1846 / 205 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Tages, an welchem das erste Urtheil verkündet worden ist. In den⸗ in allen Fällen aber zuletzt der Angeklagte und dessen Vertheidiger Anwalts darf die Freilassung des in Haft besindlichen A „„ Termin zum mündlichen Verfahren bei welchem die Vorschrif⸗ acit b jenigen Fällen aber, in welchen die Verkündung des Urtheils in Ab⸗ gehört, und hierauf das Urtheil gefällt. wenn das Urtheil eine Freiheitsstrafe gegen ihn nicht verzia * §§. 81 bis 86 88 g- 82 1..IJnz eee. N7 dem darin angeordneten beraumten Sitzung kann, nach dem Ermessen des Gerichts, in allen wesenheit des Angeklagten geschehen ist, nimmt die Appellationsfrist Hat sowohl der Staats⸗Anwalt als der Angeklagte appellirt, niemals verzögert werden. 1*+ en das auf den Rekurs abgefaßte Urtheil findet ein weiteres Anwendung und vo 82 t 92 —⸗ sig erschienen, eine erweiterte nicht schleunigen Sachen auch auf den einseitigen, durch bescheinigte für denselben erst mit dem Ablaufe desjenigen Tages ihren Anfang, so wird über beide Appellationen zugleich entschieden. §. 104. zhesmittel nicht statt. Wir d3 stãn 92 usbildung zu geben beschlossen. erhebliche Gründe unterstützten Antrag einer Partei erfolgen. Hin⸗ an welchem ihm die Ausfertigung des Urtheils behändigt wurde. In allen übrigen Beziehungen kommen bei dem mündlichen Ver⸗ Ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt, sohg 1 §. 122. 11“ narchie, in wel e n el- k . 7 G Mo⸗ dernisse in der Person eines zum Bevollmächtigten bestellten Justiz⸗ §. 74. fahren zweiter Instanz die für die erste Instanz ertheilten Vorschrif⸗ vom Staats⸗Anwalte gegen das Urtheil eingelegte Rechtsmitg 2. Mandats⸗Verfahremn. F“ den Antrag Unserer Zustꝛn ⸗Minister ] EE8b vmeerehwrhedeeüer erden „Die Appellation ist bei dem Gerichte der ersten Instanz entweder ken §. 87 b 116“ §. 105 e achten einer von Uns aus Mitgliedern des Staats⸗Raths ernannten Die im §. 20 der 1. Juni 1833 zugelassene mündlich zum Protokoll oder schriftlich anzumelden. C. Verfahren in dritter Instanz. ETI11 Die Einlegung der Appellation von Seiten des Angeilage 2 bekundet, und wird nicht etwa der Aageschuldigte dem Po⸗ eestehess emrenn s Verzichtleistung auf die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden §. 75. Das auf das Rechtsmittel der Appellation ergangene Urtheil die Vollstreckung der Strafe auf. Eine vorläufige Abführuns vejtichter zugleich vorgeführt, in welchem Falle stets das ordentliche I. A SSeerichte findet nicht ferner statt. Dagegen soll es den Gerichten

Die Angabe der Beschwerden, so wie deren Rechtfertigung, und zweiter Instanz ist rechtskräftig, wenn dadurch dae Urtheil erster einer Freiheitsstrafe Verurtheilten nach der Strafanstalt findet. berfahren nach §§. 115 u. f. eintreten muß: so setzt der Polizei⸗ Das i Se fammarischen Prozesses. 8 freistehen, nach dem übereinstimmenden Antrage beider Parteien, noch die Anführung neuer Thatsachen oder Beweismittel können gleichzeitig Instanz durchweg bestätigt oder die Appellation für unstatthaft er⸗ mit dessen Einwilligung, nicht ferner statt. Das Gericht ist⸗ v auf Grund der Anklage die Strafe fest und macht sie dem diesen Ti 8 S Fiher v. dnn 1. Juni 1833 und in den vor der münd lichen Verhandlung Beweis⸗Aufnahmen, über deren Er⸗ mit der Appellations⸗Anmeldung erfolgen, müssen aber, wenn dies klart wird. befugt und verpflichtet, die erforderlichen Sicherungs⸗Maßme naeschuldigten durch eine schristliche Verfügung mit dem Bedeuten fahren soll J 1Ser.. vorgeschriebene Ver⸗ heblichkeit kein Streit obwaltet, zu verfügen, so wie jede Art von unterblieben ist, innerhalb der auf den Tag dieser Anmeldung nächst⸗ Weicht aber die Entscheidung der zweiten Instanz von der der gen den Verurtheilten zu treffen. lägnnt, . Mandats Pr⸗ v z 8 88 89 treitigkeiten, welche. weder zum Beweis⸗Aufnahmen mit der mündlichen Verhandlung zu verbinden, folgenden zehn Tage geschehen. Das Gericht ist jedoch ermächtigt, ersten ganz oder theilweise ab, so steht dem Angeklagten, soweit das Die Einlegung der Revision von Seiten des Angeklagte 20 daß, wenn er durch diese Straffestsetzung sich beschwert finden eeianet ; 8* 28 99 v. vom 1. Juni 1833) auch zu diesem Zwecke eine andere Sitzung anzuberaumen. diese Frist auf Antrag des Ap ch ange⸗ Urtheil erster Instanz zum Nachtheil desselben geändert worden, dem die Strafvollstreckung nur so weit auf, als das Appellationgen sollte, er zur Ausführung seiner Vertheidigung sich in einem, so⸗ e. 7860 8 hes ö A va6 38 der gegenwärtigen Verord⸗ §. 12. messen zu verlängernrnn. E“ 1“ Staats⸗Anwalte aber, soweit eine Abänderung des Urtheils erster noch nicht rechtskräftig ist. gleich in der Verfügung, und zwar auf mindestens 10 Tagen hin⸗ stehenden PWorschrift bh uch für d 8b ö 8S der Verordnung vom 1. Juni 1833 zur Publica⸗

Es.“ Instanz zu Gunsten des Angeklagten stattgefunden hat, binnen einer z §. 106. 19 zu bestimmenden Termine vor den Polizeirichter zu stellen, im Prozeß behand 8. 5 welche auch für die bisher im summarischen tion des Erkenntnisses vorgeschriebene, im Termin zur mündlichen Die Appellationsschriften (§. 74. 75) werden dem Appellaten präklusivischen Frist von zehn Tagen das Rechtsmittel der Revision F. Aufhebung des Rechtsmittels der Aggravation. Flle seines Nichterscheinens in diesem Termine aber die Voll⸗ ü ieseert u Eer Verhandlung zu bestimmende Frist kann nach Umständen auf länger mit der Aufforderung mitgetheilt, zu. Diese Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an wel⸗ Das bisherige Rechtsmittel der Aggravation findet in a sireckung der Strafe zu gewärtigen habe. 1“ Vorschrift 1 8; zr pi 8 als acht Tage festgesetzt und die im §. 31 a. a. O. zu Eidesleistun⸗ binnen einer Frist von 10 Tagen anzuzeigen, ob und welche neue chem das Appellations⸗Urtheil verkündet oder behändigt worden ist diesem Gesetze behandelten Untersuchungssachen nicht ferner fe 1 . 123. u“ Der Termin Iine⸗ve Instanz. eg8⸗ 8 gen angeordnete achttägige Frist nach dem Ermessen des Thatsachen oder Beweismittel er seinerseits anzuführen habe. (§. 73). §. 107. In dieser Verfügung (§. 122) muß angegeben sein: I1 baß deih Vaͤrkla e. ine Frist;r ung ist dergestalt anzuberau insbesondere in schleunigen Sachen, abgekürzt werden. 8 Hat der Staate⸗Anwalt appellirt, und ist der Angeklagte verhaftet, §. 88. G. Verfahren gegen fluͤchtige und abwesende Verbrecher. ) die Beschaffenheit dee Vergehens, so e Zen 8 der Ort Wochen ben Pens 1. 8 4 85 Tagen bis sechs 6 §. 13. 11“ so wird diesem der Inhalt der Appellationsschriften vorgelesen und Die Revision findet wegen der Entscheidung des Kostenpunktes Das in den §§. 577 bis 587 der Kriminal⸗Ordnung vorg seiner Verübung; 1 Botbereuung seiner Cintass . frei bl S gerechnet, zur Bei Rechtestreitigkeiten, für welche in der Prozeß⸗Ordnung ein die eben gedachte Aufforderung zum Protokoll bekannt gemacht; hat nur insofern statt, als dieses Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig bene Kontumazial⸗VBerfahren gegen flüchtige und abwesende Ins 2) der Name des Beamten, welcher das Vergehen angezeigt hat, und Frist in besonders schle dhe Fällen abkürzen, bei Richter kann diese abgekürztes Verfahren ausdrücklich angeordnet ist. fnden, auch wece HAö ghense Saa ist diesem auf Verlangen Abschrift der Ap⸗ ist und wegen dieser zugleich eingelegt wird. sindet auch ferner Anwendung. h die Strafsestsetung .sgn Fsahrung ber Strasvorschrif - 8,. dgee 8 gü-e; e 1ea 3. eeee. vor 8 . §. pellationsschriften zuzustellen. . 89. . 108. elche dieselbe si ründet. b 1 ü bla 1 e 8 Deuerannaß din s Fese⸗ 33 Anwendung. Auf die Klage ist §. 7. In den Untersuchungen wegen leichter Verbrechen (8. 24) ist nur . Uen den Kostn, e vercheangesmaß gahlach sit den Fal, wenn der Angesculdigte 11144“*“ zugleich zur

Die Appellation des Staatsanwalts begründet für den Angeklag⸗ der beim Kammergericht bestellte Staͤats⸗Anwalt die Revision einzu⸗ Mit der Verurtheilung des Angeklagten zu einer Em hei der Shaffestsetung sich nicht i. 3 . gen. 8 weiteren mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter, mit ten das Recht der Anschließung hiinsichtlich aller Theile des Er⸗ legen befugt. möge in der ersten oder in einer späteren Instanz erfolgen 8 üfforderung an denselben enthalten 8 Der Verklagte ist befugt gatt dem zur Kl t Hes ung der in der Prozeß⸗Ordnung vorgeschriebenen kürzeren kenntnisses, gegen welche die Appellations⸗Beschwerden gerichtet sind. §. 90. gleich die Verurtheilung desselben in alle Kosten des Verfahren die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel in dem anbe⸗ u“ 82g a n 8 zur K 1b ung Fristen, anzuberaumen. Zu den hiernach zu behandelnden Sachen

Will der Angeklagte von diesem Rechte Gebrauch machen, so Die Revision muß von dem Staats⸗Anwalte bei dem Gerichte zusprechen. Wird dagegen der Angeklagte für nicht schulne ten Termine mitzubringen od sche dem Ri 2* v.,1; e h . ⸗nn schon vor oder in dem Termine gehören namentlich:

ö. 8 b m sprech geg geklag b h raum zubringen oder solche dem Richter so zeitig eine schriftliche Klage⸗Beantwortung einzureichen. Dieselbe muß jedoch Zochs 9 21,27 muß er dies innerhalb der nächsten 10 Tage, nachdem ihm die Be⸗ erster Instanz schriftlich unter Angabe der Beschwerdepunkte angebracht klärt oder von der Anklage entbunden, so hat derselbe de ver dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbei⸗ von einem Justiz⸗Kommiss zerzeich S gs 1) Wechselsachen (Prozeß⸗Ordnung Titel 27), schwerden des Staats⸗Anwalts bekannt gemacht worden sind (§. 76), werden. b des Verfahrens nicht zu tragen, und er ist von der Vensee, geschafft werden fönnen. 1 nicht an b hes Facherer das noofoat .gg deʒe. evä is 2) Rechtsstreitigkeiten aus Handels⸗Billets und kaufmännischen bei dem Gericht erster Instanz mündlich zum Protokoll oder schrift⸗ Dem Angeklagten ist gestattet, seine Revisions⸗Beschwerde ent⸗ hierzu, wenn ihm dieselbe durch ein Urtheil früherer Instanz am §. 124. öffentlichen Behörden unt solch 6 P Sdee. öe Seen Afsssignationen binnen Jahresfrist nach dem Verfalltage (Allge⸗ lich anmelden, anch noch innerhalb derselben Frist die Rechtfertigung weder gleich bei Verkündung des Urtheils zweiter Instanz oder bei worden war, freizusprechen. Erscheint der Angeschuldigte in dem Termine persönlich oder teramte befähigt sind, ist die Em 5 ic⸗ meines Landrecht Theil II., Titel 8, §s. 1256, 1285 und der Anschließung und die neuen Thatsachen oder Beweismittel, welche dem Gerichte erster Instanz zu Protokoll zu erklären. Er kann dies Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittets üthurch einen zulässigen Bevollmächtigten, so ist nach Vorschrift der Beantwortun Zu eines Just sea ee 85 1“ er anzuführen hat, anbringen. aber auch in einer bei dem Richter erster Instanz einzureichenden demjenigen zur Last, welcher dasselbe eingelegt hat. It wbus. 115 bis 121 zu verfahren; erscheint er nicht, so hat der Richter Hat die 4antei 38 üe 8 ma v.ae Zetnet 8 3.) Rechtostreitigkeiten aus einer Assekuranz⸗Polize auf die Einzah⸗

Eine Verlängerung der Frist zur Anmeldung der Anschließung Schrift thun, doch muß diese von einem zum Richter⸗Amte befähig⸗ Staats⸗Anwalt, so werden die Kosten niedergeschlagen. inen Vermerk hierüber aufzunehmen. ten ansgsadimen so n d 16. e 9 Se 28 mäͤchtig⸗- lung der darin versprochenen Prämie binnen 30 Tagen nach ist unzulässig; ob solche zur Rechtfertigung der rechtzeitig angemelde⸗ ten Rechtsverständigen unterzeichnet sein. Eine Erstattung aufgewendeter außergerichtlicher Kosen 5. 125 tun Fnreice . nuß derfelbe eine schrißg iche Klage C“ ddeer Zeichnung (Allgem. Landrecht Theil II. Titel 8 §. 2110), ten Anschließung zu ertheilen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts §. 91. nicht staitt. Der Angeschuldigte kann auf Restitution antragen, wenn er durch 9 14 11““ 4) Arrestsachen, die nicht mit der Hauptsache zugleich verhandelt überlassen. 8 ““ Die Entscheidung des Appellationsgerichts darüber, ob und in⸗ §. 109. nabwendbare Umstände verhindert worden ist persönlich in dem Ter⸗ Dem Kläger ist von 1, Tiegeh⸗ ur Kla le⸗ Bea 1 werden (Prozeß⸗Ordnung Titel 29 §§. 63—73), 111““ .“ wieweit die in der Untersuchung zur Sprache gekommenen Thatsachen Verlangt der Angeklagte eine Ausfertigung des Urtheitt, gine zu erscheinen. Das Restitutionsgesuch muß binnen zehn Tagen Nachricht zu seben und ihm zu überlasse 1 seite wor ung 5) eigentliche Merkantilsachen (Prozeß⸗Ordnung Titel 30 §8§. 9

Von der Anmeldung und Rechtfertigung der Anschließung für erwiesen anzunehmen sind oder nicht, kann in der dritten Instanz ihm diese, wenn das Urtheil auf Strafe lautet, auf seime lach dem Termine bei dem Polizeirichter angebracht werden und die Termine zu erdch inen od 1 b e 18 snge.s 28 Fer bis 47),

Staats⸗Anwalt auf die in §. 76 bezeichnete Weise ir Kenntniß zu nicht mehr angefochten werden. sonst aber kostenfrei zu ertheilen. Unvermögenden Verurtheseingabe der Hinderungsgründe mit der erforderlichen Bescheinigun ab hastehem T 4a2 4 e ere Verfügung des Richters nach 6) die in possessorio summarissimo zu verhandelnden Besitz⸗ setzen. §. 92. die Mittheilung einer Urtheils⸗Ausfertigung nicht zu versoge thalten. Auf unbescheinigte Hinderungsgründe darf der Rübute⸗ 3 Erschei ver Verkic her ;9 Termi Kl Streitigkeiten und Spoliensachen (Prozeß⸗Ordnung Titel 31 §. 79. v Das Gericht erster Instanz prüst, ob die Anbringung der Re⸗ sie derselben zur Einlegung eines Rechtsmittels bedürfen. ine Rücksicht nehmen Erst nach Ablauf dieser Fris ist die Strafe nicht Ig is 8 m den gen 88 lage⸗Beantwortung und Titel 44 §. 44),

Weist das Gericht erster Instanz die Appellation oder die An⸗ vision in der vorgeschriebenen Form rechtzeitig erfolgt und das Recht⸗ b §. 110. vollstrecken 8 bechencde sch kauch Kla 9B zn 888 orschriften des §. 3 ent⸗ 7) Bausachen, wenn von einem schon wirklich angefangenen Bau schließung an dieselbe als nicht rechtzeitig angemeldet zurück, so kann mittel seinem Gegenstande nach zulässig ist, ttheilt, wenn Beides der 88 I. Ausgenommene Verbrechen. §. 126 s tritt bg ü. 6 den Kla 85 hsecnsg eingereicht worden, die Rede ist, dessen Fortsetzung oder Kassirung von dem Aus⸗ der Zurückgewiesene hierüber innerhalb einer zehntägigen präklusivi⸗ Fall ist, die Beschwerde des Angeklagten dem Staats⸗Anwalte, die In dem Verfahren wegen Holzdiebstahls, Steuer⸗Defsem Findet der Polizeirichter das Restitutionsgesuch begründet, so im Terr 8 1 * gen 6 K selbst SSh wenn derselbe falle des Prozesses abhängt (Prozeß⸗Ordnung Titel 42 988. 34 schen Frist, welche mit dem Ablaufe des Tages, an welchem ihm die des Staats⸗Anwalts dem Angeklagten und dessen Vertheidiger, zur nen, Injurien und bei Disziplinarsachen gegen Beamte witlt ein naher Termin zur Verhandlung der Sache anzuberaumen und Verkla ven nicht erschienen ist, das ontumazialverfahren gegen den bis 42), 1 zurückweisende Verfügung bekannt gemacht wurde, beginnt, bei dem Gegenerklärung innerhalb einer zehntägigen präklusivischen Frist in die Vorschriften dieses Gesetzes nichts geändert. ich den Vorschriften der §§. 115 bis 121 zu versabsen Bleibt 89 8) Miethsstreitigkeiten, bei welchen über die Einräumung oder Appellations⸗Gericht Beschwerde führen. Bei der Entscheidung die⸗ Abschrift mit und sendet nach Ablauf dieser Frist die Akten unter Dagegen finden diese Vorschriften auf alle Untersuchunge ser Angeschuldigte in diesem Termin abermals aus, so ist die Strafe, Vermeint der Verklagte 88 Anspruche des Klägers eine der Verlassung einer Wohnung und über die Befugniß zur Auf⸗ sen Werichte vn n Heenden⸗ I. Benachrichtigung der Parteien 8 88 Geheime Ober⸗Tribunal. 89 besen oder in 2 1 weitere Zulassung irgend eines Rechtsmittels, zur Vollstreckung nachstehenden Einreden: E“ 1e.“

. 80. G H. 3 ringen. 1““ a) der Unzulässigkeit eines ichtlichen Verfahrens über den Ge⸗ in ühsn 1ne Die Verhandlung und 8,s. esz zweiter Instanz erfolgt: Die Gegen⸗Erklärung (§. 92) muß in derselben Form wie die . ; 56 s cech üsigbe⸗ 98 vesschffsctet. Hessostsnce g n Ge⸗ Auch in anderen schleunigen und in einfachen Sachen kann, wenn das 8 gt: Zweiter Titel. Findet der Richter das Restituti 1 1 . 8 ge, Gericht es für angemessen erachtet, die Klage⸗Beantwortung mit der 1— 1 b Von dem Verfahren bei Untersuchung der Nühe 1 ichter das estitutionsgesuch nicht begründet, so b) der Inkompetenz des Gerichts, mündlichen Verhandlung verbunden werden.

vor einer aus drei Mitgliedern bestehenden Deputation 1u ö1ö * V g heist er dasselbe durch eine Resolution zurück, gegen welche dem An⸗ c) der Rechtshängigkeit, Dasselbe kann bei Gerichten, die kein Kollegium bilden, in allen

des Kricninol⸗Senats des Kammergerichte, Weist das Gericht erster Instanz die Revision als unzulässig ergehen. geschuldigten die Beschwerde an die im §. 119 bezeichnete Deputation d) der dem Kläger mangelnden Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten, Fällen, ischehen welche das Gericht dazu für 8n net hält

in allen anderen Fällen aber vor einer Abtheilung des Ober⸗Apella⸗ zurück, so kann der Zurückgewiesene hierüber innerhalb einer zehn⸗ JE1.“ efen steht; diese Beschwerde muß aber binnen 24 Stunden nach e) der nicht erfolgten Cautions⸗Bestellung Seitens des Klägers, 8b 8 1 §. 14 8 1. tions⸗Senats des Kammergerichts, welche tägigen präklusivischen Frist, welche mit dem Ablaufe des Tages, an Die Vorschriften dieses Titels sind bei allen wegen Polizeglustellung der Resolution bei dem Polizeirichter angebracht werden. wenn derselbe ein Aueländer ist (Prozeß⸗Ordnung T't. 21, In Rechnungssachen Bausachen und anderen dazu geeigneten bei den schweren Verbrechen (§. 39) G dem ihm die zurückweisende Verfügung bekannt gemacht wurde, bei gehen zu verhängenden Untersuchungen anzuwenden, deren Estsgird von der Deputation für die Zulassung der Restitution entschie⸗ §. 13), Sachen ist Richter befugt, in jeder L6 e 12 Pro⸗ aus sechs Mitgliedern, dem Revisionsgericht Beschwerde fübren. und Führung dem Polizei⸗Präsidium bisher zustand. im, so geht die Sache zur Verhandlung in erster Instanz an den f) des noch nicht erfolgten Ablaufs der Ueberlegungsfrist, wenn zesses, jedoch erst nach erfolgter der von ihm bei den besonders schweren Verbrechen (64) 1““ . 8 §. 95. 1n §. 112. Polizeirichter zurück. der Verklagte als Erbe belangt worden (Prozeß⸗Ordnung Tit. 20, 84 be⸗ eichnende Gegenstände noch eine nähere Erörterun vor einem aus acht Mitgliedern, und bei Verbrechen, welche im Ge⸗ . Die Entscheidung über die Revision erfolgt bei einem aus zehn Die Verwaltung dieser Polizei⸗Gerichtsbarkeit (§. 11ü; . . §. 128. §. 2), 12 dazu bestellten Kommissarius anzuordnen Nac Beendi un setz mit lebenswieriger Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe Mitgliedern bestehenden Senate des Geheimen Ober⸗Tribunals, auf nicht ferner von dem Polizei⸗Präsidium, sondern in erster Zur Entscheidung über das Restitutionsgesuch und über die Be⸗ entgegenstellen zu können, und vermag der Verklagte eine solche Ein⸗- der kommissanischen Erörterung werden * Parteien zur mündlichen bedroht sind, aus zehn Mitgliedern bestehen muß. den schristlichen Vortrag eines Referenten, dem jedoch ein Korreferent von einzelnen Polizeirichtern geführt werden, welche das Kansischwerde gegen die dasselbe zurückweisende Resolution bedarf es der rede, insofern es eines Beweises derselben überhaupt bedarf, sosfort zu Schluß⸗Verhandlung und Entscheidung der Sache nach § 34 der

Die in den §§. 39 und 70 über die Abstimmung in erster beigeordnet werden muß, wenn in erster oder in zweiter Instanz auf richt kommissarisch zu diesem Geschäfte zu ernennen und zu baßiporgängigen Anhörung des Polizei⸗Anwalts nicht. 1 bescheinigen, so kann er seine Klage⸗Beantwortung auf diese Einrede Verordnung bün. 1. Juni 1833 vorgeladen 18 Instanz vorgeschriedenen Regeln gelten auch für die zweite Instanz. 3 e r Freiheitsstrafe oder auf eine noch härtere Strafe er⸗ tigen hat. 1 8 8— 6 beschränken und darauf antragen, daß zunächst über dieselbe verhan⸗ 8 §. 135. 5

e im §. 70 über die Abstimmung in erster Instanz vorge⸗ Die Verfolgung der nenses der Polizei⸗Strafge. Wegen der Kosten des veneiger chrichen Untersuchungs⸗Verfah⸗ verf hae ec Er 8ob I 1114“*“

Demjenigen Staats⸗Anwalte, zu dessen Geschäftskreise eine Sache F e. gil 1 I. 6 e rfolg g o 3 9 ens finden die V d zeis 0 A d a j . gen so cher inreden nur einma ausgesetzt werden, 8 1b a) Gemeinsame Vorschriften.

schriebene Regel gilt auch für die dritte Instanz. Gericht soll durch Polizei⸗Anwalte geschehen, in Ansehung dermn ie Vorschriften des §. 108 ebenfalls Anwendung. und der Verklagte muß daher, wenn er mehrere dergleichen Einreden Die Rechtsmittel der Apellation, der Revision und Nichtigkeits⸗

gehört, liegt der Betrieb derselben auch in der §. 96. nung, Beaufsichtigung, Befugnisse und Obliegenheiten die uagwh 1 A1“ hat, dieselben gleichzeitig vorbringen. nreben Zeschwerde werden bei dem Gerichte erster Instanz (8. 30) ner an⸗

Ist jedoch die Appellation gegen das Erkenntniß eines Einzel⸗ Erachtet das Revisionsgericht die Beschwerde für begründet, so Titel §. 25 enthaltenen Bestimmungen gleichfalls gelten. ; 8 8 §. 6. gemeldet. Ihre Einführung und Rechtfertigung mit den weiteren

richters eingelegt, so hat, nachdem die Sache an die Deputation a8 hat es das Urtheil zweiter Instanz abzuändern; doch darf diese Ab⸗ §. 114. 1b 8 emeinsame vvn ungen. 1— 1 Findet das Gericht den Antrag des Verklagten, daß zunächst. Verhandlungen darüber gehört vor das in höherer Instanz erkennende

Kriminal⸗Senats des Kammergerichts (§. 80) gelangt ist, der bei änderung nicht weiter gehen, als das Urtheil zweiter Instanz von „Die in Ansehung der Verbrechen ertheilten allgemeinen die L J §. 114 9. 8 über die vorgebrachten Einreden (§. 5) verhandelt und erkannt werde, Gericht. Eine Ausnahme machen die im §. 27 bezeichneten Sachen. diesem Gericht bestellte Staats⸗Anwalt den weiteren Betrieb u be⸗ dem der ersten abweicht. schriften des ersten Titels über das mündliche Verfahren vor ü oe . orschriften er Kabinets⸗Ordre vom 24. Oktober 1838 nicht begründet, so liegt dem Verklagten ob, die Klage in dem von §. 16.

.“ §. 97. kennenden Gericht (§§. 15 bis 17), die Ausschließung der Nag. iset⸗Sammlung S. 504) über die Befugnisse des Richters zur dem Gerichte zu bestimmenden neuen Termine oder bis zu demselben Für die Anmeldung (§. 15) genügt die Erklärung, daß der An⸗

1“ Das Revisions⸗Urtheil ist in Ausfertigungen dem Gerichte erster mittel gegen den Angeklagten (§. 18), so wie über den Ba⸗ üfrechthaltung der Ruhe und Ordnung bei gerichtlichen Verhand⸗ anderweit vollständig zu beantworten. meldende sich über das ergangene Erkenntniß beschwert. Sie ist an

sungen kommen auch bei dem in dem gegenwärtigen Gesetze angeord⸗ Auf die vorläufige Klage⸗Beantwortung wird sodann nur inso⸗ keine Form gebunden, und kann demzufolge mündlich zu Protokoll

Niachdem die Akten bei dem Gerichte zweiter Instanz eingegan⸗ den Staats⸗Anwalt zu übersenden wendun IISe gen sind, bestimmt dasselbe einen Termin zum mündlichen Verfahren 8 §. 115. 1 ach Nr. 5 jener Ordre den Gerichts⸗Deputationen im Civil⸗Prozesse neuen Klage⸗Beantwortung bezieht. Auch auf den Namen, mit welchem das Rechtsmittel bezeichnet wird,

und ladet dazu den Angeklagten und diejenigen Zeugen vor, deren 8 §. 98. 1. Owemliches Verfahren. beaͤsthende Befugniß, gegen Ruhestörer sofort eine Ordnungostrafe 8- fommt es nicht an nsat 2 ve Besehst 1 6. 868 2rsesberlich aeschecnt. Gegen ein öö rnnvei zu jeder Beei der Untersuchung und der Entscheidung erster Instam bis zu fünf Thalern, oder von 6 bis zu Z4stündigem Gefäng⸗ Werden in der Klage⸗Beantwortung Thatsachen angeführt, die Das Sangn erster Instanz prüft nur, ob die Anmeldung recht⸗ Der Staͤats⸗ Anwalt ist von dem Termine ebenfalls in Kennt⸗ Zeit, der Staats⸗Anwalt aber nur so lange, als das Verbrechen noch den Polizei⸗Richtern in der Regel dasselbe Verfahren anmssate zu beschließen und vollstrecken zu lassen, auch den Gerichts⸗Depu⸗ in der Klage nicht vorgekommen sind, oder werden darin Einreden zeitig erfolgt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulãässig niß zu seten. 8 §. 83 11 nicht verjährt ist, das Rechtsmittel der Restitution inwenbon, wenn ve ch 9 18 26 bis 38 in Ansehung der leichten 1 jonen und oeebeö Strafverfahren zustehen soll. angebracht, so bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen, die Par⸗ ist, und sendet, wenn Beides der Fall ist, die Akten, unter Benach⸗ E14“ 16. . m- 8 1— . vorgeschrieben ist. 1 „S§. 131. teeien vor der mündlichen Verhandlun noch mit ihrer Replik und richtigung der Parteien, sofort an das Gericht höherer Instanz. Ist der Angeklagte verhaftet, so wird ihm die Vorladung S be ehe. n⸗ F. Dem Angeschuldigten steht jedoch frei, sich bei den ve n 8 Vorschriften der Kriminal⸗Ordnung vom 11. Dezember 1805 Duplik zu hören. dgs kann scon in 8. Termine zur Klage⸗Beant⸗ 1 §. 17. zum Protokoll bekaunt gemacht. . - . hea . gen, sowohl in dieser als in der folgenden Instanz, durch en ichts es zweiten Abschnitts des Tit. 35 Th. I. der Allgemeinen Ge⸗ wortung geschehen, wenn die Parteien in demselben erschienen und Die Einführung und Rechtfertigung muß bei Verlust des Rechts⸗ Ist derselbe z141 verhaftet, so geschieht seine Vorladung §. 99. 1 vollmächtigten aus der Zahl der Justiz⸗Kommissarien auf sen ücn ⸗Ordnung treten insoweit außer Anwendung, als sie mit den sich sofort zu erklären bereit sind. Ist dies nicht geschehen, so wer⸗ mittels innerhalb vier Wochen nach Ablauf der für die Anmeldung schriftlich mit der Warnung, 8 8 Das Restitutionsgesuch muß dei dem Gerichte derjenigen Instanz sten vertreten zu lassen. 1E1“ chriften des vorliegenden Gesetzes nicht vereinbar sind. den, wenn die Parteien Justiz⸗Kommissare zu ihren Bevollmächtigten bestehenden Frist, und ohne daß es einer besonderen Aufforderung daß, wenn er nicht zur bestimmten Stunde erscheinen würde, eingereicht werden, in welcher zuerst die Urkunde oder das Zeugniß, 38 §. 132. bestellt haben, diese zur Emnreichung einer schriftlichen Replik oder dazu bedarf, dem Gerichte höherer Instanz und zwar stets schriftlich b der Untersuchung und Entscheidung icj contumaciam ver-⸗ deren Falschheit behauptet wird, vorgebracht sind. Gegen das Urtheil erster Instanz ist sowohl der Angesch 88er gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Oktober dieses Jahres in Duplik innerhalb einer nach §. 2 abzumessenden Frist aufgefordert. überreicht werden. Nur aus Hinderungsgründen, die in der Sache fahren werden solle. ““ 8 3 §. 100. als der Polizei⸗Anwalt, innerhalb einer zehntägigen prãllu üst. n . Dagegen wird diejenige Partei, welche keinen Justiz⸗Kommissar zu selbst liegen, kann diese Frist angemessen verlängert werden. §. 133. ihrem Bevollmächtigten bestellt hat, innerhalb gleicher Frist zu einem §. 18

8 §. 84. ö. “““ Kann derjenige, welcher die Fälschung oder den Meineid began⸗ Frist, deren Anfang nach der im §. 73 wegen der Appelln Alle beim Eintritt di . 1u“ ö“ G Dem Angeklagten steht es frei, in dem Termine durch einen gen haben soll, noch belangt werden, so muß das angeblich von ihm gegebenen Vorschrift zu bestimmen ist, das Rechtsmittel 68 e beim Eintritt dieses Zeitpunktes (§. 132) anhängige Sachen, Termin behufs der Aufnahme ihrer Erklärung vorgeladen. Jede Par⸗ Jede Einführungs⸗ und Rechtfertigurgs⸗Schrift muß die Be⸗

Vertbeidiger sich vertreten zu lassen. Erachtet aber das Appella⸗ verübte Verbrechen durch eine gegen ihn zu veranlassende gerichtliche ses einzulegen berechtigt. denen die Untersuchung erster Instanz mit Einschluß der Verthei⸗ tei kann, statt in diesem Termine zu erscheinen, vor Ablauf desselben schwerde⸗Punkte angeben. Sooweit in dieser Schrift oder in einem tionsgericht das persönliche Erscheinen des Angeklagten für nothwen⸗ Untersuchung erst rechtekräftig festgestellt werden, bevor dem Restitn⸗ §. 117. 1 ahng bereits geschlossen ist, sollen noch nach den bisherigen Vor⸗ ihre Replik und Duplik in einem Schriftsatze einreichen. Auf der⸗ Nachtrage zu derselben das ergangene Erkenntniß vor Ablauf der dig, so kann es die Vorladung oder Vorführung desselben anordnen. tions⸗Gesuche stattgegeben werden kann. Der Rekurs kann auf neue Beweismittel über bereits and . durch alle nach denselben zulässigen Instanzen zu Ende ge- gleichen Schriftsätze finden alle Bestimmungen Anwendung, welche für im §. 17 angeordneten Frist nicht durch bestimmte Beschwerden an⸗ .s6 In anderen Fällen ist das von dem Angeklagten eingereichte Thatumstände nicht gegründet werden, auf neue Thatumstäͤn Shebenden. In den übrigen anhängigen Untersuchungen ist das die Klage⸗Beantwortung im §. 3 ertheilt worden sind. gegriffen ist, nitt dasselbe in Rechtskraft. In der Appellations⸗Instanz sind, der Regel nach, nur die neu Restitutions⸗Gesuch zunächst dem Staats⸗Anwaite mitzutheilen, um, nur insoweit, als dieselben bei der Anführung zugleich! hesn nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes umzuleiten. §. 8. 8 §. 19. wenn es ihm erjorderlich erschemt, eine gerichtliche Voruntersuchung werden. 9 5b ha. khenc⸗ unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Die Revplik muß eine vollständige Beantwortung der Klage⸗ Mit dem Eintritt des mündlichen Verfahrens in den höheren em Königlichen Insiegel. 187 Beantwortung und die Duplik eine vollständige Beantwortung der Instanzen finden die bioherigen Vorschriften wegen Bestellung meh⸗

vorgeschlagenen Beweismittel, und diese auch nur dann auf 8 2, 8 * Wöz sie an solche 8 22 Richter -eg über die zur Begründung der Restitution angeführten Thatsachen zu 1 12882 §. 118. 8 Gegeben S ¹ 1..“ .“ sen e veranlassen und aledann das Gesuch mit seiner Erklärung darüber Die Anbringung des Rekurses muß bei dem Polizei⸗ geben Sanssouci, den 17. Juli 184b0. Replik enthalten. Ersolgt die Beantwortung gar nicht oder nicht rerer Reserenten nicht ferner Anwendung.

für erwiesen angenommenen Thatsachen, welche auf die rechtliche Be⸗ 1 ürses Fi 1b “X“ unrtheilung von Einfluß sind, als unrichtig darzustellen. Dem Appel⸗ wieder vorzulegen. 1 mündlich Protokoll oder schriftlich geschehen. Eine (L. S.) Friedrich Wilhelm. vollständig, so werden die vom Gegner angeführten Thatsachen und §. 20. .“ lationsgerichte steht jedoch frei, in erster Instanz aufgenommene Be⸗ tea §. 101. 8 Frist zur Rechtfertigung des Rekurses ist nicht zu gestatten. von Rochow. von Savigny. von Bodelschwingh. beigebrachten Urkunden, worüber keine Erklärung abgegeben ist, für b) Für die Avppellation. weismirtel von neuem aufzunehmen, und namentlich das Zeugenver⸗ Wird dos Restitutions⸗Gesuch von dem Gerichte als unbegrün⸗ 1 8 §. 119. 8 Uhden. zugestanden und anerkannt erachtet. Fernere, auf Thatsachen beru⸗ Nach dem Eingange der Einführungs⸗ und Rechtfertigungs⸗ dör ganz oder zum Theil vor sich wiederholen zu lassen, wenn es det zurückgewiesen, so steht dem Imploranten frei, innerhalb der näch⸗ Die Entscheidung über den Rekurs gebührt derselben 5 X Beglaubigt: hende Entgegnungen (Replicationen und Duplicationen) fönnen im Schrist und der Akten beschließt der Appellations⸗Richter über die dieses wegen wesentlicher Bedenken für nothwendig hält, die sich bei sten 10 Tage nach dem Empfange des Bescheides bei dem Gerichte Mitgliedern bestehenden Deputation des Kriminal-Senats 6 1 Vode⸗. Laufe der ersten Instanz nicht mehr vorgebracht werden. Zulassung des Rechtomittels und erläßt sodann die Aufforderung zur Prüfung des Urtheils erster Instanz gegen die Richtigkeit der darin der höheren Instanz Beschwerde zu führen. Eine weitere Beschwerde⸗ mergerichts, welche nach §. 80 in zweiter Instanz über 11“X““ 1“ §. 9. Beantwortung der Schrift. Die Beantwortung ist schriftlich binnen als seststehend angenommenen Thatsachen ergeben. führung ist unzulässig. Verbrechen (§. 24) zu erkennen hat. u“ 8 88- 6n 8 Bei der nach §. 25 der Verordnung vom 1. Juni 1833 ein⸗ einer vierwöchentlichen, nur aus den im §. 17 angegebenen Gründen 1 §. 86 Cba üht h . §. 102. 2 1 §. Fae Rekurs . PBero 8* dnun PEE1X1A1X“X“ tretenden Kontumazial⸗Verhandlung werden alle streitigen, von dem zu verlängernden Frist bei Vermeidung derjenigen Nachtheile einzu⸗ Bei dem mündlichen Verfahren dessen Leitung dem Vorsitzenden hat 8 e 8 Gericht das Restitutions⸗Gesuch für begründet, so la Findet die S⸗ gion (§. 88 daß dv⸗ über 8 18 nicht Erschienenen angeführten, mit Beweismitteln nicht unterstützten reichen, welche in den §§. 44 und 45 der Verordnung vom 1. Juni gebührt (8. 57), näͤgt zuerst e 82 . Zaht ver Gerichtsmitglie⸗ es sofort das mündliche Verfahren über die Sache zu erneuern süg oder, wenn dabei nur auf die erhandlungen ahren in Civil⸗Prozessen; Thatsachen für nicht angeführt, so wie alle von dem Ausbleibenden 1833 festgesetzt sind. 1282 b . n au 9 und unter Aufhebung seines früheren Urtheils ein neues zu fällen, stanz Bezug genommen ist, nicht gegründet sei, so weist vom 21. Juli 1846 vorzulegenden Urkunden als nicht beigebracht erachtet, alle von dem §. 21. 8188

der zu ernennender Referent eine Darstellung der bis dahin stattge⸗ gegen welches die öbnli ittel i ü ü in 1— 8 h - 8 G w gewöhnlichen Rechtsmittel in den noch offen stehen⸗ kurrenten durch eine Verfügung zurück, gegen welche 1“ 2 Gegentheil angeführten Thatsachen aber, denen noch nicht ausdrück⸗ Nur öffentliche Behörden und solche Personen, welche zum habten Verhandlungen vor. den Instanzen zulässig sind. Rechtsmittel nicht gestattet ist. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von a worden ist, für vengen imgleichen die von dem . befähigt sind, können die Einführung und Rechtferti⸗

8 Hierauf wird der Appellant mit seinen Beschwerden, der Appellat , §. 12. P 1 8

it sei ü 1 8 3 §. 103. §. 121. Preußen ꝛc. ꝛc. Gegentheil bei ten Urkund t ¹ d deren Beantwortung ohne Zuziehung eines Justi „Kom⸗

mit S2 rrT der Beweis⸗Aufnahme, wenn E. Folgen der Einlegung der Rechtsmittel auf die Haft des Angeklagten. In allen anderen Fällen (§. 120) bestimmt die Dah haben, in Berücksichtigung der Erfahrungen, welche bei Ausführung eie s bet Katzzecten azit 8 10. evgeesglet .esehes guffors schrifllich eiareichen. ene, Zen 1 8228n müssen eine solche erforderlich ist, der Staats⸗Anwalt mit seinen Anträgen, Durch Einlegung eines Rechtemittels von Seiten des Staats⸗ unter abschriftlicher Mittheilung der Rekursschrift an die Gescgper Verordnung über den Mandats⸗, summarischen und Bagatell⸗ Eine einmalige Verlegung der zur mündlichen Verhandlung an⸗ von einem Justiz⸗Kommissar unterzeichnet sein.

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tei ven leichten Verbrechen (. 24) Revisionsbeschwerde (§. 90) enaeseast werden.