8 Die in dersel lerhöchste Verordnung lautet folgendermaßzen Wir Friedrich Preußen ꝛc. ꝛc. 8 89 fü⸗ en hiermit zu wissen: 8 “ thun bund . ⸗ Einrichtung der Censur⸗Behörden dem Bedürfniß nicht Da bie 2 so haben Wir eine Revision der darüber beste⸗ mehr ee een veranlaßt und verordnen auf den Antrag Unseres henden eriums, was folgt: Staats Ministenums, . M . EEEEö 98- emsel⸗ 8* 1. In jedeu Regierungs⸗Bezirke soll zur Censur aller in demsel ben erscheinenden censurpflichtigen Schriften ohne Unterschied ihres Gegen⸗ standes mindestens ein Censor angestellt werden, welcher in der Regel sei nen Sitz am Orte der Regierung hat. (Bezirks⸗Censor.)
§. 2. Außerdem sind nach Maßgabe des Bedürfnisses für die Censur der Togesblätter und periodischen Schriften an den Orten, wo sie erschei⸗ nen, Censoren zu ernennen. (Lokal ⸗Censoren.)
§. 3. Die Censur solcher geringfügiger Drucksachen, welche, wie z. B. Ankündigungen, Cirkulare, Formulare u. s. w., nicht für den Buchhandel oder nicht zur Aufnahme in periodische Blätter bestimmt sind, liegt, sofern sie nicht dem Bezirks⸗ oder Lokal⸗Censor besonders übertragen wird, der Polizei⸗Behörde des Orts ob, wo der Druck dieser Sachen erfolgen soll. Alle üͤbrigen censurpflichtigen Schriften dagegen bedürfen der Genehmigung desjenigen Bezirks⸗Censors, in dessen Bezirke sie gedruckt werden sollen, oder, falls es Tagesblätter oder periodische Schriften sind, des an dem Druck-Onte angestellten Lokal⸗Censors. Das Imprimatur für solche Schrif⸗ ten, welche im Auslande gedruckt, aber im Inlande herausgegeben werden sollen, kann nur von dem Censor desjenigen inländischen Bezirks oder Orts, wo die Herausgabe geschehen soll, ertheilt werden.
§. 4. Zu Censoren sollen nur Männer von wissenschaftlicher Bildung und erprobter Rechtschaffenheit erwählt werden. Ihre Anstellung erfolgt durch den Minister des Innern, welcher auch ihre Entlassung verfügen kann. Die Ober⸗Präsidenten sind befugt, bei vorübergehender Behinderung eines Censors einen Stellvertreter zu ernennen.
§. 5. Die Ober Präsidenten beaufsichtigen die Presse und leiten die Censur⸗Verwaltung in der Provinz nach den Anweisungen des Ministers des Innern. Sie begutachten die Anträge auf Konzessionirung zur Her⸗ ausgabe neuer Zeitungen und anderer Zeitschriften und wachen darüber, daß diese Schriften sich innerhalb der Gränzen ihrer Konzession und ihres genehmigten Planes bewegen. Sie sind die nächsten Amtsvorgesetzten der Censoren, beaufsichtigen deren Geschäftsführung und haben dahin zu wir ken, daß die Censur sowohl in Beziehung auf die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als in Beziehung auf die freie Bewegung des siterarischen Verkehrs genau im Geiste der deshalb bestehenden Vorschriften gehandhabt werde.
Die Ober⸗Präsidenten entscheiden: .
1) über die Beschwerden, welche bei ihnen gegen die Censoren wegen verweigerter Druck⸗Erlaubniß angebracht werden, in erster Instanz; sie sind aber befugt, der Entscheidung in Fällen, wo dieselbe ihnen zweifelhaft erscheint, sich zu enthalten und solche sogleich dem Ober Censurgericht zu überlassen, welchem sie alsdann die Beschwerden, un⸗ ter sofoörtiger Benachrichtigung der Beschwerdeführer, zu übersenden haben. Eben so steht auch den Letzteren frei, ihre Beschwerden über
die Censoren unmittelbar bei dem Ober⸗Censurgericht anzubringen;
“ 2 ben Nummer der Gesetz⸗ siber die Organisation der
tz⸗Sammlung enthaltene Al⸗ Censur-Behörden
Wilhelm, Gnaden,
Gottes König von
von
2) über alle Contraventionen gegen die Censur⸗Gesetze; V
3) über Liejenigen Contraventionen, deren sich Verfasser, Verleger oder Drucker censurfreier Schriften dadurch schuldig machen, daß sie es, Unserer Ordre vom 4. Oktober v. J. zuwider, unterlassen, vor dem Ausgeben solcher Schriften ein Exemplar derselben bei der Polizei Behörde niederzulegen.
In denjenigen Landestheilen, in welchen die Untersuchung und Bestra⸗ fung von Polizei Contraventionen verfassungsmäßig den Gerichten zusteht, soll dies auch rücksichtlich der vorstehend unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Contraventionen eintreten. Zieht eine solche Contravention den Verlust des Rechts zum Gewerbe des Buchhandels oder der Buchdruckerei nach sich, so ist die Entscheidung bei dem Ober⸗Censurgerichte (§. 11 zu 5) zu bean tragen.
§. 6. Die Polizei⸗Behörden sind verpflichtet, alle zum Debit oder sonst zu Verbreitung bestimmte Schriften, deren Inhalt gesetzlich strafbar ist oder die durch die Gesetze verboten, imgleichen diejenigen, welche censun pflichtig, aber ohne Erlaubniß des Censöors gedruckt sind, in Beschlag zu nehmen und das weitere Verfahren hinsichtlich derselben bei den köompetenten
Behörden zu beantragen.
G Aber auch der Debit anderer als der §. 6 bezeichneten Schriften, sie
mögen censurfrei oder censirt seyn, kann, wenn ihr Inhalt als gefaͤhrlich für das
gemeine Wohl zu erachten ist, durch Entscheidung des Ober⸗Censurgerichts und bis diese ergeht, einstweilen durch polizeiliches Einschreiten verhindert werden.
Die Befugniß zu solchen polizeilichen Anordnungen steht den Ober-Präsi⸗
denten und Regierungs⸗ Präsidenten zu. Lokal⸗ und Kreis Behörden können
dergleichen Maßregeln zwar vorläufig verfügen, sind aber verpflichtet, un- verzüglich die Genehmigung des Regierungs⸗Präsidenten nachzusuchen.
Wird diese vom Regierungs⸗Präsidenten ertheilt, oder hat er die Maßregel
selbst angeordnet, so liegt ihm ob, dem Ober Präsidenten sofort davon An
zeige zu machen. Dies
H. 1.
Diesem gebührt die Bestimmung über die Fortdauer den Debits-⸗Suspension; auch ist er befugt, die Suspension auf die ganze Pro vinz auszudehnen. Er hat aber von jeder Suspension, es mag solche von ihm verfügt oder genehmigt worden seyn, unverzüglich, mit Beifügung eines Eremplars der Schrift, dem Staats-Anwalt beim Ober Censurgericht (§. 12) Mittheilung zu machen, um den Erlaß des Debits Verbots bei diesem Ge⸗ richt zu beantragen. (§. 11. Nr. 2.) Zugleich hat der Ober-Präsident von der für seine ganze Provinz verfügten Debits Suspension einer Schrift den Ober Präsidenten der anderen Provinzen behufs ihrer Erwägung, ob auch in ihren Provinzen auf gleiche Weise gegen die Schrift vorläufig ein- zuschreiten sev, Nachricht zu geben. — Was in Vorstehendem von den Re⸗ gierungs⸗Präsidenten bestimmt ist, findet auch auf den Polizei-⸗Präsidenten von Berlin Anwendung. §. 8. An der Spitze der gesammten Censur⸗ Verwaltung steht der Minister des Innern. Derselbe konzessionirt neue Zeitungen und Zeitschrif ten und bestaͤtigt die Redacteure inländischer privilegirter Zeitungen. Er ertheilt und entzieht die Abonnements⸗ und Eingangs Erlaubniß für poli⸗ tische, in Deutscher oder fremder Sprache außerhalb der Staaten des Deut⸗ schen Bundes, so wie in Polnischer Sprache außerhalb der Preußischen Staaten erscheinende Zeitungen. Auch steht ihm, jedoch nur nach Einho lung Unserer Genehmigung, der Erlaß von Eingangs“ oder Debits⸗Verbo bees Fsen solche politische Zeitungen zu, welche außerhalb der Preußischen, 8 Staaten des Deutschen Bundes erscheinen. Er ist der oberste Disziplinar⸗Vorgesetzte der Censoren, regelt deren Geschäftssührung S Ober Aussicht darüber, daß sie die Censur den Gesetzen und vee seagen Er entscheidet in letzter Instanz über Präsidenten in erster .. welcher nach §. 5. von den Ober tiger Vergehen in erster 1g worden ist. Wo die Rüge derar ten dem für solche Fälle deszimenten Werichten zusteht, fällt sie in der zwei een deengür Hacsn Fant def winten lhpellatonggerichte anhein. .. Rekurs an den Minister des Innern gegen Straf⸗Reso lute, welche der Ober⸗Präsident in den nach §. 5 Nr. geg d3 .““ Cognition gehörigen Contraventions-Sachen agen vat dsrfte fecalb derjenigen zehn Tage, welche auf den Tag der Publication Pens Vrsa 8 gung des Resoluts folgen, beim Ober Präsidenten 69 vent ö ;2* 8 genfalls es bei der ersten Entscheidung bewendet. ee, wihn S. 10. Unabhängig von der Censur Verwaltung soll ein Ober⸗Censur gericht, aus einem Präsidenten und mindestens acht Mitgliedern bestehend eingesetzt werden. Zwei der letzteren sollen aus den Mitgliedern dhe dt⸗ demie der Wissenschaften und der Universität zu Berlin, die sbrigen aus
Personen, welche zum höheren Richteramt qualisizirt sind, erwählt werde Der Präsident und die Mitglieder werden auf den Vorschlag des Staats⸗
V
Ministeriums von Uns ernannt; die Ernennung der Mitglieder ersolgt auf
drei Jahre, doch können dieselben nach Ablauf dieser Frist aufs neue er
nannt werden; einen Wechsel in der Person des Präsidenten eintreten zu lassen, behalten Wir Unserer Entschließung vor, wie Wir auch in jedem
Falle bestimmen werden, welches Mitglied in Krankheits⸗ oder Behinde rungsfällen des Präsidenten dessen Functionen übernehmen soll.
Ober Censurgericht steht unter der Ober⸗Aufsicht des Justiz⸗Ministers.
Das
b
Anlaß gegeben, seine Geschichte zu schreiben.
238 Ober-⸗Präsidenten erfolgte Versagung der Druck⸗Erlaubniß geführt werden; 2) der Ausspruch von Debit⸗Verboten gegen solche Schriften, welche nicht schon gesetzlich für verboten zu erachten sind; ausgenommen hiervon bleibt
jedoch die Verfügung von Verboten gegen auswärtige politische Zeitungen der Debits⸗Erlaubniß für Schrif
(§. S.); 3) die Ertheilung oder Entziehung ten, welche außerhalb der Staaten des Deutschen Bundes in Deutscher, oder außerhalb Unserer Staaten in Polnischer Sprache gedruckt sind, jedoch ebenfalls mit Ausnahme politischer Zeitungen (§. 8.); 4) die Entscheidung über den Verlust von Privilegien oder Konzessionen zu Zeitungen oder an⸗ deren Zeitschriften (Art. XVII. des Edikts vom 18. Oktober 1819), so wie über die Zurücknahme der dem Redacteur einer privilegirten Zeitung er theilten Bestätigung, imgleichen über die Entfernung des Nedacteurs einer konzessionirten Zeitung; 5) die Entscheidung über den Verlust des Rechts zum Gewerbe des Buchhandels oder der Buchdruckerei in denjenigen Fällen, in welchen dieses Recht durch Uebertretung der Censur⸗Gesetze verwirkt wird; 6) das Verbot des Debits sämmtlicher Verlags⸗ und Kommissions⸗Artikel einer ausländischen Buchhandlung, welche, der ausdrücklichen Verwarnung ungeachtet, fortfährt, verwerfliche Schriften im Inlande zu verbreiten.
Bei dem Ober-⸗Censurgericht soll ein rechtsverständiger Staats⸗ Anwalt bestellt werden. Derselbe wird von Uns zu diesem Amte ernannt, aus welchem er auf den Antrag des
Ministers des Innern zu jeder Zeit von Uns wieder entlassen werden kann. Er ist in seiner Amtsführung dem Minister des Innern untergeordnet. Er hat die Entscheidung des Ober Censurgerichts in allen Fällen, wo das öffentliche Interesse es erheischt, zu beantragen und dieses Interesse bei den Verhandlungen zu verthei⸗ digen. Das Gericht darf in keiner der im §. 11 gedachten Sachen entscheiden, bevor nicht der Staats
Anwalt mit seiner Erklärung gehört worden ist. Die Entscheidungen des Gerichts sind ihm stets vollständig mitzutheilen und hat er von denselben dem Minister des Innern, Behufs der erforderlichen weiteren Verfügungen, Anzeige zu machen. Auch hat er die belreffenden Verwaltungs⸗Behörden zu benachrichtigen, wenn er von dem Erscheinen unzulässiger Schriften, von gesetzwidrigen Handlungen der Cen⸗ soren oder von begangenen Censur⸗Vergehen Kenntniß. erhält. Die näheren Bestimmungen über die Ausübung seiner Befugnisse und Verpflichtungen und über die Art seiner Geschästsführung werden einer besonderen, vom Minister des Innern zu erlassenden Instruction vorbehalten. Ist der Staats⸗Anwalt vorübergehend an der Ausübung seines Amtes behindert, so kann ein Stellvertreter von dem Minister des Innern ernannt werden.
§. 13. Das Ober⸗Censurgericht ertheilt seine Entscheidungen nach Stimmen⸗Mehrheit. Bei Stimmen Gleichheit giebt die Stimme des Vor sitzenden den Ausschlag. Zu einem gültigen Beschlusse ist die Anwesen heit von mindestens fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden erfor derlich. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist keine weitere Berufung zulässig. Dasselbe entnimmt die Gründe seiner Entscheidungen aus den gesetzlichen Vorschriften. Sollten besondere Zeitumstände vorübergehend den Erlaß von speziellen Anweisungen an die Censoren über die Gestat tung oder Versagung des Druckes oder Debits von Schriften und Arti keln, welche sich auf politische Verhältnisse des Inlandes oder auf aus⸗ wärtige Staaten und Regierungen beziehen, nothwendig machen, so hat das Ober Censurgericht solche Anweisungen, wenn sie mit Unserer Geneh migung erfolgt und zu seiner Kenntniß gebracht sind, bei seinen Entschei⸗ dungen über diejenigen Beschwerden zu befolgen, welche wegen den durch die Censoren resp. Sber⸗Präsidenten erfolgten Versagung des Druckes oder Debits solcher Schriften und Artikel bei demselben erhoben werden. Dem Ermessen des Gerichts bleibt überlassen, inwiefern in den einzelnen Fällen den Betheiligten die Gründe der Entscheidung zu eröffnen sind.
§. 14. Die näheren Bestimmungen wegen des Verfahrens vor dem Ober Censurgerichte bleiben einem besonderen Reglement vorbehalten, wel ches der Justiz⸗Minister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern zu erlassen hat.
§. 15. Gegenwärtige Verordnung tritt erst am 1. Juli d. J. in Kraft. Mit eben diesem Tage hört die Wirksamkeit des jetzigen Ober⸗Censur⸗Kol legiums auf, so wie die Gültigkeit aller bisherigen, dieser Verordnung ent gegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige⸗ rucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 23. Februar 1843. ( 8) Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen.
zoven. Mühler. Rother. von Alvensleben. Eichhorn.
von hile. von Savignv. von Bodelschwingh. von Arnim.
2 von T Breslan, 23. Febr. Der Dichter Friedrich von Sallet, der seit einigen Jahren hier lebte, ist am 2lsten d. zu Reichau bei Nimptsch im Ilsten Jahre seines Alters mit Tode abgegangen.
wissenschaft, Kunst und Literatur.
Friedrich's des Großen, geschrieben von von Adolph Menzel. Weberschen Buchhandlung.
Geschichte Franz Kugler, gezeichnet Leipzig. Verlag der J. J. 78 Bogen. *)
Das Leben und die Thaten unseres großen Königs haben schon vielen
Wenn nun auch solche Dar⸗
Werthes entbehren, da es nicht
stellungen häufig eines höheren historischen da e welcher der Einzige und
leicht ist, die Geschichte des Mannes zu schreiben, n Größte seiner Zeit und darum der Träger dieser Zeit war, da seine Ge⸗ schichte ein Haupttheil der Geschichte Europa’'s im 18ten Jahrhundert ist, und deren Darstellung das Talent eines ausgezeichneten Historikers erfor⸗ dert, so verdienen doch solche Lebensbeschreibungen eine besondere Würdi⸗ gung und Anerkennung, weil sie uns neben dem Könige, dem Helden und Staatsmanne insbesondere Friedrich als Menschen zeigen, und wir ihm, durch das Menschliche in seiner Natur ihm näher gebracht, mit derjenigen Verehrung uns nahen, welche im Gemüthe wurzelt und uns also in die Verfassung setzt, ihn lieben zu können. Die vorliegende Schrift, von sol⸗ chem Standpunkte ausgehend, macht deshalb keine Ansprüche auf höhere Geschichtsschreibung, sondern giebt uns die Persönlichkeit des großen Mannes von der Geburt bis zum Tode in allen Stadien ihrer Entwickelung, mit besonderer Rücksicht auf das Menschliche, in ihrem Charakter treu, ein⸗ fach und anspruchslos wieder. 2
Das Werk zerfällt in vier Abtheilungen. Die erste, betitelt „Jugend“, umfaßt den Zeitraum von der Geburt bis zur Thronbesteigung und ent⸗ hält die bedeutsame Jugendgeschichte Friedrich's, seine harte Prüfung, die ihn lehrte, die Willkuͤr seines Geistes zu beugen und sich dem Gesetz der Nothwendigkeit zu unterwerfen. Das zw eite Buch, überschrieben „Glanz“ zeigt uns den jungen König auf dem Schauplatze, wo er sich sein Recht erkämpft, nicht als einen fertigen Held, sondern als einen Schüler in der Schule des Krieges, wo er lernt, Sieger zu seyn. Wir sehen daneben den Philosophen von Sanssouci, der aber doch den ihm aus wissenschaftlicher, fünstlerischer und dichterischer Beschästigung entstehenden höchsten Genuß seinem heiligen Berufe als König unterzuordnen weiß. Mit dem Aus⸗ bruche des siebenjährigen Krieges beginnt das dritte Buch, das „Hel den⸗ thum“. Der vollendete Held, der große Friedrich, groß in seinen Siegen wie in seinen Niederlagen, tritt uns hier entgegen. Das Schwert ist ihm aufgedrungen, aber er versteht es zu führen; er führt es bis zum letzten Schimmer von Hoffnung auf Sieg, ja, schon hoffnungslos läßt er es nicht
§. 11. Zur Kompetenz des Ober⸗Censurgerichts gehört: 1) die Ent⸗ scheidung über Beschwerden, welche gegen die Seitens der Censoren oder
sinken, seines Berufes eingedenk, für das Wohl seines Volks und seines Staates zu leben. Der vierte Abschnitt endlich „das Alter“ zeigt uns die Wieder herstellung der heimischen Verhältnisse im Frieden, die innere Regierung des Kö⸗ nigs und sein häusliches Leben. Er hat alle Lagen des menschlichen Lebens ken⸗ nen gelernt, und darum sich den Sinn erhalten, auf die Gedankenkreise und die Bedürfnisse auch des Geringsten mit liebevoller Theilnahme einzu⸗ gehen. Das, sehen wir, hat ihn zum Mann des Volks gemacht.
Die schöne Ausstattung des Buches in großem Oktav⸗Formate, so wie die fast auf jeder Seite in den Text eingeschalteten charakteristischen Holzschnitte verdienen noch besonders hervorgehoben zu werden. In Be⸗ treff der Person Friedrich's sind überall die noch vorhandenen Portraits
““) Prachtvoll eingebunden zu haben in der Gropiusschen Buch⸗ und Kunsthandlung. (Neue Bauschule Nr. 12.)
11
aus allen Altersstufen vom vierten Jahre an benutzt worden; von denen anderer mehr oder weniger bedeutender Personen, wesche Geschichte Friedrich's verflochten sind, Große Sorgfalt ist auch auf die . tige Darstellung der Baulichkeiten, Geräthe und Kostüme damaliger Zeit nd besonders der militairischen Uniformen und ihrer verschiedenartigen Abstufun gen verwandt worden, sowohl in Betreff des auswärtigen als insbesondere des Preußischen Militairs. Dem Verdienst, welches sich namentlich auch in dieser Beziehung der Verleger dieses vaterländischen Werkes, J. J. Weber zu Leipzig, erworben hat, ist unlängst die schönste Anerkennung dadurch zu Theil geworden, daß Se. Majestät der König ihm, als Zeichen besonde⸗ ren Beifalls, die Goldene Huldigungs⸗Medaille zukommen ließen.
2.
Metrorologische Beobachtungen. V Abends V Nach einmaligern
1843. 24. Februar.
Morgens Nachmittags
6 Uhr. V 2 Uhr. 10 Ubr.
Beobachtung.
899 Flusswürme 1.. Bodenwürme 1,0 Ausdünstung 0,00
1 2 Niederschlag 0,0 88 K. 0XN0. Wüuͤrmewechsel + 1
1 5 0N0. + 4,0°9 K. 330,95 Par. + 2,70 n., + 1,92 n. 90 pct. 0NO.
Ir
Luftdruck.... : 32,04“ Par. 330,78 Par. 330,0 8 Par. + 2,3° n. + 4,30 n. +† 2,1 n. . + 1,0° n. +† 3,4°0 n. + 1,4° u. 90 pCt. 91 pCt. V 90 pCt. Regen. Regen. Regen. 0NO. 0X0.
Quellwürme L. uftwärme .. Thaupunkt .. Dunstsättigung Wetter Wind Wolkenzug...
Tagesmittel:
„B8 1843.
1I 1 1 nn . Den 25 Februar
20
in
Cour. Gcld. Gem.
ELr. (our. 8 8 1898 AHocltien. 8 nrief.†CGeld.
Fon 215. ₰ 5b 1. Heief.
135 ½ 134 ½ 102⁷ 145 ½ 103 ¼ 119 ½ 102² 70 ½
104 10 1 ⅔ . Pots. kisenb. 5 d0. do. Prior. 0bl. 4 102 ⅔ Mgd. I. pz. Uisenb. 1 16 ½ do. do. Prior. Obl. Brl. Anhb. Bisenb. — do. do. Prior. Obl. 4 Düss. Rlb. Eisenb. 5 do. do. Prior. Obl. * Rhein. do. do. Prior. Obl.* 102 12 JHerl. Frankf. Ris. 8 1.1. do. Prior. Obl. 102 ¼ [0b.-Schles. Eisb. I“
St. Schuald- Sch. 3 ½
Preuss. Buglische Obligat. 30.
Sch. der Secebandlung.
Kur- u. Neumöärk. Schuldverschr.-
Stadt-
103 ½ P'räu. — 93¹ 1201 71 ⅔ 94 ½ 80 ¼
½51 97½
102 ½ 102 Berliner Obligationen. Danz. do. in Th. Westpr. Pfandbr.- Pos.
do.
103 ½ 18
103 ½½
1065
Eisenb.
103
Grossh. do. d0.
Ostpr. Pfandhbe.
Pomm.
103 ½
Friedrichsd'or.
102 8” CIdm. à 5 Th. —
Gold al marco. do.
104 ¼ 102 ⅔
Kur- u. Neum. do. ? Schlesische
-10. . Disconto.
Pr. Cour.
WMechse 7 - Co 2u T 8. “ 1 Thlr. zu 30 Sgr. Brief. †Geld.
250 Fl. 250 Fl. 2 300 Mb. Kurz 300 Mhb. 2 Mt.
S1.8i. 3 Mt. 300 Fr. 2 Mt. 150 Fl. 2 Mt. 150 Fl. 2 Mt. 100 Thlr. 2 Mt.
. 8 100 2 mt⸗
100 PFl. 2 Mt. 100 SRbl. 3 Woch.
Kurz Mt.
Amsterdam d0 . HNambarcoegtgt do.
London
Wien in 20 ....ü .. Augsburg
Breslau
. Tage Leipzig in Courant im 14 Thl. Fuss.. 88 Frankfurt a. M. Whh . ..
Petersburwrwg . ..
Auswärtige Börsen. 1
Amste rdam, 20. Febr. Niederl. wirkl. Sch. 55 % 5 % do. 101 96. Kanz-Bill. —. 5 % Span. 18³ ½. 3 % do. 27 ½. Pass. 4 17. Ausg. Zinsl. 4 b. Preuss. Prüm. Sch. Pol. Oesterr. 108 ½¼. 4 % Russ. HIope 90 ¼.
4A nt werpen, 20. Febr. Zinsl. —. Neue Anul. 18 ½.
IIam burg, 23. Febr. Bank-Actien 1630. Eugl. Russ. 110½.
London, 17. Febr. Cons. 3 % 95 ½. Relg. 103 ¼. Neue Aul. 19 ⅛. Pas- sive . Ausg. Sch. 10 ½. 2 ½ % IIoll. 54 ½. 5 % 102 ½. 5 % HUüt 1h Engl. Russ. 115 ½. Bras. 76. Chili 78. Columb. 23 ½. Mex. 30 ½. Peru 18.
Pa ris, 20. Febr. 5 % Rehte fin cour. 121. 55. 3 % Rente fin cour. 80. 40. 5 % Neapl. fin cour. 106. 85. 5 % Span. Rente 26. Pass. 4 ½
Wien, 20. Febr. 5 % Met. 110 ⁄. 4 % 101 ½. 3 % 77 . 1 % —. Bank-Actien 1625. Anl. de 1834 144. de 1839 116 ½.
2 ½ % —.
Königliche Schauspiele.
Sonntag, 26. Febr. Im Opernhause: Die Krondiamanten, Oper in 3 Abth., mit Tanz. Musik von Auber.
Im Schauspielhause: Doktor Wespe, Lustspiel in 5 Abth., von R. Benedix.
Montag, 27. Febr. Im Schauspielhause: Vicomte von LCtorières, oder: Die Kunst zu gefallen.
Dienstag, 28. Febr. Im Opernhause: Die Schwestern von Prag.
Im Schauspielhause: 1) Veuve et garçon. 2) En pénitence. 3) Moiroud et Compagnic.
Königsstädtisches Theater.
Sonntag, 26. Febr. Die Teufelsmühle am Wiener⸗Berge. Volks Mährchen mit Gesang in 4 Akten nach Huber. Musik von Wenzel Müller. (Neu einstudirt.)
Montag, 27. Febr. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) di miele. (Die Flitterwochen.)
Dienstag, 28. Febr. Das Schreckensgewebe. Posse in 1 Akt, von B. A. Herrmann. Hierauf: Vorstellung der Pantomimisten, Herren Gebrüder Lehmann: Luzifer und der Küper. Dann: Canova's Atelier, oder: Klassische Statüengruppen auf beweglichem Piedestal. Hierzn: Intermezzos, ausgeführt durch die Herren Whittoyne und Maurice. Zum Schluß: Pierot als Doppelgänger.
Oeffentliche Aufführungen. 8
Sonntag, 26. Febr., Abends halb 7 Uhr, im Saale der Sing⸗ Akademie: Konzert des dreizehnjährigen Pianisten M. A. Russo, worin derselbe Lißt's Andante aus „Lucia von Lammermoor“, Kul⸗
La luna
7⁷ lack's Transsecription einer Cavatine aus „Robert der Teufel“, Thal berg's Mi manca la voce und Fantasie aus der „Nachtwandlerin“, Etüden von Chopin und Rimembrenze di Bellini, von ihm selbst komponirt, vortragen wird. Die Damen Burchardt und Hähnel und der Flötist Herr Thiel werden in dem Konzert mitwirken. Billets 2 1 Rthlr. und für die obere Gallerie à ³⅔ Rthlr. sind in den Musik handlungen von Schlesinger und Challier und am Sonntag beim Hauswart der Sing Akademie zu haben.
b —-— ““ Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.
Gedruckt in der 8
Deckerschen Geheimen Ober⸗ Hofbuchdruckerei.
Deutsche Bundesstaaten.
Serbien.
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2nd un . Preis: 2 RKthlr. für ¼ Jahr.
4 Rthlr. - ½ Jahr.
8 Rthlr. - 1 Jahr. 8 in allen Theilen der Monarchi 8 ohne Preiserhöhung.
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u,2. shnes hitmhalich post-Anskalten des In- und Auslandes nehmen Bestel⸗-⸗ lung an, für Berlin die Expedition
“ der Staats-Zeitung:
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utliche Nachrichten rankreich. Paris. Der Herzog von⸗ Nemours. — Die Kommission der geheimen Fonds. Näheres über die letzten Operationen in Algier. Briefe aus Paris. (Die Kabinets⸗Frage und die Stellung der Legitimisten zur Regierung. — Die Opposition und ihre nächsten parla⸗ mentarischen Bestrebungen: Bestimmung des Attentats; Aufnahme der Kapazitäten unter die Wähler und Ausschließung der Beamten aus der ammer.) eitanien und Irland. Ober⸗ und Unterhaus. Dank⸗ aan die Indische Armee. — Erfolglosigkeit der Unterhandlungen zmt Paraguayv. — London. Rückkehr des Hofes. — Die Debatte über Afghaͤnistan. — Ueber die Reduction des Schatzkammerschein⸗Zinses. Klagen über die Ungewißheit im Handel. — Vermischtes. — Briefe aus London. (Cobden, die Ohnmacht der Demokraten und Lord Broug⸗ hom; Lord Ellenborough; der Ertrag der Einkommen⸗Steuer. — Afghanistan und Lord Ellenborough; die jüngste Parlaments⸗Debatte über die Landesnoth.
Niederlande. Haag. Befinden des Grafen von Nassau.
München. Abgeordneten⸗Kammer. Antrag auf eine neue Civil⸗Gesetzgebung. — Stuttgart. Abgeordne⸗ ten-Kammer. Bundes⸗Kontingent. — Festung Ulm. — Grundzüge des Gesetz⸗Entwurfs hinsichtlich der Rekrutirung und des Kriegsdienstes. — Hannover. Fackelzug der Bürgerschaft. — Hamburg. Unterstützungs⸗ Behörde. sterreich. Wien.
Spanien. Schreiben aus Paris. der Belagerungszustand.)
veee . London.
Erzherzog Friedrich zum Contre⸗Admiral ernannt. (Die Wahlen zu Barcelona und
Die Ruhe in Porto nicht weiter gestört. —
Schreiben aus Lissabon. (Die jüngsten Unruhen zu Porto und
die Septembristen;z der Antrag zur Ernennung einer Untersuchungs⸗
Kommission wird abgelehnt; angebliche Differenzen mit Spanien.)
Semlin. Aufstands⸗Versuch der Michaelisten.
Inlaud. Berlin. Königl. Kabinetsordre und Verfügung des Justiz⸗ Ministers die Vorschriften über den Verlust des Adels ꝛc. betreffend. — Frauen⸗Missions⸗Verein für Ostindien und Syrien. — Düsseldorf. Elberfelder Eisenbahn.
b1 88 8 Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Der Sängerin Laura Assandri den Titel einer Kammer⸗ Sängerin zu verleihen. “
1“ ““
Bekanntmachu 1 Bei dem am Dienstag den 28sten d. M. von Sr. Majestät dem Könige befohlenen Bal masqué im Königlichen Schlosse — zu welchem sämmtliche Einladungen, soweit die Räumlichkeit solche irgend zuließ,
bereits ergangen sind — ist
die Anfahrt “
von der Seite des Lustgartens und zwar ““ die Equipagen der Prinzen und Prinzessinnen Königliche Hohei ten und die Equipagen der, die Quadrillen bildenden Herrschaf⸗ ten durch das Portal Nr. 5 (sogenanntes Domportal) bei der Wendeltreppe vor und durch das Portal Nr. 1 ab; die Equipagen der Hofstaaten in dem Portal Nr. 3 (sogenann⸗ tes Mühlenportal) vor und durch das Portal Nr. 2 ab; und die Equipagen aller anderen geladenen Herrschaften fahren in den Portalen Nr. 4 oder Nr. 5 vor und durch die gegenüber⸗ liegenden Portale ab.
1 Die Abfahrt
ist in entgegengesetzter Richtung, von der Seite des Schloßplatzes,
und zwar fahren:
a. die Equipagen der Prinzen und Prinzessinnen Königliche Ho⸗ heiten, so wie die Equipagen der, zu 1 gedachten Herrschaften durch das Portal Nr. 1 bei der Wendeltreppe vor und durch das Portal Nr. 5 ab; die Equipagen der Hofstaaten durch das Portal Nr. 2 in dem Portal Nr. 3 vor und durch eben dieses Portal ab; und
die Equipagen aller anderen geladenen Herrschaften fahren, nach Wahl und Bestimmung der Herrschaften, entweder durch das Portal Nr. 2 in dem Portale Nr. 4 vor und aus diesem letzteren Portale ab, oder durch das Portal Nr. 1 bei der Wendeltreppe vor und durch das Portal Nr. 5 ab; diese zu⸗ letzt gedachte zweite Abfahrt bei der Wendeltreppe wird aber erst von 1 Uhr ab, nachdem das Souper beendigt ist, zulässig. Die Wünsche um Zuschauer⸗Billets konnten nicht berücksichtigt werden, indem solche überhaupt nicht ausgegeben worden sind. Berlin, den 26. Februar 1843.
Königliches Hof⸗Marschall⸗Amt.
Angekommen: Der Fürst zu Lynar, von Drehna.
—.— 1 Irsnbi*“ Paris, 21. Febr. Der Herzog von Nemours arbeitet seit mehre⸗ Morgen mit dem Könige. Es scheint, daß der künf⸗ tige Regent schon jetzt bei allen wichtigen Geschäften zugezogen wird. 80 Es bestatigt sich, daß die Kommission zur Prüfung der geheimen Fonds den Marschall Sebastiani zu ihrem Präsidenten und Herrn Viger zu ihrem Secretair ernannt hat. do Die Kommission der Deputirten⸗Kammer über die geheimen Fonds hat heute den Conseils⸗Präsidenten und die Minister der aus⸗
1 ihatr e 89
Montag den 27 en Februar
Die drei Mi⸗ daß die
2
—
wärtigen Angelegenheiten und des Innern vernommen. nister hatten drei volle Stunden gesprochen. Man glaubt, öffentlichen Verhandlungen über die geheimen Fonds am 1. oder März beginnen können.
Der General⸗Gouverneur Bugeaud berichtet aus Cherchell
vom 7. Februar an den Kriegs⸗Minister: „Die zwei Kolonnen, welche Cherchell unter meinen eigenen Befehlen verließen, um Abd el Kader zu verfolgen und die mit ihm verbundenen Stämme zu züch
tigen, die anderen aber mit Lebensmitteln zu versehen, wurden durch
das schlechte Wetter gezwungen, gestern hierher zurückzukehren, ohne den beabsichtigten Zweck vollständig erfüllt zu haben. Das Hauptziel ward jedoch erreicht; Abd el Kader nämlich und sein Kalifa el Bar⸗ kani sind tief in den Westen getrieben, und die von ihnen bewerkstel⸗ ligte große Versammlung der Kabylen ist, da jeder seine Fami⸗ lie und seine Heerde zu sichern wünschte, gänzlich zerstreut wor⸗ den. Zwei der bedeutendsten Rebellen⸗Stämme, die Beni Menasser und die Beni Ferrah, sind streng bestraft wor⸗ den. Zwei Kabylenstädte, Aghbel und Zatima, flehten am Abend des Aten meine Gnade an; ich lud ihre Häuptlinge zu mir ein und ihre Ankunft war angekündigt, als eine Stunde später ein furchtbarer Orkan sich erhob, Hagel und Schnee ununterbrochen fortdauerten und ich daher genöthigt war, eilig von den Gebirgen hinabzusteigen, um das See-Ufer zu gewinnen, wo mein Convoi mich erwartete. Ich traf auch, jedoch nicht ohne Schwierigkeit, am 5ten Abends bei demselben ein; denn das schreckliche Wetter daunerte auf dem ganzen Wege fort, und die unterweges liegenden Berge waren sehr mühsam zu übersteigen. Besonders schlimm war aber die Nacht auf den 6. Februar: der Regen strömte so stark, daß alle Lagerfeuer erlo⸗ schen. Wir zogen langsam auf Cherchell. Bäche waren zu rei⸗ ßenden Strömen geworden, die große Gefahr drohten; Seile wur⸗ den bei jedem Peloton von Flügel zu Flügel gespannt; die Mann⸗ schaft hielt sich daran und an ihren gegenseitig ausgestreckten Waffen fest, und so gelangten wir über die Fluthen, verloren aber dennoch 2 Mann, 4 Maulthiere und eine Anzahl Esel und Geschütze. Wir haben auf dieser Expedition viele lebhafte Scharmützel bestanden, und sie hat den Erfolg gehabt, daß die Aufstände, welche Abd el Kader im Westen bis zu den Beni Menasser hin bewirkt hatte, ohne Ergeb⸗ niß bleiben werden. Ich glaube sogar, daß unsere Stellung innerhalb der Linien von Milianah und Medeah bis Algier noch stärker geworden, da die von uns ernannten Häuptlinge und ihre untergebenen Bevölkerun⸗ gen Gelegenheit zur Kundgebung ihrer Treue gegen uns erhielten, und sich dadurch dem Emir auf immer entfremdet haben. Meine Kolonne fand in Cherchell Schutz, und obgleich die hiesigen Kolonisten selbst schlecht wohnen, brachten sie dennoch 700 Soldaten und 80 Offiziere unter, was für die ganz erschöpfte Mannschaft sehr wohlthätig war. Ich vernehme, daß der Herzog von Aumale gegen unsere südlich von Milianah befindlichen Feinde mehrere glänzende Handstreiche ausge⸗ führt hat und durch die gemachte zahlreiche Beute im Stande seyn wird, die uns befreundeten Stämme des Aghaliks von Ouled⸗Ayad für die durch Abd el Kader's Razzias erlittenen Verluste vollständig zu entschädigen. Eben so bedeutend hat General Changarnier im Westen gewirkt, sein amtlicher Bericht fehlt mir aber noch. Das Unternehmen Abd el Kader's ist somit durchaus zu seinem Schaden ausgefallen; seine Anhänger haben ansehnliche Verluste erlitten, und seine Hülfsquellen sind mehr und mehr erschöpft worden.“ Ein Bericht des Generals Lamoricière meldet die Operationen, welche sein Armee Corps während der letzten Hälfte des Januar in der Provinz ausgeführt hat. Man ersieht daraus, daß die feindlichen Stämme schwer gezüchtigt worden sind, während den befreundeten kräftiger Schutz verliehen ward.
Das Commerce enthält Folgendes: „Es ward gestern in der Kammer viel von einer Vereinigung gesprochen, die zwischen dem Grafen Molé und den Freunden des Herrn Dufaure zu Stande ge⸗ kommen wäre. Man habe schon die verschiedenen Portefeuilles ver⸗ theilt, und Herr Dufaure werde Minister des Innern werden. Der— elbe, hieß es weiter, würde bei der Erörterung über die geheimen Fonds das Wort nehmen und das Programm der neu zu bildenden Verwaltung auseinandersetzen.“ — Es ist unnöthig, zu bemerken, daß alle diese Gerüchte blos verbreitet werden, um in den Augen des Publi kums den Sturz des Ministeriums immer wahrscheinlicher zu machen und dadurch auf diejenigen Deputirten zu wirken, die vielleicht schon daran denken, sich dem neuen Ministerium gefällig zu bezeigen.
„, Paris, 21. Febr. Der Gesetz⸗Entwurf über die geheimen Fonds wird bestimmt Gelegenheit zu ernsten Angrissen gegen das Kabinet geben. Der Graf Molé leitet die Bewegung, und es scheint, daß Herr Thiers versprochen hat, ihn zu unterstützen, jedoch unter der Bedingung, daß ein großer Theil der Seinigen, wie die Herren Billault, Vivien und Gouin, in die neue Combination eintreten. Das Ministerium scheint seinerseits entschlossen, sich bis aufs äußerste zu vertheidigen. Die Konservativen werden von der Partei, welche sich der Gewalt bemächtigen will, ein Programm verlangen; und dies scheint uns eine sehr gewandte Taktik, denn Herr Molé würde, wenn er ans Ruder gelangte, doch gezwungen seyn, im Wesentli⸗ chen die Politik des Herrn Guizot zu befolgen. Wenn eine Veränderung des Ministeriums stattfindet, so wird es aber⸗ mals die Partei Dufaure⸗Passy seyn, die dieselbe entscheidet. Diese Partei hält seit langer Zeit das Ministerium und die Opposition in der Schwebe und ist eine beständige Drohung für jedes v Man sagt, Herr Passy habe sich in einer Versammlung von Deputirten offen gegen Herrn Guizot ausgesprochen und erklärt, daß die Unpopularität, welche das Ministerinm auf die Regierung häufe, ihn erschrecke. — Die mit Prüfung des Gesetz⸗Entwurfes über die geheimen Fonds beauftragte Kommission hat übrigens den Mar⸗ schall Sebastiani zu ihrem Präsidenten und Herrn Viger zu ihrem Secretair ernannt; Beides sind ministerielle Deputirte. Herr Viger, ein intimer Freund des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, wird wahrscheinlich auch zum Berichterstatter ernannt werden.
Der größte Theil der legitimistischen Deputirten spielt in diesem Augenblick eine seltsame Rolle in der Kammer. Sie haben ihren Eifer gänzlich verloren, und einige derselben stimmen für Herrn Guizot, unter dem Vorwande, daß seine Politik die Dynastie Ludwig Philipp's direkt ihrem Untergange entgegenführe. Dies ist aber offenbar nur ein Vorwand, und wir glauben, daß jene merkwürdige Lauheit meh⸗
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rerer Mitglieder der legitimistischen Partei eine ganz andere Ursache hat. Man wundert sich oft über das Stillschweigen des Herrn Ber⸗ ryer, denn dieser beredte und leidenschaftliche Redner spricht gegenwärtig weit seltener als früher. Im Lager der Legitimisten herrscht Spaltung und die Regierung zieht daraus Vortheil. Diese allmälige Schwächung der legitimistischen Partei ist eine sehr bedeutsame, und für die Re⸗ gierung sehr günstige Thatsache. Das Ministerium vernachlässigt nichts, um die Feindseligkeit einer Partei zu schwächen, welche in den Pro⸗ vinzen noch einen unbestreitbaren Einfluß besitzt. Bei allen Wahlen, die stattfinden, mögen es nun Deputirten⸗ oder Munizipal⸗ oder Ge⸗ neral⸗Conseils⸗Wahlen seyn, giebt das Ministerium dem legitimistischen Kandidaten den Vorzug vor dem Kandidaten der Opposition. Daher hat die Zahl der Legitimisten in der Kammer sich vermehrt, aber auch zugleich ihre feindselige Stimmung gegen die Regierung abgenommen. Die Hälfte von ihnen sind nur noch dem Namen nach Karlisten.
O Paris, 18. Febr. Die Mitglieder der Linken versammeln sich beinahe täglich, um eine Art Programm für die laufende Session zu ermitteln. Abgesehen von den rein ministeriellen Fragen, wie z. B. dem Votum über die geheimen Fonds, sind bis jetzt fol⸗ gende Gegenstände dabei erörtert worden: Definition des Attentats gegen die Sicherheit des Staats, Wahl⸗Reform und Ausschließung der öffentlichen Beamten aus der Deputirten⸗Kammer.
Niemand kann leugnen, daß die Definition des „Attentats gegen die Sicherheit des Staates“, so wie die September⸗Gesetze sie ent⸗ halten, zu elastisch ist. Ein Beispiel wird dies am besten anschaulich machen. Nach allgemeinen Begriffen wird nur das Attentat gegen das Oberhaupt des Staates, also gegen die Person des Königs, als ein Majestäts⸗Verbrechen betrachtet und bestraft. Die Mitglieder der Königlichen Familie sind darunter nicht begriffen, aus dem einfachen Grunde, weil ihnen die Souverainetät nicht zusteht. Vor ungefähr drei Jahren enthielt ein Pariser Journal beleidigende An⸗ griffe gegen den verstorbenen Herzog von Orleans, dem vor⸗ geworfen wurde, daß er sich einen gegen die Charte streitenden Einfluß auf die Ernennung der Osftgere in der Armee erlaube. Das damalige Kabinet vom 12. Mai sah darin ein Attentat gegen das Staats⸗Ober⸗ haupt, weil der König und der Kronprinz als in dieser Beziehung sich gleichstehend zu betrachten wäre. Es fehlte wenig, daß das Kabinet den Géranten jenes Pariser Blattes vor den Gerichtshof der Pairs⸗ Kammer gezogen hätte. Man begnügte sich jedoch, den Beschuldigten vor die Assisen zu stellen, welche den Géranten freisprachen, und zugleich erklärten, die Injurien⸗Beleidigungen gegen die Mitglieder der Kö⸗ niglichen Familie, mit Ausnahme derer, welche gegen den König selbst gerichtet wären, müßten als einfache Verbrechen von der Zuchtpolizei gerichtet werden. Die gesammte Oppositions⸗Presse verfehlte natür⸗ lich nicht, das Urtheil der Assisen als einen politischen Triumph aus⸗- zubeuten. Gegenwärtig aber liegt es im Interesse aller Parteien, endlich eine genaue Definition des Attentats zu geben.
Die groͤßte Schwierigkeit dabei machen die als Folge der Be⸗ stimmung des Attentats zu betrachtenden Preß⸗ oder September⸗Gesetze, woran Niemand die Hand zu legen wagt, aus Furcht, eine zu große Verantwortlichkeit auf sich zu laden. Unter der Verwaltung vom 12. Mai erklärte der damalige Minister der Justiz, Herr Teste: „JPavoue que d'après mes convinctions il y a quelque chose à faire au sujet 8 pattentat.“ Aber dieses „quelque chose“ wurde noch nicht ermittelt. Die Mitglieder der Linken sind willens, im Laufe der Session das Kabinet aufzufordern, der Kammer eine genauere Definition des Attentats vorzulegen, und nöthigenfalls werden sie selbst einen Vor⸗ schlag darüber auf das Büreau der Kammer niederlegen. Ferner soll die Regierung sich verbindlich machen, in der Zeit zwischen den beiden
Sessionen ein entsprechenderes Preßgesetz auszuarbeiten, welches im
Anfang der nächsten Session erörtert werden soll. Die Opposition will ferner die von den politischen Blättern zu entrichtende Stempel⸗ Taxe abgeschafft wissen, während sie die vom Géranten zu leistende Caution als eine größere moralische Garantie beizubehalten wünscht.
In Betreff der Wahl⸗Reform soll, so lange nicht ein allgemeines Prinzip von den verschiedenen Nüancen der Opposition daruͤber an⸗ genommen wird, die Zulassung der Kapazitäten erzielt wer den, welche darin besteht, allen Bürgern, welche die Sup⸗ plementar⸗Liste der Geschwornen bilden, ohne Berücksichtigung ihres Wahl⸗Census, das Recht einzuräumen, bei der Wahl eines Deputirten ihre Stimme abzugeben. Bis zur Stunde genießen nur die Mitglieder der Akademie der Künste und Wissenschaften, welche 100 Fr. Steuer bezahlen, so wie die Civil⸗ und Militair⸗ Beamten gewisser Kategorieen, die Begünstigung, an der Wahl eines Deputirten Theil zu nehmen, ohne den erforderlichen Wahl⸗Census von 200 Fr. zu bezahlen. Schon im verflossenen Jahre, als um diese Zeit die Zulassung der Kapazitäten in der Deputirten⸗Kammer verhandelt wurde, hing es nur von wenigen Stimmen ab, daß der Vorschlag ungeachtet der energischen Bekämpfung desselben von Seiten des Kabinets, von der Kammer angenommen worden wäre. Die Opposition verspricht sich gegenwärtig dabei einen um so größeren Erfolg, als viele konservativen Deputirten der Ansicht sind, man könne nur dadurch einer umfassenderen Wahl⸗Reform, die immer lauter begehrt wird, vorbeugen.
Die Ausschließung der öffentlichen Beamten aus der Kammer endlich ist eine reine Unmöglichkeit bei den gegenwärtigen Bestandtheilen der Kammer, welche nicht weniger als 181 Staatsdiener in sich faßt. Man kann natürlich nicht annehmen, daß dieselben gegen ihr eigenes Interesse stimmen würden, um so mehr, da die Regierung gerade das Gegentheil von ihnen wünscht. Man weiß, daß Herr von Lamartine immer gegen eine solche Ausschließung, die er vor einem Jahre von der Tribüne herab als eben so ungerecht, als unpolitisch schilderte, gesinnt war. Seiner damaligen Ueberzeugung getreu, bemüht er sich, die Linke zu seinen eigenen Ansichten zu bringen, und dem Vernehmen nach sollen die Herren Odilon Barrot, Beaumont, Tocqueville u. s. w., kurz die sogenannte gauche vertueuse mit ihm hierin schon völlig einverstanden seyn.
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Srossbritanien und Jrland. Oberhaus. Sitzung vom 20. Februagr. Der Herzog
von Wellington stellte an diesem Abend den Antrag, daß 9 General⸗Gouverneur von Ostinbien, Lord Ellenborough⸗ für bie Ge