2 oder ihnen gehörig tedirten Quittungsbogen ent⸗ weder in Breslau im Büreau der Oberschlesischen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft am 11. und 12. Juni oder in Neisse im Gasthofe zum schwarzen Adler bei dem Büreau⸗Vorsteher Herrn Faulhaber am 12. und 13. Juni zu produziren, oder deren am dritten Orte erfolgte Niederlegung nach⸗ zuweisen und zugleich ein doppeltes Verzeichniß der Nummern derselben zu übergeben, von denen das 21 urückbleibt, das andere mit dem Siegel der Gese schaft und dem Vermerke der Stimmenzahl versehen, 1““ 4 Breslau, den 12. Mai 1847. 8 trektor im 8 Neisse⸗Brieger Eisenbahn⸗ 2 & 1“
1822 b] Eisenbahn.
Die Actionaire werden hierdurch zu der diesjäh⸗
rigen ordentlichen Ge⸗ neral⸗ Ver⸗ vsammlung E auf den 27. Mai d. J., Vormittags 10 Uhr,
— im Gasthofe zum „Prinzen von Preußen“”“ am Bahn⸗ hofe eingeladen. 1
Der Verwaltungs⸗Rath hat zu der durch die Steige⸗ rung des Verkehrs bedingten Erweiterung des Unterneh⸗ mens, Vergrößerung der Bahnhofs⸗Anlagen, Vermeh⸗ rung der Transportmittel ꝛc. die Emission von 3722 Stück neuer Stamm⸗Actien à 100 Thaler für ange⸗ messen befunden, daher über die Erhöhung des bisheri⸗ en Stamm⸗Actien⸗Kapitals bis auf 1,400,000 Thaler in der gedachten General⸗Versammlung Beschluß gefaßt werden soll.
Die Actionaire werden auf die Bestimmung des 4ten Nachtrags zum Statute, wonach die Stimmberechtigung von der 6 Wochen vor der Versammlung erfolgten Ein⸗ tragung des Actienbesitzes abhängt, wiederholt aufmerk⸗ sam gemacht.
Düsseldorf, den 6. April 1847. 1
8 Der Verwaltungs⸗Ratch. (gez.) von S
Appenninen⸗Eisenbahn.
Zinszahlung.
Die bis zum 30. April c. auf die ‚Actien der Apenninen⸗Eisenbahn abge⸗ laufenen Zinsen werden mit 4 Lires pro Actie (L. 4. 27 ½ à 1 Thlr. Pr. Cour.
gerechnet) vVvom 25sten d. M. bis zum 25. Juni a. C. bei uns un⸗
ter Abzug von 7 % Agentur⸗Speesen ausge⸗ zahlt, behufs deren Erhebung die Quittungsbogen nach Nummernreihe verzeichnet, täglich in den Vormittags⸗ stunden, Sonntags E“ bei uns einzureichen sind. Berlin, den 15. Mai 1847.
Hirschfeld & Wolff, Linden Nr. 27.
Anan
[527 b] Bekanntmachung.
Nachstehende im Jahre 1843 fällig gewes 11 Coupons von polnischen Pfandbriefs⸗Certifikaten: Litt. B. Nr. 162,070. enn
92,487. s
Litt. C. Nr. 3966. 121,411. Liu. A. Nr. 94,591. 158,133. Litt. B. Nr. 161,846. 61,941. 161,991 u. 91,657.
so wie nachstehende, am 1. Januar 1846 zahlbare Stück
8
36 Coupons von polnischen Partial⸗Obligationen 2 500 Fl. nämlich: 8 Nr. 3846. 31,226. 47,781. 47,783. 47,785. 48,781. 54,568. 77,158. 97,136. 118,474. 127,368. 133,920. 136,589. 145,071. 145,305. 150,327. 172,769. 172,770. 176,685 bis 90. 181,503. 182,573. 182,700. 198,753. 222,682. 265,421. 270,228. 285,490. 292,931. 294,527. 297,598. 298,499. a 10 Fl. sind mir verloren gegangen. 1 Her⸗ Ich fordere deshalb, da ich die Amortisation dersel⸗ ben bei der Kaiserl. Königl. Bank von Polen bereits nachgesucht, alle diejenigen auf, welche dieselben besitzen oder Ansprüche darauf zu haben vermeinen sollten, sich u melden, widrigenfalls sie sich selbst die nachtheiligen olgen beizumessen haben werden. Verlin, den 15. Mai 1847. F. M. Borchardt jun., Jägerstraße Nr. 22.
V 1200 Fl.
[248] Bekanntmachung.
Philipp Franz Vogt, Schmiedgeselle von Rothenburg ob der Tauber, geboren am 15. Februar 1777, hbat seit Anfang dieses Jahrhunderts auf der Wanderschast ab⸗ wesend von seinem Leben und Aufenthalt keine Nach⸗ richt gegeben.
Auf Antrag der nächsten In estat⸗Erben werden der ꝛc. Vogt oder dessen allenfallsig Descendenten hiermit aufgefordert, sich binnen 6 Monaten a dato, oder läng⸗ stens bis zum 23. September lauf. Jahres in dem bierzu anberaumten Termine schristlich oder persönlich zu melden, widrigenfalls ꝛc. Vogt für todt erklärt und sein in 1875 Fl. bestehendes Vermögen den sich bereits legitimirten nächsten Verwandten ohne Caulion hinaus⸗ gegeben werden wird. “
Roihenburg o. T., den 12. Mätz 18277.
Königl. Baper. Landgericht. (L. 8.) Mayer.
[510 b] Es wird hierdurch emeinkundig ge⸗ macht, daß die von der früheren Schwe⸗ rin⸗Wismarschen Eisenbahn⸗
Gesellschaft vese. Interims⸗ ür welche der 5te Einschuß, groß 10 % des Actienbelaufes,
Actie Nr. 1658,
enig in Folge der allgemeinen Ausschreibung, als se venig in, Zalgfarberung zur Nachzahlung, geleistet ist, hat annullirt werden müssen, wodurch alle Rechte erloschen sind, die aus den früher geleisteten Einzah⸗ lungen erwachsen waren. 8 chwerin, den 10. Mai 1847. 8 1 BHiedireebteoen, der Mecklenburgischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. Geo. Mepenn. Erdmann. C. F. Viereck. Arndt. L. Albert. “ 1 stag .t
EE1“
[
S
Die Inhaber der 42 Interims⸗ Actien Nr. 272 bis 277., Nr. 2.1206., Nr. 3987 bis 3996. und Nr. 17,175 bis 17,199. der Meck⸗ AUlenburgischen Eisenbahn⸗Ge⸗ —Fsellschaft, welche den 6ten Ein⸗ schuß nicht rechtzeitig eingezahlt haben, wer⸗ den in Grundlage des §. 8. des Statuts aufgefordert, die Einzahlung nebst 10 pCt. Aufgeld und 4 pCt. Zin⸗ sen pro anno, welche mit dem 8. April d. J. zu lau⸗ fen beginnen, von dem rückständigen Betrage, der 19 Thlr. 10 Sgr. Pr. Crt. pro Actie ausmacht, inner⸗ halb 4 Wochen, vom Tage dieser Bekannt⸗ machung an gerechnet, zu leisten, und wird be⸗ merkt, daß die Actien, für welche dieser Aufforderung nicht vollständig nachgekommen wird, und die dieselben repräsentirenden Interims⸗Actien annullirt werden, wo⸗ mit dann alle Rechte erlöschen, welche aus den früher gemachten Einschüssen erwachsen sind. Schwerin, den 10. Mai 1847. EE11“ der Mecklenburgischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. Geo. Meyenn. Erdmann. C. F. Viereck. Arndt. L. Albert.
[521 b] 8
ittauer Eisenbahn. Es wird hierdurch die mit zehn Thaler auf jede Actie der Loebau⸗Zit⸗ tauer Eisenbahn zu lei⸗
stende zehnte und gaeeeeeh; bletzte Einzah⸗ SESe. e lung ausgeschrieben.
Dieselbe ist den 29., 30. Juni und 1. Juli d. J., von früh 9 bis Mittags 12 Uhr und von 2 bis Abends 5 Uhr, allhier zu Zittau in dem Büreau der Loebau⸗ Zittauer Eisenbahn⸗Gesellschaft unter Rückgabe der vom 1. April d. J. datirten Interims⸗Actien der neunten Einzahlung, gegen welche sodann die Actien⸗Dokumente Lit. A. auf 1900 Thlr. lautend ausgegeben werden, mit 9 Thlr. 3 Ngr. baar und — » 27 » durch Zurechnung dreimonatlicher nach §. 17. der Statuten vom 1. April d. J. anhe⸗ bender Zinsen von den eingezahlten 90 Thalern zu ge⸗ währen. Diejenigen Herren Actionaire, welche die Einzahlung bis zu obigem Schluß⸗Termine (den 1. Juli a. c., Nachmittags 5 Uhr) allhier nicht geleistet haben, ver⸗ fallen in die §. 15. der Statuten festgesetzte Strafe von 10 % der Einzahlungssumme an 1 Thlr.
ene Stück
Um den auswärtigen Herren Actionairen eine Er⸗ leichterung zu gewähren, kann die zehnte Einzahlung auch den 21., 22. und 23. Juni d. J.
in Leipzig bei den Herren Vetter & Co., in Dresden bei den Herren George Meusel & Co., in Berlin bei den Herren A. H. Heymann & Co., welche von uns zur Ausstellung von Interims⸗Quit⸗ tungen ermächtigt sind, gegen deren Rückgabe an den Orten, wo die Einzahlung erfolgt ist, die Actien⸗Do⸗ kumente Lit. A. in den Tagen vom 1I1“ 1. bis 3. Funi “ “ ausgehändigt werden sollen, geleistet werden. Hierbei wird noch ausdrücklich auf den unter dem 23. Mai ac. wegen Kreirung von 20,000 Stück Actien Lit. B. à 25 Thlr. aus⸗ gegebenen Prospektus mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß die erste Einzah⸗ lung auf letztere mit 5 Thlr. gleichzeitig mit oben ausgeschriebener zehnten Einzah⸗ lung auf die Actien Lit. A. zu erfolgen hat. Zittau, am 15. Mai 1847. Direktorium der Loebau⸗Zittauer Eisenbahna-) Gesellschaft. Helfft.
Das Großherzoglich Badische Staats⸗ Eisenbahn⸗ Anlehen von Acht Millionen Thaler
[499 b]
preuß. Court. 1
ist eingetheilt in 400,000 Obliga⸗
tionen, eine jede à 20 Thaler preuß. 5. Court., rückzahlbar laut Gesetz vom 21. Februar 1845 unter Zuziehung llvon 3 ½ % Zinsen, durch Anhäufungg
Edes Kapitals und der Zinsen mittelst nachfolgender Beträge: 14 mal 28,600 Thlr., 54 mal 23,000 Thlr., 12 mal 20,000 Thlr., 23 mal 8500 Thlr., 2 mal 6800 Thlr., 55 mal 5700 Thlr., 40 mal 2860 Thlr., 2 mal 280) Thlr., 58 mal 2300 Thlr., 366 mal 1150 Thlr., 1944 mal 580 Thlr., 1770 mal 140 Thlr. ꝛc. ꝛc., zusammen 17 Millionen 292,283 Thaler pr. Ct. —
Diese Rückzahlung geschieht durch 160 Ziehungen,
.— 8 2 —‿x deren nächste am 31. Mai 1847 unter Aufsicht und Leitung der öffentlichen Behörden stattfindet.
Es kann bei diesem Anlehen sowohl das kleinste als auch das größte Kapital mit eben so viel Sicherheit und Garantie, als auch mit Aussicht und An⸗ spruch auf Vergrößerung angelegt werden, denn die geringste Rückzahlung, die einer jeden Ob⸗ ligation werden muß, welcher kein größerer Be⸗ trag zu Theil wird, ist 24 Thaler, und auch die se 24 Thaler steigen verhältnißmäßig, je später die Rückzahlung erfolgt.
Bei dem unterzeichneten Handlungshause sind 2 zeit diese Original⸗Obligationen zu beziehen, und werden die Pläne, so wie jede sonstige
.
gewünscht werdende Auskunft gratis durch uns ertheilt. — Briefe, so wie Sendungen von Geld, Kassascheinen, Banknoten ꝛc. zu frankiren.
Solide Geschäftsleute, die den Verkauf dieser in allen Staaten erlaubten Obligationen überneh⸗
men wollen, belieben sich franko an uns zu wenden. J. Nachmann & Söhne,
Beanquiers in Mainz am Rhein.
8 “
52 dass⸗l Seebad Norderney.
Das Nordseebad auf der Insel Norderney an der Ostfriesischen Küste wird wie bisher vom 1. Juli an er⸗ öffnet sein; da die Erfahrung gelehrt, daß der Gebrauch der Seebäder auch in einer späteren Periode des Jah⸗ res von den heilsamsten Folgen, auch den Besuchenden eine längere Periode dadurch gestattet ist, andere Bäder vorhergehen zu lassen, so ist höheren Ortes auch für dieses Jahr die Dauer der Saison bis zum letzten September, also auf völlig 3 Monate festgesetzt.
Die Administration ist auf außerordentliche Weise in den Stand gesetzt, die im vorigen Jahre begonnenen Verschönerungen der Bade⸗Anstalt beträchtlich zu erwei⸗ tern. Während der Badezeit wird zwischen Norderney und dem Norddeich (in der Nähe der Stadt Norden, bis wohin eine treffliche Chaussee führt) täglich ein Packetschiff hin und zurück fahren, welche Fahrt in der Regel eine Stunde dauert. Die Fahrt zu Wagen durch das Seewatt erfolgt vom Hilgenriedersyhl ab, und kann man auf diese Art in eigener Equipage und ohne die geringste Gefahr bequem die Insel erreichen. Die Zeit dieser Wattpassage, so wie die Abfahrtsstunden des Packetschiffes — für jeden einzelnen Tag, mit Rücksicht auf Ebbe und Fluth bestimmt, wird durch Insertion in die Hannoversche Zeitung und in das Ostfriesische Amtsblatt bekannt gemacht, und werden desallsige An⸗ schlagzettel in den bedeutenderen Gasthöfen in Hannover, Bremen, Oldenburg und auf der Route zu finden sein. Während der Monate Juli, August und September wird auch in diesem Jahre eine tägliche zwischen Norden und Nordernep über Hilgenrieder yhl eingerichtet sein, die in möglichst genauem Zusammen⸗ hange mit den täglichen Brief⸗ und Personenposten zwi⸗ schen Norden und Aurich stehen soll, deren Gang so ge⸗ regelt ist, daß derselbe an die täglichen osten zwischen Aurich und Oldenburg (Bremen und Hannoverx) sich anschließt. Außerdem fahren die bequem eingerichteten Dampfschiffe von Bremen, Emden und Delfzpl wöchent⸗ lich an bestimmten Tagen, welche durch öffentliche An⸗ kündigungen in den Zenungen und Anschläge in den vorzüglicheren Gasthäusern bekannt gemacht werden.
Logisbestellungen wird der Amtsvoigt Röpke auf Nor⸗ derney pünktlich zu besorgen sich angelegen sein lassen.
Mai 1847. 11809
Das Königliche Bade⸗Kommissariat.
ALiterarische Anzeigen.
““
Durch alle Buch⸗ und Kunsthandlungen ist zu haben:
— „ — * 22 Eisenbahn⸗Karte von Mittel⸗ 1422 ] Europa mit Angabe der Dampfschifffahrts⸗Verbindungen, von H. Kunsch. (Glogau, bei C. Flemming). In
Futteral 12 Sgr.
Die Karte enthält nur Eisenbahnen und Dampf⸗ schifffahrts⸗Verbindungen, und die fertigen Eisenbahnen sind so hervorgehoben, daß die Karte ihrer Deutlichkeit und Uebersichtlichkeit wegen jedem Reisenden und Post⸗ beamten äußerst willkommen sein dürfte.
[440] b 3 Durch den Beschluß der Plenar⸗Versammlung des
hohen Vereinigten Landtags vom 14ten c. ist die Mit⸗ wirkung zur Herausgabe der Verhandlungen seitens des Sekretariats jetzt abgelehnt worden. In Folge dessen
habe ich dieselbe einem dazu vollkommen befähigten Manne übertragen.
Ich kann dem resp. Publikum daß die Ausgabe vollständig und chei aue in der Anordnung des Druckes nichts zu wünschen übrig lassen wird. Dem vollständigen Werke wird ein zweck⸗ mäßig geordnetes Personen⸗ und Sachregister beigege⸗ ben, welches den Gebrauch desselben erleichtern soll.
Das erste Heft von zehn Bogen ist für den Preis von 20 Sgr. durch alle Buchhandlungen des In⸗ und Auslandes zu beziehen, auch nehmen alle Königl. Post⸗ Aemter Pränumeration mit 2 Rthlr. für 30 Bogen an. Täglich erscheinen zwei Bogen.
Verlin, den 15. Mai 1847.
Carl Reimarus. Firma: Gropiussche Buch⸗ und Kunsthandlung.
die Versicherung geben, korrekt erscheinen, auch
Im Verlag von Hermann Johann Keßler Fr. Varrentrapp's Sortiments⸗Buchhandlung) in Frank⸗ furt a. M. sind so eben erschienen und in Berlin durch
Alexander Duncker, Kenigl. Hosbuchhänd⸗
ler, Französische Str. Nr. 21, zu beziehen: [441]
1“
der ersten . Versammlung für Gefängniß⸗ Reform 8
zusammengetreten “ im September 1846 in Frankfurt a. M. Nebst Anhang.
gr. 8. broschirt, Velinpapier. Preis 2 Thlr. Es ist dies der offtzielle vollständige Abdruck der Verhandlungen jener merkwürdigen Versammlung für Gefängnißeesaru welche zum erstenmal im September 1846 in Frankfurt ga. M. zusammentrat, und an der vor einer großen Zahl eifrigst ausdauernder Zuhörer egen hundert Staatsmänner, Rechtslehrer, Advokaten, Rüerzte, Geistliche und Vorsteher von Gefängnissen aus allen Ländern Europa's Theil nahmen. Die Verhand⸗ lungen beginnen mit den offiziellen Mittheilungen der Regierun s⸗Abgeordneten von Baden, Dänemark, Nor⸗ wegen, Velgien, Frankreich, England ꝛc., und liefern solchergestalt, zusammengehalten mit den sich daran rei⸗ enden Besprechungen über die wichtigsten einzelnen Snn das vollständigste Bild des gegenwärtigen Stan⸗ sowohl der Resul⸗
des der Gefängnißreform, und zwar
Wumm
Verhandlungen
bieie, als auch dessen, was die verschiedenen Regierun⸗ gen praktisch darin bis jetzt gethan haben und von wel⸗ chen Grundsätzen sie dabei geleitet wurden. Findet in dieser Beziehung der Staatsmann viele neue wichtige Nachweise, so wird der Rechtsgelehrte Besprechung des Verhältnisses des Pönitentiarsystems zum Strafzweck und zur gegenwärtigen Gesetzgebung nicht vermissen, so wenig als der Gefängniß⸗Vorsteher, der Geistliche und Arzt gedrängte Uebersicht sämmtlicher neuesten Erfah⸗ rungen. Jeder gebildete, für das Wohl seiner gefalle⸗ nen Brüder sich interessirende Menschenfreund endlich wird hier Aufklärung über die verschiedenen Straf⸗ und Besserungs⸗Spsteme finden, welche gegenwärtig so viel, und oft gar einseitig, besprochen werden. Ein besonderes Interesse bietet noch das letzte Drit⸗ theil des Buches (die Anlagen) selbst für die Theil⸗ nehmer an der Versammlung, da keine Zeit gewesen war, damals diese Anlagen zu verlesen. Von hoher Wichtigkeit ist der Bericht des englischen Gefängniß⸗ Inspeltors im Auftrag seiner Regierung, der (auf S. 290 — 355 hier zum erstenmale deutsch erscheinend) eine offizielle Darstellung der verschiedenen Phasen, welche die Gefängniß⸗Reform in England in dem letzten Jahr⸗ hundert durchlaufen hat, liefert und für sich allein schon
8—
Literarische Anzeige der Besserschen Buchhandlung (W. Hers) 44 Behrenstr
In neuer Auflage ist so eben erschienen und durch alle Buchhandlungen zu erhalten: Vorlesungen über die 1““ l von Friedrich von Raumer.
Zweite umgearbeitete Auflage. In zwei Bänden.
Erster Band. Gr. 8. Geh. 2 Thlr. 20 Ngr. Leipzig, im April 1847. F. A. Brockhaus.
Bei August Hirschwald in Berlin, Burg- Str. 25, ist so eben erschienen und in allen Buch- handlungen zu haben;:
[443] Neues System
der
Morphologie der Pflanzen nach
den organischen Bildungs-Gesetzen
als
Grundlage eines wissenschaftlichen Studiums der
Botanik besonders auf Universitäten und Schulen von
Dr. C. H. Schutz, Schultzenstein,
ordentl. Prof. an der Königl. Universität zu Berlin
etc. etc. Mit einer Steindrucktafel. 8. brosch. Preis 1 Thlr.
1624 “l Ritterguts⸗Verkauf.
Erbtheilungs halber soll das den Unterzeichneten ge⸗ hürige, im Saal⸗Eisenberger Kreise des Feiipsthame Altenburg höchst romantisch gelegene, von Kahla, Roda und Jena 1 ½ Stunden, von Neustadt a. d. Orla 3 Stunden, von Weimar 5 Stunden und von Apolda, dem nächsten Anhaltepunkt der Thüringischen Eisenbahn, 4 Stunden entfernte Mannlehn⸗Rittergut Schiebelau nebst Allodien und einem vollständigen lebenden und todten Inventarium
Dienstag den 29. Juni d. J., von Vormittags 11 Uhr an, im Wege des Meistgebots, jedoch mit Vorbehalt der Auswahl unter den Lizitan⸗ ten, verkauft werden. Es gehören dazu circa 4 Acker Gärten, 25 Acker Wiesen, 140 Acker Felder, 175 Acker Holz, 27 Acker Leeden ꝛc., den Acker zu 200 zehnelligen JR. gerechnet. Das Nähere ist aus den bei Herrn Kammer⸗Prokurator Hempel zu Altenburg und den un⸗ terzeichneten Besitzern ausliegenden Kaufbedingungen er⸗ sichtlich, von welchen ersterer gegen Erstattung der Ko⸗ pialien und Porto⸗Verläge auf Verlangen Abschrift er⸗ theilt. Kauflustige werden ersucht, sich am gedachten Tage auf dem Rettergute Schiebelau einzufinden und ihre Gebote bis Mittag 1 Uhr anzubringen.
Schiebelau, den 14. Mai 1847.
Gebrüder Esche. “ ““ 8 [525 b] 8 8 “ 8 8 v“
Im Königreiche Polen in dem einstigen Podlachischen, jetzt Lubelskischen Gouvernement, unweit der Naußh Bug und Wieprz, 8 Meilen von Lublin und 26 Meilen von Warschau entfernt, ist ein Complerus von Gütern, wo⸗ bei 6 von Frohndienst thuenden Bauern bewohnte Dör⸗ fer, mit einem Areal von zusammen 749 neupolnischen Hufen (à 14 Morgen 2 Rütthen) incl. 200 Hufen Kie⸗ fer⸗Waldung, großen Wiesen, Weiden und Ackerfeldern, die sich zum dritten Theil für Weizen⸗Aussaat eignen, mit Seeen und Teichen, einer Kirche, massiven und hölzernen Gebäuden, 5 Meiereien, einer Brau⸗ und Brennerei, einer Ziegelei und Wind⸗ und Wassermüh⸗ len, wegen Altersschwäche des Besitzers zu verkaufen.
Die reinen Einkünfte von den Fabriken, dem Ver⸗ kaufe der Getränke und dem Zins der Kolonisten betra⸗ gen jährlich über 5500 Thlr. b
Nähere Auskunft über diese Güter und die Kaufbe⸗ dingungen ertheilen:
der langen Gasse Nr. 587, 1 in Berlin das Königliche Intelligenz⸗Comtoir.
4—
11
523 b 8891 den Linden Nr. 6 steht wegen Abreise einer Herrschaft ein echt englischer Stadtwagen (Coupé) so⸗ leich zum Verkauf, und kann derselbe täglie von 8 dis 11 Uhr Vormittags besichtigt werden.
tate der wissenschaftlichen Forschungen in diesem Ge.
sh h NE . 1
Belehrung über die ganze Spstemfrage giebt. “
2 Rthlr. für 4 Rthlr. — Jahr. 8 Rthlr. - 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung. Bei einzelnen Nummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet. 8—
8 Jahr. 2
83 Noegadais. Ulr S
Alle Post -Anslal und Auslandes 2g2 * auf dieses Blatt an, für Be 8 die Erpedition der All 9* Zeitung: t Behren⸗-Straße Nr. 57.
Insertions-Gebühr für den Raum einer Zeile des Alg. 1 Anzeigers 2 Sgr.
139.
Amtlicher Theil. S. 1“
Landtags⸗Angelegenheiten. Sitzung der Vereinigten Kurien vom 15. Mai: Schluß der Verhandlungen über die Allerhöchste Botschaft, betreffend die Errichtung von Landrenten⸗Banken.
Beilagen.
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruhtt 8 Dem Kirchenkassen⸗Rendanten und Kirchenvorsteher Kneise zu Alvensleben, Regierungs⸗Bezirk Magdeburg, so wie dem evangelischen Küster und Schullehrer Engelmann zu Billendorf, Regierungs⸗ Bezirk Frankfurt, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Der Landgerichts⸗Referendarius Ernst Rath Grund der bestandenen dritten Prüfung zum 1— des igliche —
zu Köln ist auf 2. Advokaten im Bezirke Appellationsgerichtshofes zu Köln ernannt worden.
.“ Bekanntmachung.
In Folge der vom 15ten d. M. ab stattgefundenen Erö
8 ge m . M. 1 röffnung der Köln-Mindener Eisenbahn auf der Strecke zwischen anns Hamm und nach erfolgter Regulirung der erforderlichen Verbindungs⸗ Posten zwischen Hamm und Hannover findet die Post⸗Verbindung zwischen Köln und Berlin folgendermaßen statt:
A. Zur Beförderung der Korrespondenz, von Köln nach Berlin:
aus Köln täglich 5 ½ Uhr früh,
aus Düsseldorf täglich 6 ½ Uhr früh,
aus Hamm täglich 11 Uhr Vormittags 1
aus Minden täglich 9 Uhr Abends,
durch Hannover täglich 4—5 Uhr früh,
in Berlin täglich 4½ Uhr Nachmittags,
8 nach 35 Stunden.
Von Berlin nach Köln: aus Berlin täglich 9 Uhr früh und 10 Uhr Abends, durch Hannover täglich 9—10 Uhr Abends und 10 ½ — 11 ½ Uhr Vormittags, “ in Minden täglich 5 Uhr früh und 6 ½ Uhr Abendd, in Hamm tägli - 2 ½ Uhr Nachmittags und 6 Uhr früh, 8 in Düsseldorf täglich 7 Uhr Abends und 10 ½ Uhr Vormittags in Köln täglich 8v Uhr Abends und 12 Uhr Mittage, nach 35 ½ und 38 Stunden. B. Zur Beförderung von Reisenden von Köln nach Berlin: aus Köln täglich 5 ½ Uhr früh aus Düsseldorf täglich 6 ¾ Uhr früh in Hamm täglich 10 ½ Uhr Vormittags aus Hamm täglich 11 ½ Uhr Vormittags durch Minden täglich 11 ½ — 12 ¼½ Uhr Nachts in Hannover täglich 7 ½ —8 Uhr früh aus Hannover täglich 11 ½ Uhr Vormittags
in Berlin täglich 10 ½ Uhr Abends — Dampfwagen, nach 41 Stunden. 1
1. von Berlin nach Köln: aus Berlin täglich 10 Uhr Abends 1 in Hannover täglich 10 ½ Uhr Eehs per Dampfwagen, aus Hannover täglich 11 ½ Uhr Vormittags durch Minden täglich 6 ½ —7 ½ Uhr Abends in Hamm täglich 6 Uhr früh aus Hamm täglich 7 Uhr früh - in Düsseldorf täglich 10 ½ Uhr Vormittags’ per öfw in Köln täglich 12 Uhr Mittags 1 — fe Rans tegc 8 nach 38 Stunden. Die Beförderung der Geld⸗ und Paket⸗Sendungen zwischen Köln und Berlin findet bis auf Weiteres in der bisherigen Weise statt Die Briefe nach der Rhein⸗Provinz und nach Belgien werden mit beiden Zügen, die durch Belgien zu befördernden Briefe nach Frankreich aber nur mit dem um 9 Uhr früh ab⸗ gehenden Zuge von hier abgesandt. Die mit diesem Zuge von hier abgehenden Briefe nach Paris sind 68 Stunden unterweges. Die Absendung der Briefe nach dem Königreich der Niederlande erfolgt vor⸗ erst noch unverändert mit dem ersten Zuge um 9 Uhr früh. Berlin, den 18. Mai 1847. 8 General⸗Post⸗Amt.
per Dampfwagen,
per Schnellpost,
U per Schnellpost,
Angekommen: Der General⸗Erb⸗Land⸗Postmeister im Her⸗
ogthum Schlesien, Graf von Rei b I“ Schlesien. 8 ichenbach⸗Goschütz, aus
in Warschau Herr Ludwig Szobinski, Advokat, auf
Landtags-Angelegenheiten. 1
Sitzung der Vereinigten Kurien am 15. Mai. Die Sitzung beginnt D Vorsi Marse Fürsen z8 Sohmen um 10 ½ Uhr unter Vorsitz des Marschalls,
drs Fh der 75 Sitzung wird verlesen und genehmigt. 5 . 1Sch Sg fahren fort in der gestern abgebrochenen Berathung. 2 e den Referenten, den Platz einzunehmen. Der Abgeordnete von Beckerath hat das Wort. “ Abgeordn. Krause: Ich w ster ü weiß nicht, ic für heute . Faeh BX“ Marschall: Die gestrigen Notate sind fü ülti r hg ge⸗ d sind für heute noch gülti hgs I 2, 8 Abgeordnete Krause der nächste nch,g ists A gSchlusse ber esre v. Der Königliche Herr Kommissar hat am Schlusse der gestrigen Sitzung die Erklärung gegeben, daß
k—
20 fen
eine Garantie des Staates nicht einer Anleihe des Staates gleich zu achten sei, sondern nach wie vor ohne Zustimmung der Stande er⸗ theilt werden könne. Es liegt über diesen Gegenstand ein Antrag vor, der zu einer ausführlichen Verhandlung Anlaß geben wird. Nichtsdestoweniger liegt mir, als dem Ersten, der nach dem König⸗ lichen Kommissar das Wort erhielt, die ernste Verpflichtung ob, auf diese Erklärung sofort zu erwiedern, daß zwischen Anleihe und Ga⸗ rantie, zwischen unmittelbarer und mittelbarer Schuld⸗Verpflichtung ein Unterschied, der hier in Betracht kommen kann, nicht vorhanden ist, daß ein Bürgschaftsschein des Staates für Kapital und Zinsen ein Staatsschulden⸗Dokument ist, welches nach §. 2 des Gesetzes vom 17. Januar 1820 nicht ohne Zustimmung der Stände aus⸗ gestellt werden darf. Es ist wahr, daß mehrere Staats⸗Garantieen ohne diese Zustimmung vollzogen worden sind; aber es ist auch wahr daß dadurch eben so viel Wunden dem Vertrauen in die Regierung geschlagen worden sind, Wunden, die von jetzt an heilen, nicht sich vermehren sollten. Meine Herren, ich stehe hier nur ein einzelner Mann, aber auch die Stimme des Einzelnen hat Kraft, wenn sie aus der Wahrheit ist, wenn sie Wiederhall im Lande findet, und Wiederhall im Lande wird es finden, wenn ich sage, daß das Rechts⸗ gefühl des Volkes jene Interpretation verwirft! und eben so bin ich gewiß, daß die Zustimmung in der Versammlung mir nicht fehlen wird, wenn ich hinzufüge, daß die Stände niemals eine Garantie, zu der sie ihre Zustimmung nicht gegeben, als gültig anerkennen werden! Ich gehe jetzt über zu der Königlichen Botschaft, und ich gestehe, daß ich zur Berathung derselben in den beiden Vereinigten Kurien keinen gesetzlichen Anhaltepunkt zu finden vermag, wenn es sich nicht um die Zustimmung zu einer Finanz⸗Operation handelt, die einer Anleihe gleich zu achten ist. Der Herr Landtags⸗Kommissar hat selbst erklärt, daß diese Kö⸗ nigliche Botschaft kein Gesetz⸗Entwurf sei; wäre sie ein solcher, so müßte die Berathung in jeder einzelnen Kurie besonders erfolgen. In beiden Vereinigten Kurien dürfen nach §. 14 des Gesetzes über die Bildung des Vereinigten Landtags nur Propositionen wegen Auf⸗ nahme neuer Staats⸗Anleihen, Einführung neuer oder Erhöhung der bestehenden Steuern berathen werden. Wenn also nicht einer der beiden Fälle vorhanden ist, wenn es sich nicht um die Aufnahme neuer Staats⸗Anleihen oder neuer Steuern handelt, so würde die heutige Berathung ganz außer dem Gesetz sein. Ich nehme also, wie ge⸗ sagt, an, daß es sich um die Fastimmung zu einer Finanz⸗Operation handelt, die einer Anleihe gleichfommt, und erlaube mir zur Begrün⸗ dung dessen, was ich über die Garantie zu sagen gedenke, noch Eini⸗ ges über die Nützlichkeit des Gesetz⸗Entwurfs oder vielmehr der vor⸗ geschlagenen Maßregel zu äußern. Ich schließe mich den Rednern an, die darin einen wesentlichen Fortschritt erkannt und der Regierung ihren Dank dafür ausgesprochen haben, daß sie diese Proposition ge⸗ macht hat. Die Maßregel athmet den Geist der ruhmvollen Gesetz⸗ gebung von 1809. Sie bezweckt, die kleinen Grundbesitzer von den noch auf ihrem Eigenthume lastenden Verpflichtungen zu befreien, sie wird den Wohlstand in dieser wichtigen Klasse der Staats⸗Gesellschaft befördern. Wenn auch der Vater nicht mehr die Aussicht hat, selbst die Früchte dieser Veranstaltung zu genießen, so wird es ihm zum erhebenden Trost gereichen, daß einst sein Sohn ein freier Eigenthü⸗ mer sein wird. Der sittliche Einfluß der Maßregel wird ein durch⸗ aus günstiger sein, er wird das Selbstgefühl in einem bedeutenden Theile des Volks und somit die politische Kraft des Staates heben, sie wird weiter die allgemeine Wohlfahrt dadurch erhöhen, daß die Masse des umlaufenden Kapitals vermehrt wird. Aber, meine Her⸗ ren, bei aller Anerkennung der Zweckmäßigkeit dieser Maßregel, bei aller Anerkennung der guten Absicht, welche die Regierung dabei ge⸗ leitet hat, vermag ich nicht zuzugeben, daß die Vorlage der Regie⸗ rung schon so vollständig ist, daß wir ein wichtiges Votum, wie es hier verlangt wird, abgeben könnten. Auch ich erkenne an, daß in der gegenwärtigen Lage des Vereinigten Landtags, in Bezug auf seine verfassungsmäßigen Rechte, eine Schwierigkeit liegt, zu solchen Ge⸗ setzen, zu solchen Maßregeln seine Zustimmung zu geben, die das Land eventuell belasten könnten. Wenn aber diese Schwierigkeit auch nicht vorhanden, wenn der Zustand ein ganz geordneter, gesicherter mMäreh so würde doch die Versammlung, bevor sie eine so umfassende Bewilligung ertheilte, sich vorher überzeugen müssen, daß der Zweck der Maßregel auch erreicht werde, daß die Erreichung gehörig ge⸗ sichert sei. Da aber in der Denkschrift, die der Königlichen Botschaft beiliegt, noch in Frage gestellt und der Berathung der Provinzial⸗ Landtage vorbehalten ist, welcher Satz für die Kapitalisirung der Renten, welche Annuität festgestellt werden soll, da ferner der Um⸗ fang der Garantie, die wir leisten sollen, nicht angegeben ist, so scheint mir zu meinem Bedauern die Angelegenheit noch nicht so vor⸗ bereitet, daß der gegenwärtige Vereinigte Landtag deshalb einen Beschluß fassen koͤnnte. Ich sage zu meinem Bedauern, denn ich habe den lebhaften Wunsch, daß wir bei allen Gelegenheiten, wo es ohne Beeinträchtigung unserer Rechte, ohne Verletzung unserer Ge⸗ wissenspflicht möglich ist, der Regierung bereitwillig die Hand zur Mitwirkung bei solchen Maßregeln bieten, welche die allgemeine Wohlfahrt befördern. Es scheint mir auch, daß, wenn den Provin⸗ zialstüänden, in Zusammenwirkung mit dem Gouvernement, die Fest⸗ stellung der Grundsätze überlassen werden soll, auf welchen die Maß⸗ regel beruht, dadurch die Wirksamkeit der Provinzialstände über den ihnen angewiesenen Kreis hinausgeht und der Wirksamkeit der cen⸗ tralständischen Versammlung Abbruch geschieht. Zweckmäßig aber ist es, daß die Provinzial⸗Landtage die Maßregel vorberathen und durch dieses Resultat ein genauer und sicherer Ueberblick über das Bedürfniß in allen Theilen des Staats erlangt werde; aus dieser Rücksicht schließe ich mich im Wesentlichen dem Amendement an, welches ein geehrtes Mitglied der sächsischen Ritterschaft eingebracht hat; nur möchte ich mir im Eingange einen Zusatz erlauben. Es scheint mir nämlich, daß wir es dem Lande schuldig sind, die Nütz⸗ lichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßregel anzuerkennen, und daß wir dem Gouvernement unsere Bereitwilligkeit ausdrücken müssen, dazu mitzuwirken, sobald wir den Beschluß ohne Bedenken zu ssn ver⸗ mögen; deshalb möchte ich vorschlagen, daß zu dem Amendement des Herrn Grafen von 8* She Eingang gemacht werde: . (Liest vor.) „Die Versammlung 8 die Nützlichkeit von Rentenbanken
an, durch welche die Ablösung der auf dem Grundeigenthum noch haftenden Reallasten bewirkt, und für welche nach eingeholter Zu⸗ stimmung der Stände die Garantie des Staates geleistet werden soll; sie stellt jedoch den Antrag, daß (folgt das Amendement des Herrn Grafen von Helldorf):
1) zuvörderst in jeder einzelnen Provinz das Maximum des Be⸗ trages der für die Rentenberechtigten auszustellenden Renten⸗ briefe durch die Behörden möglichst approximativ ermittelt werde;
2) demnächst unter Mittheilung des Resultats dieser Ermitte⸗ lungen an die betreffenden Provinzialstände diese veranlaßt werden, wegen Feststellung der von den Verpflichteten in ihrer Provinz zu leistenden Jahreszahlungen zu berathen;
3) endlich auf Grund der nach 1 und 2 sich herausstellenden Er⸗ gebnisse ein die näheren Bestimmungen der Staatsgarantie für die Rentenbanken enthaltender Gesetz⸗Entwurf dem nächsten
PVereinigten Landtage vorgelegt werde.“
Es wird allerdings hierdurch eine Verzögerung entstehen; allein abgesehen davon, daß dies unvermeidlich erscheint, wird auch deshalb ein eigentlicher Nachtheil für den Erfolg nicht zu besorgen sein, da die gegenwärtige Lage des Geldmarktes so beschaffen ist und wahr⸗ scheinlich eine Zeit lang auch noch so verbleiben wird, daß für jetzt die Maßregel doch nicht zu einem gedeihlichen Ziele führen würde. Schließ⸗ lich muß ich noch die Leistung der Staats⸗Garantie gegen einen Ein⸗ wurf vertheidigen, der hauptsächlich von einem geehrten Mitgliede der westfälischen Ritterschaft gemacht worden ist; dasselbe ging von der Ansicht aus, daß dieser Gegenstand, weil eine Provinz vor der ande⸗ deren dabei betheiligt sei, mehr provinzieller Natur sei, und daß es nicht zweckmäßig erscheine, dafür die Garantie des Staates eintreten zu lassen. Ich billige es, daß die finale Vertheilung des Verlustes, der möglicher Weise entstehen könnte, den einzelnen Provinzen zur Last falle, die den Nutzen davon ziehen; ich würde es aber nicht bil⸗ ligen, wenn der Staat bei diesem Unternehmen seine Mitwirkung, die Unterstützung durch seinen Kredit, versagen und nicht eventuell Opfer zu tragen sich bereit erklären sollte. Ich frage Sie, ob die vorhin angedeuteten Zwecke der Maßregel, die Vermehrung des Wohlstandes einer bedeutenden Klasse des Volks, die Kräftigung ihres Selbstgefühls und dadurch der politischen Kraft des Staates, die Vermehrung der umlaufenden Kapitalien, ob dies lediglich provinzielle Interessen oder nicht vielmehr allgemeine Staats⸗Interessen sind? Es wurde der Fall eines Krieges erwähnt, und es ist allerdings möglich, daß in einem solchen Falle der Staat für eine Provinz, deren Bewohner nicht mehr im Stande sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen, Opfer bringen muß; aber, meine Herren, vertheilen sich denn überhaupt die Lasten des Krieges immer gleichmäßig auf die Provinzen? Bekanntermaßen ist bei dieser Maßregel zunächst die Provinz Schlesien betheiligt; wie aber, wenn ein Krieg ausbräche und der Feind zunächst in Schlesien einfiele, wenn das Land verwüstet würde, wenn unsere schlesischen Brüder zuerst dem Feinde ihre Brust entgegenwerfen müßten, wenn sie fielen zum Schutze der hinter ihnen liegenden Provinzen, würde der Staat Ersatz leisten für das unsägliche Elend, das alsdann über Tausende von Familien hereinbrechen würde? Ist nicht Preußen da⸗ durch groß geworden, daß in allen Epochen seiner Geschichte, unter dem großen Kurfürsten in allen Drangsalen, unter Friedrich dem Zweiten im siebenjährigen Kriege, unter Friedrich Wilhelm dem Drit⸗ ten in den glorreichen Befreiungskämpfen jeder Landestheil die Opfer, die das Schicksal ihm auferlegte, in patriotischer Ergebung willig trug? Meine Herren! Ich will keine Centralisation, die die Ei⸗ genthümlichkeit der Provinzen vernichtet. Der Staat sei mannigfal⸗ tig in der Einheit; aber ich bekämpfe jeden Provinzialismus, der sich der Einheit entgegenstellt.
(Bravo.)
Landtags⸗Kommissar: Der geehrte Redner, der so eben gesprochen, hat richtig bemerkt, daß die Frage: ob die Garantieen unter dem Begriff der Darlehne fielen und deshalb unter das Gesetz vom 3. Februar zu subsumiren seien, bei einer diesen Gegenstand betreffenden Petition zu einer ausführlichen Erörterung kommen werde. Ich will sehr gern die gründliche Erörterung dieser Frage bis zu diesem Zeitpunkt hinausschieben. Nichtsdestoweniger aber muß ich mich auf die gegen meine früheren Aeußerungen gerichteten Angriffe hier mit einigen Worten äußern.
Eiine Garantie ist allerdings eine Schuldverpflichtung, aber nicht jede Schuldverpflichtung ist ein Darlehen. Darum habe ich behaup⸗ tet, daß eine Garantie kein Darlehen sei. Lediglich aber von Dar⸗ lehen spricht das Gesetz vom 17. Januar 1820. Deshalb hat sich die Regierung in ihrer Befugniß, in ihrem Rechte zu befinden ge⸗ glaubt, indem sie zwischen dem 17. Januar 1820 und dem 3. Fe⸗ bruar 1847 eine ganze Reihe von Garantieen, größeren und gerin⸗ geren Umfanges, übernahm, ohne daß dadurch der Eid der Mitglieder der Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden verletzt wäre, ohne daß sie sich deshalb einer Verletzung des Staatsschulden⸗Gesetzes vom 17. Januar 1820 schuldig gemacht hätte. Dieses besagt nur: daß neue Staats⸗Darlehen nicht anders, als unter Mitgarantie und Zuziehung der künftigen Reichsstände aufgenommen werden können. Dasselbe schreibt das Gesetz vom 3. Februar 1847 vor, und darum glaubt die Verwaltung auch heute in ihrem Rechte zu sein, wenn sie nicht für jede Garantie, die sie übernehmen will, die Zustimmung des Vereinigten Landtags in Anspruch nimmt. Die Fälle der Ga rantie⸗Uebernahme sind in der Verwaltung sehr häufig. Wenn heute, wie noch in diesen Tagen der Fall gewesen, ein Kaufmann sich er⸗ bietet, 1000 Last Roggen zur Verproviantirung einer Gegend da⸗ oder dorthin zu schaffen, unter der Bedingung, daß 88 Staat die Garan tie für den Ausfall übernehme, so ist das eine Garantie. Wir ha⸗ ben die Garantie übernommen für die Eisenbahnen, welche die Haupt⸗ Richtungen des Staats durchziehen. „ Dief be Frage, welche heu ventilirt wird, ist damals von den Vereinigten Ausschüssen ventilirt worden, und es hat die Meinung, daß Garantie und Staats⸗Anleihe synonym seien, damals keinen e. Anklang gefunden. Hätte sie diesen gefunden, so hätte die Meinuhg der damaligen Ausschüsse, welche die Reichsstände in keiner Weise repräsentirten, in Beziehung auf die Uebernahme der Garantie für die Eisenbahnen von keinem Einfluß sein können. Ich habe aber gesagt, daß Garantieen aller⸗ dings mittelbar von der Zustimmung der hohen Stände⸗Versammlung