I1“ “
men. Ich wünsche deshalb, daß das Amendement des Grafen von der Asseburg angenommen werde. 1 Fürst Hohenlohe: Ich würde mich dagegen erklären, denn bei der „Zuziehung“ könnte der Marschall des Vereinigten Landtages selbstständig irgend einen ernennen, und die Provinz würde vielleicht glauben, es wäre der Landtags⸗Marschall der Provinz gewesen, der diesen Vorschlag gemacht hätte. 8 — Graf von der Asseburg: Ich machte diesen Vorschlag nur als einen vermittelnden; wenn es die Versammlung wünscht, so nehme iich ihn gern zurück, ohne daß darüber abgestimmt werde. 8 Marschall: Es scheint mir persönlich sehr unbedeutend, und ich muß ja bitten, nicht zu glauben, daß ich auf die eine -.- er andere Fassung einen Werth lege, ich wünsche nur die zu Preaexy welche die meiste Zustimmung in der Versammlung zu v. .en Ich bin also nicht im mindesten dagegen, daß das e San M⸗ gewählt werde. Wir kommen also in der früheren Hen zur 8 0— stimmung, daß diejenigen, die diesem Vorschlage nicht beitreten, die durch Aufstehen zu erkennen geben. “ 8 (Wird nicht angenommen.) Wir kommen nun zur weiteren Berichterstattung. Referent Fürst Lichnowsky (liest vor): Ad §. 7 des Reglements. Mit dem Petitions⸗Antrage der Kurie der drei Stände, daß bei Bildung der Abtheilungen auch die Provinzial⸗Landtags⸗ Marschälle zugezogen werden sollen, . hat die Abtheilung sich einstimmig und um so mehr einverstanden er⸗ klärt, als sie erfahren hat, daß diese Zuziehung bereits bei diesem Vereinigten Landtage stattgefunden hat. Marschall: Es fragt sich, ob hierbei eine Bemerkung zu machen ist. Wenn dies nicht der Fall ist, so würde das so anzuse⸗ hen sein, daß die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei⸗ stimmt. (Es wird nichts bemerkt.) Wir kommen nun zum nächsten Punkte. 2 28 Reeferent Fürst Lichnowsky (liest vor)h:;: 88 8 Dagegen hat die Abtheilung mit 11 Stimmen gegen 1 sich gegen die von der Kurie der drei Stände beantragte Bestimmung, den Vorsitzenden einer Abtheilung aus der Wahl ihrer Mitglieder hervorgehen zu lassen, 1— 8 und für die Beibehaltung der Bestimmung des Reglements erklären u müssen geglaubt. Die Abtheilung findet es inkonsequent, wenn, da der Marschall nicht von der Versammlung gewählt wird, die Vor⸗ sitzenden der Abtheilungen gewählt werden sollten, und sie glaubt, daß der oben befürwortete Antrag, die Wahl der Seecretaire zu ge⸗ statten, hierauf nicht exemplifizirt werden könne, da den Vorsitzenden die Leitung, den Secretairen dagegen nur die Auffassung der Ver⸗ handlungen obliegt. b 1r. Auch glaubt die Abtheilung annehmen zu müssen, daß die aus aallen Provinzen zusammengesetzten Abtheilungen sich bei Beginn eines Landtags in ihren einzelnen Individualitäten noch nicht persönlich genugsam bekannt sein dürften, um eine begründete Wahl treffen zu können, was bei der Wahl der Secretaire, die provinziell, aus sich näher stehenden Personen gewählt werden, nicht der Fall ist. Graf Dyhrn: Ich wollte mir nur die Bemerkung erlauben, daß ich bei diesem Passus das Amendement stellen wollte, daß die Bitte der anderen Kurie in ihrer ganzen Ausdehnung wiederherge⸗
stellt würde, daß ich dieses Amendement aber nach der eben stattge⸗ fundenen Debatte über die Wahl der Secretaire und deren Resultat wieder zurücknehmen muß, weil ich fürchte, daß mein Amendement, das auf demselben Prinzipe ruht, welches eben erst von der hohen Kurie verworfen worden ist, noch einmal Debatten, die uns nicht nur unangenehm, sondern heute sogar, glaube ich, sehr langweilig sein
würden, erregen möchte.
Marschall: Wenn keine Bemerknng erfolgt, so ist der Antrag
der Abtheilung angenommen, und wir kommen zu dem nächsten. Referent Fürst Lichnowsky (liest vor): Ad §. 12 des Reglements.
Dem Antrage der Kurie der drei Stände, zu §. 12 den Zusatz
zu genehmigen:
en Antragstellern ist es gestattet, den Verhandlungen der Abthei⸗ lungen über die von ihnen gestellten Anträge mit dem Recht der Miterörterung, aber ohne Votum beizuwohnen, und sind zu dem
Ende die Vorsitzenden verpflichtet, ihnen von der Zeit der be⸗ treffenden Berathung Kenntniß zu geben, ist die Abtheilung einstimmig beigetreten.
Graf Zieten: Ich würde dem auch beitreten und nur den Zu⸗ satz erbitten, daß, wenn dem Antragsteller die Zeit nicht erlaubt, der Zusammenkunft der Abtheilung beizuwohnen, darauf keine Rücksicht
genommen werde.
Marschall: Dies wird sich von selbst verstehen, und wenn weiter keine Bemerkung erfolgt, so ist der Antrag der Abtheilung genehmigt. Wir gehen zum nächsten Punkt über.
Referent Fürst Lichnowsky: (Liest vor.) eben so
ad §. 13 des Reglements dem Antrage:
Die Ernennung des Referenten für den Vortrag in der Plenar⸗
Versammlung dem Vorsitzenden der Abtheilung zu überlassen. Marschall: Der Antrag der Abtheilung ist angenommen. Refferent Fürst Lichnowsky: (Liest vor.) 1 nicht minder auch “ n ee Zusatz: deaß die Berathung immer erst 24 Stunden nach Vertheilun A des Gutachtens der Aergeigest beginnen 18.n 9, 85 G09
fceichnen, bei schriftlicher S 287 Die Abtheilung kann indessen ni dem beantragten Zusatz Iee.* .len, boß nach Vertheilung des Gutachtens, “ nicht bestimmt findet. erbetene Zusatzbestimmung nur die Regel ausdrücke einzelnen dringenden Fällen Ausuahmen wird erl iden könne Marschall: der Abtheilung angenommen. öIII11“ Reserent Fuͤrss Lichnowsky: (Liest vor.) ““ Ad 9. 15a. des Reglements. Mit dem Petitions⸗Antrage der Kurie der drei Stände:
n.
daß die Bestimmung — kein Mitglied dürfe von einem anderen latze als von der Rednerbühne das Wort ergreifen — aus dem eglement entfernt und statt dessen es lediglich dem Ermessen des Marschalls überlassen werden möge, von welchem Platze aus der
Redner sprechen soll, erklärt sich die Abtheilung einstimmig einverstanden. Marschall: Der Antrag der Abt eeilung ist angenommen. Referent Fürst Lichnowsly: (Liest vor.) 1“ Ad §. 15 b. des Reglements AAZEII
ist die 222 en immig dem von einem ihrer Mitglieder aus⸗
gegangenen Vor
age beigetreten,
b E1 welche in jeder Sitzung zur Erörterung kommen ssollen, bei mündlicher Anberaumung derselben genau zu be⸗
auf den Einladungskarten zu bemer⸗
sie den in
Uebrigens ist sie davon ausgegangen, daß die i soll, welche in
Da keine Bemerkung erfolgt, so ist der Antrag
—Diejenigen Redner, welche sich vor Beginn der Sitzung um das Wort melden, haben zu erklären, ob sie für oder gegen den Gegenstand der Debatte sprechen wollen, und erhalten nach der Zeitfolge der Anmeldung abwechselnd das Wort. Man erblickt in dieser durch den bestehenden Gebrauch in anderen Ländern bewährten Bestimmung eine wünschenswerthe und sehr an⸗ gemessene Ergänzung des Reglements. b Graf zu Solms⸗Baruth: Ich stimme dem vollkommen bei; es scheint mir ein sehr zwecmäßiger Vorschlag zu sein, weil es ge⸗ wiß vortheilhaft und die Debatte fördernd sein wird, wenn von den munve gesagt wird, ob sie für oder gegen den Gegenstand sprechen wollen. Fürst von Lichnowsky: Ich muß mir erlauben, zu diesem Zusatz, der von der Abtheilung einstimmig angenommen worden ist, noch eine Bemerkung hinzuzufügen. An demselben Tage, an welchem dieser Zusatz angenommen worden ist, wurde auch eine Bestimmung oder vielmehr ein Amendement in der anderen Kurie angenommen; nämlich: daß vor Beginn der Sitzung Niemand das Wort begehren darf. Es ist dadurch mit großem Vorbedacht nicht nur einem unnö⸗ thigen Zeitverlust, der Langenweile, sondern auch einer Art Taktik vorgebeugt worden. Zum Beispiel es melden sich eine Masse Redner des Tages zuvor, ehe ein Gegenstand berathen wird, und zwar Red⸗ ner, die derselben Ansicht sind. Die anderen Redner, die verschiede⸗ ner Meinung sind, kommen dann nicht zum Wort. Um diesem vor⸗ zubeugen, würde ich, in Folge dieser Debatte, den Antrag stellen, statt: „Sitzung“ das Wort „Berathung“ zu bestimmen. Der Marschall eröffnet z. B. über irgend einen Gegenstand der Tagesordnung die Berathung. Darauf melden sich mehrere Redner, wie es in der an⸗ deren Kurie oft zu geschehen pflegt, auf einmal um das Wort. So⸗ dann würde der Marschall die Redner für und gegen abwechselnd eintragen. Ich würde also statt Sitzung „Berathung“ setzen oder „Sitzung und Berathung“. Ich will mir erlauben, die Fassung, wie sie sich jetzt gestaltet,
vorzulesen. (Geschieht.) 1
Prinz Biron: Ich würde mir den Veränderungs⸗Vorschlag erlauben, daß es heiße: „Diejenigen Redner, die für oder gegen oder üb er den Gegenstand der Diskussion sprechen wollen.“ In der letz⸗ ten Sitzung hat sich der Fall ereignet, daß ein Mitglied und ein liebenswürdiger Nachbar, welchen ich heute schmerzlich vermisse, von einem höheren allgemeinen Gesichtspunkte den Gegenstand der Be⸗ rathung hat beleuchten wollen, und daß er in Folge des Wunsches des Herrn Marschalls seinen Vortrag nicht hat halten können. Ich glaube, es ist der Wunsch jeder Versammlung, daß sich die Diskussion auf einem höheren Standpunkt bewege und erhalte; wenn nun durch eine geistreiche Beleuchtung der Gegenstand der Berathung gleichsam vorbereitet wird, so erleichtert dies wesentlich die Stellung der Amen⸗ dements. Diese Einrichtung haben wir auch in anderen Ländern. Ich habe Gelegenheit gehabt, solchen Reden beizuwohnen, und habe
Standpunkt erhoben hat. Ich glaube, daß, wäre z. B. in der letzten Sitzung, dem verehrten Redner, der unterbrochen worden, die Be⸗ leuchtung des Gegenstandes der Debatte erlaubt gewesen, dies we⸗ sentlich zur Hebung des Interesses des Gegenstandes beigetragen ha⸗ ben dürfte.
Prinz Hohenlohe: Es ist in der Abtheilung dasselbe bera⸗ then worden, und man hat gefunden, daß jeder Redner dann seine Rede für oder gegen anzeigt. Wenn es im Gesetz ausgesprochen ist, kann jeder Redner leicht den Sinn seiner Rede dahin erklären, ob er für oder gegen den Antrag sprechen will.
Fürst Lichnowsky: Ich muß dem, was unser Durchlauchtiger Vorsitzender in der Abtheilung eben bemerkt hat, vollkommen beitre⸗ ten, und so sehr ich in einem Dinge dem verehrten Redner aus Schlesien meine Beistimmung dafür zolle, daß ich nämlich dasselbe schmerzliche Bedauern neulich empfand, daß einer unserer Kollegen in seiner Rede hier unterbrochen worden ist, so kann ich daraus nicht den Schluß ziehen, daß es deshalb nothwendig wäre, außer dem „für“ und „gegen“ noch das „über“ vorzuschlagen. Ich habe die Ueberzeugung, daß, wenn dieses von uns schmerzlich vermißte Mitglied seine Rede hätte beenden können, es einen definitiven Antrag als Aeußerung seiner Meinung zu unserer Kenntniß gebracht hätte. In⸗ dem ich über dieses Incidens hinweggehe, muß ich bemerken, daß diese Frage allerdings eine schwierige ist. Es sei mir vergönnt, was mir öfter vorgeworfen worden ist, hier ein constitutionelles Beispiel anzuführen. In der belgischen Kammer ist das „gegen“, „für“ oder „über“, contre, pour ou sur, angewendet worden. Andererseits ist aber von allen politischen Schriftstellern das Reglement der franzö⸗ sischen Pairskammer als ein unerreichtes Vorbild von Kürze, Klar⸗ heit und Schärfe bezeichnet worden, und ich citire hier dieses Regle⸗ ment um so lieber, als, wenn überhaupt constitutionelle Vorbilder passen, das Beispiel einer Pairskammer geeigneter erscheint, als das einer Versammlung, deren sämmtliche Mitglieder gewählt werden, wie dies in Belgien der Fall ist; in der französischen Pairs⸗ Kammer, §. 31 règlement intérieur, ist aber nur das Für und Gegen angenommen worden. Man hat gefunden, daß das sur den gesinnungslosen Reden, wenn ich mich so ausdrücken darf, ein weites Feld öffnet. Es giebt gewisse Gattungen von Rednern, welche — man wird mir den Ausdruck vergeben — zwischen zwei Gewässern schwimmen; diesen ist nichts bequemer, als sich über einen Gegenstand allgemein auszulassen. Wenn aber der Redner am Schlusse sagen soll, ob er für Troja oder für Griechenland streitet, dann wird er sich in einer gewissen Färbung halten müssen, wenn es ihm auch unbequem sein mag. Wenn ein Redner ein Amendement vorbringt, dann ist dies ein ganz anderer Fall, dann legt er, nach einem ganz präzisirten Paragraphen, das Amendement auf dem Bü⸗ reau des Marschalls nieder, und dieser prüft die Stellung, welche dieses Amendement in der Diskussion einzunehmen hat. Aber ohne Amendement, gleichsam nur belehrend, nur verflachend, nur S ur sich zu äußern, das, muß ich gestehen, haben wir hier nach unserer achtwöchentlichen, allerdings lehrreichen Praxis noch nicht für nöthiger erachten können, als seit zweiunddreißig Jahren die französische Pairs⸗ Kammer. Darum haben wir das „über“ weggelassen und sind bei dem „für“ und „gegen“ geblieben. 1
Prinz Biron: Der verehrte Herr Referent hat entwickelt, was der Geist der schlechten Reden ist, die allgemein prinzipiell über einen Gegenstand gehalten werden können; die guten Reden aber, welche von allgemeinen Gesichtspunkten gerade den Gegenstand beleuchten, erweitern und dann die Abstimmung erleichtern, haben in der Rede des verehrten Herrn Referenten leider keinen Platz gefunden, und ich glaube, daß diese gerade bei der geistreichen Art, mit der der Herr Referent dies entwickelt hat, eine würdige Vertretung er⸗ warten durften.
Fürst Lichn owsky: habe bisher immer geglaubt, wenn es sich davon . 88 9. sich zu schützen habe⸗ so habe man sich vor Fehlern und nicht vor Tugenden zu schützen. Was dann die vortrefflichen Reden betrifft, so werden wir sie gewiß mit Dank an⸗ nehmen. Jeder von uns weiß sehr gut, daß in einer guten Rede
sehr gute Dinge sich besinden können, davor braucht sich aber Nie⸗
zu bitten, daß dem g. 15 folgende Bestimmung hinzugefügt werde:
wahrgenommen, wie die Debatte sich fast immer auf einen höheren
mand zu schützen. ch 1 schlicht erklärt, weshalb wir den dritten Theil weggelassen haben. Graf von Arnim: Es ist zur Sprache gekommen, das „öüber“ als eine Kategorie aufzunehmen. In dem belgischen Parlament ist das Sprechen über den Gegenstand nur denen esügr die ein Amendement einbringen wollen. Alle Uebrigen haben sich zu ent⸗ scheiden, ob sie dafür oder dagegen sprechen wollen, und ich glaube, dies wird genügen, um selbst denen Gelegenheit zum Sprechen zu eben, die thatsäͤchliche Erklärungen geben wollen; denn es wird nicht schwer fallen, zu unterscheiden, ob sie diese thatsächlichen Aufklärungen im Sinne für oder gegen den Antrag geben. Da aber die Hinein⸗ schiebung des „über“ die Sache kompliziren würde, so ist die Abthei⸗ lung der Ansicht gewesen, diesen Fall wegzulassen und sich auf jene beiden einfachen Kategorieen zu beschränken. Ich bin auch mit dem Herrn Referenten einverstanden, diese Reden nicht durch die dritte Kategorie „über“ zu vermehren, da nach dem gebrauchten Gleichnisse, wonach ein solcher Redner zwischen zwei Gewässern schwimmt, diese Reden jedenfalls sehr trocken sein würden.
Marschall: Es fragt sich, ob Jemand noch über diesen Ge⸗ enstand eine Bemerkung zu machen hat. Wenn Niemand etwas bemerit, so würde es so anzusehen sein, daß der Antrag der Abthei⸗ Er ist also angenommen, und wir kommen
1“ “
lung angenommen sei. zum nächsten.
Referent Fürst von Lichnowsky:
Ad §. 15 c. des Reglements.
Dem Antrage der Kurie der drei Stände: für den Marschall die Verpflichtung auszusprechen, demjenigen das Wort außer der Reihe zu ertheilen, welcher eine Ueber⸗
sschreitung des Geschäfts⸗Reglements zu rügen beabsichtigt, hat die Abtheilung sich einstimmig angeschlossen. Marschall:
Ad §. 15d. des Reglements.
S 2 Daß es den der deutschen Sprache nicht vollkomme 2 gen Landtags⸗Abgeordneten gestattet werden möge, ihre Reden abzulesen. G 1 Hierbei findet jedoch die Abtheilung nöthig, ausdrücklich zu be⸗ fürworten, daß wirklich nur mit Rücksicht auf diejenigen, welche der deutschen Sprache in der That nicht hinreichend mächtig sind, von der Versammlung das Ablesen gestattet werden könne, um solchen Mit⸗ gliedern nicht die Möglichkeit abzuschneiden, ihre Meinung zu äußern; daß aber damit nicht beliebig jedem Bewohner eines Landestheils, in welchem nicht ausschließlich die deutsche Sprache geredet wird, die Berechtigung ertheilt werde, geschriebene Reden mitzubringen und in der Versammlung zu verlesen. E. G
Graf Dyhrn: Hierzu erlaube ich mir die Bemerkung, ob nicht statt „nicht vollkommen mächtigen“ gesetzt werden sollte: „nicht von deutschem Ursprunge?“
“ von Lichnowsky: Es steht nicht in dem Gut⸗ achten „nicht vollkommen“, sondern „nicht hinreichend“. 2rhan.
Graf Dyhrn: Es steht da: „nicht vollkommen mächtigen“ und es möchte gesagt werden: „von nicht deutschem Ursprunge z denn es könnte nach jener Fassung einem Mitgliede nicht verwehrt werden, daß es sich selbst für nicht vollkommen mächtig der deutschen Sprache erklärte. 1
3 e ecann⸗ Wohin geht also der Antrag?
Graf Dyhrn: Daß statt der Worte: „Der deutschen Sprache nicht vollkommen mächtigen Landtags⸗Abgeordneten“ gesetzt werden möge: „Landtags⸗Abgeordneten von nichtdeutscher Herkunft.
Referent Fürst von Lichnowsky: Ich würde mir erlauben, meinen verehrten Landsmann zu fragen, ob uns das nicht in genea⸗ logische Untersuchungen verwickeln dürfte.
Graf Dyhrn: Uns wohl nicht. (Heiterkeit in der Versammlung.) Referent Fürst Lichnowsky: Es sei mir die vene gestattet⸗ was unter nichtdeutscher Herkunft verstanden werden soll? Soll der Vater oder die Mutter, oder sollen Beide nicht dem deutschen Stamme angehören, oder soll der Großvater und die Großmutter nicht deutschen Ursprunges sein, oder wie ist es, wenn die betreffende Person erst im fünften Lebensjahre die deutsche Sprache gelernt hat? Sie kann dann noch immer ein deutscher Dichter geworden sein. Ich sehe nicht ein, wie wir damit über die Sache wegkommen sollen, son⸗ dern ich habe geglaubt, daß, wenn wir sagten, „welche der deutschen Sprache in der That nicht hinreichend mächtig sind“, die Sache auf einfache Weise entschieden wäre, da wir allerdings nicht angenommen haben, daß ein Deputirter vor den Marschall hintreten und ob er gleich gut deutsch spricht, an dem Tage, wo er eine Rede halten will, plötzlich zu radebrechen beginnen wird. Da würden sich wohl Per⸗ sonen aus seiner Provinz finden, die wegen dieses plötzlichen Man⸗ gels an Linguistik sich aussprechen und den Deputirten deshalb ver⸗ weisen könnten. . secga⸗ Dyhrn: Man braucht nicht gerade zu radebrechen, denn es giebt sehr viele Dialekte in Deutschland, welche nicht überall ver⸗ standen werden; und es giebt Deputirte, ehrenwerthe Deputirte von Landgemeinden, die gerade nur ihren Dialekt richtig sprechen können.
Referent Fürst Lichnowsky: In diesem Falle versteht sich das Ablesen von selbst und um so mehr nach unserer Proposition.
erlaube mir hierbei zu bemerken, daß, wenn ein plattdeutscher Landtags⸗Abgeordneter hierherkäme, der nur plattdeutsch spräche, wir nicht verlangen würden, daß er eine plattdeutsche Rede halten soll.
Graf Dyhrn: Plattdeutsch ist eben so gut deutsche Sprache und eben so gut auch deutsche Schriftsprache.
Referent Fürst Lichnowsky: Dann hätten wir sagen sollen, daß bei dem Vereinigten Landtage die bisher übliche deutsche Sprache gebraucht werden solle.
Graf Dyhrn: Nein, das brauchen wir nicht zu sagen.
Fürst Radziwill: So sehr ich das Prinzip anerkenne, was die Abtheilung bei dem Zusatz⸗Paragraphen geleitet hat, so glaube ich doch, daß ein Kriterium schwer zu finden ist, und dieses kann nur das „in bona fide“ sein. Wer dem Landtags⸗Marschall bona fide erklärt, daß er der deutschen Sprache nicht so mächtig sei, um sich in ihr vollkommen ausdrücken zu können, von dem muß die Annahme gel⸗ ten, daß es wirklich so der Fall ist. Etwas Anderes ist es mit dem Mißbrauche; aber der Mißbrauch einer solchen Bestimmung wird sich auch in der Versammlung strafen. Die betreffende Person ist ja in der Versammlung der Provinz bekannt, ein großer Theil der Provin⸗ zial⸗Mitglieder wird ic erheben und tadelnd sich darüber aussprechen, daß dieser Abgeordnete, da er doch der deutschen Sprache vollkom⸗ men -” ,sich des Ablesens bedient hat. Ich glaube, es ist
auch das schon in der Kurie der drei Stände vorgekommen. Ich würde den Zusatz nicht für nothwendig halten, sondern von vorn⸗ herein bei dem Botum der Kurie der drei Stände stehen bleiben, in der Voraussetzung, daß eine solche Erklärung, man sei der deutschen gpfehe nicht mächtig, bona fide gegeben und angenommen werden müsse.
Referent Fürst Lichnowsky: Ich muß dem verehrten Redner
erwiedern, daß ich gewiß den Grundsatz, der ihn geleitet hat, und den er so eben aussprach, vollkommen ehre und auch theile. Auch die A
Darum habe ich zwar nicht geistreich, aber doch 1
Großherzogthums Posen beansprucht worden.
Der Antrag der Abtheilung ist angenommen.
Reeferent Fürst von Lichnowsky:
Dem Antrage der anderen Kurie: 1““
irirrh, E62 8
Denn wenn es kein Amendement
ö.“ ö..“; heilung hat ihn vollkommen getheilt; es ist aber ein Mißbrauch fak⸗ tisch dadurch eingetreten, daß diese Bestimmung der Kurie der drei
Stände auf geographische und nicht auf linguistische Gränzen Anwen⸗ dung gefunden hnt. Es ist angenommen worden, daß Jeder, der aus
einer gewissen Provinz, — ich nehme keinen Anstand, sie zu nennen
— aus dem Großherzogthum Posen sei, das Recht habe, Feine Rede
zu verlesen, und wir haben das Beispiel erlebt, daß ein Deputirter,
r sich der deutschen Sprache tadellos und ohne Beimischung von
Fremdwörtern auszudrücken vermag, dieses Vorrechtes sich bedient
hat. Ich wünsche, dieses Vorrecht nun theils auszudehnen, theils zu
beschränken. Es ist dieses Recht für die sämmtlichen Deputirten des 8 Niemand fühlt mehr
Sympathieen für die Deputirten von Posen, als ich; ich sehe aber keine Sympathie darin, daß denjenigen Abgeordneten aus dem Groß⸗ herzogthum Posen, welche Deutsche sind, welche deutschen Ursprunges, deutscher Bildung, welche der deutschen Sprache vollkommen kundig sind, dieses Recht gegeben werden soll. Darin erblicke ich die Sym⸗ pathie nicht. Ferner wünsche ich aber auch, das in Frage stehende Recht auszudehnen; denn auch außerhalb des Großherzogthums Po⸗ sen giebt es Volks⸗Stämme in unserem großen, weiten Vaterlande, die nicht deutscher Herkunft sind. Ich selbst habe die Ehre, einer solchen Gegend anzugehören, und wenn aus dieser Gegend ein De⸗ putirter des vierten Standes hergeschickt worden wäre und nicht ge⸗ nügend deutsch könnte, so würde er doch nicht ablesen dürfen, deshalb nicht, weil er nicht zu Posen, sondern zu Ober⸗Schlesien gehört. Ich glaube, vernommen zu haben, daß in anderen Provinzen sich ähnliche Verhältnisse finden, so z. B. an der belgischen, an der französischen und an anderen Gränzen. Ich sehe von allen Seiten Beistimmung zu meinen Worten; aber der Abtheilung ist nicht eingefallen, den Marschall zum Schulmeister machen zu wollen, zu verlangen, daß er erst prüfen soll, ob der Abgeordnete deutsch kann oder nicht, und daß er dann nach einer langen Prüfung sagen soll: Du kannst deutsch oder nicht, sondern, wenn ein Deputirter vortritt und sagt: Ich kann nicht genug deutsch, so tritt er auf die Rednerbühne und liest die Rede vor. Liest er die Rede so vollkommen gut vor, daß man sieht, daß er deutsch kann, so hat er vor der Versammlung einen solchen Beweis gegeben, daß die Versammlung sich gewiß gegen das fernere Ablesen erklären wird, und es wird das mehr Censur sein, als alle Zwangsmaßregeln. Ich glaube also, daß die Erklärung des Abge⸗ ordneten, er sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, ge⸗ nügend sei; aber die Beschränkung auf eine bestimmte Provinz muß ich perhorresziren, hingegen mich dafür erklären, daß dieses Recht auf alle Mitglieder, welche der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, erstreckt werde. Damit jedoch nicht beliebig jedem Be⸗ wohner eines Landestheiles, in welchem nicht ausschließlich die deutsche Sprache geredet wird, diese Berechtigung ertheilt werde, ist die Be⸗ merkung in dem Gutachten aufgenommen worden.
Fürst Radziwill: Ich habe mich nur auf den Antrag der Kurie der drei Stände beziehen können. Da steht ad §. 15 d.: „daß es den der deutschen Sprache nicht vollkommen mächtigen Landtags⸗Abgeordneten gestattet werden möge, ihre Reden abzulesen.“ Das ist der Antrag im Allgemeinen. Alsdann ist blos die Bemer⸗ kung gemacht worden, daß dies vorzugsweise in Rücksicht der Pro⸗ vinz Posen geschehe. Was sonst noch über den Gegenstand verhan⸗ delt worden ist, ist auch in dem vorliegenden Berichte nicht enthal⸗ ten. Ich halte mich also an das, was hier als die Meinung der Kurie der drei Stände abgedruckt worden ist. Dies scheint mir voll⸗ kommen genügend; denn in dem Antrage, daß den der deutschen Sprache nicht vollkommen kundigen Landtags⸗Abgeordneten gestattet werden möge, ihre Reden abzulesen, sehe ich nicht eine Beschrän⸗ kung auf eine Provinz, sondern einen allgemein gestellten Antrag, der eben so gut auf Mitglieder anderer Provinzen sich beziehen kann, als auf Mitglieder aus dem Großherzogthum Posen. Hier ist nun Posen exemplifizirend eingeführt, weil vorzugsweise posener Deputirte es sind, die der deutschen Sprache nicht vollkommen mächtig sind; aber es ist mir nicht im entferntesten eingefallen, den Deutschen, die in Posen wohnen, das Recht vindiziren zu wollen, ihre Rede abzu⸗ lesen. Ich glaube auch nicht, daß in meiner Bemerkung etwas Der⸗ artiges lag, als ob ich ein solches Amendement zu dem Antrage der Abtheiluns hätte machen wollen. Meine Bemerkung geht dahin, daß das Kriterium sehr schwer zu finden sei, und ich habe gesagt, es könne nur darin liegen, daß der Marschall jedem Nichtdeutschen oder nicht vollkommen deutsch Redenden glauben muß, wenn dieser vor ihn hintritt und sagt: ich bitte meine Rede ablesen zu können, weil ich der deutschen Sprache nicht vollkommen mächtig bin. Meine Bemerkung war also weder auf geographische Gränzen, noch auf eine Untersuchung seitens des Marschalls basirt, die ich vielmehr vermei⸗ den will, um den Marschall nicht in eine üble Stellung, dem Depu⸗ tirten gegenüber, zu versetzen.
Reeferent Fürst Lichnowsky: Ich kann nicht umhin, dem ver⸗ ehrten Redner zu erwiedern, daß er öͤfter von einem Amendement der Abtheilung gesprochen hat; diese hat jedoch ein Amendement nicht ge⸗ stellt, sondern pure und simpliciter angenommen, was von der Drei⸗ Stände⸗Kurie herübergekommen ist. Wenn die Abtheilung geglaubt hätte, dem nicht beitreten zu können, so würde sie sich erlaubt haben, ein Amendement zu stellen und dieses zu formuliren. Die Abthei⸗ lung hat aber keines gestellt, keines formulirt, und es dürfte sich also der Redner im Irrthum befinden. Der verehrte Redner hat die er⸗ klärende Beifügung seitens der Abtheilung für ein Amendement ge⸗ nommen. Diese Erklärung schien aber der Abtheilung um so noth⸗ wendiger, als in der Prarxis sich gezeigt hat, welche Art von Miß⸗ brauch entstehen kann, und weil die Abtheilung sich nicht dem Ver⸗ dachte aussetzen konnte, als ob sie den Mißbrauch sanctionire. Es ist in der Vereinigten Kurie ein Mitglied aufgetreten, hat in vortrefflichem Deutsch eine Rede abgelesen, der Marschall hat es ihm verwiesen, das Mitglied drehte sich aber um und sagte: ich bin aus Posen, und las darauf ungestört weiter. Deshalb glaubte ich, vor einer solchen falschen Interpretation uns verwahren zu müssen, um so mehr, als sie in der Vereinigten Kurie tolerirt wurde, so daß, wie erwähnt, der vorhin bezeichnete Redner ungestört fortfuhr. Es hielt aber die Ab⸗ theilung diesen Umstand doch nicht für hinreichend, deshalb ein Amen⸗ dement zu stellen, sondern sie hat einstimmig befürwortet, daß es den der deutschen Sprache nicht vollkommen mächtigen Landtags⸗Abgeord⸗ neten gestattet werden möge, ihre Reden abzulesen. Darüber, daß dies der Antrag der Abtheilung ist, kann kein Zweifel entstehen; denn diese Worte sind in der Zeile 1 wie es bei solchen Sätzen, die den Antrag enthalten, die gewöhnliche Form ist.
Prinz Hohenlohe: Ich verzichte auf das Wort.
Graf Arnim: Ich wollte nur bemerken, daß eben eine Aen⸗ derung des Antrags der Kurie der drei Stände nicht beantragt, son⸗ dern er nur erläutert werden soll, und daß die Besorgniß, auf die der Referent hingewiesen hat, daß damit Mißbrauch getrieben werden könnte, nicht erheblich genug gefunden worden ist, um irgend einen Zusatz zu machen, da das Privilegium: die Reden abzulesen, wenn es wirklich von der deutschen Sprache kundigen Personen mißbräuch⸗ 84 in Anspruch genommen werden sollte, als ein privilegium He- bile erscheint, indem es nicht zu dem Vortheil des Redners gereicht, wenn er hiervon Gebrauch macht.
Fürst Radziwill: Ich wollte nur fragen, ob es praktisch sei.
kein Abünderungs⸗Vorschlag sein
955 soll, so wird es auch im späteren Verfahren nicht an die Kurie der drei Stände zurückgehen können.
Referent Fürst Lichnowsky: Natürlich!
von Kelksch: Dem könnte ich doch nicht beitreten, sondern würde es für zweckmäßig halten, daß eine Andeutung des Motivs unseres Beschlusses an die andere Kurie hierüber gelange. Ich möchte sagen, ich finde es nöthig, weil darin eine Hinweisung darauf liegen würde, daß wir vertrauen, es werden die Stände fegf dahin wirken, daß kein Mißbrauch von dem in diesem neuen Zusatze bewil⸗ ligten Rechte gemacht werde. Es wäre gewissermaßen eine Andeu⸗ tung, daß diejenigen, welche sich verleiten lassen möchten, damit Miß⸗ brauch zu treiben, gewiß in der allgemeinen Sitte und dem Takte der Versammlung selbst ihre Censur finden würden. Bestimmte Formen einer solchen Censur lassen sich im voraus nicht aufstellen, sind aber auch nicht nöthig, sondern es genügt die Andeutung, daß die mora⸗ lische Macht einer solchen Sitte existire.
Marschall: Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so ist der Antrag der Abtheilung angenommen, falls nicht auf eine besondere noch formellere Abstimmung provozirt wird. “
(Der Antrag der Abtheilung ist angenommen.)
Referent Fürst Lichnowsky lliest): 1“
Ad §. 15 e. des Reglements.
So sehr die Abtheilung anerkennt, daß eine Bestimmung darüber nothwendig ist, daß die Reden nicht an einzelne Mitglieder gerichtet werden dürfen, so findet sie doch, daß die Vorschrift, wonach solche nur an den Marschall gerichtet werden sollen, praktisch nicht streng ausführbar ist und auch schon auf dem gegenwärtigen Landtage nicht immer beobachtet wird. Sie tritt daher dem Vorschlage eines ihrer Mitglieder: .
zu bestimmen, daß die Reden nur an den Marschall oder an die Versammlung gerichtet werden dürfen, einstimmig bei. Marschall: Der Antrag der Abtheilung ist angenommen. Referent Fürst Lichnowsky (liest): Ad §. 15g. des Reglements. Der Petitions⸗Antrag der Kurie der drei Stände am Ende von §. 15 Litt. g. die Worte hinzufügen zu lassen: und ist dazu verpflichtet, wenn die Majorität der Versammlung es verlangt, wird von der Abtheilung einstimmig befürwortet. 11““ Sie würden wohl das Nähere hier angeben müssen.
Referent Fürst Lichnowsky (liest den §. 15g. des Regle⸗ ments vor):
„Neue zur Sache gehörende Vorschläge werden nur dann in Erwägung genommen, wenn sie dem Marschall von dem Proponenten vor der Sitzung schriftlich eingereicht sind und auf Anfrage des Mar⸗ schalls von 24 Mitgliedern durch Aufstehen unterstützt werden. Der Marschall kann jedoch in einzelnen Fällen, wenn die strenge Befol⸗ gung dieser Vorschrift erhebliche Uebelstände herbeiführen würde, Aus⸗ nahmen davon gestatten.“
Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist der Antrag der Abtheilung als angenommen zu betrachten. Wir kommen zum
Referent Fürst Lichnowsky (liest):
Eben so
b
ad §. 18 des Reglements. der Antrag, diesem Paragraphen die Bestimmung hinzufügen zu lassen: inmittelbar vor der Abstimmung wird die Frage durch einen der Secretaire verlesen.
Graf Kielmannsegge: Ich erlaube mir auf die zweimalige Abstimmung anzutragen. Es steht mir wenig praktische Erfahrung in ständischen Verhandlungen zur Seite; ich habe aber, wo ich diese zu beachten Gelegenheit gehabt habe, häufig erlebt, daß wichtige Fragen bei einer einmaligen Abstimmung nicht dasselbe Resultat hatten, wie bei einer späteren; es kann dies eben sowohl dem Gouvernement als der Versammlung nachtheilig sein.
Marschall: Es fragt sich, standen worden ist.
(Mehrere Stimmen: Wir haben ihn gar nicht verstanden.)
Graf Kielmannsegge: Ich habe den Antrag gemacht, daß die Abstimmung in wichtigen Fragen zweimal wiederholt werden müsse, ehe sie Geltung als Beschluß für die betreffenden Kurien hat, weil in vielen wichtigen Fragen bei ständischen Verhandlungen die zweite Abstimmung ein weit anderes Resultat gewährt hat, als die erste. Es können Fälle vorkommen, wo ein einzelnes Mitglied eine Rede nicht ge⸗ nau gehört oder nicht ganz genügend aufgefaßt hat, und wo das, worauf es hauptsächlich ankommt, nicht so deutlich geworden ist, wie es bei ruhiger Prüfung geschehen würde.
Referent Fürst Lichnowsky: Ich muß dieser Ansicht um so mehr beistimmen, als diese Gattung Probe bereits in anderen Län⸗ dern üblich ist. Wenn ich nicht irre, ist es §. 38 des Reglements für die französische Pairs⸗Kammer, der über die Stimmen spricht und sagt: „Die Mitglieder für stehen auf und werden gezählt, die Mit⸗ glieder gegen stehen auf und werden gezählt.“ Es liegt aber darin, daß eine Versammlung, welche seit vielen Jahren diese parlamenta⸗ rische Gewohnheit eingeführt hat, dieselbe für nöthig hält, ein Be⸗ weis für ihre praktische Tüchtigkeit. Es scheint nicht nöthig, zu erxem⸗ plifiziren, da der Tag nicht weit entfernt ist, wo eine derartige Be⸗ stimmung dringend nothwendig und wünschenswerth gewesen wäre, und ich muß daher dem Antrage des geehrten Mitgliedes beistimmen.
Prinz Hohenlohe: Ich würde mich dagegen erklären, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil, was für die Pairs⸗Kammer ut sein mag, doch nicht gut für den Vereinigten Landtag gewesen fen kann. Ich würde auch darauf aufmerksam machen, wenn eine Abstimmung erfolgt wäre, und es wären so und so viel Mitglieder aufgestanden und 1¹ und so viel Mitglieder sitzen geblieben, die fol⸗ gende Abstimmung würde aber ein anderes Resultat liefern, was würde dann geschehen? Das kann sehr gut sein bei einer Abstimmung in der Pairs⸗Kammer oder Herren⸗Kurie, aber bei einer Versammlung von 6 bis 700 Personen würde es sich nicht praktisch bewähren.
Graf Landsberg: Ich wollte mir Erklärung darüber erbit⸗
ten, wie dann zu verfahren ist, wenn beide Abstimmungen nicht gleich sind. Graf Solms⸗Baruth: Ich wollte eigentlich dieselbe Frage an die Versammlung richten. Welche Abstimmung soll gelten, die erste oder die zweite? Es sind zwei verschiedene Abstimmungen über denselben Gegenstand, und es würden hier verschiedene Resultate sich ergeben können. Was der Herr Referent anführt, ist etwas Ande⸗ res; es ist nicht eine doppelte Abstimmung, sondern eine Probe.
Referent Fürst Lichnowsky: Ich würde mir erlauben, den bei⸗ den verehrten Rednern zu erwiedern, daß es nicht als Regel, sondern als Irrthum und Ausnahme angenommen werden kann. Es ist doch in einer Versammlung nicht anzunehmen, daß ein Mitglied jetzt für einen Gegenstand stimmt und zehn Minuten darauf sich anders be⸗ sinnt und dagegen stimmt. Es kann nicht als Regel angenommen werden, sondern es wäre gerade ein Beweis für die Tüchtigkeit des Amendements meines verehrten — nämlich, daß der perzan
ob der Redner hinreichend ver⸗
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genblicke eingefallen ist. Wenn ein Irrthum vorliegt, so ist die Probe
um so nothwendiger; liegt kein Irrthum vor, so jst 8
und einfacher, daß auf diese Art abgestimmt 888 dehesh tsdass möglich, daß der zweite Moment ein anderer sei als der erste. Liegt ein Irrthum vor, so ist die Probe um so wichtiger. Wann macht man eine Probe? Bei Rechnungen, weil man glaubt, sich zu irren
Wenn man sich nicht zu irren geglaubt hat, so ist eine Probe nicht nöthig. Es ist ein einfaches Rechnungs⸗Exempel, hier leichter, werl blos 57, dort schwerer, weil 600 abstimmen. Ich werde ein Bei⸗ spiel hinzufügen, es ist die Abstimmung über ein Amendement. Bei der Abstimmung über dieses Amendement waren mehrere von mir hochgeschätzte und hochgestellte Mitglieder im Zweifel, ob dieselbe so sei, wie sie uns als Folge des ersten Eindrucks geschildert wurde. Nun frage ich, wenn 6 Mitglieder hier und 24 Mitglieder dort das Recht gehabt hätten, zu begehren, nochmals abstimmen zu lassen, ob dies nicht für diejenigen Meinungen, die noch jetzt im Zweifel sind, ob eine richtige Zählung erfolgt sei, ein vollkommenes Kriterium und ebenfalls eine Beruhigung gewesen wäre?
Marschall: Ging der Antrag des Grafen Kielmannsegge dahin, daß diese doppelte Abstimmung bei jeder Frage zu Shge habe. —
Graf Kielmannsegge: Ich glaube im Gegentheil, sie müßte auf Fälle von größerer Bedeutung beschränkt werden, weil sie zeitraubend sein würde, wenn über jede Frage zweimal abgestimmt würde. Ich bemerke auf den Einwand, daß ich, weil nicht wohl an⸗ zunehmen, daß in derselben Diskussion und bei gleich auf einander folgender Abstimmung dieselbe Stimmen sich für oder gegen aus⸗ sprechen würden, daß ich eben darum für wichtige Fragen die zweite Abstimmung auf den nächsten Tag verlegt haben möchte.
Graf Keysering: Motivirt würde der Abänderungsvorschlag nur dadurch, daß er beantragte, die Unbestimmtheit und Ungewißheit bei den Abstimmungen zu entfernen. Ich glaube aber, daß dafür Mittel im Gesetz selbst enthalten sind, da nach §. 18 des Regle⸗ ments es dem Marschall überlassen ist, die Abstimmung durch Na mens⸗Aufruf eintreten zu lassen, wo ein Irrthum oder eine Unge⸗ wißheit obwaltet. Es scheint deshalb kein Motiv zu sein, auch noch darüber etwas Neues zu geben.
Marschall: Es fragt sich, ob nach den Erläuterungen, die gegeben worden sind, der Antrag die Unterstützung von 6 Mitglie⸗ dern findet. Er hat sie gefunden, wird also zur Abstimmung kom⸗ men. Es ist also nun fraglich, was noch weiter über den Gegen⸗ stand zu bemerken ist.
Graf von Arnim: Es ist noch nicht ganzentschieden, wie es scheint, ob der Antrag dahin geht, daß die Abstimmung in der Weise erfolgt, daß die Mitglieder abwechselnd gezählt werden — z. B. zuerst die, welche sitzen geblieben sind, und das zweite Mal die, welche aufge standen sind, was also nur eine Probe wäre, — oder ob der Antrag dahin geht, daß, nachdem die Frage gestellt worden, z. B. die Mit⸗ glieder, welche dafür sind, sich erheben mögen und das Resultat ver⸗ merkt wird, und nun dieselbe Frage nochmals gestellt und wiederum verlangt wird, daß dieselben Mitglieder aufstehen, wodurch eine zwei⸗ malige Zählung der Votanten für den Antrag stattfinden würde. Ich bitte, den Antrag zu präzisiren, ob er das Eine oder das An⸗ dere will.
Graf Kielmannsegge: Es würde sich, je nachdem die Ma⸗ jorität sich herausgestellt hat, entscheiden, ob durch Abzählung abge⸗ stimmt werden müsse oder die Majorität sich so entschieden heraus⸗ gestellt hat, daß die Zählung unnöthig wird. Wenn die Majorität zweifelhaft wäre, so würde, wie es auch jetzt schon geschehen ist, eine Zählung vorgenommen werden; diese zweite Abstimmung aber, glaube ich, müßte unbedingt und zwar nur für wichtigere Fragen erst in der folgenden Sitzung vorgenommen werden.
Marschall: Ich würde doch bitten, den Vorschlag bestimmter zu fassen, weil er zur Abstimmung gebracht werden soll.
Graf Kielmannsegge: „Daß für alle wichtigere Fragen eine zweimalige Abstimmung in auf einander folgenden Sitzungen vorgenommen würde.“
Graf Solms⸗Baruth: Dem ersten Theile des Antrages würde ich mich anschließen, dem zweiten nicht.
von Keltsch: Ich erlaube mir zu bemerken, daß, wenn dies in dem Kriterium der Wichtigkeit liegen soll, daraus Schwierigkeiten entstehen werden, aus denen meines Dafürhaltens gar nicht heraus⸗ zukommen sein würde.
Freiherr Senfft von Pilsach: Wenn nun eine Frage für wichtig erachtet wird und eine zweimalige Abstimmung stattfindet, was soll geschehen, wenn die zweite Abstimmung mit der ersten nicht übereinstimmt? .
Graf Kielmannsegge: Alrs wichtig würden alle eine gesetz⸗ liche Bestimmung begründende Berathungen gelten. 1
Freiherr Senfft von Pilsach: Die eine Bemerkung möchte ich mir erlauben, daß ich es für sehr wünschenswerth erachte, das jetzige Verfahren abzukürzen, aber es noch zu verlängern, erscheint mir bedenklich.
Graf von Arnim: Den ersten Antrag habe ich so verstan⸗ den und unterstützt, daß, wenn bei einer wichtigen Frage die Abstim⸗ mung erfolgt ist, man sich denken könnte, daß doch die Frage von dem Einen oder Anderen nicht richtig verstanden, daß die Aufforde⸗ rung des Landtags⸗Marschalls, daß die, welche für oder gegen stim⸗ men, aufstehen oder sitzen bleiben, von dem Einen oder Anderen um⸗ gekehrt aufgefaßt worden wäre. Der Fall ist gewiß schon vorge⸗ 1n Um nun bei wichtigeren Fragen dergleichen Zufälligkeiten abzuschneiden, will der Herr Antragsteller, wie ich ihn verstanden habe, daß nach dem Vorgange anderer Versammlungen noch ein zweites Mal abgestimmt werde, damit alle etwaigen Uebereilungen und Versehen, die bei der ersten Abstimmung stattfinden können, bei wichtigen Fragen vermieden werden. Dann würde allerdings nach der gewöhnlichen Regel die zweite Abstimmung geltend sein. Es würden dann alle Zweifel und Unsicherheiten vermieden werden. Ein solcher Antrag scheint Manches für sich zu haben, und wenn man fragt, welches sollen die wichtigeren Fragen sein, so würde darauf zu ant⸗ worten sein: In allen den Fällen, wo jetzt der namentliche Aufruf erfolgt. Wie die Versammlung verlangen kann, daß der namentliche Aufruf erfolge, mag sie auch verlangen, 8 noch einmal abgestimmt werde, und ich leugne nicht, daß Fälle vorgekommen sind, wo man sagte: es scheine zweifelhaft, ob alle Stimmenden die Frage richtig verstanden hätten, und wo von denjenigen, denen an dem Resultate der Abstimmung ge⸗ legen war, entgegnet wurde: die Abstimmung ist schon er⸗ folgt. Alle diese Momente werden vermieden, wenn in solchen Fäl⸗ len, wo sich ein Zweifel ergiebt, jedem Mitgliede zusteht, zu sagen, ich glaube, daß ein Mißverständniß stattgefunden hat.
Wenn nochmals ab 1- wird, so hat das nichts zu bedeuten. Hat kein Mißverständniß stattgefunden, so wird die Abstimmung die⸗ selbe sein, hat aber ein Mißverständniß stattgefunden, so wird das zweite Mal das richtige Resultat heraus kommen, und wo die Ver⸗ sammlung diesen Weg wünscht, möge sie denselben Modus einschlagen, um ihrem Wunsche Geltung zu verschaffen, der im Reglement für den namentlichen Aufruf vorgeschrieben ist.
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Fürst zu Salm⸗Dyk: Würde es nicht jedem S . vorbeugen, wenn immer blos diejenigen, die für einen Antrag sind, auf⸗
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