1843 / 98 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Es ward aber noch der Antrag gemacht, den Strafen, unter welchen der Richter bei Ahndung des Diebstahls die Wahl haben solle, auch die körperliche Züchtigung hinzuzufügen; der Diebstahl sey von Alters her und werde noch heute als ein entehrendes Verbrechen angesehen, es sey also kein Grund vorhanden, eine entehrende 12 wenn sie sonst nur zweckmäßig sey, hier auszuschließen; n Fesb⸗ aber die Praktiker darüber einig, daß unter Umständen körperliche Züchtigung das allerzweckmäßigste Strafmittel beim b. und man dürfe sich durch allgemeine Humanitäts Rücksicht 86 Se. halten lassen, davon geeigneten Falles Gebrauch zu machen. Dies Antrag ward von der Majorität genehmigt.

Zu den folgenden Paragraphen wurden noch einige gen bei Aufzählung der Gegenstände, deren Entwendung enar. eang deren Rücksichten härter bestraft werden soll, g ge verschärfung bei tions⸗Zweifel angeregt, und Anträge wegen eg v- 1s der Hehlerei, Untreue der Vormünder und 1A.A“ ee jedoch von der Majorität nicht degfnannen, im Wes und Gewerb⸗Geheim

gnbghneee en hee Pnah Strafe zu bedrohen, fand nissen besonders während der Dienstzeit soschs S n nicht die erforderliche Unterstützung schen Ehatcgtett, auf der dem heutigen Stande vder Wissenschaft sich entwickeln, Basis der freien und Allen zugaͤuglichen Wissensche , ee“ ; öuf em Titel von der Fälschung erklärte nicht mehr entspreche. Mit dem Titel von öuöe. die Majorität der Versammlung im Qesentlichen. 81 und erachtete einige Einwendungen, welche gegen die S ps A 79. sentlichen Ausgebens falschen Geldes und der unterlassenen Anzeige von dessen Coursiren erhoben wurden, nicht für berücksichtigenswerth. Einverstanden war man mit der Bestimmung des Entwurfs, daß die Fälschung von Pässen, Wanderbüchern, Führungs Attesten u. s. w., wenn sie nicht in betrügerischer Absicht geschehen, mit gelinderer Strafe als die gewöhnliche Fälschung belegt werde. 1

Die Frage, „soll das Verbrechen des Bankerotts auf Gewerb⸗ treibende beschränkt werden“, ward bejaht, da der Zweck der diesfäl⸗ ligen Strafen wesentlich dahin gerichtet ist, zur Erhaltung des Kre⸗ dits dessen Mißbrauch streng zu ahnden, die vollkommenste Unverletz⸗ lichkeit des Kredits aber gerade für Gewerbtreibende von besonderer V Wichtigkeit ist. Dagegen war es keinesweges die Ansicht, daß Per⸗ sonen, welche nicht zu den Gewerbtreibenden gehören, straflos bleiben sollen, wenn sie ihre Gläubiger unbefriedigt lassen und ihre Zahlungs⸗ Unfähigkeit durch Ausschweifungen oder Spiel selbst herbeigeführt haben, und man fand daher die im Entwurfe hierauf gesetzte Gefäng⸗ nißstrafe als vollkommen gerechtfertigt. 1

Bei der Lehre vom Wucher fand eine lebhafte Diskussion dar⸗ über statt, ob jede Ueberschreitung des gesetzlichen Zinsfußes oder, wie im Entwurf geschieht, nur der verkleidete und gewerbmäßige Wucher zu bestrafen sey, wobei einerseits auf die großen Uebelstände übertriebener Zinsen, andererseits auf die Unmöglichkeit hingewiesen ward, ein Verhältniß, welches seine Regulirung im Verkehr durch das Angebot und den Bedarf finden muß, durch Kriminalstrafen festzu - setzen. Bei der Abstimmung entschied sich die Majorität für die De⸗ finition des Entwurfs. 1 t

Dagegen fand ein Amendement Unterstützung, welches darauf gerichtet war, dem ungesetzlichen Borgen an Minderjährige durch Strafbestimmungen entgegenzutreten. Bei der Erörterung dieses Gegenstandes wurde des großen Unheils gedacht, welches durch der artige Geschäfte über Personen gebracht werden könne, die sich von jugendlichem Leichtsinn dazu verleiten ließen, und namentlich auch der V schnöde Mißbrauch erwähnt, der dabei mit Verpfändung des Ehren⸗ wortes getrieben zu werden pflege. Man einigte sich demnach zu dem Beschlusse, daß Darlehns⸗Geschäfte mit Minderjährigen gegen höhere als die gesetzlichen Zinsen oder unter Verpfändung des Ehren⸗ worts (gleichviel, ob mündlich oder schriftlich gegeben) abgeschlossen, als wucherliche betrachtet und bestraft werden sollen.

Provinz Sachsen. 8

Merseburg, 27. März. Sechzehnte Plenar Sitzung. In dem Gesetze über den Allerhöchst bewilligten und bereits eingetrete- nen Steuer⸗Erlaß sind die enklavirten Kreise, in welchen früher schon niedrigere Salzpreise bestanden, von der erfolgten Salzpreis⸗Ermäßigung ausgeschlossen. Dieser Umstand hatte Veranlassung zu einer Bitte gegeben, die enklavirten Kreise der Provinz, Ziegenrück und Schleu⸗ singen, auf irgend eine andere Art an dem Steuer⸗Erlaß partizipiren zu

änzun⸗

treffender Denkschrift es heißt: „daß den vom Auslande enklavirten Kreisen, in welchen schon jetzt niedrigere Salzpreise stattfinden, eine angemessene anderweite Theilnahme an der Steuer⸗Ermäßigung gewährt werde“, bereits befürwortet worden, worauf aber bis jetzt noch nichts 1. folgt. Der Petitionair stellte dar, daß die frühere Bestimmung des nie⸗ drigeren Salzpreises in den Kreisen qu. durch die ähnlichen bedingt worden sey, welche in dem sie umgebenden Auslande herrschen. Um das Einpaschen fremden Salzes zu verhindern, bezahlten jene Kreise früher 10 Rthr. pro Tonne, und jetzt, nachdem das ausländische Salz auf den Preis von 11 Rthlr. gesteigert worden, Neichfalls 11 Rthlr. Es sey dies allerdings eine Begünstigung gewesen, allein sie sey nur als nothwendige, aus dem isolirten, enklavirten Lagen Ver⸗ hältniß hervorgegangene Maßregel zu betrachten und habe mit dem Steuer⸗Erlaß gar keinen Konnex. Wollte man es ansehen, als wenn an dem Preise von 11 Rthlr. der Steuer⸗Erlaß bereits gekürzt sey, so müsse man doch annehmen, daß vorher der Salzpreis auf den bis jetzt für das Binnenland geherrscht habenden Preis von 15 Rthlr. oder auf 14 Rthlr. hinauf gesetzt worden, was aber nicht geschehen sey und auch nicht geschehen könne, weil jenes Ver⸗ hältniß, zu dem Auslande noch jetzt nach wie vor bestehe. vs wäre daher gewiß, daß die Kreise qu. bis jetzt eine Betheili⸗ san an dem für das ganze Land bewilligten Steuer⸗Erlaß nicht er⸗ 8 hätten, und das rühre von dem Zufall her, daß der Steuer⸗ Eklaß auf die Salästur geworfen worden sey. Es schiene aber doch Unglüch Sn nein zu legen, den Kreisen qu. diesen Zufall. zum nicht durch den Steuer Crlag enössen die Kreise qu. durch ihren, 1 beigeführten niedrigeren San sondern durch ihre enklavirte Lage her⸗ ihnen das gern zu gönns⸗. Nreis eine kleine Begünstigung, so sey ihnen das gern zu gönnen, da he cch inneae eum Aen Jalent san die unzähligen Nachtheile wäre, in welchen Ke sich n 8 Lage und ihrer Eutfernung vom Mutterlande wegen befänden G davon, daß auch die Boden⸗ Produktivität der Kreise nenrke d Schleusingen eine entschieden geringe und ihre Gle W“ in Bezug auf Bodengüte gegen andere fruchtbarere Kreise e hohe sey. Dagegen wurde geltend gemacht, daß es 1 Ss. 8288 je indischen S 8 och möglich sey, daß die ausländischen Salzpreise erhöht würden, und dann stehe der ebenmäßigen Steigerung der Preise für die Enklaven nichts mehr entgegen; sie seyen bisher im Vortheil gewesen, und eeh s immer noch, da sie auch jetzt einen Thaler weniger bezahlen als 8 I Mutterland; Se. Majestät habe nicht einen allgemeinen, ee; einen Salzsteuer⸗Erlaß bewilligt, auch sey höheren Orts ausdrücklich

lassen, wie es auch vom sechsten Provinzial⸗Landtage, in dessen be⸗

ausgesprochen worden, daß mit dem Steuer Erlaß nicht auch eine

Steuer⸗Ausgleichung verbunden werden solle, ein Grund, von welchem von den Vertheidigern der Petition behauptet wurde, daß er gerade für sie spreche. Noch wurde zu Gunsten der Bitte angeführt, daß Se. Majestät der König den Steuer⸗Erlaß für alle ihre Unter⸗

thanen, vorzugsweise für die ärmeren, deren es in den beiden Kreisen viele gebe, bewilligt habe, und der Landtag beschloß, mit Ausschluß von 6 Stimmen, die Petition zu der seinigen zu machen. ö6

In der Absicht, das übermäßige Branntweintrinken einzuschrän⸗ ken, und dadurch gegen das unsägliche Elend, gegen die Verderbniß an Leib und Seele anzukämpfen, welche so häufig daraus hervor⸗ geht, waren zwei Petitionen eingegangen. Die eine wollte, um den Branntwein zu vertheuern, auf das Ausschenken desselben und auf den Kleinhandel damit eine Kommunalsteuer gelegt haben, was aber der Landtag nicht befürworten konnte, weil er die Maßregel für unwirksam und ungesetzlich fand, indem Kommunalsteuern nur durch Zuschläge zu den direkten Steuern oder zur Mahl⸗ und Schlacht⸗ steuer erhoben werden sollen. Die andere bezog sich nur auf die Städte und wünschte, daß das Gesetz vom 7. Februar 1835 wegen Beschränkung des Kleinhandels mit Getränken, also auch mit Brannt⸗ wein, auf dem platten Lande, wonach jener von der Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß abhängig gemacht wird, nebst der ministe riellen deklaratorischen Bestimmung vom 12. Oktober 1837, wonach alle Gebinde, welche unter der Größe eines halben Ankers, zum Kleinhandel zu rechnen sind, auch auf die Städte ausgedehnt werde. Seitdem die Branntweinschenken eingeschränkt seyen, wären um so mehr Kleinhändler entstanden, welche unter der Hand auch ausschenk⸗ ten, und diese seyen um so gefährlicher, weil sie polizeilich nicht beaufsichtigt werden. Wenn die Petition auf der einen Seite viel Anklang fand, indem man in ihrer Gewährung ein Mittel, der Brannt weinsucht eutgegenzuarbeiten, wirklich fand, so wurde von anderer Seite behauptet, daß die Trinksucht keine solchen Maßregeln erfor derte, indem dieses Laster in neuerer Zeit bedeutend abgenommen, daß die beabsichtigte Beschränkung sich nicht gut mit der Gewerbsteuer würde vereinigen lassen und daß der Gewerbsbetrieb in zu enge Gränzen dadurch zurückgetrieben würde. Da indessen die Versamm⸗ lung alle diese Bedenken nicht so erheblich fand, da das Gesetz von 1835 auf dem platten Lande sich sehr heilsam bewiesen hatte, und da man der Ansicht war, daß die Trunksucht, wenn auch vermindert, doch noch herrschend genug sey, so entschied sich der Landtag, mit Ausschluß von 6 Stimmen, für die Petition.

Dagegen wurden mehrere Petitionen um Aufhebung der Salz Conseription und um Ermäßigung des Salz⸗Obligo Quanti inso fern berücksichtigt, als man beschloß, des Königs Majestät nochmals auf das Dringendste zu bitten, die Staats⸗Behörden anzuweisen, die Salz⸗Conscription, so weit es sich nur irgend mit dem fiskalischen Steuer⸗Interesse vereinigen lasse, aufzuheben und namentlich zu prü⸗ fen, ob dies nicht hinsichtlich der Städte Langensalza und Sanger⸗ hausen und der Umgegend geschehen könne, bis dahin aber das Salz⸗ Obligo⸗Quantum in den ECichsfeldischen Kreisen herabzusetzen. Ob gleich die durch des Herrn Finanz Ministers Excellenz hervorgerufene Hoffnung, daß die Regierung nicht säumen werde, die Salz⸗Con scription, wenn und wo es nur irgend thunlich, und mit dem nöthi— gen Schutze für das Salz⸗Monopol verträglich erscheine, aufzuheben, nicht unberücksichtigt blieb, so glaubte man doch, daß der Hinblick auf die Dringlichkeit der Sache und auf die ärmeren Klassen, welche am meisten dabei betheiligt seyen, jene Bitte rechtfertigen werde.

Merseburg, 28. März. 17te Plenarsitzung. An der Ta gesordnung war die achte Allerhöchste Proposition: Verord nung, betreffend die zum Zwecke einer Auseinandersetzung eingeleite⸗ ten Subhastationen. Der Landtag erkannte namentlich im Betracht, daß Krieg und andere Ereignisse den Kredit schwächen könnten, die Nothwendigkeit an, den Pächtern, Miethern und Gläubigern einen größeren gesetzlichen Schutz zu gewähren, fand auch in dem Gesetze eine heilsame Beförderung der Theilung gemeinschaftlichen Eigenthums („communio est mater rixarum“0¹), und erklärte sich für Annahme der Verordnung.

Die Allerhöchste fünfte Proposition betrifft die bürgerlichen Rechte bescholtener Personen. Nach der für die Provinz Preußen bestehenden Verordnung vom 18. Dezember 1811 können bescholtene Personen das Bürgerrecht nicht erlangen. Dem Landtage war die Frage vorgelegt worden: ob die Einführung dieser Verordnung in allen mit der Städteordnung vom 19. November 1808 beliehenen Städten gewünscht würde, und er entschied sich dafür, indem er die Bescholtenheit für unverträglich mit dem ehrenden Bürgertitel erkannte.

Der 5te Sächsische Provinzial-Landtag hatte die Verwaltung und die Ausübung der Kollatur -Rechte der aus Fundationen im ehe maligen Herzogthum Magdeburg, einschließlich des Saalkreises und der Grafschaft Mannsfeld Altpreußischer Hoheit, herrührenden Frei⸗ tische bei der Universität Halle für die Stände des ehemaligen Herzogthums Magdeburg wiederholt beansprucht und in dem Aller⸗ höchsten Landtags-Abschiede vom 31. Dezember 1838 wurde den Pro⸗ vinzialständen der Nachweis dieses Kollatur⸗Rechts für einen der näch⸗ sten Landtage vorbehalten. Die zu Führung dieses Nachweises thigen Akten und Dokumente sind aller Mühe, welche sowohl von Seiten des Gouvernements, als auch von Seiten der Stände ange⸗ wendet worden ist, ungeachtet bis jetzt noch nicht aufzufinden gewesen, doch wurde referirt, daß im Archive der Universität Halle spezielle Nachrichten über die Stiftung jener Freitische, über die Verwaltung der Fonds und über die Kollatur vorhanden seyn sollen. Die Stif tung entstand bald nach Gründung der Universität Halle . schen Kassen und bezog 1000 Rthlr. für 24 Freitische, seßt 1. 89 56 8 4 Sgr. für 27 Freitische. Man beschloß, Sr. EE131“1“ vorzutragen: daß den Ständen der Zugang zu d em Universitäts Ar. V chive gestattet werde, um beim nächsten Fendtage bestimmte hörig begründete Anträge wegen künftiger Berwaltung des Freitisch Fonds und wegen Ausübung des Kollatur Rechts formiren zu öG Ein Vorschlag: um den Erlaß des verlangten Nachweises zu bi en, um eher zum Ziele zu gelangen, wurde nicht für passend gefunden. b

Die Stadt Schleusingen, welche am 6ten Prss ee . abtage den Wunsch ausgesprochen hatte, bei der Laundtags mi der Stadt Suhl, mit welcher sie eine Kollektivstimme habe, in auf die Wahl alterniren zu dürfen, welcher Wunsch ehe 888 tage aus Gründen nicht berücksichtigt worden war, hatte 6 .. tracht darauf, daß der Abgeordnete doch immer aus Suhl, 82 5 größeren und gewichtigeren Stadt, gewählt werden öö 6 Wähler, Schleusingen deren aber nur 2 stellte, und wei 1“ Vertretung sehr theuer zu stehen komme, darauf augetragen, sie mi den 16 Städten, in deren Wahlbezirk Sangerhausen liege, oder mit den 12 Städten, die mit Bibra verbunden seyen, zu verenigen. T er Landtag fand es aber bedenklich, schon jetzt Iu“ 88 Ffezig auf die bestehenden Wahl Vorschriften zu beantragen und entschie sich mit einer Majorität von 41 Stimmen für Abweisung.

Provinz Posen.

Posen, 13. März. Der §. 33 des Strafgesetzbuches rief eine lebhafte Diskussion hervor. Im Ausschuß waren 11 Stimmen gegen 1 der Meinung, daß man den Verlust des Adels als Ehrenstrafe aus dem Gesetz zu streichen habe. Eine Stimmen Mehrheit der Pes⸗ sammlung von 30 gegen 12 erklärt sich für die Maäjorität des Aus⸗ schusses. Die Minorität führte zur Begründung ihrer Meinung an: der Adel sey ein theures von den Vorfahren üiberkommenes Erbe; die Entziehung desselben durch Erkenntniß, sey eine schwere Strafe, welche ein scharfer Stachel zur Zurückhaltung des Adels vom Ver⸗

8 8 1.“

brechen wäre. So lange der König den Adel verleiht und so lange er das Recht dazu hat, so lange muß das Erkennen auf Verlust des selben als Strafe beibehalten werden. ließ man sich über den Ursprung des Adels im Allgemeinen aus, und führte an: daß in den Zeiten, wo der Adel sich besondere Verdienste bei der Einführung des Christenthums und durch Kriegführung er⸗

warb, er Privilegien erhielt; daß er jedoch in der neuesten Zeit keine . g hielt; er

habe, und nur bei

anderen als Rechte der Standschaft . 8 d sey. Es würde sich

Besetzung von Hof⸗ Aemtern bevorzugt jetzt Niemand gegen den Adel erklären, wenn nicht veral tete Ideen und Bestrebungen in dieser Hinsicht aufgetaucht wären. Unsere heutige Gesetzgebung betrachtet den Adel 2 Repräsentanten gewisser Ehrenrechte, wolle man die Vorschriften des §. 33 aufheben, so hieße das den Adel selbst aufheben. Die Majorität der Versammlung wies diese Meinung zurück, indem sie darthat, daß die theueren, von unseren Vorfahren überkommenen Er innerungen ja gar nicht an dem adeligen Namen allein hängen, son dern an dem Namen überhaupt, und daß der Sohn eines Bürgers oder Bauers mit eben dem Hochgefühl an die Verdienste oder den Ruhm seiner Vorfahren denkt, als der Edelmann. Die Stände hätten schon längst die Bedeutung von abgesonderten Kasten verloren. Schon die Constitution des Herzogthums Warschau hätte alle Stände vor dem Gesetz gleich gemacht, in Preußen sey dasselbe durch die Gesetzgebung vom Jahre 1807 geschehen; im eigentlichen Sinne sey dem Adel nichts geblieben als das „von“ vor seinem Namen. Das Gefühl der Ehre sey jetzt in allen Ständen gleich. Der Adel habe nur die Präsumtion der edlen Gesinnungen für sich, nicht aber ein ausschließ liches Recht dazu. dem Adel noch der Vorzug bei Besetzung einiger Hofämter geblieben sey, so gäbe es doch kein Geset, was dies ausdrücklich bestimmte. Die Ehre liege im Gefühl, es würde calso den Nichtadeligen verletzen, wenn der adelige Verbrecher seinen Adel verliere, es gebe dies den Schein, als trete er in den Stand der Nichtadeligen; der Bürgerstand aber könne nicht als eine Kolonie adeliger Verbrecher betrachtet werden, neg⸗ vielmehr jeder Stand, so lange verschiedene Stände bestehen, seine Verbrecher behalten.

Wen:

Posen, 15. März. In Betreff des §. 141, in welchem die verschiedenen Arten des Landes Verraths bezeichnet sind, wurde be⸗ merkt, daß der Ausdruck „gewaltsam“ bei der vierten Kategorie, wo von Veränderung der Regierungsform auf gewaltsame Weise die Rede ist, bestimmter zu erläutern sey. Es wurde, behauptet, daß auch die Mittel zur Aufregung der Gemüther für eine neue Regierungsform als Landesverrath betrachtet werden müsse. 2 er Ausdruck „gewalt sam“ ist zu allgemein und kann verschieden ausgelegt werden, er muß durchaus näher bestimmt werden, denn man könnte die Anwen dung rechtlicher Mittel, die die Veränderung der Regierunge form bezwecken, für gewaltsam und straffällig halten, während eigent lich die Vorschrift des Gesetzes nur die Anwendung der physischen Kraft bei dem Ausdruck „gewaltsam“ verstanden wissen will. 8 Man trug darauf an: für „gewaltsam“ den Ausdruck „ungesetzlich“ an zuwenden. 4 . 8

Der Ausschuß schlug die Weglassung des §. 142 vor. Es wurde nämlich behauptet, daß kein Preußischer Unterthan dem Deut. schen Bunde, sondern dem Könige von Preußen gehuldigt habe, daß das Großherzogthum Posen und das Königreich Preußen nicht zum Deutschen Bunde gehören, daß also die Einwohner dieser beiden Provinzen nur wegen Vergehungen gegen die Preußische Regie rung bestraft werden können. Es habe ein heiliger Bund zwischen den Monarchen bestanden, und doch sey es Niemand in Preußen in den Sinn gekommen, das Handeln gegen sig Staat dieses Bundes für ein Verbrechen zu halten. Bei der Abstimmung erklärten sich 39 gegen 6 Stimmen für Weglassung des Paragraphen, obgleich die Minorität der Versammlung der Meinung Ee. daß 88 Preußischer Unterthan, der sich gegen den D. rutschen auch gegen die F Regierung als integrirenden Theil des Deutschen Bundes handle. 8 §. 143 stimmte der Ausschuß für Weglassung des Passus adb, welcher die Verabredung eines Ueberfalls schon als vollführte That betrachtet. Denn häufig kommt ein verabrsdeter Anfall nicht zur Ausführung. Oft hindert oder vereitelt der Urheben der Sg redung die Absicht, wenn aber die Verabredung allein schon als voll brachte That betrachtet werden solle, würde nichts 8 thun übrig bleiben, als das Verabredete auszuführen, da EET1““ Hoffnung einer milderen Strafe die Mlsfabting I hin dern kann. Dieser Antrag des Ausschusses wurde von 39 gegen 5 Sti en angenommen. 8 S Aas besimmt: wer öffentlich durch Rede oder Schrist

rischen Aufruf auffordert, der soll, wenn der Auf⸗ zu einem verbrecherischen Aufruf auffordert, de 1 1 8* 8 1 ruf eine Ausführung nicht hervorrief, mit 10schriger bis. lebens ding licher schwerer Gefaͤngnißstrafe bestraft werden. Dic Bersammlung erniedrigt einstimmig diese Strafe auf 10 Jahre Zwangs⸗Arbeit. Im Paragraphen selbst aber will sie Worten „verbrecherischer Aufruhr“ den Zusatz „bei Angabe der Mit tel, die gebraucht werden sollen.“

Am Ende der Sitzung verlas man den eingegangenen Allerhöch⸗ sten Erlaß Sr. Majestät des Königs vom 12ten d. M. auf die Adresse des Landtages vom 8ten ejd.

Posen, 18. März. Ein Landtags⸗Deputirter, der sich schrift⸗ lich von dem Marschall die Erlaubniß erbeten, einen Antrag an die Versammlung richten zu dürfen, erklärte: die Versammlung sey durch den Allerhöchsten Erlaß vom 12ten d. M. auf die Adresse vom Sten schmerzlich berührt; er habe eine Erklärung entworfen, die er vorzu⸗ legen sich erlaube, indem er es für Pflicht halte, die Gesinnungen und Gefühle, welche den Landtag bei seiner Adresse geleitet, zu erläutern, um sich gegen die Annahme zu rechtfertigen, als seyen Parteigeistund An sichten dabei leitend gewesen. Der Marschall verweigerte die Verlesung, in dem alles was die Adresse beträfe durch den Allerhöchsten Erlaß vom

sch rledi ire und also nach §. 48 der Verordnung vom 12ten schon erledigt wäre und also nach §. 48 der Vere Vena. 27. März 1824 in diesem Landtage nicht wieder zur Berathung 1 1 weschte s „Yerwe . kommen könne. Der Antragsteller reichte gegen die Verweigerung eine Protestation ein, der er den Entwurf der Erklärung beilegte, sich auf den §. 42 der qu. Verordnung stützend, die

8 88 G 4* 8 üür 0 + Au al 8 seselte ad Protocollum verlangte. Der Marschall vehhgch se zur Tagesordnung geschritten werden. verordnete: es solle zur Tagesordnung gesch een me

Die Versammlung entschied sich nun zuvörderst mit 36 geger. 4 Stimmen dafür, es solle der §. 155 des Strafgesetzbuches und die * Eesases e auf den Deutschen Bund Bezug hätten, ausgelassen e Zzu 8 beim §. 142 angeführten, hier auch platzgreifenden

8 2— v*z 6 8 r 8 Motiven wurde noch angeführt, daß, wenn man das Unterthanen⸗ Verhältniß betrachte, der Unterthan dem Herrscher seine Freiheit und Rechte unter der Bedingung des Schutzes unterwerfe, ein seeces Her

G X 8 2 0 5 Mh 2 8 chen

ältniß e zwische iesigen Unterthanen und dem Deutsch zZwalte zwischen den hiesigen Un id dem Deutsche

Pans nicht ob egeegebe keine Verpflichtungen zum Schutze der nicht zu

il n ehbrigen Preußischen Bundestheile. Da dem Deutschen Bunde keine

d b 8 66 12 t 5 soho 6 H Zulbigung geleistet, so könne die in Rede stehende Handlung, nicht als Landesverrath angesehen werden, wie in dem Falle, wenn sie ge⸗ ; 8n eigenen Staat gerichtet worden. Gegen diese Behauptungen

6 8 8 4 1 8 - 9 ;z 9 9 dnede aber angeführt, eine gegen den Deutschen Bund begangene Handlung würde auch als Landesverrath gegen den Preußischen

In der weiteren Erörterung

als

im Centrum.) Nein, er hat es niemals gewagt, die

schen Schule, zu rühren. ben will, würde man die mathematischen Studien auf der volvtechnischen Schule vom ersten Range vertreiben, und von dem Augenblicke an, wo man sagen könnte,

S taat,

aat, als einen Theil des Deutschen Bundes, angesehen werden müssen.

Zeitungs-Nachrichten

I“ —.— FUraahreich

Deputirten⸗Kammer. Sitzung vom 1. April. Die heutige Sitzung ward fast ausschließlich mit der Erörterung einer Bitt schrift ausgefüllt, welche gegen eine neuerliche Verordnung des Kriegs⸗ Ministers gerichtet war. Der Minister hat nämlich angeordnet, daß vom Jahre 1845 an, Niemand mehr in die polytechnische Schule auf⸗ genommen werden solle, wenn er nicht vorher das Baccalaureat, also eine ziemlich weit vorgeschrittene gelehrte Bildung, erhalten habe. Die gegen diese Verfügung eingereichte Bittschrift ward namentlich von dem Herrn Arago auf das lebhafteste unterstützt. Derselbe ließ sich darüber im Wesentlichen folgendermaßen vernehmen:

„Die polptechnische Schule hat nicht allein in Frankreich, sondern auch in Europa eine verdiente Berühmtheit erlangt. Sie verdankt diesen Ruf den Diensten, die sie geleistet hat und der unbestreitbaren Auszeichnung der Ingenieure aller Art, die sich in ihr gebildet haben. Die polytechnische An stalt ist nicht eine bloße Schule; sie ist eine soziale Institution, sie ist eine der größten Eroberungen unserer Revolution. Die volbtechnische Schule ward gleich bei ihrem Entstehen unter den Schutz zweier Conseils gestellt, da die berühmten Gründer derselben sie vor den Launen der Militair-Bü reaus schützen wollten. Jede Modisication sollte von dem Conseil der Pro⸗ fessoren berathen und geprüft werden. Man hat diese Bahn jetzt verlassen; man hat zwei Conseils beiseite geschoben, welche die Schule bis jetzt auf dem hohen Standpunkte erhalten haben, den sie seit 1793 einnahm. Der Kriegs⸗Minister hat, im Widerspruche mit den Conseils, das Baccalau⸗ reat als Bedingung für die Aufnahme in die Schule festgestellt. Noch niemals hatte sich Jemand in Bezug auf die Interessen der Schule für kompetenter gehalten, als die beiden Conseils. Der Kaiser, der gründliche mathematische Kenntnisse besaß, hielt die Studien der polbtechnischen Schule für wenig praktisch, für zu spekulativ. Zu der Zeit, wo er dies glaubte, lag etwas Wahres in dem Vorwurfe. Der Kaiser hatte die Absicht, die Studien der Schule zu modifiziren; er sprach darüber mit einigen seiner Vertrauten, mit Laplace, mit Bertollet, mit Monge. Wohlan, er hat es niemals gewagt, seinen Plan in Ausführung zu bringen. (Unterbrechung b Studien zu modifizi⸗ ren, weil er sich vor der Autorität zweier Conseils beugte, deren heilsamen Einflusse die Schule ihr Gedeihen verdankte. Es ist in der That etwas sehr Ernstes, an eine so verwickelte Organisation, wie die der polvtechni Durch die Bedingungen, die man jetzt vorschrei

daß sie nicht mehr die erste wissenschaftliche Schule der Welt sey, würde ihr Ruhm untergraben werden. Man⸗ verlangt, so wie die Dinge jetzt stehen, von den Schülern literarische Aufsätze und eine Rede. Vor zwei Jahren fielen Schüler im Eramen durch, die sehr stark in der Mathematit, aber in den literarischen Studien schwach waren. Sie sehen, man ist strenge genug. Aber es ist auch öfter vorgekommen, daß bei Auf⸗ nahme von Zöglingen eine auffallende Ueberlegenheit in der Mathematik nachsichtig gegen die Schwäche in den anderen Studien machte; und da durch wurden junge Leute in die Schule aufgenommen, die ihr später zur größten Ehre gereichten. Eine solche Compensation zwischen den beiden Arten von Studien würde in der Folge nicht mehr möglich seyn. Man soll nach der neuen Bedingung, um OÖffizier oder Ingenieur zu werden, Philosophie studirt haben. Dem Programm zufolge soll man die Frage beantworten, welches die beste philoösophische Methode seg? soll nun

Wie

aber ein Zögling darauf eine genügende Antwort ertheilen? Haben Sie emals gesehen, daß zwei Philosophen über irgend einen Punkt gleicher Mei nung waren? (Gelächter.) Sie zwingen einen Zögling, Ihren alten Philosophen. zusolge, zu lernen, daß wir mittelst der Strahlen sehen, die vom Auge aus⸗ gehen, und dies am Vorabend seines Eintritts in eine Schule, wo man ihn in der Newtonschen Theorie des Sehens unterrichten wird. Der Auf zunchmende soll Philosophie wissen; aber erlauben Sie mir, Sie an ein Vort Fontenelle’'s zu erinnern: „In meiner Jugend“, sagte er, „hörte ich philosophische Vorlesungen und ich hatte es schon so weit gebracht, nichts davon zu verstehen.“ (Allgemeines Gelächter.) Lagrange, der größte Geo⸗ meter aller Zeiten, würde wegen seiner Ungelehrigkeit in der Philosophie nicht in die polvtechnische Schule eintreten können. Die Erfordernisse in der Geschichte, um Baccalaureus zu werden, sind so vielseitig, daß ich nicht eine der bei dieser Gelegenheit anfgeworfenen Fragen an die berühmte sten Geschichtsschreiber unseres Landes richten möchte, aus Furcht, sie in Verlegenheit zu setzen. Man verlangt eine solche Unmasse von Daten und Jahreszahlen, daß ich mich nicht wundern würde, wenn eines Tages die Mathematiker ihrerseits verlangten, daß die Zöglinge die logarithmischen Tabellen auswendig lernen sollten. (Gelächter.) Was die Geographie be⸗ trisst, so bin ich, der ich mich viel mit Längen und Breiten beschäftige, doch genöthigt, zu gestehen, daß ich nicht ein Viertel der Fragen beantworten fönnte, die man den Zöglingen vorlegt. Es dürfte sich bald eine Gelegen heit darbieten, die klassischen Studien von dem Gesichtspunkte der polvtech nischen Schule aus zu prüfen. Ich werde dann den Minister des öffent lichen Unterrichts fragen, ob es nicht geschieht, daß die Studien zu weit hinter der wissenschaftlichen Bewegung zurückbleiben. Ich werde meine Beweise nicht ephemeren Blättern, sondern einem Nationalwerke entnehmen: dem Dictionaire der Französischen Alkademie. Ich habe Dinge darin ge funden, die deutlich beweisen, wie nothwendig es ist, daß man den Studien in den höheren Schulen eine andere Richtung giebt. Durch Zusall stieß ich in jenem Dictiongire auf die Redensart: Gerade aufs Ziel schießen (tirer de but en planc), und fand folgende Erklärung: „In gerader Linie schießen, ohne daß das Wurfgeschoß eine gebogene Linie durchläuft.“ So hat also die Akademie das Mittel gefunden, eine Kugel abzuschießen, die niemals zur Erde fällt. (Gelächter.) Ich frage Sie, ob ein solcher Irrthum begangen seyn würde, wenn der Redaction jenes Werkes ein Mann vorgestanden hätte, der nur einiger maßen gründlich in der Mathematik unterrichtet gewesen wäre. Das Wort Finsterniß wird in dem Dictionaire folgendermaßen erklärt: „Das an— scheinende Verschwinden eines Gestirns durch das Dazwischentreten eines Himmelskörpers zwischen dem Gestirn und dem Beobachter.“ Nun beob achtet man aber seit 4000 Jahren Mondfinsternisse, ohne daß sich ein Ge stirn zwischen dem Monde und dem Beobachter besindet. Die Definition des Wortes Fluth würde alle Seeleute in Erstaunen versetzen. Aber ich werde auf diese Fragen bei Gelegenheit des Budgets des öffentlichen Unter richts zurückkommen, und ich werde dann den Herrn Ministen bitten, unseren höheren Schulen eine wissenschaftlichere Richtung geben zu lassen, und sich weniger um die Form, als um das Wesen des Unterrichts zu kümmern. Für jetzt beschränke ich mich darauf, die Verweisung der Bittschrift an den Kriegs Minister zu beantragen, damit derselbe die beiden Conseils der po lotechnischen Schule über die beabsichtigte Modification zu Rathe ziehen möge.“ . 1 Der Minister des öffentlichen Unterrichts suchte dar— zuthun, daß man die Schwierigkeiten der neu einzuführenden Bedin⸗ gungen bei Aufnahme in die polytechnische Schule übertreibe, und daß dieselben wirkliche Vortheile für die Schule selbst haben würden. Schon jetzt, sagte er, hätten die meisten Zöglinge, die sich zur Auf nahme in die polytechnische Schule meldeten, das Baccalaureat er⸗ worben, und es gehe zur Genüge daraus hervor, daß man nichts Uebertriebenes verlange. Als es indeß zur Abstimmung kam, ent schied sich die Kammer mit schwacher Majorität gegen die Tagesord⸗ nung und für die Verweisung der Bittschrift an den Kriegs Minister.

Paris, 2. April. Die Regierung soll sich entschlossen haben, den Gesetz⸗-Entwurf über die Staats⸗Minister morgen der Deputirten Kammer vorzulegen.

1.“ 8

1

.—Eijne Gesellschaft von Kapitalisten, vertreten von Rothschild, Lefebure, Miles, A. von Eichthal, Thurneysen, Dassier und Lecomte Desart, hat bereits mit dem Minister der öffentlichen Bauten einen Vertrag abgeschlossen, und zwar für den Bau von Eisenbahnen zu den in der letzten Session festgesetzten Bedingungen. Es handelt sich um eine Linie von 110 Stunden, um die Verbindungen zwischen Frankreich, England und Belgien herzustellen; auch mit Deutschland wird dadurch eine Eisenbahn Verbindung bewerkstelligt. Die Gesellschaft soll einstweilen 70 Millionen Fr. Kapital verwenden wollen; sie verlangt vierzigjährigen Genuß und einen doppelten Tarif von 6 Centimen und 9 Centimen per Kilometer für die Reisenden. Für die Waaren wird der Tarif der Eisenbahn von Orleans ange nommen. Die Regierung soll den Bau der Eisenbahn von Paris nach Amiens, und zwar in Zeit von 3 Jahren, übernommen haben. Die ganze Linie muß in 5 Jahren vollendet seyn. 1—

O. Barrot hat auf das Büreau der Deputirten⸗Kammer

Herr O. einen Vorschlag niedergelegt, nach welchem das Geschwornen Gericht in alle seine früheren Rechte, namentlich in die Befugnisse, welche ihm durch die September⸗Gesetze entzogen worden, wieder eingesetzt wer⸗ den soll.

Die Subseriptionen für Guadeloupe, die bei dem Central⸗Co⸗ mité bis zum 30. März eingegangen waren, beliefen sich auf 502,311 Fr. Die neuerdings publizirten Listen fangen bereits an,

Die sehr dürftig auszufallen.

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5 Paris, 1. April Die öffentliche Meinung in England beruhigt sich nicht so leicht bei der Occupation der Gesellschafts-Inseln durch die Franzosen, als das Kabinet von St. James. wird über diese Erweiterung seiner überseeischen Besitzungen noch manche bittere Dinge von England aus zu hören bekommen. Der gestrige Artikel des Standard ist der erste heftigere Ausbruch der Britischen National⸗Eifersucht. Die Pariser Blätter ihrerseits wie derholen heute fast alle die Anklagen und Vorwürfe des Standa rd; sie peitschen sich selbst mit der Ruthe, die man ihnen jenseits des Kanals gebunden. Natürlich lassen sie es zugleich nicht an abweh⸗ renden Kommentaren fehlen, allein diese sind für heute äußerst schwach. Nur in dem einen Punkte hat die Französische Presse vollkommen Recht, daß sie den Briten ihr eigenes Beispiel bei der Erweiterung ihrer Kolonial⸗Besitzungen vorhält. Der umständlichen Erzäh lung, welche der Standard von den Mißhandlungen macht, denen Otaheiti seit einer Reihe von Jahren von Seiten der Franzosen ausgesetzt gewesen, wissen die hiesigen Blätter nichts entgegenzustellen, als allgemeine Redensarten von Britischer Scheel sucht, Britischen Verleumdungen und anderen Britischen Sünden, de nen dann die Französischen Tugenden gegenübergehalten werden, um damit den Beweis von der absoluten Grundlosigkeit aller jener An gaben vermeintlicherweise zu vollenden.

Uebrigens wollen wir der hiesigen Presse die Gerechtigkeit wi derfahren lassen, anzuerkennen, daß sie bei Diskussionen dieser Art gewöhnlich guten Glaubens ist, so nämlich, daß sie sehr ernstlich da für hält, ein jedes fremde Volk könne bei der Unterjochung durch Frankreich nur gewinnen; der Verlust der nationalen Selbstständigkeit, unter allen anderen Umständen ein unermeßliches Unglück, sey eine wahre Wohlthat, wenn er zu Gunsten Frankreichs stattfinde. So waren zur Zeit des Aufstandes in Kanada die feurigsten Organe der Freiheits-Ideen aufrichtig genug, zu gestehen, daß sie von jener Be⸗ wegung weniger die Unabhängigkeit Kanada's als dessen Rückkehr unter die Französische Herrschaft hofften. Que le Canada soit lihre s'il ne beut pas r. devenir français, war damals der un verholene Wahlspruch des National. Diese Naivetät der nationa⸗

den Herren

Sir James Graham, als Organ der Minister, erklärte zwar, sich der Einbringung der Bill nicht widersetzen zu wollen, äußerte aber wenig Hoffnung, daß dieselbe sich als ausführbar und von prak⸗ tischem Nutzen bewähren werde, wie denn überhaupt durch legislative Maßregeln der Noth des Volkes schwerlich abzuhelfen sey. Ueberdies sey es so ziemlich gewiß, daß alles Land, welches mit Nutzen ange⸗ bauet werden könne, bereits angebauet sey. In gleicher Weise spra⸗ chen sich mehrere andere Mitglieder des Hauses aus; endlich wurde der Antrag genehmigt.

Am Schlusse der Sitzung stellte Sir V. Blake den Antrag, daß alle von Parlaments Mitgliedern zu leistenden Eide, mit Aus⸗ nahme des Huldigungs-Eides, abgeschafft werden sollten, da dieselben zum Theil lächerlich, zum Theil überflüssig, zum Theil, wie der von den katholischen Mitgliedern verlangte Eid, welcher ausdrücklich alle Mental⸗Reservationen zu Gunsten der Päpstlichen Suprematie ab⸗ schwört, beleidigend seyen.

Sir James Graham erklärte die Auregung der Frage für unpolitisch und unzweckmäßig im höchsten Grade. w

Sir Robert Peel äußerte die Ansicht, wohl vielleicht ohne jene Eide würde rathen schon so lange bestanden hätten und daher keine große Gewissens⸗

daß man allerdings können, daß sie aber

len Selbstsucht hat etwas unglaublich Trostloses; sie ist wie ein Pan⸗ zer von siebenfachem Erz, auf welchem die stumpf werden.

Bei den gestrigen Verhandlungen der Deputirten = Kammer kamen, unter anderen Kolonial Angelegenheiten, Frankreichs auf Madagaslar zur Sprache. haben bereits vor einiger Zeit erwähnt, daß die Französische Regierung gegen⸗ wärtig wieder von manchen Seiten her, und besonders im Namen des Kolonial⸗Interesses der Insel Bourbon zur Geltendmachung je ner angeblichen Rechte auf den Besitz von Madagaskar angespornt wird. Aber diese ehrgeizigen oder gewinnsüchtigen Umtriebe haben natür⸗ lich keinen Eingang in das Kabinet der Tuilericen, wie es jetzt zusammen⸗ gesetzt ist, finden können. Wie könnte die Französische Regierung, bei dem der Mäßigung, der sie beseelt, und bei ihrer oft bewährten Besonnenheit, noch ehe die Eroberung von Algerien vollendet ist, an eine Unternehmung denken, welche alle Schwierigkeiten eines Unter jochungskrieges gegen ein zahlreiches, tapferes, waffengeübtes Volk jenseits des Vorgebirges Wenn Frankreich systematische Feinde hat, so können diese ihm nichts Schlim⸗ meres wünschen als den „Ruhm“, der auf einem Kriegszuge gegen die Hova's zu erwerben steht. Herr Guizot hat den Muth gehabt, die Unausführbarkeit einer solchen Idee auf der Rednerbühne anzu⸗ erkennen. „Der Erwerb ausgedehnter Kolonial Besitzungen“, sagte der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, „entspricht weder unse rem National⸗Charakter, noch dem Interesse Frankreichs, und es würde Thorheit seyn, an die Eroberung von Madagaskar zu denken.“

Grossbritanien und Irland.

Unterhaus. Sitzung vom 310. März. (B. H.) Die heu⸗ tige Debatte über die Erlassung eines neuen Wahlausschreibens drehte sich hauptsächlich um die Frage, ob Herr Walter, dessen Wahl annul lirt worden ist, als Kandidat für die neue Wahl auftreten könne. Ziemlich allgemein schien man der Ansicht zu seyn, daß ihm gesetzli⸗ cherweise dies nicht zustehe, und einige seiner Freunde, wie Herr Cochrane und Lord John Manners, von denen der Erstere zu dem Behuse ein Amendement zu dem Antrage wegen der Erlassung des Wahl⸗Ausschreibens in Vorschlag brachte, suchten die Ma jorität des Hauses zu der Ansicht zu bringen, daß der Fall geeignet sey, Herrn Walter durch eine ausdrückliche Erklärung des Hauses zur Wiedererwählung zu qualisiziren. Sie berie fen sich darauf, daß die Summe, durch welche die Wähler bei der letzten Wahl zu seinen Gunsten bestochen worden sind, sich als sehr unbedeutend ausgewiesen habe (es sind im Ganzen etwas über 20 Pfd.), und daß von dem Comité selbst anerkannt worden sey, daß die Bestechungen von den Agenten des Herrn Walter ohne sein Wissen und Willen vorgenommen worden sind. Der Präsident des Comité's, Herr Hogg, behauptete indeß, daß sich Spuren eines umfassenden Bestechungs Systems bei der letzten Nottinghamer Wahl gezeigt hät ten, und entweder diese Ansicht oder die Abgeneigtheit, für einen be sonderen Fall außerordentliche Beschlüsse zu fassen, gewann die Ober hand und der Erlaß des Wahl⸗Ausschreibens wurde ohne Weiteres beschlossen.

Darauf stellte Herr Ferrand den Antrag, daß ihm werde, eine Bill einzubringen, der zufolge ein Theil des den, anbaufähigen Landes in England und Wales, Ganzen in runder Summe auf 15 Millionen Acres ärmere Volksklasse vertheilt werden solle; seinem sollten vorläufig vier Millionen Acres auf diese macht werden.

Wir

der guten Hoffnung haben würde!

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erlaubt wüstliegen⸗ welches er im anschlug, an die Vorschlage gemäß Weise nutzbar ge⸗

schärfsten Argumente

auch die „Rechte“

beschwerung seyn könnten und der Antrag des Sir V. Blake wurde darauf mit 101 gegen 17 Stimmen verworfen.

Endlich trug Herr Elphinstone darauf an, daß ihm Erlaubniß gegeben werde, eine Bill einzubringen wegen Errichtung eines Che⸗ und Ehescheidungs-Gerichtes. Die Tories sprachen sich gegen den Antrag aus, der indeß, als 47 Stimmen für und 47 gegen denselben

Frankreich gestimmt hatten, durch das Ausschlags⸗Votum des Sprechers zu Gunsten des Antrages angenommen wurde.

London, 1. April. Gestern Nachmittags war Cour im Bucking⸗ ham⸗Palast, bei welcher Ihrer Majestät der Königin und dem Prin⸗ zen Albrecht der Kronprinz von Württemberg durch den Staats⸗Se⸗ cretair der auswärtigen Angelegenheiten vorgestellt wurde. Prinz Albrecht machte kurz darauf dem Kronprinzen einen Gegenbesuch in Mivart's Hotel. Abends wurde zu Ehren des hohen Gastes von der Königin ein Diner gegeben.

Nach dem Age ist der jährliche Ertrag der Einlommen⸗Steuer jetzt auf 6 Millionen Pfd. berechnet worden.

n—— 1 Deutsche Bundesstaaten. München, 2. April. (Nürnb. Korr.) Der dritte Ausschuß der Kammer der Abgeordneten hat auf das Referat des Abg. Dr. Harleß den Antrag des Abg. Dr. Schwindl, die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Preßfreiheit betreffend, in folgender Weise zu begutachten beschlossen: „Es möge eine hohe Kammer auf verfassungs⸗ mäßigem Wege bei Sr. Majestät dem König dahin zu wirken suchen, daß 1) zur Verhütung der Willkür im Censur⸗Verfahren oder in den Repressivmaßregeln bezüglich der politischen Zeitungen und Druckschriften, welche sich mit inneren Angelegenheiten des Reiches beschäftigen, entweder der Entwurf eines Preßgesetzes noch im Laufe der gegenwärtigen Stände⸗Versammlung vorgelegt oder mindestens die amtliche Veröffentlichung der zum Vollzuge der Ver⸗ fassungs⸗-Bestimmungen dienenden Censur⸗Instructionen fortan Aller⸗ gnädigst anbefohlen werde, und daß 2) die bisher bestandene Con⸗ siscation von Schriften, welche in einem anderen Bundesstaate mit obrigkeitlicher Erlaubniß verlegt wurden, in Remittirung an den aus⸗ wärtigen Verleger verwandelt werde.“ b Ge Wien, 2. April. Die Wiener Zeitung vom heutigen

Tage theilt den Traktat zwischen Oesterreich, Frankreich, Großbrita⸗

nien und Rußland, zur Unterdrückung des Afrikanischen Sklavenhan⸗ dels, in ihrem offiziellen Theile vollständig mit.

Dasselbe Blatt (vom 30. März) publizirt den zwischen Oesterreich und dem Königreich Sachsen abgeschlossenen, Erleichte⸗ rungen im Post⸗Verkehr und insbesondere Aufhebung des Frankatur⸗ zwanges bezweckenden Vertrag, welcher mit dem 1sten April d. J. in Wirksamkeit tritt. . 8

Span O Madrid, 26.

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März. Ich habe Ihnen vor einiger Zeit

die Bedingungen angezeigt, unter denen der Quecksilber Ertrag der Minen von Almaden und Almadenejos auf vier bietenden überlassen werden soll.

Jahre an den Meist⸗ Der zur Licitation angesetzte Tag fällt auf übermorgen, und man ist hier sehr gespannt, zu sehen, ob ein Geschäft, das seine Wirkungen in Canton so gut wie in Merxiko, in Lima so gut wie in St. Petersburg äußert, aus den Händen des bisherigen Monopolisten in neue übergehen werde. Neben dem hie⸗ sigen Vertreter des Rothschildschen Hauses, dessen Kontrakt erst im bevorstehenden September abläuft, ist auch der Chef des Londoner Hauses Zulueta u. Comp., der in Person hier eingetroffen ist, gesonnen, au der Versteigerung theilzunehmen. Der für die bisherigen Inhaber gefährlichste Mitbewerber dürfte aber der hiesige Kapitalist und Pächter des Salz⸗ Regals, Don José Salamanca, seyn, der sich vor drei Wochen in großer Eile nach Paris begab und vorgestern von dort wieder hier eintraf. Dieser Kapitalist wurde, dem Vernehmen nach, von Ihrer Majestät der verwittweten Königin Marie Christine mit der nöthigen Vollmacht versehen, um für Ihre Rechnung und unter seinem Namen wo möglich den höchsten Preis zu bieten. Während sich nun auf diese Weise der Regierung die Aussicht eröffnet, einen höheren Ge⸗

Ertrage zu ziehen, und

winn, als bisher, aus dem Quecksilber G

vor Allem die, einen Vorschuß von 2,500,000 Piastern in baarem Gelde zu erlangen, die zum Theil zur Bezahlung der dreiprozentigen Coupons bestimmt seyn möchten, stellt sich plötzlich eine Schwierigkeit dar, durch welche sich Regierung wie Spekulanten in Verlegenheit gesetzt und Letztere wohl gar zurückgeschreckt sehen könnten. Vorgestern Abend hielten nämlich mehrere der hier bereits eingetroffenen Deputirten eine Versammlung, um über die Quecksilber Angelegenheit zu berath⸗ schlagen. An dieser Versammlung nahmen auch einige ministerielle Deputirte Theil, vermuthlich auf die Berathschlagung einen der Re⸗ gierung günstigen Einfluß auszuüben. Endlich kam man aber zu dem Beschlusse, eine Kommission an den Minister Präsidenten, General Rodil, abzuschicken, um gegen die angesetzte Versteigerung im voraus zu protestiren, indem einerseits eine Quelle der Staats Einkünfte nicht ohne Einwilligung der Cortes versteigert werden dürfe, auf der an deren Seite aber die Bedingung des Vorschusses von 2,500,000 Piastern eine nachtheilige Wirkung auf den Preis äußern und das ganze Ge⸗ schäft ohnehin sich der Vollziehung des mit der Republik Merxiko ab⸗ geschlossenen Traktats in den Weg stellen würde. Die Kommission, an deren Spitze sich Herr Cortina, früherhin Minister des Innern und als solcher Mitglied der provisorischen Regentschaft, befand, hat in der That dem Minister⸗Präsidenten den Beschluß der Regentschaft vorgelegt.

Aus dieser Thatsache ergiebt sich aufs deutlichste, mit welchen Schwierigkeiten die Administration eines Landes zu kämpfen hat, in dem jeder Privatmann sich berufen fühlt, gegen MaB innerhalb des Kreises der Befugnisse der Regierung