1846 / 25 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

50 Kilometres oder 12 ½ Lieues. Ebenfalls in der Nahe von Pa⸗ nama senkt sich das die Landenge durchziehende Gebirge der Art, daß nur 130 bis 160 Metres über dem Meere liegende Thäler seine Höhen trennen. Es sind bereits weit beträchtlichere Steigungen von Kanälen überschritten worden. Herr Garella ist dabei von der An⸗ sicht ausgegangen, daß ein für die größten Kauffahrer brauchbarer Wasserweg geschaffen werden solle. Die Ausmündung ins Stille Meer mäͤßte nach seinem Befund durch das Thal des Caimito bei Vaca de Monte, 18 bis 20 Kilometres westlich von Panama, erfol⸗ gen, nach dem Atlantischen Meere dagegen durch das Thal der Chagres, allein nicht in den für große Schiffe unzugänglichen Hafen von Chagres, sondern in die Bai Limon. Die Kanal⸗Linie selbst hat er den Bernardino,

einen Zusluß des Caimito, entlang, ins Tha von Ahogayegua, von da zum Rio P

aja, 5 genannt und ein Nebenfluß des Chagres, nach dem letzteren bestimmt, der bei Dos Hermanas erreicht würde. Demselben mit Abweichungen folgend, gelangte der Kanal bis Gatun und würde sich von da nach der Cimon⸗Bai wenden. Bei 7 Metres Tiefe, 45 Metres Breite an der Wasserfläche und 20 auf dem Grunde, würde derselbe 542 Kilometres vom Stillen Meere bis zum Rio Chagres, 9 ¼ in dem Laufe dieses Gewässers und 12 ½ vom Chagres bis in die Limon⸗ Bai, zusammen 76 ½ Kilometres, messen. Herr Garella hält einen Tunnel unter dem 140 Fuß über dem Meere liegenden Ahogayegua⸗ Thale für ausführbar, den also Seeschiffe mit den Masten müßten vassiren können und der 5350 Metres lang ausfallen würde. Es wäre dann nur eine Höhe von 48 Metres, welche durch Schleusen überwunden werden müßte. Jener Tunnel allein wird von ihm auf 35,854,000 Fr. angeschlagen und, wenn er ausgemauert werden muß, auf 14 Millionen Fr. mehr. Ein Anschlag ohne Tunnel beläuft sich auf 149 Millionen, für einen kleineren Kanal für Schiffe von höch⸗ stens 600 Tonnen auf 90 Millionen Fr. Eine Eisenbahn von Chagres nach Panama wird auf 33 Millionen, eine macadamisirte Chaussee auf 1 ½ 2 Millionen Fr. Anlagekosten berechnet. 1 Das Zurückgehen der englischen Consols, die in Folge der Nach⸗ richten aus den Vereinigten Staaten etwas gedrückt waren, wirkte hier nach. Die Rentenotirung schwankte jedoch nur um 5 bis 10 Centimes; in Eisenbahn⸗Actien zeigten sich ebenfalls mehr Geber, als Nehmer; aber auch bei diesen Papieren gingen die Preise nur wenig

zurück.

*x Paris, 19. Jan. Die 2 die Adresse heute in der Deputirten⸗Kan g hatte, wie es alle Jahre bei gleichem Anlasse zu geschehen pflegt, schon lange vor Eröffnung der Thüren zu den öffentlichen Tribünen zahlreiche Neugierige herbeigezogen. Um 1 ½ Uhr wurde die Sitzung vom Präüsidenten eröffnet. Die Minister sind auf ihren Bänken.

Herr Corne bestieg zuerst die Tribüne, um gegen den Adreß⸗Entwurf zu sprechen. Derselbe sei nur ein Wiederhall der Thron⸗Rede und enthalte eine allgemeine Billigung der ministeriellen Politik. Die Kammer könne sich unmöglich dem Werke ihrer Kommission anschließen. Die Ereignisse in Algerien, die Niedermetzelung der französischen Soldaten daselbst, die Opfer, welche der Schatz aufs neue tragen müsse, seien noch in frischem Andenken aller Welt. Das Ministerium habe für die guten Absichten Marolko's ein⸗ gestanden, seine Voraussagungen seien getäuscht worden. Trotz der seit 3 Jahren ihm zur Verfügung gestellten ungeheuren Hülfsquellen seien we⸗

Ankündigung, daß die Debatte über Kammer beginnen werde,

Auflösung de der Pächter Standard, so wurde schon am folgenden Tage um 9 ter Lynch zu Anglasborough durch einen Schuß getödtet. Keiner e, die Mörder zu verfolgen.“⸗ Die von dem französischen Marine⸗ lionen außerordentlicher Kredite für lagen darüber zu urtheilen, verdoppelt werden sollen, Meinung der Times unmöglich ausr Times, „was Admiral Mackau in sie wenigstens sehr viel Uebertreibung. 1. daß im Laufe der letzten sieben Jahr

Päch

wagt

weiter hinab Rio Bonito sich beinahe verdop rend mindelt als vermehrt hat. hellen, maßen wir uns nicht an; die nen, wenn die den Kammern vorgelegten an Haben wir daher an den au

pelt, von in demselben

sind.

wachsenden Bewilligungen

Jahre 1839 keinen Anstoß genommen, so ist auch kein Grund v

halb empfunden,

Leahy getödtet“, heißt es in „und zwei Polizei⸗Agenten

Zeitraume die Stärk

116

Verhältnisse zu leiden.

um 1

die Flotte,

65 Mill.

ßerorden für die franzö keine lebhafte orhanden,

tragten Erhöhung der Anschläge um 13 Millionen

mäßige Wichtigkeit beizulegen. eine solche Summe gänzlich unzureichend

mern auf dem Papiere vor wirken. Wie geneigt aber des Marine⸗Ministers zu neue Lasten aufzubürden, zen für

werden.“ Auf d

und der Bericht sieht allerd

20,000 Mann der Konskribi dieser Flotte

T

„Das ist es“, fährt die Bu

Verwaltung mit einem erlangt hat und mit will. reich seit 100 Jahr siasmus zu votiren, zu prüfen, was aus den, während

Die Times hält es einleitenden Verhandlun den dadurch heeeee

l

vom Kongresse und Volk

der die Finanzen Frankreichs verbessert und befestigt, noch der Zustand Algeriens sichergestellt worden. Dem Auslande gegenüber habe das Ministerium weder Würde noch Festigkeit zu behaupten gewußt. Der allgemeine Wohlstand, zu dem es sich Glück wünsche, bestehe nicht. Das Land werde erdrückt durch Auflagen. Beträchtliche Eisenbahnzuschläge hätten nur die Agiotage genährt, und die Folge sei der Ruin Vieler gewesen. Die Constitution des Staats sei so wenig geschont worden, als die Landes⸗Interessen ewahrt. Man habe wahrhaftig auf solche Weise Frankreich keine Repräsentativ⸗ Regierung gegeben. Der Einfluß der Bestechung sei überall geltend gemacht, das Wähler⸗Amt dadurch in seiner Quelle verderbt, daher eine Wahl⸗ resorm als dringend nöthig anerkannt worden. (Aufregung.) Zuerst müsse die Zerstückelung der Wahl⸗Kollegien aufhören, das Votum am Hauptort der Ar⸗ rondissements begünstige die Stimmenmälelei. Daran scheitere Alles, was gerecht, edel und politisch sei. Das Ministerium entwickele die Institutionen

icht, sondern verfälsche sie, würdige sie herab. Durch geschickte Taschen⸗ ielerkünste wisse man aus der Urne immer nur solche Namen von Ge⸗ schworenen hervorgehen zu lassen, die schon im voraus durch die

oder beabsichtigt werde.

ger Bedeutung beizulegen ihnen beizumessen scheint;

die Regierung und Gebiet auszudehnen, dürfe jedoch erwarten, des Hauses erhalten

Zum Schlusse giebt die

kurz vor der sten Nachrichten überbrach

Präfekten bezeichnet seien. (Langes Murren.) Alle Institutionen verletzt F verhöhnt worden; die National⸗Garden bedeutender Städte aufgelöst, ohne, dem Gesetze gemäß, reorganisirt zu werden; die Kammer habe ein Gesetz über den Staats⸗Rath votirt, sie wollte Er⸗ sparnisse in diesem Zweige der Verwaltung einführen; statt dessen sei die Ausgabe dafür gewachsen. Selbst die jüngsten Gesetze vermochten dem erfahren der Minister nicht Einhalt zu thun. Sie verletzten den Wort⸗ laut und Geist derselben. Man könne dem jetzigen Kabinet alle dieselben Vorwürfe machen, wie denen der Restauration, und besonders wie dem des Herrn Molé, gegen welches Herr Guizot zur Zeit der Coalition so heftig ufgetreten sei. Wie damals, stelle man das öffentliche Gewissen zwischen Pslicht und Moral auf die eine und das Interesse auf die andere Seite. Das Geld des Budgets müsse zu solchen Käufereien dienen, und wenn dies icht bald anders werde, sei es um die Moralität und Freiheit Frankreichs eschehen. Das hätte der Adreß⸗Entwurf sagen sollen; er habe es aber aicht gesagt. Er votire gegen den Entwurf. (Gelächter.) Herr Leyraud spricht gleichfalls dagegen. Die Verwaltung habe bei

en Wahlen auf jede Weise ihren bösen Willen kundgegeben. Der Redner ucht dies durch Anführung einzelner Umstände nachzuweisen. Die Juli⸗ Regierung habe sich weniger liberal gezeigt, als selbst die Restauration. ‚Was hätten wir jetzt“, ruft der Redner aus, „wenn wir nicht die Wahl⸗ bürgschaften besäßen, die wir in den 15 Jahren der Restauration erobert haben“! Mißbräuche, Ungesetzlichkeiten, Alles habe man in Bewegung gesetzt, um die wahren Wähler ihrer Rechte zu berauben. Im Jahre 1829 habe es nur 200 Einsprüche gegen die Wahl⸗Entscheidungen der Präfekten gege⸗ ben, 1841—42 aber 2000. Das zeige am besten die Parteilichkeit der Ver⸗ waltung in Wahlsachen. Viele Berufungen an die Königl. Gerichtshöfe hätten stattgefunden, und die Erlasse der Präfekten seien häufig nach Verdienst getadelt worden. Einige hätten sogar die Präfekten mit schweren Strafen bedroht, efugten Wähler auf die Wahllisten eintrügen.

wenn sie nicht die rechtlich b ihl 8 Der Redner zählt nun eine Anzahl von Fällen auf, die zu seiner Kenntniß

gekommen, wo die Präfekten sich weigerten, Wahlrecht Folge zu geb hin. solche Dinge fortbestehen Wahlbestechung durch Ver lich auf einen, wobei der Duchatel: Sie täuschen sich. den Brief gesehen. im Wahl⸗Interesse. Allem ermächtigt. Herr von Pey diese Auschuldigungen gegen

Sroßbritanien und Irland.

dürften. Herr Leyraud:

Er votire gegen die Adresse.

die Regierung zu antworten. 8

1 London, 17. Jan. schaften Irlands, welche die S den Einwohner ernstlich bedrohen, gehört. Wie der Standard vom 1 säßt, lauten die Berichte aus allen dor aus Limerick, immer schreckenerregender. Es scheint zu einer allge meinen Verbindung und militairischen Organisation aller Eigenthums losen gegen die wenigen großen Eigenthümer zu kommen, 1 Pachtrente verweigert wird, und da die großen Grundherren mei

abwesend sind, so hab

gegründeten Ansprüchen auf en, und lenkt die Aufmerksamkeit der Kammer darauf Man müsse auf die Repräsentativ⸗Regierung Verzicht leisten, wenn Der Redner beruft sich auf Fälle von leihung von Stellen an gewisse Personen, nament⸗ Minister des Innern betheiligt erschienen sei. Herr Er habe den betreffen⸗

Man verspreche Stellen an Unterpräfekten und Andere Die Agenten der Regierung seien in diesem Punkte zu

Framont, Kommissions⸗Mitglied, beginnt eben auf

Die Ruhestörungen in den südlichen Graf⸗ icherheit aller dort Eigenthum besitzen⸗ haben noch in keiner Weise auf⸗ Zten aus Dublin sich schreiben tigen Gegenden, namentlich

denen die

en vor Allem ihre nächsten Pächter unter dieser

Secretair

anheimzugeben.

Au Sr. Königl. Hoheit des einigen Tagen an einem heutigen Berichte günstig ken noch immer Besorgni

Brüssel, 20. Jar

gen mit Holland für w knüpft hieran den

werden, und sodann, die zu einer dringenden

Beschlusses vom 12ten weiter gediehen wären;

Wiederaufnahme der

um so weniger etwas net jetzt zu einer kalt wahren Sachlage gekom ließe, daß dasselbe, obg schen Repressalien offizie

mender Kohlen bewilligt Es haben sich meh erhoben, indem sie die

letzten Zoll⸗Erhöhunge ladung aus Sumatra b

eingetragen, einbrachten. tober nicht gemindert

Der Waa

2.

2

st

unterstützen und dem Lande so giebt es doch gewisse die französische Seemacht, die nich en Bericht des Admirals die Times die beschränkte Zahl der

schaft, welche die französischen Küsten⸗Provinzen liefern

forderlich werdende Bemannung der in Aussicht gestellten Flotte auch nur unter Dazuziehung von etwa Armee als möglich an. nur die Vorräthe an Holz und

existiren dermalen schwerlich en. Der v des

an Baumaterial auf den französischen Werft Materials der französischen Marine, Schiffe, Mill., der des vorräthigen Materials allein auf 150 1 imes fort, „was die französische Marine⸗

dem verlangten außerordentli Der Minister stellt die größte Seemacht in en besaß. würden wir den Kammern r den schon verwendeten großen Summen gewor⸗ die Stärke der Flotte sank.“ wenn man aus den bisherigen n des amerikanischen Kongresses und aus Meinungen irgend eine

enen Gerüchten und eir schließen wolle, daß wirklich

bestimmte Folgerung ziehen und etwa

mäßig großen Stärke der gem Union g 1 higung liege, obgleich allerdings der 8 das Gesetz der Union auf das einen ungünstigen Eindruck machen müsse. daß dieser Vorschlag nicht die Genehmigung und jedenfalls vom Senate verworfen werde. Times noch die im Interesse der Friedens⸗ der britische Gesandte Pakenham ffes „Acadia“, welches die neue⸗ einmal dem amerikanischen Staats⸗ die Entscheidung über die bei⸗ schiedsrichterlichen Ausspruche

Erhaltung erfreuliche Nachricht, daß Abfahrt des Dampfschi

den Vorschlag gemacht habe, derseitigen Ansprüche auf Dregon einem

Ursache habe, die Nachricht von Wieder ohlbegründet zu halten. e doppelten Wunsch, einmal, der zu hoffende Vertrag

Anfang Februar einberufenen statt feindseliger Maßregeln, ben. Auch die ministerielle Emancipati Unterhandlungen

als das niederländische unbefangeneren Würdigung der men zu sein scheine, was sich daraus folgern d. M. die letzten belgi⸗ doch nicht allein keine neuen Gegen⸗

Weise deutet, welche den belgisch sollte ein Kaufmann von Lüttich auf Kaffe len, obgleich in dem Augenblicke, wo er n noch nicht bekannt waren. olländischen Besitzun⸗

gen kommend, obgleich der nordwestliche Theil dieser Insel unabhän⸗ gig unter dem Radschah von Ach Die Eisenbahnen haben

während sie im

gelegte

die Kammern auch sein mögen, 1 zu diesem Zweck

natürliche Grän⸗ t leicht zu überschreiten sein

Mackau sich zum Seedienste

ings eine er rten für die Ausrüstung dget von beinahe 5 Mill.

Anstatt aber mi

für voreilig,

e der Union der Krieg

Lösungsmittel der jetzigen Verwickelungen betrachtet t griffshandlung als der nothwendige Vorgänger des Krieges gewünscht

Nach Ansicht der Times Reden und derben Vorschlägen in beiden Kongreßhäu ,als ein Theil der ameri daß in der verhältniß⸗ äßigten Partei, wie sie sich schon jetzt in der e kundgebe, viel Grund zur Beru⸗ Vorschlag des Territorial⸗Comité's, gesammte Oregon⸗

sie glaubt vielmehr,

te, noch

Niederlande. dem Haag,

19. Jan. Der Prinz Prinzen nervösen Fieber erkrankt, lauten, so flößt do

sse ein.

Belgien.

1.

möge auf den möglichst weiten und liberalen Grundlagen belgischen Kammern sollten gemachte Berathung des letzten Königlichen

d. M. vertagen, bis jene

dann könnten die belgischen und die für den holländischen Kammern beide vielleicht, einen Handels⸗Vertrag zu berathen ha⸗ on meint, es stände einer auf billigen Grundlagen

entgegen, blütigeren,

leich es seit dem 13. U kenne,

Feindseligkeiten unternommen, sondern sogar die du vom 5. d. M. für 20 Mill. Kilogr. aus der terstützung aufrecht erhalten habe. Beschwerden gegen die Zoll⸗Verwaltung letzten Zollbeschlüsse gegen Holland in einer en Handel sehr benachtheiligt. e die höchsten Zölle bezah⸗

e Un rere

verzollt etrachtete man als aus h

en steht.

ren⸗Transport hat sich im

, nur die Zahl der Passagiere

—.,—

88s

der Korrespondenz des auf den Tod verwundet, 2 Uhr Mittags der reiche

Minister verlangten 93 Mil⸗ die, nach den Vor⸗

eichend. „In dem“, schreibt die ben Jahren leisten will, herrscht Es ist unzweifelhaft dargethan, e das französische Marinebudget auf 112 Mill. gesteigert, wäh⸗ ee der Flotte eher sich ver⸗ Eine so unerklärliche Erscheinung aufzu⸗ Sache aber ist nicht ntlichen Nachweise richtig tlichen und fortwährend sische Marine seit dem

Denn es ist völlig einleuchtend, daß ist, die große den Kam⸗ Vermehrung der Seemacht zu be⸗

geeigneten Mann⸗

chen Kredit erlangen Aussicht, die Frank⸗ t übereiltem Enthu⸗ athen, erst sorgfältig

Friedrich der Niederlande, ist seit ch der Zustand des Kran⸗

Die Indépendance bemerkt, daß es aufnahme der Unterhandlun⸗ Das genannte Blatt

Provinz Lüttich kom⸗

„Kaum war 2 1

sind nach der 1

abzuleug⸗

Besorgniß des⸗ der jetzt bean⸗ jährlich über⸗

10 Sgr. Eingegangen sind

große Gerste 1 Rthl

nach Tralles.

Zu Lande: Weizen 22—2 2 7 5 r. 52 10 Pf.:

Zu Wasser: 0 Pf. und 2 Rthlr.

Das Schock Stroh 9

Berlin, den 22. Janu Die Aelte

De

Handels- und Börsen-Nachrichten.

Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 22. Januar 1846.

3 Rthlr., auch 2 Rthlr. 24 Sgr.; Ro

auch 1 Rthlr. auch 1 Rthlr. Hafer 1 Rthlr. 6 Sgr., 92 Wispel. Weizen (weißer) 3 Rthl 2 Sgr.; Roggen 2 Rthlr. r. 14 Sgr. 5 Pf. Mittwoch, den 21. Januar 1846. 20 Sgr., auch 9 Rthlr. 7 Sgr. 6 9G Pf., auch 20 Sgr.

Rthlr.

Der Centner Heu 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Kartoffel⸗

Der Scheffel 15 Sgr., auch 10 Sgr. Branntwein⸗

Die Preise von Kartoffel⸗Spiritus waren Rthlr., am 20. Januar 172 —18 Rthlr. Rihlr. rei ins Haus gelie Korn⸗Spiritus:

ar 1

Berliner

24.

27

27

sert) pr. ohne Geschäft.

846.

sten der Kaufmannschaft von

Börse.

r.,

Preise. Preise.

am 17. und am

Januar 1846.

auch 2 Rthlr. 28 x& 2 Sgr. 5 Pf., auch 2 Rhs

Sgr. 7 Pf.; große Gerst 14 Sgr. 5 Pf.; lleine Gerste 4 ½ 8 auch 1 Rthlr.

2 82

Sgr.

Sg.

m-g

Januar

22. Januar d. J. 17 9. 200 Quart à 54 oder 10,800

Berlin.

den Eifer

beziehend, hebt

können, hervor, Allein zu ꝛc., wird auf 325

Mill. angesetzt. Pf. St. jährlich

als das einzige und eine An⸗

ist den heftigen sern weit weni⸗

kanischen Presse

Man

Wilhelm, Sohn und obgleich die

abgeschlossen die durch nichts

Unterhandlungen

Kabi⸗

rch seinen Beschluß

So

werden sollte, die Eine Schiffs⸗

im Monat November 935,723 Franken Monat November 1844 nur 830,528 Fr.

Vergleich zum Ok⸗

St. Schuld-Sch. Prämieu-Scheine

Kur- u. Neumärk. Berliner

Danz. do. in Th.

Pr. 0

Fonds. Brief.

. Our. Geld.

Actien. 8

Pr. Cour.

Brief. Geld. 6

98 d. Seech. à 50 T.

Schuldverschr.] Stadt- Obligationen

Westpr. Pfandbr.] Grossh. Pos. do. do. do. 8 Ostpr. Pfandbr. Pomm. do. Kur- u. Neum. do. Schlesische do. do. v. Staat g. Lt B. 6 Gold al marco. Friedrichsd'or. And. Gldm. à 5 Th.

Disconto.

97 ½ 87½ 95 ¾ 98

102¾ 94½

1 „H Bonn-Kölner Esb.

he1. Potad. Biaenb. E do. do. Prior. Obl. Mgd. Lpz. Eisenb. Qdo. do. Prior. Obl. Brl. Anh. abgest. do. do. Prior. Obl. Düss. Elb. Eisenb. do. do. Prior. Obl. Rhein. Eisenb. do. do. Prior. Obl. do. v. Staat garant. Ob.-Schles. E. L A do. Prior. do. Lt. B. B.-St. E. Lt. A. u. B. Magd.-Halbst. Eb. Br.-Schw.-Frb. B. do. do. Prior. Obl.

—65Sö=Sèb=Sb=

Niedersch. Mk. v. e. do. Priorität Wilh.-B. (C.-O.)

ASn

Wechs

1166

e 1

Co ur s.

Pr. Cou. Thlr. zu ASg. Brief. Ged-

Amsterdam

do.

do.

London

Augsburg Breslau

Frankfurt a. M.

Petersburg

3 % do. 40 ½. Ausg. —. 4 % Russ. Hope 91¹ ½. Antwerpen,

1936.34. 59 5½.59 26

London, 17. Jan.

Paris, 19. Jan. Neapl. —. Wien, 20. Jan. Actien 1588.

Mail. 124 ½. Livorn. 118

Hamburg, 22 Jan. Int. 59. 4 % 94. Port. 58.

Hlambuurg 300 Mk. ö“ 300 Mk.

1Q § 1 ZJ Z““ 300 Fr. Wien in 20 Nau‧.... 150 Fl.

Leipzig in Courant im 14 Thl. Fuss. 100 Thlr.

sudd. WW. .. . .. 100 II.

Amsterdam, 20. Jan. Pass. 6 ¼. Zinsl. 7.

19. Jan. Frankfurt a. M., 21I. Jan.

Bayr. Bank-Actien 720 Br. Poln. 300 Fl. 101 ¾ G. Bank-Actien 1600 Br. Cons. 3 % 94. Ard. 28 ½. Pass. 6 ½. Ausg. 10 Mex. 30. Peru 40 ½. 3 % do. fin cour. 652.7

4 5.

Bras. 81. 5 % Rente fin cour. 121. 5 % Span. Rente —. 5 % Met. Aul. de 1834 160 ½. do. 1839 122. Pest. 105 99.

250 Fl. 250 PFl.

Kurz 2 Mt. Kurz 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage 2 Mt. 2 Mt.

1 Lst.

150 F!I. 100 Thlr.

100 SRbl.

Auswärtige Börsen. Niederl. wirkl. Sch. 60 ¼. Preuss. Pr. Sch. —.

Neue Anl.

Zinsl.

Hope 90 Br.

Pass.

Budw. 94 ½.

3 Woch.

5 % Met. 112 ½ G.

do. 500 Fl. 82 ½. 82 Engl. Russ. 109 Br.

112à3. 499 ac. 1018¼. 1 Nordb. 188 ʃ. Gloggn.]

140 ½ 139 151 ½ 150⅔ 25 ½ 80 ½ 102 102

6

100 56 24 5 107 ½

Poln.

Bank-Actien p. Stiegl. 89 Br. ]

3 % 77. 37

7 Uhr. Wegen Unp gewesene Oper:

ein Exempel d'ran!

Wespe.

Dienstag, 26. Ja

ebenfalls m Im S

Herrmann.

velli, Tenda, von

Zur Oper: Marie, den gewöhnlichen Opernhaus Im Schauspielhause.

Montag, 26. Jan. nefiz der Sga. Fanni Donatelli: von Romani. Musik von Donizetti. Nach dem Arie des Riccardo aus: I Puritani, gesungen von Sgr. dann: Große Cavatina mit Chor, aus der Oper: Bellini, vorgetragen von Sgra. Fanny D.

Königliche Schauspiele. Sonntag, 25. Jan. Im Opernhause. stellung: Marie, oder: Die Tochter des Regiments.

13te

(Dlle. Viereck: die Frau.)

n.

stellung: Die Krondiamanten. Zu dieser Vorstellung blei tag bezeichneten und zu den gewö ten Billets gültig; auch werden die dazu noch it Sonntag bezeichnet sein. chauspielhause. 34ste französische Abonnements

Herren, Lustspiel in 2 Akten, 1 Reise nach Spanien, Posse in

(Italienische Opern⸗Vorstellung.) Zum Lucrezia Borgia, Oper in 3 2 ersten Akt der N.

ti. Im Opernhause.

(Dlle. Viereck: Elisabeth.) Montag, 26. Jan. Im Schauspielhause. Vorstellung: Emilia Galot

Abonnements⸗Y Anfang

äßlichkeit des Herrn Mantius kann die angeküntg Die Krondiamanten, nicht gegeben werden.

werden Billets, mit Dienstag bezeichm preisen verkauft. 17te Abonnements⸗Vorstellung:

NMhh Hierauf: Ome

18te Abonnemel

4te Abonnements⸗

Anfang halb 7 Uhr.

Königsstädtisches Theater. Sonntag, 25. Jan. Staberl's Verlegenheiten als Diener zw mach dem Italienischen. Hierauf: Akten, nach Gautier, von B.

2 2₰

ben die dazu bereits gelösten, mit hnlichen Opernhaus⸗Preisen gen zu verkaufenden U

Vo gel

5

Enico Beatric onatelli.

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.

Im Selbstverlage der Expedition.

Gedruckt in der De

.

ckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. 8 1

140,

3 Ä

utsche Bundesstaaten. Königreich Sachsen. Landtag. ürkei⸗Konstantinopel. Ernennungen. Verbot der Getraide⸗Aussuhr. Plata⸗Staaten. London. Expedition nach dem Binnenlande. nserbrechung des Handels mit Buenos⸗Apres.

v*

M. Seisert. (Nekrolog.)

enbahnen. Bamberg⸗Lichtenfelser Bahnstrecke. Delfzyl-Bremer Bahn.

BPeutsche Bundesstaaten. Königreich Sachsen. Schluß des im Hauptblatte ab⸗ ochenen Artikels.

Weit näher dürste aber gegenwärtig die Erfüllung eines anderen nsches liegen, welchen die Deputation bei dieser wichtigen Gelegen⸗ der Kammer anheimzugeben und näher zu entwickeln nicht unter⸗ n kann. Auch dann, wenn es zur Annahme einer Presbyterial⸗ und odal⸗Verfassung in Sachsen kommen sollte, dürfte es für jetzt doch noch dringender für unsere Kirche sein, ihrer obersten Verwaltungs⸗Behörde Gestalt zu geben, welche ihr gegenwärtig gänzlich fehlt und welche ver⸗ end wäre, der Kirche mehr Unabhängigkeit und Selbstständigkeit gegen Staat, dem lirchlichen Leben aber einen gewissen Vereinigungs⸗ und altepunkt zu gewähren, von welchem aus es möglich wäre, auch die

Prsten Gliederungen der Kirchen⸗Verfassung so zu bilden und zu leiten,

sie mit der Kirche selbst und mit ihrem Mittelpunkte in einen innigeren ammenhang träten. Kann es auch nicht die Absicht sein, für die evan⸗ ch⸗lutherische Kirche in Sechsen eine völlige Trennung des juris circa a und des juris in sacra nach der Theorie streng durchzusühren, und t auch selbst der Satz, daß Weltliches mit Kirchlichem nicht vermischt den solle, in der praktischen Ausführung eine vielleicht nie ganz zu lö⸗ eAufgabe, so muß doch die Nichtigkeit des Grundsatzes an sich aner⸗ „die innere Wahrheit, welche ihm zum Grunde liegt, im Ganzen im⸗ sctgehalten und bei den deshalb zu treffenden Einrichtungen der Zweck das Wesen der Kirche selbst nicht aus den Augen verloren werden. muß eine Einrichtung getroffen und kann gewiß auch gefunden werden, öge welcher, wie solches auch §. 57 der Verfassungs⸗Urkunde statuirt, Anordnungen im Betreff der inneren kirchlichen Angelegenheiten der be⸗ imn Kirchenverfassung einer jeden, also auch der evangelisch⸗lutherischen nfesion überlassen werden sollen. Die Deputation geht bei den schägen, welche sie in diesem Sinne zu machen gedenkt, und ihrer Motivirung nicht zurück auf die Geschichte der Reformation Hauf die in Zeiten der Noth und des bevorstehenden Krieges ent⸗ dene Gestalt der ersten Verfassung der lutherischen Kirche in Sachsen, chr auf die Erklärung der wittenberger Reformatoren, daß die Landes⸗ sen als oberste Glieder der Kirche und weil sie von Gott selbst zu ern über beide Tafeln des Gesetzes bestellt, auch zur Annahme des chen⸗Regiments verpflichtet seien. Sie läßt die von ihr an sich anerkannte Idee eines christlichen Staates unerörtert, aus wel⸗ man folgern zu können glaubt, daß alle Gewalt, sowohl die oberste sihe, als auch die oberste bischöfliche Gewalt, in der hohen Hand tristlichen Staats⸗Oberhauptes sich vereinige, um von ihm im christlichen nezum gleichen Wohle der Kirche und des Staats ausgeübtzu werden, sie wird rvon Cäsareo⸗Papismus, noch von vielen anderen Ansichten und Wün⸗ nden, welche sich hierbei sonst noch in mannigfacher Weise aussprechen n. Hat das Streben nach Trennung der Gewalten die Staats männer und wagen, welche die Wirkungen ihrer Pläne meistens noch lebhafter zu füh⸗ voben, die Unterthanen, oft sast in noch ärgere Nachtheile und Wider⸗ sche vewickelt, als die Vermengung dessen, was nicht zusammen gehört, so auch von einer solchen gänzlichen Trennung nicht die Rede sein, sondern von solchen Maßregeln, welche sich an das geschichtlich Bestehende an⸗ een und den geltenden Bestimmungen unserer Verfassungs⸗Urkunde nicht egen sein dürfen, aber auch von einer solchen Organisation, welche der che die Kraft und die Freiheit gewährt, sich aus sich selbst zu regeneri⸗ un das Einzelne der ihr nöthigen Berfassung durch eigene Thätigkeit mnickeln una auszubilden. Gesteht die Verfassungs⸗Urkunde den Kirchen fonfessionen die eigene Leitung ihrer Angelegenheiten unter dem Schutze unter der Oberaufsicht der Staatsgewalt zu, und ist die Kirche Christi wallen Anstalten zum Wohle der Menschen gewiß diejenige, welche der

8872 Selbstregierung ihrer nach ihrer eigenen Verfassung

meisten wuͤrdig ist, so darf gewiß auch derjenige Theil der christlichen be ist, welcher sich die evangelisch⸗lutherische nennt, dieses Recht, wenn immer mit genauer Beachiung der Rechte des Staats und der Vor⸗ ten der Verfassungs⸗Urkunde, in gleicher Weise in Anspruch nehmen, der katholische und evangelisch⸗reformirte Theil derselben. Es darf die⸗ m so mehr, als seit dem posener Frieden von 1806 und seit dem Man⸗ vom 18. März 1811 die evangelisch⸗lutherische Kirche nicht mehr die chende Kirche im Königreiche ist, sondern die zwei ebengenannten Reli⸗ ⸗Parteien mit völlig gleichen Rechten, ja in Beziehung auf die Verwal⸗ ihrer inneren Angelegenheiten sogar mit höheren Rechten neben ihr stehen. Kessort⸗Verhältnisse der Ober⸗ und Mittelbehörden für die evangelisch⸗ nische Kirche in Sachsen und ihre Verhältnisse zum Staate beruhen den §§. 41 und 57 der Verfassungs⸗Urkunde, so wie auf der Instruc⸗ des vormaligen Geheimen Raths⸗Kollegiums vom 21. Dezember 1697, berordnungen vom 7. November 1831, vom 10. April 1835 und vom ovember 1837. Die landesherrliche Kirchengewalt des jus episcopale die evangelischen Glaubensgenossen wird von dem Vorstande des Mi⸗ gums des Kultus mit wenigstens zwei anderen Mitgliedern des Ge⸗ a⸗Ministeriums evangelischer Konfession vermöge des sohsenanee Auf⸗ En Evangelicis, so lange der König einer anderen Konfession zuge⸗ shausgeübt. Zugleich aber befindet sich die Ausübung der Staats⸗ Müter die Kirchen, das jus circa sacra über alle Kirchen, also auch see evangelisch⸗lutherische Kirche, nach Maßgabe der Verfassungs⸗ abe §§. 32, 33, 56, 57, 58, 59 und 60, in den Händen des Ministers 2* und es liegt am Tage, daß diese Stellung des genannten Mi⸗ 1 adurch eine ganz anomale geworden ist. In der Mittel⸗Instanz 5 Angelegenhesten der lutherischen Kirche zwischen zweierlei Behörden t, zwischen den vier Kreis⸗Directionen und dem evangelischen Lan⸗ onsi orium, in der Unter⸗Instanz fallen dieselben wieder vereint den e unsbeetionen zu. Würde nun auch in der doppelten Stellung des hheelgers, vermöge deren er als oberste Behörde über alle Kirchen vhge Oberhoheit ausübt, zugleich aber auch die bischöflichen Rechte utherischen Kirche, aber hier nicht allein, sondern in Verbindung bensgsteno zwei anderen Ministern besitzt, ohne die Verfassungs⸗Urkunde udern, etwas nicht geändert werden können, so würde doch, ohne die⸗ eeggieamnun 1 en Kirchen⸗Behörde, eines Kirchen⸗Raths oder Ober⸗Konsistori miergtordneten kirchlichen Mittelbehörden sehr wohl thunlich 11n nee 84 das volle ungetheilte Kirchen⸗Regiment aufgetragen werden und ectet dem Ministerium des Kultus die in der Verordnung vom 1 8 er 1831 zugetheilten Befugnisse, auch den in Evangelicis Fearf. taats⸗Ministern die ihrigen vorbehalten bleiben können. Vorzüg⸗ Fafrt aber würde darauf zu legen sein, daß mit Rücksicht auf diesen der obersten Kirchenbehörde alle Angelegenheiten der Kirche, so⸗ 8 sogenannten inneren, als die äußeren, so wie die Aufsicht über 6 ; Unterricht, über Stistungen und Gerechtsame der Kirchen, ghan Schulen, jedoch mit Ausnahme der Gelehrtenschulen, in ober⸗ cbens mithin diejenigen organischen Einrichtungen wieder . ürden, durch welche deren Trennung eingeführt worden ist. 88 dür wird sich erinnern, welche Umstände im Jahre 1833—34 diese eranlaßten, zugleich aber auch, welche Bedenken schon damals ünde⸗Versammlung von 1833 —34 dagegen erhoben wurden, Als

en zu nahe zu treten, die Bildung einer obersten kol⸗

schen Zeitung.

man bei Berathung des §. 8 des Plans zur Errichtung von Kreis⸗Directi

auf die Aufhebung des Ober⸗Konsistoriums zu Dresden eöe. zu Leipzig antrug, erschienen die Gebrechen dieser beiden Behörden vielleicht in hellerem Lichte, als in welchem man jetzt die weit größeren Nachtheile erblickt, welche aus der Berücksichtigung dieses Antrags erst später entstanden

sind. Man fand damals, daß jene beiden älteren Behörden durch die Sorge

für die äußeren Angelegenheiten der Kirchen, Pfarren und S halten würden, den rein lirchlichen veare —rn, 86 e * schenken, welcher sie bedürsten. Man führte an, daß ihnen die gaü 2 Kenntniß der Vermögens⸗ Angelegenheiten der Kirchen, Pfarren und Schu⸗ len, so wie der Gemeinde⸗Verhältnisse, abgehe und ihnen die Verwaltun der ersteren dadurch erschwert werde, daß sie den einzelnen Llcchengemeinden zu entfernt ständen und es ihnen an geeigneten Organen und technischen V Beamten fehle, daraus aber bisweilen Entscheidungen und eeeen- hervorgingen, die den Verhältnissen nicht angemessen wären oder den Rech⸗ ten und der Freiheit der Einzelnen Eintrag thäten. Man führte an, daß es sich hier nicht um das Vermögen der Landeskirche, sondern eigentlich nur um das der einzelnen Kirchengemeinden handle, dieses aber nur durch näher stehende weltliche Provinzial Behörden weit besser beaussichtigt werden könne; man war endlich auch der Meinung, daß diese letzteren in der Beauf⸗ sichtigung des Volksschul⸗Unterrichts viel erfolgreicher wirken könnten, als die entfernter stehenden Konsistorien. So entstanden denn als kirchliche Mittel⸗Behörden für die evangelisch⸗lutherische Kirche die Kreis⸗Directionen und die in ihnen befindlichen Abtheilungen unter dem Namen „Kirchen⸗ und Schul⸗Deputation“ und das Landes⸗Konsistorium. Betrachtet man die Wirksamkeit der ersteren, theils als entscheidende Mittel⸗Instanz, theils als Organ des Kultus⸗Ministeriums, theils als selbstständige Aufsichts⸗ Behörde, so wird gewiß nicht behauptet werden können, daß dieselbe insoweit sie eine bessere Verwaltung, eine nähere Aussicht, eine bessere Ordnung in vielen Dingen, eine schnellere und sachgemäßere Entschei⸗ dung zur Folge gehabt hat, ohne Nutzen gewesen und ohne die besten Ab⸗ sichten ausgeübt worden sei. Die Entschließungen der Kreis⸗Directionen er⸗ folgen gewiß in der Regel allemal schneller als die der ehemaligen entfern⸗ teren und mit anderen Dingen beschäftigten Konsistorien, und sind gewiß alle⸗ mal auf genaue Kenntniß und Erörterung der Sache und Rechtsverhältnisse gegründet. Indessen muß es mit Bedauern erkannt und von jedem Freunde der Kirche ohne Bedingung zugegeben werden, daß schon in der Ueberwei⸗ sung kirchlicher Angelegenheiten an eine fast blos weltliche Behörde sich die Meinung ausgedrückt findet, als ob die Rücksicht auf gute Verwaltung und äußere Ordnung die einzige oder die hauptsächliche sei, die man bei Be⸗ handlung der Kirchen⸗ und Schul⸗Angelegenheiten zu nehmen habe. Der kirchliche Zweck erscheint bei dieser Art der Behörden⸗Organisation als der gänzlich untergeordnete. Wollen auch die bei den Kreis⸗Directionen befind⸗ lichen geistlichen Mitglieder, der Kirchen⸗ und Schulrath und der geistliche Beisitzer, den kirchlichen Zweck dabei geltend machen, so wird selbiger doch gegen die Rücksichten, welche eine Regierungs⸗Behörde auf Grundsätze der Verwaltung zu nehmen hat, immer sebr in den Hintergrund treten, auch stehen die geistlichen Mitglieder zu vereinzelt da, um sich in der fortwährenden Festhaltung des kirchlichen Zwecks aufgemuntert zu fühlen. Schon dieser Umstand würde dafür sprechen, für den Mittelpunkt der Kirche eine größere kollegialische Behörde zu bilden, welche über die äußeren Angelegenheiten der Kirchen und Schulen zwar eine obere Aufsicht und das Recht der Entschei⸗ dung auszuüben, sich aber eines zu viel regierenden Eingreifens in das Ein⸗ zelne zu enthalten hätte. Denn zu verschweigen ist es nicht, daß darüber Klagen vernommen worden, daß die Kreis⸗Direction nicht selten in die An⸗ gelegenheiten der Kirche und Gemeinden zu weit eingehen und dadurch die Freiheit der Gemeinden und Patrone und die obrigkeitlichen Rechte der In⸗ spectionen mehr als nöthig beschränken. Noch bei weitem näher aber als bei den äußeren Angelegenheiten der Kirchen und Schulen liegt der eigent⸗ liche kirchliche Zweck bei der Aufsicht über den Gottesdienst, bei der Erhal⸗ tung der Kirchen⸗Verfassung, bei der Handhabung der Kirchen⸗Disziplin, bei der Aussicht über die pflichtmäßige Verwaltung der den Kirchen⸗ und Schul- dienern anvertrauten Aemter. Hier kann es nicht vermieden werden, auf die Würde, den Zweck und den Inhalt des Gottesdienstes, auf die Lehre der Geistlichen und Schullehrer, auf ihre Befähigung dazu und auf ihre kirchliche und christliche Gesinnung die nächste und unmittelbarste Nücksicht zu nehmen. Daß auch diese wichtigen und geistigen Attribute der Kirchen⸗ Gewalt in die Hände der Kreis⸗Directionen gelegt worden sind, wie es in §. 2 sub 2 der Verordnung vom 10. April 1835 geschehen, hat dem Wesen der Kirche und dem Ansehen der Geistlichen übrigens gewiß ohne alle Schuld der Kreis⸗Directionen den empfindlichsten, lange nicht wieder gut zu machenden Nachtheil zugefügt; und wenn man bei der durch solche Maßregeln herbeigeführten Lage der Dinge das Urtheil vernimmt, daß die Angelegenheiten der Kirche zu einem bloßen Attribut der Polizeigewalt herab⸗ gesunken sind, so liegt darin nicht ein Vorwurf gegen die Staats⸗Negierung welcher hierbei eine Absicht beimessen zu wollen gewiß übertrieben und un⸗ billig sein würde, aber ein Ausdruck tiefen und gerechten Schmerzes, wel⸗ cher nicht überhört werden darf, und welcher Kirche und Staat zur ehebal⸗ digsten Hülfe dringend auffordern muß. Das evangelische Landes⸗Konsisto⸗ rium aber, als Prüfungs⸗ und begutachtende Behörde, als Aufsichtsbehörde über die Kandidaten des Predigtamts, steht viel zu entfernt von dem eigent⸗ lichen Leben der Kirche und der einzelnen Kirchengemeinden, als daß es ihre Gebrechen, Wünsche und Bedürfnisse hören und vollständig erkennen könnte; es fehlt ihm der tägliche Umgang mit den mittelbaren und unmittelbaren Angelegenheiten der Kirche, ohne welche jene Kenntniß unmöglich erlangt werden kann, denn es hat ja nicht einmal eine Aufsicht über den Gottes⸗ dienst und Religions⸗Unterricht in den Schulen, keine Aufsicht über die Lehre keine Aufsicht üͤber die Amtsführung und den Wandel der Geistlichen zu führen. Nicht unwichtig würde die ihm §. 15 beigelegte Befugniß sein auch aus eigener Bewegung auf Gebrechen und Verbesserungen im kirchlichen Leben aufmerksam machen zu können, denn es würde dadurch gewissermaßen eine Art Kontrolle gegen das Kultus⸗Ministerium, gegen die Kreis⸗Directio⸗ nen und gegen niedere Behörden auszuüben vermögen; es würde für die Sache der Kirche das Wort führen, ihren Klagen Gehör verschaffen können. Allein wie vermag es dies, da es diese Gebrechen nicht wahrnehmen und erkennen kann, da seine Augen für Alles verschlossen sind, was in der Kirche vorgeht, da sein Personalbestand nicht einmal groß genug ist, um seine Mit⸗ glieder zu Kirchen⸗Visitationen im Lande abzusenden, indem er nur aus 4 ordentlichen geistlichen Räthen besteht, von denen 3 der Hof⸗ und Stadt⸗ Geistlichkeit zu Dresden angehören, zwei außerordentliche Beisitzer aber nur bei den wichtigsten Angelegenheiten besonders einberufen werden, nämlich ein Mitglied der theologischen Fakultät zu Leipzig und ein anderer befähig⸗ ter Geistlicher des Landes. Zudem kann es nicht einmal eine von ihm in 1 Vorschlag gebrachte Verbesserung, wenn sie genehmigt wird, in Ausführung bringen, nicht einmal die belohnende Genugthuung erleben, von ihrem Er⸗ folge sich überzeugen zu können, denn nach §. 15 sollen sogar die Anord⸗ nungen, welche in Folge seiner Anträge ersolgen, durch die Kreis⸗Directionen also durch eine andere Behörde in Ausführung gebracht werden. Ist nun somit die Wirksamkeit des evangelischen Landes⸗Konsistoriums für die Sache der Kirche in jeder Weise gelähmt, oder ist vielmehr dasselbe gar nicht so ge⸗ stellt, daß es eine solche auszuüben das Recht und die Fähigkeit habe, und ist der Hauptgrund hiervon immer wieder darin zu suchen, daß die Verwal⸗ tung der Kirchen⸗Angelegenheizen dermalen in der Staatsverwaliung gänz⸗ lich aufgegangen ist, so ist nach dem Dafürhalten der Deputation das Erste und Dringendste, was für die Wiederherstellung der Kirche geschehen muß daß man, wie schon oben erwähnt wurde, eine Trennung der Kirche vom „Staat im Prinzip anerkenne, und ven diesem Gesichtspunkte zuerst aus⸗ gehe, wenn man zu einer wirklichen Reform der evangelisch⸗lutherischen Kir⸗ chenverfassung entschlossen ist. Als der erste und nothwendigste Schritt aber erscheint der Deputation die Bildung einer obersten Pehörde welche ganz durchdrungen von dem Interesse für die Kirche, sich der Sor 2 um alle ihre Angelegenheiten gänzlich und allein widmen kann, und welche in ihrer kollegialischen Zusammensetzung und Berathung schon selbst eine oberste Vertreiung der Kirche bilden würde, dabei aber einen Personenbe⸗ stand haben müßte, welcher nicht nur für die in der Behörde zusammen⸗ fließenden Geschäfte ausreichend, sondern auch zahlreich genug wäre, um das Land und die einzelnen Kirchen⸗Gemeinden zu besuchen und sich so an Ort und Stelle von dem Gedeihen des kirchlichen Le⸗

den 25 ten Jan.

——

Sonntag

selbst zu überzeugen. Aus einer solchen ersten und dri 1 gen. ringe

Maßregel würden die übrigen sich von selbst 8 durch eine fosee en hörde würde die Nothwendigkeit des Weiteren desto sicherer erlannt und ihre Ausführbarkeit vermittelt und wesentlich erleichtert werden, ihr würde es durch ihre Einwirkung auf die Kirchen⸗Gemeinden des Landes leicht werden, der Bildung von Presbpterien, wenn solche nothwendig befunden würde Ein⸗ gang zu verschaffen. Leicht und fast von selbst würde sich mit einer solchen

Organisation das Uebergehen zu einer Synodal⸗Einrichtung verbinden lassen.

Die sichere Folge der Bildung einer solchen Behörde würde ei ürdi Die e d ine würd Stellung des geistlichen Standes sein, derselbe würde ihrer oberen Leiang gern folgen, da er in ihr einen Mittelpunkt der Kirche, einen Vereinigungs⸗

punkt für alle die, welche ihr angehören, erkennen würde, er V - . er würde durch den Geist, welcher diese oberste Behörde belebte, selbst erhoben 8

aufgemuntert fühlen, der Kirche mit desto größerem Eifer zu diene den wahrhast kirchlichen Sinn in den einzelnen S.beaden 829 —7„ verbreiten und von neuem erwecken, die Kirchen⸗Gemeinden aber wür⸗ en dadurch in ein innigeres Verhältniß mit ihren Seelsorgern treten und ein neues Leben in ihnen schon dadurch erwachen, daß man sähe, daß alle Angelegenheiten der Kirche von einer obersten Behörde geleitet und geordnet würden, welche ihr eigenthümlich angehörte und welche ihrem Wohle ihre ganzen Kräfte zu widmen berufen wäre. Die Deputation unterläßt es jedoch wegen Bildung einer solchen Ober⸗Behörde spezielle Vorschläge zu thun sie unterläßt es, sich darüber auszusprechen, ob dieselbe aus geistlichen und weltlichen Mitgliedern, wie allerdings nölhig scheint, zusammengesetzt werden aus welcher Zahl sie bestehen solle, sie unterläßt es ebenfalls, die Errichtung von Unter⸗Konsistorien in den einzelnen Abtheilungen des Landes zu bean⸗ tragen, weil Letzteres, so wie alles Nähere über die Ausführung der nur im Allgemeinen angegebenen Idee, billig der Erwägung der hohen Staats⸗ Regierung so wie der weiteren der Stände⸗-Versammlung zu übersassen sein wird. Dieselbe glaubt überhaupt, zur Begutachtung der sub I. aufgestellten Frage das Nöthige gesagt zu haben, und nun zu den Anträgen, welche ih nöthig scheinen, übergehen zu können. Sie beantragt daher die Kammer wolle sich dahin erklären: a. daß sie damit, daß Reformen in der bestehenden evangelisch⸗lutherischen Kirchen⸗Verfassung wünschenswerth seien, einverstanden sei; b. daß sie aber eben so, wie die hohe Staat Regierung, dabei voraussetze, daß durch eine solche Resorm das einheit⸗ liche Bestehen der evangelisch⸗lutherischen Kirche nicht gefährdet und da⸗ bei namentlich nichts vorgenommen werde, wodurch die Ulaubenslehren zu welchen die Kirche sich bekennt, in Frage gestellt werden könnten; c. daß sie darüber, ob insbesondere eine Presbyterial⸗ und Synodal⸗Verfassung einzuführen sei, sich eines Gutachtens gänzlich enthalte, um da⸗ mit der Stände⸗Versammlung, welcher ein diesfallsiger Gesetz⸗Entwurf vor⸗ gelegt werden wird, in leiner Weise vorzugreifen; d. daß sie es aber vor Allem als nöthig und als die erste erforderliche Maßregel ansehe, daß eine Trennung der evangelisch⸗lutherischen Kirche vom Staate als Grundsatz anerkannt und demzufolge für sie eine oberste kollegialische Behörde ein Ober⸗Konsistorium oder Kirchenrath, gebildet werde, welcher die eigent⸗ liche Kirchengewalt die Befugniß, die inneren Angelegenheiten der Kirche zu ordnen und zu leiten nach §. 57 der Verfassungs⸗Urkunde insoweit zu übertragen sei, als solches mit Rücksicht auf die Nechte des Staats und

die Vorschriften der Verfassungs⸗Urkunde geschehen könne, daß sie daher die hohe Staats⸗Regierung bitte, einen des afe en .„En äi 8 Verfamujung rarulegen . ännges gheeh Ss der ec⸗ „Ad II. Ein weiteres Bedenken in Ansehung der von d —⸗ Regierung ersorderten Erklärung könnte . besgehen, e. wünschte, daß der in dem Dekrete angekündigte Gesetz⸗Eniwurf erst bei dem nächsten ordentlichen Landtag zur Berathung somme und daher an Zwischen⸗ Deputationen zur Vorberathung übergeben werde, sondern daß man den Gegenstand für so dringend nothwendig ansehe, daß man darum, daß die Vorlegung des fraglichen Gesetz⸗Entwurfs noch bei diesem Landtage ge⸗ schehe, bitten müsse. Und wirklich haben um diese noch bei gegenwärtigem Landtage zu bewirkende Vorlegung mehrere Petitionen gebeten, mehrere Stimmen in der anderen Kammer sich dafür erklärt. Die Deputation muß aber einen solchen Antrag widerrathen. Denn abgesehen davon, daß die Beilage zum Dekrete erllärt, daß der in Frage stehende Gegenstand vor Eröffnung des Landtags noch nicht vollständig habe vorbereitet werden können, abgesehen davon, daß darüber damals das nach der Verordnung vom 10. April 1835 ausdrücklich erforderliche Gutachten des Landes⸗Kon⸗ sistoriums noch nicht vernommen worden war, welches Letztere nunmehr ge⸗ geschehen sein könnte, so macht doch die überaus hohe Wichtigkeit der Sache und die für dieselbe nöthige ruhige Erwägung einen Aufschub derselben bis zum nächsten Landtage zur unbestreübaren Nothwendigkeit. Während des gegenwärtigen, mit ohnedies hinlänglichen Arbeiten versehenen Landtags einen Stoff von diesem Umfange vollständig zu bearbeiten, kann von 8s. damit zunächst beschäftigt Ministerium, von den übrigen Organen der Staats⸗ Regierung nicht verlangt und erwartet werden, und wenn auch ein Gut⸗ achten des evangelischen Landes⸗Konsistoriums in der Sache nun abgegeben worden sein sollie, so wird es mit Einem Gutachten, mit Einer Berathung noch nicht möglich sein, einen Gesetz⸗Entwurf des fraglichen Inhalts so zu vollenden, daß er sich zur Vorlegung an die Stände eignete. Jedenfalls dürfte der Staats⸗Regierung, um in das Einzelne einzugehen, und bevor sie es thut, daran gelegen sein, auch die Stimmen der jetzigen Stände⸗ Versammlung, so weit sie vorläufig ausgesprochen werden können, zu hö-⸗ ren, und dazu muß die Berathung des vorliegenden Dekrets in beiden Kammern abgewartet werden. Auch den Ständen selbst muß es erwünscht sein, in einer so wichtigen Sache zu einer gewissen Ansicht und Vorberei⸗ tung zu gelangen, ehe sie die Berathung eines wirklichen Gesetz⸗Entwurfs beginnt. Einer Deputation, sei es nun einer von den ständigen oder einer außerordentlichen, kann es eben so wenig füglich zugemuthet werden, sich während der übrigen Arbeiten des Landtags und bei sortwährender Theil⸗ nahme an den Kammer⸗Sitzungen mit dem fraglichen Gegenstande gründ⸗ lich zu beschäftigen, selbst wenn die ihr angehörenden Mitglieder bei keiner anderen Deputation beschäftigt wären. Und würden auch alle diese Beden⸗ ken nicht für erheblich genug erkannt und die Vorlegung des mehrgedach⸗ ten Gesetz⸗Entwurfs bei diesem Landtage noch ermöglicht, so würde doch der Nachtheil nicht vermieden werden können, daß der Gegenstand erst nach sehr langer Dauer des Landtags, und vielleicht erst gegen Ende desselben, in eine Kammer gelangte, welche letztere dann mit allem Rechte sich über Ueber⸗ eilung beklagen könnte, eine Klage, welche schon mehrmals bei wichtigen, vielleicht aber immer nicht so wichtigen Gesetz⸗Vorlagen, wie diese, zu ver⸗ e geestn 88 muß daher anrathen, auch bierin mit Inhalte des Dekrets einverstanden si 1 9 i vöhe en nrg I. 2S. sich zu erklären und wird den dahin Ad III. Noch könnte der Zweifel erhoben werd 1 ünde⸗ Versammlung kompetent sei, einen I.n denes 8 die N. Feüss gelisch⸗lutherischen Kirchen⸗Verfassung betreffend, zu berathen, und auch hier⸗ aus ein Bedenken gegen das hohe Dekret entnommen werden. Die Depu⸗ tation glaubt aber, auch in dieser Beziehung ihr Einverständniß mit dem⸗ jenigen erklären zu müssen, was die Staats⸗Regierung deshalb am Schlusse der Beilage ausgesprochen hat. Denn es handelt sich hier eben darum, der evangelisch⸗lutherischen Kirche eine äußere Form und Verfassung zu geben, durch welche sie in die §. 57 der Verfassungs⸗Urkunde bezeichnete Stellung zum Staate tritt und die Befähigung erlangt, ihre inneren kirchlichen An⸗ gelegenheiten selbst und mit derjenigen Freiheit zu leiten und zu ordnen, welche der Staat selbst anerkennt, nicht aber eine Vorschrift zu geben, wie sie dann innerhalb des ihr zugestandenen und jetzt erst genauer festzustellen⸗ den Rechtsgebiets handeln und ihre Angelegenheiten führen solle. Es ha⸗ ben daher die Stände hier nicht die Kirche gegen den Staat zu vertreten obgleich sie zu ihrem Wohle zu handeln geneigt sein werden, sondern ihr etwas zu gewähren, was, wie sie glauben, in dhte Rechte liegt. Es han⸗ deln hier die Stände nicht getrennt von der Staats⸗Regierung und nicht dieser gegenüber, sondern im gemeinschaftlichen verfassungsmäßigen Interesse mit derselben, sie stehen vielmehr eher der Kirche gegenüber und wollen da⸗ für sorgen, daß sie in ihren Ansprüchen nicht zu weit gehe, das ihr aber auch das zu Theil werde, was ihr zukommt. Staats⸗Regierung und Stände haben vielmehr hier in verfassungsmäßiger Gemeinschast und in demselben Verhältnisse wie die Stände bei der Gesetzgebung zu konkurriren, die Grän⸗

bens und von den Bedingungen seines Fortschreitens

immerfort

5 des dem Staate über die Kirchen zustehenden weltlichen Hoheitsrechts

estzustellen und ihre Zustimmung zu esnem Gesetze zu geben, welches für