und liegt bei der Direction und den Haupt⸗ und Spe⸗ [1277] G zial-Agenten zur Einsicht offen. Anzeige für Lehrer, The “ 8n
LAgenten z insiche . rig L „Theologen und Laien.
Im Nachstehenden wird daraus das Wichtigste mit⸗ Bei W. Langewiesche in Barmen ist so eben er⸗ Da⸗s Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für * Jahr.
getheilt. schienen und in allen Buchhandlungen, in Berlin in der 1 Rühl 2 ö“ ithlr. - ½ Jahr. . 1
schaften 1839- “”“ 8 Enslinschen Buchhdlg. G. Maneo, s Rthlr. Zazt. ““
1855 s 728α 727 77½ hin allen Theilen der Monarchie T enU z 9 1
ohne Preiserhöhung. Sonntag
Königlichen Hohen Ministerium des Innern eingereicht
daß demnach die in unserem Namen in Hamburg ge⸗ worden.
ebenen Legitimationen für die Reise von hier per Ei⸗- r. — senbahn nach Berlin Güͤltigkeit haben. 8 Der mit dem kommissarischen Revisions⸗Attest ver⸗ Außer der Annehmlichkeit für die resp. Reisenden, sehene Abschluß nebst Rechenschafts⸗Bericht ist abgedruckt
. 8 SrSn 1 8 ZAL1Lq111I daß dieseben nuͤr an einem Orte das Abon⸗ CIIIIIIYUII. nement für die ganze Reise und selbst auch für ) Ngang im Jaßre 18 die Hin⸗ und Rückfahrt (Doppelreise) zu be⸗ 6. — an Personen 8* zahlen brauchen, gewährt dieses Arrangement auch noch 1) an Einlagen „ N 9„9 1 8 8„94* 55689„ den Nutzen billigerer Preise, uns
zwar hat eine Person: von Berlin ah Hamburg (wb bier p. Morgenschiff) mre einsache Reise
I1I.. Wagenkl. II1I. Wagenkl. “ 8 und l. Kajüte und II. Kajüte EETEETEEEEö111 von Berlin nach Ham⸗
Alle Post -Anstallen des In⸗ Vund Auslandes nehmen Bestel- lung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition der Allg. Preussischen Zeitung: 18 Friedrichsstrasse Ur KFissr 8b
1841.
— 9 )
111 Breite Str. 20, zu haben: 239
8 Thlr. Sgr. Pf.
2) Darauf geleistete Rückgewähr .. 15
3) Nachtragszahlungen und Rentengutschreibungen, nach Abzug der zurückzugewährenden Ueberzahlungen 46,572 18 Aus den Nachtragszahlungen und Rentengutschreibun gen hervorgegangene Ueberschüsse für den Reserve⸗Fonds 1 4
Macht im Durchschnitt 15,2 pCt. von Nr. 3.
Zinsen der Renten⸗Kapitalien der Jahres⸗Gesellschaf⸗ ten 1839—41 und Verwendung derselben zu der Ren tenzahlung und Rentengutschreibung für das Jahr 1842
burg und zurück (Dov⸗ Stand der Renten⸗Kapitalien am Schluß des Jah
v1“ 88 res 1842
AEEEII11 ab hier per 8
M onchäas ö B.
Morgenschiff 2 —
von Berlin nach Ham
burg per Eilschiff, Abbends von hier abgehend, für 8 . — * Sög die einfache Reise von Berlin nach Ham⸗
burg u. zurück (Dop⸗
pelreise) Eilsch.,
Abends von hier abge hend,
zu bezahlen.
Wagen, Pferde ꝛc. werden cbenfalls be fördert und gelten dafür die stipulirten Bedingungen der Eisenbahn und die auf unserem Tarife bemerkten billigen Frachtsätze.
198 462 Sgr.
) I=Iͤn122,511, [19
Insertions-Gebühr für den Raum einer Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.
Zeugnisse in der Sache zwischen Dr. L. Diesterweg. und L. Emme-
Thlr.
9 rich. Zur Prüfung gegeben von Dr. üilIchter. Inspektor der rheinischen
MMiissoons⸗Anstalt. geh. 7 ½ Sgr.
— —
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’ 348] 2 13,122 6
4 270 33,816 25 E“ Eine für Juristen und jeden gebildeten Geschichts freund gleich interressante, zeitgemässe Schrift ist so eben bei A. Wienbrack in Lcipzig erschienen
) 2— Sund in allen Buchhandlungen, in Berlin bei 5 1 2.c 1 erd. Dümmler. Linden No. 19, zu
bekonnnen: Beiträige un d Wissenschaft von EEöö’ö geb. 1 ½ Thlr. Inhalt: Ueber Begriff und Wesen des prakti- Grundzüge des
36,013 5
2 ☛‿8 39,758
bedenklich und für die freie Schifffahrt unbequem. Hierdurch werde den Subaltern⸗Beamten zu viel Spielraum gegeben, allerlei Querelen zu machen; aus diesem Grunde sei es nicht gerathen, zu spezielle Bestimmungen hier⸗ über zu machen. — Ein Abg. der Landgemeinden: Auch er finde den Pa⸗ ragraphen für die freie Schifffahrt zu beschränkend. Es trete öfters die Unmöglichkeit ein, daß der Schiffer anderswo landen könne, als gerade an einer solchen Anlage, daher er, der Redner, es für zweck⸗ mäßig halte, den Paragraphen ganz fallen zu lassen. — Der Refe rent bemerkt: Es könne dieser Fall hauptsächlich wohl nur an großen Flüssen eintreten, obwohl er auch bei kleineren nicht unmöglich sei. Er finde es aber für nothwendig, daß es verboten werde, damit der Gebrauch Sn. I0 e. Die Schiffer seien ohnedies leicht bestimmt — 2, - agger 4 en Anker in eine Buhne zu werfen, weil er hier am schnellsten und am Der Reserent stellte der Versammlung anheim, den Entwurf paragra⸗ besten halte. Für Uferprtaan, wo eine andere nicht möglich sei phenweise durchzugehen. Die Plenar-⸗Versammlung ging darauf nicht ein, enthalte der Ausdruch „im Nothfalle“ Berechtigung genug. — Ein Abge- und wurde demnächst der Entwurf mit den Bemerkungen des Ausschusses ordneter der Landgemeinden: Es sei hier zu berücksichtigen, daß die kleine⸗ einstimmig angenommen. 8 8 ren Flüsse in der Regel ein größeres Gefälle haben, als die größeren Flüsse Der Herr Landtags⸗Marschall veranlaßte hierauf den Vortrag des Be⸗ bei hohem Wasserstande; wenn die Ufer gefüllt seien müsse der Schiffer sich richtes des fünften Ausschusses über die Allerhöchste Königliche Proposition, der Buhnen zum Anlanden und Ankern bedienen. Die mit Kohlech schwer den Entwurf eines Gesetzes über die Strom⸗ und Uferpolizei der öffentli⸗ beladenen Saarschiffe hätten nicht den freien Raum, ohne Benutzung der chen Flüsse betreffend. “ Buhnen, in den Landungsplatz einlaufen können. — Der Referent: Dann Der Referent bemerkt: Der Ausschuß habe sich für die über diesen sei aber auch der Nothfall vorhanden, den das Gesetz vorgesehen. — Ein Gegenstand bereits durch eine besondere Kommission am 10. Oktober 1842 Abg. der Städte: Das Schlimme an der Sache scheint ihm zu sein, daß gepflogenen Verhandlungen erklärt, und schlage den hierdurch veränderten 8 f -
1 der Schiffer immer den Nothfall zu erweisen habe. — Der Reserent: Man Entwurf der Plenar⸗Versammlung zur Annahme vor, und zwar mit den
. der uimlung b en müsse auf §. 23 zurückgehen. Hier würde als Regel aufgestellt, daß die einzigen Veränderungen, daß in §. 47 das Wort „in der Regel“ und in Schiffer allenthalben anlegen dürften, nur einige Ausnahmen seien verboten
sprechen, daß derselben Folge gegeben werden solle. Diesem gemäß habe der Ober⸗Präsident der Rhein- Provinz unterm 28. Februar v. J. eine Kommission, bestehend aus dem Geheimen Regierungs⸗Rath
Inhalt.
-1“
923,22
2,82—
28 10 1,033,365 15 10 908,730 23 für die Jahres⸗Gesellschaften 1839, Thlr. Sgr.“ 1840, 1841 E b) Allgemeine und materielle Verwal⸗ tungskosten c) Aufgeld für angekaufte öffentliche Papiere (Das beim Verkauf einkommende Auf geld geht diesem Fonds in Einnahme wicder zu. Conf. Abschn. B. Pos. 7.) Bestände am Schlusse des Jahres 1842.
2
1) Renten⸗Kapitalien der Jahresgesell Thlr. Sgr. Pf. schaften 1839 — 44 2,865,324 7 10 2) Renten⸗Kapital der Jahresgesell⸗ 3) Reserve- und Administrationskosten Fonds.. “ Depositen an unabgehobenen Ren⸗ ten und Rückgewährungen, und an zurückzuerstattenden Ueberschüssen 8 von ergänzten Einlagen ... — 13 Summa 3,80 3,011 13
Jahres⸗Gesellschaft 1842. Einlagen, nach Abzug von 172 im Jahre 1842 wie⸗ der abgegangenen: vollständige unvollständige ...
Eversmann, 8 8 8 2 — 2. 8. Regierungs⸗Rath von Rabe und dem Referenten „ernannt, um die nothwendigen Abänderungen in dem fraglichen Gesetz⸗Entwurfe vorzuneh⸗ men. Die Arbeit diesß — * ag — 8
ign EöIA6“ dieser Kommission sei unter dem 10. Oktober v. J. un⸗ aus Re⸗ Ober-Präsidenten von einer Versammlung, bestehend Abgedrdoreem8s⸗Wasserbau⸗ und Deich⸗Beamten nebst mehreren Landtags⸗ Abgeordneten, geprüft worden. Der Ausschuß habe nach reiflicher und um⸗ tändlicher Prüfun der beide Ve huß ”G nach reiflicher un u 2 sändlicher 1g eiden Berhandlungen sowohl, als der beiden Ge⸗ setz Entwürfe mit dem abgeänderten Gesetz⸗ Entwurf im Allgemeinen sich einverstanden erklärt und nur die bei den betreffenden Paragraphen ange
merkten, im Ganzen nicht erheblichen Aenderungen für angemessen erachtet.
Amtlicher Theil. 18
Inland. Landtags⸗Angelegenheiteen. Rhein⸗Provinz. Ver⸗ handlungen über das Deichwesen und über Strom- und Ufer⸗Polizei der öffentlichen Flüsse. — Schreiben aus Köln. (Die neuesten Bürger⸗ Versammlungen.) 1 88
Deutsche Bundesstaaten. Württemberg. Stuttgart. ECisen bahnwesen. — Nassau. Wiesbaden. Erhöhung der Beamten⸗ Besoldungen. — Holstein. Glückstadt. Eisenbahn⸗Projekt.
Frankreich. Pairs⸗Kammer. Eisenbahn⸗Gesetz⸗Entwürfe. — Pa⸗ ris. Militairische Beförderungen. — Rückreise des Prinzen von Join⸗ ville. — Befehl an die Kriegsschiffe zu Toulon. — Vermischtes. — Briefe aus Paris. (Die Gaceta de Madrid und das Kabinet der Tuilerieen. — Haltung der Börse in Betreff der spanischen Angelegen heiten.)
Großbritanien und Irland. Unterhaus. Fortgesetzte Debatte über den Antrag O'Brien’'s zur Untersuchung der Lage Irlands. — London. Rechtfertigung der Regierungs⸗Politik in Bezug auf Irland durch den Standard. — Deutsche Musik in London. — Parlaments⸗ Verhandlungen. — Demonstration irländischer Parlamentsglieder.
Italien. Neapel. Abreise der Kaiserin von Brasilien.
Spanien. Madrid. Aufschluß über die Nichtbeförderung der Opposi⸗ tions⸗Blätter durch die Post. — Das Eco del Comercio über die Ursachen des gegenwärtigen Standes der Dinge in Spanien. — Briefe aus Paris. (Angeblicher Vermittelungs⸗Plan Englands in der gegen
2,447
26,547
10,107 8 11
28,994 Einlag., Einlagen⸗Kapital, abzüglich der Rück⸗ Thlr. Sgr. Pf. gewähr für die abgegangenen Einlagen 624,400 — Renten⸗Kapital .541,626 Bei der Bildung desselben, Ueberschuß 1 für den Reserve⸗Fonds 82,773 circa 13,2 p Ct. von Posit. 2. ) Eintrittsgeld, Aufgeld, Intervallarzin sen und Zinsen des Reserve Fonds 36,947 6) Ertraordinaire Einnahmen . . . ..... 6 7) Aufgeld für verkaufte öffentliche Pa piere 8 1“ 12,566 12 1) C. Reserve⸗ und Administrations⸗ kosten⸗Fonds. Ausgaben bei diesem Fonds: Indem wir ein geehrtes Publikum auf diese Einrich⸗ ²) Zuschuß zu den Rückgewährungen 8 8 tung aufmerksam machen, beziehen wir uns noch auf E. Rentensätze für das DZJöö die nachfolgende Bekanntmachung der Wohl⸗ Die in den Monaten Januar und Februar 1814 zahlbaren Renten einer vollständigen Einlage von 100 Thlr
79,000 24 11
zur Völkerrechts-Geschie hte Dr. K. Th. Pät⸗
schen europäischen Völkerrechts. — alterthümlichen Völkerrechts. telalterlichen Völkerrechts. — recht in Scekriegen.
Geschichte des mit- Das Dure hsuchungs- 541,626 5 — 18 ½ [1278 — — 1 8
Bei D. Trautwein in Berlin, Breite Str. Nr. 8, ist erschienen:
Michelsen, Dr. Conr., Philosophie der unter steter Leitung der Ge- schichte entworfen. I. Band:
Kasuslehre der lateinischen Spra⸗
ehe vom kausal-lokalen Standpunkte aus.
390,740 16 8
Grammatik,
8
löblichen Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. Magdeburg, den 8. Juli 1843. Die Direction der verecinigten Hamburg⸗Magdeburger Dampfschifffahrts⸗Compagnie. Holtzapfel.
In Gemäßheit vorgedachter Uebereinkunft werden
3 sporer z;slot-(Fraeonöit;ee . ei unserer Billet⸗Expeditior auf
2 3 ₰ 8 8 „ 7 4 8 6 52 hiesigem Bahnhofe vom 15. d. M. ab Billette zur Fahrt auf der Eisenbahn bis Magdeburg und von dort per Dampfschiff bis Hamburg und zurück zu den oben bemerl⸗ ten Preisen zu haben sein. Es wird jedoch gebeten, solche Billets entweder Tages vor der Fahrt oder doch spätestens eine Stunde vor
der Abfahrt des Dampfwagen⸗ zuges lösen zu wollen. Berlin, den 7. Juli 1843.
Dirertion der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
8 b
8 4929 212 ( ¹ . 7828 mpfschiff „Cammin“ wind seine regelmäßigen Fahrten zwischen S tettin, Wollin und Cammin vom 10. bis ultimo Juli wie folgt machen:
2 — 2 Abfahrt: e Stettin vom Haupt. Magazin jeden Montag, Mittwoch und Freitag Vor iitghe 9 lthx, n Cammin “ leden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Vormittags 9 Uhr,
Aufenthalt in Wollin bs 1Sumde Spezielle Auskunft wird ertheilt: in Cammin bei Herrn Krause, in Wollin bei Herrn Worms, 8 in Stettin in unserem Comtoir, Junkerstr. Nr. 22212,. Die jedesmalige Abfahrt wird durch dreimaliges Läuten, in Zwischenräumen von 15 Minuten, ange kündigt. Mit dem letzten Glockenschlage tritt das Schiff seine Reise an. Stettin, 6. Juli 1843. X△ . 2 Verei g2 Magde⸗
7
Eisen
o 1112
Sauer & Sapel.
2ö,2 . 1
burger⸗Dampfschifffahrts⸗ lgen Compagnie.
Dienst für die Monate Juli und A ugust c.
Abgang von Magdeburg täglich ein⸗ auch zweimal laut Fahrplan und zwar resp. 7 und 10 Uhr Morgens und 8 Uhr Abend; die um 10 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends abgehenden Dampfboote korrespondiren genau mit der Ankunft der Eisenbahn⸗Züge von Berlin und Leipzig; es nehmen jedoch die Abends am Dienstag und S onnabend abgehenden Eil⸗Dampfschiffe nur Passagiere direkt nach Hamburg und Wittenberge, da sie an keiner anderen Station weiter anhalten mit. 8
Billets für die Fahrt von Berlin ngch H zurück ertheilt die Passagier Expedition 8 chen Berlin⸗Anhaltschen Eisenbahr lin, jedoch geben die Herren Her daselbst, Werderschen Markt Nr. 4, auch jede gewsmmen., Auskunft hinsichtlich Passagier⸗- und Göter Hcfevünschte
Magdeburg, Monat Juli 1843. Anng.
amburg und Ien der Wohllöbli⸗ a-Gesellschaft in Ber ermann & Mever
Die Direction der vereinigten Hamburg Magdeburger Dampfschifffahrts⸗Compagnie. Holtzapfel.
Preußische Nenten⸗Versicherungs⸗Anstalt. [50 bp Bekanntmachung.
Unter Zusammentritt der betreffenden Behörden hat am 22sten d. M. die Revision des Abschlusses der Preu⸗ ßischen Renten⸗Versicherungs⸗Anstalt für das Jahr 1842 und der, nach demselben vorhanden sein sollenden Geld⸗ und Dokumenten⸗Bestände stattgehabt, und es sind die darüber aufgenommenen Verhandlungen dem
1e“
erfolgen in nachstehenden Sätzen: 1. R.†yr
8 3
In demselben Verhältniß erfolgen für das Jahr Berlin, den 24. Juni 1843.
‧—* 1 1 1 Gutschreibungen auf unvollständige Einlagen.
„90 92 22 92
as Kuratorium der preußischen Renten=-Versicherungs⸗Anstalt.
163212383 Die zu Johannis 1843 fällig gewesenen Zinsen der convertirten Westpreußischen Pfandbriefe werden gegen Einlieferung der desfallsigen Conupons vom 1. bis 16. August d. J., Sonntags ausgenommen, Vormittags von 9 bis 12 Uhr, in meinem Comtoir, Spandauen Brücke Nr. 9, gezahlt. Den Coupons ist ein Verzeich niß beizufügen, welches Nummer und Namen des Gu⸗ tes, so wie den Betrag der Zinsen enthalten muß. Berlin, den 13. Juli 1843. 8 Ludwig Lessing, Kommerzien⸗Rath und westpreußischer General Landschafts⸗Agent.
[1287] CSdi ktal⸗Ladung.
Im September 1822 verließ der vormalige Haupt⸗ mann und Regiments⸗Quartiermeister Karl Gotthelf Herrmann, der im hiesigen Amtsdorfe Großopitz ein Gut besaß, von Dresden aus sein Vaterland Sachsen, ohne je wieder zurückgekehrt zu sein. Die letzten, von ihm eingegangenen Nachrichten rühren aus dem Monat April 1823 her, und läßt sich vermuthen, daß er sich nach seiner Entfernung nach Preußen, zunächst aber nach Berlin und Kolberg gewendet und in der dortigen Gegend auch späterhin noch gelebt habe, ohne daß es doch bis jetzt möglich gewesen, das Leben oder den Tod Herrmann's in juristische Gewißheit zu setzen.
Es wird demgemäß jetzt nach Verlauf der erforder lichen 20 Jahre auf Antrag der bekannten Herrmann schen Erben mit Ediktalien verfahren, und ergeht des halb an den abwesenden vormaligen Hauptmann und Regiments⸗Quartiermeister Karl Gotthelf Herrmann oder, dafern er verstorben sein sollte, an dessen Erben jeder Art und Alle, die aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche auf sein Vermögen haben sollten, sie seien bekannt oder nicht, hierdurch öffentliche Ladung, den 4. Dezember 1843 an der unterzeichneten Justiz⸗Amtsstelle, resp. durch ihre Vormünder zu erscheinen, zur Person und zur Sache sich zu legitimiren, etwaige Forderungen anzumelden und zu bescheinigen, unter sich über die Erstigleit, mit dem Kontradiktor über die Wahrheit der Forderungen zu ver fahren, binnen 8 Wochen zu beschließen, sodann den 8. Februar 1844 des Aktenschlusses zur Bescheid-Abfassung oder aber zur Einholung rechtlichen Erkenntnisses und endlich den 29. März 1844 der Bekanntmachung des Erkenntnisses gewärtig zu sein.
Meldet sich der Abwesende im ersten Termine nicht, so wind er für todt erachtet und sein Vermögen den Erben ausgeantwortet werden.
Wer aber von den Erben und Gläubigern im ersten Termin ausbleibt, der ist seiner diesfallsigen Ansprüche, auch der ihm etwa zuständigen Rechts⸗Wohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlustig.
Wer ferner im Publications⸗Termine bis Mittags 12 Uhr sich nicht anmeldet, rücksichtlich dessen wird die Bekanntmachung des Erkenntnisses für geschehen erach tet, und endlich haben die Betheiligten, welche nicht un ter der Gerichtsbarkeit des unterzeichneten Justiz- Amtes Grillenburg wohnen, zur Annahme künftiger Ladungen hier⸗ oder nahewohnende Bevollmächtigte zu benennen.
Königl. sächsisches Justiz⸗Amt Grillenburg zu Tha⸗ randt, den 8. Juli 1843.
RN ichte F
14286] p““*“ ie offentliche Versteigerung raffinirter an . Rickelspeise betreffend. In Gemäsßheit hoher Anordnung soll den 21. August 1843 früh 10 Uhr
auf dem Königl. Blaufarbenwerke zu Oberschlema bei
8“ markaggiA 998 enf Fmmeh b 5 1 .
Schnecberg eine Quantität raffinirter Nickelspeise in ver schiedenen Raten, gegen sofort zu leistende Anzah lung eines Viertheils des Betrages der erstande nen Quanten und unter den sonstigen, am Tage der Versteigerung zu eröffnenden Bedingungen, bis auf hohe Finanz⸗Ministerial⸗Genehmigung der, Seiten der Kon jurrenten verbindlichen Gebote, öffentlich versteigert wer den. Solches, und daß die Herren Konkurrenten ent weder in Person, oder durch gehörig legitimirte Bevoll mächtigte in dem Licitations⸗Termine zu erscheinen ha ben, wird hiermit bekannt gemacht.— Blaufarbenwerk Oberschlema, am 12. Juli 1843. Die Königl. sächs. Administration daselbst. Graf von Holtzendor
112 0] “
53 e 8½ 8 Nach Helgoland und zurück. Um den vielseitig ausgesprochenen Anforderungen des
Publikums zu begegnen, wird das der Hanseatischen Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft gehörige, rühmlichst be kannte, prachtvolle, große und besonders schnellfahrende See⸗Dampfschiff „Manchester“, Capitain J. Dudley, von 100 Pferdekraft und 500 Tons Gehalt, am 22. Juli des Morgens nach Helgoland abgehen und am 2 sten von dort zurückkehren.
Die Kajüten des Schiffes sind so vergrößert worden, daß sämmtliche Passagiere zur selben Zeit bequem darin aufgenommen werden können.
Im Monat August wird es jeden Sonnabend von ihre und jeden Montag von Helgoland abgehen.
Packet⸗(Post⸗) Fahrt von Ham⸗ timsn burg nach New⸗York.
Die rühmlichst bekannten Packet- (Post⸗) Schiffe des Unterzeichneten werden folgendermaßen von hier abgehen:
Franklin,
Howard,
Newton, ⸗
Stephani, ⸗
Washington, ⸗Krüger,
Franklin, 2 Sleeboom, 15. Dezember, und so weiter monatlich in derselben Ordnung.
Bei allgemein anerkannter Vorzüglichkeit dieser Schiffe ist das Passagegeld in der Kasüte und Zwischendech auf das billigste gestellt, und ertheilen nähere Nach⸗ richten die bekannten Herren Agenten des Unterzeich⸗ neten, so wie auf portofreie Anfragen
Rob. M. Sloman in Hamburg, Eigenthümer dieser Packetschiffe.
Capt. Sleeboom, 25. Paulsen, Wienholtz, Flor,
Juli, .August,
. September, 5. Oktober, November,
Literarische Anzeigen.
75] “ . Bei Aler. Duncker, Königl. Hofbuchhänd⸗
ler (Franz. Str. 21), wurde ausgegeben:
( „* 0 2„ 23 5ʃ Der neue Kinderfreund. Mit 10 Zeichnungen von Th. Hosemann und vielen Vignetten.
In Zehn Lieferungen. gr. 8. Velinpapier. s(siertem Umschlag. Subscriptionspreis à Lief. ¼ Thlr.
Ite Lieferung. vFacs “
. 6““
.“]
In ver⸗
preis 1 Thlr. 5 Sgr. Dieses Werk hat schon das Lob vieler Gelehrten geärndtet, wie es auch eine Arbeit verdient, welche die Frucht einer zehnjährigen Forschung ist und den Be⸗ dürfnissen in ihrem Gebiete vollkommen
Illustrirte Zeitung 218e den 16. Jili. 5 Sgr. Eö’’
Der Erzherzog Karl von Oesterreich. Unser Wo⸗ chenbericht. Der Tod des Herzogs von Susser. —
11284]
.8
Alle. Lied der norwegischen Matrosen, aus dem fliegenden Holländer. — Das Jubelfest der Schul pforta (2). — Don Pasquale, Oper von Donizetti. Ehrengeschenk an Sir Moses Montesiore. — Ein Reise Mährchen (Fortsetzung). — Vater! laß mich den Kometen sehen! — Anzeigen. Modebericht.
Die eingedruckten Abbildungen ꝛc. bitten wir in der bei der Gropiusschen Buch und Kunsthandlung niedergelegten Probenummer einzusehen.
Auf diese Zeitschrift nehmen alle Königl. preuß. Postämter und alle Buchhandlungen des In⸗ und Auslandes Bestellungen an; der Prän. Preis ist vier⸗ teljährl. 1 *, Thlr.
Zu geneigten Aufträgen empfiehlt sich
Gropiussche Buch⸗ und Kunsthandlung,
Laden 12. in der Königl. Bauschule. in Polsdam die Buchhandlung von F Riegel.
in Berlin die
Eingesendet. Salzungen, im Herzogthum Sachsen
Meiningen, den 8. Juli 1843. Das hiesige Soolbad, welches seit 20 Jahren benutzt wird, und in diesem Zeitraum viele eben so erfreuliche als überraschende Wirkungen ergeben hat, verspricht im heurigen Jahre sehr frequent zu werden, wozu besonders die neue Ein richtung von Sool⸗Dampfbädern und Eisen⸗Sool⸗ und Mutterlaugen⸗Schlammbädern viel beitragen mag. Die hiesige Salinen⸗Verwaltung scheint es sich zur Aufgabe gemacht zu haben, keine Kosten zu scheuen, um ähnliche Soolbade-⸗Anstalten zu überflügeln und die neuesten Ergebnisse der Badeheilkunde in Anwendung zu bringen. So ist durch glückliche Bohrversuche eine gesättigte Soole erlangt worden, welche die Herstellung von Svoldunstbädern, gleich denen in Ischl, welche mit so bedeutendem Effekt benutzt werden, möglich gemacht hat. Durch bedeutende Erweiterung und zweckmäßigere Einrichtung des Badehauses, Anlage und Verschönerung der Promenaden der ohnchin reizenden Gegend, beson ders am See, werden auch solche Badegäste, welche auf nicht ganz einfache Einrichtungen Anspruch machen, nicht unbefriedigt bleiben, wie überhaupt das Soolbod als solches, bei der überaus kräftigen Soole — welche hinsichtlich ihres Gehaltes und Heilkraft kaum von an deren erreicht werden dürfte — wohl nichts zu wünschen übrig läßt.
Da mir in d. Bl. eine Anzeige des Salzungen Soolbades nicht vorgekommen ist, so fühle ich mich aufgefordert, auf dasselbe aufmerksam zu machen, und zweifle nicht, daß mancher Leidende, welcher hierdurch veranlaßt werden möchte, das hiesige Bad zu besuchen, es dankbar erkennen wird.
in Betheiligter der Soolbade-Anstalt.
[1289]
Bei Eröffnung der braunschweige magdeburg- hal berstädter Eisenbahn erlaubt Unterzeichneten einem geechrten Publikbum sein Hotel mit dem Be
sich
merken zu empfehlen, dals regelmöfssig bei Ankunft der resp. Bahnzüge seine Equipage nur Aufnahme der ihn bechrenden Reisenden am Bahnhofe berite
tahgt Aun Fri Fgs h. 12
eethih Haschsaght. hessmrut üchrerhtsntDN e eh, -]
Der Prozeß Caumartin. — Briefwechsel mit Allen für
wärtigen Krisis; Saragossa bleibt entschieden auf Seiten des Regenten. — Stand der Operations⸗Corps in Catalonien; Zustände von Barcelona, Gerona, Valencia und den baskischen Provinzen.)
Der Traktat von Verdun.
Beilage. Inland. Landtags⸗Angelegenheiten. Rhein⸗ Provinz. Verhandlungen über den Schutz der Fabrikzeichen (Schluß), über die Königl. Proposition wegen der Zusammenrechnung der Zeit des Besitzes von Grund⸗Eigenthum zum Behuf der Ausübung staͤndischer Rechte und über den Antrag auf Untersuchung der Lage des Ackerbaues
in Bezug auf den Verkehr mit dem Auslande. Stettin. Schiff⸗ barmachung der Ems. — Getraidegeschäft am Rhein. — Deutsche
Bundesstaaten. Bayern. München. Rede des Ministers Abel. —
Sachsen. Dresden. Sängerfest. — Mexiko. Schreiben aus Paris. (Angebliche Verschwörung gegen Santana; Aufruhr im Süden.)
Zur Charakteristik des europäischen Handels mit den La Plata⸗Staaten.
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Königlich Bayerischen Rath, Advokaten und Notar Dr. Schauß in München, so wie dem Magistrats⸗Journal Vorsteher Fritsche, in Berlin, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, des gleichen dem Vice-Unteroffizier Kauffmann vom ersten Dragoner Regiment die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen;
Den bisherigen Regierungs⸗ und Bau⸗Rath Mellin zum Ge⸗ heimen Regierungs⸗Rath; 8 B I“
Den Fürstenthumsgerichts⸗Assessor Poppo bei dem Fürstenthums⸗ gericht zu Neiße zum Fürstenthumsgerichts⸗Rath; und . Den Schloßbaumeister Albert Dietrich Schadow zum Bau rathe zu ernennen.
8 9 8b
Angekommen: Der Kaiserl. Russische General⸗Major von Duhamel, von Dresden.
Abgereist: Se. Excellenz der Geheime Staats⸗ und Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten, Dr. Eich⸗ horn, nach Ischl.
Se. Excellenz der Geheime Staats Minister, General⸗Lieutenant und General-Adjutant Sr. Majestät des Königs, von Thile J., nach Tevplitz.
Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Staats⸗ und Finanz⸗ Minister von Bodelschwingh, nach Bromberg.
Uichtamtlicher Theil
Landtags-Angelegenheiten.
Rhein⸗Provinz. 8
Düsseldorf, 28. Juni. Dreißigste Plenar⸗Sitzung. Nach Eröffnung der Sitzung veranlaßte der Herr Landtags⸗Marschall den Vortrag des Berichts des fünften Ausschusses über die Allerhöchste Proposition, den Entwurf eines Gesetzes über das Deichwesen betreffend. 1 1
Der zum Bericht designirte Abgeordnete der Landgemeinden äußerte sich über den fraglichen Gegenstand, wie folgt: 8
Der Entwurf eines Gesetzes über das Deichwesen sei mit dem ver⸗ wandten Gesetz⸗Entwurfe über die Strom⸗ und Ufer⸗Polizei der öͤffentlichen Flüsse ursprünglich nur für diejenigen Theile der Monarchie, in welchen das Allgemeine Landrecht in Kraft sei, bestimmt und dieser beengten Bestimmung gemäß nur wegen seiner Anwendung in den Kreisen Rees und Duisburg. dem sechsten rheinischen Landtage zur Begutachtung vorgelegt worden. Der Landtag habe es indessen für wünschenswerth und nothwendig gehalten, daß ein solches Gesetz gleichmäßig für die ganze Provinz erlassen werde, für beide Seiten des Rheins, ohne Unterschied, ob in denselben das Allge⸗ meine Landrecht, das Gemeine Recht, oder die französische Gesetzgebung gelte; dabei habe der Landtag jedoch nicht verkannt, daß zu diesem Zwecke der vorgelegte Entwurf in manchen Theilen einer Umänderung bedürfe, und daher gebeten:
„Daß es Sr. Majestät gefallen möge, daß vorerst das Gutachten einer aus Orts⸗ und sachkundigen Regierungs⸗ und Deich⸗Beamten, so wie aus ständischen Deputirten zusammengesetzten Kommission eingeholt und das fragliche Gesetz dem nächsten Landtage unter Mittheilung des erwähnten Gutachtens wieder vorgelegt werden möge.“
Se. Majestät der König hätten geruht, diese Bitte in dem Allerhöchsten Landtags⸗Abschiede vom 7. November 1841 zu genehmigen und zu ver⸗
8
§. 63 der Nachsatz: „Die Verwaltungs⸗Behörden werden innerhalb u. s. w.“ gestrichen werde. Da sich mehrseitig für diesen Antrag ausgesprochen wird, so veranlaßt der Herr Landtags⸗Marschall den Referenten, die einzelnen Paragraphen nach einander vorzutragen. — Der Referent bemerkt: Es frage sich, ob die Versammlung wünsche, daß der ursprüngliche Entwurf oder die neu umgearbeitete Fassung vorgetragen werde. — Viele Stimmen entscheiden sich für den Vortrag des bereits umgeänderten Entwurfs.
Der Referent verliest denselben:
Begriff des öffentlichen Flusses.
§. 1. Die von Natur oder durch Kunst schiffbaren Flüsse werden von dem Punkte an, wo die Schifffahrt beginnt, als öffentlich angesehen.
Ein Abgeordneter der Städte: Das französische Gesetz habe nicht nur die schiffbaren, sondern auch die flößbaren Flüsse (rivières navigables et flottables) als Staats⸗Eigenthum bestimmt. Es scheine ihm, daß diese Bestimmung im Interesse des Staats aufrecht erhalten werden müsse, und er stelle die Frage, ob nicht das Wort „flößbaren“ in den Paragraph auf⸗ zunehmen sei? Es könne hieraus eine Beschränkung des Staats hervor⸗ gehen, und wo dieser ein Recht habe, dürfe man ihm dasselbe nicht ent⸗ ziehen. Der Referent: Die Kommission habe sich für diese Fassung ent⸗ schieden, es sei nicht angemessen, den Begriff in gar zu vage Gränzen zu fassen, da schwer zu bestimmen sei, wo die Flößbarkeit anfange oder auf⸗ höre. — Ein Abgeordneter der Ritterschaft bemerkt, es sei dies besonders wichtig in Berg⸗Gemeinen; wo hier bisher der Staat Holz geflößt habe, habe er auch ein Recht dazu, und darüber sei hier nichts bestimmt. — Ein Abgeordneter der Landgemeinden: Es seien nähere Bestimmungen hierüber dem Gesetze über die Benutzung der Privatflüsse vorbehalten, welche über die Flößereien das Nöthige enthalten. — Da sich weitere Be⸗ merkungen nicht ergaben, wurde §. 1 von der Plenar⸗Versammlung ange⸗ nommen.
§. 2. Es soll für jede Provinz ein Verzeichniß derjenigen Flüsse und Flußstrecken, welche nach §. 1 als öffentlich anzusehen sind, aufgestellt und unter landesherrlicher Genehmigung bekannt gemacht werden.
Ein Abgeordneter der Städte: Durch die Art. 538, 561 und 644 des rheinischen Gesetzbuches seien diejenigen Flüsse und Bäche unterschieden, welche dem Staate gehören, und welche als Eigenthum von Privaten an⸗ zusehen sind. Es scheine ihm, ehe ein Verzeichniß nach §. 2 aufgestellt werde, müsse solches bekannt gemacht werden, damit diejenigen, welche be⸗ gründete Rechte hätten, mit ihren Einwendungen gehört würden, was spä⸗ terhin nicht der Fall sein dürfte; er beantrage daher in diesem Sinne einen Zusatz zu diesem Paragraphen. — Ein Abgeordneter der Landgemeinden: Die Definition, was unter einem öffentlichen Flusse zu verstehen, sei im §. 1 enthalten. Der §. 2 setze nichts fest, das Eigenthum der Flüsse be⸗ treffend, sondern bestimme nur eine Form, welche wahrgenommen werden solle. Seiner, des Referenten, Ansicht nach könnten die Rechte eines Privaten hierdurch nicht verletzt werden; man würde nicht eher ein solches Verzeichniß auf⸗ stellen, als bis man sich von der Sachlage informirt habe; nähme man auch wirk lich ein Privat⸗Eigenthum mit auf, so würde immer eine Reclamation statthaft sein und also dem Rechte eines Dritten nichts vergeben. Er halte daher einen derartigen Zusatz für überflüssig. Der vorletzte Redner bemerkt, er könne diese Meinung nicht theilen; werde das fragliche Verzeichniß einmal publizirt, auch wenn es ohne Zuziehnng der Betheiligten aufgenommen, so habe dasselbe gesetzlich Geltung, und es würde schwer sein, später im Re⸗ clamationswege dagegen aufzukommen.
Der Herr Landtags⸗Marschall stellt in Frage, ob das gestellte Amen⸗ dement Unterstützung finde? — Ein Abgeordneter der Landgemeinden: Er halte den Zusatz schon um dessentwillen für angemessen, weil dadurch Pro⸗ zesse für die Zukunft vermieden würden, und schließe sich deshalb dem ge⸗ stellten Amendement an. Er sei selbst Eigenthümer und daher wesentlich dabei interessirt, um künftige Konflikte mit der Regierung zu vermeiden. — Der Referent: Er könne sich nicht überzeugen, daß die hier vorgeschriebene Förmlichkeit im Gesetze irgend eine Beeinträchtigung hervorrufen könne.
Der Herr Landtags⸗Marschall bringt zunächst den §. 2 nach dem An⸗ trage des Ausschusses zur Abstimmung, und dieser wird von der Plenar⸗ Versammlung angenommen.
§. 3 bis 9 werden nach dem Entwurfe ohne weitere Erörterung un⸗ verändert angenommen.
§. 10 lautet: Diejenigen, welchen er die Aufsicht auf die Schiffbarkeit des Flusses und auf deren Sicherung übertragen hat, sind für ein dabei begangenes grobes oder mäßiges Versehen verantwortlich.
Dazu bemerken zwei Abgeordnete der Städte, der Paragraph sei un⸗ nöthig, da sich gesetzlich dies schon von selbst verstehe. Der Referent be⸗ merkt: Wenn sich das Gesetz blos auf den Bezirk des Appellations⸗Ge⸗ richtshofes von Köln beziehen sollte, so würde er einstimmen können; es sei dasselbe aber für den ganzen Staat bestimmt; nach dem allgemeinen Land⸗ recht bestehe ein Unterschied zwischen groben und mäßigen Versehen, und dies habe hier berücksichtigt werden müssen. — Ein Abgeordneter der Städte: Diese Unterschiede seien auch in unserem Gesetze gemacht. — Der Referent: Es scheine ihm durchaus nicht überflüssig, daß hier für grobe und mäßige Versehen vorgesehen sei, damit die Beamten und das Publikum wissen, daß in dem betreffenden Falle schon ein mäßiges Versehen die Verantwortlich⸗ keit nach sich ziehe. 8
Der Herr Landtags⸗Marschall bringt §. 10 zur Abstimmung, derselbe wird angenommen. “
§§. 11 bis 23 werden ohne Widerspruch angenommen. Dagegen ruft §. 24 eine längere Debatte hervor. Der Paragraph lautet: An Buhnen, Packwerken, Pflanzungen und den durch Warnungstafeln bezeichneten ab⸗ brüchigen Uferstellen dürfen Schiffe nur im Nothfalle angelegt oder deren Anker angebracht werden. “ 8 Ein Abg. der Städte bemerkt: Es scheine ihm diese Bestimmung etwas
Es könne zuweilen gefährlich sein, das Anlegen überall frei zu geben; es gebe steile oder abbrüchige Ufer, wo es dann eine Pflicht der Polizei werde, es zu verbieten. Außer diesem Falle könne dem Anlegen nichts im Wege stehen. Es müsse aber das Aussetzen der Ladung an anderen, als den dazu bezeichneten Stellen verboten sein. — Ein Abgeordneter der Städte: Er müsse bemerken, daß so viele Klagen wegen des Verbots des Anlegens an solche Buhnen erhoben würden, man solle den Schiffern das nicht noch mehr erschweren. Er möchte daher beantragen, diesen Paragraphen zu streichen. — Ein Abgeordneter der Landgemeinden: Er sei der Meinung, das Wort „Anlegen“ müsse gestrichen werden, denn dadurch würden diese Anlagen nicht verdorben. Etwas Anderes sei es mit dem Ankern, das dürfe allerdings nur im Nothfalle gestattet werden. Der Referent: Er be⸗ merke, es sei nicht anzunehmen, daß hierdurch die Schifffahrt erschwert werde; derartige Anlagen werden nur zum Wohle der Schifffahrt gemacht, und glaubte er, daß die Schiffer sie auch respektiren, und sich kleine Be⸗ schränkungen gefallen lassen müssen. Auch das Streichen des Wortes „An⸗ legen“, könne er nicht zugeben, denn anlegen und aufsteigen sei dasselbe, und letzteres verderbe die Pflanzungen. — Ein Abgeordneter der Landgemeinden: An vielen Strecken des Rheines sei man jetzt mit Wasserbauten beschäftigt, so daß man nicht anders anlegen könne, als gerade da, wo gebaut werde. Die Schiffer seien daher wegen des Anlegens in nicht geringer Verlegenheit, wenn ihnen hierzu nicht jeder geeignete Platz gestattet werde. — Ein Ab⸗ geordneter desselben Standes: An der Mosel und Saar seien mehrentheils nur für größere Schiffe Anlegeplätze geboten, die den kleineren fast gänzlich fehlten, weshalb sich häufig Unglücksfälle ereigneten. — Der Referent be⸗ merkt: Wenn nicht ohne Gefahr anders angelegt werden könne, so trete der oft erwähnte Nothfall ein, der im Gesetze vorgesehen sei. — Ein Abgeordneter der Landgemeinden: Wenn neue Wasserbauten der Schiff fahrt augenblickliche Hindernisse in den Weg legen, so sei dies nur eine Ausnahme von der Regel. Mißgriffe seien auch bei guten Zwecken möglich, diese werden aber mit der Zeit verbessert. Für den Augenblick seien solche Anlagen allerdings oft beschwerlich, das gleiche sich aber mit der Zeit wieder aus. Wenn der Staat solche Arbeiten unternehme, müsse er auch unterstützt werden, da dieselben immer die Beförderung der Schiff⸗ fahrt bezwecken. Wenn Ursachen zu Beschwerden wirklich vorhanden seien, so würde auch deren Abhülfe nicht fehlen. — Ein Mitglied desselben
Standes: Er müsse bemerken, daß die oberen Behörden oft entfernt wohn ten, über die Richtigkeit der Protokolle der Aufsichts⸗Beamten der untersten Klasse nicht wohl mit Sicherheit urtheilen könnten, auch deshalb meistens die Entscheidung zu spät eintreffen werde; es scheine ihm endlich nicht billig, daß den Schiffern die Beweislast aufzulegen sei, befunden haben. — Der Referent: so gut man wolle, es könne nismals ganz vermieden werden, daß der ausführende Beamte mitunter Mißbrauch davon mache. nichts übrig, als die Remedur, und das habe Bezug auf alle Gesetze.
sei, daß sie sich im Nothstande Man möge immerhin Gesetze machen,
Es bleibe dann
Der Herr Landtags⸗Marschall veranlaßt die Abstimmung des Para⸗
graphen nach dem Antrage des Ausschusses; derselbe wird nicht ange nommen.
Der Referent: Er bitte jetzt die Herren Opponenten, die Fassung an⸗ zugeben. — Viele Stimmen erklären sich über das gänzliche Wegfallen des Paragraphen. 8
Der Herr Landtags⸗Marschall: Es sei vorgeschlagen worden, die Fas- sung des ursprünglichen Entwurfs anzunehmen. — Der Referent: Im Interesse der Opponenten erlaube er sich, zu bemerken, daß es nicht rathsam sei, den Paragraphen zu streichen, es würde dies einen anderen herbeifüh⸗ ren. Wir seien nicht Gesetzgeber, sondern hätten nur ein Gutachten abzu⸗ geben. Ein Abg. der Städte: So schlage er den Zusatz vor: „die Beweislast, es sei Nothfall vorhanden gewesen, soll dem protokollirenden Beamten auferlegt werden.“ Der §. 25 des ursprünglichen Entwurfs, welcher der 24ste des abgeänderten sei, dürfe nicht angefuͤhrt werden, denn er erlaube das Anlegen an die Wasserwerke gar nicht.
Der Referent: Er bemerke nur noch, daß die Wasserwerke ohne allen Schutz sein werden, wenn der Paragraph ganz wegfalle. — Ein Abgeordne⸗ ter der Städte: Er beantrage, einzuschalten: „nur in dem Falle, wenn sich in der Nähe nicht ein Landungsplatz befindet.“
Der Herr Landtags⸗Marschall: Es stände also das Amendement in Frage, nämlich: „nur im Nothfalle, oder wenn in der Nähe kein anderer sicherer Landungsplatz sich vorfindet.“
Bei der Abstimmung wird das in Rede stehende Amendement von der Plenar⸗Versammlung angenommen.
u“ (Schluß folgt.)
† K 12. Juli. Vorgestern fand hier in dem Lokale der Börse eine jener Versammlungen von Bürgern und Nichtbürgern Statt, die neben der einen guten Seite, daß sie für regere Theil nahme an den öffentlichen Angelegenheiten zeugen, doch auch gar manche schlimme haben. Wer weiß, wie es bei Versammlungen die⸗ ser Art gewöhnlich hergeht, kann ihnen unmöglich eine hohe Wichtig⸗ keit beilegen. Eine geringe Anzahl Personen vereinigen sich darüber, diese oder jene Angelegenheit, die geeignet ist, das allgemeine In⸗ teresse zu erregen, auf die Bahn zu bringen. Durch Anzeigen in der Zeitung oder durch Laufzettel wird nun eine Versammlung „Kölner Bürger“ angesagt, zu der sich denn neben den Betheiligten und -9. dem Zwecke Unterrichteten Müßige und Neugierige in v 2 F 8 S 8 8 r führt den Vorsitz; die n⸗ Zahl einstellen. Einer der Unternehmer fü rt vericglich be⸗ wesenden werden mit dem Zwecke ihrer Vereinigung nac die man
2 je zahl stimmt den Vorschlägen, bie kannt gemacht, und die Mehrzahl stimm 8