1843 / 16 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

denz, derzufolge der Oberst Echalcau das Fort übergeben und sich eingeschifft haben sollte, verdient keinen Glauben, da die direkten Nachrichten aus Barcelona vom 4ten kein Wort enthalten, das auf ein solches Ereigniß hindeutete, und da überdies der Telegraph bei einer solchen Nachricht den Gränzblättern nicht den Vorsprung ge⸗ lassen haben würde, wenn sie zuverlässig wäre.

In Gerona schwebt man, in Folge der Entdeckung der vom Sohne des Generals Zurbano eingeleiteten Verschwörung, in bestän⸗ diger Furcht vor einer reactionairen Bewegung, welche durch den Schwadrons⸗Chef Zurbano, den Obersten Ruiz und einigen anderen thätigen Offizieren der Regierungs⸗Partei auch nach ihrer Flucht über die französische Gränze betrieben wird. Der Plan, ein Expeditions⸗Corps von 3500 bis 4000 Mann zur Unter stützung des catalonischen Aufstandsheeres abzuschicken, scheint durch das Gefühl der eigenen Unsicherheit fürerst in Gerona aufgegeben zu sein. Der Soldat, welcher jene Verschwörung verra⸗ then hat, ist dafür zum Sergeanten befördert, und 50 der Theil⸗ nahme an derselben verdächtige Personen sind gefangen auf die Cita⸗ delle geführt worden. Der General Zurbano seinerseits hat vier Unteroffiziere erschießen lassen, welche Meuterei unter seinen Trup pen anzustiften suchten.

Aus Valencia erfahren wir, daß der General Narvaez am 30sten mit 12 Bataillonen Infanterie und 900 Pferden aus dieser Stadt ansgerückt ist, um Teruel zu entsetzen, das bekanntlich vom General Enna belagert wird. Der General Narvaez kam am Abend des 30ͤten in Murviedro an und setzte am 1sten seinen Marsch auf Se⸗ gorbe fort.

In den baskischen Provinzen greift der Aufstand, trotz des sicht⸗ baren Widerwillens der Bevölkerung, um sich, indem die aufrühreri⸗ schen Truppen eine Stadt nach der anderen zum Pronunciamiento zwingen. So in den letzten Tagen Estella und Tolosa. Der in der letzteren Stadt kommandirende General Iturbe verließ dieselbe am 5ten, auf die Nachricht von der Annäherung zweier aufrührerischer Bataillone von Pampelona, mit den unter seinem Befehle stehenden Compagnieen des Regiments von Mallorka. Der General Iturbe befand sich am 6ten in Andoain. Man sagte, daß San Sebastian sich weigere, ihm seine Thore zu öffnen, wo ihm denn nichts übrig bleiben würde, als sich nach Irun zurückzuziehen. Eine in San Sebastian eingelaufene Schaluppe hat die Mitglieder der Provinzial⸗Deputation von Biskaya, die sich aus dem aufrührerischen Bilbao geflüchtet haben, nach der genannten Stadt gebracht, die bekanntlich mit der größten Energie an der Sache des Regenten festhält. Sie hatten vor Bilbao eine Eskorte von Celadores nach Palencia mitgenommen, wo sie sich ein⸗ schiffen wollten, und es scheint, daß sie unterweges von ihrer eigenen Sicherheitswache ausgeplündert sind.

Die französische Polizei hat in Bayonne mehrere Verhaftungen spanischer Flüchtlinge vorgenommen, um dieselben in das Innere von Frankreich zu schicken.

Schon seit dem Beginn dieses Jahres ist von mehreren Sei ten darauf hingewiesen worden, daß der Tag bevorstehe, an wel⸗ chem vor tausend Jahren Deutschland aus dem großen karolingischen Reiche als ein neues politisches Ganze hervorging. Vornehmlich haben die Zeitungen es übernommen, an die Wiederkehr dieses wich⸗ tigen Tages zu erinnern; neben Stimmen, welche die Nation dringend aufforderten, denselben festlich zu begehen, fehlten andere nicht, welche durchaus widerriethen, sig der tausendjährigen gemeinsamen politischen Eristenz zu freuen, welche von den Erfolgen, die jenes gemeinsame politische Leben gehabt hat, allzuwenig befriedigt sind, auch schon an dem Ereigniß selber, durch welches Deutschland von dem großen Reiche einst getrennt worden, Anstoß nehmen und in ihm die Ursache alles künftigen Unheils sehen.

Doch haben ihre abmahnenden Stimmen die Theilnahme der Nation an dem großen Ereigniß nicht schwächen können. Gerade in den letzten Tagen ist öfter wieder mit Ernst und Nachdruck auf die hohe Bedeutung dieses großen Jubeljahres der politischen Ge⸗ meinschaft deutscher Völkerstämme hingewiesen worden. Wer hat mehr Beruf, als Pertz der uns das Leben der germanischen Vor⸗ zeit in so reichem Maße erschlossen hat daran zu erinnern; er hat seine Rede, mit welcher er in der letzten öffentlichen Sitzung der Akademie der Wissenschaften in diese gelehrte Körperschaft eintrat, gerade an diese Gedanken angeknüpft. Wiederum finden wir an einem Orte, wo man solche Betrachtung nicht suchen sollte in der Schrift eines jungen, mit großem Eifer der Lösung philosophischer Probleme auf eigenthümlichem Wege, hingegebenen Mannes die Nation dringend ermahnt, den Tag nicht ohne ernste Feier vorüber gehen zu lassen.

Da erscheint es wohl nicht überflüssig, wenn wir an dieser Stelle versuchen, die historischen Verwickelungen, durch welche es zu jener berühmten Theilung von Verdün gekommen ist, in der Kürze darzulegen, und hieraus einige Resultate über die Bedeutung des Ereignisses für die deutsche Nation zu ziehen.

Karl's des Großen Monarchie vereinigte zwar die germanischen Nationen des europäischen Kontinents zu einem Ganzen, aber dies Ganze war doch weder eine höhere, wiederum nationale Einheit, noch gestattete es den einzelnen Nationalitäten eine freie, gesonderte Entwickelung.

Chlodwig und seine ersten kräftigen und glücklichen Nachfolger hatten die salischen Franken zu Herren nicht allein der römischen Gallier, sondern auch der in der Heimat gebliebenen Stammgenossen,

der Alemannen, Burgunder und Thüringer, der im südlichen Gallien vorgefundenen Gothen und anderer germanischen Nationalitäten ge⸗ vaa. Diese alle fühlten sehr wohl ihre Verschiedenheit. Die dem merovingischen Reiche, die Verwirrungen, welche In den Ranhaß c begünstigten das Hervortreten derselben. während Neustrien und Burgund: resumirten sich Major⸗Domat en Kämpfe, die im 7ten Jahrhundert um das nn Hortasan Jeführt wurden, die Interessen sowohl der verschie⸗ denen Parteien als auch der verschie 5 1 mächtigen Ari „Auch der verschiedenen Nationalitäten. Aus der sichtigen Aristokratie von Austrasien erhob sich s Geschlecht der Carolinger. In der Schlacht ber en gerhob sich das Geschlecht der Nacht bei Testri erwarb Pipin von Heristall das Major⸗Domat aller drei Reich 7 449407 88 Si 9 Feracen; eiche (687). Austrasien hatte den Sieg davon getragen; es ward der Sit der Herrs. 185 Hasbengau an der Maa ie AllgoieenHerrschaft. Hier, im d g ß lagen die Allod 39: ½ 888 Allodien Pipin's; hier in der Nähe von Lüttich, war sein Aufenthalt in der 32⁴ 1, i. 1“ 9 er Zeit der Muße; sein Ahn⸗ herr Arnulf hatte das Bisthum Metz verwaltet; Karl' der GC 9 nahm seine Residenz zu Aachen. et; Karl der Große

Diesem großen Sieger gelang es, die Nationen des inneren Germaniens zu unterwerfen; der letzte Widerstand Bojoariens d gebrochen, nach dreißigjährigem Kampfe fügten sich die Cee ard auch die Frisen verloren ihre alte Freiheit. Erst an den der Dänen, der Slaven, der Avaren der dem germanischen Wesen schlechthin Feindlichen stand die Eroberung still. Vor ihnen

chützte die große Linie der Marken. 8

Aber die Einheit, die nun innen gegründet wurde, beruhte doch nur auf der regierenden Dynastie, zunächst und in der That auf dem Geiste des Herrschers. Der Vater Karl's hatte durch eine W1“ 1 8 1111“

British Hotel.

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glückliche Revolution das alte Königshaus der Franken, dessen Ansehen bis in die heidnischen Zeiten zurückging, dessen Stellung eine ursprüng⸗ lich nationale war, beseitigt; das Prinzip forderte, daß man auch in den anderen germanischen Ländern die Dynastieen, welche der nationalen Freiheit den ersten geschichtlichen Ausdruck gegeben hatten, entthronte. In Longobardien, Bojoarien, und wo sie sonst sich fanden, wurden sie gestürzt. Der Staat, den man einrichtete, den man über alle eroberten Lande ausbreitete, beruht auf der Dienstehre und dem Diensteifer. Gab es in ihm worüber man in neuerer Zeit viel gestritten hat schon wiederum größere Ducate, so beruhten sie auf dem Prinzip der Beamtung, nicht der Nationalität; der Staat Karl's des Großen mit seinen Grafen und Markgrafen, seinen Sendboten und Reichstagen ist ein großes politisches Kunstwerk, das erste dieser Art, welches die christlich⸗germanische Welt hervorgebracht hat; das freie Leben der Nationalitäten mag auch jede derselben nach ihren alten Gesetzen leben, mögen sie auch noch manche andere Mittel zu ihrer Erhaltung haben verbürgt er an keiner Stelle.

Auch durch die Theilung seines Reiches, welche Karl der Große, dem germanischen Prinzipe folgend, im Jahre 806 beschloß, wollte er keinesweges die verschiedenen Nationaliäten anerkannt wissen. Man bemerkt, daß in jedem der Theile, welche er anordnete, germanische und romanische Völkerschaften zugleich vorkommen; für einen der Söhne ward Italien mit Bayern und dem südlich der Donau gele⸗ genen Theil von Alemannien zu einer Herrschaft verbunden.

Bekanntlich hat die Theilung von 806 keine Folgen gehabt; die Urkunde liegt uns vor als ein merkwürdiger Beweis von der Durchdringung römischer und germanischer Ideen, die sich in dem Geiste Karl's vollzogen hatte. Die älteren Söhne starben vor dem Vater. Ludwig der Fromme vereinigte die ganze Monarchie. Gar bald entschloß sich der schwache Herr zu einer Theilung der Lande unter seine Kinder. Im Jahre 817 ward sie vollzogen. Auch bei ihr waltet, wie bei jener von 806, der Gedanke der Ein⸗ heit des Reiches vor; unter dem Einfluß der hohen Geistlichkeit ist sie, wie der französische Geschichtsforscher, der in neuester Zeit die Geschichte Ludwigs des Frommen am geistvollsten behandelt hat, beweist *), zu Stande gekommen. Der älteste Sohn, Lothar, sollte mit dem Kaiserthum den größten Theil des Reiches und die Ober- herrlichkeit über die Brüder bekommen; diese wurden mit kleinen, an der Gränze gelegenen, unter beschränkenden Bedingungen zuge⸗ theilten, Landstücken abgefundenz unser Ludwig, nachmals der ö genannt, erhielt Bayern und Kärnthen, die Oberhoheit übe Böhmen, Avaren und Slaven, zwei Plätze im Norgan⸗. vt. gn

Diese Theilung trug die Keime neuen JETTEö.“ geren Brüder waren zu schlecht bedacht, vöTb eiben, sie ho

vie m verachtet werden zu ko 8 8 zu E“ Erzählung ist, daß Ludwig der Fromme den Frieden dadurch gestört habe, daß er 5 GeEne s der 8g

8 SS el (den Kahlen, geboren 82 9 E1112““ der nächste Frund für Lothar, ven de e Pzeile. die Dotation genommen werden mußte, ö“ sich auch zuerst damit einverstanden erklärt hatte, sich Va⸗ ter zu erheben; Ludwig bot auch den jüngeren Söhnen, Pipin 1 Ludwig, in dieser Noth für ihre Unterstützung Vergrößerung des Ge⸗ bictes als Lohn an. Aber die weitere Entwickelung beruht doch

nicht allein auf den Zwistigkeiten des Kaiserlichen Hauses, auf den

Intriguen des Hofes, sondern eben so sehr auf einem anderen Mo⸗ ment, dem Hervortreten des Gegensatzes unter den Nationalitäten, und vor allem auf dem Eintritt der germanischen Nation in die Geschichte.

Weil Ludwig, wie unsere Quellen berichten, den Deutschen mehr vertraute als den Westfranken, weil er den Sachsen und Ostfranken den beiden Haupt⸗-Völkern des oberen und niederen Deutschlands, auf denen hernach der deutsche Namen gegründet ist, näher sein wollte, setzte er wider den Willen der Partei Lothar's den Reichstag von 830 zu Nimwegen an; hier strömte ganz Deutschland zu seinem Schutze zusammen; Lothar mußte sich beugen; der alte Kaiser mußte selber den ungetreunen Sohn vor den Waffen der germanischen Krieger schützen. Noch deutlicher sollte diese neue Gewalt sich bei den berufenen Ereignissen des Jahres 834 zeigen. Die Söhne hatten auf dem Lügenfelde den Vater seiner Anhänger beraubt, ihn darauf zu völliger Unterwerfung gezwungen. Lothar griff, um dem Vater alles Ansehens zu berauben, jede fernere Herrschaft desselben unmöglich zu machen, zu jenen Mitteln der öffentlichen Absetzung auf dem Reichs⸗ tage zu Compiègne, des öffentlichen Sündenbekenntnisses zu Soissons. Darauf erfolgte der Umschwung.

Alle Nationen fühlten Mitleid; wir untersuchen nicht, ob Pipin oder Ludwig mehr von dem Unwillen über diese Behandlung des Vaters dazu angetrieben wurde, die Waffen für ihn zu ergreifen, oder ob die Furcht, Lothar würde allein zu mächtig werden, sie dazu vermochte. Weniger, als man gewöhnlich behauptet, sind Unter⸗ suchungen dieser Art die Aufgabe der Geschichte. Ludwig, dem Sohne, von dem auch der erste Impuls dazu ausging, stand bei seinem Unternehmen die germanische Nationalität zur Seite. Er rief die Bojoarier, die Austrasier, die Sachsen und Ale⸗ mannen, von den Franken diejenigen, die diesseits des Kohlen⸗ waldes wohnten, zusammen, und eilte mit ihnen gen Aachen. Vor diesem Ansturm entfloh Lothar; sein Regiment war vernichtet. Wie, auf welche Weise sich diese Nationen um Ludwig, dem doch staatsrechtlich nur Bayern zugesprochen war, vereinigten, darüber sind wir nicht hinlänglich unterrichtet. Aber es sind diese Stämme, welche nachmals das deutsche Reich gebildet, die politische Entwickelung von Europa viele, Jahrhunderte hindurch bestimmt haben, die hier zum Erstenmal erscheinen. Ihr erster Akt hat etwas Großartiges. Man darf mit Ranke **) sagen: „die erste historische Handlung der vereinigten Nation ist diese Erhebung zu Gunsten des angebornen Fürsten gegen die geistliche Macht.“

Der alte Kaiser trat in seine Rechte wieder ein; Lothar ward nach Italien verwiesen; das sollte sein Antheil werden. Die Theilung, welche Ludwig der Fromme im Jahr 835 mit allen seinen cisalpinischen Landen unter seine Söhne Pipin, Ludwig und Karl vornahm, vereinigte mit Bayern, dem Antheil Ludwig's, Thüringen, Sachsen, Friesland, und den größten Theil derjenigen Gebiete, welche wir heute die Niederlande nennen. Alemanien gehörte noch zum Antheil Karl'’s.

Aber was die Erhebung des Sohnes für den Vater, die Ver⸗ einigung der nun im deutschen Namen verbundenen Stämme für den legitimen Fürsten begonnen hatte, sollte durch eine entgegengesetzte Entwickelung vollendet werden. 1

(Schluß folgt.)

8 8 Graf von Radolinski, Königl. Kammerherr, aus Posen. von Strantz, General⸗Lieutenant, aus Breslau. von Heine, Geheimer Regierungs⸗Rath, aus Breslau. von Knobelsdorf, Ober⸗

*) Fauriel Histoire de la Gaule méridionale. IV. 4

Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Einleitu ng.

Stallmeister, aus Dresden. Freiherr von Seckendorf, Ritterguts⸗ Besitzer, aus Brook in Pommern. Freiherr von Arnim, Rittmeister und Ritterguts⸗Besitzer, aus Mürow i. d. Ukerm. Comte de Breteuil, Secretaire à l'ambassade de France à St. Petersbourg, aus St. Pe⸗ tersburg. Frau Baronin von der Reck, Ritterguts⸗Besitzerin, aus Segefeldt.

Hotel du Nord. aus Troppau.

Hotel de l'Europe. tersburg.

König von Portugal. von Forestier, Ober⸗Landesgerichts⸗Rath, nebst Familie aus Posen. Ackermann, Professor und Bibliothekar aus Lübeck.

Hotel de Petersbourg. Dresden.

Meinhardt's Hotel. Herr Louis Viardot und Mad. Pauline Viardot⸗Garcia, aus Paris. von Larosch, Rittergutsbesitzer und Major a. D., aus Koimeritz. von Heypden, Landrath, aus Frank⸗ furt a. d. O.

Hotel de Russie. meister, aus Kopenhagen. Reval.

Hotel de Sare. bei Danzig. 2

ZI9 gofvnghäusern. von Byern, Landrath, aus Merseburg, bei von Rosenberg⸗Gruszcezyonski, Neue Jakobsstr. Nr. 16. von Rhaden, Major a. D., aus Naumburg a. d. S., bei von Rhaden, Bellevuestr. Nr. 11a. Die Stifsdamen Fräuleins A. und P. von Brehmer, aus Neu⸗Ruppin, bei von Brehmer, Landsbergerstr. Nr. 84a.

von Lichtenfels, K. K. Oesterreichischer Hauptmann

von Sulalitzki, Rittergutsbesitzer aus St. Pe⸗

Petschke, Ober-Appellations⸗Rath aus

Freiherr von Schwerin, Königl. dänischer Ritt⸗ Frau Oberst von Saß nebst Familie, aus

J. Amort, Kaufmann und Gutsbesitzer, aus Putzig

Meteorologische Beobachtungen.

Morgens Y Abends V Nach einmaliger

6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Beobachtung.

1843. V

14. Juli.

Fuet . 334,41“ Par. 333,22 3 Par. 332,97 1 Par. Quellwärme npe R.

+h 15,6° n. + 18,5 ° . + 16,39 K. Flusswärme 16,309 h.

+ R. + RK. * R. Bodenwärme R. pCt. pCt. pcCt.

halbheiter. heiter. bedechkt.

Wind windstill. N. N.

Wolkenzug. .. NW. M. N. Tagesmittel: 333,53 Par.. + 16,89 R... +

Luftwärme . Thaupunkt Dunstsättigung

Wetter

Ausdünstung Rh. Niederschlag Rh. Wärmewechsel R.

, 1et. BHBOoI 86 r ö6S. Den 15. Juli 1843.

Pr. Cour. Fonds. 8 Pr. Cour. Acetien. Brief.Geld.

8 b Brief.

Geld. Gem

Brl. Pots. Eisenb. 5 1 13 ½ do. do. Prior. Obl.

Mgd. Lpz. Eisenb. 111 4 do. do. Prior. Obl. 104 Brl. Anh. Eisenb.

do. do. Prior. Obl.

Düss. Elb. Eisenb. 7

St. Schuld-Sch. 3 ½ 104 Pr. Engl. Obl. 30. 103 Präm Sch.d. Sech. 89 ¾ Kur- u. Neumärk.

Schuldverschr. 102 Berl. Stadt-Obl. 103 ¼ Danz. do. in Th. 18 Westpr. Pfandbr. 102 ¾ 102 2 do. do. Prior. Obl.* Grossh. Pos. do. 106 ¼ Rhein. Eisenb.

do. do. 101 do. do. Prior. Obl.* Ostpr. Pfandbr. 103 ¾ Brl. Frankf. Eisb. 5 Pomm. do. do. do. Prior. Obl. Kur- u. Neum. do. Ober-Schlesische Schlesische do. Eisenbahn. Brl.-Stet. E. Lt. A. do. do. do. Lt. B.

do. do.

104¼ 103 ½ 103 ¼ 102 ½

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——

102 13 ¼ 13 ⁄1 12 ¼½, 11 1 3 1

Gold al marco. Friedrichsd'or.

And. Gldm. à 5 Th.

Disconto.

abge-

L

stempelte.

Pr. Cour. Thlr. zu 30 Sgr. Brief. Geld. 2

142 1412

Cours.

7S8s1

250 Fl. Kurz 250 Fl. 2 Mt. Hamburg 300 Mh. Kurz do. . 300 MX. 2 Mt. 1 LSt. Mt. 6 26 ½ 6 26 300 Fr. Mt. 80 5⁄1 80 ½ 150 PFl. Mt. 104 150 PFl. Mt. 102⅔ 100 Thlr. Mt. 99 ⁄2 99 2 Tag 900 99 2 Leipzig in Courant im 14 Thl. Fuss 100 Thlr.) 83 1999, V 8 M. 100 Fl. Mt 56 28 100 SRbl. Woch. 107 G

Amsterdam

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London.

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Frankfurt ³ Petersburg

Auswärtige Börsen.

Niederl. wirkl. Sch. 54 ½. 5⁰% do. 100 ½. 3 ⁰% do. 25 ½. Pass. —. Ausg. —. Zinsl. —. 109. 4⁰% Russ. Hope 89 Ts ·

Amsterdam, II. Juͤli. 1 7 11 Kanz-Bill. —. 5 % Span. 17 16. Preuss. Präm. Sch. Pol. —. Oesterr. Lntwerpen, 10. Juli. Zinsl. 5. Neue Anl. 17 ½¼. 3 Hambur g&, 13. Juli. Bank-Actien 1670. Engl. Russ. 111 „. Paris, 10. Juh. 5 % Rente fin cour. 121. 90. 3 % Rente fin cour. 80. 35. 5 % Neapl. au compt. 106. 35. 50 Wien, 10. Juͤni. 5 % Met. Actien 1624. Anl. de 1834 142 ½.

Pass.

do Span. Rente 26 ½. 8 100 ¼,. 3 % 76 ¾½. Bank-

111. 4 % de 1839 111 1.

Königliche Schauspiele. i. Sonntag, 16. Juli. Im Opernhause: Die Stumme von Por⸗ tici, große Oper in 5 Abth., mit Ballet. Musik von Auber. (Herr Schmetzer: Masaniello, als vorletzte Gastrolle. Herr Bötticher: Pietro.) 8 Preise der Plätze: Ranges 1 Rihlr. 10 Sgr. c. 1 8 5 In Charlottenburg: Der Ruf, Lustspiel in 1 Akt, von J. v. Plötz.

Hierauf: Onkel Brand, Lustspiel in 3 Abth. Billets für die Vorstellungen

Ein Billet zu den Logen des ersten

des Königlichen H chanspiele zu si 1 eder Vorste eittags 1 Uhr

Charlottenburg sind bis zum Tage der Vorstellung, Mittas Uhr, im Billet⸗Verkaufs Büreau des Schauspielhauses zu Berlin und Abends im Schloß⸗Theater zu Charlottenburg an der Kasse zu haben.

Montag, 17. Juli. Im Schauspielhause: Das zugemauerte j -. Hierauf: Der reiche Mann. z J 8 Juli. h Schauspielhause: Don Carlos. (Herr Grunert: Philipp, als Gastrolle.) 1

Mittwoch, 19. Juli. Kein Schauspiel.

An diesem Tage ist das Billet⸗Verkaufs⸗Büreau geschlossen. h Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. ginkeisen

8

1 11.“ Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. 8

Rhein⸗Provinz. Düsseldorf, 22

dem der Heldorf, 22. Juni. Fünfundzwanzigste Sitzung. Nach⸗ koll der 2iste Landtags⸗Marschall die Sitzung eröffnet, wurde das Proto die alinn eeheebuns verlesen und genehmigt. position, den Schu 88 rochene Berathung über die Allerhöchste Königl. Pro Ein Fabritzeichen betreffend, wurde fortgesetzt. geschlagen und an er der Städte: Es sei gestern folgender Zusatz vor⸗ §. 3 seine Stelle genommen worden, welcher vielleicht am füglichsten nach noch keine varned „Wir behalten uns vor, in denjenigen Orten, wo herausstell Fabrikengerichte sind, wo sich aber das Bedürfniß für dieselben D Sstellt, nähere Vorkehrung zu treffen.“

. Der Referent verlas §. 5, welcher lautet: Das Fabrikengericht ent

scheidet über die Eintragungs⸗Fähigkeit des Zeichens und die Zulänglichkeit

der Unterscheidungen der bereits angenommenen, Zeichen, so wie auch bei demselben reits eingetragenen Zeichen angetragen werden kann. Gegen die Entschei dungen desselben findet der Rekurs an die Regierung des Bezirks statt. sch 7 Ausschuß glaubte für den Paragraphen folgende Fassung in Vor⸗

lag bringen zu müssen, nämlich: „Das Zeichen wird, sofern das Gericht bei dessen Aufnahme nichts zu erinnern findet, in eine zu solchem Behufe nach der Zeitfolge der Anmeldungen zu führende Zeichen⸗Rolle eingetragen und dem Einreicher unter Rückgabe eines der Abdrücke des Zeichens ein beglaubigter und besiegelter Auszug der Zeichen⸗Rolle zugefertigt. Die Sammlung der dritten Abdrücke der bei dem Fabrikengerichte eingereichten Fabritzeichen, nebst dem entsprechenden Auszuge aus der Zeichen⸗Rolle wird allsährig an das betreffende Handelsgericht, resp. an das Tribunal erster Instanz des Betheiligten, eingesendet.“ Nach einigen Diskussionen genehmigte die Plenar⸗Versammlung den §. 5 in der von dem Ausschusse vorgeschlagenen Fassung, jedoch mit Streichung der Worte: resp an das Tribunal erster Instanz.“ 1 8 u“ 88

Der §. 6 wird auf den Antrag des Ausschusses beseitigt.

MReeferent verliest nun §. 7, welcher lautet: „Für die Eintragung eines Zeichens in die Zeichenrolle wird eine Gebühr im Betrage von einem h 2 ben Thaler entrichtet.“ . 1u“

„Der Ausschuß, welcher eine Gebühr von nur nicht im günstigen Falle hinreichend hielt, um die ders da ein vollständiges Informations⸗ und Publications⸗Verfahren vor angehen müßte, und da bei den älteren Zeichen Kommissionen das Mari mum bis zu 20 Thaler gestiegen sei, schlug demnach die folgende Fassung vor: „Für die Eintragung eines Zeichens in die zeichenrolle wird eine Gebühr entrichtet, welche das Fabrikengericht jedesmal zu bestimmen hat, die jedoch die Summe von 5 Rthlr. nicht übersteigen darf“, welcher Vorschla von der Plenar-⸗Versammlung angenommen wurde. 14““

§. 8 wurde auf den Antrag des Ausschusses gestrichen.

Referent verliest §. 9, welcher lautet: „Die Fabrikzeichen können von den eingetragenen Inhabern übertragen und vererbt werden. Die Anerken⸗ 5 des neuen Inhabers und dessen Eintragung in die Zeichenrolle er feehed der Uebertragungs⸗ Verträge, Testamente oder Erb⸗

Referent bemerkte,

von dem neu eingesendeten

15 Sgr. in keinem, auch Kosten zu decken, beson⸗

1“ der Ausschuß habe gegen den Paragraphen nichts zu erinnern gefunden, und habe auf Annahme angetragen. Ein Abge ordneter der Städte: Er erlaube sich die Anfrage: ob bei der Vererbung nicht auch die Verpflichtung zur Fortsetzung der Fabrik angeknüpft werden müsse? Wenn z. B. ein Vater seinem Sohne das Geschäft hinterlasse, so dürfe dieser nicht befugt sein, die Fabrikzeichen zu verkaufen; für den Fall aber, daß er selbst das Fabrikgeschäft fortsetze, verstehe es sich von selbst daß er auch das Recht habe, die Fabrikzeichen zu seinem Vortheile zu ge⸗ brauchen. Ein Abgeordneter der Stadte: Das erhobene Bedenken sei schon dadurch erledigt, daß gestern beschlossen worden, daß gestattet sei, die Fabrikzeichen zu verkaufen; so wie der alte Eigenthümer nicht verpflichtet ei, sich darüber zu legitimiren, inwiefern er von dem ihm zugehörigen Fabrikzeichen Gebrauch mache, eben so wenig könne das Gesetz eine solche Legitimation von dem Erwerber begehren, weil von dem neuen Inhaber ichts verlangt werden könne, wozu der frühere nicht verpflichtet war. Lin Abgeordneter der Städte: Er wolle sich auf das Ausdrücklichste da egen verwahren, daß die Fabrikzeichen verkauft werden können. Er erinnere an die Firma Farina, welche für wenige Louisd'or schon zwanzig⸗ bis dreißigmal verkauft worden sei. Wenn die Louisd'ors verzehrt waren, burde diese Firma wieder an eine andere verkauft, sogar bis in das Land er Marmotten. In diesem Lande seien die Farina häufig und man spe ilire bei der Geburt schon auf die Namen Jean Maria, welche man dem Täufling zutheile, und nachher, wenn Jemand dahin reise, mache er für eine geringe Summe einen Vertrag, um einen Jean Marie Farina zu er handeln und unter dessen Namen kölnisches Wasser zu verfertigen und zu verkaufen. Was mit der Firma möglich sei, sei noch weit mehr mit Fa brikzeichen möglich, und diesem Skandal vorzubeugen, sei unerläßlich. Ein Abgeordneter der Städte: Was gesagt, sei leider nur zu wahr, es komme zu häufig vor und werde so selten geahndet; ein anderes sei es aber mit den Fabritzeichen, als mit einer Firma, und das Gesetz fordere nie mehr von dem Erben, als von dem ursprünglichen Eigenthümer. Ein Abgeord neter der Städte: Nachdem gestern die Majorität den Gewerbetreibenden für sich und ihre Mandatare den ausschließlichen Gebrauch eines Zeichens gestattet habe, könne sie nicht diesen Beschluß durch ein Amendement des §. 9 aufheben. Ein Abgeordneter der Städte: Von mehreren Seiten sei behauptet worden, daß §. 1, wie er amendirt sei, das Recht des Ueber trags involvire; das müsse er aber bestreiten, da §. 1 dem Gewerbetreiben⸗ den ausschließlich das Recht ertheile, sich gewisser Zeichen zu bedienen; das Fabrikzeichen bleibe nach wie vor sein Eigenthum, von Uebertragung sei keine Rede; sollte diese stattfinden, so sei dem Unfug Thor und Thür geöffnet. Im §. 9, den man gegenwärtig diskutire, werde gesagt, daß die Fabrikzeichen übertragen und vererbt werden können, welches erstere durchaus nicht statthaft sei. Geschäft und Zeichen seien identisch und eine Trennung nicht zu denken. Der Referent: Er müsse sich nur eine Frage erlauben: ob die Absicht die sei, Jemanden ein wohl erworbenes Recht durch persönliche Beschränkun⸗ gen zu verkürzen, dies sei aber der Fall, wenn die Uebertragung untersagt würde, er müsse daher wünschen, daß der Paragraph belassen würde. Ein Abgeordneter der Städte: Es komme auf die Natur des Rechts an, das Zeichen könne nie vom Geschäfte getrennt werden. Der Gesetzgeber habe das Recht, selbst das Eigenthum zu beschränken, insofern für das Ganze ein wesentlicher Vortheil dadurch entstehe. Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Er sei der Meinung, daß, wo der Fabrik⸗Inhaber großen Werth darauf lege, der Staat das Fabrikzeichen unter seine Garantie nehme, so sei es das Geringste, was das Publikum erwarten dürfe, daß diese Be⸗ fugniß nicht mißbraucht werde, um das Publikum zu täuschen. Das Pu blikum sehe auf die Zeichen; sobald aber der Inhaber das Zeichen will kürlich verkaufe, so betheilige er sich an der Täuschung des Publikums und würde in dieser Weise eine solche Täuschung hierdurch legitimirt erscheinen müssen. Ein Abgeordneter der Städte: Nach der eben gemachten Be merkung sei die Sache als vollkommen erledigt anzusehen und trage er darauf an, daß sogleich abgestimmt werde. 8

Nach mehrseitiger Diskussion bringt der Herr Landtags⸗Marschall den Paragraphen zur Abstimmung; das Aufstehen und Sitzenbleiben giebt kein übersichtliches Resultat, durch namentliche Abstimmung aber wird der Para graph mit 36 verneinenden gegen 27 bejahende abgelehnt.

Der Zusatz eines Abgeordneten der Städte wird in folgender Fassung: „die Fabrikzeichen können von den Inhabern nur mit dem Fabrikgeschaͤft selbst verkauft oder veräußert werden“, zur Abstimmung gebracht und an genommen.

Der Referent verliest §. 10, welcher lautet: „Wer Waaren oder de⸗ ren Verpackung mit dem Fabrikzeichen eines anderen in der Provinz West phalen und Rheinland wohnenden Gewerbtreibenden bezeichnek oder wissent⸗ lich dergleichen fälschlich bezeichnete Waaren in den Verkehr bringt, hat 1)

auf deutlichere Unterscheidung der be⸗

infofern damit nicht ein schwereres veepe v2 Gefängniß strafe, welche die Dauer eines Jahres, und zugleich eine Geldbuße, welche die Summe von 1000 Thalern nicht übersteigen darf, verwirkt; es kann je⸗ doch in geringfügigen Fällen oder bei besonders mildernden Umständen bloß auf Geldbuße erkannt werden; 2) den Gewerbtreibenden, dessen Zeichen nachge⸗ ahmt ist, hater vollständig zu entschädigen; 3) die mit dem nachgemachten Zeichen versehenen Waaren werden eingezogen. und 2 eine dem Zeichen Eigenthümer unnachtheilige Weise versteigert, der Erlös aber, so weit er zur Deckung des zu leistenden Schaden⸗Ersatzes und der Geldbuße nicht erforderlich ist, dem Eigenthümer der Waaren zurückgegeben.é In dieselbe Strafe verfällt der, welcher das Siegel oder den Stempel einen Gewerbe⸗ oder Hand lungs-Anstalt nachmacht.“ Der Ausschuß sei der Meinung gewesen: Diese Strafbestimmungen seien zu hoch, da sie mit dem Vergehen nicht im Ver hältniß ständen, zudem den Kontravenienten oft gänzlich ruiniren und daher nicht zur Anwendung kommen würde. Der Ausschuß schlage daher folgende Fassung vor: „Wer Waaren oder deren Verpackung mit dem Fabritzeichen eines anderen in den Provinzen Rheinland und Westphalen wohnenden Ge werbtreibenden bezeichnet, oder wissentlich dergleichen fälschlich bezeichnete Waaren in den Verkauf bringt, hat 1) insofern damit nicht ein schweres Verbrechen verbunden ist, eine Geldstrafe bis zu 300 Rthlr. verwirkt, und muß 2) diejenigen Gewerbetreibenden, deren Zeichen nachgeahmt sind, vollständig entschädigen. Im Wiederholungsfalle tritt eine Gefäng⸗ nißstrafe von 1 bis 3 Monaten und eine Geldbuße bis zu 500 Rthlr. ein; 3) die mit dem nachgemachten Zeichen versehenen Waaren werden eingezo gen und auf eine dem Zeichen⸗Eigenthümer unnachtheilige Weise versteigert, der Erlös aber, so weit er zur Deckung des zu leistenden Schaden⸗Ersatzes und der Geldbuße nicht erforderlich ist, dem Eigenthümer der Waaren zu⸗ rückgegeben. In dieselbe Strafe verfällt der, welcher das Siegel oder den Stempel einer anderen Gewerbe⸗ oder Handlungs⸗Anstalt nachmacht. Die eingehenden Strafgelder werden dem betreffenden Fabrikengerichte zur Ver wendung im Interesse der Industrie übergeben.“ 1

Ein Abgeordneter der Städte: Da die Wahrhaftigkeit niemals zu theuer erkauft werden könne, so stimme er für den Entwurf. Ein Abge ordneter der Städte: Er thue dies nicht, das französische Gesetz bestimme ihn, die Strafe gemildert zu sehen; er wolle nicht strenger sein, als das französische Gesetz. 8 Ein Mitglied des Fürstenstandes: Es könne der Fall eintreten, daß enfiszirt, so⸗ ffen dar gegen einen Unschuldigen Strafe ein. Ein Abgeordneter der Städte: Er sähe nicht ein, wie das Eigenthum an ders geschützt werden könne; man müsse das Recht haben, überall zu kon⸗ fisziren, bei Fabrikzeichen eben so wie bei Patenten; dies sei nach den französischen Gesetzen zulässig. Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Die Schuld müsse doch erst bewiesen werden, ehe gestraft werden könne. Ein Abgeordneter der Städte: Die Bedenken eines Abgeordneten der Städte greifen nicht Platz, weil in den früheren Paragraphen der Rechtsschutz schon vollkommen gewaͤhrt sei. Es frage sich nur, ob es sich so weit ausdehne, daß auch der unschuldige Eigenthümer bestraft werden könne. Ein Ab geordneter der Städte: Er beantrage, das Amendement anzunehmen: „die mit dem nachgemachten Zeichen versehenen, noch im Besitze des Kontrave⸗ nienten befindlichen Waaren ꝛc.“ .

Der §. 10 wurde nach der Fassung des Ausschusses und der ad 3 beantragten Einschaltung der Worte: „noch im Besitze des Kontravenienten“, so wie mit dem Zusatze am Schlusse: „Die Strafgelder werden der Armen Kasse des Wohnorts des Kontravenienten zugewiesen“ angenommen, wo durch der Schlußsatz des Ausschusses wegfällt. 8

Der Referent verliest §. 11, welcher lautet: „Die Beschlagnahme der Waaren, von denen wahrscheinlich gemacht wird, daß sie mit einem nach⸗ gemachten Zeichen versehen sind, wird auf den Antrag des Zeichenberechtig⸗ ten, welcher zu diesem Behufe den Rollen Auszug, dessen im §. 4 gedacht worden, vorzuzeigen hat, verfügt. Wird die Angabe wegen solcher Nach⸗ ahmung unbegründet gefunden, so ist der Angeber zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichlet.

„Außerdem kann derselbe in eine Geldstrafe zum Betrage des vierten Theils der Entschädigung genommen werden, jedoch darf diese Strafe die Summe von 1000 Rthlr. nicht übersteigen.“

Der Ausschuß hatte nichts dagegen zu erinnern gefunden, und wurde der Paragraph von der Plenar⸗Versammlung angenommen.

Für den §. 12, welcher lautet: „Wenn bei dem Fabriken⸗Gericht Kla⸗ gen über die in der gegenwärtigen Verordnung verbotenen Zeichen⸗Nach ahmungen einlaufen, so ist das Gericht nach vorheriger Berathung befugt, zweien seiner Mitglieder den Auftrag zu ertheilen, sich in die Wohnung und die Werkstätte der angeschuldigten Fabrikanten, Arbeiter oder Kaufleute zu begeben, um daselbst den Augenschein einzunehmen und das Vergehen aus zumitteln. Bei den Fabriken⸗Gerichten im Bezirk des Appellations⸗Gerichts hofes zu Köln muß diese Deputation sich von einem öffentlichen Beamten begleiten lassen und in dessen Gegenwart mit dem weiteren Verfahren vor schreiten. Die Friedensrichter, Bürgermeister, Beigeordneten und Polizei⸗ Commissaire sind verpflichtet, den desfalls an sie gelangenden Aufforderun⸗ gen des Fabriken-Gerichts Genüge zu leisten“ hatte der Ausschuß folgende Fassung vorgeschlagen: „Wenn bei dem Fabrikengericht Klagen über die in der gegenwärtigen Verordnung verbotenen Zeichen⸗Nachahmungen einlaufen,

so ist das Gericht nach vorheriger Berathung befugt, zweien seiner Mitglie der den Auftrag zu ertheilen, sich in die Wohnung und die Werkstätte der angeschuldigten Fabrikanten, Arbeiter oder Kaufleute zu begeben, und da selbst den Augenschein einzunehmen und das Vergehen auszumitteln. In dringenden Fällen kann das Gericht auch bei Anwesenheit von drei Mitgliedern, einschließlich des Präsidenten, diese Deputation kommittiren. Bei den Fa⸗ brikengerichten im Bezirk des Appellations⸗Gerichtshofs zu Köln muß diese Deputation sich von einem öffentlichen Beamten begleiten lassen und in des sen Gegenwart mit dem weiteren Verfahren vorschreiten. Die Friedensrich⸗ ter, Bürgermeister, Beigeordneten und Polizei⸗Kommissarien sind verpflichtet, den desfalls an sie gelangenden Aufforderungen des Fabrikengerichts Ge⸗ nüge zu leisten“, womit die Plenar⸗Versammlung sich einverstanden erklärte.

Referent trägt den §. 13 vor, wie folgt: „Nach angestellter Untersu⸗ chung wird ein Protokoll über die Art und Beschaffenheit des vorgewesenen Vergehens und seiner Folgen aufgenommen. Dasselbe wird von der De putation, dem öffentlichen Beamten und dem Fabrikanten, Kaufmann oder Arbeiter, bei welchem die Untersuchung angestellt ist, unterschrieben.“

Der Ausschuß hatte jedoch den folgenden Schlußsatz vorgeschlagen: „Will oder kann letzterer (der Arbeiter) nicht schreiben, so wird solches im Protokoll bemerkt“, welcher so wie der folgende §. 14 von der Plenar⸗ Versammlung angenommen wurde.

§. 14 lautet: „Die Deputation macht hierauf ein Inventarium aller der Sachen, die zur Ausmittelung des Thatbestandes und zur Ueberführung des Beschuldigten dienen können, nimmt selbige sodann in Beschlag oder legt sie, wenn die Wegschaffung nicht möglich ist, unter Siegel.

Eine Abschrift des Inventariums wird jedesmal der dabei betheiligten Partei belassen, welche auch für die Unversehrtheit der unter Segel gelegten Sachen haftet. Die Protokolle, die etwa in Beschlag genommenen Sachen und das Inventarium werden dem beauftragten Gerichte eingesandt.

Referent verliest §. 15: „Jedem, der bis zum Publicationstage Unserer Ordre vom 28. Mai 1842 sich im rechtmäßigen Gebrauche bestimmter Fa brikzeichen befunden hat, steht frei, binnen einer 6monatlichen Frist dieselben zur Eintragung in ein Verzeichniß der alten Zeichen anzumelden, welches den Zweck hat, dem Eingetragenen den Fortgebrauch dieser Zeichen für die Lebensdauer zu sichern, zu welchem Behuf die nach Ablauf der vorbezeich neten Anmeldungsfrist abgeschlossene Rolle während einer dreimonatlichen Frist zur Anbringung von Reclamationen offen gelegt und dann festgestellt wird. Dem Gewerbtreibenden bleibt überlassen, eins und wenn er mehrere Waaren⸗Gattungen verfertigt (§. 1) bis zu drei dieser Zeichen zum aus schließlichen Gebrauch insoweit in Anspruch zu nehmen, als nicht andere Gewerbtreibende dessen rechtmäßigen Mitgebrauch bis zum vorbezeichneten Publicationstage nachgewiesen haben, oder in die ausschließliche Eintragung auf seinen Namen willigen. Findet hierüber Einigung statt, so erfolgt die Eintragung des Zeichens in die neue Zeichenrolle.“

Der Ausschuß schlug folgende Fassung vor:

„Jedem, der bis zum Publicationstage Unserer Ordre vom 28. Mai

steht frei, binnen einer 6monatlichen Frist dieselben zur Eintragung in ein Verzeichniß der alten Zeichen anzumelden, welches den Zweck hat, dem Ein⸗ getragenen den Fortgebrauch dieser Zeichen zu sichern, zu welchem Behnf die nach Ablauf der vorbezeichneten Anmeldungsfrist abgeschlossene Rolle während einer Zmonatlichen weiteren Frist zur Anbringung von Reclama⸗ tionen offen gelegt und dann festgestellt wird.“

Nefernt bemerkte hierbei, der Ausschuß habe geglaubt, die Worte: „für seine Lebensdauer“ im Entwurf streichen zu müssen, weil denjenigen, die sich bis zur Ordre vom 28. Mai 1842 im rechtmäßigen Besitz von Zeichen befänden, solche nicht allein ferner gestattet, sondern ihnen auch das Uebertragungs⸗ und Vererbungsrecht gestattet sein müsse. Wer aber gegen den Mitgebrauch älterer Zeichen ein Untersagungsrecht in Anspruch nehme, habe dies nach §. 16 des Entwurfs zu begründen. Der Nachsatz des §. 15 falle aus, da §. 1 des Entwurfs geändert und nach dem Vorschlage des Ausschusses eine Beschränkung in der Zahl der Zeichen nicht gefordert wer⸗ den könne. Die Plenar⸗Versammlung erklärte sich mit dem Vorschlage des Ausschusses einverstanden, mithin wurde der Paragraph angenommen.

8 so wurden die §§. 16, 17 und 18 angenommen, welche also

auten:

H. 16. „Den mit Untersagungsrecht versehenen Inhabern früherer Zeichen ist vorbehalten, innerhalb sechs Monaten nach der Publication die ses Gesetzes sich bei dem die Zeichenrolle führenden Gericht über das Recht auszuweisen, Anderen den Mitgebrauch ihres Zeichens zu untersagen, wel⸗ chem nächst auch diese Anmeldungen während dreier Monate offen zu legen und eventuell die Eintragung dieser Zeichen in die neue Zeichen⸗Rolle zu bewirken ist. 1“

Jener Beweis ist zu liefern

2) durch die in den älteren Gesetzen vorgeschriebenen Ausfertigungen und Bekanntmachungen;

b) für die Eisen⸗ und Stahlwagaren⸗Fabrikanten innerhalb des Herzog⸗ thums Berg insbesondere durch die für diesen Landestheil unter öffent⸗ licher Autorität geführten Zeichenrollen, welche zuvor von der Regie⸗ rung zu Düsseldorf zu revidiren, und festzustellen und demnächst bei den betreffenden Gerichten niederzulegen sind.

§. 17. Alle der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehende allgemeine und besondere Vorschriften werden hierdurch aufgehoben, insonderheit

1) die Artikel 72 bis 79 des für die vormals bergischen Landestheile ergangenen Dekrets wegen der Errichtung der Fabrikengerichte vom 17. De⸗ zember 1811; r 1

2) die auf der linken Rheinseite bestehenden Vorschriften.

a) des Beschlusses vom 23. Nivoöse des Jahres IX. 1“

b) des Gesetzes wegen der Manufakturen⸗Fabriken und Werkstätten vom 22. Jerminal des Jahres IX. Art. 16 bis 18,

c) des Reglements für den Rath der Gewerbverständigen vom 11. Juni

1809 Art. 4 bis 9 und des dasselbe neu publizirenden Dekrets vom

20. Februar 1810,

d) des Dekrets vom 5. September 1810 Art. 1 bis 4.

3) Der Art. 142 des rheinischen Strafgesetzbuchs, soweit er sich auf fälschliche Waarenbezeichnungen mittelst Nachahmung der Siegel, Stempel oder Marken von Fabrik⸗Unternehmern, Produzenten oder Kaufleuten bezieht.

4) Unsere Ordre vom 28. Mai 1842 wegen Herstellung der Gültigkeit dieser Vorschriften. 1

§. 18. Das Untersagungs⸗Recht der Zeichenberechtigten erstreckt sich nur auf die dieser Verordnung unterworfenen Provinzen Westphalen und Rheinland.“

Hiermit war die Allerhöchste Proposition Nr. 18 erledigt. Man ging nun zur Berathung des 4. Ausschusses, die Allerhöchste Königliche Propo⸗ sition, die Zusammenrechnung der Zeit des Besitzes des Grund⸗Eigenthums Behufs Ausübung ständischer Rechte betreffend, über. EI1

Der Herr Referent erklärte, daß der Ausschuß die Annahme insoweit vorschlage, als er noch einen Zusatz⸗Paragraphen nöthig erachtet habe, des Inhalts: „Die Abtretung eines Grundstückes in auf⸗ und absteigender Linie wird der Vererbung gleich gehalten.“ Dieser Paragraph wurde von der

Plenar⸗Versammlung angenommen, so daß also der §. 2 des Entwurfs jetzt F. 3 wird. Die übrigen Paragraphen wurden nach der Fassung des Ausschusses angenommen. ;

Der Herr Landtags- Marschall bemerkt, um jeden Zweifel künftig in Beziehung auf die Zahl der gesetzlichen Majorität zu vermeiden, daß nach §. 38 des Gesetzes vom 27. März 1824 bestimmt sei, daß „bei Eröffnung des Landtags sowohl, als zur Fassung gültiger Beschlüsse wenigstens der Abgeordneten des 2ten, 3ten und 4ten Standes gegenwärtig sein müßten.“

Es sei also 2 von 75, nämlich 541 die zur Berathung nothwendig er⸗ forderliche Anzahl Mitglieder. Ferner sei nach §. 40 zu einem gültigen Beschlusse über solche Gegenstände, über welche Anträge an des Königs Majestät zu richten seien, eine Mehrheit von 3 der Versammlung, also mindestens von 36 Stimmen, erforderlich.

Ein Abg. der Ritterschaft referirte Namens des 9ten Ausschusses über den Antrag eines anderen Abg.: „Se. Majestät den König zu bitten, die gegenwärtige Lage des Ackerbaues in Bezug auf den Verkehr mit dem Aus⸗ lande durch eine Immediat⸗Kommission untersuchen zu lassen“, daß der Ausschuß sich mit dem Antrage einstimmig einverstanden erklärt und den Zusatz gemacht habe, des Königs Majestät möge gestatten, daß die ständi schen Ausschüsse im allgemeinen Staats⸗Interesse gutachtlich sich darüber äußern dürfen.

Ein Abg. der Städte: Er wolle gegen die Ernennung einer solchen Kommission nichts einwenden, aber er könne der Ansicht nicht beipflichten, daß der Ackerbau jetzt in einer so traurigen Lage sei. Wenn jedoch gesagt worden wäre, daß der Weinbau in einer solchen Lage sich befände, so würde er vollkommen einstimmen. Ein anderer Abg. dieses Standes: Er müsse sich auf das allerausdrücklichste verwahren, daß das Bedürfniß einer solchen Kommission sich als dringend herausstelle, denn nur wenn Noth gebiete, bei offenbaren Nothständen, fönnten solche Kommissionen von Nutzen sein. Er könne den gegenwärtigen Zustand des Ackerbaues nur rühmen, Gott möge ihn lange so erhalten. Er weise auf einen Umstand hin, der nicht recht beachtet zu werden scheine. Ein erfreuliches Zeichen für das günstige Verhältniß der Ausfuhr gegen die Einfuhr in Deutschland, insbesondere in der Rhein⸗Provinz, finde sich in dem schon seit einigen Jahren beste-⸗ henden merkwürdigen Umstande, daß die Wechsel⸗Course aufs Ausland un⸗ ter dem Silberpari ständen, wodurch bewiesen werde, daß man mehr Gut haben als Schuld im Auslande, oder daselbst mehr Geld zu fordern als zu geben habe. Es sei dadurch unwidersprechlich bewiesen, daß man für größe Werthe exportire als importire. 8

Ein Abgeordneter der Städte wünscht, daß die Behauptung des Ab⸗ geordneten der Städte, welcher sage, daß alle Wechsel⸗Course unter Sil⸗ berpari stehen und aus welcher er so wichtige Folgerungen herleite, der Versammlung näher nachgewiesen werden möge, da diese Behauptung keinesweges als gegründet anerkannt werden könne. Der aufge⸗ sorderte Abgeordnete:; Es wundere ihn, daß ein Banquier diese Frage an ihn richte, er müsse doch wissen, daß man Ausprägungen im 20, 21 und 24 Guldenfuße u. s. w. habe, und wie sich die Wechsel⸗Course demnach nach einander stellten, so ergebe sich, wie sich die eine Valuta gegen die andere verhalte. Hätte man Flügel’s Courszettel hier zur Hand, dann würde ihm dies zur Stelle in Zahlen klar zu machen sein. Ein Ab⸗ geordneter der Städte: Er widerspreche dieser Behauptung; um sie näher zu erläutern, fordere er die anderen Herren Banquiers auf, ihre Meinung zu äußern. Ein Abgeordneter der Städte: Er stimme dem vorigen Redner bei, die Sache verhalte sich umgekehrt, die Course aufs Ausland ständen sogar höher als das Silber⸗Pari.

Referent: Es seien mehrfache Bemerkungen gegen den Antrag gemacht worden, die vermuthen lassen, daß wegen der Kürze der Zeit das aufgelegte Referat von vielen Mitgliedern nicht habe gelesen werden können. Es heiße im Antrage, daß der augenblickliche Zustand der Landwirthschaft befriedigend erscheine, daß der Grundwerth im Steigen begriffen sei. Aber anders sei es mit den Verhältnissen zum Auslande, in Beziehung auf den Austausch der Erzeugnisse des Landes. Wer da behaupte, daß die Verhältnisse zum Auslande regelmäßiger seien, dem könne er nicht beistimmen.

Ein Argehnacige der Städte: Er glaube nicht, daß der ꝗr lung damit gedient sei, die Diskussion uͤber das Silberparl forige anz.

1842 sich im rechtmäßigen Besitz bestimmter abrikzeichen befunden hat,

zi r kur n, daß er der sehen, er wolle in dieser Beziehung nur kurz tataütie , daß