1843 / 13 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

nichts für Irland gethan würde; er verweise dagegen auf 23 Maß⸗ regeln, die allein in der letzten Session durchgeführt worden seien. Die Regierung wird getadelt, daß sie die Eisenbahn⸗Unternehmungen nicht fördere, aber man bedenke nicht, wie schwer die Anleihen in Irland bezahlt werden könnten und wie einige der Bahnen Millionen Pfunde kosten würden; die Uebernahme eines solchen Risiko's von Seiten der Regierung wäre nicht zu rechtfertigen. Lord Eliot leugnete die Analogie, die zwischen Kanada und Irland bestehen soll, denn das letztere sei keine Kolonie mit besonderer Legislatur, sondern ein inte⸗ grirender Theil des britischen Reichs, deren Minister deshalb nur durch ddie Majorität dieses Reichs bestimmt werden könnten. Er berührte soodann die Hauptfragen, die kirchlichen und Pachtverhältnisse des Landes, ging aber darauf nicht näher ein und hatte noch weniger ein Heilmittel für das Uebel. Jedes Mittel zur Regulirung der letz⸗ teren müßte das Eigenthumsrecht an der Wurzel angreifen; denn das Eigenthum habe seine Pflichten wie seine Rechte, aber es wären mo⸗ ralische Pflichten, die schwer, wenn überhaupt, von der Gesetzgebung bestimmt werden könnten. Die herrschende Kirche entschuldigte er 8 dadurch, daß die meisten Abgaben für dieselbe von den Protestanten, die den größten Theil des Grund und Bodens inne hätten, nach O'Connell selbst des ganzen Landes getragen würde, der Zehnte überdies so ermäßigt sei, daß der frühere Zehntenkrieg jetzt aufgehört habe. Zum Schlusse wies endlich Lord Eliot den Antrag des Herrn O'Brien, als eine Anklage gegen die Minister, involvirend zurück. Herr Wood unterstützte den Antrag und sprach im Sinne des Herrn O'Brien. Er war Secretair der Admiralität unter dem Ministerium Melbourne gewesen und kontrastirte besonders den ruhi⸗ ggen Zustand Irlands unter jenem Ministerium mit dem gegenwärtigen, dessen Ursache er dann in dem Mißtrauen des irländischen Volks ge⸗ gen die Tory⸗Regierung fand, das auch völlig gerechtfertigt sei, wenn man bedenke, was nur kürzlich Sir James Graham über die Unzu⸗ lässigkeit neuer Konzessionen gesagt habe. Er ging auf dieselben Gegenstände der vorigen Redner ein, und gab zum Schlusse zu er⸗ kennen, wie es durchaus nöthig sei, daß, bevor das Parlament aus⸗ einander ginge, die Regierung über ihre Absichten hinsichtlich Irlands sich erklären müsse. Die Debatte wurde darauf vertagt.

London, 6. Juli. Der heute veröffentlichte Abschluß der Staats⸗Einnahme für das mit dem 5. d. Mts. abgelaufene Quartal ergiebt ein günstigeres Resultat, als alle früheren unter dem gegen⸗ wärtigen Ministerium, und scheint endlich die erwartete wohlthätige Wirksamkeit der Peelschen Finanz⸗Maßregeln zu offenbaren. Die Tabellen erweisen für das mit jenem Tage beendete ganze Jahr 1843 eine Mehr⸗Einnahme von 2,442,942 Pfd. gegen das Jahr 1842, und für das beendete Quartal gegenüber dem entsprechenden des vorigen Jahres gleichfalls eine Mehr⸗Einnahme von 1,701,532 Pfd. Freilich figurirt unter dieser Einnahme die Einkommen⸗ Steuer, die nun ein Jahr lang bestanden, für das ganze Jahr mit 3,317,997 Pfd. und für das beendete Quartal mit 861,709 Pfd., ebenso die chine⸗ sische Contribution mit 800,000 Pfd., so daß, wenn man diese beiden letzten neuen Jahres⸗Einnahmen von der Mehr⸗Einnahme des Jahres 1843 in Abzug bringt, sich immer noch ein Desizit von 1,675,055 Pfd. gegen das Jahr 1842 herausstellt. Aber man hat dabei nicht zu übersehen, welche Einnahme Sir R. Peel durch die jetzt so überaus wohlthätig wirkende Herabsetzung des Tarifs opferte, welche, was viel besser als die Steigerung der Einnahme ist, die Leichtigkeit und darum die Vermehrung der Consumtion zur Folge gehabt hat und demgemäß auch durch eine nach und nach steigende Zoll⸗Einnahme und Accise jenen Rest des Defizits decken und die Einkommen⸗Steuer überflüssig machen wird, was freilich nicht mit einem Male geschehen kann, worauf aber die gegenwärtigen Einnah⸗ men hindeuten. gegen das vorige noch zurück, am bedeutendsten die 1 Million, dann die Zölle mit 514,926 Pfd., unbedeutend, aber sie sind gegen das entsprechende Quartal des vorigen und gegen die Huartale dieses Jahres gestiegen so die Zölle um 135,015 Pfd., die Accise um 140,000 Pfd., das verspricht eine fernere und dauernde Verbesserung des Zustandes im Lande; es zeigt jetzt schon eine Vermehrung der Consumtion uno einen verringerten Druck auf die Industrie. Uebrigens soll der Betrag der Einkommen⸗Steuer für das ganze Jahr sich auf 5,100,000 Pfd. be⸗ laufen, und also noch 1,782,003 Pfd. ausstehen, die auf Rechnung der Einnahmen für das abgelaufene Jahr kommen. Die ganze Ein⸗ nahme des Quartals beträgt 13,539,280 Pfd., die des Jahres Die ministeriellen Blätter triumphiren natürlich über ein solches Resultat. Der Standard sagt: „Im vergangenen Jahre herrschte eine Art Pausen in dem Fallen des Stromes, wir freuen uns, jetzt den Anfang des Steigens verkünden zu können. Sir Robert Peel ist noch nicht zwei Jahre in der Verwaltung, und diese erfreuliche Aus⸗ sicht haben wir schon; wer war sanguinisch genug, vor zwei Jahren solche Hoffnungen zu hegen? und doch ist dies eine Regierung, über die man beständig klagt, daß sie nichts gethan hat; es ist eine Regierung, welche die Einkünfte aus einem beunruhigenden Zu⸗ stande der Abnahme in den Zustand einer mit schnellen Schritten voreilenden Rekonvalescenz versetzt hat, und dies noch dazu mit einer namhaften Verringerung der Preise für die nothwendigsten Lebens Bedürfnisse des Inlands. Es scheint, daß nichts gethan sei, weil nichts mit Gewalt und Geschrei gethan ist.“ Aus der „festen“ und „ruhigen“ Politik des Ministers in einem Departement, folgert als dann der Standard eine gleiche Politik in Bezug auf die übrigen; man klage über das Nichtsthun der Regierung, weil O'Connell in Irland nicht zu agiren aufhöre, aber man möge nur auf die Folgen des festen und ruhigen Eystems während der zwei letzten Jahre schauen, nur geduldig noch ein wenig warten, und man wird diese Festigkeit und Ruhe einen Sieg in Irland davontragen sehen, der den übrigen Triumphen nicht nachstehen wird.“ Die Whig⸗Organe führen zwar nicht solche Sprache, aber man ist doch nicht blind gegen die günstigen Auspizien. Die Morning Chroniecle sagt: „Wenn wir auch noch keinen Grund haben, über diesen Einnahme⸗Status . jauchzen, 9 hoffen wir doch, da sich in einigen der wichtigeren Einnahmeque an ber Steigen gezeigt hat, daß dies als eine Anzeige des wieder auflebenden Handels und Wohlstandes betrachtet wer⸗

Accise mit die übrigen

8 8

den kann.“ Der belannte Missionan Joseyh Wolff, der sich längere Zeit in Buchara aufgehalten, erklärt in einem Briefe an sämmtliche Gffi⸗ ziere der britischen Armee, daß er die Wahrheit der Nachricht von der Ermordung des Oberst Stoddart und Hauptmanns Conolly in Buchara bezweifele und allein oder in Beg leitung eines britischen Offiziers gegen Erstattung der Reisekosten sich nach Buchara begeben wolle, um mit Hülfe seiner Freunde unter den a gc. in der Wüste von Chiwa und eines ihm bekannten Derwisch ihre Befrei ung zu bewirken.

t London, 7. Juli. 1 Wellington zur Feier des Geburtsfestes Ihrer Majestät in Apsley⸗ house einen großen Ball, wozu an 2000 Gäste, worunter an 1200 von Rang und Distinction, geladen waren. Man erschien in großer Galla, wie es an diesem Tage gewöhnlich ist. Von den Fremden

Dieselben stehen allerdings für das ganze Jahr

Gestern Abend gab der Herzog 1

waren das ganze diplomatische Corps, der Prinz von Reuß⸗Lobenstein⸗ Ebersdorf, der Fürst Lobanoff⸗Rostoff u. a. zugegen. Bei der Köni⸗ gin war an diesem Tage großer Cerecle, dem sämmtliche anwesende Mitglieder der Königlichen Familie, der Lord⸗Kanzler und der Sprecher des Unterhauses, die Minister, das diplomatische Corps, sowie viele Notabilitäten beiwohnten. Seine Majestät der König von Hannover ist vollständig wieder⸗ hergestellt. 1 8 11AXX“

1— 8- Spanien.

Madrid, 1. Juli. Es ist hier Alles ruhig, doch zirkulirten an der Puerta del Sol und im Prado Gerüchte der verschiedensten Art; man behauptete unter Anderem, daß Herr Mendizabal um jeden Preis eine Emeute in der Hauptstadt hervorzurufen wünsche, um dann, unter dem Vorwande, für die Sicherheit der Königin sorgen zu müssen, dieselbe in das Hauptquartier des Regenten nach Badajoz, wohin derselbe sich zurückziehen werde, und von da nach Portugal zu füh⸗ ren. Der Gouverneur von Madrid, von diesem Projekt unterrichtet, soll Herrn Mendizabal erklärt haben, er werde sich der Ausführung mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln widersetzen, und entweder die Truppen in ihre Kasernen konsigniren oder das Volk zur Be schützung der jungen Königin auffordern. Auch die Offiziere Espar tero's und die Hellebardiere protestiren energisch gegen die verleum⸗ derische Beschuldigung, als begünstigten sie jenen Plan. Die Jour nale der Ayacuchos suchen nunmehr alle jene Gerüchte für ungegrün det zu erklären; indeß glaubt man hier so fest daran, daß sich frei willig Patrouillen gebildet haben, um die Königin zu bewachen.

Große Unzufriedenheit erregt hier die Errichtung eines Freicorps aus Vagabunden, da man nicht einsieht, welche Dienste eine solche Militairmacht in der Hauptstadt leisten könne und man betrachtet es bereits als ein Janitscharen⸗Corps, dessen die Gewalthaber sich bei Handstreichen bedienen würden, bei deren Ausführung sie weder auf die Truppen noch auf die National⸗Garde rechnen könnten.

Barcelona, 1. Juli. Die Avantgarde des Obersten Prim war am 27. in Granena; er hatte eine Rekognoszirung nach Verda unternommen, welches von einem Bataillon und einer Schwadron Zurbano's besetzt war. Am 27. Abends hielten die Generale Seoane, Zurbano, Toledo und der Brigadier Monteroqui in Tarrega einen Kriegsrath, und man sagt, sie hätten, da Espartero's Expedition eine so schlimme Wendung nehme, nicht übel Lust, sich zu pronunziren. Am 28. reisten Sevane und Toledo in einem Postwagen ab und Zurbano folgte ihnen mit seiner ganzen Division, die so demoralisirt ist, daß er und seine Offiziere sich bei dem Nachtrab aufhielten und die Soldaten mit Säbelhieben zwangen, vorwärts zu marschiren. Obgleich seine Kavallerie den Rückzug decken konnte, so machte er doch erst in Lerida Halt, denn er kann nur auf drei Bataillone und zwei Schwadronen rechnen. 1 b

Zwei englische Schiffe, die Fregatte „Medea“ und das Dampf⸗ schiff „Locust“ befinden sich im Angesicht des Hafens.

6 Madrid, 1. Juli. Noch vorgestern verweilte der Regent in Albacete, und es geht sogar das unglaubliche Gerücht, er würde unver⸗ richteter Dinge hierher zurückkommen. Sein Entschluß, die Regent⸗ schaft niederzulegen, scheint nicht unwiderruflich zu sein, denn heute sagt die Gaceta, er werde sich an die Cortes berufen, damit diese entschieden, ob er die Regentschaft beibehalten solle oder nicht.

Die Berathschlagung, welche die Offiziere der National⸗Miliz gestern hielten, hat zu keinem entscheidenden Beschlusse geführt. Für eine Mobilisirung, um auf Burgos zu marschiren, wollte sich Niemand erklären. Dagegen heißt es, die der Beamten⸗Klasse angehörigen Chefs, deren persönliche Interessen mit denen des Regenten am eng⸗ sten verflochten sind, hätten den Plan gefaßt, falls kein anderer Aus⸗ weg zur Rettung Espartero's übrig bleibe, ihn vermittelst eines tra⸗ vestirten Pronunciamiento's aufzufordern, die Regentschaft beizubehal⸗ ten, oder zu einem Ministerium Lopez seine Zuflucht zu nehmen. Als ob dies möglich wäre? Uebrigens haben die durch die National⸗Milizen bedrohten Personen ihre Gegenmaßregeln genom⸗ men. Nicht wenige haben sich in ihren Häusern förmlich verschanzt, und kein wohlgekleideter Mann geht aus, ohne sich mit Waffen zu versehen.

Vermuthlich in der Absicht, das Volk noch mehr gegen die Eng⸗ länder zu erbittern, hat man das Gerücht verbreitet, ein englisches Geschwader wäre vor Ceuta erschienen, und hätte unter Vorzeigung eines von dem Regenten unterzeichneten Befehles die Auslieferung dieses Platzes verlangt, wäre jedoch von dem Gouverneur zurückge⸗ wiesen worden. 1

Cadix, Stadt und Provinz, wurde am 25sten durch den Ge⸗ neral⸗Capitain Carratalà in Belagerungs⸗Zustand erklärt. 8

Von Granada gingen am 27sten 5000 Mann nach Jaen ab, um den General van Halen zu verfolgen. Dieser verließ Jaen am selben Tage mit den wenigen ihm treu gebliebenen Truppen, und marschirte nach Andujar, von wo er sich entweder nach Cordova oder nach Albacete wenden kann. 1

Der General O'Donnell soll am 27sten in Valencia ans Land gestiegen sein. Der General Serrano hat sich durch Frankreich eben dorthin begeben.

Der von Burgos vertriebene General⸗Capitain Castanteda wurde in Santana, dem Gibraltar der cantabrischen Küste, erwartet. Ein Versuch, dort, so wie in Santander, einen Aufstand zu bewerk⸗ stelligen, war gescheitert. Dagegen wurde der General⸗Kommandant von Vitoria durch einen Aufstand der Besatzung am 27 sten ge— zwungen, die Flucht zu ergreifen. Am 28sten wurde eine Iühte eingesetzt. Ein Theil der rebellischen Truppen marschirte nach Mi⸗ randa de Ebro und Burgos. 1 8 6

Aus Catalonien wissen wir nur, daß der General Sevoane am 26sten mit der ganzen Kavallerie und der leichten Infanterie Lerida verließ, um dem bedrängten Zurbano zu Hülfe zu eilen, der sich am 25sten von Cervera auf Tarrega zurückgezogen hatte.

** Paris, 7. Juli. Die Madrider Post ist seit zwei Tagen ausgeblieben, ohne Zweifel in Folge der Verbreitung des Aufstandes in den Nordprovinzen; aber wir haben gleichwohl auf außerordentli⸗ chem Wege Nachrichten aus der spanischen Hauptstadt erhalten, die bis zum Isten d. M. reichen. Der Zustand von Madrid ist bis da⸗ hin im Wesentlichen unverändert geblieben, wiewohl die ohne Unter⸗ brechung aus den Provinzen eintreffenden schlimmen Nachrichten das Vertrauen der Anhänger des Regenten augenscheinlich heruntergestimmt haben. Man beschäftigt sich in Madrid fortwährend mit dem angeb⸗ lichen Plane der Entführung der Königin, welcher dem Regenten zugeschrieben wird, und der vielen Glauben findet, obgleich er im Namen der Regierung wiederholt und auf das Bestimmteste abge leugnet worden ist.

Ueber die aenblaalche Lage und die ferneren Entschlüsse des Regenten herrscht eine große Ungewißheit. Man weiß mit Be⸗ stimmtheit nur, daß Espartero die Truppen des Generals van Halen an sich zieht, um mit denselben entweder nach Madrid zurückzukehren, oder nach Catalonien zu marschiren, oder aber bloß um seinen Rück⸗ zug nach der portugiesischen Gränze, der als der Vorläufer seiner Abdankung anzusehen sein würde, zu decken.

.

Die provisorische Regierung in Barcelona besteht noch immer aus der alleinigen Person des Generals Serrano. Die übrigen Mitglieder des Ministeriums Lopez sind weder in der catalonischen Hauptstadt angekommen, noch haben sie sich über die Annahme oder Ablehnung der ihnen zugedachten Würde ausgesprochen. Der General Serrano hat inzwischen ein Manifest an die Nation erlassen, dessen Hauptzweck es ist, sein „persönliches Verfahren zu rechtfertigen, und zu erklären, warum er, der früher einer der eifrigsten Anhänger des Regenten war, jetzt an der Spitze der Gegner desselben steht.“ Dies Manifest enthält nur eine Wiederholung der bekannten und oft gegen Espartero erhobenen Anklagen, unter denen auch der Vorwurf, zu dem Verluste der amerikanischen Kolonieen beigetragen zu haben, nicht vergessen ist. Der General Serrano macht dem Re⸗ genten einen schweren Vorwurf daraus, daß er nicht dem Beispiel Napoleon's, Karl's X. und der Königin Christine gefolgt ist, die lie⸗ ber abgedankt, als ihr Vaterland dem Bürgerkriege ausgesetzt haben.

Die Junta von Barcelona hat den General Lasauca die Leitung der Arbeiten zur Schleifung der Festungswerke übertragen. Der General Don Ignacio Chacon ist zum Ober⸗Befehlshaber der In⸗ surrections-Armee ernannt. Der Oberst Prim scheint eines allzu großen Interesses für die Königin Christine verdächtig geworden und deshalb in der Gunst der Barceloneser und ihrer Junta gesunken

zu sein. ö.]

Ueber den neulich mitgetheilten Brand in Valparaiso, der nach der Angabe der Times so viel Schaden angerichtet haben sollte, enthält die Bremer Zeitung vom 9. Juli, nach den ihr zugegan genen Privatbriefen, folgende Berichtigung: 21 8

„Es wurden 14 große Gebäude und verschiedene kleinere von den Flammen verzehrt, und der Verlust wird auf circa 800,000 Dol⸗ ars geschätzt, wovon circa 500,000 für Waaren, der Rest für Ge bäude anzunehmen ist. Darunter sind acht Zolthauslager begriffen, die man, weil die Haupt⸗Zollhäuser gefüllt waren, interimistisch ge nommen hatte. Der Schaden fällt groͤßtentheils auf vie englischen Importeurs, was die Waaren betrifft, und die abgebrannten Häuser gehören wohlhabenden Chilanen, welche den Verlust tragen können. Die Mercaderes (Käufer) haben sehr wenig gelitten, wir betrachten sie daher als eben so gut wie vorher; der Schaden fällt, was noch ein Glück ist, dahin, wo er am leichtesten verschmerzt werden kann. Von den Häusern, welche mit Deutschland arbeiten, sind Canciani nephew und Green, Nelson und Compagnie abgebrannt, die Maga zine werden jedoch keine reiche Auswahl an Waaren enthalten haben, weil gewöhnlich Alles in den Zollhäusern lagert.“

Angekommene Fremde. 1 Stadt London. von Meding, Ober⸗Präsident der Provinz Hranben⸗ burg, aus Potsbdam. Baron von Wedell, Rittergutsbesitzer, aus Stettin. 1““ ] Hotel de Rome. Dr. Martini, Geheimer Sanitäts⸗Rath, nebst Ge⸗ mahlin, aus Leubus in Schlesien. Edler von Zarem b a. Cehecht nebst Gemahlin, aus Hadynkover. Baron von Willamowitz⸗Möl⸗ 8 1 1 sr R IIieg 8 * lendorf, Kammerherr und Rittergutsbesitzer, nebst Familie, aus Gadow. Meinhardt's Hotel. Baron von Behr, Rittergutsbesitzer, nebst Ge⸗ mahlin, aus Schwerin. . b b ““ British⸗ Hotel. von Krosikg, Geheimer Regierungs⸗Rath, aus Naum burg. Rheinischer Hof. Baron von Doroni, Kammerherr, aus Krimnitz im Mecklenburgischen. ““ Kronprinz. Maaß, Oekonomie⸗Rath nebst Gemahlin aus Alt.Kenplin. Prinz von Preußen. J. u. St. v. Lubienski, Ritterguts⸗Besitzer aus Posen. 8 In Privathäusern: C. von Selavinsky, CCCCö stabe, aus Stettin, bei von Müffling, General der Infanterie, reellenz, Oberwallstraße Nr. 4. Köhler, Gomnasial⸗Direktor, aus Liegnitz, bei Professor Dove, Dorotheenstraße Nr. 31h.

gerlin Stettiner Eisenbahn.

Seotion Berlin IFngenmünde.

Frequenz in der Woche vom 2ten bis incl. 8. Juli 1843

5214 Personen.

Meteorologische Beobachtungen.

Abends 10 Uhr.

Morgens Nachmittags Nach einmaliger

6 Uhr. 2 Uhr.

Beobachtung.

Luftdruck.... 336,04 Par. 335,61“ Par. 335,81 Par. Quellwärme R.

1843. V

88 16,50 R. . 19,20 R. + 13,8 ° R. Flusswärme 16/82 B. Thaupunkt . .. + R. + R.+ ““ Dunstsättigung btt. 18 poet.

Wetter heiter. V

Luftwärme ...

Ausdünstung Rh. heiter. Niederschlag Rb. NO. O. NO0. Wärmewechsel R. Wolkenzug. .. NO0. 8 No. 11““ Tagesmittel: 335,82 Par... + 16,60 Gb + R. pCt.

Nachmittags 2 Uhr heiter, etwas bewölkt. Abends 10 Uhr ohne Wollen.

Auswärtige Börsen.

Amsterdam, 8. Juli. Niederl. wirkl. Sch. 54 ½. 5 % do. 100 ½. Kanz-Bill. —. 5 % Spau. 17 ½¼. 3 % do. 25 %. Pass. —. Ausg. —. Zinsl. —. Preuss. Präm. Sch. Pol. —. Oesterr. —. 4 % Russ. IIope 89 ½.

Antwer pen, 7. Juli. Zinsl. —. Neue Anl. 17 28

Hamburg, 10. Juli. Bank-Actien 1670. Engl. Russ. 1112.

London 8 7. Juli. Cons. 3 % 9⁴ ½. Belg. —. Neue Anl. 18 ½. Engl. Russ. 114 ½. Bras. 71 ½. Chili 93. Columb. 23 ½. Mex. 29 ⅛. Peru 16.

Paris, 7. Julr. 5 % Rente fin cour. 121. 80. 3⁰% Rente fin cour. 80. 20. 5 % Neapl. au compt. 106. 15. 5 % Span. Rente —. Pass. 8

Petersbu rg, 4. Juli. Lond. 3 Met. 37 39 . IIamb. 34 15 . Paris 402. do. 200 Fl. 27 ½.

111 v½. 4 % 100 ½. 3 % 76 ½. Rauk- de 1839 112.

Poln. 300 Fl. —. do. 500 Fl. —. Wien, 7. Juli. 5 % Met. Actien 1626. Anl. de 183 1 142 ¾

Königliche Schauspiele.

Donnerstag, 13. Juli. Im Opernhause: Die Nachtwandlerin, Oper in 3 Abth., Musik von Bellini. ( Herr Schmetzer, vom Hof⸗ Theater zu Braunschweig: Elwino, als Gastrolle.)

h Freitag, 14. Juli. Im Schauspielhause: 8 Testament 8 Onkels. Hierauf: Das Solo⸗Lustspiel, in 3 Abth., von M. G. Saphir. Person: Dlle. Stich.

aist. s 15. Juli. Im Schauspielhause: Doktor Wespe.

Sonntag, 16. Juli. Im Opernhause: Auf Höchstes Begehren: Die Stumme von Portici. (Herr Schmetzer: Massaniello, als Gast

Herr Bötticher: Pietro.)

reise der Plätze: Ranges 1 Rthlr. 10 Sgr. In Charlottenburg: Der Ruf.

Montag, 17. Juli. Im Schauspielhause:

Grunert: Philipp, als Gastrolle.)

8 1 - Dr. J. 8 ““ E gder Rebae ar we, ö. e n eien Senuymis Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

rolle. Ein Billet zu den Logen des ersten

Hierauf: Der erste Schritt. Don Carlos. (Herr

tungen in der Bürgermeisterei Veranlassung geben können.

Beilage

8 2 Rhein⸗Provinz 1““

Düsseldorf, 19. Juni. Einundzwanzigste Plenar⸗ Sitzung. (Fortsetzung.) Der §. 108, lautend: „Den Vorsitz in der Bürgermeisterei-Versammlung führt der Bürgermeister und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter mit vollem Stimmrechte, und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so hat der älteste Gemeinde Vorsteher den Vorsitz zu übernehmen. Um die zur Beschlußfähigkeit der Versamm⸗ lung erforderliche Anzahl von Mitgliedern zu ergänzen (§. 61), wer den nöthigenfalls andere Mitglieder derjenigen Gemeinde-⸗Räthe ein berufen, deren Mitglieder fehlen“, wird von der Versammlung ange⸗ nommen.

Der §. 109, lautend: „Die Vorschriften wegen der Rechte und Verhältnisse der Gemeinde-Versammlung und wegen der Befug⸗ nisse und Geschäfts Verhältnisse der Staats Behörden, des Bürger⸗ meisters und des Gemeinde⸗Raths (Tit. II., Abschn. 4 und 6) finden auf die Bürgermeisterei-Versammlung und auf die Behandlung der Bürgermeisterei-Kommunal-Angelegenheiten gleichmäßige Anwendung“, wird angenommen.

Der §. 110, welcher also lautet: „In dem Falle des §. 88 hat der Bürgermeister, wenn er sich mit der Bürgermeisterei⸗Versamm⸗ lung nicht vereinigen kann, dem Landrathe davon Anzeige zu machen, welcher zuvörderst eine Vereinigung zu versuchen und, wenn diese nicht gelingt, an die Regierung zur Entscheidung zu berichten hat,“ wird ebenfalls angenommen.

Für §. 111, folgenden Inhalts: „Das Verhältniß, in welchem die einzelnen Gemeinden außer dem Falle des §. 101 zu den gemein⸗ schaftlichen Bedürfnissen der Bürgermeisterei beizutragen haben, wird durch die Regierung, nach Vernehmung der Bürgermeisterei⸗Versamm⸗ lung, festgesetzt. Die Beiträge, welche von den Gemeinden zu leisten sind, sollen nicht auf die einzelnen Gemeindeglieder, sondern auf die Gemeinden und in diesen nach deren Verfassung auf die Einzelnen vertheilt werden,“ wird die nachstehende Fassung vom Ausschusse bean⸗ tragt: „Das Verhältniß, in welchem die einzelnen Gemeinden außer dem Falle des §. 104 zu den gemeinschaftlichen Bedürfnissen der Bürger meisterei beizutragen haben, wird durch die Bürgermeisterei-Versamm lung, vorbehaltlich der Sonderung in Theile, festgestellt und von der Regierung genehmigt. Die Beiträge, welche von den Gemeinden zu leisten sind, sollen nicht auf die einzelnen Gemeindeglieder, sondern auf die Gemeinden und in diesen nach deren Verfassung auf die Ein zelnen vertheilt werden.“

Ein Abgeordneter der Landgemeinden: Es sei leicht möglich, daß eine Gemeinde mit starker Bevölkerung auch in der Bürger meisterei-Versammlung stärker repräsentirt sei; daher müsse den kleinen Gemeinden das Recht reservirt werden, wenn sie sich durch Beschluß der Gesammtheit verletzt glaubten, eine Sonderung in Theile vor zubehalten, weshalb er folgenden Zusatz vorschlage: „wird durch die Bürgermeisterei⸗Versammlung, vorbehaltlich der Sonderung in Theile, für diejenigen Gemeinden, welche sich durch diese Beschlüsse verletzt halten, festgesetzt ꝛc.“

Der Referent: Die vorbehaltene Genehmigung der Regierung müßte doch hinlängliche Beruhigung gewähren; die beantragte Maßregel, so gerecht sie auch an sich sein möchte, würde doch leicht zu großen Spal 1 Ein Abg. der Landgemeinden: Es handle sich blos darum, auf welche Weise die Kosten unter den einzelnen Gemeinden zu vertheilen seien; es könne oft der Fall eintreten, daß gewisse Ausgaben für nöthig erach

tet würden, ohne daß man sich über das Verhältniß der Vertheilung unter den Gemeinden selber einigen könne. Bei einer itio in partes aber habe die Regierung zwischen zwei Beschlüssen zu wählen, und es biete dies viel mehr Garantie dar, als wenn sie nur einen Be

schluß zu genehmigen oder zu verwerfen habe. M .

Nachdem hierauf der Referent Namens des Ausschusses sich mit dem Antragsteller einverstanden erklärt hat, wurde der Paragraph in dieser Form: „vorbehaltlich der Sonderung in Theile für diejenigen Gemeinden, welche sich durch den Beschluß der Bürgermeisterei-Ver sammlung verletzt halten“, angenommen.— 8 5 3

Der Referent verliest den §. 112: „Jedes zur Ausübung des Gemeinderechts befähigte, in der betreffenden Gemeinde wohnende Gemeindeglied ist in der Regel verbunden, unbesoldete Stellen und einzelne Aufträge, so wie die Stellen eines Gemeinde⸗ oder Bürger

meisterei-Verordneten anzunehmen, die letzteren Stellen 6 Jahre und

die übrigen wenigstens 3 Jahre zu verwalten. Nach Ablauf dieser Frist kann Jeder die Stelle niederlegen und binnen den nächsten zahren zur Annahme neuer Stellen oder Aufträge von längerer

Oauer nicht angehalten werden.“ Der Zwang zur Annahme von Gemeinde-Aemtern war im Aus

schuß mehrfach getadelt, andererseits aber die Annahme solcher Stel

len als eine aus den sozialen Zuständen hervorgehende Verpflichtung anerkannt worden, eine Verpflichtung, welche eben sowohl vom Gesetze sanctionirt werden müsse, als die sonstigen Obliegenheiten der Gemeindeglieder zu Diensten und Geld-Beiträgen. 1

Ein Abg. der Städte trug an, den Paragraph ganz wegfallen zu lassen, da ein Zwang zur Annahme eines Bürgermeister⸗Amtes das Prin⸗ zip der Freiheit verletzen würde. Mehrseitig wurde auch der Antrag gestellt, den ganzen Titel zu streichen. Man machte geltend, daß der Aus druck „Stellen“ zu unbestimmt sei und sich auch auf eine Feldhüter stelle beziehen könne. Auch fehle ein Mittel, die Annahme zu erzwingen, wenn sie versagt würde. Man entgegnete zwar, daß einer solchen Widersetzlichkeit die Beraubung des aktiven Bürgerrechtes folgen müsse, diese Beraubung müsse aber als eine unzulässige Beschränkung der persönlichen Freiheit angesehen werden; doch einigte man sich endlich in der Meinung, den Tit. IV. ganz abzulehnen. 5

Der Referent verliest den §. 117. „Die Oberaufsicht des Staats über die Bürgermeistereien und die Gemeinden wird durch die Regierung und Landräthe ausgeübt. Diese Behörden sind berechtigt und verpflichtet: a) Sich darüber, ob in jeder Bürgermeisterei, in jeder Ge⸗ meinde die Verwaltung nach den Gesetzen überhaupt, und nach dem gegen⸗ wärtigen Gesetze insbesondere eingerichtet sei, Ueberzeugung zu ver⸗ schaffen, zu diesem Zwecke auch die Etats und Rechnungen einzufordern und die dabei wahrgenommenen Mängel zu rügen. b) Dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschriebenen Gange bleibe und alle Störungen beseitigt werden. c) Die Beschwer⸗ den Einzelner über die Verletzung der ihnen als Mitglieder zustehen⸗ den Rechte zu untersuchen und zu entscheiden. d) Die Bürgermei⸗ stereien und Gemeinden zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, und e) in den Fällen zu entscheiden, welche in diesem Gesetze dahin ge⸗ wiesen sind. -

„In Beziehung auf das Verfahren bei Ausübung dieses Auf⸗ sichtsrechts finden folgende nähere Bestimmungen statt: 1) In den⸗ jenigen Angelegenheiten, welche durch dieses Gesetz ausdrücklich zur

Entscheidung der Regierung gewiesen sind, verfügt dieselbe unmittel⸗ bar auf den Bericht des Landraths. 2) In Ansehung der Angele⸗ genheiten, welche das Gesetz den Landräthen besonders überweist, han⸗ deln dieselben als selbstständige Behörden. 3) In allen übrigen Fällen wird die der Regierung zustehenden Aufsicht auf die Bürgermeisterei- und Gemeinde⸗Angelegenheiten zunächst ebenfalls durch die Landräthe, als beständige Kommissarien der Regierung ausgeübt, sofern letztere nicht für nöthig findet, die Sache zu ihrer unmittelbaren Einwirkung und Entscheidung zu ziehen. 8

„Wo nicht eine Ausnahme dieser Art eintritt, ist daher in den Angelegenheiten der Bürgermeistereien und Gemeinden an den Land rath zu berichten, welcher in den Fällen zu 1. die Sache der Regie rung zur Verfügung vorträgt, in denen zu 2. selbst entscheidet, und in denen zu 3. nach Maßgabe der bestehenden und künftig zu erlas

die Entscheidung der Regierung einholt.

Alle Functionen daher, welche dieses Gesetz den Landräthen zuweist, werden in Bezug auf jene Städte unmittelbar von der Regierung ausgeübt.“

Der Ausschuß erklärt sich mit den hier aufgestellten Grundsätzen

einverstanden und beantragt die Annahme des Paragraphen, welcher von der Plenar⸗Versammlung einstimmig angenommen wird.

Der Referent verliest den §. 118, lautend: „Gegen die Ent scheidung des Landraths in den ihm besonders überwiesenen Sachen bleibt der Rekurs an die Regierung, so wie gegen Entscheidungen der Regierungen der Rekurs an den Ober Präsidenten vorbehalten. Der Rekurs an den Land-Rath muß binnen 14 Tagen, der an die Regierung und den Ober⸗Präsidenten binnen 4 Wochen vom Empfang der Verfügung, gegen welche Rekurs ergriffen werden soll, an ge rechnet, bei der Behörde eingelegt werden, gegen deren Verfügung Beschwerde erhoben wird. Nach Ablauf dieser Fristen ist die Be hörde befugt, den Rekurs ohne Weiteres zurückzuweisen. Der Rechts weg ist nur dann zulässig, wenn die Klage auf einen speziellen pri⸗ vatrechtlichen Titel gegründet wird; über allgemeine Verwaltungs Grundsätze und deren Anwendung gebührt dem Richter kein Aus⸗ spruch.“

Von dem Ausschuß war darauf aufmerksam gemacht worden, wie wünschenswerth es sei, daß über Rekurse nur auf den Grund eines kontradiktorischen Verfahrens entschieden werde. Ferner wird es als ein Uebelstand bezeichnet, daß der Rekurs bei derselben Behörde, ge gen welche er gerichtet ist, eingereicht werden muß. Andererseits wird zwar behauptet, daß in dem bisherigen Verfahren „audiatur et altera pars“ hinreichend berücksichtigt sei, indem die Entscheidung nur, nachdem Anklage und Vertheidigung vernommen worden, erfolge; doch wurde von der Mehrheit die Mangelhaftigkeit des jetzigen Ver fahrens, zugleich aber auch die Schwierigkeit anerkannt, einen ande ren mit dem administrativen Geschäftsgang vereinbaren Modus auf zufinden. Man beschloß daher, sich auf eine Modification zu be schränken, welche die Einreichung des Rekurses an die höhere Behörde gestatte. Der Paragraph erhält dadurch folgende Fassung:

„Gegen die Entscheidung des Landraths in den ihm besonders überwiesenen Sachen bleibt der Rekus an die Regierung, so wie gegen Entscheidungen der Regierung der Rekurs an den Ober Präsidenten vorbehalten. Der Rekurs an den Landrath muß binnen 14 Tagen, der an die Regierung und den Ober-Präsidenten binnen 4 Wochen vom Empfange der Verfügung, gegen welche Rekurs ergriffen werden soll, an gerechnet, bei der höheren Behörde eingelegt werden. Nach Ablauf dieser Fristen ist die Behörde befugt, den Rekurs ohne Weiteres zu rückzuweisen. Der Rechtsweg ist nur dann zulässig, wenn die Klage auf einen speziellen privatrechtlichen Titel begründet wird; über allgemeine Verwaltungs⸗Grundsätze und deren Anwendung gebührt dem Richter kein Ausspruch.“ b

Nach kurzer Diskussion sagt der Referent: Der Ausschuß habe die letzte Alinea als eine Vervollständigung der Redaction betrachtet; ergebe sich aber, daß ein neues Prinzip daraus hervorgeleitet werde, so trete er dem Antrage auf Weglassung bei. Der letzte Theil erhält nun folgende Fassung:

„Der Rechtsweg ist nur dann zulässig, wenn die Klage auf einen

speziellen privatrechtlichen Titel gegründet wird oder wenn Eigenthums und privatrechtliche Verhältnisse in Frage kommen.“ Es wird dem Referenten die Frage gestellt: warum überhaupt eine Frist zu stellen sei? Derselbe erwiedert: Die Ausführung eines für die Gemeinde nöthigen Unternehmens könne sonst zu lange verzögert werden. Ein Mitglied des Fürstenstandes: Auch könne sie so übereilt werden, daß Nachtheile damit verbunden seien.

Der Herr Landtags⸗Marschall stellt die Dauer der Frist in Frage; dieselbe wird resp. auf 6 Wochen und 3 Monate bestimmt und diese Bestimmung, so wie der ganze §., wie er umgestaltet, angenommen.

Eben so werden die §§. 119 und 120, gegen welche der Aus schuß nichts zu erinnern gefunden hatte, von der Plenar⸗Versamm lung angenommen. Dieselben lauten wie folgt:

„§. 119. In Gemeinden, welche zu den Gebieten der vormals unmittelbaren deutschen Reichsstände und der im §. 5 bezeichneten Standesherren gehören, bleibt diesen die Ausübung der Regierungs rechte durch ihre Behörden, nach Maßgabe der Instruction vom 30. Mai 1820 und der abgeschlossenen besonderen Rezesse, vorbehalten.

„§. 120. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen er sten Einrichtungen werden unter der Leitung des Ober⸗Präsidenten getroffen, welchen der Minister des Innern mit einer Instruction hierüber versehen wird.

„Der Zeitpunkt, mit welchem in den einzelnen Gemeinden die Ein führung gegenwärtiger Gemeinde⸗Ordnung beendet sein wird, ist durch das Amtsblatt der betreffenden Regierung zur öffentlichen Kennt⸗ niß zu bringen.

„Von diesem Zeitpunkt an treten für die betreffenden Gemein— den die bisherigen, die Kommunal⸗Verfassung angehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft.“

Nach Annahme des letzten Paragraph der Gemeinde⸗Ordnung glaubte sich ein Abgeordneter zu folgender Erklärung verpflichtet: Er höre hier und dort den Entwurf machen, eine Gemeinde Ordnung der Art, wie die vom Landtage beantragte, würde in der Ausführung Schwierigkeiten finden. Er wünsche nun, daß, wenn solche Befürch⸗ tungen auch dem Staate vorschweben sollten, man von Staats wegen vorerst einmal auf 5 Jahre mit der vom Landtage vorgeschlagenen Ordnung den Versuch machen möge, da man während dieser Frist von der Zweckmäßigkeit oder von der Mangelhaftigkeit dieser Ordnung sich vollständig überzeugen würde, welche Er⸗ kläirung er zu Protokoll zu nehmen bitte. Dieser Antrag wurde aus dem Grunde abgelehnt, weil der Landtag jedesmal Gele⸗ genheit habe, bei des Königs Majestät auf Abänderung anzutragen, falls das Gesetz sich nicht als zweckmäßig beweisen dürfte.

Es wurde nun zu Paragraphen 1 und 2 übergegangen. Ein Abg. der Städte wünscht den §. 1 des Entwurfs zur Kommunal

Ordnung vom Jahr 1833 angenommen. Derselbe lautet: „Die bei

senden reglementarischen Bestimmungen entweder selbst verfügt oder

„In denjenigen Städten, welche der Aufsicht des Landraths bisher

bleiben beibehalten.“

Der Referent bemerkt hierauf, er erkenne es an, daß der Entwurf vom Jahr 1833 alle Ehre verdiene; er wolle auch nicht aussprechen, welcher von beiden Entwürfen den Vorzug verdiene, glaube aber, daß man den §. 1 desjenigen vom Jahre 1833 nicht annehmen könne, ohne das zu stören, was der Erfolg der jetzigen Arbeit sei. Der jetzige Entwurf beziehe sich durchgehends auf Festhaltung der Spe⸗ zial⸗-⸗Gemeinden, während der Entwurf vom Jahre 1833 auf Ge⸗ sammt⸗Gemeinden hinwirke, obwohl auch er eine gewisse Sonderung zulasse, indem er den Ortsgemeinden eine Vertretung zugestehe. Uebrigens sei zur Beantragung der Trennung jetzt bestehender Sammt⸗ Gemeinden eine Majorität der Meistbesteuerten von zwei Dritteln erforderlich.

Es werden nun die §§. 1. und 2. des Entwurfs verlesen, welche also lauten: 1t

nicht unterworfen waren, bleibt dieses Verhältniß ferner bestehen.

§. 1. „Alle diejenigen Orte, (Städte, Dörfer, Weiler, Bauer⸗ schaften, Honnschaften, Kirchspiele u. s. w.), welche für ihre Kom⸗ munal⸗Bedürfnisse gegenwärtig einen eigenen Haushalt, es sei auf den Grund eines besonderen Etats, oder Abtheilung des Bürger⸗ meisterei -Etats haben, sollen fortan eine Gemeinde unter einem Gemeinde⸗Vorstehec bilden.“

§. 2. „Sind mehrere Orte, welche früherhin besondere Ge⸗ meinden bildeten, zu einem Haushalte verbunden, so können die ein⸗ zelnen Orte, in sofern sie noch besondere, erhebliche Interessen haben und die Meistbeerbten des Orts (§. 34) durch einen nach Stimmen⸗ mehrheit zu fassenden Beschluß sich dafür erklären, als eigene Ge⸗ meinden wieder hergestellt werden. Der Ober⸗Präsident hat hier⸗ üiber auf den Bericht der Regierung zu entscheiden. Umfaßt der

Verband mehr als zwei dergleichen Orte, so muß, wenn der Antrag auf Trennung nur in Ansehung eines Orts eingeht und begründet gefunden wird, die Ermittelung und Prüfung zugleich darauf erstreckt werden, inwiefern der Verband in Ansehung der übrigen Orte beizubehalten oder gleichfalls aufzulösen sei.“

Der Referent äußert sich dahin: Der Ausschuß billige zwar das Prinzip der Trennung solcher Gemeinden, deren Interessen ver⸗ schieden seien und selbst manchmal kollidirten, glaube aber doch die Auflösung der faktisch schon so lange bestandenen Gesammt⸗Gemein⸗ den in etwas erschweren zu müssen, indem manche durch den langjäh⸗ rigen Verband, und namentlich durch einen gemeinsamen Haushalt herbeigeführten Verhältnisse, nur mit großer Schwierigkeit zu regu⸗ liren sein würden. Daher werde vorgeschlagen, die Trennung der zu einem Haushalte verbundenen Gemeinden von der Einwilligung einer überwiegend größeren Zahl der Einwohner des betreffenden Ortes abhängig zu machen und der Entscheidnng des Ober⸗Präsiden⸗ ten die Vernehmung der anderen Orte vorhergehen zu lassen. Die Weglassung des letzten Passus des Paragraphen werde vorgeschlagen, weil es nach der Ansicht des Ausschusses der Verwaltung nicht an—⸗ heimgegeben werden müsse, einen aus mehr als zwei Gemeinden be⸗ stehenden Gemeinde⸗Verband, wenn eine Gemeinde ausscheide, selbst gegen den Willen der betheiligten Gemeinden ganz aufzulösen. Ueber die Umänderung der Bezeichnung „Meistbeerbte“ in „Meistbesteuerte“ werde ad §. 34 das Nöthige bemerkt werden. Die Annahme des §. 1 werde in unveränderter Fassung und diejenige des §. 2 in fol gender modiftzirter Fassung beantragt:

„Sind mehrere Orte, welche früherhin besondere Gemeinden bil⸗ deten, zu einem Haushalte verbunden, so kann jeder dieser Orte, in sofern er noch besondere, erhebliche Interessen hat und zwei Drittel der Meistbesteuerten des Ortes sich dafür erklären, als eigene Ge⸗ meinde wieder hergestellt werden. Der Ober Präsident hat hierüber, nachdem auch die Meistbesteuerten der anderen Orte vernommen wor⸗ den, auf den Bericht der Regierung zu entscheiden.“

Ein Abgeordneter der Städte: Das beweise ja schon, daß man davon ausgehe, als ob hier keine Gemeinde⸗Verfassung bestehe. Der Referent: Der Unterschied scheine der zu sein, daß im Ent⸗ wurfe von 1833 eine Trennung der Gemeinden mit besonderem Haushalt nur fakultativ zugelassen sei. Ein Abgeordneter der Städte: Das sei eben bestritten worden, und es scheine, daß die Behauptung des Referenten nicht begründet sei. Der Referent: Seine vorhin ausgesprochene Meinung gründe sich darauf, daß nach dem jetzt vorliegenden Entwurfe jede Gemeinde, die einen gesonderten Haus⸗ halt habe, auch ein selbstständiges korporatives Leben erlangen solle, und daß ihr diese Selbstständigkeit als ein Recht gebühre. Der Entwurf vom Jahre 1833 mache die Trennung solcher Gemeinden von der Einwilli⸗ gung der Staatsbehörde und der Zustimmung der anderen Gemeinden abhängig. Würde nun letzterer Grundsatz in die jetzige Gemeinde⸗Ord⸗ nung aufgenommen, so würde allerdings dadurch ihre Basis verletzt. Ein Abg. der Städte: Es stehe fest, daß jede Trennung schwäche; beabsichtige man die Schwäche, so müsse man die Trennung erleich tern; solle aber die Gemeinde erstarken, so müsse die Trennung er schwert werden, man müsse wünschen, daß die Verbände sich nich auflösen; wo sie jedoch wollten, müßten sie es können; es solle aber nicht von vorn herein darauf hingewiesen werden. Ein Abg. der Landgemeinden: Wenn bei großen Gemeinden sich kleine Gemeinden inkorporirt befänden, so würden jene allerdings gestärkt, aber auf Kosten der kleineren Gemeinden und ihrer Selbstständigkeit. Unter den Uebeln der Fremdherrschaft sei der Untergang der Selbstständig⸗ keit der Gemeinden eines der größten, welches allgemein bedauert worden sei; es könne nur erfreulich sein, daß eine Gelegenheit gebo ten werde zu deren Wiederherstellung, damit fernerhin nicht die Ge⸗ meinderäthe kleinerer Gemeinden in der Gemeinderaths⸗Versamm lung der größeren Städte nur anzuhören hätten, was von den Ver tretern der letzteren über sie beschlossen werde. Diese Aeußerung erregte vielfache Beifallbezeigung. 8

Der Referent: Der Entwurf des vierten Landtages lasse faktisch wenigstens theilweise dasselbe zu, was auch jetzt geschehe; die Kraft der Gesammtheit könne nur eine höhere Potenz erlangen, wenn die einzelnen Theile sich jeder für sich selbstständig entwickeln. Nach dem vorliegenden Paragraphen würde jede Gemeinde eine individuelle kräftige Erxistenz erlangen, und nach den weiteren Bestimmungen des Entwurfs würden mehrere Gemeinden wie bisher durch den Bürger meisterei-⸗Verband zu einem Ganzen vereinigt, welches letztere, wie gesagt, nur an Kraft zur Erreichung von Gesammtzwecken gewinnen könne, wenn die einzelnen Theile erstarken. 1 8

Der Herr Landtags⸗Marschall bringt nuün den § 1. zur Abstim⸗ mung, welcher von der Plenar Versammlung angenommen wird. Eben so wird der §. 2 in der Fassung, wie der Ausschuß ihn vor geschlagen, angenommen. (Schluß folgt.) —— 88289

Koblenz, 7. Juli. Unser gestriger 8828 bot wieder ein ziemlich reges 880 dar. 2 iass- 8 rüchte ꝗve. als man seit 8 Wochen auf demselben gesehen hatte, und a auch Anfangs der Woche einige Schiffe mit Roggen ev so 2 endlich die Preise des Roggene um 7 Sgr. per Scheffel herunter.