1846 / 120 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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Alle Post-Anslalten des In⸗ und Auslandes nehmen Heslellung auf dieses Blatt an, für Berlin

die Expedition der Allg. Preuß.

Zeitung: Friedrichsstraße Nr. 72.

Berlin, Freitag den liem Ma

Inhalt.

Amtlicher Theil. 1

nland. Rhein⸗Provinz. 1S

Peutsche Bundesstaaten. Königreich Bayern. Die Kammer der Abgeordneten für Aufhebung des Lotto's. Königreich Sach⸗ sen. Landtags⸗Verhandlungen. Großherzogthum Baden. Der vollsändige Inhalt des Staatsministerial⸗Reskripts hinsichtlich der katho⸗ lischen Dissidenten. Kurfürstenthum Hessen. Suspension wegen Uebertritts zu den s. g. Deutschkatholiten. Herzogthum Nassau. Landtag. Herzogthum Holstein. Einberufung der Provinzial⸗ stände. Freie Stadt Hamburg. Prach'volles Pakeischiff. Freie Stadt Lübeck. Handelsverkehr. Die Lübec⸗Büchener Ei⸗ senbahn betreffend. Freie Stadt Bremen. Lutherische Geistliche aus Nord⸗Amerika. 8

Desterreichische Monarchie. Wien. Befinden des Herzogs von Bordeauxr. Rückkehr des Grafen von Ficquelmont. Ernennung. kußland und Polen. St. Petersburg. Reskript an General Kawelin. Neuer General⸗Militair⸗Gouverneur von St. Petersburg. rrankreich. Paris. Amendement Cremieux's zu dem Gesetz⸗Entwurf Püber die Bordeaux⸗Cetter Eisenbahn. Das Attentat. Vermischtes. Schreiben aus Paris. (Betheiligung von Deputirten bei Eisenbahn⸗ Unternehmungen; Börse.)

großbritanien und Irland. Unterhaus. Widerstand der irlän⸗ dischen Mitglieder gegen die irländische Zwangsbill. Abermalige Ver⸗ tagung derselben. London. Bekanntmachung. Feiern der Arbei⸗ ier, Drobende Anzeichen einer Krisis. Vulkan auf St. Vincent. Belgien. Repräsentanten⸗Kammer. Fortsetzung der Debatte über das Ministerium. 3

Italien. Rom. Die Reise der Kaiserin von Rußland. Die Groß⸗ herzogin von Mecklenburg⸗Schwerin vom Papste empfangen. Verhaf⸗ tungen. Neapel. Aufenthalt der Kaiserin von Rußland.

Spanien. Schreiben aus Paris. (Das Ministerium; die gefangenen Insurgenten; die Maßregeln des Ministers des Innern; die Rückberu⸗ Generals Narvaez widerlegt; die Operationen des Generals Concha.

gisenbahnen. Die württembergischen Bahnen. Die schweizerische Centralbahn.

Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Börse

geiräge zur Kenntniß der gegenwärtigen Zustände Italiens. (Schluß.) Beilage. 1

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Kaiserlich österreichischen Legations⸗Rathe Frank von Ne⸗ sarn den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; so wie dem Ajor Freiherrn von Brederlow im 14ten Infanterie⸗Regiment nd dem fürstlich lippeschen Hofmarschall Funck von Senftenau Detmold den St. Johanniter⸗Orden zu verleihen; und Die Beförderung des Subregens am Priester⸗Seminar zu Trier, gichard Maria Steininger, zum Dom⸗Kapitular bei der Kathe⸗ al⸗Kirche daselbst landesherrlich zu genehmigen.

Dem Oberlehrer Dr. Mönch am Gymnasium in Eisleben, bem ersten Lehrer, Prorektor Görlitz, am Gymnasium in Wittenberg, nd dem Prorektor Dr. Müller an dem Gymnastum zu Liegnitz ist as Prädikat „Professor“ beigelegt worden.

Hichtamtlicher Theil.

Inland.

Berlin, 30. April. Se. Majestät der Kaiser von Rußland aben dem Professor Dr. Hertwig an der Thierarzenei⸗Schule in Berlin den St. Annen⸗Orden dritter Klasse zu verleihen geruht.

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Rhein⸗Provinz. Se. Königl. Hoheit der Prinz Friedrich Karl, Sohn des Prinzen Karl von Precßen Königl. Hoheit, traf am 25. April in Bonn ein.

Deutsche Bundesstaaten.

Königreich Bayern. Die Kanmer der Abgeordne⸗ ten erklärte sich in ihrer Sitzung vom 25. April (bei sorkgesetzter Fe über die Rechnungs⸗Nachweise) einstimmig für Aufhebung es Lotto's.

Königreich Sachsen. In der Sitzung der zweiten Kammer vom 28. April war Gegenstand der Berathung ein Bericht der vierten De⸗ putation über eine Beschwerde der Mitglieder des Stadtraths, der Minder⸗ heit der Stadtverordneten und einer Anzahl von Bürgern zu wider das Ministerium des Innern. Nach dem vorliegenden Deputations⸗ Berichte beschweren sich die Petenten darüber, daß 1) vom Ministerium des Innern die Wahl eines Justiz⸗Amtmanns zum Stadtverordneten für gültig anerkannt; 2) die Entscheidung über die Foridauer der bürgerlichen Ehrenrechte eines Stadtverordneten vorzeitig und ohne Zuständigkeit gleich von den höheren Verwaltungs⸗Behörden bejahend erfolgt und den stän⸗ dischen Behörden entzogen; 3) Erörterungen durch zwei Kommissare über die Verfassungs⸗Verhältnisse der Stadt Zöblitz und über die Räthlichleit einer Vertauschung der allgemeinen Städteordnung mit der Landgemeinde⸗ Ordnung vorzeitig angeordnet; 4) eine Beschwerde des Bürgermeisters über den gedachten Justiz⸗Amtmann und einen Stadt⸗Kassirer nicht ge⸗ nügend erledigt; 5) eine neune Rathswahl von dem erwähnten Justiz⸗Amt⸗ mann noch nach seiner Versetzung nach einer anderen Stadt eigenmächtig vorgenommen, die andere vom Stadtrath ausgeschriebene aber nicht ge⸗ nehmigt; 6) vom Justiz⸗Amte Lauterstein nach bereits erfolgter Justifi⸗ cation von Rechnungen ein neuecs Defeltur⸗Verfahren eingeleitet; 7) von der Regierung auf den Antrag der Mehtheit der (überdies nicht auf ge⸗ setzliche Weise gewählten) Stadtverordneten gegen den Willen des Stadt⸗ raths und der Minderheit der Stadtverordneten entschieden worden, es solle die bisherige städtische Verfassung aufgehoben und mit einer anderen, auf Grund der Landgemeinde⸗Ordnung, vertauscht werden; und 8) dem Stadtrath ohne Grund magistratische Rechte abgesprochen worden seien.

Die mit der Prüfung dieser Beschwerde beauftragte vierte Deputa⸗ tion (Referent Dr. Schaffrath) glaubt hinsichtlich des Punktes sub 1 in dem hier von der Regierung eingeschlagenen Verfahren in Bezug zu früheren Erlassen derselben Widersprüche zu finden, die ihr als so erhebliche Gebrechen in der Landes⸗Verwaltung und Rechtspflege und der Gerechtig⸗ keit und Gleichheit vor dem Gesetz, und in der Anwendung der Gesetze so widersprechend erscheinen, daß sie sich für eben so berechtigt als ver⸗ pflichtet zu dem Antrag erachtet: „die Kammer wolle im Vereine mit der ersten Kammer gegen die Regierung die Erwartung aussprechen, daß die⸗ selbe in ihrem Verfahren und in ihren Verordnungen künftig gleichför⸗ migere Grundsätze beobachten werde.“ Bei Punkt 2 räth die Deputa⸗ tion der Kammer an, die Beschwerde in ihrem eisten Theile für be⸗ gründet zu erkkären und die Regierung zu ersuchen: die Entschließung darüber, ob das einem Stadtverordneten zu Zöblitz zur Last gelegte Ver⸗ gehen nach allgemeinen Begriffen entehrend sei? dem Stadtrath und den Stadtverordneten in Zöblitz zu überlassen. Hinsichtlich der Punkte sub 3, 4, 5 und 6 der Beschwerde sagt die Deputation, daß dieselben noch nicht auf einem verfassungsmäßigen Wege bis zu dem betreffenden Ministerial⸗ Departement gelangt seien und daher von ihr unberücksichtigt gelassen und nach §. 111 der Verfassungs⸗Urkunde und §. 118 g der Landtags⸗Ordnung abgewiesen werden müßten. Bei Punkt 7 beantragt sie das Gesuch an die Regierung: „von der Ausführung der Verordnung (durch welche die städ⸗ tische Verfassung aufgehoben und mit einer anderen auf Grund der Land⸗ gemeinde⸗Ordnung vertauscht werden soll) in Zöblitz zur Zeit noch abzu⸗ sehen“; im Punkt 8 dagegen schlägt dieselbe vor, die Beschwerde auf sich beruhen zu lassen. Bei der Abstimmung wurden sämmtliche von der De⸗ putation gestellte Anträge, bis auf den sub 8, der einstimmige Annahme fand, mu einer Majorität von 6 bis 7 Stimmen von der Kammer ab gelehnt. 11.

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Großherzogthum Baden. Das bereits (in Nr. 116 der

Allg. Preuß. Ztg.) seinem wesentlichen Inhalte nach mitgetheilte Staats⸗Ministerial⸗Reskript rücksichtlich der katholischen Dissidenten in Baden lautet vollständig, wie folgt:

„Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben auf die unterthänigsten Vorträge des Ministeriums des Innern vom 13. und 20. Febr. d. J. die Vereine der sogenannten katholischen Dissidenten, beziehungsweise die Bitte

des Vereins gedachter Dissidenten in Mannheim und Heidelberg, um Staats⸗ Anerkennung betreffend, und auf das Gutachten Allerhöchstihres Staats⸗ Raths vom 30sten v. M. beschlossen, das Ministerium des Innern zu be⸗ auftragen: den Bittstellern eröffnen zu lassen, daß ihnen, mit Beseitigung ihrer Bezeichnung als Katholiken (Neu⸗Katholiken, Deutsch⸗Katholiken), blos unter dem Namen eines „Vereins der Anhänger des leipziger Glau⸗ bensbekenntnisses auf den Grund der von ihnen vorgelegten Beschlüsse des sogenannten Konziliums vom Ostertage 1845“ nach Maßgabe der §8§. 7 und 25 des ersten Constitutions⸗Edikts die kirchliche Staats⸗Verfassung betreffend die Abhaltung eines gemeinsamen Privat⸗Gottesdienstes vor⸗ läufig unter folgenden Bestimmungen und Bedingungen bewilligt werde: 1) dem Vereine werden durch diese Bewilligung keine Körperschafts⸗ rechte verliehen. 2) Ohne besondere, im einzelnen Falle von dem Mini⸗ sterium des Innern einzuholende Genehmigung kann eine Versammlung von Abgeordneten oder Bevollmächtigten mehrerer Vereine im Großherzogthum nicht stattsinden. 3) Die Bittsteller haben dem Stadt⸗Amt (Ober⸗Amt) ein Verzeichniß ver Mitglieder des Vereins mitzutheilen, welches Namen, Geschlecht und bisherige Religion dieser Mitglieder und ihrer beigetrete⸗ nen Familien⸗Angehörigen, das Alter der noch nicht konfirmirten Kinder und deren bisherige Religions⸗Erziehung oder, sofern sie noch keinen Religions⸗Unter⸗ richt erhalten haben, die etwa auf die Religions⸗Erziehung bezüglichen Ver⸗ trags⸗Bestimmungen enthält. Die gleiche Anzeige ist bei der Aufnahme neuer Vereins⸗Mitglieder zu machen, und es ist derselben ein Zeugniß des bisherigen Pfarrers der Aufgenommenen, daß sie ihn von ihrem Austritt in Kenntniß gesetzt haben, beizulegen, nebst einer von jedem Aufgenommenen abgegebenen schriftlichen Erklärung, daß er dem Verein der Angehörigen des leipziger Glaubensbekenntnisses beigetreten sei, und dieses Bekenntniß vor dem Vereins⸗Vorstande abgelegt habe. 4) Auch von dem Abgange und der Wahl neuer Vorstands⸗Mitglieder ist dem Stadt⸗Amte (Ober⸗Amte) jeweils die Anzeige zu machen. 5) Bei dem Gottesdienste findet kein Ge⸗ läute statt, und es varf dazu kein größeres Lokal gewählt werden, als nach der Zahl der Vereins⸗Mitglieder erforderlich ist, es sei denn, daß der Ver⸗ eins-Vorstand nachweise, daß und wie dafür gesorgt werde, den freien Zu⸗ tritt dem Verein nicht angehöriger Personen abzuhalten. Ob unter dieser Beschränkung bei vorhandenem Bedürfnisse auch eine Kirche zum Gottes⸗ dienst verwendet werden dürfe, bleibt nach eingeholter Zustimmung der Be⸗ theiligten einer besonders einzuholenden Entschließung des Ministeriums des Innern vorbehalten. 6) Der vom Verein zum Prediger und zu anderen kirchlichen Verrichtungen anzunehmende Geistliche ist dem Ministerium des Innern anzuzeigen, welches über die Zulassung desselben verfügt. Eben so kann nur mit Zulassung des Ministeriums des Innern auch ein auswärtiger Geistlicher, der den Verein periodisch besuche, aufge⸗ stellt werden. Zur Abhaltung des Gottesdienstes in einem ein⸗ zelnen Falle durch einen Geistlichen, der nicht für den Verein aufgestellt ist, kann das Stadtamt (Oberamt) die Erlaubniß ertheilen. 7) Das Herumreisen fremder Prediger der kirchlichen Dissidenten zur Wer⸗ bung von Anhängern und die Abhaltung von Versammlungen oder öffent⸗ lichen Reden durch dieselben kann nicht geduldet werden. 8) Der nach Nr. 6 ernannte Geistliche kann auch solche geistliche Verrichtungen, die auf äußere Verhältnisse Bezug haben, z. B. Eidesvorbereitungen, Tau⸗ sen und Brerdigungen, vornehmen. Ist ein solcher Geistlicher nicht in der Nähe, so veranlaßt die Staats⸗Behörde den Ortspfarrer zur Vornahme einer nothwendigen Eidesvorbereitung oder Beerdigung. 9) Auch wo der Geistliche des Vereins eine Taufe oder Beerdigung vornimmt, besorgt der Ortspfarrer gegen Zahlung der diesfallsigen Gebühr die Verrichtungen, die ihm als Beamten des bürgerlichen Standes zukommen. Eben so hat der Ortspfarrer in Beziehung auß die Ehen das Aufgebot nach L. R. S. 63, und die Trauung selbst (auch diese jedoch nach der Vorschrift des §. 19 der Ehe⸗Ordnung blos bürgerlich) vorzunehmen, worauf den Betheiligten überlassen bleibt, die Einsegnung noch durch den Geistlichen des Vereins vornehmen zu lassen. 10) Wenn in dem Orte des Vereins sowohl die katholische als die cvangelische Kirche Pfarr⸗Rechte hat, so sind im Verhält⸗ niß zu den kirchlichen Dissidenten die beiden Pfarrer (nach der Wahl der Betheiligten) als Ortspfarrer zu den erwähnten Verrichtungen (Nr. 8 und 9) gleichmäßig befugt. 11) Der Verein hat nachzuweisen, daß und wie für den Religions⸗Unterricht der schulpflichtigen Kinder seiner Mitglie⸗ der gesorgt sei. Thut er dies nicht, oder wird der Nachweis von der Kreis⸗ Regierung nicht als genügend erkannt, so sind die Kinder in der Orts⸗ schule, und zwar wo sowohl eine katholische als eine evangelische vorhanden ist, nach der Wahl der Aeltern, in der einen oder andern derselben zum Religions⸗Unterrichte beizuziehen. Hinsichtlich der Regions⸗ Erziehung der zur Zeit des Uebertritts schon vorhandenen Kinder, so wie hinsichtlich der Religions⸗Erziehung der Kinder, welche aus der Ehe eines lirchlichen Dissidenten mit einem Angehörigen einer anderen Kirche hervor⸗

Beiträge zur Kenntniß der gegenwärtigen Zustände Italiens.

Miscellanea Italiana Ragionamenti di Geografia e Statistica patria da Adriano Balbi raccolti e ordinati da Eu- genio Balbi. Milano 1845.

(Schluß. Vergl. Allg. Preuß. Ztg. Nr. 101 u. 118.) II. Wissenschaften und Schulen in Italien.

„Noch viel bedeutender dürften die Leistungen der Italiener in dieser binsicht nach Beseitigung der Hindernisse ausfallen, welche jetzt noch dem eien wissenschaftlichen Verkehr dort entgegenstehen. Es wird noch vieles Bune nicht gedruckt, was bei günstigeren äußeren Verhältnissen ans Licht reten würde. Zwar bictet die periodische Presse, welche in den letz⸗ een Jahren bedeutend gewachsen ist, dazu Gelegenheit, auch lassen die zahl⸗ tichen Akademieen der Wissenschaften in den von ihnen herausgegebe⸗ den Sammlungen die Abhandlungen ihrer Mitglieder abdrucken, aber die lagen seldst der edelsten Italiener, welche ihren Fürsten treu ergeben sind, die z. B. des Grafen Balbo in seiner Schrift delle speranze d'ltalia, 8 darum doch noch immer fort. Es ist indeß jener Beistand, den die bissenschaft in Italien durch die periodische Presse und die Akademieen er⸗ ährt, keinesweges gering anzuschlagen, und die Behauptung, die schönen ünste hätten hier die ernsteren Wissenschaften verdrängt, ist durchaus un⸗ kgründet. Mathematik, Naturwissenschaft, Medizin, Jurisprudenz und alle kalwissenschaften haben ihre eigenen, vortrefflich redigirten Organe, und ir dürfen in dieser Beziehung nur auf die Annali di Giurisprudenza in urin, das Giornale di fisica, chimica, storia naturale etc. in Havia, auf die ausgezeichneten Annali Universali di Statistica economia ublica in Mailand, das Journal II Politecnico ebendaselbst, das Gior- male agrario toscano in Florenz, das Giornale ioscano di scienze mo- e sociali, storiche etc., seit 1841 von der Universität Pisa herausgege⸗ in, die Annali di Sicilia und die Annali di Statistica in Palermo und 9. auf viele anderen Zeitschriften verweisen, welche ausschlieslich mit

gen omischen, geographischen, statistischen ꝛc. Untersuchungen sich beschäf⸗

3e ‚Herr Adrian Balbi giebt einen Nachweis der Anzahl sämmt⸗ er in Italien erscheinenden Veuschriften, und wir staunen, unter den

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dortigen beschränkten Verhältnissen doch einer Summe von beinahe 200 zu begegnen. Neapel hat 35 Journale, Mailand 29 Turin. 14 Palermo.. 13 Venedig 12 Ro 10 8 Florenz 7 P s

Genua Verona Modena.. Messina

6 Journale,

Wichtiger noch als die Presse sind für die Förderung der Wissenschaf⸗

ten in Italien die zahlreichen Akademieen und Gesellschaften, welche in jüngster Zeit einen neuen wohlthätigen Aufschwung genommen haben ein deutlicher Beweis von dem Bedürfniß wissenschaftlichen Lebens. Sie machen in der That durch Herausgabe großer Arbeiten auf ihre Kosten Vieles wieder gut, was der Druck der Verhältnisse im literarischen Verkehr verschuldet. Das lombardisch⸗venetianische Königreich zählt allein 12 Aka⸗ demieen, darunter als die vorzüglichsten das Instituto di Scienze lettere ed arti in Mailand, das Atteneo in Brescia, Atteneo in Venedig, eine Academia d'agricultura in Verona, eine Academia agraria in Udine und eine Academia di Scienze in Padova. In der Stadt Neapel bestehen 4 Akademieen, in Rom 6 und sast in jeder Stadt des Kirchenstaats eine, unter denen die Akademieen von Pesaro, Viterbo und Perugia einen geachteten Namen haben. Durch den Eifer und die erfolgreiche Wirksamkeit ihrer Mitglieder ist besonders berühmt die Akademie von Lucca, welche eine für die Geschichte des Herzogthums höchst wichtige Urkundensammlung heraus⸗ gegeben hat, und der man eine Reihe bedeutender Forschungen über alle Zweige der Wissenschaft in ihren Verhandlungen verdankt (Atti de Acade- mia Lucchese di scienze, arti e lettere J. bis XIII. Band). In Sardi⸗ nien blüht in Turin die Königl. Akademie der Wissenschaften, in Toscana steht die berühmte Academia dei Georgofili neben noch fünf anderen in Florenz an der Spitze einer großen Anzahl solcher Institute.

Wie aber die Wissenschaft in einem Lande nur durch die Theilnahme der ganzen Nation gedeihen kann, aus welcher sie ihre Kräfte und Stützen ziehen muß, so kann auch ihre Wirkung nur wohlthätig sein, und die Na⸗ tion nur dann gewinnen, wenn sie für die Wahrheiten jener eine Empfäng⸗

lichkeit zeigt. Es ist die Aufgabe der Wissenschaft, diese Empfänglichkeit zu chleit zeig st ss S- se En vnis zu

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bilden, d. h. so viel, als den Grund zur echten Volksbildung zu legen. In Italien sehen wir einen schönen Anfang dazu gemacht, freilich nur einen Anfang, aber in einem bisher so vernachlässigten und durch innere Unruhen und Kriege so zerrütteten Lande war es nicht anders möglich, und es ist schon ein erfreuender Anblick, den Boden fruchtbar gemacht zu sehen. Jene nothwendige Wechselwirkung nämlich, in welcher die Bildung des Volkes zu den Fortschritten der Wissenschaft stehen muß, um beide gedeihen zu lassen, wird hier, wie überall, durch das Schulwesen und, wenn dies in manchen Staaten noch Vieles zu wünschen übrig läßt, außerdem durch jene oben bezeichneten Akademieen unterhalten, wozu in neuerer Zeit als ein sehr wichtiges Förderungsmittel der Volksbildung die wissenschaft⸗ lichen Kongresse gekommen sind. Die letzteren, bekanntlich zuerst in der Schweiz entstanden, haben von da aus mit großem Erfolg sich über Frankreich, Deutschland und England verbreitet. Pisa war die eiste Stadt Italiens, welche ihnen 1839 die Thore öffnete; Turin sah die zweite, Florenz die dritte Gelehrten⸗Versammlung 1841; im nächsten Jahre darauf kam der vierte Kongreß in Padua unter den Auspi⸗ zien der österreichischen Regierung zusammen, 1843 wurde er zu Lucca, 1844 in Mailand und im vorigen Jahre der siebente Kongreß in Neapel gehalten. Wirkten die Akademieen schon mit Eifer auf die allgemeinere Verbreitung nützlicher Kenntnisse und des Volks⸗Unterrichts theils durch Stellung von Preisaufgaben über wichtige Fragen in dem Gewerbswesen oder in der Landwirthschaft, theils durch Errichtung von Lehrstühlen für den Unterricht des Volkes in technischen Gegenständen, insbesondere in der Mechanik und technischen Chemie (namentlich in Siena und Pesaro), theils durch Anregung von Fragen, die sich unmittelbar auf die Volkswohlfahrt beziehen, wie z. B. die Akademie Dei Georgofili in Florenz über Errich⸗ tung einer Kredit⸗Anstalt für Grundbesitzer, so dehnten sich die Arbeiten der

Interessen des Volkes noch weiter aus. Italien vereinigt alle Elemente in sich, in den Wissenschaften den Vergleich mit jedem Lande der Welt aus⸗ zuhalten, wie es denn auch in fruͤherer Zeit die gebildetste Nation war, und der Grund davon liegt in der regen Theilnahme an den geistigen Fort⸗ schritten des Volkes von Seiten aller Stände unter Vortritt des höchsten Adels. Dadurch aber, daß an den wissenschaftlichen Kongressen hier mehr als in anderen Ländern der Adel und viele hochgestellte Staatsmänner

Theil nehmen, die in ihren Staaten nieder in ihrem amtlichen Wirkungs⸗

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Kongresse in derselben praktischen Richtung für Beförderung der allgemeinen