1843 / 32 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

daß der Commerce sechs stealt erscheinen durfte,

Morning Chroniele,

8— “] 1“

am Morgen seines Erscheinens angekommenen 88ee 8 ge 8. Stande war. Das Sonderbare an der ganzen Sache ist übrigens, Jahre hindurch in seiner bisherigen Ge ohne jemals wegen der Unregelmäßigkeit zur Rechenschaft gezogen zu werden, die jetzt endlich seine Verurtheilung zur Tolae - ot hat. 1 Folge, chals heazischen Elementar-⸗Lehrern läuft eine Bittschrift an die Kammern um, die bereits mit unzähligen Unterschriften bedeckt ist, und deren Unterzeichnung vermuthlich kein einziger der fraglichen Beamten verweigern wird. Diese Petition bittet um Verbesserung der über alle Begriffe kläglichen Lage, in welcher sich die Französischen Elementar- Lehrer fast ohne alle Ausnahme befinden. Die Bittsteller weisen nach, daß ihr Dienstgehalt durchaus unzureichend ist, um sie und ihre Familie nuch nur vor dem bittersten Mangel zu schützen, daß ihre Aussichten auf die Zukunft vollends trostlos sind. Den in der Bittschrift aus⸗ geführten Berechnungen zufolge, hat der Schullehrer nach dreißig jähriger Dienstzeit im Durchschnitt eine Pension von nicht mehr als 50 Fr. zu erwarten, die Zinsen eines Kapitals von 1000 Fr., das die von seinem Gehalte vorweggenommenen 2 pCt., die jährlich an die Pensions⸗Kasse zu zahlen sind, repräsentirt. Die Bittsteller ver langen daher eine Verbesserung ihrer Gehalte, und die Aussicht auf eine Pension von 400) und 600 Fr. nach zwanzig⸗ und dreißigjähriger Dienstzeit. Diese letzte Forderung mag vielleicht etwas übertrieben . aber gewiß ist es, daß Frankreich die gegenwärtige und

künftige Lage seiner Schullehrer verbessern muß, wenn es nicht darauf

verzichten will, irgend fähige und tüchtige Leute für das Schulamt

zu finden. 9

Grossbritanien und Irland

Die Oppositions⸗Blätter, namentlich die hatten bekanntlich von neuen Unterhand⸗ lungen gesprochen, welche von Seiten Frankreichs mit Don Carlos angeknüpft seyen, um ihn zur Einwilligung in ein Heiraths⸗Projekt zwischen seinem ältesten Sohn und Donna Isabella zu vermögen. Bei dieser Gelegenheit war auch das Britische Ministerium der aus wärtigen Angelegenheiten der Hinneigung zur Begünstigung Karlisti scher Pläne in Spanien beschuldigt worden, und ein Oppositions⸗Blatt hatte diese Insinuation besonders darauf gestützt, daß einer der Unter Staats⸗Secretaire jenes Ministeriums, Herr Addington, eine entschieden Karlistische Farbe in Bezug auf die Spanischen

London, 25. Jan.

Verhältnisse kundgegeben habe. Hiergegen tritt nun heute die Times

zunächst mit der Erwiederung auf, daß es durchaus unverfassungs⸗ mäßig sey, die Verantwortlichkeit für die ministerielle Politik auf Personen zurückführen zu wollen, die ihren Vorgesetzten und nicht dem Publikum verantwortlich seyen. Ganz abgesehen also von der durchaus falschen Behauptung in Betreff der Gesinnungen des Herrn Addington, sey es unpassend, ihn bei einer solchen Frage vorzuschie ben und aus seinen etwanigen persönlichen Meinungen einen Schluß auf die Politik Lord Aberdeen's zu machen. Was dann aber die an geblich von Frankreich ausgehenden Unterhandlungen betrifft, so sagt das genannte ministerielle Blatt: einen Britischen Minister zu beschwören, daß er sich hüten möge, die liberale Sache in Spanien im Stich zu lassen und sie, mit dem Beistande Frankreichs und Oesterreichs, einem Sohne des Don Car los anheimzuliefern. England ist eben so durch Verträge, wie durch Interesse und Neigung verpflichtet, seinen Beistand derjenigen Regie rung zu leihen, welche sich auf den Willen der Spanischen Nation stützt. Nicht deshalb, weil sie liberal, oder constitutionell, oder anti⸗ gallikanisch sind, findet sich eine Englische Regierung berufen, die bestehenden Institutionen Spaniens aufrecht zu halten, sondern allein deshalb, weil sie national, weil sie Spanisch, weil sie das Ergebniß

der unabhängigen Wahl eines auf seine Rechte und auf seine Frei

heit eifersüchtigen Volkes sind. Uebrigens haben wir noch keine bessere Gewähr für die Nachricht, daß eine solche Unter handlung auch nur begonnen sey, als die Behauptung jenes Oppo sitionsblattes. Gesetzt aber, sie wäre nicht nur begonnen, sondern schon geschlossen, was dann? Frankreich wird zu Madrid von einem jungen Manne repräsentirt, der keine große Ansprüche auf diploma⸗ tische Erfahrung machen kann, und Oesterreich ist dort gar nicht ver⸗ treten. Um jedoch eine solche Angelegenheit zu einem erfolgreichen Schluß zu bringen, würde der vollendetste Takt und die höchste Feinheit, unterstützt vom gewichtigsten Einfluß, erforderlich seyn. Wir glauben auch nicht an die Möglichkeit solcher Vor schlige von Seiten Frankreichs, wenigstens nicht daran, daß Oesterreich ihnen Gehör gegeben haben sollte. Die Wahl der nigin von Spanien ist jedenfalls durch Verhältnisse beschränkt; durch die ganze Tradition der Europäischen Politik, so wie durch ihre Pflich ten gegen ihr Volk, findet sie sich bestimmt, keine mit der Sicherheit

und Unabhängigkeit ihrer Krone unverträgliche Wahl zu treffen. So weit können Englands Rathschläge ohne Zweifel darauf gerichtet seyn, den Gefahren vorzubeugen, welche aus einer unpolitischen Wahl un fehlbar entspringen müßten; aber hier endet auch die Pflicht ihrer Verbündeten, und über diesen Punkt hinaus haben sie kein Recht, etwas Weiteres zu thun, als was nothwendig ist, um der Königin, dem Regenten und den Cortes die Ausübung ihrer eigenen freien Wahl zu sichern.“

Was man bis jetzt noch weiter über Mac Naughteu's früheres Leben hat erfahren können, beschränkt sich darauf, daß er vor etwa zwei Jahren sein Drechsler⸗Geschäft zu Glasgow an einen seiner Gesellen abgetreten, indem er als Grund angegeben, daß er dies Gewerbe satt habe, daß er geraume Zeit entfernt gewesen und sich, seiner Aussage zufolge, unterdessen in Frankreich aufgehalten, daß er mehrmals geäußert, er wünsche Dienste in der Armee zu nehmen möchte aber nicht als gemeiner Soldat dienen, endlich, daß er stets sehr haushälterisch gelebt, und so viel Geld als möglich zurückgelegt Die Pistolen, mit denen er auf Herrn Drummond geschos⸗ sen, haben das Zeichen einer Fabrik in Paisley, und ein hiesiger Trödler soll sich nach ihrer Beschreibung erinnert haben, daß er dieselben an einen Schotten verkauft und dafür mit einer Zehnpfund⸗Note bezahlt worden. Von dem nach Glasgow gesandten Polizeibeamten Stewens ist bereits ein Brief hier einge gegangen, der Alles, was bisher über Mac Naughten’s Verhältnisse bekannt oder von ihm selbst ausgesagt worden, im Wesentlichen voll kommen bestätigen soll, und der im Lauf des gestrigen Tages dem Minister des Innern vorgelegt wurde. Gestern früh er⸗ suchte Mac Naughten um Schreibmaterial, und als er dies erhalten, schrieb er an einen gewissen Gordon in Peter⸗Street, den er bat, ihn im Gefängniß zu besuchen. Gordon war aber, wie sich fand, vor einigen Tagen nach Glasgow gereist. Ein Arbeiter, Na⸗ mens Bean, der bei einem Gasometer⸗Fabrikanten, Herrn Edge, be schäftigt ist, erinnerte sich, Mac Naughten zu Weihnachten in Gordon's

Gesellschaft gesehen zu haben, und suchte um eine Unterredung mit dem Gefangenen nach, wurde aber nicht zu ihm gelassen; er sagte aus, er habe Mac Naughten äußern hören, daß er sich nach einer Beschäftigung umsehe und, wenn er keine erhalten könne, wieder nach

Glasgow zurückkehren wolle.

Noch immer laufen traurige Berichte über die Unglücksfälle,

welche der letzte Orkan verursacht hat, von allen Theilen der Küste ein; besonders traurig lauten dieselben aus Irland, wo viele Fischer n. 1 Ase ööb]

„Noch viel weniger aber braucht man

ihren Tod in ihrem Beruf gefunden haben. Unter den groͤßeren Schiffen, welche verunglückt sind, befindet sich noch das Schiff „Lich

von Liverpool, das bei Taunton scheiterte. Es ist für 20,000 Pfd. versichert. Die Mannschaft, zum Theil betrunken, wurde gerettet. Auch die Mannschaft des verunglückten L stindienfahrers „Jessie Logan“ ist gerettet worden. Ueber den Schiffbruch des „Conqueror“ an der Französischen Küste laufen allerlei Gerüchte Uum; man Ulaubt, daß ein Theil der Mannschaft und Passagiere zwar lebend ans Land ge— kommen, aber von den Strandräubern beraubt und ertränkt worden sey. Wenigstens weiß man aus der Aussage eines geretteten Schiffe

jungen, daß die unter den Passagieren. befindlich gewesenen Damen das Schiff völlig bekleidet verlassen hatten, man hat aber mehrere Leichen derselben eines Theiles ihrer Kleider beraubt, ja den Körper eines jungen Mädchens, der Miß Turton, welche sich während der Noth des Schiffes durch ihre Geistesgegenwart auszeichnete, bis auf die Strümpfe völlig entkleidet wiedergefunden. Der Englische Konsul in Boulogne betreibt die Untersuchung der Sache.

Der Globe macht darauf aufmerksam, daß in der Edinburger Handelskammer einige Diskussionen über den Handel mit China statt gefunden haben, insofern derselbe von dem Schleichhandel in Opium affizirt wird, und führt dabei die Behauptung eines Mitglieds der Kammer, Herrn Russell, an, der unter Anderem erklärte, daß der Opiumhandel nach dem Zeugniß des früheren Bevollmächtigten, Herrn Elliot, dem Handel mit den Englischen Manufakturwaaren im Wege stehe, auf welchen letzteren die Abstellung der Opium Schmuggelei also einen günstigen Einfluß äußern dürfte. Auch der Chinesische Kommissar Lin habe über denselben Gegenstand geäußert, daß die Chinesen dreimal mehr an anderen Artikeln nehmen würden, wenn der Opiumhandel abgeschafft werde, und der in Hong ; sich aufhal tende Associé eines Liverpooler Hauses bestätige diese Meinung voll kommen. Das genannte Blatt pflichtet diesen Ansichten bei, glaubt aber mit dem Erxaminer, daß es durchaus träumerisch seyn würde,

zu glauben, daß der Opiumhandel und die Einnahme, die Ostindien aus demselben zieht, leichthin würden aufgeopfert werden. b (nem Ostindischen Blatte hätte übrigens Sir Heury Pottinger auf den

Nach ei⸗

Wunsch des Kaisers von China, und um die Ratification zu beschlen nigen, das Versprechen ertheilt, daß Opiumschiffe, die nach den fünf eröffneten Häfen abgehen würden, mit ihrer Ladung konfiszirt wer⸗ den sollten. b

Im Fürstenthum Wales treibt sich jetzt in der Nachbarschaft von St. Clegs eine Bande von etwa 600) jungen Burschen herum, welche zahlreiche Plünderungen verüben. Ihr Anführer ist ein stämmiger Kerl in Weibertracht, den sie Rebekka nennen, und die Bande heißt daher „Rebekka und ihre Töchter.“

Lord Brougham wird zur Zeit der Cröffnung des Parlaments aus Paris zurück erwartet.

Einer Anzeige des hiesigen Agenten der Citizens Bank in New Orleans zufolge, hat sich diese außer Stande erklärt, auch nur einen Theil der im Februar fälligen Dividenden zu remittiren.

—æSen. -

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spheriande,.

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Amsterdam, Jan. In der bereits mehrfach erwähnten Adresse, welche die Kaufleute von Amsterdam an die zweite Kammer der Generalstaaten eingegeben haben, um sie zu bitten, den neuen mit Belgien abgeschlossenen Definitiv⸗Vertrag nicht zu genehmigen, heißt es unter Anderem: „Die Furcht des Niederländischen Handels vor der Konkurrenz von Antwerpen ist kein eitles Hirngespinst. Was diese Konkurrenz für uns ist, lehrte die Erfahrung des Zeitraums vor 1830. Freilich ist Antwerpen noch diesen Augenblick nicht wie⸗ der, was es damals war; jene Stadt entbehrt der Zufuhr aus unseren Kolonieen, welche sie damgls besaß. Der Hauptstapel wichtiger Handelsartikel hat sich bei uns festgesetzt. Aber wie wichtig auch der Besitz dieses Stapels für unsere Seehäfen ist, derselbe ist kein Monopol, welches ihnen nicht wieder genommen werden könnte. Sobald der Rhein Allen gleich offen steht, können die Westindischen Produkte um so leichter mit den gleichartigen Produkten unserer Ostindischen Kolonicen kon⸗ kurriren. Allein selbst wenn dies unmöglich wäre, wie viele und bedeutende Handels-Artikel, z. B. Baumwolle, Taback, Reis, Häute und andere, giebt es nicht, deren Zufuhr nach Deutschland eben so leicht über Antwerpen, als über unsere Häfen statthaben kann? Und wie höchst wichtig, ja wie unentbehrlich sind auch diese nicht für un⸗ seren Handel? Die Lage unserer Stadt, welche für den Rheinhan⸗ del unendlich weniger günstig ist, als die Lage Antwerpens, flößt uns gegründete Besorgnisse ein. Außerdem herrscht bekannt⸗ lich in Deutschland, vor Allem im Handelsstand und dessen Unter⸗ nehmungen, eine große Hinneigung zu Belgien, und dagegen, mit oder ohne Grund, eine höchst feindliche Gesinnung gegen die Niederlande, ein Bedenken, welches wahrlich alle Beachtung verdient, und nicht dazu dient, unsere Beschwerden zu vermindern. Diese Gründe rechtfertigen die Besorgniß, daß der vorliegende Traktat in seiner jetzigen Fassung in Betreff der hervorgehobenen so wichtigen Punkte die Genehmigung erhalten möchte. Es ist, wie wir lebhaft fühlen, eine Sache von großem Gewicht, welche wir als wünschens⸗ werth vortragen. Die Folgen einer Verwerfung des Traktats werden von Vielen als höchst bedenklich geschildert. Aber ist es denn so leicht, die Folgen der Genehmigung zu berechnen? Der Handel, die Haupt⸗ stütze der National-Wohlfahrt, wird dann eine furchtbare Konkurrenz zu bekämpfen haben, und welche Entschädigung wird ihm dafür; Be 4 gi en. 1 Brüssel, 26. Jan. Der durch Herrn Donny im Namen der mit der Prüfung des Vertrags vom 5. November beauftragten Kom mission, in der Repräsentanten⸗Kammer erstattete Bericht bildet nebst seinen Anhängen 111 Seiten in 4. Der diesen Vertrag betreffende Gesetz⸗-Entwurf lautet: „Art. 1. Der zwischen Belgien und den Niederlanden im Haag am 5. November 1842 unterzeichnete Vertrag soll, so wie die zu Brüssel am 4. November 1842 mit der Societé générale abgeschlossene Uebereinkunft, seine volle und gänzliche Kraft haben. Art. 2. Der Wald von Soignes soll nach wie vor von Jahr zu Jahr, und in der Frist von 10 Jahren, verkauft werden, mit Vorbehalt der Theile, die, wenn es statthaft ist, später durch ein Gesetz bezeichnet werden können.“ Deutsche Bundesstaaten.

Stuttgart, 25. Jan. (Schw. Merk.) Nachdem die Ab⸗ geordneten⸗Kammer mit großer Majorität für den Bau des Gesammt⸗ Eisenbahnnetzes sich entschieden hatte, wurde in zwei weiteren Sitzun⸗ gen (am 23. und 24. Januar) über Feststellung der Richtungen ꝛc. berathen. Am Schluß der Sitzung vom 23sten wurde die Frage zur Abstimmung gebracht: soll in das vorliegende Gesetz die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Eisenbahn den Mittelpunkt des Lan⸗ des, Stuttgart und Kannstadt, auf der einen Seite mit Ulm, Biberach, Ravensburg und Friedrichshafen, auf der anderen Seite mit der westlichen Landesgränze, so wie in nördlicher Richtung mit Heilbronn, verbinde? Dies wurde mit 62 gegen 21 Stimmen bejaht. In einer weiteren Abstim⸗ mung Eöih g einer Majorität von 64 gegen 18 beigefügt, daß bei

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Bezeichnung der Bahn nach Ulm ausdrücklich einzuschalten sey, dieselbe solle durch das Filsthal geführt werden. In der Sitzung vom 2. Januar ward beschlossen, die Regierung zu ermächtigen, einer Zweigbahn von Plochingen an den oberen Neckar, welche mit Privat⸗ mitteln erbaut würde, eine Staats (GGarantie von 3 „Ct. Zinsen zu Een. m Laufe des Debatten hatte Minister von Schlayer be⸗ merkt, schon seit 1830 habe man die verschiedenen Gegenden des Landes untersucht, und es habe sich diese Untersuchung mit gleicher Unparteilichkeit auf alle Haupt Richtungen erstreckt. Z. B. habe man bei Urach erforscht, ob dort nicht der Uebergang über das Alp gebirge zu bewerkstelligen sey. Eine Verbindung des Brenzthals mi⸗ der OÖstbahn durch das Filsthal, durch eine Bahn von Göppingen nach Gmünd würde mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen ha ben. Ein Abgeordneter hatte gewünscht, daß die Stadt Waldsee von der Eisenbahn nach Friedrichshafen berührt werden sollte. Mi nister von Schlayer erwiederte, die Bahn werde nur auf eine Ent fernung von Viertelstunden von der Stadt vorbeiführen, so daß diese leicht durch eine Zweigbahn sich anschließen könne. Ober Bau rath von Bühler gab die weitere Erläuterung: die Richtung der Bahn bei Waldsee sey von entscheidendem Einflusse auf die Stei⸗ gungs⸗Verhältnisse der ganzen Südbahn. Nach der früheren Auf⸗ nahme, nach der die Bahn durch Waldsee geführt worden wäre, habe die Steigung von Ulm bis Waldsece 588 betragen und sey von da bis an den Bodensee um 839“ gefallen. Jetzt aber erhebe sich die Steigung von Ulm bis Waldsee nur noch auf 402 somit um 180 weniger als früher . 18

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Hamburg, 20. Jan. Ueber Hamburgs Handels Verbindun gen mit China macht ein Korrespondent der Allg. Zeitung fol⸗ gende Mittheilungen: „Diese Verbindung datirt von der Zeit, als die Ostindische Compagnie in London das Monopol des Englisch Chine sischen Handels hatte. Engländer, die lange hier etablirt, also hiesige Bürger waren, trachteten als solche mit genannter Gesellschaft zu koönkurriren. Einer von ihnen, Mr. J. Mac Vicar (der jetzt in Man⸗ chester wohnt und vor einigen Jahren Mayor dieser Stadt war), ging nach Canton als Hamburgischer Konsulund wurde auch von den Chinesischen Be⸗ hörden als solcher anerkannt. Mit dem Erlöschen des Freibriefes der Ostin⸗ dischen Compagnie hörten zwar diese Geschäfte, die eigentlich Eng lische in Hamburger Schiffen waren, auf, indem sie nun auf direkten Wegen gingen; aber unsere Schiffe blieben dennoch nicht von Can ton weg; denn Deutsche Häuser hatten auch Unternehmungen dort- hin gemacht, wir sahen seitdem jährlich ein oder mehrere Schiffe nach jenem Hafen abgehen und von dort ankommen. Das Konsulat wird zwar immer noch im Namen Herrn J. Mac Vicar's geführt, aber in dessen Abwesenheit von einem geborenen Hamburger verwaltet, der, wie ich glaube, auch die Bremer Schiffe unter seinen Schutz nimmt Has der Preußischen Seehandlung gehörende Schiff „Canton“ ha ebenfalls öfters die Reise zwischen dort und hier gemacht. Daß in

Sincapore Hanseatische Etablissements sind, ist bekannt; auch ver⸗

mittelst dieses Platzes sind Deutsche Fabrikate schon seit vielen Jah⸗ ren nach China eingeführt worden.

% Frankfurt a. M., 28. Jan. Die politischen Kon junkturen gestalten sich ganz zur Zufriedenheit der Börse, und dar aus schon allein läßt sich das anhaltende Steigen der Fonds, nament lich der soliden, erklären. Dazu kommt noch für unseren Platz, daß das baare Geld im Ueberfluß momentan vorhanden ist. So wenden sich viele Kapitalien zur Anlage den Staats Effekten zu. Heute und gestern sind von den Oesterreichischen Fonds besonders Wiener Bank Actien und die Lotterie⸗Anleihe höher gegangen; erstere haben wie der einen Cours von 1990 Fl. erreicht. Die Holländischen Fonds blieben heute auch etwas fester, obgleich ihre Notirung zu Amsterdan am 25sten d. etwas niedriger war. Man besorgt jetzt in der Bör senwelt kaum noch, daß die Geueralstaaten dem mit Belgien abge schlossenen Traktat ihre Gutheißung versagen werden, da die zweite Kammer in ihrer Sitzung vom 2“sten d. durch einen die Adresse der Amsterdamer Kaufleute betreffenden Beschluß sich dafür aus gesprochen hat, daß die Kammer den Traltat zu prüfen habe. Genügen nun die in geheimer Sitzung am 2 5sten der Kammer von den Ministern über den Traktat gegebe nen Aufschlüsse, wird die Kammer die Beschwerden der Am sterdamer Adresse wohl übersehen. Ein weiteres Steigen der Holländischen Fonds steht dann in Aussicht, wenngleich das Amsterdamer Handelsblad behauptete, die Verweigerung „der Ratisication des Traktats werde keinen ungünstigen Einfluß üben. Gewiß würde die Börse die Verweigerung der Ratification ungünstig aufnehmen, da dann eine definitive Regulirung des Holländisch-Bel⸗ gischen Streites gar nicht abzusehen wäre. Span. Ardoins waren auch in dieser Woche gedrückt, dagegen blieben 2 ½proc. Portug. auch heute höher. Die Poln. Loose sind momentan etwas flauer. Die Bayerischen Bank⸗Actien haben sich heute auf 666 Fl. gehoben, während sie vor einigen Tagen noch 647 Fl. standen. Auch die Taunus Eisenbahn⸗Actien sind gesuͤcht. Das Geld ist, wie oben bemerkt, sehr abondant. Die auffallend gelinde Witterung hat den Main ganz

vom Eise frei gemacht, und die Schifffahrt wird in den ersten Tagen

beginnen; ob auch der Dienst des Dampfboots zwischen hier und Mainz, steht dahin.

Seit gestern bildet ein blutiger Skandal das Tagesgespräch, welcher vorgestern Abend in einem Bierhause zwischen Soldaten und Metzgerburschen ausbrach. Es wurden nicht allein mehrere Metzger⸗ burschen durch Säbelhiebe schwer verwundet, sondern auch ein Gen darm so übel zugerichtet, daß man ihn heute todt sagt. Das Mili tair wurde gestern in der Kaserne konsignirt und die Untersuchung wird eifrig betrieben.

Am verflossenen Montag ist die schon erwähnte neue heroische Oper „der Cid“ von Heinrich Necb (Text von K. Gollmick) über unsere Bühne gegangen und hatte einen sehr günstigen Erfolg. Die Musik ist gerade nicht großartig, aber feurig, leicht fließend und me lodicenreich; sie wird morgen schon wiederholt. b

Wir werden wahrscheinlich bald den Shakespeareschen „Kariolanus“ auf unserem Theater sehen. Baison hat ihn für die Bühne einge⸗ richtet, und von seiner großen Bühnenkenntniß und seiner hohen Verehrung für Shakespeare läßt sich eine tüchtige Arbeit erwarten.

Wien, 20. Jan. (Oest. B.). Se. Kaiserl. Hoheit der Erz herzog Friedrich von Oesterreich, dessen Abfahrt aus Spithead am lsten d. M. wir unlängst gemeldet haben, ist nach einer beispiellos 1 2 lücklichen Fahrt von 21 Tagen, ohne in irgend einen schnellen und glücklich .8459 5 . 9 Hafen einzulaufen, am 22sten. d. M. „um 1 Uhr Nachmittags vr Bord der Fregatte „Bellona“ im erwünschtesten Wohlseyn in Triest

angelangt.

Iiis.

1“ Aarau, 24. Jan. Vorgestern hat der Erzbischof Hierony⸗ mus von Melitene, apostolischer Nuntius in der Schweiz, seinen Einzug in Luzern gehalten. Abgeordnete der Regierung A deren Spitze Herr Siegwart Müller waren dem Nuntius bis Brunnen

* SZ 2

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das ihm zustehende

entgegengefahren und brachten den Legaten des Papstes auf dem Dampfschiff, welches neben der eidgenössischen, der Luzernischen und der Schwpzerischen Flagge auch die Päpstliche aufgezogen hatte, nach Luzern zurück, wo ihn am Ufer viel Landvolk erwartete. Der Nun tius verfügte sich sofort aufs Rathhaus, wo die Regierung versam melt war, und zog sodann, von den Chorherren des Stifts abgeholt, in die Hauptkirche im Hof, wo ein Tedeum gesungen wurde. Nach Ertheilung eines Ablasses von 300 Tagen für Alle, die der Feier bei gewohnt, begab sich der Nuntius in das dicht vor der Stadt gele gene Schloß des Neapolitanischen Generals von Sonnenberg, das er fortan bewohnen wird. 11“ 8 —,—

Ftolkien.

MNom, 19. Jan. (A. Z.) Im besten Wohlseyn verließen der Herzog und die Herzogin von Leuchtenberg diesen Morgen unsere Stadt und begaben sich nach Neapel. Dem Vernehmen nach wer den sie dort nur kurze Zeit verweilen, da die wegen des Todes des Prinzen Anton angeordnete dreimonatliche Trauer die Annehmlich keiten, die ein Aufenthalt in Neapel sonst in so reichem Maße dar bietet, vielfach beschränken dürfte. Nach einem Besuche der Umge bungen des immer noch speienden Aectna's werden die hohen Reisen den hier zurückerwartet.

EE“

Madrid, 19. Jan. In dem Espectador liest man: „Wir haben mit Erstaunen gelesen, daß die Französische Thron Rede den Kammern die Besitznahme der Marquesas Inseln anzeigt, die von Spaniern entdeckt wurden und auf deren Besitz die Spanische Regie rung noch nicht förmlich Verzicht geleistet hat. Es ist mit diesen Inseln derselbe Fall, wie mit den Inseln Fernando Po und Anobon, in Betreff deren das Souverainetäts Recht Spaniens von England und ganz Europa anerkannt worden ist. Der Mangel einer Marine und das Unglück, welches uns seit so vielen Jahren betroffen, ver hindern uns, über unsere entfernten Kolonicen zu wachen und das Souverainetäts-Recht, welches wir über dieselben besitzen, geltend zu machen; allein dies ermächtigt keinesweges die Französische Regierung, sich Iuseln anzueignen, die Spanien gehören und zur Erhöhung seiner künftigen Wohlfahrt sehr geeignet sind. Sollte die Spanische Re⸗ gierung dies mit Stillschweigen übergehen, so würden wir unsere Stimme erheben und sie der Zerstückelung der Monarchie anklagen.“

—,— Eriechoenlonmnd. Athen, 12. Jan. Am 6ten d., als am Griechischen ersten Weihnachtstage, legte Se. Majestät der König im Beiseyn der Be⸗ hörden zc. den Grundstein zu der neuen Gemeindekirche. Sie wird

auf Kosten der Stadt Athen, in rein Byzantinischem Styl gebaut,

Schaubert und Hansen entworfen Zur Deckung

nach den Entwürfen der Herren die auch mit der Ausführung des Baues beotraut sind.

der Kosten werden die Plätze und das Baumaterial der in

22ö— La Plata -Staaten.

0 Paris, 20. Jan. Auf dem Wege über Gibraltar hat man Heute bereits Briefe und Blätter aus Buenos⸗-Ayres bis zum 18. November und aus Montevideo bis zum 2tsten, also weit

neuere, als die gestern über Havre eingetroffenen Nachrichten bringen.

Aus den Berichten von Buenos⸗Ayres, welche offenbar zu Gunsten des Diktators Rosas abgefaßt sind, vernimmt man, daß derselbe mit aller Kraft und Energie den Krieg gegen die orientalische Republik Montevideo) betreiben wollte, die durch die Verschleuderungen und

die ungeregelte Verwaltung des Diktators oder Präsidenten Rivera

in außerordentlich gedrückter Lage sich befinden soll.

B Zu diesem Zwecke vurden sowohl zu Lande als zu Wasser zu Buenos

Ayres beträcht

liche Rüstungen gemacht, eben so zu Santa Fe und in Entre⸗Rios.

Rosas hat die von den Kabinetten von London und Paris gemein schaftlich vorgeschlagene Vermittelung zurückgewiesen, indem er sich auf Recht beruft, gegen die angebliche Unordnung und Anarchie, die in Montevideo herrschen soll, einzuschreiten, gleichwie England und Frankreich in die Angelegenheiten Griechenlands, Aegyp ens, Belgiens, Spaniens und Algiers seiner Zeit sich eingemischt. Rosas soll entschlossen seyn, um jeden Preis die Verwaltung semes Rivalen und persönlichen Feindes, des Präsidenten Rivera, zu stürzen und seinen Freund, den General Oribe, welchen jener 1840 von der Präsidentschaft verdrängte, an dessen Stelle zu setzen.

Der General Oribe hätte nach diesem Berichte, nachdem er seine Reiterei in Entre⸗Rios etwas sich hatte ausruhen und erholen lassen, ndem er zugleich die Corrientiner in ihrer Provinz hielt und ein schloß, die wenigen und, wie man sagt, undisziplinirten Truppen ge schlagen, welche Rivera in jener Provinz stehen gelassen, und sah den weiteren Befehlen des Diktators Rosas entgegen, um in die rientalische Republik einzufallen, wo man keinen sehr hartnäckigen Widerstand erwartete, der jedoch immer das schlimme Resultat haben würde, das platte Land hart mitzunehmen, ohne daß ein wirklicher

Erfolg von Belang vorauszusehen wäre.

Der Commodore Brown, welcher die Seestreitkräfte von Buenos⸗ Ayres befehligte, war auf der dortigen Rhede am 3. November vor Anker gegangen, nachdem er von seiner Expedition in die Gewässer von Montevideo zurückgekehrt, bei welcher er von der Marine der orientalischen Republik eine Korvette von 22 Kanonen geschlagen und unbrauchbar gemacht und eine kleine Geolette von 6 Kanonen in den

brund gebohrt hatte. Die Rüstungen, welche in der Flotte des Diktators Rosas vorgenommen wurden, ließen vermuthen, daß dieser mit dem Projekt einer Landung an irgend einem Punkte der Küste von Montevideo umging, dessen Hauptstadt nach diesen Angaben durch keine andere Garnison als die National⸗Miliz geschützt seyn soll.

Das Gerücht hatte sehr an Konsistenz gewonnen, daß Rosas nach Regelung der Frage mit Montevideo, wofür er jede Art von Opfern zu bringen entschlossen seyn soll, die Absicht habe, den Ver kehr und die Handelsverbindungen wieder herzustellen, die ehemals, vor dem Jahre 1812, zwischen den Argentinischen Provinzen und der Republik Paraguay bestanden, indem er darauf hinwirken wolle, daß die beiden gegenwärtigen Konsuln, Nachfolger des Doktor Francia in der Führung der dortigen Staatsgeschäfte, den Unterthanen und

hiffen der Argentinischen Republik den Zugang in die Republik vaͤraguay wieder gestatten. Im Fall dies nicht auf gütlichem Wege zu erreichen wäre, soll Rosas entschlossen seyn, seine ganze Macht

und Stärke nöthigenfalls zur Erreichung eines so wichtigen Zieles

anzuwenden. Nicht zu verkennen ist, daß auch der ganze auswärtige

1 Handel mit dem La Plata Strome dabei bedeutend gewinnen würde.

Aus Montevideo theile ich Ihnen folgendes Schreiben eines Spaniers vom 21. November mit: „Wir stehen am Vorabende einer neuen Krise hier, die, aller Wahrscheinlichkeit nach, noch furchtbarer

nd unheilvoller für diese Republik seyn wird, als die früheren alle

zusammengenommen, und es ist zu besorgen, daß dadurch der Wohl

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stand und die Regsamkeit des Handels, deren wir uns bisher erfreu. ten, einen gewaltigen Stoß erhalten werden. General Rosas, der sich der Wiederhersteller der Gesetze nennt, während es im Grunde genommen in der Aregentinischen Republik gar keine giebt, wenigstens keine beobachtet werden, droht jetzt, nachdem er uns den ganzen Winter über in einem steten Zustande der Furcht und Besorgniß erhalten hatte, wodurch unser innerer und äußerer Handel vollständig paralysirt wurde, durch den Uruguay in unser Gebiet einzufallen, wah rend seine aus acht Kriegsschiffen und dreißig Kanonierböten bestehende Escadre sich rüstet, die Feindseligkeiten gegen diese Haupt stadt mit Landung von Truppen zu beginnen. Unsere Regierung besaß und besitzt noch mehr als ausreichende Mittel, um diesen An⸗ griff zurückzuweisen, aber unglücklicherweise wußte sie nicht, auf welche Weise sie dieselben am zweckmäßigsten verwenden sollte, und außerdem versäumte sie, sich der Unterstützung der guten Patrioten zu versichern, und so kam es, daß die Partei des Tyrannen von Buenos Ayres zugenommen hat und Manche so weit gehen, sogan dessen Triumph für möglich, ja wahrscheinlich zu halten. Unser Präsident Rivera hat seine Streitkräfte im Durazno und Paysandu konzentrirt und die Vertheidigung dieser Hauptstadt der National⸗ Miliz aufgetragen, welche großentheils aus Spaniern besteht.“

„Uns Spaniern aber, welche dieser innere Streit zwischen den beiden Präsidenten weniger berührt, wird es wohl Niemand verdenken, wenn wir vor Allem den Wunsch hegen, daß man uns ruhig und ungestört unseren Geschäften nachgehen lasse. Allein das ist leiden ein frommer Wunsch, dessen Erfüllung uns noch nicht sobald in Aus sicht gestellt werden wird.

Nach diesen aus entgegengesetzten Quellen fließenden Mitthei⸗ lungen ist zu erwarten, daß wir bald von neuen Akten der Zerstörung und Verwüstung, wie bisher alle dortigen Kriege davon auf eine be⸗ klagenswerthe Weise bezeichnet waren, hören werden, und wenn es gar dem Dikftator Rosas gelingt, wirklich sich der Stadt Montevideco zu bemächtigen, so wird voraussichtlich sein Blutdurst und der seinen Helfershelfer und Handlanger aus der Mitte seiner Gegner, welche als besonders treue Anhänger Rivera'’s, seines Nebenbuhlers, sich er wiesen haben, zahlreiche Opfer sich aussuchen. Die Mordscenen und Gräuel, welche unter seiner Autorisation vor noch nicht langer Zeit erst gegen seine wirklichen oder angeblichen Feinde in Buenos Ayres selbst vollbracht wurden, sind von schlimmer Vorbedeutung für die Einwohner von Montevideo, wenn sie nicht durch einen verzweifelten Widerstand das ihnen drohende Joch des Diktators von sich abzuhal ten vermögen.

Inland.

Berlin, 31. Jan. Das in der Gesetz Sammlung (Nr. 2) enthaltene Gesetz über die Aufnahme neu anziehender Personen lau tet folgendermaßen:

Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Prenßen ꝛc. ꝛc.

verordnen über die Ausfnahme neu anziehender Personen in einen Gemeinde

oder Gutsbezirk auf den Antrag Unseres Staats Ministeriums, nach An

hörung Unserer getreuen Stände und nach erfordertem Gutachten Unseres

Staats Raths für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt:

§. 1. Keinem selbstständigen Preußischen Unterthan darf an dem Orte, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich selbst zu verschaffen im Stande ist, der Ausenthalt verweigert oder durch lästige Bedingungen erschwert werden. §. 2. Ausnahmen hiervon (§. 1) sinden statt:

1) wenn Jemand durch ein Straͤf Urtheil in der freien Wahl seines Aufenthalts beschränkt ist;

2) wenn die Landes Polizei Behörde nöthig findet, einen entlassenen Sträfling von dem Aufenthalte an gewissen Orten auszuschließen. Hierzu ist die Landes Polizei Behörde jedoch nur in Anschung sol cher Sträflinge befugt, welche zu Zuchthaus oder, wegen eines YVer brechens, wodurch der Thäter sich als einen für die öffentliche Sicher heit oder Moralität gefährlichen Menschen darstellt, zu irgend einer anderen Strafe verurtheilt worden oder in einer Corrections Anstalt eingesperrt gewesen sind.

Ueber die Gründe einer solchen Maßregel ist die Landes Polizei Be⸗ hörde nur dem vorgesetzten Ministerium, nicht aber der Partei Rechenschaft zu geben schuldig.

§. 3. Die Angehörigen eines in einer Straf⸗ oder Corrections- An stalt noch Eingesperrten bei sich aufzunehmen, kann eine Gemeinde, in wel cher dieselben ihren Aufenthalt bisher nicht gehabt haben, nicht angehalten werden.

§. 4. Densjenigen, welche weder hinreichendes Vermögen, noch Kräfte

besitzen, sich und ihren nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebens Unterhalt zu verschaffen, solchen auch nicht von einem zu ihrer Er

nährung verpflichteten Verwandten zu erwarten haben, kann der Aufenthalt an einem anderen Orte, als dem ihres bisherigen Aufenthalts, verweigert werden.

8. 0.

„Wir

8

§. Die Besorgniß lünftiger Verarmung eines Neuanzichenden ge⸗ nügt nicht zu dessen Abweisung; offenbart sich aber binnen Jahresfrist nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer öffentlichen Unterstützung, und weiset die Gemeinde nach, daß die Verarmung schon vor dem Anzuge vorhanden war, so kann der Verarmte an die Gemeinde feines früheren Aufenthalts orts zurückgewiesen werden.

§. 6. Einem Jeden, der nicht nachweist, daß er Preußischer Unterthan ist, lann die Aufnahme (§. 1) von der Gemeinde versagt werden.

§. 7. Was in den §§. 3— 6 von den Gemeinden bestimmt ist, auch von denjenigen Gutsherrschaften, deren Gutsbezirk sich einem Gemeinde ⸗Verbande befindet. §. 8. Wer an einem Orte seinen Aufenthalt nehmen will, muß sich bei der Polizei-Obrigkeit dieses Orts melden, und über seine persönlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die Vorschriften der §§. 1 b die erforder liche Auskunft geben. Ueber die erfolgte Meldung ist eine Bescheinigung zu ertheilen.

§. 9. Ein Jeder, welcher einem Neuanziehenden Wohnung oder Un⸗ terkommen gewährt, ist verpflichtet, bei Vermeidung einer Poltzeistrafe, dar⸗ auf zu halten, daß die Meldung (§. 8) geschehe. §. 10. An den Orten, wo die Polizei Obrigkeit von dem Gemeinde Vorstande getrennt ist, hat die erstere vor der Entscheidung darüber: ob dem Neuanziehenden der Aufenthalt zu gestatten sey, den Gemeinde Vor⸗ stand mit seiner Erklärung zu hören.

§. 11. Hat der Neuanziehende die im §. 8 vorgeschriebene Meldung unterlassen, so kann er einen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes vom heuti⸗ gen Tage über die Verpflichtung zur Armenpflege (§. 1, Nr. 2) nicht er⸗ werben. Ist aber in einem solchen Falle durch den fortgesetzten Aufenthalt (§. 1, Nr. 3 des angeführten Gesetzes) eine Fürsorge der Gemeinde oder Gutsherrschaft für den Verarmten nothwendig geworden, so bleibt ihr der Anspruch auf Schadloshaltung gegen denjenigen, welcher nach Vorschrift des §. 9 für die Meldung zu sorgen verpflichtet war, nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen vorbehalten.

S. 12. Ein nach Vorschrift dieses Gesetzes gestatteter Aufenthalt hat auf andere Rechts⸗Verhältnisse, namentlich Bürgerrecht, Theilnahme an Gemeinde⸗Nutzungen u. s. w. keinen Cinsluß.

§. 13. In den Vorschriften über die Beschränkung der Juden in der Wahl ihres Aufenthalts wird durch dieses Gesetz nichts geändert.

§. 14. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auf solche Personen, welche sich blos als Fremde oder Reisende an einem Orte auf⸗ halten, nicht zu beziehen; in Ansehung dieser Personen behält es bei den Vorschriften über die Fremden⸗Polizei sein Bewenden.

§. 15. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf diejenigen Fälle Anwendung, welche bei Publication desselben durch Entscheidung der

SBehgg no nicht vollständig erledigt sind.

nicht in

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige⸗

drucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 31. Dezember 1842.

68 Friedrich Wilhelm.

v. Müffling. Mühler. v. Rochow. v. Savignpv.

Beglaubigt:

I1I1I1I1““ v. Düesberg.

ie Gesetz Sammlung enthält ferner folgendes Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als Preußischer Unter⸗ han, so wie über den Eintritt in fremde Staatsdienste: „Wir Friedrich Wilhelm, Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen üuber die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als Preu ßischer Unterthan, so wie über den Eintritt in fremde Staatsdienste auf den Antrag Unseres Staats Ministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths für den ganzen Umfang der Monarchie, was solgt: §. 1. Die Eigenschaft als Preußischer Unterthan wird begründet: 1) durch Abstammung (§. 2), 2) durch Legitimation (§. 3), 3) durch Ver⸗ heirathung (§. 4) und 4) durch Verleihung (§§. 5 u. f.). Die Adoption hat füͤr sich allein diese Wirkung nicht. §. 2. Jedes eheliche Kind eines Preußen wird durch die Geburt Preußischer Unterthan, auch wenn es im Auslande geboren ist. Uneheliche Kinder folgen der Mutter. §. 3. Ist die Mutter eines unechelichen Kindes Ausländerin, der Va⸗ ter aber ein Preuße, so wird das Kind durch eine nach Preußischen Gesez⸗ zen erfolgte Legitimation Preustischer Unterthan. §. 4. Eine Ausländerin wird Preußische Unterthanin durch Verhei⸗ rathung mit einem Preußen.

von Gottes Gnaden, König von

§. 5. Die Verleihung (§. 1, Nr. 4) erfolgt durch Ausfertigung einer Naturalisations Urkunde, zur Ertheilung derselben sind die anb g⸗Folczer⸗ Behörden ermächtigt. Bei ausländischen Juden muß zusor die Genehmi⸗ gung des Ministers des Innern eingeholt werden.

6 Eine von Uns unmittelbar oder von Unseren Central⸗ oder Provinzial Behörden vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen in den Preußischen Staatsdienst aufgenommenen Ausländer vertritt zugleich die Stelle der Naturalisations Urkunde. Eine Ausnahme hiervon findet statt bei denjenigen Ausländern, wesche im Auslande in Unseren Diensten als Konsuln, Handels⸗Agenten u. s. w. angestellt werden. In den Vorschrif⸗ ten über die Zulassung von Ausländern zum Staatsdienste wird durch diese Bestimmung nichts geändert.

§. 7. Die ECigenschaft als Preuße soll nur solchen Ausländern ver⸗ liehen werden, welche 1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath dis⸗ positionsfähig sind, 2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben, 3) an dem Ort, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden, 4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind, und 5) wenn sie Unterthanen eines Deutschen Bundesstaats sind, die Militair⸗ pflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon befreit wor⸗ den sind. (Deutsche Bundes Akte Artikel 18. Nr. 2. litt. b.)

§. 8. Die Landes⸗Polizei⸗Behörden sind verpflichtet, vor Ertheilung der Naturalisations⸗Urkunde die Gemeinde desjenigen Ortes, wo der Auf. zunehmende sich nieverlassen will, in Beziehung auf die Erfordernisse des §. 7, Nr. 2, 3 und 4 mit ihrer Erklärung zu hören und ihre Einwendun⸗ gen zu beachten. §. 9. Die Naturalisations⸗Urlunde begründet mit dem Zeitpunkt der Aushändigung alle Rechte und Pflichten eines Preußen.

§. 10. Die Verleihung der Eigenschaft als Preußischer Unterthan (§H. 5 und 0°) erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefran und die noch unter väterlicher Gewalt ste⸗ henden minderjährigen Kinder. Ist bei einem dieser Angehörigen die im §. 7 Nr. 2 erforderte Unbescholtenheit nicht außer Zweifel, und wird daher dessen Aufnahme unzulässig gefunden, so ist die ganze Familie zurückzu⸗ weisen.

§. 11. An den Rechten und Pflichten, welche in Beziehung auf Unter⸗ thanen⸗Verhältnisse aus dem Grundbesitze und namentlich aus dem Besitze eines Ritterguts und dem Homagial⸗Eide folgen, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.

§. 12. Keine Gemeinde darf einen Ausländer als Mitglied aufneh⸗ men, welcher nicht zuvor die Eigenschaft als Preußischer Unterthan erwor⸗ ben hat.

§. 13. Der Wohnsitz innerhalb Unserer Staaten soll in Zukunft für sich allein die Eigenschaft als Preuße nicht begründen.

§. 14. Ausländer, welche in Unseren Staaten sich aufhalten wollen und nicht blos als Reisende zu betrachten sind, können angehalten werden, sich durch Beibringung eines Heimatsscheines über die Fortdauer ihres bis⸗ herigen Unterthanen⸗Verhältnisses auszuweisen.

§. 15. Die Eigenschaft als Preuße geht verloren: †) durch Ent⸗ lassung auf Antrag des Unterthans (§§. 16 u. f.); 2) durch Ausspruch der Behörde (§. 22); 3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§. 23); 4) bei einer Preußischen Unterthanin durch deren Verheirathung an einen Ausländer. 1

§. 10. Die Entlassung (§. 15 Nr. 1) ist bei der Landes⸗Polizei⸗ Behörde des Wohnorts nachzusuchen und erfolgt durch eine von dieser Be⸗ hörde ausgefertigte Urkunde.

§. 17. Die Entlassung darf nicht ertheilt werden: 1) männlichen Unterthanen, welche sich in dem Alter vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Jahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Kreis⸗Ersatz⸗Kommission darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Militairpflicht im stehen⸗ den Heere zu entziehen; 2) Militair-⸗Personen, welche zum stehenden Heere oder dessen Reserve- Mannschaften gehören, Landwehr⸗Offi⸗ zieren und Beamten, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind; 2) Unterthanen, welche früher als Offiziere im stehenden Heere oder in der Landwehr gedient haben oder als Militair-⸗Beamte mit Offiziers⸗Rang oder als Civil⸗Beamte angestellt gewesen sind, bevor sie die Genehmigung ihres vormaligen Departements Chefs beigebracht haben; 4) den zur Landwehr gehörigen und nicht als Offizier angestellten Personen, nachdem sie zum aktiven Dienste einberufen sind. 8 b

§. 18. Unterthanen, welche in einen Deutschen Bundesstaat auswan⸗ dern wollen, kann die Entlassung verweigert werden, wenn sie nicht nach⸗ weisen, daß jener Staat sie aufzunehmen bereit ist (Deutsche Bundes⸗ Akte, Artikel 18, Nr. 2, Iit. a.) b S. 19. Aus anderen als den in den §§. 17 und 18 bezeichneten Gründen darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert werden. Für die Zeit eines Krieges oder Kriegsgefahr bleibt besondere Anordnung vorbehalten.

§. 20. Die Entlassungs⸗-Urkunde (§. 16) bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust der Eigenschaft als Preuße. 1

§. 21. Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ansnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Ge⸗ walt stehenden minderjährigen Kinder.

S§. 22. Unterthanen, welche im Auslande sich aufhalten, können der Eigenschaft als Preuße durch einen Beschluß der Landes⸗Polizei⸗Behörde verlustig erklärt werden, wenn sie einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der bestimmten Frist keine Folge leisten. 8

§. 23. Unterthanen, welche 1) ohne Erlaubniß Unsere Staaten ver⸗ lassen und nicht binnen zehn Jahren zurückkehren, oder 2) zwar mit Er⸗ laubniß (Paß, Wanderbuch u. s. w.) Unsere Staaten verlassen, aber nicht binnen zehn Jahren nach Ablauf der bei Ertheilung der Erlaubniß bestimm⸗ ten Frist zurückkehren, verlieren die Eigenschaft als Preuße.

§. 24. Der Eintritt eines Unterthans in fremde Staatsdienste ist erst nach erfolgter Entlassung desselben (§. 20) gestattet. Wer solche erhalten hat, ist dazu unbeschränkt befugt.

S. 25. Wenn ein Unterthan 1) mit Unserer unmittelbaren Erlaubni⸗ bei einer fremden Macht dient, oder 2) im Inlande von einer fremden Macht in einem von Uns zugelassenen Amte, wie das eines Konsuls, Han⸗ dels⸗Agenten u. s. w. angestellt wird, als Preuße.

§. 26. Unterthanen, welche ohne vorgängige Entlassung auswandern oder mit Verletzung der Vorschrift des §. 24 in fremde Staatsdienste e⸗ ten, sind nach den darüber bestehenden Gesetzen zu bestrafen.

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so verbleibt ihm seine Eigenschaft