Buch über die Handelsgeschichte der letzten Jahrzehnte aufschlagen will, wird angemerkt finden, z. B. ein panic im Jahre 1819, ein heavy panic in dem großen pubble-year, dem Jahre 1825, ein most distressful and heav panic im Jahre 1836 u. s. w. Hatte England 1819, 1825, 1836 Furcht vor einer Eroberung des Landes und vor einem Umsturze des Thrones? — Ich habe schon angeführt, daß in den erwähnten Krisen Hunderte von Privatban⸗ ken in allen Theilen des Landes brachen, während die „Bank von Eng⸗ land“, diese „mit der Regierung in Verbindung stehende“ Bank, diese „große Staats⸗Finanz⸗Maschine“ zwar auch in sehr schwere Verlegenheiten und mehrmals bis an den Rand des Bankerottes gerieth, aber doch nicht nur niemals ihre Zahlungen wirklich einstellte, sondern auch noch einer beträcht⸗ lichen Anzahl, zum Theile großer und mächtiger Privatbanken aus der To⸗ desgefahr half. (Hierher gehörige Details habe ich schon in meiner Schrift: „Die Königl. preuß. Seehandlung“ angeführt und kann mit weit mehreren u Dienste stehen.) 8
„ Auch u der Extra⸗B. behauptet ganz dasselbe, was der der B. N. behauptet, nur daß er sogar ausdrücklich von Handelskrisen, nicht blos von Krieg und allgemeinem Umsturz spricht. Was aber die Krisen betrifft, so verhält es sich im gegenwärtigen Augenblick fast in allen großen Staaten gerade umgekehrt, am meisten aber in Preußen: Keine Bank kann sicherer stehen, als eine solche, an deren Erhaltung der Regierung gelegen ist, sei sie nun durch Regierungs⸗ Beamte „oder durch ein von einer Ac⸗ lien⸗Gesellschaft ernanntes Direktorium verwaltet. Hätten wir bei Gelegenheit unserer letzten Krise eine Masse von Zettelbanken im Lande gehabt, wie sie der Verf. verlangt, so würden diese wäh⸗ rend des Steigens der Eisenbahn⸗Actien⸗Wuth unfehlbar die größte ihnen nur mögliche Menge von Zetteln ausgegeben haben (sich getröstend, daß es ja „guten, nützlichen, einträglichen“ Ünternehmungen gilt), und eben so unfehlbar würden sie dann bei der eintretenden Geldklemme (die das Pa⸗ piergeld nicht verhindert, sondern vergrößert und erschwert haben würde) zum größten Theile zu Grunde gegangen sein. Hätten wir bei derselben Gele⸗ genheit eine Nationalbank gehabt, wie sie der Mann der Extra⸗B. zu wünschen scheint, und wie sie mit vielen Anderen Herr Mendelssohn fordert, so würde diese Bank zwar bei sehr vorsichtiger Verwaltung allerdings wohl nicht in die Lage gekommen sein, ihre Gläubiger nicht mehr befriedigen zu können, aber sehr leicht hätte der Fall eintreten können, und es ist überaus wahr⸗ scheinlich, daß er eingetreten sein würde, in welchem sie nicht mehr baares Geld genug in Kasse gehabt hätte, um die dargereichten Zeitel einzulösen. Nehmen wir nun an, dieser Fall wäre eingetreten. Was würde die Bank gethan haben? Dasselbe was die geängstete Kaufmannschaft wirklich that — was auch die Verwaltung der Bank von England in dergleichen Fällen immer that —: sie würde sich um Hülfe an — die Regierung gewendet haben. Sie würde gesagt haben: „Die Geschichte der Zettelbanken anderer Länder, sonderlich desjenigen Landes, welches stets die gefährlichsten Krisen zu be⸗ stehen hat, Englands, beweist auf allen ihren Blättern, daß es sich in der⸗ gleichen Krisen immer nur um etliche wenige Millionen, vielleicht um zwei, vielleicht nur um eine Million handelt, so läßt sich die Krise vorüberleiten, und das Vertrauen stellte sich wieder her.“ Auf diese Erfahrung gestützt, würde sie von der Staats⸗Regierung einen baaren Vorschuß gegen Hinter⸗ legung von Effekten erbeten haben, welcher auch aus dem Staatsschatze in solch einem äußersten Falle wohl gewährt worden wäre. Es ist daher nicht abzusehen, warum eine unmittelbar im Auftrage der Regierung verwaltete Bank während einer Handels⸗Krise weniger sicher dastehen sollte. Handels⸗ Krisen erschüttern ja doch nicht das Vertrauen zu der Regierung und zu den Staats⸗Finanzen. Nicht blos in Preußen, nein, überall muß in gro⸗ ßen Krisen zu guterletzt doch immer die Regierung Rath schaffen. Sie ist ja dafür Regierung. In einem äußersten Falle muß die Gesammtkraft der Nation aufgeboten werden, und wer anders besitzt dazu in Friedenszeiten die Macht und die Mittel, als die Regierung, gleichviel welche Organisation und Verfassung das Land habe. “ “
Nun aber der Fall eines Krieges! Hören wir hier wieder einmal Herrn Mendelssohn! „Sollte der Staat durch einen unglücklichen Krieg in die Nothwendigkeit versetzt werden, die Einlösung der Kassen⸗Anweisungen zu suspendiren, so werden die Folgen zu ertragen sein. Giebt der Staat aber selbst die Noten einer Landesbank aus, und sind diese bestimmt, die In⸗ dustrie zu stützen und zu heben, so muß mit der Diskreditirung derselben eine vollständige Zerrüttung eintreten, und der Staat wird dann ganz außer Stande sein, im Pande selbst Hülfsmittel zu finden, Das Uebel wird desto größer und schrecklicher sein, je mehr die Bank ihrem Zwecke gemaß ge⸗ arbeitet und gewirkt hat.“ Herr Mendelssohn verlangt, wie schon gesagt, eine Nationalbank, ähnlich der Bank of England, der Banque de France u. s. w. Da ist er denn im Irrthum, wenn er gleich nach der angeführten Stelle weiter sagt: „Die großen Landesbanken in Europa sind alle vom Staate beaufsichtigt, insofern es auf die Festhaltung der ihnen vom Staate vorgeschriebenen Gesetze und Gränzen ankommt. In Hinsicht ihres Ver⸗ mögens und ihrer Geschäfte sind sie übrigens vollkommen frei und vom Staate unabhängig. Daher haben auch die bittersten Kriege die Existenz jener Banken keinesweges gefährdet, wohl aber haben sie ihrem Vater⸗ lande, wenn dasselbe in Krieg verwickelt war, große Dienste ge⸗ leistet“ Diese Banken haben vielmehr gerade darin in den schwer⸗ sten Zeiten ihre Sicherheit gefunden, daß ihre Interessen mit den Staats⸗Interessen verflochten waren. Bei der Bank von Eng⸗ land, auf deren Beispiel sich Herr Mendelssohn mit beruft, ist dies am augenscheinlichsten: sie ist nicht blos während der Zeit der Restriction, sondern fort und fort durch legislative Veranstaltungen und Regierungs⸗ Maßregeln aufrecht erhalten worden. In Hinsicht auf die Sicherheit der Bank macht es keinen Unterschied, ob die Bank durch ein Direktorium, das von den Actionairen ernannt wird, oder durch ein Direktorium, das der König bestimmt, verwaltet wird; eben so wenig, ob die Direction einer Ge⸗ neral⸗Versammlung von Actionairen oder ob sie dem Staate verantwort⸗ lich ist. Der Bankfonds wird immer ein von den Finanzquellen des Staa⸗ tes abgesonderter Fonds sein können; in England ist er das nicht einmal, sondern ist ganz und gar dem Staate dargeliehen. Der Kredit der Bank braucht nicht nothwendig zu wanken, wenn, im Falle eines Krieges, der Kredit der Staats⸗Finanzen Erschütterungen erleiden sollte, sobald man nur weiß, daß die Bank unabhängig von den Staats⸗Finanzen verwaltet wird. Im Fall einer feindlichen Invasion aber würde eine solche Landes⸗ bank nicht sicherer sein, als eine von der Regierung verwaltete, da es dem Eroberer — falls er anders noch Formen beobachten will — nur ein Wort, nur einen Federzug kosten würde, um das Institut für ein Staats⸗ Institut zu erklären und demgemäß zu behandeln. Diese großen Banken sind ja wirklich ihrer ganzen Stellung und Bedeutung nach Staatsbanken. Wie kann man in Zeiten der allgemeinen Gefahr die Interessen der Landes⸗
[7655 Ediktal⸗Vorladung.
Ueber das Vermögen des Kaufmanns Samuel Ender hierselbst ist durch die Verfügung vom 4. Dezember 18455 der Konkurs⸗Prozeß eröffnet worden. Der Termin zur 8 Anmeldung aller Ansprüche an die Konkursmasse steht
am 11. Mai d. J., Vormittags um 9 Uhr,
vor dem Herrn Fürstenthums⸗Gerichtsrath Poppo im Parteienzimmer des unterzeichneten Gerichts an.
Wer sich in diesem Termine nicht meldet, wird mit seinen Ansprüchen an die Masse ausgeschlossen, und ihm deshalb gegen die übrigen Gläubiget ein ewiges Still⸗ schweigen auferlegt werden. 1
Neisse, den 13. Januar 1846. Königliches Fürstenthums⸗Gericht.
2 2 Ie
24
Industrie und der Kaufmannschaft von den Gesammt⸗Interessen des Staats irennen wollen? Die Bank, wenn auch nicht von einer Staatsbehörde ver⸗ waltet, wird in der Zeit der Noth den Staat doch nicht verlassen können, weil sie selbst nichts ist, wenn der Staat sie verläßt. Die großen Landes⸗ banken haben, um ihrer Stellung und Bedeutung im Staate willen, nie und nirgend umhin gekonnt, eine beständige und geschickte Vermittelung der allgemeinen Staats⸗Interessen mit den besonderen Interessen des Handels⸗ standes und der Produzenten und wiederum beider mit den noch spezielleren Interessen der Bankgesellschaft sich zur Aufgabe zu machen.
Ich habe diesen Gesichtspunkt verfolgt, 8 er, streng genommen gar nicht geltend gemacht werden darf. Die Möglichkeit eines allgemeinen Ümsturzes, eines Zustandes, in welchem der Staat so gut wie aufgelöst ist, kann gar nicht in Betracht kommen, um über eine Einrichtung zu entschei⸗ den, die, ihrem ganzen Wesen nach, friedliche Zustände voraussetzt. Man könnte sonst noch gar das Banksystem in die blaue Luft bauen wollen, was freilich die Herren Theoretiker alle Tage unternehmen, damit es nicht von einem möglichen Erdbeben erschüttert werde.
Der Mann der Börsen⸗Nachrichten sagt, b) hinsichts der zweiten von ihm aufgestellten Bedingung, nämlich der Zugänglichkeit der Banken: 1) „Ein ganzes System von Banken würde von Staats wegen so schwer herzustellen sein, daß sich die Schwierigkeiten kaum überwinden ließen.“ Ei, die Sache wäre denn doch erst abzuwarten. Man hat es im Organisiren und Netzausbreiten tief in alle Winkel dringender Einrichtungen bekanntlich in unseren Staaten so weit gebracht, daß die angeregte Schwierigkeit wohl auch noch zu überwinden sein dürste. 8*
Der Verfasser sagt: 2) „Ein solches Staatsbankensystem würde so rein äußerlich und unbekannt dem Verkehre gegenüberstehen, als es mit einer Büreaukratie der Fall ist, die, ohne die Mitwirkung der Industriellen, selbst diesen ihre immerhin gut gemeinten Gesetze gegen will.“ Aehnlich spricht sich der Mann der Extra⸗Beilage aus. Auch Herr Mendelssohn; dessen Aeußerungen in Betreff dieses Punktes ich in meiner Schrift ange⸗ führt und beleuchtet habe und hier deshalb nicht wiederholen will.
In Bezug auf die von Herrn Mendelssohn verlangte Art Bank erin⸗ nere ich aber noch einmal an das, was ich schon oben bemerkte, daß diese
anze Frage sich nur darum dreht, wer die Bank⸗Direktoren ernennen soll ob dies die Regierung oder die General⸗Versammlung einer Actien⸗ Gesellschaft thun soll? Dies, daß die Direktoren einer im Auftrage der Regierung verwalteten Bank den Charakter von Regierungs⸗Beamten erhal⸗ ten, wird doch auf ihre Geschicklichkeit keinen nachtheiligen Einfluß baben.
nicht besser zu gewinnen sein, als an dem Punkte, wo alle wichti Land irgend beireffende Information zusammenströmt. Ich denke ige gens, daß bei den preußischen Geld⸗Instituten des Staates in diese sicht schon eine recht hübsche Praris sich ausgebildet haben muß. stens verrathen z. B. die Geldvorräthe, welche zu den Zeiten de märkte dem Verkehr von der Königlichen Bank regelmäßig zugefühnfenn eine sehr sorgliche Bedachtnahme und gute Vorausberechnung. 8 Unser Verfasser der Kritik in den Börsen⸗Nachrichten sagt „Eine Staatsbank würde wohl ihre Geschäfte nur ganz 8 herab abmachen; würde wohl auf die Wechsel großer und b ier Handelshäuser ihr Geld vorschießen, aber nicht die slein⸗ duction des Landes unterstützen.“ Was ist mit einem solchen wohl“ gewonnen? Es käme auf die Geschicklichkeit der Bani rection an, ganz wie bei jeder großen Privat-Aectienbank, bei der „. immer ein Zug aus dem Glückstopf ist, wenn sie wirklich gut des wird. Selbst in Schottland, wo die Bankroutine so groß und so und wo die Banker sich gegenseitig so genau im Auge behalten, hi⸗ dem kurzen Zeitraum von etwa 10 Jahren seit 1825 unter 32 8 (so viel besaß Schottland in dem genannten Jahre) acht müssen, und fünf waren genöthigt, sich mit anderen zu verscha⸗ bis 1841 kamen wieder 10 Banken hinzu, so daß in diesem Jaa 29 waren; aber noch in demselben Jahre verschmolzen sich schay, zwei (Forbes et Comp. mit der Glasgow Union). Und wollt' ich 9 England zu erzählen anfangen, so wuüͤrde ich kein Ende finden. 2 hat in Berlin, wie ich von dortigen Geschäftsleuten während eing Anwesenheit zur Zeit der Geldklemme erfuhr, die Königliche Bam die Wechsel kleinerer Gewerbtreibenden vorzugsweise diskontirt, wähes die großen Banlhäuser beschränkte. t Nur so viel läßt sich, wenn es doch einmal um Vermuthunga mit Wahrscheinlichkeit annehmen, daß eine Namens der Regierung! tete Bank allerdings weniger „zugänglich“ als eine Privatbank, d. 9. sichtiger sein werde. Und das ist gerade mit ein Hauptgrund, n. die Regierungsbank unter den Zettelbanken den Vorzug verdient. Die breitung der Bankgeschäfte ist daneben Privatbanken, die aber nicht erschaffen dürfen, anheimzugeben. Diese Privatbanken können sehr Actienbanken sein und werden als solche ihren Gläubigern immer Sicherheit gewähren, als einzelne Banker; doch ganz entbehren nin auch wenn man viele Actienbanken hat, die einzelnen Bankker nicht (S. darüber in meiner Schrift den Abschnitt „Actienbanken“.)
all
ntlicher Theil. land. Berlin.
utsche Bundesstaaten.
hannover. — 8 3 ung von Verbrechern. — Wasserstand. — Freie Stadt Bremen.
22 und Kolonial⸗Verwaltung. — Institut für Zöglinge aus Tunis. —
has Absnne ment beträgk:
2 kthlr. für ¼ Jahr. 4 Rthlr. —⸗ ahr. 8 Rthlr. en Theilen der Monarchie
ohne Preiserhöhung.
sertions⸗ Gebühr für den
meiner Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.
98. Hrsz f. H xu9 991 & 91225
eine
8 8*
vnie, Se⸗ EEEEIEI Alle Post-Anstallen des In- und Auslandes nehmen Beslellung auf dieses HBlalt an, sür Berlin die Expedition der Allg. Preuß. Zeitung: Friedrichsstraße r. 72.
üine
Zur Erlänterung über die Befugnisse und Rechte der diverordneten. — Rheinprovinz. Rheinhöhe.
88. Königreich Bayern. — Königreich Uebereinkunft mit Belgien wegen gegenseitiger Ausliefe⸗
eberschwemmung.
Paris. Amendement Berryer's. — Bugeand's Opera⸗
je Intervention im Plata. — Fürst Polignac in Versailles. — Aka⸗
demische Wahlen. — Das Eisenbahnwesen. — Vermischtes. — Schreiben
s Paris. s- sgritanien und Irland. Oberhaus. Erklärung des Herzogs von Wellington über die Minister⸗Krisis. — Unterhaus.
(Debatte der Deputirten über den Unterrichts⸗Rath.)
Behand⸗ ng der Eisenbahnbill während der Session. — Sir R. Peel's neue
Daß die Regierung lebenslängliche Direktoren der Bank ernenne, ist ja gar nicht nothwendig. Wenn es zweckmäßiger sein sollte, die Direktoren häufig 4. Das politische Bedenken.
zu wechseln, was aber noch die Frage ist, so kann die Regie⸗ Ich habe schon im vorigen Abschnitte auf die Ungeschicklicht rung eine Veranstaltung der Art auf mancherlei Weise treffen; we⸗ IMi s 1ecge anhe liegt, 89 “ denghfege 18 nigstens könnte eine bewegliche Abtheilung des Direktoriums neben einer das Verlangte zu gewähren oder zu versagen, als einen Bewegand festen eingerichtet werden. In Frankreich ernennt die Cec c den Gou⸗ sie, daß sie es gewähre, den Umstand anzuführen, daß man — i verneur der Banque de France und dessen Stellvertreter. In Belgien wird raut. Was soll man nun zu folgender Erpectoration des Versast der Directeur der Banque de Belgique vom Könige ernannt, und die vier Kritit in den Börsen⸗Nachrich en fagen? „Die Versuchungen, denen Administrateurs dieser Bank ernennt ebenfalls der König, indem er sie aus allen Umständen die Regierungen ausgesetzt sind, machen in ihren Süh einer Liste wählt, welche die General⸗Versammlung der Actionaire aufstellt; die Banken zu den gefchrlich en Instrumenten der Verfassungswidnigtt nur den Trésorier erwählt die General⸗Versammlung allein. Und diese Bank eerghan 8
es; d der C tion. Man dar ost b ist nicht, wie die Société Générale (welche den Caissier de l'état macht), der Umwaͤlzung und der Corruy rf getrost behauuna,
hHandels⸗Reformen. — Abschaffung des Schutz⸗Systems. — Modisication er Getraidegesetze. — London. Hof⸗Nachricht. — Herr Gladstone. — Die Times über Peel's Maßregeln. — Staats⸗Einnahme. — Ver⸗ nischtes.
1 Brüssel. Die Verhandlungen mit Holland. — Amendement um Jagdgesetz. — Vermischtes.
alien. Neapel. Taufe des neugeborenen Prinzen.
panien. Schreiben aus Paris. (Die Unruhen in Catalonien; die Deputirten und die Vermählungs⸗Frage.) jechenland. Schreiben aus Athen. (Kolettis; Intriguen gegen us Ministerium; Aenderung der britischen Politik gegen Griechenland; Pemischtes.)
Staats⸗Institut. Mir scheint diese Verfassungsfrage — und mehr ist, Herrn Mendelssohn gegenüber, wirklich nicht streitig, obgleich, unausgesprochen, mehr im Hintergrunde liegt — gar nicht von so großer Wichtigkeit in Bezug auf das Gedeihen der Bank als Bank. Anders, wenn man die Bank als Werkzeug in den Händen einer Anzahl von kaufmännischen Notabeln betrachtet. In rein administrativer Hinsicht scheint mir die Frage nicht sehr wichtig, weil man höchstens nur sagen könnte, es sei eine bessere Wahl geschickter Direktoren zu erwarten, wenn eine General⸗Versammlung wählt, als wenn die Regierung wählt. In Bezug auf Preußen möchte ich aber dies für jetzt doch bezweifeln. Der bisherige Gang der preußischen Entwickelung hat noch immer alle bedeutenden Kräfte in den Staatsdienst gedrängt, und erst in allerallerletzter Zeit hat sich dieses Verhältniß insofern ein wenig ge⸗ ändert, als in der wissenschaftlichen Sphäre manche hervorstechende Talente durch den Gang der philosophischen Entwickelung auf andere Bah⸗ nen gedrängt worden sind. Die industriellen Intelligenzen hat die Staats⸗ Regierung früher, ich möchte sagen laufen lassen; jetzt fängt sie auch an, die⸗ selben unter ihr Banner zu schaaren. Und wirklich liegt die Sache so, daß die meisten intelligenten Kraste veo Lanven entwrven vrr Negicrung zur Verfü⸗
gung stehen oder doch mit Leichtigkeit von ihr aufgeboten werden können. Es käme also für die Wahl geeigneter Geschäftsmänner zur Bank⸗Verwal⸗ tung nur auf ernsten Willen und — gutes Glück an.
Die Börsen⸗Nachrichten fordern eine „Berufung von Sachverständigen“. Wozu denn? Um zu entscheiden, welche Bank⸗Verfassung für Preußen die beste sein würde? Es scheint in der That so. Aber was würde dabei herauskommen? Die Ansichten sind, wie die Presse beweist — man sehe die Schriften von Mendelssohn, von Beer, den Aufsatz in den Börsen⸗Nach⸗ richten selbst 1845 Nr. 46 ff. u. s. w., — so getheilt, daß die Abstimmung vielleicht gar kein Ergebniß liefern würde, wenigstens keines, bei welchem man gewiß sein könnte, besser zu fahren, als wenn der Staats⸗Rath, nach Ver⸗ gleichung der verschiedenen Meinungen und der für und wider dieselben vorgebrachten Gründe, welche die Presse doch wahrlich nachgerade genug zu Tage gefördert hat, seinen Entschluß faßt. Uebrigens mögen sich die Herren, welche von „Sachverständigen“ reden, zu erinnern belieben, daß es für diese Angelegenheit wirkliche Sachverständige, außer etwa den wenigen Di⸗ rektoren der Stettiner Ritterschaftsbank, des Berliner Kassen⸗Vereins und den Beamten der Königlichen Bank in Preußen, gar keine giebt, und daß, wenn es sich um Zettelbanken handelt, auch die genannten nicht als eigentliche Sachverständige, d. h. eingeschulte und wohlgeübte Praktiker, zu betrachten sind. 3
Herr Mendelssohn sagt: „Der Dirigent einer Zettelbank muß die Ge⸗ werbe⸗Verhältnisse der Orte, in welchen seine Zettel zirkuliren, und alle darin eintretende Veränderungen stets im Auge haben. Er muß auch wohl Acht haben auf Veränderungen im Geldmarkte, die in den großen Handelsstädten eintreten. Er darf auch den allgemeinen Witterungscharakter jedes Jah⸗ res nicht außer Acht lassen, denn auch dieser kann auf den Bedarf an baarem Gelde großen Einfluß haben. Nach allen diesen Rücksichten kann er dem Geschäfte bald die Zügel schießen lassen, bald muß er sie straff anziehen; a priori möchte es scheinen, als sei es eine halsbre⸗ chende Sache stets so zu balanziren, allein die Praxis zeigt sich hier auch als große Lehrmeisterin.“ Das ist sehr gut gesagt. Aber es spricht sehr zu Gunsten einer Bank⸗Direction, die — mit der Staats⸗Regierung in der engsten Verbindung steht; denn die erforderlichen Uebersichten werden
wenigstens für reine Regierungsformen Staatsbanken die tödtlichstn zun sind.“ „Oeffnet sich die Monarchie eine selbstständige, von sdem Jeamn gen der Unterthanen scheinbar unabhängige Quelle von Einfinfen, würde sie auf die Dauer durch keine Maxime mehr von Ausatungen dh gehalten werden“. Das also ist des Pudels Kern. Der Verseise Kaan, also, da Reichsstände mit dem Rechte der Steuer⸗Bewilligung ween handen, eine monarchie tempérée par la banque. In der Wu. neuer und origineller Gedanke. Nur fürchte ich, daß die Monarchie, i bisher noch nicht hat durch ein Parlament wollen temperiren lassen, sic weit weniger werde durch ein Banksystem temperiren lassen wollen. Lassen wir die sonderbaren Ansichten des guten Mannez kehren einmal den Gesichtspunkt um! Herr Mendelssohn sagt: haben auch wohl die Besorgniß gehört: eine Landesbank als Finanzmacht durch Opposition gegen die Regierung g. werden. Es möchte wohl kaum ernstlich mit einer solchen Besorguj meint sein, und man erzeigt der Wichtigkeit der Banken dadurch in große und unverdiente Ehre.“ Wenn dies auf eine Aeußerung von ni⸗
der Augsburger Allgemeinen Zeitung gehen sollte, so „sg
Herr Mendelssohn nicht richtig verstanden. Aber ich behaupte lbng. und zwar im vollsten Ernste, daß die preußische Regiems keine von ihr unabhängige und dabei doch organisunu über das Land verzweigte „Finanzmacht“ gefallen host kann. „Besorgniß“, wie es Herr Mendelssohn nennt — nein, van sorgniß ist nicht die Rede; aber kurz gesagt: das Prinzit preußischen Regierung, wie es sich bis jetzt klar und enist vor Aller Augen herausgestellt hat, verträgt keinen so mäc Organismus, als der wäre, welcher sich auf eine gewaltige Ge stützen würde, neben und außerhalb, oder, wenn man lieber will, halb des Staatsorganismus. Am wenigsten in einer Zeit, in wellch Geldmacht es täglich mehr zur Herrschaft, zum eigentlichen thatsä Regiment bringt und alles Andere unterjocht. Ich kann hier diesen Ge punkt nur andeuten. Wer ein wenig geschichtlichen Blick und einen 0 Sinn für die Ereignisse des Tages hat, wird nicht mehr als eine s Andeutung bedürfen. 8 6
Dem Allen zufolge behaupte ich, daß die Zettelbank, wenn eine in Preußen eingerichtet werden soll, nicht nur weit besser und zweckmi von der Regierung geleitet werden wird, als wenn sie einer von Pit zu erwählenden und diesen Privaten verantwortlichen Direction übeng würde, sondern daß diese Bank sogar einer derartigen Direction gann anvertraut werden kann, sondern von Regierungs wegenn waltet werden muß.
Ich sehe den Streit über diese Angelegenheit hiermit natürlih! keinesweges als beendet an, erkläre mich aber bereit, da ich ihn einme dem meinigen gemacht habe, auf jede Entgegnung mit aller möglichen duld zu antworten.
Berlin, Neue Promenade Nr. 10, oder an unsere Haupt⸗ Kasse hierselbst, bei Vermeidung der im §. 11. des Sta⸗
bericht. —
dels⸗ und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Börsen⸗ und Markt⸗ Frankfurter Börsen⸗Bericht.
sellsschaft für Geschichte und Alterthumskunde in den russischen Ostsee⸗
rovinzen. — Numismatische Gesellschaft. — Luther⸗Stiftung.
Amtlicher Theil.
A ngekom men: Se. Excellenz der Königl. hannoverische Ge⸗
al⸗Lieutenant von Hartmann, von Hannover.
8 U. 1“
Nichtamtlicher Theil. Inland.
Berlin, 2. Febr. Der Verfasser des in der Kölnischen Zei⸗ hvom 16. Dezember v. J. abgedruckten Artikels vom 9. De⸗ her über das Ehrenbürgerrecht hat aus der in unserem Blatt vom Dezember v. J. enthaltenen Entgegnung Veranlassung genom⸗
52*
„in einem der Kölnischen Zeitung vom 20. Januar d. J. rirten Artikel die schon früher aufgestellten und von uns bestrit⸗ en Behauptungen über die durch die Städte⸗Ordnung vom 19. No⸗ mber 1808 bestimmte Stellung des Magistrats und der Stadtver⸗ ineten nochmals zu wiederholen. Da dieser Artikel, so wenig wie
frühere, etwas enthält, wodurch die in unseren Blättern vom
esellschaft für Geschichte und Alterthumskunde
anlein belohnendes Denkmal ihres Fleißes zu hinterlassen.
in den russischen Ostsee⸗Provinzen.
In der öffentlichen Jahres⸗Versammlung der Gesellschaft für Geschichte
Alterthumskunde der Ostsee⸗Provinzen zu Riga eröffnete am 18. De⸗
ber der Landrath Samson von Himmelstiern als Präsident die ung mit einer Anrede, in der er die Aufgabe bezeichnete, aus den Ueber⸗
des Alterthums die Geschichte der Provinz Liefland zu vervollstän⸗ n, Zerstreutes zu sammeln, Lückenhaftes auszufüllen und aufzuklären,
Psich als mangelhaft in den Ueberlieferungen der Vorzeit darstellt Die
Uschaft, sagte der Redner, wolle die Gegenwart nutzen, um der Zu⸗ Indem er neandeutete, daß diese Bestrebungen von der Liebe zum gemeinsamen nonde zeugten, und daß diese Liebe in den Gemüthern Aller von neuem iht zu sein scheine zu einer Zeit, wo einerseits die baltischen Rechte, legien und Verfassungen zusammengestellt sich abermaliger Anerkennung wie man hoffen lönne, dauernder Befestigung von der Huld des Mo⸗
ihen ersreuen, und wo andererseits das Drangsal der Gegenwart un⸗
Hdarüber lasse, wie sich die Zukunft gestalten werde und wie aus seiner der Phönix der Provinz von neuem eistehen möge, wies er, so groß ie Sorge sein möge, auf das Vertrauen zu der Weisheit und Gerech⸗
ogt des Monarchen hin, woraus man neuen Muth schöpfen solle. „Er⸗
ig und willige Fügung in Unabwendbares“, fuhr der Redner fort, „lehrt
Niederschlesische Zweigbahn. Mom⸗
schuß mit 10 Thlr. in den Tagen
vom 26. bis 31. Januar c., der neunte Einschuß nach Abzug der Zin⸗ sen mi 9 Thlr. 10 Sgr. 8 Pf.
in den Tagen vom 2. bis 7. Februar c., entweder an die Herren Gebrüder Veit & Comp. in
*8 8 . 1 G Haus⸗Verkauf in Leipfil
Ein neuerbautes, schönes und massives Haus, ¹ besten und angenehmsten Lage der inneren Stadt der Promenade befindlich, soll für den Preis! 38,000 Thlr. aus freier Hand verkauft werden. 1 selbe ist in der unmittelbaren Nähe des hauptsächl, Meßverkehrs gelegen, jedoch in seinem Ertrage ver Zufälligkeiten der Meßvermiethungen nicht abbäcf da es größtentheils aus Familien⸗Wohnungen be Auch würden sich die unteren Lokalitäten des 9. zu einem Speditions⸗ oder ähnlichen Geschäste besonders eignen und dasselbe jedensalls einem Rar⸗ eine sichere Rente gewähren. Nähere Auskunst theilt mündlich oder auf portofreie Anfragen Dr. 27 nitz in Leipzig, Katharinenstraße Nr. 4
tuts angedeuteten Nachtheile, einzuzahlen ist. Glogau, den 26. Januar 1846.
Die Direction der Niederschlesischen Zweigbahn⸗ Gesellschaft.
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachungen vom 26. Dezember v. J. und 1. Januar d. J. machen wir die Actionaire unse⸗
, rer Gesellschaft darauf daufmerksam, daß
ver achte Ein-
[74 b] S 8
Die Herren Actionairs der Berlinischen Feuer- Versicherungs-Anstalt werden zu der auf Montag den 9. Februar d. J., Vormittags 11 Uhr im Lokale der Anstalt, Spandauer -Strasse No. 81, anberaumten statutenmässigen jährlichen General- Versammmlung hiermit eingeladen.
Berlin, den 26. Januar 1846.
Die Direction der Berlinischen Feuer-Versicherungs- Gesellschaft.
die Geschichte unseres eigensten Vaterlandes, das, im Innern neu ge⸗
* h mehr als einmal aus seinen Trümmern wieder hervorging und —
gen es mit stolzem Bewußtsein — an politischen Krästen llein vunscheinbar, immer so viele moralische Krast sich erhielt, daß es, be⸗ ham in sich selbst, Anderen als Vorbild der Treue, des Gehorsams und Gesittung diente. Erhalten wir uns dieses Bewußtsein! Es zu näh⸗ und zu befestigen, sei die eigentliche Ausbeute der wissenschaftlichen Be⸗ lungen auch unseres Vereins. Hier, wo uns zunächst die Vergangenheit das Alterthum beschäftigen, erwähne ich auch der Gegenwart, weil sie, tsam für die Geschichte unserer Tage, schon jetzt eine sorgfältige Samm⸗ alles dessen zu erheischen scheint, was sich täglich vor unseren Augen igt und an uns vorübergeht. Eine parteilose Darstellung aus diesem en Material möge dereinst der Nachwelt belunden: daß wir als dank⸗ Söhne der Vergangenheit auch den Enkeln derselben ein Denkmal rger Gesinnung hinterließen und nicht mit schnödem Undank uns des
jeferten als morsch und in sich zerfallen entäußerten.“ rhane Secretair verlas hierauf den statutenmäßigen Jahresbericht über 4 igkeit der Gesellschaft während des letztverflossenen Jahres und ver⸗ 60 5. neu ernannten Ehrenmitglieder, so wie die neu aufgenommenen
1) ü. und ordentlichen Mitglieder, und zwar:
ande,n Ehrenmitglieder: Se. Excellenz den Kaiserlich russischen und bevollmächtigten Minister am Königlich preußischen Hofe, h Peter Baron Meyendorff, aus dem Hause Uexküll, der be⸗
8. und 31. Dezember v. J. näher entwickelten Ansichten über die gegenwärtigen Verhältnisse und Befugnisse der beiden städtischen Be⸗ hörden, sowohl im Allgemeinen als in spezieller Beziehung, auf die Ertheilung des Ehrenbürgerrechts widerlegt würden, vielmehr darin nur auf den Geist und Buchstaben der Städte⸗Ordnung vom 19. No⸗ vember 1808 im Allgemeinen Bezug genommen wird, so bedarf er an sich keiner Entgegnung, indeß würde die weitere Verbreitung der in demselben wiederholten Meinung: daß nach der Städte⸗Ordnung von 1808 in allen Gemeinde⸗An⸗ gelegenheiten den Stadtverordneten allein die Entscheidung, dem Magistrat aber nur die Ausführung zustehe und letztere von ihm nur verweigert werden könne, wenn die Beschlüsse der Stadtver⸗ ordneten offenbar gegen bestehende Gesetze verstoßen, so bedenkliche praktische Wirkungen haben können, daß es uns deswe⸗ gen nöthig scheint, nochmals auf den Gegenstand zurückzukommen. In der Städte⸗Ordnung vom 19. November 1808 sind zwar, wie schon Streckfuß in seiner Schrift: „Die beiden vreußischen Städte⸗Ordnungen“, mit Recht bemerkt, die gegenseitigen Verhältnisse und Befugnisse des Magistrats und der Stadtverordneten nicht mit der Schärfe und Bestimmtheit festgestellt, wie solches in der revidir⸗ ten Städte⸗Ordnung geschehen, indeß zeigt doch Geist und Buchstabe derselben deutlich genug, daß man bei Erlaß derselben weit davon entfernt gewesen ist, dem Magistrat eine so untergeordnete, ja unwürdige Stellung zu geben, als demselben von dem Verfasser der von uns bekämpften Artikel angewiesen wird. Der in letzterem in Bezug genommene §. 127 lautet nämlich wörtlich nur dahin: „Doch kann die Stadtverordneten⸗Versammlung keine gefaßten Be⸗ schlüsse mit öffentlicher Autorität selbst zur Ausführung bringen. Der Magistrat des Orts ist allein dazu befugt und haftet dafür, S nichts gegen den Staat und gegen die Gesetze ausgeführt werde“,
und sagt also keinesweges, daß jeder Beschluß der Stadtverordneten, der nicht gegen den Staat oder gegen die Gesetze verstößt, vom Magistrat ausgeführt werden müsse.
Auch geht aus zahlreichen einzelnen Bestimmungen das Gegentheil
hervor. So ist z. B. in dem schon früher von uns erwähnten §. 24
ausdrücklich festgesetzt: daß der Magistrat das Bürgerrecht ertheilt und vor der Entschei⸗ dung zwar das Gutachten der Stadtverordneten darüber einzuzie⸗ hen hat, daran aber nur im Falle des §. 2v1, und wenn gesetz⸗ liche Einwendungen gemacht werden, gebunden ist,
im §. 51 aber bestimmt: daß zur Einziehung des Bürger⸗Vermögens, d. h. desjenigen Theils des gemeinschaftlichen Vermögens, dessen Nutzungen bis da⸗ hin von den einzelnen Mitgliedern bezogen worden, zu gemein⸗ schaftlichen Zwecken der Stadt ein gesetzlich abgefaßter Beschluß der Stadtverordneten, außerdem aber die Bestätigung desselben von Seiten des Magistrats erforderlich ist,
ohne daß dabei irgend einer Beschränkung des freien Ermessens des
Magistrats gedacht wäre.
Nach §. 70 hat innerhalb der dort vorgeschriebenen Gränzen der Magistrat, mit Zuziehung der früheren Bürgerschafts⸗Vorsteher, die bei der ersten Wahl zu bestellende Anzahl der Stadtverordneten zu bestimmen, und nach der Declaration dieses Paragraphen bedarf es zu einer Verminderung der Stadtverordneten unter die in der Städte⸗Ordnung festgesetzte Anzahl eines gemeinschaftlichen Antrages des Magistrats nnd der Stadtverordneten und der Ge⸗
1846.
nehmigung des Ministers des Innern. Nach §. 157 werden die Unterbedienten des Magistrats nach dem Bedürfniß angenommen und vom Magistrat auf Lebenszeit gewählt, der dieselben vor ihrer Ansetzung den Stadtverordneten namhaft machen muß, deren Ein⸗ wendungen jedoch nur dann nicht unbeachtet lassen darf, wenn solche erheblich und gegründet sind.
Die Unrichtigkeit der von uns bestrittenen Meinung ergiebt sich jedoch nicht blos aus speziellen Vorschristen der erwähnten Art, son⸗ dern auch aus den allgemeinen Bestimmungen über die Stellung und die Befugnisse des Magistrats sowohl, wie der Bürgerschaft, oder vielmehr, da letztere nach §. 48 in allen ihren Angelegenheiten durch die Stadtverordneten vertreten wird und nach §. 67 von allen ihr nach der Städte⸗Ordnung beigelegten oder sonst zustehenden Rechten in ihrer Gesammtheit einzig und allein die Befugniß der Stadtver⸗ ordneten⸗Wahlen ausübt — der Stadtverordneten. Diese finden sich, abgesehen von der im §. 47 dahin aufgestellten Definition des Magistrats:
„der Magistrat des Orts ist der Vorsteher der Stadt, dessen Befehlen die Stadt⸗Gemeine unterworfen ist“, in den §§. 169 bis 190. v11““
Der §. 169 lautet wörtlich: “ “
Die ganze Geschäftsführung in allen das Gemeinwesen betreffend Angelegenheiten soll sich zwer zur Begründung der Einheit in dem Magistrat konzentriren und von demselben geleitet werden. Der Bürgerschaft wird indessen zur Besörderung einer lebendigen Theil⸗ nahme an diesen Angelegenheiten die kräftigste Mitwirkung dabei zugestanden.
Schon diese ganz allgemeine Bestimmung und namentlich der Ausdruck „Mitwirkung“ ergiebt deutlich genug, daß der Magistrat nicht bloßer Exekutor der Beschlüsse der Bürgerschaft, d. h. der Stadtverordneten, so weit solche nicht gegen den Staat oder die Ge⸗ setze verstoßen, sein soll; noch unzweifelhafter aber erhellt solches aus den nachfolgenden näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Mitwirkung der Stadtverordneten.
Im §. 170 wird zuvörderst besonders hervorgehoben:
daß nicht nur der Magistrat als Ortsobrigkeit, sondern auch die Stadtverordneten auf Einführung neuer und Abänderung be⸗ stehender Einrichtungen im Gemeinewesen antragen können, und in den §§. 171 und 172 wird der Magistrat
zur sorgfältigen Prüfung solcher Anträge der Stadtverordneten an⸗ gewiesen und für den Fall, daß dieselben auf durch die Gesetze und höhere Genehmigung schon begründete Gemeine⸗Einrichtun⸗ gen gerichtet und dem Staat, den Gesetzen und den Privatrechten nicht entgegen sind, zu deren eigener Bestätigung ermächtigt, aber keinesweges verpflichtet, vielmehr, wenn er Bedenken findet, nur für verbunden erklärt, die eingegangenen Vorschläge mit seinem Gutachten an die Orts⸗ oder Provinzial⸗Polizei⸗Behörde zu be⸗ fördern, welcher alsdann die Entfcheidung über die beabsichtigten Neuerungen zusteht.
Im §. 173 wird wieder besonders hervorgehoben, 822* daß über neue Einrichtungen im Gemeinwesen des Orts oder Ab⸗ änderungen schon bestehender Gemeine⸗Einrichtungen, welche nicht von den Stadtverordneten selbst in Antrag gebracht worden sind, jedesmal die Stadtverordneten⸗Versammlung mit ihrem Gut⸗ achten gehört werden solle, welche ihre Meinung nicht nur über die Zweckmäßigkeit der Neuerung, sondern auch über die Ausfüh⸗ rung derselben abzugeben habe. Der darauf folgende §. 174 lautet:
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Der Magistrat ist die ausführende Behörde. Er hat aber ohne
reits seit dem Jahre 1838 zur Zahl der ordentlichen Mitglieder gehört und gegenwärtig in die Klasse der Ehrenmitglieder versetzt ist, wodurch die Ge⸗ sellschaft ihm denselben Dank für seine Beförderung des Studiums der va⸗ terländischen Geschichte bestätigen will, der ihm bereits von der liefländi⸗ schen Ritterschaft in reichem Maße für die während seiner früheren amt⸗ lichen Stellung als Kaiserlich russischer Gesandte am Königlichen Hofe zu Stuttgart herbeigeführte Benutzung der Urkundenschätze des Mergentheimer Deutsch⸗Ordens⸗Archivs zu Theil geworden ist, — und Se. Excellenz deu Präsidenten des Kaiserlich evangelisch⸗lutherischen General⸗Konsistoriums zu St. Petersburg, General⸗Adjutanten Georg Baron Meyendorff aus dem Hause Uerxküll, dem die Gesellschaft durch diese Ernennung einen Be⸗ weis ihrer unbegräuzten Hochachtung und Verehrung und ihrer mit theil⸗ nehmendem Interesse verbundenen Empfänglichkeit für die Wahrung des historischen Rechts der evangelisch⸗lutherischen Kirche an den Tag zu legen sich veranlaßt sieht;
2) als Korrespondenten: Herrn General⸗Superintendenten Dr. E.
W. Chr. Sartorius zu Königsberg in Preußen, vormals Professor der Dogmatik und Moral an der ÜUniversität zu Dorpat, — und Herrn Dr. Tillich, Secretair der ober⸗lausitzschen Gesellschaft der Wissenschaften zu Görlitz in Preußen; .3.) als einheimische ordentliche Mitglieder: Se. Excellenz den öselschen Landrath, Herrn A. von Burhöwden zu Roppoka und Poddast auf Oesel, die Herren Conv.⸗Deput. A. von Nolcken zu Hasik auf Oesel, Arthur von Buxhöwden zu Kuiwast auf Moon, Oberlehrer Krann⸗ hals in Riga, Kreis⸗Schullehrer Glasenapp in Riga, Hofgerichts⸗Ad⸗ vokat Schöler und Chr. von Stein in Dorpat, Landgerichts⸗Assessor W. von Bock zu Kersel, praktischer Arzt Brandt zu Tonjemen im Kreise Liutzin des witebsker Gouvernements, Eduard Graf Keller zu Kiew, Const. von Ditmar zu Clausholm auf Oesel, Domainen⸗Hofrath C. Sehrwald in Riga, Cand. theol. O. Kienitz in Kurland.
Der Gouvernements⸗Schulen⸗Direltor C.⸗R. Dr. Napiersli gab sodann in einem ausführlichen Vortrage eine umständliche Biographie des am 24. Mai v. J. im 62sten Lebensjahre auf seinem Erbgute Alt⸗Drosten⸗ hof verstorbenen früheren Direktors der Gesellschaft, des um Lifland hoch⸗ verdienten Hofraths und Ritters H. Th. von Hagemeister. Zum Schlusse trug der Kommerzbank⸗Direktor von Brackel den ersten Artikel einer um⸗ fassenden Abhandlung zur Beurtheilung Friedrich Marimilians von Klinger und seiner Werke vor. Diese Arbeit wird als selbstständiges Werk an die Oeffentlichkeit treten. v1I1¹“
h““ “ Numismatische Gesellschaft.
Berlin. In der Versammlung der numismatischen Gesellschaft am 1. Dezember v. J. wurde von Herrn Cappe ein Vortrag über böhmische Münzen, von Boleslaw I. bis Wenzel II. (von 967 bis 1205), gehalten und
durch die Vorlegung einer großen Anzahl Münzen, worunter 137 bis jetzt unedirte sich befanden, erläute., t. In der Versammlung am 5. Januar d. J. legte Herr Voßberg, anknüpfend an diesen Vortrag, mehrere der ältesten böhmischen Siegel vor, welche zur Erklärung obiger Münzen beitragen. Sodann zeigte der Vorsitzende der Gesellschaft, Se. Durchlaucht der Fürst Radziwill, eine Anzahl sehr interessanter älterer Medaillen auf Vorfahren seiner Familie und gab die näheren Erläuterungen dazu. Hierauf wurde ein Schreiben des Kollegien⸗Assessors Dr. Köhne zu St. Petersburg ver⸗ lesen, welchem der Fürst Baratajeff eine Tasel seiner neuen Münz⸗ Abdrücke beigefügt hatte. Diese Abdrücke einer Reihe georgischer Münzen ahmen die ÜUrstücke auf das täuschendste sogar in der Farbe nach und lassen nichts zu wünschen übrig. Zuletzt hielt Herr Rittmeister von Rauch einen Vortrag über 25 unedirte griechische Münzen seiner Sammlung, wo⸗ bei zum erstenmale eine Münze der Stadt Lpsimachia in Aetolien erscheint. Diese Münzen, so wie einige durch Seltenheit ausgezeichnete römische Gold⸗ Münzen, wurden von ihm vorgelegt. öl
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Luther⸗Stiftung.
*˖ Leipzig, 30. Jan. Die von Professor Nobbe in Leipzig beab⸗ sichtigte Luther⸗Stiftung bringt in die lutherische Säkular⸗Todtenfeier in⸗ sofern eine neue Phase, als sie ein Vereinigungspunkt der weit und breit zerstreut lebenden Nachkommenschaft des Reformators wird. Nach den neuesten Nachrichten haben sich über 200 Nachkommen Luther's zur Stif⸗ tung gemeldet, die Vielen ungerechnet, welche sich nur der Namensverwandt⸗ schaft wegen melden. Unter jenen ist aber eine große Nachkommenschaft von Johann Friedrich Luther, dem Enkel des Reformators, und dem Sohne, dem Dr. Paul Luther, welcher Ober-Arzt am brandenburgischen Hofe des Kurfürsten Joachim II. zu Berlin war. Da Prof. Nobbe nun solche lirchliche Nachrichten ermittelt, durch welche die Familien⸗Nachrichten großen⸗ theils bestätigt werden, und die Hoffnung ausgesprochen hat, es werde sich von seinem eigenen Stammvater, Paul Luther, auf diesem Wege wohl auch noch ein männlicher Nachkomme sinden und es sich zeigen, daß in der Familie selbst noch der Name Luther nicht ausgestorben sei: so gewinnt diese Vermuthung ein neues Moment dadurch, daß, wie er uns meldet, gerade jetzt durch die Stistung ein, wie es scheint, mit jenem Stamm zu⸗ sammenhängender aus einem katholischen Lande nach Preußen eingewan⸗ derter Joach im Luther gemeldet hat, dessen einziger Sohn am 12. Fe⸗ bruar 1843 in Berlin geboren und am 2. April daselbst Martin Luther genannt worden ist. Der jüngste männliche Nachkomme des Re⸗ formators ist demnach, wenn sich, wie den angegebenen Umständen nach nicht zu zweifeln ist, die Nachricht bestätigt (worüber wir den weiteren For⸗
schungen des lutherischen Genealogen entgegensehen), ein Berliner