1843 / 109 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

x über bfahrts⸗ Abschoßrecht besondere Bestimmungen e. 3 ve, durch das Edikt 299— Juli 1812 eine Zeit lang suspendirt war, durch die Verord⸗ nung vom 15. September 1818 hergestellt worden, waren wna-b stimmungen der einzige Bestandtheil unserer ee einheimischen Gesetzgebung geblieben, von dem man bei der Beurtheilung von Unterthans⸗Verhältnissen, sofern nicht die hier einschlagenden Staats⸗Verträge in den Beziehungen zu auswärtigen Regierungen zur Anwendung kommen Gebrauch machen konnte.

Da sie sich aber nur auf die ha e Wecgeunssen beziehen, mithin nur die Aufhebung des Unterthans⸗Verhältnis es betreffen, dessen Entstehung aber nicht berühren und überdies mit der da⸗ maligen Verfassung und den Verwaltungs⸗Einrichtungen der Monar⸗ chie namentlich in Beziehung auf das Militairwesen verwach⸗ sen sind; so konnte auch selbst von diesem Theile unserer Gesetzge⸗ bung, seitdem sich so viele Verhältnisse wesentlich umgestaltet hat⸗ ten, immer nur ein sehr beschränkter Gebrauch gemacht werden.

Daß bei der eben so sorgfältig als gründlich behandelten Re⸗ daction des Allgemeinen Landrechts auf das Unterthans⸗Verhältniß so wenig Bedacht genommen wurde, mag sich im Allgemeinen aus den damaligen Verhältnissen erklären lassen, wo bei dem innerlich und äußerlich auf der Grundlage geschichtlicher Institutionen geordneten Bestande der Staaten und den sich überall ziemlich gleichbleibenden Verfassungs⸗ und Verwaltungs⸗Formen das Bedürfniß, die Materie durch ein Eingreifen mittelst der allgemeinen positiven Gesetzgebung aufzuneh⸗ men, nicht so hervortrat, wie dies in Folge der großen Staats⸗Veränderun⸗ gen der späteren Zeit und der daraus hervorgegangenen Umgestaltung äußerer und innerer Verhältnisse der Fall seyn mußte, wo die Frage nach der Staats⸗Angehörigkeit der Einzelnen viel häufiger in Anre⸗ gung kam, in dem völlig veränderten Zustande der Dinge aber nicht

mehr die Quellen der Entscheidung vorfand und daher die Aufstellung neuer, den veränderten Verhältnissen entsprechender Grundsätze er⸗ heischte. Gerade für die meisten Fälle gaben sonst die aus der frü⸗ heren Verfassung hervorgegangenen Zunft⸗ und Guts⸗Unterthänigkeits⸗ Verhältnisse, wie solche bei der Redaction des Allgemeinen Landrechts noch bestanden, hinreichende Mittel an die Hand, das Daseyn der Heimats⸗Verhältnisse der Individuen zu bestimmen und über die da⸗ bei eintretenden Veränderungen eine ausreichende Kontrolle zu führen.

Stadt und plattes Land waren damals in Absicht des Gewerbe⸗ betriebes von einander geschieden. In den Städten allein durften, mit wenigen Ausnahmen, Handel und Gewerbe und zwar beides nur zunft⸗ und innungsmäßig betrieben werden. Um einer Zunft oder Innung anzugehören, mußte man wiederum, in der Regel we⸗ nigstens, das stüdsische Bürgerrecht gewinnen, wodurch sich dem⸗ nächst das Verhältniß zu dem Staate im Allgemeinen, wenn auch nur mittelbar aus dem zu der städtischen Kommune, von selbst ergab; ohne förmliche Gewinnung des Bürgerrechts konnte man nur in der Eigenschaft eines Schutzverwandten einer solchen angehören. Wie man Mitglied einer städtischen Gemeine, sey es als Bürger oder Schutzverwandter, werden konnte und mußte, und wie ein der⸗ gleichen Verhältniß frei⸗ oder unfreiwillig aufgegeben wurde und ver⸗ loren ging, darüber läßt sich der Titel 8. Theil II. des Allgemeinen

Landrechts näher aus.

Auch die diesfälligen Beziehungen der Bewohner des platten Landes finden sich durch das Allgemeine Landrecht in so weit be⸗ stimmt, als sie mit den damaligen Guts⸗Unterthänigkeits- Verhält⸗ nissen zusammenhingen. Der dritte Abschnitt des Tit. 7. Th. II. „von unterthänigen Landbewohnern und ihren Verhältnissen gegen ihre Herrschaften“ zeigt den Inbegriff der inneren Beziehungen der ersteren in möglichster Vollständigkeit. 1

Als jedoch mit der Gesetzgebung des Jahres 1807 und der dar⸗ auf folgenden Jahre die Guts⸗ und Erb⸗Unterthänigkeit aufgehoben ward und späterhin mit der Einführung einer allgemeinen Gewerbe⸗ freiheit das Zunft⸗ und Innungswesen eine wesentliche Umgestaltung in seiner früheren Ausdehnung erfuhr, auch der Unterschied zwischen Stadt und Land in Ansehung des Gewerbebetriebes größtentheils hinwegfiel, mußte von diesem Zeitpunkt ab ein Mangel in der Ge⸗ setzgebung über die Entstehung und Auflösung der Staats⸗Unterthä⸗ nigkeit fühlbar werden. 6

Von dieser Zeit her glaubte die Verwaltung die in der Allge⸗ meinen Gerichts⸗Ordnung Th. I. Tit. 2 §. 9 und folg. zu einem ganz anderen Zwecke, nämlich für die Bestimmung des G erichts⸗ standes gegebenen Vorschriften zu Hülfe nehmen und mittelst An⸗ wendung des bei der Feststellung des ordentlichen persönlichen Ge⸗ richtsstandes zum Grunde gelegten Begriffes vom „Domizil“ die vorkommenden Indigenatsfälle entscheiden zu müssen, obwohl dieses Hülfsmittel sehr ungenügend war und namentlich die Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit des J 8 vielfache Mißverhält⸗ nisse und Inkonvenienzen herbeiführen mußte.

s Auch 1 der wee Gesetz⸗Revision ist dieser Mangel nicht unbemerkt geblieben und die Nothwendigkeit, das Unterthans Verhältniß (Indigenat) „als ein abgeschlossenes Ganze“ neu zu bearbeiten, an⸗ erkannt worden, mit dem ausdrücklichen Bemerken: 4

„daß es hier ganz an einer festen Grundlage ermangele, indem der

Begriff eines Preußischen Unterthanen nirgend ge⸗

setzlich festgestellt sey.“ 1“

Dem hiernach obgewalteten Bedürfnisse hat das in der Ueber⸗ schrift bezeichnete Gesetz abgeholfen, welches sich auf folgende Haupt⸗ sätze zurückführen läßt.

Das Preußische Unterthans⸗Verhältniß wird

I. erworben durch ö

1) Geburt, 1

) Legitimation,

3) Verheirathung mit einem Inländer,

) Verleihung.

Als Bedingungen dieser letzteren werden erfordert:

a. Dispositions⸗Fähigkeit,

b. Unbescholtenheit des Lebenswandels,

. daß der Niederlassung an einem bestimmten Orte kein Hinder⸗

niß im Wege stehe,

476 d. Erwerbs⸗Fähigkeit. LEE1.“]

Für die Angehörigen Deutscher Bundesstaaten tritt noch hinzu:

e. der Nachweis, daß sie der vaterländischen Militairpflicht genügt haben oder sonst von derselben frei sind.

Dagegen wird das Preußische Unterthans⸗Verhältniß

II. wieder aufgehoben durch

1) ausdrückliche Entlassung, welche letztere bedingt und beschränkt

wird:

a. durch die Rücksicht auf die vaterländische Militairpflicht;

b. für die Auswanderungen nach Deutschen Bundesstaaten da⸗ durch, daß es von dem Ermessen der betreffenden Provinzial⸗ Regierung abhängt, ob nach den Umständen zuvor der Nach⸗ weis der Aufnahme⸗Zusicherung des jenseitigen Staats zu erfordern sey;

2) durch Ausspruch der Behörde, wenn Unterthanen der Aufforde⸗ rung zur Rückkehr keine Folge leisten; G .

3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande;

4) durch Verheirathung mit einem Ausländer.

Dazu kommen noch III. Bestimmungen über die Folgen des unbefugten Auswan⸗

derns, so wie über die Wirkungen des bloßen Aufent⸗

halts im Inlande, und IV. über den Eintritt eines Unterthans in fremde Staatsdienste.

Der Zweck des Gesetzes ist hauptsächlich nur der, durch Aufstel⸗ lung eines bestimmten, leicht erkennbaren Merkmals der Entstehung und Auflösung des Preußischen Unterthans Verhältnisses jeden Zwei⸗ fel darüber,

wann ein im Inlande verweilender Ausländer Preußischer Unter⸗

than geworden, und wann ein Inländer, der sich ins Ausland be⸗

geben, die Qualität eines Preußischen Unterthanen verloren habe, zu beseitigen.

Die Frage, welcher Unterschied zwischen denjenigen, die Preu⸗ ßische Unterthanen geworden, und denen, die es nicht sind, in Bezie⸗ hung auf die inneren Verhältnisse im Staate auf Handel und Gewerbebetrieb, Gerichtsstand u. s. w. stattfinde, wird durch die Feststelung der äußeren Kennzeichen eines Preußischen Unterthanen

nicht unmittelbar berührt.

Berichtigung. Die in Nr. 81 der St. Ztg. enthaltene Bekanntmachung, betreffend die dem Wirklichen Geheimen Rath von

Humboldt Allerhöchst ertheilte Erlaubniß zur Annahme des Groß⸗ kreuzes des Ordens der Ehren⸗Legion, ist dahin zu berichtigen, daß dem Wirklichen Geheimen Rath von Humboldt nicht das Groß⸗ kreuz, sondern das Kreuz als Grand-Officier dieses Ordens von Sr. Majestät dem Könige der Franzosen verliehen worden ist.

Bekauntmachung, die bevorstehende Säkularfeier der Königl. Landesschule Pforta betreffend.

Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird die Landesschule Pforta in diesem Jahre das dritte Säkularfest ihrer Stiftung am 21. Mai, als dem eigentlich historischen Termin ihrer Gründung, be⸗ gehen. Nach Allerhöchster Bestimmung wird am Vorabende des Festes, den 20sten, eine religiöse Vorfeier stattfinden, nachdem von 2—4 Uhr die Deputirten und sonstigen Ehrengäste hier empfangen sind. Am 21. Mai, Sonntags, wird früh um 8 Uhr feierlicher Gottesdienst seyn, dann um 10 Uhr die Festrede vom Rektor gehalten werden. Um 2 Uhr ist die Mittagstafel für alle eingeschriebenen Gäste in einer zu diesem Behuf im Schulgarten erbauten Festhalle. Der Morgen des zweiten Tages ist dem Rede⸗Aktus der Zöglinge gewidmet, welcher um 9 Uhr mit der Rede eines

Lehrers eröffnet und mit Austheilung der Prämien durch den Rektor be⸗ schlossen wird. Mittags ist Gesellschaftstafel in der Festhalle. Abends um 7 Uhr wird das eigentliche Fest mit einem feierlichen Choral im Schul garten beschlossen. Der dritte Tag ist zu einer Nachfeier bestimmt, von welcher das Berxgfest der Alummen einen Theil ausmacht. Das auszuge⸗ bende Festprogramm wird die Ordnung der Feier genauer angeben.

Alle diejenigen, welche als ehemalige. Zöglinge, oder sonst in näherer Beziehung zur Pforte stehend, oder in offizieller Veranlassung an dieser Säkularfeier Theil zu nehmen beabsichtigen, werden ersucht, sich deshalb bis spätestens zum 12. Mai an das hiesige Fremden⸗Comité zu wen⸗ den und demselben 1) Ihre Namen, Stand und resp. frühere Schulzeit anzugeben, 2) ob Sie gesonnen sind, an dem Festmahle den 21. Mai An⸗ theil zu nehmen, und 3) ob Sie eine Wohnung in Naumburg, Kösen oder Altenburg a. d. S. durch das Comité angewiesen zu erhalten wün⸗ schen oder sich selbst eine solche besorgen wollen. Wer die Anmeldung verabsäumt, begiebt sich des Anspruches auf einen Platz in der Festhalle. Für Gelegenheit zu anständiger Bewirthung der Besuchenden während der ganzen Festzeit wird Sorge getragen werden. 8

Pforta, den 12. April 1843. Der Rektor der Königl. Landesschule. Dr. Kirchner.

Berlin-Potsdamer Eisenbahn. In der Woche vom 11. bis incl. den 17. April c. sind auf der Berlin-Potsdamer Eisenbahn 9459 Personen gefahren.

Meteorologische Beobachtungen. Nach einmaliger Beobachtung.

Abends 10 Uhr.

Nachmittags 2 Uhr.

1843. 17. April.

Morgens 6 Ubr.

quellwärme 7,00 R. Flusswärme 4,8 0 R.

Luftdruck... 335,90“ Par. 335,3 Par. 335,64 Par.

8,60 R.

0,80 K. 50 pCt. bezogen. 080.

+ 3,60 n. 5 ° R. + Thbaupunkt. 0,79° R. 8 70 pCt. 13 pCt. heiter. halbheiter. 80. 080. 080.

L. uftwärmoa ... 4,8, Bodenwärme 5,30 R.

Ausdünstung 0,012 Rh.

Niederschlag 0.

Waärmewechsel†+. 13,1⁰ + 3,1°n.

54 pcCt. 080.

Dunstsättigung Wetter.. Wind Wolkenzug... Tagesmittel: 335,64“ Par.. + 8,2“ K... + 0,7 R

Auswärtige Börsen. V Amsterdam, 14. April. Niederl. wirkl. Sch. 56 2. 5 % do. 101 ¼.

Kanz-Bill. —8. 5 % Span. 20 T. 3 % do. 341 7. Pass. —. Ausg. —. Zinsl. 4 % Russ. Hope 90 ½.

Preuss. Präm. Sch. —. Pol. —. Oesterr. —.

Antwerpen, 13. April. Zinsl. —. Paris, 13. April. 5 % Rente ün cour. 121. 35. 3 % Rente fin cour. 83. 25 5 % Neapl. au compt. 108. 40. 5 % Span. Rente 31 ⅞. Pass. 5 ½. 1 Wien, 13. April. 5 % Met. 110. 4 % 100. 3 % 76 ½. =

1 % —. Bank-Actien 1640. Aul. de 1834 141 ¾. de 1839 114.

Neue Aul. 20 ½¼.

Norilinorh ur Den 18. April 1843.

Pr. Cour. Brief. Geld.

S e.

Pr. Cour. Brief. Geld. [Gem. 136

Fon ds. 8 Aetien. 8

Brl. Pots. Bisenb. 5 do. do. Prior. Obl. 4 Mgd. Lpz. Eisenb. do. do. Prior. Obl.4 Brl. Anh. Eisenb. Qdo. do. Prior. Obl. Düss. Blb. Kisenb. do. do. Prior. Obl. Rhein. Eisenb. 103 ½ do. do. Prior. Obl. 81 Berl. Frankf. Eis. 102 ¾ do. do. Prior. Obl. 106 ½⅔ 0 b.-Schles. Risb. 102 ½ Brl.-Stet. E. Lt. A. do. do. Lt. B.

St. Schuld-Sch. 3 ¾ 103 %3 Preuss. Englische obligat. 30. 4

Präm. Sch. der Seebandlung. Kur- u. Neumärk. Schuldverschr. 3 ½ Berliner Stadt- Obligationen. Danz. do. in Th. Westpr. Pfaudbr. 3 ½ Grossh. Pos. do. 4 do. do. 3 Ostpr. Pfandbr. 3 ½

do. 33

1035,½ 103 ½ 102* 92 ½ 91

102 ½ 101¾

lo. 103 ¾½ 102 ½

Pomm. Kur- u. Neum. do. 3 ½ Schlesische do. 3 ½

Gold al marco. Friedrichsd'or. And. Gldm. à 5 Th.

Disconto.

Pr. Vour. Thlr. zu 30 Sgr. Brief.

e 2- Courns.

Wechs

Geld.

250 Pl. 250 PFl. 2 Mt. 300 Mk. Kurz 300 Mhb. 2 Mt. 1 bSt. 3 Me 300 Fr. 2 Mt. 150 Pl. 2 Mt. 150 P. 2 Mt. 100 Thlr. 2 Mt. 100 Thlr. 8 Tase

2 Mt. 100 PF. 2 Mt. 57 100 SRbl.

3 woch. 106

Amsterdam Kurz do. IHIamburg

do.

Augsburg

Breslau

Leipzig in Couraunt im 14 Thl. Fuss..

Frankfurt a. M. Petersburg

Königliche Schauspiele. Mittwoch, 19. April. Im Schauspielhause: Der Oheim. Hier⸗ Die buchstäbliche Auslegung der Gesetze. Donnerstag, 20. April. Im Opernhause: Letztes großes Vokal⸗ und Instrumental⸗Konzert, unter Leitung des Herrn Berlioz aus Pa⸗ ris. Erster Theil. 1) Ouvertüre zu König Lear. 2) Recitativ und Arie, gesungen von Dlle. Hähnel. Fragment des ersten Prologs der Symphonie aus: Romeo und Julia. 3) Romeo allein, entferntes Ge⸗ räusch des Konzerts und Balles bei Capulets Feste. (Orchester allein.) 4) In Capulets Garten. Die jungen Capulets kommen aus dem Ballsaal und singen die so eben gehörte Musik. Romeo und Julia treten ebenfalls auf. Liebes⸗Scene. Adagio. (Chor und Or⸗ chester) 5) Die Königin Mab, oder die Fee der Träume. Scherzo. Fragment der Symphonie aus Romeo und Julia. Zweiter Theil. 6) „Le jeune patre Breton', „Absence“, Lieder mit Orchester, gesungen von Dlle. Recio aus Paris. 7) Zug der Pilger, Abendgebet derselben. 8) Serenade eines Bewohners der Abruzzen an seine Geliebte. Fragment aus Harold. Symphonie mit obligater Bratsche. (Das Solo trägt Herr Konzertmeister L. Ganz vor.) Offertorium aus der Messe des Requiem: (Chor der Seelen im Fegefeuer). „Dies irae“, „Tuba mirum“, „OQuaerens me**, „Lacrimosab, große Chöre aus dem Requiem von Berlioz. (Alle Musikstücke sind von der Composition des Herrn Berlioz.) Preise der Plätze: Ein Billet zu den Logen des ersten Ranges 1 Rthlr. ꝛc. Im Schauspielhause: Bürgerlich und romantisch. (Dlle. Katharina von Rosen.) Vorher: Camoens.

Königsstädtisches Theater. Mittwoch, 19. April. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) II Bar- biere di Seviglia. Opera buffa in 2 Atti. Musica del Maestro. Rossini. Donnerstag, 20. April. Herr Rochus Pumpernickel.

Oeffentliche Aufführungen.

Mittwoch, 19. April, Abends 7 Uhr, im Hotel de Russie: Musikalische Soiree, gegeben von Dlle. Marie Recio aus Paris. Billets à 1 Rthlr. sind in der Schlesingerschen Musikhandlung und an der Kasse zu haben.

auf:

Stich:

““

Marktpreise vom Getraide.

Berlin, den 15. April 1843. Zu Lande: Roggen 1 Rthlr. 28 Sgr., auch 1 Rthlr. 22 kleine Gerste 1 Rthlr. 11 Sgr. 11 Pf.; Hafer 1 Rthlr. 12 1 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf.

Sgr. 6 Pf

Sgr., auch

Zu Wasser: Weizen 2 Rthlr., auch 1 Rthlr. 28 Sgr. 9 Pf.;

Roggen 1 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 21 Sgr. 3 Pf.; kleine

Gerste 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf.; Hafer 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf.; Erbsen 2 Rthlr., auch 1 Rthlr. 20 Sgr. (schlechte Sorte). Sonnabend, den 15. April 1843.

Das Schock Stroh 11 Rthlr. 15 Sgr., auch 10 Rthlr. 12 Sgr.

Der Centner Hen 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf.

—— Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W

Pf.

Zinkeisen.

W

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

—2

Allgemeiner Anzeiger für

Spezial⸗Hypothek präkludirt und mit ihren Ansprüchen auf den Pfandbriefswerth nur an die Landschaft ver wiesen, und der baare Kapitals⸗Betrag wird nach Be⸗ 8* streitiung der Kosten des Aufgebots auf Gefahr und Kosten der Gläubiger zum landschaftlichen Depositorio

Bekanntmachungen. Wiederholte Aufkuͤndigung

der Posener 3 ½prozentigen Pfandbriefe.

Unter Bezugnahme auf unsere Kündigungs⸗Bekannt⸗ machung vom 20. Dezember v. J. fordern wir die In⸗ haber aller damals aufgekündigten, aber bisher noch nicht eingelieferten Posenschen 3 ½ prozentigen Pfand⸗ briefe wiederholentlich auf, gedachte Pfandbriefe unver⸗ züglich an unsere Kasse abzuliefern.

Wenn die Einlieferung auch nicht im Laufe des zu Johanni d. J. bevorstehenden Zinszahlungs⸗Termins erfolgen sollte, so werden die Inhaber nach Vorschrift der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 15. April 1842 (G. S. Nr. 14. pro 1842) mit ihrem Realrechte auf die in den aufgekündigten Pfandbriefen ausgedrückte

genommen.

Zeitungen und

rückt worden.

Die speziellen Verzeichnisse aller solchergestalt wieder⸗ holt aufgerufenen Pfandbriefe sind bei den beiden land⸗ schaftlichen Kassen hierselbst und an den Börsen von slau ausgehängt, auch in den hiesigen in Intelligenzblättern und in den öffent⸗ lichen Anzeigern der Posen und Bromberg, so wie in der Berliner Haude und Spenerschen und in der Breslauer Zeitung, einge⸗

Berlin und Bre

Posen, den 10. April 1843. General⸗Landschafts⸗Direction.

Königl. Land⸗ und Stadtgerich

gene im Hypothekenbuche Vol. I.

9

Königl. Regierungs⸗Amtsblätter in stellt werden.

Nothwendiger Verkauf. zu Senstenberg.

Das in dem Dorfe Saalhausen sub No. 1. bele- No. 1. verzeichnete, dem Oekonomen Julius Eduard Vogt gehörige, brenn⸗ und brauberechtigte Erbkrug⸗, Erbrichter⸗ und Zwei⸗ hufengut, zufolge der mit dem neuesten Hypotheken⸗ schein in unserer Registratur einzusehenden Taxe auf 11,850 Thlr. 17 Sgr. 11 Pf. abgeschätzt, soll am 16. Oktober c., Vormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Die Kaufbedingungen sollen in dem Termine festge⸗

Senftenberg, den 7. April 1843.

die Preustischen Staaten.

Verpachtung eines Ritter- und eines

Landgutes.

I. Ein im Herzogthum Altenburg belegenes Allo⸗ dial⸗Rittergut mit 20 Wispel Aussaat soll durch Ces⸗ sion Familien⸗Verhältnisse halber auf 10 Jahre noch cedirt werden. Die Pacht beträgt 1500 Thlr. und die Caution nebst Inventarium 2500 Thlr. Die Ueber⸗ gabe kann sogleich oder Johannis erfolgen.

II. Ein Landgut, in der Nähe der Berlin⸗Anhalt⸗ schen Eisenbahn, mit guten Gebäuden, 400. Morgen Feld (Lehmboden), Wiesen, Gärten zc. nebst Inven⸗

1000 Thlr. bis 1500 Thlr. sind zur Uebernahme er forderlich, und kann die Uebergabe sogleich erfolgen.

Näheres durch den Oekonomen Fr. Herrmann gr. Ulrichstraße Nr. 57, in Halle a. d. S.

.

schäftigte sich die Stände⸗ Versammlung mit der Anstalt,

sammelt gewesenen Stände wesentlichen Grundzügen berathen und sion zur weiteren Behandlung der S

Plans aus ihrer

tarium, soll auf 6 oder 12 Jahre verpachtet werden.

Preis: 2 Rthlr. sür ½ Jahr. 4 Rthlr. ¼ Jahr. 8 Rthlr. 1 Jahr. allen Theilen der Monarchie B ohne Vreiserhöhung.

Alle Post-Anstallen des In⸗- Sund Auslandes nehmen Bestel⸗-

lung an, für Berlin die Erpedition

der Staats -Zeilung: Friedrichsstrasse Nr. 72.

1u

n ghä

Amtliche Nachrichten. Landtags⸗Angelegenheiten.

Anträge auf Abänderung der Frankreich. Paris. D

Provinz Sachsen. ständischen Wählbarkeits- Bedingungen. S S., Der Constitutionnel übenr Angelegenheiten. Vermischtes. Schreiben aus Paris liche Begünstigungen des Kolonial⸗ 1 E“

Zuckers; Bericht der Untersuchung der Sklave 8 Frage; Fermat's A Großbritamien und Kolonial⸗Frage; Fermat’s Werke.)

Bccs. 4 Irland. London. Herzog 1 sser er

rankt. Tunnel-Besuch. ö

Brasilien. Vermischtes. Befinden

4 meuen Gouverneurs von Kanada in

Niederlande. Haag. Erdstoß.

Belgee. Brüssel. Eingangs⸗-Zoll auf Gußeisen zolle. Das neue Ministerium. Post⸗Conventio i Woll. 6' m. onvention mit

Deutsche Bundesstaaten. S tuttgart.

.“ Kammer.

2 5 39 ;* sot S is⸗ i

London. Auseinandersetzung der Spanischen Finanzmittel. 8 rid. (Stimmung des Kongresses; der Infant Don Fre seco e Pau O;Ohors Pri 1] 1 „X Fee. W Paula; Oberst Prim; Veränderungen im diplomatischen

Lenge.. Schreiben aus Lissabon. (Weitere Beschwerden der Op⸗ bFln hich 11 Costa Cabral; Entlassung des General Inspektors der

en Arbeiten und des Direltors der Bibliothek: pr⸗ irter Taj een A. 5 Bibliot ektirte

8 F Rodrigo Magalhaes.) 9 2 S 9 S

büs 5 lata⸗ Staaten. Schreiben aus Paris. (Stellung der feindli⸗

1 von Buenos Apres und Montevideo; Vertheidigungs Zustand

1 Sh Anwesenheit fremder Schiffe zum Schutz der Aus⸗

1 8 Vüchn 8 Ay Nicht⸗Einmischung der fremden Gesand⸗

en Bürgertrieg. Ausgeglichene Differen ischen Admi 8 zürgerkrieg geg T z zwischen Admiral

. und de Befehlshabern der Französischen Kriegsschiffe 1

8 aftlien. Rio Zaneiro. Diskussionen über die Unterhandlungen

nit England. Vermischtes. ““

Inland. Köln. Verein für den Kölner Dombau in Meriko

(Angeb

den der Königin. eg Boston.

Das Konvertirungs⸗Projeft. Wiederholter Transit der Spanien. Rede des Präsidenten der

Nord⸗Amerikanische Staatsmänner. Wissenschaft, Kunst und Literatur

Aö. Die Kunst⸗Ausste 1 Paris. (Zweiter Brief.) WI

Amtliche Uachrichter

Kronik des Tages. b B erlin, den 19. April. Seine Majestät der K önig sind von Deßau zurückgekehrt. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem beim Ministerium des Innern angestellten Hofrath Gußow den Charakter als Geheimer Kanzlei⸗Rath zu verleihen.

Ihre Königl. Hoheiten der Prinz von Preußen und der Prinz Karl sind von Deßau hier wieder eingetroffen.

Landtags-Angelegenheiten.

Provinz Sachsen. Merseburg, 1. April. In der 19ten Plenar⸗Session be⸗ lu it welche zur bestimmt ist, und zwar mit der im Ut in Halle. Nachdem die 1841 ver⸗ die Organisation dieses Instituts in ihren vbb auch eine Kommis 8 Sache und zur Ausführung des wfascen ö1“ hatte, legte diese Kommission dem gegenwärtigen Landt einen ausführlichen Rechenschafts—Berich über ihre bisherige Wirksamkeit ab.

„Demnächst beschäftigte sich die Versammlung mit mehreren An trägen um Abstellung einiger Mängel in der Ablösungs⸗Ordnung für die vormals Westphälischen Landestheile der Provinz.

Merseburg, 3. April. 20ste Plenar mehrere Petitionen vor, welche Modificationen an dem Gesetze vom 27. März 1824 im Bezug auf die Wahl der Landtags⸗Abgeordneten und namentlich Erweiterung der Wahlgränzen, vorzugsweise in den Städten beabsichtigten. Wenn die Stände Versammlung auf der einen Seite den Wunsch, die zu Gunsten des Grundbesitzes und der Ge werbe auf Kosten der Intelligenz vielleicht etwas zu eng gezogenen Grünzen der Wahl⸗Befugniß für städtische Landtags⸗Abgeordnete zu erweitern, theilte, so verlor sie nicht aus den Augen, daß eben Grund⸗ besitz und Gewerbsbetrieb das tüchtigste Fundament der ständischen Institution sey und bleiben müsse, und diese beiden einander gegen⸗ überstehenden Rücksichten und das Bestreben, einer jeden unbeschadet der 1 iihr Recht einzuräumen, leitete sie bei den gründ⸗ lichen d . und reifen Beschlüssen über die nachfolgenden süraene Der umfassendste ging dahin: „Daß der fünf⸗ jährige Seih 1 bestimmten Grundeigenthums die einzige Bedin⸗ gung der Wähll arkeit für städtische Deputirte seyn möge.“ Die Versammlung erkannte in ihrer großen Mehrheit, daß eine solche Bestimmung den §. 10 des qu. Gesetzes, Lelche

Hrundbesitzer gewählt werden ags bes, nach welchem nur solche Grundbesitzer gewäh Iden können, welche entweder zeitige Magi⸗ 888 ein bürgerliches Gewerbe treiben, und mit ihm das ständische Element alteriren und in Praxi die sehr⸗ nachthei⸗ 8 Folge hebennigneber, Landtags⸗ Versammlungen künftig en Theil ihrer Mitg der aus aistr Voersones d In⸗ dustriellen besteht, ganz oder theilweise engisehate hebehehe auch geeignete, aber doch weniger nothwendig Gesebote Geistlich Aerzte, Rechtskonsulenten, Partikuliers ꝛc. ersegt Gelehr 2 Hei Antrag wurde mit 57 gegen 9 Stimmen ageiegsehen v Noch weniger, und zwar nur einer Stimme ur, terstützung fand ein anderer Antrag: daß die Wählbarkeit der siendeschef Heputnten

Heilung und Pflege der Irren Bau begriffenen Irren⸗Anstalt

Sitzung. Es lagen

Irren⸗Anstalt. die Serbischen

Kommission zur

Ueber die Englischen Unterhandlungen mit Ankunft des

nicht mehr von einem zehnjährigen Grundbesitze abhängig gemacht, jeder zum unbesoldeten Magistrats⸗Mitgliede wählbare Bürger guch für 1

1 vwapffäc zum Landtags⸗Deputirten erachtet werde. Auch

wesen in Vertretung auf dem Landtage eingeräumt werde, abgelehnt. Zur Begründung dieses Gesuchs war daß die Vertretung des Handels und der Gewerbe nie eine vollstän⸗ dige Vertretung auf dem Landtage, gegenüber der des Grundbesitzes, gehabt habe, und daß die Berathung über das Gesetz wegen Be⸗ nutzung der Gewässer einen Belag dazu abgeben könne. Diese Be⸗ hauptung wurde nicht als richtig zugegeben, vielmehr die Landtags-Versammlung mie ohne eine hinreichende Anzahl von Mitgliedern aus dem Stande der Industriellen bestanden habe gegenwärtig noch bestehe und ferner bestehen werde, da dieser Stand auch großentheils mit dem erforderlichen Grundbesitze versehen wäre, und da auch von Seiten der übrigen städtischen Deputirten namentlich von den anwesenden Magistrats - Personen und von den anderen Ständen aus, die Juteressen der Industrie immer lebhafte Vertretung gefunden haben. Wollte man d. eine noch weitere Vertretung gestaͤtten, so würde dadurch ein fünfte. Stand entstehen, und da dann der Gelehrtenstand und der Beamten. V stand gleiche Rechte fordern könne, so würde die Erweiterung ins Unendliche gehen, während man schon mit dem ersten Schritte die Grundlagen der ständischen Institution erschüttert habe. Auch aus der Geschichte wurden Momente für die Richtigkeit des Ansässig keits⸗Prinzips gezogen und dabei angeführt, daß es selbst in der freien Stadt Hamburg gelte. Was den Betrieb der Industrie auf dem V platten Lande betreffe, so sey auch dieser mit den Interessen des V

Grundbesitzes so eng verbunden, daß seine genügende Vertretung durch die übrigen Stände, namentlich durch den zweiten und vierten, hin⸗ reichend ausgeübt würde. Dagegen fand der generelle Antrag: bei dem Stande der Städte, und insbesondere für die größeren Städte, die einer freieren Wahl entgegenstehenden zu engen Schranken, ohne den Grundbesitz als Basis ganz zu verlassen, möglichst zu erweitern, sehr bedeutende Unterstützung. Man fühlte es, daß in dem Stande der Städte der Grundbesitz nicht in dem Grade Erforderniß zur Wählbarkeit zu seyn brauche, als in

dem zweiten und vierten Stande, da er bei letzteren die einzige Basis

ein weiteres Gesuch: daß dem Handel und dem Fabrik⸗ den Städten und auf dem platten Lande eine besondere wurde einstimmig angeführt worden,

den genannten Brauchen

angeführt, daß

Gesetz sey gleich und nur die Form verschieden; der eximirte Ge⸗ richtsstand sey ein wohlerworbenes Recht, welches man doch nicht ohne Weiteres nehmen könne, und seine Aufhebung würde weithin gehende bedenkliche Folgen haben: eine totale Justiz⸗Reföorm, die Aufhebung der Patrimonialgerichte, das Aufhören des Standes der Rittergutsbesitzer; der leichteren Verfolgung rechtlicher Ansprüche an Eximirte sey durch die Kreis Justizräthe vorgesehen, die Rechts⸗Angelegenheiten der Rittergüter, Hy pothekenwesen ꝛc. so wie ihre Lehns Verhältnisse seyen wichtiger und schwieriger als andere, und dürften daher in den Händen der Unter⸗ gerichte nicht so gut verwahrt seyn. Von jener Seite: es hat schon manches wohlerworbene Recht des allgemeinen Besten wegen aufgegeben verden müssen. Von dieser Seite: aber nur gegen Entschädigung, und Ehreurechte können nicht entschädigt werden. Von jener Seite: es dürfte sich wohl nicht um ein wohlerworbenes, sondern nur um ein althergebrachtes, gleichsam schriftsässiges Recht handeln, und die Kreis⸗Justizräthe reichen nicht aus, sind auch nicht in allen Kreisen. Bei der Abstimmung stimmten die sämmtlichen Mitglieder des ersten und zweiten Standes gegen, die sämmtlichen des dritten und vierten Standes aber für die Petition. Da aber im Laufe der Diskussion die argen Mißbräuche der Exemtion insofern dargestellt worden waren,

daß selbst Botenmeister, Aufseher ꝛc. den eximirten Gerichtsstand ge⸗

nössen, so vereinigte man sich dahin, Se. Majestät zu bitten, daß

jedenfalls der eximirte Gerichtsstand eingeschränkt und die Königlichen Unterbeamten davon ausgeschlossen werden. 1 888

Frankreich Paris, 14. April. Ueber die in neuester Zeit im Orient be⸗ folgte Französische Politik äußert sich heute der Constitutionnel in folgender Weise: „Alle Korrespondenzen aus Konstantinopel und Deutschland stimmen darin überein, daß das Benehmen der Franzö⸗

sey, während die der Städter sich in Grundbesitz und Gewerbs⸗ betrieb theile. Die Versammlung glaubte, daß die den Wahlkreis zu sehr beengenden Schranken am passendsten dadurch weiter ausgedehnt werden dürften, wenn für den dritten Stand an⸗ statt der zehnjährigen nur eine fünfjährige Besitzzeit unter Beibehal tung aller übrigen Beschränkungen als Bedingung zur Wählbarkeit erfordert würde, und beschloß, mit Ausnahme von drei Stimmen, ein desfallsiges Gesuch an Se. Majestät zu richten. Der Umstand, daß das Grund⸗Eigenthum in den Städten noch beweglicher sey, als auf dem platten Lande, und daher zehnjährige Besitzer dort seltener seyen, als hier, und die Betrachtung, daß bei dem Gebundenseyn an die Scholle die Anhänglichkeit an das Vaterland auch bei fünf jährigem Besitze hinreichend sich eingefunden haben müsse, schien die Bitte an sich, das sich immer mehr herausstellende Bedürfniß und der durch ein größeres Interesse an den landständischen Angelegenheiten V erregte, immer lauter werdende Wunsch aber, die Wiederholung des schon am sechsten Provinzial Landtage angebrachten Gesuchs zu recht—

fertigen. Ein fernerer Antrag: daß die Zahl der städtischen De⸗ putirten auf dem Landtage vermehrt werde, weil der dritte Stand gegen die

anderen Stände zu wenig vertreten sey, wurde von 11 tädtischen und einem ländlichen Deputirten unterstützt, von der großen Majorität aber verworfen, weil die Erfahrung gelehrt habe, daß die Vertretung der Städte immer hinreichend gewesen sey. Eben so wenig konnte dem Gesuche: daß nur ein Grundbesitz von 5000 Rthlr. Werth, dagegen mindestens fünfjähriger ununterbrochen gebliebener Gewerbebetrieb als Haupt⸗Erforderniß bei den städtischen Landtags⸗Deputirten angenommen werden möge, Folge gegeben wer⸗ den, weil die in der Verordnung vom 17. Mai 1827 gestellte Forde rung von 10,000 Rthlr. Besitzthum in Städten von über 10,000 Einwohnern um so mehr leicht zu befriedigen sey, als auch Anlage⸗ und Betriebs⸗Kapital mit zur Berechnung komme. Noch wurde gebeten, daß es hinreichend seyn möchte, daß der Wahlkandidat überhaupt Grundbesitz fünf Jahre im Orte besessen habe, gleichviel, ob dieser koͤnstant gewesen oder gewechselt wurde. Der Landtag war nicht der Ansicht, daß der ununterbrochene zehn⸗ V jährige Besttz auf ein und dasselbe Grundstück sich bezöge, beschloß

aber doch für den Fall, daß es so seyn sollte, Se. Majestät um Ab änderung dieser Bestimmung anzugehen. Diesen Wünschen wegen Mo⸗ dification des Wahlgesetzes reihten sich noch zwei andere, die Landtage selbst betreffend, an, nämlich: daß die Mitglieder und die Direktoren der Ausschüsse nicht einseitig ernannt, sondern von der Stände⸗Versammlung nach Stimmen frei gewählt werden, und daß die Zeitungs⸗Nachrichten über die Landtags⸗Verhandlungen ausführlicher und schleuniger, als es am letzten Landtage geschehen, erfolgen möchten. Dem ersten Antrage wurde kein Gehör gegeben, indem die Versammlung mit dem bisherigen Verfahren, wonach diese Wahlen von dem Herrn Landtags⸗Marschall ausgehen, vollkommen zufrieden sich erklärte; der andere sey immittelst erledigt. Als man die durch diese verschiedenen Petitionen erregten Verhandlungen über die ständische Wirksamkeit verließ, blieb es nicht unberührt, daß diese vielerlei Anträge, ein erfreuliches Zeichen dafür seyen, daß das Interesse an den Landtagen im Publikum bedeu tend zugenommen habe, was den am vorigen Landtage gedruckten Protokollen und den ständischen Ausschuß-Verhandlungen in Berlin unzweifelhaft zuzumessen sey.

Für eine Petition um Aufhebung des eximirten Gerichtsstandes wurde geltend gemacht, wie schwierig es sey, einen Anspruch gegen eximirte Personen zu verfolgen, da doch vor dem Gesetze jeder dem anderen gleich seyn solle; dem Kläger koste der Prozeß gegen einen Eximirten mehr, weil die Provinzial⸗Justiz⸗Kollegien höhere Kosten liquidiren dürften; die ganze Rechtspflege würde nach Aufhebung des eximitirten Gerichtsstandes einfacher, namentlich würden nach Ein⸗ richtung der beabsichtigten Ober⸗Appellationsgerichte die Oberlandes gerichte ganz und gar wegfallen und dadurch bedeutende Kosten er part werden können. Hierauf wurde entgegnet: der eximirte Ge richtsstand bedinge nicht eine Ungleichheit vor dem Gesetze, das

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sischen Diplomatie in Bezug auf die Serbischen Angelegenheiten selt⸗ samen Veränderungen unterworfen gewesen ist. Wir waren, streng enommen, nicht verpflichtet, uns durch unsere Rathschläge in eine Debatte zu mischen, bei der Frankreich nur indirekt betheiligt ist. Aber da unser Gesandter in Konstantinopel bei der Frage Partei ergriffen da er sich für ermächtigt gehalten hatte, die Politik der Pforte voll⸗ kommen zu billigen und aufzumuntern, so begreift man nicht, wie Herr von Bourqueney dazu gekommen ist, von einem Tage zum anderen E11“”“ das zu tadeln, was er anfänglich gelobt hatte, und S an zurathen, welches ihm früher als fehlerhaft erschie⸗ nen „Es ist nicht leicht, alle Jene traurigen Widersprüche zu er⸗ klären. Die Serbischen Angelegenheiten sind so unvollstaändig lanmnt daß sie zu den entgegengesetzten Versionen Stoff geben Fönnen. Selbst diejenigen, welche jenes Land bereist haben, urtheilen sehr verschieden über die Revolution, welche dort zu Stande gekommen ist, und über die Personen, welche daran Theil genommen haben. Unsere aus dem Studium der Thatsachen geschöpfte Meinung besteht darin, daß das Ereigniß, gegen welches Rußland reklamirt, ein Glück für Serbien gewesen ist, und daß die Unpopularität, welche auf dem Fürsten Mi losch und seiner Familie lastete, Ursache war, daß die Wahl des Fürsten Alexander Georgewitsch in dem ganzen Fürstenthum mit Freuden auf⸗ Fenommen wurde. Die Pforte hatte daher weise gehandelt, und der erste Eindruck, den Herr von Bourqueney von der Sache empfing, war der richtige. Rußland aber hat jene Veränderung nicht nach seinem Ge⸗ schmack gefunden, vornehmlich weil es nicht will, daß sich in jenen Fürstenthümern irgend etwas Bedeutendes ereigne, wobei sein Einfluß nicht vorgewaltet hat. Deshalb widersetzt es sich so lebhaft dem von dem Divan hervorgerufenen neuen Zustande der Dinge. Man glaubte anfänglich, daß der Widerstand Rußlands nicht so ernstlich genommen werden müsse, und dieser Vermuthung sind vielleicht die ersten Schritte des Herrn von Bourqueney zuzuschreiben. Aber das St. Petersburger Kabinet hat auf seinen Forderungen entschieden beharrt, und der Russische Botschafter ist so weit gegangen, zu erklären, daß er Konstantinopel verlas⸗ sen würde, wenn seinen Forderungen nicht binnen 48 Stunden Ge⸗ nüge geschehe. Oesterreich, obgleich es wesentlich dabei interessirt ist daß sich Rußland nicht an der Donau festsetze, hat sich doch auf kei⸗ nen Kampf einlassen wollen und ist in diplomatischer Hinsicht den Ansprüchen Rußlands beigetreten; England ist dem Beispiele Oester⸗ reichs gefolgt, und Frankreich, welches immer leicht zu bestimmen ist hat denselben Weg eingeschlagen. So haben wir also in ganz kur⸗ zer Zeit in Bezug auf dieselbe Frage Ja und Nein gesagt. Dies macht sicherlich unserer Einsicht und unserer Entschlossenheit wenig Ehre, aber auf diese Weise erhalten wir uns in der Europäischen Uebereinstimmung.“ Man hat vor einigen Tagen in den Tuilerieen ein Schreiben des Herzogs von Aumale erhalten, worin derselbe meldet, daß es ihm unmöglich sey, sich zur Vermählung seiner Schwester Clementine in Paris einzufinden, da in der zweiten Hälfte des April wichtige Ope⸗ rationen gegen die Araber stattfinden würden. Der Herzog von Montpensier wird, wie es heißt, gleich nach der Vermählung der Prinzessin Clementine eine Reise nach England antreten.

Es hat gestern bei Herrn Marie eine Versammlung von Depu⸗ tirten der äußersten Linken stattgefunden, und diese Fraction der Op⸗ position hat beschlossen, daß sie in der Folge, gleich allen anderen Nüancen der linken Seite, sich dauernd organisiren und in vorkom⸗ menden Fällen Versammlungen halten wolle. Zum Präsidenten der Versammlung ward Herr Dupont de 'Eure, zum Vice⸗Präsiden⸗ ten der General Thiard und zu Secretairen die Herren Carnot und Garnier Pagès ernannt. Es ward sodann eine aus den Herren Cor⸗ menin, Marie, Cordier und Chapuis Montelaville bestehende Kom⸗ mission gebildet, die den Auftrag hat die Aufmerksamkeit der Ver⸗ sammlung auf alle diejenigen Fragen zu lenken, welche praktische Be⸗ schlüsse von Seiten der Mitglieder der äußersten Linken veranlasse könnten. Es ist außerdem beschlossen worden, daß über g8 baas; thungen der Versammlung ein Protokoll geführt werden solle.

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