8 * 2 „
2 Abrechnung giebt er nunmehr den Gläubigen al⸗ — —2 nubeg gr gisse Ausübungen und Werkheiligkei⸗ g 8 Besten indem er z. B. an Sabbath⸗ und Festtagen keine 2 8 als die hebräische Sprache spricht, sich an diesen Tagen ganz † Weiß fleidet und dergleichen Tartuffereien mehr ausübt, an deren Eristenz wir heutzutage gar nicht glauben würden, wenn sie sich nicht vor unseren Augen zutrügen, und wenn wir nicht täglich mehrere Per⸗
zu dem neuen Heiligen in Israel wallfahrten sähen, sich seinen Pegenize erbitten und ihm dafür reichliche Spenden für seinen Zweck u bpfern. Wie sich dies Alles mit der vielgerühmten Intelligenz 2 Aufflärung der hiesigen Israeliten in Einklang bringen läßt, 2 greift sich freilich nicht. 2 Russland und Polen.
St. Petersburg, 11. Juli. Se. Majestät der Kaiser hat dem Fürsten Basil Dolgorucky auf seine Vorstellung, daß seine Pri⸗ vat⸗Angelegenheiten ihn dringend in Anspruch nähmen, seine Entlas⸗ sung als Ober⸗Stallmeister bewilligt und ihm gestattet, sich ganz aus dem Dienst zurückzuziehen.
Um dem französischen Maler, Herrn Horace Vernet, ein Zeichen der Hochachtung für sein schönes Talent zu geben, hat Se. Majestät der Kaiser demselben den St. Annen⸗Orden 2ter Klasse mit den diamantenen Insignien verliehen.
Frankreich. 8
*. Paris, 12. Juli. Man hat heute Nachrichten aus Algier vom 5. Juli. Der General⸗Gouverneur befand sich am 1sten zu Mostaganem von einem langen und mit großen Strapazen verknüpf ten Zuge durch das Gebirge der OQuanseris zurück. Nach der Ver⸗ sicherung von Korrespondenzen soll jenes ganze Land sich unterworfen haben, eben so der Stamm der Beni⸗Ouragh; das Kontingent dieser Stämme mit ihrem neuen Agha an der Spitze, hatte den General⸗ Gouverneur auf seinem ganzen Zuge begleitet, und war mit ihm auch nach Mostaganem gekommen, wo ein neues Kalifat aus der unter⸗ worfenen Provinz geformt werden soll. Die Division des General⸗ Gouverneurs sollte sich mit jener des Generals Lamoricieére vereinigen,
A
nemünde an demselben Abend bis Putbus zu gelangen,
1 am Montag Morgen 4 ½ Uhr wieder von dort abgefer⸗
b 1 tigt wird und nach einem kurzen Verweilen in Swine⸗ münde am Montag Abend in Stettin eintrifft.
Nieder- Schlesisch-Märki-
1ivl sche Eisenbahn.
In Gemäßheit §. 13 des Plans vom 3. Mai d. J. ( werden die Actionaire der niederschlesisch märkischen Ei⸗ — senbahn⸗Gesellschaft zu einer am 3. August d. J., Vormittags 9 Uhr bis 1 Uhr, und erforderlichenfalls Nachmit⸗ tags A Uhr, so wie an den nächst folgenden Tagen zu denselben Stunden im hiesigen Bahnhofs⸗Gebäude furter Eisenbahn⸗Gesellschaft abzuhaltenden General⸗Versammlung eingeladen, um: 1) das Gesellschafts⸗Statut zu berathen und festzu⸗ setzen, und: 2) die Wahl des Gesellschafts⸗Vorstandes nach der Bestimmung des Gesellschafts⸗Statuts vorzunehmen. Diejenigen Actionaire, welche der Versammlung bei wohnen wollen, haben die zu ihrer Legitimation dienen⸗ den Zusicherungs⸗Scheine in der Zeit vom 24. bis 28. Juli incl. bei dem Herrn Rendanten Thimm im ber⸗ Un-frankfurter Bahnhofs⸗Gebäude niederzulegen, woge⸗ gen ihnen eine von dem unterzeichneten Comité vollzo⸗
Stettin, den
jeden Dien
Billets sin
Köppe,
Dampsschifffahrt zwiscen Stettin, V Wollin und Cammin. I das Dampfschiff „Wollin“” sohn
1 8 als bisher regelmäßig 3 der Berlin⸗Frank⸗ jeden Montag und Donnerstag, Morgens 9 Uhr,
von Stettin nach Wollin und
von Cammin und Wollin nach
in Wollin beim Kaufmann Herrn. Gotthilf
126
um dann zusammen gegen den abtrünnigen Stamm der Flittahs zu operiren, und für seinen Abfall Rache zu nehmen. Abd el Kader war aufs neue in Gefahr, gefangen zu werden. Ein Brief aus Maskara vom 27. Juni meldet darüber folgende interessante Details. Am 22sten früh um 6 Uhr wurde er durch die Kolonne des Obersten Gery, Ober⸗Kommandanten von Maskara, noch schla⸗ fend in seinem Lager überfallen, aus welchem Niemand ent⸗ kommen wäre, wenn die mit den Franzosen verbündeten Ara⸗ ber nicht zu früh ihr übliches furchtbares Kriegsgeschrei erhoben hätten, wodurch Allarm im Lager des Emirs erregt wurde. Der Emir selbst sprang von seinem Lager auf, nahm schnell sein Fern⸗ glas zur Hand, und erkannte die Assassenas, die ihm kein großes Vertrauen einflößten. Er schickte sogleich Leute ab, um sie im Zaume zu halten; während dessen rückte der Oberst Gery unbemerkt an der Spitze seiner Kolonne heran. Die Trommeln und Hörnersignale der regelmäßigen Truppen des Emirs ertönen, und rufen zu den Waffen; Oberst Gery wirft augenblicklich die ihn begleitenden 150. Spahis in das Lager, und er selbst an der Spitze seines Regiments dringt ebenfalls sogleich ein. Unter der regelmäßigen Infanterie und Reiterei des Emirs entsteht Unordnung und Verwirrung, und in wenigen Augen⸗ blicken war das Handgemenge allgemein. Die Spahis hauen mit dem Säbel Alles vor sich nieder, und was nicht flieht, wird von der französischen Infanterie mit dem Bajonett niedergestochen. 300 Leichen des regelmäßigen Fußvolks Abd el Kader's bedecken in kurzem das Schlachtfeld, 150 Gefangene fallen in die Hände der Sieger, 3 Trommeln, 1 schöne Fahne des Emir und 1 Fahne seiner Kalifen, ferner 500 Kameele, 180 gesattelte Pferde, 100 beladene Maulthiere, 400 Gewehre, Säbel, Pistolen u. s. w. Das Pferd des Emirs wurde auf dem Platze getödtet, und das prächtige Geschirr desselben wurde erbeutet, so wie die ganze Kor respondenz des Emirs mit seinen Kalifen und anderen bedeu⸗ tenden Anhängern, die andere reiche Beute nicht gerechnet, welche die verbündeten Araber machten. Am 25sten traf die sieg reiche Kolonne mit ihren Gefangenen und der gemachten Beute zu
8— 11u“
sammenstürzte, wurde
naueste vertraut sind. verhalf, ist, daß er sich zeichnung an sich
Araber hervorgebracht blicklich wieder auf de
theils verwundet als nant, Grand Perrin,
niedergehauen habe.
16“
nisse
Bericht soll gedruckt
dungen, insoweit sie halter⸗Aemter sind Verbindungen zu rich
dächtige ohne Note; den Kommunismus
Maskara ein, wo sie glänzend empfangen wurde. Wie durch ein Wunder ist der Emir den Spahis entkommen, denn der Mann, der
zum Behuf der Vermi
Mann der regelmäßigen Infanterie Fahnenträger des Emir nieder, 1 Als er mit den Gefangenen zu Maskara ankam, ertönte
meiner Zuruf entgegen. Waffenthat Theil nahm,
Zürich, 11. Juli. des Berichtes der Kommission, ichun der Kommunisten niedergesetzt worden, beschlos
so wie auch den in der Schweiz residirenden fremd gestellt werden; 2) die Theilnehmer an den
einer Note im Wanderbuch wegzuweisen;
Rath gebracht werden; 5) berathen, ob nicht und in
“
ihm ein Pferd gab, als das seinige unter ihm tödlich verwundet zu⸗
von ihnen zusammengehauen. Der Emir aber
entfloh im Galopp nach den unzugänglichen Bergschluchten, wohin nur diejenigen einzudringen vermögen, welche mit dem Lande aufs ge⸗
Was dem Emir schon einigemale nur zur Rettung ganz wie der gemeine Araber kleidet, keine Aus
trägt, woran er so leicht zu erkennen wäre. Indeß soll dieser neue Schlag einen großen, moralischen Eindruck auf die
Oberst Gery folgte dem Emir augen
haben. Die französische Kolonne soll nur zwei
r Ferse.
Spahis verwundet, und vier oder fünf andere Araber theils getödtet,
Verlust erlitten haben. Von einem Unterlieute
von den Spahis wird erzählt, daß er neun 8 Abd el Kader's mit eigener Hand Der Marechal des Logis, Senac, hieb den und nahm die schöne Fahne weg. ihm allge⸗
Die Infanterie, welche an dieser schönen ist vom 56sten Linien⸗Infanterie⸗Regiment.
Schweiz.
Der Regierungsrath hat nach Anhörung welche zur Untersuchung der Verhält sen: 1) Dieser und den übrigen schweizerischen Regierungen,
den Gesandten zu kommunistischen Verbin⸗ Fremde sind, sind wegzuweisen; 3) die Statt⸗ beauftragt, ihr besonderes Augenmerk auf solche ten und Gesellen, die daran Theil nahmen, mit blos der Verbindung Ver 4) bei fortgesetztem Mißbrauch der Presse für sollen die geeigneten Anträge an den großen 5) eine Kommission wird niedergesetzt, um zu welchem Umfang das Wirthschaftsgesetz nderung der Wirthschaften zu revidiren sein möchte.
xrxemn
lIllgemeiner Anzeiger.
15. Juni 1843. A. Lemonius.
Carl Wilhelm Walther aus Thum,
—
Carl Heinrich Reh aus Plauen,
Cammin, 8
stag und Freitag Morgens 9Uhr,
[1286] Die öffentliche
Stettin zurüc. d auf dem Dampfschiff selbst,
Friedrich Wilhelm Uhlemann aus Johanngeorgenstadt, Johann Anton Müller aus Neustädtel,
Carl Friedrich Mehnert aus Kühnheide,
Carl Robert Pritzscher aus Lengefeld,
Ferdinand Ludwig Hofmann aus Görsdorf,
Johann Friedrich Wilhelm Schiefer aus Annab
Johann Gottfried Strobel aus Drochaus, Carl Friedrich Wolf aus Falkenstein,
Carl August Burkhardt aus Noßwitz,
Carl Goktlob Günther aus Reichenbach, Johann Gottfried Hahn aus Drochaus, Johann Gottlieb Lang aus Elsterberg, Tarl August Mehnert aus Hammerbrück, Johann Gottlieb Pippig aus Pfaffengrün, Alexander Friedrich Runge aus Adorf,
Franz Louis Schneider aus Reichenbach, Anton Eduard Wahl aus Reichenbach, Friedrich Wilhelm Witzgall aus Plauen.
Bekanntmachung. Versteigerung Nickelspeise betreffend. In Gemäßheit hoher Anordnung soll
den 21. August 1843 früh 10 Uhr auf dem Königl. Blaufarbenwerke zu Oberschlema bei
raffinirter
gene Bescheinigung, die als Einlaßkarte zur General⸗ Versammlung dient, so wie ein Entwurf des
Statuts
behändigt werden wird. Die Rückgabe der deponirten Zusicherungs⸗Scheine
erfolgt an den Produzenten der Einlaßkarte und gegen
deren Rückgabe am nächsten Tage nach beendigter Ge
neral⸗-Versammlung.
Eine Vertretung findet nur durch Actionaire statt, die
zu ihrer Legitimation schriftlicher Vollmacht bedürfen.
Die durch Stimmenmehrheit zu fassenden Beschlüsse
der in der General⸗Versammlung anwesenden Actionaire sind für die nicht erscheinenden verbindlich.
Berlin, den 7. Juli 1843.
Das Comité der niederschlesisch⸗märkischen Eisenbahn⸗
Gesellschaft.
ePassagier⸗Dampfschifffahrt
und hier auf meinem Comtoir zu haben. Stettin, den 10. Juli 1843. sig. Friedrich P oll.
mem
Vorladung. b 1821 im Königreiche Sachsen militairpflichtige Individuen haben sich weder bei der im Monnt Dezember 1811 stattgefundenen Rekrutirung, noch auch später gestellt und werden, da ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln gewe⸗ sen ist, in Gemäßheit §. 66 des Gesetzes vom 26. Ok⸗ tober 1834 über Erfüllung der Millitairpflicht hiermit vorgeladen, binnen einer doppelten sächsischen Frist und längstens G“
3den 6. November dieses Jahres
sich bei der Obrigkeit des bei eines Jeden Namen an gegebenen Geburtsortes persönlich zu gestellen und be⸗ hufs der Erfüllung ihrer Militairpflicht anzumelden, un⸗ ter der Verwarnung, daß, im Fall des Außenbleibens
[1309] Nachgenannte im Jahre geborene und hierländisch
Schneeberg eine Quantität raffinirter Nickelspeise in ver⸗ schiedenen Raten, gegen sofort zu leistende Anzah⸗ lung eines Viertheils des Betrages der erstande⸗ nen Quanten und unter den sonstigen, am Tage der Versteigerung zu eröffnenden Bedingungen, bis auf hohe Finanz⸗Ministerial⸗Genehmigung der, Seiten der Kon⸗ kurrenten verbindlichen Gebote, öffentlich versteigert wer den. Solches, und daß die Herren Konkurrenten ent weder in Person, oder durch gehörig legitimirte Bevoll mächtigte in dem Licitations⸗Termine zu erscheinen ha⸗ ben, wird hiermit bekannt gemacht. Blaufarbenwerk Oberschlema, am 12. Juli 1843. Die Königl. sächs. Administration daselbst. Graf von Holtzendorff.
Literarische Anzeigen. [1308] Meukbächer, welche im Verlage vo
n Duncker & Humblot er⸗
Ranke, Leop., deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. 3r Band. 2te Auflage. gr. 8. 3 Thlr.
—, Dasselbe.
Rodn, A. wr.,
Ar u. 5r Band. gr. 8. 5 ½ Thlr.
Grundzüge der Erd-, Völker⸗ und
Staatenkunde. Ein Leitfaden für höhere Schulen und den Selbstunterricht. 3te Abtheilung. Poli⸗
tische Geographie. II. Erste Lieferung, mit 11 Ta⸗ bellen. gr. 8. geh. 1 ½ Thlr.
Schweidler, Maria, Die Bernstein⸗Here. D. interessanteste aller bisher bekannten Hexen Prozesse; nach einer defekten Handschrift ihres Vaters, des Pfarrers Abraham Schweidler in Coserow auf üͤsedom, herausgegeben von W. Meinhold. 8. geh. 1 ½ Thlr.
Per
Bei G. Reimer, Wilhelmsstr. 73, ist eben erschie-
nen und in allen Buchhandlungen vorräthig:
3 - — 28 8 5 892 „ Shakspeare's . — „ 6 „ 8 dramatische Werke übersetzt von A. W. v. Schlegel und L. Tieck. Neue Ausgabe in zwölf Bänden E dstʒx B a n d. 8 Subscriptionspreis für jeden Band 10 Sgr. Auf feinem Velinpapier 15 Sgr.
1303] 1 8 . e‚ne landesherrliche Domaine in einer sehr fruchtbaren hochkultivirten Gegend, an Chausseen, Eisenbahnen, nahe an einem schiffbaren Flusse und nahe an ei ner großen Stadt gelegen, mit einem Areal von 4,500 Morgen größtentheils separirter Grundstücke, fast durchgängig neuen massi⸗ ven Gebäuden, ausgedehnten Berechtigun⸗ gen und Nebennutzungen, völlig geeignet für zwei Familien, deren laufende Pachtzeit eine lange Reihe von Jahren umfaßt, beab⸗ sichtigt der jetzige Pächter zu cediren. Bei den höchst unbedeutenden Stamm⸗Inven⸗ tarien ist indeß ein bedeutendes Kapital
Portugal.
Beilage.
Das Abonnement beträgt:
2 Rthlr. sür ¼ Jahr.
4 Rthlr. - Jahr. 1 S üthlr. - 1 Jahr. 16 in allen Theilen der Monarchie 4 ohne Preiserhöhung. Insertions-Gebühr für den 1 1““ Raum einer Zeile des All
Anzeigers 2 Sgr.
8 8 8
Alle Post-Anstalten des In⸗ Tund Auslandes nehmen Bestel⸗- lung auf dieses Blalkt an, für Berlin die Expedition der Allg. Preussischen Zeitung: Friedrichsstrasse Mr.
2. No. 20.
1843.
EEIIWEIII1
Amtlicher Theil.
Inland. Landtags⸗Angelegenheiten. Rhein⸗Provinz. Ver⸗ handlungen über Kultuskosten auf dem linken Rheinnfer. — Düssel⸗ dorf. Köln. Aachen. Koblenz. Dankbarkeit der jüdischen Gemeinden für das Votum des rheinischen Landtages zu ihren Gunsten. — Kö⸗ nigsberg. Abreise des Prinzen August.
Deutsche Bundesstaaten. Bavern. München. Theilnahme an den griechischen Verhältnissen. — Mehrverwendungen für den Kanalbau. — Pensionen. — Bamberg. Das Schloß zur Residenz des Kronprinzen bestimmt. — Passau. Herabsetzung des Eingangszolles vom Getraide. — Holstein. A us dem Holsteinschen. Nachlaß an der Grundsteuer. — Freie Städte. Hamburg. Bericht über vorzuschlagende Verbesserun⸗ gen in der Verfassung. — 1
Fraukreich. Paris. Minister. —. Vermischtes.
Großbritanien und Irland. Unterhaus. Fortsetzung und Schluß 5 über die Zustände Irlands. — London. Noth in den Lisenhämmern von Staffordshire. — Nepeal⸗Bewe in Ir —
Abreise des Königs der Belgier. üh Welscgig. s Fits
Spanien. Von der spanischen Gränze. Vermischtes. — Briefe aus Madrid. (Stärke und Stellung der Truppen beider Theile; Narvaez zu Valencia und Serrano zu Barcelona; Theilnahme des Kle⸗ rus on dem Aufstande; ein Insurgentenheer gegen Madrid in An⸗ marsch.) — und Paris. (General Seoane zu Saragossa; das Gränz⸗ Fort an der Bidassoa und die Festung Jaca erklären sich für die Insur⸗ genten; reactionaire Stimmung in verschiedenen Provinzen; Operations⸗ Plan Espartero's; die Preßfreiheit zu Burgos; die geistlichen Güter zu Valenciäa werden zurückgegeben; die Insurgenten in Anmarsch gegen Madrid.) t 8
Berufung des Admiral Mackau zum Marine⸗
igal. Schreiben aus Lissabon. (Haltung der Opposition und der Regierung in Betreff der spanischen Insurgenten.)
d Inland. Schweidnitz. Begründung einer schlesischen Hagel⸗Assekuranz⸗Gesellschaft. — Verordnung gegen Rohheiten und Aus⸗ schweifungen der Eisenbahn⸗Arbeiter. — Posen. Oertliche Verhält⸗ nisse. — Aachen. Unterbrechung der Fahrt auf der Eisenbahn durch einen Wolkenbruch. — Deutsche Bundesstaaten. Bayvern München. Kammer⸗Verhandlungen. — Berathungen über den S aats⸗ Haushalt. — Bamberg. Hohes Wasser. — Fallen der Getraide⸗ preise. — W ürttemberg. Stuttgart. Bekanntmachung der neuen Strasprozeß⸗Ordnung. — Göppingen. Versammlung der württember⸗ gischen Landwirthe. — Kurhessen. Kassel. Schreiben des Abgeord⸗ neten Wippermann an das Ministerium. — Grh. Hessen. Darm⸗ stadt. Bericht über die Maßregeln der Regierung zur Abhülfe während des Getraidemangels. Mainz. Neue Bauwerke zur Perstätlung. der Bundes⸗-Festung. — Stand des Getraidemarktes. — Oesterreichische Monarchie. Preßburg. Gesetz⸗Vorschlag über die ungarische Sprache. — Zahl der Dampfböte der Donau Dampf⸗ schifffahrts⸗Gesellschaft. — Frankreich. Paris. Reiseziel des Gra⸗ fen Pahlen. — Kulturfähigkeit Algeriens. — Vermischtes. — Grost⸗ britanien und Irland. Schreiben aus London. (Rückblick auf die letzten Verhandlungen des Parlaments über Irland; Weiteres zur Charakteristik der dortigen Agitation.) — Schweiz. Luzern handlungen der Tagsatzung über Militair⸗Angelegenheiten. — Türkei Von der türkischen Gränze. Rücktehr der serbischen Flüchtlinge in ihre Heimat. — Besserung des Türkischen Geldkurses.
Ver
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Direktor der Königl. Porzellan⸗Manufaktur zu Sevres, Professor Brogniart, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse zu verleihen.
Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, Kom⸗ mandant von Berlin und Chef der Land⸗Gensd'armerie, von Co⸗
licher Bedürfnisse bereits auf die Gemeinde⸗Etats gebracht worden sind und demgemäß in dem Jahre, in welchem diese Verordnung publizirt werden wird, oder auch noch in den folgenden Jahren, wenn sie auf mehrere er⸗ theilt sind, geleistet werden müssen. Tritt dagegen künftig das Bedürfniß neuer oder erhöhter Ausgaben zu kirchlichen Zwecken ein, auf welche in den Hemeinde⸗Haushalts⸗Etats bei Publication dieser Verordnung noch keine Rücksicht genommen worden ist, so sind, insoweit dieses Bedürfmiß nicht aus den Mitteln der Kirchen⸗Fabrik bestritten werden kann, diejenigen Civil⸗ Gemeinden, deren Mittel zur Deckung eines solchen Bedürfnisses ausreichen V zwar autorisirt, auch noch fernerhin den Kirchen⸗Gemeinden damit zu Hulfe zu kommen; es sollen jedoch in Gemeinden gemischter Konfession den an- deren Konfessions⸗Verwandten, und zwar im Verhältniß der Vevölterung, ähnliche Zuschüͤsse aus Gemeinde⸗Fonds bei entstehendem Kultus Bedürfnifs zur Disposition gestellt werden. Werden besondere Umlagen zu Kultuszwecken in irgend einer Gemeinde nöthig, so können solche ausschließlich nur dieje⸗ nigen Einwohner und Grundbesitzer des Parochial⸗Bezirks treffen, welche der Konfession der betheiligten Kreise angehören. Bei gemischter Ehe entschei det hierin die Konfession des Ehemannes. — Ueber die Art der Aufbrin⸗ gung und Vertheilung der von den Pfarrgenossen zu leistenden Beiträge bleiben die Bestimmungen der Gesetze vom 30. Dezember 1809 ns 14.82⸗ Kraft oder, wo es nöthig ist, entscheidet darüber der Ge⸗ Die vorstehende Fassung des Gesetz⸗Entwurfs wurde bei der darüber stattgehabten Schluß⸗Berathung in der Sitzung vom 23sten d. M. im Aus⸗ susse. Fit einer Majorität von 5 Stimmen gegen 4 angenommen. Die Minorität dagegen bestand darauf, daß die in einer früheren Sitzung auf⸗ gestellten Prinzipien der Fassung zu Grunde gelegt werden möchten; solche sind in folgenden drei Paragraphen enthalten: 1 M §. 1. Die Kultus⸗Kosten, sowohl diejenigen, welche sich jetzt auf dem Haushalts⸗Etat der bürgerlichen Gemeinden befinden, als diejenigen bei denen dies nicht der Fall ist, sollen von der betreffenden Konfession aus⸗ schließlich aufgebracht werden, mit der unter §. 3 enthaltenen Modisication und Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen und Obfervanzen. S. 2. Bei dieser Aufbringung sollen zunächst die Revenüen der Kirchen⸗-Fabrik (des Kirchen⸗Vermögens) in Anspruch genommen werden. §. 3. Wo Kirchen⸗Vermögens⸗Revenüen fehlen oder nicht zureichen da soll die Civil⸗Gemeinde auf Ansuchen der kirchlichen Gemeinde berech⸗ tigt sein, die Gemeinde⸗Revenüen in Anspruch zu nehmen, so weit es ohne Veranlassung einer Umlage auf die Einwohner geschehen kann. Befinden sich in der Gemeinde andere Konfessions⸗Verwandte, so soll denselben nach Verhältniß der Bevölkerung ihr natürlicher Antheil davon zugetheilt werden um auf solche Weise das Prinzip einer völligen Parität festzuhalten. Es wurde ferner noch als Amendement vorgeschlagen, daß bei gemisch⸗ ten Ehen der Ehemann zu den Kultus⸗Hosten beider Konfessionen, aber bei jeder nur zur Hälfte für seinen ratirlichen Antheil, herangezogen werden müsse; dasselbe wurde jedoch mit 5 gegen 3 Stimmen abgelehnt. h Nach dem Vortrage des Referats bemerkt ein Abgeordneter der Städte: 8 neue Gesetz sei nichts weiter als eine in milde Form eingekleidete 9 der auf dem linken Rhein-Ufer bestehenden Gesetze vom 5. Mai 806 5. September 307 8 Dezembe 800 4. Februar 8 S 1“ “ 30. Heremnbe 1809 und 14. Februar 1810. ’ e fhebung, welche für einen großen Theil der aus circa 1,600,000 Seelen bestehenden katholischen Bevölkerung dieses Landes, theils die nachtheiligsten Folgen haben, ja, ihrem Kultus eine Todeswunde ver⸗ setzen würde, müsse er sich im Interesse derselben verwahren Er halte die Einführung dieses Gesetzes aber auch in staatlicher Beziehung für unpo⸗ litisch und schädlich; denn die Kirchen⸗Gemeinden werden daduͤrch von den Civil⸗-Gemeinden, mithin auch vom Staate, welcher das Aggregat dieser bürgerlichen Corporationen sei, gänzlich losgerissen. Schwerlich habe man die Folgen gehörig erwogen, welche eine solche Losreißung mit sich führen würde. In Bezug auf seine erste Behauptung erlaube er sich folg endes Promemoria vorzutragen: 8 8 38 Nach den Gesetzen vom 5. Mai 1806, 15. September 1807, 30. De⸗ zember 1809 und 14. Februar 1810 mußten bisher auf dem linken Rhein⸗ ufer die Kultuskosten aufgebracht werden: a) zuerst aus den Mitteln der Kirchen⸗Fabrik; b) wo diese nicht zureichten, aus dem Gemeinde⸗Vermögen; c) wo Beides nicht ausreichte, durch Umlage auf persönliche und Mobilar⸗ jetzt Klassen⸗ und Grundsteuer. — Der neue Gesetz⸗Entwurf hebt diese Be⸗ stimmungen inplicite auf, indem er an deren Stelle neue Vorschriften setzt. Ein durchgreifender Grund für diese Aufhebung läßt sich nicht finden. Nach dem neuen Entwurfe sollen diejenigen Summen, welche bei Publi⸗ cation des Gesetzes sich auf dem Gemeinde⸗Etat befinden, so lange das Be⸗ dürfniß dazu fortdauert, auch ferner von den Kommunen geleistet werden.
1 4 8 3
Kirchen Gemeinden zu konstituiren aufangen, derung, was ich bestritten habe, vorschlagen:
ufangen, einer Ergänzung oder Abän⸗ so würde ich solche in folgender Weise
1S . EbE Gesetze vom 5. Mai 1806, 30. Dezem⸗ lictei (Foztesf ö 810 über Aufbringung der Kosten des kirch⸗ lichen esdienstes bleiben in den auf dem linken Rheinufer gelegenen Landestheilen der Monarchie nach wie vor in Kraft. — §. 2. In Ge⸗ Nn heite e keine Kgre.neaas. einer anderen Konfession befindet, aber einzelne Eingesessene derselben woh so jese zu keine i⸗ trägen sür Kultuskosten Seeeein sencas.st nan 4e Ferense 8 §. 3. Bildet sich an Orten, weiche beꝛmmalen ene, Kaciee. t §. — sich an Orten, welche dermalen einer Konfession angehören, später eine Kirchen⸗Gemeinde einer anderen Konfession, so ist letztere von dem folgenden Jahre an, wo sie sich als solche konstituirt hat, berechtigt, an von der Gemeinde für Kultuskosten zu leistenden Zuschüssen einen mit ihrer Bevölkerung im Verhältniß stehenden Antheil zu verlangen. — §. 4. In Orten, wo bereits verschiedene Kirchen⸗Gemeinden bestehen, sollen die nothwendigen Zuschüsse zu den Kosten des Gottesdienstes nach den Kräften der Civil-Gemeinde geleistet und unter die vorhandenen Konfessionen nach dem Maßstabe ihrer Bevölkerung vertheilt werden. Im Falle der Unzu⸗ länglichkeit der Kommunalmittel wird das Erforderniß durch Umlagen auf die Pfarrgenossen gedeckt.“
Auf vorkommende gemischte Ehen habe ich mit Fleiß keine Nücksicht genommen, weil wir nicht wünschen können, Verhältnisse dieser Art bei neuen Gesetzen wieder in Frage zu stellen. Soll daher eine Neuerung ein⸗ geführt werden, so erscheinen mir vorstehende Bestimmungen zweckmäßig, ein⸗ fach und gerecht. Sie erhalten die bisherigen Gesetze und Observanzen aufrecht, sie regeln, so weit es noth thut, die jetzt bestehenden oder künftig sich ergebenden Verhältnisse, und gewähren der Kirchen⸗Gemeinde dort, wo sich Kommunalmittel befinden, die gerechte und billige Beihülfe aus densel⸗ ben. Sie stellen zwischen den Konsessions ⸗Verwandten einen gesetzlichen Maßstab fest und verhüten dadurch mögliche Zwistigkeiten und Beschwerden. Sie sind endlich geeignet, den Geist der christlichen Duldung und Liebe zwischen den verschiedenen Bekenntnissen zu verbreiten und sie einander nä⸗ her zu bringen, die Zeit also herbeizuführen, wo nach den Worten der Schrift nur sein wird: Eine Heerde und Ein Schafstall.
Der Referent bemerkt: Den neuen Vorschlägen des vorigen Nedners sei im Wesentlichen schon durch die von der Maforität des Ausschusses pro⸗ ponirte Fassung zuvorgekommen, wonach den Civilgemeinden die Befugniß ertheilt sei, aus ihren disponiblen Mitteln den Kirchengemeinden zur Deckung ihrer Bedürfnisse zu Hülfe zu kommen; die bürgerlichen Gemeinden würden in einem solchen Falle von dieser Befugniß jederzeit Gebrauch machen, ehe sie zu besonderen Umlagen für Kultuszwecke übergingen. Uebrigens sei er mit der von dem vorigen Redner sub §. 2 vorgeschlagenen zusätzlichen Be⸗ stimmung einverstanden. 8 Ein Abgeordneter der Städte: Er gehöre der Minorität des Aus⸗ schusses an, deren Ansicht bei den ersten Berathungen von der Majorität des Ausschusses getheilt worden und erst bei der letzten Berathung in der Minorität geblieben sei. In den Motiven des Gesetz⸗Entwurfs sei das Prinzip der bestehenden Gesetzgebung als ungerecht anerkannt worden. Es heiße darin wörtlich, wie folgt: „Das Prinzip, daß die bürgerliche Ge⸗ meinde mit allen ihren einzelnen Gemeindegliedern für die kirchlichen Be dürfnisse aufzukommen habe, erscheint nur ausführbar, wo die räumlichen Gränzen der Parochieen und der Gemeinden wesentlich übereinstimmen, und wo die Bevölkerung ausschließlich oder doch nur mit vereinzelten Ausnah⸗ men derselben Konfession angehört. Wo aber, wie in vielen Gegenden der Rhein⸗Provinz, die bürgerlichen Gemeindegränzen von den Parochial⸗Be⸗ zirken verschiedener Konfessionen mannigfaltig durchkreuzt werden, wo di rechtlichen Beziehungen der einzelnen Kirchen und Gemeinden unter einander eine eigenthümliche herkömmliche Gestaltung gewonnen haben, wo durch kirchliche Simultan ⸗Einrichtungen in einzelnen Gemeinden wieder besondere Verheltnisse geschaffen worden: da erscheint ein Durchschneiden aller dieser Verhältnisse durch ein die kirchlichen Gemeindegränzen völlig außer Acht lassendes abweichendes Prinzip weder gerecht noch rathsam.“ — Habe nun aber diese Beurtheilung des bestehenden Gesetzes zu der Nothwendigkeit eines . Gesetzes geführt, dann müsse das Prinzip, das einmal für das rechte nen g ZJ Gesetze auch unbedingt zur Anwendung kom— “ en Motiven zwar mit Recht gesagt, daß der bestehende Söö Zustand nicht ignorirt werden dürfe. Wenn aber dieser that⸗ sächliche Zustand im Eingange des Gesetz⸗Entwurfes dergestalt berücksichtigt eshh 86 die bürgerliche Gemeinde verpflichtet sein solle, diejenigen Zu⸗
Haus tehen, nun auch zwangsweise auf alle Zeiten ferner⸗
ie ciwillige N estellung ihnen etwa zu Stat⸗ 8 si die durch freiwillige Nachgestellung ihnen elwa zu Sie schienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen sind:
1 Omnne se- Hiernach wird nun in Zukunft Alles, was bei Verkündigung des Gesetzes
zwischen Potsdam und Pfaueninsel.
Donnerstag, den 20. Juli cc. Abfahrt von Potsdam um 7 ½, 9, 12, 2, 4, 5 ½ Uhr, der Pfaueninsel⸗ 8, 10, 1, 2 ½, 4 ½, 6 ½
2 36 „ n. * Zwischen Potsdam u. Hamburg. 1 Regelmäßige Abfahrten von Potsdam Freitag Dampfb. „Falke“, M; 39 Montag „Prinz Can'“, Mittags 3 Uhr, 3 1 Dauer der Neise inck. Aufenthalt 22 à 24 Stunden. 8 Fahrbillette werden gelöst bei Anker, Taubenstr. 10.
[51 bb Beianntmachung.
Der größeren Bequemlichkeit der resp. Reisenden wegen haben wir die Aenderung getroffen, daß vom 19ten c. bü des Passagier⸗Schiffs „Bo- russ1a v. r nach Swinemünde an den
Mittwochs und Freitags nicht 8- srüche ee d zeigt um 7 Uhr, sondern erst um 8 U hr Morgens I stattfinden wird. An den Tagen Montags und Sonn⸗ abends erfolgt solche wie bisher 2 Uhr Rachmittaas Siettin, den 12. Juli 1813. **Nachmittags. 8 Comité der Stettiner Dampfbugüirboot⸗Rheederei.
a Mit dem 20. Juni c., als dem Eröffnu Bluades in Swinemünde, beginnt das Dandesaagr”9e des prinzessin“, Capt. Bluhm, seine regelmäßigen Sommer⸗ Reisen zwischen Stettin und Swinemünde so, daß es an 8 jedem bee, Morgens 9 Uhr, onnerstag und von Sietti d Sonnabend, d Le jedem Montag, Mittwoch und 1 Freitag erpedirt wird. Miit dem 1. Juli ändert sich jedoch seine Abfahrt an den acht oder neun aufeinander folgenden Sonnaben⸗ den und Montagen der Monate Juli und August da⸗ hin, daß es an jedem Sonnabend 5 Uhr Morgens von Stettin abgeht, um nach einer kurzen Anlage in Swi⸗
der
Carl August Carl August
Carl
Morgens 9 Uhr, von Swinemünde
ten kommenden Milderungsgründe keine fernere Beach⸗ tung finden können, sie vielmehr als Ausgetretene wer⸗ den angesehen, auch nach §. G 1 - hinsichtlich ihres Vermögens, nach Verfluß eines Jah— res, von dem Tage an gerechnet, wo sie sich zur Aus⸗ hebung persönlich hätten gestellen sollen, den Deserteurs gleich geachtet werden. de Zwickau, den 8. Königl. sächsische Kreis-Direction.
der abwesenden Militairpflichtigen aus dem
Friedrich Louis Döring aus Chemnitz,
Otto Herrmann Ihle aus Chemnitz, Julius Ferdinand Löffert aus Chemnitz, Tarl Heinrich Metz aus Oederan, 1 Julius Robert Reinhardt aus Chemnitz, Tarl Wilhelm Schmidt aus Chemnitz, August Georg Theodor Polkain aus Frankenberg, Carl Herrmann Albinus Schütze aus Chemnitz, Gottlob Friedrich Berger aus Chemnitz, Friedrich Wilhelm Dietze aus Chemnitz, Johann Heinrich Fritzsche aus Chemnitz, Friedrich Ferdinand Grünert aus Bernsdorkf, 1 Johann Gottfried Günther aus Waldlirchen, “ Carl Friedrich Louis Graupner aus Chemnitz, 8 Johann Friedrich Henker aus Chemnitz, 6 ranziska Hopfer aus Chemnitz, Friedrich August Klötzmann aus Abtei⸗Lungwit, Julius Ferdinand Lange aus Chemnitz, 16 Benjamin Wilhelm Mehnert aus Chemnitz, Carl Friedrich Trommer aus Chemnitz, Johann David Veit aus Chemnitz, Georg Friedrich Werthmann aus Chemnitz, Carl Friedrich Winkler aus Chemnitz;,; Friedrich Moritz Büschel aus Neustäbtell,,FV Carl Friedrich Kästner aus Voigtsgrün 8I“ Johann August Reichelt aus Zwickau, Carl Ferdinand Schüppel aus Heinrichsort 8
zZcauvals,
cond. IIistoire du moyen
74 des gedachten Gesetzes
84 ages 8 vrage-
mion,
PNie80 kart. 1 ½ Thlr.
C. C. Freiherr von Künßberg. V ih i ß 1 s B. h h t . htzäta⸗ Th. W. Dittenberger. Geburtsjahr 1821. b 1 Ete Abtheilung. der hr des Bösen. gr. 8.
Haagen aus Chemnitz, 1 Hoppe aus Chemnitz, . ““ b 2
zelner Vorlesungen 2 Thlr. Hagemeister, des Verbrauch und Verhältniß
Heinsius, Dr. wissenschaft. Ar Theil. reen Titel:
öis auf unsere Zeit. 1“
1 ⅛ Thlr. Heussi, ddisch dargestellt. Phänomene. Holzschnitten.
Auflage. gr. 8. ½ Thlr.
½ Thlr.
frühesten Zeiten bis jetzt. 8 der deutschen Literatur.
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L. A., Etudes historiques. age, extraite des ou- de Guizot, de L.acépède, de de Michaud, de Daru, de Capefigue, de Mar- de Michelet, de Schoell, de Lacretelle, Parante, d'Auguste Thierry, de Dufey, de
Dn Rozoir, de Fauche, de Friess.
Daub's philosophische und theologische Vorlesun⸗ gen, herausgegeben von Ph.
heilung: Svstem der theologischen Moral. 219. Theil. G Nebst einem zweifachen Anhang Lehren von der Sünde und von der Subseriptionspreis für Ab nehmer des Ganzen 1 ½ Thlr.,
J. v., des Rohr⸗Zuckers Erzeugung, zum Rübenzucker. staatswirthschaftlicher Versuch. gr. 8. g. Th., Teut oder theoretisch ⸗prakti⸗ sches Lehrbuch der gesammten deutschen Sprach⸗
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jel⸗S Geschichte jel⸗Sammlung zu seinem Leitfaden der Geschicht, 8 Ir Theil, welcher die Zeit vom Jahre 1620 bis 1720 umfaßt. gr. 8. 2 Thlr.
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2 ASobertson,
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Marheineke und
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Natur
für Abnehmer ein⸗
Ein geh. Thlr.
Kenntniß der
Eine vollständige Bei⸗
zur Annahme erforderlich. An qualifizirte Bewerber wird nähere Auskunft gegeben, wenn dieselben ihre resp. Adressen an das Königl. Intelligenz⸗Com toir zu Berlin portofrei unter Z. Z. gelan⸗ gen lassen. Unterhändler werden verbeten.
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5 5 N X * g5vBuchhandlungs⸗Verkauf.
In einer der bedeutendsten Kreisstädte Schlesiens ist die einzige konzessionirte Buch-⸗, Kunst- und Musikalien⸗ Handlung, eingetretener Familien Verhältnisse wegen, bald zu verkaufen. Mit derselben ist eine sehr gute, fast 2000 Bände starke, frequente Leihbibliothek, Papier⸗, Schreib⸗ und Zeichnen⸗Materialien⸗Geschäft und ein Kunst⸗ wenn Käufer es nicht mit übernehmen will. here Auskunft hierüber giebt Herr H. Strau
[64 b] 8
Verkauf eines Braunkohlen⸗Lagers.
Unter einem sehr großen Theil der Feldmark Hol denstedt (Kreis Sangerhausen) steht ein Braunkohlen Lager von bedeutender Wichtigkeit. seit dem Jahre 1826
ist und dem Bergregal
fen. Ueber die näheren Verhältnisse gungen ist der Unterzeichnete beauftragt, Anfragen nähere Auskunft zu gehen, darauf reflektirende Kaufliebhaber wenden mögen.
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Holdenstedt, den 9. Juli 1843. ,“ 9 B 8 Der Schulze Schumann.
und Galanteriewaaren⸗Lager verbunden, letzteres kann jedoch von dem übrigen Geschäft getrennt werden,
Die nä⸗ auf portofreie Anfragen ch in Breslau, Neue Welt Gasse Nr. 41.
Dasselbe ist schon an einer Stelle durch Betrieb in Angriff genommen und außerdem unter sehr günstigen Resultaten an mehreren Stellen angebohrt, so daß über dessen Ergiebigkeit kein Zweifel obwaltet. Da das frag⸗ liche Kohlenlager reines Eigenthum der Grundbesitzer nicht unterliegt, so haben sich
dieselben vereinigt, dasselbe gemeinschaftlich zu verkau⸗ und Kaufbedin⸗
auf portofreie weshalb sich gefälligst an ihn
82 . „ 8 lomb, aus der Rhein⸗Provinz. 1
Inland. Landtags-Angelegenheiten.
Rhein⸗Provinz. .
Düsseldorf, 28. Juni. Dreißigste Plenar⸗Sitzung. (Schluß.) Demnächst verliest der Referent den Bericht des 7ten Ausschusses über das Königliche Propositions⸗Dekret, die Aufbringung der Kultuskosten auf dem linken Rheinufer betreffend.
Der Ausschuß erklärte sich im Wesentlichen mit dem Grund⸗Prinzip, daß jede Konfession für ihre eigenen Kultus⸗Bedürfnisse allein zu sorgen habe, ganz einverstanden, fand jedoch in den Bestimmungen des Gesetz Entwurfs einen wesentlichen Zusatz nothwendig. Am Schlusse desselben heißt es nämlich: daß die Kultuskosten, so weit sie nicht aus den Mitteln der Kirchen⸗Fabrik bestritten werden können, ausschließlich von denjenigen Einwohnern und Grundbesitzern des Parochial⸗Bezirks aufzubringen seien welche der Konfession der betheiligten Kirche angehören. Auf diese Weise würde dort, wo Gemeinde⸗Vermögen vorhanden ist, dasselbe zu kirchlichen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ganz im Widerspruche stehe, da bis her die Gemeindemittel stets zur Deckung der Kultuskosten mit herange⸗ zogen worden seien; der Ausschuß sprach sich dahin aus, daß dieselben auch fernerhin nicht davon ausgeschlossen werden möchten, und vereinigte sich in Beziehung auf den ferneren Inhalt der Allerhöchsten Proposition in seiner Masorität dahin, den Gesetz⸗Entwurf in folgender Fassung einer hohen Stände⸗Versammlung zur Genehmigun vorzulegen: Die Civil-Gemeinden sind verpflichtet, zur Bestreitung der Kosten des kirchlichen Gottesdienstes diejenigen Zuschüsse, welche von denselben in Folge des Dekrets vom 5. Mai 1806, 30. Dezember 1809 und 14. Februar 1840 bei Ermangelung eines hinreichenden Einkommens der Kirchen⸗Fabrik seit⸗ her als fortdauernd geleistet worden sind und bei Publication dieser Verord⸗ nung als solche auf dem Haushalt⸗Etat der Gemeinden stehen, auch ferner⸗ hin, so lange das Bedürfniß dazu besteht, zu gewähren. Desgleichen sind sie verpflichtet, diejenigen Zuschüsse zu leisten, welche in Folge außerordent⸗
Zwecken nicht in Anspruch genommen werden können, was mit den jetzt
nicht im Gemeinde⸗Budget für Kultuskosten enthalten ist, Alles, was durch eine vermehrte Bevölkerung oder durch sonstige Verhältnisse erforderlich sein wird, nicht mehr von der Civilgemeinde, sondern von den einzelnen Paro⸗ chianen aufgebracht werden müssen. Keine katholische oder auch protestanti⸗ sche Gemeinden, wenn sie auch noch so viele Kommunalmittel besitzen, wer⸗ den daher diese also mehr in Anspruch nehmen können. Wird das schon in Bezug auf die zur Ausübung des Gottesdienstes nothwendigen laufen⸗ den Ausgaben sehr nachtheilig sein, welche verderbliche Folgen wird es ha⸗ ben, wenn kostspielige Anschaffungen für Kirchen⸗Paramente gemacht, wenn größere Reparaturen oder gar Neubauten von Gottes⸗ und Pfarrhäusern ausgeführt werden sollen! Wahrlich! Nachdem die in dem Gesetze vom 15. September 1807 getroffene allgemeine Fürsorge für dergleichen Fälle auf⸗ gehört hat, ist nicht abzuschen, wie es in den armen Mosel⸗ und Landge⸗ meinden der Gegend, welche ich bewohne, möglich sein wird, den Gottes⸗ dienst zu erhalten. Die in Aussicht gestellten neuen Vorschriften enthal⸗ ten aber auch eine Ungerechtigkeit. Die Gesetze vom 21. August 1810
März 1822 haben die Gemeinden von allen Schulden entbun⸗
und 7. den, welche sie gegen Kirchen⸗Gemeinden, deren Unterhaltung ihnen setzlich oblag, kontrahirt hatten. 1 große Masse von Kapitalien niedergeschlagen den Versügungen der allegirten Gesetze vom 5. Mai 1806, 30. De⸗ zember 1800 und 14. Februar 1810 haben die bezüglichen Kirchen welche auf diese Weise ihren Kapitalstock vermindert sahen, ein jus “ situm auf die Beihülfe der Gemeinden erworben. Wie könnte man . dieses Recht gegenwärtig entziehen? — Auf diese Beihülse haben die ka- tholischen Kirchen⸗Gemeinden noch einen besonderen Anspruch. In Frank⸗ reich sind nämlich die Güter der protestantischen Kirchen nicht eingezogen jene der katholischen Konfessionen aber alle als Staatsgut erklärt und Fro⸗ ßentheils veräußert worden. Die Pflichten, die der Staat hierdurch ge⸗ gen die Kirchen in Bezug auf ihre Erhaltung übernahm, hat er zum Theil den Gemeinden gesetzlich übertragen; und wie kann man diese nun davon entbinden und die Parochianen lediglich auf ihre eigenen Kräfte anweisen ohne gegen die katholische Konfession ein offenbares Unrecht zu begehen? Der siebente Ausschuß hat zwar eine Abänderung des Entwurfs⸗ vorgeschla⸗ en, wonach die Gemeinden befugt sein sollen, den Kirchen eine nöthige eihülfe zu gewähren, und wären in solchen den anderen Konsessons⸗Be⸗ amten pro rata ihrer Bevölkerung ähnliche Zuschüsse zur Disposition u stellen. Diese Bestimmungen enthalten aber eine bloße Befugniß und bein Recht. Sie sind nicht ausreichend, und in Fällen, wo sich nur einzelne Einwohner einer anderen Konfession vorfinden, ohne eine kirchliche Gemeinde zu bilden, erscheinen sie unzweckmäßig und unausführbar. Bedürfen die bestehenden Gesetze gegenwärtig, wo sich in der Rhein⸗Provinz manche neue
ge⸗
Durch diese Verfügungen ist eine worden. Abgesehen von
hin zu leisten, so sei dies dem Prinzip des Rechtes und des neuen Gesetz⸗ Entwurfes nicht entsprechend; es würde nämlich die in den Motiven ausgeführte bestehende Ungleichförmigleit in den verschiedenen Regierungs⸗Bezirken, es würde das, was als Unrecht erkannt worden und der zufällige Zustand gesetzlich für Recht erklärt werden. Jetzt stehe jeder der bürgerlichen Gemeinden jährlich das Recht zu, über die Zuschüsse zu kirchlichen Gemeinden zu dis⸗ kutiren und zu beschließen, so wie den vorgesetzten Behörden das Recht V diese Zuschüsse zu genehmigen und zu verwerfen. Diese Befugniß wolle nun der Entwurf den bürgerlichen Gemeinden nehmen, er wolle sie zwingen die Zuschüsse, die sie jetzt gerade freiwillig leisten, künftig zwangs⸗ und gesetzmäßig sortzugeben; das sei aber unbillig und ungerecht. RNechtsgültig Verpflichtungen könnten natürlich nicht aufgehoben werden. Wenn z. 8 eine bürgerliche Gemeinde den Bau einer Kirche beschlossen und zu dem Ende Schulden kontrahirt habe, so habe sie diese Schulden auch selbst r. tilgen. Wo aber solche vertragsmäßige Verpflichtungen nicht bestehen, da müsse das neue Gesetz unbedingt in Anwendung kommen. Es müssen nämlich nicht nur für künftige neue und erhöhte Kirchenbedürsfnisse, sondern auch für die bestehenden Bedürfnisse, sofern die Revenüen des Kirchen⸗ Vermögens nicht ausreichen, blos die Konfessions⸗Verwandten und nicht die bürgerliche Gemeinde, oder mit anderen Worten, die Mitglieder anderer Konfessionen zur Aufbringung verpflichtet sein. Dies sei die Ansicht de Minorität des Ausschusses, die ihm nach Recht und Billigkeit die richtige zu sein scheine. Wenn ein Mitglied aus dem Stande der Städte vor⸗ geschlagen habe, einzelne Mitglieder anderer Konfessionen als Forensen heranzuziehen, so könne er in solcher Heranziehung nur die ungerechteste Härte und die größte Veranlassung zur Störung der Eintracht erkennen. Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Der Gesetz⸗Entwurf gehe von der Absicht aus, eine konfessionelle Scheidung zu etabliren, und habe deshalb des Gemeinde⸗Vermögens nicht erwähnt. Eine solche konfessionelle Schei⸗ dung könne sehr drückend wirken, wenn z. B. in einer Gemeinde etwa nur 3 Einwohner einer anderen Konfession angehörten, als sämmtliche übrige. Aus diesem Grunde stimme er im Allgemeinen der Majorität des Aus⸗ schusses bei. Außerdem aber sei die Bestimmung des Gesetz⸗Entwurfs, wo⸗ nach die bürgerlichen Gemeinden verpflichtet seien, alle einmal zu Etat ste⸗- henden Zuschüsse zu den Kultuskosten fortzugewähren, so lange das Bedürf⸗ niß dazu bestehe, sehr drückend. Es gebe derartiger Ausgaben sehr viele,
z. B. jährliche Zuschüsse zu dem Pfarrgehalte, wozu alle Gemeindeglieder beitragen. Es sei unbillig, eine solche Last auf ewige Zeiten beizubehalten, und stimme er in dieser Beziehung mit dem von der Minoritaͤt des Ausschusses niedergelegten Vorschlage, indem der Gesetz⸗Ent⸗ wurf bei der betreffenden Bestimmung anscheinend nicht an Zuschüsse
öhnli 1b dacht habe. zu den gewöhnlichen Kultuskosten, sondern zu Bauten u. dgl. gedacht h 8 Ein Abgeordneter der Städte: Eine Aenderung der jetzt bestehenden Ge
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