Oeffentliche Arbeiten zum all Landes ausgeführt: Straßen, Brücken, Kanäle, Flüsse, See⸗
1 — Fr. Die Gesammt⸗Summe des Mehrbetrags der Aus
gaben im Jahre 1843 ist aher 3172,937,202 Aber dieses letzte Resultat vermindert sich durch die
Verbesserung des Ertrages der Staats⸗Domainen. (Verkauf von Domainen und Fällung von Wäldern.) .. Zusammen 209,031,131
8
Abzuziehen sind: .
87,798,
häfen und Eisenbahnn Befestigung von Paris, Arbeiten in den
festen Plätzen und den militairischen Häfen 42,394,000, “ Spezial⸗Ausgaben für Algir... . 47,768,22
Vermehrung der öffentlichen Schuld aus folgenden
81 Ergänzung der Zinsen der 8,. für die letzte 8 unter der Restauration kon⸗ trahirte Anleihe geschaffen Zinsen der Renten, die ge⸗ schaffen wurden für die seit 1830 stattgehabten Anleihen, nach Abzug derjenigen, deren Annullirung aus verschiede⸗ nen Ursachen ausgeführt u ä 11,ͤ369,833 Vermehrung der Dotation der Tilgungs⸗Kasse für die letz⸗ siin Anleiheln 6,126,683/ Zinsen temporairer Anleihen (spezielle An⸗ leihen für Kanäle und Arbeiten verschie⸗ dener Art, Cautionen und schwebende
Scchhuld des Schatze 10,861,045
Vermehrung des Privat⸗Budgets der Deputirten⸗ Zunahme der Kosten der Regie, der Erhebung und
2
Benutzung der Abgaben in Folge einer Vermehrung der
dener Dienstzweige .
Einnahmen, die aus neuen
sices) der Depots⸗
verschiedenen von dem gegenwärtigen Ministerium vorge⸗ nommenen Reductionen um 66,061,572 Fr., nämlich:
Ü.18,000,000 Fr. Ausgaben der Pairs⸗Kammer.... Unterstützungen für die Ehren⸗Legion Lebenslängliche Schuld des Schatzes Vollendung oder Aufhebung verschie
Ersparung in den Ausgaben für das Personal und Material der allge⸗ meinen Dienstzweige des Staats..
Die Vermehrung der Ausgaben für das Finanz Jahr 1843 beträgt daher wie bbeen 306,275,630
Die Hülfsquellen, welche dem Schatze die Mittel zu diesen neuen Lasten verschaffen sollen, sind:
Allmälige Vermehrung der Einnahmen des Budgets in Folge der Vermehrung der besteuerbaren Gegenstände. 168,240,032
Vermehrung der Einnahmen als Folge der Verän derungen, die mit dem Tarif für die Erhebung der Re gistrirungs⸗Gebühren und der verschiedenen indirekten Steuern vorgenammen wurden ..... ..... ..
der Verbesserung oder Errichtung verschiedener Dienst zweige entstanden. (Ertrag der Registrirung, Abgabe von der Fabrication des inländischen Zuckers, spezielle Abgaben von den Getränken, Einkünfte aus Algier, Gewinn (b6n6- und Consignations⸗Kasse und Einnah⸗ ꝑc6gg11
80,000 » 2,872,000 3,380,350
17,891
— 66,661,572
sprungs ....
12,831,900
Erhebungen und aus
...—
Verminderung der Einnahme, welche durch die Ver⸗ änderungen des Tarifs für die Erhebung der indirekten Steuern und Einkünfte entstand (Abgaben von dem Detail⸗Verkauf von Getränken; Stempel⸗Gebühren von Handels⸗Effekten und Musikwerken) ... 32,897,000 Fr.
Einnahmen, die aufgehoben sind oder aus verschiedenen Ursachen aufgehört ha- ben. (Spezial⸗Stempel der Journale, 8 Königliche Lotterie, Ertrag der Spielhäu-
8 ser, Verpachtung der Salinen und Salz⸗ 285 gruben im Osten, Zinsen der Spanischen Schuld und Einnahmen verschiedenen Ur⸗
„ 23,8 »
Bleibt mithin für die Vermehrung der Hülfsmittel für das Finanzjahr B Außerdem enthalten die Mittel und Wege dieses Finanzjahres auch den Theil der Anleihe in Renten, welcher durch das Finanz⸗Gesetz von 1842 autorisirt wurde und für die außerordentlichen Arbeiten von 1843 bestimmt ist 75,000,000
485 04 ⁸α öö1652,210,332
Die Vermehrung der Einnahme für 1843 beträgt daher, wie oben angegeben. .
Der Unterschied zwischen diesem Resultat und dem der Ausgaben giebt den Unterschied der in dem Budget für 1830 vorausgesehenen Einnahme..... und die auf die schwebende Schuld des Schatzes zu machende temporaire Anleihe zur Deckung des aus dem Finanz-Gesetz 8 von 1843 hervorgehenden Defizits 72,088,017 „
227,240,357
ürmererereeen
6,917,256 Fr
570
79,035,273
Die Vermehrung der Ausgaben beträgt daher. 306,275,030
n
Allgemeiner Anzeiger für die Preußischen Staaten.
Bekanntmachungen.
8 Publicandaum. “
luf den Antrag des verordneten Kurators für die Güter Dönnie und adlich Boltenhagen wird hierdurch gemeinkundig gemacht, daß der im Jahre 1834 mit Tode abgegangene Gutsbesitzer Carl von Wakenitz auf Clevenow, Passow, Wüsteney und Lüssow in seinem am 27. November 1830 errichteten Testamente seine im Grimmer Kreise belegenen Güter Dönnie und ad⸗ lich Boltenhagen nebst den dazu gehörigen Inventa rien, so weit solche den Pächtern derselben von ihm zu eisern gegeben sind, sammt Saaten und Acker⸗Arbeit, mit einem immerwährenden Fideikommiß in der Maasse belegt habe, daß solches zum Besten der Kinder des jedesmaligen Fideikommiß⸗Besitzers der Güter Cleve⸗ now, Passow, Wüsteney und Lüssow untheilbar ver⸗ waltet werden soll und unter keinen Umständen mit Schulden belastet werden darf, wonach sich Alle, die es angehen kann, zu achten haben.
Datum Greifswald, den 26. April 1843.
Königl. Preuß. Hofgericht von Pommern und Rügen. (L. S.) Quistorp, Königl. Hofgerichtsrath. Bekanntmachung.
Bei dem Dorfe Carzig sind 11 Thlr. Courant ge⸗ sunden worden. Der Verlierer wird hiermit aufgefor
dert, sich in termino 8 den 31. Juli d. J., Vormittags 10 Uhr, in unserem Geschäftslokal hierselbst zu melden und sein Eigenthum an dem gefundenen Gelde glaubhaft nach zuweisen, widrigenfalls er mit seinen Ansprüchen dann prälludirt und dasselbe dem Finder zugesprochen wer
den wird. Berlinchen, den 4. Juni 1843. Königliches Land⸗ und Stadtgericht.
Bekanntmachung.
ie Zinszahlung für die Prioritäts⸗Actien der Berlin⸗Potsdamer Eisenbahn⸗Gesell schaft für das 1ste halbe Jahr 1843 wird vom 1sten bis inecl. den 31. Juli d. J., Vormittags von 9 bis 12 Uhr, mit Ausschluß der Sonntage, im Kas⸗ sen⸗Lokale auf dem Berliner Bahnhofe statthaben. Ein jeder Coupons⸗Besitzer hat demzufolge eine Speeifica⸗ tion derselben, nach den laufenden Nummern geordnet, mit seiner Namens⸗Unterschrift und seiner Wohnungs Anzeige versehen, einzureichen und gegen Abgabe der Coupons die Zahlung durch unseren Rendanten Herrn Plahn sofort zu gewärtigen. Berlin, den 7. Juni 1843.
Die Direction der Berlin⸗Potsdamer Eisenbahr
Gesellschast.
de Derlin⸗Frankfurter Eisenbahn. „Die Zinsen der Prioritäts⸗Actien der Berlin⸗Frank⸗ sarter Fifrmbohn pro istes Semester 1843 mit 2 Thlr. pro Aetie werden in unserer Hauptkasse auf dem hie sigen Bahnhofe in den Tagen vom 1. bis 31. Juli c., mit Ausnahme der Sonntage, Morgens von 9 bis 1 Uhr, gegen Einlieferung des ersten Zins⸗Coupons gezahlt. Die Inhaber a,8, des ersten Zins⸗Coupons ge3. Dne Inhaber von Prioritäts⸗Actien werden zu diesem Ende ersucht, die gedachten Coupons in der genannten Zeit mit einem nach den Nummern geord neten Verzeichnisse in unserer Hauptkasse g28s gechen und den Betrag dafür in Empfang a8. 1 einzureichen Berlin, den 13. Juni 1843. zu nehmen. Die Direction der Berlin⸗Frank
furter Eisenb G sellschaft, iter Eisenbahn⸗Ge⸗
Ober⸗Schlesische Eisenbahn⸗Gesellschaft Die Herren Actionaire der Ober⸗Schlesischen Eise . bahn⸗Gesellschaft laden wir hierdurch zu einer auf den 3. Juli, Nachmittag 3 Uhr, im hiesigen Börsen⸗ Lokale anbergumten General⸗Versammlung ergebenst ein. Außer den Gegenständen, welche laut §. 24. des Gesellschafts⸗Statuts den ordentlichen jährlichen Ge⸗ neral⸗Versammlungen überwiesen sind, wird zur Bera⸗ thung und Beschlußnahme der General⸗Versammlung vorgelegt werden: der zweite Nachtrag zum Gesellschafts⸗Sta⸗ tute, welcher betrifft: a) die Festsetzungen, unter denen nach den Beschlüs⸗ sen der General⸗Versammlungen vom 4, Oktober
1842 und 26. April d. J. das zum Weiterbau der Bahn von Oppeln bis zur Oesterreichischen Landesgränze erforderliche Kapital von 2,400,000 Thlr. aufgebracht werden soll,
b) die dem Staate zuzusichernden Befugnisse für die seinerseits dem Unternehmen zu gewährenden Be⸗ günstigungen,
c) die hierdurch bedingten Abänderungen des Gesell⸗ schafts⸗Statutes,
d) eine Abänderung des §. 48. des Gesellschafts⸗ Statutes rücksichtlich der Art und Weise, wie die Legitimation des Directorii der Gesellschaft gegen dritte Personen und Behörden zu führen ist.
Diejenigen der Herren Actionaire, welche dieser Ge⸗ neral⸗Versammlung beiwohnen wollen, haben in Ge⸗ mäßheit des §. 29. des Gesellschafts⸗Statutes spätestens am 2. Juli im Büreau der Gesellschaft (auf dem Bahn hofe) ihre Actien zu produziren, oder deren am drit ten Orte erfolgte Niederlegung glaubhaft nachzuweisen und zugleich ein doppeltes Verzeichniß der Num⸗ mern derselben zu übergeben, von denen das eine zu⸗ rückbleibt, das andere, mit dem Siegel der Gesellschaft und dem Vermerke der Stimmenzahl versehen, als Ein
laßkarte dient. Breslau, den 10. Juni 1843.
Der Verwaltungs⸗Rath der Ober⸗Schlesischen Eisen⸗
bahn⸗Gesellschaft.
Nieder⸗Schlesisch⸗Maͤrkische Eisenbahn. Mit Bezug auf den Inhalt der von uns an die Actio nairs unserer Gesellschaft erlassenen Schreiben vom 25. Maic,., betreffend die Einzahlung des ersten Einschusses auf die Actien⸗Beträge, mit denen dieselben bei unserer Gesellschaft nach Reduction der Gesammt⸗Zeichnungen betheiligt worden sind, bringen wir hierdurch in Erin nerung, daß der Einzahlungs⸗Termine am 20. Juni c., Mittags 1 Uhr, abläuft. Berlin, den 9. Juni 1843. Das Comité der Nieder⸗Schlesisch⸗Märkischen Eisen⸗ b bahn⸗Gesellschaft. 8
1* 8 v Preufsische National-Versicherungs- Gesellschaft.
Nachdem in der General-Versammlung am 31. Mai und 1sten dieses die Abänderung der früher ange- nommenen Firma: „Preuls. National-Versicherungs- Bank“ zur Vermeidung von Verwechselungen mit anderen Instituten, wie oben genannt — unter Vor- behalt der Genehmigung der hohen Staats-Bchörde — beschlossen und der unterzeichnete Verwaltungs- Rath an Stelle des bisherigen nunmehro aufgelösten Comité eingesetzt worden, fordern wir die Herren Actionaire hierdurch auf, die von der General- Versammlung vorläufige Einzahlung von 2 % des Nominal-Betrages ihrer Actien- Zeich- nungen an den unterzeichneten Kommerzien-Rath Gribel, im Geschäfts -Lokale der Pommerschen Provinzial-Zucker-Siederei hierselbst, gegen dessen Quittung bis spätestens ultimo dieses Monats zu leisten.
Zur Bequemlichkeit der auswärtigen Herren Ae- tionaire haben wir die Veranstaltung getroffen, dass von diesen die Einzahlung der ausgeschriebenen 2 % auch an die Herren F. M. Magnus in Berlin und Eichborn & Co. in Breslau Quittung erfolgen kann.
Nach dem ferneren Beschlusse der General-Ver- sammlung soll das Actien-Kapital der Gesellschaft vorläufig auf 2 Millionen Thaler Preufs. Courant — wovon bereits 1,900,000 Thlr. gezeichnet sind, be- schränkt und die Ausgabe der im Statut vorbehal- tenen dritten Million dem Beschlusse einer künfti- gen General-Versammlung vorbehalten bleiben.
Bis zur Vervollständigung der ersten 2 Millionen werden wir fernere Actien-Zeichnungen noch bis
zum Schlusse dieses Monats, sowohl hier als auch in Berlin bei Herrn F. M. Magnus, in Breslau bei Herrn Eichborn & Comp. entgegennehmen.
n.8. S. gen 10. Juni 1843.
altungs-Rath der Preufs. National- Ver- zicherungs-Gesellschaft. Fretzdorff. Lemonius. Priest.
Arn o0ld.
1 4 “
beschlossene
gegen deren
gez. G ribe 1.
VW Die diesjährigen regelmäßigen Fahrten des bekannt lich mit Salon, Damen⸗Zimmer, Restauration und allen Bequemlichkeiten eingerichteten Passagier⸗Schiffs „Bo⸗ russia“, geschleppt von einem Dampfschiff mit kräftigen Maschinen, zwischen hier und Swinemünde, werden am Sonnabend den 1. Juli von hier ab be⸗ ginnen und während der Bade⸗Saison fortgesetzt. Die Abfahrt geschieht: von Stettin Montags 988 und Sonnabends 6 22 ühr Nachmittags, Mittwochs G und Freitags 2 1 von Swinemünde
7 Uhr Morgens,
Montags ö und Sonnabends 6* Uhr Morgene, Dienstags und Donnerstags Die Preise sind unverändert 1 auf der „Borussia“ 4 ½ Thlr. à Person, auf dem Dampfschiff 1 Thlr. à Person, für Kinder unter 12 Jahren die Hälfte, für Wagen 2, 4 und 5 Thlr., Passagier⸗Gut bis 100 Pfd. schwer frei, das Uebergewicht à Ctr. od. 2 Kbfß. 6 Sgr.
2 Uhr Nachmittags.
Die Passagier-Billets werden eine Stunde vor der Abfahrt am Einschiffungs⸗Platz ausgetheilt und sind da⸗ selbst zu lösen.
Stettin, den 16. Juni 1843.
Comité der Stettiner Dampfbugsirboot⸗Rhederei.
quu Zur Ermittelung des Lebens und Aufenthaltes der beiden Brüder, Herrn Johann Wilhelm Müllers und Herrn Johann August Müllers, von hier, von denen Ersterer vor ungefähr 37 Jahren, Letzterer aber vor län⸗ ger als 40 Jahren nach Amerika ausgewandert ist, Beide aber seit dieser Zeit nichts von sich haben hören lassen, und deren väͤterliches Erbtheil an 54 Thlr. 27 Ngr. im hiesigen Deposito sich befindet, ist von uns auf Antrag hiesiger Blutsverwandten der Ediktal Prozeß nach Maßgabe des Mandats vom 13. November 1779 eröffnet worden. 16“ Die beiden Verschollenen oder, dafern diese nicht mehr am Leben seyn sollten, alle diejenigen, welche als Erben, Gläubiger, oder aus irgend einem anderen Grunde an deren Vermögen Ansprüche zu haben glau ben, werden daher hiermit geladen, den 23. September 1843 zu rechter früher Gerichtszeit vor uns an ordentlicher Gerichtsstelle, unter der Verwarnung, daß beim Außen⸗ bleiben die beiden Abwesenden für todt, deren etwanige Erben aber, so wie deren Gläubiger, ihrer Ansprüche und der Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden für verlustig geachtet werden, persöͤnlich oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen, sich in Ansehung ihrer Personen und zunr Sache gehörig zu legitimiren, ihre Ansprüche anzumel den und zu bescheinigen, mit dem bestellten Herrn Kon⸗ tradiktor hierüber rechtlich zu verfahren, zu beschließen und sodann den 21. Oktober 1843 der Inrotulation der Akten und endlich den 16. Dezember 1843 1 der Publication eines Erkenntnisses, welches für die Außenbleibenden Mittags 12 Uhr für publizirt erachtet werden wird, gewärtig zu seyn. Söö Gericht Treuen untern T väl n „Königlich Säch⸗ sischen Voigtlande, am 24. April 1843. ffe Poche 8 8 arthol, Ger. Dir.
—
Bekanntmachung.
Das handeltreibende Publikum wird hierdurch benach⸗ richtigt, daß die Meßhandelswoche der Laurentius⸗Messe 1843 mit dem 6. August ihren Anfang nimmt und das Auspacken der Kurzen Waaren am 31. Juli, aller übri⸗ gen Waaren aber am 2. August von Mittags 12 Uhr an gestattet ist.
Westanfch osh, am 1. Juni 1843. 3
Herzogliches Haupt⸗Zollamt. b““ E. Trum pff.
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“
1““ .15 .
Bei dem von Hansteinschen Patrimonial⸗Gericht zu Wahlhaussen, Kreis Heiligenstadt, Reg. Bezirk Erfurt, wird die Stelle eines Aktuarius und Richter⸗Gehülfen
mit einem Einkommen von 300 — 400 Thalern den
1. Sept. d. J. erledigt. Geeignete Kompetenten dazu
können sich, mit den gehörigen Zeugnissen versehen,
binnen 6 Wochen in portofreien Briefen an den Se⸗ nior der Familie, Freiherrn von Hanstein, Kurfürstlich Hessischem Staats⸗Minister außer Dienst, in Hessen⸗ Kassel wenden.
Kassel, den 6. Juni 1843.
Literarische Anzeigen. —
Bei C. W. Leske in Darmstadt ist erschienen und durch E. S. Mittler in Berlin (Stechbahn 3) zu beziehen:
8 Ueber die nothwendige Lösung des Widerstreites des partikularistischen Kirchen glanmnben 9
mit der “
von dem Staate zugesicherten Glaubensfreiheit und mit der im Deutschen Bunde garantirten Gleichheit der
Rechte der christlichen Konfessionen. 8 Mit kritischen Reslexionen über den angeblichen Wider streit des Christenthums gegen die moderne Philosophie von Michgel Aschenbrenner.
gr. 8. geh. Preis 20 Sgr. oder 1 Fl. 12 Kr.
Es ist unleugbar, daß die stets wiederkehrenden Kolli⸗ sionen zwischen dem Staate und den in den Staats⸗ schutz aufgenommenen religiösen Konfessionen auf eine genügende Art gehoben werden sollen. Zeitweilige Konzessionen und die Beseitigung der den Prinzipien ihres Kirchensystems streng anhänglichen Kirchenlehre sind nur Palliativkuren, wodurch die prinzipielle Ver besserung nur aufgeschoben, aber nicht entbehrlich ge⸗ macht wird. Es wird in der genannten Schrift der unversöhnbare Widerstreit der bestehenden Prinzipien offen dargelegt und zeitgemäße Vorschläge zur gründ⸗ lichen Befestigung des Kirchenfriedens gemacht. Die Wichtigkeit des Gegenstandes und die klare, parteilose Behandlung desselben läßt die aufmerksame Theilnahme des Publikums erwarten.
—
Im Verlage von Duncker L Humblot ist so eben erschienen und durch alle Buchhandlungen zu er⸗
halten: 8 Maria Schweidler, di e WBernsten H e 8 der interessanteste aller bisher bekannten Hexenpro⸗ zesse; nach einer defekten Handschrift ihres Vaters, des Pfarrers Abraham Schweidler in Coserow auf Usedom. Herausgegeben von W. Meinhold, Doktor der Theologie und 1b geh. kl. 8. Preis 1 ½ Thlr.
Von der bei Fr. Weidle, Spandauer —Str. 49 erscheinenden wohlfeilsten Ausgabe der Mo zartschen Opern in vollständigem Klavier-Aus- zuge mit ltalienischem und Deutschem Texte sind sertig und in allen Buch- und Musikhandlungen nu haben: 1
Figaro's Hochzeità1 Thlr. Subscriptionspreis-
Don Juan à 25 Sgr. Subscriptionspreis.
Die übrigen Opern, als: Dhie Zauberflöte à 20 Sgr., Titus à 15 Sgr., die Entfährung 8 22 Sgr., Cosi fan tutte à 1 Thlr. und ISdomeneo à 25 Sgr. Subscriptionspreise, folgen noch im Laufe d. J.
Eine Auswahl der neuesten Engl. Renn p erde, Steeple chases, J— agdstücke, so wie Land- Steep!l“e* 2 8 8 .g. scer's berühmtes „Laying do wn the law“ (Ver- sammlung von IIundeén, s. No. 134. der Haude und Spenerschen Zeitung) empfing. und empfiehilt 88
alius Kuhr's Kunsthandlung, Linden 33). 11“ 7
Alexander Duncker,
Königl. Hofbuchhändler, Franz. Str. 21:
Post⸗ und Reisehandbücher. Wegweiser für die besuchtesten Gegenden Sund Städte. Karten, Pläne, Hanorafnsch 92 Deutsche, Englische, Französische Unter⸗ haltungs⸗Lektüre.
Rthlr. für ¼ Jahr. 19 8 üthlr. - ½ Jahr. 6 Uthlr. - 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preiserhöhung. 2
11“ 8 8 411*
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No. 170.
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Amtliche Nachrichten.
Landtags⸗Angelegenheiten. Rhein⸗Provinz. Die neue Kom⸗ munal⸗Ordnung und die in der Stadt Wetzlar bereits eingeführte Städte⸗Ordnung.
Fraunkreich. Deputirten⸗Kammer. Das Budget für 1844: Die Un⸗
eterstützung geistlicher Körperschaften und die Stellung zu Spanien. — Paris. Spanien. Brief aus Paris. (Die Reductionen im Bud get, namentlich für das Departement der auswärtigen Angelegenheiten;
die Spanischen Angelegenheiten.)
Großbritanien und Irland. London. Hof⸗Nachrichten. — Schrei⸗ ben aus London. (Die Korngesetze; Graham nimmt seinen Unter⸗ richtsplan zurück; Parlamentarisches.)
Spanien. Briefe aus Madrid. (Die angeblich beabsichtigte Entfernung der
Königin; Blick auf die Provinzen) — und Paris. (Proclamation der Junta
zu Sabadell; der Aufstand in Catalonien greift weiter um sich; Stand der Dinge in den übrigen Provinzen; angeblicher Plan, die Königin aus Madrid zu entfernen.)
Portugal. Schreiben aus Lissabon. (Finanz⸗Arbeiten der Kammer;
verjährter Prozeß; Porto und die Ereignisse in Spanien.)
Pasewalk. Aufenthalt Sr. Majestät des Königs.
Beilage. Großbritanien und Irlaud. Unterhaus. Wahl⸗ Comité der Coalition. — London. Vermischtes. — Deutsche Bun⸗ desstaaten. Schreiben aus Frankfurt. (Personal⸗Nachrichten; Börse; Gustav⸗Adolph⸗Stiftung. — Italien. Conegliano. Ruhe störung durch Ungarische Soldaten. Genug. Vergiftete Häute aus Montevideo verbreiten einen Krankheitsstoff. — Wissenschaft, Kunst und Literatur. Gropius Panorama von Palermo. — Verein für Pferdezucht und Pferde⸗Dressur. 1111111144*“
Inland.
Amtliche Uachrichten.
.“ Kronik des Tages. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Rittergutsbesitzer, Freiherrn von Paleske auf Spengaws⸗ ken, im Regierungs⸗Bezirk Danzig, den St. Johanniter⸗Orden; und Den Fabrikanten Franz Wilhelm Collani und Gottlob
Adolph Müller das Prädikat „Hof⸗Lieferanten“ zu verleihen.
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Nach einer Mittheilung der Königl. Polnischen Ober⸗Post⸗Be⸗ hörde bedingen die neuen Zoll⸗Vorschriften im Königreiche Polen, daß jede aus dem Auslande kommende, nach dem genannten König⸗ reiche bestimmte Päckerei⸗Sendung bei der Beförderung mit der Post von zwei gleichlautenden Declarationen begleitet werde.
Diese Declarationen müssen deutlich geschrieben seyn und ent⸗ halten:
1) das Datum,
2) die Gattung der Waaren, entweder im Allgemeinen z. B. baum⸗ wollene, seidene, wollene Zeuge ꝛc. oder besonders bezeichnet, als z. B. Atlas, Batist ꝛc.,
3) die Anzahl der Stücke jeder Gattung von Waaren,
4) den Namen des Absenders und den Namen des Empfängers,
5) die Angabe des Orts, woher die Waaren abgesandt und des Orts, wohin sie bestimmt sind,
6) die Zeichen und Nummern der Kollis.
Auf diese Erfordernisse bei Absendung von Päckereien nach dem
Königreiche Polen wird das Publikum aufmerksam gemacht.
Berlin, den 17. Juni 1843.
ͤbTm
Landtags-Angelegenheiten.
Rhein⸗Provinz. 6
Düsseldorf, 17. Juni. Zwölfte Plenar Sitzung,
7. Juni. (Schluß.) Der Landtags⸗Marschall fordert den Referenten des Ausschusses für Kommunal⸗Angelegenheiten auf, das Referat über die Allerhöchste Proposition, den Entwurf einer neuen Kommunal⸗Ordnung betreffend, vorzutragen, und erinnert an die be⸗ stehende Observanz, wonach jedes Mitglied bei der Diskussion über denselben Gegenstand nicht häufiger als dreimal das Wort zu nehmen habe. Er hoffe, daß man in dieser Regel keine Beschränkung der Redefreiheit sehen werde; ihre Aufrechthaltung, wofür auch der Pro⸗ tokollführer Sorge zu tragen habe, sey durch die Pflicht bedingt, die möglichste Beschleunigung der Verhandlungen herbeizuführen. Ein Abgeordneter der Städte bemerkt: wie früher angeführt, sey die Geschäfts⸗Ordnung von dem Landtags⸗Marschall, jedoch in Ueber⸗ einstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, erlassen. Das Gesetz enthalte keine Vorschrift darüber, wie oft ein Redner sprechen dürfe. Der Herr Landtags⸗Marschall könne in diesem Punkte die Geschäfts⸗ Ordnung modifiziren. Er müsse sich gegen die aufgestellte Regel wenigstens insoweit verwahren, daß nicht nothwendige Gegenbemer⸗ kungen dadurch abgeschnitten würden. Auch ein anderer Abgeordneter
dieses Standes fürchtet, daß jene Regel Beschränkungen der freien
Aeußerung veranlasse. Ein Abgeordneter der Ritterschaft glaubt, daß dies lediglich dem Ermessen des Vorsitzenden zu überlas⸗ sen sey. Wolle jedes Mitglied von der Erlaubniß, über jeden Para⸗ graphen des Kommunalgesetzes sich dreimal zu äußern, Gebrauch machen, so werde dieses schon 28,800 Aeußerungen zur Folge haben. Der Landtags⸗Marschall erwiedert: Jene Regel sey bei den früheren Landtagen überall befolgt worden; indessen sollten nothwen⸗ dige Rectificationen, z. B. wegen Zahlen⸗Angaben u. dgl., nicht aus⸗ geschlossen werden. 3 1 b
*Niachdem hierauf der Referent den Eingang des Ausschußberichts verlesen, erbittet sich ein Abgeordneter der Städte das Wort und verliest mit Rücksicht auf den von einem anderen Abgeordneten
8 8—
V V b V
8 Post-Anstalten des In⸗
8 und Auslandes nehmen Bestel- lLlung an, sür Berlin die Expedition der Staats -Zeitung: Friedrichsstrasse Nr.
desselben Standes früher eingebrachten, auf die Kommunal⸗Ordnung bezüglichen Antrag nachstehende Darstellung:
„Es sind nun schon 17 Jahre, daß dem ersten Landtage die von dem Manne des Volkes, dem Minister Freiherrn von Stein, entworfene, ganz demokratische Städte⸗Ordnung von 1808 zur Begutachtung proponirt wurde. Die Majorität der Abgeordneten der Rhein⸗Provinz fand es bedenklich, diese liberale Städte⸗Ordnung pure anzunehmen, und machte daher den Entwurf zu einer Städte und Kommunal⸗Ordnung, worin den Städten die ihnen durch die Städte⸗Ordnung zugestandene Selbstständigkeit theilweise entzogen und den demokratischen Tendenzen aristokratische substiktuirt wurden. Es wurde dadurch den Städten der Rhein⸗Provinz der volle Genuß einer Städte⸗Ordnung entzogen, welche die freisinnigste in Europa ist und wahr⸗ lich nicht wenig dazu beigetragen hat, Preußen aus seinen Sklavenketten zu befreien. Der verewigte Landesvater fand sich durch diese vom Landtag vorgenommene Abänderung bewogen, die Stadte⸗Ordnung von 1808 einer Revision unterwerfen zu lassen, woraus eine neue, den Entwurf des ersten Landtags berücksichtigende Städte-⸗Ordnung, nämlich diejenige von 1831, entstanden ist. Die Abgeordneten der Städte wurden gleich nach Abfassung dieser sogenannten revidirten Städte Ordnung von 1831 hier in Düsseldorf versammelt, um sich unter dem Vorsitz eines Königl. Kommissarius zu berathen: Ob man dieselbe annehmen wolle, ihnen aber zugleich freigestellt, diejenige von 1808 zu wählen. Nachdem der Königl. Kommissarius die Abgeord⸗ neten der Städte in der ersten Sitzung vom 18. April 1831 aufgefordert hatte, die Prüfung hierüber vorzunehmen, erklärten sich dieselben alle bereit dazu und beschlossen, sich darüber vertraulich zu besprechen. Die Folge dieser vertraulichen Besprechung war aber eine Opposttion von 18 Mitgliedern. Für diese nahm nun in der zweiten Sitzung ein Abgeordneter der Städte das Wort, um beide Städte⸗Ordnungen abhzulehnen und zu erklären, daß sie die Beibehaltung der jetzigen Gemeinde⸗Verfassung wünschten, mit der Modification, „„daß die Gemeinderäthe von wohlberechtigten Bürgern ge⸗ wählt, daß ihnen das Recht der Präsentation der Bürgermeister beigelegt, und der von Sr. Majestät bestimmte Grad von Unabhängigkeit von der Regierung zugestanden werde.““ Es wurde behauptet, der erste Landtag habe sich mit seinem Entwurf der Stadt⸗ und Kommunal⸗Ordnung über⸗ eilt und es sey ihm allgemein der Beifall versagt worden, welchem aber drei Abgeordnete der Städte widersprachen. Einer dieser Abgeordneten be⸗ hauptete, daß im Gegentheil jener Entwurf in Aachen sich einer sehr guten Aufnahme zu erfreuen gehabt habe. Der Königliche Kommissarius be⸗ merkte: Aus dem Bericht des Königlichen Landtags⸗Kommissars ginge auch hervor: „„daß sich im Ausschusse ein großer Theil der Abgeordneten zu den Mitgliedern desselben gesellt, wodurch dann eine allgemeine Theil⸗ nahme entstanden und die einzelnen Verhältnisse der Oertlichkeit reiflicher erwogen und berücksichtigt worden seypen.““ — Mehrere Abgeordnete der Städte fanden sich bewogen, die Städte⸗Ordnung von 1808 mit einigen Modificationen anzunehmen, um das Erscheinen einer Städte⸗ und Ge⸗ meinde⸗Ordnung nicht ins Unendliche zu verschieben. Die 18 opponirenden Abgeordneten beharrten bei ihrer Weigerung, und obschon der Landtags⸗ Kommissar darauf hindeutete, daß man in den übrigen Provinzen, so wie im Auslande den Grund dieser plötzlichen Abweichung von den Vorschlä⸗ gen von 1826 nur der, aus den seitherigen Ereignissen im Auslande her⸗ vorgegangenen Opposition beimessen werde, so konnten diese 18 Abgeord⸗ neten doch nicht dadurch bewogen werden, beizustimmen; sie gaben vielmehr folgende Erklärung: „„Es widerstreite den Rheinländern, daß die Ge⸗ meinde⸗Verfassung durch eine getrennte Städte⸗ und Landgemeinde⸗Ord⸗ nung bestimmt sey, daß es ein Bürger⸗ und ein Nichtbürgerrecht gebe, daß Lokal⸗Bürgerrechte wieder eingeführt, die Stände gesondert, und getheilte Interessen wieder aufgeregt werden sollten, während die Provinz nur ein gemeinsames Kommunalgesetz wünsche.““ — Ein Abgeordneter der Städte wiederholte seine Aeußerung: der Entwurf des Landtags von 1826 sey un⸗ vollkommen und übereilt gemacht, worauf indeß ein anderer Abgeordneter dieses Standes entgegnete: er protestire nochmals gegen den jener Arbeit gemachten Vorwurf der Uebereilung. Er behaupte, daß noch keine Bera⸗ thung bei dem Landtage mit so viel Aufmerksamkeit, so vielseitiger Theil⸗ nahme geführt worden sey, als eben diese, und wenn man sie der Ueber⸗ eilung beschuldigen wolle, was werde man erst von den übrigen Berathun⸗ gen sagen müssen? Auf eine Aeußerung eines Abgeordneten der Städte im nämlichen Sinne wiederholte der vorige Redner nochmals: die damalige Kommunal⸗Ordnung sey eine Arbeit, welche mehr als jede andere der sorg⸗ fältigsten Ausarbeitung und Berathung unterworfen worden sey. Es sey öfter schon von Trennung der Staatsbürger durch die Städte⸗Ordnung die Rede gewesen, er sehe aber nicht ein, wie dies durch sie mehr geschehe, als es schon ohne sie der Fall seyv. Ein Abgeordneter der Städte tadelte an der Städte⸗Ordnung, daß sie die Geschäfte sehr weitläuftig und kostbar machen müsse und protestirte deshalb dagegen. Der Königliche Kommissarius erwiederte: Diese vermeintlichen Mängel könnten ja auf dem Wege der Petilion zur Kenntniß Sr. Majestät gebracht oder zum Theil durch das Lokal⸗Statut beseitigt werden, und ein Abgeord⸗ neter der Städte versicherte: daß nach reiflicher Berathung mit den ange⸗ sehensten und gebildetsten seiner Mitbürger er sich für die Annahme der Städte⸗Ordnung von 1808, jedoch mit dem Wunsche mehrerer Modificatio⸗ nen entschieden habe, und daß seine Kommittenten die baldigste Einführung derselben lebhaft wünschen. Nachdem hierauf der Königliche Kommissarius die Verhandlungen resumirt und wiederholt die Hauptfrage, welche von den beiden Städte⸗Ordnungen, die von 1808 oder die von 1831 angenommen werde, der Versammlung vorgelegt hatte, die Majorität von 18 Mitgliedern auf Ablehnung beider beharrte, wurde die Frage aufgeworfen: Will die Versammlung eine der beiden Städte⸗Ordnungen mit vorzuschlagenden Mo⸗ dificationen annehmen? Aber auch diese Frage wurde verneint, jedoch nur mit 14 gegen 11 Stimmen, welches zu der Vereinbarung führte: daß ein Ausschuß ernannt würde, um die wesentlichsten Einwürfe gegen die Städte⸗ Ordnung zusammenzustellen und ein Statut auszuarbeiten, das als Anhang zu einer dieser Ordnungen dienen könne. Das Protokoll wurde von einem Abgeordneten der Städte mit Beziehung an seine zustimmende schriftliche Erklaͤrung unterzeichnet. In einer folgenden Sitzung wurden die Abände⸗ rungen, welche der Ausschuß mit den Paragraphen der Städte⸗Ordnung vorgenommen, berathen und einstimmig genchmigt: daß dieselben in ein von Sr. Majestät zu erbittendes Provinzial⸗Statut aufzunehmen seyen. Am 24. April 1831 wurde noch eine an Se. Majestät gerich⸗ tete Adresse genehmigt und der Landtag für die Städte durch den Königlichen Kommissarius geschlossen. Der Entwurf einer Ordnung für die Landgemeinden, welcher dem 1833 versammelten Landtage zur Be⸗ gutachtung vorgelegt, aber einer Nichtachtung unterworfen wurde, ist ge⸗ druckt. Ebensowohl ist der von jenem Landtage zusammengestellte Entwurf einer Gemeinde⸗Ordnung für die Rheinprovinz als Handschrift für die Mitglieder des Landtags gedruckt worden, um daraus zu ersehen, was bis 1833 in der Gemeinde⸗Angelegenheit verhandelt worden ist. Aus dieser geschichtlichen Darstellung der früheren Verhandlungen am Landtage, glaube er vollkommen den Beweis geliefert zu haben, daß nicht die Regierung, wie uns von einem Abgeordneten der Städte in seinem Antrage behauptet wird, sondern der Landtag selbst die Schuld trägt, daß nach 18jährigen Verhandlungen die Rheinprovinz noch keine liberale Kommunal Ordnung besitzt. Er könne den Rednerstuhl nicht verlassen, ohne der scharfen An⸗ deutungen in dem vorliegenden schriftlichen Antrage zu gedenken: „Der Herr Abgeordnete verdächtigt nämlich die Regierung einer absichtlichen
Täuschung in dem proponirten Entwurf der Kommunal-Ordnung, und
sucht den Verdacht gegen sie zu erregen: die richtige Auffassung des Zu⸗
sammenhanges absichtlich schwierig gemacht zu haben.“ Sollte unsere Re⸗ gierung wohl eine so schwere Verdächtigung verdienen? Er sage mit der vollkommensten Ueberzeugung Nein! — Er sey kein blinder Anhänger des Ministeriums — habe niemals Gunst von Ministern verlangt noch erhalten — erfordere aber Gerechtigkeit für dieselben, wie für jeden anderen Staatsbürger. Als vor 14 Jahren ein Minister den Rheinbewohnern das Gesetz, dessen Geist schon damals tief in das Mark des Volkes eingedrungen, rauben, nur ihnen das Landrecht aufdringen wollte, — da habe er den Ständen zugerufen: „Laßt uns ihn anklagen! denn er wird dem Landesvater die Herzen der Rheinbewohner entfremden.“ Auch heute würde er Ihnen zuru- fen: „Klaget sie an, die Minister!“ wenn ein Grund dazu vorhanden wäre. Aber keine Verdächtigung ehrenhafter Staats⸗Beamten, die hier keinen Sitz haben, sich nicht persönlich vertheidigen können! Dies ist undeutsch, ist auch nicht parlamentarisch. — Der Herr Abgeordnete hat auch einen An⸗ trag gemacht, womit er sich einverstanden erkläre: Nämlich auf Ablehnung des Entwurfs zu dem neuen Strafgesetzbuch; denn er habe sich überzeugt, daß derselbe nicht in Einklang mit unseren Rheinischen Gesetzbüchern zu bringen ist, die im Zusammenhang ein harmonisch Ganzes bilden, welches man klar und behaglich nennen kann, anwendbar für alle Völker, die auf der Europäischen Bildungs⸗ und Civilisations⸗Stufe stehen. So ist z. B. der code pénal diltatorisch wie ein Strafgesetz seyn soll und kennt keine Standes⸗Verschiedenheit. Doch darüber ist es später an der Zeit, sich aus⸗ zusprechen.“ Demnächst erbittet sich ein Abgeordneter der Städte das Wort und trägt vom Sitze des Referenten Folgendes wörtlich vor: „Als aktiver Theilnehmer bei den öfteren ständischen Verhandlungen
über eine uns nöthigerweise zu verleihende Kommunal Ordnung möge ihm erlaubt seyn, einige allgemeine Notizen und Bemerkungen über den jetzigen Entwurf mitzutheilen, bevor zu den Diskussionen dessen einzelnen Paragraphen geschritten wird. Sehr bald nach der Vereinigung mit der Krone Preußens, namentlich von 1819 ab, haben ausführliche Berathungen über das seit 20 Jahren der vorhergegangenen Zwischenherrschaft am Rheine bestandene Kommunalwesen die Behörden dieses Landes vielfach beschäftigt. Im Winter 1823 — 1824 war eine beim Königlichen Ober⸗Präsidium in Koblenz zu⸗ sammenberufene Kommission während ein paar Monaten in täglicher Sitzung mit dem Aufsammeln und Prüfen von Materialien und Prinzipien beauf⸗ tragt, aus welchen nach vielen schon vorhergegangenen, ein zusammenhän⸗ gender Entwurf zu einer „Gemeinde⸗Ordnung für die Rhein⸗Provinz“ von nicht weniger als 265 Paragraphen hervorging, der mit mehr Detail als Grundsätzlichkeit alle Kommunal⸗Verhältnisse zu ordnen bemüht war. Bis dahin war von einer für Stadt und Land besonders und nach verschiedenen Prinzipien aufzustellenden Norm nirgend die Rede gewesen, und nirgend auch nur die Idee, vielweniger die Nothwendigkeit einer solchen Trennung irgend aufgetaucht. Beim ersten Rheinischen Provinzial⸗Landtage im Jahre 1826 veranlaßte jedoch die 6te Königliche Proposition die Stände zu der Bera⸗ thung in einem Ausschusse über den Entwurf einer Städte⸗ und Kommunal⸗ Ordnung, die ohne alle Nachweisung der Herkunft in gedruckten Exemplaren
auf eines Jeden Platz gefunden worden, und die nun in den letzten Sitzungen 8
flüchtig berathen und vom Landtage summarisch angenommen wurde, im Lande aber, so weit sie übrigens bekannt geworden, keinen willkommenen Anklang fand, auch gänzlich ohne Folge blieb. Dieselbe war abgetrennt in Stadt⸗ und Land⸗Ordnung, was uͤbersehen und womit getäuscht wurde,
da sie in einem und demselben Hefte zusammen gebunden waren. Im April 1831 berief ein Königliches Dekret die 25 Landtags⸗Ab geordneten des dritten Standes, denen ein Königlicher Kommissarius die alte und revidirte Städte⸗Ordnung vorlegte und ihnen zwischen beiden die Wahl ließ, wobei aber nicht gestattet war, keine von beiden zu wählen. Diese Fraction des Landtags hatte jedoch den Muth, beide abzulehnen und die Erklärung der Majorität durch ihr Protokoll vom 21sten näml. Mts. kundzugeben, dahin lautend, daß dem Lande durch die längst bestehenden gesetzlichen Einrichtungen und die Theilnahme aller Kommunen an sol⸗ chen, längst gesichert sep, was den altländischen Provinzen hierdurch gewährt werden solle; ferner daß sich bei uns ein Staatsbürgerthum ausgebildet habe, welches in seiner Krast, Thätigkeit und Nachwirkung in der Rhein⸗ Provinz den Geist von Gemeinsinn und Gesetzlichkeit erschuf, der unter kei⸗ nen Wechselfällen der Zeit sich verleugnet hätte und noch heute durch alle Rheinische Gauen sich vorherrschend und schützend bewähre. Um jedoch dem allzu starken Andringen des Königlichen Kommissarius zu genügen und die Allerhöchste Proposition nicht absolut abzuwehren, bezeichnete man eventuell und unter dem Vorbehalt der Zustimmung des ungetheilten Land⸗ tags, die meisten Paragraphen der revidirten Städte⸗Ordnung, welche den hier bestehenden Einrichtungen gemäß den nöthigen Abänderungen zu unter⸗ liegen hätten für den Fall, daß eine andere Kommunal⸗Verfassung am Rhein eingeführt werden müsse. Beim zweiten und dritten Landtage 1828 und 1830 war der Gegenstand vorerst nicht wieder zur Sprache gekommen. Erst das Königliche Propositions⸗Delret vom 19. September 1833 verlangte das Gutachten der zum vierten Landtage versammelten Stände über eine beim Königlichen Staats⸗Rathe begutachtete, im Entwurfe mitgetheilte: „Ordnung für die ländlichen Gemeinden der westlichen Provinzen“ über die vom Königlichen Staats⸗Ministerium entworfene Verord⸗ nung wegen Einführung dieser Ordnung und über die unterm 17. März 1831 bereits gesetzlich publizirte revidirte Städte⸗Ordnung, so wie über die unter dem nämlichen Tage ergangene Verordnung wegen Einführung derselben; letztere sollte jedoch nur nach und nach provinzenweise und auf den Grund besonderer Verleihungen stattfinden. Der Landtag unterzog sich der Prüfung des mitgetheilten Entwurfs, blieb jedoch der Ueberzeugung, daß eine auch im Grundsatz verschiedene Verwalrungs⸗Ordnung für Stadt⸗ und Landgemeinden weder nöthig noch nützlich seyn könne, und entwarf eine allgemeine Kommunal⸗Ordnung, theils auf den für die ländlichen Ge⸗ meinden mitgetheilten Entwurf, theils auf die revidirte Städte⸗Ordnung sich gründend, so weit man beides mit den provinziellen Zuständen und wesent⸗ lich bestehenden Einrichtungen, wie sie seit ein paar Generationen rechts⸗ genügend und entsprechend herangebildet, bestanden hatten, vereinbar fand. Der ständische Vorschlag gab zu weitläuftigen Verhandlungen bei der Staats⸗ Behörde Anlaß, die im Jahre 1836 hier und da zur Begutachtung mitge⸗ theilt waren, dann in mehrfach veränderter Gestalt den im Oltober v. J. zu Berlin versammelten Ausschuß⸗Mitgliedern vorgelegt, von diesen aber mit Ausschluß Einer Stimme nicht annehmbar gefunden wurden und nun noch⸗ malige Modification zur Folge hatten — die jetzt dem siebenten Landtage zur Begutachtung vorliegt. Es mag dies der achte oder neunte Entwurf seon! — Nach allem dem und bei dem während mehr als einem Menschenalter fortgedauerten faktischen Bestehen der jetzigen Kommunal⸗Einrichtung neben so vielen Entwürfen und Diskussionen der für solche aufgefundenen Noti⸗ zen, möchte es an Material und Erfahrungen zureichen, der Beur⸗ theilung dessen, was Noth thut, nicht fehlen, und als letztes Resultat, wie auch die öffentliche Volksstimme es zu begreifen scheint, sich wohl dar⸗ stellen: a) daß für Stadt und Land eine und dieselbe Gemeinde⸗Ordnung vollkommen und unter allen Umständen genüge; b) daß als Gemeinden nicht jede machtlose Vereinigung weniger Menschen und Kräfte, sondern nur solche kombinirte Einheiten Geltung behalten, deren geistige und materielle Elemente zur Erreichung aller Zwecke des bürgerlichen Vereins hinreichend erkannt werden; c) daß die Gemeinden durch gewählte „Repräͤ⸗ sentanten, nach bestimmten Grundsätzen vertreten; und d) burch eigene, unter ihrer Anhörung verordnete Beamte nach einfachen, Ordnung und Erfolg sichernden Formen verwaltet werden müssen. Formen, die im Zusammenhang der Ursachen und Wirkungen nicht Jeder