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einen und dem Mutterlande auf der anderen * -— annähme. Dies wäre also die geringste Zahl . 90 ear ten, die zur Schifffahrt zwischen Frankreich und seinen Kolonieen ver⸗
Darlegung mag genügen, um die Stärke
wendet werden. Diese kurze T gung 8 vgae. der Argumentation 2 zeigen, womit die Handels Kammer von Paris
Rübenzucker vertheidigen will. 8
88s weee eines Handels Vertrags zwischen Frank⸗ reich und England, dann von Verträgen zu Verminderung des Brief⸗ Porto zwischen beiden Ländern und endlicher definitiver Feststellung der Verhältnisse der Küsten⸗ Fischerei, worüber es zwischen den Engli⸗ schen und Französischen Fischern schon so oft zu mitunter blutigen Händeln gekommen ist, von England aus mit einer Bestimmtheit ge meldet wird, welcher die auch hier darüber eingezogenen Erkundigun⸗ gen noch bestätigend zur Seite treten, ersieht man aus der Erklärung, welche vorgestern ein Minister in einem Büreau der Kammer machte, daß auch die Unterhandlungen wegen einer Uebereinkunft zwischen Frankreich und England, die gegenseitige Auslieferung gewisser Klas sen von Verbrechern betreffend, zum Schlusse gebracht sind. Unter diesen Kategorieen sollen namentlich die des Verbrechens betrügerischen Bankerotts Schuldigen, die von einem der beiden Länder in das andere sich flüchten, inbegriffen seyn. Bisher hatten dergleichen Bankerottirer gewöhnlich von Frankreich nach England und umgekehrt sich geflüchtet, um sich den Verfolgungen ihrer Gläubiger zu entziehen. Dergleichen Verträge bestehen bereits zwischen Frank⸗ reich und mehreren seiner Nachbarstaaten, namentlich mit Sardinien, und erst vorgestern ist ein Fall des Vollzugs derselben vorgekommen. Ein gewisser Destefanis hatte sich wegen betrügerischen Bankerotts aus Turin hierher geflüchtet und unter dem falschen Namen Chiollis in der Rue St. Nicolas d'Antin ein neues Geschäft begründet. Sei nen Gläubigern aber gelang es, ihn auszukundschaften, und sie wen deten sich daher an die Sardinische Regierung, welche sofort ihren Gesandten, den Marquis von Brignole Sale beauftragte, die Aus⸗ lieferung des Schuldigen zu verlangen, die auch vollzogen wurde. Vorgestern wurde derselbe plötzlich festgenommen, zuerst auf die Po lizei Präfektur gebracht, und dann dem Sardinischen Gesandten zur Verfügung gestellt.
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8 ⁸ 8 11“ 8— Grossbritanien und Irland. 8
London, 14. Jan. Die Königin und Prinz Albrecht werden noch bis zum nächsten Sonnabend in Claremont verweilen.
Der Globe giebt Auskunft über eine Unterredung, welche eine Deputation der die Auswanderung freier Neger von Afrika nach Westindien betreibenden Gesellschaft mit dem Kolonial⸗Minister, Lord Stanley, dieser Tage gehabt hat. Die Ansichten vereinigten sich im Wesentlichen dahin, daß die Regierung die ganze Angelegenheit un⸗ ter ihre Obhut zu nehmen habe und dieselbe durch den Gouverneur von Sierra Leone leiten lassen solle, welcher die Neger zur Aus wanderung aufzumuntern habe, und zwar besonders auch diejenigen, die von den Britischen Kreuzern aus der Sklaverei befreit worden seyen. Die Regierung besorgt die Transportschiffe (vorläufig beab sichtigt man eine regelmäßige Reihenfahrt mittelst dreier Schiffe, zu je 400 Passagieren, zwischen Sierra Leone und Westindien); die Kosten werden von den Kolonieen gedeckt, denen die Schiffe Einwan⸗ derer zuführen. Vorzüglich sollen Guiana, Trinidad, Jamaika, Ta⸗ bago und St. Vincent berücksichtigt werden. Nach fünfjährigem Aufenthalt in der Kolonie sind die Neger zu kostenfreier Rückfahrt in die Heimath berechtigt.
Den letzten Nachrichten aus Chinga zufolge, wurden daselbst in Englischen Waaren ziemlich lebhafte Geschäfte gemacht, und nament lich ging der Preis der Baumwollgewebe etwas in die Höhe. In Opium wurde viel spekulirt, und der Preis desselben ging von 900 bis auf 1000 Rupien pro Kiste hinauf. Dagegen klagen die letzten Berichte aus Kalkutta und Madras über fortdauernde Handels⸗ Stockung. Der Preis des Indigo war, bei dem geringen Vorrath dieses Farbestoffes, bis auf 20 und 22 Rupien (das Maund zu 40 Pfd.) hinaufgegangen; so kauften ihn die einheimischen Färber. An Schif fen in den Indischen Häfen war Ueberfluß, und die Fracht nach Eng⸗ land und nach China stand äußerst niedrig; viele Schiffe lagen müßig.
Deutsche Bundesstaaten
München, 10. Jan. (N. K.) (Elfte öffentliche Sitzung der Kammer der Abgeordneten. Fortsetzung.] Nach dem Abg. geist⸗ lichen Rath Zarbl, welcher zu einer friedlichen Erwägung der Frage ermahnt hatte, nimmt der Abg. Freiherr von Rotenhan wieder das Wort und dankt zunächst dem Redner vor ihm für den in seinem Vortrag ausgedrückten wohlwollenden Sinn. Gewiß werde von pro testantischer Seite Niemand in anderer, als in der von dem geehrten Redner angedeuteten Weise sprechen. Wie gern hätten die Antrag⸗ steller den auch für sie unerfreulichen Gegenstand vermieden! Aber es gebe Dinge, die, um des Gewissens willen, nicht zurückgehalten werden könnten, und so könne er nur hoffen, daß man sich über den vorliegenden Gegenstand in Frieden vereinigen werde. In Bezug auf die bestrittene Zulässigkeit des Antrags werde es ihm vielleicht gelingen, die desfallsigen Zweifel zu heben. Man habe übersehen, daß die Stände auch eine kontrollirende Wirksamkeit hätten. Offenbar hätten sich die Stände nicht blos über Regierungs Vorlagen und An träge zu äußern, sondern auch dann, wenn sie fänden, daß durch Re gierungs⸗Handlungen entweder die ständische Wirksamkeit umgangen oder bereits vorhandene Gesetze verletzt oder gefährdet wurden Die Kriegs⸗Ministerial⸗Verordnung vom 14. August 1838 sey nun aber eine solche, von welcher behauptet werde, daß ein schon bestehendes Gesetz, nämlich ein Verfassungs⸗Gesetz, in wichtiger cehung Ueein⸗ trächtigt und mindestens gefährdet werde. Es sey also auch ent schieden in den Wirkungskreis der Stände gehörend daß sie dieen Gegenstand in den Kreis ihrer Berathungen 36 4 ” G Antrag darauf könne um so gewisser gestellt Senhs, ud
ses Re „Antrs so gewisser gestellt werden, als dieses Recht der Anträge und Bitten den §§. 2 bis 19 in Tit. VII der Verfassungs⸗Urkunde unmittelbar angerei t worden sey. Nach Tit. VII. §. 21- habe jeder einzelne Söeeahire er das Recht, Beschwerden über Verletzung constitutioneller Rechte 68 di ech Versammlung zu bringen. Der Tit. X. §. 5 dagegen spres e2 Beschwerden, welche die Stände, und zwar über Verletzung d Nn Verfassung, an die Königliche Regierung bringen könnten Der Ein zelne, welcher Beschwerden an die Kammer bringe, habe diese aller⸗ dings zu belegen, und dann stehe dem fünften Ausschuß die desfallsi . Entscheidung zu. Wenn aber die Kammer sich veranlaßt finde 188 Beschwerde an den Thron zu bringen, so sey dies etwas Anderes, und es müsse dann eine andere Form eingehalten werden. Das Recht in Militairsachen Anordnungen zu treffen, bestreite Niemand; aber daß eine dergleichen Regierungs⸗Handlung, wenn die Stände glaubten daß durch sie ein schon bestehendes Gesetz beeinträchtigt oder gefähr⸗ det werde, in den ständischen Wirkungskreis gehöre, sey wohl auch außer Zweifel. Eben so gehöre endlich auch eine Glaubens⸗Angele⸗ genheit, wenn es sich anders um Aufrechthaltung der garantirten Ge⸗ wissens⸗Freiheit handle, allerdings vor die Kammer.
Dr. von Wening spricht sich im Sinn des Abg. geistlichen
Raths Zarbl für die Zulassung des Antrags aus, auch den Wunsch
wiederholend, man möge sofort zur Berathung und Schlußfassung
schreiten, und dies um so mehr, als in diesem Kreis von Männern kein Grund zu Befürchtungen gegeben sey, als die Session schon dem Ende des zweiten Monats entgegen gehe, als der Landtag viel Geld koste, als das Land viel von demselben erwarte, und als auch alle Mitglieder der Kammer über Das, wovon es sich handle, hin⸗ länglich unterrichtet seyen. Gerade Dem aber glaubt der Abg. Freiherr von Gumppenberg. widersprechen, und vielmehr die Ver⸗ tagung der Berathung über den materiellen Theil des Antrags be⸗ antragen zu sollen. In einem sehr ausführlichen Vortrag widerlegt darauf der erste Secretair, Freiherr von Thon⸗-Dittmer, alle gegen die Zulässigkeit des Antrags erhobenen Einwände, und schließt in folgender Weise: Wenn die Thatsache der Gewissens⸗ Beschwerung in keiner Weise bestritten werden könne, so lasse sich auch an der Zulässigkeit des Antrags nicht zweifeln. Wohl oft müsse der Mensch seine Gefühle, seyen sie auch der edelsten Art, seiner Ueber⸗ zeugung unterordnen, und dieser seiner Ueberzeugung ein Opfer brin⸗ gen, das ihm schwer werde. Aber der besonnene Mann, welcher die ernste Aufgabe seiner Zeit erfasse, bringe dieses Opfer ohne Mur⸗ ren, denn es beruhige ihn seine Ueberzeugung und ein höherer Glaube. Wenn aber die Ueberzeugung selbst geopfert wer⸗ den solle, dann sey der Kampf ein ganz anderer und ernsterer. Wenn sie zum Opfer gebracht werden müsse, weil irgend ein Befehl entgegenstehe, dann sey man auf einen gefährlichen Standpunkt geführt. Leicht könne man dann formell strafbar wer⸗ den und sich auf Irrwege verleiten lassen, auf denen man zu den traurigsten Folgen gelange. Man solle sich nur den Fall denken, daß ein Bruder oder Sohn, von der innersten Ueberzeugung getrieben und aus Eifer für seinen Glauben, der fraglichen Ordre nicht Folge leisten würde, und dies vielleicht in der erusten Zeit des Krieges, wo jede derartige Uebertretung mit den schwersten Strafen und selbst mit dem Tode gebüßt werden müsse, man denke sich dann, wie Aeltern und Brüder, wie sehr immer die Form verdammend, doch den inner⸗ sten Ausdruck der Ueberzeugung nur wünschen könnten, und dann frage er, wer den ersten Stein gegen diejenigen aufheben wolle, welche sich gedrun⸗ gen fühlten, auf gesetzlichem Wege eine Sache zur Sprache zu bringen, die beseitigt werden könne und nicht unbeseitigt bleiben werde. Fürchte man Zwiespalt und Zerrissenheit, so sey er vielmehr der festen Ueber⸗ zeugung, daß wegen des fraglichen Antrags in die Kammer unmöglich eine Spaltung kommen könne, denn ein Band bleibe ja, das Alle umschließe, das Band der Vaterlandsliebe, gehalten durch die Ver⸗ fassung, geheiligt durch innige Ueberzeugung, nach welcher Jeder sprechen werde, ohne! daß Einer den Mann, g er zu ehren habe, mit der Sache verwechseln werde, über die er mit ihm nicht der gleichen Ansicht sey. Nachdem der Abg. Seewald darauf den Antrag gestellt hatte, daß die Namen derjenigen Mitglieder, welche die Petition wegen Abwesenheit nicht hätten unterzeichnen können, nachträglich aufgenommen werden sollten, erhält der Secretair des sechsten Ausschusses, Abg. Prof. Harleß, das Wort. (Fortsetzung folgt.)
Dresden, 17. Jan. . Z.) Der sechste, für die Berathung des Kriminal⸗Verfahrens in der zweiten Kammer bestimmte Tag sah als Sprecher die Abgeordneten Blüher, Leuner, Todt, Püschel, Hen⸗ sel, Häntzschel, Meisel, Brockhaus und Zezschwitz auftreten, die sich sämmtlich in größerem oder geringerem Maße für das von der De putation empfohlene Prinzip aussprachen. Nur andeuntend kann hier darauf hingewiesen werden, wie der Abg. Blüher die Ansicht aus sprach, daß unsere Straf⸗Prozeß⸗Theorie auf einen Standpunkt ge langt sey, von welchem sie auf einfachere Prinzipien zurückgeführt werden müsse. Vor der Erthéilumg der Verfassung sey Oeffent⸗ lichkeit nur ein stiller „Wunsch gewesen, jetzt aber ein Be⸗ dürfniß. In Bezug auf die Gerichts⸗Verfassung stimmte er nicht für große, sondern für kleinere Gerichts-Bezirke und be dauerte, wie in Gemäßheit des §. 41 der Verfassungs⸗Urkunde die Unabhängigkeit des richterlichen Amtes noch nicht hinreichend gesichert sey. Der Abg. Leuner bemerkte von der Rednerbühne aus, wie er zwar nicht auf juristischem Boden stehe, allein für ihn noch genug anderes Feld übrig bleibe. Er erörterte den Grund der Scheu vor den Gerichten, vornehmlich der der Unstudirten, welche insbesondere durch das geheime Verfahren ausgebildet worden sey, und indem er dabei auf die Luthern bei seinem Gange auf den Wormser Reichstag. durch Georg v. Freundsberg gewordene Anrede hinwies, kam er dar⸗ auf, daß, als am Ende des Mittelalters die Hierarchie gewankt, die Regierungen daran gedacht hätten, dieselbe durch eine andere zu ersetzen. Diese moderne Hierarchie, die gegen die individuelle Freiheit der Staats⸗ bürger gerichtet sey, suche dieselbe in der Verwirklichung des Begriffs eines echten Polizeistaats untergehen und verschwinden zu lassen. — Eben⸗ falls von der Rednerbühne aus sprach nun der Abg. Todt und be antwortete zuvörderst die Frage: warum ein neuer Gesetz⸗Entwurf in der vorliegenden Beziehung vorgelegt worden? dahin, daß Alle die Mangelhaftigkeit des bisherigen Verfahrens erkannt hätten. Er gab die ihm nicht genügenden Verbesserungen desselben im Gesetz⸗Ent⸗ wurfe an und erinnerte, daß andere ohne Veränderung des Haupt⸗ Prinzips nicht aufzufinden gewesen wären. Dann berührte der Ab⸗ geordnete die Unsicherheit der Protokolle mit Rückblicken auf die eigene Erfahrung, da er selbst sieben Jahre Richter gewesen, und, wenn er auch nicht absichtlich das Recht verletzt habe, so dürfe er sich doch nicht rühmen, über die Doppelnatur der Richters hinweggekommen zu seyn. Nun ging der Redner auf einzelne ihm bekannt gewordene Bei⸗ spiele der Unzuträglichkeiten des bisherigen Verfahrens über und sprach sich dahin aus, wie ohne Oeffentlichkeit keine Garantie für Gerechtigkeit vor⸗ handen sey, während es doch nöthig erscheine, daß das Volk zu der Rechtspflege und den Richtern Vertrauen habe. Dann widerlegte er die Einwürfe wegen des Kostenpunktes, des Verlorengehens der al⸗ ten Gründlichkeit, ferner das, was man wegen Behandlung politischer Verbrechen gesagt hatte. Bei alle diesem fehlte es nicht an schar⸗ fen Entgegnungen, besonders wider den Abg. Sachße. Zum Schlusse äußerte der Redner, wie er es zwar beklagen müßte, wenn durch die gegenwärtige Berathung in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand nichts erreicht würde; allein die öffentliche Meinung werde endlich siegen. — Nachdem der Staats⸗Minister von Kön⸗ neritz den angezogenen Beispielen andere entgegengesetzt hatte, schloß sich der Abg. Püschel in der Hauptsache dem De⸗ putations⸗Gutachten an, wenn er schon sich nicht alsbald für Oeffentlichkeit in unbeschränktem Maße erklären könne, wes⸗ halb er auch hinsichtlich der kommenden Fragstellung eine Spaltung des Deputations⸗Gutachtens in seine einzelnen Theile (wie schon früher der Secretair Rothe) verlangte. Ihm folgte der Abgeordnete Hensel, welcher äußerte, manches Bedenken wegen der Ausführung der Deputations Vorschläge zu hegen, insbesondere hinsichtlich des Instanzenzuges; auch könne er nicht mit Oeffentlichkeit im vollkom⸗ mensten Umfange übereinstimmen. Dagegen erklärte sich der Abg. Häntzschel mit dem Deputations⸗Gutachten einverstanden; doch ver zichtete er, mit Rücksicht auf das, was bereits gesprochen worden, auf ees Eriscesel her⸗ Darlegung seiner Ansicht. Auch der Abg. Meisel erklärte sich in einer ausführlicheren Rede für das Gutachten der Deputation und versicherte hierbei, daß dies auch die Ansicht seiner Mitbürger und Vätfesere der Mitglieder des (Handels⸗) Sicudes, dem er angehöre, fast ohne Ausnahme sey. — Cbenfalls in längerer Rede ließ sich nun der Abg. Brockhaus vernehmen, der, wenn
schon Laie, doch durch Bekanntschaft mit der Literatur eigene Anschauung sich berechtigt glaubte, sich für das Deputations⸗ Gutachten vollständig zu erklären. Wenn nicht aus dem Publikum noch mehrere Petitionen eingegangen wären, so liege dies wohl mit an der in dieser Hinsicht noch herrschenden Bequemlichkeitsliebe desselben. Er glaubte, daß der Vorstand des Justiz⸗Mini⸗ steriums sich die schönste Popularität erwerben würde, wenn er in Bezug auf das neue Sypstem vorangehe, und wie er ihn als zu patriotisch ansähe, als daß er, ungeachtet seiner persönlichen Ueberzeugung, die Einführung dessen abschlagen solle, was die Stände des Landes so sehr wünschten. — Der Staats⸗-Mi nister äußerte, nachdem er sonstige Behauptungen des Abgeordneten widerlegt, hierauf, daß Minister nicht nach Popularität zu streben, sondern nach ihrer Pflicht und Ueberzeugung zu handeln hätten. Wenn er auch die Stimme aller Sachsen oder der Deutschen für sich hätte, so würde ihm dies das nicht ersetzen, wenn ihm der Fluch eines Einzigen in das Grab folge, der durch das neue Verfahren verletzt worden sey. Schließlich sprach sich der Abg. v. Zezschwitz für den Dr. Güntherschen Antrag aus mit dem Wunsche, daß eine Theilung der Kriminal⸗Juͤstiz nicht stattfinde.
Dresden, 18. Jan. (L. Z.) Die fernere Berathung der zweiten Kammer über das Kriminal⸗Verfahren ward am gestrigen Tage von der Rednerbühne aus durch den Abg. Jani eröffnet, welcher, indem er erinnerte, daß er dreißig Jahre lang den Schild der Justiz getragen, dahin sich äußerte, daß der Gesetz⸗Entwurf, in⸗ sofern er den vorhandenen Mängeln des bisherigen Verfahrens ab helfe, seine Aufgabe zwar vollständig erfülle, aber nicht überall die objektiven Garantieen gebe, welche ein constitutioneller Staatsbürger nach der Verfassung zu verlangen berechtigt sey. Im Sinne des Deputa⸗ tions⸗Gutachtens beleuchtete er die Verbesserungen des Entwurfs; hielt aber die Oeffentlichkeit nicht für unbedingt nothwendig, wenn er schon einen gewissen Grad von Oeffentlichkeit bevorwortete. Doch machte er noch darauf aufmerksam, wie das jetzige Kriminal⸗Verfahren durch die gegenwärtige Diskussion einen Stoß erlitten habe, und jedem De⸗ fensor die Waffen in die Hände gegeben worden seyen, das Ansehen, welches die bisherige Kriminal⸗Justiz noch genossen, völlig zu unter⸗ graben, was aber mit den Zwecken des Staates nicht vereinbar seyn werde. Der Königliche Kommissar Dr. Weiß entgegnete einzel⸗ nen Aeußerungen des Abgeordneten, der ihm überhaupt mehr für das Prinzip der Regierung gesprochen zu haben scheine und erörterte da⸗ bei die Behauptung, als ob das Geständniß als eine Unterwerfung unter die Strafe angesehen werden müsse, die Richter müßten prüfen und sehen, ob das Geständniß der Wahrheit angemessen sey. Im Inquisitions- Prozesse sey eine bessere Garantie enthalten, weil durch protokollarische Niederschriften eine Uebersicht aller in die Sache einschlagenden That⸗Umstände erlangt werde. Der nächste Redner, Dr. Geißler, sprach sich für das Deputations⸗Gutachten aus und bemerkte in seiner längeren Rede, daß es sich hierbei nicht darum handle, eine Reihe willkürlicher und des inneren Zusammenhanges entbehrender Verbesserungen in jenes Verfahren aufzunehmen, son⸗ dern dasselbe auf eine sicherere und freiere Ansicht von der Kriminal⸗ Rechtspflege zu begründen. Gegen die Behauptung der Redners, daß der Deputation nichts entgegengesetzt worden sey, sprach sich der Königl. Kommissar aus; worauf der Abg. Rahlenbeck in einer kräftigen Rede sich für Oeffentlichkeit und Mündlichkeit erklärte, indem er dies dadurch motivirte, daß er die Vertauschung des bishe⸗ gen Verfahrens mit einem würdigeren für nothwendig hielt, das die eigene Anschauung und Anhörung des Beschuldigten dem Richter die Ueberzeugung erleichtere, wodurch er vor späteren bösen Stunden mehr als jetzt bewahrt bleibe, woraus Zeit-Gewinn und Kosten Ersparniß hervorgehe und die Gewährleistung für das Geschick des Angeklagten größer werde. Ihm folgte der Abg. aus dem Winkel, der, nachdem er viele Jahre selbst unter der fremden Zwingherrschaft gelebt, kein großes Heil in den öffentlichen Verhandlungen er blickte und dies nach seiner Erfahrung motivirte. Doch sprach er sich für eine Oeffentlichkeit im engeren Sinne des Wortes aus, die er darin setzte, daß der Angeklagte vor seinem erkennenden Richter, in Gegenwart der zum Gerichte gehörenden Beisitzer, der Zeugen und des Anwaltes vernommen werde. Mündlichkeit ohne Schriftlichkeit könne er sich nicht denken, weil er sonst den Instanzenzug nicht für möglich hielte. Noch erklärte er sich in gewissem Sinne gegen die Abgabe der Patrimonialgerichte, worauf ihm der Abgeordnete von Thielau insbesondere entgegnete, eben so wie die Ab⸗ geordneten Dr. von Mayer und Braun überhaupt. „ Nach dem sich der Abgeordnete Poppe ebenfalls für Oeffentlichkeit und Mündlichkeit erklärt hatte, sprach sich der Abgeordnete von Beschwitz dagegen und für das schriftliche Verfahren aus, während der Abg. Wieland in einer längeren Rede wohl glaubte, daß das von der Deputation vorgeschlagene Prinzip zwar schwer auszuführen, aber wohl möglich sey. Die bäuerlichen Abg. Speck, Zimmer mann, Oehmigen und der Abg. van der Beck (Letzterer ein geborener Rheinländer) sprachen sich ebenfalls für dieses Prinzip aus, eben so in gewissem Sinne der Abg. Clauß, dem der Staats⸗ Minister v. Könneritz entgegnete. So war die Zahl der einge schriebenen Redner geschlossen, und die nächste Sitzung duͤrfte Beginnen der eigentlichen Debatte bringen.
x&*X Frankfurt a. M., 17. Jan. Die Bundes⸗Versammlung hält übermorgen am 19ten d., nachdem die gewöhnlichen viermonat⸗ lichen Ferien abgeflossen sind, wieder ihre erste Sitzung. Da der Bundes⸗Präsidial-Gesandte, Herr Staats⸗Minister Graf von Münch⸗ Bellinghausen frühestens im Februar von Wien hierher zurückkehren wird, präsidirt der Königlich Preußische Bundestags. Gesandte, Herr Graf von Dönhoff. Der neue Königlich Hannoversche Bundestags⸗ Gesandte, Herr Baron von Lenthe, wird übermorgen eingeführt werden.
Die rühmlichst bekannte Sängerin, Dlle. Sabine Heinefetter, begann gestern auf unserer Bühne einen Cyclus von Gastrollen, und ärndtete als Norma großen Beifall. Man bewundert imn ihr nicht allein die vollendete dramatische Sängerin, sondern auch ihre durch die Zeit so wenig gelittene wunderschöne Stimme.
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Oesterreich.
Trie Jan. Das Journal des Oesterreichischen 21o Triest, vaigede urversechte der Lusfuhr und Cinfuhr der Oesterreichischen Monarchie im Verwaltungsjahre 1840. — Die Ein⸗ fuhr betrug gegen 106 Millionen Gulden, und zwar 1) aus den Oesterreichischen Seehäfen etwa 40,976,000 Gulden; 2 über die Gränzen von Italien 10,389,000 Gulden; 3) von Sachsen 15,650 ,000 Gulden; 4) von der Türkei 12,955,000 Gulden; 5) von Süddeutsch⸗ land 7,953,000 Gulden; 6) von Preußen 6,467,000 Gulden; 7) von der Schweiz 1,761,000 Gulden; 8) von Polen, Krakau und Ruß land 3,615,000 Gulden. — Die Ausfuhr betrug 104 Millionen Gul⸗
den, und zwar 1) durch die Oesterreichischen Seehäfen 19,864,000 Gul-
den; 2) nach der Schweiz 17,706,000 Gulden; 3) nach Sachsen 17,360,000 Gulden; 4) nach Italien 14,781,000 Gulden; 5) nach Süddeutschland 14,009,000 Gulden; 6) nach der Türkei 7,513,000
und durch
Gulden; 7) nach Preußen 6,184,000 Gulden; 8) nach Polen, Kra⸗
kau und Rußland 5,821,000 Gulden. — Unter der Ausfuhr befin⸗ den sich an roher gesponnener und ungesponnener Seide, so wie an Seidenwaaren und Halbseide über 25 Millionen Gulden; an Ge⸗ traide, Obst und Feldfrüchte für über 6 Millionen Gulden; an Schlachtvieh und thierischen Produkten für über 7 Millionen Guldenz an Metallen und Mineralien für über 7 Millionen Gulden. EIeE T. 8 . h
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Bern, 11. Jan. So eben geht die zuverlässige Nachricht hier ein, daß die neue Verfassung im Kanton Tessin mit großer Mehrheit verworfen wurde. Es ist dies eine bedeutende Schlappe für die ra⸗ dikale Partei. Die Abstimmung hat Sonntag den Sten stattgefunden, nur die Provinzialstädte stimmten mit der Regierung für Annahme, die Landschaft votirte beinahe überall für Verwerfung.
Ein Bülletin der katholischen Staats⸗Zeitung bestätigt diese Nachricht. Von 33 Bezirken, deren Abstimmung bekannt, ha⸗ ben 28 verwoͤrfen und nur 5 angenommen, aus 5 Bezirken ist das Resultat noch unbekannt. Die Staats⸗Zeitung prophezeit den nahen Fall der jetzigen radikalen Tessiner Regierung.
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Madrid, 8. Jan. Der Regent ist jetzt schon so weit wieder hergestellt, daß er gestern einem Minister-Conseil präsidirte, das von Mittag bis 3 Uhr währte.
Die Gaceta meldet, daß die nächsten Cortes sich ernstlich mit der Preßfreiheit beschäftigen sollen.
Die Partei der Moderados wollte eine entschiedene Stellung bei den allgemeinen Wahlen einnehmen und hatte zu diesem Zwecke ein Central⸗Comité gebildet, das aus den Herren Casa Irujo, Ver⸗ gara, Riva Herrera, Carasco und Pidal bestand; sobald aber das Dekret der Auflösung der Cortes erschien, löste sich auch das Comité auf. Man weiß jetzt bestimmt, daß die Grandes von Spanien, selbst der Herzog von Osuna, dem Wahlkampfe fremd bleiben und weder Geld noch Einfluß darauf verwenden wollen.
Der Castellano berichtet, daß die Regierung, um die letzte Erklärung der Presse zu neutralisiren, durch eine Ordonnanz eine Modification der Tarife verordnen wird, unter dem Vorwande, einen Versuch zu machen und den praktischen Erfolg desselben abzuwarten; die wahre Absicht dieser Maßregel ist aber, den Forderungen des Englischen Ministeriums zu genügen, indem es unzufrieden mit der Verzögerung der endlichen Abschließung des Handels⸗Traktates ist.
Der Wiederaufbau der Citadelle von Barcelona wird so emsig betrieben, daß sogar an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird. Die Stimmung zwischen den Bürgern und dem Militair wird täglich schlimmer.
Die Flüchtlinge von Barcelonga haben, um Spanien und Cu ropa über die Ereignisse in Barcelona aufzuklären, ein Manifest und eine historisch⸗kritische Uebersicht des Aufstandes bekannt gemacht. Aus denselben gehen 3 Hauptthatsachen hervor: 1) daß der Kampf zwischen den Bürgern und der Garnison hätte vermieden werden können, wenn die Militair-Behörden geeignete Maßregeln ergriffen hätten; 2) der Aufstand hatte keinen verabredeten Plan; 3) acht Tage vor dem Einrücken der Truppen in die Stadt war Barcelona schon wieder unter die Herrschaft Espartero's zurückgekehrt; das Bombardement war demnach nutzlos und eine Handlung barbarischer Gewaltthätigkeit, die aus Haß gegen eine gewerbreiche Stadt ge⸗ schah und nur darauf berechnet war, die Stärke der Regierung durch den Schrecken, den der Brand von Barcelona ganz Spanien einflö⸗ ßen sollte, zu vermehren.
— 1 — Inland.
Berlin, 20. Jan. Se. Majestät der König haben Allergnä⸗ digst geruht, dem General Major zur Disposition von Decker, die Anlegung des ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuzes ster Klasse des Herzoglich Braunschweigschen Ordens Heinrich's des Löwen zu gestatten.
Berlin, 20. Jan. Nachstehendes ist die in der Gesetz Sammlung (Nr. 1 von 1843) enthaltene Königliche Verordnung, betreffend die Anstellung der Direktoren und Lehrer der Gymnasien öZ
„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen zur näheren Bestimmung der Vorschriften der Dienst Instruction für die Provinzial⸗Konsistorien von 23. Oktober 1817 §§. 6 und 7 der Regierungs⸗Instruction vom nämlichen SIrb Order vom 31. Dezember 1825 lit. B. Nr. 8 wegen Anstellung der Direk⸗ toren und Lehrer der Gomnasien, der Schullehrer⸗Seminarien und der zur Entlassungs⸗Prüfung berechtigten höheren Bürger⸗ und Real Schulen, unte Aufhebung der bisher bestandenen theilweisen Suspension dieser Vorschrif ten, auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums, was folgt. §. 1. Das Recht zur Anstellung und Beförderung der Lehrer an den Gymnasien und Schullehrer⸗Seminarien, und wo diese Anstalten dem Pa⸗ tronate einer Stadt, oder anderen Corporation unterworfen sind, das Recht zur Bestätigung der Lehrer steht den Provinzial⸗Schul⸗Kollegien zu; diese müssen jedoch zu der Anstellung, Beförderung oder Bestätigung, sofern solche nicht blos einen Hülfslehrer, oder einen auf Kündigung angestellten techni⸗ schen Lehrer betrifft, die Genehmigung des Ministeriums der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten einholen. Auch sind dieselben verpflichtet, wenn das Ministerium sich in einzelnen Fällen veranlaßt findet, wegen der An stellung, Beförderung oder Versetzung eines Lehrers besondere Anweisung zu ertheilen, diese Anweisung zu befolgen. Dem Ministerium ist daher von jeder Erledigung einer Lehrerstelle sofort Anzeige zu machen.” §. 2. Die Bestimmungen des §. 1 finden auch auf die Anstellung, Beförderung und Versetzung, imgleichen auf die Bestätigung der Lehrer an den zur Entlassungs⸗Prüfung nach der Instruction vom 8. März 1832 be rechtigten höheren Bürger⸗ und Realschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß in Beziehung auf diese Anstalten die Regierung in die Stelle des Provinzial⸗Schul⸗Kollegiums tritt. b „S. 3. Die Ernennung der Direktoren der in den §§. 1 und 2 er wähnten Unterrichts⸗Anstalten, imgleichen die Bestätigung der Direktoren in den Fällen, wo jene Anstalten dem Patronate einer Stadt oder Corpora⸗ tion unterworfen sind, behalten Wir Uns Selbst vor. — SeIs der Patrone der gedachten Unterrichts⸗Anstal⸗ ten zur Wahl der T irektoren und Lehrer wird durch die Bestimmungen der §§. 1—3 geändert. b Urkundlich unter Unserer Höchstei znbi 8 f b drucktem Königlichen Insiegel. Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige⸗ Gegeben Charlottenburg, den 9. Dezember 1842. (L. S.) Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen. v. Boven. Mühler. v. Rochow. v. N 88 8 8t 1 9 )Dw. Nagler. Rother. Graf v. Alvensleben. Eichhorn Freiherr v. Bülow. v. Bodelschwingh. .““ Graf v. Arnim.“
- v. Ladenberg. v. Thile. v. Savigny. Graf zu G tolberg. 2 11““
Versammlung gemacht haben.
V V
Dasselbe Blatt der Gesetz⸗Sammlung enthält nachstehende Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten. „Die Kraft und Gültigkeit der unter Nr. 2224 und 2225 der Gesetz Sammlung (Seite 407 und folg. Jahrgang 1841) publizirten, zunächst für das Jahr 1842 abgeschlossenen Verträge zwischen Preußen, — für sich und in Vertretung der übrigen Mitglie⸗ der des Zoll- und Handels⸗Vereins, — und Braunschweig einerseits, und Hannover und Oldenburg andererseits, betreffend die steuerlichen Verhältnisse verschiedener Herzoglich Braunschweigischer Landestheile, vom 16. Dezember 1841,
zwischen Preußen, — für sich und in Vertretung der sämmtlichen übri⸗ gen Mitglieder des Zoll⸗ und Handels Vereins, — Hannover, Olden burg und Braunschweig, betreffend die Erneuerung des unter dem 1. November 1837 abgeschlossenen Vertrages wegen Beförderung der ge⸗ genseitigen Verkehrs⸗Verhältnisse, vom 17. Dezember 1841,
imgleichen der unter Nr. 2226 der Gesetz⸗Sammlung bekannt gemachten Uebereinkunft zwischen Preußen und Hannover, betreffend die Erneue⸗ rung der Uebereinkunft vom 1. November 1837 wegen der gleichen Besteuerung innerer Erzeugnisse in den dem Zoll⸗Vereine Preußens und der mit diesem zu einem gemeinsamen Zoll⸗ und Handels⸗Sy steme verbundenen Staaten ange chlossenen Hannoverischen Landesthei⸗ len, vom 17. Dezember 1841, “
ist im Einverständnisse sämmtlicher kontrahirender Theile auf die Dauer
des Jahres 1843 ausgedehnt worden. Berlin, den 27. Dezember 1842.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Freiherr von Bülow.“ 8
Berlin, 20. Jan. Die Berathungen über das in öffentlichen Blättern in gutem und bösem Sinne vielbesprochene neue Eheschei dungs⸗Gesetz haben am 18ten d. M. im Staats⸗Rathe begonnen. Die Rede des Staats⸗ und Justiz-Ministers von Savigny, womit er den Gesetz⸗Vorschlag einbrachte, soll durch die würdige und licht⸗ volle Behandlung des Gegenstandes einen großen Eindruck auf die Die Sache wird jedenfalls einer viel
eitigen Beleuchtung unterliegen. Nach dem zu urtheilen, was dar
Fber in den früheren Stadien der Gesetzgebung vorgekommen ist,
baltet über das Bedürfniß eines Gesetzes, welches abzweckt, die Ehe⸗
heidungs⸗Gründe des Allg. Landrechts und das Prozeß⸗Verfahren arauf hinzuleiten, was in den übrigen Staaten des Deutschen Bun
hes als Gesetz gilt, kein Zweifel ob; nur über die Gränzen, welche hen sich hierbei zu setzen habe, fand eine Verschiedenheit der Ansich⸗ een statt. Die unbefangene Prüfung des Gesetz⸗Entwurfs von Sei ten des Staats⸗Rathes und die Weisheit des Königs werden jeden⸗ falls das rechte Maß der bevorstehenden Reform zu treffen wissen, und man wird nicht zu besorgen haben, daß über dem Streben nach dem Besseren das Gute entschlüpft, dessen man dringend bedarf.
Uebrigens ermangelt die in der Kölnischen Zeitung enthal⸗ tene und dann in mehrere andere Blätter übergegangene Angabe, daß die in der Sache an den Staats⸗Rath gelangte Kabinets⸗Ordre die Bestimmung enthalte, „daß von Seiten des Staats⸗Rathes keine Untersuchung über die Prinzipien des Gesetzes anzustellen sey, da diese fest begründet und unabänderlich wären“, alles Grundes. Berlin, 20. Jan. Die Englischen Zeitungen und nach ihnen
mehrere Blätter des Inlandes haben vor kurzem der Strandung des Hannoverschen Schiffes „die gute Hoffnung“ an der Südküste von Wales und hierbei des Umstandes erwähnt, daß sich auf diesem Schiffe verschiedene für Se. Majestät den König bestimmte Kunstwerke und Alterthümer, unter anderen eine kostbare Marmor Statue zum Werthe von 2000 Pfd. St. befunden hahen., Das wahre Sachverhältniß ist dieses. Das genannte Schiff, das allerdings am 16ten v. M. auf dem übel berüchtigten Clefn-Siden⸗Sand am Ausfluß des Bury River in der Nähe von Llanelly (Caermartenshire) auf den Strand gerieth und, den seitdem eingegangenen Nachrichten zufolge, verloren ist, hatte, außer einer für Se. Durchlaucht den Herzog zu Anhalt
Deßau bestimmten neuen Marmor⸗Statue und einer Quantität Mar
morplatten für das Bassin in Sanssouci, zwanzig Kisten mit Kunst⸗ sachen und Alterthümern geladen, welche für die Königlichen Museen in Italien erworben worden waren. Die ersten Berichte über dies bedauernswerthe Ereigniß lauteten so unbestimmt und zum Theil einander so widersprechend, daß es längere Zeit ungewiß blieb, ob etwas und wie viel von diesen Kisten gerettet sey. Die sehr ungün⸗
stigen Verhältnisse bei der Bergung der geretteten Gegenstände, ins
besondere der Umstand, daß die aus dem Wrack geschafften Stücke acht Englische Meilen weit über den nassen Ufersand geschleppt wer den mußten, wodurch die Signaturen der ganzgebliebenen Colli verwischt wurden, mochten eine gänzliche Verwirrung der einzelnen Bestandtheile der Ladung und jene Unbestimmtheit in den eingehenden Nachrichten hauptsächlich veraulaßt haben. Gegenwärtig steht so viel fest, daß der größte Theil der in jenen zwanzig Kisten verlade⸗ nen Kunstgegenstände, nater denen vorzüglich eine werthvolle antike Replik des Meleager im Vatikan zu nennen ist, geborgen wurde und beim Eintritt der günstigeren Jahreszeit zunächst nach Hamburg und
dann weiter hierher befördert werden wird.
Breslau, 16. Jan. (Bresl. Z.) In der Disziplinar Untersuchung wider den ordentlichen Professor der Philosophie, Dr. August Heinrich Hoffmann zu Breslau, ist vor kurzem die definitive Entscheidung erfolgt. Der Professor Dr. Hoffmann hatte im Herbst des vorigen Jahres in dem Verlage von Hoffmann und Campe in Hamburg unter dem Titel: „Unpolitische Lieder. Zweiter Theil“, eine Sammlung von Gedichten herausgegeben, welche bald nach ihrem Erscheinen nicht nur in Preußen, sondern auch in mehreren anderen Deutschen Bundesstaaten verboten wurden. Der Minister der geist⸗ lichen ꝛc. ꝛc. Angelegenheiten fand sich hierdurch veranlaßt, den Ur. Hoffmann zur Verantwortung über die Herausgabe der gedachten Lieder⸗Sammlung aufzufordern, und da dieselbe nicht in befriedigender Art erfolgte, die förmliche Disziplinar Untersuchung wider den Ver⸗ fasser, als ordentlichen Professor an der Universität Breslau, einzu leiten. Nachdem der Dr. Hofsmann vollständig gehört worden, wur den die verhandelten Akten dem Königlichen Staats⸗Ministerium zur weiteren Beschlußnahme vorgelegt. 1
Es kam in Frage: ob für die fernere Behandlung der Sache die Formen, welche die Allerhöchste Ordre vom 12. April 1822, be treffend das Verfahren bei Amts⸗Entsetzung der Geistlichen und Jugend⸗Lehrer (Gesetz⸗Samml. von 1822 S. 105) vorschreibt, zur Anwendung zu bringen, oder: ob die Vorschriften der Allerhöch⸗ sten Ordre vom 21. Februar 1823, betreffend das Verfahren bei den auf administrativem Wege erfolgenden Dienst⸗Entlassungen der Ci⸗ vil⸗Beamten (Gesetz⸗Sammlung von 1823 S. 25) für maßgebend zu erachten seyen.
In Erwägung, daß die letztere Verordnung eine Mitwirkung des Königlichen Staats⸗Raths vorschreibt, und es wenigstens zweifelhaft schien, ob auch bei dem Verfahren gegen ordentliche Universitäts⸗ Professoren die Kabinets Ordre vom 12. April 1822 zu Grunde ge legt werden könne, wurde zu Gunsten des Angeschuldigten die An wendung des in der Allerhöchsten Ordre vom 21. Februar 182. vorgezeichneten Verfahrens beschlossen, und nachdem auf den Vortrag zweier Referenten die Beschlußnahme des Königlichen Staats⸗Mini steriums dahin ausgefallen war, daß der Dr. Hoffmann aus seinem Amte als ordentlicher Professor an der Königlichen Universität zu
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Breslau, ohne Pension, zu entlassen sey, dem Königlichen Staats⸗ Rathe die weitere Berathung der Sache anheimgegeben. Der Kö⸗ nigliche Staats⸗Rath nahm jedoch an, daß für den vorliegenden Fall die in der Allerhöchsten Ordre vom 12. April 1822 enthaltenen Vor⸗ S über die Amts⸗Entsetzung von Geistlichen und Jugend⸗ ehrern lediglich Anwendung finden müsse, und erachtete sich daher nicht für kompetent, ein Gutachten abzugeben.
Durch diesen Beschluß war die Befugniß des Königl. Staats⸗ Ministeriums, in Gemäßheit der Allerhöchsten Ordre vom 12. April 1822 Nr. 5, zu entscheiden, außer Zweifel gestellt. Um jedes mög⸗ liche Bedenken gegen die formelle Behandlung der Sache auch bei dem nunmehrigen Verfahren zu beseitigen, wurden durch den Mini⸗ ster der geistlichen ꝛc. ꝛc. Angelegenheiten noch die Vota der Räthe in der Unterrichts⸗Abtheilung seines Ministeriums schriftlich zu den Akten erfordert, obschon von dem Staats⸗Ministerium bei dessen frü⸗ herer Berathung angenommen worden war, daß eine Abstimmung der Räthe nach Nr. 4 der Verordnung vom 12. April 1822 nur für den Fall vorgeschrieben sey, wo es sich um die Absetzung eines nicht von Sr. Majestät dem Könige ernannten Beamten handelt, dessen Ent⸗ lassung dem Minister der geistlichen ꝛc. ꝛc. Angelegenheiten allein durch die Verordnung übertragen ist. Die Akten sind hierauf, nach Berichtigung aller Förmlichkeiten, dem Königl. Staats⸗Ministerium abermals zur Berathung und Beschlußnahme vorgelegt worden.
Der Angeschuldigte, Dr. August Heinrich Hoffmann, ist seit dem Jahre 1830 als außerordentlicher und seit dem Jahre 1835 als or⸗ dentlicher Professor für das Fach der Deutschen Sprache und Litera tur in der philosophischen Fakultät an der Königl. Universität zu Breslau angestellt gewesen. Ueber seine bisherigen Dienstverhältnisse lag nichts Nachtheiliges vor. Den Gegenstand der Untersuchung bildete die Herausgabe der genannten Sammlung: „Unpolitische Lieder. Zweiter Theil.“ Der Dr. Hoffmann hat zuͤgestanden, die auf S. 1 — 170 abgedruckten Gedichte abgefaßt und dem Druck über⸗ geben zu haben. Der Inhalt dieser Gedichte hat als ein durchaus verwerflicher erkannt werden müssen. Es werden in diesen Gedichten die öffentlichen und sozialen Zustände in Deutschland, und resp. in Preußen, vielfach mit bitterem Spotte angegriffen, verhöhnt und verächtlich gemacht; es werden Gesinnungen und Ansichten ausge⸗ drückt, die bei den Lesern der Lieder, besonders von jugendlichem Alter, Mißvergnügen über die bestehende Ordnung der Dinge, Ver⸗ achtung und Haß gegen Landesherrn und Obrigkeit hervorzurufen und einen Geist zu erwecken geeignet sind, der zunächst für die Jugend, aber auch im Allgemeinen nur verderblich wirken kann.
Indem der Verfasser auf solche Weise der öffentlichen Ordnung, den Landesherrn und bestehenden Zuständen feindselige, die Gemü⸗ ther verwirrende und zu Mißvergnügend aufregende Gesinnungen und Ansichten durch die von ihm verfaßten und unter seinem Namen dem Druck übergebenen Lieder verbreitete, hat er seine Pflichten als öf⸗ fentlicher Lehrer, vermöge deren er vielmehr in einem ganz entgegen⸗
esetzten Geiste zu wirken berufen ist, gröblich verletzt und seine Un⸗ sthigkeit zur Verwaltung des ihm anvertrauten Lehramtes dargelegt. Ganz abgesehen von etwa sonst verwirkten anderweiten Strafen konnte derselbe nach Maßgabe der durch das Patent vom 5. Juli 1832 §. 5 (Gesetz-Sammlung Seite 216) für die Königlichen Staaten publi⸗ zirten Bundes⸗Beschlüsse und in Anwendung des §. 333, Tit. 20, Thl. II des Allgemeinen Landrechts in seinem Amte nicht belassen werden.
Von diesen Folgen seiner Handlung kann ihn weder der Ein⸗ wand, daß die poetischen Ergüsse nicht seine, sondern vielmehr die Zeit⸗Ansichten der Gegenwart darstellten und mit seinem Berufe als Professor nichts gemein hätten, noch die Angabe, daß die unpoliti⸗
schen Lieder mit Genehmigung der Hamburger Censur erschienen seyen, befreien. In ersterer Beziehung leuchtet von selbst ein, daß ein Pro⸗ fessor, der verwerfliche Ansichten sich aneignet und solche, statt sie zu bekämpfen, als Dichter in dem gefälligen Gewande von Liedern und Gesängen durch den Druck verbreitet, für solche Erzeugnisse als für eigene auch in seiner Eigenschaft als öffentlicher Lehrer sich verant⸗ wortlich macht. In letzterer Hinsicht war es aber der vorgesetzten Dienstbehörde des Angeschuldigten, selbst wenn die Censur Gesetze in Hamburg befolgt worden und insofern nach §§. 1 und 7 des Bun⸗ des⸗Beschlusses vom 20. September 1819 den Verfasser der fragli⸗ chen Lieder keine Strafe wegen Uebertretung der Censur⸗Gesetze tref⸗ fen könnte, vom Standpunkte der Disziplin unbenommen, ja ihre Pflicht, zu dem Behufe einzuschreiten, damit ein des akademischen Lehr⸗ Amtes unwürdiges Glied desselben daraus entfernt werde.
In Erwägung dieser Gründe hat das Königl. Staats Minnste⸗ rium den Beschluß gefaßt, daß der Dr. Hoffmann aus seinem Amte als ordentlicher Professor an der Königl. Universität zu Breslau ohne Pension zu entlassen sey. 8
Dieser Beschluß ist von Sr. Majestät dem Könige bestätigt und bereits auch in Ausführung gebracht worden. 8 —
Der Sklavenhandel und die Sklaven⸗Emancipa⸗ tions⸗Frage in Nord⸗Amerika.
Nord Amerika's Stellung zum Quintupel⸗Traktat vom 20. Dezember 1841. Eine Beleuchtung der Sklaven⸗ und Handels⸗Verhältnisse der Vereinigten Staaten als Ver⸗ such eines Kommentars zur Note des Generals Cass d. d. Paris, 13. Februar 1842. Nach amtlichen Daten von Olof. Berg, Schwedisch⸗Norwegischem Konsul. Königsberg 1842,
bei Gräfe und Unzer. e“ Afrikanische Sklavenhandel von seiner ersten Einführung in das neue Europa bis auf die jetzige Zeit; mit besonderer Rücksicht auf die Bemühungen der Bri⸗ tischen Regierung, ihn auszurotten, vn James Bandinel Esqr. Vom auswärtigen Amte. Aus dem Englischen von
A. Hechsel. Berlin 1843, bei Wilhelm Hermes.
(Schluß. Vergl. St. Z. Nr. 20.)
Zuvörderst geben wir zur besseren Würdigung des Folgenden über die Anzahl der Sklaven in den verschiedenen Sklaven⸗Staaten der Union die nachstehende vergleichende tabellarische Uebersicht nach den Zäh lungen von 1820 und 18800 1 b8
Anzahl der Sklaven. 107,398 102,994 425,153 469,757 205,017 245,601 .258,475 315,401 149,056 . 217,531 126,752 . 6564,317 165,213. 687,917 80,107 422,813 141,603 681,904 32,814 . 75446 65,6500 136,6241
Bevölkerung überhaupt. 407,350
8 447,040
ͤ.1,065,366 1,211,405 638,829
737,987
502,741
581,185
340,989
516,822
Maryland
VirginiiaV Nord⸗Carolina ..
Süd⸗Carolina.. “ 1820 1820 1830 1820 1880..
Mississippi....... Pö. S
Georgia Kentucko
Tennesseer.. .