1843 / 100 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

2 439 nanz vom 23. Dezember v. J. unter einem anderen Namen aber zum nämlichen Zwecke jetzt einführen möchte, gänzlich überflüssig macht, ohne zu berechnen, daß die möglichen Kollisionen zwischen dem Re⸗ gentschafts⸗Rath und dem Minister⸗Conseil, dem minderjährigen König

bei sehr günstigen, den Bau erleichternden Lokal⸗Verhältnissen, durch eine allerunterthänigste Petition an Se. Majestät den König, um Allergnädigste Gewährung der Bitte, wenn die desfallsigen Ermitte⸗ lungen ein günstiges Resultat für die Anlage versprechen.

nuar 1836 den adligen Freidörfern Litthauens und Masurens abge⸗ sprochenen Rechts, ihre Gerechtsame durch einen aus ihrer Mitte zu erwählenden Abgeordneten auf den Kreistagen vertreten zu lassen. Der Landtag beschließt, diesen Antrag bei Sr. Majestät dem Könige

mern zu knüpfen. Es versteht sich von selbst, daß sich auch manche Stimmen gegen den Grundsatz des Gesetzes selbst, gegen die Besoldung der austretenden Minister und Kam⸗

mer⸗Präsidenten erheben. Indessen entspricht dieser Grundsatz

Provinz Preußen.

Königsberg, 1. April. (Achtzehnte Plenar Persneg. Der Landtag setzt seine Berathungen fort, über die beantragten

gründet erscheinen müsse. Lord John Russell verwahrte sich gegen die Meinung, als habe er solche Besorgniß rege machen wollen, und damit wurde die Sache beseitigt.

Modificationen in Betreff der Wählbarkeit der Landtags hü-ans ten, aus dem Stande der Städte, sowie der 5epdere 8 Fa. der Universität und der Handels⸗Interessen. Zu⸗ bers * NA. Sj ten Beschlusse ach welchem ein dreijähriger 0 rund Sitzung gefaßten Beschlusse, nach weschem emm g sitz zur keit in den Städten als hinreichend erachtet worden, besitz zur Wählbarkeit in den Städten See⸗ wird ein Amendement gestellt, welches außer em 8 5 Benlistention beee ae. ö -ee b. das 10 ährige verlangt; dasselbe wird jedoch nich angeno EV Bürgerthum nach der Städte Verfassung p. 1 222 gen Grundbesitze nothwendig enthalten sey, vom Gesetze Bedingung außer dem Grundbesitze erfordert verde, een be Erb⸗ ans hervokgehe, 1 vg.de⸗ g. Zeit Grundbesitzer ssers anrechne, mithin Jemand, der ‚kurze Zeit G. B werden könne, ohne das 10 jährige Bürgerthum voll - haben zu müssen. re s . I. nn üe. in 9- Stadt hinlänglich, um sen. FSee 288 deren Verhältnisse kennen zu lernen, und 8* ee er. Mitbürger zu erwerben, auch werde nicht lei ht Jer 2. cb vähle erden; der nicht dieses Vertrauen besitze. Ebenso wird die Ver⸗ Man huldigte zwar bereitwillig der Idee, die 1“ ¹ zum Grunde liegt, glaubte jedoch nicht deshalb den Gesichtspunlk verlieren zu dürfen, den der Landtag fast ausschließlich zu verfolgen hat, nämlich die praktischen Interessen, während man sich . zeugt hielt, daß auch die rein geistigen Interessen stets in d len Volksklassen ihre Vertreter sinden würden, ohne daß man sie in besonderen Kreisen zu suchen brauche. In Beziehung auf die besondere Vertretung der Handels⸗ Interessen wurde hervorgehoben, daß dieselbe durchaus nicht als eine nur dem Stande der Städte zu statten kommende Vermehrung der Vertretung zu betrachten sey, daß viel mehr der überseeische Handel dem ganzen Lande gleichmäßigen Vor⸗ theil bringe, wie den Städten, und daß der Handel wegen seiner Sonderinteressen als etwas für sich bestehendes anzusehen sey, welches weder in der Stadt, als solcher, noch auf dem Lande seine gehörige Vertretung finde, und daher einer besonderen Vertretung bedürfe. Man mußte zugeben, daß es nur ein glücklicher Zufall sey, wenn die Handelsinteressen in den städtischen Deputirten eine genügende Vertretung erhielten, da die Wahl sehr leicht auf lauter Männer fallen könne, die sonst ganz tüchtig und mit den Bedirfnissen ihrer städtischen Kommittenten vertraut, der Handelsinteressen aber ganz unkundig seyen, zumal die Beschränkung der Stadtverordneten⸗ Wahlen auf gewisse Wahlbezirke es voraussehen lasse, daß die Kauf leute, welche nur in denjenigen Stadttheilen zu wohnen pflegen, die ihrem Geschäfte am günstigsten gelegen sind, keinen großen Theil der Wahlversammlung bilden würden. Der Landtag entschied sich deshalb mit großer Stimmenmehrheit für eine besondere Vertretung der Handels⸗Interessen, und soll des Königs Majestät gebeten werden: denjenigen Städten, in welchen geschlossene kaufmännische nen bestehen, also den Städten Danzig, Elbing, Königsberg, Tilsit und Memel, je einen Abgeordneten Allergnädigst zu bewilligen, voraus⸗ gesetzt, daß dieser im dreijährigen Grundbesitz sich befinde. Die für diese Abgeordneten erwachsenden Kosten sollen allein von den kauf⸗ männischen Corporationen der auf diese Weise vertretenen Städte getragen und die Wahl der Deputirten in der Art bewirkt werden, daß die betreffenden kaufmännischen Corporationen drei Kandidaten präsentiren, aus welchen die Stadtverordneten⸗Versammlung sowohl den Abgeordneten zum Provinzial⸗Landtage, als auch dessen Stell⸗ vertreter zu erwählen hat. Mehrfache Petitionen beantragen eine verstärkte Vertretung der Landgemeinden; 1) auf den Kreistagen, 2) auf den Provinzial⸗ Landtagen, 3) in den ständischen Ausschüssen. Der Landtag erkennt die mangelhafte Vertretung der Landgemeinden, die schon auf früheren Landtagen zur Sprache gekommen, jetzt um so mehr an, als durch das Gesetz vom 22. Juni 1842 den Kreisständen die Befugniß ein geräumt worden, den Kreiseingesessenen zu Kreiszwecken Abgaben aufzulegen, und darüber bindende Beschlüsse zu fassen. Das Verhält⸗ niß der Standschaft auf den Provinzial Landtagen könne jedoch nicht, wie beantragt, eine durchgreifende Norm für die Vertretung der Landgemeinden in allen Kreisen abgeben, da in manchen Kreisen nur sehr wenige Landgemeinden vorhanden seyen, in manchen da gegen sie den Hauptbestandtheil des Kreises bildeten. Es scheine daher zweckmäßig, ihre Vertretung nach Größe ihres Interesses in den einzelnen Kreisen zu reguliren, und man erreiche dieses am besten, wenn man die Wahlbezirke, aus welchen die Elementar Wähler für die Landtagswahlen hervorgehen, als Maßstab hierzu dienen lasse. Der Landtag beschließt demnach, Sr. Majestät mittelst Denkschrift die ehrfurchtsvolle Bitte vorzulegen, den vom ten Provinzial Land⸗ tage durch die Denkschrift vom Hten April 1841. gestellten Antrag auf Verstärkung der Landgemeinden auf den Kreistagen dahin geneh migen zu wollen, daß die Zahl der im Kreise vorhandenen Wahlbezirke die Zahl der Vertreter der Landgemeinden

Drei Jahre seyen aber bei dem nahen Zu⸗

auf den Kreistagen bilden möge, mit der Maßgabe jedoch, daß die in den resp. Kreisen vorhandenen zum Stande der Landgemeinden gehörenden Virilstimmen von der Zahl der zu wählenden Abge ordneten abgerechnet werden. Der Antrag auf verstärkte Ver tretung der Landgemeinden auf den Provinzial⸗Landtagen scheint von dem Bedürfnisse nicht geboten zu werden, und erhält daher keine Berücksichtigung. In Betreff der vermehrten Vertretung in den ständischen Ausschüssen erkennt der Landtag die gestellte Forderung als billig an, da der Stand der Ritterschaft von je acht Landtags Deputirten, der der Städte von je sieben, und der Stand der Land gemeinden nur von je 11 Landtags-Deputirten einen Abgeordneten zu den ständischen Ausschüssen entsendet. Da nun die Gesammtzahl der Ausschußmitglieder für d

g Se⸗ as Königreich Preußen nur in 12 Abgeord⸗ neten besteht, diese Zahl greich Preus g (dem Vertretungs⸗ Verhältnisse der

aber nach dem Verhältniß von 27: 28: 22: d Ritterschaft zu den Städten, resp. 7 8 vrmisse de z Landgemeinden) keine der Billigkeit angemessene Proportions Zahl er giebt, und keinem der anderen St Zah nur abwechselnd zu Gunsten de

ände zugemuthet werden könne, selbst eines Ausschußdeputirten aus derendgemeinden auf die Entsendung der Landtag, des Königs Majestät mitte derholt mit der Bitte anzugehen, die für die Provinz Preußen auf 14 All Zur Begründung dieser Denkschrift soll ange bereits von der Zahl 12, welche für die A Provinzen als Regel gelte, mit der Rheinprovinz gemacht worden, indem von ihren 79 Landtagsder Standesherren 14 Ausschußmitglieder erschienen gewesen Ausnahme, wenngleich aus anderen Gründen, für die Provi

ist besonderer Denkschrift wie

führt werden,

die höchste Zahl von Deputirten, nämlich vereinige, sondern dieselbe auch, was die Ausdehnung betrifft,

sonstiger Bedeutsamkeit keiner der anderen nachstehe.

Eine demnächst zum Vortrage kommende Petition beansprucht die Wiederverleihung des durch Ober⸗Präsidial⸗Verfügung vom 16. Ja⸗

eines Landtags⸗Abgeordneten aus dem

Mitte zu verzichten, so tesghac.

Zahl der Ausschuß⸗Mitglieder 8 ergnädigst erhöhen zu wollen. Rücksicht auf den §. 8 daß, da usschußabgeordneten aller eine Ausnahme deputirten incl. der eine gleiche

bittend zu befürworten, wenngleich die in der qu. Ober⸗ Präsidial Verfügung enthaltene Bestimmung, daß die adligen Freidörfer nur durch einen qualifizirten Rittergutsbesitzer vertreten werden dürften, als den bestehenden Gesetzen gemäß anerkannt wird. Denn in vie len adligen Freidörfern Litthauens und Masurens sey das besagte Recht aus den alten landschaftlichen Verhältnissen in die neue Ord⸗ nung der Kreis⸗Vertretung übergegangen, habe faktisch zum Vortheil der Berechtigten und ohne Nachtheil eines Anderen viele Jahre be standen, und es würde mithin durch Aufhebung dieses Verhältnisses ein aus langjährigem Besitzstande hervorgegangenes Gewohnheits⸗Recht unnöthig gestört werden.

Provinz Pommern

Stettin, 31. März. Sechzehnte Sitzung. Die zweite Allerhöchste Proposition fordert die Erklärung der Stände: ob und welche provinzialrechtliche Bestimmungen ihres dringenden und praktischen Bedürfnisses wegen eine sofortige Erledigung durch die Gesetzgebung vor der Publication des Provinzial⸗Rechts des Her⸗ zogthums Alt- Vor⸗ und Hinterpommern nothwendig machen. 8

Zu dem Zwecke unterzog der Landtag den revidirten Entwurf des Provinzial⸗Rechts, unter Berücksichtigung der vom 6ten Provin⸗ zial⸗Landtage zu demselben beantragten Zusätze und Abänderungen, einer sorgfältigen Prüfung, und fand, daß, außer den Gegeuständen, deren sofortige Erledigung durch die Gesetzgebung bereits in dem Allerhöchsten Propositions-Dekrete als dringend nothwendig aner⸗ annt und verheißen wird, als 8 der der Agnaten und Mitbelehnten zur Eintra

gung der Lehns⸗ und Successions Rechte in die Huldigungs⸗

unnd Successions⸗Register, 8 2) der Errichtung von Familien⸗Beschlüssen,

3) der Führung von Stammbäumen der lehntragenden Familien,

4) dem Verfahren bei Aufnahme der Lehnstaren, und außer der allgemeinen Wege⸗Ordnung und einer Verordnung zum Schutze ländlicher Grundstücke gegen Beschädigung durch fremdes Vieh, welche bereits in dem Landtags⸗Abschiede vom 7. 8 ktober 1838 ver⸗ heißen worden, nur eine Bestimmung des Provinzialrechts, nämlich die im §. 292 des revidirten Entwurfs, das Verhältniß der Gutsherr⸗ schaft zu ihren Tagelöhnern betreffend, einer besonderen Berücksichti⸗ gung, außer dem Zusammenhange des gesammten Provinzialrechts, bedürfe.

Demgemäß ward eine Verordnung des Inhalts in Antrag ge⸗ bracht: das rechtliche Verhältniß der von der Gutsherrschaft in die zum Gute gehörigen Wohnungen aufgenommenen Handarbeiter wird lediglich nach den bei ihrer Annahme geschlossenen Kontrakten beur⸗ theilt, zu deren Gültigkeit es der schriftlichen Abfassung nicht bedarf. Wird jedoch die Erfüllung der hiernach der Gutsherrschaft und den Handarbeitern obliegenden Verpflichtungen von der einen 1. Seite verweigert, so findet mit Vorbehalt der richterlichen 1Sg⸗ dung die polizeiliche Einwirkung in eben der Art statt, als dies 1 ei dem gemeinen Gesinde gesetzlich nachgelassen ist, mit dem 8 daß Rügen und Vorhaltungen der Herrschaft gegen die. agelöhner, wie beim Gesinde, nicht als Verletzungen der Chre anzusehen 1;

Ein Antrag auf Zurücknahme der Allerhöchsten. Kabinets⸗-Or re vom 28. Juli 1842 wegen einstweiliger Suspension des §. 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1807, die Parzellirung der Lehngüter be⸗ treffend, und Aufhebung des §. 2 des Gesetzes vom 11. September 1811, wegen Ablöslichkeit der Grundrenten, wurde, rücksichtlich des ersten Theiles nach der Ansicht der Majorität, zur Unterstützung nicht geeignet gefunden, indem die Kabinets⸗QOrdre vom, 28. Juli 1842 nur wohlerworbene Rechte der Lehn⸗ und Fideikommiß Berechtigten wie⸗ derhergestellt habe, in Betreff des zweiten Theiles aber durch die Annahme des in der 11ten Proposition dem siebenten Provinzial⸗ Landtage zur Begutachtung Se Gesetz⸗Entwurfs über die⸗ sen Gegenstand für erledigt gehalten. 8 En Vechags aa Regulirung des Oderbettes zwischen Breslau und Stettin zur Wiederherstellung einer ungehinderten Schiffbarkeit des Stromes, nahm die Theilnahme des Landtages, sowohl im Interesse der Provinz Pommern und namentlich des Stettiner Handels, als auch der Marken und Schlesiens in hohem Grade in Anspruch, und veranlaßte denselben zu der allerunterthänigsten Petition: Se. Königl. Majestät wolle geruhen, Verfügungen treffen zu lassen, daß die Schiff⸗ barkeit der Oder erhalten und gefördert, und wo es Noth thue, wie⸗ derhergestellt werde. 1 1.

Siebenzehnte Sitzung.

Aus einer Petition, in welcher der Antrag gestellt war, daß den Ständen gestattet werde, auch einen Abgeordneten zu den Landtagen zu wählen, der noch nicht zehn Jahre Hausbesitzer sey, nahm der Landtag mit 41 gegen 7 Stimmen, in Berücksichtigung des Umstan⸗ des, daß der Grundbesitz in den Städten häusig wechsele, b ständischen Wahlen daher sehr häufig Dispensationen von der 8— gung des zehnjährigen Grundbesitzes beantragt und ertheilt wer 1b- und, daß ein mit dem Vertranen der Wähler beehrter 11“ einen zehnjährigen ununterbrochenen Grundbesitz b könne, die Wahl anzunehmen oft Bedenken tragen wer 1“ nicht der Unannehmlichkeit der verweigerten Bestätigung. E Veranlassung zu der allerunterthänigsten Bitte: um 1 7 keit §. 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1823 dahin, daß zur Wah V1 Stande der Städte Pommerns

ei enjähriager Grundbesitz erfordert werde. 8 8 ar ehasön um Bildung eines besonderen F riums, wurde nach einer umständlichen Erörterung der Gründe und wider dieselbe, mit 34 gegen 14 Stimmen, die Unterstittzung ver⸗ sagt, weil die vom vorigen Landtage Sr. Majestät dem 89 getragene Bitte: um eine angemessene gesofdtzt .. 19 Interessen der Landwirthschaft, des Handels und der In einer in diesem Zweige sachkundigen Umgebung, 8. v zurückgewiesen sey, daß bei Organisation der Central I ehör cleht die beschränkten Beziehungen den Interessen von rbe allgemeinere Rücksichten maßgebend seyn öes Haf⸗ ein S5 8 Antrag bei den wesentlich nicht veränderten Verhä 1es Ta 7 Erfolg haben werde und weil überhaupt die beantragte Pe ition mi W6 49 des Gesetzes vom 1. Juli 1823 unzulässig erscheine; wogegen die Minorität die Erneuerung der ia- dadurch gerechtfertigt hielt, daß die saßges schastüchen Jnhe inzwischen durch das Landes Oekonomie n 81 h Vertretung gefunden hätten, wodurch das Prinzip der 96 6 6 rigen Landtages anerkannt, die gleiche Anwendung desselben

Ser 4 nz Preuße um so mehr gerechtfertigt erscheine, als diese Provinz 9. 5

100 in ihrem Landtage

übrigen Provinzen der Monarchie bei Weitem überrage, und in

Handel und Industrie daher nur gerecht sey; dabei werde nicht zu Uberschen seyn, dnß die Verhältnisse Preußens zum Deutschen Soll⸗ Vereine eine besondere Vertretung der Handels⸗Interessen fordern dürften. 888 Achtzehnte Sitzung. . 8

Berücksichtigung ward dem Antrage des Magistrats zu Leba auf Einrichtung eines Hafens bei der Stadt auf Kosten L S⸗ aus Gründen 8 Rützli für den Staat und einen Theil Pommerns,

Zeitungs-Nachrichten.

Ausland. —. Frankrrich.

Deputirten⸗Kammer. Sitzung vom 4. April. In der heutigen Sitzung ward der Gesetz⸗Entwurf wegen Vermehrung des Personals des Königlichen Gerichtshofes von Paris, der von der Opposition lebhaft bekämpft worden war, mit der schwachen Majorität

von 179 gegen 177 Stimmen angenommen.

Paris, 4. April. Die Pr esse spricht sich heute in folgender Weise über den gestern vorgelegten Gesetz⸗Entwurf hinsichtlich der Staats⸗Minister aus: „Wir billigen diesen Entwurf entschieden; indeß hätten wir gewünscht, daß die Regierung in dem Gesetze ein Prinzip statt einer Befugniß aufgestellt hätte, so daß alle gewesenen Minister von Rechts wegen Staats⸗Minister würden. Es giebt Be fugnisse, die, weit davon entfernt, Vortheile zu seyn, Uebelstände und sogar Gefahren werden können. Es giebt zarte Alternativen, die Fäemm besten der Königlichen Prärogative erspart. Es dürfte seyn, die Krone niemals mit dem Parteigeiste in Berührung zu bringen. Wir wünschen, daß die Wiederherstellung der Staats Minister 1“ und kein Werkzeug, eine politische Stärke und kein ministerielles Mittel seyn möge. Es sind seit dem Jahre 1830 52 Minister ernannt worden; 9 davon sind noch gegenwärtig Minister; 8 sind gestorben; 4 sind nur interimistische Minister gewesen; 15 bekleiden besoldete Aemter und hätten also auf die Pension der Staats⸗Minister keinen Anspruch; 16, und zwar die Herren von Broglie, Cousin, T ufaure, Dupont von der Eure, Gasparin, Gouin, Jaubert, Lafttte, Mol’, Passy, von Rémusat, von Salvandy, Sauzet, Pelet, Thiers und Vivien, bekleiden keine besoldeten Aemter. Man sieht hieraus, auf welche enge Gränzen sich ein System des Vorzugs 114“ schließung beschränken, welche schwache Ersparnisse dadurch ewirk werden und zu welchen ernsten Einwendungen es Anlaß geben iw. ürde. Wir bleiben also der Meinung, daß in dem Gesetz gesagt möge, jeder Minister, von denen, die seit 1830 vL sind, solle von Rechts wegen den Titel eines Staats⸗Ministers und die jährliche Pension erhalten.“ 1 nnel liest man: „Man versicherte gestern, daß der General Bugeaud von dem Kriegs Minister eine Verstärkung von 30,000 Mann verlangt habe, um seinen nächsten Feldzugsplan voll ständig in Ausführung bringen zu können. Man erklärte diese For derung durch die Nachricht von einem allgemeinen Aufstande in dem Agalik der Beni⸗Menasser, eine Nachricht, die übrigens bis jetzt von den offiziellen Journalen weder bestätigt, noch in Abrede gestellt worden ist.“ 8

Ueber Havre sind hier Privatbriefe aus Rio Janeiro vom 13. Januar eingegangen, welche melden, daß die Vermählung des Prin zen von Joinville mit der Prinzessin Donna Franceska, jüngsten Schwester des Kaisers von Brasilien, bestimmt zu seyn scheine. Es heißt, die Prinzessin Franceska werde die Reise nach Frankreich auf dem Linienschiffe „Ville de Marseille“ machen, und Frau von Langs⸗ dorf, die Gemahlin unseres Gesandten, werde sie begleiten.

Es sind heute nachstehende telegra phisch De peschen hier eingegangen: I. Alexandrien, 20. März. Eine Division von 2700 Mann, durch 3 Dampfböte unterstützt, ging unten dem Kom mando Sir Napier's den Indus hinauf; sie wurde am 17. Februar bei Hyderabad von 22,000 Indiern, die von den Emirn des Landes Seinde befehligt waren, angegriffen. Nach einem hartnäckigen Kampfe wurde der Feind geschlagen; er ließ 15 Kanonen und 4000 Todte und Verwundete zurück. Hyderabad ist occupirt; die Emire wurden gefangen genommen. Die Englische Division hatte 86 Todte und Verwundete. Am 21. Januar brach unter der Gar nison von Manilla eine Revolte aus; die Artisterfe 1e. die Rebellen wieder zum Gehorsam und sprengte ein Pulver— . dessen sie sich bemächtigt hatten, in die Lift. Sechs E113“ siziere wurden getödtet und war Alles zur nung zurückgekehrt. II. Malta, 8 März. Der welcher so eben eingetroffen ist, bringt Nachrichten ahs Nrhien is zum 1. März und aus China bis zum lsten Januar. Uht 17. Februar trug General Napier einen glänzenden Sieg im Lande Scinde bei Hyderabad davon; nach einem dreistündigen erbitterten Kampfe wurden 22,000 Balachies von 2700 Engländern vollständig

geschlagen; diese hatten 256 Todte und Verwundete, darunter 18

Offiziere. Die Insurrection in Bundelkund machte neue Fort- schritte. Lord Ellenborough war seit dem 15. nach Delhi zurück. In China erhielt sich die Ruhe und man schritt in dem Abschlusse des Vertrages vorwärts. Der Major Malcolm, welcher am 14. Februar zu Bombay angekommen war, ging am 18. nach Hong Kong oehder ab. n ar⸗ vom 4. April. An der Börse hatte heute nur ein geringer Umsatz in Französischen Renten statt. Es fehlte an bolie schen Nachrichten von Belang. Die Proposition des Herru L dilon Barrot veranlaßte einige Mißstimmung unter den Spekulanten und verhinderte einen weiteren Aufschwung der Renten.

1½¾ Paris, 4. April. Während die Ordonnanz über das In stitut der Staats Minister ohne Portefeuille einer großen Zaͤhl von öffentlichen Beamten die Fähigkeit, diesen Titel zu erhalten, zuspricht, nennt der gestern der Kammer vorgelegte Gesetz⸗Entwurf nur die Aemter der Kabinets⸗Mitglieder und der Präsidenten beider Kammern als solche, welche zum Genusse des mit 138 C“ Ministers ohne Portefeuille zu verbindenden Gehaltes von 15,000 Fr. zerech ⸗. 8 1 8 1. bereefan, dieses Gesetz Entwurfs auf die Vollziehung der früheren Ordonnanz verzichtet hat, oder ob sie bei hewarstrngheee Nlag verharrt, den Titel eines Staats⸗Ministers, freilich ohne Gehalt, auch Männern zu verleihen, die weder in dem Kabinette gesesg ng nach den Vorsitz in einer Fetns gefecgen W. Die Mehr r heutigen Blätter glaut b gieb Miene die Regierung jene Ordonnanz stillschwei gend fallen lassen; ob dies indessen wirklich der

werden zu können.

Gesetz neben einander bestehen sollen.

von einer besonderen Entschließung der Regierung abhängig macht

statt dieselben von Rechtswegen an den Austritt aus dem Kabinette oder auch die Niederlegung des Vorsitzes in einer der beiden Kam⸗

stehen hätte.

zu sichern. Gesetz⸗Entwurf eines lebhaften Beifalls auf allen Bänken der Depu tirten

zu erfahren.

wenden habe.

tigte Maßregel durch Supplementar⸗Gesetze zu vervollständigen, und ein Privat⸗Conseil nachträglich einzuführen.

Wege einer Königlichen Ordonnanz einzuführen. vor einem Jahre den Vormundschafts⸗Rath des muthmaßlichen Thron⸗ Erben ohne im mindesten die Kammer darum zu befragen, ernannt. Das Privat⸗Conseil, im Sinne der Ordonnanz vom 23. Dezember

8 EEEII1“ S die MNeajerung Demnach entsteht nun die Frage, ob die Regierung mit

sich die Miene, „La cruec le 6preuve, nagueére imposée au roi et à la Erance, a rappelé sur ces graves considérations la sollicitude des mi- Sinn des gestern eingebrachten Gesetzvorschlages gewesen, scheint uns nur durch eine mehr oder weniger authentische Erklärung der Regierung bestimmt 1— Bis eine solche erfolgt, muß man annehmen, daß in der Absicht des Ministeriums die Ordonnanz und das beantragte G Unter den Bestimmungen des letzteren erregt besonders diejenige Anstoß, welche die Verleihung des Titels und des Gehaltes eines Staats⸗Ministers ohne Portefeuille

wenigstens so weit er die ehemaligen Minister betrifft, so sehr dem

allgemeinen Charakter der öffentlichen Verhältnisse und der politischen Konvenienz, daß ihm die Kammer keinenfalls ihre Zustimmung ver⸗ sagen kann und wird. Das dagegen erhobene ökonomische Bedenken schwindet in Nichts zusammen, wenn man darthut, daß trotz der über⸗ häufigen Kabinetswechsel, welche seit 1830 stattgefunden haben, doch gegenwärtig nur 16 ehemalige Minister vorhanden sind, welche in Gemäßheit des gestrigen Gesetzvorschlags zur Beziehung des Ruhe⸗ gehaltes eines Staats⸗Ministers ohne Portefeuille befähigt sind.

Der Wohlthätigkeits⸗Eifer, welcher auf die erste Nachricht von dem Erdbeben von Guadeloupe entbrannt war, ist auffallend rasch erkaltet. Es ist bis jetzt bei dem hiesigen Central⸗Hülfsverein nicht viel über eine halbe Million für die Verunglückten eingegangen, und es ist keine Aussicht vorhanden, daß die noch zu erwartenden Beiträge von großem Belange seyn werden. Der hiesige Central⸗Verein hat fast seine ganze Einnahme bereits nach Guadeloupe abgeschickt. Die Vertheilung der eingesendeten Summen hat er den Orts⸗Behörden überlassen, denselben aber ans Herz gelegt, der Absicht der Europäi⸗ schen Beisteuernden gemäß vorzugsweise für Abhülfe gegen wahre und augenblickliche Noth zu sorgen und nicht etwa hauptsächlich an eine verhältnißmäßige Entschädigung für die von den verschiedenen Personen oder Familien erlittenen Verluste zu denken.

„O0 Paris, 4. März. Die wenige Aussicht, welche das gegen wärtige Kabinet hat, dem Inhalt der Königlichen Ordonnanz vom 23. Dezember 1842, in Betreff der Ernennung der ministres d'état und des damit verbundenen conscil privé du roi, die Zustimmung der Majorität der Kammer zu gewinnen, veranlaßte die Regierung, den betreffenden Gesetz-Entwurf ganz umzuarbeiten, und denselben wesentlich verändert der Deputirten⸗Kammer vorzulegen. Vergleichen Sie den Bericht des Marschalls Soult vom 23. Dezember v. J. und die dazu gehörige Königliche Ordonnanz vom nämlichen Datum, und

Sie werden die wichtigen Modificationen, welche beide in dem gestern vorgelegten Gesetz⸗Entwurf erlitten, leicht erkennen.

Der Artikel 2 der erwähnten Königlichen Ordonnanz enthält

nicht weniger als achtzehn Kathegorieen von Staats⸗Beamten, welche zu dem Range der ministres d'élat hätten erhoben werden können. Der gegenwärtige Gesetz⸗Entwurf beschränkt die achtzehn Kathego rieen auf nur zwei, nämlich: die Minister⸗Staats⸗Secretaire (Ex⸗Mini

ster mit Portefeuille) und die Präsidenten der beiden Kgammern. Der

Art. 3 der angeführten Ordonnanz ist ganz weggelassen worden. Derselbe verordnete, daß das Privat-Conseil des Königs aus den

Prinzen von Geblüt, aus den wirklichen Ministern und den ministres Pétat, welche der König dazu ausdrücklich bezeichnen würde, zu be , Der gestrige Gesetz⸗Entwurf vermeidet absichtlich den Ausdruck conseil privé, übergeht ganz die Art und Weise, woraus letzterrs zu bestehen haben würde, und begnügt sich mit der bloßen Bemerkung, daß es gut und angemessen erscheint, Männer von Einsicht um den Thron zu vereinen. Von der eigentlichen Krei rung eines Privat-⸗Conseils ist darin gar nicht die Rede. Nicht als ob die Regierung auf ihr Projekt verzichten wollte, sondern weil man es rathsam findet, abzuwarten, daß die Büreaus der Kammer sich darüber zuerst aussprechen mögen, damit man sehe, ob man der Diskus⸗ sion in der Kammer darüber lieber die eine oder die andere Wendung geben soll, um das vorgesteckte Ziel besser zu erreichen.

Dadurch, daß die Regierung ihren Gesetz⸗Entwurf aus freien Stücken eingeschränkt und vereinfacht hat, wird der Widerstand gegen denselben in der Kammer im gleichen Grad vermindert werden. Es giebt nicht einen einzigen vernünftigen Deputirten, der nicht die Noth⸗ wendigkeit einsieht, den gewesenen Ministern eine anständige Existenz Unter diesem Gesichtspunkt muß der gestern vorgelegte

ten-Kammer sich erfreuen. Nur zwei Punkte drohen bei der Diskussion einen starken Widerstand von Seiten der Opposition Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß der Krone allein die Ernennung der Staats⸗Beamten vorbehalten ist; aus die sem Vorrechte leitet der fragliche Gesetz-Entwurf die Befugniß des Königs her, nach eigenem Ermessen die befähigten Kandidaten zu dem Range der ministres d'état zu erheben. Die Opposition hingegen behauptet, daß es sich hier um eine Ausnahme handelt, wo man aus politischen und parlamentarischen Rücksichten ein allgemeines Prinzip aufstellen muß, damit die Verschiedenheit der politischen Ansich⸗ ten auf die Wahl der zu ernennenden ministres d'état kei⸗ nen Einfluß ausüben könne. Nicht nur die Opposition, son⸗ dern ein Theil der Konservativen verlangen, daß es nicht von der Willkür eines Kabinets abhänge, den einen oder den anderen Ex⸗Mi⸗ nister zum Nachtheil der übrigen zu begünstigen. Die Opposition ist daher Willens, ein Amendement einzubringen, dem zu folge sämmt liche gewesenen Minister, die kein öffentliches Amt bekleiden, um da— mit standesmäßig leben zu können, den Titel und den damit verbun denen Gehalt der ministres d'état erhalten sollen. Die Gerechtig- keit eines solchen Amendements läßt sich nicht verkennen, was die Regierung wohl veranlassen dürfte, demselben zuletzt beizupflichten. Der zweite Punkt, der am meisten die Debatte beleben wird, ist der muthmaßliche Vorbehalt der Regierung, später, wenn die Um stände es gestatten, das Projekt der Herstellung des Privat⸗Conseils in Ausführung zu bringen. Man beschränkt sich vorläufig darauf, zu zeigen, wie angemessen es sey, einsichtsvolle, ergebene Staatsmänner um den König zu versammeln, um in wichtigen Fällen deren Rath zu vernehmen. Dem Kabinet genügt es vor der Hand, daß die Kam mer gegen die Nützlichkeit solcher Räthe im Allgemeinen nichts einzu Wird einmal der Gesetz⸗Entwurf der Staats⸗Minister votirt, so hindert nichts daran, in einer anderen Session die beabsich⸗

Streng genommen, würde sogar die Krone berechtigt seyn, ohne die Einwilligung der Kammer erst einzuholen, ein Privat-Conseil im Hat ja der König

v. J., soll ja eine Art von Regentschafts⸗Rath werden, da der dar auf sich beziehende Bericht des Marschall Soult ausdrücklich sagt:

nistres de votre Majesté. La mesure que 'ai bonneur de lai proposer leur parait un consequence naturelle et utile le la loi sur larégence.“ Die Opposition stützt sich auf das nämliche Argument, um eben das Gegentheil zu behaupten. Sie wendet ein, daß die Regierung mit Recht in dem Gesetz⸗Ent wurfe der Regentschaft die Einführung eines Regentschafts Rathes vermieden hat, da in einem repräsentativen Staate der Regent nur unter Verantwortlichkeit der Minister regie ren darf, mithin die Beschlüsse des Regentschafts⸗Rathes auf den Gang der Staats⸗Verwaltung ohne Einfluß bleiben müssen, was

und dem Staate mehr schaden können, als der Regentschafts⸗Rath ihnen Nutzen bringt. Um dergleichen Argumente wird die Diskussion zwischen der Regierung und der Opposition in der vorliegenden Frage sich drehen.

Die von Herrn Odilon Barrot eingebrachte Motion, wegen der näheren Definition des Attentats, bringt das Kabinet in neue Verlegenheit. Es ist bekannt, daß, als unter dem Mi⸗ nisterium vom 12. Mai die nämliche Motion von Seiten der Oppo⸗ sition gemacht wurde, Herr Teste, damaliger Großsiegelbewahrer, sagte: „Je ne nie pas qu'il y aie quelque chose à faire à ce sujet“ Nun sind drei Jahre verflossen, seitdem Herr Teste ein solches Geständniß machte, und die Opposition wird mit um so größerem Rechte verlangen dürfen, daß man die Lösung einer so wichtigen Frage nicht ferner vertage. Das Kabinet hat sich unter dem Vorsitz des Königs vorgestern versammelt. Dem Vernehmen nach, wurde darin beschlossen, Alles anzuwenden, auf daß die Büreaus die Erlaubniß verweigern möchten, die Motion des Herrn Odilon Barrot in der Kammer zu verlesen und dann darüber zu sprechen. Das Kabinet scheint zu glauben, nicht genug Widerstand gegen die Motionen d'Hauranne und Sade schon in den Büreaus gemacht zu haben, wodurch es sich der Gefahr bloßstellte, daß die erstere Motion beinahe durchgegangen wäre. Darum will man jetzt gegen die Motion Odilon Barrot gleich vom Anfang energisch auftreten. Die Opposition schmeichelt sich gleichwohl, die Motion durchzusetzen. Meines Erachtens sind die Deputirten durch die bisherigen politischen Kämpfe zu ermüdet und abgestumpft, um eine gründliche Diskussion wie die vom Herrn Odilon Barrot bezweckte Reform verlangte, wieder aufleben zu lassen. Sobald der erste Strahl der Frühlings⸗ sonne das Palais Bourbon vergoldet, so ziehen die Deputirten es vor, in den nahen Champs⸗Elysée die stärkende frische Aprilluft zu genießen, anstatt auf ihren Bänken den Debatten beizuwohnen. Wirklich fehlen seit der Wiederkehr der schönen Tage in der Regel wenigstens ein Drittel der Deputirten bei den Sitzungen der Kammer.

—ö— Grossbritanien und Irland.

Oberhaus. Sitzung vom 3. April. Die Botschaft des Präsidenten der Vereinigten Staaten an den Kongreß, in Betreff des Durchsuchungs⸗Rechtes, wurde an diesem Abend zuerst vom Mar⸗ quis von Lausdowne zur Sprache gebracht, der die Vorlegung verschiedener hierauf bezüglicher Papiere beantragte. Lord Aber⸗ deen erklärte sich ohne Weiteres zu der Vorlage bereit, und die Sache würde damit zu Ende gebracht worden seyn, wenn nicht Lord Campbell und der Marquis von Lausdowne sich mit einer

Aufforderung an Lord Brougham gewendet hätten, unter den vorliegen⸗ den Umständen seinen Antrag auf ein Dankes⸗Votum für Lord Ashburton bis nach Bekanntwerdung jener Papiere zu vertagen. Dazu wollte sich indeß Lord Brougham nicht verstehen. Da seiner Ansicht nach die Durch⸗ suchungs⸗Frage nur als Nebensache in dem Traktate von Washington betrachtet werden kann. Er setzte daher die Vorbringung seines An⸗ trages auf den nächsten Freitag, den 7ten d. M., fest. Im Verlauf der Unterredung hatte Lord Aberdeen nochmals und auch Lord Ashburton das Wort genommen, Ersterer, um sich dahin auszu⸗ sprechen, daß die Differenz über den 8ten Artikel des Trak⸗ tats den Werth dieses Traktats selbst nicht beeinträchtigen und eben so wenig überhaupt das Einverständniß mit den Ver⸗ einigten Staaten gefährden könne; Letzterer, um zu erklä ren, daß, seiner Ansicht nach, in Betreff der vorliegenden

en Regentschafts⸗Rath oder das Privat⸗Conseil, welches die Ordon⸗

Frage gar keine wirkliche Differenz zwischen den beiden Regie⸗ rungen bestehe, und daß, wenn dieselbe im Verlaufe der von ihm ge⸗ führten Unterhandlungen gar nicht berührt und erst in dem Defini⸗ tiv⸗Traktate, so wie geschehen, festgestellt worden, dies daher komme, daß die Vereinigten Staaten mit der Auseinandersetzung des Grafen Aberdeen in seiner Depesche vom Dezember 1841 vollkommen einver⸗ standen zu seyn geschienen; wenigstens sey von ihrer Seite keine Be⸗ schwerde erhoben worden, und daher sey es auch nicht seine (Lord Ashburton's) Sache gewesen, diesen Gegenstand aufzuregen. Am Schluß dieser Sitzung wurde die mehrerwähnte, vom Unterhause an⸗ genommene Bill, wonach der Gebrauch von Hunden zum Ziehen un⸗ tersagt werden sollte, mit 14 gegen 14 Stimmen, durch die 2 schlag gebende Stimme des Lord⸗Kanzlers, verworfen. Unterhaus. Sitzung vom 3. April. Im Unterhause übernahm es Lord John Russell, die Botschaft des Präsidenten Tyler zur Sprache zu bringen, indem er den bekannten Verlauf der Sache kurz rekapitulirt hatte, bei Sir Robert Peel anfragte, ob der⸗ selbe dem Hause die von Herrn Webster in seinem Bericht erwähnten Depeschen des Lord Aberdeen und die etwaigen auf diesen Punkt be⸗ züglichen, dem Lord Ashburton ertheilten Spezial⸗Instructionen, oder die zwischen demselben und Lord Aberdeen über die Durchsuchungsfrage gewechselten Depeschen mittheilen wolle. Eine solche Vorlage scheine um so nöthiger, da bekanntlich Herr Hume in diesen Tagen ein Dan⸗ kes⸗Votum für Lord Ashburton beantragen wolle und man daher die Mittel haben müsse, den von demselben abgeschlossenen Vertrag gründ⸗ lich zu beurtheilen. Sir Robert Peel erwiederte, daß er bereit⸗ willigst die dem Kongresse vorgelegten Dokumente, welche ihm mit den Depeschen des Britischen Gesandten Herrn Fox aus Washington erst so eben zugegangen seyen, dem Hause vorlegen wolle; was da gegen die anderen von Lord John Russell verlangten Papiere be⸗ treffe, so habe Lord Ashburton keine Spezial⸗Instructionen in Bezug auf den fraglichen Gegenstand erhalten, indeß solle dem Hause eine bisher noch nicht veröffentlichte vom Dezember 1841 datirte Note⸗ des Lord Aberdeen an Herrn Everett vorgelegt werden, in welcher die Ansichten des Britischen Kabinets klar ausgesprochen worden seyen, und von denen Lord Ashburton abzugehen leine Ermäch⸗ tigung erhalten habe. Jene Note sey, wie er (Sir Robert Peel) auch schon im Beginne der Session bemerkt habe, bis jetzt ohne eine andere Erwiederung, als einen bloßen Empfangschein und das Versprechen einer Beantwortung von Seiten des Herrn Cverett, geblieben. Außer dieser Note sollen noch alle Papiere aus der Kor⸗ respondenz Lord Ashburton's vorgelegt werden, welche zur Aufklärung der Sache geeignet seyen. Auf eine weitere Auseinandersetzung ließ sich Sir Robert Peel nicht ein, sondern verlas nur einen Theil der Botschaft des Präsidenten, in welcher derselbe darauf hin⸗ weist, daß England das Durchsuchungsrecht im eigentlichen Sinne des Wortes gegen Amerikanische Schiffe gar nicht in Anspruch nehme, sondern nur das Recht, zu untersuchen, ob das Schiff die Amerikanische Flagge mit Recht führe, und in welcher er zugleich an eine Depesche des Herrn Fox erinnert, die ausdrücklich für jeden durch Ausübung dieses Rechtes erlittenen Nach⸗ theil vollkommene Entschädigung verspricht. Aus diesem Versuche des Präsidenten, die Frage in eine möglichst glimpfliche Form zu bringen, sowie aus dem Umstande, daß die Oregon⸗Bill im Reprä⸗ sentantenhause nicht durchgegangen, suchte Sir Robert Peel schließ⸗ lich darzuthun, daß jede Besorgniß vor einer Störung des guten Einvernehmens mit den Vereinigten Staaten als durchaus unbe⸗

London, 4. April. Die hiesigen Blätter zeigrn an, daß Se. Majestät der König von Hannover nächstens in England erwar⸗ tet werde, und daß bereits eine außerordentliche Dienerschaft für Höchstdenselben auf zwei Monate gemiethet sey, da Se. Majestät wenigstens sechs Wochen hier zu verweilen beabsichtige.

Herr ECverett, der Gesandte der Vereinigten Staaten, hat jetzt den Inhabern Amerikanischer Staaten⸗Obligationen, welche ihm eine Denk⸗ schrift wegen der Nichtzahlung der Dividenden überreicht haben, seine Ant⸗ wort zugehen lassen. Er erklärt sich dahin, daß der Chef der Unions⸗Re⸗ gierung als solcher keine Kompetenz in der Sache haben könne, er demselben die Denkschrift daher nur auf nicht amtlichem Wege mit⸗ theilen könne, daß er selbst so entschieden wie irgend Jemand gegen das Repudiations⸗System gesinnt sey und hoffe, die Staaten, welche sich dasselbe zu eigen gemacht, hätten dies nur aus Noth gethan; daß endlich, wiewohl der Zustand der Dinge jetzt sehr schlimm sey, doch alle Staaten in sich selbst die Hülfsquellen besäßen, um mit der Zeit wieder zu der verlorenen Kraft zu gelangen, was er an dem Bei⸗ spiele von Illinois darzuthun sucht.

2 London, 4. April. Die Ankunft des Dampfschiffes „Great

Western“ mit einer Masse von Dokumenten über das Besuch⸗ und Durchsuchungs⸗Recht, welche dem Kongreß der Vereinigten Staaten vorgelegt worden, hat hier alle Parteien in Bewegung gesetzt. Aber es ist offenbar, daß, so wie unsere Regierung in der Sache keinen Grund zur Besorgniß sieht, daß es darüber zum Bruch mit den Ver⸗ einigten Staaten kommen könnte, auch die Whigs an keine solche Gefahr glauben. Aber es giebt diesen eine Gelegenheit zum Partei⸗ Scharmützel, besonders um dem Dank⸗Votum gegen Lord Asbhburton, welches Brougham im Ober⸗ und Hume im Unterhause vorzuschlagen beabsichtigen, etwas triftig Scheinendes entgegensetzen zu können. Die Regierung wird indessen dem Parlamente die reichlichsten Mate⸗ rialien vorlegen, aus welchen unwidersprechlich hervorgehen wird 1) daß diese sich in dieser Beziehung keines billigen Anspruchs begeben hat, und 2) die Amerikanische Regierung, wenn sie es auch formell zu thun scheint, in der That keinen unserer Ansprüche bestreitet. Alle eingegangene Handelsbriefe von Amerika stimmen wenigstens darin überein, daß man dort alle Streitigkeiten mit uns, für den Augen⸗ blick wenigstens, so gut als beigelegt betrachtet; besonders, da der Kongreß sich mit einem Beschluß getrennt hat, daß es nicht rathsam sey, über das streitige Gebiet irgend eine Maßregel zu ergreifen.

Die Amerikaner scheinen nachgerade zur klugen Ueberzeugung gekommen zu seyn, daß ihnen fürs erste obliegt, ihren zerrütteten Handel und Gewerbe, ihre zerfallenden Finanzen und vor Allem ihren verlorenen Kredit wieder herzustellen, wobei ein Krieg mit England, oder auch nur die ernstliche Besorgniß eines solchen, nicht sonderlich förderlich seyn würde. Auch spricht man immer mehr von der Wahr⸗ scheinlichkeit, daß die Föderation die Schulden der einzelnen Staaten auf sich nehmen werde. Geschieht dies aber, so müssen diese sich einer Beaufsichtigung unterwerfen, welche ihre Ansprüche auf indivi⸗ duelle Souverainetät bedeutend schmälern, die Central⸗Regierung aber in eben dem Grade stärken und damit auch in Bezug aufs Ausland praktischer machen. Was mich zu dieser Ansicht verleitet, ist der Umstand, daß besonders die größeren und reicheren Staaten sich nicht werden dazu verstehen wollen, die Gewährleistung der Schulden der kleineren und ärmeren Staaten zu übernehmen, wenn es jedem Staate freisteht, wie bisher Gelder aufzunehmen, so lange man ihnen borgen will, eine Beaufsichtigung aber nur der Central⸗Verwaltung anvertraut werden kann. In der gestrigen Times findet sich die lesenswerthe Antwort des bisherigen Amerikanischen Ministers an un⸗ serem Hofe, Herrn Everett (welcher eben zum Gesandten nach China ernannt worden ist) an die Britischen Gläubiger derjenigen Staaten, welche ihre Schulden entweder nicht bezahlen wollen oder können.

Unserer hiesigen Handelswelt, besonders den Fabrikanten, ist es natürlich darum zu thun, nicht nur, daß wir in freundlichen Ver⸗ hältnissen mit den Vereinigten Staaten bleiben, sondern daß auch diese wieder in eine Lage kommen mögen, daß sich zuverlässige und vortheilhafte Geschäfte mit ihren zahlreichen Völkerschaften machen lassen. Die beiderseitigen Verhältnisse liefern einen schlagenden Beweis, daß Völker, die mit einander Verkehr haben, wünschen müssen, ein⸗ ander gegenseitig im Wohlstande zu sehen. Zur Ehre des Charakters der Amerikanischen Handelswelt muß freilich anerkannt werden, daß, trotz des Bruches so vieler Banken in den Staaten, an den dortigen Kaufleuten verhältnißmäßig wenig verloren worden ist. Aber durch den Verfall des dortigen Kredits und in Folge dessen, der Handels⸗ Thätigkeit, litt unser Handel und unser Fabrikwesen unendlich. Mit dem Verfall von diesem aber sind die Preise der Baumwolle, des Haupt⸗Aussuhr⸗Artikels der Vereinigten Staaten, so gesunken, daß auch die dortigen Pflanzer in tiefe Noth gerathen sind. 8 Inzwischen ist es bei den niedrigen Preisen aller Fabrikate wieder gerade der niedrige Preis der Baumwolle, welcher vor züglich zu der sich erneuernden Thätigkeit in unseren Fabrikge genden Anlaß zu geben scheint. Doch müssen dabei diese Preise nothwendig bald wieder steigen, und somit dürfte auch für Amerika ein Umschwung entstehen, der neuerdings vortheilhaft auf unseren Gewerbfleiß zurückwirken würde. Es werden sich demnach alle Par⸗ teien im Parlamente bemühen, bei den bevorstehenden Debatten so zu reden, daß die noch immer gereizten Gemüther jenseits des Oceans beruhigt werden. ECine entgegengesetzte Sprache würde gewiß beim großen Publikum keine Billigung finden; wenn auch gar Manche un⸗ ter vier Augen die Meinung nicht verhehlen, daß sie eine kleine Züch⸗ tigung der Amerikaner nicht ungern sehen würden.

Was im Parlament (aber erst nach Ostern) zu ernsthafteren Debatten Anlaß geben wird, ist der Unterrichts⸗Plan. In dem Grade, worin die Geistlichkeit der Staatskirche geneigt scheint, sich denselben gefallen zu lassen, regen sich die Dissenters dagegen und organisiren ihre Opposition. Vor Allem sind die sonst so sanften Methodisten thätig, welche als eine Art von Allürten der Kirche galten. Die Opposition der Katholiken ist so weit vernünftiger, weil sie die Bibel in der Uebersetzung, deren die Protestanten sich bedienen, nicht an⸗ erkennen. Aber die Dissenters haben keinen solchen Grund; weil man nicht jedem Sektenlehrer gestatten will, denjenigen Theil der Jugend, den er als zu seiner Heerde gehörig in Anspruch nimmt, im Schul

hause zu unterrichten, so gönnt er es auch dem Ortspfarrer nicht, daß er die seinige belehre, obgleich solche fast überall die Masse bildet. Da es der Regierung sehr darum zu thun ist, daß das Sek⸗ tenwesen in dem großen unerläßlichen Erziehungs⸗Geschäft der verwahrlosten Massen keinen Eintrag thue, wird sie sich wahrscheinlich noch zu einigen Modificationen verstehen, so weit der Klerus der Staatskirche es gestattet.

Sie sehen, wie die Freisprechung Macnaughten's immer mehr Früchte trägt und, wie eine heiße Sonne das Ungeziefer hervorruft, auf einmal das Land mit Tollhäuslern anfüllt. Es ist jedoch nicht zu verkennen, daß der Englische Charakter im Ganzen eine traurige Wandlung erfahren hat. Ein Schreiben des Herrn Berkeley in der heutigen Morning Chroniecle über diesen Gegenstand verdient deswegen Beachtung.

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