzung des politischen Chess von Barcelona und ein in die Gaceta de Madrid einzuruͤcken⸗ der Widerruf seiner Anklage gegen Herrn Lesseps. Vorzuͤglich die dem Christinischen Interesse ergebenen Blaͤtter, und in erster Reihe die Presse, schuͤren das Zornfeuer gegen Spanien. Das letztge⸗ nannte Blatt, das dem Ministerium Goutt⸗Gulzot schon seit laͤn⸗ gerer Zeit Opposition macht, verlangt nicht viel weniger, als eine sofortige Kriegs⸗Erklaͤrung gegen Espartero. Solche ausschwei⸗ fenden Forderungen koͤnnen freilich nur durch eine uͤbertrieben leiden⸗ schaftliche Auffassung der Verhaͤltnisse eingegeben worden seyn, aber die ernstlichen diplomatischen Schwierigkeiten zwischen den Kabinetten von Paris und Madrid, welche in dem gegenwaͤrtigen Zustande der Dinge vorauszusehen sind, werden durch die ungemessene Sprache von Blaͤttern, die entweder fuͤr sehr gemaͤßigt gelten, wie die Presse, oder die man der in Spanien herrschenden Ordnung der Dinge fuͤr befreundet haͤlt, wie der Courrier frangais und der Na⸗ tional, doch nur gesteigert werden koͤnnen. Am bedenklichsten wuͤrde sich das Verhaͤltniß gestalten, wenn es sich bestaͤtigen sollte, daß die Spanische Regierung, wie dies an sich nichts weniger als unwahrscheinlich ist, die Abberufung des Herrn Lesseps aus Bar⸗ celona verlangt hat. Wie koͤnnte man möglicherweise von zwei so verschiedenen Standpunkten aus, als in diesem Falle Spanien und Frankreich einnehmen wuͤrden, uͤber die Bedingungen eines ferneren Einverstaͤndnisses einig werden? Greifen wir den Ereig⸗ nissen nicht vor, welche allein eine befriedigende Antwort auf diese schwierige Frage geben koͤnnen. .
8 Inland.
Köln „ 20. Dez. (K. Z.) Der hier bestehende Verein der Freiwilligen aus dem Jahre 1813 bis 1815 feierte am 16ten d. M., unter dem Vorsitze seines Praͤses, des Herrn Regierungs⸗ Chef⸗Praͤsidenten von Gerlach, im „Kaiserlichen Hofe“ mit der Parole: „Bluͤcher“ und seinem Schlachtrufe: „Vorwaͤrts“ bei ei⸗ nem großen Abend⸗Appell den hundertjaͤhrigen Geburtstag ihres, in jene Welt vorangegangenen Ober⸗Feldherrn, in ernster und sin⸗ niger Weise.
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Theorie der Steuern und Zoͤlle. Mit besonderer Bezie⸗ hung auf Preußen und den Deutschen Zollverein von
Erster Artikel. 8 Der Name des Herrn von Prittwibh ist in der Literatur
der Besteuerung bekannt; durch fruͤhere Schriften schon (in einem
Aufsatze in Buchholz „Neuer Monatsschrift fuͤr Deutsch⸗ land“, 1825, Februar, in den „Andeutungen uͤber die Graͤnzen der Civilisation“, und in der Schrift: „Die Kunst, reich zu werden“, 1840) hat der Verfasser des obigen Werks seine eigenthuͤmlichen Ansichten uͤber die zweck⸗ maͤßigsten Steuern im Allgemeinen angedeutet. Die weitere Entwickelung und Begruͤndnng seiner Theorie liegt uns jetzt vor; sie bezieht sich vorzugsweise auf Preußen und den Deutschen Zoll⸗Verein, weil dafuͤr authentisches Material aus neuester Zeit und mit den erforderlichen Details, in der bekannten „Lehre von den Steuern, von J. G. Hoffmann“, sich vorfand.
Indem wir vorerst eine gedraͤngte Uebersicht des Inhalts der in der Ueberschrift bezeichneten Schrift liefern, behalten wir uns vor, in einem zweiten Artikel die Schlußfolgerungen des Ver⸗ fassers darzulegen, und einen dritten Artikel vorzugsweise dem Graͤnz⸗Zoll⸗System des großen Deutschen Zoll⸗Vereins zu widmen.
err von Prittwitz bringt saͤmmtliche Staats⸗Einnahmen,
welche er Steuern (in der edesnesteß Bedeutung dieses Be⸗ griffs) nennt, unter zwei Haupt⸗Abtheilungen: I. Besteuerung zu finanziellem Zweck, mit Einschluß des eige⸗ nen Erwerbs des Staats; II. Bestivirung zu nicht finanziellen oder nicht fiskalischen Haupt⸗
zwecken; indem er die verschiedene Art der Entstehung des Staats⸗ Einkommmens zum Grunde legt.
Ein Einkommen (oder mit anderen Worten, eine Ansamm⸗
er) von Werthen) ist nur dadurch moͤglich:
8 daß entweder Werthe, werthvolle Dinge, produzirt, oder
b) daß durch Beiträge, Ab Bei in raͤge gaben (Beisteuern) derer, welche selbst Werthe produ ren, ein Elnkommen gebildet werde, so daß also in belden Faͤllen die urspruͤngliche Bildung von Werthen immer Bedingung ist. Dies auf das öͤffentliche Ein⸗
kommen angewendet, finden wir, wie dies auch in allen Schriften üͤber Finanzwissenschaft naͤher eroͤrtert wird, daß das Staats⸗ Einkommen oder die Staats⸗Einkuͤnfte immer hervorgehen
A. aus dem eigenen Erwerb des Staats durch produktive Ope⸗
rationen mittelst der Vermoͤgensquellen des Staats, oder
B. aus Beitraͤgen, Abgaben oder Steuern der Staatsbuͤrger. Die letzteren sind es, auf welche, genau genommen, die vorlie⸗ gende Schrift ihrem Zwecke „nach sich beschränken sollte; allein Herr von Prittwitz behandelt auch die erste Klasse und rechtfertigt diese Ausdehnung durch die Ruͤcksichten der Wichtigkeit derselben als Quelle der Einnahme, ihrer engen Verbindung mit den eigent⸗ lichen Steuern, daß sie selbst theilweise als wirkliche Steuern erscheinen u. s. w.
Die Haupt⸗Abtheilung I. ist deshalb zerlegt, wie folgt:
A. Durch eigenen Erwerb: 1) aus Grund⸗Eigenthum, 2) aus gesammeltem Kapital, 3) aus gewerblichen Unternehmungen mit und ohne Privilegium.
B. Durch eigentliche Steuern, Theorie derselben: 1) Ge⸗ zwungene Steuern, 2) freiwillige Besteuerung, Beisteuern.
ußer den vielen Steuer⸗Arten, welche unter diese Klassen zu rechnen sind und deren Hauptbestimmung ist, dem Landesherrn, der Staats⸗Verwaltung (oder auch der Provinz, dem Kreis, der Kommune) ein Einkommen zu verschaffen, sinden wir aber auch noch haͤufig Steuern und Zölle, bei denen ein Zweck nicht, wie bei den bisher erwaͤhnten Steuern, finanziell ist, sondern wo die Steuer auch ein Zwangsmittel, eine Strasfe seyn soll, um gewisse Handlungen zu verhindern oder zu erschweren, die man dem all⸗ gemeinen Besten, der Industrie, der oͤffentlichen Moral fuͤr nach⸗ theilig erachtet.
Der Verfasser der vorliegenden Schrift betrachtet bei den Steuern dieser Art den finanziellen Zweck nur als Neben⸗ sache und anderen sozialen Zwecken untergeordnet; mindestens aber sey das Bestreben, beide Zwecke zugleich zu erreichen, vorherrschend. Deshalb werden unter die Haupt⸗Abtheilung II.: Besteuerung zu nicht finanziellen oder nicht fiskalischen Hauptzwecken, folgende Abgaben gebracht: 1) Hundesteuer, 2) Kaffeesteuer, 3) Luxussteuer, 4) Branntweinsteuer, 5) Gewerbesteuer mit Polizeizweck, 6) Ta⸗ backsteuer, 7) Weinsteuer, 8) Schutzzolle, 9) Transitozoͤlle; von de⸗ nen jedoch die 6 letzten gleichzeitig, ihres doppelten Zweckes wegen, unter der ersten Haupt⸗Abtheilung vorkommen.
Wenden wir uns sodann zu den einzelnen Einnahmequellen, so kommen unter der Klasse 1) aus Grund⸗Eigenthum und natuͤr⸗ lichen Kapitalien a) Domainen und Forsten, und b) Jagd, Fisch⸗ fang und andere Regalien vor. 88 Die fragliche Schrift deutet in allgemeinen Umrissen die Eigenthuͤmlichkeit des aus dem domanio fließenden Einkommens an; nennt dieses zwar ein Staats⸗Ein⸗ kommen, laͤßt sich jedoch auf die Eroͤrterung der staatsrechtlichen Frage: in wie weit Domainen als Privat⸗Eigenthum des Fuͤrsten oder als Staatsgut anzusehen seyen, nicht ein. Herr von Pritt⸗ witz ist uͤbrigens nicht der Ansicht, daß die Domainen die Steuer⸗ last erleichtern, mithin ein Land mit vielen Domainen in dieser Hinsicht Vorzuͤge besitze. Er meint, die Domainen wuͤrden, ver⸗ kauft oder wenigstens vererbpachtet, eben so viel und vielleicht mehr Staats⸗Einkommen gewaͤhren, und ihre bessere und gewinnbrin⸗ gendere Kultur in Privathaͤnden wuͤrde wohlthaͤtig auf die allge⸗ meine Belebung der Production wirken. Komme nun aber noch hinzu, daß die Steuern beim Beharrungs⸗Zustande des Abgaben⸗ wesens auf den Wohlstand des Einzelnen gar keinen Einfluß oder nur insofern einen Einfluß äͤußerten, als die ganze Summe des Staats⸗Einkommens zur Bestreitung der Staats⸗Ausgaben von dem gesammten National⸗Einkommen in Abzug komme; so ergebe sich, daß es fuͤr das Wahl eines Landes. im Allgemeinen ganz gleichguͤltig sey, ob das Staats⸗Einkommen aus den Domainen oder durch Steuern aufgebracht werde. Die Richtigkeit dieser Behauptung lasse sich auch darthun, wenn man das aus den Do⸗ mainen fließende reine Staats⸗Einkommen nach Abzug aller Ver⸗ waltungskosten in der Gestalt eines von den Domainen zu zahlen⸗ den Kanons, und diese selbst als im Besitz von Privat⸗Personen oder an dieselben vererbpachtet sich denke.
Ohne auf diese bekanntlich hoͤchst bestrittenen Fragen eingehen zu koͤnnen, erlauben wir uns die Bemerkung, daß keinenfalls die Ansichten des Verfassers in allen Faͤllen und unter allen Verhaͤltnissen sich praktisch so bewaͤhren duͤrften, als solches aller⸗ dings, z. B. in Holstein, geschehen ist. Ort und Zeit namentlich sind dabei so wesentlich einwirkend, daß uns bedenklich scheint, obi⸗ ges Urtheil uͤber den Nutzen der Domainen, als Quelle des oͤfsent⸗ lichen Einkommens, so allgemein auszusprechen. Das Eigenthuͤm⸗ liche der Regalien (wenn man sie der Einnahme aus den Do⸗ mainen und dem Rechte, Auflagen zu fordern, entgegenstellt) liegt in der Benutzung einer Erwerbsquelle, welche die Regierung, ver⸗ moͤge eines Vorrechts betreibt. Zwar werden dabei Kapitale und meistens auch Grundstuͤcke zu Huͤlse genommen; aber es kommt eine gesetzliche Beschraͤnkung der Privat⸗Konkurrenz hinzu, welche den Ertrag hoͤher stellt, als 2 den ohne alle Vorzugsrechte gefuͤhrten Gewerbs⸗Unternehmungen.
Herr von Prittwitz sondert sie a. in Regalien, die in einem der Staats⸗Regierung vorbehaltenen Eigenthums⸗ und Benutzungs⸗ recht gewisser natuͤrlicher Kapitalien und b. in Regalien, die in einem von der Staats⸗Regierung bei gewissen Gewerben und ge⸗ werblichen Unternehmungen ausgeuͤbten Monopol oder Vorzugs⸗ recht bestehen, und behandelt die letztere Klasse ausfuͤhrlicher unter dem Kapitel 3, Einnahme aus gewerblichen Unternehmungen des Staats.
Der Verfasser urtheilt uͤber die Erfolge der gewerblichen Un⸗ ternehmungen, welche die Staats⸗Behoͤrde fuͤr eigene Rechnung und durch eigene Beamte ausfuͤhren laͤßt, entschieden unguͤnstig, ohne dabei nur die finanziellen Erfolge im Auge zu haben, und geht deshalb zu weit. Denn, abgesehen von der Ausnahme, welche Herr von Prittwitz selbst gestattet (geringe Ausbildung der Pri⸗ vat⸗Industrie), giebt es noch manche Ruͤcksichten, welche einzelnen gewerblichen Staats⸗Unternehmungen unbedingt das Wort reden; andere, welche mindestens deren Aufgaben (nachdem sie Jahrhun⸗ derte bestanden haben und mit vielen anderen Einrichtungen eng verwachsen sind) nicht unbedenklich erscheinen lassen. Diese unsere Ansicht ließe sich, namentlich hinsichtlich einiger von denjenigen Unternehmungen des Staats, bei welchen eine freie Konkur⸗ renz der Privat⸗Industrie stattsindet, sehr leicht vertheidigen, wenn hier der Raum dazu waͤre; fuͤr einzelne Unternehmungen des Staats mit Monopol oder Privilegium aber, z. B. Muͤnz⸗ und Post⸗Regal, duͤrfte schon die Thatsache sprechen, daß kein Staat bis jetzt deren gaͤnzliche Aufhebung thunlich erachtet hat, selbst wenn die fruͤheren finanziellen Vortheile aufgegeben wurden.
Die vorliegende Schrift deutet weiterhin auch selbst an, daß Faͤlle eintreten koͤnnten, wo ein Einschreiten der obersten Staats⸗ Behoͤrde angemessen und sogar nothwendig sey, wenn es dort Seite 43 heißt: „Wenn es im Allgemeinen auch feststehen duͤrfte, daß die Staats⸗Behoͤrde das nicht unternehmen muß und soll, was eben so gut und eben so billig die Privat⸗Thaͤtigkeit auszu⸗ fuͤhren vermag: so soll damit doch keinesweges gesagt seyn, daß die Staats⸗Behoͤrde nicht in vielen Faͤllen eben so gut geeignet
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ist, dergleichen große Unternehmungen auszufuͤhren, als die Privat⸗ Industrie; denn bei großen Unternehmungen kann ein Privatmann sowohl als eine Privat⸗Gesellschaft doch auch nichts Anderes thun, als Beamte anzunehmen, und in einem Staate, dessen Beamte im Allgemeinen so ausgezeichnet sind, wie im Preußischen, ist kei⸗ nesweges zu erwarten, daß diese Privat⸗Beamte, in Hinsicht ihrer Thaͤtigkeit, Umsicht und Redlichkeit sich immer den Staats⸗Be⸗ amten werden gleichstellen koͤnnen.“
Sehr ausfuͤhrlich aͤußert Herr von Prittwitz sich uͤber das Post⸗Monopol, welches er eigentlich fuͤr unentbehrlich nicht haͤlt, jedenfalls aber sehr erheblichen Modificationen, etwa nach dem Muster namentlich Oesterreichs unterwersen will. Unrichtig scheint uns beilaͤufig bemerkt, wenn die Eisenbahnen als Feinde der Post⸗Verwaltung bezeichnet werden. Beide koͤnnen sehr gut durch gemeinschaftliches Zusammenwirken den Zwecken des Ver⸗ kehrs dienen; sey es nun, wie z. B. in Baden, dadurch, daß die Post auch die Verwaltung des Eisenbahn⸗Betriebes erhaͤlt, oder wie z. B. in Preußen, dadurch, daß Post⸗Verwaltung und Eisen⸗ bahn⸗Verwaltungen sich mit einander verstaͤndigen. Die Eisenbah⸗ nen werden aber allerdings dazu dienen, die Benutzung der Post⸗ Anstalt dem Publikum angenehmer zu machen, weil sie die Ent⸗ fernungen noch mehr verkuͤrzen und weil sie der Post die Möoͤglich⸗ keit gewaͤhren, bedeutende Erleichterungen in der Strenge des Monopols und erhebliche Ermaͤßigungen, hinsichtlich der Beforde⸗ rungskosten, eintreten zu lassen. —
Die vorliegende Schrift behandelt sodann unter dem Abschnitte B. Von den eigentlichen Steuern
die Frage: auf welchem Wege sind die, neben den Einkuͤnften aus Domainen und Regalen, als nothwendig fuͤr den Staatsbedarf anerkannten Summen durch Steuern aufzubringen? — und un⸗ terscheidet dabei (abgesehen von der sogenannten freiwilligen Be⸗ steuerung) a. Generalsteuern, die, fuͤr keinen bestimmten Zweck, sondern im Allgemeinen fuͤr die Kasse des Steuer⸗Berechtigten oder den Fiskus erhoben, auf die Steuernden (nach irgend einem Prinzip) vertheilt werden, ohne daß ihre Verwendung dabei in Betracht kaͤme. — b. Spezialsteuern, die zur Unterhaltung einer bestimmten Staats⸗Einrichtung, und zwar unmittelbar von den bei dieser Staats⸗Einrichtung Betheiligten oder unmittelbar von ihr Nutzen Ziehenden erhoben werden, so daß diese Staats⸗Einrichtung sich auf diese Weise durch ihre eigenen Einnahmen decken muß.
In vielen Faͤllen greifen jedoch diese beiden Arten von Steuern in einander, indem z. B. der Mehrbetrag der Spezialsteuern uͤber den Bedarf der allgemeinen Staatskasse zu Gute kommt, oder gewisse Staats⸗Institute noch einen Zuschuß aus der Staatskasse verlangen, weil ihre eigenen Einnahmen nicht genuͤgen. So sind Grundsteuern, Kopfsteuern, Gewerbesteuern in der Regel Steuern der ersteren Art. Zu den Steuern der zweiten Art sind namentlich zu rechnen: die Chausseegelder, die Gerichtsspor⸗ teln, das Porto, ungeachtet bei uns die Chausseegelder nicht zur Unterhaltung der Chausseen und die Gerichtssporteln nicht zur Deckung der Kosten der Justiz genuͤgen, waͤhrend umgekehrt die Post bedeutende Ueberschuͤsse an die Staatskasse abllefert.
Bevor wir dem Verfasser auch bei seiner Beurtheilung der einzelnen Steuern folgen, muͤssen wir einige allgemeine Grundsaͤtze hinsichtlich der Steuern voranstellen:
1) Alle Steuern wirken, sowohl wenn sie auf der Production, als wenn sie auf dem Verbrauch ruhen, wie eine Vermeh⸗ rung der Productionskosten oder eine Vertheuerung der
Verbrauchs⸗Gegenstaͤnde, welche beide Wirkungen auf ein und dasselbe hinauskommen. Hohe Grundsteuern wirken wie hoͤhere Bewirthschaftungs⸗Kosten, Kapitalsteuern wie ein hoͤherer Zinsfuß, Gewerbsteuern und Kopfsteuern wie ein hoͤherer Arbeitslohn, und daß Verbrauchssteuern den Preis der besteuerten Produkte erhoͤhen, ist an und fuͤr sich einleuchtend.
Um eine gerechte und gleichmaͤßige Vertheilung der Steuern zu erlangen, giebt es nur einen einzigen möglichen Weg, und dieser ist: dem Steuer⸗Sststem einen dauernden und unveraͤnderlichen Bestand zu geben.
Im Allgemeinen laͤßt sich nicht unzweifelhaft nachweisen,
daß gewisse Gewerbe und welche Gewerbszweige und
Klassen der Gesellschaft vorzugsweise besteuert zu werden
verdienen, und eben so wenig: wie die verschiedenen Arten
der Besteuerung auf die verschiedenen Erwerbszweige und die verschiedenen Klassen der Gesellschaft einwirken.
Bei Behandlung der einzelnen Steuern sucht der Verfasser allenthalben schon zur Rechtfertigung seiner (weiter unten ent⸗ wickelten) eigenthuͤmlichen Ansichten uͤber die beste Art der Be⸗ steuerung den Grund zu legen. So erklaͤrt er sich, hinsichtlich der Grundsteuer, entschieden gegen die Ansicht von J. G. Hoff⸗ mann: „daß die Bodenrente, weit entfernt, die sicherste Grundlage der Besteuerung zu seyn, vielmehr unter allem Einkommen am wenigsten Besteuerung vertrage.“
Bei der Kopfste uer (Klassensteuer) ferner wird dargelegt: „wie wenig verhaͤltnißmaͤßig die hoͤheren Klassen an dieser Steuer und uͤberhaupt an solchen Steuern einbringen, welche nicht auf der Allgemeinheit, sondern blos auf den Reicheren und Wohlha⸗ benderen und auf beschraäͤnkten Steuer⸗Objekten lasten;“ sodann wird ausgefuͤhrt: „daß nur eine neu eingefuͤhrte Kopfsteuer den Zustand der niederen Klassen affizirt, eine lang bestehende Kopf⸗ steuer dagegen ganz wirkungslos in dieser Beziehung wird und dies der Grund ist, warum Kopfsteuern in Landern, wo sie ein⸗ mal bestehen, auch ohne alle Verschiedenheit der Steuerklassen so leicht erhoben werden und so wenig Schwierigkeit machen.“
Der Grund der letzteren Erscheinung ist, daß der Arbeitslohn der niederen Klassen sich mit der Zeit immer nach den Preisen der uͤbrigen Lebensbeduͤrfnisse von selbst modelt, und der einzige dauernde Bestimmungs⸗Koeffizient dabei die gewohnte Lebensweise dieser Klassen und die Anforderungen sind, welche sie selbst an das Leben machen, so daß, wenn diesen Anforderungen nicht genuͤgt wird, ihre Zahl sich mindert und durch diese Verminderung ihr Lohn sich ihren Anspruͤchen an das Leben gemaͤß erhoͤht. Die niederen Klassen koͤnnen sich daher sehr wohl befinden bei hohen Getraidepreisen und hohen Steuern, eben so wie sie sehr elend seyn koͤnnen bei niederen Getraidepreisen und geringen Steuern.
Von der Gewerbe⸗Steuer heißt es, daß, wenn dieselbe, trotz ihrer großen und wesentlichen Maͤngel, doch im Allgemeinen noch so ziemlich 8 sey, und die alljaͤhrlich sich erneuernden Schwierigkeiten bei Vertheilung derselben ihrer Erhebung kein wesentliches Hinderniß entgegensetzten, so sey der Grund hiervon hauptsaͤchlich in folgenden Umstaͤnden zu suchen:
a. Wurde diese Steuer gleichzeitig mit der Gewerbefreiheit eingefuͤhrt, so daß sie als ein Aequivalent fuͤr die sonstigen Be⸗ schrankungen durch die Zunft⸗Einrichtungen erschien, und jetzt noch allgemein dafuͤr gilt. b. Findet dabei in gewisser Art eine Selbst⸗ besteuerung statt. c. Trifft diese Steuer vorzugsweise solche Ge⸗ werbe, die sehr allgemein betrieben werden und daher in der Ausdehnung ihres Betriebes wegen der großen Konkurrenz moͤg⸗
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