1843 / 124 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Ansicht trat die Versammlung fast einstimmig bei, indem sie sich vor⸗ behielt, bei der künftigen Begutachtung von den diesmaligen Aus⸗ schuß⸗Arbeiten den geeigneten Gebrauch zu machen.

Der Abgeordnete einer Märkischen Stadt hat den Antrag an den Landtag gerichtet, des Königs Majestät zu bitten, daß den städ⸗ tischen Kommunal⸗Behörden die Befugniß beigelegt werde, ihre Stadtverordneten⸗Versammlungen öffentlich zu halten.

Der Ausschuß hatte in einem über dieses Gesuch erstatteten ausführlichen Gutachten zunächst die für den Antrag angeführten Gründe einer Prüfung unterworfen, und dabei darzuthun sich bemüht, wie schon die Städte⸗Ordnung möglichste Offenheit der städtischen Verwaltung habe erreichen, allen Bürgern die vollkommenste Einsicht in dieselbe gestatten und ihnen von allem in dieser Beziehung Wichti⸗ gen Kenntniß geben wollen, daß also, wenn das Gesetz selbst die Oeffentlichkeit nicht schon angeordnet habe, keinenfalls ein Bestreben, die Verwaltung geheim zu halten, dabei zum Grunde gelegen habe, daß aber allerdings eine unbedingte Oeffentlichkeit der Stadtverord⸗ neten⸗Versammlungen in den mehrsten Fällen gar nicht ausführbar seyn möchte und erhebliche Gründe derselben entgegenständen. In dem zweiten Theile des Gutachtens war dasjenige bezeichnet worden, was der Ausschuß in dieser Beziehung als eine anzuerkennende ge⸗ rechte Forderung betrachtete und für wünschenswerth hielt, wobei man zunächst auf die vollständige, bisher häufig vernachlässigte Be⸗ nutzung der im Gesetz enthaltenen Vorschriften über Publizität der städtischen Verwaltung hingewiesen und daran Vorschläge geknüpft hatte, welche sich als Modisicationen dieser Vorschriften empfehlen zu lassen schienen.

Dem Gutachten ward zunächst der Vorwurf gemacht, daß man darin angenommen habe, es sey eine unbedin gte Oeffentlichkeit der Stadtverordneten⸗Versammlungen beantragt, es verstehe sich von selbst, daß die erbetene Maßregel, wenn sie ins Leben treten solle, an ge⸗ wisse reglementarische Bestimmungen geknüpft werden müsse, welche festzustellen, eine spätere Sorge sey, während es sich gegenwärtig nur um das Prinzip handle. Hierauf ward aber entgegnet, da Bedin— gungen, unter welchen die Oeffentlichkeit der Versammlungen stattfin⸗ den solle, in der Petition nicht angegeben worden, so habe man an⸗ nehmen müssen, dieselbe sey auf unbedingte Oeffentlichkeit gerichtet ge⸗ wesen; diese Bedingungen seyen aber keinesweges so sehr Nebensache, wie man anzunehmen scheine, vielmehr seyen sie gerade ganz wesent⸗ lich, und ohne dieselben zu kennen, sey es unmöglich, sich ein lebendi⸗ ges Bild von der ganzen Maßregel zu machen; es komme nicht nur dar auf an, wer zu den Versammlungen zugelassen werden solle, sondern auch, welche Angelegenheiten und wie weit dieselben zur öffentlichen Errörterung bestimmt seyn sollten, welche Stellung Magistrat gegen⸗ über diesem öffentlichen Verfahren einzunehmen habe u. s. w. Hieran knüpfte sich nun eine lebhafte Debatte über die Materie selbst, indem sowohl für als gegen den Antrag ausführliche Reden gehalten und die beiderseits angeführten Gründe von verschiedenen Seiten beleuchtet wurden. Man müsse die Oeffentlich keit der Stadtverordneten⸗Versammlungen als den Schlußstein der Städte-⸗Ordnung betrachten, man erkenne den unschätzbaren Werth dieses Gesetzes vollkommen an, das schließe aber nicht aus, daß man demselben das noch hinzufüge, was man nach einer 35jährigen Er— fahrung und nachdem die Zeit im lebendigen Fortschritte sich ent⸗

eben erst das Seminarium verlassen hütten, und in einem Alter be⸗ zogen würden, in welchem andere amtliche Verhältnisse gar kein Ein⸗ kommen zu gewähren pflegten.

Nachdem diese Gründe wiederholt erwogen worden, auch mehrere Stimmen noch für den Antrag sich hatten vernehmen lassen, in welchem man ein durch die gesteigerte Anforderung der Zeit gebotenes Be⸗ dürfniß erkennen wollte, ward zur Abstimmung geschritten, bei welcher die Majorität sich dafür aussprach, die beantragte Bitte an Se. Ma⸗ jestät den König nicht zu richten.

Die Ritterschaft zweier Kreise hat den Antrag an den Landtag gerichtet, abhülfliche Maßregeln gegen den Uebelstand zu erbitten, den man darin erkennen wollte, daß mit der Erwerbung eines Ritterguts sofort und ohne Weiteres die Berechtigung zur Kreisstandschaft verbunden sey. Fanden nun auch die einzelnen Modalitäten des Antrags in der Versammlung keine Unterstützung, so fehlte es doch nicht an Stimmen, welche der Sache selbst sich mit Wärme annah⸗ men. Man hob zunächst hervor, wie gegenwärtig bei dem gestei gerten Verkehr mit Rittergütern das dringende Bedürfniß sich heraus⸗ stelle, hier eine feste Regel einzuführen und eine Lücke in der Gesetz⸗ gebung auszufüllen, welche offenbar darin erkannt werden müsse, daß die Formen, unter welchen man in die kreisständische Corporation ein⸗ 1 treten könne, gar nicht vorgeschrieben wären; bevor man das Bürger-— recht erlange, würden die Stadtverordneten darüber gehört, ein Glei ches finde nicht einmal statt bei der kreisständischen Corporation, welche doch wohl noch wichtigere Rechte verleihe, als die bloße Auf⸗

mahme als Mitglied einer städtischen Kommune. Man wollte dem jach beantragen, daß der kreisständischen Corporation oder einer von hr zu beauftragenden?

Deputation die Befugniß zugestanden werde, die

zualification neu hinzutretender Rittergutsbesitzer in Beziehung auf die Kreisstandschaft zu prüfen und letztere ihnen unter Umständen zu versagen, und man fand es konsequent, daß, wie das Gesetz vom 8. Mai 1837 den Verlust der Standschaft mit der Unfähigkeit zur Ausübung von Jurisdictions⸗ und Patronats⸗Rechten verbinde, die Ausschließung von der Standschaft zum Schutze der der Jurisdiction und dem Patronat unterworfenen Einsassen auch die Ausübung dieser Rechte suspendire; auf diese Weise, meinte man, müsse in der beab sichtigten Maßregel eine Einschränkung in Beziehung auf die Ritter güter erkannt werden, welche durch das kreisständische Corporations⸗ Verhältniß bedingt werde und wesentlich zum Vortheil der übrigen Stände gereiche.

Diese Ansicht ward aber von einer überwiegenden Majorität bekämpft: ganz abgesehen von der Unzulänglichkeit und Unzweckmä⸗ ßigkeit der vorgeschlagenen Maßregel, worüber man einer weiteren Erörterung sich enthalten wollte, stellte man auf das bestimmteste das Bedürfniß einer solchen in die Eigenthums⸗Rechte eingreifenden Dis⸗ position in Abrede; ein unbescholtener Ruf sey Bedingung der Kreis⸗ Standschaft, dieser müsse in der Regel präsumirt werden, wo er aber nicht vorhanden sey, da gewähre das Gesetz vom 8. Mai

837 die Mittel, dem Unwürdigen diese Befähigung, so wie die Befugniß zur Ansübung der Jurisdiction und des Patronats zu entziehen, eines Mehreren bedürfe es nicht; wesentliche Uebelstände

eyen aus dem bisherigen Verhältniß nicht hervorgegangen, es fehle also an jedem Grunde, des Königs Majestät mit Bitten in Beziehung auf einen Gegenstand zu behelligen, welcher tief in die bestehenden

ändischen Verhältnisse eingreife, und daher schon um deshalb zu wickelt habe, als ersprießlich, ja als nothwendig erachten müsse; durch iner abgesonderten Behandlung gar nicht geeignet sey. ddie Oeffentlichkeit der Verhandlungen aber in der Versammlung, in Die Abstimmung ergab eine sehr bedeutende Stimmenmehrheit deren Hände die Bürgerschaft die Sorge für ihr Gemeinwesen gegen die Befürwortung des Antrages. vertrauensvoll und sogar ohne Rechenschaft fordern zu dürfen, nie 8 Eine Märkische Stadt hat eine Petition darauf gerichtet, daß] dergelegt habe, kämen die städtischen Institutionen erst zum klaren künftig bei Landraths⸗Wahlen nicht blos den Rittergutsbesitzern, son Bewußtseyn der Mitglieder der Kommunen und ohne ein solches könne dern der gesammten Kreistags⸗Versammlung die Befugniß der Wahl wiederum ein lebendiges Interesse an der städtischen Verwaltung nicht zustehen solle. Für den Antrag ward angeführt: die landräthliche stattfinden; in dem Mangel dieses lebendigen Bewußtseyns sey gerade Stellung habe sich im Laufe der Zeit wesentlich geändert, gegenwärtig der Grund der Theilnahmlosigkeit an öffentlichen Angelegenheiten, abe der Landrath mit dem zweiten und dritten Stande ganz eben namentlich bei Wahlen, zu suchen, worüber man so oft klagen höre so viel zu thun, als mit dem ersten, er sey das ausführende Organ der und welche zu beseitigen verschiedene Mittel bisher ohne Erfolg an kreisständischen Versammlung, worauf jetzt, nachdem dieser ein Be gewendet worden seyen; man möge nur die O effentlichkeit nicht ohne willigungs⸗ und Besteuerungs⸗Recht beigelegt worden, besonders ge Grund als etwas bedenkliches und unausführbares schildern; wenn rücksichtigt werden müsse, und erscheine es daher billig und konsequent, man den Städten, wie es der Antrag verlange, nur die B efugniß daß bei dem gleichmäßigen hohen Interesse, welches der gesammte zugestehe, sich derselben zu bedienen, so werde nach den verschiedenen Kreis-Verband an der Besetzung des Landraths Postens nehme, auch Verhältnissen und Bebürfnissen die Sache sich von selbst gestalten; in

dessen gesammte Vertreter bei der Wahl der Sr. Majestät zu prã den großen Städten würden die Mittel zu zweckmäßigen Einrichtun⸗ sentirenden Kandidaten in der Weise mitwirkten, wie den einzelnen gen nicht fehlen und in den kleinen werde es derselben in größerem Ständen diese Vertretung in Anerkennung ihrer durch die neuere Umfange gar nicht bedürfen; gerade für die kleineren Städte lege Gesetzgebung jeder Bevormundung entzogenen Selbstständigkeit zuge⸗ man einen hohen Werth auf die Oeffentlichkeit, denn es sey bekannt, theilt worden sey. Gegen eine Abänderung des bestehenden Verhält⸗ daß daselbst häufig Parteiungen vorkämen und theils fänden dieselben mnisses ward geltend gemacht, dasselbe sey als ein verfassungsmäßiges sogar Eingang in die Stadtverordneten Versammlungen, theils aber, und Recht der Rittergutsbesitzer zu betrachten, welches ihnen selbst bei noch häufiger, werde dies im Publikum ungerechterweise präsumirt, beide Umgestaltung der Gesetzgebung im Jahre 1807 und 1811 nicht ent Uebelstände würden durch das Licht der L effentlichkeit beseitigt werden, die zogen, im Jahre 1816 aber ausdrücklich wieder anerkannt sey und in Selbstsucht würde sich scheuen, hervorzutreten und der redliche Stadtver⸗ dessen ungestörtem Besitze sie sich noch bis auf den heutigen Tag be ordnete, dessen Wirken offen vor allen Augen liege, nicht fälschlich verdäch⸗ fänden, ohne daß irgend ein Mißbrauch oder Nachtheil erweislich ge-⸗ tigt werden können; alle Kommunal⸗Lasten würden williger getragen macht worden; in Ermangelung wirklichen Bedürfnisses aber dürfe werden, wenn man Gelegenheit habe, von der durch When siche Ve⸗ an bestehenden Rechten nicht geändert werden, wie denn des hochseli⸗ rathung festgestellten Nothwendigkeit sich zu überzeugen, bi⸗ kungs⸗ gen Königs Majestät aus diesem Grunde eine Seitens des Provin⸗ Fäzhigkeit der einzelnen Stadtverordneten würde Wählern dgig zial-Landtags einer anderen Provinz sogar befürwortete gleichartige bar und der Sinn und das Geschick sür die Behandlung öffentlicher Petition zurückgewiesen habe; da übrigens die Landraths⸗Amts⸗Kan Angelegenheiten geweckt und geübt werden. didaten aus dem Stande der Rittergutsbesitzer zu wählen seyen, so Andererseits drang man wiederholt darauf, die beantragte Oef⸗ erschienen allerdings die Rittergutsbesitzer zur Beurtheilung ihrer fentlichkeit nicht in einer gewissen Allgemeinheit und Unbestimmtheit wählbaren Standesgenossen vorzugsweise geeignet, und die Interessen hinzustellen, sondern die Beziehung zur Städte Ordnung ö der beiden anderen Stände seyen durch ihre Befugniß, gegen die Per⸗ praktische Verbindung dieser neuen Lehre mit der bestehenden Gesetz⸗

gebung und mit den Verhältnissen, wie dieselben erfahrungsmäͤßig

sönlichkeit des Gewählten - ee 8 beständen, sich recht klar zu machen; da könne man sich denn nicht

zu protestiren, besonders aber durch die dem Landesherrn zustehende Auswahl und Ernen enügend L zustehende Auswahl un rnennung genügend lar 5 ö“ gewahrt. bergen, daß die beabsichtigte Aenderung das Prinzip der Städte. Bei der durch namentlichen Aufruf bewirkten Abstimmung ergab Ordnung so wesentlich berühre und auf ebe, daß man. sie nicht als den Schlußstein des früheren Gebändes, sondern als die Grundlage

sich gegen die Befürwortung des Antrages eine Majorität von 40 2 b gegen 28 Stimmen. 1 eines neuen bezeichnen müsse. Eine der Ideen, welche man Von zwei Abgeordneten aus dem Stande der Städte waren als das Fundament der Städte⸗Hrdnung ansehen müßte, sey dem Landtage zwei verschiedene Petitionen zugegangen, von denen die die, daß den durch die freie Wahl der Bürgerschaft berufenen eine auf Einführung der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit im Straf⸗ Stadtverordneten die Vertretung der Kommunal⸗Juteressen unter lei⸗ verfahren gerichtet war, die andere aber diesem Antrage im Allge⸗ ner anderen Verantwortlichkeit als der vor ihrem eigenen Gewissen meinen sich anschließend, noch besonders beantragte daß dem Volke anvertraut werde; nach dem Gesetze sollten alle faktischen Ergebnisse eine Mitwirfung bei Abfassung des Urtelspruchs in Kriminalsachen, und Ermittelungen möglichst vollständig zur Kenntniß des gesammten namentlich in Beziehung auf Feststellung des für oder wider den Publikums gelangen, die Rechnungen öffentlich ausliegen, Verwal Inquisiten sprechenden Rufes, eingeräumt werde. tungs-Uebersichten gedruckt werden u. s. w. Die Abstimmungen der Der Ausschuß hatte in einem umfangreichen Gutachten diese Vertreter aber, worauf es bei deren Versammlungen doch wesentlich Anträge einer sorgfältigen Prüfung unterworfen und diejenigen Aen ankommt, um jeden fremden Einfluß zu entfernen, die Freiheit und derungen, deren ihm das dermalige Kriminal⸗ Verfahren zu bedürfen Selbstständigkeit der Versammlung vollständig zu bewahren, nicht öffent schien, bestimmt hervorgehoben. In der Versammlung machte sich lich seyen; nicht die ausgezeichnete Redegabe des Bürgers sollte aber die Ansicht geltend, daß man durch die bei Berathung über das seine Wahl zum Stadtverordneten bestimmen, sondern das Vertrauen Strafgesetzbuch gefaßten Beschlüsse eine Erörterung dieser Anträge zu seinem in den eigeen wohlgeordneten Angelegenheiten erprobten Urtheil⸗ insofern für jetzt abgeschnitten habe, als man damals nach vielfachen ge Sfes seiner Pflichttreue; so wie die Stadtverordneten⸗Versammlung un⸗ Debatten und reiflicher Erwägung beschlossen habe, des Königs Ma⸗ ter die Kontrolle der Oeffentlichkeit gestellt werde, verliere sie ihre bis⸗ jestät zu bitten, möglichst bald den Entwurf einer neuen Kriminal⸗ herige Stellung, und die Umgestaltung der übrigen erwähnten Verhältnisse Ordnung der ständischen Berathung zu unterwerfen; sey demnach die sey die nothwendige Folge davon. Ueberdies sey eine solche Oeffent⸗ Vorlegung einer solchen bei nächster Einberufung des Landtages zu lichkeit etwas Neues in unserer Verwaltung und könne nicht auf einer erwarten, und würden darin jedenfalls auch die hier in Rede stehen- Sitelle eingeführt werden, ohne zugleich sehr erhebliche Kollisionen mit

wenn man jetzt auf Grund einer Petition darüber sich im Voraus selben zur Folge zu haben; sey den Stadtverordneten Gelegenheit, äußern wolle, da doch später gewiß vollständigere Materialien zur die öffentliche Meinung in den öffentlichen Sitzungen für sich zu ge⸗

den Gegenstände zur Erörterung kommen, so erscheine es vorschnell, anderen organischen Instituten oder umfassende Aenderungen der⸗

Begründung eines reifen Urtheils gewährt werden würden. Dieser winnen, gegeben, so folge daraus die Nothwendigkeit, daß auch dem

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Magistrat eine solche nicht entzogen werden dürfe, und es lassen die weiteren hieraus sich ergebenden Konsequenzen sich gar nicht absehen. Da es nun beim gänzlichen Mangel hierüber gemachter Erfahrungen höchst zweifelhaft sey, ob die Resultate, welche man von der Oeffent⸗ lichkeit sich verspreche, wirklich erreicht werden würden, da ferner die Kosten der dazu erforderlichen Einrichtungen recht beträchtlich seyn möchten, und da die in der Städte⸗Ordnung selbst gebotenen Mittel öffentlicher Behandlung städtischer Angelegenheiten noch gar nicht ganz erschöpft seyen, so könne man sich nicht überzeugen, daß es in der Stellung des Provinzial⸗Landtags liege, auf den Wunsch einer ein⸗ zelnen Stadt hin hier die Initiative zu ergreifen und etwas zu er⸗ bitten, von dessen Nützlichkeit und Ausführbarkeit man noch keine ganz klare Vorstellung habe, und wovon man nicht wisse, ob es den übrigen 159 Städ⸗ ten der Provinz genehm und passend erscheinen werde. Wollten einzelne Städte sich die Oeffentlichkeit der Stadtverordneten⸗Versammlungen er⸗ bitten, so sey ihnen dieses unbenommen, wie es dem äußeren Ver⸗ nehmen nach schon geschehen seyn soll, ob und aus welchen Gründen diese Anträge genehmigt oder abgelehnt worden, wisse man nicht, vielleicht aber werde man Gelegenheit finden, über die Ergebnisse der Oeffentlichkeit Erfahrungen zu sammeln, und es werde dann, und wenn sich wirklich ein allseitiges Bedürfniß herausstellen sollte, an der Zeit seyn, daß der Landtag, sofern die Sache nicht im Wege der Gesetzgebung aufgenommen werde, mit Anträgen hervortrete, ge⸗ genwärtig müsse ein solches allgemeines Bedürfniß noch in Abrede gestellt und deshalb auch die erbetene Verwendung Seitens des Landtages nicht für angemessen erachtet werden; was andere dnsh. tage in dieser Angelegenheit beschlossen hätten, könne nicht von Einfluß auf den hier zu fassenden Beschluß seyn, r e““ nur das Ergebniß sorgfältiger Erwägung und vollster Ueberzeugung eyn dürfe. . 8 vof der hierauf Sti en für die Petition, b1 aber dageg en. 1 8 Snmen h. Vorträge über einige Rechnungs⸗ Angele genheiten vernommen und darüber⸗ so wie liber den Anspruch de Erben eines ständischen Beamten Beschlüsse gefaßt. 1 Schließlich wurden die an des Königs Majestät einzureichenden Immediat-Vorstellungen unterzeichnet. X“ 8 Nachträglich muß noch erwähnt werden, daß in einer der frühe ren Sitzungen in Folge einer Petition der Beschluß gefaßt worden an des Königs Majestät die Bitte zu richten, daß die Aufnahme einer neuen Deichrolle für den Deichverband des Ober-Oderbruches befohlen werde. 8 8 Ueber die in einer besonderen Sitzung erfolgte Schließung des diesmaligen (8ten) Provinzial⸗Landtags ist bereits Bericht erstattet worden.

erklärten sich

Provinz Schlesien.

Breslan, 1. Mai. Nachdem die Berathung über den Ent⸗ wurf des Strafgesetzbuchs beendigt worden, ging man zur Begut⸗ achtung des Entwurfs eines Gesetzes über die Einführung des Straf gesetzbuchs über und erklärte sich unter einigen, in das betreffende Gutachten aufzunehmenden Bedingungen damit einverstanden. Die Petition eines Docenten der Staatswissenschaften wegen Verminde rung der Strafe des Duells auf den Degen zwischen minorennen akademischen Jünglingen auf den vierten Theil derjenigen Strase, welche sie nach erlangter Großjährigkeit treffen würde, ist bei Bera⸗ thung des betreffenden Titels in dem Strafgesetzbuch berücksichtigt worden.

Mehrere, mit der so eben beendigten Berathung in enger Ver bindung stehende Petitionen, namentlich drei Petitionen von Land gemeinen des Neisser und des Schweidnitzer Kreises, eine Petition des Magistrats und der Stadtverordneten einer großen städtischen Kom mune, und die Petition einer städtischen Kommune; sämmtlich auf Einführung der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Prozeßverfah rens im Kriminal- und Civilprozeß gerichtet, kamen nunmehr zum Vortrage und veranlaßten eine ausführliche Erörterung. theile und Nachtheile eines solchen Prozeßverfahrens wurden reiflich erwogen, ohne daß eine Uebereinstimmung der Meinung hätte her⸗ beigeführt werden können, doch einigte man sich zu dem Beschluß in der an Se. Majestät den König zu richtenden Adresse,⸗ die Freude des Landtages auszusprechen über die in Aussicht gestellte Aufhebung der außerordentlichen Strafen und die Hoffnung, daß es der Weisheit des hohen Gesetzgebers ge lingen werde, ein neues Strafverfahren zu ermitteln, welches, unter Berücksichtigung der Wünsche auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, doch die Vortheile des alten Verfahrens zu erhalten wisse. Schon während der Berathung des Entwurfs eines neuen Strafgesetzbuches war man wiederholt darauf aufmerksam geworden, wie wesentlich nützlich für eine solche Berathung es gewesen seyn würde, wenn zu⸗ gleich mit diesem Entwurf auch ein Gesetz über die Einführung einer neuen Kriminal-Prozeß⸗Ordnung vorgelegen hätte, und bei der Be⸗ gutachtung der oben erwähnten Petitionen war man noch entschiedener zu der Ueberzeugung gelangt, wie die Berathung über das Strafge⸗ setzbuch ohne Kenntniß der Kriminal⸗Prozeß⸗Ordnung nur unvollkom⸗ mene und unvollstündige Resultate gewähren könne. Es wurde daher beschlossen, in der Adresse an Se. Majestät den König darauf anzutragen: die Publication des Strafgesetzbuches so lange zu ver— schieben, bis die Kriminal⸗Prozeß⸗Ordnung nach erfolgter Berathung derselben von den Provinzial-⸗Landtagen, zugleich publizirt werden kön⸗ nen, weshalb um Vorlegung derselben an die Provinzial⸗ Landtage ausdrücklich gebeten werde. In der Ueberzeugung, daß ein so hoch⸗ wichtiges, in alle Verhältnisse des bürgerlichen Lebens tief eingreifen⸗ des Gesetz, wie das über das Strafrecht und das Kriminal Prozeß⸗ Verfahren, nicht vielseitig genug beleuchtet und begutachtet werden könne, einigte man sich ferner zu dem Beschluß, darauf anzutragen: daß der Entwurf des Strafgesetzbuches nebst den Motiven zu dem⸗ selben und die Erklärungen sämmtlicher Provinzial⸗Landtage, nachdem solche von den betreffenden Behörden geprüft und die etwa zu treffen den Abänderungen desselben in Fassung gebracht worden, in übersicht⸗ licher Jusammenstellung in den Buchhandel gebracht, für billige Preis⸗ stellung gesorgt, das Inland und Ausland zur freimüthigen Aeußerung über Ganzes und Einzelnes aufgefordert und der umgearbeitete Ge⸗ setz-Entwurf mit der Kriminal⸗Prozeß⸗Ordnung den Provinzial⸗Land⸗ tagen nochmals vorgelegt werden möge.

Es erfolgte hierauf der Vortrag mehrerer, auf gleichartige Gegenstände gerichteter Petitionen, und zwar: 1) die Petition der Kaufmanns⸗Aeltesten einer großen städtischen Kommune, enthaltend den Wunsch, dem Handel und Fabrilstande in den Städten und auf dem platten Lande, eine Vertretung auf dem Provinzial⸗Landtage zu gewähren. 2) Die Petition derselben städtischen Kommune mit Bei⸗ tritt von 33 Abgeordneten der Städte und Landgemeinen, wegen verhältnißmäßiger Vertretung des Standes der Städte und Land⸗ gemeinen auf dem Provinzial⸗Landtage und wegen Aufhebung einiger Beschränkungen der Wählbarkeit für die Abgeordneten der genannten Stände. 3) Petition eines Abgeordneten der Städte wegen erwei terter Vertretung der Städte auf dem Provinzial⸗Landtage. ¹) Petition der Stadtverordneten einer städtischen Kommune wegen numerischer Verstärkung der städtischen Landtags⸗ Abgeordneten und wegen Abschaffung der Wahlbeschränkung des zehnjährigen Grundbesbes. 5) Petition eines Magistrats um Aufhebung einiger

1“

Die Von

Gefahr kräftig dazustehen.

Beschränkungen bei der Wahl städtischer Abgeordneten. 6) Petition von 887 Wassertriebwerkbesitzern, betreffend die Erweiterung der Re präsentativ⸗Verfassung mit Zuziehung der Interessen der auf dem platten Lande befindlichen Industrie, durch Vertretung derselben. 7) Petition der Stadtverordneten einer städtischen Kommune wegen Erweiterung der Repräsentation der Städte beim Provinzial⸗Landtage. 8) Petitionen dreier Landgemeinen wegen besserer Vertretung des Bau⸗ ernstandes auf dem Landtage. Die Petitionen unter Nr. 6, 7 und 8 sah sich der Landtag veranlaßt, wegen ungeeigneter Fassung derselben den Bittstellern zurückzugeben, die anderen wurden Gegenstände viel⸗ seitiger Berathung. In Folge dieser wurde die Frage: „Soll eine Petition zum Zweck einer vermehrten Vertretung des Standes der Städte und Landgemeinen bei dem Landtage an Se. Majestät den König gerichtet werden?“ mit 50 Stimmen gegen 33 verneint, weshalb der Stand der Landgemeinen in seiner Gesammtheit auf itio in partes antrug. Die Frage: „Soll in Bezug auf die historische Entwickelung und Bedeutsamkeit der Stadt Breslau und der in ihr vorzugsweise sich konzentrirenden allgemeinen Interessen der Pro⸗ vinz, um eine vermehrte Vertretung derselben unbeschadet der Vertretung der übrigen Städte der Provinz gebeten wer den?“ wurde mit 45 Stimmen gegen 35 verneint; eben so die Frage: „Soll gebeten werden, dem Handel und Fabrikstande in Städten und auf dem platten Lande eine Vertretung bei dem Land⸗ tkage zu gewähren?“ mit 55 Stimmen gegen 28 Stimmen ver⸗ neint. Dagegen wurde die Frage: „Soll gebeten werden, daß Er⸗ forderniß des Betriebes bürgerlicher Gewerbe als Bedingung der Wählbarfeit städtischer Landtags⸗ Abgeordneten nicht länger bestehen zu lassen?“ mit entscheidender Stimmenmehrheit bejaht. Eben so wurde mit entscheidender Stimmenmehrheit beschlos⸗ sen, darauf anzutragen: daß das Erforderniß einer zehnjäh rigen Besitzzeit für die Wählbarkeit eines städtischen Abgeordneten auf eine fünfjährige Dauer der Besitzzeit beschränkt werden möge, und die Frage: „Soll darauf angetragen werden, den als Bedingung zur Wahlfähigkeit eines Abgeordneten der Landgemeinden jetzt erfor⸗ derlichen jährlichen Steuer⸗Betrag von 12 auf 6 Rthlr. und in denen Kreisen, wo er schon jetzt nur auf 6Rthlr. festgesetzt sey, auf 3 Rthlr. herabzusetzen“, mit entscheidender Stimmen⸗Mehrheit b v Die hieranf zum Vortrag gebrachte Petition eines Abgeordneten der Städte: „daß es nur einer einfachen Majorität bedürfen solle, um eine Petition als verfassungsmäßig vom Landtage angenommen zu sehen;“ wurde zwar mit 54 Stimmen gegen 31 angenommen, da jedoch durch diese Abstimmung die gesetzmäßige Majorität von zwei Drittheil der Stimmen nicht erreicht war, fand sich der Stand der Städte und der Landgemeinen, welche Stände für die Petition ge⸗ stimmt hatten, veranlaßt, auf ilio in partes anzutragen. In der Sitzung am 24. April kamen 1) die Petition eines Ab geordneten der Städte, wegen öffentlicher Abhaltung der Landtags⸗ Sitzungen und wegen vollständigen Abdrucks der Protobolle in öffent⸗ lichen Blättern; 2) Petition zweier Abgeordneten der Landgemeinden um vollständige Oeffentlichkeit der Landtage durch Zutritt von Zuhe rern und freie uneingeschränkte Besprechung ihrer Verhandlungen in den öffentlichen Blättern; 3) Petition eines Abgeordneten der Städte um Veröffentlichung aller Landtags⸗ Verhandlungen mit Benennung aller Deputirten, welche für und wider gesprochen haben, zum Vor⸗ trage. Einverstanden war die Versammlung darüber, daß die Gegenstände dieser Petitionen von großer Wichtigkeit und von dem entscheidendsten Einfluß auf die Ausbildung des landständischen Insti⸗ tuts seyen. Gegen die Oeffentlichkeit der Landtags Sitzungen wurde angeführt, daß das Institut der Landtage noch zu kurze Zeit bestehe, um ihm eine so große Bedeutsamkeit, einen so großen Einfluß auf die öffentliche Meinung zu gestatten, als in dem Zuge⸗ (

stündniß öffentlicher Sitzungen liege. Es sey begründet in Tagen des

Fiedens und der Ruhe, es sey aber sorgfältig zu beachten, daß auch Lage der Gefahr eintreten könnten, und nicht zu entscheiden, wie es

sich dann bewähren werde, wenn die Gemüther, durch Oeffentlichkeit erregt, in sich uneins und zerfallen wären. Durch die festgesetzte

zweijährige Wiederkehr der Landtage, durch die Gestattung des Drucks der Landtags⸗Verhandlungen, von Seiner Majestät wohl bedenken, daß durch die verlangte Oeffentlichkeit, die dem

seyen bereits wichtige Zugeständnisse dem König gemacht worden, man möge Provinzial⸗-Landtage gezogenen Gränzen leicht überschritten werden könnten und daß dann das, was man als ein Mittel zue Beförde⸗ rung und Ausbildung dieses Instituts erbeten habe, ein Grund zu seiner Beschränkung werden könne. 1 Für die Oeffentlichkeit sprach man sich dahin aus: Unter den Mitteln, die öffentliche Meinung zu bilden und zu berichtigen, sie zur Wahrheit zu machen, sey keines so kräftig, als die Oeffentlichkeit der Landtagsversammlungen. Die Landtage sind das gesetzmäßige Organ eines unmittelbaren Verkehrs der Nation mit dem Monarchen. In einem solchen wichtigen Verkehr liegt aber nichts Geheimnißvolles, nichts was die Oeffentlichkeit zu scheuen braucht. Die Landtags⸗Abg. sind die berufenen Vertreter der Nation in ihren wichtigsten Interessen, und wie sie nur wünschen müssen, durch Oef⸗

fentlichkeit der Landtags⸗Sitzungen Rechenschaft über die pflichtgetreue

Erfüllung ihres Auftrages ablegen zu können, haben auf der anderen

Seite die Vertretenen ein unbestreitbares Recht, sich durch dieses Miittel zu überzeugen, ob und wie ihre Interessen wahrgenommen werden. In den Tagen der Ruhe und des Friedens muß ein solches

Institut in seiner Ausbildung fortschreiten, um in den Tagen der Möge der Strom der öffentlichen Mei mung in solchen Tagen ein geebnetes Bett finden, nicht genöthigt verden, sich selbst Bahn zu brechen. Erfahrung hat gelehrt, in wel hem Geist sich die öffentliche Meinung der Nation am Tage der Entscheidung ausgesprochen, im Geist der unerschütterlichen Treue und Liebe für König, Ehre und Vaterland. Es ist, wurde ferner an ct, nicht mehr die Frage, ob Oeffentlichkeit der Land⸗ ags-Verhandlungen stattfinden soll oder nicht? Diese Frage st bereits durch Se. Majestät den König selbst entschieden. Durch die gegebene Erlaubniß, die Protokolle der Landtags⸗Verhandlungen zu drucken, über diese in öffentlichen Blättern zu berichten, ist der erste und damit der wichtigste Schritt in dieser Angelegenheit gesche Es besteht schon Oeffentlichteit, die Kenntnißnahme der Land ags-Verhandlungen ist einem Jeden möglich, aber sie ist erschwert und die Oeffentlichkeit der Landtags⸗Sitzungen ist daher nur die Ver⸗ vollständigung einer schon bestehenden Maßregel, eine Vervoll ändigung, durch welche jeder Entstellung der Wahrheit am sicher⸗ ten vorgebeugt wird. Je mehr aber die Landtage nur en Charakter einer berathenden Versammlung haben, je ent⸗ fernter von ihnen der Charakter einer entscheidenden Versammlung ist, um so weniger läßt sich eine Gefahr von der Heffentlichkeit ihrer Sitzungen befürchten. Jedenfalls wird diese L effentlichkeit der sicherste Prüfstein für das Interesse seyn, welches das Institut der L andtage in der Provinz findet und dieses Interesse neu beleben und stärken. Auch für die unbeschränkte Gestattung des Zutritts zu den Landtags Versammlungen glaubt man stimmen zu dürfen, da der Raum und ein Reglement über die Benutzung dieser Erlaubniß eine Be⸗ schränkung von selbst herbeiführt. Als Ergebniß der Be⸗ rathung wurde gegen vier dissentirende Stimmen beschlossen: die Oeffentlichkeit der Landtags⸗Sitzungen von der Gnade Sr. Ma⸗ jestät des Königs zu erbitten, und mit entscheidender Stimmen⸗ Mehrheit der Antrag genehmigt: daß in den Protokollen über die

547 Landtags⸗Verhandlungen die Namen der Redner genannt werden möchten und ein vollständiger Abdruck derselben durch Redaction von Landtagsblättern stattfinden möge.

Der am Schlusse der Sitzung vorgetragenen Petition des Ma⸗ gistrats und der Stadtverordneten einer Seer Kommune, betreffend die kräftige Förderung der Regulirung des Oderstromes zur Siche⸗ rung und Erweiterung der Schifffahrt, wurde einstimmig beigetreten.

Zeitungs-Uachrichten.

Ausland. —öü——

Frankreich. Paris, 29. April. Das Journal des Débats enthält zeute folgenden Artikel: „Die Nachrichten aus Madrid melden uns,

daß in der Sitzung des Senats vom 10ten d. ein Adreß⸗Entwurf

verlesen worden ist, worin auf eine ziemlich heftige Weise gegen die Rede protestirt wird, welche Herr Guizot am 2. März in der Depu tirten-⸗Kammer gehalten hat. Es wird in dem Entwurfe gesagt:

Ew. Hoheit können überzeugt seyn, daß die ungngemessenen Aus⸗ drücke, deren sich ein Staatsmann in einer öffentlichen Sitzung bedient hat, keine Folgen haben werden. Der Senat hofft, daß die Würde und die Unabhängigkeit, diese ersten Erfordernisse jeder Nation, die sich achtet, in unseren Beziehungen zum Auslande stets werden geschützt werden. Die Spanier, welche 30 Jahre hinten einander für jene Rechte gekämpft haben, werden nöthigenfalls noch eben so lange für die Befestigung derselben kämpfen. Wir glauben nicht, daß Ew. Hoheit jemals dulden werden, daß sich irgend Jemand das Recht anmaße, nach seiner Laune auf unsere inne⸗ ren Angelegenheiten einzuwirken, mögen dieselben wichtig seyn oder nicht. Sie werden nicht dulden, daß irgend Jemand Spanien als ein Lehen, als eine Erbschaft betrachte, die ihm angehöre, und sich, bei Erörterung unserer theuersten Interessen, die Sprache einer stolzen Ueberlegenheit, oder gar einen drohenden Ton erlaube.

Dies ist, man muß gestehen, eine seltsame Art, die offenste, loyalste und passendste Rede auszulegen, die je ein Staatsmann ge halten hat. Wir sind überzeugt, daß die argwöhnischsten Spanischen Patrioten den Zorn der Senats⸗Kommission durchaus nicht begreifen werden; denn wir nehmen keinen Anstand, zu behaupten, daß die Rede des Herrn Guizot von allen vernünftigen Männern in Frank⸗ reich sowohl als in Spanien als eine feierliche Bürgschaft für die guten politischen und industriellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern betrachtet worden ist. Aber es giebt jenseits der Pyrenäen Männer, die um jeden Preis Frankreich und Spanien mit einander entzweien möchten, für welche die Uneinigkeit mit ihren Nachbarn ein politisches Dogma geworden ist, und die, mit Hülfe der letzten Umwälzungen, zahlreich in den Senat eingedrungen sind. Es sind die Träumer von 1812 eine Partei, die ihre schönen Tage und ihre energischen Männer gehabt hat, die aber ge⸗ genwärtig nur ein alberner Anachronismus ist. Die Adresse der Senats⸗Kommission ist weit mehr gegen Spanien selbst, als gegen Frankreich gerichtet. Es ist der letzte Seufzer einer retrograden Fraction, die zehnmal lieber Spanien umwälzen, als es in Frieden mit seinen Nachbarn leben lassen möchte. Wir haben allen Grund, zu glauben, daß die Angriffe des Senats keinen Wiederhall in der neuen Deputirten-Kammer finden werden. Um jene bitteren Recri⸗ minationen ihrem ganzen Werthe nach würdigen zu können, genügt es, einen Blick auf die Stellen der Rede des Herrn Guizot zu wer⸗ fen, welche sich auf Spaujen bezogen. Dieselben lauteten folgender⸗ maßen: .

Wir sind davon durchdrungen, daß Frankreich in gutem Vernehmen, ich sage mehr, in wahrhaft innigen Beziehungen mit Spanien stehen muß; wir sind davon durchdrungen, daß dies ein politisches Interesse ersten Nan ges für uns ist. Wir sind zugleich der Meinung, daß dies möglich, daß es natürlich ist, daß die Erinnerungen, die Sitten beider Länder, die Mah⸗ nungen der Geschichte ihnen beiden diese Bahn vorzeichnen. Wir haben in Spanien zwei Dinge angenommen und anerkannt, von denen das eine neu, das andere durch Napoleon lebhaft erweckt worden ist. Es sind dies: der constitutionelle Geist, der sich nicht mehr mit der Politik verträgt, die Ludwig XIV. in Bezug auf Spanien verfolgte, und das Gefühl der Un⸗ abhängigkeit, welches lebhaft in allen Spanischen Herzen angeregt worden ist. Wir müssen darauf weit mehr Rücksicht nehmen, als Ludwig XIV. und seine Nachsolger es brauchten. Wir haben eine tiefe Achtung vor der Unabhängigkeit der Völker, vor der Entwickelung, sogar vor den Verirrungen ihrer Freiheit. Ich habe es bereits auf einer ande⸗ ren Rednerbühne gesagt: Niemand hat bis jetzt das Recht, den Re⸗ genten von Spanien der Absicht zu beschuldigen, die Rechte seiner Souve⸗ rainin usurpiren zu wollen. Es giebt einen Punkt, eine Frage, bei welcher, unseres Erachtens, die Interessen Frankreichs, die großen Nalional Inter⸗ essen so sehr betheiligt sind, daß Frankreich vielleicht Gewalt anwenden müßte, um sie zu vertheidigen. Wir haben die höchste Achtung vor der Unabhängigkeit des Spanischen Volkes und der Spanischen Monarchie; aber wenn die Spanische Monarchie umgestürzt rde, wenn die Souverainin, welche jetzt über Spanien herrscht, ihrer Rechte beraubt, wenn man versuchen würde, Spanien einem für uns gefährlichen und dro⸗ henden Einflusse zu überliefern; wenn man darauf ausginge, den Thron Spaniens der glorreichen Familie zu entziehen, die denselben seit Ludwig XIV. inne hat, o! dann würde ich meinem Könige und meinem Lande rathen, ihre Maßregeln zu treffen.

Diese so edle und feste Sprache bedarf keines Kommentars. Diese Politik hat vor allen Dingen das Verdienst der äußersten Frei⸗ müthigkeit nicht allein gegen Spanien, sondern gegen alle Mächte. Herr Guizot hat auf der Rednerbühne beider Kammern seine tiefe Achtung vor der Unabhängigkeit Spaniens ausgesprochen; aber indem er zu gleicher Zeit die Bedingungen aufstellte, die Frankreich an die Gewährung seiner Freundschaft knüpft, benutzte er das allereinfachste Recht, und bei Benutzung dieses Rechtes nahm er weder den Ton der Drohung, noch den der Ueberlegenheit an.“

Das Minister⸗Conseil soll in Betreff der Frage über eine zu er⸗ theilende politische Amnestie getheilter Meinung seyn. Die Majori tät, heißt es, hätte sich gegen eine solche Maßregel ausgesprochen, und hauptsächlich soll der Minister der auswärtigen Angelegenheiten dieselbe bekämpft haben, weil sie als ein Zeichen der Schwäche der Regierung ausgelegt werden könnte.

Die von einigen Journalen mitgetheilte Nachricht, es werde ein Königlicher Kommissarius ernannt werden, um den Handels⸗Minister bei der Debatte über den Zucker Gesetz⸗Entwurf zu ersetzen, wird von dem Moniteur parisien für ungegründet erklärt. Dieses Blatt fügt hinzu: „Herr Cunin Gridaine ist jetzt so weit wiederhergestellt, um an jener Debatte den Antheil zu nehmen, den seine Stellung im Kabinette ihm zuweist. Die bedeutendsten seiner Kollegen sind übri⸗ gens entschlossen, ihm bei der Vertheidigung des Entwurfes kräftig Beistand zu leisten.“ 1

Die Zoll-Verwaltung hat eine vergleichende Uebersicht der Waa⸗ ren⸗CEinfuhr in Frankreich erscheinen lassen. Es ergiebt sich daraus, daß

in dem ersten Viertelljahre 1841 für 26,815,253 Fres. 8 1812 »„ 1843

21 32,317,123 »

88 „, » 35,251,140 »„ Waaren eingeführt worden sind.

Börse vom 29. April. Das Geschäft war an der heutigen Börse sehr lebhaft. Seit langer Zeit hatte man die Spekulanten

nicht in einer solchen Aufregung gesehen. Anfangs gelang es den

Baissiers, die Rente zu wersen, weil sie dabei durch die niedrigeren Notirungen aus London unterstützt wurden; zuletzt machte sich aber eine günstigere Stimmung geltend, und die Zproc. Rente schloß zu 2.25. Die politischen Gerüchte waren verstummt.

O Paris, 29. April. Die Nachricht, daß der Senat in den Entwurf der Adresse in Betreff der Spanischen Angelegenheiten bei der Diskussion der geheimen Fonds in unserer Deputirten⸗Kammer von Herrn Guizot ausgesprochenen Worte eingerückt habe, langte gestern Morgen hier an und soll um Mittag ein Conseil der Minister unter dem Vorsitz des Königs in den Tutlerieen veranlaßt haben. Wäre eine solche Mißbilligung von der Deputirten Kammer, auf welche Espartero gegenwärtig wenig Einftuß ausübt, ausgegangen, so hätte man die ganze Sache auf sich beruhen lassen. Aber bei dem unmittelbaren Einfluß, welchen der Regent auf die von ihm gleichsam gewählten Mitglieder des Senats ausübt, nahm man die Sache ernster, und Herr Guizot soll, wie es heißt, ermächtigt worden seyn, deshalb dem Kabinet von Madrid durch den Herzog von Glücksberg Vorstellungen machen zu lassen.

Diesen Morgen hatte Herr Guizot eine lange Unterredung mit Herrn Hernandez, dem Spanischen Geschäftsträger, um ihm den Inhalt der Depeschen, welche heute Abends an den Herzog von Glücksberg abgehen, mitzutheilen. Das Kabinet der Tuilerieen soll darin die Unangemessenheit, mit welcher der Adreß⸗Entwurf des Spanischen Senats, die betreffende Rede unseres Ministers der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten bezeichnet, hervorheben, und besonders gegen den Gebrauch der Worte: expressions peu mesurées, wo-⸗ durch auf die erwähnte Rede des Herrn Guizot angespielt wird, pro⸗ testiren. Das Kabinet der Tuilericen führt den Beweis, daß nicht ein einziger Ausdruck dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten

entschlüpft sey, der nicht in dem Familienpakte zwischen den beiden Kronen von Frankreich und Spanien seinen Rechtsgrund habe. Eben darum setzt unsere Regierung hinzu, nehme man nicht den geringsten Anstand, schriftlich und auf amtlichem Wege die Erklärung zu geben und zu wiederholen, daß der Hof der Tutlerieen zwar nie unberechtigt sich in die inneren Angelegenheiten Spaniens einmischen V wolle, aber nichtsdestoweniger über die Aufrechthaltung der wechselsei⸗

eer Spanische eine indirekte Mißbilligung der

D

tigen zwischen den Kronen von Spanien und Frankreich bedungenen Familien⸗Rechte und Vorzüge zu wachen wissen werde. Man setzt hinzu, daß Herr Guizot Lord Cowley ebenfalls den Inhalt der erwähnten Depeschen mitgetheilt habe. 1 Zum näheren Verständniß der Sache erinnere ich blos daran, daß Herr Guizot in der betreffenden Rede nur die Erklärung gab, daß Frankreich keine anderen Ansprüche mache, als die zwischen bei⸗ den Ländern bestehenden Familienpakte aufrecht zu erhalten. Der Fa⸗ milienpakt vom Jahre 1761 sagt ausdrücklich, daß sich die beiden Könige von Spanien und Frankreich für sich und ihre Erben und Nachkommen wechselseitig die respektiven Kronen garantiren, und zu diesem Zwecke, wenn es nothwendig wäre, bewaffnet interveniren sol⸗ len. Darauf gestützt, hat nun Herr Guizot in seiner Rede erklärt, daß jede Dynastie⸗Aenderung in Spanien von Frankreich mit bewaff⸗ neter Macht bekämpft werden müßte. So lange der Familienpakt zwischen Frankreich und Spanien nicht abgeschafft ist, können die Worte des Herrn Guizot keiner Mißdeutung unterliegen. Man will freilich daraus den Schluß ziehen, daß Frankreich die Vermählung der Kö⸗ nigin von Spanien bestimmen wolle. Dies ist aber eine andere Frage, die nicht hierher gehört. Vor der Hand scheint es festzuste⸗ hen, daß in Folge des Familienpaktes der Hof der Tuilerieen berech⸗ tigt ist, jeder Heiraths-Combination für die Königin Isabella entge⸗ genzutreten, welche einen Dynastiewechsel auf den Spanischen Thron nach sich ziehen dürfte.

I1. Paris, 29. April. Man nimmt hier in Paris als gewiß

an, daß der auf das Kabinet der Tuilerieen gemünzte Satz der Adresse des Spanischen Senats das Werk der Madrider Regierung

sey. Ist diese Voraussetzung gegründet, so darf man aus ihr die

Folgerung ziehen, daß die Spanische Regierung mehr oder weniger

ernstlich an einen der Fälle denke, welche Herr Guizot in der Rede,

die der Adreß-Entwurf des Senats beantwortet, als Gründe zu einem

Kriege oder zu einer Intervention in Spanien bezeichnet hat. Dieser

Fälle sind aber zwei: die Abschaffung der Monarchie und die Ver⸗

Y drängung der Bourbonischen Dynastie. Der zweite Punkt ist der⸗

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jenige, welcher hier ausschließlich ins Auge gefaßt werden muß, denn man darf als ausgemacht ansehen, daß die in Spanien herrschende Partei weit eutfernt ist von dem Gedanken, die monarchische Verfassung umzustürzen. Auch eine Absicht, das Haus Bourbon zu entthronen, kann der Ma⸗ drider Regierung wohl schwerlich von irgend Jemand ernstlich zu⸗ geschrieben werden. Aber die Worte des Herrn Guizot lassen sich ganz füglich auch von der Vermählung der Königin Isabella mit einem anderen als einem Bourbonischen Prinzen verstehen, und wir glauben, daß die Protestation in der Adresse des Senats für diese Eventualität berechnet ist. Wie dem Allen üübrigens auch sey, der lebhafte Beifall, den die Madrider ministerielle Presse dem Adreß⸗ Entwurf ertheilt, ist ein hinreichender Beweis wenigstens dafür, daß das gute Einverständniß zwischen den Kabinets von Paris und Madrid noch nicht völlig wieder hergestellt scheint.

Die Französische Kolonial⸗Partei ist eifrig bemüht, Unterstützung und Anhaltspunkte für ihre Interessen in den südlichen Staaten der Nord⸗Amerikanischen Union und in den Spanischen Kolonieen zu

suchen. Zunächst handelt es sich darum, Geld sür die gemeinschaft⸗ liche Sache die Aufrechterhaltung des Prinzips und des Instituts der Sllaverei aufzubringen. In diesem Punkt, so schwierig er auch ist, scheint es der Französischen Anti⸗Frriheits Propaganda ziem⸗ lich geglückt zu seyn. Auf Cuba namentlich sind, trotz des Entgegen⸗ wirkens des Gouverneurs, General Valdez, bedeutende Summen zu⸗ sammengebracht worden. Diese Gelder sind ausschließlich dazu be⸗ stimmt, den Zwecken der Französischen Abolitionisten entgegenzuarbei⸗ ten, deren Vereitelung die Sicherstellung des Sklaven⸗Interesses in Amerika und den Spanischen Kolonieen allerdings in einem gewissen Sinne zu gewährleisten scheint. Auf das nächste Jahr ist ein allge⸗ meiner Kongreß der Repräsentanten der Sklaven⸗Eigenthümer in den verschiedenen Ländern nach New⸗Orleans ausgeschrieben. So rührt sich die Kolonial-Partei. Und die Emancipations⸗Freunde? Sie legen die Hände in den Schooß und schicken fromme Wünsche gen Himmel. Eööe

Grossbritanien und Irland.

Oberhaus. Sitzung vom 28. April. Lord Campbell beantragte die zweite Lesung einer von ihm eingebrachten Bill zur Abkürzung der gerichtlichen Akte, durch welche Freisassen⸗Ländereien übertragen werden. Den schweren Kosten, welche die Käufer jetzt in Folge der voluminösen Aktenstücke, die zu einer solchen Uebertragung erforderlich sind, sich ausgesetzt sehen, schrieb der Antragsteller es be⸗ sonders zu, daß der ganze Boden des Königreichs in den Händen weniger großen Grund⸗Eigenthümer sich befinde, und obgleich die be⸗ reits vorgenommenen Veränderungen schon heilsam gewirkt hätten, sey doch nicht zu erwarten, daß die Zahl der Grundbesitzer 85 28½ mehren werde, wenn man diese Steuer auf den 1— e 8 mehr reduzire. Den Advokaten freilich sey diese Bi 1“