hat gestern und heute die Ansicht ausgesprochen, daß der vorliegende Gegenstand durch die Königliche Bestätigung seine Erledigung erlangt Hheabe. Ich kann diese Ansicht nicht theilen. Wenn die Königliche 8 Bestätigung überhaupt erforderlich war, was übrigens aus den von einem früheren Redner ausgeführten Gründen nicht zugegeben wer⸗ den kann, so würde doch die Bestätigung ein Accessorium sein; es hätte immer eine rechtsgültige Wahl vorangehen müssen. Wäre z. B. A. rechtsgültig gewählt und B. zur Bestätigung präsentirt worden, so würde nichts entgegenstehen, Se. Majestät zu bitten, die Bestäti⸗ ung des B. zurückzunehmen, weil A. auf Bestätigung Anspruch hat. gasselbe scheint mir hier der Fall zu sein, wenn nämlich der jetzt
Bessätigte nicht rechtsgültig gewählt ist. 8 Ich kenne die Ursachen nicht, welche zu der Kriminal⸗Untersu⸗ chung Anlaß gegeben haben, und es scheint mir, daß es auch nicht in unserer Kompetenz liege, sie zu untersuchen, weil die Selbstständigkeit der Gerichte anerkannt werden muß. Aber die Ansicht, welche die Abtheilung ausgesprochen hat, daß es im Volke tief wurzle, daß einem, der in Kriminal-Untersuchung gezogen sei, die Ehrenhaftigkeit mangle, hat der Herr Landtags Kommissar selbst schon als unrichtig bezeichnet. Der Landtag selbst hat eine andere Ansicht in der Be⸗ rathung über das Bescholtenheits⸗Gesetz ausgesprochen, und der Kö⸗ nigliche Kommissar hat selbst zugegeben, daß Jemand, der in Krimi⸗ nal ⸗ Untersuchung sich befinde, nicht bescholten sei, er hat ß Graf Reichenbach wegen der
ferner anerkannt, daß auch der 8 eg 1 Kriminal⸗Untersuchung uicht als bescholten anzusehen sei. Ist bescholten, so konnte ihm
aber der Graf Reichenbach nicht
auch die Befähigung zum Eintritt in den Landtag nicht auf sechs Jahre hingenommen werden, höchstens konnte es sich nur darum han⸗
deln, ob das Recht ruhen solle. Man hat nun daraus, daß die
Wähler von neuem gewählt haben, folgern wollen, daß, wenn eine Nichtigkeit erfolgt sei, diese dadurch gedeckt sei. Dies könnte indeß höchstens in Beziehung auf die Wähler geltend gemacht werden kön⸗ nen, indem Graf Reichenbach gegen die Wahl protestirt hatte. Aber auch gegen die Wähler kann dies nicht geltend gemacht werden, weil den Wählern, als die neue Wahl gefordert wurde, nicht erklärt wurde, daß Graf Reichenbach bescholten sei. Es konnte den Wählern die Möglichkeit vorschweben, daß vor Eröffnung des Landtags eine Verurtheilung erfolge. Es ist ihnen nun keine Ver⸗ anlassung gegeben, sich für oder gegen die Bescholtenheit auszu⸗ sprechen.
Jedenfalls konnte auch die Bestätigung nicht erfolgen, so lange nicht Graf Reichenbach ausdrücklich für bescholten erklärt war, und bis jetzt ist, wie mir scheint, die Bescholtenheit noch nicht ausdrücklich erklärt worden. Folglich scheint mir nichts entgegen zu stehen, dem Amendement beizutreten, dem ich meinerseits auch beitreten werde.
Marschall: Ich will, wie gesagt, denjenigen Rednern, wel⸗ chen ich gestern das Wort vorbehalten habe, dasselbe nicht entziehen, soondern gebe ihnen anheim, ob sie darauf verzichten wollen.
Abgeordn. von Massow: Ich verzichte insofern darauf, als nach dem Wunsch der Versammlung dadurch die Diskussion geschlossen werde; wenn aber Andere sprechen, dann muß ich es auch in An⸗ spruch nehmen.
Eine Stimme: von Massow.
Abgeordn. Graf Renard: Ich verzichte insofern nicht auf das Wort, als ich ein Amendement vorzutragen habe, welches vielleicht die Zustimmung der Versammlung haben dürfte.
Eine Stimme: Wenn Andere sprechen, habe ich auch das Recht.
Graf Renard: Ich verzichte nicht auf das Wort.
Marschall: Ich bemerke, daß die anderen Herren Redner aber das Wort auch haben wollen.
Graf Renard: Es scheint der Wunsch der Versammlung zu sein, abzustimmen. Ich lasse es mir gefallen, wenn man mein Amen⸗ dement nicht hören will.
Marschall: Zu Ihrem Vorschlage können wir nur gelangen, wenn die anderen Redner, welche das Wort haben, vorher sprechen.
Der Herr Abgeordnete von Massow hat das Wort.
Abgeordn. von Massow: Meine Herren, das Verfahren des Herrn Ober⸗Präsidenten von Wedell ist in dem Abtheilungs⸗Gut⸗ achten und von vielen Herren Rednern ausführlich beleuchtet und nach meiner Ueberzeugung vollständig gerechtfertigt worden.
Ich will jetzt, so gern ich dies unter anderen Umständen gethan hätte, nicht darauf zurückkommen.
Das Verfahren des Ober⸗Landesgerichts zu Paderborn zu be⸗ urtheilen, sind wir eben so wenig im Stande, als ein Urtheil zu ha⸗ ben, über die That oder das Vergehen des Herrn Grafen von Rei⸗ chenbach, es fehlen uns dazu alle und jede Materialien. Mit welchem Rechte dürfen wir aber wohl annehmen, daß ein Königl. Gerichtshof seine Befugniß überschritten habe? Ich meine, wir ssind dem preu⸗ ßischen Richterstande schuldig zu glauben, das Königl. Ober⸗Landes⸗ gericht werde nur seine Pflicht und Schuldigkeit gethan haben, indem
es den Grafen von Reichenbach zur Untersuchung zog, es werde dazu gewichtige und hinreichende Gründe gehabt haben.
Ich will anerkennen, daß es möglich sei, vollkommen möglich, der Graf von Reichenbach sei unschuldig. — Das liegt in der Un⸗ vollkommenheit aller menschlichen Dinge und Einrichtungen — dann wird auch seine Unschuld zu Tage kommen, er wird freigesprochen werden, und in der künftigen Wahlperiode mag er mit Ehren seinen Platz dann unter uns einnehmen.
Jetzt aber, meine Herren, walten Zweifel ob über diese Un⸗ schuld. Das Ober⸗Landesgericht hat den Herrn Grafen von Rei⸗ chenbach zur Kriminal⸗Untersuchung gezogen, und zwar wegen Maje⸗ stätsbeleidigung. 1
Kann es nun wohl der Würde und Ehrenhaftigkeit dieser hohen Versammlung angemessen sein, verträgt es sich mit der Achtung, die wir Sr. Majestät dem Könige schuldig sind, mit der Liebe, die wir Alle für unseren König und Herrn im Herzen tragen, so verschieden unsere politischen Ansichten auch sein mögen, daß wir darum bitten, den Grafen von Reichenbach unter solchen Umständen, bei einer solchen gegen ihn erhobenen Anklage, in unsere Mitte rufen zu dür⸗ fen, damit er Platz nehme dem Throne gegenüber? Ich sage Nein!
Es haben hier Stimmen Ja gesagt, möchten sie doch bei reiflicher Ueberlegung dieses Ja zurücknehmen, möchte einmal dieser Vereinigte Landtag, und zwar bei dieser ernsten Gelegenheit, ein einiger Landtag sein! ein einiger Landtag in der Achtung seiner selbst! das sind
hi Ee. aus welchen ich für die Zurückweisung der Petition
reche.
Abgeordn. Steinbeck: Fast nur reassumiren kann man dasje⸗ nige, das oft und viel und von manchen Seiten in dieser hochwich⸗ tigen Angelegenheit gesagt und beleuchtet wurde. Die Kompetenz des he Vereinigten Landtages ist bereits von dem Herrn Regierungs⸗ kommissar in das richtige Licht gestellt worden. Handelte es sich um Kon Lexana. Beschwerde gegen einen Staatsbeamten, so siele diese aaabern es handelt sich aber um die gewichtige Frage, ob
86 8 Sen er innerhalb seiner Grenzen geblieben, ob er sie über⸗ schritten, ob ihr Recht, das Recht der Stände, durch ihn verletzt
Ich gebe dieselbe Erklärung ab, wie Herr
8 8 worden ist. Dank den Männern, die nach ihrer Ueberzeugung, gleich⸗
iel, ob sie richtig oder unrichtig, hi ännli
b. hier auftraten und männlich und iftig sagten: Wir glauben, der Regierungs⸗Kommissar der Plovinz “ 11.—.“;
Schlesien für die dortigen Wahlen hat seine Besugniß überschritten! Wohlan, wir wollen die Partei, die Richter und den Gegenstand ins Auge fassen. Es ist eine allgemeine Rechtsregel, daß jeder so lange für unbescholten und in seiner Ehre ungekränkt, für moralisch gut
gelten muß, bis das Gegentheil davon erwiesen ist, und auch der⸗
Graf von Reichenbach hat auf diese Präsumtion seinen Anspruch, ja er hat noch weitere Ansprüche: Er kann begehren, daß angenommen werde, auch der gegen ihn erhobene Verdacht sei ungegründet; — auch dieser Anspruch muß ihm eingeräumt werden. Es ist zu wün⸗ schen und vielleicht auch zu hoffen, daß er in der gegen ihn schwe⸗ benden Untersuchung freigesprochen werde, und wir haben zu seiner Vertheidigung interessante Data vernommen; aber das Faktum steht fest: er ist in Kriminal⸗Untersuchung begriffen; es steht fest: diese Untersuchung ist im gesetzlichen Wege durch das Gericht eröffnet wor⸗ den, und es bleibt nur die Frage noch übrig: ist diese Kriminal⸗Un⸗ tersuchung und das bloße Faktum, daß sie da ist, hinreichend, um seinen Ruf in der Art wenigstens vorübergehend zu verletzen, daß er unfähig sei, in die Stände⸗Versammlung einzutreten?
Wir haben von mehreren ehrenwerthen Mitgliedern dieser Ver⸗
sammlung, die ihn genau kennen, ein so ausgezeichnetes Bild des Angeklagten vernommen, daß wir nur mit Bedauern annehmen müs⸗ sen, dem sei also. Dem ist aber also. Formell und materiell muß es eine Entscheidung über die Frage geben, ob ein Staatsbürger wählbar für den Landtag sei oder nicht. Daß die Gesetze bisher dies nicht bestimmt ausgesprochen haben, ist anerkannt, darauf ist die Vor⸗ lage des sogenannten ÜUnbescholtenheitsgesetzes gegründet worden. Aber wer nach einem Gesetz verfahren wollte, was nur im Entwurf existirt, was noch gar nicht emanirt ist, der beginge auf jeden Fall eine Ungesetzlichkeit, und somit würde der Wahl⸗Kommissar von Schle⸗ sien durch sein Verfahren eine Ungesetzlichkeit begangen haben, wenn er andere Formen beliebt hätte, als die bis dahin vorgeschrieben waren. Man hat den Kommissar als einen Administrativ⸗Beamten bezeich⸗ net und dadurch die Stellung, die er einnimmt, in ein falsches Licht gestellt. Der Kommissar ist kein Administrativ⸗Beamter, sondern ein König⸗ licher Kommissar, der Ausüber der von des Königs Majestät ihm zur Ausübung übertragenen Hoheitsrechte. Der war er, als er handelte; nun aber mußte er in dieser Eigenschaft so handeln, wie er wußte, daß es dem Willen Sr. Majestät und des Gouvernements entsprach. Der Wille Sr. Majestät ist aber klar. Er geht dahin: wo der gute Ruf auch nur momentan verletzt ist — ich wiederhole dies ausdrück⸗ lich — da muß die Wahlfähigkeit, die aktive wie die passive, ruhen. In dem westfälischen Landtags⸗Abschiede ist es deutlich als Wille Sr. Majestät ausgesprochen, daß jener Fall eintritt, sobald die Kriminal⸗ Untersuchung gegen Jemanden eröffnet worden ist. Wir haben über diesen Gegenstand bei Gelegenheit des Bescholtenheits⸗Gesetzes genug gesprochen, und ich werde nicht wiederholen, was damals diskutirt worden ist. Wäre dieses Gesetz schon ertheilt, so würde Niemand in der Stellung des Ober⸗Präsidenten von Schlesien anders handeln dürfen, als nach dem bestehenden Gesetze entscheiden, was der Ober⸗ Präsident gethan haben würde, wenn er den Grafen von Reichenbach für unverletzt erklärt hätte. Und wenn nun aber der Graf von Reichenbach in diese Versammlung getreten wäre und in dieser Ver⸗ sammlung Stimmen laut geworden wären, welche erklärt hätten, daß er sich in Kriminal⸗Untersuchung befindet, und daß er sich wieder ent⸗ fernen müsse, wie dann? Zwischen zwei Parteien stand der Regie⸗ rungs⸗Kommissar, zwischen zwei Parteien mußte er entscheiden, und er hat nach dem Gesetz entschieden. Nun muß ich mir noch eine Frage erlauben, und zwar die: Sollte er die Wählbarkeit des Grafen von Reichenbach, wie geschehen, für diesen Moment als beseitigt er⸗ klären, oder sollte er die Wahl zulassen, sie bestätigen und nur das Erscheinen des Grafen von Reichenbach suspendiren? Diese Frage ist ganz juristischer Natur. Wir haben von beredten, vorher aufge⸗ tretenen Rednern über, den Begriff der Bestätigung dasjenige ver⸗ nommen, was allerdings gesetzlich richtig ist. Aber die Bestätigung erfordert eine Basis in Form und Materie. In der Form ist diese Basis gegeben, denn die Wahl des Grafen von Reichenbach war äußerlich ganz richtig vollzogen; in der Materie war aber jene Basis nicht vorhanden, weil der Graf von Reichenbach sich in Kriminal⸗ Untersuchung befand und sein Ruf also momentan verletzt war. Und so handelte der Kommissar ganz recht, daß er die Bestätigung der Wahl versagte, versagte er aber die Bestätigung, so that er nichts weiter, als daß er das dem Grafen Reichenbach durch die geschehene Wahl bedingungsweise eingeräumte Recht nicht perfectioniren ließ, und ein nicht perfectionirtes Recht ist kein Recht.
Marschall: Von den Rednern, die sich gestern angemeldet haben, ist nur noch der Herr Abgeordnete von Gilgenheimb übrig. „Abgeordn. von Gilgenheimb: Ich will mich kurz fassen, um ihre Geduld nicht zu ermüden. Ich wohne in dem Kreise, wo der Graf von Reichenbach angesessen ist, ich habe der Kreis⸗Versammlung beigewohnt, in welcher ausgesprochen wurde, daß er nicht bescholten sei, habe also thatsächlich dazu beigetragen, daß er unbescholten da⸗ steht; trotzdem aber kann ich nicht leugnen, daß ich das Verfahren des Ober⸗Präsidenten für gerechtfertigt halte. Als diesem die amt⸗ liche Mittheilung wurde, daß die Kriminal⸗Untersuchung eingeleitet war, war die Abstimmung der Kreis⸗Versammlung, in welcher der Graf von Reichenbach für unbescholten erklärt wurde, noch nicht er⸗ folgt; der Königl. Kommissar konnte sich einer Prüfung der Kriterien der Wahl nicht entziehen. Da nach seiner Ueberzeugung die einge⸗ leitete Untersuchung eine Bescholtenheit involvirte, so blieb ihm nichts übrig, als eine neue Wahl zu veranlassen. Diese Wahl nun ist da⸗ hin ausgefallen, daß ein neuer Deputirter gewählt worden ist. Die⸗ ser ist hier anwesend und mußte natürlich seiner Deputirten⸗Stel⸗ lung nachkommen. So wenig ein Mandatarius noch ein Geschäft ausführen kann, wenn der Mandant das Mandat zurückzieht, so wenig kann der Graf von Reichenbach demnach hier anwesend sein, nach⸗ dem an seiner statt eine andere Wahl von den Wahlberechtigten er⸗ folgt ist. Demnach werde ich mich für das Gutachten des Ausschusses erklären, bei den einzelnen eingegangenen Amendements mir aber noch das Wort vorbehalten, wenn sie zur Berathung gestellt werden sollten.
Marschall: Der Herr Graf von Renard hat nun das Wort.
Abgeordn. Graf von Renard: Die hohe Versammlung wünscht, daß nicht noch mehr Zeit verloren gehe, und somit will ich mich sehr kurz fassen. Ich würde nicht das Wort ergriffen haben, wenn ich nicht hoffte, daß wir uns über diesen Punkt einigen können. Auf die Sache selbst lasse ich mich nicht ein, weil ich glaube, daß der Antrag auf Einberufung des Grafen Reichenbach doch nicht zur Petition erhoben werden kann, aber einige Redner vermissen die Uebereinstimmung desjenigen Gesetzes, welches dem Landtags⸗Kom⸗ missar seine Pflicht vorschreibt, mit demjenigen Gesetze, welches den Kreisständen das Urtheil über die Bescholtenheit zuweist, auch ich kann diesen Einklang nicht finden, und dies ist das Amendement, welches ich mir zu stellen erlaube, daß ein Antrag auf Uebereinstim⸗ mung dieser Gesetze gestellt werde. Wenn mir entgegnet wird, daß das neue Gesetz über die Bescholtenheit diesen Einklang herbeiführe, so muß ich das in Abrede stellen, weil dieses Gesetz mit sich selbst nicht in Einklang ist. Nach diesem Gesetze kann nämlich der Fall vorkommen, daß Einer, der wie eben der Graf Reichenbach in zwei Kreisen begütert ist, von den Kreisständen des einen Kreises für un⸗ be cholten, von den Ständen des andern Kreises für bescholten er⸗ klärt wird; ich kann aber unmöglich zur Hälfte bescholten, zur anderen
Hälfte unbescholten sein, ich bin in 5 Kreisen angesessen und könnte leicht drei Fünftel bescholten, zwei Fünftel unbescholten werden. Wenn übrigens von diesem Platze aus Besorgnisse angedeutet worden sind, daß Tendenz⸗Umtriebe bei Wahlen stattfinden können, so theile ich diese Besorgniß durchaus nicht und es mögen diese Herren ihre Be⸗ sorgnisse offen aussprechen und ein Gesetz beantragen, was solche Ten⸗ denzen unmöglich macht. Ich kann mir aber nicht denken, daß eine Versammlung solche Besorgnisse auf einen singulairen Fall übertrage, wo nichts der Art stattgefunden hat. Mein Amendement geht also dahin, daß man den vorliegenden Antrag fallen lasse und Einklang zwischen den Gesetzen beantrage, welche die Wahl⸗Prüfung dem Landtags⸗ Kommissar und das Urtheil über die Bescholtenheitsfrage den Kreis⸗ ständen überweisen.
Marschall: Ohne mich über die Zweckmäßigkeit dieses Amen⸗ dements überhaupt äußern zu wollen, bemerke ich doch, daß es ein ganz neuer, ganz unvorbereiteter Antrag ist, und daß wir schwerlich im Stande sein werden, uns sogleich ein Urtheil darüber zu bilden. Da das Amendement nicht angekündigt worden ist, so befinde ich mich in meinem Rechte, wenn ich es nicht zur Abstimmung bringe. Ich glaube voraussetzen zu dürfen, daß die hohe Versvmmlung jetzt den Schluß der Debatte wünscht, ich werde aber doch ausdrücklich fragen, um das Recht derjenigen Redner, welche sich bereits um das Wort gemeldet haben, dadurch nicht abzuschneiden. Ich bitte diejenigen, welche den Schluß der Debatte wünschen, aufzustehen.
(Fast einstimmig.)
Der ursprüngliche Antrag, welcher der Abtheilung vorgelegen hat, geht dahin:
„Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, daß der
Graf Reichenbach als gesetzmäßig gewählter Abgeordneter zu dem
Vereinigten Landtage einberufen werde.“ Dazu sind nun einige Amendements gemacht worden; das eine geht dahin, daß, wenn dieser Antrag nicht die Unterstützung der hohen Versammlung finden sollte, alsdann Se. Majestät der König allerunterthänigst gebeten werde, zu befehlen, daß der Stellvertreter des Grafen Reichenbach — Landrath Hoffmann — zu diesem Landtage einberufen werde. End⸗ lich aber, daß, wenn auch dieser Antrag hier nicht eine Majorität
finden sollte, dann des Königs Majestät gebeten werde, dem Grafen
Reichenbach, sobald derselbe in der Kriminal⸗Untersuchung, in der er sich jetzt befindet, freigesprochen werde, als Abgeordneter zu bestäti⸗ gen. Nach meiner Ansicht ist zuerst das ursprüngliche Amendement zur Abstimmung zu bringen, nämlich die Frage: ob die hohe Ver sammlung beschließt, Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, daß der Graf Reichenbach als gesetzmäßig gewählter Abge⸗ ordneter zu dem Vereinigten Landtage einberufen werde. Sollte diese Frage verneint werden, so werde ich die übrigen Amendements zur Abstimmung bringen. 8
Eine Stimme: Dürfte nicht zuerst über das Gutachten der Majoritäz der Abtheilung abzustimmen sein? Es ist ein bestimmter Antrag, über den zunächst abgestimmt werden, muß. Wird er ver⸗ worfen, so kann über die Amendements abgestimmt werden.
Abgeordn. Graf von Schwerin (vom Platze aus): Es scheint doch, daß wir uns in einer eigenthümlichen Lage befinden, wenn wir über dieses Amendement stimmen sollen, denn wir haben eine Petition vor uns und keine Proposition. Es scheint mir, daß wir die Petitions⸗Anträge nur verwerfen oder annehmen, nicht aber zu den Petitionen noch eine Menge Amendements machen können.
Marschall: Ich muß doch glauben, daß, wenn die hohe Versammlung sich einer Bitte nicht anschließt und nach einer gründ⸗ lichen Debatte sindet, daß eine andere Bitte, die nicht ganz dieselbe, aber der anderen sehr ähnlich ist, gestellt werden könne, ein solcher Weg nicht abgeschnitten sei.
Abgeordn. Moewes: Ich erlaube mir die Bemerkung, daß die Grundlage des Gutachtens der Abtheilung eine Petition ist. Ist sie verworfen, so hören alle Grundlagen für das Amendement auf, und ich kann mich nur für die Ansicht bestimmen, daß, wenn die Petition verworfen ist, auch über das Amendement nicht mehr abge⸗ stimmt werden kann.
Abgeordn. Schauß: Dieser Meinung kann ich mich durchaus nicht anschließen. Ich kann eine Petition eingereicht haben, die in ihrer Grundlage eigentlich verworfen wird. Es können aber zu dieser Petition so viele andere Amendements noch kommen, daß man nur wünschen kann, daß diese amendirten Petitionen an die Stufen des Thrones gelangen, und daß dadurch das Gute, was ich habe fördern wollen, wenn auch in anderer Gestalt, erreicht wird. Es wäre aber eine große Beschränkung für den Petenten, wenn auf diese Weise, daß nämlich die Amendements nicht zur Abstimmung gebracht werden konnten, seine Petition, von der er wünschte, daß sie zu des Königs Majestät gelangte, mit einem Male ganz nichtig werden sollte. Ich glaube, daß auf diese Weise manches Gute vor der Zeit zu Grabe getragen werden würde.
Abgeordn. Mohr:
(Wie der Redner die Bühne betritt, entsteht Tumult.)
Ich wollte nur bemerken, ob die Frage so verstanden sein soll, daß die Einberufung des Grafen Reichenbach sofort zu geschehen habe. Wenn dies der Fall wäre, so wurde ich mir ferner erlauben, gegen die sofortige Einberufung mich zu äußern. 8
(Lauter Ruf zur Abstimmung.)
„ — 9
Marschall: Ist noch etwas über die Fragestellung merken? Abgeordn. Neumann:
Es scheint ein bedeutendes Mißver⸗ ständniß obzuwalten. Die Amendements können nach meiner Ueber⸗ zeugung nicht zu der Petition, sondern nur zu dem Gutachten der Abtheilung gestellt werden. Ich sehe nicht recht ein, wie eine Petition, die einmal einer bestimmten Berathung unterlegen hat, gegen das Gutachten der Abtheilung auf verschiedene Weise amendirt werden kann. Wenn über die Petition im Ganzen abgestimmt ist, so kann man nach meiner Ueberzeugung nicht später auf eine andere Abstim⸗ mung zurückkommen. Ich würde vorschlagen, zuerst über das Gut⸗ achten der Abtheilung abzustimmen.
Abgeordn. von Auerswald: Ich habe ganz dieselbe Ansicht. Ich glaube, meine Herren, die Berathung der Abtheilung hat nur den Zweck, daß diejenigen Petitionen, welche an den Landtag gelan⸗ gen, durch eine Vorberathung gereift und geprüft an denselben kommen. Diese Vorbereitung ist eine Beförderung der Sache, eine Erleichterung für den Landtag, aber nicht eine Beschränkung des Petitionsrechts. Ich muß mich daher der Ansicht anschließen und glaube, daß zuerst das Gutachten der Abtheilung in Beschluß genommen werde.
Abgeordn. Frhr. von Vincke: Ich wollte mir die Bemerkung erlauben, daß meiner Ansicht nach im §. 15 der Geschäfts⸗Ordnung das Recht, Amendements zu stellen, für alle Fälle begründet ist, gleich⸗ viel, ob eine Proposition oder Petition berathen wird. Das muß auch immer zulässig sein, und es kann sich gar nicht darum handeln, ob ein Amendement zu dem Gutachton der Abtheilung oder zu der Petition gestellt wird. Ich will mir erlauben, auf die Gefährlichkeit des Grundsatzes, keine Amendements zuzulassen, aufmerksam zu machen. Wenn ich das Rubrum einer Petition blos höre und daraus ent⸗ nehme, daß dasselbe einen Gegenstand andeutet, den ich secs vor den Landtag bringen wollte, so habe ich keine Veranlassung, selbst eine Petition einzureichen, und ich verzichte deshalb darauf. Es kann aber
der Fall sein, daß dieser Antrag entweder durch die Abtheilung oder
1“
durch die Petition nicht in dem Sinne gestellt wird, als nach dem Rubrum zu folgern war. Wenn dann pure darüber abgestimmt werden müßte und wir den Grundsatz, Amendements zu Petitionen nicht zuzulassen, streng befolgen, so würde Jeder genöthigt seien, noch eine Petition über denselben Gegenstand einzureichen, um die Prä⸗ klusivfrist einzuhalten. Dann würden wir aber statt 400 Petitionen vielleicht 4000 zu berathen haben.
Abgeordn. Graf von Schwerin (vom Platze): Ich bemerke hierauf, daß ich ganz dasselbe gemeint, aber vielleicht mich unrichtig ausgedrückt habe. Ueber den Abtheilungs⸗Vorschlag muß abgestimmt werden, auch wenn er von der Petition abweicht; was, wie ich glaube, aber nicht thunlich, ist, daß die Antragsteller noch im Laufe der De⸗ batten andere Anträge den ihrigen substituiren. Wir würden auf diese Weise noch unzählige Modificationen haben können und nicht vorwärts kommen.
Eine Stimme: Es kann nicht darauf ankommen, daß wir vorwärts kommen, sondern daß wir unseren Zweck erreichen. Wenn eine Petition zur Berathung gezogen wird, so wird sie Eigenthum der Versammlung, und diese kann frei darüber schalten und walten, und es wird ganz in ihrem Interesse liegen, daß durch Amendements zu einem Antrage gelangt wird, welcher zweckmäßig ist.
Abgeordn. von Massow: Seite 10 des Gutachtens heißt es: „Die Majorität der Abtheilung hält daher sowohl die Kompetenz des Ober⸗Präsidenten von Wedell in dieser Angelegenheit für vollfkom⸗ men begründet als auch sein gesammtes Verfahren und die ander weitig vorgenommene Wahl insbesondere in allen Beziehungen für vollständig gerechtfertigt und kann eben deswegen den Antrag der Petenten auf nachträgliche Einberufung des Grafen Eduard von Rei chenbach in Stelle des rite erwählten, bestätigten und einberufenen Abgeordneten Grafen von Strachwitz nicht für begründet era bten, erlaubt sich vielmehr bei einem hohen Landtage die Zurückweisung des Petitions⸗Antrages gehorsamst in Vorschlag zu bringen.“ Ich schlage daher vor, diesen Antrag einfach erst zur Abstimmung zu bringen.
Marschall: Ich muß bemerken, daß das Resultat — mag nun die Frage auf die eine oder die andere Weise gestellt werden — durchaus dasselbe sein wird. Stelle ich die Frage, ob das Gutachten angenommen werden soll, und dieselbe fällt bejahend aus, so wird die Bitte an Se. Maäjestät den König nicht gerichtet; stelle ich sie aber so, wie sie angekündigt ist, so erfolgt dies Resultat durch die Vernei⸗ nung. Hiernach, glaube ich, werden die Herren Abgeordneten, welche sich in abweichender Meinung gäußert haben, keinen Anstoß daran nehmen, daß die Frage, die ganz deutlich ist und zu einem bestimmten Resultate führt, so gestellt wird, wie ich sie vorhin angekündigt habe.
1b “ (Ja! Ja!)
Die Regel ist, daß der Herr Secretair die Frage nochmals verliest.
Diejenigen, welch 1 „7- Pschicht.)
Diejenig pelche für die Beja r Fr si bitte i aifgusße hec gen, he f jahung der Frage sind, bitte ich
8 ʒMur Einzelne stimmen dafür.)
Die Frage ist also verneint worden, und es treten nun die ge⸗ machten Amendements ein. Das erste Amendement geht dahin, daß, wenn der ursprüngliche Antrag verneint würde, Se. Majestät al lerunterthänigst gebeten werden solle, zu befehlen, daß der Land⸗ 28 Hoffmann als Stellvertreter des Grafen Reichenbach einberufen werde.
Zuvörderst frage ich, ob das Amendement Unterstützung findet. Diejenigen, welche es unterstützen, bitte ich aufzustehen.
(Es hat Unterstützung von mehr als 24 Stimmen gefunden.)
Jetzt stelle ich es zur Abstimmung und bitte den Herrn Secre⸗ tair, das Amendement zu verlesen. I⸗ ..
[(Wird verlesth.) 6
Diejenigen, welche diese Bitte aussprechen wollen, ersuche ich
aufzustehen.
(Es sind nur Wenige aufgestanden.)
Endlich geht die Frage in Betreff des letzten Amendements da⸗ hin: soll Se. Majestät gebeten werden, den Grafen Reichenbach, so⸗ bald er von der jetzigen Kriminal⸗Untersuchung frei gesprochen werden sollte, als Abgeordneter zu bestätigen? Ich frage zunächst, ob dieses Amendement ÜUnterstützung findet.
(Es hat die nöthige Unterstützung gefunden und wird also nun zur as, e he gestellt.)
Diejenigen, welche die Frage bejahen, bitte ich, aufzustehen. — Zwei Drittel sind bestimmt nicht vorhanden, nicht einmal eine einfache Majorität. Wir kommen nun zu dem Berichte, betreffend den An trag auf Erweiterung des Petitions⸗Rechtes. Ich bitte den Herrn Referenten von der Heydt, seinen Platz einzunehmen.
Marschall: Es ist mir nachträglich bemerkt worden, in der Fassung des Antrages, wie ich ihn vorgetragen hatte, befinde sich nicht Alles, worauf der Herr Abgeordnete Schneider seinen Antrag gerichtet. Ich stelle anheim, ob der Herr Abgeordnete Schneider seinen Antrag nochmals erläutern will?
Abgeordn. Schneider: Ich habe nur zu bemerken, daß der Abgeordnete von Westfalen sich gradezu für meinen Antrag erklärt hatte. Ich habe die Wahrnehmung gemacht, daß er nicht dafür ge⸗ stimmt hat. Ich muß also daraus entnehmen, daß er in dem An⸗ trage noch etwas Anderes findet, und daß auch noch andere Mitglie⸗ der der Ansicht sind, daß in meinem Antrage noch etwas enthalten sei. Ich muß deshalb bitten, daß darüber abgestimmt werde.
Marschall: Zuerst wird sichs fragen, ob der Antragsteller selbst etwas Anderes darin findet.
Abgeordn. Schneider: Allerdings, weil es sich blos darum handelt, die zuerst stattgefundene Wahl für zu Recht bestehend zu er klären. Ich will mir erlauben den Antrag nochmals vorzulesen.
Marschall: Ich werde dann fragen, ob man einverstanden ist. Falls der Antrag noch etwas enthielte, wäre allerdings darüber abstimmen.
Abgeordn. Schneider (verliest nochmals seinen Antrag.)
Marschall: Ich frage, ob die hohe Versammlung findet, daß in dem Antrage, der so eben verlesen worden ist, noch etwas enthal⸗ ten sei, worüber die Abstimmung nicht schon stattgefunden hat. Die⸗ jenigen Mitglieder, welche diese Meinung sind, bitte ich aufzustehen. — Da sich Niemand erhebt, so erkläre ich die Frage für verneint.
Abgeordn. von Vincke: Ich habe nur einen persönlichen Fall zu berichtigen, der zu meinem Bedauern, durch den letzten Redner vorgebracht ist. Ich habe mir schon bei einer früheren Gelegenheit aus Veranlassung einer Aeußerung des Königlichen Herrn Kommissars zu bemerken erlaube, daß ich Niemanden in diesem Saale das Recht einräumen kann, auf eine schon geschehene Abstimmung zurückzukom⸗ Ich muß mich aber noch entschiedener, und ich darf beifügen, mit Ent⸗ rüstugg, gegen das unparlamentarische Benehmen des letzten Redners erklären, der sich die Freiheit herausgenommen hat, meiner Abstim⸗ Füch füie Lez zu unterwersen. Wenn ich vorhin gesagt habe, daß S 889 .ee Redners unterstütze, so habe ich nur den bach e s 5s 8. neschen nämlich den Grafen von Reichen⸗ be üht . 9 e Eventualitäten, die er gestellt hat, auszudrücken, und halte nct ege in der Regel mich sehr bestimmt bei der ersten Absti 9 nichts von Eventualitäten. Ich habe mich
sten Abstimmung nicht im Saale befunden, und die Gründe,
warum ich nicht nicht im Saale anwesend war, anzuführen, wird mir
ö
das geehrte Mitglied erlassen. Was die übrigen Alternativen betrifft, die sein Antrag enthält, so halte ich sie nicht für begründet. Im Uegrigen aber glaube ich bewiesen zu haben, daß ich nicht anders stiumme, als ich spreche, und werde meine Meinung stets persönlich zu vertreten wissen. Ich weise darum den Vorwurf, den er mir gemacht hat, nochmals mit Entrüstung zurückk.
Marschall: Damit können wir diesen Gegenstand verlassen. Der Referent will seinen Vortrag halten. Es wird um so mehr Ruhe nothwendig sein, als er etwas heiser ist.
Referent: Folgende Petitionen, das Petitions⸗Recht betref⸗ fend, sind der vierten Abtheilung zugewiesen worden:
1) Petition der Abgeordneten der Stadt Berlin wegen Modifica⸗ tion der gesetzlich bestimmten Stimmenmehrheit von zwei Dritt⸗ theilen in den prooinzialständischen Gesetzen und ad §. 17 der Verordnung vom 3. Februar c. dahin, daß bei allen ständischen Beschlüssen die absolute Mehrheit der Stimmen entscheide; Petition des Abgeordneten Hirsch, wegen Zulassung von Peti⸗
tionen bei einfacher Stimmenmehrheit in beiden Kurien und von Beschwerden bei einfacher Stimmenmehrheit nur einer Kurie, sodann wegen Ausdehnung des Petitionsrechts bei dem Ver⸗ einigten Landtage auf alle Individuen, Kommunen und Kör⸗ perschaften. Petition des Abgeordneten Dittrich wegen Erweiterung des Pe⸗ titionsrechts für alle ständischen Versammlungen dahin, daß a) einfache Stimmenmehrheit für Petitions⸗-Anträge genüge; b) deren Wiederholung auch ohne neue Gründe bei der näch⸗
sten Versammlung der Landtage stattfinden dürfe;
c) Bitten und Beschwerden bei dem Vereinigten Landtage auch von Anderen, als Mitgliedern angebracht werden dürfen; Petition des Abgeordneten Thiel⸗Wangotten wegen Aufhebung der Bestimmungen ad §§. 19 und 20 der Verordnung vom
3. Februar c. über die Bildung des Vereinigten Landtags und
Gestattung des Petitionsrechts in der bei den Provinzial⸗Land⸗ tagen bisher üblich gewesenen Ausdehnung; Petition des Abgeordneten E. von Saucken⸗Tarputschen mit dem Antrage: a) daß allen Provinzial⸗Landtagen das Petitionsrecht in dem bisher ausgeübten Umfange unverkümmert gelassen werde; b) daß alle Bitten und Beschwerden einer Kurie nicht von dem Beschlusse der anderen Kurie abhängig gemacht, und durch ein Drittel derselben ihre Einreichung unmöglich gemacht werde, — daß diese vielmehr nur begutachten, nicht zurück⸗ weisen könne; Petition des Abgeordneten Abegg mit dem Antrage ad I.;
7) Petition der Abgeordneten der Stadt Königsberg mit demsel⸗ ben Antrage;
8) 22 n. des Abgeordneten von Bardeleben mit dem Antrage ad 4;
9) Petition des Abgeordneten Hansemann mit dem Antrage:
a) daß allen Klassen der Nation gestattet werden möge, Pe⸗
titionen an Königliche Behörden und ständische Corporatio⸗
nen ruhig und unbewaffnet in Versammlungen zu berathen
und unterschreiben zu können, ohne daß es hierzu einer po⸗ lizeilichen Erlaubniß anders als in dem Falle bedürfe, daß solche Versammlungen im Freien gehalten werden sollen,
b) daß für alle Petitionen die einfache Stimmenmehrheit blos einer der beiden Kurien genüge;
c) daß auch früher zurückgewiesene Petitionen unbedingt er⸗ neuert werden dürfen.
10) Petition des Abgeordneten von Vincke wegen Aufhebung der Bestimmung, wonach das Petitionsrecht des Vereinigten Land⸗ tages auf innere Angelegenheiten des Staats beschränkt wird.
Sämmtliche Petitionen sind auf Erweiterung des Petitionsrechts gerichtet und zerfallen rücksichtlich der darin gestellten Anträge in fünf Haupt⸗Abtheilungen, insofern sie eine Modification
der Beschränkung der Petitionsrechts auf eine Majorität von zwei Drittheilen in jeder der beiden Kurien, II. der Beschränkung desselben auf die Mitglieder des Landtags, III. der Beschränkung wegen früher zurückgewiesener Petitionen, IV. der Beschränkung des Petitionsrechts bei den Provinzial⸗Land⸗ tagen, V. der Beschränkung des Petitionsrechts auf innere Angelegen⸗ heiten, herbeizuführen wünschen.
Das Petitionsrecht ist das natürlichste, das heiligste Recht eines Volkes. In den absolutesten Staaten ist jedem Unterthan das Recht der Bitte gewährt. Das Allgemeine Landrecht gestattet ausdrücklich jedem Unterthan, seine Zweifel, Einwendungen und Bedenklichkeiten gegen Gesetze und andere Anordnungen im Staate, so wie überhaupt eine Bemerkungen und Vorschläge über Mängel und Verbesserungen, dem Oberhaupte des Staates anzuzeigen. Wie viel mehr muß die⸗ ses Recht den Ständen zur Seite stehen, denen als gesetzmäßiges Organ des Landes in den wichtigsten Angelegenheiten eine bera⸗ thende, ja theilweise entscheidende Stimme eingeräumt ist. Wo in Deutschland Landstände eingerichtet waren, da ist das Peti⸗ tionsrecht immer im ausgedehntesten Umfange ausgeübt worden. Es wurde stets zu den wesentlichsten Vorrechten und Pflichten der Stände gerechnet, die Wünsche des Landes unmittelbar an den Thron zu ben Je freier und umfangreicher diese Unmittelbarkeit durch ungetrübte Ausübung des Petitionsrechts sich ausbildet, desto inniger und segensreicher wird das Band der Liebe und des Vertrauens zwi schen Fürst und Volk sich befestigen. Jede Beschränkung aber, welche zum Zwecke hat, da, wo die Stände sich berufen fühlen, für die Wünsche des Volkes vermittelnd einzutreten, den gesetzmäßigen Weg zum Thron zu erschweren, jede solche Beschränkung kann nur einen betrübenden Eindruck hervorrufen, indem sie die öffentliche Meinung, welche jede Regierung mehr oder minder zu beachten hat, hindern würde, sich auf gesetzmäßigem Wege Bahn zu brechen. Von diesem allgemeinen Gesichtspunkte ausgehend, schreiten wir nun zur Erörte⸗ rung der speziellen Anträge. b
Die Bestimmung, nach welcher Bitten und Beschwerden des Ver einigten Landtags nur bei einer Stimmenmehrheit von zwei Dritthei⸗ len in beiden Kurien an den Thron gelangen dürfen, wird in mehre⸗ ren Petitionen als ein das Petitionsrecht zu sehr beengendes Hemm⸗ niß hervorgehoben. Es ist dabei angeführt worden, daß, während es in allen Kollegien Regel sei, nach Stimmenmehrheit Beschlüsse zu fassen, hier ganz abweichend von dem sonst allgemein als richtig an⸗ erkannten Verfahren die Entscheidung in die Hand einer Minorität gelegt sei, indem sie die mit Stimmenmehrheit votirten Petitionen beseitigen könne. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß es sich ja gar nicht um Beschlüsse handle, die zu einer unmittelbaren Wirk⸗ samkeit gelangen, es vielmehr nur darauf ankomme, die Beschwerden, Wünsche und Bitten des Volkes durch ihre Vertreter dem Hae ter vertrauungsvoll vorzulegen und Seiner Weisheit und Gerechtig⸗ keit die weitere Erwägung und Entschließung zu überlassen. Durch ein Zurückführen des künstlichen Stimmen⸗Verhältnisses auf das na⸗ türliche werde das Petitionsrecht erst zu einer Wahrheit erhoben. Seien die Abgeordneten als die Vertreter der Rechte ihrer Stände
zu betrachten, so folge daraus von selbst, daß die von ihnen durch
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Stimmenmehrheit ausgesprochenen Wünsche, Bitten auch als von der Mehrheit der Senfees ansaen Beschwerden seien. Von einem sehr untergeordneten Grade von Wichti nhusehen Bedeutung müsse eine Vertretung sich darstellen, welche si u6“ Majorität nicht einmal im unbeschränkten Besitze eines sinde, welches das Allgemeine räãume. Wenn dagegen die einfache Süereenhrhe hinreichend sei, um das Land mit neuen Steuern und mit Anleihen zu belasten, so scheine daraus zu folgen, daß dies als ein Gegenstand von minderer Wich⸗ tigkeit angesehen werde, als das Petitionsrecht. Es sei dies indeß ein wesentliches Attribut der Volksvertretung, das nicht verkümmert werden dürfe, und welches das recht eigentliche gesetzliche Mittel sei, Abhülfe von etwanigen Unregelmäßigkeiten herbeizuführen, um die Krone mit den Wünschen der Unterthanen bekannt zu machen, se daß die auf reiflicher Erwägung und erschöpfender Besprechung beruhenden Beschlüsse auch bei einfacher Stimmenmehrheit wohl Anspruch darauf haben dürften, zur Kenntnißnahme Sr. Majestät vorgelegt zu werden. Billigkeit und Gerechtigkeit erfordern auch bei Petitionen das bei der wichtigen Steuerbewilligung als richtig anerkannte Prinzip der ein⸗ fachen Stimmenmehrheit. Unter Hinweisung auf die speziellen Interessen und das Vertre⸗ tungsverhältniß der einzelnen Stände wird sodann die Schwierigkeit beleuchtet, welche für den Stand der Städte und den Stand der Landgemeinden bei Petitionen in Angelegenheiten ihres Standes da⸗ durch entsteht, daß der Stand der Ritterschaft allein ungefähr über eben so viele Stimmen zu verfügen hat, als die beiden anderen Stäude zusammengerechnet, so daß der Stand der Ritterschaft bei der jetzt erforderlichen Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen die von den beiden anderen Ständen einstimmig votirten Petitionen nach Umständen ein⸗ seitig zu hindern die Macht habe. Endlich wurde angeführt, daß, wenn es früher schon schwierig gewesen sei, bei Provinzial⸗Landtagen eine Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen zu erlangen, nun nach Einsetzung der Herren⸗Kammer und bei der Bedingung, daß in jeder der beiden Kurien eine Majo⸗ rität von zwei Drittheilen gefordert werde, dem natürlichsten aller Rechte, dem Rechte der Bitte, eine die treue Gesinnung der Stände wahrhaft betrübende Schranke gesetzt worden sei. Jetzt sei der Fall denkbar, daß eine in der zweiten Kurie von allen Abgeordneten des Landes einstimmig votirte Petition selbst bei Zustimmung der Ma⸗ jorität der Herren⸗Kurie durch eine aus wenigen Personen bestehende Minorität der Herren⸗Kurie verworfen werden könne. Es sei ohne⸗ hin schon schwieriger, die einfache Majorität in jeder der beiden Ku⸗ rien getrennt als die Majorität von zwei Drittheilen in einer Ver⸗ sammlung zu erzielen. Außer diesen zur Unterstützung der Petitionen angeführten Grün⸗ den, denen die Abtheilung bei der Berathung in ihrer Majorität beitrat, wurde noch die Erwägung geltend gemacht, daß, wenn früher wohl bei Petitionen der Provinzial⸗Landtage der Fall habe vorkom⸗ men können, daß von einem zu engen Gesichtspunkte ausgegangen sei, oder irgend ein Mißverständniß, eine irrige Beurtheilung, oder auch ein Mangel an Sachkenntniß zu Grunde gelegen habe, doch bei dem Vereinigten Landtage um so mehr eine gründlichere und umsichti⸗ gere Erörterung aller Petitionen zu erwarten stehe, als nicht nur bei den Plenar⸗Berathungen, sondern auch bei der Verhandlung in den Abtheilungen die Anwesenheit des Kommissars, dem nach §. 26 des Reglements alle Anträge abschriftlich mitzutheilen seien, so wie die nach §. 12 sämmtlichen Staats⸗Ministern und den außerdem delegirten Beamten eingeräumte Befugniß, dafür Bürgschaft gewähren, daß alle nöthigen Aufklärungen ertheilt und alle Mißverständnisse berichtigt werden. eed Endlich wurde die Wahrnehmung in Betracht gezogen, daß überall, wo auf den Provinzial⸗Landtagen bei Petitionen über erheb⸗ liche Tagesfragen zwar nicht die Majorität von zwei Drittheilen, doch aber eine entschiedene Majorität sich herausgestellt habe, eine gewisse Verstimmung nicht nur in der Versammlung, sondern selbst in den Provinzen sich gezeigt, und daß eben diese Verstimmung in der Regel nur ein um so lebhafteres Drängen zu einem erfolgreicheren Ziele, ja auch zu wirklich erfolgreicheren Resultaten auf folgenden Provin⸗ zial⸗Landtagen geführt habe, eine Wahrnehmung, welche insbesondere für die centralständische Versammlung eine ernste Beachtung verdiene. Von Seiten der Minorität der Abtheilung wurde dagegen ein⸗ gewandt, daß in Fällen, bei welchen nur eine kleine Majorität, viel⸗ seicht nur die Majorität einer Stimme sich für die Annahme von Petitionen entscheide, die öffentliche Meinung, die Stimme des Lan⸗ des nicht so zuverlässig konstatirt sei, als bei einer Majorität von zwei Drittheilen in jeder der beiden Kurien, daß ferner die einfache Majorität die Anbringung von Petitionen zum Nachtheile des Be⸗ stehenden gar zu sehr erleichtert, und es daher zweckmäßig erscheine, es bei den eben erst erlassenen Bestimmungen so lange zu belassen, bis die Erfahrung eine Aenderung als wünschenswerth werde heraus⸗ gestellt haben. Auch wollte die Minorität das den einzelnen Unter⸗ thanen zustehende Petitionsrecht als Motiv für den vorliegenden An⸗ trag nicht als zutreffend anerkennen, indem es in der Wirkung ein erheblicher Unterschied sei, ob sich ein einzelner Unterthan oder ob sich eine ständische Versammlung mit einer Petition an den Thron vende.
end , der von dem Herrn Vorsitzer schließlich veranlaßten Abstim⸗
mung erklärte sich die Abtheilung mit einer Majorität von 11 gegen
5 Stimmen für die Bevorwortung des Antrags, der dahin geht: daß Se. Majestät gebeten werde, die exceptionelle Bestimmung einer Majorität von zwei Drittheilen für anzubringende Bitten und Beschwerden aufzuheben, resp. dahin Allergnädigst zu modifi⸗ ziren, daß nicht nur in der Regel, sondern bei allen Abstimmungen einfache Stimmenmehrheit entscheide.
Marschall: Diesen Hauptantrag der Abtheilung stelle ich zur
4 lechts be⸗ andrecht jedem Unterthancht K
Diskussion und gebe dem Herrn Abgeordneten Grafen von Renard
zuerst das Wort. 88 1 Abgeordn. Graf von Renard: Ehe ich, meine Herren, auf den Antrag der Abtheilung selbst eingehe, sei mir erlaubt, das Pe⸗ titions⸗Recht in seiner allgemeinen Auffassung zu beleuchten. Seiner Natur und dem Wortlaut nach, ist das Recht zu bitten, ein Recht, das nicht verliehen werden kann, weil es ein angebornes Recht ist, das Niemanden verweigert werden kann. Wenn es in seiner Allge⸗ meinheit, in seiner Unbegränztheit kein Recht ist, so kann es nur ein Recht werden durch Sonderung, durch Abgränzung, durch Beschrän⸗ kung. Thatsächlich besaß und besitzt jeder Preuße das unverküm⸗ merte Recht, seinem Regenten sich jederzeit mit jeder Bitte zu nahen, und es hat sich dieses schöne fromme väterliche Herkommen durch alle Generationen unseres Herrscherhauses unverkürzt erhalten und wird auch fortan bestehen. Es drängt sich nun die Frage auf, war⸗ um dieses Recht dem Vereinigten Landtage so eingeschränkt wird, warum den Vertretern des Volks so enge Gränzen gezogen werden, während jedem Einzelnen im Volk in seiner Selbstvertretung dieses Recht unbegränzt zusteht. So rahe die Frage liegt, so nahe die Antwort. Wie Wasser und Luft in ihrer Allgemeinheit, in ihrer Unbegränztheit nie Gegenstand des Eigenthumsrechts Einzelner wer⸗ den können, sondern nur durch Sonderung und Abgränzung, so ist es auch mit dem Petitionsrecht. Die Bitte Einzelner wiegt nur nach