1847 / 90 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

4 v116“

Brüssel, 27. März.

Der ministerielle Globe enthält folgende Berichtigung einiger irrthümlichen Ansichten über das Verhältniß Englands zu den nordischen Mächten in der spanischen Vermählungs⸗Frage: franffurter Blatt vom 20sten d. M. veröffentlicht einen Brief Berlin, worin es heißt, daß Lord Palmerston abermals bei 5 binetten von Wien und St. Petersburg eine förmliche ErHafnag 02 2 der Montpensier⸗Heirath nachgesucht hat, und daß 28 he- e ser Höfe die Zustimmung zu den von der preußischen 8255 ghaben diesen Punkt ausgesprochenen Ansichten —2 1öe Grund, zu glauben, daß unser frankfurter Kollege errejchischen ist, insofern er von einem neuerlichen Schritt 8 vaühl nnh russischen Regierung spricht. Aber n diesen nug nnc, vaaien in Frankreich zu dem Glauben zu verleiten versucht, daß der Kaise

sich zu gewinnen strebt,

vo d d önig der Franzosen für ¹ 1ee h ann nen bö-xn wahren Stand der Montpensterschen Hei⸗

5 die Nordmächte betrifft, mitzutheilen. Wir stand zwischen dem britischen Kabinet und den drei großen nordi⸗ schen Höfen stattgefunden, durchaus zu dem Schluß berech⸗ tigen, daß keine Meinungs Verschiedenheit darüber herrscht, daß die Heirath dem Geiste des utrechter Vertrags und dem Gleichgewicht der Mächte in Europa entschieden zuwider ist. Wenn Oesterreich, Preußen und Rußland nicht ein förmliches Dokument aufgesetzt und unterzeichnet haben, worin sie ihre Ansicht über die Angelegenheit aussprechen, so geschieht es nicht, weil diese Mächte anderer Meinung sind, als Lord Palmerston, oder weil sie abgeneigt sind, etwas der französischen Regierung Mißliebiges zu thun; sondern nur deshalb, weil sich einer solchen Erklärung die prak⸗ tische Schwierigkeit entgegenstellt, daß die drei nordischen Höfe die Königin von Spanien nie anerkannt. Diese Schwierigkeit wird je⸗ doch nicht verhindern, daß der französischen Regierung Andeutungen der Natur gemacht werden, daß sie durchaus alle Hoffnung darauf muß fahren lassen, als könnte es ihr gelingen, die Wirkung des von der englischen Regierung gegen diese Heirath erhobenen Protestes zu

schwächen.“ 8 GHelgien.

In der Sitzung der Repräsentanten⸗ Kammer vom 24sten d. wurde die Diskussion des Gesetz⸗Entwurfs über die Bestrafung von Beleidigungen des Königs und der König⸗ lichen Familie fortgesetzt.

Herr Delfosse belämpfte den Entwurf, weil derselbe zugleich gegen Presse und Jury, aber auch gegen das Königthum selbst sich richte. Uebri⸗ gens sei es klar, daß man damit die ernste Presse, nicht die Spottblätter, die schlechte Presse, treffen wolle. Der Justiz⸗Minister d'Aneihan ver⸗ theidigte sich insbesondere gegen den Vorwurf, als schmeichle er dem Kö⸗ nigthum. Man könne mit mehr Recht sagen, daß die Gegner des Ent⸗ wurfs der schlechten Presse zu schmeicheln suchten. Herr Lebeau fand sich zunächst zu persönlichen Erklärungen in Betreff der von ihm ausgegange⸗ nen Revision des Strasgesetzbuchs von 1834 veranlaßt; ein großer Unter⸗ schied liege zroischen seinem Vorschlage und dem heutigen. Es sei nicht zu verantworten, daß man jetzt einen so aufregen⸗ den ee vee. vorbringe, dessen Nothwendigkeit nicht beroiesen sei. Der Justiz⸗Minister habe selbst das Königthum gelegentlich der Ausübung des Gnadenrechts bloßgestellt, und das Ministerium habe bei den Wahlen sich so häufig dies zu Schulden kommen lassen, daß man sich nicht darob wun⸗ dern dürfe, daß Journalisten das Königthum auch direkt angegriffen hätten. Selbst Corruption scheue das Ministerium nicht, es hieße ja, daß ein Mi⸗ nister mit Versprechungen von Veränderungen des Zolltarifs gewählt zu werden hoffe. Der Minister Malou erwiederte, da höre er wie⸗ der das Alte, daß an dem Uebel das Ministerium schuld sei. Wer auch am Ruder sei, so werde es schlechte Leidenschaften geben, die weder Königthum, noch den Staat und die Familie achten würden. Käme die liberale Partei ans Ruder, so werde sie sich zu dem heutigen Gesetze Glück wünschen, das eben so zeitgemäß, als constitutionell und nützlich sei. Die Prozedur gegen die schlechte Presse, die blos von Verleumdungen lebe, bedürfe einer Veränderung, indem heute jeder Pamphletist sich in Kontumaz verurtheilen lassen könne, ohne daß ihn die Strafe je erreiche. Der Minister Dechamps bezog die Wahlbeschul⸗ digungen auf sich und bemerkte, er habe die Kandidatur an einem anderen Oite angenommen, weil sie ihm von Männern angeboten worden, die seine dem Lande geleisteten Dienste zu würdigen wüßten. Herr von Merode sprach gegen die Klatschblätter, die das Publikum da⸗ durch zum Abonniren zwängen, daß sie bei Weigerungsfällen mit Angriffen drohten. Im Interesse der Ruhe der Familie müsse man solche Exzesse zu zügeln wissen. Herr Rogier wollte dagegen aus dem Gesetz⸗Entwurf ersehen, daß es sich nicht mehr um die Beleidigungen

egen den König handle, sondern um ein Gesetz gegen die Preßfreiheit.

Man nehme nur die schlechte Presse zum Vorwand, um die Preßfreiheit

überhaupt zu beschränken; dies habe man auch unter der Restauration und

unter holländischer Herrschaft gethan. Im Gegentheil müsse man dahin

streben, den Journalstempel aufzuheben oder zu reduziren, man müsse das

Gesetz selbst abschaffen, kraft dessen öffentliche Beamte auf Schadenersatz

llagen könnten, wenn sie als solche angegriffen würden; statt zu beschrän⸗

ken, müsse man die bestehenden Hemmungen selbst wegräumen. Der Mi⸗

nister de Theugx erklärte, nicht von seiner Partei sei der Name des Königs

in die politische Debatte zuerst hineingezogen worden. Man spreche von der

unerhörten Schmeichelei, daß man dem Könige zu Beverloo eine Statue

errichten wolle; das Ministerium habe den Muth, diesen Plan auszuführen.

Es sei einmal Zeit, jeder Verleumdungspresse ein Ziel zu setzen, die da

mache, daß Manche die Preßfreiheit verwünschten, weil sie diese mit Preß⸗

frechheit verwechselten. Gerade der Ausgang gewisser Prozesse spreche für

die Nothwendigkeit, das Gesetz zu verbessern. Herr Garcia protestirte da⸗

gegen, als sei der Entwurf der Preßfreiheit zuwider; da die Regierung nun

aber ein neues Gesetz zur Bestrafung von Beleidigungen und Verleum⸗

dungen durch die Presse einbringen wolle, so wäre es besser, daß man

Art. 11, welcher das neue Verfahren auf alle Preßvergehen ausdehnt,

ganz weglasse. Auf die Frage des Herrn Orts erklärt der Justiz⸗Minister,

daß Art. 11 auf aller vor den Assisenhof gehörende Preßvergehen Bezug haben

solle. Uebrigens habe er diesen Artikel auf den Wunsch der Central⸗Sec⸗

tion eingeschaltet, damit es keine spezielle Prozedur für die Vergehen gegen

den König gebe; er habe nichts dawider, daß Art. 11 ganz von dem heu⸗

tigen Entwurf genennt werde und wieder in die Central⸗Section zurück⸗ kehre, in welchem Falle er einen Theil des neuen Spezialgesetzes in Betreff⸗ der Preßverunglimpfungen bilden werde. Die Kammer entschied sich so⸗ dann mit 42 gegen 30 Stimmen für den, Schluß der Debatte über Art. 1, worüber die Abstimmung aber vertagt wurde.

In der folgenden Sitzung wurden Art. 1 und 2 mit überwiegender Majorität angenommen, Art. 3 aber, welcher bestimmte, daß der wegen eines Preßvergehens der bezeichneten Art Verurtheilte nach Abbüßung seiner Gefängnißstrafe noch auf 2 bis 5 Jahre unter Polizeiaufsicht Fftlt werden sollte, mit 46 gegen 29 Stimmen verworfen. Die S.n schritt hierauf zu Art. 4, zu welchem Herr van den Eynde 99 vorschlug, dem der Justiz⸗Minister beitrat, wo⸗ 88 k.72 Angeklagte vor eine andere Jury gestellt werden soll, als 8 5 che bei Erlassung des Anklagebeschlusses in Thätigkeit ist. In der 8 disen Sidung wurden auch die folgenden Artikel, bis zum 982 ünderungen, die das Ministerium selbst vorschlug, ange⸗ he. 8e. Mmaßzer der öffentlichen Arbeiten hat am vorigen Sonn⸗

mmer mitgeiheilt, daß die Ei der Staats⸗Ei⸗ enbahn „daß die Einnahmen der Staa Sgn,he neen Heönenn. 8. diejenigen vom Februar v. J. um 139

öniglicher Verordnung vom 22sten d. wird, auf den

nisters des Innern, Prafen de Theux, den im 14ten Artikel des organischen Gesetzes üer f Crbhan 2 Unterricht an⸗

geordneten vierteljährlichen Lehrer⸗Konferenzen unter Vorsit der

Kantonal⸗Inspektoren ihre feste und geregelte Einrichtung gegeben. Jeber Konferenz⸗Bezirk erhält eine Bibliothek, die unter Obhut eines von dem Inspektor zu ernennenden Lehrers stehen und aus der die Lehrer des Bezirks Bücher geliehen erhalten sollen, vorzüglich solche, die ihnen für ihren Beruf nützlich sind. Für die Lehrer, welche sich in ihrem Amt besonders auszeichnen, sind Belohnungen bestimmt, die in Gratificationen von 50 Fr., in Büchern und ehren⸗ werther Erwähnung bestehen und jährlich einmal in den Lehrer⸗ Konferenzen auf Vorschlag der Provinzial⸗Inspektoren durch das Mi⸗ nisterium des Innern ertheilt werden sollen.

Vieuxtemps ist am Montag von seiner Kunstreise wieder hier eingetroffen. 888 iDzn d

19 b 6

3 pypypanien. 3 Madrid, 20. März. Abermals eine ministerielle Krisis,

und zwar, wie es scheint, eine sehr kritische!

Die Königin soll vorgestern Abend die Aeußerung haben fallen lassen, sie wolle kein französisches Ministerium mehr. So unwahr⸗ scheinlich dies klingt, so ist doch gewiß, daß die eigentliche moderirte Partei in die größte Bestürzung versetzt und entschlossen ist, selbst zu gewaltsamen Mitteln zu greifen, um zu verhindern, daß die Gewalt ihren Gegnern, den Progressisten, anheim falle. Trotz des kaum mit den dermaligen Ministern geschlossenen Bündnisses, sagen die Verfech⸗ ter der Militairherrschaft und gewaltsamen Maßregeln sich wieder von ihnen los, und suchen der Königin ein aus den Generalen Narvaez und Pezuela und den Herren Gonzalez Bravo, Mon, Pidal und Martinez de la Rosa zusammenzusetzendes Kabinet aufzudringen. Halbe Maßregeln, verkündigen diese Herren, reichen nicht mehr aus; die Progressisten seien als Rebellen zu betrachten und mit den Waffen in der Hand zu bekämpfen.

Der Heraldo zog gestern alle Gräuel der Revolution, welche seit vierzehn Jahren unter dem Vorwande der Freiheit und des Zeit⸗ geistes verübt worden, wieder hervor und schiebt sie auf Rechnung der Progressisten, ohne zu bedenken, daß Martinez de la Rosa und ähnliche Schöngeister die Männer waren, welche über ganze Zweige der Königlichen Familie die Acht verhängten und der politischen Um⸗ wälzung freien Lauf ließen.

„Kaum haben wir angefangen, uns tolerant zu zeigen“, sagt der Heraldo, „so entsagen plötzlich Parteien, die unter der Last ihrer Leiden erlagen und sich mit den kleinsten Zugeständnissen befriedigt haben würden, ihren bescheidenen Ansprüchen und suchen geradezu uns die Gewalt zu entreißen. Gestern zeigten sie sich niedergeschla⸗ gen, heute sprechen sie wie Leute, die binnen kurzem Rathgeber der Krone zu sein hofften ZAber die Moderirten besitzen noch zu viel Patriotismus (!), um sich die Gewalt entreißen zu lassen. Sie zäh⸗ len auf die Armee, die öffentliche Meinung und auf die Majorität in den Cortes. Sie werden der Toleranz ein Ziel setzen, wenn diese ihren Untergang herbeiführen kann.“ b .

Das anerkannte Organ des Ministeriums, la Union, sagte gestern Abend geradezu, die Minister würden anderen Personen Platz machen, welche wegen ihrer Energie und Regierungs⸗Gaben den Mo⸗ derirten größeres Vertrauen einflößten. Zugleich tischt es die Er⸗ mordung der Mönche, die Revolution von la Granja, die Verräthe⸗ rei Espartero's u. s. w. wieder auf. Die progressistischen Blätter wenden heute dagegen ein, daß diejenige Partei, welche in der Nacht des 7. Oktober 1841 den Palast der Königin in ein Schlachtfeld ver⸗ wandelte und ihr Leben in Gefahr setzte, nicht das Recht hätte, ihren Gegnern Vorwürfe zu machen.

Wer auch zum Besitze der Gewalt gelangen möge, der Streit zwischen beiden Parteien dürfte bald aus dem Saale des Kongresses auf einen anderen Schauplatz verlegt und mit schärferen Waffen als denen der Zunge ausgefochten werden.

In der vorgestrigen Sitzung des Kongresses wurde eine Eingabe Olozaga's verlesen, in welcher er verlangt, in seiner Eigenschaft als Deputirter zugelassen zu werden, und dagegen sich zur Vermei⸗ dung aller Erörterungen verpflichtet, die zur Verletzung der der Kö⸗ nigin gebührenden Achtung Veranlassung geben könnten. Herr Cor⸗ tina und die Progressisten unterstüttten den Antrag, der endlich an die Bittschriften⸗Kommission verwiesen wurde.

In der gestrigen Sitzung entwarf der Marine⸗Minister eine Schilderung des im Hasen von Fuenterrabia stattgefundenen Vor⸗ falles. Er erklärte, der Gewaltschritt der Franzosen würde durch spanische Truppen zurückgewiesen worden sein, wenn die desfallsigen Befehle zur rechten Zeit eingetroffen wären. Die Behauptung der Franzosen, daß, der wiener Kongreß⸗Akte zufolge, der Thalweg des Gränzflusses die Gränze bilde, könne die spanische Regierung nicht zulassen, weil die Bidassog seit unvordenklicher Zeit im anerkannten Besitze Spaniens wäre. Die diesseitige Regierung hätte deshalb Genugthuunng von der französischen verlangt und hoffe, sie zu erhal⸗ ten. Mehrere Deputirte beschwerten sich darauf mit Heftigkeit über die Anmaßungen der Franzosen.

Allem Anschein nach, wird es nicht zu der spanischen Inter⸗ vention in Portugal kommen, die überhaupt, der mit der englischen Regierung getroffenen Verabredung zufolge, nur dann stattfinden sollte, wenn Dom Miguel selbst an der Spitze seiner Anhänger den Thron Donna Maria's bedroht haben würde. Gegenwärtig haben aber die Miguelisten des Prätendenten Sache fallen lassen und sich unter die Befehle der rebellischen Junta von Porto gestellt.

Es ist hier die Nachricht eingegangen, daß der Graf Bresson nicht wieder als Botschafter hierher zurückkehren, sondern in gleicher Eigenschaft entweder nach London oder Wien () versetzt werden wird.

Die Herzogin von Sessa (Infantin Luise) ist gestern mit ihrem Gemahl nach Paris und Brüssel abgereist, von wo sie sich über Deutschland nach Italien begeben werden.

Die Minister haben die beabsichtigte außerordentliche Anleihe von 10 Millionen Piaster aufgegeben. .

Das am 11ten in Cadix auf Dampfschiffen eingeschiffte Infan⸗ terie⸗Regiment traf am 17ten in Barcelona ein. Von hier ist ein

Kavallerie⸗Regiment dorthin abgegangen. 682 e.

Sriechenland—

O München, 26. März. Es ist eine große Anzahl Briefe

aus Griechenland hier eingetroffen, da sich alle Korrespondenten be⸗ eilt hatten, die (bereits erwähnte) glückliche Ankunft des Kronprinzen zu melden. Ursprünglich hatte der König mit seiner Gemahlin dem erlauchten Bruder bis nach Patras entgegengehen wollen, war aber daran bekannflich durch Unwohlsein verhindert worden. So fand denn der herzliche Empfang im Piräeus statt. Zahlreiche Notabilitäten der Hauptstadt, unter denen auch der bayerische Gesandte, harrten dort der Landung des Prinzen und folgien dann dem Königlichen Wagen, theils reitend, theils fahrend, bis zur Königlichen Residenz. Ueber die muthmaßliche Dauer der Anwesenheit des Kronprinzen in Athen vernimmt man von keiner Seite her etwas Bestimmtes,

des April wieder in München eintreffen. Politische Zwecke mißt weder hier noch in Athen irgend ein Unterrichteter der Reise des Prinzen bei, fondern lediglich den Wunsch, die Gelezenheit, welche der Aufenthalt auf Sieilien darbot, zu benußen, um dem so lange nicht gesehenen Bruder einen Besuch abzustatten. Inzwischen hat

sich neuerdings in Griechenland allerdings Manches ernster gestaliet,

doch will man hier wissen, Se. Königl. Hoheit werde noch vor dem Ende

so daß man sich versucht fühlen mußte, an ernste Konflikte, soawohl an

der Nordgränze als zur See, zu denken, hinderte dies nicht die so⸗

wohl für die Pforte, als für die griechische Regierung bestehende 8 Unmöglichkeit, ohne und gegen den Willen der Großmächte ihre ge-⸗

genwärtige Streitfrage auf das äußerste zu treiben. Indessen muß gleichwohl auch berücksichtigt werden, daß weder in Konstantinopel,

noch in Athen unbedingte Garantieen dafür gegeben sind, man wirde des Geistes der Erbitterung, des Hohns und der Kampflust nach Belieben Herr werden können. Der erste Schuß an der Nordgränze

würde in ganz Griechenland Alt und Jung unter die Waffen rufen! So weit wird es zuverlässig nicht kommen, aber so wie die Dinge be⸗ reits stehen, ist nicht abzusehen, wie die Lösung des Streites erfolgen soll, wenn sich die Pforte nach wie vor in ihrem Ansinnen, daß Mussurus mit erhöhtem Glanze nach Athen zurückkehre, unterstützt sehen würde.

Neben dem umwölkten politischen Himmel hatte sich endlich der 1 4

wirkliche von Allem, was Stürme bringen kann, völlig frei gemacht, und der Kronprinz von Bayern wird die Umgegend von Athen, wie das Land, wohin er seine Auesflüge nur immer richten mag, in jenem herrlichen Frühlings⸗Gewande antreffen, welches gewiß jedem Deut⸗ schen, der es je zu bewundern so glücklich gewesen ist, für immer unver⸗ geßlich bleibt.

Handels- und Börsen⸗-Nachrichten.

Berlin, 30. März. Auch heute wirkten die Ultimo⸗Regulirungen noch nachtheilig auf die Course. Nur Berlin⸗Hamburger wurden höher bezahlt. 11“]

Berliner Börsee. Den 30. März 1847. 8

Pr. Cour. Brief. Geld.

Pr. Cour. Brief. Geld. Gen

92 92 ½ 101¾ 100 ½ 107 ½

Fonds. decetien.

St. Schuld-Sch. 6 92² Brl. Potsd. Magdb. Prämien-Scheine do. Prior. Oblig. d. Seech. à 50 T. 95 do. do. do. Kur- u. Neumärk. B.-St. E. Lt. A. u. B.

Schuldverschr. S Bonn-Kölner Esb. Berliner Stadt- Br.-Schw.-Frb. E. Obligationen do. do. Prior. Obl. Westpr. Pfandbr. Cöln-Minden. v. e. Grossh. Pos. do. Düss. Elb. Eisenb. do. do. do. do. Prior. Obl. Ostpr. Pfandbr. Magd.-Halbst. Eb. Pomm. do. Mgd. Lpz. Eisenb. Kur- u. Neum. do.⸗ do. do, Prior. Obl. Schlesische do. Niedersch.-Märk. do. v. Staat ga- do. Priorität rantirt. ELt. B.⸗ do. Priorität Nied.-Mrk. Zwgh. do. Priorität O0b.-Schles. E. L. A do. Prior. do. ELt. B. Rhein. Eisenb. do. Stamm-Prior. (voll eingezahlt) Brl. Anh. Lit. A. 111 ½ do. do. Prior. Obl. do. do. Prior. Obl. Hdo. v. Staatgarant. Berlin-Hamb. 108 ½ 107 ¾ [Thüringer

do. Priorität 96 ½ swin.-B. (c.-o.)

Gold al marco. Friedrichsd'or. And. Gldm. à 5 Th. Disconto.

182nöeebSöeebSSnnee

86 ½ 91 92 ½¼ 96 ½ 95 ½ 89 ½ 88 ¼

V Pr. Cour.

etien.

*

Thlr. zu 30 Sgr. Brief.] Geld.

Wechsel - Cour S.

AmsterdamV. ... .

d4 50 r.. 2 Me. 139 ½ 1398

Hamburg 8 Kurz 150 ½ do. . 5 2 Mt. 149 8 London 8 3 Mt. 6 20 ½ 11114“*“” 300 Fr. 2 Mt. 79 72 Wien in 20 Xr. 2 Mt. 101½ 101 2 Mt. 101¾ 100 Thlr. 2 Mt. 99 ½ ö565 9 8 Tage Leipzig in Courant im 14 Thl. Fuss, 100 Thlr. 2 Mt. 99 ¼8 Frankfart a. M. südd. 7. 100 Fl. 2 Mt. 56 16 56 12 100 sSRhbl. 3 Wochen 109 ¾ 1 109 Auswärtige Börsen.

Amsterdam, 26. März. Niederl. wirkl. Sch. 58 ¾. 5 % Span. 17 †. 3 % do. 36 ½. Pass. —. Ausg. —. Zinsl. 5 8l☚̈. Poln. —. Preuss. Pr. Sch. —. 4 % Russ. HNope 88 ½.

Antwerpen, 25. März. Zinsl. —. Neue Anl. 17.

Frankfurt a. M., 27. März. 5 % Met. 108 ½. P. Bank-Actien p. ult. 1909. 1907. Bayr. Bank-Actien 669 Br. Hope 87 G. Stiegl. 87 G. Int. 58 ½. 58. Poln. 300 Fl. 96 ¼ Br. do. 500 Fl. 79 1. ½.

Paris, 26. März. 5 % Rente fin cour. 117. 30. 3 % do. fin cour. 79. 30. Neapl. —. 3 % Span. —. Pass. —.

Wien, 27. März. 5 % Met. 108 %¼. 4 % do. 99. 3 % do. 71. Bank- Actien 1594. Aul. de 1834 153 ½. de 1839 119 ½. Nordb. 178 ½. Gloggn. 12¹½. Mail. 109 ¼. Livorn. 93 ½. Pest. 99. Badw. —.

Breslau

99

Petersburg

Durch höheren Auftrag bin ich veranlaßt, bekannt zu machen, daß der hierher berufene Ober⸗Konsistorial⸗Rath, Professor Dr. Nitzsch, seine Vor⸗ lesungen hier mit dem Anfang des bevorstehenden Sommer⸗Semesters be⸗ ginnen und namentlich folgende Collegia halten wird:

J. Ein Publikum über Fundamental⸗Theologie in zwei wöchentlichen Stunden. . 11 11

1I. Zwei Privat⸗Collegia, das eine über biblische Theologie in fünf

wöchentlichen, das andere über Homiletik und Katechetik in zwei

wöchentlichen Stunden. 89

Berlin, den 28. März 1847.

Der d. Z. Dekan der theologischen Fakultät. Dr. Neander.

Dr. Koner ist zum Leibarzt bei dem Hofstaate Sr. Königl Hoheit des Prinzen Georg von Preußen ernannt worden.

Königliche Schauspiele. Mittwoch, 31. März. Im Schauspielhause. 51ste Abonnements⸗ Vorstellung. Zum erstenmale: Canova's Jugendliebe, Original⸗Lust⸗ spiel in 4 Aufzügen, von Dr. Karl Töpfer. Anfang halb 7 Uhr. 8

Pehsere . April.-. Keine Theater⸗Vorstellung. 8

Freitag, 2. April.

Am Freitag ist das Billet⸗Verkaufs⸗Büreau geschlossen.

Sonnabend, 3. April. Im Opernhause. 50ste Abonnements-Vor⸗ stellung: Der 90ste Psalm, in Musik gesetzt vom Königl. Kammer⸗ musikus Herrn Kelz, und Requiem von Mozart, ausgeführt von der Königl. Sängerin Dlle. Tuczek, Dlle. Auguste Löwe, den Königl. Sängern Herren Mantius und Bötticher, den Mitgliedern der Königl. Kapelle und dem gesammten Chor⸗Personale des Königl. Theaters. Anfang 7 Uhr,

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu nachstehenden kleinen Opernhaus⸗Preisen verkauft:

Ein Billet in den Logen des Prosceniums 1 Rthlr. 10 Sgr. ꝛc.

9282 Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. vg. Im Selbstverlage der Expedition.

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. Beilage

möglich niedergehalten werden kann, nicht länger aufkommen.

4 wirklichen Bedürfnissen getreten ist.

bnn

Beilage zur Allgemeinen Preußischen

Zeitung. Mittwwoch den

dauhei kgk 83 8ZEI1“ Deutsche Bundesstaaten. Königreich Württemberg. Ministe⸗ rial⸗Erlaß in Betreff des Zunftwesens. Schreiben aus Braunschweig. (Tilgung der Landesschuld; Bankscheine; die preußische Pharmakopöe.) Rußland und Polen. St. Petersburg. Standesrechte der Wai⸗ senhaus⸗ und Findeltinder. Ernennung. G“ Schweiz. Kanton Bern. Berufung Dr. Zeller'⸗'ic. Italien. Rom. Censur⸗Edikt. Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Marktbericht.

Deutsche Bundesstaaten.

Königreich Württemberg. Von Seiten des Ministe⸗ riums des Innern erging unter dem 22. Dezember v. J. an die Kreis⸗Regierungen ein Erlaß in Betreff des Zunftwesens, der auch dem Ausschuß der Gesellschaft für Beförderung der Gewerbe mitgetheilt wurde, damit derselbe darüber berathe und die Ergebnisse dem Ministerium mittheile. Der Erlaß ist folgenden Inhalts: 1 „Von einer größeren Anzahl der Zunft⸗Vorsteher des Leinenweber⸗ Handwerks ist theils um Abänderung des Art. 72 der revidirten Gewerbe⸗ Ordnung, theils um gänzliche Aufhebung der Zünftigkeit dieses Gewerbes gebeten worden. Sodann ist von den Vorstehern der Färberzünfte zu Stuttgart, Heilbronn, Göppingen und Ulm die Bitte vorgetragen worden daß unter Abänderung der Ministerial⸗Verfügung vom 10. April 1837 die Berechtigung zum Färberei⸗Gewerbe in seinem ganzen Umfange von der vorgängigen Erstehung einer Prüfung abhängig gemacht und so der un⸗ zünftige Kunstfärber zum Eintritt in die Färberzunft veranlaßt werden möchte. Die Bitten der Leinenweber und der Färber stützen sich hauptsäch⸗ lich darauf, daß der Betrieb dieser Gewerbe immer mehr in die Hände 8gEa in Zunftverbande sehenden Personen übergehe, dadurch aber 85x Zerbands für die im Zunftverein verbleibende Zahl allzu Sieht man diesen Gesuchen tiefer auf den Grund, so ist nicht ver⸗ kennen, daß nicht nur die genannten, auch übrigen zünftigen Gewerbe in einen Zustand gerathen sind, welcher nicht laͤnger haltbar zu sein scheint. Die Eiweiterung des Marktes und die Ver⸗ mehrung der Fabriken bat die Handwerker seit dem Erscheinen der Gewerbe⸗ Ordnung vom Jahre 1828 in den Wettkampf mit dem internationalen Handel und mit größeren Gewerbe⸗Unternehmungen verwickelt. Was sonst der einzelne Handwerker verfertigt und an den Konsumenten unmittelbar abgesetzt hat, das findet jetzt der Konsument meist auch im kaufmännischen Handel als Produkt einer fabrikmäßigen Gewerbe⸗Anlage, welche, ausge⸗ rüstet mit Maschinen und einem größeren Kapital und unterstützt durch eine weiter gehende Theilung der Arbeit, ihre Erzeugnisse leichter und eben des⸗ halb wohlfeiler liefert, als der auf ein kleines Kapital und auf seine ei⸗ gene Handferligkeit beschränkte Handwerksmeister. Andererseits hat der menschliche Erfindungsgeist und eine vervollkommnete Technik eine Menge von neuen Fabrikaten geschaffen, durch welche bisherige Produkte zünftiger Werkstätten verdrängt oder doch in ihrem Gebrauchswerthe herabgesetzt wor⸗ den sind. Einen großen Umschwung in den Gewerbe⸗Verhältnissen hat auch der veränderte Geschmack der Zeit und der häufige Wechsel der Mode her⸗ vorgebracht, so daß von manchen Erzeugnissen, welche in den älteren Zunft⸗ Ordnungen, als in den Arbeitskreis eines zünftigen Handwerks fallend, be⸗ zeichnet sind, nichts mehr als der Name übrig geblieben ist. Es darf hier⸗ nach nicht auffallen, daß der Absatz der zünftigen Handwerke in neuerer Zeit eine bedeutende Verminderung erlitten hat. In dieser Lage findet der zünftige Handwerker keinen Schutz mehr in der Zunfteinrichtung. Während ihm das volle Recht verblieben ist, Andere, welche das Meisterrecht bei der

Zunft nicht erlangt haben, von der Verfertigung zünftiger Arbeiten abzu⸗

halten, kann er gegen die Konkurrenz der Fabriken, deren Entstehung un⸗ Damit hat die Zunfteinrichtung ihren Boden und jenes aus dem Zunftzwang flie⸗ ßende Recht seine praktische Bedeutung verloren. Was unter diesen Um⸗ ständen dem Handwerkerstand Noth thut, ist wohl nicht die Erschwerung der Niederlassung neuer Ankömmlinge oder eine Wiedereinführung strengerer Zunftformen und eines ausgedehnteren Zunftzwanges, als wovon nach dem allgemeinen Stande des Handels und der Gewerbe eine Emporbringung des zünftigen Gewerbebetriebs unmöglich erwartet werden kann, sondern die Erleichterung des Ueberganges von einem Gewerbe zum anderen und das Erstreben der Mittel, mit den fabrikmäßigen Gewerbe Anlagen die Konkur⸗ renz, die nun einmal nach der Natur der Dinge nicht mehr abgewendet werden kann, auch wirklich zu bestehen. Es ist eine Forderung des natür⸗

4 lichen Rechts, daß, so weit nicht polizeiliche Rücksichten entgegenstehen, Je⸗

dem gestattet werde, seine individuelle Geschicklichkeit sich so viel möglich

3 nutzbringend zu machen und sein Gewerbe nach eigener Neigung zu wäh⸗ len. Die praktische Anerkennung dieses Satzes im öffenlchens Leben hh von gedoppelter Wichtigkeit in einer Zeit, in welcher an die Stelle des ge⸗

wohnten Alten ein schneller Wechsel im Geschmack und in eingebildeten oder Mit diesem Wechsel ist eine strenge Abscheidung des Arbeitskreises der einzelnen Gewerbe nicht länger verträglich. Was ein Handwerker heute in seinem zünftigen Arbeitskreise produzirt, kann er vielleicht schon nach wenigen Wochen nicht mehr zu Stande bringen, weil er, um einer Modification des Geschmacks Rechnung zu tragen, in den Arbeitskreis eines anderen Handwerks eingreifen müßte, was ihm die Zunft⸗

ggesetze verbieten. So ist der Zunftzwang, der ursprünglich eine Wohlthat

für den Handwerkerstand gewesen, für die weitere Entwickelung der Gewerbe und für den Nahrungsstand der Gewerbe⸗Inhaber eine lästige Fessel ge⸗ worden, deren möglichst baldige Wegnahme im wohlverstandenen Interesse der Letzteren selbst gelegen zu sein scheint. Freilich treffen diese Bemerkun⸗ gen vorzugsweise nur bei denjenigen Handwerkern zu, welche mit den Fa⸗ brikgewerben in Berührung gekommen sind. Allein auch bei den anderen dürfte die Aufhebung des Zunftzwangs schwerlich auf erhebliche Schwierig⸗ keiten stoßen: denn bei einem Theile derselben ist die Technik so einfach, daß wenigstens in dieser kein Grund liegt, warum bei derselben die Zunftform

noch fortbesteht, z. B. bei den Bäckern, Metzgern ꝛc., und ein anderer Theil,

welcher einer längeren Vorübung bedarf, wird gegen zu starke Konkurrenz dadurch geschützt bleiben, daß die Ausübung des Gewerbs auch nach Auf⸗ lösung des Zunftverbandes aus polizeilichen Rücksichten von der vorgängi⸗ gen Erstehung einer Prüfung abhängig bleibt, z. B. die Zimmerleute, Mau⸗

rer und Steinhauer, Hufschmiede u. dgl.

Was nun aber die Mittel betrifft, durch welche eine Hebung der bis⸗

her zünftigen Gewerbe und Erstarkung derselben zum Weltkampfe mit den Feaäabrikgewerben befördert werden könnte, so werden dahin zu zählen sein: eine tüchtige Ausbildung der Lehrlinge und Gesellen in technischen vervoll⸗

kommneten Werkstätten, die Berufung ausländischer tüchtiger Techniker zur

Verbesserung der im Inlande bereits bestehenden Gewerbe⸗Anlagen, die

Anschaffung verbesserter Werkzeuge und nach Umständen auch eine weiter

86 eingreifende Theilung der Arbeit, so daß z. B. ein Tuchmacher nicht auf

die Verfertigung von Tüchern aller Feinheitsgrade sich wirft, sondern auf die Bereitung einer bestimmten Gattung sich beschränkt, um sofort in dieser etwas Tüchtiges leisten zu können.

Diese innere Vervollkommnung und Kräftigung der Gewerbe wird aber

in vielen Fällen nur dadurch zu Stande kommen, daß mehrere Meister zu

einem gemeinschaftlichen Betriebe oder doch zu gemeinschaftlicher Anschaf⸗ fung von Werkzeugen oder Unterrich smitteln sich vereinigen. Eine höhere Ergänzung solcher Vergesellschaftungen könnte vielleicht erzielt werden durch die Bildung neuer gewerblicher Corporationen, aber nicht mit der Tendenz der Abhaltung oder Erschwerung fremder Mitbewerbung, sondern mit dem Zwecke, für die gemeinsamen Interessen des Gewerbes durch Zusammen⸗ wirken einer größeren Anzahl von Gewerbsgenossen zu sorgen, Hindernisse und Schwierigkeiten mit gemeinschaftlichen Kräften zu überwinden, nützliche Erfahrungen und Entdeckungen sich anzueignen und zu verbreiten, die Aus⸗ bildung der Lehrlinge zu überwachen, verunglückter Gewerbegenossen sich an⸗ zunehmen u. dgl. Das Gedeihen solcher Corporationen scheint aber da⸗

durch bedingt zu werden, daß ihre Bildun 1 8 b 2 daß g, wenn schon der Genehmigun der Regierung unterworfen, überall in den freien Willen der em.

sen gelegt wird Ein Zwang zum Beitritte würde bei der Verschiedenheit

der letzteren in Absicht auf Kenntnisse, Fleiß und moralische Eigenschaften meist nachtheilig wirken, und schon darum scheinen die Zünfte, rücksichtlich welcher die Theilnahme eine gezwungene ist, zur Grundlage solcher Corpo⸗ rationen nicht geeignet zu sein, wie denn auch aus denselben, der in neue⸗ rer Zeit unternommenen Reformen ungeachtet, etwas Bedeutendes nicht her⸗ vorgegangen ist, wenn schon die Förderung der gemeinsamen Interessen des Gewerbes, die Ausbildung für dasselbe und die Vervollkommnung des Be⸗ triebes zu ihren gesetzmäßigen Aufgaben gehört hat.

Alle diese Bemerkungen, welche aber für die Ansichten und Anträge der Kreis⸗Regierung in keiner Weise maßgebend sein sollen, führen von selbst auf die Frage: ob nicht eine Revision der Prinzipien der Gewerbe⸗Ordnung in der Richtung einzuleiten sein möchte, daß der Zunstzwang aufgehoben, der Beginn und Betrieb eines Gewerbes im Allgemeinen Jedem, der das Alter der Selbstständigkeit erreicht hat, unter Beobachtung der bestehenden polizeilichen Vorschriften freigestellt, die Bildung freiwilliger Corporationen aber nur zugelassen, sondern auch auf geeignete Weise begünstigt werde

An diese Frage knüpfen sich, ihre Bejahung vorausgesetzt, einige wei⸗ tere, welche gleichzeitig zu erörtern sind, und zwar: 1) für welche Gewerbe, abgesehen von allen Innungsverhältnissen, aus allgemeinen polizeilichen Gründen die vorgängige Lieferung eines Befähigungs⸗Nachweises vorzu⸗ schreiben, und ob nicht der Regierung vorzubehalten sein möchte, diesen Befähigungs⸗Nachweis im Fall später sich zeigenden Bedürfnisses im Ver⸗ ordnungswege auch auf andere Gewerbe auszudehnen? 2) ob nicht über⸗ haupt die Annahme von Lehrlingen an die Bedingung des Nachweises einer bestimmten Vorübungszeit ünd des Besitzes eines guten Prädikats, etwa im Sinne des Artikel 19 des Bürgerrechts Gesetzes, zu knüpfen, und ob nicht solche Gewerbe⸗Inhaber durch Verleihung des Prädikats eines Meisters auszuzeichnen sein möchten? 3) welche Frist für die wirkliche Einführung der Gewerbesreiheit festzusetzen sein möchte, um die mit alsbal⸗ diger Vollziehung des zu erlassenden Gesetzes verbundenen Störungen der bestehenden Gewerbe⸗Anlagen zu vermeiden? 4) ob nicht, um das Ueber⸗ strömen vieler Kapitalien von der Industrie zu dem einen größeren Neiz enthaltenden kaufmännischen Handel und eine Gefährdung des Kauf⸗ mannsstandes durch eine allzu schnelle und umfängliche Konkur⸗ renz abzuwenden, außer jener Frist vorübergehend noch weitere beschränkende Bestimmungen über die Zulassung zum kaufmännischen De tailhandel aufzustellen sein möchten? 5) wie für die polizeilichen Veran⸗ staltungen, zu denen die Zunfteinrichtung bisher benutzt wurde, nach dem Aufhören dieser Einrichtungen zu sorgen sein möchte, namentlich aber ob und unter welchen Modificationen etwa das in Frankreich bestehende Insti⸗ tut der Conseils de Prud'hommes (dargestellt in der Schrift von Meißner: „Die Fabrikgerichte in Frankreich. Leipzig, 1846“) in Württemberg einzu⸗ führen sein möchte? 6) ob nicht der Regierung das Recht vorzubehalten sein möcte, nach Maßgabe der zu machenden Erfahrungen die Bildung ge⸗ werblicher Corporationen für bestimmte polizeiliche oder überhaupt für ge⸗ meinnützige Zwecke auch gegen den Willen der betreffenden Gewerbege⸗ nossen anzuordnen? 7) welche Anordnungen zu treffen sein möchten, um da, wo keine gewerblichen Corporationen bestehen, die Ausbildung der Lehr⸗ linge gehörig zu überwachen und dieselben, so wie die Gesellen, in guter Zucht und Ordnung zu erhalten? 8) wie nach Aufhebung des Grund⸗ satzes der Zünftigkeit gewisser Gewerbe das Verhältniß der Gewerbe⸗Nieder⸗ lassung zu der Gemeinde⸗Genossenschaft geregelt werden soll?

Mag nun aber auch die große Frage der Einführung der Gewerbe⸗ Freiheit bejaht oder vorerst noch verneint werden, so ist zu untersuchen, ob nicht, um den nächsten Bedürfnissen Genüge zu leisten, eine Erleichterung des Zunftzwanges im Verordnungswege einzuleiten sein möchte. Es bietet sich hierzu nach Art. 11 der revidirten Gewerbe⸗Ordnung das doppelte Mittel dar, nämlich daß entweder Arbeiten, die bisher einem Gewerbe aus⸗ schließend angehört haben, für eine gemeinschaftliche Zuständigkeit mehrerer Zünfte erklärt, oder daß mebrere gleichartige zünftige Gewerbe in ein ein⸗ ziges vereinigt werden. Bei dem ersten Mittel werden hauptsächlich dieje⸗ nigen Arbeiten ins Auge zu fassen sein, welche mit mehreren Gewerben verwandt sind und daher die Genossen derselben gleichmäßig anlocken, ihre Beschäftigung auf dieselben auszudehnen. Bei Einschlagung des letzteren Weges aber möchten es folgende Gewerbe sein, deren reale Vereinigung in Betracht kommen könnte, wobei jedoch hinsichtlich der Aufzählung und Zu⸗ sammenstellung dem selbstständigen Ermessen der Kreis⸗Regierung in keiner Weise vorgegriffen werden soll: 1) Holz⸗Arbeiter: Drechsler, Glaser, Schrei⸗ ner und Wagner; 2) Gold⸗ und Silber⸗Arbeiter und Gürtler; 3) Gipser, Maurer und Steinhauer; 4) Roth⸗ und Weißgerber; 5) Sattler, Säckler, Kürschner und Schneider; 6) Zinngießer, Flaschner und Kupferschmiede; 7) Weberei⸗Arbeiter: Tuch⸗ und Zeugmacher, Tuchscheerer, Strumpf⸗ und Leinenweber und vielleicht auch noch als Hülfsgewerbe derselben die Fär⸗ ber; 8) Eisen⸗Arbeiter: Schlosser, Schmiede, Nagelschmiede, Messerschmiede, Schwertfeger, Büchsen⸗ und Wendenmacher.

Soll eine Vereinigung solcher verwandter Gewerbe verfügt werden, so fragt es sich weiler: ob es nothwendig oder zweckmäßig sei, auch die völlige Verschmelzung ihrer organischen Einrichtungen anzuordnen, oder ob sich nicht auf die Vereinigung ihrer Gewerbe⸗Befugnisse zu beschränken, im Uebrigen aber jedem Gewerbe zu gestatten sein möchte, seinen besonderen Verein für den Zweck von Prüfungen, so wie für ökonomische Zwecke, als einen Zweig des ganzen, auf die verwandten Gewerbe ausgedehnten Zunft⸗ Vereins fortzusetzen. Zu dieser Frage giebt die Erwägung Anlaß, daß mit der Vereinigung der Gewerbe⸗Befugnisse der nächste Zweck einer Erleichte⸗ rung des Zunstzwanges erreicht ist, daß ferner dieser Vereinigung, ungeachtet eine völlige innere Verschmelzung der verschiedenen Gewerbszweige wegen der für jeres derselben erforderlichen eigenthümlichen Ausbildung und der für den Betrieb nothwendigen äußeren Einrichtung doch nicht zu erwarten ist, und daß eben deshalb jedes Zweiggewerbe bis auf einen gewissen Grad seine besonderen Interessen und Beduͤürfnisse behalten wird, welche für die Angehörigen des verwandten Gewerbes gleichgültig sind und darum am besten durch Genossen desselben Gewerbes gewahrt werden können. Dabei wäre dann noch anzugeben, welcher Umfang in Zukunft den Meister⸗Prü⸗ fungen für solche Gewerbe, welche bisher eine eigene Zunft bildeten, künftig aber mit einem anderen verwandten Gewerbe in Eine Zunft vereinigt wür⸗ den, zu geben sein möchte? Je weiter eine solche Verschmelzung verwandter Gewerbe ausgedehnt würde, desto mehr wäre die endliche Einführung der allgemeinen Gewerbefreiheit vorbercitet, und es würde sofort dieselbe späterhin ohne erhebliche Verletzung bestehender Interessen vor sich gehen können; denn die meisten Eingriffe in den Arbeitskreis der zünftigen Gewerbe werden wohl nicht von ganz unberechtigten Konkurrenten, sondern von den Genossen verwandter Gewerbe ausgehen, gerade weil diese am meisten Gelegenheit zu solchen Uebergriffen finden und dieselben leichter verbergen können, als der Inhaber einer ganz unberechtigten Werkstätte. Die Kreis⸗Regierung wird nun aufgefordert, über diesen Gegenstand nach allen seinen Richtun⸗ gen und mit besonderer Berücksichtigung der Petitionen der Färber und Leinenweber auf den Grund der von ihr bisher gemachten Beobachtungen und Erfahrungen innerhalb sechs Monaten ein wohlerwogenes Gutachten abzugeben.“

F Braunschweig, 27. März. Der Stand unserer Finan⸗ zen gestattete für das gegenwärtige Jahr die Verwendung der Summe von etwa 100,000 Rthlr. auf die Tilgung der Schulden, und es wurden daher am 18ten d. M. die Ausloosungen auf die gesetz⸗ lich vorgeschriebene Weise vorgenommen. Die heute erschienene des⸗ fallsige Veröffentlichung ergiebt A. in Betreff der Kammerschul⸗ den, daß zu ihrer Tilgung 20,000 Rthlr. festgesetzt, davon aber diejenigen 8771 Rthlr. 20 gGr. 8 Pf. abzurechnen waren, über welche in Folge der Ueberschreitung der pr. 1846 ausgeworfenen Amortisations⸗Summe bereits disponirt worden, demnach 11,228 Rthlr. 3 gGr. 4 Pf. zur Ausloosung verblieben. Es wurden indeß ausge⸗ loost a) Kapitale in Golde 6200 Rthlr., b) dergleichen in Cou⸗ rant 5200 Rthlr.; mithin zusammen 11,400 Rthlr. 3. In Betreff der Landesschulden. Die auf deren Tilgung zu verwendende Summe war auf 80,000 Rthlr. festgesetzt

worden. Da hiervon diejenigen 2666 Rthlr. 2 gGr. ab⸗

gerechnet werden mußten, über welche aus dem oben angegebenen Grunde bereits ebenfalls disponirt ward, so verblieben 77,333 Rthlr 22 gGr. Die Ausloosung erstreckte sich übrigens über folgende Ka⸗ pital⸗Summen: a) in Golde 22,550 Rthlr., b) in Courant 56,850 Rthlr.; also zusammen über 79,400 Rthlr. Der Zinsfuß für beide Schuldklassen ist zum Theil 3 und zum Theil 3 Prozent. Die Inhaber der ausgeloosten Schuldverschreibungen haben nun in den letzten acht Tagen des Monats September d. J. die Kapitale nebst den bis zum 1. Oktober d. J. zu vergütenden Zinsen bei der Herzoglichen Haupt⸗Finanz⸗Kasse hierselbst in Empfang zu nehmen; eine Verzinsung über den gedachten Zeitpunkt hinaus findet nicht statt. Gesetzlicher Vorschrift gemäß hat, in Beziehung der Ablösungs⸗ Angelegenheiten, die Herzogliche Landes⸗Oekonomie⸗Kommission den Courswerth der Kammer⸗ und Landes⸗Schuldverschreibungen bekannt zu machen, und einer solchen, am 22sten d. M. erschienenen Bekannt⸗ machung zufolge, sind seit dem 10. Oktober v. J. die 3 ½ proz. Obli⸗ gationen von 96 auf 97 pCt. gestiegen, die 3proz. jedoch auf ihrem damaligen Courswerthe von 88 pCt. unverändert geblieben. Allein bereits seit einigen Wochen wurden jene in Appoints zu 1000 und 500 Rthlr. gewöhnlich mit 97 ½ pCt., in solchen zu 100 und 50 Rthlr. noch böher bezahlt.

Das von der Herzoglichen Leihaus⸗Anstalt unter dem Namen „Bankscheine“ ausgegebene Papiergeld beläuft sich gegenwär⸗ tig auf 600,000 Rthlr. Cour. in 1⸗, 5⸗ und 20⸗Thalerscheinen. Es sind nämlich zu den in den Jahren 1843 und 1844 kreirten 500,000 Rthlrn. in dem vorigen Jahre, in Folge der ständischen Verhandlun⸗ gen über unsere Eisenbahn⸗Angelegenheiten, noch 100,000 Rthlr. hinzugekommen.

Die Regierung hat genehmigt, daß die kürzlich erschienene sechste Ausgabe der Pharmacopoea borussica am 1. September d. J. in unserem Herzogthume an die Stelle der jetzt geltenden fünften Aus⸗ gabe als Landespharmakopöe trete. Alle Droguen und Präparate sollen daher von den Apothekern von jenem Tage an in der Beschaf⸗ fenheit dispensirt werden, welche den Angaben und Vorschriften jener Ausgabe entspricht. .

Rußland und Polen.

St. Petersburg, 21. März. Se. Majestät der Kaiser hat, auf Grundlage eines vom Reichs Rathe abgegebenen Gutachtens, die den Zöglingen der Waisenhäuser der Kollegien der allgemeinen Für⸗ sorge und der Findelhäuser bei ihrer Zuschreibung zu einem steuer⸗ pflichtigen Stande zu gewährenden Rechte betreffend, unterm 26. Fe⸗ bruar befohlen: .

I. Die Kinder ehelicher Herkunft, welche in den Waisenhäusern erzo⸗ gen werden, erhalten;: 1) das Recht, sich nach zurückgelegtem 21sten Le⸗ bensjahre einen Beruf zu wählen, gleich den Zöglingen der Findelhäuser. 2) Dürfen sie sich bei den Bürgergemeinden und Gilden anschreiben lassen, ohne daß dazu die Zustimmung der letzteren erforderlich wäre, und sind sie zwei Jahre lang von Steuern und Abgaben befreit, jedoch mit der Bedin⸗

Kommission ernannt.

gung, daß sie, laut den Gesetzen über die Stände, in den nächstsolgenden drei Jahren selbst für die Einzahlung der Steuern haften. 3) Soll ihnen das in den Statuten der allgemeinen Fürsorge verliehene Recht, persön⸗ lich von der Rekrutenpflicht befreit zu sein, auch für die Zu⸗ kunft verbleiben. 4) Dieser Rechte sind nicht nur die in den Wai⸗ senhäusern der Kollegien der allgemeinen Fürsorge erzogenen vater⸗ und mutterlosen Waisen, sondern auch diejenigen theilhaft, die den Vater verloren haben, während die Mutter aber noch lebt. Uebrigens wird eine solche Erweiterung der erwähnten Gesetze nur dann zugelassen, wenn die Kollegien der allgemeinen Fürsorge bezeugen, daß die Mütter dieser Kinder sich wirklich in der äußersten Armuth befinden. Die Gouvernements⸗Re⸗ gierung und die Kollegien selbst tragen für dergleichen Zeugnisse die Ver⸗ antwortung. II. Die den unchelichen Kindern, sowohl den Zöglingen der Findelhäuser, als auch solchen, deren Mütter einem nicht steuerpflichtigen und freien Stande angehören, laut dem Reglement über die Steuern und den Gesetzen über die Stände gewährte fünfjaͤhrige Steuer⸗ und Abgabenfrei⸗ heit wird auf zwei Jahre beschränkt, und diese Zöglinge werden den in den Gesetzen über die Stände enthaltenen Vorschristen unterworfen, d. h. es ist ihnen gestattet, sich den Bürgergemeinden und Zünften, ohne deren Zu⸗ stimmung, zuschreiben zu lassen, desgleichen den Landgemeinden, auch ohne deren Zustimmung nachzusuchen, wobei jedoch die in den Gesetzen über die Stände für die Anschreibung zu Krondörfern festgestellten Regeln zu beob⸗ achten sind. Zugleich erhalten sie in beiden Fällen Steuer⸗ und Abgaben⸗ freiheit für zwei Jahre, mit der Bedingung, daß sie in den nächstfolgenden drei Jahren selbst für die Entrichtung der Steuern haften; während dieser drei Jahre sind sie aber von der Rekrutenpflicht befreit. Der Gehülfe des Justiz⸗Ministers, Geheimerath Scheremetew, ist dieser Function enthoben und zum Mitgliede der Bittschriften⸗

Schweiz.

Kanton Bern. Am 22. März hat sich der Große Rath versammelt und auf den folgenden Tag die Besprechung der Berufung des Dr. Zeller angekündigt. Man glaubt allgemein, daß der Große Rath über die in dieser Angelegenheit eingegangene Petition zur Tagesordnung schreiten wird. Auch spricht man von einer Motion, welche eine Reorganisation der Hochschule beabsichtige, wodurch Zeller's Stellung eine andere würde, indem man ihm alsdann den Lehrstuhl der Ppilosophie übergeben wolle.

JItalien.

MNom, 17. März. (A. Z.) Der Kardinal Gizzi hat am gestri⸗ gen Tage das nachstehende Censur⸗Edikt erlassen: „Unter den Erfindungen der Neuzeit hob die Presse die Macht des Wortes und vervielfältigte Gutes und Böses, Wahrheit und Irrthum so sehr, daß die Päpste ihr von jeher die ernsteste Aufmerksamkeit zuwenden mußten, um ihren Nutzen zu fördern, ihren Schaden zu entfernen. Die unter dem Schutze der Päpste in Rom zu großer Berühmtheit gelangten Druckereien legen davon Zeugniß ab, nicht weniger die außerhalb von Bi⸗ schöfen eingerichteten; andererseits die den Mißbrauch dieser so edlen Kunst zügelnden Gesetze, welche das Talent fördern, aber auch verhüten wollten, daß die Völker des Glaubens und der Sittlichkeit verlustig würden. —7 Form dieser Gesetze mußte sich in Verhältniß zu der wachsenden Zah. der Schriftsteller und ihrer Productionen für die Presse nach 8 san anders gestalten, und die Revision der Manusfkripte chanb sam und unvollkommen durch die Damit betrauten eee gbcs sei habt. Leo XIlI. verordnete daher mit sorglicher Umsicht in d 85 eine schleunigere und meh nes General⸗Vikars vom 18. August 1825 ein ih dem Willen des re Bürgschaften bietende Censur. Dieses Edilt so,vnetionen auf dem Ge gierenden Papstes, unseres Herrn, für literarische Pur die Zukunst in volle

Wi t, Religion und Moral auch unft gennde Hecgeas. üie Betreff der Censur politischer Schriften be

. 4 ½ 1 in Fällen, wo sie auswärtige Re vinene Eh. 1. 8. 8., 0,9 7 dasfan vecehrilche Erörterungen veran

sican en zu Beschwerdengnags⸗Eelretarlat die Erlaubniß für ihre Ver ,

öffentlichung einzuholen sei.

8 baae⸗, heene 89 5 daß es dem Staats⸗Sekretariat unmöglich sprechende der Autoren in der gewünschten Eil nachzukom-⸗ F-g Heili keit will keinesweges, daß die anständige Freiheit der Presse kümmert werde, andererseits auch nscht, daß die Frei⸗

dun, , Zägellosigkeit umschlage, nd hat uns nach 8 Erwägung