Recht hingewiesen, noch durch besondere Anhänglichkeit hingezogen fühlen kann. Der offene Brief Ew. Königl. Majestät hat daher einen höchst be⸗ trübenden Eindruck auf das Land gemacht. Das Vertrauen auf die Festig⸗ keit und Sicherheit der wesentlichen Staats⸗Einrichtungen ist erschüttert, eine Mißstimmung ist überall hervorgerufen, wie man sie früher nie gekannt hat,
und es herrscht eine Aufregung der Gemüther, welche be⸗
fürchten läßt, daß sie die Schranken der Gesetze durchbre⸗ chen könnte.
„In welchem Maße Kummer und Besoörgnisse die Herzen erfüllen, ist in mehr als hundert Adressen ausgesprochen, die in allen Theilen des Lan⸗ des, mit sehr zahlreichen und den achtbarsten Unterschriften bedeckt, am ersten Sitzungstage der gegenwärtigen Stände⸗Versammlung von 39 Deputirten
übergeben wurden. Viele Tausende der Landes⸗Einwohner haben in deut⸗ scher und dänischer Sprache — denn die Verschiedenheit der Sprache
macht in dieser Beziehung keinen Unterschied — mit aller Entschiedenheit
über die staatsrechtlichen Verhältnisse des Landes dieselben Ansichten und Ueberzeugungen ausgesprochen, welche in Vorstehendem allerunterthänigst dargelegt sind. Aus allen Petitionen ist nur eine Stimme zu vernehmen, die Stimme der festen Ueberzeugung, der Sorge und Bekümmerniß, aber auch die Stimme des festen Vertrauens, daß es der schleswigschen Stände⸗ Versammlung gelingen werde, die Rechte des Landes für die Zukunft zu wahren und Ew. Königl. Majestät davon zu überzeugen, daß das schles⸗ wigsche Volk nur denjenigen Grundsätzen zugethan ist, welche auf den Grund⸗ lagen des Rechtes und der Wahrheit beruhen.
„Allergnädigster König und Herr! Wir haben uns vor Ew. Königl. Majestät mit der Offenheit und Geradheit, welche uns als Vertretern des Landes ziemt, ausgesprochen. Wir hegen das feste Vertrauen, daß Aller⸗ höchstdieselben der Stimme des Landes Gehör leihen, in Gerechtigkeit die grundgesetzlichen Einrichtungen des Herzogthums Schleswig als begründet anerkennen und in Weisheit und Gerechtigkeit diejenigen Maßregeln ergrei⸗ fen werden, welche den Bewohnern des Landes über die staatsrechtlichen Verhältnisse des Herzogthums Beruhigung geben können.
Ew. Königl. Majestät aallerunterthänigste, treugehorsamste Versammlung der .u“ Provinzial⸗Stände des Herzogthums Schleewig.“
Der Regierungs⸗Kommissar hat die obige Adresse nicht ange⸗ nommen, sondern dem Präsidenten mit nachstehendem Schreiben zu⸗ rückgesendet:
„In der zweiten diesjährigen Sitzung der schleswigschen Provinzial⸗ Stände⸗Versammlung erlaubte ich mir, die grehrte Versammlung darauf aufmerksam zu machen, daß eine beabsichtigte Adresse an Se. Maäjestät den König in Uebereinstimmung mit dem in der Allerhöchsten Verfügung vom 15. Mai 1834 enthaltenen Geschäfts⸗Reglement verhandelt und berothen werden müsse, und daß im entgegengesetzten Falle dieser Formmangel eine Ablehnung der Adresse ohne Rücksicht auf den Inhalt würde motiviren lön⸗ nen. Die Versammlung hat es nicht für zweckmäßig erachtet, dieser Be⸗ rufung auf das Gesetz Einfluß zu gestatten; es ist mir vielmehr am gestti⸗ gen Abend mittelst geneigten Schreibens eines verehrlichen Präsidiums eine
Adresse zur Einsendung an Se. Majestät den König zugestellt worden, bei deren Entwerfung die Vorschriften der §§. 50, 63 und 72 der Verordnung vom 15. Mai 1834 außer Acht gelassen worden sind. Mit Rücksicht hier⸗ auf sehe ich mich genöthigt, in Betracht der obwaltenden Formmängel und ohne den Inhalt der Adresse in nähere Erwägung nehmen zu können, in Gemäßheit der mir ertheilten Allerhöchsten Instruction die angeschlossene Adresse an ein verehrliches Präsidium mit der Erklärung zu remittiren, daß diese zur allerunterthänigsten Einsendung an Se. Majestät den König von dem Königl. Kommissarius nicht entgegengenommen werden könne. Schleswig, den 3. November 1846. von Scheel.“
Kanton Genf. In der zweiten Sitzung des Großen Raths wurde der Bericht der provisorischen Regierung verlesen, der damit endigte, daß die Regierung erklärte, sie lege nun ihr Amt nieder. Der Mäßigung der provisorischen Regierung ließen selbst die Herren Cramer und Rigaud⸗Constant, welche den abgetretenen Staats⸗Rath gegen einzelne Stellen des Berichts in Schutz nahmen, Gerechtigkeit widerfahren. Nach einer längeren Berathung wurde folgender Be⸗ schluß einstimmig gefaßt: „In Betracht des Dekrets des General⸗ Raths (Volks⸗Versammlung auf dem Platze Molard) dankt der Große Rath der provisorischen Regierung und nimmt ihre Demission nicht an.“
1, Die am 8. Oktober verwundeten Herren Chateauvieux, Favre und Revillod sind auf dem besten Wege der Genesung. Herr Favre, obschon einer der reichsten Privatpersonen von Genf, wollte es sich nicht nehmen lassen, im öffentlichen Spitale mitten unter seinen Ka⸗ meraden die erste ärztliche Hülfe zu empfangen. Auf der Tragbahre des Spitals ward er in sein väterliches Haus getragen. Sein Va⸗ ter, Herr Favre⸗Bertrand, übermachte dem Hülfs⸗Comité 4000 Fr., um sie, ohne Rücksicht auf die politischen Ansichten, unter alle Opfer der Revolution austheilen zu lassen.
Die abgetretenen Staatsräthe, so wie der Kommandant der Truppen, bekanntlich durch einen illegalen Beschluß des genfer Pöbels für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht, haben sich wirklich bereit erklärt, denselben zu ersetzen und haben die ihnen von den genfer Konservativen angebotene Theilnahme abgelehnt. Herr Staatsrath Marcet, der sich während der ganzen Ereignisse in Lon⸗ don befand, verlangte es als Ehrensache ebenfalls, die Verantwort⸗ lichkeit tragen zu helfen für alle von seinen Kollegen gefaßten Be schlüsse, gleich als ob er anwesend gewesen sei. 1““
Italien 1“
RMom, 24. Okt. (A. Z.) Mons. Bofondi, Uditore und De⸗ kan der Sacra Rota, ist vorgestern von hier mit Instruction nach Ravenna abgereist. Man glaubt allgemein, er sei von der Regierung als Legat für jene Stadt bestimmt und werde als solcher nächstens mit dem Purpur bekleidet werden, zumal er ganz auf die Verbesse⸗ rungen des gegenwärtigen Papstes eingegangen und sonst ein sehr geachteter Mann ist, der zugleich den Ruf eines ausgezeichneten Rechts⸗ gelehrten genießt. Ueberhaupt sollen in der nächsten Zukunft meh⸗ rere Prälaten zu Kardinälen ernannt werden, die sodann die Maß⸗ regeln des Papstes besser in Ausführung zu bringen suchen werden als dies bisher der Fall war.
Wie man vernimmt, wird der heilige Vater nicht nach dem Va⸗ tikan ziehen, sondern seine bleibende Residenz im Quirinalischen Pa⸗ last aufschlagen. Trotz dem regnerischen Wetter besucht der Papst täglich ein oder mehrere Klöster und fromme Anstalten, und es ge⸗ winnt immer mehr den Anschein, daß der heilige Vater damit um⸗ gehe, die Insassen mehrerer Klöster in ein größeres Kloster zu ver⸗ einigen, um die leeren sodann zu Wohnungen für arme Leute ein⸗ ichten zu lassen.
2. 6
5
Spanien.
Madrid, 28. Okt. Gestern Nachmittag überbrachte ein Courier aus Saragossa der Regierung die Nachricht, daß eine Volks⸗ bewegung dort ausgebrochen, durch die Truppen aber unterdrückt wor⸗ den sei. Aus den kurzen Berichten des General⸗Capitains und des Gefe politico von Saragossa, welche die Gaceta heute veröffent⸗ licht, erhellt, daß diese beiden Behörden am 25sten Vormittags er⸗ fuhren, daß am Abend ein Aufstand stattfinden sollte und die Ver⸗ schworenen in verschiedenen Häusern versammelt wären. Die Be⸗ hbörden konnten folglich ihre Gegenmaßregeln treffen, und als gegen
sieben Uhr Abends einige Volkshaufen mit dem Geschrei: „Es lebe Espartero, fort mit dem Steuer⸗System!“ die Hauptstraßen durch⸗ zogen und gegen die Hauptwache mehrere Schüsse richteten, brach der General⸗Capitain mit einem Bataillon Infanterie aus einer Ka⸗ serne hervor und ließ die Aufrührer mit gefälltem Bajonett angrei⸗
1310
fen. Diese feuerten noch einige Schüsse ab und liefen dann aus ein⸗ ander, indem sie ihre Waffen wegwarfen. Zwanzig der Aufrührer wurden festgenommen, und um 10 Uhr Abends war die Ruhe so
völlig wiederhergestellt, daß die Truppen in ihre Kasernen zurück⸗
kehrten. Der ganze Vorfall erscheint bis jetzt als höchst räthselhaft. Dem Berichte des General⸗Capitains zusolge, wäre der Aufstand von hier aus angestiftet und Geld unter die Ruhestörer von Saragessa ausgetheilt worden. Hier hört man dagegen die Behauptung auf⸗ stellen, die Behörden von Saragossa hätten dem Ausbruche der dor⸗ tigen Bewegung absichtlich nicht vorgebeugt, um der Regierung einen Vorwand zur Rechtfertigung ihres von der öffentlichen Meinung ein⸗ stimmig angefochtenen Amnestie⸗Dekrets an die Hand zu geben.
Die Minister selbst erblicken in der Ergebenheit der Armee die einzige Stütze ihrer Existenz. Es werden deshalb die Regiments⸗ Chefs und Offiziere mit Gnadenbezeugungen und Auszeichnungen überschüttet, wie sie den ältesten Militairs selten auf dem Schlacht⸗ felde zu Theil wurden. Durch ein einziges Dekret sind 28 Obersten zu Brigadiers und von je acht der übrigen Offiziere der Armee einer, vom Oberst⸗Lieutenant an bis zum Sergeant⸗Major, um einen Grad befördert worden. Dagegen erhielt einer der ältesten und berühmte⸗ sten Veteranen Spaniens und Europa's, Palafox, Herzog von Sa⸗ ragossa, als Chef der Hellebardier-Garde ohne Weiteres seine Ent⸗ lassung. Bisher trugen die spanischen Soldaten die Insignien des Königlichen Hauses, die Fleurs de Lis, auf ihren Uniformen. Vor der Ankunft der französischen Prinzen erhielten jedoch alle Truppen der hiesigen Besatzung neue Uniformen, auf denen die Lilien wegge⸗ lassen sind.
Die beiden Granden, Marquis von Santa Cruz und von Po⸗ var, welche die französischen Prinzen von der Gränze hierher beglei⸗ teten, haben das Commandeur-Kreuz der Ehren⸗Legion, das ihnen zugestellt wurde, nicht angenommen.
Der Uebermuth, mit welchem der Herzog von Rianzares seit einiger Zeit der Königlichen Familie gegenüber auftrat, hat hier selbst unter den höheren Ständen große Entrüstung erregt. Einige fremde Damen von Rang, aber zweideutigem Rufe, wandten sich an ihren Gesandten, um durch seine Verwendung Einladungen zu dem bei Ge⸗ legenheit der Vermählungsfeier im Königlichen Palaste veranstalteten großen Balle zu erhalten. Allein der Minister der auswärtigen An⸗ gelegenheiten ertheilte dem Gesandten eine abschlägige Antwort, in⸗ dem er sich schriftlich darauf berief, daß die Königin selbst erklärt habe, jene Damen nicht bei sich sehen zu wollen. Wie groß war nun das Erstaunen des Gesandten, als er die Damen dennoch auf dem Balle gewahr wurde! Sowohl der Minister der auswärtigen Angelegenheiten als auch die Ober⸗Hofmeisterin behaupteten, die Damen nicht eingeladen zu haben, und die Königin selbst verhehlte ihr Besremden nicht. Endlich löste der Herzog von Rianzares das Räthsel durch die Erklärung, daß er, um einen seiner Freunde zu verpflichten, die Damen eingeladen habe. Der Gesandte bestand auf einer schriftlichen Genugthuung, die ihm auch durch den Minister⸗Präsidenten zu Theil wurde. Das Dektet, durch welches der Herzog von Rianzares zum Prinzen erhoben werden sollte, war bereits entworfen, allein in Betracht des allgemeinen Unwillens haben die Minister bis jetzt nicht gewagt, es der Königin zur Unterschrift vorzulegen, und ein halbamtliches Blatt sagte gestern Abend sogar, nur die Feinde des Herzogs könnten das Gerücht von seiner bevor⸗ stehenden Standeserhöhung ausgesprengt haben.
Der Präsident des Deputirten⸗Kongresses, Herr Castro y Orozeo, soll zum Grafen von Gerona erhoben werden, und den Mitgliedern der Kommission, welche die die Doppel⸗Vermählung genehmigende vr. beantragten, sind gleichfalls besondere Gnadenbezeugungen estimmt. . anft
Vorgestern waren sämmtliche Truppen der Besatzung im Prado und vor dem Thore von Atocha in Parade aufgestellt. Um drei Uhr erschien die Königin zu Pferde, begleitet von ihrem Gemahl, dessen Vater und unzähligen Generalen, und durchritt die Reihen. In dem an der Straße Alcala belegenen großen Zollhause, in dem sich sämmtliche Büreaus des Finanz⸗Ministers befinden, hatte dieser ein glänzendes Mittagsmahl anrichten, so wie auch den Eingang und die Treppen prachtvoll ausschmücken lassen, indem er darauf rechnete, daß die Königin nach der Parade mit ihm und den übrigen Ministern zu speisen geruhen werde. Die Königin ritt bis an das Zollhaus. da sie es aber mit Frachtwagen und Lastträgern angefüllt sah, so weigerte sie sich einzutreten, hielt zu Pferde vor demselben, ließ die Truppen vorbeidefiliren und ritt dann nach dem Palaste zurück. Als nun die Minister in ihren Uniformen auf dem Balkon des Zollhau⸗ ses erschienen, wurden sie von dem versammelten Volke mit Zischen und Schmähungen begrüßt. Aus dem Benehmen der Königin will man, wohl nicht mit Recht, den Schluß ziehen, daß der Finanz⸗Mi⸗ nister sich nicht mehr derselben Gunst erfreue, wie früher.
Die an das Journal des Déöbats gerichteten Schilderungen des hiesigen Aufenthaltes des Herzogs von Montpensier rühren be⸗ kanntlich von dessen Kabinets⸗Secretair, Herrn de Latour, her. Von ihm hätte man wenigstens erwarten sollen, daß er in der neueren Geschichte des Hauses Bourbon bewandert wäre. Indem er des Besuches erwähnt, welchen die französischen Prinzen hier der Herzogin von San Fernando abstatteten, behauptet er, diese Dame, „Enkelin Karl's III.“, wäre die nächste Descendentin Karl's III. und folglich die nächste Descendentin Philipp's V. in ganz Europa. Vermuthlich wußte Herr de Latour nicht, daß die Herzogin von S. Fernando nicht die Enkelin, sondern die Bruderstochter Karl's III., also nicht seine Descendentin ist, und daß der hier anwesende Infant Don Francisco de Paula, dessen Brüder und Schwester die nächsten De⸗ scendenten Karl's III. sind.
Die Nachrichten, welche aus Portugal zu uns gelangen, lau⸗ ten fortwährend widersprechend. Am L0sten rückten einige Truppen von Lissabon aus, nachdem der König eine Anrede an sie gehalten hatte. Der Baron Sa da Bandeira, die Grafen von Taipa und Mello und einige andere Septembristen hatten Lissabon verlassen und sich nach Coimbra gewandt. Die Rebellen scheinen diese Stadt von allen Seiten her einschließen zu wollen. Sobald die Minister erfuh⸗ ren, daß der Graf von Thomar (Costa Cabral) Madrid verlassen habe, um sich nach Lissabon zu begeben, fertigten sie einen Courier nach Cadix ab, um ihm den Eintritt in Portugal zu versagen. Die diesseitigen Minister hatten den Grafen von Thomar aufgefordert, sogleich nach Lissabon zu eilen, weil sie ihn als den Mann betrachte⸗ ten, dessen man dort vorzugsweise bedürfe. die dortige Lage der Dinge und die Gesinnungen des portugiesischen Kabinets.
Der General⸗Capitain von Galicien i tugiesische Gränze vorgerückt.
2½△ Paris, 2. Nov. Die Regierung soll aus Madrid be⸗ stimmte Nachricht von Unterdrückung des Aufstandes in Porto erhal⸗ ten haben. Die Bevölkerung in Masse hätte sich zu Porto erhoben zu Gunsten der Königin und des Ministeriums Saldanha und hätte die Revolutionaire zur Flucht nach allen Richtungen genöthigt. An⸗ dere Plätze, wie Volonza, sollen diesem Beispiel gefolgt sein. Mit Spannung sieht man der Bestätigung dieser Nachrichten entgegen.
—ö,———
56 Französischen, von Grünbaum.
So sehr verkannten sie.
Handels⸗ und Börsen⸗-Nachrichten. 8 Berlin, 6. Nov. Die Course aller Eisenbahn⸗Acti j heute neuerdings und schlossen niedriger als gestern. sen drüche
Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 5. November 1846.
Zu Lande: Weizen 3 Rthlr. 8 Sgr. 5 Pf., auch 3 Rählr. 1 2 Pf.; Roggen 2 Rthlr. 21 Sgr. 7 Pf., auch 2 Rthlr. 16 Sgr. 10 große Gerste 2 Rthlr., auch 1 Rthlr. 27 Sgr. 7 Pf.; kleine Gerste 1% 28 Sgr. 10 Pf., auch 1 Rthlr. 20 Sgr. 5 Pf.; Hafer 1 Rthlr. 14. 5 Pf., auch 1 Rihlr. 9 Sgr. 7 Pf.; Erbsen 3 Rthlr. 3 Sgr. 7 9 3 Rählr. 1 Sgr. 2 Pf.; Linsen 3 Rthlr. 25 Sgr. 2 Pf. Eingeganga 76 Wispel. 1
Zu Wasser: Weizen (weißer) 3 Rthlr. 9 Sgr. 7 Pf., auch 3 6 Sgr. und 3 Rthlr. 2 Sgr. 5 Pf.; Roggen 2 Rtihlr. 24 Sgr. 2 Rihlr 19 Sgr. 2 Pf.; große Gerste 2 Fghlr.; Hafer 1 Rthlr. 11 6 Pf., auch 1 Rthlr. 10 Sgr. 5 Pf.; Erhsen (schlechte Sorte) 2½ 12 Sgr. Eingegangen sind 552 Wispel 21 Scheffel. *
ittwoch, den 4. November 1810b.
Das Schock Stroh 6 Nthlr., auch 5 Rthlr. 12 Sgr. 6 pf, Centner Heu 1 Rthlr., auch 20 Sgr.
Kartoffel⸗Preis
Der Scheffel 27 Sgr. 6 Pf., auch 22 Sccr.
Branntwein⸗Preise.
Die Preise von Kartoffel⸗Spiritus waren am 30. und 31. Ohohe und 28 ½ Rthlr., am 2. und 3. November 28 ¾ und 29 ½ Nihlr. und am 5. November d. J. 29 ⅝ und 30 ¼̃ Rihlr. (frei ins Haus el itfer 200 Quart à 54 P oder 10,800 % nach Tralles. Korn⸗Spirie Geschäft.
Berlin, den 5. November 1846.
Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berli
Den 6. November 1846.
Pr. Cour. Brief. Gelda.
S erliner
Fondvs.
Actien.
St. Sebald-Sch. — 93 [Bfl. Potad. Magdb. Prämien-Scheine doe. Obl. Lit. A. B. d. Seeb. à 50 T. do. Lit. C. Kur- . Neumärk. Mgd. Lpz. Eisenb. Schuldverschr. do. do. Prior. Obl. Berliuer Stadt- Brl. Anh. abgest. Obligationen do. do. Prior. Obl. Westpr. Pfandbr. Düzs. Elb. Eisenb. Grosshb. Pos. do. do. do. Prior. Obl. 40. 40. Rbein. Kisonb. Ostpr. Pfandbr. do. do. Prior. Obl. Pomm. do. do. v. Staat garant. Kur- u. Neum. do. Ob.-Schles. E. L A Schlesische do. do. Prior. o. v. Staat g. Lt B. ü do. Lt. B. I.-St. B. Lt. A. u. B. pPpr⸗gd.-Halbst. Eb. Br.-Schw.-Frb. E. 2ldo. do. Prior. Obl. Bonn-Kölner Eab. Niedersch. Mk. v. e. do. Prioritüt b do. Priorität NMied.-Mrk. Zwgb. “ do. Priorität [Win.-B. (c.-O.) Berlin-Hamburger
84 ½ 9¹¾
&ꝙ —
110 ½
18111
105 ½
— —;— —
—₰—
84 ⅔
SSegegegn-
IIIEII
— — *— —
22q
Sold al marco. Friedrichsd'or. And. Gldm. à 5 Th. Disconto.
87 ½ 94 100 ¾ 90 94
Auswärtige Börsen.
Amsterdam, 2. Nov. Niederl. wirkl. Sch. 58 1½. 5 % Span 3 % do. 37 2%. Pass. —. Zinsl. 6. Preuss. Pr. Sch. —. Po 4 % Russ. Hope 88 ⅞.
Frankfurt a. M., 3. Nov. 5 % Met. 108 ½. 57. Bank-Actie 1868. 65. Bayr. Bank-Actien 655 Br. Hope 87 ½ G. Stiegl. 86 ¼ G. Int. Poln. 300 Fl. 97 ¼. 97. 4do. 500 Fl. 79 l. 5. 1
Hamburg, 4. Nov. Bank-Actien 1570 Br. Eugl. Russ. 106 ½,
London, 3 0ki. Cons. 3 % 94 ½. Belg. —. Neue Anl. 2 Passive 5 . ¼. Ausg. Sch. 17 ½. 16 ¼. 2 ½ % Holl. 59 ⅛. 58 ½. 4 ‧%ℳ do. 9 Port. 39 ⅛. 38 ½. Rugl. Russ. —. Hras. 87.85. Chili —. Mex. 2 ¾¼ Peru 37. 35.
Paris, 2. Nov. 5 9% Rente fin cour. 117. 85. 3 % do. fin cour. 8 Neapl. —. 3 % Span. —. Pass. —.
Wien, 2. Nov. 5 ‧%ℳ Met. 108 ⅞. 4 % do. 99 ½. Actien 1558. Aul. de 1834 157. de 1839 127 ½. Mail. 105 . Livorn. 93 ¾. Pest. 85 ⁄.
wiierIi
ASEennnnghhöeeenhege
Ausg. —.
3 % do. 70 ½. Nordb. 162, Gloggn. Budw. —.
Meteorologische Beobachtungen.
Abends 10 Uhr
1846. 5. Nov.
Nachmittags 2 Uhr.
Morgens 6 Uhr.
Nach einmalss Beobachtungt
Luftdruck
Luftwärme.. Thaupunkt Dunstsättigung. Wetter
341,41" Par. 341 30" Par. 341,29 Par. Quellwärme 7,8, + 3,00 n. + 5,2 °) R. + 2,30°) K. Flusswärme 0,1 + 1,72 R. + 2,72 R. — 0,7⁰° R. Bodenwärme 0,
90 pct. 81 pct. 78 pct. Ausdünstung 0,00, trüb. trüb. trüb. Niederschlag 0. oso. oso. 080. Waärmewechsel“
Wolkenzug... — 0so. — — 1,50
Tagesmittel: 341,83P.r. 3,5 R. 1,20 R. 83 pct. 08.
Königliche Schauspiele. Spöonnabend, 7. Nov. Auf Allerhöchsten Befehl: Kein Scha Das Billet⸗Verkaufs⸗Büreau zahlt bis Sonntag, Mittag?
gegen Rückgabe der für Sonnabend zu Donna Diana gelösten U.
die Beträge zurück. Sonntag, 8. Nov. Im Opernhause. 127ste Abonner Vorstellung: Die Musketiere der Königin, Oper in 3 Abth., Musik von Halevy. 2 r.
Zu dieser Vorstellung werden Billets zu den erhöhten Opern Preisen verkauft.
Im Schauspielhause. Mit aufgehobenem Abonnement: stoph und Renata, oder: Die Verwaisten, Schauspiel in zwei A lungen, von C. Blum. Hierauf: Der Kapellmeister aus Ven musikalisches Quodlibet in 1 Akt, von L. Breitenstein.
Montag, 9. Nov. Im Schauspielhause. Mit aufgehoh Abonnement: Struensee, Trauerspiel in 5 Abth., von Michael! Die Ouvertüre, die Musik zu den sämmtlichen Zwischenakten un zur Handlung gehörige Musik ist von G. Meyerbeer.
Zu dieser Vorstellung bleiben die bereits gekausten, mit!
nerstag bezeichneten Schauspielhaus⸗Billets gültig, auch werden
zu Sirnensee noch zu verkaufenden Billets ebenfalls mit Donn bezeichnet sein.
1.“ 8 ——fͤ9-ͦ õʒ— 8 8 1 8 Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.
*½ 8
F Im Selbstverlage der Expedition.
8 Gedruckt in der vstzene
er⸗Hofbuchdruckerei
imen Ob 1““ 1 neehe Beil
Beilage
zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
n. mmnnmn n. ne n alh
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Inh
„Berlin. Bank·⸗Ordnuung. land
Inland.
Berlin, 5. Nov. Die in dem heute ausgegebenen 34sten Stück Gesetz⸗Sammlung enthaltene Bank⸗Ordnung lautet wie folgt:
r Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preu⸗ ꝛc. ꝛc.
mmis kund und zu wissen: Nachdem Unserer in der Ordre vom pril d. J. (Gesetz⸗Sammlung S. 153) ausgesprochenen Absicht we⸗ Betheiligung von Privatpersonen bei den Geschäften der Bank durch eichnung eines Einschuß⸗Kapitals von Zehn Millionen Thalern ent⸗ een worden ist, haben Wir beschlossen, der Bank eine den gegenwärti⸗ Bedürfnissen entsprechende Verfassung zu geben. Wir verordnen dem⸗ daß das bisherige Bank⸗Institut als Preußische Bank fortbestehen ud verleihen demselben nachstehende Bank⸗Ordnung.
Titel I. er Von den Geschäften und Fonds der Banl.
.1. (Zweck der Bank.) Die Bank ist bestimmt, den Geldumlauf kandes zu befördern, Kapitalien nutzbar zu machen, Handel und Ge⸗ zu unterstützen und einer übermäßigen Steigerung des Zinsfußes beugen. 5. 4 (Geschäfte der Bank.) Zur Erreichung dieser Zwecke ist Hank befugt, Wechsel und Geld⸗Anweisungen, so wie inländische s⸗ und auf jeden Inhaber lautende ständische, Kommunal⸗ und an⸗ ffentliche Papiere, zu diskontiren und für eigene Rechnung oder für ung öffentlicher Behörden und Anstalten zu kaufen und zu verkaufen; genügende Sicherheit Kredit und Darlehen zu geben; Wechsel und Anweisungen zu ertheilen, zu acceptiren und für andere Rechnung cehen; Geldkapitalien gegen Verbriefung, so wie in laufender Rech⸗ zinsbar und unzinsbar anzunehmen, edle Metalle und Münzen zu und zu verkaufen. Andere kaufmännische Geschäafte, namentlich eenhandel, sind und bleiben der Bank untersagt.
.3. Die Bank ist ferner bef gt, Gold und Silber, gemünzt und ünzt, Pretiosen, Staatspapiere und Dokumente aller Art, so wie ver⸗ lene Palete, ohne Kenntnißnahme des Inhalts, gegen Ausstellung von
” hösitalscheinen und eine dafür zu ennichtende Gebühr in Verwahrung nehmen.
5. 4. (Wechselverkehr.) Die Bank diskontirt nur solche am Orte are Wechsel und zu bestimmten Terminen zahlbare Effetten, welche über drei Monate zu laufen und der Regel nach drei solide Verbun⸗ haben. Auch steht ihr der An⸗ und Verkauf von guten Wechseln dere Plätze des In⸗ und Auslandes, wo sie dazu ein Bedürfniß t, zum Behuf der Beziehungen von edlen Metallen und een, frei. .5. (Lombardsverkehr.) Zinsbare Darlehne wird dieselbe, der nach, nicht über drei Monate und nicht unter Summen von 500 n., nur gegen bewegliche Pfänder bewilligen, namentlich: a) gegen und Silber, gemünzt und ungemünzt, nach ihrem Metallwerth mit Abschlag von 5 pCt.; b) gegen inländische zinstragende und auf Inhaber lautende Staats-⸗, Kommunal⸗ und ständische Papiere mit nach dem Ermessen der Bank zu bestimmenden Abschlage von dem naligen Course; c) gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verbundene isen und ihr mit einem unausgefüllten Giro übergeben werden, mit Abschlage von 5 pCt. ihres Courswerthes, so wie endlich d) gegen fändung im Inlande lagernder dazu geeigneter Kaufmannswaaren, in RKegel bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei Drittheilen Werths nach Verschiedenheit der Waaren und ihrer Verkäuflichkeit. eöffentliche Papiere, als die sub b. gedachten, wird die Bank in der wicht beleihen. r. 6. (Zinssatz.) Die Bank hat für den Diskonto⸗ und Lombard⸗ ör den Satz bekannt zu machen, zu welchem sie Wechsel annehmen Darlehne gewähren will; sie kann aber für Darlehne, welche gegen findung von edlen Metallen gewährt werden, einen niedrigeren Zins⸗ allgemein festsetzen. Bei ihren Lombard⸗Geschäften darf sie Sechs nt, auf das Jahr gerechnet, nicht überschreiten. 5. 7. (Einziehung fremder Gelder, Ertheilung von Geld⸗ eisungen und Giroverkehr.) Bei der der Bank bisher über⸗ gen Einziehnng der aus den Provinzen zu den Central⸗Staatskassen den Ueberschüsse, so wie bei der Verpflichtung der Bank, bis auf Höhe Ueberschüsse für Rechnung der Centralkassen Zahlung zu leisten, be⸗ s auch für die Zukunft sein Bewenden. Der Bank ist fernerhin ge⸗ „Wechsel und Geld⸗Anweisunge: auf andere Plätze, gegen gehörige ng, zu ertheilen; für Rechnung von Privatpersoncn, Anstalten und den die Einziehung von Wechseln, Geld⸗Anweisungen und anderwei⸗ Inkassos, jedoch ohne deren Vertretung, zu übernehmen und Zahlun⸗ araus bis zum Betrage des Guthabens zu leisten, so wie den Per⸗ welche darauf antragen, über die von ihnen unmittelbar oder mit⸗ zur Wiedererhebung oder zur Ueberweisung an Andere eingezahlte summen Rechnung zu halten. Es verbleibt überhaupt bei dem beste⸗ Giroverkehr und insbesondere für jetzt auch bei den hierauf bezüg⸗ Bestimmungen Unserer Ordie vom 31. Januar 1841 (Gesetz⸗Samm⸗ S. 29). Zwischen Personen oder Anstalten, welche in gedachter Art Rechnung bei der Bank haben, können Zahlungen auch durch bloßes ragen aus einer Rechnung in die andere vollzogen werden. .8. (Bankvaluta.) Die Bank zahlt und rechnet im preußischen rgelde, nach den Werthen, welche durch Unser Gesetz über die Münz⸗ lung in den preußischen Staaten vom 30. September 1821 (Nr. 673 beseh⸗Sammlung) bestimmt worden sind. .9. (Fonds der Bank.) Das Betriebs⸗Kapital der Bank besteht s dem von Privatpersonen und vom Staate eingeschossenen Kapitale 0, 11, 17) und aus dem nach §. 18 zu bildenden Reserve⸗Fonds; s den der Bank unter Garantie des Staats gesetzlich überwiesenen iten der Vormundschafts⸗- und Gerichts⸗Behörden, der Kirchen, Schu⸗ ilden Stiftungen und anderen öffentlichen Anstalten (§§. 21—26). 7. 40. (Eingeschossenes Kapital.) a) der Privatpersonen. Das Privatpersonen einzuschießende Kapital beläuft sich auf den Betrag von Millionen Thalern, welche in Zehn Tausend Antheile, jeder zu end Thaler eingetheilt und baar in preußischem Silbergelde, vierzehn r auf die seine Mark gerechnet, zu den Kassen der Bank einzazahlen Jeder Bank⸗Antheil wird mit dem Nominal⸗Betrage von Tausend ern in die zu diesem Behufe besonders anzulegenden Stammbücher Lank, unter genauer Bezeichnung des Eigners nach Namen, Wohnort 4 eingetragen. Ueber die erfolgte Eintragung erhält der Eigner hn Bank⸗Antheil eine auf seinen Namen lautende Beschein gung „Antheils⸗Schein). Mit den Bank⸗Antheils⸗Scheinen werden e Bank⸗Antheils⸗Eigner zugleich Scheine, welche zur Erhebung der ch oder auch halbjährlich (cf. §. 98) zahlbaren und nach Ablauf jedes ungsjahres besonders festzusetzenden Dividende berechtigen (Divi⸗ eine), und zwar auf fünf Jahre, ausgegeben und nach Ablauf Frist gegen Production der Bank⸗Antheils⸗Scheine, welche mit einem erke hierüber zu versehen sind, ohne Prüfung der Legitimation des eanten erneuert. Dieselben sind auf den Inhaber gestellt, und wird eren Einlösung die Bank von jedem Anspruche befreit. 5 t. Wir behalten Uns vor, zu jeder Zeit, sobald das Bedürfniß 6 das Einschuß⸗Kapital bis auf das Doppelte seines seoigen Be⸗ 82 erhöhen. Ueber das Bedürfniß und über die Art der Vermeh⸗ Ab wie über die in Falg⸗ derselben erforderliche anderweitige Reguli⸗ 8 Theilnahme⸗Ver älinisses dee Staats und der Bank⸗Antheils⸗ am Gewinne der Bank (§§.19, 36), sind die Bank⸗Antheils⸗Eigner . hören. Bei einer Aufbringung des Mehrbetrages durch freiwillige ¹ 1 haben die Eigner der urfprünglichen Bank⸗Aniheile ein innerhalb onats nach ergangener Aufforderung zur Zeichnung geltend zu
Sonnabend den 7ien November.
machendes Vonußzerecht; bei einer Aufbringung des Mehrbetrages durch Verkauf der neu freirten Bank⸗Antheile oder auf dem Wege der Submis⸗ sion haben die Eigner kein Vorzugsrecht, und es fließt alsdann das etwa entstehende Aufgeld zum Reserve⸗Fonds der Bank.
§. 12. Außer dem Falle des §. 16 sind die Einschüsse, so lange die Bank besteht, von Seiten der Eigenthümer unfündbar. Die Bank⸗Antheile fönnen dagegen an Dritte übertragen und verpfändet werden; dieselben sind aber untheilbar und daher theilweise Uebertragungen und Verpfändungen unzulässig.
§. 13. Die Uebertragung des Eigenthums der Bank⸗Antheile erfolgt an bestimmten Tagen der Woche ausschließlich durch Ab⸗ und Zuschreibung in den Büchern der Bank nach Vorlage des gemäß §. 10 ertheilten Bank⸗ Antheilsscheines auf den Grund einer bei der Bank aufgenommenen oder nach deren Bestimmungen beglaubigten schiistlichen Erklärung des Eigen⸗ thümers und des neuen Erwerbers oder ihrer mit einer beglaubigten Voll⸗ macht versehenen Stellvertreter. Die erfolgte Umschreibung in den Büchern der Bank auf einen anderen Namen wird zugleich auf dem Bank⸗Antheils⸗ Scheine bescheinigt, wogegen die Erklärungen des Eigenthumers und neuen Erwerbers resp. die Vollmachten ihrer Stellvertreter bei den Akten der Bank bleiben. Wird das Eigenthum eines Bank⸗Antheils durch Erbschaft oder gerichtliche Ueberweisung übertragen, so vertreten die Dokumente darüber die Stelle der Erllärung des Eigenthümers.
§. 14. Verpfändungen von Bank⸗Antheilen erfolgen, wie Eigenthums⸗ Uebertragungen, durch eine gehörig beglaubigte schriftliche Erklärung des Eigenthümers und durch deren Eintragung in die Stammbücher der Bank nach Vorlage der Bank⸗Antheils⸗Scheine und müssen auf letzteren gleich⸗ falls bescheinigt werden. Die Erklärung des Eigenthümers bleibt dagegen bei den Akten der Bank. Der Eigner kann seine verpfändeten Bank⸗An⸗ theile ohne die gerichtlich oder notariell ertlä te Zustimmung des Pfand⸗ gläubigers weder einziehen (§§. 15, 16), noch Dividendenscheine zu densel⸗ ben erhalten (§. 10), wird aber im Uebrigen in seinen ihm nach der Bank⸗ Ordnung zustehenden Rechten nicht beschränkt. Bei Darlehnen Seiter s der Bank oder bei anderen Geschäften mit derselben dürfen Bank⸗Antheile niemals als Unterpfänder angenommen werder.
§. 15. Sollten Wir Uns veran!aßt finden, die gänzliche Auflösung der Bank anzuordnen, so soll das alsdann noch bei der Bank vorhandene Einschuß⸗Kapital des Staats (§. 17) zur Deckung der Hälfte des nach Er⸗ füllung der sämmtlichen Verbind ichkeiten der Bank etwa sich ergebenden Verlustes am Nominal⸗Betrage der von Privatpersonen eingeschossenen Kapitalien verwendet werden.
§. 16. Wir behalten Uns und Unseren Nachfolgern in der Regicrung das Recht vor, zuerst nach Ablauf von Funfzehn Jahren, alsdann aber alle Zehn Jahre auf jedesmalige einjährige Ankündigung die Zurückzah⸗ lung des eingeschossenen Kapitals anzuordnen, so wie diese Bant⸗Ordnung ganz oder zum Theil einer Abänderung zu unterwersen. Erfolgt eine solche Abänderung, ohne die Zustimmung einer gemäß dieser Ordnung (§§. 61 bis 64) zusammenberufenen Versammlung der Bank⸗Antheils⸗Eigner er⸗ langt zu haben, so hat jeder Inhaber eines Bank⸗Antheils innerha’b der ersten drei Monate ein Recht, seinen Einschuß zurückzunehmen. Die Aus⸗ zahlung des Nominal⸗Betrages er folgt ein halbes Jahr nach e folgter Auf⸗ kündigung. Ueber die gekündigten Bank⸗Antheile hat die Bank alsbald au⸗ derweitig, behufs Herstellung des Einschuß⸗Kapitals, zu verfügen. Sollte sich hierbei ein Gewinn für die Bank erg ben, so wird derselbe besonders verrechnet und nach Unterbringung sämmtlicher gekündigter Bank⸗Antheile pro rata unter die früheren Inhaber derselben vertheist. Inne halb des vorgedachten Zeitraums von resp. funfzehn und zehn Jahren fönnen Aen⸗ derungen dieser Bank⸗Ordnung nur mit Zustimmung der Bank⸗Antheils⸗ Eigner in den vorgeschriebenen Formen (§§. 61 bis 64) erfolgen.
§. 17. (Eingeschossenes Kapital.) b. Des Staats. Das vom Staat eingeschossene Kapital besteht aus dem bei der Bank vorhande⸗ nen Ueberschusse der Aktiva über die Passiva, welchem Ueberschusse fortan die jährlichen Dividenden von diesem Kapital (§. 36 sub. 2) zuwachsen sollen. Wir behalten Uns vor, das Einschuß⸗Kapital nöthigenfalls nicht nur aus dem außer dieser Dividende auf den Staat fallenden Gewinn⸗ vhcgen (§. 36 sub 4), sondern auch aus anderen Staatsmitteln zu ver⸗ mehren.
§. 18. (Reserve⸗Fonds.) Der Reserve⸗Fonds wird aus dem jährlichen Gewinne der Bank nach den unten folgenden Bestimmungen ge⸗ bildet, darf jedoch Funfzig Prozent des gesammten Einschuß⸗Kapitals (§§. 10, 11 und 17) nicht übersteigen. Ueber diesen Fonds ist in den Bü⸗ chern der Bank besondere Rechnung zu führen; derselbe kann jedoch zu allen Geschäften der Bank, gleich den übrigen Fonds, verwendet werden und bildet daher einen Theil des werbenden Kapetals der Bank.
§. 19. Bei einer Auflösung der Bank, oder wenn der Staat die Zu⸗ rückzahlung des gesammten von Privat⸗Personen eingeschossenen Kapitals anordnet, wird der nach Erfüllung sämmtlicher Verpflichtungen derselben und nach Ergänzung des etwa geschmälerten Einschuß⸗Kapitals der Privat⸗ personen und des Staats übrig bleibende Reserve⸗Fonds zur Hälfte dem Staat, zur Hälfte den Inhabern der Bank⸗Antheile überwiesen.
§. 20. (Prinzipale Verhaftung des Reserve⸗Fonds und des Einschuß⸗Kapitals.) Der Reserve⸗Fonds und nächst diesem die eingeschossenen Kapitalien des Staats und der Piivatpersonen sind für sämmtliche Verbindlichkeiten der Bank gleichwie ein eigenthümliches Ver⸗ mögen derselben verhaftet, und tritt diese Verhaftung in Ansehung der im §. 21 bezeichneten Kapitalien vor der daselbst erwähnten Spezial⸗ Garantie ein.
§. 21. (Depositen⸗Verkehr.) In den Landestheilen, wo das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat, verbleibt es sewohl hinsichtlich der Verpflichtung der Gerichts⸗ und Vormundschafts⸗Behörden und der Ver⸗ walter von Kirchen, Schulen, Hospitälern und anderen milden Stiftungen und öffentlichen Anstalten, die müßig liegenden Gelder bei der Bank zu be⸗ legen, als auch hinsichtlich der Verpflichtung der Bank, solche bei ihr be⸗ legte Gelder zu verzinsen, bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Eben so verbleibt es hinsichtlich dieser Belegungen bei der von Unseren Vorfahren in der Regierung unterm 18. Jali 1768 und unterm 31. März 1769 übernommenen, in der Verordnung vom 3. April 1815 wiederhelt bestätigten Spezia!⸗Garantie.
§. 22. Wegen der Verzinsung der aus den Devpositorien der Gerichte und Vormundschafts⸗Behörden bei der Bank belegten Kapitalien behält es bei den Bestimmungen der Ordre vom 11. April 1839 (Gesetz⸗Sammlung S. 161) sein Bewenden.
§. 23. Die Kapitalien der Kirchen, Schulen und anderen frommen und milden Stiftungen sind von der Bank mit Zwei und ein halb Prozent, die von anderen öffentlichen Stiftungen und Anstaleen angelegten Kapitalien (§. 21) dagegen mit Zwei Prozent auch fernerhin zu verzinsen.
§. 24. Die den Geldern der Kirchen, Schulen, frommen und milden Stiftungen, imgleichen den Pupillengeldern, welche bei der Bank belegt werden, bisher zugestandene Portofreiheit wird denselben im bisherigen Um⸗ fange belassen.
§. 25. Nur in Ansehung der §. 21 gedachten Behörden und Personen hat die Bank eine Verpflichtung, zinsbare Belegungen anzunehmen, jedoch nur in Beträgen von mindestens Funfzig Thalern, und auch nur in sol⸗ chen Summen, welche durch Zehn theilbar sind.
§. 26. Der in den §§. 22 und 23 festgesetzte Zinsfuß kann ohne Zu⸗ stimmung der Bank⸗Antheils⸗Eigner nicht erhöht werden. Dagegen behal⸗ ten Wir Uns jede andere Veränderung in den Vorschriften, welche die Be⸗ legung, Annahme und Verzinsung der Kapitalien der §. 21 gedachten Gel⸗ der bei der Bank betressen, insonderheit die gänzliche oder theilweise Aus⸗ dehnung der im §. 21 gedachten Verpflichtung, so wie der entsprechenden Verpflichtung der Bank (§. 25) auf die Landestheile, in welchen das All⸗ gemeine Landrecht keine Gesetzeskraft hat, hiermit ausdrücklich vor.
§. 27. In anderen, als in den §§. 21 und 26 bezeichneten Fällen ist die Bank zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kapitalien zur verzins⸗ baren und unverzinsbaren Belegung und unter den von ihr besonders fest⸗ zusetzenden Bedingungen anzunehmen und darüber Obligationen auszustel⸗ len, für welche jedoch der Staat fernerhin keine Garantie leistet. Für alle künftigen derartigen Belegungen tritt somit die Verordnung vom 1. No⸗ vember 1768, so wie die Verordnung vom 3. April 1815, außer Kraft.
§. 28. Die Bank ist befugt, in den Obligationen über die bei ihr belegten Kapitalien die Bedingung zu stellen, daß sie berechtigt, aber nicht — sein soll, die Legitimation des Inhabers der Obligation zu prüfen.
§. 29. (Banknoten.) Die Bank ist befugt, nach Bedürfniß ihres Verkehrs Anweisungen auf sich selbst als ein eigenes Geldzeichen unter der Benennung „Banknoten“ auszugeben. Keine Banknote darf auf einen geringeren Betrag als 25 Thaler preußisches Silbergeld ausgestellt werden. Der Gesammtbetrag der auszugebenden Banknoten wird auf Funfzehn Millionen Thaler festgesetzt, so daß die Bank außer den nach der Ordre vom 11. April 1846 auszugebenden Banknoten im Betrage von ehn Millionen, noch weitere Fünf Millionen auszugeben befugt ist. Da jedoch die Bank durch die Ordres vom 5. Dezember 1836 (Gesetz⸗-Sammlung S. 318) und 9. Mai 1837 (Gesetz⸗Sammlung S. 75) die Summe von Sechs Millionen Thalern in Kassen⸗Anweisungen gegen Niederlegung eines gleichen Beirages in Staatsschuldscheinen erhalten hat, so soll zwar die erstgedachte Summe noch ferner auf Drei Jahre, von dem Tage an ge⸗ rechnet, an welchem diese Bank⸗Ordnung in Kraft tritt, unter den bisheri⸗ gen Bedingungen der Bank verbleiben, dieselbe aber verpflichtet sein, bis zum Ablauf dieser Frist die erhaltenen Sechs Millionen Thaler in Kassen⸗ Anweisungen gegen vhnsgntoren der niedergelegten Staatsschuldscheine zurückzuliefern, wogegen sie die Befugniß erhält, nach Maßgabe der ersolg⸗ ten Zurücklieferung und Vernichtung der Kassen⸗Anweisungen einen weiteren Betrag von Banknoten bis zur Hoh⸗ von Sechs Millionen Thalern auszu⸗ geben. Den Gesammt⸗Betrag von Einund Zwanzig Millionen Thalern darf die Bank ohne Unsere ausdrückliche, durch die Gesetz⸗Sammlung zu publizirende Genehmigung nicht überschreiten.
§. 30. Die Anfertigung der Noten und der Umtausch der beschädig⸗ ten Noten erfolgt unter besonderer Aufsicht des Staats und in Zulunft unter Mitaufsicht der Bank⸗Antheils⸗Eigner (§. 93); auch behalten Wir Uns vor, die Verfolgung der Verfälschungen auf Rechnung der Bank einer Unserer Central⸗Behörden zu übertragen. Bis dahin, daß solches geschehen, sind sämmtliche Behörden verpflichtet, der Bank bei Verfolgung der Verfäl⸗ schungen auf alle Weise behülflich zu sein und deren Requisitionen Folge u leisten. §. 31. Von dem Gesammt⸗Betrage der in Umlauf besindlichen Bank⸗ Noten müssen in den Bankkassen, außer den zu den übrigen Geschäften er- forderlichen Baar⸗Fonds und Effekten, Zwei Sechstel in baarem eme 8 oder Silber⸗Barren, Drei Sechstel mindestens in diskontirten Wechseln und der Ueberrest in Lombard⸗Forderungen mit bankmäßigen Unterpfändern vorhanden srin. In dem Maße jedoch, als die §. 29 gedachten Kassen⸗ Anweisungen abgeliefert werden, können diejenigen Vier Sechstel der über den Betrag von Funfzehn Millionen Rthlrn. umlaufenden Banknoten, welche nach vorstehendem Grundsatze nicht durch Baarfonds gedeckt zu sein brauchen, bis zum Betrage von Vier Millionen Rählr. durch die zurück empfangenen Staatsschuldscheine sichergestellt werden.
§. 32. Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten bei allen ihren Kassen in Zahlung anzunehmen und auf Verlangen der Inhaber bei der Haupt⸗ Bank⸗Kasse zu Berlin zu jeder Zeit, bei den Provinzial⸗Bank⸗Comtoiren aber soweit es deren jedesmalige Baarbestände und Geldbedürfnisse gestat⸗ ten, gegen baares Geld unweigerlich einzulösen: ihre sämmtlichen Fonde haften dafür. Sofern jedoch Banknoten auf ein Provinzial⸗Bank Comtoir ausdrücklich ausgefertigt worden sind, mussen solche bei diesem jederzeit so⸗ sort e ngelöst werden.
§. 33. Der Umlauf dieser Noten ist im ganzen Umfange Unserer Staaten gestattet; auch sollen dieselben bei allen öffentlichen Kassen statt baaren Geldes, so wie statt der Kassen⸗Anweisungen, angenommen werden; im Privatverkehr soll aber Niemand zur Annahme gezwungen sein.
§. 34. Die Noten sind, gleich dem baaren Gelde, keiner Vindication oder Amortisation unterworfen.
§. 35. Für den Fall, daß es nöthig werden sollte, die Banknoten einzurufen und gegen neue umzutauschen, behalten Wir Uns vor, über die Art der öffentlichen Bekanntmachung und die Dauer der Prällusivfrist be⸗ sondere Bestimmungen zu treffen.
§. 36. (Gewinn der Bank.) Aus dem nach den Jahres⸗Abschlüs⸗ sen sich ergebenden reinen Gewin der Bank wird zunächst: 1) den Bank⸗ Antheis⸗Eignern für ihren Einschuß drei und ein halb Prozent jährlich und 2) dem Staate für seinen Einschuß gleichfalls drei und ein halb Prozent jährlich gezahlt, von dem Ueberreste sodann 3) Ein Viertel zur Bildung des Reserbe⸗Fonds verwendet und der alsdann annoch verblei⸗ bende Ueberrest 4) zur Hälfte unter die Bank⸗Antheils⸗Eigner als Ertra⸗ Dividende und zur anderen Hälfte an den Staat vertheilt. Wenn der reine Gewinn der Bank nicht volle 3 ½ pCt. des eingeschossenen Kapitals (Nr. 1 und 2) erreicht, so soll das Fehlende auch aus dem Reservefonds ensnommen werden.
§. 37. Reicht die Einnahme und der Reserve⸗Fonds zur Deckung der Verluste eines Jahres nicht aus, so werden solche zur Hälfte von dem Ein⸗ schuß⸗Kapitale der Privatpersonen und zur Hälfte von dem Einschuß⸗Kapi⸗ tale des Staats, so weit letzteres ausreicht, sonst aber von dem Einschuß⸗ Kapitare der Privatpersonen allein abgeschrieben. Aus dem nächstfolgenden Gewinne werden zuerst die Dividenden für das volle Einschuß⸗Kapital bis zur Höhe von drei und ein halb Prozent jährlich (§. 36 sub Nr. 1 und Nr. 2) entnommen, der Ueberrest aber zum Ersatz der Verluste am Einschuß⸗Kapitale in der Art verwendet, daß vorweg der vom Einschuß⸗ Kapitale der Privatpersonen etwa abgeschriebene Mehrbetrag gedeckt wer⸗ den muß.
§. 38. Wenn der Reserve⸗Fonds Dreißig Prozent des eingeschos⸗ senen Kapitals erreicht hat, kann der zur Bildung des Reserve⸗Fonds be⸗ stimmte Theil des reinen Gewinnes der Bank (§. 36 zu 3) mit Unserer Genchmigung bis auf die Hälfte vermindert werden, während die andere Hälfte der Dividende zuwächst. Von Verfassung und Verwaltun
§. 39. (Einheit des Instituts.) Die Hauptbank in Berlin bil-⸗ det mit ihren jetzt schon bestehenden und noch künftig zu errichtenden Com⸗ toiren, Kommanditen und Agenturen in den Provinzen ein gemeinschaft⸗ liches, von der Finanz⸗Verwaltung des Staats unabhängiges Institut. Ohne unsere Genehmigung kann kein Provinzial⸗Comtoir aufgehoben oder besch änkt werden. Ueber die Errichtung neuer Provinzial⸗Comtoire behal⸗ ten Wir Uns nach den Bedürfnissen des Handels und Verkehrs die Ent⸗ scheidung vor.
§. 40. Wir behalten Uns vor, Com'oire jederzeit verlegen zu können.
§. 41. (Bank⸗Kuratorium.) Die Bank bleibt unter die allge⸗ meine Oberaufsicht des Staates gestellt, und wird solche auch sferner von dem Bank⸗Kuratorium ausgeübt.
§. 42. Das Bank⸗Kuratorium wird künftig bestehen: a) aus dem Präsidenten des Staats⸗Rath, b) aus dem jedesmaligen Justiz⸗Minister, c) aus dem jedesmaligen Finanz⸗Minister, d) aus dem jedesmaligen Prä⸗ sidenten des Handels⸗Amts und ec) aus einem fünften Mitgliede, welches Wir besonders ernennen. Dasselbe versammelt sich vierteljährlich. Die Verhand lungen werden zur weiteren Nachachtung protokollarisch niederge⸗ schri. ben. — §. 43. (Allgemeine Verfassung der Bank.) Dem gesamm⸗ ten Institute ist ein vom Staate bhesoldeter Chef und Königlicher Kom⸗ missarius und unter diesem ein Hauptbank⸗Direktorium vorgeseßt. 1
§. 44. Das Hauptbank⸗Direktorium, so wie in den Provinzen die Comtoire, Kommanditen und Agenturen der Bank, besorgen an ihrem Orte alle vorkommenden Geschäfte, soweit solche dem Chef der Bank nicht aus⸗ drücklich vorbehalten sind. 6
§. 45. Sämmtliche Beamte der Bank bleiben für die treue und vor⸗ schriftsmäßige Ausführung der ihnen obliegenden Geschäfte, wie bisher, nur Uns verantwortlich und behalten alle Rechte und Pflichten unmittelbarer
in Bankbeamter darf Bank⸗Antheile besitzen (sSchluß folgt.) 8G
den Sitz der Hauptbank und ihrer
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