indem durch die daselbst gegebene Bestimmung, bei Vererbpachtung die Majorität des Ausschusses, n — n W“ 2
halte des Gutachtens, den Die Versammlung war mit dem Ausschuß⸗Gutachten gan, b zalieh zt⸗ 1e “ ZIW“ 3 W — 4 — 2 wi 11“ Fanlich: j jti ü b Eim stäbtisches. Mitglied äußerte, daß es zweckmaͤßig erscheine, Habe das Kind besonheres Vermögen, so länne der Vater bei sei b b b a. L.4 des Vorwerke⸗Landes und der Pertinenzien dem Lehnsherrn und Ag⸗ zweiten Abschnitt des §. 3 ganz fortge een haben will, weil nach verstanden, nämlich: daß beide Petitionen zurückzuweisen seien. zer über den Art. 11 ahzustimmen, da später Mobvisscattonen vor⸗ Ablehen ihm vrvelen der Mindersährigkeit einen Sorneß tenlihnens 5 87 2 8 17 Pa-, geeasbergnche 2e, e
ihr Widerspruchsrecht nicht nur gänzlich entzogen, sondern ihnen 5. 18 des Gesetzes vom 15. Februar 1 in den Fällen des g. 15 ierauf folgte die Petition eines städtischen Landtagoe sit. 1 - 1— 1 — Spafe verpstich jede 2 bve — ihr Interesse bei] Nr. 3 und 4 beones bes — und der Veräußerung ein⸗ b f fols p 8 nnnog80-2h egen bleihen könnzen, wie sie die Versammlung ohne Zweifel. nö⸗ Ein städtischer Abgfordneter enigegnete, daß die frühere Abstim⸗ tet werden solle, das Aufheben des denses , . Bash e
. esr. * 1 1b 4 perachten werde, besonders, da die versuchte Vermittelun zwischen mung über den Art. 8 bi Masse des 6 ’ Sache geltend zu machen. Es sei daher sehr dankbar anzuerken⸗ zelner Gutsparzellen oder Pertinenzien zum Zwecke der Erwerbung Es wird in selbiger darauf angetragen, don Erlaß einon G. quchten w 219 feriche — mung über den Art. 8 die „ bes Vermögens, der Axt. 14 aber en, so finde er, daß diese Maßregel sehr hart sei und H ⁄ 688 vorliegende Gesetz 2 Verletzung wieder gut zu machen anderer Grundstücke ein schiedsrichterliches Verfahren über die ver⸗ zu hbefürworten, böoe⸗ elchem bei Eepen ationen erwisliche 9. — üeeheen 8 Fetzasgeer⸗ die Sicherstellung desselben hetresfe, und daß beide also sehr wohl saünben höchst nachtheilig werden sege 88 der t Ceten, nenna⸗ a. i 6 * ... *, Ccger deng de enenechenden,nenen aneg,sagssen sch bezeabe 1 1nc9.e-ge de vergeter sehae de Plenum, das Kondominial⸗Pri 8 † e seff igen] neben einander besirhen könnzen. b ” es sich häusig, daß solche Verhältnisse aufgehoben, später aher wieder Das erwähnte Edikt falle, wie auch die Motive sagen, in eine und es daßer ganz in der Konsequenz zu liegen scheine, d und selbst das Aufbewahren von Dünger in Mieten und Stähee n.,I. Herr Referent habr erst g- g gsanh einfach 8& „ Ein Abgeordneter der Landgemeinden äußerte, es müsse dem ausgeglichen würden. Es würde in diesem Falle sehr leicht der leptere Um⸗ Zeit, wo nur der allgemeine Nothstand eine solche Berleßung von auch, falls hiesichtlich der soßar ohne hie⸗ Wiedererwerbung solchet den in Separation begriffenen Grundsücemn zu entgiehe umen ruhenden Erbrechte, als Alebergan ich ldie 2 ee eimen Ehegatten unbenommen sein, zu Gunsten der Kinder dem zur stand in den Büchern einzuschreiben übersehen werden, und diese wür⸗ Privatrechten hätte rechtfertigen können, und da dieser Nothstand jett von Grundstücken erfolgenden Vererbpachtung einzelner zu Lehn⸗ ebe: Strast untersagt werhe. 142 veach „ gang zum Consolidations⸗ Verschwendung geneigten überlebenden Ehegatten Schranken zu ziehen. den dann keine Kontrolle mehr . Er würde es lieber bei nicht mehr vorhanden sei, so müsse nur gesorgt werden, die verletzten Fideikommißgütern sehirigen „Gutsparzellen oder Pertinenzien, die Es wurde allgemein anerkannt, daß diese Petition einen d⸗ v ritterschaftlicher Abgeorbneter bemerkte, daß d Es müsse dem anne Gewalt gegeben werden, über das Vermögen dem ganz einfachen bisherigen aße lassen, wonach es gar nicht nöͤ⸗ Rechte wieder geltend zu machen und ins Leben treten zu lassen. ‚örem Wesen nach ebenfalls als eine Veräußerung zu betrachten, auch stand zur Sprache bringe, welcher fast überall, wo Separationer Cin Abstiamung festgesteclt beee sei. d ag enn e5 aß durch zu verstigen, wenn die Frau nichts tauge, denn es sei vorauszu⸗ thig 9 eine sosche Kontrolle polizeilich hineinzulegen, welche, wie er Einleitung dazu sei bereits im Jahre 1842 durch die Allerhöchste Ka⸗- im §. 6 und 7 des vorliegenden Gesetz⸗Entwurfs einer solchen gleich⸗ gekommen sind, bald mehr, bald weniger als nachtheilig für die lll gestri c. Dieses Relhk enn als ein lue b * recht statt⸗ sehen, daß sie alles zum Nachtheil der Kinder verschwenden würde, glaube, eine großt Beschränkung der persönlichen Befugnisse und der binets⸗Ordre vom 28. Juli getroffen worden, indem durch diese der gestellt worden ist, über die verweigerte Einwilligung der zuzuziehen⸗ wirthschaft hervorgetreten sei. Es wurde aber auch bemerkt, daß Plben so Erfindun denn jedes Recht sobaib anzunehmen, sei worauf der Herr Referent erwiederte, daß dann der Fall eingetreten kontraktlichen Verpflichtungen sei, die man heilig halten müsse. Wenn §. 5 des Kultur⸗Edikts vom 9. Oktober 1807 suspendirt worden sei. den Anwärter keir schiedsrichkerliches Versahren san⸗ nden dürse, und Bum vollständige Abhülfe zu gewähren, keine Mittel angeben ule neue Er müste estehen daß er sich unter en ristire, sei ein sei, mo eine Prodigalitäts⸗Ernlärung statiftnden mü Ese aber die Versammlung sich für die Einführung der Bücher aussprechen Durch diese Suspension wären aber die früheren Bestimmungen weil durch die Zula ung des in dem zweiten Abschnitte des §. 3. Das vorzüglichste Mittel bestehe aber darin, daß die Separativonnl 2 nichts denken könne worauf in süsrüsche 1 . 88 Ein standesherrlücher Abgeordneker erktärte sich für Beibehaltung sollte, so halte er dafür, daß dann die Eintragung der Dienstzeug⸗ des Algemeinen Landrechis Thl. I. Tit. 18 und Thl. II. Tit. 4 wie⸗ angeordneten schiederichternchen Berfahrens die Entscheidung der Sache viel als m güich beschieunigt werden möchten. Leider aber winztz n daß dieser Ausdruck keine mene Erfnb ischer Neordn⸗ er des Entwurse. Man muüsse sich nicht die Hände binden, und dies nisse darin wegfallen müsse. der ins Leben getreten und dadurch insofern eine Rechtsunsicherheit vorzugsweise in die Hände des Obmannes gelegt werde, was für die Spezial⸗Kommissarien an der Beschleunigung der Sachen durh hieder eische Polizei⸗Orbnung, die 3 beh 19 ung sei, fen schon sei in dem fraglichen Artikel angemessen ausgedrückt. Der erste Redner des dritten Standes: Es handle sich hier, so entstanden, als nach §. 193 Thl. I. Tit. 18 des Allgemeinen Land⸗ Substanz sehr bedenklich und gefährlich sei, so konnte die Versamm⸗ dersprüche der 78. oft selbst behindert und es könne 2 sosort in Kraft Hedasen Eor 84 Nn anr 1.;en. 8 „c Ein städtischer nForpneics äußerte, dem sterbenden Gatten wie bei dem gestern zum §. 1 vorgeschlagenen Amendement, um das Drechts der Lehnsherr oder die Agnaten bei erfolgtem Rückjalle des lung dieser Ansicht doch nicht beitreten. Eine große Mehrzahl er⸗ die Verzögerung der Separationen nicht allein den Kommissaria lült d uder als Erben betrachtet 9 at ach 8 mec⸗ müsse es gestattet sein, Einrichtungen zu treffen, um der mangelhaften Ganze des Gesetzes. Wenn das Gesindebuch weder ein Attest⸗ noch den Lehnes, die Verträge über einzelne auf Erbzins oder Erbpacht aus⸗ klärte sich für die entgegengesetzte Meinung der Minorität, nämlich Last gelegt werden. Es sei nicht zu verkennen, daß Seitens ha 8. Vermögen, bis es ihnen A. 9 ben von vhrer 4 scpoft ion Verwaltung des Vermögens zu begegnen, dies durch die Anordnung statt des Attestes vorgeschlagenen Vermerk enthalte, so bleibe von dem geihane Theile oder Stücke des Lehns anfechten können, wenn sie den für Beibehaltung dieses zweiten Abschnittes und erkannte die dafür neral⸗Kommissionen zum schnelleren Betriebe der eparationen Eben so wenig könnten die Kinder nin 8 ihrer Aeltern e⸗ der sofortigen Schichtung zu bewirken, erscheine unzweckmäßig, und Gesetze selbst nichts mehr übrig. Er habe zu erinnern, daß nicht vorgeschla⸗ Nachweis führen, daß die Substanz des Lehnes dadurch wirklich ver⸗ angeführten Gründe, daß eine Erbverpachtung einer Veräußerung geschehen sei, was hätte geschehen können⸗ erbtheil des Vermögens frei dione 5 ber den ihnen zugefalle⸗ müßzen ihm deshalb andere Mittel durch das Geset slgeer werden. ,8. sei, jede Kündigung einzutragen, sondern daß bemerkt werde, auf wie mindert oder verschlimmert worden sei. Durch diese Bestimmung niccht gleich zu achten und in dem vorgeschriebenen schieberichterlichen Da nun überdies, was den ersten Punkt der Petition a guf die nunmehr gesirihe Fra *† 8en per enen. Ein anderer städtischer v bemerkie, baß, wenn In⸗ lange der Dienst⸗Vertrag abgeschlossen und ob er vor Ablauf der Dienstzeit würde aber eine Ungewißheit für die Erwerder solcher einzelnen Lehns⸗ Verfahren eine Erleichterung der Erbverpachtung zu finden sei, für der §. 89 der Gemeinheits⸗Theilungs⸗Ordnung vom 7. Jui e s ber Art. 11 des Entwurfs he behalten E1uu““ vonsequenzen vermieden werden sollten, der Artikel; wegsällem müsse. aufgehoben worden sei. Es hanble sich mehr von einer Einrichtun stücke herbeigeführt, welche zu beseitigen sehr nothwendig sei. . sehr ausreichend an, bemerkie auch noch, daß durch den Wegfall des schon bestimmt, daß dersenige Dünger, wescher die örtlich iin ven der vorige Redner, die Abstimmung üb 2 Eüe Wie die Frau, so werde auch der Mann gebunden werden können, die den Dienstboten das Aufsuchen des Dienstes erleichtern solle, afs Die oben erwähnte Suspenston vom 28. Juli 1842 sei aber ein schiedsrichterlichen Berfahrens und dadurch, daß man die Vererbpach⸗ Saaten noch nicht getragen hat, gleich den übrigen auf pernllrikte u müsssen und beantragte zuerst 8. Siek 85 Frage 8 gs großen Nachtheil sür das Wahl der Familie unausbleiblich her⸗ davon, die Herrschaft zu schützen. Es sei Uar, daß es zur Erleichte⸗ abgeschlossener und abgemachter legislatorischer Akt und könne daher vune allein von der Zustimmung der Anwärter⸗ abhängig mache, Nutzungen schon verwendeten Besteilungskosten, Gegenstand best be 2 zr erstrecen, w n ₰ Uhersch Fen u sien en beiführe; ohnedies hebe der Artikel den bereits angenommenen Grund⸗ rung der Diensthoten gereiche, wenn sie durch das Buch sofort nach⸗ nicht mehr, wie nach Inhalt des bersher Gerzeen die Minorität die rbverpachtungen über die Gebühr erschwert werden würden. Die Vergütung sein soll, welche dem Abtretenden von dem Empfänge 14 * 11 bess 8ee. vn neter sat, daß mit dem Tode des einen Ehegatten eine communio pro- weisee könnten, daß, wo und wie lange sie im Dienst gewesen seien, gewollt habe, über die Nützlichkeit dieser Suspenston verhandelt, son⸗ Motive zu §. 3 sprächen dieses und die Dringlichkeit des Bedürfnisses leisten ist, hinsichtlich des zweiten Punktes aber man der Meinan ele 8 Verme u die Disposition über rogatz eintrete, wieder von selhst auf. 11““ und in welchen Verhältnissen sie ständen; um dies zu erreichen, solle
6 gemeinschaftliche Vermögen habe, doch das Erbrecht d kei ie bi . n ga .. 1 dern es müsse nun sofort auf das vorliegende Gesetz selbst eingegan⸗ der Erbverpachtungen ausdrücklich aus, und es werde durch das in daß die beliebige Aufbewahrung des Düngers nicht verboten ge 8 ze. rbrecht der Frau kein Die. hierauf gestellte Frage: Eu1u.“ die Herrschaft zur Eintragung verpflichtet werden, und wenn die Herr⸗ gen werden. 1 b dem zweiten Abschnitte angeordnete Verfahren das Recht der Anwärter könne, wenn nur sonst keine volizeilichen Borschristen dabei —3—— . sich mit 8 Soll der Artikel 14 des Entwurfe beibehalten werden? schaft diese Verpflichtung nicht vegch so solle sie straffällig 8
Ein Mitglied der Minorität des Ausschusses erklärt auf diese Seeen gewahret. Auch müsse das Interesse des jedesmaligen werden, so vereinigte man sich mit dem Ausschuß⸗ * sünem Entstehen an ai0 1. wirhlichte -. k 9 sondem wurde mit 46 Stimmen bejaht und mit 23 Stimmen verneint. Ein Abgeordneter des Ritterstandes tritt diesem Vorschlag bei letztere 2 daß allerdings auch jetzt noc über das Bedürf⸗ Besitzers in Betracht gezogen werden. Dieser aber werde, wenn man für Beilegung der Petition sich ausgesprochen hat. ehung beschränktes, betrachtet werden müsse g- 5 gewisser „Wegen den Artikel 15, welcher vorschreibt: 4 e, vr., und wünscht nur das Recht des Dienstboten, ein gutes Zeugniß zu niß des §. 5 des Edikts vom Jahre 1807 und über die Nühlichkeit die Erbverpachtung blos von der Zustimmung der Anwärter abhän⸗ — 8 hiehma bemerkte der Herr Anosefus⸗ vsen In b 6 giv 3 Sechin Ueberlebenden der Aeltern steht es zu jeder Zeit frei, die verlangen, ausgedrückt zu sehen. 1— ’“ der Suspension desselben verhandelt werden müsse. Die Suspension gig mache, oft verhindert werden, dieses Interesse zu verfolgen und inz Westphal büheschen Gütergemeinschaft es Rechtenn vnec 8ef 1e ar er vrr en. (Auseinandersetzung) zu verlangen“, Ein anderer Abgeordneter desselben Standes glaubt, daß dies eines Gesetzes sei noch keine völlige Aufhebung desselben, und es handle Verfügungen zu Gunsten des Lehnes selbst zu treffen. Bei der Ab⸗ Provinz estphalen. aar bes Cosre den esen ger . Fne ir. fan Uch nichts zu erinnern. nach dem Zeispiel der Fabrikarbeiter sich von selbst verstehe, und liest sich daher zuvörderst um die Frage, ob die nicht zu verkennende Nütz⸗ stimmung über diese Kontroverse erklärten sich nur 7 Stimmen für-] Mlünster, 28. Febr. In der heutigen neunte ig ugefallen sei. Die Schichtung sei 81 t 8 . n2 on dem Artikel 16, welcher verordnet, / ö.. den Art. 46 der bergischen Verordnung für die Fabrikengerichte vor. lichkeit und Nothwendigkeit des §. 5 jenes Edikts zurücktreten solle, das Ausschuß⸗Gutachten. Alle übrigen nahmen den zweiten Abschnitt wurde die Diskusston über das eheliche Güterrecht in der „ eaihes teselbst aber durch den Tod 88 uerst estorb eingetreten, daß der Ueberlebende der Aeltern verpflichtet ist, zu schichten, Ein weiterer Abgeordneter dieses Standes findet die vorgeschla-⸗ gegen den Umstand, daß man den Anwärtern des Lehne⸗ und Fidei⸗ des §. 3 als sehr sachgemͤß an. Gegen die übrigen Paragraphen W estyhalen fortgeseßt. vhecsesen Redner schlug demnächst d- 568 2. i2 beFeun. 9 wenn er zur zweiten Ehe schreiten will, gene neinige Uebertragung der Strafe auf die Herrschaft un illig. magmisses ein v zibe verleihen wolle, welches sie schon seit 1807 des Entwurse von 4 bis mit 8 war nichts zu erinnern. In dem Art. 7 der Denkschrift, nach welchem 8s ausat beizufugen: 8 „dem Art. 11 folgen⸗ 2) lücen S e e⸗e aa .eaen0 8lnn dF. gestt⸗ vih 58 8 Fertheter d. Stãdte v. 85 122 Amendement des nicht mehr gehabt hätten. ; 8 3 11 während der Ehe der Mann das Verwaltungs⸗ und Verfuget. nsür, h⸗ 2 1 unter K t und zur Verwaltung des itglieds des dritten Standes, welches im Interesse der Dienstleut
Es sei aber die Nülichleit und das Bedürfniß der erleichterten 0 Eee.ner e ahe, n. Aee b668 recht über das gemeinschaftliche Vermögen ausübt und ohes 15 ene be datbn 88 agerfehende . v vcgene unfähig wird; und außerdem 8 gemacht worden sei, diesen gar nicht zu statten käme, weil für 8 Erbverpachtung einer Lehns⸗ oder Fideikommiß⸗Parzelle, nicht allein sich von den 68 anwesenden Landständen nur 22 Stimmen dagegen ziehung seiner Frau Schulden kontrahiren, Bürgschaften und G anderes stäbtisches Mitglied hielt jedoch folgende Fa . fu ) die Kinder auch alsdann die Schichtung fordern können, wenn Lan. daß die Herrschaft sich weigere, das Zeugniß einzutragen, dem durch das Edikt von 1807, sondern auch wiederholt in den Motiven und wurde daher die Annahme durch die Masorität der übrigen kungs⸗Verträge eingehen und Grundstücke verdußern und 1 Küsüiß — 9 ssung füuüjr sle die Großjährigkeit erreicht und eine selbstständige Wirth⸗ ienstboten nichts weiter übrig bleibe, als die Herrschaft gerichtlich zu dem vorliegenden Entwurfe §6. 3 und 8 anerkannt. ü. Stimmen beschlossen. Die eben erwähnte Minorität bemerfte noch den kann, und die einseitigen Verfügungen und Schulden der ena ba bem Tode eines der Ehegatten unabgefundene Descen⸗ wurb Ichatsenschte 1 82 1 berbe ergeah zendi, 1acfhenuf iich benhen ze lasjen; Eeßienes Daß der Uebergang von dergleichen Parzellen in den Se Hlei⸗ ausdrücklich, daß sie nur deshalb gegen die Annahme des Entwurfs nur in den Fällen §§. 321, 324 — 327 Allg. Landrechts . emten vathanden, so treten dieselben an die Etece des Verstorbenen 5 a 2 kgfe en des Zusatzes 3 beantragt und genehmigt. werde er wahrscheinlich vorziehen, weil eine Prozeßführung ihm nur aes Seabshsce n brfenden Süstsgshe, vefnucz wei der vesicer geszinmt habe, wenl sie bie Beteheinumg der 8, 8 des Cuint vee, . 1 glülig und ser dos gemenschastlihe Bermägen nen n der Mt, daß sie mit dem Ueberlebenden die Gi nsc —— sün künftige Bermiethung nachtheiig sein konne. Er stimme gegen eines Grundstückes ein besserer Staatsbürger sei und mehr Liebe zum 1 Oktober 1807 wünsche, dessen Diepostidn jetzt um so ausreichender lich sind, t vtsehen 2 em Ueberlebenden die Güter⸗Gemeinschaft nin der Regel die Cic Htung nach dem Zustande des Vermögens das Amendement.
- . hatte der Ausschuß nichts zu erinnern gesunden. Dagegen stelle len Usesecbe sielen alle Uebelstände geschieht, worin es sich zur Zeit der Schichtung befindet, Der Herr Landtags⸗Marschall bemerkt, daß diese Auseinander⸗ 8vnB setzung gegen den Vorschlag des Ausschusses gerichtet zu sein scheine,
Vaterlande habe als ein Besitzloser, aus welchen leicht sei, als nach dem inzwi 12F⸗ 1 b ;129 b 122& 4 8 zwischen erschienenen Gesetze vom 31. Januar der Inventarisation sort, und ab zu k 1 8 v : i⸗ . gab zu keinen Bemerkungen Anlaß. unn Vagabunden entstehen. Auch für die Landeskultur sei es von Herr Referent das Amendement: de auch den sonstigen Schärsen des Entwurfs begegnet. Die Weglassung . Art. 19 welcher lautet: Hit nicht aber gegen das Amendement.
e8¹“ — . . 1 vS 1845 die Ablösung des Erbpachtzinses durch Vertrag ausgeschlossen 8 iaan Wichtigkeit, weil der kleine Wirth auf seinem Grundstücke im Ver⸗ werden könne der Art. 8 möge bei beerbter Ehe nicht eintreten, Nachdem hierauf der erste Amendementssteller f r 1 ; . . „ - beantragt hatte, 5 1 - ; ; biai vh⸗ Fn. FrJels 9. 8 Poße. 82☛ ec. Kasn Hiernächst wurde ein von dem Herrn Landtags⸗Kommissorius an worauf die vom Herrn 8EverSg. Sn feüchst den 88 ba in vorstieg gebrachten Pufag zum nee 11 fte selgn ⸗ Eee echig ö11 habe Ber Whlbe hasgres Fi. N. cenen dih seehereret, vethis⸗
. Sees habe 12 ser Fei z⸗ dies Zeit ber meederzommen den Herrn Landtags⸗Marschall ergangenes Schreiben vom 9. Februar eg Art. 8 89 vat ate 29 En⸗ eendung 8 nöstimmung zu bringen, wurde eingewandt: Dieser Zusatz stehe 3) oder weil er als Verschwender oder sonst unter Kuratel eseßt 3 Ein Abgeordneter des Ritterstandes: Wenn er die Fass⸗ und önne jedes Gesetz welchle den Erwerb 2 Grundstücken durch a. c., die dem gegenwärtigen dereecße vorgelegten Materialien über mit en ejaht 8 2 8 “ isenbaren Wiverspruch mit der gestrigen Abstimmung. Mit dem wird — so steht den Kindern die Wahl zu zwischen der Theecas richti terseh habe, so solle darin ein Verbot liegen dag de kleine Wirthe erschwert, mit dazu beitragen, eine solche Zeit wieder neag0g” Provinz bestehenden Stiftungen benreffend, in Lrcreh soll vAeeneee a. Anwendung kommen? 5 w. vner eüeheecehr nach versähn tas 8.. 9 88- nach dem ersten Inventar r. XII) oder nach dem gegenwärti⸗ Herrschaft den Grund ber Entlassung angebe. Nach sehten Ansichten durch die Suspension vom 28. Juli 1842 wieder hervorgerufen wor⸗ Stände darüber verlangt worden: Es wurde . 49 2 Kchal l. Duß durch den Tob des einen Ehegatten eine Erbschaft und also 8 298 e“ lassun 1 SH 88 sie E—— 8 wor⸗ Leen be de schelente hei berrbiern Ehe Über dos geweiattc atgt entstryen, sei Folge der Abstimmng zum a.chl 8, nücg .““ eeebeen se, Res we ;hun oder nihe. r wdasce, deß daer sünnber
den, und wenn das Edikt bestehen bleibe, so höre auch diese Unsicher⸗ ob und welche ausführlichere Mittheilung sie über den ei ber “ “ “ heit wieder auf. Das Mitglied müsse daher darauf antragen, den Eon 8 a e Uber den ere Vermögen zusammen testiren können? 1 srrseh Eis is — 8s 1616“” §. 5 des Edikts vom 9. Lhober nse. vse. vaaf gelen Ln den ah Süenng ee. sen fone⸗ wvüt schen, g-n dr solche, und Anstienmis 88. s . deföde e ⸗ S n 8 - e 1 1“ Rhein⸗Provinz. I11“ bleibe; denn es könnten Fälle vorkommen, wo der Nachweis des Ent⸗ vorliegenden Gesetz⸗Entwurf ganz abzulehnen. biesm 1 820 dt 8 82 e- 8 w4 während der Dater der Zu dem Art. 9, welcher bestimmt, daß di 9g anente Herm gen nicht durch Lereinigung et h Fabtenz, 1. Mirz. Eilftf Sitzung. Nach Erösscꝛng lassungsgrundes dem Gestade vünschenswerth set, zum Heispiel wenn g wurde dieser Antrag von mehreren Seiten unterstütt, und iesmaligen Landtags⸗Verhandlungen erfolgen könnt. 1eee de nnsas as leßtwilligen anderweitigen Verfügung des die Hand des Ueberlebenden zusammenfalle; der Sitzung in gewöhnlicher Weise theilte der Herr Landtags⸗Mar⸗- die Herrschaft das Gesinde vermindere u. s. w. namentlich noch angeführt: Das Edikt vom 9. Oktober 1897 habe „ „Es wurde nun bemerklich gemacht, daß die vorliegenden Make⸗ sterbenden Ehegaiten fehlt und ine unabgesundenen Kinda nh bae Vorhandensein des Erbrechts erlangten aber die Erben schall der Versammlung mit, daß er noch 9 Exemplare des Imme⸗ Der erste Redner: Es sei schwer, bas Eine zu wollen und o wenig, wie ein anderes Gesetz, nußbare Privatrechte aufgehoben. rialien so umfangreich wären, daß zur sorgfältigen und gründlichen ber Che v orhocden sind, der Ueberlebende die eine Hälfte de gte; sie könnten in der Ausübung dieser Rechte beschränkt sein, diatberichts der Seehandlung von dem Herrn Landtags⸗Commissair das Andere auch; entweder müsse bestimmt werden, daß die Atteste Jene Iesebgebung habe nicht zersibrend sondern segnend gewirkt, prüfans derselben ein sor tiefes Eindringen in die Sache erforderlich meinschaftlichen Venns pens als sein Eigenthum nimmt und ldas Gesetz überall Kindern, Minderjährigen, Wahnsinnigen die zugesandt erhalten habk, welche dem 5ten Ausschuß überwiesen wurden. in den Büchern enthalten sein sollten oder nicht. Enthalte das eine 8 nicht aus einem vorübergehenden Nothstande, übereilt oder gleich⸗ ler⸗ ——— .Ig. es eg . Nachlaß des verstorbenen als die andere Hälfte desselben mah de Dispostion beschränft, ohne ihnen darum ihre Rechte zu neh⸗ Derselbe versprach auf den Antrag eines Abgeordneten der Land⸗ Gesindebuch Atteste, das andere nicht, so sei das Gesindebuch, dem sam gezwungen, mit Verletzung von Privatrechten, erlassen worden; Arbeitskräfte während der Dauer ves Landtages nicht ausreichten, und Borschriften des gemeinen Rechts (g. 625 und 026) mit eül Die Folge des Daseins der Rechte sei aber die, daß diesen Gemeinden, dasür, daß jedes Mitglied ein Exemplar erhalte, auf dem die Atteste fehlen, ein schlechtes Zeugniß; daraus folge aber noch sie habe vielmehr zur Erhaltung des Staats und zur Förderung der wurde darum beschlossen, einen Antrag dahin zu e-u näheren Bluts⸗Verwandten thrilt und falls keine solche ime * E. nurch, Crbrecht den kürzesten Wege besorgt zu sein. keinesweges, daß den Dienstboten die Ausstelung eines Mttestats ver⸗ Aller befördert worden. Jene e ur Größe und e 2 Ses. . gaen ei ümli ibt; n. Ee erasne. 8 xeras . nträgen: 1 abgesondert. Rede hfrfeclang des grendescken Cfanc.s ch 18 oashe den Mazdeburg, resp. für Magdeburg und Halberstadt, einer für den RNLSIg-N.LZS.P,. ela; gss Lanbgemeinin ài teinr derNatur ber älterlichen Verhältnisse begründeten Motiven 1. Eine Prtition von Kleidermachern aus Koln, betreffend die] —esend Mitglieb des Fürstenstandes hält dafür, daß das Buch nur langen Friebensjahren durchaus nicht solche Nachtheile herbeigeführt, üreen 8.nsen Lemnge vehrm · Wegsaffung bes Wortes unabgefundene“ vor. Dieser Antrag * keenn eeeFhaen., ne, n hig 8 18— b F. 5 ee den . dech gesende e 50* bcgf. de vencsee nac s 8 die mit den Vortheilen, die sie gebracht, zu vergleichen wären. Es 2 „ 1 ri Bahl be ti I“ 2eser ats as E. fogenannte Confectionage; geht an den vierten Ausschuß. er Herr Landtags⸗Marschall erklärt, daß der Vorschlag des ser bei der Behethe un 88 sa glbrac k2 9 81. übersehen 8 I dan ca neh Be hlchang aea.e. Sbe. nerF. nnn” t rlewenekans, Lrenden ns 2ese eensg,egeh müfelche eben⸗ gen 2; ne Pänan See deee.. aus Köln, be⸗ Ab ve der Stadte, wi Widerspruch 1.e; 8— zur woorden, daß der §. 5 des fraglichen Edikts ausdrücklich verordne, ng 1 keschlußne “ 2 auunl Feggen will . . 3 reffend die Beschränkung der Auctionen; welche dem vierten Aus⸗ Abstimmung gebracht werden müsse. Erbpacht rathsam sefunden worden, zur Schuldenbefreiung des Haupt⸗ und ““ eeee venseen Nathlasfe 882 verßerbenen Theil eeg. behs g Teen. ne...erde eche nern, mßig Pslon aiber, di⸗ vaeeh c Fas üsn⸗ Einführung von Gesinde⸗ 8 Mittel zur Verhütung von Kollisionen durch mehrere gleichzeitige es oder zu Lehn⸗ und Fideikommiß wieder verwendet werben müsse. — aae” 5; “ Ni . ’ 80 he. 1 „ fortgefahren wurde. Vermiethungen, unterstützt hatte, machte ein anderer Abgeordneter 11 so ebane 2 da 22 zur E wicne von für bas. He nncse⸗ waeen. zur Kenntniß des Herrn Landtags⸗Kommissarius gebracht E ermögens auf Lebenelang. * gestand der Herr Ausschuß⸗Dirigent solches zwar zu, jedoch .. Referent verlas den §. 3, bemerkend: er sei von dem Ausschusse dieses Cengen, den Loßis ha einer dee aagen Beschrütsan der beffer gelegenen Grundstücken angelegt werden. Auch lasse sich sa] werden. hatte der heg we bem Beifühgen 9,0n ene, veß 1. es An en, daß dem Lehnobesitzer es nicht zustehe, über die in seiner vorgeschlagenen Fassung beibehalten worden. Dauer des Gesetzes auf 20 Jahre. Dieser Vorschlag wurde och die willkürliche Ablösung des Kanons burch Vertrag ausschließen. Da es die Zeit verstakteie, so wurden noch einige Petitionen Köerlebenden Chcpaten zazepasdeet anremenege Necken g 8 co Lehns zu verfügen. Im vorliegenden Falle heiße das Em Abgeordneser der Städte: Er schlage vor, dem Paragraphen nicht berücksichtigt. 5 Einige Mitglieder entgegneten hierauf, daß der §. 5 bes Edikts, vorgetragen: gesammten Veracgens Uimm dacch keine Dioposttion des Verze⸗ öheung de⸗ Fessebene ee ehe eeag . e w. Ipset he, machen:; Kecvelche, zt. dem Ende, stempelsrei exthei Ein gegeoroneter der Städte bemerkte dierauf, bof jede veher⸗ durch Uehergehung der Agnaken, allerding’ Prwattechie verlehe daß Zwei gleichlautende von bem Magistrate zu Kalbe und mehreren väsfe entzogen werden könnem, womit die Versammlung enhe Fie 7, esselben. mnchetma werden können“, sonst würden die Dienstboten doppelt besteuert wer⸗ tretung, also auch die der Herrschaft, Strafe verdiene, worauf ein deshalb auch politische Gründe hier nicht angeführt werden dürften, vortigen Einwohnern eingegebene nehmen die Verwendung des Land⸗ nr “gn 4 Sosl ierauf zestel Wr.n (sden; einmal für die Zeugnisse, dann quch für die, zur Erhaltung der Abgeordneter desselben Standes folgende vereinfachte Fassung des und daß viele Verletzungen der Nennis in Folge jenes §. schon vor⸗ tages dafür in Anspruch, daß den haulustigen Gewerken im Bereiche Der Art. 44 bestimmt, daß: eüar güssn benntragse Iasat gemacht verden 8—8⁰ IhDiengbücher noͤthigen, betubringenden Akten, ais Tausscheine u. s.w. Paragraphen vorschlug: gekommen wären. des sonst von Gansaugeschen Privilegiums unter den gesetzlichen Be⸗ 3 bei dem T v ines der Chegatzen u ögefundene 260n . Abstimmung gebracht, und erktärten sich 42. Stimmen da⸗ Referent hatte nichts dagegen zu erinnern, und es wurde auf die „In dem Unterlassungsfalle unterliegt die säumige Herrschaft einer , „Dem wurde seboch vom Gegentheile mit Hinweisung auf pag. 9. vingungen Schurfscheine erthellt und die kompetenten Verwaltungs⸗ eee „ n gnn bench h ga be Halfte des gemei 0 2 dagegen. Das von einem stäbtischen Mitgliede gestellte desfallsige Frage des Herrn Landta s⸗Marschalls vorstehender Zusatz Polizeistrafe von 1 bis zu 5 Rthlr.“ ber Motive widersprochen, woselbst zu Ende der pos. 5 selbst ange⸗ Behörden mit den ersorderlichen Anweisun gen versehen werden, evon⸗ nchen e 85 ee 5 esen e. ben zuf 5üt ülfte . Hecpnte menbement nahm derselbe, als jetzt überflüssig, zurück. ohne Widerrede seezenge mit Ausnahme eines Deputirten der Nach der Bemerkung eines Abgeordneten des Ritterstandes, baß eben sei, daß bisher nur selten von Vererbpachtung von Lehngrund⸗ tualiter, daß gegen eine dieserhalb bereits erfolgte abschlägige Be⸗ Der Ausschuß hatte das Wegfallen dieser Bestimmung voll in die Fage: egege Städte, welcher sich vagegen erklärte, weil er sich gegen dae ganze diese Fassung wegen der nöthigen sechsmonatlichen Vorausmiethung cken Gebrauch gemacht worden sei. scheidung des Königl. Finanz⸗Ministeriums vom 27. Ohober 1842 la ae ens leichzeitig beantra h,Jbaß dieselbe 80 folgenis ůpene nane “ Rfes, waaae 1 — 28. e.drree n,che er in die dat sese r. Es kam hierauf der Umstand zur Dieskussion, ob, ehe man auf der Rechtsweg zugelassen werde. 1 nesgen zu 158 g gt, 1.* ohn RS2n, — 1 eferent verliest den §. 4 mit der vom Ausschuß vorgeschla- gene Amendement, brachte der Herr Landtags⸗Marschall letzteres zur vie nähere Prüfung des Gesez⸗Entwurfs eingehe, nicht vorweg dar⸗ Die Petltiöngire führen näher an: daß die Familie von Gans⸗ Zur Erhaltun der Benefizial⸗Erben⸗Onalität in Beziehuaß te Zusa⸗ b iderspruch bejahet, wie auch der vom Ausschuß geneh⸗ genen. Abänderung und ihren Motiven, nämlich eine Strafe von Abstimmung, dahin lautend: daß nämlich die Aufhebung des Dienst⸗ über abzustimmen sei, ob der §. 5 des Edikis von 1807 aufrecht zu auge im Jahre 1767 ein Bergwerko⸗Privilegium erhalten habe, wel⸗ den Nachlaß * Aelt ügt es 8 lb Ur Ni 27 1 — .50 nichlun. für die hinsichtlich der zu vermerfenden Dauer des verhältnisstes in dem Gesinde⸗Diensthuche ohne Angabe des Grundes erhalten, und die geschehene Suspenston desselben wieder aufzuheben ches auch den Bezirk der Stabt Kalb: mit umfasse, Dieses Privile⸗ 5 9. Fri 5 12 8n 88— Aeb 1-we n⸗ der Clegeaendern steht in allen Fällen ohne Unterschied noch bei der abgeschlossenen Dienstvertrags säumige Herrschaft. vermerkt werde. sele Wenn dieses veggechen könne sa immer noch, selbst in dem Falle, gum ser spaterhin durch feeiwilligen Verkauf uilter . den Feoluas 8 29 4 9 ebenden resp. bei hentczeg das Recht zu, auf alle Theilnahme an dem gemein⸗ Ein Abgeordneter der Städte: Bevor zur Erörterung dieses Es erfolgte die unbedingte Annahme und wurde sodann zu der baß man sich s Aufrechthaltung des §. 5 entschieden haben follte, zurückgekommen, und sei folglich die frühere Gültigkeit desselben, durch En städtisches Mit ser bemerite, baß bi se Sache dn 11. ben Vermögen zu verzichten. Paragraphen übergegangen werde, wünsche er zu bemerken, daß nach zweiten Frage übergegangen: ob man die von dem Ausschuß vorge⸗ die Durchgehung des Gesetes nach seinen einzeine Paragraphen er⸗ die eingenelene Wiedirve einigng dis Beleihers und del Beltehenen ichnifn 18 g — 2 e nesllan m Artikel 13, welcher lautet: der Gestnnung, die sich im Allgemeinen in der gestrigen Sitzung schlagene Fassung des §. 4 unter Berücksichtigung des so eben ange⸗ fatgen in eines Person erloschen, 8 ich igees 892 Die 28 hen, 7 8* en X. 8,92n 238 Ueberlebenden von den Aeltern, der Mutter wie dem Vater, auegesprochen habe, die Ausstellung von Zeugnissen in den Gesinde⸗ nommenen Amendements genehmige? Diese Fräge wurde ebenfalle n bieser Art sei auch bei früheren Lanbtagen in ähnlichen Fällen Sie stüͤben ihre Petition vorzugeweise auf bie revidirte Herg⸗ eerne; eine Inen⸗ 5 6+ 6 ge und sei in desen n er Nießbrauch und die freie Disposition in Betreff des gan⸗ Dienstbüchern von der Mehrheit nicht gewünscht werde; auch habe er bejaht. 8 verfaßlen worden, was auch um so weniger beßentlch sti, als io 9h. Ordnung für das Herzogthum Magleburd vom 7. Dezember 17028 N- ris 2 -vv 8. er, „ * ein 2 — dchemwecgschaftlichen Bermögens in demselben Umfange zu, wie bereits erwähnt, daß er sich vorbehalte, ein Amendement vorzuschla⸗ Es wurde nunmehr zur Verlesung des §. 5 geschritten, dessen jedes Mlüglre shen den Eeses⸗enturf die Mokive Uah bas Aus⸗ nben cber ene Beßtimmung versesben im §. 1. mit Süllf vvehnen. c- 882 9* 368 8. 9* 252-8 6 1w1,n 2— 8 we len 8 ’ * vneean. vdee che deneagzefen duben, 1 Feec 8 dch deenttege. daf mischen dem mbien und vor⸗ ’ die Versammlung nach dem Vorschlage des Ausschusses uß⸗Gutachten gelesen habe. übergangen, welche also lautet: 4 Age⸗ 29 ri 8 8 üb dieses t, letz. e: „beim Austritte oder bei Erneuerung“, zu setzen wäre: annahm. sch 5eerachhhn. q hen einen Seite geschehene Anführen wurde „ 18nnvahe c, gefsian, die sowohl in anderen Ländern und Beschäfs sii veaufacn 1ö2— icahe „v genae * gemeinschaftlich, und von Seiten der Kinder fällt nur in „die Aufhebung des Dienst⸗Vertrages, vor dem nctaass dsiwen hat Dasselbe geschah mit dem §. 6. feboch andererseits bemerft, daß ber Drdnung gemäß züerst das Geseß nach denen vorangeführten alten Berg⸗Ordmungen, als auch na ch e- —.. v⸗. eeene 2* g. vechts sich in hense weinschaft, was sie vor der eigenen Etablirung im älterlichen die Herrschaft ohne Angabe des Entlassungsgrundes im Gesindebuche, Der §. 7 wurde jetzt mit dem Bemerken vorgelesen, daß d burchgegangen werden müsfe, und daß na h spetzeller Erölterung des. der Observanz zu dem Bergregale gerechnet und Haßhin easer. en ie 9. Elsches Vreglte 8 8 baß vm ntllte Fei urch Beihälfe in der Wirthschaft gewinnen, wesches im Besitze des Dienstboten bleibt, zu vermerken.“ Er laube, Ausschuß denselben in seiner Fassung beihehalten habe, jedoch die selben die Beschlußnahme um so richtiger ausfallen werde. den, sollen Uns fernerhin dergestalt verbleiben doß Wir 2 ie ngch n e * 2 zußerte, ba 1 wenn Se⸗ 8 ne Aenderung vorgeschlagen. man erhalte badurch den Zweck der Verordnung; die derrschaßt aus Streichung der letzten Worte: „deren Kosten von demjenigen getra⸗ Enige hmmmen provoßlien du die Cnesce dende des Herm Unerem Gutbefnden selb balien vber bearn. da. Gewast vnach ver. „. ve. eher geschehen könne, a d1 en wurde in Betreff des Artikel 14, welcher vorschreibt, daß den Büchern ersehen zu lassen, ob der sich aubietende Dienstbote noch gen werden, der den Verlust verschuldet hat“, vorschlage. 5 V EEEEEEbbbbe deh 1nmn erhüttniß fedoch nicht eintritt, wenn der verstorbene Ehe⸗ in Vertrags⸗Verhälmissen stehe oder micht? und es würde banec Ein Abgeordneter des Ritterstandes: Nach den Umänverungen, „ da baß
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Gssnn. eeA 1 Fönnen!“ gerhrt 8 jebo Landtags⸗Marschalls, welcher hiekauf bestimmte, daß 8 Frage wegen belehnen können 1t eintretenden Erbschafts⸗Anfall gewährten; Sezen ee es ausgeschlossen und bie so⸗ vorgesehen sein, daß der Diensthote nicht in ein neues Miethoverhält⸗ wie sie die Versammlung fruüher emacht habe, sollten die Dienstbücher Fellelen deratzing den, 75 velz Ers zur Abstimmung gestellt ductionen als unhaltbar anerkennen. Daß ihnen der Rechfeweg gegen recht selbst noch keine Wirlsamkeit habe. So wie der Art. 11 , Nie ghane EEEa dne sern beangegagen hgn c * nice rescen siin 1. M n beerder, Nlenebnten Uüstenz ele hanger ae Le e
L0G. hs szeraufber Enwge barch e- feboch vo . 1che aaaersehsn ⸗ Ssaae⸗n dersgen worden fer, sehem dostede, jsnne demselben vacht Beigestimmt werden, 26 vüse en, daß hier bie Abstimmung zum Art. 8 in Betracht komme, hiermit einverstanden. SEe P aes Em Abgeordneter ber Stäbte: Nach dem früher angenomme⸗ seßt abzugehenve Erklaͤrung nicht an bie A naßce bes Gesetes über⸗ tober 1631 dund vam z8. 9 89- vfavpeu 8 1ee, Henang se, das geben9f den Auftssange der ehe bench 88 8.ge bgevrdne merkte, zwar die mmung ner vom dritten Stande recht verstanden hahe, so solle die Bestim⸗ ten sollten, sondern nur den Nachweis der früheren und bestehenden 1 k gevunden sein Polle, sontern man sich in dieser Hiosicht noch daß in solhen Bölen, wo Nragen, welh⸗ Ge 2a 8n⸗ gee sestgesebt und foane doher eiche nieen 9 82 1 „% sena ühin FPlat daß der Ehegatte bei beerbter Che mung bleiben, daß die Herrschaft die Dienstfuhrung in die Bücher Dienstverhältnisfe, müsse der ganze Paragraph wegfallen, weit m
ö seren Entschluß vorbehalte. hellerechles baebssen, vorl⸗ gen, Gege ig ot wieder in Frage ℳ. egliren vürse. Es musse jedoch dem Vater gestattet eintrage. Die Gefinnung der Versammlung habe sich aber in der dem Buche der Pachweis verloren gehe, nicht aber durch ein neu
4 AgEAI““ „dads. etr rliegen, nur der bes Rekurses, nicht aber Die Maßrogeln, durch welche die Benestzinl⸗Erben⸗Qunlituͤt ve I der Kinber Einrichtun tt tli gestri 1 dahi . 8 3 6 48 i In bieser Voraugsegang war gegen bie gt. 1 und 2, so wie en pr Menhse Herfahren fon stehe, da hiese Fragre sich vicht haltan sen eres vos van dn ftr sich unabyüohf wanzschaft er Einrichtungen zu treffen, namentlich burch gestrigen Sitzung dahin gusgesprochen: von den Dienstzeugnissen ganz Buch ersetzt würde,
Saei-; 51h ec. die 98. so wie 1 1 — „ g , wären von lechte an für sich ; t, worauf der Herr Reserent entgegnete, daß dies Aus⸗ zu abstrahiren, Ein anderer Abgeorbneter des Ritterstandes bemerkt, daß al
gegen den ersten Absthnitt 12 §. 3 vichts zi erinnern. Wenn aber Entscheidung dor Gerichte eignen. zur besonderen Diolnsson gehörig. e der väterlichen walt seien, die sich von selbst verständen. b gfi Bemerkung eines anderen Abgeorhneten bieses Standes, dann der vhas Nußen 2* Diengbucher — gehe, 8 b.
Fefefoef Feluag des §. 6 des Edikts von 1807 erst am Schlusse der Diese Bestimmung läßt die von den Petenten gemachten De⸗ durch Erbschafts⸗Antretung cum bemeßcio geschahen
„42 G. ⸗ Mmio Mmmmmemsese Weamc-hheme noemn wainwsm mangs m noffimmenssaemmns 1 8. 8