kompetenter Meinungen befohlen, in den Provinzen wie in Rom eine Cen⸗ sur⸗Behörde zu bestellen, an welche die geistlichen Censoren künftig politische Schriften nach vorausgegangener Prüfung, ob sie gegen Religion, Moral und die Kirche gerichtet sind, einzusenden haben. Den Willen unseres Lan⸗ desherrn zu verwirklichen, haben wir mit seiner Genehmigung folgende Normen festgestellt. 1
I. Von der Censur⸗Behörde. 1) Der Censur⸗Rath in Rom soll aus fünf ausgezeichneten Gelehrten, die Se. Heiligkeit ernennen wird, unter Vorsitz des Padre Maestro del Sacro Palazzo gebildet 7dr. 2) In den Hauptstädten der Provinzen besteht er aus zwei cbenfalls g-9 Sr. Heiligkeit nach Vorschlag des Legaten oder Prolegaten, der ihr Pn dent ist, zu ernennenden Mitgliedern. 3) Die Hälfte des en . Censur⸗Behörde wird alle fünf Jahre neugewählt; das Küevee urchs Loos; doch kann der Papst das frühere bestätigen. 4) 12 Mitglieder ver Behörde vertheilen nach Vorschrift des Präsidenten ihre Arbeit. Von dem Urtheil eines einzelnen Mitgliedes kann an das der dr. erc wer⸗ den; auch darf der einzelne Censor, wo er sich nicht des Urthei 4. fähig hält, an die Gesammt⸗Behörde sein Geschäft abgeben. 5) Die in Rom einge⸗ setzte Censur⸗Behörde entscheidet nach den weiter unten angegebenen Normen ohne Appell unter Verantwortlichkeit gegen die Regierung. 6) Die Stimm⸗ Abgabe der Glieder der Provinzial⸗Censur unterliegt in streitigen Fällen der Entscheidung des Präsidenten; gegen die des Letzteren ist kein Appell mög⸗ lich, wo es sich um Journal⸗Artikel und Broschüren handelt; wenn um wichtigere Werke, so steht an die Ober- Censur⸗Behörde in Rom der Rekurs offen. 7) Für cine Schrift, welcher die Censur⸗Behörde in Nom die Ver⸗ öffentlichung durch den Druck versagte, ist kein Imprimatur in der Provinz nachzusuchen; es ist ungültig, wenn man es ertheilte.
II. Censurnormen. 1) Der Censur⸗Rath ist nicht befugt, ein Joumal oder sonst eine neue periodische Schrift veröffentlichen zu lassen, ohne vorausgegangenen Bericht an die General⸗Direction der Polizei, welche dazu ermächtigen kann, sobald die Tendenzen, die Namen der vor⸗ züglichsten Mitarbeiter, die Form der Publication, die Mittel des Unter⸗ nehmens und eine verhältnißmäßige Caution des Verlegers wegen der Be⸗ obachtung der respektiven Gesetze ihr abgegeben worden. 2) Jedes Thema der Wissenschaft und Kunst ist unter den nachsolgenden Bestimmungen der Besprechung freigegeben, die Tagesgeschichte, die öffentliche Verwaltung, Alles, was zur Förderung der Landwirthschaft, des Gewerbfleißes, des Han⸗
dels, der Schifffahrt und öffentlicher Unternehmungen beizutragen vermag.
Auch offizielle Aktenstücke können aus dem Regierungsblatt veröffent⸗ licht werden, eben so Anzeigen religiöser Festlichkeiten, öffentlicher Schau⸗ spiele, gedruckter Werke und andere Nachrichten, mit Ausnahme gerichtlicher, wobei auf das betreffende Gesetz des Bollo und Registro vom 29. Dezember 1827, Art. 219 Rücksicht zu nehmen ist. 3) Dagegen ist der Presse der Druck alles dessen verboten, was die Religion, die Kirche, deren Würde und ihre Vertreter verachtet; eben so alles Ehrenrührige gegen Magistratsperso⸗ nen, gegen das Militair, gegen Familien, Bürger, auswärtige Mächte, de⸗ ren Regierungen, Regenten⸗Familien und ihre öffentlichen Repräsentanten. 4) „Gleichfalls ist jede Erörterung verboten, welche direkt oder indirekt den Unterthanen die Maßnahmen und Gesetze der päpstlichen Regierung gehässig macht oder dem Parteigeiste Nahrung bietet und gesetzwidrige Volksbewe⸗ gungen hervorruft. 5) Verboten ist ferner die Veröffentlichung von nicht gesetzlich autorisirten Zusammenkünften. 6) Die Censur⸗Behörde ist ge⸗ halten, die Regierung jederzeit in Kenntniß zu setzen, wenn der Druck nicht genau die von ihr genehmigten Manuskripte wiedergab. Auf Grund dieser Berichte der Censur⸗Vehörde soll, nach Kenntnißnahme der Ver⸗ theidigung der Angeklagten, von der Polizei bei lonzessionirten Journalen gegen den Herausgeber oder gegen den Drucker und Vertheiler in ande⸗ ren Fällen strafend eingeschritten werden. Die Strafe soll in Confiscation der gedruckten Exemplare und einer Geldbuße von 10 bis 100 Scudi be⸗ stehen; dazu kann eine Suspension der Bestraften von ihrer Thätigkeit hin⸗ zukommen, falls sie schon früher dieserhalb belangt wären. Und dieses ohne Präjudiz des Kriminal⸗ und Civil⸗Rechts, welches die verletzte Par⸗ tei, den bestehenden Gesetzen nach, gegen die Schuldigen vor den kompe⸗ tenten Tribunalen beanspruchen wollen.“
Als neulich zu Pesaro ein Priester von der Kanzel auf den heili⸗ gen Vater geschimpft hatte, wurde er beim Hinausgehen vom Volke angepackt, welches ihn ins Narrenhaus schaffen wollte, und dieses Vor⸗ haben ausgeführt hätte, wenn nicht der Kardinal Ferretti dazwischen gekommen wäre.
Handels- und Börsen-Nachrichten. Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 29. März 1847. 3 Zu Lande: Weizen 3 Rthlr. 28 Sgr. 10 Pf., auch 3 Rthlr. 22 Sgr. 10 Pf.; Roggen 3 Rthlr. 10 Sgr. 8 Pf., auch 3 Rthlr. 9 Sgr.;
8g
1 Hafer 1 Rthlr. 27 Sgr. 7 Pf., auch 1 Rihlr. 16 Sgr. 10 Pf. Ein⸗
gegangen sind 56 Wispel 12 Scheffel.
Zu Wasser: Weizen (weißer) 4 Rthlr. 2 Sgr. 5 Pf., auch 3 Rthlr. 28 Sgr. 9 Pf. und 3 Rthlr. 27 Sgr. 7 Pf.; Roggen 3 Rthlr. 10 Sgr. 10 Pf., auch 3 Rthlr. 6 Sgr.; große Gerste 2 Rihlr. 13 Sgr. 2 Pf.; Hafer 1 Rählr. 20 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 16 Sgr. 2 Pf. Eingegan⸗ gen sind 499 Wispel 7 Scheffel.
Sonnabend, den 27. März.
Das Schock Stroh 7 Rthlr. 15 Sgr., auch 6 Rthlr.
Heu 1 Rthlr., auch 20 Sgr.
Der Centner
Verein der Kunstfreunde im preußischen S'aatt
Zur Jahres⸗Versammlung des Vereins der Kanstfreunde im preußi⸗ schen Staate werden die geehrten Mitglieder des Vereins auf den 5. Mai d. J., Vormittags 10 Uhr, im Vereins⸗Lokale, Unter den Linden Nr. 21, mit dem ganz ergebensten Bemerken eingeladen, daß in der Versammlung
1) der Jahresbericht erstattet,
2) eine neue Wahl des Vorstandes und Ausschusses nach Maßgabe des §. 27 des revidirten und von Sr. Majestät dem Könige unter dem 6. Februar d. J. Allerhöchst bestätigten Statuts veranlaßt,
3) der Entwurf zum Reglement der nach §. 4 des Statuts zu gründen⸗ den Vereins⸗Kunstsammlung zur Genehmigung vorgelegt,
4) über die Vertheilung der Prämien aus der von Seydlitzschen Stiftung beschlossen, und
5) die Verloosung der im vorigen Jahre für den Verein erworbenen Kunstwerke bewirkt werden soll.
Bis 8 Tage vor dem Termine, also bis zum 27. April c. ist der Beitritt neuer Mitglieder und die Einzahlung der rückständigen Beiträge der älteren zulässig, wer sich bis dahin nicht gemeldet und die Beiträge pro 1846 —47 zahlt, kann an der Verloosung der Kunstwerke nicht Theil nehmen und die Vereinsgabe pro 1846—47 nicht empfangen. Berlin, den 15. März 1847. 8 Der Vorstand des Vereins der Kunstfreunde im preußischen Staat
von Viebahn. Schweder. Sachse. Keibel.
—
“ Allgemeiner Anzeiger. deren Aufnahme in den Allgemeinen Anzeiger dieser Zeitung gewünscht wird, werden an den Wochentagen von Morgens 9 Uhr bis Nachmittags 4 Uhr in Der Preis der Insertion beträgt für den Raum einer Zeile 2 Sgr.
Inserate,
unserem Expeditions⸗Lokale, Behrenstraße Nr. 572, in Empfang' genommen!.
—
Bei der großen Verbreitung unseres
Blattes, namentlich auch im Auslande, glauben wir darauf aufmerksam machen zu müssen, daß außer gerichtlichen und anderen öffentlichen Bekanntmachungen der respektiven Behörden des In⸗
und Auslandes, alle das Eisenbahnwesen,
Literatur und Kunst, Industrie und Handel betreffende Anzeigen, so wie auch Familien⸗Nachrichten jeder Art in dem
Anzeiger der Allg. Preuß. Zeitung stets Aufnahme finden. Auswärtige haben ihre Inserate unter der Adresse der Expedition in frankirten Briefen einzusenden Zusendun
gen von literarischen und artistischen Novitäten, portofrei oder durch Buchhändker⸗Gelegenheit bewirken zu wollen.
deren Be⸗
sprechung im Feuilleton der Allg. Preuß. Zeitung gewünscht wird, bitten wir unter der Adresse der Redaetion
Bekanntmachungen.
Die Passagier⸗Dampfschiffe treffen am Tage des Ab⸗
mi zehn vom Hundert eingesordert. Die⸗
nen Monarchie ung. Insertiond⸗Gr ühr für den
[280] b 8 Kriminalgerichtliche Bekanntmachung. Der Tischlermeister Johann Friedrich Wilhelm Keller, 37 Jahr alt, katholischen Glaubens, zu Ber⸗ lin geboren, ist wegen betrüglichen Meineides zum Ver⸗ lust der National⸗Kokarde, des National⸗Militair⸗Ab⸗ zeichens und unter Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, zu einjähriger Einstellung in eine Fe⸗ stungs Straf⸗Abtheilung, so wie zu einer Geldbuße von 21 Thlr. 2 Sgr., und im Unvermögenssalle noch zu vierwöchentlicher Einstellung rechtskräftig verurtheilt worden.
lich bekannt gemacht. Berlin, den 20. März 1847. Königliches Kriminalgericht hiesiger Residenz. (L. S.) Zweite Abtheilung.
Proclama.
LE“
Nachdem über das Vermögen des Fuhrmanns Dan⸗ kert hierselbst heute der förmliche Konkurs erkannt wor⸗ den, so werden zum Zweck der vollständigen Feststellung des Passivstandes alle diejenigen, welche an den Fuhr⸗ mann Dankert und dessen Vermögen, insbesondere an das dazu gehörige, auf der Mühlenvorstadt an der Wolgaster Steaße hierselbst belegene, früher mit Nr. 6, jetzt mit Nr. 5 bezeichnete Wohnhaus c. p. Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu machen haben, hierdurch geladen, solche in dem auf
den 16ten kft. Mts., Morgens 10 Uhr, angesetzten peremtorischen Liquidations⸗Termine, bei Vermeidung der sofort zu erkennenden Präklusion, spe⸗ ziell und unter Ausführung etwaniger Vorzugsrechte anzumelden, von welcher Anmeldungspflicht jedoch die auf das Proklama vom 9. Juli v. Js. aufgetretenen Kreditoren enthoben werden.
Auswärtigen Kreditoren wird zugleich aufgegeben, Procuratores in loco zu bestellen, sub praejudicio, daß sie sonst zu den weiteren Verhandlungen in dieser Konkurssache nicht werden zugezogen, vielmehr überall an die Beschlußnahme der Mehrheit der hiesigen oder hierselbst vertretenen Gläubiger werden gebunden werden.
Datum Greifswald, den 23. März 1847.
Direktor und Assessores des Stadtgerichts. (L. 8.) Dr. Teßmann.
Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn.
1““
Mit dem 1. April g. tritt unser Sommer⸗ 2— Kraft, 82. den Fahrplan in
„ von Magdeburg 8 Morgens 62, 10, Mittags 12, Abends 6 ⅞ Uhr, von Berlin *3 Morgens 5 ½, 9, Nachmittags, 5, Abends 10 versenenzüge abgehen werden. Der letztere Zug fa- de ach dunch; es schließt sich demselben schon jezt g. * wagdeburg⸗Leipziger Zug 6 ¾ Uhr Morgens „om 1. Mai ab wird er direkt bis Köln
durchgehen, i js bis zut Velendimdem zwischen Hannover und Hamm
Orten eine Couznn. senbahnen zwischen beiden den wird. Post⸗Verbindung eingerichtet wer⸗
Potsdam, den 30. Mä 3 da Närz 1847.
bee irelt der Berlin-Potsdam⸗Magdebur i um
ger Eisenbahn⸗ 1 E“ chaf 2 “
Dies wird dem Urtel gemäß hiermit öffent⸗
Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger
1173 b] Eisenbahn. u“ Es gehen täglich sol⸗ — gende Züge:
1. zwischen Berlin und Magde⸗ burg: Berlin Vormittags 9, Nachmittags 5 und 7 Uhr (übernachtet in Brandenburg);
4 5) Magdeburg Vormittags 8 ½, 12, Nachmittags 6 ¼ Uhr.
Zwischen Berlin und Potsdam:
B 3 di 8 9 f Berlin Vormittags 8, 9, 12 (geht bis Brandenburg), Nachmittags 5, 7, 10 Uhr,
Potsdam Vormittags 8, 10 (kommt von Brandenburg), 12, Nachmittags 4, 7, 10 Uhr.
Außerdem geht bis auf Weiteres täglich von vn und Potsdam ein Zug Nachmittags 2 Uhr.
In dem Berliner Billet⸗Verkaufs⸗Lokale werden Fahr⸗ billets über Magdeburg hinaus nach Halberstadt, Braunschweig, Celle und Hannover verkauft. Nach diesen Orten wird auch das Gepäck der Reisenden di⸗ rekt expedirt. 11“
W
von
von
[259 b] Dampsschifffahrt zwischen
Masde⸗
Hamburg. Dienst für den Monat Märza. c.
Abfahrt mit Passagieren und Gütern
1½ — von Magdeburg: von Hamburg: jeden Sonntag, Nachm. jeden Mittwoch, Nachm. Mittwoch, (3 Uhr, Sonnabend, (4 Uhr. Schlepp⸗Schiffe: jeden Sonntag u. Donnerstag, jeden Sonntag u. Mittwoch.
Dienst für den Monat Aprila. c.
Abfahrt mit Passagieren und Gütern
„ A von Magdeburg: von Hamburg: jeden Sonntag, jeden Montag,
Seea Vache. Mittwoch, Fnihe Donnerstag,) Uhr, Sonnabend, 1 Sleppschiffe: jeden Sonntag u. Donnerstag, jeden Sonntag u. Mittwoch. Die Passage⸗Preise, neuerdings ermäßigt, sind: 1 Person von Magdeburg nach Hamburg excl. Bett
I. Kaj. Thlr. 4 ½. II. Kaj. Thlr. 3.
1 Person von Hamburg nach Magdeburg excl. Bett
I. Kaj. Thlr. 3 ½. Ii. Kaj. Thlr. 2.
1 Person von Magdeburg nach Hamburg und zurück oder vice versa excl. Beit
I. Kaj. Thlr. 6. II. Kaj. Thlr. 3..
gangs von Magdeburg Abends in Wittenberge ein und bieten den des Nachmittags von Berlin per Eisen⸗ bahn abgegangenen Reisenden Gelegenheit dar, die Reise von Wittenberge noch am Abend fortzusetzen und in Hamburg bei guter Zeit am anderen Morgen ein⸗ zutreffen. G Die Passage⸗Preise von Wittenberge nach Hamburg nd: 1 Person excl. Bett I. Kajüte Thlr. 2. 15 Sgr. II. Kajüte Thlr. 1.15 Sgr. Die Direction der vereint. Hamburg⸗Magdeburger Dampsschifffahrts⸗ Compagnie. Holtzapfel.
Pri 1172. Wi he I (Stwele⸗ VekR1nLles) Eisenbahn.
Die Actionaire der Gesellschaft werden hierdurch aufgefordert, die
Einzahlung
[276 b]
auf die Actien bis zum ersten Mai d. J.,
je nach ihrer Wahl, in Berlin vei Heren Ahnhalt et Wagener,
- Cöln - Herrn J. H. Stein,
- Düsseldorf 8 — W. Cleff,
—- Langenberg bei der Kassa der Gesellschaft zu leisten.
Bei dieser Einzahlung werden die Zinsen à 4 %l auf die verschiedenen Ratenzahlungen vom 5. April 1846 bis 1. Mai d. J. mit Thlr. 2. 27. 10 Pf. in
Abzug gebracht, so dals per Actie nur 2.
Sieben Thlr. Zwei Zwei Pf.
winzuzahlen sind.
Es werden alsdann gleichzeitig gegen die einzu- liefernden Quittungsbogen über die bereits einge- zahlten 90 % die Actien-Dokumente der Gesell- schaft ausgehändigt.
Diesen Actien sind ein Zinscoupon für die Zin- sen à 4 % vom 1. Mai bis ultimo Dezember d. J. Thlr. 2. 20 Sgr. und ferner 10 Dividenden-
der Serie I. für die Jahre 1848 bis 1857
Sgr.
mit scheine beigegeben.
Zur Erleichterung der Kontrolle werden die Ac- tionaire gebeten, ein nach der Reihenfolge der Num- mern geordnetes und mit ihrer Unterschrift verse- henes Verzeichniss der einzuliefernden Quittungsbo- gen bei den Einzahlestellen einzureichen.
Langenberg, 25. März 1847.
Die Direction.
. 111”’l Dritte Einzahlung auf die Interims⸗Actien der Anhalt⸗Deßauischen Landes⸗ bank.
Nach der vom Verwaltungs⸗Rathe unterm 8ten dss.
Mts. getroffenen Bestimmung wird hierdurch die dritte Einzahlung auf die Interims⸗Actien unserer Bank
selbe beträgt nach Abrechnung von 14 Sgr., als Be⸗ trag der Zinsen à 4 ℳ auf die beiden ersten Einzah⸗
*½ —
lungen für 3 ½ Monat: Neunzehn Thaler
8 ⁴472 — en auch 16 Sgr. im 14⸗Thalerfuß auf jede Interims⸗Actie von 200 Thlr. Nominalwerth und ist 85 vom 15. bis 30. April d. J. in unserem Geschäftslokale hierselbst, gegen Aushändi⸗ gung neuer über 60 Thlr. lautender Stücke, zu leisten.
Verspätete Einzahlungen werden nach §. 13. der Bank⸗Statuten nur unter Hinzufügung einer Conven⸗ tionalstrafe von 2 Thlr. pr. Actie angenommen, und wenn nach geschehenem Aufrufe dieselben binnen Mo⸗ natsfrist nicht erfolgen, so werden die ausgebliebenen Interims⸗Actien annullirt, und die früheren Einzahlun⸗ gen fallen der Gesellschaft anheim.
Die Herren Frege £&᷑ Co. in Leipzig, W. F. Drasdo in Dresden, Gebrüder Nulandt in Merse⸗ burg und Riley CK Reußner in Magdeburg sind erbötig, Einzahlungen an die Bank gegen Vergütung einer billigen Provision zu vermitteln.
Deßau, den 15. Februar 1847.
Anhalt⸗Deßauische Landesbank. Nulandt. Lieberoth.
Literarische Anzeigen.
Bei R. Mühlmann erscheint, und ist durch alle Buchhandlungen zu erhalten, in Berlin durch
Oehmigke's Buchhandlung,
52 ά— ₰
18t Fayus.
Jahrbücher deutscher Gesinnung, Bildung
und That, herausgegeben von V. A. Huber. Jahr⸗ gang 1847. 48 Hefte. 6 Thlr.
Inhalt der ersten neun Hefte: Als Vorwort und zur Orientirung. — Ueber Organisation der Ar⸗ beit und freie Konkurrenz. — Sendbrief. — Zur Ta⸗ ges⸗Chronik. — Zur neuesten Literatur. — Ostfriesische Zustände. — Die darmstädtischen Gesetz⸗ und Gerichts⸗ Reformen. — Krakau. — Ueber das Amt der Refe⸗ rendarien und Auskultatoren. — Der Flachs. — Die entente cordiale. — Die Ordination und Union in und seit der Synode. — Kommunistische Briefe. — Der Vereinigte Landtag. — Die badische „Deutsche“ Zeitung. — Wagner's Geschichte der Urwelt. — Fran⸗ zösische Zustände und Gelüste, und deutsches Urtheil. — Steub's drei Sommer. — Saß's Berlin. — Geschichte der geheimen deutschen Verbindungen in der Schweiz. — Noth der Gegenwart und Hülfe der Zufunst. — Die Vereinigten preußischen Stände.
254 ) n Fg Napoleop. Am 31. März 1814 in Fontainebleau.
Listorisches Gemälde von Paul Delaroche, aus der
Sammlung des Herrn Konsul Schlotter in Leipzig.
Zu wohlthätigen Zwecken im Saale des Kunst⸗Vereins,
Unter den Linden Nr. 21, gegen 5 Sgr. Entrée täglich zwischen 11 —3 Uhr zur Ansicht aufgestellt.
Annonce. Verkauf von Mai⸗ Kartoffeln.
Die in der zweiten Beilage der Berlinschen Vossischen
Zeitung de d. 26. Februar a. c. mit Recht angepriese⸗ nen Mai⸗Kartoffeln bin ich durch eine glückliche Ver⸗ mehrung derselben in den Stand gesetzt, viel billiger, das Exemplar gesunder Saat⸗Kartoffeln für 2 ⅞ Sgr. abzulassen. Adresse Oberamtmann Albert in Roßlau im Herzogthum Anhalt.
naum einer Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr. 8
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11“ A1qnqn¹nX“] G Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Hestellung auf dieses Hlatt an, für Berlin ͤ Expedition der Allg. Preuß. Zeitung: 3 Behren⸗-Straße Nr. 57.
1“
* 862; 3
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Donnerstag den Ilien April
Das Redactions⸗ und Expeditions⸗Lokal der Allgemeinen Preußischen Zeitung ist gegenwärtig Behren⸗Straße Nr. 57.
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V11
Amtlicher Theil.
Inland. Berlin. Zollfreie Einfuhr des Reises in der Rhein⸗Provinz und Westfalen. — Die Kölnische Zeitung und die ständischen Gesetze vom 3. Februar. — Provinz Sachsen. Ernennung des Landtags⸗ Marschalls. — Briefe aus Liegnitz. (Brand eines Braunkohlenschachts; Wohlthätigkeit.) — und Halberstadt. (Feuersbrunst in Wernigerode.)
Deutsche Bundesstaaten. Herzogthum B raunschweig. Verein zur Beförderung der Sparsamkeit..
Oesterreichische Monarchie. Differenz.
Frankreich. Deputirten⸗Kammer. Schluß der Diskussion des Duvergierschen Antrags und Verwerfung desselben. — Paris. Leichen⸗ begängniß der Mars. — Polizeiliche Theater. Vorschriften. — Aufforde⸗ rung Lord Normanbp's an seine Landsleute. — Städtische Unterstützun⸗
gen in Paris. — Bevölkerung Algeriens. — Konferenzen der Königin
hristine mit dem Finanz⸗Minister. — Unterhandlung mit den Hanfe⸗ städten. — Die Wollzölle. — Aufregung in der Bretagne. — Vermischtes. — Schreibven aus Paris. (Petitionen und Kommissions⸗Gutachten in der Deputirten⸗Kammer; Gesetz⸗Entwurf über militairisches Avancement in der Pairs⸗Kammer.) 1 Großbritanien und Irland.
Wien. Die griechisch⸗türkische
London. Hofnachrichten. — Parla⸗ ments⸗Verhandlungen: Annahme des rs s esniceehs 5 Co⸗ mité des Unterhauses. — Der Nothstand in Irland. — Handel mit China. — Besetzung der Insel Labuan. — Ermäßigung des Differential⸗ hnles für Kolonial⸗Rum. — Nachrichten aus den La Platastaaten: Niivera geschlagen. Niederlande. gaben. Belgien. Brüssel. Diskussion und Annahme des Gesetz⸗Entwurfs über die Beleidigungen gegen den König und die Köni liche Familie. — Senats-Verhandlungen. — Ein⸗ und Ausfuhr. — Noth. — Vermischtes. 9n Die Berufung des Dr. Zeller. — Kanton Genf. Der Verfassungs⸗Entwurf. — Kanton Graubündten. Die Getraide⸗Einfuhr. Italien. Modenag. Straßen⸗Arbeiten. — Oeffnung der Getraidespeicher. Spanien. Schreiben aus Madrid. (Der englische Gesandte; das Verbot der Getraide⸗Ausfuhr; Vermischtes.) b Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika. London. Schluß der Session des Kongresses. — Annahme der 3 Millionen⸗Bill. — Ge⸗ sandtenwechsel. — Nachrichten vom Kriegsschauplatz in Mexiko.
Antlicher Theil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem General⸗Lieutenant a. D. von Safft den Rothen Ad⸗ ler⸗Orden erster Klasse mit Eichenlaub; dem mit Pension zur Dis⸗ position gestellten General⸗Major von Salpius den Rothen Ad⸗ ler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem mit Pension zur Dis⸗ position gestellten Obersten Schulz und dem Regiments⸗Arzte beim 1sten Garde-Ulanen⸗ (Landwehr⸗) Regiment, Dr. Weiß, den Ro⸗ then Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Oberst⸗Liente⸗ nant a. D. Rosenberger, dem Premier⸗Lieutenant von Wedell des 6ten Kürassier⸗Regiments (Kaiser von Rußland), dem Regiments⸗ Arzte Dr. Braune vom 1sten Husaren⸗Regiment (gen. 1stes Leib⸗
Husaren⸗Regiment) und dem Regierungs⸗Secretair, Hofrath Zieg⸗ ler in Münster, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; so wie dem vormaligen Feldwebel Gramsch des Kaiser Franz⸗Grenadier⸗Regi⸗ ments, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihe 8
Aus dem Haag. Die Kolonial⸗Einnahmen und Aus⸗
Schweiz. Kanton Bern.
“ 1
Berlin, den 30. Mirz. Se. Königl. Hoheit der Großherzog von Mecklenburg⸗ Strelitz ist nach Strelitz zurückgereist.
Der bisherige Justiz⸗Kommissarius und Notarius Pflesser zu Hoyerswerda ist in gleicher Eigenschaft nach Sorau versetzt und der bisherige Kammergerichts⸗Assessor Laemmerhirt zum Justiz⸗ Kommissarius bei den Gerichten des hoyerswerdaschen Kreises und zum Notarius im Departement des Ober⸗Landesgerichts zu Frankfurt
g. d. O., mit Anweisung seines Wohnorts zu Hoyerswerda, bestellt
worden.
Bekanntmachung. Auf dem hiesigen Bahnhofe der Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn wird mit dem 1. April d. J. eine Post⸗Expedition in Wirksamkeit treten, welche täglich eine und eine halbe Stunde vor
Abgang des ersten Dampfwagenzuges geöffnet werden und den Tag
über offen bleiben wird. 1 Bei dieser Post⸗Expedition können: 1) frankirte und unfrankirte Briefe, ohne Unterschied des Bestim⸗ mungsortes, auch Stadtbriefe und 2) Geld⸗ und Paket⸗Sendungen, welche mit dem Postwagen auf der Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn⸗Route ihre Be⸗ förderung erhalten, eingeliefert werden. Geld⸗ und Paket⸗Sendungen nach anderen Orten sind von der Annahme bei der gedachten Post⸗Expedition ausgeschlossen. Es eignen sich daher zur Einlieferung bei diesem Post⸗Büreau — außer den Gegenständen nach Orten, die an der Berlin⸗Potsdam⸗ Magdeburger Eisenbahn oder in deren Nähe belegen sind — die Sendungen: nach der Altmark, Braunschweig, Hannover, Bremen, Oldenburg, Westfalen, nach der Rhein⸗Provinz, nach den Nieder⸗ landen, Belgien, Frankreich ꝛe. Die Annahme zu dem zunächst abgehenden wird jedesmal geschlossen für Briefe 10 Minuten,
Dampfwagenzuge
für Paket⸗ und Geld⸗Sendungen eine Stunde vor Abgang
des Zuges. Für den nächstfolgenden Tag werden bei dieser Bahnhofs⸗Post⸗ Expedition Geld⸗ und Paket⸗Sendungen im voraus nicht BLhnR. 40 Wegen der Wirksamkeit der Post⸗Büreaus auf den hiesigen Bahnhöfen der Stettiner, der Anhaltischen und der Niederschlesischen
„—
Eisenbahn wird auf die Bekanntmachung vom 19. Februar v. J. Bezug genommen. Berlin, den 24. März 1847. SGSeneral⸗Post⸗Amt. Dem Ingenieur⸗Premier⸗Lieutenant a. D., August Roß zu Arnstadt, ist unter dem 27. März 1847 ein Patent auf eine Verbindung zwischen Eisenbahnwagen, durch welche beim shnengs des einen Wagens dieser von den anderen sich selbst lösen soll, in der durch Modell und Beschreibung nachgewiesenen Weise, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und ister Kommandant von Stettin, von Hagen, von Frankfurt a. d. O.
Nichtamtlicher Theil.
Inland.
Berlin, 31. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht, dem Justizrath und Friedensrichter Knauer zu St. Wendel die Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes des Herzogl. Sachsen⸗Ernestinischen Hausordens zu gestatten.
Berlin, 31. März. Nachdem in der Rhein⸗Provinz und in der Provinz Westfalen der Preis des dagg298 den Betrag von 4 Rthlr. für den Scheffel erreicht und zum Theil überschritten hat, ist auf Grund der deshalb unter den Zoll⸗Vereins⸗Regierungen bestehen⸗ den Vereinbarungen und auf den Antrag der betreffenden Ober⸗ n. in den genannten beiden Provinzen für Reis die zoll⸗ 89 Etsfahr bis zu Ende des Monats September dieses Jahres verfügt.
Berlin, 31. März. Wir nehmen unsere gestrige Betrachtung über die Gesetze vom 3. Febrnar wieder auf. Wenn die Kölnische Zeitung auf den Buchstaben des Artikels XIII. der Verordnung vom Jahre 1820 drückt, um darauf zu behaupten, daß demselben nicht genügt sei: so geht sie ferner aber auch von einer Voraussetzung aus, für deren Statthaftigkeit sie den Beweis schuldig geblieben ist. Denn was berechtigt nur die Kölnische Zeitung, wenn sie das Wort, den Buchstaben zum alleinigen Maßstabe ihrer Vergleichungen macht, den Vereinigten Landtag für jene künftige reichsständische Versamm⸗ lung, von der in dem erwähnten Artikel die Rede ist, anzusehen? Von den früheren Gesetzen deutet wenigstens keines darauf hin, daß die Versammlung sämmtlicher Mitglieder der Provinzialstände die künftige reichsständische Versammlung ausmachen soll; und mag es immerhin folgerecht sein, unter Reichsständen jede irgend gefundene Form der vereinigten Wirksamkeit unserer Provinzialstände zu verste⸗ hen: so erklärt doch das Edikt vom 22. Mai (wenn auf dasselbe, nachdem es durch das Gesetz vom 5. Juni 1823 seine Erledigung gefunden, überhaupt noch zurückgegangen werden könnte) ganz über⸗ einstimmend mit einer Andeutung, welche auch das ständische Grund gesetz vom 5. Juni noch wiederholt, daß die Reichsstände aus den Provinzialständen hervorzugehen haben. Eine so einfache Bestimmung kann nicht mißverstanden werden. Sie spricht deutlich aus, daß die künftige reichsständische Versammlung nur aus einem Bruchtheile der provinzialständischen Mitglieder bestehen solle, und damit darüber auch nicht der leiseste Zweifel bleibe, bedient sich namentlich das erst erwähnte Gesetz der beschreibenden Worte: „Die Versammlung der Landes⸗Repräsentanten (diese wäre doch wohl die reichsständische) wird aus den Provinzial⸗Ständen gewählt werden“, ohne im Uebri⸗ gen hinsichtlich der sonst zu treffenden besonderen Organisation der allgemeinen Versammlung sich näher zu erklären. Passen denn nun, könnten wir fragen, diese Merkmale auf den Vereinigten Landtag? besteht dieser nur aus einem Bruchtheil der Provinzial⸗Stände? sind seine Mitglieder aus diesen hervorgegangen? aus ihnen gewählt wor⸗ den? Nach der Methode, welche die Kölnische Zeitung für ihre Er⸗ örterung gewählt hat, wäre also im Sinne der früheren Gesetze der Vereinigte Landtag eben nicht für die künftige reichsständische Ver⸗ sammlung anzusehen. Mit viel besseren Gründen ließe sich der Ver⸗ einigte ständische Ausschuß für die damals beabsichtigte reichsständische Versammlung betrachten; denn der Ausschuß geht wenigstens hervor aus den Provinzial⸗Ständen, wird wirklich gewählt aus ihnen. Soll also bei dem Buchstaben stehen geblieben werden: so kann die Kölnische Zeitung nicht verlangen, daß der Vereinigte Landtag alljährlich beru⸗ fen werde, um sich Rechnung legen zu lassen; sondern sie mußte sich vollkommen damit begnügen, wenn dies in Ansehung des Ausschusses geschähe, weil wenigstens die Orgfa sathan dieses Körpers denjenigen wenigen Kriterien, die uns der frühere Gesetzgeber über die Orga⸗ nisation der künftigen reichsständischen Versammlung zurückgelassen hat, durchaus entspricht. Nehmen wir nun an: die Kölnische Zeitung wäre hiermit zufrieden; sie ließe sich den Vereinig⸗ ten Ausschuß als die in Rede stehende reichsständische Versammlung gefallen — worüber würde sie dann noch zu klagen haben? Doch allein darüber, daß der Ausschuß nur alle vier Jahre berufen wird. Und was würde sie also zu wünschen haben? Doch lediglich (da ihr die Deputation für die Zwischenzeiten nicht genügt), daß nun der Ausschuß alljährlich berufen werde. Wäre sie denn aber damit wirk⸗ lich weiter gelangt? Wir meinen nicht. Denn wir haben schon be⸗ merkt, daß der Art. XIII. ausschließlich die alljährliche Rechnungsle⸗ gung verordnet, daß er dies jedoch keinesweges auch hinsichtlich jener wesentlicheren Mitwirkung der Reichsstände gethan, kraft deren der alljähr⸗ liche Rechnungsbefund mittelst ständischen Gutachtens an den Landes⸗ herrn auch alljährlich zu begleiten ist. Der Art. XIII. soll indeß nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Wir nehmen an, daß die Versammlung
“ u““ —
auch berechtigt ist, den Bericht ihrer Kommission unmittelbar zu s. ren und zu erörtern, über das der Krone zu unterlegende Gutachten zu beschließen und dasselbe an die höchste Stelle gelangen zu lassen — in diesem Falle wäre doch dem Art. XIII. die möglichst günstigste Auslegung gegeben — wird dann aber mit dem Allen schon gesagt, daß der Ausschuß nun auch gleichzeitig das Petitionsrecht üben und die Königlichen Propositionen zu berathen haben solle? Der Art. XIII. spricht lediglich von dem Zwecke der alljährlichen Rechnungslegung;
weder er selbst, noch irgend ein anderes Gesetz enthält auch nur die leiseste Andeutung über eine alljährliche Einberufung der Stände zu noch anderen Zwecken als dem hinsichtlich der Staatsschulden⸗Ver⸗ waltung ausgesprochenen. Da nun aber diesem Zwecke durch die all⸗ jährlich wenigstens einmal erfolgende Einberufung der ständischen De⸗
putation (III. §. 5) vollständig, mindestens sachgemäß entsprochen
und genügt wird: so könnte die Kölnische Zeitung doch nur darüber noch klagen, daß diese Deputation nicht auch alljährlich (wiewohl diesem Verlangen kein einziges Gesetz zur Seite steht), sondern auf einen längeren Zeitraum gewählt wird (III. §. 2) — wie wird sie
dies aber ändern können? Oder möchte sie uns wirklich glauben machen,
daß sie in diesem Sinne eine Veränderung überhaupt mit Ernst wolle?
Wir unsererseits glauben, daß die Kölnische Zeitung in der Finanz⸗
Politik zu gut bewandert ist, als daß sie verkennen sollte, wie eben gerade durch jene längere, gesetzlich sechsjährige Beibehaltung dersel⸗ ben ständischen Deputations⸗Mitglieder dem erheblichen Zwecke, auf den es hierbei ankömmt, seine unbezweifelt besten Garantieen geleistet werden. Denn würde, wie wir bereits gestern erinnerten, schon die alljährliche Erörterung und Debatte des Rechnungsbefundes, der Natur der Sache nach, eher schädlich als nützlich wirken; so müßte die Aussicht auf Erzielung einer einschläglichen ständischen Mitwirkung vollends verschwinden, sollten nun gar auch die betreffenden ständischen Kommissarien weder Zeit noch Gelegenheit behalten, mit dem ihrer Einsicht anvertrauten schwierigen Verwaltungszweige aus längerem Umgange vertraut zu werden. Der Weisheit des Gesetzgebers wird doch wenigstens in diesem Falle die Kölnische Zeitung mit keinen un⸗ gerechten Vorwürfen begegnen wollen, und will sie's dennoch — wo, wie gesagt, ist das Gesetz dafür?..
Die bisherige Entwickelung wird, wie wir glauben; hinlänglich zeigen, daß das von der Kölnischen Zeitung abgegebene Ur⸗ theil, es sei dem Worte des Art. XIII. nicht genügt, selbst nach der von ihr angewandten Methode der Prüfung, unhaltbar ist. Da in⸗ deß die große Sache der Königlichen Gesetzgebung vom 3. Februar einmal in den Kreis der Buchstabenjustiz gezogen ist: so würde es so viel heißen als diese große Sache verlassen, wollten wir anstehen, die solchergestalt veranlagte Debatte nun auch durch alle ihre Konse quenzen unerschrocken durchzufechten. Wir fragen also weiter: Was war vorzuziehen? eine Erfüllung nach Geist und Wesen über alle be⸗ rechtigte Erwartung hinaus oder eine Worterfüllung? Die Kölnische Zeitung mag sich doch vergegenwärtigen, was der Landesherr zu thun berechtigt war, hätte er sich an das Wort auch in den Verwilligun⸗ gen, die er gewährt, halten wollen. Die Frage ist: was hatte der Landesherr überhaupt zu thun, um das Wort zu erfüllen? Eine all⸗ gemeine Versammlung war versprochen worden; wohlan, er bildete eine solche, er berief eine Central⸗Versammlung, der er jeden belie-⸗ bigen Namen, wenn ihn die Kölnische Zeitung bevorzugt, den der Reichsstände, beilegte. Denn in Ansehung des der künftigen allge⸗ meinen Versammlung zu gewährenden Titels tritt, was das Wort selbst belangt, in sämmtlichen älteren Gesetzen eine große Unsicherheit hervor. Nicht blos in den verschiedenen Gesetzen, sondern in einem und demselben Gesetze, in einer und derselben Position der Gesetze wechselt jener Titel auf eine Weise, die mit Recht befremden würde, wenn sie nicht daraus von selbst sich erklärte, — daß die jetzt in den Vordergrund getriebenen politischen Theorieen in jener Zeit weniger gegen einander abgeschlossen waren, also auch nicht wie jetzt ihre Stichwörter herausgebildet hatten. So wird der zu bildende allge⸗ meine Repräsentationskörper bald die „Reichsstände“, die „reichsstän⸗ dische Versammlung“, die „allgemeine ständische Versammlung“, die „allgemeinen Landstände“; bald wieder die „Repräsentation des Volkes“, die „Repräsentation des Landes“, die „Versammlung der Landes⸗ Repräsentanten“ oder selbst schlechthin „die Landes⸗Repräsentanten“ genannt. Der Landesherr hatte also hinsichtlich der Benennung voll⸗ kommen freie Wahl. Denn bei so verschiedenen und zugleich zahlreichen Betitelungen einer und derselben Sache erscheint jede gleichberechtigt mit den übrigen, d. h. jede gleich unentscheidend, und der in dem Gesetz vom 17. Januar beliebte Ausdruck „Reichsstände“ war für den Lan⸗ desherrn nicht verbindlicher als alle anderen. Die landesherrliche Freiheit konnte also nur noch bedingt sein 1) hinsichtlich der Art und Weise, wie der Monarch die allgemeine Versammlung bildete, 2) hin⸗ sichtlich der Befugniß, womit er dieselbe bekleidete; denn dafür lau⸗ teten die vorhandenen Gesetze bestimmter. In Ansehung des ersten Punktes forderten sie, wie wir gesehen, einen Bruchtheil der Provinzialstände, ohne jedoch in Betreff der Zahl selbst irgend etwas für den Landesherrn Bindendes festzusetzen. Dieser konnte also eine Central⸗Versammlung bilden, die aus 24 Mitgliedern bestand, drei aus jeder Provinz, eines aus jedem Stande der Provinz, und immer hätte er noch dem Gesetz genügt gehabt. Diese eeere-e. berief er nun jährlich, um ihr die —⸗ von r. hulden⸗ Verwaltungs⸗Behörde vorlegen zu lassen, und ges sie eee ohne Weiteres, denn von Weiterem spricht kein “ . end steht dieser Versammlung ferner kein Petitionsrecht ein; lae wingeng se davon etwas geschrieben. Zur Berathung g⸗ a Fe p- esetze berief er sie, so oft er es für geeignet hielt, enn auch von einem
v. ge. spricht kein Wort der Gesetze. Wohl aber ver⸗ regelmäßigen Turnus spricht kein r⸗ ich lediglich auf die Be⸗ langen alle, daß die ständische Befugniß sich ledigt
78 1 Verhandlungen dieser Versammlung er⸗ rathung erstrecke... Von den F 1. 1 . 8 . irgend ist eine Pflicht der Veröffentlichung fuhr auch Niemand; denn maig Auch über Steuerveränderung und derselben gesetzlich ausgesprochen. Auch übe “
Steuern ließ der Landesherr die Stände nur berathen; denn n 5. 8 — *½ Bewilligungsrechte in den Gesetzen entfernt die Rebe. 5 zweideutigen Worte „Zuziehung“ und „Mitgarantir“ zu