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dankung ohne Mitwirkung der
eine Verwaltung einzuführen, die durch Festigkeit und Ordnung allen
sich auf die von ihm hervorgerufenen aufrührerischen Junten. Dies
von ihm dem Volke das Recht und die Pflicht, sich selbst vermittelst
hervorgerufen? Eine Voraussetzung, die um so verzeihlicher ist, wenn man
Dies ist, ich wiederhole es, das Ergebniß der Regentschaft Esparterv's.
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i jer, daß sie nicht länger verhöhnt sein wollen.“ So
sogen 8 — 22 nihs aseefche Insurgenten⸗General 8 Vicente de Castro am 23sten dem General Zurbano⸗ ertheilte, und, sollte der Regent darauf beharren, das Glück der Waffen 2* nigstens der Intrigue nicht abermals versuchen zu wollen, so es r, dies ist hier die allgemeine Ansicht, in den Fall gerathen, die Ab⸗ 4 Cortes leisten zu müssen. Wenngleich die ungeheueren Folgen, die ein solches Ereigniß haben wird, nicht zu berechnen sind, so läßt sich doch nicht verkennen, daß dem seinem Schicksal überlassenen Lande heftige und anhaltende Stürme bevorste⸗ hen, deren Ausbruch der Regent noch vor kaum zwei Monaten be⸗ schwören konnte. Hätte er sich die Aufgabe gestellt gehabt, eine Aussöhnung oder selbst eine Bezwingung der Parteien, die dieses Land zerfleischen, zu bewirken, die ihm angeschuldigten gewaltsüchtigen Absichten mit Offenheit zu widerlegen, das Volk an Gehorsam vor dem Gesetz, die Armee an Sittlichkeit und Disziplin zu gewöhnen,
fremden Mächten Zutrauen einflößen konnte, so würde die Nation in ihm ihren Retter und den Mann gefunden haben, der der jungen Königin auch nach Einhändigung des Scepters als erster Unterthan aber auch als kräftigste Stütze und höchster Rathgeber zur Seite blei⸗ ben konnte und mußte. Jetzt aber hinterläßt Espartero der Fen als einziges Ergebniß seiner Regentschaft den zum und über J setz erhobenen Grundsatz der Recht⸗ und Pflichtmäßigkeit des Auf⸗ standes gegen die Regierung. Der Ursprung seiner Gewalt stützte
hätte man vergessen können, wenn nicht ein Jahr später abermals
terroristischer Junten zu regieren, zuerkannt worden wäre. Kann man sich verwundern, wenn gegenwärtig das Volk aufs neue zu diesem letzten Mittel greift, das ihm als so rechtmäßig erscheint, daß an nicht we⸗ nigen Punkten die Aufgestandenen sich dem Wahne hingeben, die Regierung bedürfe auch jetzt der Junten und der Regent habe sie selbst
sieht, wie die vertrautesten Freunde, die ergebensten und begünstigsten Die⸗ ner des Regenten mit dem Beispiele der Treulosigkeit, Verrätherei und Feig⸗ heit voraufgehen, und entweder unthätig vor den Junten zurücktreten, oder sich an ihre Spitze stellen. Die den früheren Junten durch den Re⸗ genten ertheilten Lobpreisungen, die Ehrenzeichen, mit denen er ihre Mitglieder schmückte, haben sie in den Augen des Volks so hoch ge⸗ stellt, daß es nun den gewaltsamsten und drückendsten Maßregeln der Junten, den Zwangssteuern, dem Aufgebot in Masse u. s. w. willig Folge leistet, während die Regierung sich selbst vermöge der bewillig⸗ ten Abgaben⸗Erlassung, und so vieler anderer auf die Vorurtheile der Massen berechneter Mittel, keinen Gehorsam zu verschaffen vermag.
Seine Minister, ihr nahes Ende voraussehend, suchen nun Trost in dem Bewußtsein, ihren Nachsolgern die Aufstellung eines vernünftige⸗ ren Regierungs⸗Systems aus besten Kräften erschwert zu haben. „Nach mir die Sündfluth!““ war von jeher der Wahlspruch Mendizabal's. Deshalb werden die angeblichen Intriguen eines benachbarten Kabi⸗ nets nicht durch kräftige und politische Maßregeln zu vereiteln, son⸗ dern vielmehr durch herausfordernde und beleidigende Sprache ein offener Bruch hervorzurufen gesucht. Und warum? weil man wahrscheinlich auf eine bewaffnete Dazwischenkunft Eng⸗ lands und auf den Beifall der übrigen großen Mächte Cu⸗ ropa's rechnen zu können glaubt. Die amtliche Gaceta ent⸗ hält heute einen langen Artikel, der offenbar ein gegen Frankreich gerichtetes Kriegs⸗Manifest ist. Die Intriguen dieser, Macht, wird behauptet, haben den Regenten Spaniens verhindert, das Glück Spaniens zu machen, und den gegenwärtigen Aufstand angestiftet, um eine Interven⸗ tion herbeizuführen. Mit voller Ueberzeugung darf ich dagegen den Satz aufstellen, daß Frankreich, falls es die obschwebenden Verwicklungen zu seinem Vortheile auszubeuten beabsichtigte, es keine andere Politik zur Richtschnur nehmen könnte, als die, die Entwickelung der D inge ihrem natürlichen Laufe zu überlassen. Jede Einmischung, jede Ent⸗ hüllung der angeblichen Pläne Frankreichs dürfte Folgen herbeiführen, die außerhalb der Berechnungen des pariser Kabinets liegen möch— ten. Ein Volk, welches, wie das spanische, geringe Bedürfnisse hat, und Haus und Habe aufopfert, um seinen Willen gegen die von ihm selbst eingesetzte Regierung geltend zu machen, hat Kräfte im Ueber⸗ maß, um seine Unabhängigkeit gegen jede fremde Macht zu behaupten.
** Paris, 5. Juli. Neben den für die Sache der Regierung ungünstigen Nachrichten, welche der Telegraph und das Gerücht heute gebracht haben, lernen wir durch die spanischen Blätter auch einige kleine Erfolge des Regenten kennen. Der Regent hat sich von Alba⸗ cete aus des Forts von Chinchilla bemächtigt, wohin sich ein Theil der Leiter und Haupt⸗Theilnehmer des Aufstandes der Provinz bei seiner Annäherung geflüchtet hatte. Von Lerida aus erfährt man, daß sich in Tarragona zwei Bataillone des Regiments von San Fer⸗ nando von dem Aufruhr losgesagt haben, und daß man in Vich genö⸗ thigt gewesen ist, das dort stehende Bataillon des Regiments del Principe zu entwaffnen und seine Offiziere zu verhaften, weil man einen Brief aufgefangen, in welchem dieses Corps dem General Zurbano seine Unterwerfung anbot. Das Kavallerie⸗Regiment de la Constitution ist von Sevilla aus zum General van Halen ge⸗ stoßen, und die bei dem Aufstande von Cordova ausgerückte Garnison dieser Stadt ist im Begriffe, sich gleichfalls mit den Truppen des in Andalusien befehligenden Generals zu vereinigen. u
Der General Serrano hat in seiner Eigenschaft als provisorische Regierung die von der Junta von Valencia ausgesprochene Amnestie für die christinischen Flüchtlinge vom Jahre 1840 bestätigt. So ist denn jetzt in den beiden wichtigsten Städten, die die Fahne des
Aufruhrs aufgesteckt haben, die Verschmelzung der christinischen und der exaltirten Partei amtlich ausgesprochen. Es fragt sich indessen, ob der große Haufen dieser Allianz seine unerläßliche Ratification geben wird. Bei der großen Lebhaftigkeit der Partei⸗ Leidenschaften ist wenigstens auf keine lange Dauer jenes Bündnisses zu rechnen. Einen seltsamen Eindruck macht es noch, in den neuesten Madrider Blättern der Exaltirten die wärmsten Verwahrungen gegen den Verdacht einer Coalition mit den Christinos und einer Zulassung von christinischen Generalen als Chefs des Aufstandes zu lesen, während wir auf der anderen Seite längst aus Valencia erfahren haben, daß die Herren Narvaez, Concha, Pezuela u. s. w. in dieser Stadt angekommen, daß sie mit dem größten Jubel aufgenom⸗ men sind und daß der General Narvaez sogar zum General⸗Capitain von Valencia ernannt ist. Die Reise der genannten Männer oder vielmehr ihre Expedition ist übrigens, wie wir gleichfalls aus den madrider Blättern sehen, von langer Hand vorbereitet worden. Ein an den ministeriellen Espectador gerichtetes Schreiben von Mar⸗ seille sagt schon am 20sten: „Man rüstet mit der größten Eile den „Rubis“, ein französisches Dampfschiff von 114 Tonnen, aus, deren Be⸗ stimmung es mir gelungen ist, kennen zu lernen, obgleich man dieselbe ge⸗ heim hält. Der „Rubis“ soll mehrere christinische Flüchtlinge an der spanischen Küste ans Land setzen. Man nennt unter denselben den Brigadier Pezuela. Wer seine Begleiter sein werden, hoffe ich, Ihnen in meinem nächsten Schreiben sagen zu können; je⸗ denfalls sind es große Vögel.“ Man weiß, daß sich diese Angaben vollkommen bestätigt haben, indem der „Rubis“ wirklich am 26sien
.“
aus dem Hafen von Port⸗Vendres ausgelaufen ist und die obeng-
nannten Generale am folgenden Tage in Valencia ausgeschifft hat. Unter diesen Umständen darf man sich nicht wundern, wenn das frag⸗ liche Schreiben aus Marseille hinzusetzt: „Die Franzoͤsischen Behör⸗ den lassen nicht nur Alles ruhig geschehen, sondern sie leisten dem Unternehmen auch allen Vorschub. Zu gleicher Zeit werden von zwei hiesigen Handelshäusern zu Gunsten der catalonischen Fabri⸗ ken große Ladungen Contrebande hergerichtet.) .
Auf dem Schauplatze der Operationen der feindlichen Heere in Catalonien ist es bis jetzt noch nicht zu eigentlichen Ereignissen ge⸗ kommen. Der Brigadier Vicente de Castro hatte sein Haupt⸗ nartier am 27sten noch immer in Cervera, während der General Nae. in Tarrega stand. Der General Seoane hat von Madrid eine bedeutende Geldsendung erhalten, nämlich 1 Million Realen in Wechseln auf Saragossa, und eine halbe Million Franken in Papier auf Marseille, Summen, mit deren Hülfe er seinen Aeußerungen nach dem Aufstande in Catalonien ein Ende machen zu können glaubt.
In Barcelona, in Malaga und Granada sind die Sachen im Wesentlichen beim Alten geblieben. In Galicien machen sich starke Reactions⸗Bestrebungen bemerklich. Zwei Offiziere, welche an der Spitze des Provinzial⸗Regiments von Corunna dem Aufstande Stand halten, werden deshalb von der Junta von Lugo für Verräther, und außer dem Gesetze erklärt. „Gleiches Schicksal“, fügt der desfalls veröffentlichte Bando hinzu, „steht jedem militairischen Chef bevor, welcher das gegen seinen Tyrannen aufgestandene Volk feindlich be⸗ handelt, angreift, oder Blutvergießen unter demselben verursacht.“ Der Madrider Patriote, der vom Beginn der gegenwärtigen Krisis für die Ergreifung außerordentlicher Maßregeln geeifert hat, sieht in jener Verordnung der aufrührerischen Junta von Lugo einen neuen Grund, auf die Annahme seiner Vorschläge zu dringen, weil die Regierung beim strengen Festhalten am Gesetze offenbar im größten Nach⸗ theile gegen die Insurrection sei, die weder Recht noch Gesetz respektire, und selbst die gewaltsamsten Mittel nicht scheue, um ihrer Sache Anhän⸗ ger und den endlichen Sieg zu verschaffen. Der abermalige Wechsel des politischen Chefs von Madrid scheint in der That darauf hinzu⸗ deuten, daß die Regierung daran denkt, gegen ihre Feinde in der Hauptstadt selbst energischer aufzutreten als bisher. Herr Sagasti gilt für einen Mann von eben so viel Verwaltungstalent als Cha⸗ rakterstärke, und man glaubt, daß er die Zügel der öffentlichen Ord⸗ nung in Madrid mit starker Hand führen und straff anziehen werde. Bis jetzt übrigens ist nicht die geringste Aussicht vorhanden, daß die Ruhe von Madrid gefährdet sei.
x&* Paris, 6. Juli. Die provisorische Regierung in Barce⸗ lona, das heißt der General Serrano, hat die Absetzung des von den Cortes gewählten und von der Nation bestätigten Regenten des Kö⸗ nigreiches durch ein vom 29sten v. M. datirtes Dekret gg sätefsh. Diese Verfügung, welche durch die einfache Behauptung motivir wird, „daß die Regentschaft des Herzogs de la Vitoria mit dem Staatswohle unverträglich sei“, und die, wie zum Spotte „im Na⸗ men der Nation“ erlassen ist, lautet wie folgt: B 1
„Art. 1. Der General Don Baldomero Espartero, Herzog de
la Vitoria und von Morella, Graf von Luchana, ist der Regenrschaf. entsetzt, die er während der Minderjährigkeit der Königin Isabella II. ührte. 8 Art. 2. Die ganze Nation, und insbesondere die Beamten al⸗ ler Verwaltungszweige aller Klassen und aller Grade sind des Ge⸗ horsams entbunden, den sie, kraft der bestehenden Gesetze, in dem Falle waren, dem Ex⸗Regenten zu leisten.“ “ ¹So deutlich auch durch amtliche und halbamtliche Erklärungen an den Tag gelegt worden ist, daß der Regent die größte Bereit willigkeit hegt, die gegen ihn aufgeworfene Frage auf eine friedliche Weise zu lösen, und deren Entscheidung den Cortes anheimzustellen, so ist es doch keinesweges glaublich, daß er sich vor dem Absetzungs⸗ Dekrete des Generals Serrano beugen werde, besonders so lange er in Madrid einen starken militairischen sowohl als politischen Stütz⸗ punkt hat. Espartero, der am 29sten noch immer in Albacete stand, scheint in dieser Stadt eine ansehnliche Truppenmacht zusammenziehen zu wollen, und da auch der General van Halen Befehl erhalten hat, mit seiner ganzen Waffenmacht zu ihm zu stoßen, so muß man viel⸗ leicht annehmen, daß der Regent Valencia und Andalusien vorläufig sich selbst überlassen wird, um sich zuerst nach Catalonien zu wen⸗ den, ehe ihm diese wichtigste aller Provinzen vollends verloren geht. Der General Zurbano und der Brigadier Vicente de Castro stehen sich einander noch immer gegenüber, ohne große Lust, ihre gegensei⸗ tigen Kräfte zu messen. Der Erste hatte sein Haupt⸗Quartier am 28sten v. M. in Tarrega, der Zweite in Monmaneu. Alle Tage kommen Ueberläufer, sowohl im Lager der Regierungs⸗Truppen als in dem der Insurgenten an. 1..“ Was Barcelona anbetrifft, so arbeitet man daselbst fleißig an der Niederreißung der Festungswerke, und man sucht Monjuich und seine Batterieen so viel als möglich zu vergessen. Da nun aber zu jenen Arbeiten, bei denen Tausende ihr Brod verdienen wollen, und da überdies zum Unterhalte der Truppen und der Milizen viel Geld nöthig ist, so hat die oberste Junta der Provinz, nach dem Beispiele der Junta von Malaga, eine Zwangs⸗ Anleihe von 4 Mil⸗ lionen Realen ausgeschrieben, eine Maßregel, die durchaus kei⸗ nen günstigen Eindruck gemacht hat, und der man sich auch keinesweges besonders eifrig nachzukommen augelegen sein läßt, so daß bereits öffentliche Drohungen gegen die Säͤumigen ee. dig geworden sind. Eine andere Verfügung der Junta von Barce⸗ lona, die vom 23sten v. M. datirt, aber erst acht Tage später, nach⸗ dem die provisorische Regierung bereits konstituirt war „ veröffentlicht ist, verspricht allen Offizieren und Sergeanten, die dem Aufstande bei⸗ getreten sind, oder binnen 24 Stunden beitreten werden, die Be⸗ förderung um einen Grad. Diese mehr als bedenkliche Verordnung ist von der provisorischen Regierung noch nicht bestätigt worden, da⸗ gegen hat dieselbe die zuerst von der Junta von Valencia ausgespro chene Amnestie nicht nur anerkannt, sondern auch noch erweitert. Ein Dekret des Generals Serrano vom 29sten v. M. erklärt, daß das vom Ministerium Lopez den Cortes am 18. Mai vorgelegte Amnestie⸗Pro⸗ jekt von jetzt an in gesetzliche Kraft trete. Jenes Projekt begriff bekanntlich alle politischen Verbrechen und Vergehen, die in dem Zeitraum vom 1. Juni 1840 bis zum 15. Mai 1843 fallen, für welche es vollstän⸗ dige Amnestie und Aufhebung aller gesetzlichen Folgen zusicherte. Damit ist denn allen politischen Gefangenen und Flüchtlingen, mit Ausnahme derer, welche sich für Don Carlos kompromittirt haben, Freiheit, Rückkehr in das Vaterland und Wiedereinsetzung in ihre früheren Grade und Aemter für den Fall in Aussicht gestellt, daß der Aufstand, wie dies freilich immer wahrscheinlicher wird, zuletzt die ö8““ Konstantinopel, 21. Juni. (A. Z.) Heute hat die feier⸗ liche Audienz des Prinzen Albrecht von Preußen stattgefunden. Se. Königl. Hoheit wird bis zum 26sten hier verweilen und dann über Wien nach Berlin zurückkehren. Der preußische Gesandte, Herr Le Cog, hat dem Prinzen zu Ehren ein großes Diner gegeben, zu dem das diplomatische Corps eingeladen war.
Angekommene Fremde.
Hotel de Rome: Frau Generalin von Pankratjew aus Petersburg.
Hotel de St. Petersbourg: Reichsgraf von Keyserling nebst Fa⸗ milie aus Rautenburg. Baron von Littrow, Doktor der Philosophie, Direktor der Kaiserl. Königl. Sternwarte, nebst Gemahlin aus Wien. Baron von Bpstram, Reichs⸗Marschall, aus Mitau.
Hotel de Saxe. F. Szymanowski, Vice⸗Prokurator, und C. Gra⸗ bowski, Advokat beim Kaiserl. russischen Appellationsgericht zu War⸗ schau, aus Warschau. Otto, Hofrath der KK. vereinigten Hof⸗Kanzlei nebst Familie, aus Wien.
Hotel de Russie. Triest, Ober⸗Landesgerichts⸗Rath nebst Gemahlin, aus Wittenberg. Dr. A. Brandenburg, Stadt⸗Svndikus, aus Stralsund.
Hotel de Prusse. von Bredow, Ritterschafts⸗Rath und Ritterguts⸗ besitzer, nebst Gemahlin, von Ilov. 18
British Hotel. von Tschichatschoff, Kaiserlich russischer General⸗ Major, aus Leipzig. Graf von Schulenburg⸗Krankow, Ritter⸗ gutsbesitzer auf Groß⸗Krankow. von der Wensen, Drost und Landes⸗ Oekonomie⸗Rath, aus Hannover.
Hotel du Nord. von Stempel, Major, nebst Gemahlin, aus Saalfeld. 4
Kron . von Haindel, Obrist⸗Lieutenant a. D., aus Stargardt. E. Heideloff, Konservator und Professor, aus Nürnberg. 2
Rheinischer Hof. Baron von Kleist, Kammerherr und Gutsbesit aus Radatz. von Stachow, Major a. D., Rittergutsbesitzer, as⸗ Kotzen. von Monod, Kaiserl. russischer Oberst, aus Riga. Frau Gutsbesitzer von Spröngporten, aus Breslau. Frau Gutsbesitzer
on Schönfeldt, aus Schwiebus. 8 Sch w abann; von Arnim, Rittmeister a. D., aus Alt⸗Temmen 1. M. b
K von Rußland. Dr. Müller, Professor, aus Posen. von Afzelius, General⸗Konsul, aus Greifswald. . 8
König von Portugal. von Parpart, Rittergutsbesitzer, aus Zogasto⸗ witz. Frau Baronin von Zedlitz nebst Familie, aus Petznick. 8
Rother Adler. Staats, Justizrath, aus Prenzlow. Reichs⸗Gräfin von Schmettau, aus Topper in der Neumark. Dr. Lehmann, Bataillons⸗Arzt, aus Dresden. 28
Hotel de Hambourg. Dr. Asmus, Arzt des petersburgischen Ula⸗ nen⸗Regiments, aus Petersburg. 8
In Privathäusern. von Waldow, Ober⸗Landesgerichts⸗Direktor, nebst Gemahlin, aus Fürstenau i. d. N., bei von Bülow, Louisenstr. 52. von Sülsstorff, Major in Großh. mecklenburgischen T iensten, aus Schwerin, bei Reckerhans, Taubenstr. 32. Frau Generalin von So hr nebst Fräulein von Luck, aus Stargard, bei Jacobi, Geh. Ober⸗Re⸗ gierungs⸗Rath, Karlsbad 9.
Berlin-Potsdamer Eisenbahn. In der Woche vom 4. bis incl. den 10. Juli c. sind auf der
Berlin-Potsdamer Eisenbahn 14,099 Personen gefahren. ““
Berlin-Frankfurter Eisenbahhn.. In der Woche vom 2. bis 8. Juli 1843 sind auf der Berlin-Frank- furter Eisenbahn 7892 Personen befördert worden. E3Z11““ I66 Den 11. Juli 1843.
8 5 8 Pr. Cour. Pr. Cour.
Fonds. f† Actien. 8
Brief. Geld. Brief. Geld. [Gem.
20¹ St. Schuld-Sch. 32 104 103 ½ Brl. Pots. Eisenb. 5 140 ½ 139. Pr. Engl. 0bl. 30. 4 103 102 ½ do. do. Prior. Obl. 4 “ 103 Präm Sch. d. Seeh. — 90 — Mgd. Lpz. Eisenb. — — 169 — Kur- u. Neumürlke. do. do. Prior. Obl. 4 104 1032 102 — Brl. Anh. Eisenb. 7 1 19 ½ 8
103 ¼ — do. do. Prior. Obl. — 0: 23 48 — Düss. Elb. Eisenb. 86 ½ 102 ⅔ 102½ do. do. Prior. Obl. 95 ¼ — 106 ½ Rhein. Eisenb. 79 78 101¹ — do. do. Prior. Obl. — 96 104¼ V 103 ¾ [Brl. Frankf. Eisb. 5 — 128
8 wn
Schuldverschr. * Berl. Stadt-Obl. Danz. Jo. in Th. Westpr. Pfandbr. Grossh. Pos. do.
do. do. Ostpr. Pfandbr. Pomm. do. Kur- d. Neum. do. Schlesische do.
653. 95 .
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E’ÖGüwnmREemAAA’
103 ½⅔ — do. do. Prior. 0 bl. 4 — 103 103 ½ Ober-Schlesische
I1 Eisenbahn. 4 V 115 Brl.-Stet. E. Lt. A. —
22
Gold al marco.
8 121, do. do. do. Lt. B. — 13 ⁄2 13 ½ 8 1. do. do. abge- 3 18 stempelte. 5 ½ 11 1 ½
Friedrichsd'or. And. Gldm. à 5 Th. — Disconto.
Pr. Cour. Thlr. zu 30 Sgr.
Brief. Geld.
e chse 7- Co u* 8.
Amsterdam 8 767601 Kubz 142 ½ 2 Hambuugggggl.. ... 300 Mk. 150 ¼½ — London 1 LSt. Mt. 6 26 ½1 InIZIZ111“ 300 Fr. Mt. — v1A““ .. 150 PFl. Mt. 10 1 ¼ Augsburg 150 Fl. Mt. 102⅔ — Breslau 100 Thble. I1 Mt. 99⁵5 g 8 Tage 100 2
— 8
do rdo do boeede
Leipzig in Courant im 14 Thl. Fuss.
Frankfurt a. M.
1072
100 SRbl. 3 Wwoch. —
Auswärtige Börsen. Amsterda m, 7. Juli. Niederl. wirkl. Sch. 54 ½. 5 % do. 100 ½. Kanz-Bill. —. 5 % Span. LT7 3 % do. 24 ¼. Pass. —. Ausg. —. Zinsl. Preuss. Präm. Sch. —. Pol. —. Oesterr. 109 ½. 4 % Russ. Hope 89 25. Londo m1, 5 Juli. Cons. 3 % 93 ½. Belg. —. Neue Aul. 18 ½. Pas- sive 1 ½. Ausg. Sch. —. 2 ½⅜ % Holl. 52 ⅞. 5 % 100 ½. 5 % Port. —. 39 % —. Engl. Russ. —. Bras. 71. Chili —. Columb. —. Mex. 28 ½. Peru 16 ½. Paris, 6. Juh. 5 % Rente sin cour. 121. 70. 3 % Rente fin cour. 80. 15. 5 % Neapl. au compt. 106. 10. 5 % Span. Rente 28. Pass. 45. Wien, 6. Jali. 5 % Met. I11 ¼. 4 % 100 ½. 3 % 77. Bank Actien 1625. Aul. de 1834 142 ½. de 1839 112.
Königliche Schauspiele.
dicht in 6 Abth., v 2 — 2 zur Handlung gehörende Musik ist thrils von dem verewigten Fürsten
Gastrolle.)
Gastrolle.)
Marhtpreise vom Getraide. Berlin, den 10. Juli 1843. Zu Lande: Weizen 2 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf.
ene Sonnabend, den 8. Juli 1843.
Centner Heu 1 Rthlr. 15 Sgr., auch 1 Rthlr. 5 Sgr. VPerantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.
1“
100 Fl. 2 Mt. — 56 28
Mittwoch, 12. Juli. Im Opernhause: Faust, dramatisches Ge⸗ on Göthe. Ouvertüre, Entre⸗Akts und die sonst
Radziwill, theils von dem Kapellmeister Lindpaintner. (Herr Grunert, Regisseur des Stadt⸗Theaters zu Hamburg: Mephistopheles, als
Donnerstag, 13. Juli. Im Opernhause: Die Nachtwandlerin. (Herr 1. vom Hof⸗Theater zu Braunschweig: Elwino, als
; r: Weizen 2 Rthlr. 8 Sgr. 2 Pf., auch 2 Rthlr. 5 Sgr.; gn Waisgt⸗ 2 Sgr. 6 Pf., auch 2 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf.; Hafer 1 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf.⸗, auch 1 Rthlr.; Erbsen 1 Rthlr. 25 Sgr. (schlechte
Das Schock Stroh 11 Rthlr. 20 Sgr., auch 9 Rthlr. 5 Sgr. Der
Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. i 8 Beilage
Inland. Landtags-Angelegenheiten.
Rhein⸗Provinz.
Düsseldorf, 16. Juni. Zwanzigste Plenar⸗Sitzung. (Schluß.) *) Ein Abgeordneter der Städte: Einer der früheren Red⸗ ner habe geäußert, das Prinzip der freien Wahl auch für die Land⸗ gemeinden werde höheren Orts niemals nachgegeben werden. Selbst dann, wenn die Versammlung diese Ueberzeugung theile, dürfe sie dies nicht abhalten, die Wünsche der Provinz über diesen Punkt auszu sprechen. Er aber gehe noch weiter und hege die Zuversicht, daß diesem Wunsche werde deferirt werden, wenn die Majorität des Land⸗ tages denselben kräftig befürworte. Er sei daher für das Prinzip der freien Wahl und mit dem Ausschusse einverstanden. Nur bei dem ersten Abschnitte habe er zu bemerken, daß für die Fälle, in welchen
die Ernennung dem Könige vorbehalten bleiben solle, ein anderes
Merkmal als die Seelenzahl anzunehmen sei, und schlage vor, die
Immediat⸗Ernennung für alle Städte vorzubehalten, wo der Sitz der Regierung sei, weil es an solchen Orten darauf ankomme, dem Bürgermeister schon durch die Art der Ernennung ein höheres Anse hen zu verleihen. — Ein anderer Abgeordneter dieses Standes kann sich diesem Amendement nicht anschließen. Der Zweck der ganzen Bestimmung sei nur der: in den größeren Städten, welche durch sich selbst eine Macht seien, die Verwaltung in eine zuverlässige Hand gelegt zu sehen, weshalb auch in den früheren Projekten und in den Städte-Ordnungen die nämliche Vorschrift enthal ten sei. Ein Abgeordneter der Landgemeinden kann sich weder mit den Ansichten des Ausschusses noch mit denen der früheren Redner einverstanden erklären. Er finde keine Garantie in der Wahl dreier Kandidaten durch die Bürgermeisterei⸗Versammlung, deren nicht zahlreiche Mitglieder durch verwandtschaftliche Rücksichten jeden nicht zu ihnen Gehöͤrigen nicht aufkommen oder durch Neid, Mißgunst und Intriguen sich bestimmen lassen würden, einen Kandidaten zu ver drängen, der außerdem alle Stimmen gehabt haben würde. Deshalb schlage er vor, durch alle Meistbesteuerte der Bürgermeisterei nur Einen, nicht aber drei Kandidaten wählen zu lassen. Der Bürger⸗ meister sei blos in Bezug auf die Polizei⸗Verwaltung Staats⸗Beamter; aber auch diese Function habe er im Interesse und zum Vortheil der Gemeinde wahrzunehmen. — Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Bei der Wahl eines Bürgermeisters sei jeder Bezirk desselben am nächsten und meisten betheiligt, der ganze Kreis sei aber von mehr als einer Seite ebenfalls sehr betheiligt, daß einem jeden Bezirk ein tüchtiger Bürgermeister vorstehe. Er erlaube sich daher, den Vorschlag zu machen, daß bei Mangel an qualifizirten Kandidaten, oder wo durch Neben⸗Rücksichten drei Kandidaten vorgeschlagen werden, welche der Regierung nicht tüchtig genug erscheinen, um einem derselben das wichtige Bürgermeister⸗Amt übertragen zu können, die Kreisstände auf⸗ zufordern, einen, zwei oder drei Kandidaten vorzugsweise aus dem Bezirk, sonst aber aus dem Kreise in Vorschlag zu bringen. Ein Abgeordneter der Ritterschaft tritt dem vorigen Redner bei, weil alle Aem⸗ ter überhaupt, mit Ausnahme des richterlichen, amovibel sein müßten. Ein Abgeordneter der Städte: Er könne sich durchaus nicht damit einver⸗ standen erklären, daß bei der Wahl des Bürgermeisters in den Städten ein anderer Wahlmodus wie auf dem Lande stattfinde, so wie eben so wenig, daß drei Kandidaten dazu gewählt werden sollen; Beides sei ganz zwecklos; denn es solle zwischen Stadt und Land kein Unterschied bestehen und demnach müsse auch überall nach dem nämlichen Wahl modus verfahren werden. Was nun die Wahl des Bürgermeisters betrifft, so müsse daran die Gesammt⸗Gemeinde Theil nehmen, und halte er es für ganz überflüssig, daß drei Kandidaten dazu gewählt werden; der Bürgermeister solle der Mann des Vertrauens sein, und die Wahl würde nur auf einen solchen Mann fallen, den man für den würdigsten halte und der das meiste Vertrauen genießt. Uebri gens müsse er sich ganz gegen die Ernennung des Bürgermeisters auf Lebenszeit aussprechen und finde es am zweckmäßigsten und im In teresse der Gemeinde am geeignetsten, daß der Bürgermeister auf Jahre ernannt würde. In allen Fällen sei die Stelle des Bür⸗ germeisters ein Ehrenamt, und wolle er denselben durchaus nicht als Staats⸗Beamten betrachtet wissen, was er nicht sei, noch sein solle. Ein anderer Abgeordneter der Städte: Man möge sich keiner Täuschung hingeben, damit die Städte nicht auch dasjenige verlieren, was man den Landgemeinden doch niemals ge⸗ währen werde. Er berufe sich auf die dem ständischen Ausschusse in Berlin gemachten Mittheilungen. Ein Abgeordneter der Städte: Allerdings scheine eine gemeinschaftliche kommunal⸗Ordnung für Stadt und Land gerade in diesem Punkte den meisten Anstoß zu geben. Allein den Städten der Rhein⸗Provinz dürfe das Recht, welches die Städte der alten Provinzen besitzen, und welches in den Motiven des vorliegenden Entwurfs neuerdings geboten sei, nicht aus dem Grunde vorenthalten werden, weil sie es in einer anderen als der angebotenen Form zu erhalten wünschen. Auch den Landgemeinden müsse dies Recht zugestanden werden, und wenn man die Worte des Königl. Propositions⸗-Dekrets vom Jahre 1833 sich ins Gedächt⸗ niß zurückrufe, so stehe zu hoffen, daß bei Sr. Majestät dem König die Realisirung auch dieses Wunsches kein Hinderniß finden werde. Es sei in dem Entwurfe überhaupt darauf hingedeutet, daß der Bürgermeister ein Mann des Vertrauens sein solle; wie aber könne das Vorhandensein des Vertrauens konstatirt werden, als durch eine Wahl? Die Beschränkung der Amts⸗ dauer auf 6. Jahre sei ein sehr wesentlicher Sporn für die Thätigkeit des Bürgermeisters; daher stimme er für das in dieser Beziehung vorgeschlagene Amendement. Ein Abg. der Städte: Bei der bis⸗ herigen Diskussion seien nur aus den größeren Städten Stimmen gegen die lebenslängliche Anstellung der Bürgermeister laut geworden, und zwar mit Recht, weil dort jederzeit geeignete Männer zu finden sein würden. Nicht so sei es auf dem Lande, wo sich ein Geschäfts⸗ kundiger zu einer so prekären Stellung ohne Aussicht auf längere Bei⸗ behaltung derselben nicht leicht hergeben werde. Ein nur auf 6 Jahre gewählter Bürgermeister werde seine nächste Sorge immer darauf richten, sich in der Gemeinde angenehm zu machen, um seine Wieder⸗ erwählung zu sichern. — Ein Abg. der Landgemeinden: Auch die Landgemeinden müßten sich gegen die Lebenslänglichkeit aussprechen, hauptsächlich aus dem Grund, weil künftighin die Bürgermeisterstellen überhaupt mehr Ehrenstellen sein würden. — Ein Abg. der Städte: Man müsse von dem Prinzip ausgehen, daß der Bürgermeister nicht Beamter, sondern Bürger sei und bleiben solle. Sei dies der Fall so möge er immerhin der Gemeinde zu Gefallen leben. — Ein Ab⸗ geordneter der Ritterschaft: Zunächst sei klar zu machen, was die *) Um mit der Mittheilung der Verhandlungen des rheinischen Land⸗ tags nicht zu lange in Rückstand zu bleiben, werden wir die, welche der bereits im Hauptblatt gegebenen sechsundzwanzigsten Sitzung vorhergegan gen, aber noch nicht mitgetheilt worden sind, in der Beilage erledigen. “ Ir it SCB. s h gr. h Anmerk. d. Red.
Bürgermeister seien und sein sollten. Sie seien und könnten nur sein — wenigstens auf dem Lande — nicht nur die Vertreter der Interessen der Gemeinde⸗Corporation, sondern gleichzeitig auch öffent liche Beamte, Polizei⸗Beamte, Richter — wenigstens nach dem Ge⸗ setz, wenn dieses auch seit längerer Zeit nicht mehr zur Ausführung gebracht werde; sie konkurrirten bei der Steuer⸗Vertheilung, kurz, sie seien in solchem Maße bei der Staats⸗Verwaltung betheiligt, daß sie als Organe der Regierung und förmliche Staats⸗Beamte anzusehen seien. Der Regierung aber dürfe man ihre Organe nicht aufdrängen, ohne die Grundlage aller Freiheit „ die öffentliche Ordnung zu verletzen. Wo es sich um die Besetzung besoldeter Stel⸗ len handele, sei das System der Wahl schlechthin unver⸗ werflich. Unter den vielen Kreaturen der Schöpfung gebe es ein vielköpfiges Ungethüm ältesten Ursprungs, welches die Naturforscher noch nicht klassisizirt haben, welches aber die Provinz mit dem klassi⸗ schen Ausdruck „Klüngel“ bezeichne. Dieses Ungethüm mache seinen Einfluß stets geltend, so daß die Wahlen nicht Resultate des wohl⸗ verstandenen Interesses der Gemeinden, sondern der Intriguen würden. Einen Bürgermeister nicht auf Lebenszeit ernennen, heiße seiner Ansicht nach nichts anders, als ihn in die Hände der Ver⸗ waltung geben, ihn seines Einflusses berauben, seine Energie und Wirksamkeit lähmen. Es sei dem Interesse der Gemeinde zuwider, wenn der Bürgermeister nach Popularität haschen solle.
Ein Abgeordneter der Städte: Er habe sich vorgenommen, über die Wahl der Bürgermeister nicht zu sprechen, weil die Stadt, die er repräsentire, sehr leicht ihre Bürgermeister finden werde und haupt sächlich nur kleine Gemeinden dabei auf Schwierigkeiten stoßen würden. Allein man habe jetzt das Wahlsystem überhaupt als ein Schreckbild darzustellen versucht. Er finde es nicht schicklich, daß man in einer Wahl kammer, wie der Landtag sei, das Wahlsystem gewissermaßen mit einem vorweltlichen Mammuth, welches die Naturforscher auch noch nicht klassifi zirt hätten, in Vergleichung bringe. — Ein Abgeordneter des Ritterstandes: Die Mitglieder des Landtags seien nicht besoldete Beamte, sondern die Vertreter der Provinz; eine Bürgermeisterstelle werde aber nie ein bloßer Ehrenposten sein. — Ein Abgeordneter desselben Standes: Wenn er sich auch im Allgemeinen dem Vortrage des vorigen Red⸗ ners anschließe, so müsse er doch nochmals auf die bereits in Bezie⸗ hung auf die Wahl der Vorsteher gemachte Bemerkung zurückkommen und fragen, ob die Regierung, welcher es überlassen sei, einen der Gewählten zu ernennen, ein absolutes Veto, oder ob ihr, insofern sie glaube, die Ernennung verweigern zu müssen, die Befugniß zustehen solle, eine zweite, dritte u. s. w. Wahl anzusetzen? — Der Referent: Er halte eine solche Bestimmung nicht für nöthig, weil die Regierung selbst nach §. 112 des dem Nten Landtage vorgelegten Entwurfs einer Landgemeinde⸗Ordnung sich mit dem Vorschlage dreier Kandidaten begnügt und den Fall, daß alle drei nicht qualifizirt seien, nicht vor gesehen habe. In Betreff der Andeutung, daß ein in der Rhein Provinz umgehendes Ungethüm einen nachtheiligen Einfluß auf die Wahlen ausüben werde, so glaube er, daß die Rhein⸗Provinz vollen Anspruch darauf habe, hinsichtlich der Intelligenz und Befähigung zur Freiheit, mit den alten Provinzen gleichgestellt zu werden; wenn dort die Städte⸗Ordnung und ihr Wahlsystem in Zeiten des Kampfes Großes gewirkt und glorreiche Resultate hervorgerufen habe, so sei nicht abzusehen, weshalb das nämliche System hier so verderblich wirken solle. Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Er habe nicht von einem besonderen Uebelstande der Rhein⸗Provinz, sondern von den Nachtheilen des Wahl⸗Systems überhaupt gesprochen und dabei den provinziellen Ausdruck „Klüngel“ erwähnt. Ein Mitglied des Fürstenstandes wünscht, ein Separat⸗-Votum gegen die Wahl der Bürgermeister dem Protokolle beizufügen, worauf der Herr Land tags⸗Marschall bemerkt, daß Separat⸗Vota nicht angenommen wür⸗ den; es genüge der Vermerk im Protokoll, daß man sich für die Bei⸗ behaltung des Entwurfs⸗Paragraphen ausgesprochen habe. Ein Abg. der Landgemeinden: Unter den gegen die Wahl der Bürger⸗ meister erhobenen Einwürfen sei der bedeutendste der, daß sie Staats⸗ beamte, Organe der Regierung und zwar besonders auf dem Lande seien. Er begreife diesen Einwurf eben so wenig, wie den Grund, weshalb man zwischen den Städten und Landgemeinden einen Unter⸗ schied habe machen wollen und die Besorgnisse äußere, als ob die Land gemeinden gleich zu Schaden kommen und sich ein Loch in den Kopf fallen würden, sobald man sie vom Gängelbande loslasse. Wenn das Kind falle, so werde es schon wieder aufstehen, und auch das Loch im Kopfe werde bald heilen. Der Bürgermeister sei vor Allem Ge⸗ meinde⸗Beamter; wenn die Regierung ihm besondere Functionen als ihrem Organ übertrage, so sei dies ein Beweis von Vertrauen, dessen auch ein Gewählter würdig sein könne. Wolle der Staat einem sol⸗ chen das Vertrauen nicht schenken, so möge er sich für seine Zwecke an⸗ dere Organe anschaffen. Was den früheren, ihm wohl bekannten Zu⸗ stand der Provinz anlange, so habe er bereits auf einem der vorigen Landtage angeführt, daß unter den Uebeln, welche die Fremdherrschaft gebracht habe, die zerstörte Selbstständigkeit der Gemeinden stets mit am tiefsten empfunden worden sei, wenigstens in den schon früher unter preußischem Scepter glücklichen Herzogthum Kleve, wo nament⸗ lich die Gemeinden, in der Wahl ihrer Vorgesetzten und Beamten, in der Verwaltung ihres Gemeinde⸗Vermögens und Haushaltes eine Selbstständigkeit und Unabhängigkeit besaßen, welche in dieser Bezie⸗ hung nichts zu wünschen übrig ließ. Wenn gesagt worden sei, daß bei dem Wahl⸗System der „Klüngel“, d. h. Leidenschaften, Pro⸗ tectionen u. s. w. ihr Spiel treiben werden, so wolle er das nicht ganz in Abrede stellen, weil dergleichen in der menschlichen Natur liege. Aber auch wenn man die Wahl in eine andere Hand als die der Gemeinde⸗Mitglieder lege, werden jene Mängel eben so wenig aus⸗ geschlossen sein. Er stimme deshalb für die Wahl, und zwar für die freie Wahl, und nicht für den Vorschlag von drei Kandidaten, weil solche schwierig zu finden seien und der Behörde auch nicht einmal die Auswahl zustehen dürfe. Die Anstellung auf Lebenszeit sei nicht zu billigen, indem der Bürgermeister in einem gewissen Grade von Abhängigkeit gegen die Gemeinde bleiben müsse, damit er sich bestrebe, durch Beförderung des Wohles der Gemeinde deren Beifall zu er werben. Es sei unrichtig, wenn einer der früheren Redner die Ge meinde⸗Mitglieder als „Verwaltete“ des Bürgermeisters bezeichnet habe, indem Letzterer vielmehr nur ihr Bevollmächtiger sei. — Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Der Bürgermeister müsse zu den Meistbesteuerten gehören, und sei möglichst darauf zu sehen, daß derselbe kein Gewerbe treibe, wodurch er mehr oder weniger in eine abhängige Stellung zu den Gemeinde⸗Gliedern zum Nachtheil ähn⸗ licher Gewerbtreibender versetzt werden könne. Er, der Redner, könne mehrere Distrikte bezeichnen, wo häufig über diesen Uebelstand geklagt werde, und sei der Meinung, daß, da das Bürgermeisteramt ein Ehrenamt sein solle, möglichst darauf zu sehen sei, daß dasselbe nicht dazu benutzt werde, Privat⸗Interessen zu fördern.
Hierauf wird die erste Frage dahin formulirt: „Soll der Bürger⸗ meister gewählt werden?“ und von 52 Stimmen bejaht, von 14 verneint.
Die zweite Frage: „Soll die Wahl von dem Gemeinderath resp. der Bürgermeisterei⸗Versammlung ausgehen?“ wird allgemein beiug. ir Tas, f eein atastis fts .e866 8e Aüt. I s⸗
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Mittwoch den 12 en Juli
Die dritte Frage: „Soll der Bürgermeister auf Lebenszeit ge⸗ wählt werden?“ wird von 48 Stimmen verneint, von 15 bejaht.
Die vierte Frage: „Soll der Bürgermeister auf 6 Jahre ge⸗ wählt werden?“ wird von der Majorität bejaht.
Die fünfte Frage: „Soll die Wahl 85 Analogie des dem vier⸗ ten Landtage vorgelegten Entwurfs einer Landgemeinden⸗Ordnung in der Form geschehen, daß Sr. Majestät dem Könige resp. der Regierung drei Kandidaten präsentirt werden?“ wird von 40 Stim⸗ men bejaht, von 25 verneint.
Eiin Abgeordneter der Städte: Er komme nunmehr auf die in einer früheren Plenar⸗Sitzung von ihm verlesene Petition von 27 Bürgermeistern und Gemeinde⸗Empfängern der Kreise Ahrweiler, Adenau und Mayen zurück, worin darauf angetragen werde, daß im Falle einer Veränderung der bestehenden Kommunal⸗Ordnung ihnen eine der Wichtigkeit ihres amtlichen Wirkungskreises angemessene Stel⸗ lung und eine gesicherte Zukunft gewährt werden möge. Es sei um so rathsamer, diesen Gegenstand in nähere Erwägung zu ziehen, als die Billigkeit und Gerechtigkeit erheische, verdiente Familienväter, welche treue und lobenswerthe Dienste geleistet, vor Brodlosigkeit in dem Falle zu schützen, daß Se. Majestät die jetzt berathene Kommu⸗ nal-Ordnung der Rhein⸗Provinz verleihe. Die Provinz habe die Pflicht, für die bisherigen Kommunal⸗Beamten zu sorgen, da sie nicht blos dem Staate, sondern auch dem Lande gedient. — Auf die Be⸗ merkung eines Abgeordneten der Ritterschaft, daß der in Rede stehende Antrag im Ausschusse berathen und das Referat darüber bereits er⸗ stattet sei, ajournirt der Herr Landtags⸗Marschall die Diskussion bis nach geschehener Offenlegung des Referates des Ausschusses.
Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Nach der Herstellung des Paragraphen in seiner nunmehrigen Gestalt halte er die Hinzufügung eines neuen für unerläßlich. Die Bürgermeister seien, wie dies be⸗ reits näher berührt worden, nicht blos Kommunal⸗Beamte, sondern auch Staats⸗Beamte und als solche Organe der Regierung. Letztere haben mithin auch ein Recht, zu verlangen, daß sie diejenige Qualifi⸗ cation haben, ohne welche sie die ihnen von der Regierung aufzutra⸗ genden Functionen nicht wahrnehmen können. Somit scheine es in der Sache selbst zu liegen, daß die Regierung die ihr überlassene Er⸗ nennung keinem der drei gewählten Kandidaten zu ertheilen befugt sein müsse, und daher schlage er einen neuen Paragraphen des In⸗ haltes vor:
„Findet die Regierung resp. der König keinen der drei gewählten Kandidaten geeignet, so ist eine zweite resp. dritte Wahl zu veran⸗ lassen, und falls sich auch dann kein besseres Resultat ergiebt, oder die Wahlversammlung überhaupt kein zu der Stelle qualifizirtes und geeignetes Subjekt präsentiren zu können erklärt, so erfolgt die Ernennung von Staatswegen.“ Nur in dieser Art scheine ihm das Gesetz die nöthige Vollständigkeit zu erhalten, um für jeden gewiß oft eintretenden Fall Vorkehrung treffen zu können. — Ein Abgeordneter desselben Standes: Er schlage vor, daß dasselbe Verfahren eintrete, wie bei den Landrathswahlen, daß die drei Kandidaten sich einer Prüfung unterwerfen müßten, und daß dann die Regierung einen zu ernennen hätte. — Ein Abgeordneter der Städte bemerkt, daß auch in anderen Fällen, wo das Staats⸗ Oberhaupt sich die Wahl unter drei vorgeschlagenen Kandidaten vorbehalten habe, z. B. bei Landtags⸗Deputirten, Handels⸗Richtern u. s. w. nirgends eine solche Bestimmung hinzugefügt sei. — Dem nach wird das Amendement per majora abgelehnt.
Der §. 102 wird in folgender von dem Ausschuß vorgeschlagenen
Fassung: „Insoweit zum Dienste der Bürgermeisterei Unter⸗Beamte oder Diener erforderlich sind, werden diese nach Analogie des §. 74 er⸗ nannt resp. gewählt. Wegen Suspension, Entsetzung oder unfrei⸗ williger Entlassung der Unter⸗Beamten und Diener der Bürger⸗ meisterei finden die Vorschriften des §. 77 Anwendung, jedoch auf den Bürgermeister nur die in Hinsicht auf Staatsdiener bestehenden Grundsätze“ angenommen und mit Rücksicht auf die neue Redaction des §. 78 am Schlusse folgende Worte hinzugesetzt: „Auch stehen dem Bürgermeister gegen diese Beamten die im §. 78 bestimmten Disziplinar⸗Befugnisse zu.“
Auf die Bemerkung eines Abgeordneten der Städte, daß bei der Diskussion des §. 75 die Berathung über die Frage, ob die Bürger⸗ meister Ansprüche auf Pension haben sollen, zu dem gegenwärtigen §. 102 verwiesen worden sei, sprechen sich mehrere Abgeordnete für die Verneinung dieser Frage aus, weil die Stelle eines Bürgermei⸗ sters nicht als eine besoldete, sondern als ein Ehrenposten anzusehen sei. Ein Abgeordneter der Städte will nur dem drei Mal wieder⸗ erwählten Bürgermeister, ein anderer Abgeordneter nur dann eine Pensions⸗Anspruch bewilligen, wenn zwei Pritten des Gemeinderaths es für nothwendig erachten.
Auf die Frage des Herrn Landtags⸗Marschalls spricht die Ma⸗ jorität der Versammlung die Ansicht aus, daß dem Bürgermeister kei Anrecht auf Pensionirung bewilligt werden möge. 8
Schließlich wird die nächste Sitzung auf Montag den 19ten d. M. anberaumt.
Düßsseldorf, 19. Juni. Einundzwanzigste Plenar⸗ Sitzung. Das Protokoll der 19ten Sitzung wurde verlesen und nach Erledigung einiger Reclamationen genehmigt.
Der Herr Landtags⸗Marschall theilt der Versammlung folgende von dem Herrn Landtags⸗Kommissar eingegangene Schreiben mit, und zwar: 1) Ein Reskript, den Entwurf einer Verordnung, die Ablösung der Weide⸗Berechtigungen betreffend, welche eingetrekener Umstände halber erst dem nächsten Landtage vorgelegt werden könne. Zur Notiz. 2) Wahl zur Bildung der ständischen Ausschüsse, welche aus dem Grunde baldigst vorzunehmen sei, um die Bestätigung Sr. Majestät des Königs noch während der Dauer dieses Landtags möglich zu machen. Es soll diese Wahl in der morgigen Sitzung vorgenommen werden.
Der Herr Landtags⸗Marschall eröffnet nunmehr die Diskussion über den vom 2ten Ausschuß vorgeschlagenen Paragraphen in Betreff der Forensen, welcher e sa ; lautet: v
„Den auswärts wohnenden Grundeigenthümern (Forensen) soll Gelegenheit gegeben werden, sich von der Nothwendigkeit der dem Grundeigenthum aufzulegenden Leistungen zu überzeugen oder die Gründe ihrer abweichenden Meinung bei dem Gemeinde⸗Rath zur Erwägung zu bringen. Zu dem Ende hat der Bürgermeister vor de jedesmaligen Aufstellung des Etats 14 Tage vor dessen Berathung im Gemeinde⸗Rath den drei in der Grundsteuer am höchsten besteuer⸗ ten Forensen, wenn sie zu diesem Zwecke ein Domizil in der Ge⸗ meinde bezeichnet haben, Nachricht zu geben, ihnen denselben auf Verlangen zur Einsicht offen zu legen, ihre etwaigen Gegenbemerkun- gen dem Gemeinde⸗Rath und, wenn sie von diesem nicht berüchstchtigt worden, zugleich mit dem Beschluß des Gemeinde⸗Raths der Regie⸗ rung mitzutheilen.“
g Ein Abgeordneter der Städte: Durch den Paragraphen ihm die Sache eher umgangen, als gelöst; es sei der W gecußert,