eee]
Unterdrückung des Sklavenhandels zu bewirken ist. Bevor wir indeß die besonderen Rechtsgründe aufstellen, welche die Vereinigten Staaten für die Unzulässigkeit des Durchsuchungs⸗Rechtes haben, wollen wir untersuchen, ob und wie dasselbe überhaupt in Friedenszeiten von Rechts wegen ausgeübt werden kann.
Es gab eine Zeit, da ein hoher englischer Gerichtshof durch Ver⸗ urtheilung eines nord⸗amerikanischen Sklavenschiffes, welches britische Kreuzer aufgebracht hatten, den Grundsatz aussprach, daß ein Handel, den die Landesgesetze eines befreundeten Staates verbieten, wenn er von Unterthanen desselben betrieben würde, auch von der fremden Macht ohne weiteres unterdrückt werden könne, falls diese letzte den Handel gleichfalls durch ihre Gesetze verboten hätte, daß also ein Anhalten, Durchsuchen und Wegführen von verdächtigen Schiffen unter befreun⸗ deter Flagge auch ohne vertragsmäßige Uebereinkunft, auch nicht auf Grund des Kriegsrechts, feindliche Güter in solchen Schiffen zu kon⸗ fisziren, sondern auf Grund von Verletzung der gleichen in beiden Ländern bestehenden Munizipal⸗Gesetze stattfinden könne; aber Herr Wheaton nennt dies Prinzip, das zuerst Sir William Grant 1811 gegen den von britischen Kreuzern aufgebrachten „Amadée“ geltend machte, mit Recht eine Usurpation rechtswidriger Machtvollkommen⸗ heit, die peinlichen Gesetze eines anderen unabhängigen Landes aus⸗ zuführen. Man kam auch selbst in England bald von einer solchen die Unabhängigkeit aller Staaten gefährdenden Doktrin zurück, und Sir William Scott (später Lord Stowell) setzte bei Gelegenheit der Untersuchung gegen ein von britischen Kreuzern aufgebrachtes Sklaven⸗ schiff, den „Le Louis“ 1817 eine gesundere Rechtstheorie an deren Stelle. Da das Urtheil des Lord Stowell in seinen Grundsätzen mit dem wenige Jahre später in dem höchsten Gerichtshofe der Vereinigten Staaten von dem Chief Justice Marshall gefällten Er kenntnisse in Sachen aufgebrachter spanischer und portugiesischer Sklavenschiffe übereinstimmt, und Herr Wheaton uns das letztere, das sich überdies durch scharfe und klare Deduction auszeichnet, aus⸗ führlicher mittheilt, so wollen wir dasselbe, um die in beiden Ländern, Nord⸗Amerika und England, anerkannte Rechtsgrundlage des Durch⸗ suchungs⸗Rechts gegen verdächtige Sklavenschiffe überhaupt zu zei⸗ gen, hier wiedergeben.
Der Ober⸗Richter Marshall beginnt mit dem Beweise, daß der Sklavenhandel dem Naturrechte zuwider sei, weil dies Recht jedem Menschen den Genuß der Früchte seiner eigenen Arbeit zuerkenne, und keinem erlaube, diese Früchte dem anderen gegen dessen Willen zu entziehen. Aber seit den frühesten Zeiten hat Krieg bestanden, und der Krieg hat Rechte geschaffen, welche von allen anerkannt wurden. Bei den gebildetsten Völkern des Alterthums bestand eins dieser Rechte darin, daß der Sieger den Besiegten zum Sklaven
machte. Das, was der übliche Gebrauch bei allen Völkern war,
konnte als dem Völkerrechte nicht widersprechend gelten, da dies auf
den allgemeinen Gebrauch der Völker basirt; denn was die Billigung Aller erhalten, muß das Gesetz Aller sein. Sklaverei hatte danach seinen Ursprung in der Gewalt; aber da die Menschen übereinge⸗ kommen waren, daß sie eine natürliche Folge der Gewalt war, so konnte der so durch allgemeine Uebereinkunft geschaffene Zustand der Dinge nicht ein rechtloser genannt werden.
Das Christenthum stieß diese grausame Regel um, und der Krieg gab fortan kein Recht mehr, die Gefangenen zu Sklaven zu machen. Aber dieser Sieg war nicht vollständig. Die an dem neuen Völkerrechte theilhabenden Nationen verbreiten ihre Grundsätze nicht mit Gewalt, und Afrika hat sie noch nicht angenommen. In der ganzen Ausdehnung dieses ungeheuren Kontinents, soweit wir seine Geschichte kennen, besteht das alte Völkerrecht, daß Gefangene Skla⸗ ven sind. Die Frage darum ist die: kann denjenigen, welche das alte Recht abgeschafft haben, gewehrt werden, seine noch bestehenden Wirkungen sich zu Nutze zu machen, indem sie die Opfer desselben, menschliche Wesen, kaufen?
Was hierauf auch der Moralist antworten mag, der Jurist muß nach der rechtlichen Lösung der Frage in solchen Prinzipien suchen, welche durch die Gewohnheit geheiligt sind — in dem üblichen Ver⸗ fahren der Völker und dem einstimmigen Uebereinkommen desjenigen Theils der menschlichen Gesellschaft, als deren Mitglied er sich be⸗ trachtet und nach deren Recht gerichtet wird. Wenn man auf diesen Normal⸗Grundsatz das Völkerrecht basirt, so muß die Frage zu Gunsten der Rechtlichkeit des Handels als entschieden angesehen werden. Ein Jurist kann deshalb nicht sagen, daß eine Gewohnheit, also geschützt, ungesetzlich ist, und das die, welche darin verharren, Strafe verwirkt haben (d. h. völkerrechtlich).
Diesen Handel zu treiben, der so durch allgemeines Ueberein kommen sanctionirt war, hatte jede Nation ein gleiches Recht. Kein Grundsatz des allgemeinen Rechts ist vollständiger anerkannt worden, als die vollkommene Gleichheit der Völker. Rußland und Genua haben gleiche Rechte. Daraus folgt, daß kein Staat dem anderen von Rechts wegen ein Gesetz vorschreiben kann. Jeder giebt nur für sich allein Gesetze und deren Wirksamkeit beschränkt sich auch nur auf ihn allein. Ein Recht darum, welches alle nach dem Ueberein kommen aller besaßen, konnte nur durch Uebereinkunft aufhören, und dieser Handel, an dem alle Theil hatten, muß denen noch rechtlich zustehen, welche nicht zu seiner Abschaffung veranlaßt werden konn ten. Da keine Nation einer anderen ein Gesetz vorschreiben kann, so kann auch keine ein Völkerrecht machen, und dies Gewerbe bleibt darum völkerrechtlich für die, deren Regierungen es nicht untersagt haben.
Allgemeiner Anzeiger.
Wenn es aber weiter mit dem Völkerrechte sich verträgt, so kann es nicht an sich schon Seeräuberei sein; dazu wird es allein durch ein Statut gemacht, dessen verbindende Kraft aber über die legisla⸗ tive Befugniß des Staates, der es giebt, nicht hinausgehen kann.
Wenn nun endlich der Sklavenhandel weder dem Völkerrechte zuwider, noch Seeräuberei ist, so kann ein Recht, fremde Sklapen⸗ schiffe anzuhalten, zu durchsuchen und zur Aburtheilung in einen fren⸗ den Gerichtshof zu bringen, in Friedenszeiten nicht bestehen, selbs wenn das Schiff einem Lande gehört, das den Handel verboten h. Die Gerichtshöfe keines Landes vollstrecken die Strafgesetze eines n⸗ deren. Es folgt daraus, daß ein fremdes, Sklavenhandel treibendes Schiff in Friedenszeit auf hoher See von einem amerikanischen Kreu⸗ zer weggenommen und zur Verurtheilung eingebracht, dem ursprüng⸗ lichen Eigenthümer zurückgestellt werden muß.
Auf Grund solchen Urtheils wurden in Nord⸗Amerika spanische und portugiesische Sklavenschiffe freigesprochen, und dieselben Prinzi⸗ pien seit der Freisprechung des „Le Louis“ durch Lord Stowell auch in England anerkannt.
Man erkennt danach, daß ein Durchsuchungsrecht auf hoher gr⸗ ausgeübt von bewaffneten Schiffen einer Nation gegen die eäner anderen, außer im Kriege, in Friedenszeiten nur bestehen kann, wenn das zu durchsuchende Fahrzeug ein unter dem Völkerrechte verbreche⸗ risches ist, ferner daß die erwiesene rechtliche Natur des Sklaven⸗ Handels, bestimmt durch die höchsten Autoritäten, ein Durchsuchungs recht zur Unterdrückung desselben nicht anders gestattet, als durch Vertrag bedingt, der aber nur für die, welche ihn kontrahirt haben, bindend ist, und endlich, daß dies Recht ohne solche Verträge von keiner Nation gegen fremde Sklavenschiffe ausgeübt werden kann, ob auch diese letztere einem Lande gehören, dessen Munizipal⸗Gesetze den Handel verbieten. 3 —ꝙNachdem Großbritanien zur Anerkennung dieser Doktrin gelangt war, machte es den anderen Mächten seine Vorschläge zu solchen Durchsuchungs-Verträgen zur gemeinschaftlichen Unterdrückung der Sklavenhandels, erlangte von Spanien, Holland und Schweden e desfallsigen Zugeständnisse und eröffnete auf Grund der Verträge nt diesen Ländern 1818 zuerst seine diplomatischen Verhandlungen wi den Vereinigten Staaten, um auch diese als zweit⸗mächtigste See⸗ macht zu einem gleichen Schritt zu bewegen, indem es auf den bevor⸗ stehenden Koͤngressen zu Aachen und Verona, welche die Amerikaner nach ihrem alten Grundsatze, sich, wie Herr Wheaton sagt, von eam undurchdringlichen Labyrinthe europäischer Politik fern zu halken, nicht beschickten, die dem erklärten Zwecke förderlichen Entschließungen der übrigen europäischen Mächte erwartete. 11
(Schluß folgt.)
—
n
—ö
Bekanntmachungen.
Nothwendiger Verkauf.
Königl. Kammergericht.
Das Vol. III. p. 361 des Kammergerichtlichen Ho⸗ pothekenbuchs verzeichnete Allodial⸗Rittergut Alt⸗Ranft im Oberbarnimschen Kreise der Mittelmark, abgeschätzt auf 138,091 Thlr. 24 Sgr. 6 Pf., zufolge der nebst Hopothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am 5. Januar 1844, Vormittag 9 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle vor dem Deputirten, Herrn Kammergerichts⸗Rath There min, subhastirt werden.
[975
Bekanntmachung. Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 12. Juli 1843.
Das vor dem Frankfurter Thore linker Hand an der Stadtmauer belegene aus zwei verschiedenen Grund⸗ stücken zusammengesetzte Grundstück des Baumwollen⸗ Waaren⸗Fabrikanten Carl Friedrich Leopold Böhm, in seiner jetzigen Beschaffenheit taxirt zu 14,807 Thlr. 22 Sgr., soll in seiner jetzigen Beschaffenheit und seinen jetzigen Grenzmahlen, am 26. Februar 1844, Vormitt. 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tare und Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
[1366]
Bekanntmachung. Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 10. Juli 1843.
Das in der Blumenstraße Nr. 71 belegene Grund⸗ stück des Böttchermeisters Schmidt, gerichtlich abgeschätzt
zu 5159 Thlr. 10 Sgr., soll
am 23. Februar 1844, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tare und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
[1184] Bekanntmachung.
Das dem Buchhaͤndler Julius Eduard Witte gehö⸗ rige, am Wilhelmsplatz Nr. 20 belegene, in unserem Hypothekenbuche von der Stadt Vol. XII. No. 868 verzeichnete, auf 10,337 Thlr. 3 Sgr. 9 Pf. abgeschätzte Grundstück nebst Zubehör, soll im Wege der nothwen⸗ digen Subhastation verkauft werden, und ist hierzu ein Bietungs⸗Termin auf
den 10. Januar 1844, 11 Uhr, vor dem Stadtgerichts⸗Rath Herrn Siecke im Stadtge⸗ richt, Lindenstraße Nr. 54, anberaumt. Der Hypothekenschein, die Taxe und die besondereu
Kaufbedingungen sind in unserer Registratur einzusehen.
Potsdam, den 8. Juni 1843. 8 Königl. Stadtgericht hiesiger Residenz.
[1193]
Subhasatbons⸗Patent er Königlichen Gerichts⸗Kommission zu Ziegenrück
den Erben des verstorbenen Radiege Besitzers Christian Friedrich Penzer zugehbrige, bei Ziegenrück an der Saale gelegene sogenannte Ober⸗ oder Fern⸗ mühle, 14,000 Thlr. hoch gewürdert, ingleichen mehrere diesen Erben zugehörige walzende Grundstücke Ziegen⸗ rücker Flur, 4740 Thlr. hoch abgeschätzt, sollen Schul⸗ den halber auf
den Dreizehnten Januar 1844, Vormittags
10 Uhr,
an hiesiger Gerichtsstelle subhastirt werden, und liegen die Taxe der einzelnen Grundstücke und der neueste Hypothekenschein in unserer Registratur zur Einsicht
bereit.
Uebrigens werden alle unbekannte Real⸗Prätenden⸗ ten bei Vermeidung der Präklusion zu diesem Termin
hierdurch vorgeladen.
Bekanntmachung.
[1509] September d. J.,
Am 13.
4 Uhr, sollen in der Packhofs⸗Niederlage am Zim⸗
Nachmittags
merplatz 12 Ballen havarirter Kaffee für Rechnung der Assuradeurs öffentlich verkauft werden. Stettin, den 22. August 1843. Königliches See⸗ und Handelsgericht.
J11368] 11q m 8
In der Subhastationssache von Platzig wird der auf den 14. August c. unterm 31. Dezember pr. von uns an⸗ beraumte Verkaufs⸗Termin hiermit auf den
13. Oktober c., 11 Uhr, zu Gemel
verlegt.
Konitz, den 23. Juli 1843.
Das Patrimonial⸗Gericht Gemel.
[1391] Ebdila lu Nachdem zu dem Vermögen des hiesigen Kaufmanns Johann Gottfried Durst, welcher seine Insolvenz an gezeigt, von unterzeichnetem Landgerichte unter heutigem Tage der Konkurs⸗Prozeß eröffnet worden, so werden dessen sämmtliche bekannte und unbekannte Gläubiger andurch geladen, in dem auf den 28. Dezember 1843 8 anberaumten Liquidations⸗Termine zu rechter früher Gerichtszeit an hiesiger Landgerichtsstelle in Person⸗ oder durch gehörig, was ausländische Gläubiger anlangt, mittelst gerichtlicher Vollmacht legitimirte Mandatarien zu erscheinen, ihre Forderungen anzuzeigen und zu be⸗ scheinigen, mit dem bestellten Konkurs⸗Vertreter hierüber, auch nach Befinden unter sich über die Priorität, bin⸗ nen sechs Wochen rechtlich zu verfahren und den 22. Februar 1844 der Eröffnung eines Prätlusiv⸗Bescheides sich zu verse⸗ hen, hierauf den 9. März 1844, Vormittags um 10 Uhr, bei fünf Thalern Strafe an derweit in Person, oder durch gebührend legitimirte, auch zur Abschließung eines Vergleiches instruirte Bevoll⸗ mächtigte anderweit an hiesiger Landgerichtsstelle zu er⸗ scheinen, über einen Vergleich zu unterhandeln und nach Befinden der Abschließung eines solchen gewärtig zu sein, in dessen Entstehung aber den 16. März 1844 die Inrotulation der Akten zu Abfassung eines tions⸗Erkenntnisses und den 27. April 1844 5 die Bekanntmachung des letzteren zu erwarten, unter der Verwarnung, daß diejenigen, welche im Liquidations⸗ Termine zu erscheinen und ihre Forderungen anzuzeigen unterlassen, von dem gegenwärtigen Kreditwesen für ausgeschlossen, auch der ihnen etwa zustehenden Rechts⸗ wohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für verlustig erachtet, hiernächst die, welche in dem Ver⸗ hörs⸗Termine nicht, oder nicht gehörig erscheinen, oder über einen vorzuschlagenden Vergleich keine, oder keine deutliche Erklärung abgeben, für einwilligend, die Er⸗ kenntnisse aber in Bezug auf die in den anberaumten Publications⸗Terminen bis Mittags 12 Uhr Außenblei⸗ benden für bekannt gemacht werden angesehen werden. Auswärtige Gläubiger haben zur Annahme künftiger Zufertigungen hier wohnhafte Bevollmächtigte zu be stellen, und ist die cura bonorum dem Herrn Advokat Dr. Richter, die cura litis dem Herrn Advokat Lang⸗ bein hier übertragen worden. Wurzen, den 24. Juli 1843. “ Das Königl. sächsische Landgericht. von Criegern.
Loca⸗
[116 b]
Auf Imploriren Herrn Niedergerichts⸗Prokurators Ludwig Mollwo in cura bonorum weil. Nicolaus Her⸗ mann Müller und dessen gleichfalls verstorbener Ehe⸗ frau Charlotte Juliane Christine, geb. Giese, befindet sich hierselbst ein öffentliches Proklama angeschlagen, wodurch alle Gläubiger und Schuldner des genannten am 1. August v. J. hierselbst verstorbenen Kaufmanns Nicolaus Hermann Müller und dessen am 18. Dezem⸗
ber v. J. zu Dang gleichfalls verstorbenen Ehefrau Charlotte Juliane Christine, geb. Giese, imgleichen die⸗
jenigen, welche denselben gehörende Sachen aus irgend einem Grunde, namentlich pfandweise in Händen haben, schuldig erkannt werden, spätestens am 2. Februar d. k. J. 1844, die Gläubiger, unter dem Rechtsnach⸗ theile des Ausschlusses, an hiesiger Gerichtsstube sich an⸗ zugeben, die Schuldner ihre Schuld, bei Vermeidung abermaliger Zahlung, an den implorantischen Curato- rem bonorum zu entrichten, die Inhaber zum Nach lasse der gedachten Eheleute gehörender Sachen, davon, bei Verlust aller ihnen daran etwa zustehenden Rechte, eben demselben Anzeige zu machen.
Actum Lübeck im Niedergericht, den 22. Juli 1843.
In fidem Wibel, Dr.
Literarische Anzeigen.
In meinem Verlage ist so eben erschienen und in Berlin in de Enslinschen Buchholg. G. Müllen, Breite Str. 23, cc wie bei Harnecker in Frankfurt a. O., zu haben:
Deutscher Jugend⸗Almanach. [1510] 44.
Herausgegeben von Dr. Andreas Sommer. Mit 60 Holzschnitten und 2 Stahlstichen, nach Original⸗Zeichnungen von Osterwald und an⸗ deeren Meistern ausgeführt.
Erster Jahrgang. Preis 10 Sgr.
Zu einem passenden Geschenke für die deutsche Ju⸗ gend empfehle ich diesen Almanach für das Jahr 1844, mit welchem ich eine Reihe illustrirter Werke eröffne, die nach und nach den gesammten Bildungsstoff der Jugend in der ansprechendsten Form in sich aufnehmen sollen. Der Herausgeber, Dr. Sommer, Lehrer an der Bürger⸗ und Realschule zu Leipzig, sucht darin jede Seite des jugendlichen Gemüths zu erfassen. Die Kirche, der wir geistig angehören, die Welt, in der wir leiblich wurzeln, die Natur, die uns umgiebt, der Leib, der uns zum Werkzeuge dient, die Geschichte, die uns den Gang der Vorsehung abspiegelt, das gemeinschaftliche deutsche Vaterland werden in irgend einem interessanten Zuge dem Kindergeiste vorgeführt, damit er begierig werde, auch die übrigen kennen zu lernen. Die zahlreichen Illustrationen sind großentheils nach Original⸗Zeichnun⸗ gen von den besten Meistern ausgeführt; die typogra⸗ phische Ausstattung ist dem Zwecke des Ganzen ange⸗ paßt, der Preis so billig gestellt, als es nur möglich war.
Leipzig, im August 1843. B. G. Teubner.
Literarische Anzeige von W. Besser [1513] (Behrenstr. 44). 1 Bei Friedrich Vieweg und Sohn in Braun⸗ schweig ist so eben erschienen:
5 .· G M 2 53 1 N Erscheinungen des Zeitgeistes und deren Wirksamkeit für Deutschlands Interes sen, frei beurtheilt von C. Brauns, Ritter, Dr. der Ph losophie und Professor. geh. Preis 15 Sgr.
[15151
Ein so eben unter dem Titel: derhorn“ erschienenes Büchlein, 8 8 Anthologie neuer deutscher Dichter ist, veranlaßt zu der Bemerkung, daß jene bekannte Sammlung alter deutscher Lieder, die von Ach. von Arnim K Clemens Brentano unter obigem Titel früher erschien, in einer neuen Ausgabe, nach einem von A. v. Arnim selber noch revidirten und das Material zu einem ungedruck⸗ ten vierten Bande enthaltenden Manuskripte abgedruckt, baldigst herausgegeben wird. Sie wird zugleich mit den Kronen⸗Wächtern desselben Verfassers in groß Oktav, Format wie die neue Ausgabe von Arnim's Schriften, erscheinen, und über dies eine Ausgabe in Duodez (Format wie Schiller's Werke) veranstaltet ö11“
„Des Knaben Wun⸗ das nichts wie eine
“
[1517] Für Kriminalisten und Gerichts⸗Aerzte. 3 F. Dümmler's Buchhanstung, .d. Linden 1 9, erschien eben: Berner, l)., Grundlinien der kriminalistischen Imputations⸗ lehre. 1 Thlr. 15 Sgr.
Der Verfasser hat sich, wie es in der Vorrede heißt, in diesem Werke die Aufgabe gestellt, die Imputations⸗ lehre in ihren Voraussetzungen spekulativ zu begrün⸗ den, den Begriff der Zurechnung mit möglichster Evi⸗ denz aus seinen Momenten resultiren zu lassen, den⸗ selben mit gebundener Konsequenz durchzuführen, aus ihm kraft objektiver Begriffs⸗Entwickelung sämmtlihe einzelne Lehren abzuleiten, die Aufhebungsgründe der Zurechnung nach ihrer nothwendigen Gliederung eor zuführen, sie psochologisch aufzuhellen, um den Auntt der Aufhebung möglichst scharf und bestimmt herder⸗ springen zu lassen, die Lehre von Dolus und Cmpes als einen wahrhaft integrirenden Theil des begriffs⸗ mäßigen Ganzen zu erweisen, d. h. dieselbe auf der Basis des Imputations⸗Begriffes selbst zu konstruiren, sie demgemäß nach ihren inneren Unterschieden umzu⸗ gestalten, und durch dies Alles zusammengefaßt, das behandelte Fragment des Kriminalrechts als ein in sich geschlossenes, durchaus wissenschaftliches Glied in der Totalität der Wissenschaft vor den Augen des Lesers auseinander zu breiten. Das letzte Kapitel berücksich⸗ tigt ins besondere die Stellung des Gerichts⸗Arztes.
11518] — “
In der Nacht vom 2tsten auf den 22sten dieses ver⸗ starb hierselbst nach längerer Krankheit in seinem 4östen Lebensjahre der Königl. Ober⸗Landesgerichts⸗Rath Herr Johann Georg Ludwig Braun. — Ausgestattet mit reichen Geistesgaben verband er mit der strengsten Pflichttreue die reinste, liebenswürdigste Herzensgüte. Das unterzeichnete Kollegium, welchem er 11 Jahre lang als Mitglied angehörte, und mit demselben ein weiterer Kreis von Freunden und Verehrern, betrauert tief den so frühen Hingang des Verewigten. Sein An⸗ denken wird Allen, die ihn kannten, stets theuer bleiben.
Glogau, den 23. August 1843.
Die Mitglieder des Ober⸗Landesgerichts.
1519 1 am 20sten d. Mts. zu Dresden in Folge von Entkräftung erfolgte Ableben des Königl. preuß. Oberst a. D., Ritter des eisernen Kreuzes, Hans August von Bissing, beehren sich mit der Bitte um stille Theilnahme hierdurch ergebenst anzuzeigen
die trauernden Hinterlassenen
1150 vl G asth ofs 2 Verkauf.
Mein in Dommitzsch an der Straße zwischen Ter⸗
gau und Wittenberg belegener Gasthof zum Schjiet⸗ hause, neugebaut, versehen mit doppelter Berechtigung, enthaltend 7 Wohnzimmer, 2 Tanzsäle, außerdem Stal⸗ lung für 24 Pferde, Wagenremise, eine überbaute Ke⸗ gelbahn, 2 Gärten, eine Scheune, Feld, soll aus freiet⸗ Hand verkauft werden. ½ der Kaufsumme kann darauf stehen bleiben. Unterhändler werden verbeten. Zah⸗ lungsfähige Kauflustige wollen sich persönlich oder in frankirten Briefen an mich wenden. E. R. verwittwete Puhlitzsch in Dommitzsch.
169 b Compagnon⸗Gesuch. . b See Erens bang eines sehr rentabeln Geschäfts wird ein Compagnon mit 10 bis 15,000 Thlr. gesucht. Cs ist nicht nöthig, daß derselbe Kaufmann ist, doch wird es gern gesehen. Auf vorzüglichen Gewinn darf sichen gerechnet werden. Adressen unter Q. 41. nimmt das Königl. Intelligenz⸗Comtoir anu. 1
3
8
Königliche Schauspiele.
Beilage.
—
Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für ¼ Jahr. 4 Rthlr. - Jahr. 8 Rthtr. - 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie . 8 h ohne Preiserhöhung. A Insertions-Gebühr sü Raum einer SZeile des Anzeigers 2 Sgr.
Alle Post-Anstalten des In⸗ 8 und Auslandes nehmen Bestel- lung auf dieses Blatt an, für
Berlin die Expedition der Allg.
Preussischen Zeitung: .
Friedrichsstrasse Mr. 72.
icher Theil. mtlicher ie⸗ Ostrheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft. — Igerfest. — Trier. Tod des Weihbischofes Günther. berg. Festungsbau. 58 Deutsche Bundesstaaten. Bayern. Erlangen. Jubiläum der Universität. — Straubing. Feuersbrunst. — Württemberg. Stutt⸗ art. Rückkehr Sr. Maäjestät des Königs. — Baden. Karlsruhe. Rückkehr des Großherzogs. — Verfassungsfest. — Ku⸗ rhessen. Rum⸗ penheim. Ankunft des Herzogs von Cambridge. — Sachsen⸗Wei⸗ mar⸗Eisenach. Weimar. Rückkehr des Großherzogs. — Anhalt⸗
.“ Hhunmach
v111A16“
Wesel. Bür⸗ — Königs⸗
Deßau. Deßau. Empfehlung der von dem Zwickauer Verein heraus-
ggegebenen Volksschriftee.. v. 2. 8 Frankreich. Paris. Vermischtes. — Briefe aus Paris. (Espar⸗ tero vor Havre; der Graf von Syrakus. — Angeblicher mündlicher Bericht Espartero's über die letzten Ereignisse vor seiner Flucht; Peel⸗ über Espartero's Stellung.) Großbritanien und Irland. London. Parlaments⸗Verhandlun⸗ en. — Irländische Zustände (die Zehnten und Kirchen⸗Ländereien). — estätigung der Nachricht von der Hinrichtung der britischen Offiziere in Buchara. — Differenzen zwischen dem britischen Botschafter von Lissabon und der portugiesischen Regierung. Dänemark. Kopenhagen. Ankunft zweier Agenten des englischen Vereins gegen die Sklaverei. — Vermischtes. 8
Schweiz. Luzern. Die aargauische Kloster⸗Frage. — Sitten. Der Große Rath einberufen, um sich über die Beilegung der jetzigen Wirren zu berathen.
Italien. Rom. Dekret über die Verhältnisse der Juden.
Spanien. Brief aus Parls. (Espartero in Havre; die Junta von Saragossa erläßt eine Adresse an die Regierung und ein Manifest an die Junta von Barcelona; letztere droht mit der Unabhängigkeits⸗Erklä⸗ rung von Catalonien; Programm der Union; die Mitglieder der Au⸗ diencia von Saragossa durch die Junta abgesetzt; Unruhen in Oviedo und Granada.)
Portugal. Schreiben aus Lissabon. Espartero's im Tajo.) Griechenland. Athen. Haiti. Schreiben aus Paris.
„Zustände.)
Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten. Breslau. Oelsaamen⸗- und Rüböl⸗Bericht von der oberen und unteren Oder, vom 19. August. — Frankfurt a. M. und Paris. Börse. — London und Kopen⸗ hagen. Getraidepreise.
(Näheres über das Verweilen
Zinszahlung. (Neueste Nachrichten über die dortigen
(Nathan der Weise.
65 . Herr Döring.) — Zur vaterländischen Geschichte.
Inland. Aus Hinterpommern. Prediger⸗ 1. Deutsche Bundesstaaten. “ “ tung eines Wilddiebes. — Bevorstehende Rückkehr Sr. Majestät des Königs. — Osnabrück. Verein zur Vorsorge für entlassene Straf⸗ gefangene. — Schweden und Norwegen. Stockholm. Verhee⸗ rungen durch Hagelwetter. — Zusammenstoßen zweier Dampfböte.
Wheaton über das Durchsuchungs⸗Recht. (Schluß.)
Elektrischer Telegraph.
Uebersicht der deutschen vollendeten Eisenbahnen.
Amtlicher Theil. Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und
kommandirende General des 6ten Armee⸗Corps, Graf von Bran⸗ denburg, von Breslau.
hiicchtamtlicher Theil. 1 Inland.
Köln, 23. Aug. Die heute dahier gestiftete „Ostrheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft“ hat sämmtliche in dem vom Herrn Finanz⸗ Minister unterm 31. Juli d. J. an Herrn Hansemann erlassenen Reskripte aufgestellten Bedingungen genehmigt, deren wesentlichste die
August 1843.
f ist, daß der Staat die Zinsen des vorläufig auf 13 Millionen Rthlr. feestgesetzten Actien⸗Kapitals der Bahn mit 3 ½ pCt. jährlich garantirt
und den darüber hinausgehenden Reinertrag der Gesellschaft bis zu
5 pCt. ganz, über 5 pCt. zu *⁄ zugesteht. Da der Staat von jenen
13 Millionen 1,860,000 Rthlr. fest übernimmt und der Finanz⸗Minister anderweit 1 ½ Millionen zu begeben sich vorbehalten hat, so bleiben noch 9,640,000 Rthlr. durch Unterzeichnungen zu decken.
Wesel, 20. Aug. (Nied. C.) Gestern wurde hier im Saale auf dem Lilienveen das weselsche Bürgerfest gefeiert, die Erinnerung an den 19. August 1629, an welchem Tage die spanische Herrschaft über Wesel gebrochen und diese feste Stadt von Truppen Niederlands, welches mit dem Kurfürsten von Brandenburg ein Schutz⸗ und Trutz⸗ Bündniß geschlossen hatte, besetzt wurde. —
Trier, 23. Aug. Gestern in den Nachmittagsstunden verkün⸗ digte das Trauergeläute der Glocken unserer Domkirche das gegen halbzwölf Uhr Vormittags erfolgte Ableben des Herrn Weihbischofs und Domprobstes Dr. Wilhelm Günther (geboren zu Koblenz am 31. Oktober 1763). Als Vorsteher des Archives zu Koblenz, dem er nach der Secularisation der Abtei Rommersdorf im Jahre 1805 vorgesetzt wurde, machte er sich der gelehrten Welt durch Heraus⸗ gabe des Codex Diplomaticus Rheno-Mosellanus bekannt; im Jahre 1826 wurde er zum General⸗Vikar der Diözese Trier und bald darauf zum Kapitular des Domstiftes, 1834 zum Bischof von Sina (in part.) und Suffragan von Trier ernannt, und im Jahre 1836, nach dem Tode des Bischofs Hommer, vom Kapitel zum Bis⸗ thums⸗Verweser erwählt, welche Stelle er bis zur Wiederbesetzung des bischöflichen Stuhles im vorigen Jahre bekleidete, worauf er die erste Prälatur im Kapitel, die Domprobstei, in Besitz nahm.
Königsberg, 26. Aug. Am 15ten d. M. hat die Grund⸗ steinlegung der Kaserne auf Herzogsacker stattgefunden, die dazu be⸗ stimmt ist, einen Theil der zum Schutze unserer Stadt anzulegenden Festungswerke zu bilden, und an der seitdem tüchtig fortgebaut wird. Drei Maurermeister haben die Arbeit in Akkord, und zwar in der Art übernommen, daß sie dieselbe nach Schachtruthen bezahlt erhalten. Zur Bereitung des Mörtels aus Kalk, Ziegelmehl und Grand ist auf dem Bauplatze eine einfache, aber zweckgemäße Maschine erbaut, die aus einem waagerechten, mit 6 schrägen Schaufeln versehenen Balken besteht, der von 4 Pferden in einem etwa einen Fuß tiefen, ausge⸗ mauerten Behälter herumgedreht wird, und wodurch viele Arbeits⸗ kräfte erspart werden. — Die hier zu errichtende und zu befestigende Kaserne wird ein Fünfeck bilden, deren Vorderfronte nach dem Walle zu die ungeheure Länge von 600 Fuß einnimmt. Die Höhe wird 3 Etagen, also etwa 40 Fuß betragen; die Fenster werden nach dem inneren Raume, die Schießscharten äußerlich angebracht, das Dach wird gewölbt und mit Erde bedeckt.
Ausland.
Deutsche Bundesstaaten. 8
„Beayern. Erlangen, 24. Aug. Heute fand die feierliche Ent⸗ hüllung des kunstvollen Standbildes statt, welche den Mittelpunkt unserer Erinnerungsfeier zu bilden bestimmt war. Beinahe in derselben Ord⸗ nung, wie gestern der große Festzug von dem Universitäts⸗Ge bäude nach der Neustädter Hauptkirche bewegte, wo Herr Professor Dr. Thomasius die Festpredigt hielt, ging der Zug heute, nachdem Herr Professor Döderlein in der Aula eine Rede gehalten, nach dem Markt⸗ platze, wo das Denkmal errichtet ist, welches Erlangen der Gnade und dem Wohlwollen Sr. Majestät des Königs Ludwig verdankt. Die Studirenden bildeten um dasselbe mit ihren Bannern einen Kreis, in dessen Mitte sich der Königliche Commissair und sämmtliche Theilnehmer an dem Zuge begaben. Während ein von dem Kapellmeister Stuntz komponirtes Festlied gesungen wurde, streuten junge in den Landes⸗ farben gekleidete Mädchen Blumen am Fuße des Monuments. Plötz⸗ lich fiel die weiße Hülle, die das Erzbild verdeckte, und die edle Ge⸗ stalt des Markgrafen, dem die erlanger Universität ihr Dasein ver⸗ dankt, stand in stolzem Waffenschmucke glänzend vor den Blicken der Tausende, die in lange anhaltenden Jubelruf ausbrachen. — Die Bewegung, die während der Tage des Festes in der sonst so geräuschlosen Musenstadt herrscht, läßt sich leichter den⸗ ken als beschreiben. Kommerse und Lustbarkeiten aller Art, welche eine Mittelstadt, wie Erlangen, irgend zu bieten vermag,
wechseln mit einander. Von Fremden, die an der Feier Theil neh⸗ men, werden genannt: Dr. Abegg, Professor der Rechte aus Breslau, Dr. Hofmann, Professor der Theologie aus Rostock, Dr. Martius, Professor der Botanik aus München, Dr. Zachariä, Professor der Rechte aus Göttingen, die Professoren Chatebaux und Herrmann aus Kiel, Harleß aus Bonn, Hofrath von Hengstenberg aus Teltow bei Berlin, die Ober⸗Konsistorial⸗Räthe Faber und Dr. Grupen aus München, Justizrath und Professor Georg Puchta aus Berlin.
Straunbing, 20. Aug. (Reg. Z.) Das ansehnliche Dorf Schambach bei Irlbach ist von einem weit umgreifenden Brande heim⸗ gesucht worden. Bis auf 6 Häuser und das Schloß, welche verschont blieben, wurden alle übrigen Wohnhäuser und Gebäude, der Kirchthurm, der Pfarrhof, das Schulhaus, das Wirthshaus, im Ganzen 100 Firste, ein Raub der Flammen. Das Flugfeuer sprühte so weit in der Luft hin, daß in dem eine Stunde oberhalb Schambach im geraden Wind⸗ striche gelegenen Dorfe Amselfing ein Haus angezündet wurde, dessen Brand man aber glücklicherweise bald wieder löschte. Alle in dieser Richtung liegenden Straßen waren dicht mit Asche und Bränden be-⸗ säet. Der Rauch verfinsterte, wie Gewitterwolken, den Himmel.
Württemberg. Stuttgart, 22. Aug. (Schw. M.) Se. Majestät der König ist gestern Nachmittags 2 Uhr von seiner Reise durch die Schweiz in erwünschtem Wohlsein hier eingetroffen.
Baden, Karlsruhe, 24. Aug. (F. J.) Die Großherzog⸗ liche Familie ist nun wieder, mit Ausnahme des Erbprinzen und des Prinzen Friedrich, die ihrer Studien wegen in Heidelberg bleiben, vollständig hier versammelt, nachdem Se. Königl. Hoheit der Groß⸗ herzog gestern Abend hier eingetroffen ist.
Karlsruhe, 22. Aug. (Schw. M.) Auf unser Verfassungs⸗ fest leuchtete heute ein schöner Morgen, nachdem die gestrigen Regen⸗ stürme kaum ein solches hatten hoffen lassen. Die Festlichkeiten selbst gingen gemäß dem bekannt gemachten Programme vor sich. Die Schloßstraße war reich mit Guirlanden, Festons, Kränzen, ausgehäng⸗ ten Teppichen und aufgesteckten, weithin wallenden Fahnen mit den badischen Farben geschmückt. Die Bildnisse, welche theils in Oelbil⸗ dern, theils in Medaillonform sichtbar waren, waren die der Groß⸗ herzoge Karl und Leopold. Die Verfassungs⸗Säule auf dem Ron⸗ del⸗Platz umschlang bis oben hinauf Laubgewinde, und ihren unteren Theil umgaben Zierpflanzen, Blumen und Laub. Nachdem auf dem Rondel⸗Platze der Aufzug der Schulen, Zünfte u. s. w., unter Vor⸗ tritt von Musik, erfolgt war, wurde eine Fest⸗Hymne von Kalli⸗ woda vorgetragen und die Fest⸗Rede von Professor Walchner ge⸗ halten. Hierauf bewegte sich der Zug, unter Vortragung der Verfassungs⸗-Urkunde u. s. w., nach dem Schloßplatze, wo auf einem mit Orangeriebäumen geschmückten Auftritte sich Aehnliches wiederholte unter Lebehoch für den Stifter der Verfassung und den jetzt regierenden Großherzog. Der Letztere war noch im Oberlande abwesend. Nach dem Schlusse dieser Feier begab man sich in die Kirchen, wohin der laute festliche Klang der Glocken rief. Staats⸗ und Militairdiener sah man außer den Comité⸗Mitgliedern nur we
nige im Zuge; doch war insbesondere den Letzteren noch durch neu
lich ergangenes Reskript die Betheiligung am Zuge durch die Regie⸗ rung freigegeben worden. — (Aehnlicher Art waren die Festlichkeiten in allen übrigen Städten des Großherzogthums, weshalb wir uns der Mittheilung besonderer Beschreibungen aus jeder einzelnen ent⸗ halten.)
Kurhessen. Rumpenheim, 22. Aug. (Hanauer Z.) Ihre Königl. Hoheiten der Herzog, die Herzogin und die Prinzessin Marie von Cambridge sind, von London kommend, im landgräflichen Schlosse hierselbst eingetroffen.
Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Weimar. (W. Z.) Se. Königl. Hoheit der Großherzog ist am 23sten d. M. aus Karlsbad wieder in der Sommer⸗Residenz Belvedere angelangt.
Anhalt⸗Deßau. Deßaun, 26. Aug. Das heutige Wochen⸗ blatt enthält folgende Bekanntmachung des Herzoglichen Konsisto⸗
Nathan der Weise. Herr Döring.
Nathan der Weise, am 2Asten gegeben, hatte, wie immer, ein auf⸗ merksames, gebildetes Publikum vresammein das 88 ernsten, erhabenen Leh⸗ ren, die in dieser Dichtung ausgesprochen sind, mit lebhaftem Interesse folgte. Es giebt kein deutsches Drama, welches seine Absicht, zu lehren und zu nützen, so deutlich ausspräche und so herrlich erreichte, als Nathan. Welch einen gesunden, kräftigen Halt bietet es uns in dieser Zeit des Schwankens 85 Zweifelns; wie beruhigend spricht es zu unseren Herzen und lehrt uns, aß wir vor allen Dingen Menschen und nur Menschen sein sollen, indem wir, diesen hohen Beruf würdig ausübend, unsere Bestimmung vollständig erfüllen, denn das wahre Menschenthum ist das wahre Christenthum. Lessing, der mis seinem klaren Geiste weit über dem Niveau seiner Zeit stand, der mit Melchior Götze und anderen Strengglänbigen seiner Zeit in einer Fehde begriffen war, aus welcher er als Sieger hervorging, und hervorgehen mußte, Lessing wollte sein Glanbens⸗Bekenntniß frei und offen vor der Welt aussprechen; er wollte es und schrieb den Nathan.
8 88h Geschichte von den drei Ringen ist ein unbezahlbarer Schatz, und def dncin ausgesprochenen Wahrheiten sind ewig; sie sollten in jedem Volks⸗ 8n uch vorne an stehen. Mit Recht nannte ein Kritiker einst Nathan üsh die Tragödie des menschlichen Herzens; denn was ist Reli⸗ vinn h „als das geistige Band zwischen dem menschlichen Herzen und Und dies en Wesen, welches wir mit dem Begriffe Gott umfassen? selbst vesteisige Band, welches so uranfänglich ist, als das ewige Wesen bn Her Un ille die Ordnung der Welten zusammenhält, wurde nur von wirfune 12 b b wrten chem zu verschiedenen Zeiten, unter verschiedenen Ein⸗ Eren Ennfl er igenthümlichkeiten dieser Zeiten aufgenommen und unter Wirkung n usse so ausgeprägt, daß sich dasselbe wiederum subjektiv, in der vemn r ach außen, auf verschiedene Weise äußern mußte, wenn es gleich, Erns 85 ursprünglichen Wesen nach, in den Herzen aller Menschen thum⸗ bd r. Dies hat uns Lessing durch seinen Nathan an dem Juden⸗
dem Jslamismus und dem Christenthume versinnlichen wollen, und
deshalb aus jeder dieser Religionen ein ideelles Individuum aufgestellt, de⸗ ren Herzen er, in ihren feinsten Nüancen, vor den Blicken des Zuschauers zerlegte, um uns auf diese Weise die Wahrheit seiner Ideen darzuthun. Alle Schauspieler, die in dem Fache der ernsten Charakter⸗Darstellung etwas leisten, oder zu leisten glauben, haben sich den Nathan zum Vor⸗ wurf gewählt, und Referent, der, seines Wissens, alle deutschen Künstler dieses Genre's von einigem Rufe in dieser Rolle gesehen hat, darf behaup⸗ ten, daß sie bei ihrer Darstellung von dem oben angegebenen Gesichtspunkte ausgingen, wobei es denn nicht fehlen konnte, daß sie in einzelnen Nüancen von einander abwichen, und Einer Manches zur Anschauung brachte, was seine Kunst⸗ genossen nicht gelten ließen. Der deutsche Künstler, der mit dieser Rolle am vertrau⸗ testen und vor Allen berufen war, derselben ihr volles Recht widerfahren zu lassen, war unser unvergeßliche Lemm, der dieser Partie den Stempel der Mei⸗ sterschaft aufgedrückt hatte. Hiernach war es verzeihlich, wenn man einiger⸗ maßen gespannt war, wie unser Gast, Herr Döring, die Rolle darstel⸗ len werde. Er that es mit all der Originalität, die wir an ihm gewohnt sind, und all der Konsequenz, die diesem so seltenen Schauspieler eigen ist. Ob aber seine Weise der Auffassung durchweg die wahre ist, darüber ließe sich noch streiten. Er gab uns einen Inden, eine greise Gestalt, die in Gang, Gebehrde und Sprache uns den Juden versinnlichte, wie er unter dem Drucke des Islams und des Christenthums sich zeigen mußte. Aber diese Art und Weise der Darstellung, die es nicht vermeiden kann, den Humor, der Nathan eigenthümlich ist, zu verlassen, und bis an die Gränze der Komik abzu⸗ schweifen, scheint mir nicht im Einklang mit der Rolle; diese Abweichung wurde vorzugsweise durch den nationalen Ausdruck der Wortlaute hervorgebracht, den auch Döring's großer Vorgänger adoptirt hatte, der mir aber mindestens über⸗ flüssig, ja störend zu sein scheint. Der Charakter des Nathan ist von zu hoher geistiger Bedeutung, als daß er solcher Aeußerlichkeiten bedürfte. Ich würde, an Herrn Döring's Stelle, diese Form — denn es ist ja nichts wei⸗ ter als eine Form — zum Opfer bringen, um einem höheren Zwecke zu genügen. Uebrigens wurde das Drama, welches, zur Ehre unserer Bühne sei es gesagt, nie auf dem Repertoir fehlte und stets eine seiner würdige Reprä⸗
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sentation fand, auch diesmal befriedigend dargestellt und am Schlusse Herr Döring mit Dlle. Stich (Recha) und Herr Grua (Tempelherr) gerufen. Schloßtheater zu Charlottenburg.
Dies hübsche Theater, welches am Eingange des Königlichen Parkes von Charlottenburg liegt, öffnet sich in den Sommer⸗Monaten von Zeit zu Zeit, um den Bewohnern der beiden Residenzen die heiteren Spiele des Scherzes vorzuführen, wobei es denn nicht übel genommen wird, wenn sich der leichte Scherz ab und zu in einen derben Spaß verwandelt. So hatte sich auch gestern eine lachlustige Menge versammelt und nahm die Darstel⸗ lung von Feldmann's hübschem Lustspiel „das Portrait der Geliebten“ mit lautem Beifall auf. Diesem folgte als Neuigkeit:
Die schöne Müllerin. Lustspiel in 1 Akt von Melesville und Duveyrier, übersetzt von L. Schneider.
„Dieses Lustspiel bot eine ganze Reihenfolge komischer Situationen dar, die mitunter sogar an das Burleske hinschweiften, und die Lachlust, wenn sie sich einige Augenblicke zu erschöpfen schien, durch ihre verzweifelte Naivetät stets von neuem anregte. Darum möchte ich dasselbe auch lieber eine Posse nennen, denn in einer solchen wird dem Verfasser, wie dem Darsteller, Manches zum Verdienst angerechnet, was in dem regelrechten Lustspiel nur geduldet werden kann. Durch solche irrthüm⸗ liche Benennung wird der ganze Standpunkt verrückt, von welchem aus das Gegebene zu beurtheilen ist. Ein Witzbold meinte, das Stück erin⸗ nere in einigen Scenen an eine Berliner Literatur⸗Epoche mit dem Motio: „Sie haben einen ungeheuren Staub aufgerührt!“ und ein Anderer sagte: „Das Ende sei vorauszusehen, denn wo, wie in der Mühle von Marly, so viel mit Mehl um sich geworfen würde, müsse endlich eine Ver⸗ mählung zu Stande kommen.“ Das Publikum hat tüchtig gela 61 klatscht, und am Schlusse die Darsteller Herrn Rüthling 1 Fraulein
Lavallade (Marquis und Marquise de la Gaillardiere), 59,n) her⸗ Charlotte von Hagn und Herrn L. Schneider de abermals einen vorgerufen. Letzterer hat durch seine fließende vgeen 11““ Beweis seiner schriftstellerischen Gewandtheit gegeben.