1847 / 139 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

8 8—

den oder ihnen

[322 b]

gehörig cedirten Quittungsbogen ent⸗ weder

in Breslau im Büreau der Oberschlesischen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft am 11. und 12. Juni oder - in Neisse im Gasthofe zum schwarzen Adler bei dem Büreau⸗Vorsteher Herrn Faulhaber am 12. und 13. Juni zu produziren, oder deren am dritten Orte erfolgte Niederlegung nach⸗ uweisen und zugleich ein doppeltes Verzeichniß der Nummern derselben zu übergeben, von denen das 2 zurückbleibt, das andere mit dem Siegel der Gesell⸗ schaft und dem Vermerke der Stimmenzahl versehen, als Einlaßkarte dient. Breslau, den 12. Mai 1847. eitenbahn⸗ Das Direktorium der Neisse⸗Brieger Eisenbahn- v1113“ Gesellschaft. 8

Düsseldorf⸗ Elberfelder ns. Eisenbahn. elss

Die Actionaire werden hierdurch zu der diesjäh⸗

rigen ordentlichen Ge 2 neral⸗ Ver⸗ sammlung 4 0 7 auf den 27. 1 . —y] 52 2 2 Mai d. J., Vormittags 10 Uhr, im Gasthofe zum „Prinzen von Preußen“ am Bahn⸗ hofe eingeladen. .

Der Verwaltungs⸗Rath hat zu der durch die Steige⸗ rung des Verkehrs bedingten Erweiterung des mens, Vergrößerung der Bahnhofs⸗Anlagen, Vermeh⸗ rung der Transportmittel ꝛc. die Emission von 3722 Stück neuer Stamm⸗Actien à 100 Thaler für ange⸗ messen befunden, daher über die Erhöhung des bisheri⸗ gen Stamm⸗Actien⸗Kapitals bis auf 1,400,000 Thaler in der gedachten General⸗Versammlung Beschluß gefaßt werden soll.

Die Actionaire werden auf die Bestimmung des 4ten Nachtrags zum Statute, wonach die Stimmberechtigung von der 6 Wochen vor der Versammlung erfolgten Ein⸗ tragung des Actienbesitzes abhängt, wiederholt aufmerk⸗ sam gemacht. ““

Duüͤsseldorf, den 6. April 1847. I

Der Verwaltungs⸗Rath. (gez.) von Uöoehemn

Appenninen⸗Eisenbahn.

. ““ Zinszahlung. Die bis zum 30. April c. auf die Actien der Apenninen⸗Eisenbahn abge⸗ laufenen Zinsen werden mit 4 Lires pro EActie (L. 4. 27 ½ à 1 Thlr. Pr. Cour.

gerechne) Vom 25sten d. M. bis 96;ee

ter Abzug von 1 % Agentur⸗Speesen ausge⸗ zahlt, behufs deren Erhebung die Quittungsbogen nach Nummernreihe verzeichnet, täglich in den Vormittags⸗ stunden, Sonntags e v. bei uns einzureichen sind. Berlin, den 15. Mai 1847.

—, —— 2„&

Hirschfeld & Wolff, einden Nr. 27.

6 [527 b] Bekanntmachung.

Nachstehende im vee⸗ 1843 fällig gewesene Stück 1 Coupons von polnischen Pfandbriefs⸗Certifikaten:

Litt. B. Nr. 162,070. 162,071.

92,487. Litt. C. Nr. 3966. 121,411. Litt. A. Nr. 94,591. 158,133. Litt. B. Nr. 161,846. 61,941. 161,991 u. 91,657.) so wie nachstehende, am 1. Januar 1846 zebene Stück 36 Coupons von polnischen Partial⸗Obligationen 3 5 . nämlich: 1b R29, S.. .,. 47,781. 47,783. 47,785. 48,781. 54,568. 77,158. 97,136. 118,474. 127,368. 133,920. 136,589. 145,071. 145,305. 150,327. 172,769. 172,770. 176,685 bis 90. 181,503. 182,573. 182,700. 198,753. 222,682. 265,421. 270,228. 285,490. 292,931. 294,527. 297,598. 298,499. a 10 Fl.

sind mir verloren gegangen. t.

Ich fordere deshalb, da ich die Amortisation dersel⸗ ben bei der Kaiserl. Königl. Bank von Polen bereits nachgesucht, alle diejenigen auf, welche dieselben besitzen oder Ansprüche darauf zu haben vermeinen sollten, sich u melden, widrigenfalls sie sich selbst die nachtheiligen

olgen beizumessen haben werden,

Verlin⸗ den 15. Mai 1847.

M. Borchardt jun., Jägerstraße Nr. 22.

zusammen 340 Fl.

V 1200 Fl.

[248] Bekanntmachung.

Philipp Franz Vogt, Schmiedgeselle von Rothenburg ob der Tauber, geboren am 15. Februar 1777, hat seit Anfang dieses Jahrhunderts auf der Wanderschaft ab⸗ wesend von seinem Leben und Aufenthalt keine Nach⸗ richt gegeben.

Auf Antrag der nächsten In estat⸗Erben werden der ꝛc. Vogt oder dessen allenfallsig Descendenten hiermit aufgefordert, sich binnen 6 Monaten a dato, oder läng⸗ stens bis zum 23. September lauf. Jahres in dem hierzu anberaumten Termine schriftlich oder persönlich zu melden, widrigenfalls ꝛc. Vogt für todt erklärt und sein in 1875 Fl. bestehendes Vermögen den sich bereits legitimirten nächsten Verwandten ohne Caulion hinaus⸗ ö werden wird.

othenburg o. T., den 12. März 1847. Königl. Baper. Landgericht. §S.) Mayer.

24.

Es wird hierdurch gemeinkundig ge⸗ macht, daß die von der früheren Schwe⸗ rin ⸗Wismarschen Eisenbahn⸗ ellschaft ausgestellte Interims⸗ JIActie Nr. 1658 sar welche der 5te EEinschuß, groß 10 des Actienbelaufes,

ö“ v

enig in Folge der allgemeinen Ausschreibung, als d. vsres, e, Sa een ens zur Nachzahlung, geleistet ist, hat annullirt werden müssen, wodurch alle Rechte Nhi,gt, sind, die aus den früher geleisteten Einzah⸗ en erwachsen waren. r1b 10. Mai 1847. 1 Die Direction der Mecklenburgischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. Geo. Mepenn. Erdmann. C. F. Viereck. Arndt. L. Albert. 11“] J111.“] Die Inhaber der 42 Interims⸗ Actien Nr. 272 bis Mlr. 8,120 6., Nr. 3987 bis 3996. und .. Mr. 17,175 bis 17,199. der Meck⸗ lenburgischen Eisenbahn⸗Ge⸗ e Eesellschaft, welche den 6ten Ein⸗ schuß nicht rechtzeitig eingezahlt haben, wer⸗ den in Grundlage des §. 8. des Statuts aufgefordert, die Einzahlung nebst 10 pCt. Aufgeld und 4 pCt. Zin⸗ sen pro anno, welche mit dem 8. April d. J. zu lau⸗ fen beginnen, von dem rückständigen Betrage, der 19 Thlr. 10 Sgr. Pr. Crt. pro Actie ausmacht, inner⸗ halb 4 Wochen, vom Tage dieser Bekannt⸗ machung an gerechnet, zu leisten, und wird be⸗ merkt, daß die Actien, für welche dieser Aufforderung nicht vollständig nachgekommen wird, und die dieselben repräsentirenden Interims⸗Actien annullirt werden, wo⸗ mit dann alle Rechte erlöschen, welche aus den früher v. Einschüssen S-vS; sind. hwerin, den 10. Mai 1847. E11“ ET11“” W““ der Mecklenburgischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. Geo. Meyenn. Erdmann. C. F Viereck A“

[509 bb 1.

ane

[521 b ]1

Loebau⸗Zittauer

Eisenbahn.

Es wird hierdurch die mit zehn Thaler auf jede Acetie der Loebau-Zit⸗ rtauer Eisenbahn zu lei⸗

stende zehnte und wbletzte Einzah⸗ lung ausgeschrieben. Dieselbe ist 8

den 29., 30. Juni und 1. Juli d. J.,

von früh 9 bis Mittags 12 Uhr und von 2 bis Abends 5 Uhr, allhier zu Zittau in dem Büreau der Loebau⸗ Zittauer Eisenbahn⸗Gesellschaft unter Rückgabe der vom 1. April d. J. datirten Interims⸗Actien der neunten Einzahlung, gegen welche sodann die Actien⸗Dokumente Lit. A. auf 100 Thlr. lautend ausgegeben werden, mit 9 Thlr. 3 Ngr. baar und 3

„. 27 durch Zurechnung dreimonatlicher nach §. 17. der Statuten vom 1. April d. J. anhe⸗ vne Zinsen von den eingezahlten 90 Thalern zu ge⸗

ähren.

Diejenigen Herren Actionaire, welche die Einzahlung bis zu obigem Schluß⸗Termine (den 1. Juli a. c., Nachmittags 5 Uhr) allhier nicht geleistet haben, ver⸗ fallen in die §. 15. der Statuten festgesetzte Strafe von 10 der Einzahlungssumme an 1 11“

Um den auswärtigen Herren Actionairen eine Er⸗ leichterung zu gewähren, kann die zehnte Einzahlung auch

den 21., 22. und 23. Juni d. F.

in Leipzig bei den Herren Vetier & Co.,

in Dresden bei den Herren George Meusel & Co.,

in Berlin bei den Herren A. H. Heymann G Co., welche von uns zur Ausstellung von Interims⸗Quit⸗- tungen ermächtigt sind, gegen deren Rückgabe an den Orten, wo die Einzahlung erfolgt ist, die Actien⸗Do⸗ kumente Lit. A. in den Tagen vom

4. te . Fuli 2. c. ausgehändigt werden sollen, geleistet werden.

Hierbei wird noch ausdrücklich auf den unter dem 23. Mai abc. wegen Kr eirung von 20,000 Stück Actien Lit. B. à 25 Thlr. aus⸗ gegebenen Prospektus mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß die erste Einzah⸗ lung auf letztere mit 5 Thlr. gleichzeitig mit oben ausgeschriebener zehnten Einzah⸗ lung auf die Actien Lit. A zu erfolgen hat.

Zittau, am 15. Mai 1847.

Direktorium der Loebau⸗Zittauer Eisenbahn⸗-⸗ Gesellschaft. Helfft.

2

7 1“

Das Großherzoglich Badische Staats⸗Eisenbahn⸗Anlehen von Acht Millionen Thaler 1499 v- preuß. Court.

ist eingetheilt in 400,000 Obliga⸗

tionen, eine jede à 20 Thaler preuß.

8. Court., rückzahlbar laut Gesetz vom

21. Februar 1845 unter Zuziehung

3 ½ % Zinsen, durch Anhä ufung

ndes Kapitals und der Zinsen

mittelst nachfolgender Beträge: 14 mal 28,600 Thlr.,

54 mal 23,000 Thlr., 12 mal 20,000 Thlr., 23 mal

8500 Thlr., 2 mal 6800 Thlr., 55 mal 5700 Thlr.,

40 mal 2860 Thlr., 2 mal 280) Thlr., 58 mal 2300

Thlr., 366 mal 1150 Thlr., 1944 mal 380 Thlr., 1770

mal 140 Thlr. ꝛc. ꝛc., zusammen 17 Millionen 292,283 Thaler pr. Ct.

Diese Rückzahlung geschieht durch 160 Ziehungen,

deren nächste am 31. Mai 1847

unter Aufsicht und Leitung der öffentlichen Behörden stattfindet.

Es kann bei diesem Anlehen sowohl das kleinste als auch das größte Kapital mit eben so viel Sicherheit und Garantie, als auch mit Aussicht und An⸗ spruch auf Vergrößerung angelegt werden, denn die geringste Rückzahlung, die einer jeden Ob⸗ ligation werden muß, welcher kein größerer Be⸗ trag zu Theil wird, ist 24 Thaler, und auch die se 24 Thaler steigen verhältnißmäßig, je späͤter die Rückzahlung ersoig.

Bei dem veo. Handlungshause sind jeder⸗ zeit diese Original⸗Obligationen zu bezschen, und werden die Pläne, so wie jede

sonstige

gewünscht werdende Auslunft gratis durch uns ertheilt. Briefe, so wie Sendungen von Geld, Kassascheinen, Banknoten ꝛc. zu frankiren.

Solide Geschäftsleute, die den Verkauf dieser in allen Staaten erlaubten Obligationen überneh⸗

men wollen, belieben sich franko an uns zu wenden.

J. Nachmann K Söhne,

Banquiers in Mainz am Rhein.

Seebad Norderney.

Das Nordseebad auf der Insel Norderney an der Ostfriesischen Küste wird wie bisher vom 1. Juli an er⸗ öͤffnet sein; da die Erfahrung gelehrt, daß der Gebrauch der Seebäder auch in einer späteren Periode des Jah⸗ res von den heilsamsten Folgen, auch den Besuchenden eine längere Periode dadurch gestattet ist, andere Bäder vorhergehen zu lassen, so ist höheren Ortes auch für dieses Jahr die Dauer der Saison bis zum letzten September, also auf völlig 3 Monate festgesetzt.

Die Administration ist auf außerordentliche Weise in den Stand gesetzt, die im vorigen Jahre begonnenen Verschönerungen der Bade⸗Anstalt beträchtlich zu erwei⸗ tern. Während der Badezeit wird zwischen Norderney und dem Norddeich (in der Nähe der Stadt Norden, bis wohin eine treffliche Chaussee führt) täglich ein Packetschiff hin und zurück fahren, welche Fahrt in der Nrae eine Stunde dauert. Die Fahrt zu Wagen durch das Seewatt erfolgt vom Hilgenriedersyhl ab, und kann man auf diese Art in eigener Equipage und ohne die geringste Gefahr bequem die Insel erreichen. Die Zeit dieser Wattpassage, so wie die Abfahrtsstunden des Paͤcketschiffes für jeden einzelnen Tag, mit Rücksicht auf Ebbe und Fluut bestimmt, wird durch Insertion in die Hannoversche Zeitung und in das Ostfriesische Amtsblatt bekannt gemacht, und werden desfallsige An⸗ schlagzettel in den bedeutenderen Gasthöfen in Hannover, Bremen, Oldenburg und auf der Route zu finden sein. Während der Monate Juli, August und September wird auch in diesem Jahre eine tägliche Personenpost zwischen Norden und Norderney über Hilgenriedersyhl. eingerichtet sein, die in möglichst genauem Zusammen⸗ hange mit den täglichen Brief⸗ und Personenposten zwi⸗ schen Norden und Aurich stehen soll, deren Gang so ge⸗ regelt ist, daß derselbe an die täglichen zwischen Aurich und Oldenburg (Bremen und Hannover) sich anschließt. Außerdem fahren die bequem eingerichteten Dampfschiffe von Bremen, Emden und Delfzyl wöchent⸗ lich an bestimmten Tagen, welche durch öffentliche An⸗ kündigungen in den Zeitungen und Anschläge in den vorzüglicheren Gasthäusern bekannt gemacht werden.

Logisbestellungen wird der Amtsvoigt Röpke auf Nor⸗ derney pünktlich zu besorgen sich angelegen sein lassen.

Mai 1847. .cs

Das Königliche Bade⸗Kommissariat.

[439]

Literarische Anzeigen. Durch alle Buch⸗ und Kunsthandlungen ist zu haben: Eisenbahn⸗Karte von Mittel⸗

1422 ] Europa

mit Angabe der Dampfschifffahrts⸗Verbindungen, von

H. Kunsch. (Glogau, bei C. Flemming). In Futteral 12 Sgr.

Die Karte enthält nur Eisenb ahnen und Dampf⸗ schifffahrts⸗Verbindungen, und die fertigen Eisenbahnen sind so hervorgehoben, daß die Karte ihrer Deutlichkeit und Uebersichtlichkeit wegen jedem Reisenden und Post⸗ beamten äußerst willkommen sein dürste.

440 1 Vlrc den Beschluß der Plenar⸗Versammlung des hohen Vereinigten Landtags vom 14ten c. ist die Mit⸗ wirkung zur Herausgabe der Verhandlungen seitens des Sekretariats jetzt abgelehnt worden. In Folge dessen habe ich dieselbe einem dazu vollkommen befähigten Manne übertragen.

Ich kann dem resp. Publikum die Versicherung geben, daß die Ausgabe vollständig und korrekt erscheinen, auch in der Anordnung des Druckes nichts zu wünschen übrig lassen wird. Dem vollständigen Werke wird ein zweck⸗ mäßig geordnetes 2öS und Sachregister esege⸗ ben, welches den Gebrauch desselben erleichtern soll.

Das erste Heft von zehn Bogen ist für den Preis von 20 Sgr. durch alle Buchhandlungen des In⸗ und Auslandes zu beziehen, auch nehmen alle Königl. Post⸗ Aemter Pränumeration mit 2 Rthlr. für 30 Bogen an. Täglich erscheinen zwei Bogen.

Berlin, den 15. Mai 1847.

Carl Reimarus. Firma: Gropiussche Buch⸗ und Kunsthandlung.

Im Verlag von Hermann Johann Keßler (Fr. Varrentrapp's Sortiments⸗Buchhandlung) in Frank⸗ furt a. M. sind so eben erschienen und in Berlin durch

Alexander Duncker, Königl. Hofbuchhänd⸗

ler, Französische Str. Nr. 21, zu beziehen:

lamn Verhandlungen der ersten

Versammlung für Gefängniß⸗

Rieform zusammengetreten im September 1846 in Frankfurt a. M. Nebst A nhang. gr. 8. broschirt, Velinpapier. Preis 2 Thlr.

Es ist dies der offtzielle vollständige Abdruck der Verhandlungen jener merkwürdigen Versammlung für 2eee Feen. welche zum erstenmal im September 1846 in Frankfurt a. M. zusammentrat, und an der vor einer großen Zahl eifrigst ausdauernder Zuhörer egen hundert Staatsmänner, Rechtslehrer, Advokaten, Aerzte, Geistliche und Vorsteher von Gefängnissen aus allen Ländern Europa's Theil nahmen. Die Verhand⸗ lungen beginnen mit den offiziellen Mittheilungen der Regierunge,Abgeordneten von Baden, Dänemark, Nor⸗ wegen, Belgien, Frankreich, England ꝛc., und liefern solchergestall, zusammengehalten mit den sich daran rei⸗ vn Besprechungen über die wichtigsten einzelnen Fragen, das vollständigste Bild des gegenwärtigen Stan⸗ des der Gefängnißreform, und zwar sowohl der Resul⸗ tate der wissenschaftlichen Forsch

1

ungen in diesem Ge⸗

biete, als auch dessen, was die verschiedenen Regierun⸗ gen praktisch darin bis jetzt gethan haben und von wel⸗ chen Grundsätzen sie dabei geleitet wurden. Findet in dieser Beziehung der Staatsmann viele neue wichtige Nachweise, so wird der Rechtsgelehrte Besprechung des Verhältnisses des Pönitentiarsystems zum Strafzweck und zur gegenwärtigen Gesetzgebung nicht vermissen, so wenig als der Gefängniß⸗Vorsteher, der Geistliche und Arzt gedrängte Uebersicht sämmtlicher neuesten Erfah⸗ rungen. Jeder gebildete, für das Wohl seiner gefalle⸗ nen Brüder sich interessirende Menschenfreund endlich wird hier Aufflärung über die verschiedenen Straf⸗ und Besserungs⸗Spsteme finden, welche gegenwärtig so viel, und oft gar einseitig, besprochen werden. Ein besonderes Intereffe bietet noch das letzte Drit⸗ theil des Buches (die Anlagen) selbst für die Theil⸗ nehmer an der Versammlung, da keine Zeit gewesen war, damals diese Anlagen zu verlesen. Von hoher Wichtigkeit ist der Bericht des englischen Gefängniß⸗ Inspektors im Auftrag seiner Regierung, der (auf S. 290 —355 hier zum erstenmale deutsch erscheinend) eine offizielle Darstellung der verschiedenen Phasen, welche die Gefängniß⸗Reform in England in dem letzten Jahr⸗ hundert durchlaufen hat, liefert und für sich allein schon Belehrung über die ganze Spstemfrage giebt.

An zeige der Besserschen Buchhandlung (w. Hert) 44 Behrensi⸗

In neuer A uflage ist so eben erschienen und durch

alle Buchhandlungen zu erhalten: b

[442] Vorlesungen über die

Geschichte

alt l F . 8 von 8

Friedrich von Raumer. ece

Zweite umgearbeitete Auflage. In zwei Bänden. Erster Band. Gr. 8. Geh. 2 Thlr. 20 Ngr. Leipzig, im April 1847. F. A. Brockhaus.

Literarische

F

Bei August Hirschwald in Berlin, Str. 25, ist zo eben erschienen und in allen Buch- handlungen zu haben: [443] Neues System

der Morphologie der Pflanzen nach organischen Bildungs-Gesetzen als Grundlage eines wissenschaftlichen Studiums der Botanik besonders auf Universitäten und Schulen von Dr. C. H. Schutz, Schultzenstein, ordentl. Prof. an der Königl. Universität zu Berlin etc. etc. Mit einer Steindrucktafel. 8. brosch. Prei, 1 Thlr.

den

524 b 82 . 2 6. andl Ritterguts⸗Verkauf.

Erbtheilungs halber soll das den Unterzeichneten ge⸗ örige, im Saal⸗ Eisenberger Kreise des Herzogthums ltenburg höchst romantisch gelegene, von Kahla, Roda und Jena 1 ½ Stunden, von Neusabt a. d. Orla 3 Stunden, von Weimar 5 Stunden und von Apolda, dem nächsten Anhaltepunkt der Thüringischen Eisenbahn, 4 Stunden entfernte Mannlehn⸗Rittergut Schiebelau nebst Allodien und einem vollständigen lebenden und todten Inventarium

Dienstag den 29. Juni d. 1

von Vormittags 11 Uhr an, im Wege des Meistgebots, jedoch mit Vorbehalt der Auswahl unter den Lizitan⸗ ten, verkauft werden. Es Gärten, 25 Acker Wiesen, 140 Acker Felder, 175 Acker Holz, 27 Acker Leeden ꝛc., den Acker zu R. gerechnet. Das Nähere ist aus den bei Herrn Kammer⸗-Prokurator Hempel zu Altenburg und den un⸗ terzeichneten Besitzern ausliegenden Kaufbedingungen er⸗ sichtlich, von welchen ersterer gegen Erstattung der Ko⸗ pialien und Porto⸗Verläͤge auf Verlangen Abschrift er⸗ theilt. Kauflustige werden ersucht, sich am gedachten Tage auf dem 9 ihre Gebote bis Mittag 1 Uhr anzubringen.

Schiebelau, den 14. Mai 1847.

Gebrüder Esche.

Im Königreiche Polen in dem einstigen Podlachischen, jetzt Lubelskischen Gouvernement, unweit der Flüsse Bug und Wieprz, 8 Meilen von Lublin und 26 Meilen von Warschau entfernt, ist ein Complerus von Gütern, wo⸗ bei 6 von Frohndienst thuenden Bauern bewohnte Dör⸗ fer, mit einem Areal von zusammen 749 neupolnischen Hufen 14 Morgen 2 Ruthen) incl. 200 Hufen Kie⸗ fer⸗Waldung, großen Wiesen, Weiden und Ackerfeldern, die sich zum dritten Theil für Weizen⸗Aussaat eignen, mit Seeen und Teichen, einer Kirche, massiven und hölzernen Gebäuden, 5 Meiereien, einer Brau⸗ und Brennerei, einer Ziegelei und Wind⸗ und Wassermüh⸗ len, wegen Altersschwäche des Besitzers zu verkaufen.

Die reinen Einkünfte von den Fabriken, dem Ver⸗ kaufe der Getränke und dem Zins der Kolonisten betra⸗ gen jährlich über 5500 Thlr.

Nähere Auskunft über diese Güter und die Kaufbe⸗ dingungen ertheilen:

in Warschau Herr Ludwig Szvobinski, Advokat, auf

der langen Gasse Nr. 387, in Berlin das Königliche Intelligenz⸗Comtoir.

EEE

[523 b] vehiseh m,, a29

Unter den Linden Nr. 6 steht wegen Abreise einer Herrschaft ein echt englischer Stadtwagen (Coupé) so⸗ gleich zum Verkauf, und kann derselbe täͤglich von 8 is 11 Uhr Vormittags besichtigt werden.

E *

1dHl 8&᷑ Spa tiimch n . h. 4 zw . g n zm & Ft 0hach nate zmänh

gehören dazu circa 4 Acker

200 zehnelligen

tittergute Schiebelau einzufinden und

Briefe nach Paris

Fürsten zu Solms.

Das Abonnement 1“ ““ 11] 9g e m

2 Rthtr. für ½ Jahr. v“ 8 4 RKthlr. .“ 8. 5 1 21½ 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung. Bei einzelnen Nummern wird

der Hogen mit 2 ½ S

br 88 NHes

11“ Alle Post-Anslalte 2 uund Auslandes nehmen 1. haauf dieses Hlatt an, für Berlig die Erpedition der Allg. Preuß Zeitung:

Behren-Straße Nr. 57. Insertions-Gebühr für den kaum einer Zeile des Allg.

Anzeigers 2 Sgr. 1“

eine Garantie des Staates nicht einer Anleihe des Staates gleich zu achten sei, sondern nach wie vor ohne Zustimmung der Stände er⸗ theilt werden könne. Es liegt über diesen Gegenstand ein Antrag vor, der zu einer ausführlichen Verhandlung Anlaß geben wird.

Nichtsdestoweniger liegt mir, als dem Ersten, der nach dem König⸗ lichen Kommissar das Wort erhielt, die ernste Verpflichtung ob, auf diese Erklärung sofort zu erwiedern, daß zwischen Anleihe und Ga⸗ rantie, zwischen unmittelbarer und mittelbarer Schuld⸗Verpflichtung ein Unterschied, der hier in Betracht kommen kann, nicht vorhanden

ist, daß ein Bürgschaftsschein des Staates für Kapital und Zinsen

ein Staatsschulden⸗Dokument ist, welches nach §. 2 des Gesetzes vom 17. Januar 1820 nicht ohne Zustimmung der Stände aus⸗ gestellt werden darf. Es ist wahr, daß mehrere Staats⸗Garantieen ohne diese Zustimmung vollzogen worden sind; aber es ist auch wahr, daß dadurch eben so viel Wunden dem Vertrauen in die Regierung geschlagen worden sind, Wunden, die von jetzt an heilen, nicht sich vermehren sollten. Meine Herren, ich stehe hier nur ein einzelner Mann, aber auch die Stimme des Einzelnen hat Kraft, wenn sie aus der Wahrheit ist, wenn sie Wiederhall im Lande findet, und Wiederhall im Lande wird es sinden, wenn ich sage, daß das Rechts⸗ gefühl des Volkes jene Interpretation verwirft! und eben so bin ich gewiß, daß die Zustimmung in der Versammlung mir nicht fehlen wird, wenn ich hinzufüge, daß die Stände niemals eine Garantie, zu der sie ihre Zustimmung nicht gegeben, als gültig anerkennen werden! Ich gehe jetzt über zu der Königlichen Botschaft, und ich gestehe, daß ich zur Berathung derselben in den beiden Vereinigten Kurien keinen gesetzlichen Anhaltepunkt zu finden vermag, wenn es sich nicht um die Zustimmung zu einer Finanz⸗Operation handelt, die einer Anleihe gleich zu achten ist.

Der Herr Landtags⸗Kommissar hat selbst erklärt, daß diese Kö⸗ nigliche Botschaft kein Gesetz⸗Entwurf sei; wäre sie ein solcher, so müßte die Berathung in jeder einzelnen Kurie besonders erfolgen. In beiden Vereinigten Kurien dürfen nach §. 14 des Gesetzes über die Bildung des Vereinigten Landtags nur Propositionen wegen Auf⸗ nahme neuer Staats⸗Anleihen, Einführung neuer oder Erhöhung der bestehenden Steuern berathen werden. Wenn also nicht einer der beiden Fälle vorhanden ist, wenn es sich nicht um die Aufnahme neuer 8 Staats⸗Anleihen oder neuer Steuern handelt, so würde die heutige ZBerathung ganz außer dem Gesetz sein. Ich nehme also, wie ge⸗ sagt, an, daß es sich um die stimmung zu einer Finanz⸗Operation handelt, die einer Anleihe gleichfommt, und erlaube mir zur Begrün⸗ bapsa deshe, 87 v. hgg. zu sagen gedenke, noch Eini⸗

1 1 ges über die Nützlichkeit des Gesetz⸗Entwurfs oder vielmehr der vor⸗ in Düsseldorf täglich vihadachniitags, und, 6 nhe Fnh, geschlagenen Maßregel zu äͤußern. Ich schließe mich den Rednern in Köln täglcch 8 Uhr Aendb nns 19 nt 2 n 85 an, die darin einen wesentlichen Fortschritt erkannt und der Regierung 8 358 8 38 Sr 88 Mittags, ihren Dank dafür ausgesprochen haben, daß sie diese Proposition ge⸗

üch 30 und 38 Stunden. macht hat. Die Maßregel athmet den Geist der ruhmvollen Gesetz⸗ 3. Zur B eförderung von Reisenden, gebung von 1809. Sie bezweckt, die kleinen Grundbesitzer von den

von Köln nach Berlin: noch auf ihrem Eigenthume lastenden Verpflichtungen zu befreien, sie aus Köln täglich Uhr früh wird den Wohlstand in dieser wichtigen Klasse der Staats⸗Gesellschaft aus Düsseldorf täglich 6 Uhr früh befördern. Wenn auch der Vater nicht mehr die Aussicht hat, selbst in Hamm täglich 10 ½ Uhr Vormittags 86 Fnbne hese 11“ gäsgte so wird es ihm zum aus Hamm täglich 11 ½ Uhr Vormittna⸗ erhebenden Trost gerei hen, daß einst sein Sohn ein freier Eigenthü⸗ durch Minden Laglch 1i. 1 nagg,, mer sein wird. Der sittliche Einfluß der Maßregel wird ein durch⸗ in Hannover täglich 7 ½—8 lihꝛ früh b aus günstiger sein, er wird das Selbstgefühl in einem bedeutenden aus Hannover täglich 11 ½ Uhr Vormittags; Theile des Volks und somit die politische Kraft des Staates heben, in Berlin täglich A02 uns Abends sie wird weiter die allgemeine Wohlfahrt dadurch erhöhen, daß die

““ nach 41 Stunden.

Amtlicher Theil. ö

Landtags⸗Angelegenheiten. Sitzung der Vereinigten Kurien vom 15. Mai: Schluß der Verhandlungen über die Allerhöchste Botschaft, betreffend die Errichtung von Landrenten⸗Banken.

Beilagen.

Thei heil. Allergnädigst geruht: 8

Rend und Kirchenvorsteher K neise zu Alvensleben, Regierungs⸗Bezirk Magdeburg, so wie dem evangelsscen

Küster und Schullehrer Engelmann zu Billendo 1 ter und C -. zu B rf, Regierungs⸗ Bezirk Frankfurt, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. 1

Se. Majestät der König haben Dem Kirchenkassen ⸗Rendanten

Der Landgerichts⸗ Referendarius Ernst Rath u Köln i Grund der bestandenen dritten Prüfung ü Abvokafen in Wenenf des Königlichen Appellationsgerichtshofes zu Köln ernannt worden. .““ Bekanntmachung. 1 In Folge der vom 15ten d. M. ab stattgefundenen Eröffnung der Köln⸗ Mindener Eisenbahn auf der Strecke zwischen Deutz und Hamm und nach erfolgter Regulirung der erforderlichen Verbindungs⸗ Posten zwischen Hamm und Hannover findet die Post⸗Verbindung zwischen Köln und Berlin folgendermaßen statt: B

A. Zur Beförderung der Korrespondenz, von Köln nach Berlin: aus Köln täglich 5 ½ Uhr früh, aus Düsseldorf täglich 6 ¾ Uhr früh, aus Hamm täglich 11 Uhr Vormittags, aus Minden täglich 9 Uhr Abends, durch Hannover täglich 4—5 Uhr früh, in Berlin täglich 4 ½ Uhr Nachmittags, nach 35 Stunden.

Von Berlin nach Köln: . aus Berlin täglich 9 Uhr früh und 10 Uhr Abends, durch Hannover täglich 9 10 Uhr Abends und 10 ½ 11 ½ Uhr

Vormittags, 1“““ in Minden täglich 5 Uhr früh und 6 ½ Uhr Abends, in Hamm täglich 2 ½

per Dampfwagen,

1 per Schnellpost,

per Dampfwagen 48 1I 8 89 8 Masse des umlaufenden Kapitals vermehrt wird. Aber, meine Her⸗

. ren, bei aller Anerkennung der Zweckmäßigkeit dieser Maßregel, bei 8 aller Anerkennung der guten Absicht, welche die Regierung dabei ge⸗

von Berlin nach Kln: leitet hat, vermag ich nicht zuzugeben,

aus Berlin täglich 10 Uhr Abends N 1 in Hannover täglich 10 ½ Uhr Len e; der Dampfwagen, aus Hannover täglich 11 ½ Uhr Vormittags urch Minden täglich 6 ½ 7½% Uhr Abends n Hamm täglich 6 Uhr früh . Uhr früh ¹ Düsseldorf täglich 10 ½ Uhr Vormittags per öff in Köln täglich 12 Uhr Mittags 88 1 nach 38 Stunden. 18’ Beförderung der Geld⸗ und Paket⸗ Sendungen zwischen Köln und Berlin findet bis auf Weiteres in der bisherigen Weise statt. Die Briefe nach der Rhein Provinz und nach Belgien werden mit beiden Zügen, die durch Belgien zu befördernden Briefe nach Fra nkreich aber nur mit dem um 9 Uhr früh ab⸗ gehenden Zuge von hier abgesandt. Die mit diesem Zuge von hier abgehenden 3 sind 68 Standen unterweges. Die Absendung der Briefe nach dem Königreich der Niederlande erfolgt vor⸗ erst noch unverändert mit dem ersten Zuge um 9 ö“ Berlin, den 18. Mai 1847. 1“ General⸗Post⸗Amt.

daß die Vorlage der Regie⸗ rung schon so vollständig ist, daß wir ein wichtiges Votum, wie es hier verlangt wird, abgeben könnten. Auch ich erkenne an, daß in der gegenwärtigen Lage des Vereinigten Landtags, in Bezug auf seine verfassungsmäßigen Rechte, eine Schwierigkeit liegt, zu solchen Ge⸗ setzen, zu solchen Maßregeln seine Zustimmung zu geben, die das Land eventuell belasten könnten. Wenn aber diese Schwierigkeit auch nicht vorhanden, wenn der Zustand ein ganz geordneter, gesicherter wäre, so würde doch die Versammlung, bevor sie eine so umfassende Bewilligung ertheilte, sich vorher überzeugen müssen, daß der Zweck der Maßregel auch erreicht werde, daß die Crreichung gehörig ge⸗ sichert sei. Da aber in der Denkschrift, die der Königlichen Botschaft beiliegt, noch in Frage gestellt und der Berathung der Provinzial⸗ Landtage vorbehalten ist, welcher Satz für die Kapitalisirung der Renten, welche Annuität festgestellt werden soll, da ferner der Um⸗ fang der Garantie, die wir leisten sollen, nicht angegeben ist, so scheint mir zu meinem Bedauern die Angelegenheit noch nicht so vor⸗ bereitet, daß der gegenwärtige Vereinigte Landtag deshalb einen Beschluß fassen könnte. Ich sage zu meinem Bedauern, denn ich habe den lebhaften Wunsch, daß wir bei allen Gelegenheiten, wo es

b per Schnellpost,

ohne Beeinträchtigung unserer Rechte, ohne Verletzung unserer Ge⸗

Der General⸗Erb⸗Land⸗Postmeister im Her⸗ Graf von Reichenbach⸗ Goschütz, aus

wissenspflicht möglich ist, der Regierung bereitwillig die Hand zur Mitwirkung bei solchen Maßregeln bieten, welche die allgemeine Wohlfahrt befördern. Es scheint mir auch, daß, wenn den Provin⸗ zialständen, in Zusammenwirkung mit dem Gouvernement, die Fest⸗ stellung der Grundsätze überlassen werden soll, auf welchen die Maß⸗ regel beruht, dadurch die Wirksamkeit der Provinzialstände über den ihnen angewiesenen Kreis hinausgeht und der Wirksamkeit der cen⸗ tralständischen Versammlung Abbruch geschieht. Zweckmäßig aber ist es, daß die Provinzial⸗Landtage die Maßregel vorberathen und durch dieses Resultat ein genauer und sicherer Ueberblick über das Bedürfniß in allen Theilen des Staats erlangt werde; aus dieser Rücksicht schließe ich mich im Wesentlichen dem Amendement an, welches ein geehrtes Mitglied der sächsischen Ritterschaft eingebracht hat; nur möchte ich mir im Eingange einen Zusatz erlauben. Es

scheint mir nämlich, daß wir es dem Lande schuldig sind, die Nütz⸗

lichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßregel anzuerkennen, und daß wir dem Gouvernement unsere Bereitwilligkeit ausdrücken müssen, dazu mitzuwirken, sobald wir den Beschluß ohne Bedenken zu fassen ver⸗ mögen; deshalb möchte ich vorschlagen, daß zu dem Amendement des Herrn Grafen von Helldorf ender Eingang gemacht werde: (Liest vor.) „Die Versammlung eencaa die Nützlichkeit von Rentenbanken

———bbbbb 8

Landtags- Angelegenheiten.

Sitzung der Vereinigten Kurien am 15. Mai. Die Sitzung beginnt um 10 ½ Uhr unter Vorsitz des Marschalls,

Das Protokoll der vorigen Sitzung wird verle en und genehmigt Marschall: „Wir fahren fort in der 168 geehee Berathung. Ich bitte den Referenten, den Platz einzunehmen. Der Abgeordnete von Beckerath hat das Wort. Abgeordn. Krause: h war gestern weiß nicht, ob ich für egaehe sein werde. Marschall: Die gestrigen Notate sind für heute ülti und es trifft sich, daß der Abgeordnete 8eeg 8b nächste hech, güla Abgeordn. von Beckerath: Der Königliche Herr Kommissar hat am Schlusse der gestrigen Sitzung die Erklärung gegeben, daß

1“

zurückgetreten, und ich

lehen spricht das Gesetz vom 17. Januar 1820.

an, durch welche die Ablösung der auf dem Grundeigenthum noch haftenden Reallasten bewirkt, und für welche nach eingeholter Zu⸗ stimmung der Stände die Garantie des Staates geleistet werden soll; sie stellt jedoch den Antrag, daß (folgt das Amendement des Herrn Grafen von Helldorf):

1) zuvörderst in jeder einzelnen Provinz das Maximum des Be⸗ trages der für die Rentenberechtigten auszustellenden Renten⸗ briefe durch die Behörden möglichst approximativ ermittelt werde;

2) demnächst unter Mittheilung des Resultats dieser Ermitte⸗ lungen an die betreffenden Provinzialstände diese veranlaßt werden, wegen Feststellung der von den Verpflichteten in ihrer Provinz zu leistenden Jahreszahlungen zu berathen; endlich auf Grund der nach 1 und 2 sich herausstellenden Er⸗ gebnisse ein die näheren Bestimmungen der Staatsgarantie für die Rentenbanken enthaltender Gesetz⸗-Entwurf dem nächsten Vereinigten Landtage vorgelegt werde.“

Es wird allerdings hierdurch eine Verzögerung entstehen; allein abgesehen davon, daß dies unvermeidlich erscheint, wird auch deshalb ein eigentlicher Nachtheil für den Erfolg nicht zu besorgen sein, da die gegenwärtige Lage des Geldmarktes so beschaffen ist und wahr⸗ scheinlich eine Zeit lang auch noch so verbleiben wird, daß für jetzt die Maßregel doch nicht zu einem gedeihlichen Ziele führen würde. Schließ⸗ lich muß ich noch die Leistung der Staats⸗Garantie gegen einen Ein⸗ wurf vertheidigen, der hauptsächlich von einem geehrten Mitgliede der westfälischen Ritterschaft gemacht worden ist; dasselbe ging von der Ansicht aus, daß dieser Gegenstand, weil eine vor der ande⸗ deren dabei betheiligt sei, mehr provinzieller Natur sei, und daß es nicht zweckmäßig erscheine, dafür die Garantie des Staates eintreten zu lassen. Ich billige es, daß die finale Vertheilung des Verlustes, der möglicher Weise entstehen könnte, den einzelnen Provinzen zur Last falle, die den Nutzen davon ziehen; ich würde es aber nicht bil⸗ ligen, wenn der Staat bei diesem Unternehmen seine Mitwirkung, die Unterstützung durch seinen Kredit, versagen und nicht eventuell Opfer zu tragen sich bereit erklären sollte. Ich frage Sie, ob die vorhin angedeuteten Zwecke der Maßregel, die Vermehrung des Wohlstandes einer bedeutenden Klasse des Volks, die Kräftigung ihres Selbstgefühls und dadurch der politischen Kraft des Staates, die Vermehrung der umlaufenden Kapitalien, ob dies lediglich provinzielle Interessen oder nicht vielmehr allgemeine Staats⸗Interessen sind? Es wurde der Fall eines Krieges erwähnt, und es ist allerdings möglich, daß in einem solchen Falle der Staat für eine Provinz, deren Bewohner nicht mehr

im Stande sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen, Opfer bringen

muß; aber, meine Herren, vertheilen sich denn überhaupt die Last

des Krieges immer gleichmäßig auf die Provinzen? Bekanntermaßen ist bei dieser Maßregel zunächst die Provinz Schlesien betheiligt; wie aber, wenn ein Krieg ausbräche und der Feind zunächst in Schlesien einfiele, wenn das Land verwüstet würde, wenn unsere schlesischen Brüder zuerst dem Feinde ihre Brust entgegenwerfen müßten, wenn sie fielen zum Schutze der hinter ihnen liegenden Provinzen, würde der Staat Ersatz leisten für das unsägliche Elend, das alsdann über Tausende von Familien hereinbrechen würde? Ist nicht Preußen da⸗ durch groß geworden, daß in allen Epochen seiner Geschichte, unter dem großen Kurfürsten in allen Drangsalen, unter Friedrich dem Zweiten im siebenjährigen Kriege, unter Friedrich Wilhelm dem Drit⸗ ten in den glorreichen Befreiungskämpfen jeder Landestheil die Opfer, die das Schicksal ihm auferlegte, in patriotischer Ergebung willig trug? Meine Herren! Ich will keine Centralisation, die die Ei⸗ genthümlichkeit der Provinzen vernichtet. Der Staat sei mannigfal⸗ tig in der Einheit; aber ich bekämpfe jeden Provinzialismus, der sich der Einheit entgegenstellt. b (Bravo.) W Landtags⸗Kommissar: Der geehrte Redner, der so eben gesprochen, hat richtig bemerkt, daß die Frage: ob die Garantieen unter dem Begriff der Darlehne fielen und deshalb unter das Gesetz vom 3. Februar zu subsumiren seien, bei einer diesen Gegenstand betreffenden Petition zu einer ausführlichen Erörterung kommen werde. Ich will sehr gern die gründliche Erörterung dieser Frage bis zu diesem Zeitpunkt hinausschieben. Nichtsdestoweniger aber muß ich mich auf die gegen meine früheren Aeußerungen gerichteten Angriffe hier mit einigen Worten äußern. Eine Garantie ist allerdings eine Schuldverpflichtung, aber nicht jede Schuldverpflichtung ist ein Darlehen. Darum habe ich behaup⸗ tet, daß eine Garantie kein Darlehen sei. Lediglich aber von Dar⸗ 1t 18 0 zm 17 Deshalb hat sich die Regierung in ihrer Befugniß, in ihrem Rechte zu befinden ge⸗ glaubt, indem sie zwischen dem 17. Januar 1820 und dem 3. Fe⸗ bruar 1847 eine ganze Reihe von Garantieen, größeren und gerin⸗ geren Umfanges, übernahm, ohne daß dadurch der Eid der Mitglieder der Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden verletzt wäre, ohne daß sie sich deshalb einer Verletzung des Staatsschulden⸗Gesetzes vom 17. Januar 1820 schuldig gemacht hätte. Dieses besagt nur: daß neue Staats⸗Darlehen nicht anders, als unter Mitgarantie und Zuziehung der künftigen Reichsstände aufgenommen werden könner Dasselbe schreibt das Gesetz vom 3. Februar 1847 vor, und darum glaubt die Verwaltung auch heute in ihrem Rechte zu sein, wenn sie nicht für jede Garantie, die sie übernehmen will, die Zustimmung 8 des Vereinigten Landtags in Anspruch nimmt. Die er der Ga⸗- rantie⸗Uebernahme sind in der Verwaltung sehr häufig. Wenn heute, wie noch in diesen Tagen der Fall gewesen, ein ] sich er⸗ bietet, 1000 Last Roggen zur Verproviantirung einer C egend da⸗ oder dorthin zu schaffen, unter der Bedingung, daß 8 Süagf die Garan⸗ tie für den Ausfall übernehme, so ist das eine Garantie. Wir ha⸗ ben die Garantie übernommen für die Eisenbahnen, welche die Haupt⸗ Richtungen des Staats durchziehen. Dieselbe Frage, welche heute ventilirt wird, ist damals von den Vereinigten Ausschüssen ventilirt worden, und es hat die Meinung, daß Garantie und Staats⸗Anleihe synonym seien, damals keinen mesekeebes Anklang gefunden. Hätte sie diesen gefunden, so hätte die Meinung der damaligen Ausschüsse, welche die Reichsstände in keiner Weise repräsentirten, in Beziehung auf die Uebernahme der Garantie für die Eisenbahnen von keinem Einfluß sein können. Ich habe aber gesagt, daß Garantieen aller⸗ dings mittelbar von der Zustimmung der hohen Stände⸗Versammlung

v