1843 / 32 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

23. Juli. (Düss. Z.) Der sogenannte Thieberg bierede sinnz, in 12“g7s. 28 s8; der hiesigen Mühlen, vor. Um nun dieses Hinderniß der Schifffahrt zu beseitigen, wird am ent egengesetzten rechten Ufer unterhalb der Mühlen ein Kanal aus der ms in den Strom oberhalb derselben gegraben, und natürlich an beiden Mündungen mit Schleusenwerk versehen. Dieses Werk soll wohl dadurch nöthig geworden sein, daß die angelegte Schleuse ihren Erwartungen nicht entsprochen haben mag. Es möchte bei dieser Gelegenheit auch untersucht werden, ob nicht mit Erfolg bei Greven

aus der Ems ein Kanal bis in den alten Münsterschen Kanal gegra⸗ ben und nun die Aa bei Münster von ihrem Eintritt in die Stadt kanalisirt und in diesem Kanal bis an die Ems fortgeführt werden könnte. Dadurch würde das so bedeutende Münster der Stapelplatz der Emsschifffahrt im Innern von Westphalen, wie es bereits der Sitz des ganzen Banquier⸗Geschäftes dieser Provinz sst.

Ausland.

Deutsche Bundesstaaten.

Bayern. Bamberg, 19. Juli. (Karlsr. Z.) Früher habe ich Ihnen berichtet, daß im nahen Nürnberg eine Weibsperson, Namens Ramstock, die betagte Wittwe Bayer ermordet habe. Der Prozeß der Mörderin ist nun zu Ende. Es wurde ihr zwar von dem Ge richte das Todesurtheil gesprochen, allein die Gnade Sr. Majestät hat die Sentenz in lebenslängliche Kettenstrafe und öffentliche Aus⸗ stellung umgewandelt. Am 13. Juli wurde die berüchtigte Mörderin am Pranger ausgestellt; auf ihrem Gesichte malte sich ihre Seele: sie benahm sich bei der Ausstellung ungemein frech. Sie war keines weges abgemagert durch Kerkerkost und Kerkerluft. Sie ist eine Frau von etwa 40 Jahren und ziemlich groß. In Verein mit ihrem ver storbenen Manne hatte sie früher schon mehrere Mordthaten be gangen, die unentdeckt geblieben waren, bis der Mord der Wittwe Bayer sie in die Hände der Gerechtigkeit führte. Die Ramstock er mordete in Gemeinschaft mit ihrem Manne die Wittwe Bayer die dem sauberen Ehepaare ein Legat in ihrem Testamente ange⸗ wiesen hatte und wahrscheiniich zu lange ihm lebte während einer Bachanalie. Nach der That wurde der Leichnam der Wittwe zer⸗ stückt, der Kopf in eine Kloake des Rathhauses, Arme und Beine in verschiedenen Zwischenräumen in die Pegnitz, die Eingeweide in eine andere Kloake geworfen, und als noch vor der Entdeckung des Mordes der Mann starb, nach dem Geständniß der Verbrecherin durch einen in der Hölle gewürzten Trank seiner theuren Ehehälfte hatte sie sogar die Frechheit, ihm noch die letzten Bruchstücke des Körpers mit in den Sarg zu geben, wo man dieselben bei der nach herigen Ausgrabung fand.

Sachsen. Leipzig, 25. Juli. (Magd. Z.) Die Lausitzer Leinenweber sind jetzt, da das Weben der flachsenen Tuche so schlecht bezahlt wird, gezwungen, mehr als früher vom Tagelohn in land wirthschaftlichen Arbeiten zu leben, aber leider wird ihre Handarbeit in diesem Geschäfte wenig gesucht. Diese Leute sind so genügsam, daß man sie nicht klagen hört, bis ihr jährlicher Erwerb unter 50 bis 60 Rthlr. sinkt. Jetzt müssen wegen des niedrigen Flachs⸗ und Lin⸗ nenpreises in der Oberlausitz die Flachsfelder immer mehr verschwinden. Seitdem gehen die Leinweber zum Wollweben über, welche Arbeit aber auch bereits schlechten Löohn gewährt. Am meisten leiden die Köper⸗ und die Scheckenweber. Schecken nennt man alles Zeug, was nicht geradezu bunt ist, aber grau in grau, schwarz in schwarz spielt, Anfangs hat ten die Schecken starken Absatz, weil der Weber dabei weniger auf merksam zu sein brauchte; aber als die Arbeit dünner und leichter und von sehr Vielen gefertigt wurde, so fiel auch hier der Lohn unter den geringsten Satz, dessen eine Familie nicht aller Bildung entbehrender Menschen zu ihrer Erhaltung bedarf. So leben in jener gewerb fleißigen Provinz jetzt viele Tausende ohne Arbeit, und mag man sich wundern, daß noch immer der Diebstahl aus Noth so selten ist.

Württemberg. Calw, 19. Juli. (Schw. M.) Nach dem Vor⸗ gange anderer Städte hat sich auch hier die Mehrzahl der angesessenen Kaufleute der an die Regierung zu richtenden Bitte um Verminde⸗ rung der Märkte und Beschränkung des Hausirhandels angeschlossen, und dabei mit Darlegung der Gründe die Ueberzeugung ausgespro⸗ chen, daß beide Uebelstände nicht nur höchst nachtheilig auf den Wohlstand der angesessenen Handels⸗ und Gewerbsleute einwirken, sondern auch in mehrfacher Beziehung den Interessen der nicht ge⸗ werblichen Stände und besonders der Landleute schnurstraks entge⸗ gen sind.

Baden. Karlsruhe, 23. Juli. (K. Z.) Nach einer Be⸗ kanntmachung des Ministeriums des Großherzogl. Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten vom 11ten d. M. wird, gemäß einer

¹

zwischen den hohen Rheinufer⸗Staaten getroffenen Verabredung, die Rheinschifffahrts⸗Centralkommission in diesem Jahr vom 15. August bis Mitte September in Mainz versammelt sein.

Dänemark.

Kopenhagen, 24. Juli. Der intendirten Stiftung einer Gesellschaft unter dem Namen eines fkandinavischen Vereins ist nach dem Inhalt der Gesetze, die vorläufig für diese Gesellschaft an⸗ genommen worden, und nach den übrigen vorliegenden Umständen, nicht erlaubt worden, sich zu konstituiren. Wider dies Verfahren der Kanzlei haben die anwesenden Mitglieder der provisorischen Verwal⸗ tung Protest eingelegt und angezeigt, mit einer Beschwerde darüber bei dem Könige einkommen zu wollen.

Vereinigte Staaten von Nord-Ameriha

O New⸗York, 1. Juli. Der Staats⸗Secretair des Schatzes hat mit seinem projektirten Anlehen von 7 Millionen Dollars den vollständigsten Erfolg erlangt. Bekanntlich hatte der letzte Kongreß an die Ertheilung der Vollmacht dazu die Bedingung geknüpft, daß es nur dann realisirt werden dürfe, wenn die Zoll⸗Eintünfte für die Bestreitung der Ausgaben des Schatzes unzureichend sein würden. Da dieser Fall nun eingetreten, so knüpfte der Staats⸗Secretair sofort Unterhandlungen an, um die erwähnte Summe sich zu verschaffen, und dieselben haben das erwünschteste Resultat geliefert. Dieser Er folg giebt einen neuen Beweis von dem herrschenden Ueberflusse an Kapitalien und der allmäligen Wiederherstellung des Kredits der Union; aber nicht minder geht daraus auch die nicht sehr erfreuliche Thatsache hervor, daß dem eigentlichen Handel nur ein geringer An theil von der eingetretenen günstigen Reaction zu Gute gekommen ist, welche in einigen Monaten dem Geldmarkte die ganze Thätigkeit wieder gegeben hat, welche er seit dem Jahre 1837 verloren hatte. Denn wenn sich der Schatz in die Nothwendigkeit versetzt sah, ein Anlehen zu machen von 7 Millionen, d. i. des vollen Drittheils seines Geldbedarfs, so folgt daraus, daß die Quantität der vom Auslande eingeführten Waaren sehr gering gewesen sein muß, und diese in den Einfuhren eingetretene Stockung datirt sich so weit zurück, das man unbedenklich daraus schließen darf, daß die von früher schon vorhan⸗ denen Vorräthe keinen Absatz ins Innere fanden.

Insofern also gehen aus eben der Thatsache, über welche die Journale seit einigen Tagen schon in Freude und Jubel ausbrechen, eben nicht sehr günstige Entdeckungen hervor, wie wenig man auch geneigt sein mag, die Bedeutung und Wichtigkeit der Thatsache an sich zu bestreiten. Montag den 26sten war der durch den Staats Secretair festgesetzte Tag zur Eröffnung der ihm versiegelt zugekom menen Angebote, und die Zahl derselben war so groß, daß keine Rede ist von einer Nothwendigkeit, Agenten nach Europa zu schicken, um die Kapitalisten der dortigen Geldmärkte zur Betheiligung einzuladen und vielleicht eine Weigerung derselben nach Hause zu bringen. In den Büreaus des Finanz⸗Ministeriums selbst wurde die Eröffnung der Angebote vorgenommen. Der Staats⸗Secretair hatte im voraus er klärt, er werde den Angeboten von Amerikanern den Vorzug geben. Indem man mit denjenigen begann, welche Angebote für die am we⸗ nigsten beträchtlichen Summen machten, wurden so etwa 400,000 Dollars verschiedenen Personen zugeschlagen. Die Bilanz, die sich auf 6,600,000 Dollars belief, wurde von dem Hause Ward, Prime und King von New⸗York übernommen, das von einer großen Anzahl von Kapitalisten und Banquiers mit Vollmachten versehen war. Das Anlehen wurde zu dem Preise von 5 pCt. gemacht, und der Schatz hat an den ersten Unterzeichnungen von 400,000 Dollars eine Prä⸗ mie von 2 ½ und von 1 ½ pCt. an dem Reste erlangt.

Um die ganze günstige Bedeutung dieses Geschäftes zu wür⸗ digen, genügt es, daran zu erinnern, daß kaum einige Monate vor⸗ lber sind, seit der Staats⸗Secretair der Finanzen auf allen Geldmärkten der alten Welt seine Anerbietungen von 6 und selbst 7 Prozent für ein Anlehen von sechs Millionen hatte machen lassen, und daß er, nachdem er überall abgewiesen worden war, sich gezwungen gesehen hatte, diese sechs Millionen gewissermaßen Dollar für Dollar zu betteln und sich allen Anforderungen der Darleiher zu fügen. Dies mal waren es die Kapitalisten, die sich von ihm das Gesetz vor schreiben lassen mußten. Die Unterhandlung des Anlehens hat auch auf den Stand des srüheren einen günstigen Einfluß geäußert, denn dieses hob sich schon an der Börse vom 28. auf den Cours von 117.

Aus einer zu Philadelphia vorgenommenen gerichtlichen Unter suchung geht hervor, daß der mit Aburtheilung des Capitains Mackenzie beauftragt gewesene Martialgerichtshof in Betreff der Hinrichtung des jungen Spencer auf der Brigg „Somers“ sein freisprechendes Urtheil über alle Haupt⸗Anklagepunkte mit 9 Stim⸗ men gegen 3 und nicht mit 7 gegen 5 gefällt hatte, wie mehrere amerikanische Blätter letztere Ziffer behauptet hatten.

Unter den Fragen internationaler Natur, welche durch den letzten Vertrag zwischen Herrn Webster und Lord Ashburton ihre Lösung erhalten haben, befindet sich auch die der Auslieferung nicht poli

tischer Verbrecher, die von dem einen Lande nach dem anderen sich Dieser

flüchten, um den Verfolgungen der Gerichte sich zu entziehen. Theil des Vertrags ist zum ersten Male in Anwendung gebracht worden gegen eine Schottin, Namens Christina Gilmour, und zwar sind Folgendes die näheren Thatumstände: Am 13. Januar starb in dem Dorfe Imhannon in Schottland der Pächter John Gilmour. Der Tod desselben war ganz unerwartet plötzlich eingetreten, und einige Gerüchte waren in Umlauf gekommen, welche des Verstorbenen Frau beschuldigten, ihren Gatten ermordet zu haben. Allein diese Gerüchte waren zu wenig laut geworden und so unbestimmt und vag geblieben, daß die Behörde darauf hin nichts unternehmen konnte. Unversehens aber im Monat April war des Verstorbenen Wittwe aus Schottland verschwunden, nachdem es ihr gelungen war, den Nachlaß ihres Mannes in Geld zu verwandeln. Ihre Flucht machte nun ernstlichen Verdacht rege und gab den früheren Gerüch⸗ ten neue Konsistenz. Die Behörden konnten nun nicht länger unthä tig die Sache mit ansehen. John Gilmours Leichnam wurde an 22. April ausgegraben, einer ärztlichen Untersuchung unterworfen und das Resultat der Autopsie der Aerzte war die Erklärung, daß Vergiftung durch Arsenik vorliege.

Ungesäumt wurden nun die geeigneten Schritte zu gerichtlicher Verfolgung der Wittwe gethan, und nachdem man die Gewißheit er langt hatte, daß sie die Richtung nach Liverpool eingeschlagen hatte, mußte man natürlich zu der Annahme kommen, daß sie nach den Vereinigten Staaten entflohen war. Demzufolge kam mit dem letzten Dampfschiffe aus England ein mit allen nöthigen Vollmachten in ge höriger Form ausgestatteter Commissair zu Boston an, von wo er sich unverzüglich hierherbegab. Auf sein Verlangen wurden sogleich die umfassendsten Nachforschungen vorgenommen, die anfangs ohne alles Resultat bleiben zu wollen schienen, als endlich die Wittwe Gilmour auf einem von Liverpool angekommenen Paketboote entdeckt wurde. 1 Sogleich verhaftet, wird sie nun nach England zurückgeführt, nachdem die gesetzlich vorgeschriebenen und vertragsmäßig stipulirten Förmlich⸗ keiten erfüllt sind, um vor dem kompetenten Richter in der Heimat für das Verbrechen, dessen sie beschuldigt wird, Rede zu stehen.

Merikhkoe.

Paris, 24. Juli. Der Aufstand der dreitausend Indianer, die in der Nachbarschaft von Chilapa und Puebla erschienen sind und, nachdem sie wegen Mangels an Artillerie auf die Belagerung dieser Städte verzichtet haben, das umliegende Land verwüsten, soll im Grunde nicht bloße Plünderung und Raubsucht, sondern politische Zwecke zum Ziele haben. Sie haben sich zu Gunsten des Föderativ systems gegen das System der Centralisation erklärt. Diese Ein mischung der Ureinwohner von Mexiko in die bürgerlichen Zwistig keiten der spanischen Amerikaner, welche das Land eroberten, ist eine historische Thatsache, die nicht ohne Bedeutung ist. Wenn diese Race sich diese Einmischung zur Gewohnheit machte, so könnte dadurch, daß sie auf ihre numerische Stärke und auf ihr Anciennetätsrecht bauend den ihr gebührenden Einfluß reklamirte, die ganze Gestalt der Dinge in Mexiko eine wichtige und tiefgehende Aenderung er leiden.

Wie dem auch sei, die merikanische Regierung mißt der födera listischen Presse eine Art Mitschuld bei den verschiedenen Bewegun gen im Lande bei, und Santana scheint entschlossen, zu den strengsten Maßregeln seine Zuflucht zu nehmen, um den Feuerheerd der Revo lution zu ersticken. So versichern wenigstens briefliche Nachrichten aus Veracruz vom 4. Juni. Er wollte Herrn Olaguibel, den Heraus geber der Estandarte, verhaften lassen, und als dieser, etwas da von merkend, klüglicherweise die Stadt verlassen hatte, erschien ein höherer Polizei⸗Beamter bei dem Drucker des genannten Journals, Herrn Vicente Torres, um ihn festzunehmen und eine Haussuchung bei ihm vorzunehmen. Aber Herr Torres war dem Beispiele des Redacteurs gefolgt und hatte sich in Sicherheit gebracht, während das Blatt der Estandarte fast ganz unbedruckt nur mit der Anzeige erschien, daß es in Folge dieser inquisitorischen Maßregeln gezwungen sei, sein Er scheinen einzustellen. 8

Die merxikanische Presse erörtert sehr lebhaft die Vorschläge welche Santang durch Herrn Robinson, einem der texianischen Ge langenen, an Texas gemacht haben soll. Texas würde nach denselben seine vollständige Unabhängigkeit, seine eigene Legislatur und seine besonderen Gesetze unter der Bedingung erhalten daß es die Ober Herrlichkeit von Mexiko anerkennt. *8 föde ralistische Presse greift diese Art von Ausgleichung aufs lebhafteste an, indem sie behauptet, dadurch würde ein auflösendes Prinzip in der Republik Meriko eingeführt werden, wenn man einer Provinz ein besonderes Privilegium gaͤbe. Die für die Centralisation sich er klärenden oder der Regierung ergebenen Journale antworten mit Wärme auf diese Einwürfe und erklären, daß in dem Falle, wo Teras diese Anerbietungen verwerfen würde, die Regierung bereits die kräf tigsten Anstalten und Rüstungen gemacht habe zu einem Einfalle in das Herz des rebellischen Landes. 8

Allgemeiner Anzeiger.

und wird solches andurch zu Jedermanns Nachachtung nu überla zen, worauf ich

Bekanntmachungen. [1390] Sprzedaz konicczna. Sad Ziemsko-miejski w Trzemesznie, w Wielkim Niestwie Poznanskim.

Posiadlos mcyna, Jozefowi Szadkowskiemu ¹ jego malzonce nalezdca, we wsi Goryszewie, powiatu Mogilinskiego, pod Nr. 3 pofozona, sadownie osza- cowana na 7340 tal. wedle taxy, mogacej b„v przej- rzane] wraz 2 wykazem h 1 m i 1 1 w Registraturze, ma bye dnia 8. Lutego 1844, Przsed p 0 tudniem

8 -o godzinie 10 Iscu zwyktem posiedz 1

Land

ypotecanym i warunkami den Tare, soll

16] w mie

ien sadowych sprze- dana.

b— Nothwendiger Verkauf. und Stadtgericht zu Trzemeszno im Großher

Das den Joseph Sadkowslischen Eheleuten zugehö rige, im Dorfe Goryszewo, Mogilnoer Kreises, sub No. 3 gelegene Mühlen⸗Grundstück, gerichtlich abge⸗ schätzt auf 7340 Thlr., zufolge der nebst Hypotheken⸗ 86 schein und Bedingungen in der Registratur einzusehen 8

am 8. Februar 1844, Vormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 26. April 1843.

zogthum Posen.

Lengenfeld im Königlich Sächsischen Voigtlande, den

Herrschaftlich Förstersche Gerichte daselbst. Friedrich Wilhelm Kun ze, Gerichts⸗Direktor.

. ammler und Licbhaber aulfmerksam zu machen mir erlaube.

Berlin, den 28. Jali 1843

Julius Kuhr.

Kunsthandlung, Linden

Literarische [1389] 8 bs mn 16 A.

n 2 6 1 stich

(Kreuzabnahme),

2 Ediktal⸗Ladun

Auf die von dem hiesigen Maschinenoesger Sae

Johann Heinrich Schnaiber bei 29 ehe wachge Hean

venz⸗Anzeige haben wir zu dessen Vermogen den Kon

turs⸗Prozeß eröffnet. . den Es werden deshalb sämmtliche bekannte und unbe

kannte Gläubiger genannten Herrn Schneiders hierdurch

geladen, den 11. Oktober 1843

an hiesiger geordneter Gerichtsstelle in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forderungen bei Strafe des Ansschlusses von die⸗ ser Konkursmasse und bei Verlust der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehörig zu liquidiren und zu bescheinigen, hierüber mit dem curator litis et bono- rum und nach Befinden unter sich der Priorität hal

ber binnen sechs Wochen rechtlich zu verfahren, zu be

schließen und .

den 29,

1“

durch gehörig

diesem T

November 1843

der Publication eines Präklusiv Bescheids, die Außen gebliebenen betreffend, sub poena publicati sich zu gewärtigen, sodann aber

zu Treffung eines Vergleichs anderweit persönlich oder instruirte Bevollmächtigte vor uns an Gerichksstelle zu erscheinen, der Gütepslegung unter der Verwarnung, daß die, welche nicht erscheinen oder sich nicht bestimmt erklären, ob sie dem Vergleiche beitreten wollen oder nicht, für Einwilligende angesehen werden, beizuwohnen; im Fall ermine nicht z1 Aktenschlusses und 8

den 25. Januar 1844

der Publication eines Locations-Urtels sub publicati g wärtig zu seyn.

Auswärtige haben Bevollmächtigt 8 ünf⸗ F tiger Ladungen bei 5 Thlu 8 78 1“

13. Dezember 1843

bildende Kunsrblatt so weben bei ist, unverzüglich ausgeliefert und

aber, daß ein Vergleich in

Stande kommen sollte, des eine schr bedentende Anzahl der S

poena Exemplare zu den Subscriptions-P

110 für 1 - Fl, 220 für 1

Strafe anher zu bestellen,

1“

Anz

meinen skribenten auf den vorzüglichen klassischen Kupfer

La discesa della

vemat n Daniel di Volterra, gestochen von P. Toschi.

insbesondere zLuunn' Nachricht, dals dieses 8 0

nete, das Seitenstück zum Spasimo di Sicilia aee Raphaelw Foschi

mir eingetroffen den aunswärtigen Herren Subsbkribenten eiligst zugesandt werden wird. Da ich gleich beim Erscheinen des Spasimo auf ersten Abdrücke so bin ich im

Stande, noch einige Subscriptions-

dieser neuen Platte unterzeichnete,

reisen von resp. Fl. 55 für 1 Exempl. mit der Schrift,

mit angelegter Schrift und vor aller Schrift

In der G. Braunschen Hofbuchhandlung in Karls

+ X ruhe ist erschienen und bei E. S. Mittler in Berlin (Stechbahn 3), Posen und Bromberg, zu haben:

Leitfaden beim ersten Unterricht in der Geschichte in vorzugsweise biographischer Behandlung. Von Dr. Joseph Beck, Professor am Lyceum zu Nastatt. Zweite durchaus verbesserte und vermehrte Aus⸗ gabe, Preis 10 Sgr. ““

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gechl ten Sub-

Croce

[93 b] So eben empfingen wir unsere Subseriptions-Ab- drücke des wohlgelungenen Kunstblattes: 0 1 La Discesa della Croce de Kreuz-Abnahme), nach Daniel di Volterra, ge- stochen v. P. TPoschi. „Kreuztragung Christi“ Die bei uns subskribirten lxemplare sind den verchrlichen Subskribenten sogleich übersandt und

besitzen wir noch einige in den ersh 01 1 A ) *

dausgezen h

(Pendant zu Raphael's

9 o drücke I]., die wir noch zum Subscriptions- Preise von 31 Thlr. 20 Sgr. erlassen können. Gebrüder Rocca,

Königsstr. 17.

2 8

11“

Abonnement bekrägt: 2 Rthlr. sür ¼ Jahr. 8 4 Rthlr. ½ Jahr.

8 Rthlr. - 1 Jahr.

in allen Theilen der Monarchie ohne Preiserhöhung.

Inserlions-Gebühr für den

Raum einer Zeile des Allg.

Anzeigers 2 Sgr.

emeine

issseret

9

5 üicher Theil.

Angelegenheiten. Rhein Provinz. Fort⸗ setzung der Verhandlungen über das Bergrecht. Berlin. Widerle⸗ gung des Gerüchts über beabsichtigte Beschränkungen der Gewerbe⸗

freiheit. Von der Saale. Das Ausschlachten der Güter. Koblenz. Ankunft Sr. Excellenz des Staats⸗Ministers Freiherrn von Bülow.

Deutsche Bundesstaaten. Bavern. München. Kammer-Ver handlungen über den Staatshaushalt. Baden. Feier des fünfund

Verfassung. Grh. Mecklenburg

zwanzigjährigen Bestehens der

Schwerin. Schwerin. General⸗Versammlung der Berlin Hamburger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Freie Städte. Schreiben aus Frank⸗ furt a. M. (Personal⸗Nachrichten; Börse; Aerndte.)

Fraukreich. Paris. Unterhandlungen über eine telegraphische Korre spondenz zwischen Dover und Calais. Zusammenberufung der Ge⸗ neral⸗Conseils. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. nischer Ehen in Irland.

Spanien. Paris. Telegraphische Nachrichten aus Spanien. Die Trup pen Seoane's fraternisiren mit den Insurgenten unter Narvaez; Zurbano ist entkommen, sein Sohn und Scoane sind gefangen. Espartero in Cordova. Absetzung der Junta von Barcelena. van Halen mit seinen Truppen vor Cadir zurückgewiesen. Briefe aus Madrid. (Ereig⸗ nisse in und um Madrid vom 15ten bis zum 19. Juli.) und Paris. (Näheres über Narvaez Operationen vor Madrid; Pläne der Christinos; die Vermählungs⸗Frage. Fortdauernder Zwiespalt unter der Bevölfke⸗ rung von Barcelona; Monjuich hält sich; Stimmung in den Nord⸗Pro⸗ vinzen; Ungewißheit über den Stand der Dinge im Süden; Lage von Madrid.) 8

London. Legalisirung presbyteria⸗

Beilage. Inland. Landtags Angelegenheiten. Rhein Pro⸗ vinz. Verhandlungen über einen Antrag in Bezug auf die katholischen Kirchen- Vorstände und das katholische Kirchen⸗Vermögen im Bergischen und über einen Antrag wegen Aufhebung oder Modification des Gesetzes vom 7. Februar 1835 in Betreff der Gast⸗ und Schenkwirthschaften. Köln. Gedächtnißfeier des Vertrages von Verdün.

Die Katholiken in Weener. 8

Zur Biographie des Vice-Admirals

und gegenwärtigen französischen Ma⸗ rine-Ministers Baron von Mackau. 8

8 Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den Ober-Landesgerichts Assessor Kaninski zu Braunsberg zum Land- und Stadtgerichts⸗Rath bei dem Land⸗- und Stadtgerichte zu Eibing zu ernennen.

Die Universität wird zur dankbaren Erinnerung an ihren erha benen Stifter, Se. Majestät den hochseligen König Friedrich Wil helm III., am 3. August Mittags um 12 Uhr in ihrem großen Hör⸗ saale eine Gedächtnißfeier begehen und der unterzeichnete Rektor zu diesem Zwecke einen deutschen Vortrag halten.

Die Eingeladenen werden hierdurch ganz ergebenst ersucht, die ihnen zugestellten Karten am Eingange vorzuzeigen.

Die Herren Studirenden haben den Zutritt auf Vorzeigung ih⸗ rer Erkennungs⸗Karte.

Berlin, am 1. August 1843.

Der Rektor der Universität. von Raumer.

Inland. andtags-Angelegenheiten.

Rhein⸗Provinz.

Düsseldorf, 8. Juli. Vierzigste und einundvierzigste Sitzung. (Fortsetzung.)

§. 50. Das Recht des Muthers erstreckt sich auf folgende Feldes⸗ größen: 1) bei der Längen Vermessung auf ein Feld von 50 Lachtern Länge, nebst einer horinzontalen Vierung von 50 Lachtern, die an der Oberfläche winkelrecht gegen das Streichen der Fundlagerstätte gemessen wird, und den darin vorkommenden Lagerstätten bis in die ewige Teufe folgt; 2) bei der gevierten Vermessung auf ein Feld von 50 Lachtern lang und 50 Lachtern breit oder 2500 Quadrat-⸗Lachter mit senkrechten Begrän⸗ zungs⸗Ebenen bis in die ewige Teufe. Die Vermessung nach der einen oder anderen Art ist der Bestimmung der Bergbehörde überlassen.

§. 51. Auf Verlangen des Muthers kann die Feldesgröße ausgedehnt werden: 1) bei den Feldern nach der Längenmessung bis zu 1000 Lachtern mit horizontaler Vierung bis zu 500 Lachtern; 2) bei Feldern nach der gevierten Vermessung bis zu 500,000 Quadrat-Lachtern. Die Größe und Begränzung der Felder, so wie die Vermessung nach der einen oder ande⸗ ren Art ist der Bestimmung der Bergbehörde überlassen.

Der Ausschluß beschloß mit 7 gegen 3 Stimmen, daß der §. 50 ganz wegfallen solle, und daß demgemäß §. 51 folgende Fassung erhalten solle:

Auf Verlangen des Muthers soll die Feldergröße, wenn das Feld frei ist, ausgedehnt werden 1) (wie im Entwurf), 2) (desgleichen). Die Be⸗ gränzung der Felder, so wie die Vermessung nach der einen oder der ande⸗ ren Art ist der Bestimmung der Bergbehörde überlassen.

Ein Separat⸗-Votum trage darauf an, daß §§. 50 und 51 so belassen werden möchten, wie sie der Entwurf vorschreibe. Ein Abg. der Städte: Zur Erklärung, weshalb der §. 50 vom Ausschusse nicht angenommen, habe er anzuführen, daß die ältere Berg⸗Ordnung von Cleve und Mark 602 Lach⸗ ter mit einer Vierung von 7 Lachtern nach dem derzeitigen Bedürfniß dem Muther bewilligte. Bei der Entwickelung des Bergbaues und der vermehrten Aus⸗ fuhr habe man kostbare Bauten vorgenommen, wozu die kleinen Felder nicht zu reichten. Durch Allerhöchste Kabinets Ordre vom 1. Juli 182t sei diesem Bedürf⸗ niß durch Bestimmung von größerer Feldeslänge abgeholfen worden, nämlich bei Längen⸗Vermessung 602 Lachter mit 500 Lachtern Vierung, gleich 300,000 (—Lachterrn bei Geviert⸗Vermessung, 1200 Lachter à 14 Lachter, gleich 235,000 Lachter. Hätte man diese Feldes⸗Verhältnisse in §. 50 gefunden, so würde der Ausschuß sich zufrieden erklärt haben. Allein im

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und Auslandes nehmen Beslel⸗- lung auf dieses Blaltt an, sür Herlin die Expedition der Allg. Preussischen Zeitung: iedrichsstrasse Ur. 72.

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Widerspruch mit der angeführten Allerhöchsten Kabinets Ordre vom 1. Juli 1821 bewillige derselbe nur eine Feldesgröße von 50 Lachtern, mit 50 Lach⸗ tern Vierung, gleich 2500 —Lachtern, mithin noch viel weniger, als der älteren Zeit nothwendig erschien, und wie die clevisch⸗-märkische Berg⸗Ord⸗ nung es bestimmte. Wenn nun auch der §. 51 in Aussicht stellt, bis 500,000 Lachter Feldesgröße zu erlangen, welches übrigens nicht so bedeutend von der Bewilligung der Königlichen Kabinets⸗Ordre vom 1. Juli abweiche, so hange dieses von der Willkür der Beamten ab. Ein schlechtes Gesetz sei besser, wenn es sich bestimmt ausdrücke, als das Bessere, wenn Willtür bei diesem möglich sei. In das Gesetzliche werde sich Jeder lieber fügen, als in die Willkür der Beamten, wogegen die hohe Stände Versamm⸗ lung sich schon öfter ausgesprochen habe. Er habe im Widerspruch mit dem Separat⸗Votum die Ueberzeugung, daß die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 1. Juli 1821 erst erlassen sei, nachdem sachkundige hochstehende Be⸗ amte das Sachverhältniß geprüft haben, und so viel ihm bekannt, werde jede Veränderung von den unteren und höheren Beamten geprüft, bevor eine Kabinets⸗Ordre ertrahirt werde. Wenn diese Behörden gefun⸗ den haben, daß die bestimmte Feldesgröße zum nutzbringenden Bergbau nöthig sei, warum die Feldesgrößen so beschränken, daß gar kein Bergbau mehr möglich sein könne? Was das Separat⸗Votum über die Partei losigkeit der obersten Behörde sage, erkenne er an, allein wenn ein Unter⸗ beamter Uebergriffe mache, so werde er auch Entschuldigungsgründe zu sinden wissen die obersten Behörden seien nicht an Ort und Stelle und lassen sich von den Unterbeamten Bericht erstatten, die dann ihre Entschul digungsgründe besser wissen geltend zu machen, als die gekränkten Gewer⸗ ken ihre Klagen. Sei aber das vom Ausschuß in §. 51 angenommene Feldesmaß wirklich nicht für jede Art von Bergbau nöthig, so werde es leicht sein, eine besondere Bestimmung zu erlassen und sie diesem Gesetze einzuverleiben; wolle eine hohe Stände Versammlung den §. 50 dahin amendiren, daß die Feldesgrößen so festgestellt werden, als es die Kabinets⸗ Ordre vom 1. Juli 1821 bestimme, so habe er dagegen nichts zu erinnern, daß dasselbe demnach amendirt werde und §. 51 seine Fassung behalte, wie im Entwurf. Ein Abgeordneter der Landgemeinden kann sich hiermit nicht einver⸗ standen erklären. Er habe sich dagegen erklärt, daß dem Beamten die Leitung übertragen werden müsse. Bei den Konzessionen sei es ein Anderes, hier müsse der Staat am besten beurtheilen können, wie groß die Feldesgrößen sein dürften; der vorige Redner spreche von einer Feldesgröße von 300,000 Lachtern, aber §. 50 spreche von 2500 Lachtern, die jedoch auf 500,000 —Lachter ausgedehnt werden können, wenn es der Muther verlange. Wenn es im Interesse des Staats liege, müsse er auch die Größen beschränken können, daher sei es besser, dieselben durch Konzessionen zu bestimmen. Es könne eine solche unbedingte Bestimmung oft sehr nachtheilige Einwirkungen haben, und er trage darauf an, daß die §§. 50 und 51 beibehalten würden. Der erste Redner: Es handle sich hier nicht um Verleihungen, die das Gesetz auf der linken Rheinseite erkenne, sondern es sei ein Recht, welches in der Grafschaft Mark, Essen und Werden bestehe, daß auch ein freies Feld gemuthet werden könne, und dieses nicht von der Behörde verweigert werden dürfe. Es sei unstatthaft, hier eine Feldes⸗ gröͤße, die durchaus keinen Bergbau zuläßt, zu substituiren, Rechte zu ent⸗ ziehen, und Beamten⸗Willkür eintreten zu lassen. Früher haben lleinere Felder, aber doch immer weit größere, als wie im §. 50 bewilligt, ausge⸗ reicht, weil man die Kohlen nicht tiefer förderte, als dasselbe mit einer Winde zu bewirken war; jetzt aber, wo durchgängig Tief⸗Bau stattfinde, welcher eine Auslage von circa eintausend Thalern erfordere, könne er nicht ab⸗ sehen, warum man ein Feld gesetzlich so beschränken wolle, daß dasselbe ganz un⸗ bauwürdig sei. Schutz müsse im Gesetz gegen die Willkür der Beamten sein. Der Referent bemerkt: Wenn der Staat die Unzulänglichkeit schon dadurch anerkannt, daß er die Kabinets⸗Ordre von 1821 erlassen habe, so sei dies nur speziell für die Ruhr geschehen, und müsse doch die Tendenz bei Ab⸗ fassung des Gesetzes dahin gehen, nicht einzelne Fälle aufzunehmen, son⸗ dern nur Prinzipien festzustellen. Beim Gang⸗ und Flötz⸗Bergbau bestän⸗ den ganz verschiedene Verhältnisse, man hätte denn müssen für alle Gattun⸗ gen von Bergbau besondere Kategorieen feststellen. Die Erfahrung beweise, daß Grubenfelder gemuthet würden, auch wo nicht die Absicht sei, schwung⸗ haften Bergbau zu treiben, sondern nur ein Scheinbau, um Andere zu verhindern. Wenn nur das Minimum verlangt werden könne, so sei da durch Gelegenheit gegeben, diesem Uebel zu begegnen. An einem Punkte könne ein kleineres Feld genügen, an einem anderen Punkte nicht, warum also mehr geben, als zu einem nutzbringenden Bau erforderlich sei, indem die Allgemeinheit immer darunter leiden müsse? In keinem Staate bestehe ein solches Gesetz, wonach ein so großes Feld unbedingt als Recht in An spruch genommen werden könne; überall habe der Staat zu beurtheilen, wie viel Feld zu ertheilen zweckmäßig sei. Derselbe verliest demnach eine Stelle aus einem französischen Bergwerks Schriftsteller, wonach dem Staate nach dem Bergwerks⸗Gesetz von 1810 unbedingt die Befugniß zustehe, wie viel Feld er ertheilen wolle. Es handle sich darum, ob dem Einzelnen Willkür zu gestatten sei der Gesammtheit gegenüber, oder ob es nicht an⸗ gemessen sei, dem Staate die Befugniß der Entscheidung über die Feldes⸗ größe zu überlassen, da der Staat ganz parteilos sei. Ein Abgeordneter der Städte: Der Referent gebe an, daß man sich große Felder zuweisen lassen würde, deren man nicht bedürfe, und dadurch das Feld zum Nach⸗ theil Anderer sperre. Wenn er sich nun ein Feld zum Bergbau zumessen lasse, so müsse er auch den Bau beginnen; Fristen würden nur zweimal sechs Monat bewilligt. Derselbe habe sich auf ein Gesetz, das in Paris erlassen sei, berufen. Wir hätten die Königliche Kabinets⸗Ordre für uns, und sehe er nicht ab, warum die Stände in einem pariser Gesetz Veranlassung finden sollten, zu nehmen, was erstere bewilligt habe. Der Referent: Man könne ein großes Feld verlangen und nur einen kleinen Bau darin treiben. Die Bestimmung, daß der Staat über die Feldesgröße entscheide, bestehe fast überall. Es handle sich darum gar nicht, erworbene Rechte zu kränken, sondern nur um die Ausdehnung erst zu ertheilender Privilegien. Ein Abgeordneter der Städte: Gebe es Bergbau, der ein kleineres Feld erfordert, so möge immer dafür ein neues

ihnen verloost. Die Kosten des Verfahrens werden von den Interessen nach Verhältniß ihrer Antheile eingezogen, wenn der Kauspreis zu 1 dazu nicht hinreichte.

b Ein Abgeordneter der Landgemeinden: Hier sei nun die Folge der Eintheilung in Kuxe ersichtlich: die nicht theilbaren Rechte müssen verkauft werden; warum aber sollen sie dieselben nicht beibehalten? Es sei dies gerade eine Bestimmung, wie die, welche das Parzelliren verbietet. Der Referent: Auf dem rechten Rheinufer bestehe kein Gesellschafts⸗Kontrakt, wie da, wo französische Bergwerksgesetze gelten. Unter dem Letzten hatten sich nur Gesellschaften gebildet, welche in der Regel aus einer kleineren Anzahl von Personen bestehen. Eine Theilung des Bergwerks⸗Eigenthums, wie auf dem rechten Rheinufer, sei ganz unbekannt. Es sei dasselbe Ver⸗ hältniß wie bei Actien⸗Gesellschaften, wo auch eine Unter⸗Abtheilung der Actien nicht stattfinde. Die Zahl von 1280 Theilhabern für ein Bergwerk sei doch gewiß schon sehr ansehnlich; die Theilung müsse aber eine Gränze haben, sonst sei es allzu schwierig, wo nicht unmöglich, die Betheiligten in legaler Weise zusammenzuberufen. 8

Hierauf wird von der Plenar⸗Versammlung der §. 60 angenommen.

Die §§. 61 bis 68 incl. werden angenommen; nur wird in §. 62 statt: „vor der Zuschreibung“ gesetzt: „vor dem Antrage auf Zuschreibung“, und §. 63 statt: „vor erfolgter Zuschreibung“: „vor erfolgtem Antrage auf Zuschreibung.“ .

§. 69. Jeder Beliehene muß sein Berg⸗Eigenthum, den Grundsätzen der Bergbaukunde und Bergpolizei gemäß, unter der Aufsicht und Direction der Bergbehörde benutzen.

Der Ausschuß schlägt folgende Fassung vor:

Jeder Beliehene muß sein Berg⸗Eigenthum unter der Aussicht und so weit es in bergpolizeilicher und staatswirthschaftlicher Hinsicht nothwendig ist, unter der Leitung der Bergbehörde benutzen.

Ein Abgeordneter der Landgemeinden bemerkt: Hier stehe man an dem Punkte, der in der früheren Berathung suspendirt worden sei, nämlich, daß die Behörde nicht die Leitung der Benutzung haben solle, denn darunter könne sie Alles verstehen. Er schlage vor, nur zu setzen: „Jeder Beliehene muß sein Berg⸗Eigenthum unter der Aufsicht der Bergbehörde benutzen.“ Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Es sei dies wohl nur, um den Raubbau zu verhüten, festgesetzt, und um das allgemeine Interesse des Staats zu sichern. Der vorletzte Redner sagt: Sein Vorschlag sei auch nicht gegen das allgemeine Interesse. Der Private werde wohl selbst wissen, daß es in seinem Vortheil liege, den Bergbau nur nachhaltig zu betreiben, er wisse, daß der Raubbau nicht anhalte. Er, der Redner, könne nur Nachtheile in dieser Bestimmung erhalten. Wenn ein Bergwerk z. B. in vierzig Jahren abgebaut werden könnte, würden durch Beamte vielleicht achtzig Jahre erforderlich zum Ab⸗ bauen sein, um nur im Amt zu bleiben, das aber würde gewiß gegen das Staats⸗Interesse sein. Der Referent: Die Sache sei sehr einfach, die Versammlung habe sich nur über den Grundsatz zu entscheiden, ob der Pri⸗ vate nach seiner Meinung, nach seiner Willkür die Schätze ausbeuten

dürfe, oder ob er sie im Interesse der Allgemeinheit ausbeuten müsse. Es habe sich erfahrungsmäßig herausgestellt, daß Aufsicht allein nicht ausreiche; die Erfahrung spreche so evident, daß die Theorie nicht dagegen ankommen könne. Es sei bekannt, daß das Gesetz von 1810, das auf der linken Rhein⸗ seite maßgebend sei, nicht ausreiche, um die staatswirthschaftlichen Zwecke zu sichern: deshalb habe man die Polizei⸗Vorschrift von 1813 zu Hülfe nehmen müssen. Auch hätte man in Frankreich und Belgien das Bedürfniß neuer Bestimmungen darüber gefühlt, und führt derselbe den oben erwähn⸗ ten Schriftsteller vom Fache wiederholt als Autorität an und verliest daraus mehrere dahin bezügliche Stellen. Nachdem ein solcher Mangel an den bestehenden Gesetzen erkannt worden sei, würde es bedenklich sein, eine solche mangelhafte Bestimmung in ein neues Gesetz aber mals einzuführen. Ein Abgeordneter der Landgemeinden: Es sei ihm nicht klar geworden, ob der Herr Neferent habe sagen wollen, daß auf dem linken Rhein Ufer diese Beschränkungen auch stattfänden. Es scheine ihm, daß hier nicht unbedingt der Staat die Leitung habe, sondern nur befugt sei, wo es polizeilich nothwendig werde, diese Leitung zu über⸗ nehmen. Er möchte doch nicht gern haben, daß eine Beschränkung auf der rechten Rheinseite gelte, die nicht auf der linken auch stattfüände. Der Referent: Das französische Gesetz gehe von der Ansicht aus, daß es mög⸗ lich wäre, bei der Konzessions⸗Ertheilung solche Vorschriften zu machen, welche das staatswirthschaftliche Interesse vollkommen sicherstellen. Es sei dies eine neue Ansicht gewesen, die 1810 aufgestellt worden, sich aber als unhalt⸗ bar erwiesen habe. Jede Lagerstätte werde erst nach dem völligen Abbau genau bekannt, daher sei es unmöglich, vorher zu bestimmen, wie es auf Jahrzehende, Jahrhunderte und Jahrtausende gehalten werden solle. Es sei ihm keine Konzession bekannt, wo nicht an dieser Bestimmung wesentliche Ab⸗ änderungen hätten getroffen werden müssen; und der Staat habe überall nachgeben müssen, weil er sich überzeugt habe, daß die Vorausfestsetzung häu fig auf einem Irrthum beruht hätte. Um dieser Lücke im Gesetze zu begeg⸗ nen, habe die Administration in Frankreich und Belgien sich nicht anders zu helfen gewußt, als dadurch, daß sie die Polizei⸗Vorschriften so weit ausgedehnt, um einen Theil des staatswirthschaftlichen Zweckes damit zu erreichen. Er bemerke ferner, daß im Entwurf, wie ihn der Ausschuß amendirt habe, die Leitung nur den Zweck habe, den Raubbau zu verhindern, in allen anderen Fällen sei es nicht als Leitung anzusehen, denn die Führung des Betrie⸗ bes bleibe dem Privaten ganz allein vorbehalten. Ein Abg. der Landge⸗ meinden: Er bitte den Herrn Referenten um eine Definition des Raubbaues. Der Referent: Es sei dies solcher Bau, der aus momentaner Gewinnsucht unternommen werde und der zur Folge habe, daß ein Theil oder das Ganze der Mineralien künstig nur mit Mühe oder gar nicht mehr gewonnen wer⸗ den könne. Es seien Fälle vorgekommen, daß die Gerichte ganz einseitig entschieden hatten, so daß diese Abhülfe sich als unzureichend erwiesen habe. Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Die Leitung sei kein zu großer Ein⸗ fluß auf die Eigenthumsrechte, dieselbe solle nur da eintreten, wo sie sich als nothwendig herausstelle; es sei vorauszusetzen, daß der Staat nur da

Gesetz erlassen werden. Bei uns kenne man jetzt nur Tiefbau, der ein aus⸗ gedehntes Feld bedinge. Man lasse uns mindestens, was wir haben. Jeder, der im Staate wohne, sei berechtigt, Bergbau zu treiben, und müsse ihm das freie Feld, welches er muthe, zugemessen werden. Es sei also ein ge meinsames Eigenthum, was beschränkt werden solle. Um jeder Willkür und Begünstigung zu begegnen, bitte er, daß nach dem Antrage des Ausschusses abgestimmt werde. .

Es wurde nach einiger Erörterung über die Fragestellung vorgezogen, zuerst den Vorschlag des Ausschusses zur Abstimmung zu bringen; dieselbe ergab die Annahme dieses Vorschlags, wonach also §. 50 wegfällt und §. 51 die Fassung des Ausschusses erhalten soll.

Die §§. 52 bis 59 werden unverändert angenommen, nur wird in dem letzten nach dem Antrage des Ausschusses das Wort „allgemeinen“ vor: „gesetzlichen“ gestrichen.

§. 60. Bei nothwendigen Theilungen des Bergeigenthums, nament⸗ lich in Erbtheilungs⸗ und Kaduzirungsfällen, wird der nach §. 22 nicht theilbare Rest, wenn sich die Interessenten darüber nicht binnen sechs Mo⸗ naten nach der Aufforderung gültig vereinigen, von der Bergbehörde 1) ganz oder mindestens in Zehntheilen eines Kuxes zur nothwendigen Subhastation ausgesetzt und dem Ankäufer zugeschrieben: 2) wenn sich kein Käufer findet, den meistbetheiligten Interessenten in zehn Theilen zuge⸗ schrieben; 3) bei gleicher Betheiligung mehrerer auf dieselbe Weise unter 8 8 1“ 8 8

8 8 8

eingreife, wo es unumgänglich sei. Der §. 69 wird darauf nach der Fassung des Ausschusses angenommen.

Die §§. 70, 71 und 72 werden nach der Fassung des Ausschusses, die folgenden §§. bis 78 incl. unverändert angenommen; für 79 wird wieder die Fassung des Ausschusses vorgezogen.

§. 80. Der Haushalt der Gruben bleibt den Berg Eigenthümern oder den Gruben⸗Vorständen unter bloßer Kontrole der Berg⸗Behörde überlassen, insoweit nicht die der Berg⸗Behörde nach §§. 69 und 70 zustehende Aufsicht und Direction, und die Sicherung der Abgaben und Rechte der Freikux⸗ Besitzer eine weitere Einwirkung nothwendig macht. Jedoch ist das Pro⸗ dukt des Bergbaues unter den Mitgliedern der Gewerkschaften in natura ohne Genehmigung der Berg⸗Behörde nicht theilbar, sondern nur der Erlös in Gelde aus dem gemeinschastlichen Verkaufe. Bei den Stein und Braun⸗ lohlengruben ist die Preis⸗Regulirung von der Genehmigung der Berg⸗Be⸗ hörde abhängig.

Der Ausschuß schlägt folgende Fassung zu diesem §. vor:

Der Haushalt der Gruben bleibt den Berg⸗Eigenthümern oder den Gruben-Vorständen überlassen, insoweit nicht die der Berg⸗Behörde 22 §§. 69 und 70 zustehende Aufsicht und Leitung und die Sicherung der b⸗ gaben und Rechte der Freikux Besitzer eine weitere Einwirkung no g b 8 „finbet nur bann statt, macht. Die Theilung des Produkts in natura fin Bei Stein⸗ und wenn sämmtliche Gewerke damit einverstanden sind.