1846 / 289 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

„Mitten unter den schwierigsten Umständen übernehmen wir aus Liebe zum Vaterlande provisorisch die Leitung der öffentlichen Ange⸗ legenheiten. Mit der Unterstützung aller Bürger vermögen wir Alles zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung, ohne die Unterstützung vermögen wir nichts. Mitbürger aller Meinungen, schaart Euch um uns im Interesse Aller! Unser Mandat, rein provisorisch, rührt von einer heute auf dem Platze Molard zusammengetretenen allgemeinen Versammlung her. Indem wir uns demnach als provisorischen Rath konstituiren, behalten wir die bestehenden Behörden und Verwaltun⸗ gen bei; wir machen jede derselben verantwortlich für das, was die öffentliche Ordnung und die genaue Vollziehung gegebener Befehle betrifft. Wir beschwören alle Bürger, durch ihre kräftige Unter⸗ stützung die öffentliche Ruhe aufrecht zu halten und hierdurch Un⸗ glücksfällen vorzubeugen, worunter wir Alle zu leiden hätten. Mit⸗ bürger aller Meinungen! hegt Vertrauen zu uns und erwartet ruhig

das Ergebniß unserer Beschlüsse, welchen wir mit größtem Eifer ob⸗ liegen werden. James Fazy, Louis Rilliet, B. Decrey, J. Fr. Mou⸗ 6. . Herr Salamanca hält sich dort auf.

linié, Fr. Janin, A. Fontanel, Fr. Bordier, A. L. Pons, J. J. Castoldi, L. Gentin.“ Der durch die Artillerie in Genf verursachte Schaden wird auf 1 Million Franken geschätzt. In Folge erhaltener Wunde ist Herr Artillerie⸗Hauptmann Favre de Sellon gestorben. Oberst Chateau⸗ vieux mußte amputirt werden. Die Baseler Zeitung enthält folgenden Bericht aus Genf vom 10. Oktober: Gestern Morgen waren die Sieger, ungefähr 600 an der Zahl, auf dem Molard versammelt, vor einem Tisch, auf welchem ein Stuhl stand, der dem James Fazy zur Rednerbühne diente, und hörten demselben zu, wie er Verordnungen und Gesetze diktirte, welche sie durch Handaufheben sanctionirten. Er sagte un⸗ gefähr Folgendes: „Jetzt, nachdem das souveraine Volk seine Rechte wieder erobert hat, wollen wir den alten Gebrauch unserer Väter wieder einführen und uns zu einem General⸗Conseil vereinigen. Ihr bildet dieses General⸗Conseil, und ich lege Euch folgende Maßregeln zur Annahme vor: Abdankung des Staatosraths; die Kriegskosten von demselben Staatsrath zu bezahlen; Auf⸗ lösung der besoldeten Garde; Ernennung einer provisorischen Regierung, bestehend aus den Herren J. Fazy, Louis Rilliet, Leonard Gentin, Fr. Bordier, F. Janin, Balth. Decrey, Castoldi, Pons, Roth, Fontanel. (Beifallsgeschrei und Hurrahs.) Der Kanton in drei Theile geschieden; die Stadt mit St. Gervais bildet den einen und die Landschaft die zwei anderen. Vergessenheit des Vorgefallenen u. s. w. Wir wollen uns nun auf das Rathhaus verfügen, um unsere provi⸗ sorische Regierung einzusetzen.“ Nach ihm haranguirte Rilliet, welcher für seine alten Kollegen eine volle Amnestie verlangte und erklärte, daß er sein Mandat nur unter dieser Bedingung annehmen würde. Der wirkliche Große Rath, auf die gewöhnliche Weise zu⸗ sammenberufen, war zur gleichen Stunde versammelt, um die Frage zu berathen, ob er sich vertagen oder seine Demission nehmen solle. Diese Berathung, durch einige unnöthige Reden in die Länge gezogen, gab dem Fazy Zeit, mit seiner Truppe anzukommen, ehe sie beendigt war. Er rat, mit einem Spazierstöckchen in der Hand, ein. „Meine Herren, im Namen des souverainen Volkes befehle ich Ihnen, den Saal zu verlassen.“ „Meine Herren“, antwortete der Präsident Rigaud⸗ Constant, „wir sind eine gesetzlich konstituirte Behörde und werden icht hinausgehen.“ „Sie wollen also, daß ich Bajonette herbeibringe, um sie dazu zu zwingen?“ „Mein Herr“, rief eines der Mitglieder aus, „Sie haben das Wort nicht!“ Der Präsident, ndem er sich wieder niedersetzte: „Wir weichen nur der Gewalt!“ „In diesem Fall“, sagte Fazy, „werd' ich sie anwenden.“ Er geht hinaus, um mit seinen Bewaffneten wieder hineinzukommen. Alsdann nimmt Rillier das Wort und erklärt, daß er sein Man⸗ dat nur unter der Bedingung angenommen habe, daß Nie⸗ manden Gewalt angethan werde, und daß man auf das Vergangene nicht mehr zurückkomme u. s. w. Die Großräthe, die nun zum letzten⸗ male diesen Saal einnahmen, sahen sich nun gezwungen, ihren Rück⸗ zug durch die Volksmasse zu nehmen, so daß sie wenigstens 5 Minu⸗ ten brauchten, um von der Thür zu der gegenübergelegenen Haupt⸗ wache zu gelangen, ohne jedoch insultirt zu werden. Die alte Re⸗ ierung hat sich auf das sardinische Gebiet begeben. Unter dem Vor⸗ ande, ihn wegen seines schönen Benehmens zu beglückwünschen, be⸗ gaben sich drei Personen zu Herrn Professor de la Rive, um ihn zu verhaften, er hatte sich aber schon entfernt. In St. Gervais soll am Ende der Brücken eine Flattermine angebracht worden sein, um loszuspringen, sobald die Regierungs⸗Truppen auf der anderen Seite angelangt wären.

Kanton Freiburg. Der Staats⸗Rath hat die Ausfuhr on Getraide, Mehl, Brod und mehlhaltigen Hülsenfrüchten bis auf Weiteres verboten, dagegen die zollfreie Einfuhr derselben gestattet.

Spanien. Paris, 13. Okt. Gestern sind folgende telegraphische De⸗ eschen hier eingetroffen:

Madrid, 11. Okt. Gestern Abends nach halb 10 Uhr wur⸗ den die Vermählungen der Königin mit dem Infanten Don Francisco und der Infantin mit Sr. Königl. Hoheit dem Herzog

on Montpensier vollzogen. Madrid, 11. Okt. Diesen Morgen um 11 Uhr wurde die Trauungs⸗Messe in der Kirche von Atocha abgehalten.

Valencia, 3. Okt. Heute sind die englische Kriegs⸗Korvette „Spartan“ von 22 Kanonen und das Dampfboot „Phönix“ derselben Nation hier eingelaufen. (S. das gestrige Blatt der Allg. Preuß. Ztg.) Der Capitain Seymonds begab sich sogleich zum General⸗ Capitain und zeigte ihm an, daß er von Malaga komme und den Auftrag habe, an den spanischen Küsten des Mittelländischen Meeres die britischen Unterthanen zu schützen. Der General⸗Capitain erwie⸗ derte ihm, daß bei der tiefen Ruhe, die in Spanien herrsche, nicht der mindeste Grund zu Besorgnissen vorhanden sei, und daß übrigens die Regierung der Königin Isabella kraft der bestehenden Verträge den Interessen der Fremden denselben Schutz angedeihen lasse, wie den Interessen der Inländer.

Madrid, 8. Okt. Die Vorsehung hat über das Leben des erlauchten Prinzen gewacht, dem die Hand der Infantin bestimmt ist. Ein verabschiedeter Offizier, Namens Olavarrieta, der früherhin in republikanische Verschwörungen verwickelt gewesen war, wurde vor kur⸗ zem in einem Spielhause wegen frecher Aeußerungen in Untersuchung gezo⸗ gen, jedoch wieder freigelassen. Vorgestern befand er sich eine Stunde vor der Ankunft der Prinzen in der Nähe des französischen Botschafts⸗Hotels und befragte zwei Personen, die zufällig der geheimen Polizei angehör⸗ ten, wann wohl die Prinzen eintreffen würden. Seine Neugierde erregte Aufmerksamkeit. Man untersuchte seine Kleidung, und da man zwei mit Kugeln und Posten geladene Pistolen bei ihm vorfand, so ver⸗ haftete man ihn. In einem Verhör, welches der Minister des In⸗ nern mit ihm anstellte, sagte er, wie hiesige Blätter angeben, aus, er hätte mit der einen Pistole den Herzog von Montpensier, mit der anderen sich selbst zu erschießen beabsichtigt. Man will früherhin Kennzeichen von Verrücktheit bei diesem Menschen entdeckt haben.

Gestern empfingen die Prinzen in der französischen Botschaft den Besuch des Infanten Don Francisco de Paula und seines Sohnes,

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so wie den der Minister und des Offizier⸗Corps der Besatzung. Nach⸗ mittags verfügten die Prinzen sich zur Königin und Infantin, und dann statteten sie dem Infanten ihren Gegenbesuch ab. Abends war bei dem französischen Botschafter große Tafel, der die Minister, die Herzoge von Bailen und von Valencia (Narvaezj, die höchsten Be⸗ hörden und einige Granden beiwohnten. Es heißt, der Prinz von Joinville würde morgen hier erwartet. Die Vermählungen sollen übermorgen, am Gedurtstage der Königin, stattfinden.

Am 5ten erhielt der englische Gesandte durch Courier aus Lon⸗ don den Befehl, dem hiesigen Kabinet eine Note zu überreichen, in welcher die englische Regierung peremtorisch erklärt, daß sie zu keiner Zeit das Erbfolgerecht auf den spanischen Thron, welches die etwanigen aus der Ehe des Herzogs von Montpensier mit der Infantin Luisa hervorgehenden Descendenten in Anspruch nehmen könnten, anerken⸗ nen würde. Auf diese Note ist noch keine Antwort erfolgt. Der Gesandte wird erst übermorgen von Aranjuez zurückkommen. Auch

Vorgestern sollen vor der Ankunft der Prinzen etwa 200 Perso⸗ nen aus den niederen Volksklassen verhaftet worden sein. Ein Geist⸗ licher, der auf dem Platze S. Domingo die großen Summen be⸗ klagte, die für die bevorstehenden Festlichkeiten aufgewandt werden sollen die Erleuchtung des Posthauses allein wird 9000 Piaster kosten wurde auf der Stelle festgenommen. Alle Blätter, welche gestern den Einzug der Prinzen nicht in demselben Sinne wie die Organe des Ministeriums schilderten, wurden, nachdem sie zum Theil schon ausgegeben und folglich von der Behörde durchgesehen waren, mit Beschlag belegt. Es ist verboten worden, irgend ein Theaterstück aufzuführen, in welchem Anspielungen auf Franzosen vorkommen.

Dem Vernehmen nach, wird der französische Botschafter bald nach den Vermählungen zu seiner Erholung eine Reise nach Italien antreten.

Die englische Flotte, welche in die Bai von Gibraltar eingelau⸗ fen war, ließ sich plötzlich am 2ten durch Dampfschiffe herausbugsiren und schlug die Richtung nach der Meerenge ein. Der Wind war jedoch so contrair, daß drei der Kriegsschiffe nach Gibraltar zurück⸗ kehrten, drei andere aber, der „Trafalgar“ von 120, der „Superb“ von 84, der „S. Vincent“ von 120 Kanonen, und das Dampsschiff „Virago“ in der Bucht von Algesiras vor Anker gingen.

Die Werbungen für die Expedition des Generals Flores gegen den Freistaat Ecuador geschehen jetzt ganz öffentlich mit Genehmi⸗ gung der Behörden. Jeder Soldat erhält 15 Piaster Handgeld und fünf Jahre lang einen Monatssold von 6 Piastern. Auch in Portugal nehmen diese Werbungen guten Fortgang.

Das englische Parlaments⸗Mitglied, Herr Cobden, Chef der An⸗ ticornleague, ist gestern hier eingetroffen.

Paris, 13. Okt. In Bezug auf das Erscheinen der eng⸗ lischen Kriegs⸗Korvette „Spartan“ und des Dampfboots „Phönix“ am 3ten im Hafen von Valencia und das auffallende Verhalten des Kommandanten, Herrn Seymonds, dem dortigen General⸗Capitain ge⸗ genüber (s. oben den Artikel „Valencia“), erfahren wir heute durch Berichte von der catalonischen Gränze vom 9ten, daß den Behörden von Barcelona Meldung zugegangen war, daß die Offiziere der bei⸗ den genannten englischen Kriegsschiffe in den verschiedenen spanischen Hafenstädten am Mittelmeere, welche sie nach einander berührten, nämlich zu Malaga, Cartagena, Alicante und Valencia, Nachrichten von angeblich drohenden Aufständen der progressistischen Partei auf anderen Punkten Spaniens verbreitet hatten, während sie dagegen zu Barcelona, wo beide Schiffe später eintrafen, gerade das entgegenge⸗ setzte Verhalten beobachtet haben sollen. Schon aus diesem Umstande allein geht hinreichend hervor, daß jene ungünstigen Nachrichten ohne Grund waren. Zu Barcelona glaubte man, das Dampfschiff „Phönix“ sei vom Admiral Parker dahin gesendet werden, um zu erfahren, ob die französische Flotte unter dem Befehle des Prinzen von Joinville in jenen Gewässern angekommen sei. Die Absicht des englischen Admirals wäre für diesen Fall gewesen, gleichfalls mit seiner Flotte im Hafen von Barcelona zu erscheinen.

Meriko.

London, 12. Okt. Briefe aus Vera⸗Cruz vom 2. Sep⸗ tember bringen die Nachricht, daß die Friedens⸗Präliminarien zwi⸗ schen Mexiko und den Vereinigten Staaten unterzeichnet worden wären. Der Präsident Santana war, wie es heißt, sogleich nach seiner Landung in Vera⸗Cruz mit einem amerikanischen Kommissarius, der ihn dort bereits erwartete, in Verbindung getreten und hattte sich mit diesem nach seinem Landsitz begeben, woselbst die Bedingungen näher stipulirt worden sind. Am 6. September sollten dieselben zu Tampico, wohin eine Deputation von drei amerikanischen Regierungs⸗ Kommissarien abgegangen ist, unterzeichnet werden. Ihr Inhalt wird im Wesentlichen folgendermaßen angegeben: 1) Der Friede soll zwischen Mexiko und den Vereinigten Staaten abgeschlossen werden, und alle Feindseligkeiten sollen sogleich aufhören. 2) Californien soll auf im⸗ mer an die Vereinigten Staaten abgetreten und dafür eine Summe von 10 Millionen Dollars, in vier Raten zahlbar an Mexiko, von den Vereinigten Staaten gezahlt werden. 3) Der mexikanische Tarif soll um die Hälfte seiner gegenwärtigen Höhe herabgesetzt werden, und amerikanische Fahrzeuge sollen in allen mexikanischen Häfen unter den günstigsten Bedingungen einlaufen können. 4) Ein Gesandter der Vereinigten Staaten soll in Mexiko und ein mexikanischer Gesandter in Washington beglaubigt werden. Die übrigen Klauseln sind von geringerer Bedeutung, mit Ausnahme derjenigen, welche bestimmt, daß Paredes aus Mexiko verbannt werden soll.

Diese Nachrichten werden durch die heutige Morning Chro⸗ nicle mitgetheilt und sollen über Havre durch Expressen hier einge⸗ gangen sein. Sie bedürfen jedenfalls noch näherer Bestätigung.

.△ Paris, 12. Okt. Es kommen mehrere Thatsachen zu mei⸗ ner Kenntniß, die über die ersten Akte, durch welche der mexikanische General Santana seine Wiedergelangung au die Spitze der Republik bezeichnet, sehr klaren Aufschluß geben und zugleich die politische Rich⸗ tung zeigen, welcher der nun wieder in den Besitz der Gewalt ge⸗ langte Präsident entschieden sich zuwendet. Bis zu seinem letzten Sturze, von dem er sich so eben wieder erhoben hat, traten beson⸗ ders zwei Züge in der Haltung und Politik Santana's hervor: erstens eine innige Allianz mit der in Mexiko noch immer sehr mäch⸗ tigen Geistlichkeit, welche einen außerordentlichen Reichthum an Grund⸗ Eigenthum besitzt, und zweitens entschiedene Abneigung gegen alle Ausländer, namentlich Engländer, Franzosen und Nord⸗Amerikaner. Die b haßte er schon darum, weil ein großer Theil, ja, fast der größte der jährlichen Staats⸗Einkünfte des Landes, namentlich die aus den Zollstätten der Seehäfen für Zinsen oder Dividenden der in England gemachten Anlehen, in ihre Hände fließen. Trotz der Schwäche Mexiko's England gegenüber gab Santana diesen seinen Haß nicht selten selbst durch die auffallendsten und wahrhaft heraus⸗ fordernden Beleidigungen gegen die Repräsentanten und die Flagge Englands zu erkennen. Außerdem waren die Pläne der Vereinigten Staaten auf die Halbinsel Californien, die jetzt zur Ausführung ge⸗ bracht werden, bereits offen zu Tage getreten und mußten daher in Mexiko gerechte Besorgniß erregen. Die beständigen Händel aber

zwischen der Regierung Santana's und Frankreich sind noch in so

Anfang halb 7 Uhr.

frischem Andenken, daß es keiner weiteren Auseinanderseung

unktes bedarf. Mit dem Auslande also war er in fast bestänz

erwürfniß. Seine Allianz im Innern aber mit der Geistit hatte eine andere Folge. Santana war dabei einzig und allen bei allen Akten seines Lebens, von seinem eigenen Iateresse ge wenn er auch mehr als einmal zu falschen Berechnungen dan sich verleiten ließ. Die Geistlichkeit hatte unter den fortwähr

Stürmen, welche die schnell auf einander folgenden Revonebls

nen über das Land brachten, allmälig einsehen gelernt, wie in der Wiederherstellung der monarchischen Regierungsforn das“ Land die Vürgschaft für die Wiederkehr der Ordnung einer besseren Zeit gegeben würde, und darum wendete sie allem möglichen Eifer der Erstrebung dieses Zieles sich zu. San aber, der ihrer bedurfte, weil sie die ganze Stütze seiner Macht verband sich in diesem Streben mit ihr, und wäre die letzte Ren⸗ tion nicht dazwischen gekommen, welche, vom Heere ausgehend, 2 tana stürzte, so hätten wir ihn vielleicht selbst den Anstoß zu⸗ Veränderung der Regierungsform seines Vaterlandes geben sh In diesem Sinne hatte er die verschiedenen wichtigsten diplomais⸗ Posten in Europa mit Männern besetzt, welche die Absichten Wiederherstellung der Monarchie begünstigten und dem entspretz wirkten. Auch nach seinem Sturze hatte er noch dasselbe zih Auge behalten, wobei er vorzugsweise auch die Möglichkeit i schlag brachte, so dem Umsichgreifen der Vereinigten Staaten besten Damm entgegensetzen zu können. Es ist außer Zweift!, er von Havanna aus noch Schritte in diesem Sinne bei den zi von England, Frankreich und Spanien gethan hat. Inzxit drehte sich das Blatt in Mexiko selbst. Die demokratische †. die ihr drohende Gefahr bemerkend, wußte ihn durch den .e Almonte, früheren Gesandten bei der nordamerikanischen Unign, der für ihre Sache zu gewinnen, und es gelang, den Prista Paredes zu stürzen und dem überwiegenden Einfluß der Geisle jenen des Heeres entgegenzusetzen. Santana, im Bunde mit se früheren Feinde Gomez Farias, mußte nun seine früher befm Grundsätze verleugnen, wie er durch seine neuesten Proclammf gethan. Aber auch die Männer, welche am thätigsten seine frihgn Pläne zu Gunsten der Monarchie unterstützt hatten, konnten auf je Posten nicht bleiben, und so vernehmen wir denn, daß berig Rückberufung der mexikanischen Gesandten zu London und Neüimg der Herren Murfi und Valdivielso, welche vorzugsweise für ging rung der früheren Pläne Santana's thätig waren, beschlossassn er aber zugleich auch an das Kabinet zu Madrid das Verlama Abberufung des bisherigen spanischen Gesandten zu Mevxiko, hmg Bermudez de Castro, aus gleichem Grunde gestellt hat. Wnm den nun wohl sehen, ob Spanien darauf eingehen wird. Am es für wahrscheinlich. Handels- und Börsen⸗-Nachrichten.

Berlin, 17. Okt. Durch auswärtige niedrigere Notirungen eilt unsere Eisenbahn⸗Actien⸗Course einen neuen Rückgang. Der Umsaz belebter als dieser Tage, und zu den gewichenen Preisen zeigten sich nf seitige Käufer. 8

Berliner Börse Den 17. Oktober 1846.

Pr. Cour. Brief. Seld.

92 ⁄2 91 ¾

Pr. Cour. Brief. Geld. 6

Fonds. ctien. 8

St. Schuld-Sch. Prämien-Scheine d. Sech. à 50 T. Kur- u. Neumärk. Schuldverschr. Berliner Stadt- Obligationen Westpr. Pfandbr. Grossh. Pos. do. do. do. Ostpr. Pfandbr. Pomm. do. Kur- u. Neum. do. Schlesische do. do. v. Staat g. Lt B.

Brl. Potsd. Magdb. do. Obl. Lit. A. B. do. Lit. C. Mgd. Lpz. Eisenb. Qdo. do. Prior. Obl. Brl. Anh. abgest. Qdo. do. Prier. Obl. Düss. Elb. Eisenb. Qdo. do. Prior. Obl. Rhein. Eisenb. do. do. Prior. Obl. do. v. Staat garant. Ob.-Schles. E. L A do. Prior. do. ELt. B. B.-St. B. Lt. A. u. B. Magd.-Halbst. Eb. Br.-Schw.-Frb. E. de, do. Prior. Obl. Bonn-Kölner Ksb. Niedersch. Mk. v. e. do. Priorität do. Priorität Nied.-Mrk. Zwgb. do. Priorität Wilh.-B. (C.-O.) Berlin-IIamburger

Gold al marco. Friedrichsd'or. And. Gldm. à 5 Tb. Disconto.

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Wechsel - Cour s.

Amsterdam do. Ilamburg do.

Wien mn 20 150 Fl. 150 Fl. Breslau 100 Thlr.

Leipzig in Courant im 14 Thl. Fuss. 100 Thlr.

Frankfurt a. M. südd. W. 100 PFl. 100 SRbl.

Auswärtige Börsen. Amsterdam, 13. Okt. Niederl. wirkl. Sch. 59. 3 9% do. 38 . Pass. Ausg. —. Zinsl. Preuss. Pr. Sch. —. 4 % Russ. Hope —. Antwerpen, 12. Okt. Zinal. Neue Anl. 19 ⅓⅔ Br. Frankfurt a. M., 14. 0kt. 5 % Met. 108 . ½. Bank-Acties + 1868. 66. Bayr. Bank-Actien 659 Br. Hope 88 ½ Br. Stiegl. 87 ½ Br. Int. den Poln. 200 Fl. 96 ½. 96 ½. 4do. 500 Pl. 79 5⅛. ½. 8 Ham burg, 15. Okt. Bank-Actien 1570 Br. Engl. Russ. 107 ,g 2 Paris, I3. Okt. 4 % Rente ün cour. 117. 40. 3 % do. 68 conr. 822 Neapl. —. 3 % Span. Rente —. Paas. —. 1 Wien, 14. oOkt. 5 % Met. 109 ½. 4 % do. 100. 3 % 72. g Actien 1568. Aul. de 1834 157 ½. do. 1839 127 ¼. Nordb. 173 ⅛. Glogga.] Mail. 110 ½. Livorn. 101 ½. Pest. 90 b,. Budw. —. Königliche Schauspiele. b Sonntag, 18. Okt. Im Opernhause. 118te Abonnemen, Vorstellung. Zum erstenmale wiederholt: Die zwei Prinzen, 3 Abth., von Scribe und M. G. Friedrich. Musik von H. C

Mt. 2 Woch. L

Petersburg.

5 ¼ 8„. N. Pols.—

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Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. Im Selbstverlage der Expedition.

Gedrucht in der Deckerschen Geheimen Ober⸗ Hosbuchdruckerei Beilage

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82 n Inh al! t. 11““n Berlin. Regulativ über die Behandlung des Waaren⸗ und .ransports auf der Berlin⸗Hamburger Eisenbahn.

land und Polen. St. Petersburg. Nachrichten vom kaukasi⸗ ¹ Friegsschauplatz. Reise des Justiz⸗Ministers. Versorgung der vat⸗Bauern mit Lebensmitteln. Witterung in Armenien. Aerndte füblichen Rußland. gkreich. Schreiben aus Paris. mog mit Rußland.) b 1b

Konstantinopel. Großherrliches Handschreiben. Vermischtes.

bahnen. Schreiben aus Paris. (Der Dienst auf der Nordbahn.)

(Vorschriften in Bezug auf den

Inland.

Berlin, 16. Okt. Eine heute ausgegebene Beilage zum 41sten des Amtsblatts der Königlichen Regierung zu Potsdam t nunmehr das Regulativ über die Behandlung des Waa⸗ und Sach⸗Transports auf der Berlin⸗Hamburger nhahn in Bezug auf das Zollwesen (s. Nr. 281 der Allg. uß. Z tg.). Es lautet, wie folgt: Da die zwischen Berlin und Hamburg angelegte Eisenbahn die preu⸗ eclenburgische Gränze durchschneidet, mithin auf derselben die Beför⸗ à von Waaren und Sachen mit Ueberschreitung der Zollgränze und alb des Gränzbezirks stattfindet, die Eigenthümlichkeit des Transports üisenbahnen jedoch die unbedingte Anwendung der bei dem gewöhn⸗ Verehr für die Zoll⸗Abfertigung und Kontrolle bestehenden Vor⸗ en nich gestattet, so werden über die Behandlung des Waaren⸗ und „Tunsports auf der Berlin⸗Hamburger Eisenbahn, in Beziehung as Zollwesen, die nachstehenden Anordnungen erlassen. §. 1. Die Tansvort von Waaren und Passagier⸗Effekten auf der Eisenbahn inten Wagen müssen so eingerichtet sein, daß dieselben von der Zoll⸗ de durch anzulegende Schlösser leicht und sicher unter Verschluß ge⸗ en werden können. Weder in diesen Wagen, noch in den Lokomoti⸗ dden dazu gehörigen Tendern dürfen sich geheime oder schwer zu nde, zur Aufnahme von Waaren und Effekten geeignete Räume be⸗ In den Personenwagen dürfen Räume der letzteren Art überhaupt borhanden sein. Die Güterwagen sind mit einer fortlaufenden Nummer, an einer ijn die Augen fallenden Stelle anzubringen ist, zu bezeich⸗ Befinden sich in einem Güterwagen mehrere von einander geschie⸗ Abtheilungen (vergl. §. 11), so wird jede der letzteren durch einen lben bezeichnet. §. 2. Die zum Güter⸗Transport innerhalb des schen Gebiets dienenden Wagen müssen, bevor sie in Gebrauch ge⸗ en werden, dem Haupt⸗Zollamte in Wittenberge, unter Angabe der ner und Buchstaben, mit welchen sie bezeichnet sind, schriftlich ange⸗ und, Behufs der Prüfung ihrer Verschluß⸗Einrichtung und Bezeich⸗ auf dem Bahnhofe zur Besichtigung gestellt werden. Gleiche An⸗ ng muß stattfinden, wenn Güterwagen, welche die obengedachte nmung haben, dauernd außer Gebrauch kommen. Von den in dop⸗ Ausfertigung einzureichenden Anzeigen wird das eine Exemplar von paupt⸗Zoll⸗Amte mit der Bescheinigung, daß die Anmeldung geschehen gegen die Verschluß⸗Einrichtung nichts zu erinnern sei, versehen, zurück⸗ n. Die Zoll⸗Behörde kann auch zu jeder anderen Zeit verlangen, hr sowohl die Güter, wie die Personenwagen, ingleichen die Lokomo⸗ und Tender, insofern sie nicht gerade in Gebrauch sind, zur Besichti⸗ estellt werden. §. 3. Die Punkte, auf welchen sich innerhalb des schen Gebiets Stationsplätze und Haltestellen befinden sollen, dürfen nit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Potsdam bestimmt . Die Eisenbahn⸗Gesellschaft ist daher verpflichtet, zu jeder beabsich⸗ in Vermehrung, Verminderung oder Verlegung derselben die Zustimmung genannten Regierung nachzusuchen und von jedem derartigen Antrage ageitig dem Haupt⸗Zoll⸗Amte in Wittenberge schriftliche Anzeige zu en. Mit Ausnahme der Fälle äußerer Nothwendigkeit dürfen die Wa⸗ ge auf der ganzen Bahnstrecke zwischen der Landesgränze und Berlin n den genehmigten Stationsplätzen und Haltestellen anhalten, auch zur an diesen Plätzen und Stellen etwas ab⸗ oder zugeladen werden. in Stationsplätzen in Wendisch⸗Warnow, Wittenberge und lin hat die Eisenbahn⸗Gesellschaft diejenigen Einrichtungen zu treffen, erforderlich sind, um während der Dauer der zollamtlichen ügung den Zutritt des Publikums zu den Räumen, in wel⸗ die Abfertigung stattfindet, zu verhindern, auch ist sie ver⸗ n, auf den oben genannten Plätzen für geeignete Räume, sowohl sevisson der Passagier⸗Effekten, als zur einstweiligen Niederlegung der sofort zur Abfertigung gelangenden Waaren zu sorgen. Die zu dem en Zweck bestimmten Räume müssen verschließbar sein und werden der Zoll⸗Verwaltung und der Eisenbahn⸗Gesellschaft gemeinschaftlich verschluß gehalten. §. 4. Diejenigen Wagenzüge, mit welchen in oder auch (beim Eingang vom Auslande) die noch nicht abgefer⸗ Effekten der Reisenden transportirt werden, dürfen sich auf der Ei⸗ hhn nur innerhalb der Tageszeit von 6 Uhr Morgens bis 9 Uhr tbewegen. Sie dürfen daher erst nach 6 Uhr Morgens resp. über hränze eingehen und von Berlin absahren, und sie müssen vor 9 Uhr de eingehend in Berlin und ausgehend in Wendisch⸗Warnow eintref⸗ Wazenzüge der ebengedachten Art dürfen zwischen der Landesgränze Zerlin nur allein auf dem Bahnhofe in Wittenberge über Nacht blei⸗ ud müssen, insofern dies geschehen soll, vor 9 Uhr Abends den ge⸗ en Bahnhof erreichen. Auf Wagenzüge, mit denen lediglich Perso⸗ beförden werden, welche entweder keine Effekten bei sich fuͤhren, oder Efelten bereits zollamtlich abgefertigt sind, sinden diese Bestimmun⸗ feine Anwendung. Die Eisenbahn⸗Gesellschaft ist verpflichtet, dem unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßgaben festzu⸗ iden Fahrplan, imgleichen von jeder Abänderung desselben, be⸗ solche zur Ausführung kommt, der Königl. Regierung zu Pots⸗ vie den Haupt⸗Aemtern in Wittenberge und Berlin, schriftliche Mit⸗ ing zu machen. §. 5. Die Abfertigung der auf der Eisenbahn ind ausgehenden Güter und Effekten geschieht, je nach der Beschaffen⸗ ind dem Bestimmungsort derselben, beziehungsweise bei 1) dem Neben⸗ mte 1ster Klasse in Wendisch⸗Warnow, 2) dem Haupt⸗Zoll⸗Amte in aberge, oder 3) dem Haupt⸗Steuer⸗Amte für ausländische Gegenstände nlin, nach den in den §§. 10 bis 28 des Regulativs enthaltenen in Vorschriffen. §. 6. Die in der Zoll⸗Ordnung (§§. 111 und 112) festgesetzten Geschäftsstunden werden für die im §. 5 genannten ir dahin erweitert, daß die Abfertigung der Passagier⸗Effekten, so wie miommenden und mit dem nämlichen Bahnzuge weiter gehenden Gü⸗ sleich nach dem Eintreffen der Wagenzüge zu jeder Zeit, auch an 5 und Feststagen, bewirkt werden muß. §. 7. Die Kosten der Ein⸗ 1 zu der statt des Bleiverschlusses in Anwendung zu bringenden licßung der Wagen und einzelnen Wagenräume mittelst besonderer r, zu welchen die Schlüssel nach erfolgter Anlegung in den Händen bole⸗ Beamten bleiben, hat die Eisenbahn⸗Gesellschaft zu tragen. 8 die Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte statt, so von Begleitern ein Platz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl und nenr er Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Sitzplatz in einem wagen der mittleren Klasse unentgeltlich eingeräumt werden. zn Peaigen Ober⸗Beamten der Zoll⸗Verwaltung, welche mit der Kon⸗ inden erkehrs auf der Eisenbahn und der die Absertigung desselben nges Zolstellen speziell beauftragt werden und sich darüber gegen 885 ten der Eisenbahn durch eine von der Königlichen Regierung sonen ggitimationskarte ausweisen, sind befugt, zum Zweck dienstlicher altesgeder Nachforschungen, die Wagenzüge an den Stationsplätzen üe 889 en so lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig er⸗ ij den öglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches ersordert. senden Ansaenzügen oder auf den Stationsplätzen oder Haltestellen schtet ngestellten der Eisenbahn⸗Gesellschaft sind in solchen Fällen Pbbereinwe die von Seiten der Zollbeamten an sie ergehende Anfor⸗ b bie willig Auskunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten. Nicht min⸗ dn 7 auf die bezeichnete Art legitimirten Zollbeamten befugt, inner⸗ 1 ageszeit alle auf den Stationsplätzen und Haltestellen vorhande⸗

Beilage zur Allgemeinen Preußischen

nen Gebäude und Lokalien, so weit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes

und nicht bles zu Wohnungen benutzt werden, ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten, und darin die von ihnen für nöthig erachteten Nachsorschungen vorzunehmen. Jeder Inhaber einer Legitimations⸗Karte der erwähnten Art muß innerhalb derjenigen Strecke der Eisenbahn, welche auf der Karte bezeichnet sein wird, in beiderlei Richtungen, in einem Per⸗ sonenwagen 2ter Klasse unentgeltlich befördert werden. §. 10. Sämmt⸗ liche Frachtgüter und Passagier⸗Effekten, welche auf der Eisenbahn eingehen sollen, mussen schon im Auslande in Gutera agen (§. 1) verladen werden, so daß sich bei Ueberschreitung der Landesgränze in den Personenwagen nur solche, und zwar nicht zollpflichtige Kleinigkeiten, welche Reisende in der Hand oder sonst unverpackt bei sich führen, und auf den Lokomotiven und in den dazu gehörigen Tendern nur Gegenstände befinden dürfen, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisenbahn⸗Gesellschaft auf der Fahit selbst zu eigenem Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben. Eine Ausnahme hiervon findet nur hinsichtlich der auf der Eisenbahn transpor⸗ tirten Reisewagen der mit dem nämlichen Zuge reisenden Passagiere dahin statt, daß dieselbeu mit dem darauf befindlichen Gepäcke eingehen dürfen. Güter und Effekten, welche sich außerdem in anderen als den Güterwagen vorfinden, werden als Gegenstand einer beabsichtigten Zoll⸗Defraude ange⸗ sehen. §. 11. Bei der Verpackung der Güter und Effelten in die Gü⸗ terwagen müssen dieselben ferner, theils nach den Orten, wo deren zollamtliche Abfertigung, den nachfolgenden Bestimmungen gemäß, von dem Einbringer begehrt wird (Wendisch⸗Warnow, Wittenberge oder Berlin, vergl. §. 5), theils nach ihrer Eigenschaft als Fracht⸗ stücke oder als Passagiergut gesondert werden. Demgemäß sind schon im Auslande in verschiedene Wagen zu verladen: 1) für Wendisch⸗Warnow: a) diejenigen Frachtgüter, welche daselbst nach den Vorschriften der Zoll⸗ Ordnung abgefertigt werden sollen, b) die Effekten der in Wendisch⸗War⸗ now selbst die Eisenbahn verlassenden Passagiere, und c) die Effekten der Reisenden, welche zwischen Wendisch⸗Warnow und Wittenberge abgehen; 2) für Wittenberge: a) die Frachtgüter, welche daselbst zur weiteren Ab⸗ fertigung gelangen sollen, b) die Effelten der Passagiere, welche in Witten⸗ berge die Bahn verlassen, und c) die Effekten der zwischen Wittenberge und Berlin abgehenden Reisenden; 3) für Berlin: a) die Frachtgüter, welche zur dortigen Abfertigung bestimmt sind, b) die Effekten der bis Berlin rei⸗ senden Passagiere. Sind die für einen der genannten drei Orte bestimm⸗ ten Frachtgüter und Passagier⸗Effekten nur in solcher Menge vorhanden, daß für beide zusammen ein Wagen ausreicht, so kann die Aufnahme derselben in dem nämlichen Wagen stattfinden; es muß jedoch in diesem Falle ein Wagen gewählt werden, in welchem sich mehrere von einander geschiedene Abtheilungen befinden, damit die Frachtgüter von den Passagier⸗ Effekten und die letzteren, je nachdem sie zu den vorstehend, unter 1 und 2 mit b oder zu den mit c bezeichneten gehören, gesondert verladen werden können. §. 12. Die einen Zug bildenden Wagen müssen so geordnet werden, daß 1) sämmtliche vom Auslande eingegangene Güterwagen ohne Unterbrechung durch andere Wagen hinter einander folgen und 2) die in Wendisch⸗Warnow und Wittenberge zurückbleibenden Gükerwagen an diesen Orten mit Leichtigkeit von dem Zuge getrennt werden können. §. 13. Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhofe argekommen ist, wird der Theil des letzteren, in welchem der Zug anhält, für den Zutritt aller anderen Per⸗ sonen, als der des Dienstes wegen anwesenden Zollbeamten und der An⸗ gestellten der Eisenbahn⸗Gesellschaft, abgeschlossen (vergl. §. 3) und der für die mitgekommenen Passagiere bestimmte Ausgang aus diesem Raume un⸗ ter die Aufsicht der Zollbehörde gestellt. Die Zulassung anderer Personen, auch der mit dem Wagenzuge weiter reisenden Passagiere zu dem abge⸗ schlossenen Raume, darf erst nach Beendigung der in den folgenden §§. 14 bis 17 erwähnten zollamtlichen Verrichtungen stattfinden. §. 14. Unmittel⸗ bar, nachdem der Zug im Bahnhofe zum Stillstande gekommen ist, hat der Zug⸗ führer oder der den Zug begleitende Packmeister dem Neben⸗Zollamte voll⸗ ständige in deutscher Sprache verfaßte, mit Datum und Unterschrift ver⸗ sehene Ladungs⸗Verzeichnisse, in welchen die Frachtgüter nach Inhalt der Frachtbriefe, die Passagier⸗Effekten aber summarisch, der Collizahl nach, an⸗ zuführen sind, zu übergeben, und zwar: 1) ein besonderes Ladungs⸗Ver⸗ zeichniß rücksichtlich derjenigen Frachtgüter und Passagier⸗Effelten, für welche die Abfertigung in Wendisch⸗Warnow, 2) ein zweites Ladungs⸗Ver⸗ zeichniß rücksichtlich derjenigen Güter und Effekten, für welche die Abferti⸗ gung in Wittenberge, 3) ein drittes Ladungs⸗Verzeichniß rücksichtlich derjenigen Güter und Effekten, für welche die Abfertigung in Berlin be⸗ gehrt wird. Statt der Ladungs⸗Verzeichnisse können, nach der Wahl der Eisenbahn⸗Gesellschaft, auch sofort vollständige Eingangs⸗Declarationen, nach den Vorschriften der §§. 6 und 7 der Zollordnung vom 23. Januar 1838, übergeben werden (vergl. §§. 18, 22, 23). Als Passagier⸗Effekten im Sinne dieses Regulativs werden nur diejenigen angesehen, deren Eigen⸗ thümer sich als Reisende in dem nämlichen Wagenzuge befinden. Reise⸗ Effekten, welche ohne gleichzeitige Beförderung ihres Eigenthümers auf der Eisenbahn transportirt werden, gehören zu dem Frachtgute. Postsüücke, welche unter Begleitung eines preußischen Postbeamten transportirt werden, bleiben von der Aufnahme in die Ladungs⸗Verzeichnisse, resp. Eingangs⸗Declarationen, ausgeschlossen. Den einzelnen Ladungs⸗ Verzeichnissen, resp. Eingangs⸗Declarationen, sind die Frachtbriefe über die darin aufgeführten Waaren und Güter beizufügen. §. 15. Während der Berichtigung des Anmeldungspunktes werden die Per⸗ sonenwagen, Lokomotiven und Tender revidirt und diejenigen Frachtgüter und Passagier⸗Effekten, welche in Wendisch⸗Warnow nach den Vorschriften der Zoll⸗Ordnung abgefertigt werden sollen, von den mit dem nämlichen Wagenzuge weitergehenden gesondert. §. 16. Nachdem die Reisenden, welche die Eisenbahn zwischen Wendisch⸗Warnow und Wittenberge verlas⸗ sen, aufgefordert worden, die zollpflichtigen Gegenstände, welche sie bei sich führen, zu deklariren, werden die Effekten derselben revidirt und, nach be⸗ wirkter Verzollung der vorgefundenen zollpflichtigen Gegenstände, in freien Verkehr gesetzt. Finden sich bei einzelnen Reisenden zollpflichtige Gegen⸗ stände in solcher Mannigfaltigkeit oder Menge vor, daß deren sofortige Ab⸗ fertigung mehr Zeit erfordern würde, als zum Verweilen der Wagenzüge in Wendisch⸗Warnow bestimmt bestimmt ist, so müssen dergleichen Gegenstände einstweilen dort zurückbleiben, um auf vorgängige Declaration des Rei⸗ senden oder eines Beauftragten desselben nach dem Abgange des Zuges abgefertigt und mit dem nächstsolgenden Wagenzuge weiter befoördert zu wer⸗ den. §. 17. Demnächst werden die Wagen, in welchen sich die zur Abfertigung in Wittenberge und resp. Berlin bestimmten Frachtgüter und Passagier⸗Effekten befinden, verschlossen und die Schlüssel den mit der Begleitung des Wagenzuges beauftragten Zollbeamten eingehändigt. Die nach §. 14 übergebenen Ladungs⸗ Verzeichnisse oder Eingangs⸗Declarationen werden mit den dazu gehörigen Fracht⸗ briefen eingesiegelt resp. an das Haupt⸗Zollamt in Wittenberge und an das Haupt⸗Steueramt in Berlin adressirt und nebst den von dem Neben⸗Zoll⸗ amte angefertigten Ansagezetteln den Begleitungsbeamten zur Abgabe an die eben genannten Hauptämter übergeben. §. 18. Unmittelbar nachdem der Wagenzug von Wendisch⸗Warnow abgegangen ist, werden die Effekten der Reisenden, welche die Eisenbahn dort verlassen haben, abgefertigt. Die in Wendisch⸗Warnow zurückgeblirbenen Frachtgüter sind dem Neben⸗Zoll⸗ amte daselbst Seitens der Eisenbahn Gesellschaft durch einen dazu von ihr bevollmächtigten Angestellten nach den Vorschriften der Zollordnung zu de⸗ klariren, worauf die Abfertigung nach eben diesen Vorschriften erfolgt. Sollte in einzelnen Fällen die Abfertigung nicht am nämlichen Tage voll⸗ ständig bewirkt werden lönnen, so werden die Güter über Nacht in der unter Mitverschluß des Neben⸗Zollamtes stehenden Niederlage (§. 3) auf⸗ bewahrt. §. 19. Gleich nach der Ankunft des Wagenzuges auf dem Bahnhofe bei Wittenberge wird der entsprechende Theil des letzteren abgeschlossen, und es kommen dabei die Bestimmungen des §. 13 mit der Maßgabe in Anwendung, daß die Wiederzulassung des Publi⸗ kums zu dem abgeschlossenen Theile des Bahnhofes erst nach Beendigung der §§. 20 und 21 erwähnten Verrichtungen geschehen darf. §. 20. Demnächst werden die zur Abfertigung in Wütenberge bestimmten Frachtgüter und Passagier⸗Effekten von den mit dem nämlichen Wagenzuge weitergehenden gesondert. §. 21. Sobald dies geschehen ist, wird zur Abfertigung der Effelten derjenigen Reisenden, welche die Eisenbahn zwi⸗ schen Wittenberge und Berlin verlassen, geschritten, wobei die Bestimmun⸗

en des §. 16 maßgebend sind. §. 22. Nachdem die Wagenzüge nach Zerlin weitergegangen sind, werden zunächst die Effekten der in Wittenberge

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zurückgebliebenen Passagiere abgefertigt. Hinsichtlich der daselbst zurückbe⸗ haltenen Frachtgüter ist, wie im §. 18 vorgeschrieben, zu verfahren. §. 23. Nach Ankunft des Wagenzuges in Berlin werden sofort die Passa⸗ gier⸗Effekten abgefertigt. Für die mitgekommenen Frachtgüter gelten die Bestimmungen des §. 18. §. 24. Sollen Waaren, welche mit einem Ausgangszolle belegt sind, auf der Eisenbahn nach dem Auslande gesendet werden, so liegt dem Versender ob, vor erfolgter Uebergabe der Waaren an die Eisenbahn⸗Gesellschaft den Ausgangszoll bei einer zu dessen Erhe⸗ bung befugten Zoll⸗ oder Steuerstelle zu entrichten. Die darüber empsangene Quittung muß die Waare begleiten und beim Ausgange dem Neben⸗Zollamte in Wendisch⸗Warnow, zur Vergleichung mit der Waare, übergeben werden. §. 25. Werden Waaren ausgeführt, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, so sind dieselben in Berlin, resp. Witten⸗ berge, unter Aufsicht der Zoll-⸗Behörde in die dazu bestimmten verschließ⸗ baren Wagenräume einzuladen und letztere zu verschließen. Es genügt so⸗ dann, wenn auf der die Waare betreffenden amtlichen Bezettelung (Begleit⸗ schein, Uebergangsschein, Declarationsschein), welche den begleitenden Zoll⸗ Beamten zu übergeben ist, das Einladen der Waaren und der Verschluß des Wagens, so wie der Abgang des letzteren auf der Eisenbahn, resp. von dem Haupt⸗Steueramt in Berlin oder dem Haupt⸗Zollamt in Wittenberge, der Ausgang über die Gränze aber von den Begleitungs⸗Beamten beschei⸗ nigt wird. §. 26. Während des Transports von Gegenständen auf der Eisenbahn innerhalb des Gränzbezirks, oder aus demselben in das Binnen⸗ land, oder aus letzterem in den Gränzbezirk wird der in der Zoll⸗Ordnung vorgeschriebene Ausweis durch Legitimations⸗Scheine nicht gefordert. Die Eisenbahn⸗Gesellschaft ist jedoch verpflichtet, insofern es für nöthig erachtet und von der Königlichen Regierung angeordnet wird, innerhalb des Gränz⸗ bezirks Päckereien zur Beförderung landeinwärts entweder allgemein oder von gewissen Personen nur gegen eine für jeden einzelnen Fall zu erthei⸗ lende schriftliche Erlaubniß des namentlich zu bezeichnenden Zollamts an⸗ zunehmen, welche dann das Frachtstück bis zum Bestimmungsorte begleitet. Soweit Gegenstände, welche auf der Eisenbahn befördert werden sollen oder befördert worden sind, vor oder nach dem Transporte auf derselben den Gränzbezirk passiren, unterliegen solche den allgemeinen Vorschriften über die Transport⸗Kontrolle. §. 27. Die Bestimmungen der Zoll⸗Ord⸗ nung über die Waaren⸗Kontrolle im Binnenlande kommen auch bei dem Verkehr auf der Eisenbahn zur Anwendung. §. 28. Wenn in Spandau, Charlottenburg oder Berlin mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtige Gegenstände auf der Eisenbahn eingehen, unterliegen solche den für die Erhebung und Kontrolle der Mahl⸗ und Schlachtsteuer in diesen Orten bestehenden Ein⸗ richtungen und Anordnungen. §. 29. Die Bestimmungen des Zollstraf⸗ gesetzes vom 23. Januar 1838 kommen auch bei dem Waaren⸗ und Sach⸗ Transport auf der Berlin⸗Hamburger Eisenbahn mit der Maßgabe in An⸗ wendung, daß wegen Unrichtigkeiten in den Ladungs⸗Verzeichnissen (§. 14), so wie in den Namens der Eisenbahn⸗Gesellschaft zu übergebenden Zoll⸗ Declarationen (§§. 18, 22, 23) derjenige zunächst in Anspruch genommen wird, welcher jene Schriftstücke unterzeichnet hat. In Ansehung der mit den Passagier⸗Effekten (vergl. §. 14) begangenen Defrau⸗ dationen oder Contraventionen, findet ein Straf⸗Anspruch gegen die Angestellten der Eisenbahn⸗Gesellschaft nur in dem Falle statt, wenn dieselben an der Defraudation oder Contravention Theil genom⸗ men haben. Für die von Angestellten der Eisenbahn⸗Gesellschaft verwirl⸗ ten Geldstrafen, Zollgefälle und Kosten hat die genannte Gesellschaft, nach §. 19 des vorbezeichneten Gesetzes, zu haften. Für Geldstrafen, Zollgefälle und Kosten, in welche die auf der Eisenbahn reisenden Personen aus Ver⸗ anlassung der Effekten, welche dieselben bei sich führen, verurtheilt werden, liegt der Eisenbahn⸗Gesellschaft eine unmittelbare Vertretungs⸗Verbindlich⸗ keit nicht ob. Uebertretungen der Vorschriften dieses Regulativs werden, insofern nicht nach den Bestimmungen des Zoll⸗Strafgesetzes eine härtere Strafe verwirkt ist, durch Ordnungsstrafen von Einem bis Zehn Thalern geahndet. §. 30. Die Bestimmungen dieses Regulativs sind nicht als unab⸗ änderlich zu betrachten, es bleibt vielmehr ausdrücklich vorbehalten, diejeni⸗ gen Modificationen derselben eintreten zu lassen, welche die Erfahrung über den Verkehr auf der Berlin⸗Hamburger Eisenbahn als nothwendig oder zweckmäßig ergeben möchte. Berlin, den 11. September 1846. Der Ge⸗ neral⸗Direktor der Steuern. Kühne.“

Rußland und Polen.

St. Petersburg, 10. Okt. Aus Wladikawkas vom 24. Sep⸗ tember sind folgende Nachrichten vom kaukasischen Kriegsschauplatz hier eingegangen: „Am 28. August machte der Commandeur der Trup⸗ pen im südlichen Dagestan, General⸗Lieutenant Fürst Argutinski⸗ Dolgoruki, mit dem unter seinem Befehl stehenden Detaschement eine Bewegung von den Höhen bei Turtschidach gegen den Fluß Kara⸗ Koiß, in der Absicht, das Dorf Sugratl, den Zufluchtsort der An⸗ hänger Schamil's, zu züchtigen und die feindlichen Heerhaufen, die sich im Gebirge zusammengezogen hatten, wo möglich zum Kampfe zu nöthigen. Am 30sten zerstörte das Detaschement alle einzeln gelegenen Höfe um Sugratl und vernichtete die Wintervorräthe, welche die Bewohner derselben weniger für sich als zum Nutzen der gegen uns im Kampfe stehenden Mannschaften aufgespeichert hatten. Am 1. September rückte man gegen das Dorf Gamßutl und an die über den Kara⸗Koiß führende Brücke; die sich uns entgegenstellenden Schaaren wurden mit Verlust zurückgeworfen. Unsere Truppen, die sich dem Dorfe Gamßutl bis auf wenige Schritte genähert hatten, fügten den Einwohnern des Dorfes empfindlichen Schaden zu, wäh⸗ rend die Fourageure einen großen Theil der Getraidevorräthe ver⸗ nichteten und die noch übriggebliebenen Gebäude den Flammen über⸗ gaben. Als das Detaschement den Rückweg antrat, erschien ein zahl⸗ reicher Heerhaufe unter dem Befehle Kibit Mahoma's, dasselbe zu verfolgen, General⸗Lieutenant Fürst Argutinski⸗Dolgoruki indessen ließ ihn ven einem Theil der unter seiner Führung stehenden Truppen an⸗ greifen. Die Bergvölker hielten nicht Stand, sondern flohen in der größten Unordnung. Mehrere Leichen blieben auf dem Platze. Das samursche Detaschement hatte, neben der Bestimmung, das südliche Dagestan zu schirmen, im Laufe des verflossenen Sommers noch den wichtigen Auftrag, durch offensive Bewegungen in das Gebirge die Einfälle des Feindes einerseits in das schalichalsche und mechtulinsche Gebiet, andererseits in die lesgische Kordon⸗Linie zu ver⸗ hindern. Zu dem Ende erschien General⸗Lieutenant Fürst Argutinski jedesmal, wenn die Naibs Schamitl's feindliche Schaaren zusam⸗ menrotteten und auf böse Anschläge sannen, auf dem Platze, wo sie sich sammelten, und nöthigte die Bergvölker, von ihrem Vorhaben abzustehen. Als das samursche Detaschement auch diesmal den Zweck seines Zuges erreicht hatte, wobei nur 3 Gemeine blieben und ein Oberoffizier und 8 Gemeine verwundet wurden, kehrte es nach Turt⸗ schidag zurück. In der Nacht vom 14. auf den 15. September zog ein tausend Mann starker Haufen wohlberittener Tschetschenzen gegen die sunschasche Linie, in der Absicht, die Viehheerden der friedlichen Tschetschenzen fortzutreiben. Dieser Haufe legte sich zwischen Kasa⸗ Kitscha und der michailowschen Station in Hinterhalt; als er jedoch wahrnahm, daß der Chef der sunschaschen Linie, Oberst⸗Lieutenant Slevzoff, mit einer starken Truppen⸗Abtheilung gegen ihn heranzog, stieg er durch eine trockene Thalschlucht in den Wald von Kasa⸗Kitscha herab und gelangte an den Fluß Natschoika, wo gerade Abtheilungen des tschetschenzischen Detaschements auf Fouragirung waren. Die Bergvölker griffen unsere Miliz, die in Pikets an der Natschoika auf⸗ gestellt war, mit Ungestüm an; die Pikets zogen sich in Ordnung auf die Reserve zurück. Gleichzeitig griff auch General⸗Lieutenant Labin⸗ zoff, der gleich beim ersten Schusse aus dem Lager erschienen war, den Feind an. Unsere Kavallerie setzte eilig über die Natschoika und

hieb, von der Infanterie unterstützt, auf die Tschetschenzen ein, warf