Voobllendung des Baues zu überlassen.
Da die zum deutschen Bunde vereinigten zur Er⸗ weiterung der Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 9. Novem⸗ ber 1837, wegen gleichförmiger Grundsätze zum Schutze des schrift⸗ stellerischen und künstlerischen Eigenthums gegen Nachdruck und un⸗ befugte Nachbildung (Gesetzsammlung S. 161), in der Llsten Sitzung der Bundes⸗Versammlung vom 19. Juni v. 88 über folgen⸗ den Beschluß übereingekommen sind: Nachdem der Bundesbeschluß vom 9. November 1837 nur das geringste Maß des Schutzes fest⸗ gestellt hat, welcher innerhalb des deutschen Bundesgebietes den dort erscheinenden literarischen und artistischen Erzeugnissen gegen den Nach⸗ druck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege zu gewähren war, eine weitere Vereinbarung über gemeinsame Gewährung eines völlig ausreichenden Schutzes aber gleichzeitig vor⸗ behalten worden ist, so sind sämmtliche deutsche Regierungen über folgende Bestimmungen zur Ergänzung des Beschlusses vom 9. No⸗ vember 1837 übereingekommen:
1) Der durch den Artikel 2 des Beschlusses vom 9. November 1837 für mindestens zehn Jahre, von dem Erscheinen eines literari⸗ schen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst an, zugesicherte Schutz gegen den Nachdruck und jede äͤndere unbefugte Vervielsältigung auf mechanischem Wege wird fortan innerhalb des ganzen deut⸗ schen Bundesgebiets für die Lebensdauer der Urheber solcher literarischen Erzeugnisse und Werke der Kunst und auf dreißig Jahre nach dem Tode derselben gewährt.
Werke anonymer oder pseudonymer Autoren, so wie posthume und solche Werke, welche von moralischen Personen (Akademieen, Universitäten u. s. w.) herrühren, genießen solchen Schutzes während dreißig Jahren, von dem Jahre ihres Erscheinens an.
Um diesen Schutz in allen deutschen Bundesstaaten in Anspruch
nehmen zu können, genügt es, die Bedingungen und Förmlich⸗
keiten erfüllt zu haben, welche dieserhalb in dem deutschen Staate, in welchem das Originalwerk erscheint, gesetzlich vor⸗ geschrieben sind.
Die Verbindlichkeit zu voller Schadloshaltung der durch Nach⸗
druck u. s. w. Verletzten liegt dem Nachdrucker und demjeni⸗
gen, welcher mit Nachdruck wissentlich Handel treibt, ob, und zwar solidarisch, insoweit nicht allgemeine Rechts⸗Grundsätze dem entgegenstehen.
Die Entschädigung soll in dem Verkaufspreise einer richterlich
festzusetzenden Anzahl von Exemplaren des Originalwerkes be⸗
stehen, welche bis auf 1000 Exemplare ansteigen kann und eine noch höhere sein soll, wenn von dem Verletzten ein noch größe⸗ rer Schaden nachgewiesen worden ist.
Außerdem sind gegen den Nachdruck und andere unbefugte Ver⸗
vielfältigung 83 mechanischem Wege, auf den Antrag des Ver⸗
letzten, in allen Bundesstaaten, wo die Landesgesetzgebung nicht
noch höhere Strafen vorschreibt, Geldbußen bis zu 1000 Gul⸗ dden zu verhängen.
7) Die über dergleichen Vergehen erkennenden Richter haben, nach näherer Bestimmung der Landesgesetze, in denjenigen Fällen, wo, ihrem Ermessen zufolge, der Befund von Sachverständigen einzuholen ist, bei literarischen Werken das Gutachten von Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern, bei musikalischen und Kunstwerken das von Künstlern, Kunstverständigen und Musik⸗ oder Kunsthändlern einzuholen,
so bringen Wir diese unter sämmtlichen deutschen Bundes⸗Regierun⸗ gen getroffene Vereinbarung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß und verordnen zugleich unter Abänderung der §§. 6, 7, 27, 28 und 29 des Gesetzes vom 11. Juni 1837, 2 wie der §§. 1 und 2 der Ver⸗ ordnung vom 5. Juli 1844, insoweit sie kürzere Schutzfristen, als die unter Nr. 1 und 2 der vorstehenden Vereinbarung bestimmten, vor⸗ schreiben, daß Unsere Behörden und Unterthanen, nicht blos in Un⸗ seren zum deutschen Bunde gehörenden Landen, sondern, in Voraus⸗ setzung der Beobachtung einer diesfälligen Reziprozität von Seiten der anderen deutschen Staaten, auch in den übrigen Provinzen Un⸗ serer Monarchie sich danach zu achten haben.
So geschehen und gegeben Berlin, den 16. Januar 1846.
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm.
Eichhorn. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Flottwell. Uhden. v. Canitz.“
Das im 9ten Stück der Gesetz⸗Sammlung enthaltene Gesetz, betreffend die Publication der Gesetze, lautet:
„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. 8 — ¹ Verordnen zur Vereinfachung der bisherigen Bestimmungen über die Publication der Gesetze, auf den Antrag Unseres Staats ⸗Ministe⸗ riums und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was folgt:
§. 1. Landesherrliche Erlasse, welche Gesetzeskraft erhalten sollen, erlangen dieselbe nur durch die Aufnahme in die Gesetz⸗Samm⸗ lung, ohne Unterschied, ob sie für die ganze Monarchie oder für einen
Theil derselben bestimmt sind. 8 §. 2. Ist in einem durch die Gesetz⸗Sammlung verkündeten
Erlasse der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang seiner Gesetzeskraft nach dieser Bestimmung zu beurtheilen.
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— aber das verkündete Gesetz nicht, so beginnt dessen Gesetzeskraft in dem Regierungs⸗Bezirke Potsdam mit Berlin mit dem achten Tage, in den Regierungs⸗Bezirken Frankfuxrt, Stettin, Magdeburg und Merseburg mit dem neunten Tgge, in den Regierungs⸗Bezirken Stralsund, Köslin, Posen, Breslau, Liegniß und Erfurt mit dem elften Tage, in den Regiexungs⸗Bezirken Marienwerder, Bromberg, Oppeln und Minden mit dem zwölften Tage, in den Regierungs⸗Bezirken Danzig, Münster und Arnsberg mit dem dreizehnten Tage, in den Regierungs⸗Bezirken Königsberg und Gumbinnen, so wie in der Rhein⸗Provinz, mit dem vierzehnten Tage, nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück der Gesetz⸗Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist. §. 3. Auch für diejenigen, welche schon früher von dem Gesetze Kenntniß erhalten haben, beginnt die Verbindlichkeit, nach demselben sich zu achten, erst mit dem im §. 2 bestimmten Zeitpunkte. §. 4. Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Mai dieses Jahres in Kraft. Nach seinen Bestimmungen sind nur diejenigen Erlasse zu beurtheilen, welche an eben diesem Tage oder späterhin als Gesetze verkündet werden. Auch treten von da ab alle dem vorliegenden
solche Zeitbestimmung
Gesetze entgegenstehende bisherige Vorschriften außer Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel. E
den 3. April 1846. (L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Savignyp.
Gegeben Berlin
v. Rochow. v. Bodelschwingh. Uhden.
“ Beglaubigt: v1111AXAX“
Berlin, 18. April. Nach dem heutigen Militair⸗Wochen⸗ blatte ist dem Oberst und Flügel⸗Adjutanten, Grafen Brühl, das Kommando der Leib⸗Gendarmerie übertragen worden.
Posen, 14. April. (Bresl. Ztg.) Von der 5ten Division werden jetzt nur noch 2 Bataillone Infanterie (vom 12ten Regiment) und 2 Escadrons Kavallerie (3. Ulanen⸗) in der Provinz zurückbehal⸗ ten, die übrigen Truppen sollen zum Theil auf dem Marsch begriffen, zum Theil schon in ihren Garnisonen eingetroffen sein. In Folge dieser beginnenden Zurücknahme der militairischen außergewöhnlichen Maß⸗ regeln traf eine Allerhöchste Kabinets⸗Ordre hier ein, welche der kommandirende General seinen untergebenen Truppentheilen mit nach⸗ stehendem Erlaß bekannt gemacht hat:
„Es gereicht mir zur besonderen Freude, den Truppen des Ar⸗ mee⸗Corps, welche zum Schutze der treuen Bewohner des Großher⸗ zogthums Posen gegen einzelne aufrührerische Unternehmungen thätig gewesen sind, in der in Abschrift anliegenden Allerhöchsten Kabinets⸗ Ordre vom 2ten d. M. die Allerhöchste Anerkennung und den Dank Sr. Majestät des Königs für die von ihm bewiesene Thätigkeit und Umsicht aussprechen zu können. — Indem ich diese angenehme Pflicht erfülle, kann ich nicht umhin, meinerseits vor Allen Sr. Excellenz dem Herrn General⸗Lieutenant Baron von Steinäcker, als Komman⸗ danten der Festung Posen, den Herren Generalen, Stabs⸗Offizieren und allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten für den rastlosen, aber besonnenen Eifer zu danken, womit sie alle Anordnungen, ohne Rücksicht auf bedeutende Anstrengungen, im allerschlechtesten Wetter ꝛ2c. aufs pünktlichste ausführten und eine lobenswerthe Disziplin beobach⸗ tet wurde, daß weder von den Quartiergebern, noch sonst auch nur eine Klage eingegangen ist, mithin den alten guten Geist der preu⸗ ßischen Armee ehrenvoll bewährt haben.
Posen, den 10. April 1846. - Der kommandirende General des 5ten Armee⸗Corps 188 (gez.) von Colomb.“
b 1I114“
Die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre lautet: hau61 „Nachdem es nunmehr zulässig geworden ist, einen Theil der Truppen, welche zum Schutze der treuen Bewohner des Großherzog⸗ thums Posen gegen einzelne aufrührerische Unternehmungen haben herangezogen werden müssen, in ihre Garnison zurückkehren zu lassen, — nehme Ich gern Veranlassung, Ihnen und den Befehlshabern Meinen Dank und Meine beifällige Anerkennung der Umsicht und Thätigkeit, womit alle nöthigen Maßregeln ausgeführt worden sind, zu erlennen zu geben. Die Truppen der Linie, der Landwehr wollen Sie für die bewährte gute Disziplin, ausdauernde Anstrengung und unerschütterliche Pflichttreue in Meinem Namen beloben, den Behör⸗ den aber, welche bei der Zusammenziehung und Unterbringung der Truppen mitgewirkt haben, Meinen Dank aussprecen. Berlin, 2. April 1846. 1.““
(gez.) Friedrich Wilhelm. An den General⸗Lieutenant von Colomb.“ 9 Deutsche Bundesstaaten.
Königreich Sachsen. In der Sitzung der ersten Kammer vom 15. April befand sich auf der Registrande eine Mittheilung des Gesammt⸗ Ministeriums in Betreff der in beiden Kammern beklagten Verspätung des
.
Druckes der Landtags⸗Mittheilungen
— 1 Mitiheilun ser Verspäh wird bezeichnet: einestheils die Zeit, welche die Herstellung der großen Ms
Druckbogen für die starke Auflage der Landtags⸗Mittheilungen (ungn 8400 im 1sten Quartal, 7800 im 2ten und 7000 im 3ten Ouattaens vermeidlich in Anspruch nimmt, anderentheils der Verzug, welchen die 8 gabe der stenographischen Niederschriften bei der Vorlegung der Vla nn” kevisoon durch die Sprecher besonders in der zweiten Kammer erstzsn Der Präsident nahm hiervon Gelegenheit, auch die Mitglieder der n. Kammer daran zu erxinnern, daß sie die Revision der stenographischen 89 derschristen ihrer Reden nicht länger als nöthig aufhalten möchten. 8. Kammer ging dann zu einer geheimen Sitzung über. b
In den Sitzungen der zweiten Kammer vom 15. und 16. N. wurde der Bericht der ersten Deputation über ein Dekret, das Geset 8 die Verordnung vom 5. Februar 1844 bezüglich der Angelegenheim der Presse betreffend, berathen und zur Beschlußfassung gebracht. Na dem vorliegenden Deputationsbericht ist das Sachver ältniß⸗ a f vech obiges Dekret Bezug nimmt, solgendes. Am vorigen Landtage gesan unter Anderem auch ein Gesetz zur Verabschiedung, welches die Angesse heiten der Presse betrifft und unterm 5. Februar 1844 mit der 2 „Einige provisorische Bestimmungen über die Angelegenheiten betreffend“, puplizirt worden ist. auch eine Ausführungs⸗Verordnung früher erschienenen Gesetze und Verordnungen in Sachen der hre aufgehoben, die durch das neue Gesetz nicht überflüssig oder nnbin. sam gemachten Bestimmungen daraus aber von neuem aufgestellt dn⸗ den. In Bezug auf dieses Gesetz und diese Verordnung ist nun inseseg eine Differenz entstanden, als eine Bestimmung der letzteren einer Diezse⸗ sition des ersteren — wenigstens dem Sinne nach, der der Bestimmg des Gesetzes nach der darauf bezüglichen ständischen Schrift gegeben d. den muß — widerspricht und das, was das Gesetz nach dieser ständische Schrift verfügt hat, durch die Verordnung theilweise wieder aufgehoha wird. Es handelt sich nämlich um die Frage: ob der Redacteur oder Na⸗ leger einer Druckschrift schon von der Polizei⸗Behörde genöthigt wenan kann, den ungenannten Verfasser derselben namhaft zu machen, salls z. mand durch selbige sich verletzt oder beleidigt hält und auf die Nennung des Versassers anträgt, während vielleicht gar keine Ehren⸗Verleßung vor⸗ liegt und dies auch nachher bei der gerichtlichen Erörterung von der Ju⸗ stiz⸗Behörde wirklich anerkannt wird? oder ob erst die Justiz⸗Behörde uͤber den von einem Dritten behaupteten ehrenrührigen Charakter einer Drmck⸗ Schrift entschieden und das Vorhandensein der Injurie anerkannt haben müsse, ehe die Namhaftmachung des unbekannten Autors zu tisolgn brauche, so daß also in Fällen der hier fraglichen Art zunächst nitt der Polizei⸗, sondern der Justiz⸗Behörde die Einleitung der nöthigen Ei⸗ terungen zustehen würde? Das Gesetz hat die letztere Meinung aufgääcl, wenigstens wenn man die zu demselben in der schon angezogenen ständista Schrift gegebenen Motive in Berücksichtigung zieht; die Verordnun dagegen erklärt sich für die zuerst angegebene Meinung. Es lautet nämtt §. 7 des Gesetzes, als welcher bei der vorliegenden Differenz in Frage ij solgendermaßen: „Jeder, der zur Veröffentlichung einer Schrift durch m. Druck oder zur Verbreitung derselben mitgewirkt hat, ist in allen Fäln wo ein Staatsbürger nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen seine Wiss, schaft um eine Thatsache zu eröffnen überhaupt verpslichtet ist undt von ihm selbst ertheilte Auskunft solches nicht überflüssig macht, vernan den, seine Mitwissenschaft um den Verfasser und, was den Drucker w. langt, seine Mitwissenschaft um den Besteller auf Verlangen der kompetn len Behörde anzugeben, und kann dazu im Weigerungsfalle durch Geh oder nach Befinden durch Gefängnißstrafe angehalten werden. Dieser Ven bindlichkeit können sich aber dann der Redacteur und Verleger, so wie der jenige, der dessen Stelle vertritt, nicht durch das Vorgeben, daß der Ver fasser ihnen unbekannt sei, der Drucker nicht durch den Vorwand entziehen, daß er den Besteller des Drucks nicht kenne. Bewirkt der Besragte, da Vollstreckung dieser Strafe ungeachtet, die Angabe nicht, oder wird dieselbe wahrheitswidrig befunden, so trifft deshalb, und zwar zunächst den N⸗ dacteur, in dessen Ermangelung aber den Verleger oder denjenigen, da dessen Stelle vertritt, in deren Ermangelung aber den Drucker, die tigm⸗ liche Verantwortlichkeit des Verfassers.’“ Die Ausführungs⸗Verordung, dagegen, insoweit sie hierher gehört, und zwar §. 31 derselben, ist sohg⸗ den Inhalts: „Den Polizei⸗Behörden, und zwar sowohl den unteren ah. den oberen, liegt ob, der Verbreitung aller ihnen bekannt werdenden, an irgend einem Grunde zum Vertriebe nicht geeigneten Erzeugnisse w in⸗ und ausländischen Presse, und zwar ohne Unterschied, ob der Censur unterlegen oder nicht, entgegenzuwirken und dabei im Alg meinen die Bestimmungen §S. 2, 5, 22, 23, 25, 27 und 28 dieser T ordnung, so wie die in der beiliegenden allgemeinen Censur⸗Instructi enthaltenen Grundsätze, in Obacht zu nehmen. Sie haben deshalb U Amts wegen einzuschreiten und nur, wenn der Grund dazu in verletz! Rechten von Privatpersonen liegt, deren Anträge abzuwarten. Im Fall eines dergleichen Antrags haben sie zu erwägen, ob eine den Antrag genü⸗ gend begründende Verletzung vorliege, und solchenfalls darauf zu verfügen) entgegengesetztenfalls aber die Entscheidung der Justiz⸗Behörden auf die nach Art. 203 des Kriminal⸗Gesetzbuchs an dieselben zu bringenden An⸗ träge abzuwarten. Dasselbe liegt den Polizei⸗Behörden rücksichtlich der a sie gelangenden Anträge auf Grund des Gesetzes vom heatigen Tage §. 7 ob.) Die erste Kammer, welcher das jetzt in Rede stehende Dekret zunächst zu⸗ ging, hat nach dem Vorschlag ihrer Deputation beschlossen, bei diesem De kreie Beruhigung zu fassen (vergl. Nr. 325 der Allg. Pr. Ztg. v. 1845) und als Grund zu diesem Beschluß ist in dem jenseitigen Deputations⸗Ge richt augeführt, daß a) die Bestimmungen, welche in §. 31 der Verordnung zur Ausführung des §. 7 des Gesetzes von der Regierung getroffen sinh mit dem Inha’'te dieses Paragraphen im Einklange ständen, und b) dieselben den Ansichten entsprächen, von denen bei der letzten Ständ Versammlung die erste Kammer ausgegangen sei, als sie den Beschlüs der Vereinigungs⸗Deputation ihre Zustimmung ertheilt habe. Die h Deputation der zweiten Kammer, welche mit Prüfung und Begutachtm dieser Verfassungs⸗Frage beauftragt wurde (Referent Abgeordneter Tod vermag dieser Ansicht der ersten Kammer nicht beizustimmen und klärt in ihrem Berichte, daß sie sich in die Nothwendigkeit ves sehe, ein diesem Beschluß entgegengesetztes Gutachten abzugt
ünss Gleichzeitig mit diesem 8½ erschienen, durch welche d
graben, und auf dem Wege, in diese Grube Vermögen und Freudigkeit zu versenken; die zweite Scene zeigt ihn uns vor seinem Werle untröstlich, nachdem seine uneigennützigen Arbeiter, allen Geldanerbietungen zum Trotz, ihn verlassen haben. In seinen Diensten steht der verschmitzte Hauslnecht althasar (Herr Räder) und dessen zänlisches Eheweib, die Köchin Barbarg (Madame Adami). Balthasar, trotz seiner sorglosen Eulen⸗ spiegelei, trägt schwer am Joche der Ehe und faßt endlich nach einem hef⸗ tigen Auftritt den Entschluß, dessen Fesseln und die Ketten des Dienerstan⸗ des abzuschütteln und in die weite Welt hinaus zu fliehen. Inzwischen hat Schalkt sich bei Grübelein als Bergmann eingeführt und ihn nach Proben seiner Macht für den Plan gewonnen, dem neuen Freunde die Einige Berggeister mit Grubenlich⸗ tern erscheinen, sie steigen mit jenen Beiden den artesischen Brunnen hinab, und der noch lauschende Balthasar, rathlos und neugierig, folgt mit der Hauslaterne ihnen unbemerkt nach. 3 Der zweite Alt zeigt eine Felsengegend im Gebiete von Algier, Be⸗ duinen lagern, Abd el Kader (Herr Reußler) erscheint mit seinem Ver⸗ nauten Ben Milut (Herrn Grim m), einem deutschen Renegaten, welcher MNiemand anders ist, als der zur französischen Fremden⸗Legion entslohene, in Gefangenschaft gerathene Geliehte Rosaliens. Abd el Kader hat ihn erprobt, zu Ehren und Würden exhoben und mit hesonderer Liebe geläusig Deutsch von ihm gelernt d!); wir hören aber ihn und seine Leute auch in reinem Arabisch verkehren, vielleicht um die volksthümliche Tendenz der 3 59 zu veranschaulichen, aber auch um einige drastische Scenen mit Basthasar herbeizuführen. die Beduinen ziehen aus in den heiligen Krieg; sranzösische Truppen der Fremden⸗Legion bschehnen, unter ihnen ein Berli⸗ ner, ein Sachse, ein Schwabe, ein Münchener, ein Wiener, und wieder entsernen sie sich. Jetzt kommt Schalk mit Grübelein an, den der neckhische Geist durch die Erdrinde hiüerher geführt hat, ihn zu 1e. Schalk verläßt Grübelein, der nun angstvoll umherirrt und endlich dem Abd el Kader in die Hände fällt, bei dem er seinen Sohn sindet; Erken⸗ nung und Versöhnung; der Vater giebt sich in des Sultaus Schut und hält auf einem Kameele seinen Einzug in dessen Lager. Kurz darauf langt
Balthasar von seiner unterirdischen Reise gleichfalls an, flieht vor Bedui⸗ nen, sindet Abd el Kadens Burnus, den er zum Schutze anlegt, wird aber hierdurch von einer Abtheilung aurückender Franzosen für den Häuptling selbst gehalten und gefangen genommen. 3 9
Im dritten Aufzuge finden wir Balthasar im französischen Lager, mitten unter der Fremden⸗Legion; der Irrthum llärt sich auf, er wird als Deutscher erkannt, seine Landsleute beglücken den immer Hungrigen mit Speise und Trank, und man erzählt Biographieen. Vorzüglich zeichnete sich hierbei Herr Meister, als Gebhardt aus Sachsen, aus, der den säch⸗ sischen Dialekt mit wahrhaft meisterlicher Treue wiedergab und festhielt. Balthasar tritt in die Fremdenlegion; Verwandlung: Berggegend; der Feind naht und wird zuszückgeschlagen; Grübelein, in Beduinentracht, und Baltha⸗ sar, in französischer Uniform, begegnen sich, ohne sich sogleich zu erkennen. Es folgt eine der zwischen Monsstatos und Papageno ähnliche Scene, die die Erkennung herbeiführt. Wieder nahen Beduinen; der herbei ge⸗ eilte Ben Milut nimmt seinen Vater und Balthasar in Schutz, die Ueber⸗ macht aber droht, sie zu bewältigen, die Yatagans sind gezückt, — da er⸗ scheint im rechten Augenblicke der hülfebringende Schalk mit einer Schaar zu französischen Kinder⸗Soldaten umgewandelten Berggeistern, die lebhast an die Spielschachteln erinnern. Diese unbärtige jeune France schlägt in einem Nu den Feind zurück und paradirt sodann regelrecht in allen Schwenkungen auf und ab. Nochmals aber erscheinen die Truppen des Emirs; da verwandelt auf einen Wink Schalt's die Berggegend sich in die Bastionen und Mauern einer mit französischen Soldaten feich be⸗ setzten Festung, bei deren Anblick die erschreckten Beduinen in alle Winde dahinstieben. Nur Grübelein, sein Sohn und Balthasar sind zurückge⸗ blieben, und Schalk verspricht ihnen frohe Heimkehr ins Paterland, woge⸗ gen nur Balthasar in Erinnerung an sein häusliches Glück remonstrirt, da er lieber am Nordpol als bei seiner Barbara sein will.
Der vierte Akt löst alle Fäden der Verwickelung in Harmonie auf: Grühelein kehrt mit seinem Sohne zurück, die Liebe der beiden jungen Leute sindet ihre Erfüllung, nur Barbara seufzt reuevoll nach ihrem Balthasar.
Schalk ist da, um zu helfen, und führt sie behend nach dem Nordpol, wo⸗
hin er den unversöhnlichen Balthasar gezaubert hat. Wir erblickm Aüsln an der starren Küste des Eismeers im malerischen Kostüm der Lappe. nl Schneeschuhen und in Gesellschaft einiger Eisbären. Die Erscheinung Fe⸗ ner Frau überrascht ihn, trotz seiner Leiden, sehr unangenehm, eist gemein⸗ schaftliche Lebensgefahr einigt Beide, und nun verwandelt sich die Stent i die neuen prächtigen Gärten Grübelein's, der durch Schall's Hülfe seim Brunnen in Gang gebracht und in Fontainen aufsprudeln läßt; Balle sar aber und Barbara kehren auf immer in seine Dienste zurück. Schluß zeigt sich die Prachthalle des Erdgeister⸗Königs, welche nach i glücklichen Erfüllung seiner Mission den redlichen Schalk aufnimmt. Es hätte sich aus dem Stoffe wohl mehr machen lassen, als geschi ist, vor Allem müßte an Stelle des oft abgenntzten Wortwitzes ein keiche echter Humor es durchziehen, und viele Längen könnten schwinden. zeigt man uns wilde und zahme Polka⸗Eisbhären, bengalische Flans Kostümenwechsel, ein Gefecht, Pulverdampf, Kinder⸗Parade in vaterländ militarischen Exercitien, die zwar von den Kleinen sehr wacker ausgeg wurden und als ein Glanzpunkt vielfältigen stürmischen Beisall sag aber durch die endlose Wiederholung sehr ermüdeten. In „ Weise wurden die eingelegten vielen Lieder im dritten Akte und dern⸗ gelnüpfte Tanz etwas zu sehr gedehnt. Andererseits aber wurden 82 1 samen Couplets des Herrn Räder (natürlich in dem gewohnten 2 schen Hochgeschmack), die zum Schlusse hinüberschlugen in „No 7 „Othello“, „Regiments⸗Tochter“ u. s. w., bei dem vortrefflichen Vonse stürmisch beklatscht. b Das Stück selbst erhielt, wenn auch nicht ohne einigen Wid am Schlusse den gewohnten Applaus, und Herr Räder wurde — wie er auch beim ersten Erscheinen empfangen wurde. Das Haus deg auf den letzten Platz gefüllt, ja eigentlich mehr als das, denn mang in dem leidigen Kassen⸗Interesse das Parquet durch Ausgabe von 98 zu Stehplätzen so sehr angefüllt, daß ein Hindurchkommen schwer wu
erscn⸗
gern
bahn⸗Gesellschaft und die Dampfschifffahrt vermittelten Waaren⸗
T. G- 1 ih erschienen, undheute wurden von den Mrgenblättern nur der Cour⸗
zi zallärt, daß sie das ständische Zustimmungsrecht zu Erlassung von Ge⸗
n zu hoch halte, um zugeben zu können, daß solches durch Ausfüh⸗ nungs⸗Beordnungen unwirksam gemacht oder beschräuit und gefährdet werde, nd giebt ihbr Schluß⸗Gutachten dahin ab: „Die Kammer wolle der von
r erßten Kammer über das vorliegende Dekret ausgesprochenen Erklärung richt beineten; sondern an die Staats⸗Regierung den Antrag stellen, a) tie einschlagende Stelle im §. 31 der Aussübrungs⸗Verordnung zum Preß⸗ esche vieder zurückzunehmen; und 5) die für zweifelhaft erilarte Stelle in 8. 7 des angezogenen Preßgesetzes durch eine anderweite den Ständen
w Erllärung mitzutheilende Gesetz⸗Vorlage authentisch zu erläutern.“ 2 (Schluß folgt.) 8
Königreich Hannover. Am 15. April, dem Geburtes⸗ age Ihrer Königl. Hoheit der Kronprinzessin, überbrachte insbeson⸗ ae auch eine Deputation der allgemeinen Stände⸗Versammlung, dicher viele Mitglieder beider Kammern sich angeschlossen hatten, iie Glückwünsche des Landes. Die Deputation wurde von Ihrer gönigl. Hoheit, begleitet von der Staatsdame, Frau von der Decken, und einem Königlichen Kammerherrn, empfangen. Der Präsident nster Kammer, Landschafts⸗Direktor von Hodenberg, hielt folgende Anrede:
Ij „Durchlauchtigste Kronprinzessin! Gnäbdigste Frau!
„Die allgemeinen Stände des Königreichs sind hocherfreut, Ew. Kö⸗ nigl. Hoheit im Namen des ganzen Landes die innigsten Glückwünsche zu Höchstiem heutigen Geburtsfeste darbringen zu dürsen.
„Was Sie vor zwei Jahren bei, Ihrer damaligen Anwesenheit hier⸗ abt als eine zum Heil des Landes heißersehnte Fügung des Himmels nu zu hoffen wagten, hat seitdem zur freudigsten Wirllichkeit sich gestaltet.
„Es ist die hochbeglückte Mutter unseres theuren Erbprinzen, — de hotbeglückende Tochter Sr. Majestät des Königs, unseres Allergnädig⸗ smn budesherrn, — die von Gott gesegnete Gemahlin Sr. Königl. Ho⸗ zeit, unseres hochverehrten Kronprinzen, — der die Herzen aller getreuen Pachrer des durchlauchtigsten Guelrhen Hauses heute dankbar entgegen⸗
chlagen. 1 e — „So möge denn der allmächtige höchste Lenker aller Schicksale Ew.
fänigl. Hoheit im neugewählten Vaterlande als Tochter, Gattin und Mut⸗ ir bis in die sernste Zutunft gnädigst schützen und schirmen!“
Ihre Königl. Hoheit nahm die Glüdwünsche auf das huldreichste mtgegen und unterhielt sich, den Erbprinzen auf dem Arme, längere eit mit den Anwesenden. b
Herzogthum Holstein. Zur Erleichterung der durch die Königl. dänische General⸗Post⸗Dirsction, die Altona⸗Kieler Eisen⸗
ersendung von Altona⸗Hamburg über Kiel nach Kopenhagen ist es öheren Orts bewilligt worden, daß solche Versendungen ohne Er⸗ euerung der Zoll⸗Dokumente in Kiel und ohne sonstigen Aufenthalt om dortigen Bahuhofe in das Dampfschiff gebracht werden können. — lech in mehreren Gegenden Holsteins rüsten sich dieses Jahr Fami⸗ san zur Auswanderung nach Amerika.
98
Oesterreichische Monarchie. 8
Die Lemberger Zeitung enthält nachstehende Kundmachung: a. Kaiserl. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom [April 1846 Allergnädigst zu befehlen geruht, daß zur Verstärkung n Militairbesatzung, im Zwecke der Befestigung der Ruhe und Ord⸗ ung in Galizien und Beseitigung der Besorgnisse über eine mögliche Störung derselben, die Infanterie⸗Regimenter Deutschmeister und dalombini (beide aus Schlesien), das Husaren⸗Regiment Erzherzog kerdinand (aus Ungarn) und die 2 Gränz⸗Bataillone Szekler und allachen (aus Siebenbürgen) bestimmt werden.
Diese Truppen sind zum größten Theile bereits in Galizien ein⸗ 23 und werden, den Umständen gemäß, im Lande vertheilt 22
Lemberg, am 8. April 1846.“
Ferner bringt die gedachte Zeitung Folgendes zur allgemeinen senntniß: „Der Magistrat der Königlichen Hauptstadt Lemberg, ein⸗ enständlich mit dem Wunsche der Bürgerschaft, hat in dankbarster inerkennung der ausopfernden Thätigkeit, rastlosen Ausdauer und czerordentlichen Umsicht, mit welcher durch Anwendung energischer Naßregeln Se. Excellenz der Herr kommandirende General⸗Feldmar⸗ shall⸗Lieutenant Adam Retzéy von Retse ꝛc. ꝛc., der Herr Kaiserl. Hof⸗ ath und lemberger Kreishauptmann Kasimir Ritter v. Milbacher, der Herr⸗ aiserl. GSubernialrath und Polizei⸗Direktor Leopold Sacher⸗Masoch Rit⸗ er von Kronenthal und der Herr Kaiserl. Oberstlieutenant, General⸗Kom⸗ ando⸗Adjutant und Militair⸗Referent Ludwig von Benedek, in der kaum perstrichen Periode der Gefahr, welche diese Königliche Hauptstadt Und deren Umgebung bedrohte, zur Aufrechthaltung der Ruhe und ffentlichen Sicherheit mittel⸗ und unmittelbar beigetragen haben, esen hochverdienten Staatsmännern das Ehren⸗Bürgerrecht dieser seniglichen Hauptstadt anzutragen beschlossen und denselben am 6ten „M. durch eine Deputation unter Vortritt des Kaiserlichen Rathes id Bürgermeisters und Obersten der Bürger⸗Miliz von Festenburg ediesfälligen Diplome überreicht. Die Annahme haben hierauf die ugewählten Herren Ehrenbürger in dem Ehrenbürger⸗Buche durch re Fertigung bestätigt.
Lemberg, am 6. April 1846.“
FFoahhreich.
Paris, 13. April. Der Finanz⸗Minister, den ein Wochen lang an sein Zimmer gefesselt hatte, erschien am Soun⸗ id wieder in der Budgets⸗Kommission, welche noch mehrere Fra⸗ ain ihn zu richten wünschte. Die Erklärungen des Ministers be⸗ nigten die Kommission, und man glaubt, daß ihr von Herrn Bignon ligefaßter Bericht über das Budget noch in dieser Woche der Depu⸗ ünn⸗Kammer wird vorgelegt werden. 6 Der Fürst von Musignano, Sohn Lucian Bonaparte's, ist von agland hier angekommen, um einige Zeit bei seiner Mutter, der verwitmeten Fürstin von Canino, hier zu verweilen und sich dann nach Pom zu begeben. öis Baron C. Dupin las am Sonnabend in der Akademie der mo⸗ und politischen Wissenschaften die Einleitung zu einem Werk bbeit zroßbritaniens äußere Macht vor, an welchem derselbe jetzt bigung h ‚Die Lords Palmerston und Brougham wohnten dieser erkte d di. Als Herr Dupin seine Vorlesung beendigt hatte, be⸗ 18. ord Brougham, als korrespondirendes Mitglied der Akade⸗ igan aß er zwar der talentvollen Darstellung Dupin's gerechte Hul⸗ 1, g zolle aber mit seinen Ansichten über Englands Politik in den 2* v Angelegenheiten, über die Besitznahme von Aden und über
apolitanische Schwefelfrage nicht übereinstimmen könne.
stern, am ersten Osterfeiertage, sind die hiesigen Abendzeitungen
“
le 8 4 2 2 2 4 tfrangais und die Democratie paci fique ausgegeben.
29,Paris, 13. April. Die heutige Sitzung der Deputirten⸗ ung. † begann mit Annahme eines Geseß⸗Entwurfs ohne Bedeu⸗ tesenheit . bemerkt auf einer der vorbehaltenen Tribünen die An⸗ Vorlegun es Lord Palmerston. Der Kriegs⸗Minister legt na
or in Sr. I Petitionen durch Deputirte einen Gesetz⸗Entwur m Trib etreff eines Krebits für Errichtung einer dritten Kammer 1 ungl exster Instanz zu Algier. Herr Allard legt den Be⸗
1 „ vor in Betreff des Gesetz⸗Entwurfs, die Befestigungen von
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Havre betreffend. General Bellonet legt einen Ergänzungs⸗Bericht vor in Betreff des Gesetz⸗Entwurfs für die Eisenbahn von Dijon nach Mülhausen. Endlich wird zur Tagesorduung geschritten, Dis⸗ kussion des Gesetz⸗Entwurfs wegen Kredite für Marinebauten und Ausrüstung der See⸗Arsenale mit dem Nöthigen. Herr von Carné hat zuerst das Wort über den Gesetz⸗Entwurf. Er weist die für Frankreich bestehende Nothwendigkeit der Wieder⸗ herstellung seiner Marine nach. Es müsse dieselbe verstärken, vermehren; es müsse seine Küsten zu decken, serne Stationen zu er⸗ richten vermögen zum Schutze seines Handels und seiner Kolonieen. Nur so könne es seine Mission erfüllen, welche darin bestehe, auch seinerseits zur Sicherung der Freiheit der Meere beizutragen. Aller⸗ dings könne es sich nicht einfallen lassen, England eine Konkurrenz zu machen, aber für seine maritime Zukunft müsse es sorgen, sie sicherstellen; seine Vergangenheit mache ihm dies zur Pflicht. Mäch⸗ tige Interessen sehen in einer früheren oder späteren Zeit ihrer Ent⸗ wickelung und Lösung entgegen, die Frage des Orients unter Ande⸗ rem. Hätte Frankreich dann nicht eine mächtige Marine, nicht dadurch die Macht, den Ereignissen die Stirn zu bieten, so würde man es auf dem Kontinent nöthigen, über die Alpen zu gehen. Der Redner geht nun auf eine Untersuchung der Vortheile der Dampf⸗ und der Segel⸗Marine ein. Die Segel⸗ Schifffahrt habe keinesweges schon, wie Manche zu glauben scheinen, sich überlebt. Doch giebt er zu, daß die Dampf⸗Marine eines Tages berufen sei, eine große Rolle in den Seekriegen zu spielen. Die Kommission habe daher Recht gehabt, in ihren Amendements zu den Gesetz⸗Entwürfen diesen Punkt ins Auge zu fassen. Aber sie habe vielleicht den Vortheilen der Segel⸗Schifffahrt zu wenig Beachtung gewidmet. Man solle 40 Linienschiffe, wie die Regierung sie vor⸗ schlage, beibehalten. Diese würden zwar im Falle eines Seekrieges nicht hinreichen, England zu widerstehen; sie würden kaum gegen Rußland in einem Seekriege hinreichen, aber immerhin mehr Wi⸗ derstandskraft besitzen, als die von der Kommission vorgeschlagenen 36 Linienschiffe. Die Kommission habe sich auf die Unzulänglichkeit des ma⸗ ritimen Personals berufen, nach seiner Ueberzeugung mit Unrecht, um dar⸗ auf die Verminderung des Materials der Flotte als Antrag zu begründen. das maritime Personal in Frankreich sei zahlreich und in allen Zei⸗ ten hinreichend für die Umstände gewesen. Er gebe dem Entwurf der Regierung den Vorzug vor jenem der Kommission, nur rathe er zur Vermehrung der Dampf⸗Marine an. Herr Just de Chasse⸗ loup⸗Laubat vertheidigt den amendirten Entwurf der Kommission. Herr von Vuitry legte aber zuvor noch den Kommissions⸗Bericht über den Gesetz⸗Entwurf, die Herabsetzung der Brief⸗Taxe betreffend, vor. Zahlreiche Stimmen: Lesen Sie den Text! (Aufregung.) Allein die Tagesordnung wird fortgesetzt, und Herr Just de Chasseloup⸗ Laubat ist noch auf der Redner⸗Bühne in dem Augenblick, als dieser Bericht, des Postschlusses wegen, abgebrochen werden mußte.
Großbritanien und Irland.
London, 13. April. Die hiesigen Blätter bringen in Bezug
auf die letzten Parlaments⸗Verhandlungen über die griechischen Fi⸗ nanz⸗Verhältnisse die zwischen beiden Regierungen seit dem letz⸗ ten Oktober gewechselten Noten. Unter denselben zeichnet sich eine Depesche Lord Aberdeen's an den britischen Gesandten in Athen, Sir Edmund Lyons, vom 22. März durch ihren rücksichtslosen und drohenden Ton gegen das Ministerium Kolettis aus: „In einer Rede“, heißt es darin, „welche der neue, auf die Empfehlung des Herrn Kolettis vom Könige ernannte griechische Finanz⸗Minister laut den griechischen Journalen den 18. Februar gehalten, hat derselbe erklärt (und zwar ohne daß ihm Jemand wider⸗ sprach), daß die Finanzen ganz zerrüttet seien, daß er keine Ueber⸗ sichten der Einnahme empfinge, daß er die Resultate keiner Fi⸗ nanz⸗Operation kenne und daher außer Stande sei, ein Budget ab⸗ zufassen. Der neue Finanz⸗Minister fügte hinzu, daß Alles im schlecht⸗ möglichsten Zustande sei, daß Willkürmaßregeln und grobe Unwissen⸗ beit die charakteristischen Züge der heutigen Finanzlage Griechenlands wären. Dies ist die Lage der Finanzen unter dem Ministerium des Herrn Kolettis, eine Darstellung, welche der Finanz⸗Minister öffent⸗ lich gezeichnet. Die Regierung der Königin betrachtet diese Erklä⸗ rung als gänzlich im Widerspruch mit der Behauptung angeblicher strikter Sparsamkeit, von welcher Herr Kolettis 8 und hat sonach ein Recht, auf dem Entschluß zu beharren, vom griechi⸗ schen Gouvernement die Anwendung eines Theils des Einkom⸗ mens zum Besten des griechischen Anleihens für das verfallene Semester und die später verfallenden zu verlangen. Die Regierung Ihrer Majestät macht außerdem die fernere Bemerkung, daß, würde noch länger die Fortführung einer so ungeregelten Verwaltung der griechischen Finanzen geduldet, man sich, kraft der von Griechenland gegen England eingegangenen Verpflichtungen, gezwungen sehen wird, alle ferneren, nöthig erscheinenden Maßregeln zu treffen, damit die Wiederherstellung eines Zustandes gesichert werde, welcher England vollkommene Sicherheit gebe, daß die zum jährlichen Bedarf des An⸗ lehens bestimmten und zu verwendenden Summen nicht mehr von fahrlässigen Verwaltern zum Nachtheile der Rechte Englands ver⸗ schwendet werden.“ „Seit dem 1. Januar 1840 bis zum 23. Februar 1846, also in einem Zeitraum von sechs Jahren und zwei Monaten, sind an Subscrip⸗ tionen zur irländischen Repeal⸗Rente nicht weniger als 127,869 Pfd. 11 Sh. 6 Pe. eingezahlt worden.
Aus Drogheda in Irland wird gemeldet, daß man in der Graf⸗ schaft Meath bereits Hafer sieht, der im Begriffe steht, in Aehren zu schießen. Derselbe ist im Oktober v. J. gesäet worden.
Brüssel, 14. April. Die verbreitete Arbeiter⸗Proelamation hatte zu einer Versammlung auf dem sogenannten Freitagsmarkt in
Gent für den zweiten Oster⸗Feiertag um 10 Uhr Vormittags auf⸗
gefordert. Dieser Platz füllte sich denn auch an dem bezeichneten Morgen (gestern) mit einer Menge Neugieriger. Bis zum Schluß der gestrigen genter Blätter war jedoch Alles in Ruhe verlaufen, und man hoffte, daß auch der Rest des Tages ohne aufrührerische Demonstra⸗ tionen und Exzesse vorübergehen würde. Am Sonnabend wurde auch zu Brügge ein Individuum verhaftet, welches Exemplare der zu Brüssel in Beschlag genommenen Proclamation vertheilte. Der Ver⸗ fasser des Pamphlets, Labiauxr, hat vor einger Zeit, der Betheiligung an einem betrügerischen Bankerott verdächtig, in welcher Sache sich der Haupt⸗Angeklagte, Stalins Verdmeulen, bis jetzt den Nachsor⸗ chungen der Polizei zu entziehen wußte, vor den Assisen von Ost⸗ andern Febanden Die Proclamation dieses Labiaux ist auch zu stende, Lüttich, Namur und Oudenaarde verbreitet worden. Schon seit mehreren Ta en waren die Behörden von der beabsichtigten Ver⸗ theilung solche chriften in Kenntniß gesetzt und Maßregeln getrof⸗ fen, um ie Vertheiler zu verhaften. So hat ein Nachtwächter ein JIndividuum verhastet, das ein großes Paket dieser Flugblät⸗ ter trug. Die Independance bemerkt: „Die hier und in Gent verbreitete aufreizende Proclamation ist der Gegenstand gerichtlicher Verfolgungen geworden. Wenn man aber Grund dazu hat, diese Aufreizungen zur Unordnung zu unterdrücken und zu bestrafen, darf man dennoch nicht dieser Sache eine Wichtigkeit geben, die sie wahrlich nicht hat. Zwischen diesem Aufruf an die Arbeiter
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heute zweierlei Angaben über
und der Aufreizung, die zuweilen in England und Frankreich unter den Arbeitern herrscht, einen Zusammenhang suchen, scheint — von übertriebenen und falschen Voraussetzungen auszugehen.“
In Lüttich ist ein Handels⸗ und Gewerbe⸗Comité unter Leitung der Herren Hauzeur und Jamar zusammengetreten, um die Bildung eines ähnlichen Vereins für die Handels⸗, Ackerbau⸗ und Gewerb⸗ Interessen der Stadt und Provinz Lüttich zu betreiben, wie Antwer⸗ pen einen solchen schon besitzt. Ein so eben veröffentlichter Prospekt bezeichnet die Grundlagen des zu bildenden Vereins. „Die Handwer⸗ ke“, heißt es darin, „sind unter der Institution ihrer freien Innungen gediehen, die Künste und Wissenschaften unter der Leitung ihrer freien Vereine fortgeschritten, um so mehr können Gewerbe und Handel sich Zuwachs an Macht und Gewähr für ihre vorschreitenden Ent⸗ wickelungen versprechen, wenn sie ihre Kräfte und Mittel centralisiren, vereinigen und ihnen eine Organisation geben, welche am geeignet⸗ sten ist, ihre allgemeinen Interessen zu fördern. Wenn wir sehen, wie diejenige unserer großen Städte, welche am längsten an jenen Verkehrsbetrieb gewöhnt ist, der aus den täglichen Börsengeschäften hervorgeht, diese Mittel der Annäherung und des Zusammenwirkens
als hinfort unzulänglich betrachtet und einen innigeren Verein unter
den verschiedenen Zweigen ihrer Produection und ihres Handels bil⸗ det, so müssen wir, die wir bis jetzt nicht einmal die mit tä lichen Zusammenkünsten an einer Börse verknüpften Vortheile geärndtet haben, zu dem Schluß gelangen, daß es für unseren Platz, in⸗ mitten der tausend zerstreuten Elemente unseres Productions⸗Reichthums, von besonderer Wichtigkeit ist, einen Verein dieser Art zu bilden, und daß man davon glückliche Früchte hoffen kann. Seit funfzehn Jah⸗ ren haben die verschiedenen Systeme, welche die Regierung nach ein⸗ ander angenommen, um die materiellen Interessen zu organisiren und zu leiten, den Aufschwung derselben mehr gekreuzt und zurückgehalten, als ihre Entwickelung gefördert und aufgemuntert. Im Angesicht des unseligen Differenzial⸗Zoll⸗Gesetzes, im Angesicht der ungestümen und ungeschickten Abbrechung unserer Beziehungen zu Holland, im Angesicht der letzten Convention vom 13. Dezember, kann man da wohl bn. daß arge Fehler begangen worden? Wir wollen daher, gleich unseren Nachbarn in Antwerpen, so oft die Interessen unseres Handels, unserer Production, unseres Verkehrs mit anderen Nationen unsere Rathschläge oder Vorstellungen bei der Regierung nothwendig machen, zur rechten Zeit und mit Nutzen ins Mittel treten. Der Handels⸗ und Gewerbe⸗Verein von Antwerpen besteht nun fast ein Jahr: er bildete sich im Mai vorigen Jahres. Er zählt 600 Mit⸗ glieder und besteht aus 10 Comités, welche ein jedes einen beson⸗ deren Zweig des Handels an jenem Platze vertreten, nämlich die Co⸗ mités für den Zucker, das Getraide, den Kaffee, den Taback, das Holz, das Leder, vermischte Artikel, die Schifffahrt, die Gewerbe und die Streitsachen. Jedes dieser Comités hat seine Abgeerdneten im Central⸗Comité, welches unter Leitung eines Präsidenten mit Vice⸗Präsi⸗ denten, einem Schatzmeister und einem Secretair die Angelegenheiten des Ganzen verwaltet. Der Verein von Lüttich ist auf gleichen Zweck gerichtet und erstrebt gleiche Resultate.“ Es wird nun die Einrichtung dessel⸗ ben näher ausgeführt. Er soll in ein Central⸗Comité und 8 beson⸗ dere Abtheilungen zerfallen, diese letzteren für den Handel, die Fa⸗ briken, die Manufakturen, die Subsistenzmittel, die Ackerbau⸗Interessen, die Kohlen⸗Industrie, das Schiffergewerbe und die Baugewerke. In Antwerpen gehören die Mitglieder der Handels⸗Kammer und die Richter des Konsulatgerichts dem dortigen ähnlichen Vereine an; man richtet daher an dieselben Functionaire in Lüttich die Aufforderung, sich ihrerseits hier der Sache anzuschließen. Als jährlicher Beitrag der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben des Vereins sind 10 Fr., wie in Antwerpen, festgesetzt. Sobald 250 Unterzeichnungen zusam⸗ men sind, soll der Verein in Wirksamkeit treten.
Um zu zeigen, wie schlecht Belgiens Interessen in der letzten Convention mit Frankreich, vom 13. Dezember v. J., wahrgenom⸗ men seien, hatte das Journal de Liége auf die eigenen Worte Guizot's hingewiesen, der in der Deputirten⸗Kammer geradezu gesagt, Belgien erlange durch den neuen Vertrag weniger Vortheile, als es früher gehabt, während es sich weit größere Opfer auferlege. Die ministerielle 1b Emancipation antwortet hierauf, Herr Guizot babe in dieser Sache nur wie der Kaufmann gehandelt, der seine Waare anempfehle, indem er zugleich die Nothwendig⸗ keit gefühlt, der französischen Opposition gegenüber Gleiches mit Gleichem zu erwiedern, ihren Uebertreibungen ebenfalls Ueber⸗ treibungen entgegenzustellen. Diese Dentung findet das Journal de Liége sehr abgeschmackt und erklärt, de es aus innigster und auf reifliche eigene Erwägung gegründeten Ueberzeugung fortfahren werde, jenen „leoninischen“ Vertrag zu bekämpfen, in welchem sich Belgien zu den demüthigendsten Zugeständnissen herbeigelassen, indem es nun zum drittenmal mit den schwersten Opfern sich Bewilligungen zu Gunsten seiner Linnen⸗Industrie erkaufe, die es längst reichlich be⸗ zahlt habe.
„Man klagt in Lüttich über Zurücksetzung der dortigen Universi⸗ tät und findet einen neuen Grund der Beschwerde in dem Umstande, daß, während in der philosophisch⸗literarischen Abtheilung der Ceutral⸗Uni⸗ versitäts⸗Prüfungs⸗Kommission für die Erwerbung akademischer Grade die Universitäten von Gent, Brüssel und Löwen jede zwei Mitglieder hätten, die Universität Lüttich nicht nur blos ein Mitglied in dieser Kommission habe, sondern daß noch dazu ein Professor der orienta⸗ lischen Sprachen, Herr Burggraff, zum einzigen Repräsentanten die⸗ ser Universität, bei den philosophischen Prüfungen ausersehen worden, also gerade ein Gelehrter, der, bei aller Verdienstlichkeit seiner Le stungen, doch wegen der Spezialität seines Fachs den Stu⸗ direnden, welche sich um das philosophisch⸗literarische Bakkalaureat bewürben, meist ganz fremd sei, so daß sie im Vergleich zu den Kan didaten der anderen Universitäten sehr im Nachtheil ständen, denn natürlich setze es den Examinanden in größere Verlegenheit, wenn er vor Examinatoren erscheinen müsse, bei denen er keine Vorlesungen gehört, als wenn er seine Prüfung vor Gelehrten zu bestehen habe, deren Unterricht er genossen. „Die Regierung“, bemerkt die Tri⸗ bune, „sollte doch wohl eher den Staats⸗Universitäten den Vorzug vor den freien geben und jeder der ersteren (Gent und Lüttich) zwei Repräsentanten verleihen, die drei übrigen aber unter die freien Uni⸗ versitäten vertheilen.“ 8
Schweiz.
Kaänton Genf. In dem zur Hälfte erneuerten Großen Rathe ist am 8. April Herr Rigaud⸗Constant mit 114 Stimmen zum Präsidenten gewählt worden; 21 Stimmen waren auf Herrn Fazy⸗ Pasteur gefallen. Herr de Morster wurde mit 93 von 131 Stimmen
zum ersten Vice⸗Präsidenten und Herr Dr. Chanal mit 80 von 122 zum zweiten Vice⸗Präsidenten gewählt.
Spanien.
z Paris, 13. April. Weder die madrider Blätter, noch Briefe gaben bisher genaue Aufklärung über die Ursachen, welche die Auflösung des Kabinets Narvaez herbeigeführt haben. Daß sie sehr ernst gewesen sein müssen, geht schon aus dem Umstande hervor, daß diesmal der Er⸗Minister in völlige Ungnade gefallen ist. Namentlich mußte die Weisung, die ihm ertbeilt wurde, in kürzester Frist Madrid und Spanien zu verlassen, Aufsehen erregen. Nun bringen Briefe die Veranlassung zu dem Allen. Nach
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