1845 / 72 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

E

.Durch die Veränverungen, welche mittelst Annahme der obigen

Nachschrift. So eben komme ich aus der Deputirten⸗Kammer,

84 Handels⸗ und Börsen-Nachrichten.

anr mnhnkhne Zu Lande: Weizen 1 Rthlr. 19 Sgr. 10 Pf., auch 1 Rthlr. 13 . 16. reen

Das in der

heanna Friederica“ verunglückten Verschollenen und an

20. März, oder endlich am 3. April d. J., Nach⸗ mittage 3 Uhr, vor uns auf hiesiger Facas anzumelden und zu bescheinigen, unter dem

I111““ 8 8 1

2005. Hayv. DHank-Aetion 749 0.

Pola. 200 l. —. 4e. 800 FI. 8 London, 4. x.s. Coans. 2 %8

eive G ½. Aug. Sch. 17.

ie Umänberung der inneren Eintheilung des Reichs. An⸗ statt * mit großen 5 verhundenen jetzigen, von der Re⸗ gentschaft im Jahke 1 eingeführten und seitdem bestehenden Spsiems von 24 Gouvernementtz und 7 Unter⸗Gonvernements wird die frühere (1833 eingeführte) Eintheilung des Landes in 10 Kreise (Nomarchieen) und 49 Distrikte (Eparchieen) wieder angenommen. 2 3) Ein ganz neues Guarantaine⸗ und Sanitäts⸗Reglement, wo⸗ durch Schiffe von Pestländern nur 14 Tage Quarantaine, und von nur verdächtigen Ländern, wie die Türkei, mit patente neito 7 Tage Quarantaine zu halten haben werden. v u 0) Die ellung der Juries für 1845. e

5X..J. 101. 76. 8

e. Wien, 7. Mez.

Man 126 ½. Iiworn. 126. 2. .

49359 8 727282 E—1

2 ½ % non. 68 ⅛. Eagl. hs. 117. H 90. Chin 100. Colasb. —. Max. 36 ½. Pern 30. Paris, G. Mxez. 599% h te ün coun. 120.55. 3 % Nanto Aa ewnn. 95. 20. Nonteo —. Paas. —. Met. 112 ½. 4 % 102. 1639. Asl. 4, 1934 156.“ 4. 1939 133 N. 2b. 188 ¼4.

horliner Den 11. März 1845.

1

Zu dieser Vorstellung bleiben die dazu bereits gegen Am

en gelösten, mit Dienstag bezeichneten Schauspielhaus⸗Billems 38

u verkaufen sind nur noch Billets zum Parterve und Amphitze die ebenfalls mit Dienstag bezeichnet sein werden.

Freitag, 14. März. Im Opernhause. 29ste Abonnen Vorstellung: Lucrezia Borgia. (Dile. Sophie Löwe, Köni 1. ßische Kammer⸗Sängerin: Lucrezia Borgia, als erste Gastro e.) 8 78” 228 berßegeng werden Opernhaus⸗Billeis zu den ere „Preisen verkauft.

Billet⸗Meldungen zu dieser Vorstellung können nicht mehr nommen werden.

Ueber diejenigen Bestellungen, welche der Raum zu berücksicht

87 901 8. 1.4 63 %.

8 101. N. Aal. 28 ½. Pan- 535 40. 990. N. % Pont. 02.

3 % 78. Hank-Aecih⸗n Glogga. 148 ½.

Semxerutk

B ör s8 e. bm üit.

Gesetze, namentlich 1 und 2, stattsinden werben, mußte das allgemeine

Budgei verschoben werden und dürfte erst in einem Monat vorgelegt Fonda.

Beiek.] Geld.

Pr. Cour. Aetien.

gestattet, sind sofort Anweisungen den Bestellern eingehändigt, 8 welche bis Donnerstag, den 13en d., Mittags 12 Uhr, die Billez⸗

2 Pr. Cour. 8b* . EEE Verkaufs⸗Büreau des Opernhauses abzuholen sind. Nur gegen

werben. 8 Borigen Sonntag wurde die Sparkasse unter dem Namen von 8 Tamiaciäeson eröffnet und 37 Depositen⸗Contos mit einer Total⸗Ein⸗ lage von 1652 Drachmen eingetragen. Mehrere Leute kamen zu spät, zweil man sich an die in den Statuten festgestellten Stunden strenge u hasten beabsichtigt. vF Die Direrlion der Bank hat nun beschlossen, ein Mont de Piété ins Leben zu rufen, dessen Statuten jedoch noch nicht veröffentlicht wurden, weil sie der Bestätigung der Königl. Regierung bedürfen. Deie nach Hydra zur Untersuchung der dortigen Wahlen an Ort und Stelle gesandte Kommission ist zurückgekommen und hat ihren Bericht der Kammer vorgelegt. Es geht daraus hervor, daß Be⸗ Fechungen, Drohungen und andere Ungesetzlichkeiten in Menge bewie⸗ en wurden, und die Kommission ist der Ansicht, daß die Wahlen annullirt werden müssen. Die Kammer wird darüber selbst dieser Tage entscheiben.

82

St. Sebald-Sch. Prümien-Scheine d. Soeb. à 50 T. Kur- u. Noumärk. Sechuldverschr. 8 Berliner Stadt- Obligalionen Dauz. do. in Th. Weostpr. Pfandbr. Grossb. Pos. do. do. do. Oatpr. Pfandbr. Pomm. do. Kur- u. Neum. do. Schlesische do.

02

E

Gold al marco. Priedrichsd'or. And. Gldm. à 5 Tb. Disconto.

wo aber nichts von Interesse verhandelt wurde. Es war eine De⸗ hatte über den Gesetz⸗Entwurf wegen des Geschwornengerichts, ohne

100 Potsd. Kisonb.

. do. Prior. Obl.

94 ½ 2

. do. Prior. Obl.

99 ¾ Brl. Anb. Eisenb.

do. do. Prior. Obl.

Düas. Rlb. Eisenb.

lo. do. Prior. Obl. Rbein. Eisenb.

do. do. Prior. Obl.

do. v. Staat garant.

l. Frankf. Kiunb.

. do. Prior. Obl.

Ob.-Schles. Kisnb.

Le. B. v. oinges.

B.-St. E. Lt. A. a. B.

HMagd.-MHalbat. Eb.

13 ⁄12 Br.-Schw.-Frb. E.

11 ¼⅔ [4c. d0. Prior. Obl.

½ Ronn-Kölner Kab.

gabe einer solchen Anweisung ist das Verkaufe⸗Büreau ermiht —ö. S Sincets verabfolgen zu lassen. 185 ½ Sonnabend, 15. März. Im Opernhause. s Abonneme 184 Vorstellung: Der Kapellmeister aus Venedig. Hierauf: Die Sylph TE1 Zu dieser Vorstellung werden Opernhaus⸗Billets zu den geng 105 lichen Preisen verkauft. me. A. Im Konzertsaale: Französische Vorstellung. 8 Königsstädtisches Theater. Mittwoch, 12. März. Mit Allerhöchster Genehmigung. Em ordinaire Vorstellung in 3 Abth. zum Benesiz des Herrn Montn Mitglied des französischen Theaters. 4

Donnerstag, 13. März. Otto von Wittelsbach, Pfalzgref Bayern, historisches Melodrama in 5 Aufzügen, vom Professor (Herr Kunst: Otto von Wittelsbach, als Gastrolle.)

Freitag, 14. März. Fridolin, oder: Der Gang nach Eisenhammer. (Herr W. Kunst: Grafen von Savern, als ( rolle.) Hierauf (neu einstudirt): Herr Blaubart. Posse in 1

von L. Angely. ““

Lpu. Kisonb.

—6 1IIEIISEllihn. 86-

n

elAAenSelbnesAen

jedoch zu einer Entscheidung zu kommen. Cng

Pr. Cour. Thlr. au 30 Sgr.

Briek.] Geld.

.“ Oeffentliche Aufführungen. Mittwoch, 12. März, Abends 6 Uhr: Die Passions⸗Musik von Er

Berlin, 11. März. Von den Coursen läßt sich heute teine wesent⸗ liche Veränderung angeben, und war das Geschäft ziemlich belebt.

Marktpreise vom Gekraibde. Berlin, den 10. März 1845. EE1““

2 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 5 Sgr. 5 Pf., auch 1 Rthlr. 3 Sgr. 7 Pf.; kleine gera98. Rthlr.; Hafer 24½ Sgr. 7 Pf., auch 21 Sgr. Zu Wasser: Weizen 1 Rthlr. 24 Sgr., auch 1 Rthlr. 18 Sgr.; Ro 1 Rthlr. 6 Sgr., auch 1 Rthlr. 4 Sgr. 10 Pf.; Hafer 24 Sgr. 3 Pf., auch 20 Sgr. 9 Pf. . Sonnabend, den 8. März 1845.

Breslau

Frankfurt a. M. südd. W. Petersburg

Leipaig m Courant im 14 Thl. Fass. 100 Thlr.

100 SRbl.

Bach nach dem Matthäus. Aufgeführt von der Sing⸗Akademie. I9. zu numerirten Sitzplätzen à 1 Rihlr. sind beim Hauswart zu haben.

Meteorologische Heobachtungen.

Nach einmalige Beobaechtang

Kurz 140 ½ 140 2 Me. 140 ½ 140 ½ Kurz 150 2 Mt. 149 ¾ 3 Mt.

2 Mt.

2 Mt. e

2 Mt. 2 Mt.

8 Tage

2 Mt.

2 Mt.

3 Woch

Abends 10 Uhr.

Nachmittags

1845. Morgens 2 Uhr.

10. März. 6 Ubr.

99 ½ Lanhdrack 334,967Par. 333,43/Pac. 333,257Parn. Qvellwärme 7,6° 1 100 Laftwürmne 5,4° h. + 1,3° n. Flasswürme 0,0°0 1 Thaupunkt 7,1° h. 1,8° h.] Bodenwürme 0,0 Danstasttigaeg 86 pct. 79 pct. Ausdünstung 0,007 107 ½ heiter. beiter. Niederschlag 0,000,7 W. W. Wüarmeweehsel

Das Schock Stroh 7 Rihlr. 17 Sgr. 6 Pf., auch 7 Rl Ir. Der Centner Heu 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf., auch 20 ble.

r. 8

Auswüäürtige Börsen.

Amsterdam, 7. Mhrz. Niederl. wirkl. Seh 64 77. 5 „% 4o. —. 5 % Span. 25 ¼. 30% do. 42 ½. Paas. 7 ⁄%. Ausg. —. Zinal. 8 7. Preuss. Pr.

Seh. —. Pol. —. Oesterr. —. 4 % Ruasa. Hope 92 ⅞. Antwerpen, 6. März. Zinal. —. Noue Aul. 24,3%. Vorstellung:

5 Frankfurt a. M., 8. März. 50% Met. 114 ½ c. Bank-Aecten p. ult. C. Gutzkow.

en

Vorstellung:

E1“ de hm 1 he Gh 8 bre en Ftz ieif⸗ 8,E. 9 BHBekanntmachungen. 8

122 Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 17. Dezember 1844. osengasse Nr. 33 belegene Grundstück des Oekonomen Hamann, gerichtlich abgeschätzt zu 5793 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf., soll

am 26. September 1845, Vormitt. 11 Uhr, an der Werichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothelenschein sind in der Registratur einzusehen.

Der dem Aufenthalte nach unbekannte Zimmerpolier Johann Carl Friedrich Schulz wird hierdurch öffentlich vorgeladen, so wie auch die unbekannten Real⸗Prätenden⸗ ten, bei Vermeidung der Präklusion, vorgeladen werden.

Allgemeihe

Halberstadt⸗Magdeburger,

Leipzig⸗Dresdener,

Magdeburg⸗Leipziger unde

Sächsisch⸗Bayerischen G Eisenbahnen dahin vereinigt, daß, so weit dies nicht schon bisher geschehen, vom 15. März c. an auf sämmi⸗ lichen Stationen einer jeden der verbundeuen Bahnen Güter zur direkten Beförderug nach den End⸗ und Zwischenstationen der anderen angenommen werden sollen.

Für Sendungen dieser Art dürfen nur solche Fracht⸗ briefe benutzt werden, in welchen der Absender die Ver⸗ bindlichkeit der Reglements⸗Bestimmungen aller von dem Gute berührten Bahnen anerkennt. Dergleichen Fracht⸗ briefe sind bei unseren sämmtlichen Güter⸗Expeditionen à 1 Sgr. für 12 Stück zu haben.

Die Regulirung eiwaniger Schäden während des Transports erfolgt am Besiinmungsorte, jedoch wird den Versendern überlassen, durch jedesmalige Angabe im Frachtbriefe oder im Voraus für alle von ihnen aufzugebenden Güter Noth⸗Adressen für die Orte des Ueberganges von einer Bahn zur anderen zu ihrer sofortigen Veriretung in Beschaͤdigungsfällen aufzugeben.

Nur dann, wenn Güter nach Orten bestimmt sind, welche über die Endpunkte der Eisenbahnen: Halber⸗ stadt, Braunschweig, Crimmitzschau oder Dresden, so wie über Zwischenstationen dieser Bahnen, hinausliegen, müssen dieselben an einen Spediteur der Endstation adressirt sein. Vom 15. März c. ab triti ein

abermals ermäßigter Tarif fa⸗ Güter⸗Beförderung auf Unserer Bahn

ein. Das neueste Betriebs⸗Reglement, mit diesem Tarife sowohl, als mit den Tarhen bis nach allen End⸗ stationen der verbundenen Eisenbahnen, wird vom 15ten c. an in jeder unserer Exrpeditionen à 1 Sgr. pro Stück zu haben sein. 1“ e;

Berlin, den 10. März 184153.. t DSDie direectton.

von Cronstein, Vorsitzender.

Berlin⸗Stettiner Eisenbahn.

1259] Nothwendiger Verkauf. tadtgericht zu Berlin, den 24. Februar 1845. Das in der Chthenerstraße Nr. 13 belegene Hutzesche 2eSeeas, gerichtlich abgeschätzt zu 18,030 Thlr. 4 Sgr. 6 Pf., so 1 am 3. Oktober 1845, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Pare und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen. . Auf den Antrag des für den verschollenen hiesigen Bürger und Schiffer Joachim Christoph Schröder ge⸗ richtlich bestellten Kurators werden hiermit Alle, welche an den genannten, wahrscheinlich auf der von ihm im Herbst 1842 von Liverpool nach Stettin unternomme⸗ nen Seereise mit dem von ihm geführten Schiffe „Jo⸗

dessen wahrscheinlich überschuldetes hinterlassenes Ver⸗ mbgen aus irgend einem Rechtsgrunde Forderungen und Ee. haben, aufgefordert, solche in nachste⸗ henden Terminen, als entweder am 6. oder am

einkammer

räͤjudiz, daß sie widrigenfalls durch die in öffentlicher Dilt am 23. April d. J. zu publizirende Präklusiv⸗ Erkennmiß damit werden präkludirt und über das un⸗ ter Kuratel⸗Verwaltung stehende Schrödersche Vermö⸗ gen ohne ihre Berücksichtigung den Rechten gemäß und eventuell im vene Beehee werde verfügt werden.

Stralsund, den 17. Februar 1845. Berordnete zum Stadtkammergerichh.

Wir bringen hierdurch

8 zur Kenntniß des Publi⸗ kums, daß wir das im

§.9. unseres Güter⸗Regle⸗

ments für den Wis⸗ Fypel Weizen ⸗af

20 C:imr. angenommene Nonmaleewscht Behufs Berechnung der Fracht bei Versendungen auf unserer

Babhn vunmehr auf 19 Ctr. e Wie re⸗

duzirt babvm. Stenm, den 2. Män 1818.

en, Das Direltorium. 183. Berlin⸗Stettiner, Witte. Kutscher. Ebeling. Herzoglich Braun- vFies

Zu größerer Erleich⸗ terung und Beschleuni⸗ gung des Frachtverkehrs auf den Eisenbahnen ha⸗ ben sich die Verwaltun⸗ gen der

Berlin⸗Anhalti⸗

Anhaltische Eisenbahn.

Königliche Schauspiele. Mittwoch, 12. März. Im Schauspielhause. 50ste Abonnements⸗ Torquato Tasso, Schauspiel in 5 Abth., von Göthe. Donnerstag, 13. März. Im Schauspielhause. 51ste Abonnements⸗ Das Urbild des Tartüffe, Lustspiel in 5 Abth., von

Wolkensug... W. 2,9° h. Tagesmittel: 333,98"⁄ P.⸗. 200 h. 4,0° h. 84 pct. W.

1“] 8. Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗ Hosbuchdrucen

4*

n rn. h. S. redilak Se . st. hnssa *4 18 A n 5 22 1 1 E b. 11“*“ [194 b] 2 4⁴ Lrg. Da durch die Berufung des hiesigen Herrn Land⸗ Preßfreiheit und Censur Rabbiners Dr. Adler zum Ober⸗Nabbiner von Eng⸗ s251] mit Rücksicht auf die land die Stelle eines hiesigen Land⸗Rabbiners auf Jo⸗ Trierer Wallfahrt und den doppelten

zenmt (den 24. 8 d. J. nhanig dahin aber anderweitig besetzt werden soll, so werden diejeni⸗ 1 gen Herren Then gen, welche zu dieser Stelle befähigt Anklage⸗Zustand der schlesisch sind und dieselbe zu erhalten wünschen, hiermit aufßge-⸗- T 8 Sggs fordert: sich dieserhalb an den unterzeichneten Gemeinde— Se age presse b Vorstand jedenfalls so zesti zu wenden, daß deren An- (Eiinn Wort für unsere Zeit meldungen vor dem 8. Mai d. J. hier eingegangen A186“ von 8

sein werden. Dr. J. B. Baltzer,

Der künftige Land⸗Rabbiner soll auch Rabbiner für die hiesige Sopnagogen⸗Gemeinde verbleiben, über alle Fürstbischöflichem Konsistorialrathe und 9 minator, ordentlichem öffentlichen Professor an der ne

übrigen Verhälmisse seiner Stellung und Wirksamkeit wird der unterzeichnete Vorstand gern jede nöthige Aus⸗ lisch⸗iheologischen Fakultät zu Breslau. kunft auf desfallsige Anfragen ertheilen. Aee vermehrte Auflage. Gr. 8. Geh. Preis 10 Hannover, den 4. März 1845. m Der Vorstand der Synagogen⸗Gemeinde. Adolph Berend. Joseph Frensdorff.

S. 8* 8

Literarische Anzeige der Besserschen B1 [255] handlung (44 Behrenstr.). 1G Im Verlage der Unterzeichneten ist jetzt vollst

Fiterarische Anzeigen. Pape's Handwörterbuch R In der Amelang schen Sort.⸗Buchhdlg. (R. Gärt⸗

ner), Brüderstraße 11 in 5. traf so eben id 1 griechischen Sp rache. Das katholische Deutschland 2 [252] 1b ;

fein Velinpapier, Subseriptionspreis 7 ½ 9 frei von Rom,

Auf 6 auf einmal bezogene Exenzst und was ist nach den neuesten Vorfällen zu hoffen für] 1 Frei⸗Exemplar, durch jede gute Buchhau Ein einiges christliches Deutschland.

lung. Braunschweig, Januar 1845. Von Dr. Wohlfarth, Pfarrer in Kirchhasel. Friedrich Vieweg und Soht geh. 12 ½ Sgr.

gr. 8. Diese hochwichtige Schrift im Geiste der Versöhn⸗ 8 Eine alte Burg

727 gr. g8 S. . vee e an. 5rn beht aus den Konfessionswirren des Tages die rechte 8* 8 ,24 he am schönsten Theile des Rheink auf hohen Felsenstirn gelegen und in Rei

utzanwendung und wird zum Selbstbewußtsein dessen Beschreibungen rühmlichsit genannt, alb

[181 b]

bringen, was man bisher im Sinne deutscher Einheit lebhaft wünschte und dunkel fühlte, ohne das Wie zu ergründen. Sie soll in klaren Begriffen aussprechen den großen Gedanken und die Möglichkeit einer allge⸗ meinen christlichen Union, die Deutschland auf den Gipfel der Macht und Einheit bringen kann und welche die Stimmung des Tages mit einem „Jetzt oder nie“ fordert und begünstigt. b8*¹ 8 FogonivHag ö111A1AX“*X“ Im Verlage von Duncker und Humblot ist er⸗ ees und daselbst, so wie in allen Buchhandlungen, zu haben: Der Rhein und Jerusalem. [2541 Eine Phantasie für die Charwoche 8. ] von dan r⸗ anz Theremin.

Umgebung, einem mehrere Fuder köstlichen Rht wein liefernden Weinberge und einigen N. en Holzungen zu verkaufen. Näheres auf se 8* Anfragen bei Johann Friedrich Feller in Berlih

Neue Promenade Nr. 4. 1

Wilhelm Ambrozsius Barth [208] in Leipzig hält vom nächstkommenden 31. März 2 VNVersteigerung einer 300 Nummern starken Sammlung ausse.

Mit Holzsch 382* ch Zeich on E. Holbein . e; i olzschnitten na nungen v . ein. 8 2 öööaeeeeE Original-Oelgemälde 1 A“ E“ nnerkannter älterer und neuerer Meiss 111“““ deutscher, englischer, französischer, italienisches spanischer, niederländischer u. holländischer 0 auf welche er die resp. Kunstfreunde und Sa¹ hiermit aufmerksam zu machen nicht versehles. Die Kunsthandlungen des In- und Auslandes, mit Katalogen versehen, auf Verlangen steben mehrere au Dienst. 1411“““

Bei G. P. Aberholz in Breslau ist so eben er⸗ schienen und in allen Buchhandlungen zu haben, in verin in de T. Trautweinschen aas⸗

und Mustkalienhandlung (J. Guttentag), Breite

n allen Theilen der Monarchie

gnsertions-Gebühr für den 2— einer Zeile des Allg.

zeichnet durch starke Mauern und hohe Thürme, 67

8

Das Abonnement beträgt: 2 Bthlr. sür ½ Jaar. 4 Hthlr. - Jahr. 8 Uihir. 1 Jahr. 1

ohne Preiserhöhung. 81.

Anzeigers 2 Sgr. ö8 11“

1“ 11“] Aüeme Z11“]

1“

EEE 11111“*“ EI1I1I1I1q1“ 111“

F

24 sun Aaitr 2

16 8 8 8 .L 111“*“ 3 2 1..“ 1.

8

11“ * .

u1“ gAE ““

5. nn 32 8 4 1 8 8 1 8 8 . 8 92 Hvei 3 228 3 bö“ vr⸗ 8 1u“ . 2 P EE58,

1“ ]

c 4“*“]

Föbööe.“ I111“ 8. 88 Alle Post-Anstalten des In⸗ vn 8 mIe Iree⸗ hann Auslandes nehmen Bestellung

auf dieses Blatt an, für Herlin

eeHeesr die Expedition der Aüg. Preuß. e. Zeitung: 1 r j B

4 n2 richsstraße Nr. 72.

1 8 8

72.

Berlin, Donner stag den 13 ² M ä r 3. esh 8.1 Ts

““ IsrAlchh seeih gunhalt. b Umtlicher Theil. andtags⸗Angelegenheiten. Provinz 882 en. (13te Sitzung.) Fortsetzung der Berathungen über das Gesindepoli ei⸗Gesetz. cisn Sitzung.) Einführung von Gesindebüchern. (15te Sitzung.) Aufhebung des Intelligenzblatt⸗Zwanges und der Nenegenzblaätter. (16te Sitzung.) Wahl der Mitglieder des ständischen Ausschusses. Jr2928n Schle⸗ sien. (16te Sitzung.) Widerlegung einer Zeitungs⸗Nachricht. Fort⸗ sezung der Berathungen über die Vererbpachtung von Lehns⸗ und Fidei⸗ iommiß⸗Grundstücken. Petitionen. (17te Säitzung.) Adresse des Land⸗ tags an den König und v Bescheid auf dieselbe. Pro vi nz Westphalen. (bte Sitzung.) bittheilungen des Landtags⸗Kommissa⸗ rins. Antrag auf Verlängerung des Landtages. Einführung von Gesinde⸗Diensthüchern. Rhei n⸗Provinz. (gie Sitzung.) Beschwerden

egen den Censor in Trier. Erklärung des Ober⸗Präsidenten in Bezug auf die Censur⸗Beschwerde. Petitionen und Anträge. (10te Sitzung.) Mittheilungen des Landtags⸗Marschalls. Anträge und Petitionen. Bemerkungen eines Abgeordneten über die Petitionen und Antrag desselben in Bezug auf eine Reichs⸗Verfassung. Peiition wegen bürgerlicher Gleichgeikung der Juden. Anträge.

EEEE11“ Inm re

deilage. bns

t resre, Ur

bE 1“] Ainitt

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Kleidermachern Inkson und Roth kat ale Hof⸗Kleidermacher zu verleihen.

Ihre Majestät die Königin haben den Besitzern der hierselbst uter der Firma: Haller und Rathenow bestehenden Juwelen⸗, Gold⸗ d Silberwaaren⸗Handlung, den Kaufleuten Benjamin Rathe⸗ ow und Gebrüdern Philipp und Herrmann Marckwald, das rädikat als Hof⸗Lieferanten zu verleihen

in London das Prä⸗

Landtags⸗Angelegenheiten. vn Provinz Preußen. Danzig, 28. Febr. In der 13ten Plenar⸗Sitzung wird mit erathung des Gesinde⸗Polizei⸗Gesetzes fortgefahren. Der §. 4 6 Geset⸗Entwurfes bestimmt, daß den Dienstherrschaften und deren stellvertretern ein Züchtigungs⸗ oder Strafrecht gegen das Gesinde hht zustehe, daß jedoch die Dienstherrschaft wegen Ehrenkränkung cht belangt werden könne, wenn sie ein ungebüͤhrliches Betragen Gesindes durch Scheltworte oder geringe Thätlichkeiten auf der telle gerügt habe. Der Schlußsatz des Paragraphen lautet: „Kann gegen das Gesinde den Beweis führen, daß dasselbe durch sein tragen der Herrschaft keinen Anlaß zur Unzufriedenheit gegeben, ist eine solche Klage desselben allerdings zulässig.“ Gegen die simmungen dieses Paragraphen wird eingewandt, daß die darin ge⸗ tteten Thätlich eiten unzulässig erscheinen, wenn man überhaupt tes Gesinde erzielen wolle. Gesetze würden nicht für den Augen⸗ ck sondern für eine gewisse Zeitdauer gegeben, und es sei daher zu üchsichtigen, daß mit dem Fortschreiten der Volkskultur das Be⸗ rfniß einer achtungsvollen Behandlung des Gesindes immer be⸗ nmter hervortrete. Die Gesinde⸗Ordnung für die Rhein⸗Provinz m Jahre 1844 beruhe durchweg auf dem Prinzipe der Gleichheit, d es könne dasselbe unbedenklich hier eben so gut Anwendun sinden, das hiesige Gesinde im Allgemeinen gut und zuverlässig sei. Die gorität des Landtages meint jedoch, daß, da es im Interesse der schaft selbst liege, das Gesinde gut zu behandeln, das letztere besonderen isebuchen Schutzes nicht bedürfe, und daß eine terliche Zurechtwei ung, wo sie nöthig, für das Gesinde eine wahre phlehat sein werde, um so mehr, als die Mitglieder der dienenden ise häͤusig schon gleich nach vollenbetem 14ten Jahre ihren Dienst an⸗ sen, also währen desselben noch förmlich erst erzogen werden müssen. agegen sindet es die Versammlung allerdings bedenklich, dem Ge⸗ de unter allen Umständen den Beweis, zumal der Negative, auf⸗ cgen, und heschließt demnach mit großer Majorität, daß in dem ußsatze des §. 4 die Worte: „kann dagegen das Gesinde den b ühren, daß es sich nicht ungebührlich betragen“, zu streichen d durch das Wort „Hat“ zu ersetzen seien, so daß nach der dadurch stehenden Fassung es dem Richter überlassen bleibe, die Beweis⸗ ung demsenigen Theile aufzuerlegen, der nach den Regeln der veis⸗Theorie jedesmal beweisfällig sei. Die §§. 5 und 6, mit en der Gesetz⸗Entwurf schließt, werden ohne Veränderung ange⸗ mnen. In denselben wird verordnet, daß das Gesetz auch auf die⸗ ig n Dienstleute uwendung finden solle, welche von dienstpflichtigen ihen dem diensiberechtigten Gutsherrn gestellt werden müssen, oder anr Bewirthschaftung eines Gutes gegen Gewährung von Natu⸗ 68 und eines bestimmten Tagelohns angenommen worden (Inst⸗ . errschaftliche Tagelöhner, Einlieger, .n u. dergl.), beha⸗ eshe bhenn iesem Gesetze entgegenstehenden Vorschrter . n.

Ee wird demmächst ber Gesetz⸗Entwurf, betreffend di t 8 nd die bauliche kerjallkung der Schul⸗ und Küsterhäuser, Seacgr Es ist 8— Hhabes die Härten und Unbilligkeiten hervorgerufen, welche aus der n ichen Anwendung des §. 37 Th. II. Tit. 12 des Allg. Landr. für eigenen Schulen versehenen Gemeinden in der Parochie hervorge⸗ . 2 Landrecht verordnet nämlich l. c., daß, wo das Schulhaus zu⸗ e Küsterwohnung ist, die Unterhaltun 18 in der Regel 5 n Art, wie bei Pfarrbauten vorgeschrieben, besorgt werden . —— aber die gesetzliche Bestimmung des Landrechis auf der knlgemein gültigen, historischen Voraussetzung beruhe, baß in fe ochspiele immer nur eine Schule, nämlich die in dem . —— v— se⸗ so n g so noth⸗ ierdon egangen werden, da wesentliche Veränderun⸗

in den ursprünglichen 8 1

27

oraussetzungen des Gesetes vorgegangen.

Die Gesetzgebung müsse dem Leben folgen und dasjenige ergänzen was der §. 37, die praktischen Zustände seiner Zasfenig Augen 52 bend, nicht im voraus habe berücksichtigen können. Das neute Gesetz soll also den hier angedeuteten Uebelständen abhelfen, und bestimmt demnach dasselbe, daß, wenn innerhalb einer Parochie einzelne Ort⸗ schaften, Gemeinden, Gemeinde⸗Abtheilungen oder Einwohner⸗Klassen sich befinden, die ein eigenes Schulhaus zu unterhalten haben, diese von Beiträgen zu sol⸗ en Bauten an dem Schul⸗ und Küsterhause des Pfarrorts frei bleiben sollen, die ausschließlich nur das Bedürfniß der Schul⸗Anstalt betreffen. Der Gesetz⸗Entwurf hat jedoch bei die⸗ sen Bestimmungen nur Neu⸗ und Erweiterungsbauten für Schulbe⸗ dürfnisse im Sinne und will dagegen in allen Fällen, wo das Schul⸗ und Küsterhaus seinen bisherigen Umfang behält, der Kirchengemeinde nach §. 37 Th. II. Tit. 12 des Allg. Landrechts ihre Bauverpflichtung unverändert belassen. Dieses erscheint dem Landtage ni⸗ twünschenswerth. Derselbe geht von der Ansicht aus, baß die Leistung zwischen den an der Kirche und den außerdem und allein noch an der Kirchschule interessirten Personen nothwendig verhältnißmäßig vertheilt werden müsse, so weit solches ohne besondere Weiterungen möglich sei, und beschließt daher die Versammlung durch einen Zusatz⸗Paragraphen die Bestimmung einzuschalten, da auch bei solchen Neu⸗ und Repa⸗ ratur⸗Bauten am Schul⸗ und Küsterhause, die keine Erweiterungs⸗ Bauten sind, die Kirchschul⸗Sozietät besonders, und zwar vorweg mit einem Drittheile sämmtlicher Kosten herangezogen, der Rest dagegen von der ganzen Kirchen⸗Gemeinde mit Einschluß der Kirchschul⸗Ge⸗ meinde getragen werden solle. Nachdem diese Bestimmung angenom⸗ men worden war, mußte auch die Bestimmung des §. 1, welcher den §. 37 des Allgem. Landr. Thl. II. Tit. 12. für die Baulichkeiten an Küster⸗ und Schulhäusern beibehält, nur auf diejenigen Fälle einge⸗ schränkt werden, wenn in einer Kirchen⸗Gemeinde außer der Küster⸗ schule noch keine neue Schule entstanden ist, vielmehr die Küsterschule allein noch für das Schulbedürfniß sämmtlicher Parochialen genügt. „In der 14ten Plenar⸗Sitzung am 26. Februar kommt die Al⸗ lerhöchste Proposition, betreffend die Einführung von Gesinde⸗Dienst⸗ büchern, zur Berathung. Dieselben sollen zur sorigesepeen Aufnahme der dem Gesinde zu ertheilenden Entlassungs⸗Zeugnisse dienen, so daß aus ihnen eine vollständige Kenntniß von dem früheren Betragen des Dienstboten entnommen werden kann. Die Einrichtung hat sich schon in anderen Theilen der Monarchie und anderen Laͤndern be⸗ währt, namentlich in Sachsen, wo sie bereits seit dem Jahre 1835 besteht, und haben die Stände mehrerer Provinzen auf allge⸗ meine Einführung einer solchen gesetzlichen Bestimmung an⸗ getragen. Gleichwohl erhoben sich in der Versammlung zahl⸗ reiche Stimmen dagegen. Die Maßregel wird zuvörderst vom Standpunkte des Rechts bestritten. Man spricht der Gesetzge⸗ bung die Befugniß ab, über einen zahlreichen Theil der Bevölkerung eine Exklusivmaßregel zu verhängen, wodurch dieselbe, von der übri⸗ gen Bevölkerung ausgeschieden, gewissermaßen in ein Observatenver⸗ hältniß versetzt wird. „Zur Zeit sei der Uebergang von der dienen⸗ den Klasse zu den höheren Ständen ein allmäliger, es fänden die zartesten Abstufungen statt, deren Vernichtung besonders da schmerz⸗ lich würde empfunden werden, wo die Kinder achtbarer und gebildeter Familien durch Unglücksfälle zur Dienstbarkeit gezwungen worden, und deren Verhältniß heutzutage noch unter rücksichtsvollen Benennungen und Formen verschleiert werden könne. Mit der Einführung der Diensibücher werde eine schroffe Scheidewand gezogen, es werde eine dienende Kaste gebildet, deren Veredelung alsdann nicht mehr in dem Maße, wie jetzt, möglich bleiben würde. Außerdem werde sich aber auch die Maßregel als unpraktisch erweisen, denn dasjenige Gesinde, welches mehr fach schlechte Zeugnisse erhalten, werde regelmäßig sein Dienstbuch verlieren, und selbst viele Dienstherrschaften wür⸗ den, um dem Gesinde das Fortkommen nicht zu erschweren, die Zeugnisse in zu milder, der Wahrheit sich nicht anschlie⸗ ßender und deshalb den Zweck verfehlender Form ausstellen. Nicht minder erhebliche Gründe werden indessen auch zu Gunsten der Pro⸗ position angeführt. Man dürfe nicht vergessen, daß es sich hier um Einführung einer Maßregel handle, die sberall, wo sie ins Leben scausen worden, durch günstige Erfolge sich bewährt habe. Eine zu charfe und kastenhafte Absonderung der dienenden Klasse sei nicht zu befürchten, wohl aber werde eine wohlthätige Sonderung des guten und schlechten Gesin⸗ des erleichtert und demnach hierdurch wiederum die Moralität des Gesindes im Allgemeinen befördert werden. Denn anhaltend gute Atteste verschaffen dem guten Gesinde schnelles Unterkommen und hohes Lohn, und müsse dadurch das schlechtere Gesinde angereizt werden, sich allmälig gleich gute Atteste zu erwerben. Vom Stand⸗ punkt des Rechts aber dürfe man um so weniger Bedenken aufkom⸗ men lassen, als bekanntlich alle Beamten den geheimen Konduiten⸗ listen unterworfen seien, und wenngleich das System derselben der Würde des freien Mannes wenig entspreche, so sei dasselbe doch un⸗ vermeidlich, so lange nicht in reger Oeffentlichkeit ein Ersatz burch die freie Volksstimme geboten werde. Die Einrichtung mit den Ge⸗ sinde ⸗Dienstbüchern habe noch den Vorzug der Offenheit, und das Gesinde habe sich demnach nicht zu beklagen. Der Landtag beschließt aus diesen Gründen, zur Berathung der einzelnen Gesetzes⸗Paragra⸗ phen überzugehen, und findet zum ersten Paragraphen zu bemerken, daß die Anschaffung des Dienstbuches beim Antritt des ersten Dien⸗ stes, wie im §. 1 verordnet wird, keinen Zweck habe, solche vielmehr nur beim Antritt des zweiten Dienstes verlangt werden könne, da wohl nicht selten der Fall vorkomme, daß Gesinde, welches nach Ver⸗ lassung des älterlichen Hauses in den Dienst gehe, diesen ersten Dienst so lange bekleide, bis es sich eine eigene Wirthschaft etablire. Nach §. 2 soll ein Gesinde⸗Diensibuch zur Eintragung von sechs Dienst⸗ attesten eingerichtet sein und von den Stempel⸗Vertheilern für den von 10 Sgr. verkaust werden. Der Landtag sindet diesen reis zu hoch und meint, daß derselbe ohne Benachtheiligung des Stempel⸗Interesses auf 5 Sgr. herabgesetzt werden könne, da künf⸗ tighin kein Dienstbote ohne ein Gesindebuch ein Unterkommen er⸗ halten werde, während jetzt das Gesinde sehr häusig auf Losscheine sich vermiethe und die Lösung des Stempeis ganz unterbleibe. Außerdem erachtet der Landtag es für nothwen⸗ dig, daß die §8. 174 bis 176 der Ge sinde⸗Ordnung vom 8. No⸗ vember 1810, welche die Strafe für Ausstellung unrichtiger Atteste

durch vorliegende Einrichtung

Af . 4“

festsetzen, zur Beachtung für die Dienstherrschaften wörtlich in

Gesindebuch aufzunehmen seien. Der §. 8 ee 8. ca⸗

lassung des Gesindes ist von ber Dienstherrschaft ein vollständiges

Zeugniß über dessen Führung und Benehmen in das Gesindebuch

einzutragen. Schreibens⸗Unkundige müssen mit dieser Eintragung

98 . beaftragen, welche diesen Auftrag mit ihrer ens- ift zu bescheini t

sich eine Lücke bemerkbar, da digen denen

suchung des neuen Dienst

des ersteren stattzuhaben

wünschenswerth sein muß, gleich bei der Miet

erfahren, wie dasselbe sich bis zur Kün gung arstaes hchesnbe ze bedarf die neue Herrschaft einer Beglaubigung über den wirklich er⸗ folgten Abschluß des Dienst⸗Vertrages. Die Versammlung beschließt cs der pfe ge⸗ ncstehende Fassung gegeben werde: „Bei

g ienstes ist von der Di i indi vean Kber die Fühenn von jenstherrschaft ein vollständiges e

Schreibens ⸗Unkundige llung beider Be⸗ scheinungen eine glaubhafte Person beauftragen, welche nesen Sno⸗ mit ihrer Namens⸗Unterschrift zu beglaubigen hat. Das Gesindebu und der Losschein werden der neuen Herrschaft vorgelegt, welche nach abgeschlossenem Mieths⸗Vertrage den leßteren behält, während das erstere der alten Dienstherrschaft wiederum eingehändigt wird, um bei der Entlassung den Vermerk über die Führung des Gesindes bis zum Ablauf des Dienstes einzutragen.“ Die Versammlung ist ferner de Ansicht, daß es den Dienstherrschaften zur Pflicht zu machen se sowohl sich der rechtzeitigen Ausstellung der Atteste zu unterziehen als auch den Mieths⸗Vertrag nur unter Vorlegung des Dienstbuche abzuschließen, und daß die Vernachlässigung dieser Pflicht na Analogie des §. 12 der Gesinde⸗Ordnung mit Strafe zu be legen sein werde. Sie beschließt demnach die Redaction eines neuen wie folgt: „Dienstherrschaften, welche die rechtzeitige Bescheinigung über die Führung und das Beneh men des Gesindes, so wie die Ausstellung des Losscheines, ver wegirn oder den Miethsvertrag ohne Vorlegung des Gesindebuches abschließen, verfallen in eine Geldbuße bis zu 2 Rthlr.“ Der §. 6 lautet: Wird ein Dienstbote wegen eines Verbrechens bestraft, hat die Untersuchungs⸗Behörde das Gesindebuch von der Herrschaft einzufordern und die erfolgte Bestrafung aktenmäßig einzutragen. Vo

vielen Landtags⸗Mitgliedern wird die gän liche Beseitigung dieses Pa⸗ ragraphen gefordert. „Es liege außer 8. nce ef 88g 8,g1n 2 Verbrecher nach verbüßter Strafe, und ohne daß das Straferkenntniß dies festgesetzt habe, auch noch dadurch zu brandmarken und ihm den Weg zum ehrlichen Lebens⸗Erwerbe abzuschneiden, durch obrigkeitliche Eintragung in das Gesindeb werde. Gegen leinen Stand im Volke fähten öa. geg und 1 der letzte untergraben werden. Die Gesetzgebung könne mit Bestimmung ent⸗ ehrender Strafen nicht vorsichtig genug sein, und müf hier 6 5* Einrichtungen Nord⸗Amerika's ein Beispiel genommen werden, wo der Name des Sträflings selbst im Zuchthause nicht bekannt und derselbe nur durch eine Nummer bezeichnet werde. Andererseits wird aber auch diese Maßregel für unvermeidlich gehalten, da man konsequenter Weise nicht leichte Vergehen und üble Gewohnheiten veröffentlichen und schwere Verbrechen verheimlichen dürfe. Die Eintragung durch die Behörden sei ein Schutz für das Gesinde und werde uegernes bungen verhindern. Dem Soldaten werde schon jetzt jede Strafe, die er während des Dienstes erlitten, in seinem Ertlassungs⸗=Zegenise vermerkt, und wenn er in die zweite Klasse versetzt worden, trage er sogar das Zeichen seiner Schande vor der Stirn, das Gesinde habe aber keinen Anspruch auf bessere Behandlung. Der Landtag scheidet sich schließlich mit geringer Majorität für die Beibehaltung ee vahlefss a⸗ Peragrapdee⸗ Die drei letzten Paragraphen des die nur formelle Bestimm ä 9 Päbeenne. stimmungen enthalten, werden unverän- In der 15ten Plenarsitzung am 27. Februar beauta tete der Landtag den ihm mittelst Allerhöchsten E. Fremuar begufac vom 1 Februar c. zugefertigten Entwurf einer Verordnung wegen Aufhebung des Intelligenzblattzwanges und der Intelligenzblätter gegen eine künf⸗ tig für die Aufnahme von Intelligenz⸗Artikeln zu entrichfende Abgabe. Derselbe lautet: Wir Friedrich Wilhelm ꝛc. verordnen zur Erledigung der über den Intelligenzblattzwang und die gegenwärtige Intelligenzblatt⸗ Einrichtung erhobenen Beschwerden, auf den Antrag Unseres Staats⸗ Ministeriums und nach Anhörun Unserer getreuen Stände der Pro-⸗ vinzen Brandenbur 8 855 osen, Pommern, Sachsen und West⸗ 8 phalen, für den Umsang dieser Provinzen, was folgt: §. 1. Der In⸗ telligenzblattzwang wird gänzlich aufgehoben. Im Allgemeinen sindet diese Aufhebung mit dem 1. Januar 1846 statt. Wo jedoch Privat⸗ personen auf Grund abgeschlossener Verträge die Vortheile des In⸗ telligenzblattzwanges beziehen, kann letzterer so lange aufrecht erhalten werden, bis diese Verträge abgelaufen sind. §. 2. Ueberall hört zu⸗ gleich mit dem Intelli nge (§. 1) auch die amtliche Heraus⸗ auf. Stat iner Intelligenz⸗

Anzeigers vertritt. §. 3. In allen Fällen, in welchen Neesger eine Bekanntmachung durch die Provin sal-Jatelligeaebänhe ecfebehe ben, tritt an deren Stelle eine Bekannimachung durch den öffenilichen Anzeiger der Stadt Berlin und der Regierungs⸗Amtsblätter. §. 4. Um dem Militair⸗Waisenhause zu Potsdam für die Verzichtleistung auf die stistungsmäßig bisher aus dem Intelligen blattzwange und der Herausgabe von Intelligenzblättern bezogenen Einfüafse die ihm gebührende und „zu seinem Fortbestehen unentbehrliche Entschä⸗ digung zu gewähren, sind die Redactionen der in den Pro⸗ vinzen Brandenburg, Preußen, Pommern, Posen, Sachsen und Westphalen erscheinenden öffentlichen Blätter, einschließlich der öf⸗ fentlichen Anzeiger (§. 3.), verpflichtet, nach der Aufhebung des In⸗ telligenzblattzwangs (§. 1.) von den gegenwärtig diesem Zwange e Artikeln eine nach dem Raume, welchen dieselben in diesen Blättern einnehmen, zu bemessende Abgabe an die Staatskasse zu entrichten, sofern mit ihnen nicht eine Uebereinkunft weaen einer