8 ngh EIE““
Königliche Schauspiele.
n Montag, 7. April. Im Schauspielhause. 65ste Abonnements⸗ Vorstellung: Erziehungs⸗Resultate, oder: Guter und schlechter Ton, Lustspiel in 2 Abih., von C. Blum. Hierauf: Der Encyklopädist,
Posse in 2 Aufzügen, von Frühauf.
Im Konzertsaale: 1) Rebecca, vaudeville nouveau en 2 actes, 2) La rue de la rune, vaudeville-comique en 1 acte. 41ste Abonnements⸗ Vorstellung: Der schwarze Domino, komische Oper in 3 Abth., von Scribe. Musik von Auber. (Neu einstudirt.) (Dlle. Sophie Löwe:
par Scribe.
Dienstag, 8. April. Im Opernhause.
Angela.) Anfang halb 7 Uhr.
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724 Issichate, s hehs hene m. wüan Bekanntmachungen. 350 Bekanntmachung. 2 dem Oene Lobal⸗ diefigen 1ö
d kürzlich verschiedene Geldsendungen, mit einem Ge⸗ ,v 2037 Thlr. 3 Gr. 7 Pf. (incl. drei Stück Doppel⸗Frd'or.), entwendet worden. Größ⸗ tentheils haben die entwendeten Beträge aus Kassen⸗ Anweisungen beanden⸗, zu denen unter anderen
olgende Apoints gehören:
1uch solgende h28. 8.. 4. 101. 55. über 109 Thlr. „ B. »„ 5733. 1. 58.
„ 11982. 11. 120.
„ 30101. 4. 302.
»„ 14458. 11. » 290.
»„ 19037. 11. 381.
„ 6111. 1. 123.
„ 3742. 1. 75.
„ 2368. 1. 48.
„ 16563. 11. 332.
22 . 20 41946. 1. 20 415. 22 „ 2
Außerdem gehören zu dem entwendeten Papiergelde zwei Zins⸗Coupons à 12 ½ Sgr., von den Pommerschen Pfandbriefen Nr. 109 (über 25 Thlr., Gut Friedfeld, Kreis Randow) und Nr. 60 (über 25 Thlr., Gut Werder, Kreis Demmin).
Es wird vor der Annahme dieses Papiergeldes ge⸗ warnt, auch Jedermann ersucht, dem unterzeichneten Ober⸗Postamte oder der nächsten Polizei⸗Behörde sofort Nachricht zugehen zu lassen, wenn eine oder die andere der bezeichneten Piecen präsentirt werden sollte.
Für die Entdeckung des Diebes und die vollständige Wiederherbeischaffung des gestohlenen Gutes wird ein e Felsbüshs von Zweihundert Thalern ausgesetzt. „
Ielin, den 2. April 1845. 8 1S
Ober⸗Postamt.
[226] Oeffentliche Bekanntmachung. Den unbekannten Gläubigern des am 10. Dezember 1844 zu Liegnitz verstorbenen Joseph Ludwig Gabriel eter Franz Grafen von Bruges auf Peterwitz bei Zauer wird hierdurch die bevorstehende Theilung der Herlassenschaft bekannt gemacht, mit der Aufforderung: hhre Ansprüche binnen drei Monaten anzumelden, wi⸗ didgenfalls sie damit nach §. 137. u. folg. Tit. 17. Weil I. Allg. Landrechts an jeden einzelnen Miterben nach Verhältniß seines Erbantheils werden verwiesen werden. Breslau, den 25. Februar 1845. “ Königliches Pupillen⸗Kollegium. Iu
220 22 22 22 20 22 25
5EPEESES2ZEF
25
F
[232] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 21. Februar 1845. Das in der Behrenstraße Nr. 18 belegene Lehmann⸗ sche Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 6454 Thlr. 26 Sgr. 9 Pf., soll am 29. September 1845, Vormitt. 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen. Die dem Aufenthalt nach unbekannten Hypotheken⸗ Gläubigerinnen, die Wittwe Lehmann, Marie Dorothee, geborene Mentz, und die Wittwe Liesch, Johanne Char⸗ lotte Sophie, geborene Teetz, werden hierdurch öffentlich vorgeladen.
11208) Ediktal⸗Citation.
Folgende abwesende Personen, als: W 1) Johann Carl Thomhardt aus Dieskau, geboren 1 am 25. Februar 1784, welcher im Jahre 1812 als
n westphälischer Soldat nach Rußland marschirt, von dea aber nicht dunäcgetehrei sein soll,
2) Christine Elisabeih Richter als Doellnitz, geboren dden 27. Dezember 1796, welche sich schon in sehr jugendlichem Alter angeblich im Jahre 1806 bei
.“ 86 sego6ischen Invasion von Hause entfernt ha⸗
en soll,
3) Mariin Gottfried Hennig aus Dacheritz, geboren dden 21. März 1792, welcher im Jahre 1811 sich als Schuhmacher in die Fremde begeben und seit
dem Jahre 1812 keine Nachricht von sich gegeben
b haben soll,
4) Gottlieb Faust aus Dammendorf, geboren am 6.
Februar 1743, welcher im Jahre 1761 als Sol⸗ dat im damaligen Halleschen Regimente bei der
Arrxmee in Schlesien gestanden und in das Lazareth
2 Schweidnitz, 28 Tage vor der Uebergabe die⸗
1 er Festung an die Oesterreicher, gebracht sein soll,
5) Johann Christoph Kloppe aus Lochau, geboren am 20. Mai 1789, welcher im Jahre 1807 bei einem deamals in Leipzig einquartirten französischen Trup⸗ pentheile, die Isenburger genannt, freiwillig Dienste ggenommen, und sich mit diesem Heere von Leipzig entfernt haben soll, 6) Marie Elisabeth Krahnert, geboren den 28. März 12772, welche sich im Jahre 1803 mit dem Mag. Millies in Lepden verheirathet hat, und deren Bru⸗ er Christian Gottlob Krahnert, geboren den 16. Dtzember 1775, welcher sich als Schneidergeselle vpor länger als 50 Jahren auf die Wanderschaft begeben hat, erden, da sie seit ihrer Entfernung resp. seit der zuletzt emachten Nachricht verschollen sind, und von deren erwandten resp. Kuratoren auf ihre Todeserklärung ngetragen ist, eben so wie die eiwa von ihnen zurück⸗ gelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer hierdurch anfgefordert, sich vor oder in dem auf
den 19. ZJuli k. J., Vormittags 11 Uhr, angesetzten Termine bei dem unterzeichneten Gerichte schriftlich oder persönlich zu melden und daselbst weitere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls sie für todt er⸗ klärt und über ihr Vermögen verfügt werden soll.
Halle, den 10. September 184. Patrimonial⸗Landgericht.
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88837546. kastizaeh a331 . L saluS. 84 Ankerlt 1Fisch si miein ⸗
496
Zu dieser Vorstellung werden Opernhans⸗Billets zu den erhöhten Preisen verkauft. 8 Billet⸗Meldungen nimmt Montag, den 7ten b., von 10 bis 1 Uhr, der Königl. Haus⸗Polizei⸗Inspektor Herr Tack im Opernhause ent⸗ egen. Die sofort angewiesenen Billets können sogleich oder späte⸗ sens bis Dienstag, den 8ten d., Mittags 12 Uhr, in Empfang genom⸗ men werden, nach welcher Zeit über die derartig reservirten Billets anderweit disponirt wird. 3 In Potsdam: Der verwunschene Prinz. Hierauf: Der Soldat aus Liebe. Mittwoch, 9. April. Im Schauspielhause. 66ste Abonnements⸗ Vorstellung: Ein Sommernachtstraum.
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8 8 19 8,
Mcontag, 7. Melodrama mit Chören in 5 Akten, W. Kunst: Zriny; Herr Reußler, vom Stadt⸗Theater zu gas Soliman, als Ga rolle auf einige Zeit verreisen.)
Aᷣhnigostädtisches Kheater. von Eige
April. Zriny, oder: Die Bestürmung von Th. Körner. c
Kunst wird nach dieser (
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ollen. Herr W.
8 Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.
Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdrugenn
Allgemeiner Anzeiger.
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RHRiga, Swinemünde und Lübeck. n Ehzan 8 1“ 5 . 8 An 4 bse. gec. ahtemseE n 184 Ease, m en uu“
92 19. Z818 “ Das der Rigaer Kaufmannschaft gehörende Dampsschiff „Düna“, Capt. Gustav Böhme, mit Maschinen von 80 Pferdekraft und aufs bequemste für Passagiere eingerichtet, wird in diesem Jahre wie folgt abgehen: von Riga von Swinemünde von Swinemünde von Lübech
nach Lübeck. nach Riga. nach dem alten und neuen Stil. 9 8 8
ru — nach dem neuen Stil. den 9. 21. Mai, den 23. Mai, 7 den 29. Mai, dden 28. Mai, » 23. Mai/4. Juni, „ 6. Juni;,“ „
12. Juni, „ 11. Juni, 6./18. Juni, »„ 20. Juni, e „
1 26. Juni;, „ 25. Juni, 20. Juni./2. Juli, »„ 4. Juli, Ig n „ 10. Iulktk— „ 9. Juli, 4./16. Juli, »„ 18. Juli, 8
S ] 24. Juli, 1“ » 23. Juli, 1149 18./30. Juli, 88 822 „ 8 estn »„ 7. August, „ 6. August, 6 8 1./13. August, » 15. August, „ 21. Augus, 20. August, 15./27. August, » 29. August, „
„ 4. September, 8 „ 3. September, 29. August / 10. September, „ 12. September, „ 18. September, „ 12./24. September, „ 26. September, „
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17. September, 2. Oktober, »„ 1. Oktober,
Zwischen Niga
und b eck.
II1I1u“ 1g Swinemünde. L ü
Die Preise der Plätze für jed In In In Jede] Riga. Swinemünde. Riga.
Fahrt sind: Silbr. Rbl. Thlr. Pr. Crt. Silbr. Rbl.
Swinemünde und E ü beeck. In Swinemünde.
Thlr. Pr. Crt.
In Lübeck. Crt. Mk.
In Lübeck. Crt. Mk.
Für eine Familien-Kajüte von 4 Per- sonen
Für eine Familien-Kajüte von 2 Per- sonen
Für einen Platz in der ersten und Damen-Kajüte 80 25
Für einen Platz in der zweiten Ka- jüte 14 15 15 40 6 15
Kinder unter 10 Jahren zahlen zwischen Riga und Lüdeck, so wie zwischen Riga und Swinemünde, nur die Hälfte des obigen Passage⸗Geldes. Für die Beköstigung und Aufwartung der Reisenden ist durch eine Restau⸗ ration gesorgt, die Alles zu festgesetzten billigen Preisen liefert.
Jeder Passagier der ersten Kajüte kann unenigeltlich 100 Pfd., der zweiten aber nur 50 Pfvb. an Gepäck mit sich führen und muß solches mit deren Namen deutlich bezeichnet sein.
Die zum Dampfboot gehörigen Leute sind verpflichtet, hülfreiche Hand bei Annahme und Abgabe des Gepäcks zu leisten, doch können dieselben, indem sie mit der Erfüllung ihrer Pflichten beschaftigt sind, nicht zur Verant⸗ wortlichkeit gezogen werden, und ist mithin ein jeder Passagier verbunden, eine eigene Aufsicht für die Erhaltung seines Gepäcks zu führen. Die resp. Reisenden haben ihre visirten Pässe im Büreau der Agenten spätestens am Tage vor dem Abgange des Dampfschiffes einzureichen. 1
Für einen Wagen nach oder von Lübeck oder Swinemünde Fbt. J0W0.1. Für einen Hund „ u“ 1““ Für schwere Güter 75 C. Silb. pr. 100 Pfd. russisch. 1e 50 C. Silb. pr. Kubikfuß. 88
Kein einzelnes Packet wird unter 2 Rbl. Silb. oder 6 C. Mk. befördert und dürfen die Colli der zu versenden⸗ den Waaren nur von einer bestimmten Größe sein. b e1““
Für Gold und Staatspapiere bWC1“ „. Cilher. .e 1 EE1IX“X“ 1 Alles mit 10 % Caplaken. 8
Connoissemente an Ordre werden nicht gezeichntt. Rähere Nachricht ertheilen die Herren Agenten L1111“1*“¹n . E1111“ 1 8 eehnn T* Grimm in h“ WW““ 1 J. T. Hemptenmacher in Sietititin. öDD11““ ö3. G. Nolting & Cordes in Lübeck. C1A1A1“ 8 8 2; 412. 11 “ Ghiich
[293 b]
115 115 310
60 60 160
öö“ 1“] “ “ 8
Das Börsen⸗Comité.
idu gane.
Bekanntmachung. 5 Die gceehrten Actio⸗ 29 naire der Magdeburg⸗ Cöthen⸗Halle⸗Leipziger „ Eisenbahn⸗Gesellschaft werden unter Bezugnah⸗ me auf die Bestimmun⸗
Wir eröffnen unseren dies⸗ (292 b.]
jährigen Dienst am 2 92 Sonntag, den 6ten d. Mts. aund sind die Abgangstage unserer Dampfboote zur Beförderung von Passagieren und Gütern:
von Magdeburg ven Hamburg
Sonnkag, “ Sonntag, 8 1 8 ö.22 h gen im §. 24. des Statuts Dienstag, Dienstag, 19 1 S bhiermit eingeladen, sich
Donnerstag, Donnerstag, Montag den 2 g⸗
Freitag, Sonnabend; — außerdem werden noch wöchentlich2 Schlepp⸗Dampf⸗ 8 .
ar: D. Mai CT., Vormittags 9 Uhr, im Saale des hiesigen Administrations⸗Gebäudes
schiffe von hier und von Hamburg, und zwar: Err der im §. 23. des Statuts vorgeschriebenen
0 vnagenene von baaeburs
Donnerstag, Mittwoch, expedirt. “ einzufinden, in welcher
Die ermäßigten Passage⸗Preise für dieses
Jahr sind:
8 8 1 veses 3 h- gas II. Kaj.
von Berlin na ambur ½ Thlr., 6 ½ b 1 1 8 8. 5 Shse 8½ Thie⸗ 1) der Geschäfts⸗Bericht des Directorii vorgetragen,
8 2) der Rechnungs⸗Abschluß des Jahres 1844 veriheilt,
3) für das ausscheidende Drittheil der Ausschuß⸗
Witglieder und deren Stellvertreter eine anderweite
a
28) H2 0)
16; .
zu
Fahrbillete zur Reise von Berlin nach Hamburg er⸗ theilt die Passagier⸗Expedition der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn⸗Gesellschaft, außerdem sind die Herren Herr⸗ mann & Meyer, Hausvoigteiplatz Nr. 12, bereit, jede gewünschte Auskunft zu geben.
Magdeburg, den 4. April 1845.
Die Direction der vereinigten Hamburg⸗Magdeburger Dampfschifffahrts⸗Compagnie.
„ Hamburg nach Berlin 7 ⅞ Thlr., 5 I getroffen werden soll.
Jeder Aecsionair und Bevollmächtigte, welcher an der General⸗Versammlung Theil nehmen will, hat sich selbst und resp. seinen Machtgeber
am 1., 2. oder 3. Mai c., Vormittags zwischen
9 bis 12 Uhr,
im Administrations⸗Gebäude hierselbst als Eigenthümer von 5 oder mehreren Actien zu legitimiren und darauf eine Eintrittskarte zu empfangen, worauf die Anzahl der
ihm gebührenden Stimmen vermerkt ist, und ohne welche
Niemand zu der General⸗Versammlung zugelassen wer⸗
ö 88 Ehre ea 1 2
Holtzapfel. den kann.
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EEE“
.
„Sollte Einer der Herren Actionaire beabsicht einen das gemeinschaftliche Interesse berührenden genstand in der General⸗Versammlung zum Vortna bringen, so wird derselbe mit Bezug auf F. 89 Staiuts ersucht, sein Vorhaben mit ausführlicher abe der Motive spätestens bis zum 24. April cr, orsitzenden des Ausschusses im Geschäfts⸗Lohalt Gesellschaft, am Fürstenwall, schriftlich anzuzeigen, Magdeburg, den 31. März 1845.
Ausschuß der 8 Eisenbahn⸗Gesellschaft.
b“]; in zung nürt n92290 Vorstgendenn ⁴
EI1“ 8 — “ iurtr erür 5 86468 .
85er Zweite Einzahlung a Ludwigshafen⸗Bex bach Eisenbahn⸗Actien.
. Vollmach
In Folge des ung stehenden Rechtes m⸗ Bezugnahme an het kanntmachung des de toriums der Königlge schen concessioninmz
(EL.vS’,n, UI.; IBSENI iischen Ludwigsbahe⸗ Bes e. sellschaft d. d. Ep
14. März 1845, beauftragen wir die Herren Hirst
feld & Wolff in Berlin,“
den 15. April d. J. ausgeschriebene zweite Einzah von 10 % auf die Ludwigshafen⸗Bexbacher Eisen Actien in unserem Namen von den sich meldende tien⸗Besitzern in Empfang zu nehmen und die Eih lung auf den Quittungsbogen in unserem Nangl qutttiren. Carlsruhe, den 22. März 1845. S. von Haber & Säefxe
Zufolge obiger uns eriheilter Vollmacht sind beauftragt, die zweite Einzahlung 18 889 † oder
ab Zinsen „ 1. 40 Kr. demnach Fl. 48. 20 Kr. per Actie in Empfang zu nehmen und auf den P zu quittiren. ir ersuchen demnach die Besitzer, die benß Einzahlung bis zum 15. April c. in den Vomn stunden von 9 bis 12 Uhr, in unserem Comtoik, . Nr. 27, zu leisten, und sollen die eingereichten s wo möglich sogleich oder den andern Tag den Bf wieder ausgehändigt werden. Berlin, den 26. März 1845. Hirschfeld & Wolst
[
Sächsisch-Schlesische
1852] Eisenbahn.
Von den in unserer Bekanntmachung vom 5. l. J. aufgeführten Interims⸗Actien der Sächsisch⸗h sischen Eisenbahn, auf welche bis zum 1. Februn!, die dritte Einzahlung nicht geleistet worden war bis mit Ablauf der Praͤklusivfrist (den 31. Män
folgende Nummern der zweiten Einzahlune 2421. 15974. 15975. 15976. 15977. 15978,ℳ,
15980. 15981.15982. 15983. 15984.159895,19
15987. 15988.15989. 15990. 15991.15992,18
15994. 15995. 15996. 15997. 17857.17858. „
22664. 22665. 22666. 22667. 23264. 26551.,ℳ9
26553. IHe 6 8e- nicht eingelöst worden.
In Gemäßheit §. 18. der Gesellschafts⸗Sun werden nun hiermit diese voraufgeführten Aatel- zweiten Einzahlung für erloschen erklärt und sinh gemäß deren Inhaber aller ihnen als folchen zustehe Rechten verlustig.
Dresden, den 2. April 1845.
Das Direktorium der Sächsisch⸗Schlesischen Eisenbahn⸗Geselschet Carl Ludwig Schill. Eduard Uhlit,
1 I 77 N
Üiterarische Anzeigen. [351]
Im Verlage von Duncker u. Humbloft I. erschienen und daselbst, so wie in allen Buch ang gen, zu haben: ¹ Lehmus, Dr. D. C. L., die reine Matheman
die mechanischen Wissenschaften. Zum 899
für den Lehrer, zur Ergänzung für den 8.
bearbeitet. Mit einer Figurentafel. gr. 8
1 ½ Thlr.
Ebendaselbst sind früher erschienen:
—, 300 Aufgaben aus der höheren und anzen
ien Mathematik ohne die Auflösungen, 89 Angabve der Resultate. Zur Uebung für en und zur Bequemlichkeit für Lehrer und c9 toren. Mit einer Figurentafel. gr. 8. Preis⸗
—, Kurzer Leitfaden für den 4 Analysis, höheren Geometrie und angewa Mähante. Mit einer Figurentafel. gr. 8.
r.
[289 b)]
—
Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗ Leixzig
Jna.
der häse b Vortrag deßürhalten des Landtages zu den im Gesetze vom 5. Juni 1823
d qadlden „u mhasrde us nnaesien 02 96. gungigöchitn bnraz21u zmum m.82 ETEEö11—“ iurmnm
—. ö-—
Inhalt
ags⸗Angelegenheiten. Provinz Preußen. (Schluß der * ec :ꝛẽ¹. Verfahren in Ehescheidungssachen. — Oeffenilichkeit in Mündlichfeit des Gerichts⸗Verfahrens. — Anträge. — (38ste Sitzung.) Fiorations⸗-Fonds. — Emancipation der Juden. — Provinz Sach⸗ sen. (Sitzungen vom 12. u. 13. März.) Wahl eines Ausschuß⸗Mit⸗ liedes. — Aufhebung des Intelligenzblatt⸗Zwanges. — Detentions⸗ und bnnsport⸗Kosten für Bettler und Vagabunden.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Provinz Preußen. cdes li, no
Danzig, 22. März. (Schluß der 37sten Sihung.) 10) Ein Abgeordneter beantragt die Beseitigung der Uebelstände,
che aus der Allerhöchsten Verordnung vom 28. Juni 1844, be⸗ 2 re khum.
cffend das Verfahren in Ehescheidungssachn‧, vorgehen. gt19 218 †
Zunächst wird angeführt, daß die vorbezeichnete Verordnung, Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Juni 1823 wegen Anord⸗ ug der Provinzialstände entgegen, den Berathungen der letzteren ht unterlegen habe. Es sei zwar in der Einleitung zur Verord⸗ ung vom 28. Juni 1844 ausdrücklich gesagt, daß diese lediglich den svec habe, das Verfahren in Ehescheidungssachen zu reguliren, über e Abänderungen der Ehescheidungsgründe und der rechtlichen Folgen r Chescheidung zu seiner Zeit aber noch das Gutachten der Stände mommen werden solle; indessen unterliege es kaum einem Zweifel, eß hier über das Wesen einer bloßen Vorschrift, über das Formelle 6Verfahrens in Ehesachen, hinausgegangen sei, und diese Vorschrift ie Natur eines Gesetzes angenommen habe. Der §. 1 konstituirt einen außerordentlichen Gerichtsstand bei n Obergerichten. Der persönliche Richter der Parteien steht den⸗ len jedoch näher, ist mit ihren Verhältnissen bekannt und vermag anm vorzugsweise im Geiste der Verordnung auf sie einzuwirken. pegen der großen Entfernung vom Sitze des Obergerichts wird in Ue Fällen das Erscheinen der Parteien vor demselben nicht gefor⸗ it werden können, und ist demnach eine Ungleichmäßigkeit des Ver⸗ ahrens die Folge des außerordentlichen Gerichtsstandes. Durch die deutenden Reisekosten, die höheren Sportelsätze werden materielle sachtheile hervorgerufen, welche sich, wenn die Parteien zur Klasse rünbemittelten gehören, sehr fühlbar machen werden. Daher wer⸗ en die Parteien, welche diese hohen Kosten zu erschwingen außer Stande sind, selbst da, wo die Scheidung durch die Interessen der Pittichkeit und der öffentlichen Ordnung geboten wird, zu derselben scht Flungen können, und wird dadurch auch in dieser Beziehung ine Bevorzugung der wohlhabenden Klassen begründet. Wenn es auch im Allgemeinen als nbechmazig erkannt wird, daß Sühneversuch der Aufnahme der Klage vorangehen muß, so er⸗ gt die viermonatliche Frist, welche laut §. 13 dem Geistlichen zur usstelung des Attestes über den Sühneversuch gestattet ist, doch in⸗ Fsern Bedenken, als das unglückliche Verhältiniß dadurch zu lange halten und der Eifer einzelner Geistlichen überaus lästig werden am. Auch werden dadurch die Interessen der Eheleute wesentlich rühtt, indem in gewissen Fällen die Ehescheidungs⸗Klage verjährt, een sie nicht binnen Jahresfrist nach erhaltener überzeugender Kennt⸗ h des Scheidungsgrundes angestellt wird. §8. 720, 721, Th. I., 2 bes Allg. Landrechts. bherigen Gesetzgebung stattgefunden haben, werden jetzt um so häu⸗ vorkommen, da der gekränkte Theil sich nicht unmittelbar an n Richter wenden darf, sondern zuvor den Sühne⸗Versuch bei dem histlichen nachsuchen muß, Letzterer es aber fast immer als eine
hewissenssache ansehen wird, die ihm gesetzlich gestattete Frist nicht
in einen Tag abzukürzen. Der §. 41 schließt die Beweisführung durch den Eid de igno-
antia aus, wodurch offenbar das Recht verkürzt wird, indem diese g Danzig
Ei.
utziehung den Beweis der Thatsachen, auf welchen die Klage sich wündet, öfters unmöglich macht, zumal insbesondere in dem ehelichen Verhältnisse dies Beweismittel häufig das allein mögliche ist. Zwar der Eid de ignorantia kein direktes Beweismittel, indessen ver⸗ ält es sich doch anders, als mit der Kontumaz und dem Zugeständ⸗
isse, da nach der Disposition des vorliegenden Paragraphen es erst V
arauf ankommt, im Erkenntnisse eine Erörterung der die Behauptung es Klägers unterstützenden Thatsache vorangehen zu lassen, und der hegatte bei der Ableistung dieses Eides sich eben so auf sein Ge⸗ isee zu prüfen haben wird, wie bei der Eidesleistung de veritate. Von hesonderer Erheblichkeit erscheine endlich die Bestimmung ber die Aussetzung der Publication des Erkenntnisses. Während e Allgemeine Gerichts⸗Ordnung nur in Ehescheidungs⸗Klagen, helche wegen bloßen Verdachtes der Untreue, Beleidigungen, Unver⸗ rüglichteit, Unordnung oder Völlerei oder vorenthaltenen Unterhalts ungestellt wurden, es dem Ermessen des Richters anheimgab, die Publication des Erkenntnisses auszusetzen, wenn er fand, daß noch ncht alle Hoffnung zur Versöhnung verloren sei; fordert die Ver⸗ udnung vom 28. Juni pr. die Aussetzung der Publication in len Fällen, wo nicht . Ehescheidung wegen böslicher Verlassung gegen einen Ehegatten, dessen Aufenthalt unbekannt ist, wegen Ra⸗ erei oder Wahnsinn, auch grober mit harter und schmählicher Zucht⸗ hausstrafe bestrafter Verbrechen oder auch darauf gellagt worden, daß der verklagte Theil dem Klagenden nach dem Leben getrachtet. Wäh⸗ kend endlich die Allgemeine Gerichts⸗Ordnung die Festsetzung traf, baß die Publication des Urtheils niemals über ein Jahr vom In⸗ nurtionstermine an gerechnet, ausgesetzt werden dürfe, wird durch gee Verordnung die Publication des Erkenntuisses auf 1 Jahr nach schluß der Sache hinausgeschoben. Erst dann erfolgt die ei⸗ gentliche Auseinandersetzung in Betreff des Vermögens, während da⸗ fir hisher nach §. 769 seq. Tit. 1. Thl. HI. des Allg. Landrechts der Tag der Publication des ersten Scheidungs⸗Urtels maßgebend vor. Bis dahin bleibt namentlich auch der Nießbrauch des Vermö⸗ 2₰ der Frau und geht daraus unzweifelhaft hervor, daß dadurch as materielle Interesse der Letzteren sehr wesentlich berührt wird. be Der Landtag erachtet den durch die vorliegende Verordnung her⸗ 8 geführten Rechtszustand so mißlich, und erkennt in der Allerhoͤchsten diwiglichen Verheißung, wonach eine Veränderung der persönlichen und eehthumerechte ohne ständischen Beirath nicht statthaben solle, ein beraus theures Pfand Königlicher Huld, daß er einstimmig be⸗ cueßt, mittelst besonderer Denkschrist Sr. Majestät dem Könige ehr⸗ n evoll die Bitie vorzutragen, daß die Suspension der §§. 1, 13, und 70 der Verordnung vom 28. Juni 1844, welche nach dem
neten gehürt, huldreichst ausgesprochen werden möge. nö 4¹) Ein Antrag auf Verpflichtung der Verwaltungs⸗Behörden 7 Aushändigung von Alten an die Gerichte in Sachen contra tscus erscheint dem Landtage bereits durch die Bestimmungen der uction vom 23. Oktober 1817 vollständig erledigt. 8— Den Antrag der Stände des Kreises Preußisch Stargardt,
Beilage zur
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5 3) In sehr zahlreichen Petitionen wird der Antrag:
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der Stadtbehörden zu Königsberg, Brauneberg, erburg und Saalfeld, beireffend die Aufhebung des 22 Frnas n beschließt der Landtag in die am Schlusse des Landtags wegen der unerledigten Gegenstände einzureichende Denkschrist mit aufzunehmen. „13) Die Stände des Kreises Pr. Stargardt, der Magistrat und die Stadtverordneten zu Insterburg beantragen die Aufhebung der
Patrimonial⸗Gerichtsbarkeit. gegen dieselbe sind durch die Aller⸗
„ Die wesentlichsten Bedenken höchste Verordnung vom 5. Juli pr. gehoben, und glaubt man deren Umänderung des Ge⸗
völlige Beseitigung der in Aussicht gesiellten richtsverfahrens anheimgeben zu dürfen.
14) Die Städte Königsberg und Elbing beantragen die Einfüh⸗ rung eines öffentlichen und mündlichen Verfahrens in Kriminalsachen. „Die Stäãnde des rastenburger Wahlbezirks, des stargardter und sischhauser Kreises, die Stadtbehörden von Insterburg, Drengfurth und Barten, denen sich zwei einzelne Petenten anschließen, beantragen die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens überhaupt.
Der Magistrat und die Stadtverordneten zu Elbing beantragen
Jdie Einführung des Geschwornengerichts.
„In der über diese Anträge sich entwickelnden Debatte wird bei Erörterung der verschiedenen für und wider den Antrag sprechenden vielfältig in Stände⸗Versammlungen und Schriften verhandelten Gründe, bei welchen sich die überwiegende Majorität zu Gunsten des Antrags ausspricht, schließlich besonders hervorgehoben, wie alle Völker, welche Schwurgerichte haben, deren Werth erkennen und dieselben als ein theures Kleinod zu bewahren wünschen. Das nun seit Jahrhunderten mit dem Römischen Recht eingeführte Verfahren habe dagegen noch so wenig Wurzel in dem Leben des Volks geschlagen, daß es nicht selten mit Abneigung betrachtet werde und fast nur in dem gelehrten Richterstande Vertheidiger finde.
Der Landtag beschließt fast einstimmig, mittelst der Denkschrift, wegen zu erbittender Beschleunigung der Allerhöchst angeord⸗ neten Revision der Civil⸗ und Kriminal⸗Gesetz⸗Ordnung, bei welcher nach dem letzten Landtags⸗Abschiede der Antrag auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens seine Erledigung sinden solle,
gleichzeitig um Einführung von Geschwornengerichten allerunter⸗
thänigst zu bitten. 8 In der 38sten Plenar⸗Sitzung kamen folgende Gegenstände zum ortrage:
.1) Dem Landtage liegt ein Schreiben des Königlichen Ober⸗ Prästdiums vom 1. Februar 1845 nebst Beilagen, betreffend den Meliorations⸗Fonds, vor.
Der Landtag beschließt, von der ganzen Einnahme des Meliora⸗ tions⸗Fonds mit Einschluß des Bestandes 1 ½ pCt. zur Remuneration der betreffenden Beamten, rücksichtlich der Vergangenheit, zu bewilli⸗ gen und wird mit Vorbehalt der Regulirung dieses Punktes die Decharge den betreffenden Beamten der ostpreußischen General⸗Land⸗ chafts⸗Direction ertheilt, welche ins künftige mit dem Kalenderjahre schließen sollen.
Es erscheint für den Umfang des Geschäfts angemessen, künftig für die Kassen⸗Verwaltung 160 Thaler jährlich festzusetzen.
Das Vermögen bestand im November v. J. in überhaupt 26,707 Rthlr. 2 Sgr. 11 ½ Pf. in Aktivis, darunter 24,325 Rthlr. in Pfandbriefen; die in den 4 Re jerungs⸗Bezirken verwendeten An⸗ lehne betragen 4450 Rthlr., so daß ultimo Oktober v. J. nach Ab⸗
zug der Remuneration noch 22,557 Rthlr. 2 Sgr. 11 Pf. Bestand 1 „ 72 3 vorhanden waren. Dergleichen Fälle, die auch bei der
Die Vertheilung der Fonds auf die 4 Regierungs⸗Bezirke war vorläusig dahin erfolgt, daß für Königsberg 8409 Rthlr. 24 Sgr. 9 Pf. überwiesen werden, wovon 850 » ausgeliehen waren, 88 so daß 7550 Rshlr. Sgr. 9 Pf. disponibel bleiben. Gumbinnen 7678 Rthlr. 7 Sgr. 11 ½ Pf. erhalten, 88 wovon 1050 „ — ỹ—* » auf Anlehen verwandt und 6628 Rtylr. 7 Sgr. 11 ⅞ Pf. disponibel waren. 3728 Rthlr. 26 Sgr. 11 ½ Pf. empfangen, 5 — » — „»„ waren zu Anlehen verwendet, 11 ½ Pf. disponibel blieben. 3 ½ Pf. erhalten soll, . zu Anlehen ver⸗ 2 wendet waren, und 4046 Rthlr. 15 Sgr. 3 ½ Pf. dieponibel blieben. Der eingeschränkte Gebrauch, welcher bisher von den Melio⸗
2—668 22
* 4
und 3778 Nir. Marienwerder 6346 Rthlr. wovon 2300 »
25 Sgr. 15 Sgr.
+ 2 — 22
rations⸗Fonds gemacht ist, möchte zum Theil daher rühren, daß es
noch nicht in allen Theilen der Provinz Personen giebt, die das In⸗ teresse für den Zweck des Fonds genügend anregen. Dem Vorschlage, die Anlehns⸗Bedingungen in Betreff des Prozentsatzes der Zinsen
zu ermäßigen, stimmt der Landtag im Einverständnisse mit den Lan⸗
des⸗Deputirten nicht bei, da es hauptsächlich darauf ankommt, jeden Gedanken bloßer Unterstützung von dem Zwecke der Meliorations⸗ Darlehne fern zu halten, vorzugsweise nur auf schnell rentirende Ver⸗ besserungen hinzuwirken und eine schnelle Circulation der Meliorativns⸗ Kapitalien zu bewerkstelligen.
Indem der Landtag den sonstigen von den Landes⸗Deputirten in ihrer Verhandlung zu Elbing beschlossenen und von dem Königl. Ober⸗Präsidium genehmigten Festsetzungen beitritt, dürsten diese Zu⸗
sätze den Berichten der Landes⸗Deputirten und der Ansicht des Königl.
Ober⸗Präsidiums zufolge, zweckmäßig als Ergänzungs⸗Bestimmungen zum Regulativ dem letzteren beizufügen und davon Exemplare den Landräthen zur Vertheilung und Richtschnur für die Kreis⸗Versamm⸗ lungen durch das Königl. Ober⸗Präsidium in Vermittelung des Herrn Landtags⸗Marschalls zuzufertigen sein.
Endlich tritt der Landtag dem Wunsche der Landes⸗Deputirten bei, daß die in der Provinz vorhandenen landwirthschaftlichen Ver⸗ eine sich, durch Ermittelung von Grundstücken, wo zweckmäßig Me⸗ liorationen als Beispiel zur Belehrung und Aufmunterung eingerichtet werden können, für den Meliorations⸗Fonds interessiren möchten.
2) Auf die Beschwerde mehrerer Rittergutsbesitzer, daß ihre Erb⸗ pächter nach der Seelenzahl zu den Landtagskosten in dem Stande der Landgemeinden und sie selbst sür eben dieselben und in gleicher Weise im Stande der Ritterschaft herangezogen werden, was bisher nicht der Fall gewesen, wonach dieselbe Seelenzahl doppelt in An⸗ rechnung gebracht werde, beschließt der Landtag, daß bei Repartitionen der Landtagskosten für den Stand der Ritterschaft nach der im Be⸗ reich derselben befindlichen Seelenzahl der Eigenthümer von erbver⸗ pachteten Grundstücken nach Verhältniß des dritten Theils der auf denselben befindlichen Einwohnerzahl, der Erbpächter aber im Stande der Ss zeean nach der ganzen Einwohnerzahl herangezogen wer⸗ den soll.
der Landtag keine Veranlassung einzugehen, da dieselben im Wesent⸗ lichen bei der Berathung über die allgemeinen gesetzlichen Bestimmun⸗ gen und das Provinzial⸗Regulativ erledigt sind.
Zeitung.
Auf mehrere Anträge, das Landarmenwesen betreffend, findet V
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Montag den 7 1 April.
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auf völlige politische und bürgerli lei i 8 Seee. 86 che Gleichstellung der * gestellt. .0.,. . ] Durch das Editt vom 11. März schen Staate mit General⸗Privilegien versehene Juden und deren Familien für Inländer und preußische Staatsbürger erklärt. „. Durch die Kabinets⸗Ordre vom 30. August 1816 wurde sämmt⸗ lichen Regierungen eröffnet, daß die Verhältnisse der in den neue Provinzen sich besindenden Juden in der Lage, in welcher sie bei de Occupation angetroffen, ferner zu belassen seien, bis die neueren all⸗ gemeinen Bestimmungen deshalb ein Anderes einführen würden. E bestehen jetzt in Folge dessen im preußischen Staate 20 und mehrere Juden⸗Verfassungen, und da die neu acquirirten Landestheile, ihrer hes ena he⸗ Lage nach, mitunter an mehrere Provinzen vertheilt nd, auch die Gesetzgebung im Allgemeinen mit der Landesherrschaft gewechselt, so trifft es jetzt zu, daß in den einzelnen Provinzen der preußischen Monarchie seit dem Jahre 1816 drei, vier, ja selbst sechs verschiedene Juden⸗Verfassungen bestehen und nach eben so viele zum Theil sehr verschiedenen Gesetzgebungen die Rechts⸗Verhältnisse der Juden zu beurtheilen sind. Diese Betrachtung giebt die Uebe 8 zeugung, daß der Rechtszustand der Juden im preußischen Staate dem Geiste der Gesetzgebung, welcher das Edikt vom 11. März 1812 ins Leben rief, nicht entspricht und geändert werden müßte, wenn er der allgemeinen Wohlfahrt, wie es in den Eingangsworten des Edikts heißt, angemessen sein soll. Es wird zunächst der Antra gestellt: den Juden, welche einmal Mitglieder des preußischen Staates sind, alle diejenigen politischen und bürgerlichen Rechte einzuräumen, deren die christlichen Staatsbürger theilhaftig sind und hiervo 8 allein das Recht der Theilnahme an der Verwaltung der Kirchen⸗
8
und Schul⸗Angelegenheiten der Christen auszunehmen. 8 Man führt zur Unterstützung des Antrages an: 8
1¹) Zu dem allgemeinen Rechtsschuße, welches der oberste Zweck
eines Staates sei, gehöre auch der Schutz der Gewissensfreiheit nunnd dieser werde demjenigen versagt, dem wegen seines Glan⸗ heeng bens gewisse Rechte vorenthalten werden, indem derselbe hier⸗ 4 dusrch indirekt genöthigt werde, seinen Glauben zu ändern, wenn er dieser Rechte theilhaftig werden wolle. 2) Da es dem Staate an Mitteln fehle, die Gesinnungen des Einzelnen zu erforschen, so müsse er sich mit der bloßen Bekennt⸗ nitßßformel begnügen, und wenn ein Jude sich auch der Formel unnterwerfe, so verbleibe er gewiß in seinem Innern ein Jude, was der Kirche nur schaden kö .
önne. 1 3) Das Beispiel anderer Staaten, namentlich Frankreichs, Hol⸗ lands, Belgiens, zum Theil auch Englands, beweise, wie es deem Gemeinwohl des Staats durchaus entspreche, daß derselbe aalle innerhalb des Kreises seiner Unterthanen sich entwickelnden edblen Kräfte, auch die der Juden, zum Triebwerke des Ganzen
heranziehen und mitwirken lasse. 3
4) Den Pflichten jedes Staatsbürgers müssen auch dessen Rechte
entsprechen, und an den Einrichtungen des Staats und deren Vortheilen müsse jeder Bürger insoweit theilnehmen, als er z dden Kosten und Lasten beitrage. Da nun die Juden gegen dden Staat alle Pflichten erfüllten, welche von den christlichen Stuaatsbürgern erfüllt werden, so könnten sie auch fordern, daß hiihhnen alle Rechte der Letzteren eingeräumt würden.
Es wird diesen Aeußerungen von mehreren Seiten mit Rücksicht auf den Glauben und das Ritualgesetz der Juden und deren Gegen⸗ sätze zu der auf christlichen Prinzipien beruhenden Gesetzgebung des Staats entgegengetreten, und nach einer sehr umfangsreichen und gründ⸗ lichen Erörterung dieser Angaben beschließt der Landtag mit 57 gegen 30 Stimmen, den Antrag auf völlige Emancipation der Juden zu verwerfen. Denkschrift Se. Majestät zu bitten:
1) das Gesetz vom 11. März 1812 auf alle im preußischen Staate
Einstimmig wird dagegen beschlossen, mittelst besonderer
geborene Juden auszudehnen, mit Ausnahme derjenigen in den westlichen Provinzen des Staats, welche sich bereits in dem
Genusse größerer Rechte besinden. 2) Diesem Gesetze gemäß ihre Admittirung zu akademischen Lehr
und Schulämtern zu gestatten, da die gleichzeitige Ausschließung
von solchen Aemtern der gedachten Art, welche zu verwalten ih Glauben sie verhindert, schon in der Natur der Sache liegt. 3) Die im Gesetze vorbehaltenen Bestimmungen a. vfs Zulassung von Juden zu öffentlichen Bedienunge (§. 8.); b. wegen d u erlassen. VEEE1““
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des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des
welche die Juden bekleiden dürfen, erscheint es dem Landtage, daß der Staat die kirchlichen und Schul⸗Anstalten der Juden, deren Gemeinden gegenwärtig nur als erlaubte Privat⸗Gesell⸗ schaften behandelt werden, unter seine Aufsicht und seinen Schutz stellt, indem nur auf diesem Wege Ordnung in diese Anstalten kommen und den Juden eine angemessene Erzie⸗ hung nebst gehörigem Unterrichte in ihrer Religion gesichert
werden kann. 8 4) Endlich die Juden rücksichtlich der Glaubwürdigkeit in allen
Kriminal⸗Sachen und der Verpflichtung zum Eidschwur de
Christen gleich zu stellen. 8
w Die Bestimmung des Gesetzes vom 11.
dahin:
„Auch muß es bei der Festsetzung der Allgemeinen Gerichts⸗Ord⸗ nung Theil I. Tit. 10 §. 352 und der vHFeee. §. 335 Nr. 7. und 357 Nr. 8. daß kein Jude in den benannten Kri Fällen zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses gezwungen werde darf, so wie bei den daselbst bestimmten Wirkungen eines freiwillig geleisteten Zeugnisses künftig verbleiben.“
Sie entspricht offenbar nicht mehr unseren gegenwärtigen Zuständen⸗
März 1812 lautet 8
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riminalal
1
8
Den ferneren Anträgen, den Juden Theilnahme an den ständi⸗
schen Rechten und dadurch an Berathung der Gesetzgebung in irgen welcher Weise zu gestatten, konnte der Landtag sich nicht bewogen sin⸗ den, Folge zu geben. KZe“ fünn F9 Gestattung gemischter Ehen zwischen Juden und Christen iegt vor.
Da die preußischen Gesetzbücher ein Verbot gegen dergleichen Ehen nicht enthalten, das Allgemeine Landrecht vielmehr im §. 36
18½
Th. 1 Tit. 2 allgemein nur disponirt:
„ein Christ kann mit solchen Personem keine Heirath schließen, welche
8 8
nach den Grundsätzen ihrer Religion sich den christlichen Ehegesetzen
zu unterwersen gehindert werden,“ 1 und hein Fall vorliegt, in welchem der Engeung der Ehe zwischen einem Christen und Paden von Seiten der Staats⸗Behörde ein Hin⸗ derniß in den Wec
elegt worden, vielmehr Fälle bekannt sind, in 80 gwischen Cyristen und Juden faktisch estehen,