1847 / 137 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

in dem Gutachten auf die Vortheile, welche aus dem Imstitute für die Städte entstehen, schon hingewiesen ist; das Interesse, S2— die Städte, sowohl als Berechtigte wie als Verpflichtete, dabei ha * ist ein Motiv mehr, das Institut zum Wohl des Allgemeinen in Leben zu rufen. 11““ Abgeordn. Gier: Also müßte das Wort „bäuerlich“ weg⸗ fallen. 9 5 Ja! 8 Reefferent Frhr. von ZIEE1ö11“”]

(Eine Stimme aus der Rhein⸗Provinz wird 88 8-- sscheint aber nur die Anfrage z9 8912

wi habe. 3

erwiedere Ich habe erwiedert, daß,

Referent Freiherr von Gaffron: ; wenn 8 „bäuerlich“ festgehalten worden Kei⸗ schon in

b vor den Städten gleich⸗ arauf hingewiesen worden, daß in tädten gleich fels - reufeebe sollen und sie nicht auf die bäuerlichen

Uücdke 2 ränken seien. beschräutnnse rff⸗Bedra: Ich habe um Erlaubniß gebeten diesen Platz betreten zu dürfen, um dasjenige Interesse zu bekunden was auch die Provinz Sachsen an der Vorlage unserer heutigen Berathung hat. Ich habe mich dazu um so mehr verpflich⸗ tet gefühlt, als ich habe die Ansicht aussprechen hören, als seien es % Provinzen Schlesien und Posen, welche das Bedürfniß der von Rentenbanken fühlten und solche wünschten. Auch bei uns, in der Provinz Sachsen, ist dies der Fall, und ich kann ver⸗ sichern, daß die Allerhöchste Vorlage in der Provinz Sachsen mit dem allgemeinsten Jubel empfangen worden ist, daß ohne alles Schwanken diese Vorlage zu den wichtigsten und glücklichsten gerechnet wird, und jeder Abgeordnete dieser Provinz sich unbedingt den Dank seiner ommittenten verdienen wird, wenn er sein Scherflein zum Gelingen jeser wichtigen Maßregel beiträgt. So billige ich auch unbedingt das Bestreben der Abtheilung, welche sich bemüht hat, alle Hemm⸗ isse zu beseitigen, die der möglichst schnellen Ausführung der Errich⸗ g von Rentenbanken entge enstehen könnten. Ich werde daher edenfalls auch für die vo geschlagene Begutachtung der Abtheilung stimmen; denn mich schrecken die Worte: „Allgemeine Garantie des Staates“ in diesem Falle nicht, und ich fühle mich in meinem Ge⸗ wissen als Stand vollkommen beruhigt, wenn ich für diese Garantie mitstimme. Denn der Vorschlag unserer Abtheilung enthält in der That weiter nichts, als Folgendes (welches ich mir erlaube vorzulesen), nämlich nur die Bitte an des Königs Majestät: „Allerhöchstdieselben mögen denjenigen Provinzen, die es wünschen, die Erlaubniß geben, Landrenten⸗Banken auf ihre Kosten zu errichten und diese Pro⸗ vinzen bei diesem Unternehmen insoweit unterstützen, als dem ganzen Staate hieraus keine wesentliche Last erwächst.“ Ich kann hierbei aber nicht unterlassen, auszusprechen, daß ich dessenungeachtet gewünscht hätte, daß die geehrte Abtheilung ihrer Erklärung auch diese Form wirklich gegeben hätte, und zwar aus nachstehenden Gründen: 1) daß diejenigen beruhigt würden, welche an den Worten: „Allgemeine Garantie“ Anstand nehmen, und 2) weil dadurch dem Gouvernement Gelegenheit gegeben gewesen wäre, den etwaigen verschiedenen Bedürfnissen der Provinz nach Bedürfniß jedesmal abzuhelfen. Als solches will ich z. B. hier nur beiläufig eines bezeichnen, was hier und da hervortreten könnte, nämlich die Exlaubniß zur Ausgabe unverzinslicher Landrenten⸗Kassenscheine, sei⸗ rens der Landrenten⸗Banken, was vielleicht in denjenigen Provinzen, wo die Lasten noch sehr hoch ünd, das einzige Mittel sein würde, den Verpflichteten ihre Lasten um ein Wesentliches mehr zu erleich⸗

tern, als es sonst möglich sein würde. Ich stelle aber keinen be⸗

sonderen Antrag, sondern stimme ganz den Er lärungen der Abtheilung bei, und will nur die Ansicht, welche ich mir erlaubt habe, so eben auszusprechen, der Versammlung zum beliebigen Gebrauche anheim

gestellt haben. 3 (Schluß folgt.) “““

.

Zur Erläuterung der vorstehenden und noch zu erwartenden Ver⸗ handlungen über diesen Gegenstand folgt hier: n unilschritt,

die 3

Uebernahme der Garantie des Staates für die zur Ab⸗

lösung der Reallasten von bäuerlichen Grundstücken zu errichtendeu Renten⸗Banken betreffend.

1u“

1

Die Stände der Provinzen Schlesien und Posen haben auf den letzten Provinzial⸗Landtagen auf die Errichtung einer Reallasten⸗Til⸗ gungsanstalt oder Rentenbank angetragen, worauf des Königs Ma⸗ jestät in den Allerhöchsten Landtags Abschieden eine nähere Erwägung dieser Anträge in Aussicht zu stellen geruhten. Von den Ober⸗ Präsidenten beider Provinzen sind inzwischen dieserhalb die geeigneten Erörterungen veranlaßt worden, und erscheint danach im Interesse der Landeskultur und zu mehrerer Förderung der wohltätigen Absich⸗ ten der 121 die Errichtung solcher Renten Banken sehr wünschenswerth. Den bäuerlichen Wirthen wird dadurch mit der

Zeit eine erhebliche Erleichterung ihrer Lasten zu Theil, welche die elben gim ‚den Stand setzt, nicht nur einen Theil ihrer vermehr⸗ ten Einkünfte auf zeitgemäße Verbesserungen ihrer Wirthschaft zu verwenden, sondern auch zu diesem Behufe Kapitalien auf ihre nach dem Wegfall der Reallasten⸗Verhältnisse im Werthe Hvaees⸗ Höhe aufzunehmen. In gleicher Weise werden den Guts esitzern, welche für die abgelösten Real⸗Lasten ein Kapital in verkäuflichen Rentenbriefen erhalten, dadurch die Mi a 2 fassendere Meliorationen jihrer Güter 98 he hhnn deeihet⸗ 9n V ; , er zur . ührun r indem 82 in . Fällen, wo die Abiösungs⸗Kay c - weisen Tilgung vorhandener Hypothekarschulden verwendet werden müssen, wenigstens die Aufnahme von Meliorations⸗Kapitalien er⸗ leichtert wird. Die nach dem Reglement vom 8. August 1836 und 9. April 1845 in den Kreisen Paderborn, Warburg s Hörter, so wie im Eichsfelde, in Wir Büren . Höxter, so wie, hsfelde, Wirksamkeit getretenen Tilgungs⸗ Kassen sind in dieser Beziehung von günstigem Erfolge gew a. g besonders aber hat die im Königreiche Sachsen seit dem 3 8 s pestehende Landrentenbank sich als eine Wohlthat für die Gutsherren. ie für die bäuerlichen Wirthe erwiesen und den Beweis geliefert, deren J scnr

amortisiren, während die bäuerlichen Wirthe, nachdem sie durch eine bestimmte Reihe von Jahren die Renten an die Rentenbank entrichtet haben, von deren fernerer Entrichtung für immer befreit werden. Die Möglichkeit, eine solche Operation ohne Zuschüsse aus Staats⸗Fonds auszuführen, beruht darauf, daß die den Gutsherrschaften zur Abfindung auszustellenden Rentenbriefe mit einem geringeren Zins verzinst werden, als derjenige ist, nach welchem das Abfin⸗ dungskapital der Gntsherrschaft berechnet wird. Wenn z. B. das letztere nach dem Zinssatze von 4 ½ Prozent, also zum 22 ½fachen Be⸗ trage der Rente, berechnet wird, die Rentenbriefe aber nur mit 4 Prozent oder mit 3 , Prozent, wie für Schlesien vorgeschlagen ist, verzinset werden, so gewährt die bei der Rentenanstalt alljährlich eingehende Rentensumme einen Ueberschuß von resp. ½ oder Pro⸗ zent über die zu zahlenden Zinsen der Rentenbriefe, welcher Ueber⸗ schuß unter Hinzurechnung der Zinsen der alljährlich amortisirten Rentenbriefe den Amortisationsfonds, so wic⸗ die Mittel für die Verwaltungskosten, gewährt. Die letzteren können, wenn die Er⸗ hebung der Renten, was ohne Nachtheil geschehen kann, durch die Steuereinnehmer nachgegeben und die sonstigen Geschäfte der Ren tenbank entweder von den ritterschaftlichen Kredit-Instituten oder von den Provinzial⸗Behörden gegen verhältnißmäßige Remune⸗ ration der betheiligten Beamten übernommen werden, nicht von solcher Erheblichkeit sein, daß dem Amortisations⸗ Fonds dadurch die Mittel zur Erfüllung seiner eigentlichen Bestimmung entzogen würden.

Als unerläßlich aber zu der Ausführung der beabsichtigten Ope⸗ rationen stellt es sich heraus, daß von Seiten des Staats, wie dies auch hinsichtlich der Schuldverschreibungen der paderbornschen. und der eichsfeldschen Tilgungskasse geschehen ist, die Garantie für die von der Rentenbank zu übernehmenden Verpflichtungen, also sowohl für die Verzinsung der Rentenbriefe, als für deren successive Einlö⸗ sung übernommen werde, weil sonst diese Papiere beim Publikum kein Vertrauen genießen und auf dem Geldmarkte nur mit erheblichen Verlusten gegen baares Geld umzusetzen sein würden. Eine solche Garantie, welche nach ungefährem in der Provinz Schlesien für ein Rentenbriefs⸗Kapital von nahe an 30 Millionen Thaler erforderlich werden, also bei Ausdehnung der Renten⸗ Anstalten auf andere Provinzen sich leicht auf eine Summe von über 100 Millionen Thaler erstrecken würde, kann jedoch in der Wirklich⸗ keit erhebliche Lasten für die Staats Kasse nicht zur Folge haben, weil der Renten⸗Anstalt wegen der jährlichen Renten ein Vorzugs⸗ Recht vor allen übrigen Hypothekar⸗Gläubigern an den verpflichteten bäuerlichen Besitzungen zusteht und daher Ausfälle an den Renten nicht füglich eintreten können, wie solche auch im Königreich Sachsen bisher nicht vorgekommen sind. Der Staat würde daher höchstens in Fällen, wo wegen allgemeinen Nothstandes ein größerer Theil der Renten bis zum Jahres Schlusse nicht eingehen möchte, die Zinsen der Renten⸗Briefe und die Amortisations⸗Quoten auf einige Zeit vor⸗ zuschießen haben. 1 .

Da die Uebernahme einer solchen Garantie die Verpflichtung zu

einer möglicher Weise aus der Staatskasse zu leistenden Deckung von Kapital und Zinsen begründet, so erscheint es angemessener, sich dazu der Zustimmung des Vereinigten Landtages zu versichern, bevor auf weitere Verhandlungen mit den Provinzialständen über den Erlaß des beantragten Gesetzes eingegangen wird. Es ist dabei zu wünschen, daß diese Zustimmung nicht auf die Rentenbanken für die Provinzen Schlesien und Posen beschränkt, sondern allgemein für die Errichtung solcher Institute ertheilt werde, indem sich voraussehen läßt, daß aus anderen Provinzen, wo ein gleiches Bedürfniß zur Ablösung der Reallasten vorliegt, darauf gerichtete Anträge eingehen werden. Wenngleich der Staatskasse aus der beantragten C arantie erhebliche Lasten nicht erwach⸗ sen dürften, so erscheint es doch, da es dahin steht, ob in allen Pro⸗ vinzen Landrentenbanken werden errichtet werden, jedenfalls aber der Umfang der Landrentenbanken in den verschiedenen Provinzen sehr verschieden sein wird, den W einer gerechten Verthei⸗ lung entsprechend, daß jede Provinz, für welche eine Landrentenbank begründet wird, auch für die aus der Garantie entstehenden Lasten hafte. 88 Die Garantie wird daher von Seiten des Staats in der Art zu übernehmen sein, daß wegen Erfüllung der dadurch begründeten Verpflichtungen zwar zunächst die Staatskasse eintreten muß, der Staatsregierung aber vorbehalten bleibt, wenn sie es nach den ob⸗ waltenden Verhältnissen für nöthig findet, auf die betreffende Provinz zurückzugehen und aus deren Mitteln im Wege einer besonderen Be⸗ sehernns oder sonst auf geeignete Weise die Deckung herbeizu⸗ ühren.

Berlin, im April 1847.

von Düesberg.

Berlin, 17. Mai. Folgendes ist der Schluß der (im gestrigen Blatte der Allg. Pr. Ztg. abgebrochenen) Instruction für die Ge⸗ richte über das bei Beglaubigung von Geburten, Heirathen und Ster⸗ befällen auf Grund der Verordnung vom 30. März 1847 zu beob⸗ achtende Verfahren. 2 v UI. Besondere Bestimmungen.

a) Für alle Beglaubigungen.

Der Richter hat sich, wenn bei ihm auf bürgerliche Beglaubigung von Geburten, Heirathen oder Sterbefällen angetragen wird, vor allen Dingen Ueberzeugung darüber zu verschaffen, daß einer der in den §§. 1 und 16 der Ver⸗

ordnung vorausgesetzten Fälle vorliegt, insbesondere auch der Vorschrift §. 17

genügt ist, die bürgerliche Beglanbigung mithin mit rechtlichem Erfolge vor⸗ imen werden kann.

so erhebliche Opfer der Staats⸗Kasse, wie solche na Reglements in den obengenannten vier üesa 8* 8 58 9 .verue⸗ werden, der beabsichtigte Zweck erreicht werden kann eachtung der im Königreiche Sachsen befolgten Grundsätze hat der HOber⸗Präsident der Provinz Schlesien den Entwurf eines Gesetzes über Errichtung einer Landrenten⸗Bank für diese Provinz ausarbeiten lassen, dessen Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit von einer großen Anzahl dortiger Gutsbesitzer bei einer unter dem Vorsitze des Ober⸗ be Se stattgehabten Berathung im Allgemeinen anerkannt wor⸗ en ist. 1 ach diesem Entwurfe soll die zu errichtende Rentenbank die auf den bäuerlichen Besitzungen haftenden, an die Gutsherrschaften zu entrichtenden Lasten und Abgaben, nachdem solche in eine jährliche Rente umgewandelt sind, übernehmen, die Gutsherrschaften aber durch auf jeden Pnhaber lautende Schuldverschreibungen (Rentenbriefe) ab⸗ finden, diese verzinsen und in einer bestimmten Reihe von Jahren h111u““ ““ 9

1

b) Die Beglaubigung der Heirathen betreffend. §. 12

Betrifft der Antrag eine Heirath, so ist zu prüfen, ob die zur bürger⸗ lichen Gültigkeit der Ehe gesetzlich nothwendigen Erfordernisse vorhanden und wenn sich in dieser Beziehung nichts zu erinnern findet, über den g der Interessenten unter Beifügung der von ihnen beigebrachten Ur⸗ 88 Ee eeinpluns aufzunehmen, auf deren Grund das Aufgebot in d sitecc 8 daß eine nach dem unter Liu. B. beigefügten Schema Feee eeeeeee; an den in §. 5 der Verordnung näher be⸗ und Resenons ⸗Vermnee n und nach 14 Tagen, mit dem Affictions⸗ gebracht wird. erk des Gerichtsdieners versehen, wieder zu den Akten

Daß dieses geschehen, ist unter der Verhandlung zu registriren.

4 5 §. 13. Wohnen die Brautleute in verschiedenen vr. so steht es

ihnen frei, darauf anzutragen, daß der Richter, an welchen sie sich zuerst

gewandt haben, nach erlassenem Aufgebot die betreffende Verhandlung mit den dazu gehörenden Urkunden breri mann urschrifilich an den Richter, in dessen Bezirk der andere Theil seinen ; at, übersendet. Letzterer hat alsdann auch seinerseits zu prüfen, ob ein Fall, in welchem die bür⸗ gerliche Beglaubigung der Heirath gesetzlich stattfindet, vorliegt, und ob die zur bürgerlichen Gültigkeit der Ehe⸗ gesetzlich nothwendigen Erfordernisse vor⸗ handen sind; wenn er hiergegen nichts zu erinnern findet, das Aufgebot zu veranlassen und nach Ablauf der im §. 5 der Verordnung vom 30. März d. J. bestimmten Frist den zuerst gedachten Richter davon, daß das Auf⸗

gebot erfolgt und Einspruch nicht erhoben ist, unter Wiederbeifügung der

es, wenn er über den ganzen Hergang eine Registratur zu⸗ seinen Akten bringt, aus welcher das Datum der betreffenden Verhandlung und das

Gericht, welches sie aufgenommen hat, hervorgeht. 8

§. 14. 1“ f f Richter, bei welchem Ueber das stattgefundene Aufgebot hat der Richter, h s die 2e,vee. Lber dasselbe befinden, ein Attest nach dem unter Litt. C. beiliegenden Schema auszufertigen. 1 Dieses Attest ist jedem von beiden Brautleuten besonders, unter Cou⸗ vert zu übersenden und, daß dies geschehen, auf dem bei den Akten befind⸗ lichen Proklama zu registriren.

Melden sich sodann die Brautleute mit dem Antrage auf Eintragung 8 iher Ehe in das Register, so hat der Richter mit ihnen hierüber eine

theilten Bescheinigungen beigefügt werden müssen. 2 heinten zesch Cirgan gttute zu einer det im §. 1 der Verordnung näher bezeichneten geduldeten Religions⸗Gesellschaften, so ist ihnen die im §. c der Verordnung unter Nr. 1 vorgeschriebene Erklärung abzunehmen 82 mit Vernehmung der die Richtigkeit dieser Erklärung nach Maßgabe 8 ebendaselbst bestätigenden Personen zu verfahren. In diesem Falle ist die Eintragung in das Register selbst dahin zu fassen:

Laut Verhandlung vom 9. Juli 1847 (Vol.-l. Fol. 28 30, 492161 der Akten, die Beglaubigung von Heirathen betreffend) sind der Maurer⸗ meister Johann Jakob Schulz, 31 Jahre alt, hierselbst wohnhaft, Karoline Auguste Schneider, 20 Jahre alt, zu N. N. wohnhaft, des Kornmessers Joseph David Schneider zu N. N. und seiner Ehefrau Karoline, gebornen Schmidt, mit einander in eheliche Verbindung 8 Beobachtung der nach dem Gebrauch der Religionsgesel- schaft, zu welcher Beide gehören, zu deren Abschluß erforderlichen Hand⸗

eingegangen. 3 8 dea eabgen Berlin am neunten Juli Achtzehnhundert und sieben und vierzig.

Schumann, I.““ Richter. Protokollführer.

Sind dagegen die Brautleute aus ihrer Kirche ausgeschieden, ohne einer

vom Staat genehmigten Religionsgesellschaft anzugehören, so hat der Rich⸗ ter von ihnen die in §. 16 der Verordnung vorgeschriebene Erklaärung 86 zunehmen, und erfolgt alsdann die Eintragung in das Register in der 2 48 In der Verhandlung vom 9. Juli 1847 (Vol. I. Fol. 4 e ün⸗ 19— 61 der Akten, die Beglaubigung der Heirathen betreffend) e 6 Maurermeister Johann Jakob Schulz, 31 Jahre alt, hierselbst habht 8 und die Karoline Auguste Schneider, 20 Jahre alt, zu. wohnhaft, Tochter des Kornmessers Joseph David Schneider zu N. N. und g. Ehefrau, Karoline, gebornen Schmidt, welche aus der rbmisch latholiscn Kirche, zu der sie früher gehört haben, ausgetreten sind, s fortan als ehelich mit einander verbunden sich betrachten wollen. ng Eingetragen Berlin am neunten Juli Achtzehnhundert und sie und vierzig. Schumann, Horn, Richter. Protokollführer. 8 1

c. Von Geburten.

Ist die Geburt eines Kindes zu beglaubigen, so gent gat zur Fesistel⸗ lung der Thatsache bei ehelichen Kindern in der Regel eine vom Vater in Person zu Protokoll gemachte Anzeige, und nur wenn aus obesonderen Gründen Zweifel an deren Richtigkeit entstehen, oder wenn die Anzeige er⸗ heblich über die im §. 11 der Verordnung unrer Nr. 1 bestimmte Frist hin⸗ aus verzögert worden, bleibt es dem Ermessen des Richters überlassen, an⸗ derweit Beweis darüber zu erheben.

Kann über die Geburt des Kindes der Vater nicht vernommen wer⸗ den, so sind die Umstände, welche dies verhindern, in das Protokoll mit aufzunehmen, und in diesem Fall, so wie bei unehelichen Kindern, haben der Geburtshelfer oder die Hebeamme, welche bei der Geburt gegenwärtig gewesen sind, die Richtigkeit ihrer Anzeige auf den von ihnen geleisteten Eid zu versichern. Ist endlich in Fällen der letzteren Art weder ein Ge⸗ burtshelfer, noch eine vereidete Hebeamme bei der Geburt gegenwärtig ge⸗ wesen, so sind über die Geburt alle Personen, welche darüber Auskunft zu geben im Stande sind, als Zeugen, vorläufig jedoch nicht eidlich, zu ver⸗

nehmen.

§. 17. v Der auf Grund der desfallsigen Verhandlungen in das Geburts⸗Re⸗ gister einzutragende Vermerk ist dahin zu fassen:

Laut Verhandlung vom 8. August 1847 (Vol. I. Fol. 19 der Ak⸗ ten, die Beglaubigung von Geburten betreffend) ist die Ehefrau des zur Religions⸗Gesellschaft der gehörigen Schmiedemeisters Johann Karl Zimmermann hierselbst, Louise Wilhelmine, geb. Busch, am sechsten August Achtzehnhundert und sieben und vierzig um zehn ein halb Uhr Morgens von einem Kinde weiblichen Geschlechts, welches die Vor⸗ namen Johanne Emilie erhalten hat, entbunden worden.

Eingetragen Berlin am achten August achtzehnhundert und sieben

und vierzig. Schumann, Horn, 8 Richter. Protokollführer.

Hat zur Zeit der gemachten Anzeige von der Geburt das Kind noch keine Vornamen erhalten, so hat der Richter unter einstweiliger, Aussetzung der Eintragung in das Register darauf zu halten, daß dem Kinde, inner⸗ halb der im §. 3 der Verordnung bestimmten Frist, Vornamen beigelegt werden, sobald dies geschehen, hierüber mit demjenigen, welcher zu deren Auswahl befugt war, noch eine nachträgliche Verhandlung aufzunehmen

und sodann mit Eintragung in das Register in solgender Art zu verfahren: Laut Verhandlungen vom 8. und 10. August 1847 (Vol. I. Fol. 23

Ehefrau des zur Religions⸗Gesellschaft der 3 gehörigen Schmiedemeisters Johann Karl Zimmermann hierselbst, L Wilhelmine, geb. Busch, am sechsten August achtzehnhundert sieben und vierzig, um zehn ein halb Uhr Morgens, von einem Kinde weiblichen Geschlechts entbunden, und hat Letzteres die Vornamen Johanne Emilie erhalten. 1 3 8 Eiinngetragen Berlin, am zehnten August achtzehnhundert sieben und vierzig. 8 . Schumann, a 8 Richter. Protokollführer.

Von Todesfällen.

Wird ein Todesfall zur Eintragung in das Register angezeigt, so hat der Richter das Familienhaupt und, wo ein solches nicht vorhanden ist oder nicht abgehört werden kann, die nächsten Umgebungen des Verstorbenen über dessen Identität, den Tod selbst, die näheren Umstände, unter denen er erfolgt ist, und die Begräbnißstelle zu vernehmen und, wenn der Verstor⸗ bene in seiner letzten Krankheit ärztlich behandelt ist, eine Bescheinigung des Arztes über die Todesursache einzufordern. 1

In den Fällen, wo die Anzeige erheblich über die in §. 11 der Ver⸗ ordnung unter Nr. 3 vorgeschriebene Frist hinaus verzögert worden ist, sind über den Todesfall, so weit es thunlich ist, Personen, die mit dem Ver⸗ storbenen nicht verwandt sind, als Zeugen, vorsäufig jedoch nicht eidlich, zu

vernehmen. 2 b b Beilage

SF. it i Anlagen zu benachrichtigen, ohne daß 1. m übersandten Verhandlung mit ihren gen z igen, 8 8 Aöbschrf dieser Verhandlung zurückzubehalten braucht. Vielmehr genügt

. . f 2 . 8 handlung aufzunehmen, welcher die ihnen üüber das erfolgte Aufgebot er

und 29 der Akten, die Beglaubigung von Geburten betreffend) ist die

1. verwen hgs B e il 1 g 1

Die Eintragung in das Sterbe⸗Register erfolgt in der Art:

Laut Verhandlung vom 10. Dezember 1847 (Vol.! Fol. 136 bis 143 der Akten, Todesfälle betreffend) ist der aus der evangelischen Kirche ausgetretene Bäckermeister David Heinrich Köhler hierselbst am 9. Dezember Achtzehnhundert sieben und vierzig Nachmittags vier Uhr in einem Alter von sechs und vierzig Jahren an der

Schwindsucht verstorben. 8— Eingetragen Berlin den zehnten Dezember Achtzehnhundert sieben und vierzig. 8 11““

Schumann, 8 Horn,

Nichter. dEE EEE“

Ill. Erklärungen über den Austritt aus der Kirche. §. 20.

Zeigt Jemand an, daß er die Absicht habe, aus seiner Kirche auszu⸗ treten, so hat der Richter bei formirten Kollegien der vorstehend nach §. 7. zu bestellende Kommissarius hierüber eine Verhandlung aufzuneh⸗ men, Abschrift davon sosort dem bisherigen Seelsorger des Deklaranten nachrichtlich zu übersenden und deren Insinuation durch den Gerichtsdiener bescheinigen zu lassen.

Wenn sich sodann nach Ablauf von vier Wochen der Deklarant an⸗ derweit meldet, so ist dessen Erklärung über den Austritt aus der Kirche zu Protokoll zu nehmen, ihm hierüber nach dem Schema unter Litt. D. ein Attest auszusertigen, und daß dies geschehen, unter dem Protokoll zu registriren. 8

Die desfallsigen Verhandlungen sind nach der Reihenfolge zu einem besonderen Aktenstück zu bringen, dasselbe ist mit einem alphabetischen Register zu versehen und in letzteres, sobald eine neue Verhand⸗ lung zu den Akten kommt, der Name des aus der Kirche Ausgeschiedenen unter dem betreffenden Buchstaben mit Allegirung der Folienzahl der Akten nachzutragen.

IV. Gebühren.

„Die den Gerichten für die ihnen durch die Verordnung vom 30. März 1847 überwiesenen Geschäfte zu entrichtenden Gebühren werden auf Grund des §. 14 dieser Verordnung auf ein Pausch⸗Quantum, und zwar:

a) für Beglaubigung einer Heirath inklusive des Aufgebots von 1 Rthlr.

15 Sgr. bis 5 Rthlr., und

b) für Beglaubigung eines Sterbefalls, einer Geburt oder des Austritts

aus der Kirche von 10 Sgr. bis 2 Rthlr. festgesetzt.

In diesem Pausch⸗Quantum sind sowohl Kopialien, als Protokoll⸗, Aus⸗ sertigungs- und Insinuations⸗Gebühren begriffen; außerdem sind für die auf Grund der Register zu ertheilenden Atteste Ausfertigungs⸗Gebühren nach der Sporteltare vom Jahre 1815 zu liquidiren.

Wenn ein Richter ein Brautpaar aufbieten läßt, ohne die Heirath b beglaubigen, so passiren für des Aufgebot allein 5 Sgr. bis

Rthlr.

Zu den auf Grund der Register und über den Austritt aus der Kirche zu ertheilenden Attesten sind die tarismäßigen Stempel in Anwendung zu bringen, alle übrigen Verhandlungen und Verfügungen aber bis auf Weiteres vom Stempel freizulassen.

Berlin, 10. Mai 1847.

Der Justiz⸗Minister Uhden.

8 8

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Inland. Provinz Posen. Bekanntmachung des Ober⸗Präsidenten we⸗ gen der Unruhen.

Deutsche Bundesstaaten. Königreich Hannover. Ankunft ho⸗ her Herrschaften. K önigreich Württemberg. Abreise des Kö⸗ nigs. Maßregeln zur Abhülfe der Noth in Heilbronn. Freie Stadt Bremen. Unterstützungs⸗Maßregeln. Freie Stadt Lü⸗ beck. Verkehr. Verfassungs⸗Reform. Schreiben aus Fra nkfurt a. M. (Ankunft des Königs der Belgier in Wiesbaden; Maßregeln zur Abhülfe der Noth; Börse.) b

Oesterreichische Monarchie. Verbot der Getraide⸗Ausfuhr. Stand der Aerndte in Gallizien.

Frankreich. Paris. Der Unter⸗Staats⸗Secretair im Kriegs⸗Ministe⸗

rium. Parteien⸗Polemik. Debatte über eine Anschuldigung in Be⸗ treff des Rechnungswesens. Petition um freie Einfuhr von Lebens⸗ mitteln. Protest der Lyon⸗ Avignoner Eisenbahn⸗Compagnieen. Der Cubieressche Prozeß. Getraide⸗Zufuhr. Vermischtes. Schrei⸗ ben aus Paris. (Vereidigung zweier neuen Minister; die Agitation Emil von Girardin’s gegen das Ministerium.)

Großbritanien und Irlaud. London. Dauer der Pfingstferien des Parlaments. Der Lord⸗Kanzler über die Getraide⸗ Einfuhr. Weitere Suspendirung der Navigations Gesetze. Festmahl des Lord⸗ Mayors. Nachrichten aus Suͤdamerika und Otaheiti.

Schweden und Norwegen. Stockholm. Das Verbot der Getraide⸗ Ausfuhr verworfen. Der Einfuhrzoll auf Getraide in Norwegen auf⸗ gehoben. Geijer's Leichenbegängniß.

Schweiz. Kanton Zürich. Das Zoll⸗Konkordat.

Italien. Rom. Rundschreiben wegen der Getraide⸗Unruhen.

Griechenland. Athen. Kammer⸗Verhandlungen. Die Auflösung der Kammern. Die griechisch⸗türkische Differenz.

Moldau und Wallachei. Bucharest.

Wissenschaftliche und Kunst⸗Nachrichten. Die Auffindung des Steinsalzes in Pommern. Matinée musicale im Saale des Herrn Th. Stöcker.

Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Börsen⸗ und Markt⸗

bericht.

8

Inland.

Provinz Posen. Das Amtsblatt der Regierung zu Bromberg enthält nachstehende Bekanntmachung des Ober⸗Präsiden⸗ ten vom 8. Mai: „Aus den Berichten, welche dem unterzeichneten Ober⸗Präsidenten von mehreren Seiten über die in einigen Städten der Provinz unter dem Vorwande des herrschenden Nothstandes vor⸗ gekommenen Störungen der öffentlichen Ruhe zugegangen sind, ha⸗ ben wir entnommen, daß sich auf unbegreifliche Weise das Gerücht verbreitet hat, die Behörden seien angewiesen, gegen die Ruhestörer mit Milde zu verfahren und namentlich gegen dieselben des Gebrauchs

der Waffen sich zu enthalten. Wir dürfen wohl kaum versichern,

.

daß dieses Gerücht völlig unbegründet ist. Es sind im Gegentheil

die Behörden veranlaßt worden, diesem verbrecherischen Treiben mit aller Kraft und Energie entgegenzutreten und, wo dies irgend erforderlich ist, die Mitwirkung der Truppen in Anspruch zu nehmen,

welche streng nach den gesetzlichen Vorschriften verfahren und eintre⸗

tenden Falls mit Gewalt der Waffen die Ruhe wieder herstellen werden, zu welchem Ende sie mit scharfer Munition versehen sind und sämmtliche Schildwachen geladen haben. Es ist dies um so mehr gerechtfertigt, als sich vielfach gezeigt hat, daß die Tumultuanten kei⸗ nesweges die wirklich Bedürftigen gewesen sind. Gleichzeitig machen wir auf die Bestimmungen der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 7. März v. J. aufmerksam, wonach ein Jeder, der bewaffnet im Angriffe oder im Widerstande gegen die Obrigkeit betroffen wird, so⸗

8.

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nicht an den erf

Hafen.

bleiben konnte.

hier eintreffen.

erreicht zu haben.

der Vorräthe

große Vorräthe

fort vor ein Kriegsgericht schießens belegt werden so

Deutsche Bundesstaaten. Königreich H

die Herzogin von Sachsen

pro Pfund billiger Veranstaltung bereitet

genwärtig mit der lichen Verfassungs⸗Entwurfs, lautet, hat sich auch die K betrifft, in ihrer Majorität in erster Instanz, von der gleichbedeutend ist, die terlichen Functionen, bis

Wie man erf

diesem Augenblick von der in Anspruch genommen werden, auch in äußerer Wi

Die Theurungs weise nicht fortgepflanzt Wenn ni handen sind, so müssen auch die gro der Regierungen und der we Volk überzeugen, daß schützen. Die in

zur Allgemeinen

annover.

Königreich Württe Majestät der König ist am 12. M kur nach Baden abgereist.

In Folge der Unr hat man auch in Heil Linien⸗Militair, die Bürgergarde, und die Löschmannschaft ste acht Tagen alle Theile der fahr, die durch eine bar ist. Außerdem hat die K wählt, welcher die bisher besch tes an Arme in der Art nahrhaftes

uhen in Ulm,

Brandstiftung

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werde. Die Unzulänglichkeit der zu diesem rungsmittel soll durch alsb die Kosten dieser Maßregel, reichen, durch Gemeinde⸗Umlage Behörden haben hierzu ihre wird nun ungesäumt ins Leben treten. geschlossen sind, sollen doch bereits 6000 Fl. freiwillige

Freie Stadt Br von dem Senate und der Bürgerschaft tation niedergesetzt worden, theils die Vorsorge zu treffen, daß es ganz Deutschland verbreiteten Theurung für orderlichen Kornvorrät eine Erleichterung der bedürftigen und sämmtlicher Staatsgenossen in der Stadt un gebiete in der Versorgung derselben mit Brodkorn men. In Beziehung auf den ersten Theil Versichernng, daß es bei den getroffenen Vorkehrungen bis zur be vorstehenden Aerndte an einem hinreichende nicht fehlen werde, und in Be reits vom Montag, den 17ten d. zu einstweilen auf 1 Rthlr. pro wohner der Stadt und Vorstadt, der Zeit für jeden Bürger oder Bew ein Viertel ausgemessen; doch k milie oder Hausstand ein Viertel hinreicht, ausnahmsweise auch bis zu 2 Vierte Zur Erleichterung des Nahrungs wohner, denen es ni tel Scheffel Roggen selbst zu verbacken, ist die Grobbäckern ein Brod von 7 ½ Pfund zu von 15 Pfund zu 36 Grt. erhalten können. Roggen und Brod fürs Gebiet machung zu erwarten.

Freie Stadt Lübeck. sich nach Eröffnung der Schifffahrt namentlich auf bedeutende stem offenen Wasser von hier abgeg Norden zurückerwarteten dem die Dampsschifffahrt kurzen Zwischenräumen unse tersburg, Riga und Stockholm b

cht bequem ist, am alten Kornhause

Getraide

Schiffe auf Kopenhage re ersten drei diesjährige estimmten See⸗Dampfschiffe aus dem

Unsere Verfassungs⸗Reform⸗ diehen, daß diese Revisions⸗Kommi rathungen über die Reform des Sena Ausarbeitung ihres

Enthebung der

*☛ *ℳ Frankfurt a. M., nig der Belgier traf vorgestern in wird mindestens vier Wochen in Die Kunde von der groß nigin auf der Eisenbahn entgangen, g. und erweckte große Theilnahme, welche

ährt, wird der Kaiserlich nister, Graf von Münch-⸗Bellinghausen, er f Die Thätigkeit der Bundes Berathung nicht unwi welche zur geeigneten Zeit achen wird. erer Gegend er schnelles Ende versteckte Ursachen vor⸗ rglichen Bestrebungen eitssinn das

rkung geltend m Unruhen haben sich in uns und scheinen überhaupt ihr cht andere tiefer ßen fürso Privat⸗Wohlthätigk geschieht, es vor Mangel zu getroffene Anfnahme Kurhessen vom priirung der

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Folge um fast 50 pCt.

gewichen den zwar noch, allein da überall starke hält unsere Stadt wieder 26,000 Malter Frucht), die Witterung so und früheste Aerndte ve weichen. Hier wurde ge Kr. gestellt, welche Ma trifft, um sie von hier abzuhalten,

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mit der Todesstrafe des Er⸗

Ihre Hoheiten der Herzog und Altenburg nebst ihren Prinzessinnen Töch⸗ tern, so wie Se. Kaiserl. Hoheit der Großfürst Konstantin von Ruß⸗ land, sind am 14. Mai in Hannover angekommen.

(Schwäb. Merk.) ai zum Gebrauche einer Brunnen

Stuttgart, Tübingen u. s. w. bronn Vorsichts⸗Maßregeln getroffen. die Kaufmannschaft, die Turner Nacht Patrouillen, so daß seit Stadt durchzogen werden und eine Ge⸗ entstehen könnte, nicht wohl denk⸗ Innung einen Ausschuß ge⸗ hränkte Verabreichung wohlfeilen Brod udehnen beabsichtigt, daß ein schwar reinschmeckendes als die Taxe bis zur Aerndte

aldigen Aufkauf im so weit die fre bestritten werden. Zustimmung gegeben,

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standes derjenigen sich auf einmal mit einem â zu versehen oder solchen Einrichtung getroffen, daß sie bei den 18 Grt.

Ueber Austheilung von bleibt noch eine besondere

(H. C.) In unserem Hafen zeigt wieder reges Leben, und wird Zufuhren auch durch die mit er tzt täglich aus dem .Mai liefen, nach⸗ n bereits früher eröffnet, in n nach St. Pe⸗

angenen und je Am 12

Angelegenheit ist end ssion, nach Beendigung ihrer ts und der Bürgerschaft, ge⸗ Berichts, so wie eines förm⸗ So weit bis jetzt ver⸗ was die Reform des für die Trennung der Administration oder, was Raths⸗Mitglieder her nicht entscheiden können.

beschäftigt ist.

14. Mai. Se. Majestät der Kö⸗ Der hohe Gast Wiesbaden die Kur gebrauchen. Majestät die Kö⸗ ach Wiesbaden dem Könige nicht verborgen

Wiesbaden ein.

en Gefahr, welcher Ihre elangte gestern n

h österreichische Staats⸗Mi⸗ t nach den Pfingstfeiertagen Versammlung soll in chtiger Gegenstände

Malter, die Provin⸗ gedeihlich müssen a

sechspfündige

aber nur die Frem lle Hie

durch öffentliche und an alle hiesigen Einwohner abgegeben Behufe verfügbaren Nah Auslande gedeckt und willigen Beiträge ni Die städtischen und die Sache Obgleich die Listen noch nicht Beiträge ge⸗

giebt die De

i Vorrathe von Roggen iten Theil wird be⸗ M., an mit Ausmessen von Roggen Viertel festgesetztem Preise, für Be⸗ Anfang gemacht.

8 Es wird zur der Stad

t und Vorstadt nur ann ein Hausvater, für dessen Fa⸗

nicht für den Bedarf einer Woche In zugemessen erhalten. Bürger und Ein⸗

lich so weit ge

Justiz, wenigstens damit bei uns von den rich⸗

die Kartoffel⸗ Preise kamen plötzlich Die Fruchtpreise halten sich Zufuhren erwartet werden (so er⸗ 3 Hanau 22,000 ß sie die vollste uch die Fruchtpreise bald Brod von 32 auf 43 nden der Umgegend en erhalten nach

ist, da

7

e.. nA, I H HE

eitung. Ddieernstag den 18ten Mai.

Anweisungskarte, jeder Bäcker hat

der großen Flüssigkeit des Geldes der

nannten Gegenstände auf

Kartoffelmehl und Kartoffeln.

Paris, 13. Mai. Das gestern Mitwirkung zu widmen.

ments der Rechnungspflichtigen und in

gen, ob die der Rechnungs⸗Kommi

Anschuldigung aus dem Bericht zu

drücke ihres Berichts ratifizire.

wiesen. Die Kommission, welche diese

heische und rechtfertige.

diese Bahn, die noch nicht Zeit gehabt auszugeben, ein Kollektiv⸗Protest anf worin sie die n⸗ . 1

vorzeitige Emittirung versetzt wer

der betreffenden Actien ist erfolgt.

der Unter-Staats⸗Secretair des Kriegs⸗ tineau des Chesnez, angeblich aus Gesundheit ziehen und den General Allard zum Nachfolger erhalten würde, wird heute vom Moniteur für durchaus ungegründet erklärt. leidenden Zustandes, den und nützliche

ergriff darauf den Ausweg, die Sache a⸗ Ko 1 verweisen, die sich nun darüber wird erklären müssen, ob sie die Aus⸗

Die Pairs⸗Kammer hat eine von unterzeichnete Petition, worin um dauernde Freigeb von Getraide, Vieh, Pökelfleisch und allen der arbeitenden Klasse zur Nahrung dienenden Lebensmittel, also um vollständige Aufhebung der darauf lastenden Zölle, gebeten wird, jorität dem Minister des Handels und Ackerbaues zur Ueberweisung beantragte, edoch nur transitorische

der die Kammer sich anschloß, empfiehlt j 1 die herrschende Noth es er⸗

währung des Gesuchs auf so lange, als

Herr Dumon hat, als neuer Finan 2 1 „0 Fondsmäkler befohlen, die Actien der Lyon notiren. Darauf ist von den 13 verschmolze haben, i

von diesem Protest keine Notiz genommen,

Ueber den Cubidresschen Prozeß sind lauf. Die Union monarchique giebt zu verst Briefe schon mehrere Jahre ait, sowohl für die so Betruges als der Verleumdung der Minister, die Verjährung geltend

geschehener Brod⸗Aufnahme das sechspfündige Brod fortwäh 8 32 Kr. Jeder hiesige Einwohner erhält für seinen Brodbedarf eihn Kontrolle und der Er⸗ des Brodbedarfs

zur mittelung seines Mehlbedarfs ein Verzeichniß seiner Kunden erhalten. So sind vorläufig alle Klagen gestillt, und nur vernimmt man die der Bedürftigen, daß die Zahl der von dem Hause von Rothschild und Söhne menschenfreundlicherweise ausgege⸗ benen Brodkarten, welche Jedem, der sie erhält, das 6 pfd. Brod um 6 Kr. billiger verschaffen, als die Tare, dem Fortschritt der warmen Witterung wird auch den Proletariern mehr Beschäftigung im Feldbau und Bauwesen.

Die Börse war in den letzten Tagen Fonds⸗Coursen, doch ist der Umsatz von wenig Bedeutung, da trotz Muth zur Spec

nicht noch stärker ist.

Oesterreichische Monarchie. 88

Wien, 15. Mai. Der Oest. Beob. enthält wodurch in Folge Allerhöchster Anordnung die Ausfuhr der nachbe⸗ unbestimmte Zeit ve Weizen und Spelzkörner, türkischer W Roggen und Halbgetraide, auch Schwarzgetra in Hülsen, gerollte oder gebrochene Gerste und H Heidekorn oder Buchweizen, Hirse, Heide und Hirse gebrochen, ken, Bohnen oder Fisolen und Zisern,

3 Erbsen und Linsen, Gries, Malz, Mehl aus Getraide und Hülsenfrüchten aller

Art, wie auch

Nachrichten aus Galizien vom 1. Mai zufolge, bieten die Win⸗ tersaaten daselbst einen erfreulichen Anblick dar; die Sommer⸗Aussaat ist beinahe überall vollendet. Der Kartoffe fange betrieben, dagegen legt man sich mehr

FIrahnhnsn“

verbreitete Gerücht Ministeriums, Baron Mar srücksichten, sich zurück⸗

fahre fort, wie bisher, ungeachtet seines Geschäften des Kriegs⸗-Departements seine kräftige

Auf die gestrige Aeußerung des Journal des Débats, daß die Krise (nämlich die ministerielle) nun vorüber soi, erwiedert heute die Presse, im Gegentheil, die Krise fange nun erst recht an. Schluß ihres polemischen Artikels wirft sie das Wort

ten von der Finanz⸗Inspection ausgeübten Kontrol gende Bemerkung hinzugefügt: „Diese Sprache wurde vor zwei Jah⸗ ren geführt. Neue, jeider nur zu häufige und ernste Thatsachen zei⸗ ssion von 1842 gemachte Hoffnung erfüllt oder getäuscht worden ist. Je mehr wir von dem beständigen Eifer und Talent der Mitglieder der General Finanz⸗Inspection bei Ausübung ihrer Pflichten überzeugt sind, der es dessenungeachtet nicht

gelang, das Uebel zu verhüten oder zu unterdrücken, um so mehr

halten wir uns natürlich für berechtigt, dasselbe als dem Systeme

selbst anhaftend zu betrachten.“ Herr Lacave Laplagne glaubte nun,

als bisheriger Finanzminister, diese Worte nicht unbeantwortet lassen zu dürfen. Er forderte daher den Berichterstatter auf, zu sagen,

worin die „neuen Thatsachen“ beständen, veranlaßt hätten, nachdem er vorausgeschickt b von der Benierschen, noch von der Rochefortschen Sache die Rede sein könne. Herr Lacoudrais antwortete aber hierauf nur durch eine nähere Ausführung seiner allgemeinen Kri Herr Lacave Laplagne drang auf eine bestimmte Erklärung. erhob sich Herr Dumas, ein Mitglied der Kommission, und sagte, jene Stelle in dem Bericht des Herrn Lacoudrais sei nicht von der ganzen Kommission gebilligt worden, und er für sein Theil desavouir

dieselbe. Herr Lacave Laplagne nahm Wort und forderte Herrn Lacoudrais auf, hauptung zu rechtfertigen oder seinen Bericht ebenfalls zu desavouiren. Herr Deslongrais verlangte, die Kammer

die eine solche Bemerkung hatte, daß hier weder

tik der Finanz⸗Inspection.

treichen befehlen.

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z⸗Minister,

etwas williger in den

rboten wird,

eizen (Kukurutz oder ide, Gerste und Spelz afergrütze, Hafer,

[bau wird in kleinem Um⸗ auf den M

„Charlatan“, das von dem ministeriellen Blatte gegen Herrn Emil von Girardin und seine Verbündeten gebraucht worden war, au Das Journal des Débats seinerseits antr. nen gestrigen Artikel der Presse und auf stitutionnell und des National über die nisteriums. Diese Polemik bewegt sich aber nur

f Herrn Guizot zurück. t heute wieder auf ei⸗ Bemerkungen des Con⸗ Modification des Mi⸗ in gegenseitigen spöttischen und höhnenden Recriminationen hin und her. Auf der einen Seite sagt man, die Repräsentativ⸗Regierung werde zur bloßen Komödie; auf der anderen, die Opposition zeige nur zu deutlich, daß sie die Minister nur darum angreife, weil sie Die weitere Diskussion des Gesetz⸗Entwurfs über den Rech nungs⸗Abschluß für 1844 in der gestrigen Sitzung der Deputirten Kammer bot erst gegen den Schluß eine Erörterung v Interesse dar. Der Berichterstatter der Kommission, hatte nämlich in seinem Bericht eine Stelle aus dem vorigen Kommission über die Rechnungslegung in Betreff der ü⸗

Minister sind.

on allgemeinerem Herr Lacoudrais, Bericht der Bezug auf Fallisse⸗ ber diese Agen⸗ le citirt und fol⸗

Mal das seine Be⸗

olle in der Sitzung jene Die Kammer an die Kommission zurückzu⸗

Einwohnern von Havre ung der Einfuhr

und permanente mit großer Ma⸗ Prüfung über⸗

dem Syndikat der Avignoner Eisenb en Gesellschaften für hre definitiven Actien den Minister gerichtet worden, nachtheilige Lage darstellen, in welche sie durch diese rden würden. Herr Dumon hat üuber und die amtliche Notirung

allerlei Gerüchte im Um⸗ verstehen, daß, da jene Beschuldigung des