1844 / 88 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

. und namentlich dem Sidele und der Presse, Jvernabn n gsnne ns entführen. Herr Thiers hat übrigens rößte Interesse dabei, diesem so regenerirten Blatte seine ganze Unte güpung zu widmen. Es ist dies das einzige Blatt, welches der unzweideutige Ausdruck seiner Meinungen und seiner Partei ist; bei bes Wege, den es einschlug, lief es Gefahr, nach einigen Jahren unterzugehen. Dennoch hatte es selbst in diesem herabgekommenen

2 volitischen Werth, da es zu 432,500 Fr. ver⸗ 22 e See und Abgaben, die sich auf 8 Fr. belaufen. Um die beabsichtigten Veränderungen, und Ver⸗ besserungen ausführen zu können, sind etwa noch 200,000, Fr. -2219 derlich, so daß der reorganisirte Co nstitutionnel dem jetzigen Eigen thümer an 700,000 Fr. zu stehen kommt. Das Commerce wird am 1. April verkauft; allein es befindet sich in einer weit weniger ünstigen Lage, als der Constitutionnel. Seine Redaction war 8 excentrisch, daß es eigentlich nur der Partei der Unordnung und der Anarchie angehörte. Dennoch wird es noch zu einem ziemlich hohen Preise verkauft werden, denn in Frankreich findet man stets Actionaire für Journale und für Theater.

. Grossbritanien und Irland.

O London, 19. März. Sie werden mit Erstaunen sehen, daß gestern Abend Lord Ashley's Vorschlag, die Arbeitszeit in den Baumwollen⸗Spinnereien u. s. w. auf 10 Stunden zu beschränken, durch eine Mehrheit von 9 Stimmen angenommen worden ist. Diese Entscheidung ist um so erstaunlicher, da sie gegen den erklärten Wunsch eines sonst so mächtigen Ministeriums ausgefallen ist. Es war frei lich keine Parteifrage, denn so wie die ministeriellen, waren auch die Oppositions⸗Mitglieder darüber getheilt, so daß einige der vorigen Minister mit demselben, andere gegen dasselbe stimmten. Aber man muß sich billig wundern, daß so viele von denen, welche sonst Peel'’s Meinung blindlings folgen, hier ihm ihr Vertrauen entziehen, wo es sich doch um nichts Geringeres handelt, als über dieses: Soll man eine Veränderung in einem Gewerbszweig machen, welcher * unserer Namefaktur⸗Ausfahren hervorbringt, Hunderttausenden Beschäftigung und Brod gewährt, eine Veränderung, welche demselben unwiderruflich der Zeit nähme, wodurch er seine angewandten Kapitalien nutzbar zu machen sucht, auf die Gefahr hin, daß die Arbeiter ein Viertel ihres Lohnes einbüßen müßten und dieser ganze allwichtige Gewerbzweig gänzlich zu Grunde gehe? Der Versuch ist um so kritischer, weil durch die Abkürzung das Haupt⸗Uebel gar nicht berührt wird, näm⸗

lich die Beschäftigung von Weibspersonen und Kindern, welche doch

nach Lord Ashley's eigener Darstellung, der Grund des Verfalls so wohl der Sitten, als der Gesundheit und Körperstärke der Arbeiter sein soll. Für ein Kind und junges Mädchen sind 10 Stunden noch immer zu viel; dabei würden noch immer Kinder ihre Aeltern und Weiber ihre Männer zu ernähren haben und solchen demnach die Ach⸗ tung und den Gehorsam verweigern, der ihnen gebührt. Ein Weib, das von Jugend auf in der Fabrik gearbeitet hat und täglich noch immer über 10 Stunden von der Heimat entfernt bliebe, würde wohl kaum eine bessere Hausmutter machen, als unter den jetzigen Verhält⸗ nissen. Die Frau, welche jetzt nach der Arbeit an einem weiblichen Klubb in einer Schenke Theil nimmt, Schelmenlieder singt und säuft, die den Mann, der mit dem schreienden Kinde gelaufen kommt und sie bittet, nach Hause zu kommen, als einen faulen Schlingel zum Henker gehen heißt, wird wohl kaum durch die Ermäßigung ihrer Arbeitszeit häuslicher und liebevoller gegen Kinder und Gatten wer⸗ den. Sie bekäme nur mehr Muße für ihr lüderliches Leben. Freilich haben 300 Fabrikanten erklärt, daß sie auch bei der Beschrän⸗ kung auf zehnstündige Arbeit bestehen können, ja es giebt deren, die da behaupten, es würde für das ganze Gewerbe besser sein. Andere aber, und zwar solche, die die ausgedehntesten Maschinen haben, be haupten das Gegentheil. Daß der Lohn herunterkommen müsse, das leugnen nur Wenige, und Manche scheinen mit Lord Afhley nur des⸗ wegen gestimmt zu haben, weil sie erwarten, die Arbeiter, welche von diesem verkürzten Lohn nicht leben können, würden sich alsdann um so eher

3 mit ihnen verbinden, um das Korngesetz abschaffen zu helfen. Andere mögen

wohl im Gegentheil meinen, aller Verlust müsse auf die von ihnen so sehr gehaßten und beneideten Fabrikherren fallen, indem die Arbeiter diese öthigen würden, für weniger Arbeit denselben Lohn zu geben; sie

aber (die Gutsherren) immer mächtig genug blieben, um jede weitere

Ermäßigung der Kornzölle zu verhindern. Man hat einen Anfang ur Einmischung zwischen Meister und Gesellen, Herren und Dienern

gemacht, welcher, ohne die Lage der Letzteren wahrhaft bessern zu

können, meiner Meinung nach, die gefährlichsten Folgen haben dürfte.

Diesmal wird es den Ministern allenfalls noch gelingen, das Unter⸗

haus zum Ümstoßen seiner gestrigen Entscheidung zu bewegen, aber

dergleichen Anträge werden sich wiederholen.

Der Herzog von Wellington hat gestern Abend im Oberhause feierlichst erklärt, daß an eine Vertheilung des irländischen Kirchen

gutes zwischen Papisten und Protestanten gar nicht zu denken sei.

Als der Herzog im Jahre 1828 sich eben so entschieden gegen die Emancipation der Katholiken erklärte, hatte er gewiß die Masse der Nation eben so entschieden auf seiner Seite wie heute. Und in 1829 hatte die Nation ihre Gesinnung nicht geändert. diesem Jahre der Herzog selbst jene große Maßregel vor, und setzte sie trotz tausenden von Millionen unterzeichneten Bittschriften durch.

Der Schritt war ohne Zweifel unerläßlich, und der Herzog war, als

er sich im Jahre vorher so ernstlich dagegen aussprach, gewiß in

Ernst. Wer steht uns nun aber dafür, daß dieser neue Schritt nicht

auch unerläßlich würde. Vieles deutet darauf hin, und darunter ge⸗

wiß nicht das unbedeutendste, daß O'Connell (wie eben wieder zu

Coventry) in den Fabrikstädten wie in London von großen Versamm lungen mit Begeisterung empfangen und angehört wird.

8 Spanien.

. Madrid, 14. März. Der General⸗Capitain von Alt Castilien hat sich am 12ten von Valladolid nach Ciudad Rodrigo begeben, um die Er⸗ eignisse an der portugiesischen Gränze zu beobachten. Olozaga hat noch in

Lissabon eine ausführliche Darstellung seiner dort erlebten Abenteuer abge⸗

1 . hiesigen e-e. 1enhen

7, eingeschickt. Hier brach in der vorgestrigen Nacht ein

beftiges Feuer in der General⸗Direction der Bergwerke aus, und

zwar in dem zweiten Stockwerke, welchen die Familie Olozaga's be⸗ ohn Glücklicherweise hat dieses Haus eine vereinzelte Lage

widrigenfalls sich das Feuer weiter verbreitet haben würde. Den

en Seppenr gelang es, gegen Morgen den Flammen zu thun, so daß das Erdgeschoß, der erste S d bi

ätzbaren Sammlungen 8 peeneges * in 88 8s 8 ”. nehen werden, gerettet wurden. iüchaehats

Bardast älteste der spanischen Diplomaten unserer Zeit, Don Eusebio

) n⸗. ist am 7ten in der Stadt Huete (Provinz Cuença), Resfe des berthüeren wurde, mit Tode abgegangen. Er war ein

8s Cadi (1si1, 8 Ritters Azara, stand während der Regentschaft enheiten 88 lang dem Ministerium der auswärtigen

Vertrag von 1ng. —₰ als Gesandter nach Rußland,

Gesandter in Tune abschloß. Von 1816 bis 1821

8, un Tode Ferdinand's VII.

vom 10. Au 4 em 10. August bis zum 17. Dezember 1837 Minister⸗Präsident.

Dennoch schlug in

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* * Paris, 20. März. Die von der Gegenpartei der spani⸗ schen Regierung herrührenden madrider Korrespondenzen suchen Zwei⸗ fel gegen die Wirklichkeit der zahlreichen Verschwörungen anzuregen, von denen wir seit einigen Wochen aus den verschiedensten Theilen Spaniens reden hören. Alle jene angeblichen Komplotte, sagen die Stimmen der Opposition, sind nichts anderes, als Anstiftungen der herrschenden Partei, welche in solchem Gaukelwerk den Vorwand und die Mittel sucht, die Reaction zu rechtfertigen und noch weiter zu treiben. Spanien, heißt es weiter, ist der politischen Erschütterungen wahrhaft müde, es will ausruhen, und die Partei der Bewegung selbst denkt gar nicht daran, in dem gegenwärtigen Augenblicke eine neue Schild⸗Erhebung durchsetzen zu können. Die bevorstehende Ankunft der Königin Christine in Madrid verspricht überdies, den Ereignissen eine neue Wendung zu geben, und die Opposition fühlt die Nothwen⸗ digkeit, die Wirkungen abzuwarten, welche der Einfluß der Königin Mutter auf die politische Lage der Dinge ausüben wird. Aeußert sich dieser Einfluß auf eine günstige Weise, so bedarf es keiner neuen Umwälzung, ent⸗ spricht er aber den vortheilhaften Erwartungen nicht, die man davon hegen kann, so ist es nach einem solchen Versuch noch immer Zeit, von neuem zu den Waffen zu greifen, und die exaltirte Partei wird natürlich um so bessere Aussichten auf den Erfolg des Kampfes haben, je deutlicher es durch die That erwiesen ist, daß auf dem Wege der Güte keine Zugeständnisse von den gegenwärtigen Machthabern zu erlangen stehen. Aus diesen und ähnlichen Gründen soll man dann also nicht daran glauben, daß die Opposition schon jetzt wieder mit neuen Aufstandsplänen umgehe. Obgleich dieses Raisonnement in seinen Folgerungen ohne Zweifel viel zu weit geht, so sind doch die Voraussetzungen desselben keinesweges aus der Luft gegriffen. Es ist un⸗ verkennbar, daß in Spanien ein Zeitpunkt der politischen Abspannung ein⸗ getreten ist, welcher der bestehenden Ordnung der Dinge einige Dauer ver⸗ spricht. Das Bewußtsein dieses Zustandes ist ziemlich allgemein in Spanien und muß nothwendigerweise dazu beitragen, die Unternehmungslust der allzeit fertigen Aufruhrstifter einigermaßen zu dämpfen. Dazu kommt, daß man sich von Seiten der eraltirten Partei allerdings eine günstige Einwirkung der Königin Christine auf die Angelegen heiten des Landes verspricht. Die reife Erfahrung, die vielfach be⸗ wiesene Mäßigung, die bewährte Menschen⸗ und Weltkenntniß, alle diese und ähnliche Eigenschaften der Königin Mutter flößen den vor mals erbittertsten Gegnern derselben jetzt eine Art Vertrauen ein, das wahrscheinlich nicht betrogen werden wird. In dieser Verfassung der Gemüther mögen allerdings Verschwörungen vorkommen und mögen selbst noch immer einzelne Aufstands⸗Versuche möglich sein, allein an große und erfolgreiche revolutionaire Unternehmungen ist vor der Hand wohl nicht zu denken.

Glaubt man den Andeutungen des Corresponsal, der seit einiger Zeit unter dem unmittelbaren Einflusse des Ministeriums stehen soll, so hat die spanische Regierung, als Genugthuung für die Hinrichtung des Herrn Darmon, ihres Konsular⸗Beamten in Mogador, von dem Kaiser von Marokko verlangt, daß der Gouverneur der ge⸗ nannten Stadt mit dem Tode bestraft werde. Wenn Spanien die verlangte Genugthunng nicht erhält, so scheint es fest entschlossen zum Kriege zu sein. Man hofft, sich Tangers, das schlecht befestigt und schlecht ausgerüstet ist, durch einen Handstreich bemächtigen, und von dort aus den Marokkanern Gesetze vorschreiben, oder auch wohl zu größeren Eroberungen in Algarbien so nennen Spanier und Portugiesen das marokkanische Gebiet von der Seeküste bis zum Atlas schreiten zu können.

J1““

Paris, 21. März. Man kennt nun einiges Nähere über die neue Constitution der Republik Haiti und die Umstände, welche die Wahl des neuen Präsidenten, Generals Herard, begleiteten. Aus der Constitution beyalte ich mir vor, Ihnen einige Auszüge der we⸗ sentlichsten Bestimmungen derselben, die in vielfacher Beziehung In⸗ teresse haben, mitzutheilen. Vorerst nur die allgemeine Bemerkung, daß überall in derselben ein gewisses Mißtrauen der Civilpartei gegen die militairische durchblickt und das Streben, der Armee ihre Prä⸗ tensionen zu nehmen, ihr die Einmischung in die politischen Angele⸗ genheiten abzuschneiden und sie in ihre wahre Stellung als rein passiv gehorchendes Corps zurückzuführen. Bisher war die Armee nur allzu sehr gewohnt gewesen, sich zum berathenden Körper aufzuwerfen. In der Sitzung vom 30. Dezember war über das Ganze der neuen Constitution abgestimmt und diese angenommen worden. Als die kon⸗ stituirende Versammlung darauf sofort zur Wahl des Präsidenten schreiten wollte, erhoben mehrere Mitglieder Opposition dagegen, be⸗ hauptend, diese Wahl wäre ein Anfang zum Vollzuge des Constitu⸗ tions⸗Werkes, und dazu könne man nicht schreiten, bis die neue Constitution unterzeichnet, veröffentlicht und vom Volke gutgeheißen sei. Die Versammlung ging aber auf diese ultrademokratischen Ansichten nicht ein, erkannte das Recht einer Volks⸗Sanction nicht an, da sie selbst ein spezielles Mandat in dieser Beziehung habe, und erwählte sofort den General Herard den Aelteren, bekannt auch unter dem Namen de Rivièere, zum Präsidenten, der bei 96 Abstimmenden 81 Stimmen erhielt. Ueber die Rede, welche der neue Präsident bei sei⸗ ner Installirung am 1. Januar hielt, bezeugt die Presse von Haiti einige Unzufriedenheit, weil darin einige Stellen vorkamen, die Un⸗ zufriedenheit und Mißbilligung in Betreff gewisser Theile der neuen Constitution durchblicken ließen. Der Präsident sagte unter Anderem: „Ehrenwerthe Konstituenten! Sie haben eine politische Theorie auf gestellt, die auf den breitesten Grundlagen der Demokratie beruht, aber die vollkommensten Combinationen sind oft weit von der Wahrheit entfernt. Ueber die Gränzen des Möglichen hinaus, ist Alles Täuschung Die Künste und die Industrie werden auf diesem Boden blühen, wenn die Institutionen im Einklange sind mit dem Geiste des Volkes, wenn sie im Verhältnisse stehen zu dem Grade der Civilisation, den es erreicht hat, und mit den Fortschritten, deren es fähig ist.“ Diese Kritik des Präsidenten Herard läßt jedenfalls einen günsti⸗ gen Schluß ziehen, auf seine Umsicht und Erfahrung, die ersten Er⸗ sorernsse eines Staatsmannes.

Noch ein anderer Vorfall bezeichnete und trübte das National⸗ fest. Nach Berlesung der Constitution ließen einige höhere Offtziere der Regimenter, die sich auf dem Platze Petion aufgestellt fanden, die Rufe vernehmen: „Weg mit den Präfekten! Weg mit der Mu nizipalität!“ Der General Herard antwortete ihnen: „die Constitu tion werde einer Reviston unterzogen werden, wenn sie Fehler habe, bie Armee aber müsse sich den Gesetzen gehorsam zeigen.“ Das Blatt (e Manifeste sieht in dieser aufrührerischen Protestation nur die logische Folge der üunseligen und verderblichen Gewohnheit, die Armee unter den Waffen über die öffentlichen Angelegenheiten be⸗ rathen zu lassen. „Wir können“, sagt es, „den ernsten Zusammen⸗ stoß nicht ermessen, der aus dieser Rebellion erwachsen wäre, wenn die Rufe der Offiziere unter ihren Soldaten Wiederhall gefunden hät⸗ ten.“ Die Institution der Präfekten wurde eingeführt, um die Platz⸗ Kommandanten zu beseitigen, d. i. um die Civil⸗Autorität an die Stelle der Militair⸗Autorität treten zu lassen. Daher das Mißver⸗ grügen dieser Letzteren, welche wahrscheinlich ihre Privilegien gegen die Reaction der Civil⸗Partei zu vertheidigen suchen wird.

Das noch den

rädikat „Excellenz“, welches unter dem Präsidenten Boyer inistern Staats Secretairen gegeben wurde, existirt nach der

neuen Constitution nicht mehr, alle Minister führen blos den Titel „Bür ger“. Der Sequester auf alle Güter der in Folge der letzten Revolution Proskribirten, die nun mit Ausnahme des Expräsidenten Boyer und des Generals Inginac in ihr Vaterland zurückkehren dürfen, ist aufgehoben; ihre Güter sind denselben bereits zurückgegeben. Der Anstoß zu diesem Akte der Milde gab der jetzige Präsident selbst schon bei seiner Ernennung zum Mitgliede der provisorischen Regie rung. Die konstituirende Versammlung hat auch dem General Char⸗ les Herard, jetzigen Präsidenten, und dem General Lazarre, in An⸗- erkennung der bei der letzten Revolution von Beiden geleisteten

Dienste, jedem eine Jahres⸗Pension auf Lebenszeit von 5000 Dollars

dekretirt. Aber auch sich hat die Versammlung nicht vergessen, in dem sie beschloß, daß vom 15. Januar an ihre Mitglieder die Tag⸗ gelder beziehen sollen, welche früher die Mitglieder des Hauses der Gemeinen bezogen hatten, in deren Stelle sie nun eingetreten seien.

Die neue sächsische Preß⸗Gesetzgebung.

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X Leipzig, 23. März. Die sächsische Gesetzgebung über den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen hat eine weit über die Gränzen unseres kleinen Ländchens hinausgehende, eine allgemein deutsche Wichtigkeit, nicht allein, weil Leipzig noch immer ein Haupt⸗ heerd der Literatur und ein Hauptsitz des Verlagshandels, sondern weit mehr noch, weil es der Hauptstapelplatz des gesammten deutschen Kommissions⸗Buchhandels ist, und weil daher die Gesetze über Nach druck, welche hier in praktischer Geltung sind, unmittelbar oder mit telbar auf den Buchhandel aller deutschen Staaten zurückwirken. Aus diesem Grunde mag es wohl gerechtfertigt sein, wenn auch in Ihrem Blatte eine Besprechung des neuen sächsischen Gesetzes über den Nachdruck einen Platz findet. Zudem liegt die Vergleichung nahe zwischen diesem und dem preußischen Gesetze von 1837, welchem letz⸗ teren jenes zum Theile nachgebildet ist, obgleich es auch wieder in manchen Punkten von ihm abweicht. Ich werde daher bei der Be⸗ sprechung des neuen sächsischen Gesetzes, neben den abweichenden Be⸗ stimmungen der älteren sächsischen Gesetzgebung über denselben Ge⸗ genstand vorzugsweise die Berührungs⸗ wie die Differenzpunkte, welche das Gesetz mit dem preußischen hat, ins Auge fassen.

Von der bisherigen sächsischen Gesetzgebung über das literarische Eigenthum weicht das neue Gesetz hauptsächlich in zwei Punkten ab;

einmal darin, daß die bisherige Gesetzgebung ein sogenanntes ewiges Verlagsrecht anerkannte, also kein Erlöschen des ausschließlichen Dis⸗ positionsrechts gewisser Personen über gewisse literarische Erzeugnisse nach einer Reihe von Jahren annahm, während das neue Gesetz eine solche Zeitfrist festsetzt, nach deren Verlauf das bis dahin im aus⸗ schließlichen Besitze eines oder einiger Berechtigten befindliche Geistes⸗ Erzeugniß Gemeingut wird; zweitens aber darin, daß die älteren Gesetze immer nur von dem Rechte des Verlegers sprechen, und es allermindestens sehr zweifelhaft ist, ob sie ein ursprüngliches Recht des Autors, auch nach der Uebergabe seines Geistes⸗Erzeugnisses an einen Verleger, anerkennen, wie denn auch die bisherige Praxis darin die Verleger bevorzugte, wogegen das neue Gesetz ausdrücklich den Autor als den ursprünglich Berechtigten hinstellt, und zu welchem auch das Recht an dem literarischen Erzeugnisse, wenn es einem Anderen, dem Verleger, zum Nießbrauche übertragen ist, immer wieder zurückkehrt, an dessen Persönlichkeit es gleichsam haftet, doch so, daß es auch auf seine Erben übergeht und erst nach Ablauf der von dem Gesetze fest⸗ gestellten Frist gänzlich erlischt.

In diesen beiden Grundsätzen stimmt das neue sächsische Gesetz im Wesentlichen mit dem preußischen von 1837 überein. Beide Ge⸗ setze erkennen in §. 1 den Autor als den eigentlich Berechtigten zur Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses an, jeden Anderen aber nur insofern, als er von diesem sein Recht ableitet; Beide defi⸗ niren sodann in §. 2 den Nachdruck als eine „ohne Genehmigung des dazu ausschließlich Berechtigten“ (preuß. G.) oder „von Unbe⸗ fugten“ (sächs. G.) veranstaltete mechanische Vervielfältigung.

Neben dieser Uebereinstimmung in den Grundbegriffen enthalten jedoch die beiden Gesetze sogleich in den ersten Paragraphen auch eine bemerkenswerthe Abweichung. Das sächsische Gesetz betrachtet näm⸗ lich das Recht an literarischen Erzeugnissen lediglich als ein Ver⸗ mögensrecht, während das preußische dasselbe ohne eine solche materielle Rücksicht, ich möchte sagen rein ideell auffaßt, also das ganze Gewicht auf die Dispositions⸗Befugniß des Berechtigten über sein geistiges Eigenthum, nicht aber auf den materiellen Gewinn oder Schaden, der daraus hervorgehen kann, gelegt wissen will. Ich habe nicht nöthig, daran zu erinnern, wie und bei welcher Gelegenheit die⸗ ses Prinzip des preußischen Gesetzes in der allerneuesten Zeit, nach⸗ dem es von einer richterlichen Spruchbehörde bei Seite gesetzt wor⸗ den war, durch die authentische Interpretation eines höheren Gerichts außer Zweifel gestellt worden ist. Das sächsische Gesetz erkennt, wie gesagt, in dem Eigenthumsrecht der Urheber literarischer oder künst⸗ lerischer Werke ein bloßes materielles Recht, ein Vermögensrecht, wes⸗ halb es ausdrücklich die Bestimmung hinzufügt: „Es wird jedoch dabei vorausgesetzt, daß solche literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst zum Gelderwerbe benutzt werden können, und hierzu, wie aus der gewöhnlichen Anwendung oder den besonderen Umständen erkennbar sein wird, auch wirklich bestimmt sind.“ Noch bestimmter wird dies ausgesprochen in §. 16 des Gesetzes, wo es heißt: „Rechts⸗ Verfolgungen aus diesem Gesetze sind überhaupt nur insoweit statt⸗ haft, als anzunehmen ist, daß durch die unbefugte Vervielfältigung ein dem Berechtigten zukommender, schon stattfindender o der möglicher Erwerb geschmälert werde.“ Daher soll auch der durch §. 18 eingesetzte Sachverständigen⸗Verein (dessen Or⸗ ganisation der des preußischen ähnlich und jedenfalls ihr nachgebildet ist) nicht blos (wie das preußische Gesetz dies vorschreibt) darüber, ob Etwas als Nachdruck zu betrachten sei, sondern auch, ob es den Berechtigten materiell beeinträchtige, sein Gutachten abzugeben haben. Da das Gesetz auf solche Weise den materiellen Schaden, nicht die Verletzung des ideellen Rechts des Urhebers an seinem Geisteswerke zum Kriterium des Nachdrucks machte, so konnte es frreilich der Ausnahme⸗Vorschriften entbehren, welche das preußische in §. 4 aufstellt, Vorschriften, welche allerdings, sobald einmal das Prinzip, daß die mangelnde Genehmigung des Berechtigten allein schon den Nachdruck begründe, an die Spitze des Gesetzes gestellt war, noth⸗ wendig waren, um die Bewegung der Literatur nicht zu sehr zu beengen. Dieser Ausnahmen bedurfte es, wie gesagt, in dem sächsischen Gesetze nicht, weil dieses überhaupt einen Nachdruck nur in den Fällen anerkennt, wo eine materielle Beeinträchtigung damit verbunden ist, diese aber gerade in den von dem preußischen Gesetze als Ausnahme namhaft gemachten Fällen, z. B. bei wörtlichen Auszügen zum Behufe der Kritik, nicht immer nachzuweisen sein möchte.

§. 2 des sächsischen Gesetzes, die Ausdehnung der Bestimmungen über den Nachdruck auf Manuskripte, Nachschriften von Vorlesungen und Predigten u. s. w. betreffend, entspricht ganz dem §. 3 des preußi⸗ schen, das Eine ausgenommen, daß die Bestimmung über die Ver⸗ vielfältigung von Kunstwerken weit allgemeiner und unbestimmter ge⸗ halten ist, als die in dieser Hinsicht in dem preußischen Gesetze (§. 21 ff.) gegebenen Vorschriften, so daß also, nach dem sächsischen Gesetze, hierbei dem Urtheil des Sachverständigen ein ungleich weiterer Spielraum gelassen is 1

Die Frist, nach deren Verlauf der Schutz für das Recht an einem literarischen Erzeugnisse aufhört, ist nach beiden Gesetzen die gleiche, nämlich 30 Jahre; verschieden aber ist der Termin angegeben, von wo ab diese Frist läuft. Das preußische Gesetz bestimmt darüber bekanntlich, daß diese Frist von 30 Jahren mit dem Tode des Ver fassers einer Schrift (wenn dieser bekannt ist) anheben soll; für ano nyme Schriften setzt sie einen Schutz von 15 Jahren von ihrem Er⸗ scheinen an, und zwar zu Gunsten des Verlegers, fest, der aber sich verlängert, wenn der Verfasser sich vor Ablauf der 15 Jahre nennt. Das sächsische Gesetz bestimmt, daß wenn der Urheber nachzuweisen ist und die Veröffentlichung erlebt hat, die 30jährige Frist mit dessen Tode, in allen anderen Fällen aber mit dem nächsten Kalenderjahre nach der erstmaligen Veröffentlichung des Geistes⸗Erzeugnisses beginnen solle. Diese Bestimmungen scheinen den Autoren insofern günstiger zu sein, als danach einmal bei Werken, die erst nach dem Tode ihres Urhebers erscheinen, ein längerer Schutz eintritt; als fer ner auch anonyme Schriften einen 30jährigen Schutz genießen; end lich auch deshalb, weil sie den Genuß des längeren Schutzes nicht von der Nennung des Verfassers auf dem Titel des Buches oder im Buche, sondern nur von seinem Ausweise als solcher abhängig machen. Es können Fälle vorkommen, wo Jemand Gründe hat, sich nicht als Verfasser einer Schrift zu nennen, wohl aber sich vor dem Gerichte als solcher aus⸗ weisen kann und mag.

Uebrigens bleibt nach dem sächsischen Gesetze der Staats⸗Regie⸗ rung vorbehalten, diese 30jährige Schutzfrist in besonders geeigneten Fällen zu verlängern.

Die §§. 6— 10, welche die Bestimmungen wegen der Bestrafung des Nachdrucks und der Entschädigung des dadurch Beeinträchtigten enthalten, entsprechen vollkommen, bis auf geringe Abweichungen in der Fassung, den §§. 10— 10 des preußischen Gesetzes.

Das im §. 38 des preußischen Gesetzes ausgesprochene Prinzip der Reziprozität rücksichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes für die Werke Auswärtiger findet sich gleichermaßen in dem sächsischen Gesetze (§. 11) aufgestellt, doch mit dem Unterschiede, daß hier bei den Angehörigen deutscher Bundesstaaten der Nachweis, daß in ihrem Vaterlande die Werke sächsischer Autoren sich eines gleichen Rechts⸗ schutzes erfreuen, nicht verlangt wird (was auch um deswillen nicht nöthig scheint, weil das Bundesgesetz einen solchen Rechtsschutz für alle deutsche Staaten festgesetzt hat). Der den Angehörigen anderer Bundesstaaten zu ertheilende Rechtsschutz ist aber denselben Be schränkungen der Dauer unterworfen, welchen er nach der Gesetz⸗ gebung Ihres Landes unterliegt. Außerdem verfügt noch das sächsische Gesetz (§. 12) Folgendes: „Ein Ausländer wird rücksichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes einem sächsischen Staats⸗Angehörigen gleich behandelt, a) wenn er das zu schützende Recht erwiesenermaßen vermittelbar oder mittelbar von einem hiesigen Staats⸗Angehörigen erworben hat; b) wenn er mit einer sächsischen Buch⸗ oder Kunst⸗ handlung für gemeinschaftliche Rechnung eine Vervielfältigung in einer sächsischen Druckerei veranstaltet, und die sächsische Handlung sodann den Rechtsschutz zugleich für den Ausländer in Anspruch nimmt.“ (§. 13.) „Erlangt ein Ausländer auf den Grund der Bestimmungen §§. 11 oder 12 unter b) Anspruch auf hierländischen Rechtsschutz für ein literarisches Erzeugniß oder Werk der Kunst, von welchem ein hierländischer Buch⸗ oder Kunsthändler vor Publication dieses Gesetzes eine Vervielfältigung bereits veranstaltet hat, so soll nichtsdestoweniger der Vertrieb der davon vorräthigen Exemplare gestattet bleiben, und diese Vergünstigung auch auf später erscheinende Ergänzungen, in der erweislichen Auflagezahl der früher erschienenen Theile angewendet werden.“

Die Gestattung dieses Vertriebes erfolgt durch obrigkeitliche Be⸗ stempelung, zu welcher die dermaligen Vorräthe binnen vier Wochen vom Erscheinen dieses Gesetzes, die Exemplare der Fortsetzungen aber sofort nach dem Erscheinen derselben und längstens vor der Versen⸗ dung zu bringen sind.

Zur Klage gegen den Nachdrucker ist, nach §. 14, zunächst der jenige berechtigt, welcher den Verlagschein für das Originalwerk er langt hat, also der Verleger, vorbehaltlich der Rechte Anderer, welche aber besonders nachzuweisen sind. Die Rechts⸗Verhältnisse zwischen Verleger und Autor, welche dann natürlich auch auf den Fall einer solchen Nachdrucksklage zurückwirken, sind in einem besonderen §. (4) geregelt. Hier wird, im Gegensatze zu der bisherigen Praxis, wonach der Verleger als der eigentlich Berechtigte erschien, als der, an wel chen das Eigenthum eines Geistes⸗Erzeugnisses durch die Uebernahme des Verlags vollständig überging, und welcher daher auch befugt war, neue Auflagen davon ins Unendliche fort zu veranstalten, Folgendes festgesetzt: „Die Zahl der Exemplare, in welchen die Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst erfolgen darf, hängt von der Vereinigung mit dem Urheber oder demjenigen ab, der in dessen Rechte eingetreten ist. Ist daher die Zahl der Exem⸗ plare, über die man sich vereinigte, erschöpft, so bedarf es, insofern nicht ein Anderes im voraus bedungen war, einer neuen Zustimmung zu ferneren Vervielfältigungen. Kann über die Zahl der Exemplare, in welchen die Vervielfältigung hat erfolgen sollen, eine ausdrückliche Bestimmung nicht nachgewiesen werden, so gilt dafür als rechtliche Vermuthung die Zahl von Eintausend.

Es kann übrigens der Rechtsschutz gegen den Vertrieb der Exem⸗ plare einer widerrechtlichen Vervielfältigung natürlich ebensowohl ge⸗

en ein im Auslande erschienenes und hier nur in Kommission gege enes, als gegen ein in Sachsen selbst nachgedrucktes Werk nachgesucht werden. Das strafrechtliche Verfahren auf den Grund dieses Gesetzes gehört vor das rücksichtlich der Geltendmachung privatrechtlicher An⸗ sprüche kompetente Civilgericht, und ist dem wegen der letzteren statt findenden Instanzenzuge unterworfen. In Leipzig kann, nach der Wahl des Klägers, das dortige Handelsgericht an die Stelle der ordentlichen Obrigkeit des Beklagten treten.

Das Gesetz tritt mit dem 1. Mai d. J. in Wirksamkeit. Auf die vor dessen Publication veröffentlichten Geistes⸗ und Kunstwerke wird es dergestalt angewendet, daß rücksichtlich derjenigen, deren Ur heber nicht mehr leben oder nicht nachzuweisen sind, die Schutzfrist mit dem 1. Juni 1844 beginnt.

So weit das Gesetz. Aus der demselben beigegebenen Ausfüh rungs⸗Verordnung hebe ich nur die Bestimmungen über die Kompe tenz der Verwaltungs⸗Behörden bei Nachdruck⸗Angelegenheiten und über die Bildung eines Sachverständigen⸗Vereins heraus. In erster Hinsicht (das preußische Gesetz enthält hierüber keine besondere Vor⸗ schrift) ist bestimmt, daß die betreffende Verwaltungs⸗Behörde, auf den Antrag eines dazu Berechtigten an sie wegen Beschlagnahme eines angeblichen Nachdrucks, entweder selbst diese verfügen, oder den An⸗ tragsteller an das Gericht verweisen kann. Wird gegen eine solche Verwaltungs⸗Maßregel Widerspruch von Einem, der sein Interesse daran nachzuweisen vermag, erhoben, so hat die Behörde dem ersten Antragsteller aufzugeben, binnen 8 Wochen seine Klage vor dem zuständigen Gerichte anzubringen, und, wenn dies bis dahin nicht geschehen, die Beschlagnahme wieder aufzuheben. Ueber die Bildung eines Sachverständigen⸗Vereins bestimmt die Verordnung Folgendes: „Zu Ausführung der in diesen Paragraphen enthaltenen Bestimmungen soll für jetzt, und so lange sich nicht das Bedürfniß einer Vermehrung zeigen wird, für das ganze Land nur Ein Sach⸗ verständigen⸗Verein bestehen. Derselbe ist aus vier Sectionen zu fammengesetzt, von welchen eine für das Fach der literarischen Er⸗

zeugnisse aller Art, eine für das der musikalischen Composition, eine für das Fach der zeichnenden Künste: Zeichnung, Malerei, Litographie, Kupfer, Stahlstich u. s. w., und eine für das Fach der plastischen Künste: das Formen aus weichen Massen, Bildhauerei, Holzschneide⸗ und Bildschnitzkunst, Stempelschneiden, Fertigung von Denkmünzen, Metallguß u. s. w., bestimmt ist, und wovon die erste aus zwei Ge lehrten und zwei Buchhändlern, die zweite aus zwei Komponisten und zwei Musikalienhändlern, die dritte aus zwei Kunstverständigen und zwei Kunsthändlern, die vierte aus fünf Kunstverständigen besteht. Wegen der Wahl dieser Sachverständigen und deren Stellvertreter ergehen jetzt und künftighin gemeinschaftliche Verordnungen der Mi⸗ nisterien der Justiz und des Innern. Sie sind vor dem Stadtgerichte zu Leipzig zu vereiden. Das Handelsgericht und der Stadt Rath zu Leipzig haben die von ihnen zur Begutachtung durch diese Sachverständigen ausgesetzten Fragen jedesmal unter Bei fügung der zu begutachtenden Gegenstände und der Akten unmittel bar, alle übrigen Gerichtsbehörden aber mittelst Requisition des Stadtraths zu Leipzig an die betreffende Section des Vereins ge⸗ langen zu lassen.

Die betreffende Section hat über die ihr vorgelegten Fragen ein gemeinschaftliches schriftliches und die Gründe enthaltendes Gut achten abzufassen, insofern sie sich aber zu einstimmigen Ansichten nicht zu vereinigen vermag, die abweichenden Ansichten der einzelnen Mit glieder darin aufzunehmen, was insonderheit auch rücksichtlich der Schädenwürdigungen zu beobachten ist. Das Gutachten ist von den Mitgliedern der Section, welche an der Berathung Theil genommen haben, zu unterschreiben und dann mit den Akten und deren Beilagen, so wie mit dem Ansatze des Honorars, welches mit den übrigen in der Angelegenheit erwachsenden Kosten einzubringen ist, bei dem Han⸗ delsgerichte oder beziehendlich bei dem Stadtrathe zu übergeben. In wiefern der Richter oder die Verwaltungs⸗Behörde bei der Entschei⸗ dung oder Entschließung das Gutachten zu berücksichtigen habe, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen.

Bemerkenswerth ist an diesen Bestimmungen besonders das, daß das Gericht nicht unbedingt an den Ausspruch der Sachverständigen gebunden ist, wie dies nach dem preußischen Gesetze allerdings der Fall ist. Eine Folge davon ist, daß der Sachverständigen⸗Verein nicht nach Stimmen⸗Mehrheit sein Gutachten abgiebt, sondern die verschie⸗ denen Ansichten dem Gerichte mitgetheilt werden. Man erwartet nun nächstens die Ernennungen zur Bildung der verschiedenen Sec tionen des Sachverständigen⸗Vereins.

Ueber das dramatische Eigenthum und das Verhältniß der dramatischen Autoren, den Bühnen gegenüber, bestimmt das Gesetz nichts; zur Regelung dieser Verhältnisse hat die Regierung auf eine durch die Stände an sie gelangte und von letzteren bevorwortete Pe⸗ tition einer Anzahl von Schriftstellern in Leipzig und Dresden ein besonderes Gesetz ausarbeiten zu lassen versprochen.

Die holländischen Kolonieen an der west⸗ afrikanischen Küste.

Paris, 15. März. An der Westküste von Afrika bestehen be⸗ kanntlich Niederlassungen der Engländer, Franzosen, Holländer, Portugiesen, die Spanier besitzen die wegen ihrer Lage am Ausflusse des Niger wichtigen Inseln Fernando Po und Anabon; alle sind mehr oder minder bekannt und besonders seit einigen Jahren, seit die Verfolgung der Sklavenhändler an jenen Küsten von den europäischen, namentlich englischen Kreuzern schärfer betrie⸗ ben wird, häufig genannt worden. Am wenigsten bekannt ist noch die Or⸗ ganisation der holländischen Niederlassungen daselbst, und einige Notizen über dieselben werden deshalb nicht ohne Interesse sein.

Der wichtigste Punkt der holländischen Niederlassungen daselbst ist Elmina. Die Holländer nahmen denselben im Jahre 1638 den Portugiesen ab, die daselbst ein Fort dieses Namens erbaut hatten, wie so viele andere, um daraus die Stützpunlte des von ihnen besonders lebhaft betriebenen Sklavenhandels zu machen. Auch jetzt noch scheint Elmina hauptsächlich dieser Bestimmung zu dienen. Die Holländer unterhalten, wie man ver⸗ sichert, zu Commassin einen Mulatten, der den Offiziers⸗Charakter hat, und dessen vorzüglichstes Geschäft darin bestehen soll, die Schwarzen zu kaufen und dann nach Elmina zu schaffen, wo sie nach Batavia eingeschifft wer⸗ den: denn zu Batavia hat jeder nur einigermaßen vermögliche Europäer je nach Rang und Besitz einen oder mehrere Sklaven, von denen Jeder da⸗ selbst mit ungefähr 100 Fr. bezahlt wird, die aber nach vierzehn Jahren ihre Freiheit erhalten. Die Zahl der jährlich von Elmina aus in Batavia eingeführten Schwarzen wird auf ungefähr 2000. angeschlagen.

Elmina ist die Hauptfestung der Holländer an der afrikanischen West⸗ küste, und unter derselben stehen die Forts Axim, Butry, Seconde, Chama, Commando und Akra. Der Militairstab und die Verwaltung aller dieser vereinigten Lokalitäten besteht aus hundert und sieben Personen, das Budget für Unterhaltung derselben beträgt 88,000 Fr. Vor dreißig Jahren, als der Sklavenhandel noch in weit größerem Maßstabe betrieben wurde, belief sich dieses Budget auf 200,000 Fr.

Das jetzige von 88,000 Fr. vertheilt sich in folgender Weise:

Dem Gouverneur kommen zu 14,000 Fr.; seinem Seerctair 6000 Fr.; den zwei Secretairen Buchführern 3200 Fr.; dem Residenten von Axim 3000 Fr.; dem von Butry 3000 Fr.; dem von Commando 2000 Fr. (Außerdem, daß diese Residenten das Amt als Platzgouverneur versehen, treiben sie für ihre eigene Rechnung Handel mit englischen Waaren.) Drei Assistenten erhalten jeder 2000 Fr.; ein Architekt 5000 Fr.; ein Chirurg 5000 Fr.; ein Kommandant der Truppen 7000 Fr. Der Nest zertheilt sich für verschiedene Ausgaben.

Die Europäer überlassen den Landes⸗Eingeborenen die Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten; dieselben haben ihren König und Rath, welche mündliche Rechtspflege halten und auch so ihre Urtheile fällen. Die Regierung hat gewissermaßen eine patriarchalische Form, die Aeltesten haben die Entscheidung über Alles. Einem Angeklagten steht es frei, selbst seinen Vertheidiger im Rathe zu wählen. Die öffentlichen Verhandlungen danern manchmal mehrere Tage. Zuweilen, aber nur höchst selten und in beson ders wichtigen Fällen, wird die Entscheidung auch den Weißen anheim⸗ gegeben.

Die Bevölkerung von Elmina beträgt 15,000 Seelen. Sie war be⸗ trächtlicher gewesen vor dem Jahre 1740, der Epoche des Krieges mit den Ashantees, in welchem fast die Hälfte der Bevölkerung umkam. Der Gou⸗ verneur Barbins, welcher denselben begonnen hatte, starb nicht lange Zeit nachher aus Gram darüber, da der Krieg ungerecht war und die Regierung selbst das Verfahren ihres Agenten mißbilligte.

Seit jener Zeit wurde Elmina oft von den Landes⸗Eingeborenen bald vom Innern her, bald von Seiten der Küste des Meeres angegriffen. Im Jahre 1828 nahmen die Feindseligkeiten einen sehr beunruhigenden Charafter an. Die Holländer wurden von 20,000 Negern der um das Cap Coast wohnenden Stämme angefallen. Drei große Schlachten wurden geliefert, von denen aber keine einzige zu Gunsten der Angreifer ausfiel. Oberst⸗ Lientenant Last war damals Gouverneur. Man hat von einigen Seiten die Behauptung aufstellen hören, daß die Engländer diesen Ereignissen nicht fremd gewesen seien, daß sie die Neger zu diesen Empörungen aufgereizt hätten. Bestimmtes läßt sich in Betreff dieser Beschuldigung so wenig nach⸗ weisen, als über so viele andere ähnlicher Art, die meist nur Ausgeburten vorgefaßter Meinungen und des Parteigeistes sind.

Das Klima zu Elmina ist nicht minder ungesund als das der anderen Häfen an der Westküste von Afrika. Selten hat es ein Gouverneur länger als drei Jahre daselbst aushalten können; viele sind schon im ersten Inßre ihrer Anwesenheit daselbst die Opfer ihres Diensteifers geworden oder haben unverzüglich das Land wieder verlassen. Im Laufe der zweihundert Jahre, die seit der Besitznahme verstrichen sind, hat Elmina nicht weniger als zwei und achtzig verschiedene Gouverneure gehabt; vierzig starben an dem dort so äußerst gefährlichen Fieber, und zwei andere wurden ermordet; der erste im Jahre 1810 durch die Neger von Elmina selbst, der zweite im Jahre 1837 zu Butry mit sechs seiner Offtziere.

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derselben in reifliche Erwägung zu ziehen. Es

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Die Holländer treiben fast gar keinen Verkehr in Waaren mit ihren dortigen Niederlassungen; 52* Kriegsschiffe, die nach Indien gehen, legen zu Elmina an, um dort die Negerstlaven einzunehmen, die man unter dem Namen von Rekruten nach Batavia führt.

Eisenbahnen.

Münster, 23. März. (W. M.) Die Actien⸗Zeichnung zur projektirten Münster⸗Dortmunder Zweigbahn nimmt so raschen Fort⸗ gang, daß bei einem einzigen Banquterhause die nöthige Summe schon vollständig angemeldet ist.

Leipzig, 26. März. (D. A. Z.) Die Zweigbahn von Gera nach Altenburg dürfte ihrer Ausführung in nächster Zukunft entgegen⸗ gehen. Die Kosten für die acht Stunden lange Wegstrecke sind auf 700,000 Rthlr. angeschlagen, zu deren Aufbringung auch 200,000 Rthlr. Papiergeld kreirt werden sollen. 8 1“

Harburg, 20. März. (H. C.) Der gestrige Tag war für unsere Stadt ein Tag großer Freude, hoher Erwartung, voll Wich⸗ tigkeit und Bedeutung. Die Anwesenheit des Regierungs⸗Rathes Hoppenstedt benutzte der Ingenieur der Harburg⸗Lüneburger Eisen⸗ bahn, um auf eine feierliche Weise die Inauguration der Bahn zu begehen. Gegen Mittag versammelte sich der Magistrat und die Bürger⸗Vorsteher der Stadt Harburg, die Mitglieder des Königli⸗ chen Amtes und des Wasserbau⸗Amtes Harburg und das techuische Personal der Eisenbahn unter dem Zuflusse einer bedeutenden Men⸗ schenmasse an einem der Stadt zunächst liegenden Hügel, der durch die Eisenbahn cöupirt werden sollte. Der Platz war durch die Flaggen, die die Landesfarbe und die der Eisenbahn trugen, be⸗ zeichnet. Der Ingenieur der Bahn ersuchte, nachdem die Be⸗ hörden versammelt waren, den Regierungs⸗Rath Hoppenstedt, dies für das Land Hannover so wichtige Werk durch den ersten Spaten⸗ stich einzuweihen. Dem Ansuchen ward gewillfahrt und genannter Herr sprach einige wenige, aber inhaltsreiche Worte der Weihe, in denen er hinwies auf die lange Zeit des Harrens, aber zugleich daran erinnerte, daß Se. Majestät der König von Hannover und sein Mi⸗ nisterium jetzt mit Ernst darauf bedacht wären, das Eisenbahnwerk des Königreichs Hannover kräftig zu beginnen, mit Unterstützung der Behörden der Stadt und des Königlichen Amtes kräftig zu fördern und mit Energie zu Ende zu bringen. So ist mit dem gestrigen Tage das für das Land Hannover so wichtige Werk der Eisenbahn⸗Ver⸗ bindung des Binnenlandes mit der Elbe und Nordsee und bald durch die kieler⸗altonaer Bahn auch mit der Ostsee begonnen.

l Paris, 21. März. Alle bisherigen Combinationen wegen Ausführung der Eisenbahnen in Frankreich scheinen eine durchgreifende Veränderung erleiden zu sollen, seitdem Anfangs dieser Woche eine Finanz⸗Gesellschaft der Regierung das Anerbieten machte, zur Vollen⸗ dung der projektirten Eisenbahnen ihr ein Kapital von 500 Millionen vorstrecken zu wollen. Der Minister der öffentlichen Bauten schien im Grunde wenig geneigt zu sein, die Vorschläge der Gesellschaft anzunehmen, weil dadurch die Eisenbahnen durchgehends in die Hände von Privat⸗Compagnieen übergehen würden, während Herr Dumont dem System anhängt, die Eisenbahnen durch den Staat errichten und betreiben zu lassen. Aber die Deputirten⸗Kammer, welche, um nicht zwei Jahre nach einander die nämlichen Ansichten in Betreff der Eisen⸗ bahnen zu bewahren, jetzt sich neuerdings den Interessen der Com⸗ pagnieen günstig zeigt, hat dem Minister der öffentlichen Arbeiten deutlich zu verstehen gegeben, daß das Anerbieten der angeführten Gesellschaft auf eine sehr günstige Aufnahme von Seiten der Kammer rechnen darf. Herr Dumont sieht sich nothgedrungen, den Vorschlag wurden darüber be⸗ reits zwei Minister⸗Conseils abgehalten.

Andererseits erfährt man aus guter Quelle, daß eine besondere

Compagnie in London mit der Idee umgeht, eine größere Eisenbahn⸗ Linie nach dem atmosphärischen System von Chester nach Holyhead

anzulegen. Die britische Regierung hat sich erboten, zur Förderung dieses Unternehmens der Compagnie eine bedeutende Geld⸗Unterstützung zu gewähren. Die Direktoren derselben wurden kürzlich zu Sir R.

Peel beschieden, um die Summe zu ermitteln, welche das Parlament dazu bewilligen soll. (2 Millionen Fr.). Sir R. Peel glaubte, vor der Hand ihnen 60,000 Pfd. gewähren zu können. rische Eisenbahn⸗System, durch den berühmten Ingenieur Robert

Die Direktoren begehrten 80,000 Pfd. Sterl. Doch behielt er sich vor, das atmospä⸗

der entschiedenste Gegner dieses Systems bisher bezeugt hatte, vorläufig an Ort und Stelle untersuchen und prüfen zu lassen. Sowohl Herr Stephenson, als Herr Bidder, ebenfalls ein Gegner dieses Systems, welche die Unter⸗-⸗ suchungsreise nach Dublin unternahmen, sind ganz bekehrt nach Lon⸗ don zurückgekehrt und haben dem britischen Premier⸗Minister einen so vortheilhaften Bericht über das atmosphärische Eisenbahn⸗System er⸗ stattet, daß Sir R. Peel keinen Anstand mehr nimmt, der fraglichen Compagnie für die Anlegung der atmosphärischen Eisenbahn von Chester nach Holyhead die verlangten 2 Millionen Franken zu bewil 8 ligen. Hier wird man erst die Vortheile des atmosphärischen Eisen⸗ bahn⸗Systems im Großen beurtheilen und ermessen können. Ein Eisenschmied, Namens A. Smith, unweit London, soll nach

vielen Versuchen einen galvanisirten Eisendrahtfaden von der erstaun⸗ lichen Länge von 123 engl. Meilen erlangt haben, unstreitig der längste Eisenfaden, der je erzeugt wurde. Er ist bestimmt, als elektrisches Verbindungsmittel der Telegraphen einer Eisenbahn in England zu

Stephenson, welcher sich als

dienen.

Berlin-Anhaltische Eisenbahn. Im Monat Februar c. sind auf der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn fördert worden: . 16,960 Personen für 19,050 Centner Frachtgut für ..

19,271 Rthlr. 13,210

32,481 HMlr. 34,748

67,20 Rünr.

Die Einnahme im Januar betrug

Im Februar v. J. wurden befördert: 17,148 Personen für, . 10,071 Centner Frachtgut

20,247 Rthlr.

10,36565 —⸗ 30,602 Kthlr. 1,879

———

Mehr-Einnahmeé im Februar d. J.....

Handels- und Börsen-Uachrichten.

Marktpreise vom Getraide. 8— Berlin, den 25. März 1844. Zu Lande: Weizen 2 Rthlr. 7 Sgr. 2 Pf., auch 2 Rthlr. 5 Sgr. 5 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 12 Sgr., auch 1 Rthlr. 10 Sgr. 10 Pf.; große Gerste 1 Rthlr.; kleine Gerste 1 Rthlr. 1 Sgr. 2 Pf., auch 28 Sgr. 10 Pf.; Hafer 25 Sgr. 2 Pf., auch 20 Sgr. 5 Pf.

Zu Wasser: Weizen (weißer) 2 Rthlr. 9 Sgr. 7 Pf., auch 2 Rthlr.

7 Sgr. 2 Pf. und 2 Rthlr. 2 Sgr. 5 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 14 Sgr. 5 Pf. auch 1 Rthlr. 13 Sgr. 2 Pf.; Hafer 23 Sgr. 1 Pf., auch 21 Sgr. 11 Pf. Sonnabend, den 23. März 1844.

Das Schock Stroh 7 Rthlr., auch 6 Rthlr. Der Centner Heu 1 Rthkr.

19 tr 8 1,

5 Sgr., auch 22 Sgr. 6 Pf.