1847 / 157 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Referent: Ich kann nicht begreifen, wie dieser Gegenstand abermals an eine Abtheilung gewiesen werden kann; denn wenn wir überhaupt das Recht haben, uns mit demselben zu beschäftigen, so ist

es nur eine Folge H-e. die gegenwärtig zur Debatte vorliegt, aber nicht ein neuer Gegenstand. Lre es ein neuer Gegenstand, so müßte eine neue Petition und ein neues Gutachten uns vorliegen. Der 8 kann nur, als an die Petition sich anreihend, bei uns in Frage kommen, nur insofern können wir uns damit beschäfti⸗ gen, daher kann er nicht von neuem zur Abtheilung verwiesen, son⸗ e muß durch Berathung des vorliegenden Gutachtens erledigt werden. . Marschall: muß erwiedern, daß dieser Fall oft vorkommt, daß ein Ge 1-N. 2* einer Hezishun an die Abtheilung 2 werücverwiesen wird, um ihn in dieser Beziehung klarer zu stellen. Es ist also dem durchaus nichts entgegen, daß der Gegenstand an eine Abtheilung zurückverwiesen werde. Es kann darüber kein Zwei⸗ fel bestehen, daß man das Recht habe, sich mit dem Gegenstande zu beschäftigen, hat man aber das Recht, so hat man auch das eben 8 5 unzweifelhafte Recht, den Gegenstand in dieser Beziehung an die btheilung zurückzuverweisen, damit er von derselben nochmals bear⸗ beitet und der Versammlung vorgelegt werde. von Keltsch: In dem Augenblicke, wo der Gegenstand wieder an die Abtheilung verwiesen würde, würde er einfach die Natur einer Petition annehmen, einer Petition, die nach dem Präklusiv⸗Termine eingebracht wäre, welcher das formelle Bedenken entgegenstehen würde, daß sie gar nicht zur Berathung kommen könnte. Einzig läßt sich so meines Erachtens die Sache behandeln, daß sie als ein Amendement angesehen und als ein Gegenstand der schwebenden Verhandlung be⸗ trachtet würde; dann müßte aber die Besprechung ohne Unterbrechung vor sich gehen. 8

Referent: Ich sehe nicht ein, wie die Sache nochmals vor

die Abtheilung gebracht werden soll, ausgenommen es wäre in Folge unseres an den §. 31 sich anreihenden Antrags, wenn Se. Majestät uns auf unsere allerunterthänigste Bitte gestatten sollten, noch im Laufe dieses Landtags nothwendige Veränderungen des Geschäfts⸗ Reglements beantragen zu dürfen. Das wäre aber ein sehr lang⸗ samer Weg, von dem wir bei diesem Landtage keine Früchte zu ärndten hätten, und ich kann daher nur wünschen, daß wir auf dem schnelleren auch gesetzlichen Wege bleiben, diesen Gegenstand als zum Geschäfts⸗ Reglement gehörig sofort vernehmen und mit Erlaubniß des Herrn Marschalls zur Debatte bringen.

Graf zu Dohna⸗Lauck: Ich kann der Ansicht des Herrn Referenten nicht beitreten. Nach meiner Meinung kann diese Ange⸗ legenheit ganz gut als ein Amendement zu der vorliegenden Petition betrachtet werden und würde als solches nochmals an die Abtheilung zurückzuweisen sein. Die Zurückweisung an die Abtheilung ist ein ganz ordnungsmäßiges Verfahren, für welches ich daher stimme.

„Marschall: Was der vorletzte Redner gesagt hat, hat mir nichts Anderes bewiesen, als daß der Gebrauch, von dem ich gespro⸗ chen habe, auf den schlesischen Landtagen nicht stattsindet; ich kann dagegen versichern, daß er auf vielen rheinischen Landtagen vorge⸗ kommen ist und entnehme aus der Rede des Grafen zu Dohna⸗Lauck, daß er guch auf den preußischen Landtagen vorgekommen sein mag. Das bestärkt mich nur in meiner ursprünglichen Meinung über den Gegenstand, daß wir uns völlig auf dem gesetzlichen Wege besinden wenn wir beschließen, den Gegenstand nochmals an die Abtheilung zurückzuverweisen, die uns dann ihren Bericht darüber vorzulegen haben wird. Es fragt sich, ob noch Bemerkungen dagegen gemacht werden und ob der Wunsch laut wird, diesen Weg nicht zu betreten, sondern uns alsbald mit dem Gegenstande zu beschäftigen. (Es erklären sich mehrere Stimmen beifällig.) Ich vernehme nicht, daß Jemand der Meinungesei, der Gegenstand solle nicht nochmals derselben Abtheilung zur weiteren Berichterstat⸗ tung übergeben werden.

Prinz zu Hohenlohe: Wenn der Herr Marschall nicht dar⸗

auf besteht, so würde ich den Antrag stellen, daß die Versammlung gefragt werde, ob sie damit einverstanden ist, daß der Gegenstand an die Abtheilung zurückgehe. Marschall: Ich habe dem nichts entgegenzusetzen; es ist über⸗ einstimmend mit dem, was ich vorhin sagte. Es würden diejenigen, welche den Wunsch haben, daß der Gegenstand derselben Abtheilung zur weiteren Behandlung zurückgegeben werde, dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

Die Versammlung hat sich mit 32 Stimmen, also mit einfacher Majorität weil es hier nicht ankommt auf eine Petition an Se. Majestät den König, sondern auf eine Frage, welche die Versamm⸗ lung in ihrem Schoße einfach zu entscheiden hat für die Verwei⸗ sung an den Ausschuß erklärt. Diese würde erfolgen und der Aus⸗ schuß aufzufordern sein, sich mit dem Gegenstande weiter zu befassen.

Prinz zu Hohenlohe: Ich frage, ob das Schreiben an die andere Kurie von der Abtheilung ausgehen soll?

Referent Fürst von Lichnowsky: Es kommt dann als eine neue Petition.

Prinz zu Hohenlohe: Ich muß dies wissen, um den Re⸗ ferenten zu ersuchen, daß er das Schreiben abfaßt.

·8 Marschall: Ich setze auch voraus, daß in sehr kurzer Zeit die btheilung wird im Stande sein, den Bericht zu bringen.

ühs Prinz zu Hohenlohe: Wir haben jetzt drei Arbeiten er⸗ halten. Ew. Durchlaucht dürfen nur befehlen, daß dieser Gegenstand shaan vorgenommen werde und jene Arbeiten so lange liegen bleiben

Marschall: Es ist dies ein in die ich nicht wüns würde, mich einzumischen, 8. welche sengesgin, 8eg9 b- 2* 8 sitzenden der Abtheilung ü Ze. evig e en 8 8 ung überlassen bleiben muß. Es ist nur zu wün⸗ kSe r Gegenstand in möglichst kurzer Zeit wieder vorgelegt

Prinz zu Hohenlohe: Ich habe geglaubt igee d. 1 e der hohen Versammlung früher erwähnt worden ist,

ser Antrag sich ganz qualisiziren würde, ihn dann zu stellen wann die Antwort Sr. Majestät auf die jetzt gerichtet Bisze ein würde. Und vielleicht würde si üs erhde; 8 leicht würde sich der Antragsteller damit einver standen erklären, es bis dahin zu verschieben. Denn wenn wir ch länger die Absendung der jetzt berathenen Bitte verschieben sot 5 t es darauf an, ob wir die Antwort von Sr. Majestät dhaae v Schluß des Vereinigten Landtages erhalten können.

Referent Fürst von Lichnowsky: Vielleicht dürfte der Her Vorsitzende der Abtheilung finden, daß irgend ein Nexus zwischen dem Gegenstande des Mitgliedes aus der Rhein⸗Provinz und der Peti⸗ tion, die uns jetzt beschäftigt, stattfindet. Dann würde mir döse

was auch von

scheinlich das Referat zugetheilt werden und ich es in der nächsten Sitzung vortragen können. Es wäre dies der einfachste und schnellste Weg, darüber hinwegzukommen, da bei der großen Anzahl der Ar⸗ beiten wohl bald wieder eine Sitzung anberaumt werden dürfte. Prinz zu Hohenlohe: Ich bin gern bereit, dem nachzuge⸗ was der Herr Landtags⸗Marschall für gut befindet. Marschall: Ich zweifle nicht, daß die Abtheilung, von solchen Kräften unterstützt, in kürzester Frist im Stande sein wird, die Vor⸗ lage zu machen, um die es sich handelt; es würde dieselbe also zu er⸗ warten sein, und wir werden uns in kürzester Frist wieder mit dem Gegenstande zu beschäftigen haben.

ben,

Referent Fürst von Lichnowsky: Ich glaube sagen zu müs⸗

sen⸗ daß Ew. Durchlaucht 5 der Regei die 8 wohnhelt haben, uns is 4 Uhr hier zu halten, und es fragt sich, ob wir nun nicht noch Zeit haben, meinen Antrag zu hören. Der andere Antrag ist an die Abtheilung verwiesen; es bleibt also nur noch der meine übrig. Soll ich diesen jetzt vortragen oder später?

b sha n⸗ Es ist gesagt worden, daß die Absicht dahin geht, sich zu äußern über die Frage, ob es erwünscht sei, ein Minimum von Mitgliedern festzusetzen oder nicht. Da wir nun doch in dem Falle sind, in der nächsten Sitzung auf den Gegenstand zurückzukom⸗ men, so könnte auch dieser Antrag bis dahin ausgesetzt bleiben.

Referent Fürst von Lichnowsky: Es wird die Unterstützungs⸗ Frage auf meinen Vorschlag zu richten sein.

Marschall: Er wird zuvörderst vorzutragen sein.

Referent Fürst von Lichnowsky: In der Versammlung, in der ich an den Landtags⸗Marschall den Antrag richtete, waren 47 5 Anblick 8 vielen leeren Stühle hat mich auf diesen Autrag gebracht; dabei kam mir der Paragraph ins Gedächtniß, daß ein 8.Mbenct;, eine Stimme der 2n5 wärtigen Mitglieder jeden Antrag der Mehrzahl der Mitglieder bei⸗ der Kurien verwerfen konnte, so daß am vorigen Mittwoch 16 Mit⸗ glieder der Herren⸗Kurie völlig genügend waren, um einen von 600 Stimmen einstimmig angenommenen Antrag zu verwerfen. Dieser Fall ist heute zum erstenmal hier wirklich zur Ausführung ge⸗ kommen, und es hat die Minorität hier einen Antrag verworfen, den die Majorität beider Kurien angenommen hatte. Aber eben dieser exceptionelle Paragraph scheint es mir um so nothwendiger zu machen, ein Minimum zu bestimmen, unter dem die Herren⸗Kurie nicht beschlußfähig ist; sonst könnten wir dahin kommen, daß zwei bis drei Mitglieder dieser Kurie etwas verwerfen können, was mit vielem Bedacht und mit gutem Gewissen von der überwiegenden Majorität der Landesvertreter beschlossen worden ist. Es existiren in allen parlamentarischen Versammlungen derlei Bestimmungen, und es brauchen dieselben blos einfache Majorität, aber nicht zwei Drit⸗ theile der Stimmen, um Beschlüsse zu fassen, aus denen Gesetze, nicht Bitten werden sollen. Die Pairs⸗Kammer in Frankreich be⸗ gehrt ein Drittheil, weil die einfache Majorität genügend ist, um die Pairs⸗Kammer beschlußfähig zu machen. Da hier zwei Drittheile. der Stimmen nothwendig sind, so müssen wir dieselben zwei Drit⸗ theile für die anwesende Mitgliederzahl begehren, und ich würde mir den Antrag erlauben: Die Herren⸗Kurie ist weder stimm⸗, noch wahlfähig, wenn nicht zwei Drittheile der Mitglieder gegenwärtig sind.

Graf zu Lynar: Ich würde den Beschluß auf beide Kurien ausdehnen, so daß er auch für die andere Kurie gelte; zu einer Ausnahme für diese Kurie sinde ich keine ausreichenden Gründe. Denn derselbe Fall, wie bei dieser Kurie, könnte auch in der anderen Kurie eintreten. Ich würde daher befürworten, daß der Beschluß auf beide Kurien ausgedehnt würde.

Finanz⸗Minister von Düesberg: Die Frage: wenn die Ver⸗ sammlung beschlußfähig sei? ist eine solche, welche nicht das Regle⸗ ment, sondern die gesetzliche Konstituirung der Versammlung betrifft. Es ist daher eine Frage, die nicht hier erörtert werden kann, sondern zum Gegenstande einer besonderen Petition gemacht werden müßte, und als solche jetzt nicht mehr angebracht werden kann. Sodann be⸗

merke ich, daß die Frage, ob eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern zur Beschlußfähigkeit festzustellen sei, bereits in der anderen Kurie vorgekommen und dort ein hierauf hinzielender Antrag verworfen worden ist. Ich will mir erlauben, das vorzulesen, was darüber in dem ste⸗ nographischen Berichte enthalten ist. Es wurde die Frage gestellt: „Soll eine Bestimmung Sr. Königl. Majestät auf Festsetzung der Zahl, die zur gültigen Beschlußfassung im Vereinigten Landtage nothwendig ist, erbeten werden? Die Abstimmung lieferte das Resultat, daß 250 sich für die Bejahung der Frage, dagegen 247 erklärten. Es war folglich die erforderliche Masorität von zwei Drittheilen der Stimmen nicht vorhanden. Ich glaube danach die Sache nur dahin auffassen zu können, daß die Frage hier blos in spezieller Beziehung auf die Her⸗ ren⸗Kurie gestellt sei. Allein auch in dieser speziellen Auffassung scheint es mir nicht zulässig, daß über die Frage, welche Zahl der Mitglieder zur Beschlußfähigkeit ersorderlich sei? blos bei Gelegenheit des Geschäfts⸗Reglements erörtert werde, weil ich dies sür einen wesentlichen Gegenstand der Verfassung der Kurie halte, welcher in das Gesetz gehört.

Referent Fürst von Lichnowsky: Ich werde mir erlauben,

dem Herrn Landtags⸗Kommissar auf seinen ersten Einwurf zu erwie⸗ dern, daß ich mir den gegenwärtigen Moment nicht ausgesucht, son⸗ dern daß ich den Herrn Landtags⸗Marschall in der letzten Mittwochs⸗ Sitzung gefragt habe, wie es abgedruckt zu lesen ist, wenn ich diesen Vortrag halten darf, und daß ich beigefügt habe, daß die Präklusiv⸗ Frist bereits verronnen wäre und ich keine Petition mehr vorbringen könnte. Es ist mir in voller Herren⸗Kurie erwiedert worden, daß ich bei Berathung des Geschäfts⸗Reglements diese Petition würde vorbringen können. Wenn vielleicht eines der verehrten Mitglieder den Abdruck der Debatten jener Sitzung der Herren⸗Kurie bei sich haben sollte, so würde ich ihm dankbar sein, wenn er mir diesen mittheilte. Ich habe nur auf dem Rechte gefußt, welches mir von dem Herrn Marschall ein⸗ geräumt worden ist, und dies ist der Grund, warum ich meinen An⸗ trag heute vorgetragen habe. Was den zweiten Punkt anlangt, so erkenne ich, daß der Gegenstand in der anderen Kurie mit einer sehr geringen Majorität verworfen worden ist. Ich habe auch nicht daran gedacht, meinen Antrag auf die zweite Kurie ausdehnen zu wollen, für die er nicht unumgänglich nothwendig ist. Ich habe nur von dieser Kurie sprechen wollen, weil es unmöglich im Sinn des Ge⸗ setzgebers liegen kann, daß die Herren⸗Kurie beschlußfähig bleibe, wenn sie durch Verhältnisse, die von uns unabhängig sind, wie es sich wohl ereignen kann, auf eine sehr geringe Zahl reduzirt ist. Wenn ich in der Minorität wäre, so würde ich die Verantwortlichkeit nicht auf mich nehmen, nicht von dem drückenden Rechte des Veto einen so inhaltschweren Gebrauch machen wollen; ich kann also auch nicht wollen, daß wenige Mitglieder die Beschlüsse der großen Mehr⸗ heit ihrer Kollegen über den Haufen werfen können. Das ist der Grund, warum ich diesen Antrag gestellt habe; ich würde es nicht gethan haben, wenn sich eine größere Anzahl Mit⸗ glieder in der Herren⸗Kurie befände und wenn durch das Gesetz nicht die Stimmen⸗Mehrheit von zwei Dritteln festgesetzt wäre. Es ist dies keine Art von ensar oder Kritik, die ich mir gegen den König⸗ lichen Gesetzgeber erlaube, sondern es ist die Bitte um den Ausspruch, daß der Königliche Gesetzgeber nicht gewollt hat, in die Hand von 5, 6 oder gar 2 Mitgliedern das Recht des Veto zu legen über Alles, was der Landtag beschließt.

Finanz⸗Minister von Düesberg: Bei Gelegenheit der Be⸗ rathung des Gesetzes ist die Frage, ob man eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern zur Beschlußfähigkeit festsetzen solle, wohl erwogen worden; wegen mancherlei Inkonvenienzen und Uebelstände hat man jedoch davon abgesehen. jeb Man war um so mehr veranlaßt, diese Frage in Erwägung zu ziehen, weil in den Gesetzen wegen der Provinzial⸗Stände estim⸗ mungen hierüber enthalten sind.

Es ist also gewiß, daß das Gesetz eine Bestimmung der in An⸗ trag gebrachten Art nicht hat treffen wollen. Ob es zweckmäßig sei,

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einlassen; ich muß aber bemerken, daß sie nicht als eine Ergänzung des Reglements getroffen werden kann. Das Reglement ist nicht als Gesetz sbrmüich publizirt, sondern soll nur den Geschäftsgang bei der Versammlung regeln. Ob aber ein Beschluß einer ständischen Ver⸗ sammlung gültig sei oder nicht, ist eine Frage, welche wesentlich die Verfassung betrifft, eine Frage, die das ganze Land berührt, die also als Gesetz publizirt werden muß. Der Antrag kann daher nicht als eine Ergänzung des Reglements behandelt werden. Soll er hier zur Erörterung gezogen werden, so muß er als Ergänzung zu dem Ge⸗ setze den Weg der Petition gehen, und die Sache liegt jetzt in die⸗ sem Stadium. Im Uebrigen glaube ich nicht, daß das, was der Herr Marschall früher gesagt hat, der Frage wegen der Zulässigkeit des Antrages in irgend einer Weise, formell oder materiell, präjudi⸗ zire. Denn dieser Punkt kann erst zur Sprache kommen in dem Mo⸗ ment, wo er formell zur Erörterung gelangt.

Graf von Itzenplitz: Ich finde es allerdings bedauerlich, daß viele Mitglieder uns verlassen haben, und ich gebe mich der Hoff⸗ nung hin, daß sie bald zurückkommen werden. Ich glaube, daß die heutige Debatte dazu mitwirken kann, und sie würde alsdann von segensreichem Erfolg sein. Im Uebrigen habe ich nur darum bei Beginn der Diskussion um das Wort gebeten, um dasselbe zu bemer⸗ ken, was uns nun bereits gesagt ist; nämlich, wie ich überzeugt bin, daß der Antrag des Herrn Referenten tief in die Lebensverhältnisse der Versammlung eingreift und daß offenbar die Bestimmung darüber nicht in das Reglement gehört, sondern wenn etwas geändert werden sollte, dies nur durch eine Modisication und durch einen Zusatz zu dem organischen Gesetz erfolgen kann. Wenn diese Debatte früher zu diesem Zeitpunkt verwiesen worden ist, so wird sich dies, wie ich glaube, nur auf die sormelle Behandlung der Sache bezogen haben, und nach meinem Dafürhalten haben wir nicht das Recht, uns mit dieser Sache weiter zu beschäftigen, denn eine Petition darauf ein⸗ zubringen, dazu ist der Zeitpunkt abgelaufen.

Prinz Biron: Ich muß gestehen, was der Königliche Kommissar geäußert, noch durch das, was das geehrte Mitglied aus Westfalen ausgesprochen hat, mich habe von der Unzulässigkeit des Antrages des Herrn Referenten überzeugen können. Es steht das Reglement allerdings nicht als Gesetz, sondern nur als Verordnung da, jedoch in so inniger Verbindung mit dem Gesetz vom 3. Februar, daß ich nicht gut das Eine von dem Anderen zu trennen weiß. Wenn es sich um Bitten um Veränderung der Hauptbestimmungen des Reglements handelt, so wird das Gesetz vom 3. Februar unwillkürlich berührt, und so bin ich von der Ansicht aus⸗ gegangen, daß wir zu bitten berechtigt wären:

Es möge Sr. Majestät dem Könige gefallen, eine Bestimmung über das Minimum der beschlußfähigen Stimmen⸗Anzahl der Her⸗ ren⸗Kurie zu erlassen. Ich schließe mich demnach vollständig dem ferenten an. 1 von Keltsch: Ich halte dafür, daß es etwas sehr Wesentli⸗ ches, Wichtiges und Nützliches sein würde, wenn im Gesetz eine Zahl festgesetzt wäre, welche die Beschlußfähigkeit sowohl der einen wie der anderen Kurie bedingt. Aber eben so durchdrungen bin ich auch davon, daß eine solche Bestimmung nach dem jetzigen Zustande un⸗ serer ständischen Gesetzgebung nur in dem organischen Gesetze selbst, nicht aber im Geschäfts⸗Reglement ihre Stelle finden kann. Ich halte daher dafür, daß es unmöglich ist, die Frage jetzt weiter, als ein Amendement des Reglements, zur Erörterung zu ziehen, da der Gegenstand nicht in dem, wie mir scheint, allein zulässigen Wege einer förmlichen Petition vor Ablauf der Präklusiv⸗Frist in Anregung gekommen ist. Deshalb stelle ich anheim, die Debatte nicht fortzu⸗ eens weil ich sie für ungesetzlich halte.

Finanz⸗Minister von Düesberg: Die Bestimmungen darüber,

welches Stimmenverhältniß erforderlich sei, um einen gültigen Be⸗

Antrage des Herrn Re⸗

Dritteln, ordnung über die Bildung des Vereinigten Landtages vom 3. Febru d. J., wo es heißt: 6

(Liest vor.)

gefaßt.

„Bitten und Beschwerden dürfen nur dann zu Unserer Kennt⸗ niß gebracht werden, wenn sie in beiden Versammlungen (in der Versammlung des Herrenstandes und in der Versammlung der Ab⸗ geordneten der Ritterschaft, der Städte und Landgemeinden) be⸗ rathen sind und sich in jeder derselben mindestens zwei Drittheile der Stimmen dafür ausgesprochen haben.

Wenn die gedachten beiden Versammlungen oder eine dersel ben bei Begutachtung eines Gesetzes sich gegen das Gesetz oder einzelne Bestimmungen desselben mit einer geringeren, als der oben bezeichneten Majorität erklären, so soll auch die Ansicht der Mino rität zu Unserer Kenntniß gebracht werden.“

Bei Gelegenheit, wo jene Bestimmungen berathen wurden, ist man sich der Frage vollkommen bewußt gewesen, ob es angemessen und nothwendig sei, festzusetzen, daß eine bestimmte Anzahl von Mit⸗ gliedern gegenwärtig sein müsse, um die Versammlung beschlußfähig zu machen. Diese Frage mußte nothwendig zur Sprache kommen, weil die Gesetze über die Provinzial⸗Stände eine solche Bestimmung enthalten. Aus den provinzial⸗ständischen Gesetzen will ich nur die Bestimmung für die Landtage der Provinz Brandenburg anführen. In dem §. 38 des Gesetzes vom 1. Juli 1823 heißt es: 1“

(Liest vor.)

„Bei Eröffnung des Landtages sowohl, als zu Fassung gül⸗ tiger Beschlüsse müssen wenigstens drei Viertheile der Gesammt⸗ heit der Abgeordneten auf demselben gegenwärtig sein.“

Es ist also auch hier die Bestimmung über die Zahl der Mit⸗ glieder, welche erforderlich ist, um die Versammlung beschlußfähig zu machen, in den provinzialständischen Gesetzen selbst getroffen, nicht aber in den Geschäfts⸗Reglements. .

Graf zu Solms⸗Baruth: Es ist gröztentheils schon gesagt, was ich hier bemerken wollte; ich theile allerdings auch die Ansicht, daß es ein Uebelstand zu sein scheint, wenn eine zu geringe Zahl der Herren⸗Kurie ein Petitum, welches von der Kurie der drei Stände herüberkommt, könnte fallen machen, wenn es sonst vielleicht wünschenswerth wäre, daß es berücksichtigt würde. Indeß glaube ich, daß hier, bei der Erörterung des Reglements, dieser Gegenstand nicht aufgenommen werden kann, weil er ganz gewiß in das Gesetz gehört, und wenn wir das Gesetz abändern wollten, so würde dies nur durch ein neues Gesuch, also durch eine Petition, zu erlangen sein. Der Zeitpunkt dafür ist abgelaufne, also möchte es für den Augenblick nicht mehr möglich sein, sich dem Antrage an⸗ zuschließen. 2 Fürst von Lichnowsky: Ich kann inich durch das, was ich von zwei oder drei Rednern vernommen habe, nicht in meiner Mei⸗ nung irre machen lassen; wir haben kein Präcedenz darüber, ob es in das Gesetz oder in das Reglement gehört. 1.““ „(Eine Stimme: Die Provinzial⸗Gesetze.) 1“

Ich bitte mich nicht zu unterbrechen. Ich kann es also blos als

eine individuelle Ansicht ansehen, wenn ein geehrtes Mitglied oder

eine solche zu treffen, darüber will ich mich jetzt in keine Erörterung iͥ116166 8

1“

8

daß ich weder durch das,

schluß zu hsen⸗ ob einfache Mehrheit oder eine Mehrheit von zwei 1 nden sich in dem Gesetze selbst, nämlich im §. 16 der Ver⸗

8 5 8 11“ „Die Beschlüsse werden in der Regel durch Stimmenmehrheit

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Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. D Dienstg den 8w Juni.

Mahlen auf benachbarte ausländische Mühlen gn bringen, so kann dies unter der Bedingung gestattet werden, daß die Gattung und die Quantität des wegzuführenden Getraides dem Ortsvorsteher zuvor durch den Eigen⸗ thümer angezeigt wird, und daß der Letztere sich verbindlich macht, sämmt⸗ liches daraus erzeugte Mehl, einzig nach Abzug des davon zu entrichtenden Milters, wieder in das Land zurückzubringen. Der Ortsvorsteher hat dem Eigenthümer hierüber ein Zeugniß unentgeltlich auszustellen, welches von dem Letzteren unmittelbar nach der Zurückkunft, unter Angabe der zurück⸗ gebrachten Quantität Mehl, wieder vorzuzeigen und von dem Ortsvorsteher aufzubewahren ist. Der Ortsvorsteher hat sich sowohl von der —— als von der zurückgebrachten Quantität durch Augenschein zu überzeugen. §. 6. Diejenigen, welche, den vorstehenden Vorschriften zuwider, Getraide

auf 2 Prozent des Werths festgesetzt. Bei Lehen, welche sich im

u. s. w. über die Gränze des Königreichs ausführen oder ausführen lassen,

unterliegen den im §. 9 Unserer erwähnten Verordnung vom 9ten v. M. festgesetzten Strafen. nung finden hierauf gleichfalls Anwendung. §. 7. Die gegenwärtige Ver⸗ ordnung tritt sogleich mit ihrer Verkündigung in Wirksamkeit.“ .

Der Schwäb. Merkur enthält betrübende Berichte über ein schweres Gewitter und Hagelwetter, welches am 30. Mai einen gan⸗

zen Landstrich Württembergs, das getraidereiche Gau am Ostrande

des Schwarzwaldes zwischen Horb, Nagold und Herrenberg, betroffen und furchtbare Verwüstungen angerichtet hat. In Gündringen fielen die Schlossen in der Groͤße von Hasel⸗ und Baumnüssen eine Vier⸗

telstunde lang stromweise vom Himmel und vernichteten den Aerndte⸗ g 8 s g 9 Vorzugsrechte, welches der Lehnsherr geltend machen konnte, kosten⸗

segen; hierzu gesellte sich in Folge eines Wolkenbruchs eine arge Was⸗ serfluth, welche Trümmer von eingestürzten Häusern, Balken, Fässer, Kasten, Wagen ꝛc. aus der Gemeinde Schietingen mit sich führte. In letztgenannter Ortschaft hatte die Fluth vier Wohnhäuser einge⸗ drückt, mehrere Häuser beschädigt oder dem Einsturz nahe gebra t und Straßen und Brücken vernichtet; auch wurden zwei Menschen⸗ leben Opfer des wüthenden Elements. Klagen werden aus Nagold und noch mehr aus den dieser Stadt benachbarten Ortschaften laut, indem der in die Nagold sich ergießende Waldbach heftig und plötz⸗ lich anschwoll und schreckliche Verheerungen anrichtete. Herrenberg, Hunderfingen, Iselshausen, Unterthalheim, Haiterbach, Kuppingen ge⸗ hören ebenfalls zu den schwer heimgesuchten Ortschaften.

. . . S 9 N „ö 2 31 . Die Bestimmungen in 6§. 12 und 13 jener Berord des Lehnsherrn nicht nach dem Werthe, sondern nach den in Beleh⸗

Deutsche Bundesstaaten. Ankunft des

Königreich Hannover.

Prinle EAre,A 8 . Prinzen Friedrich von Preußen. Veränderte Eintheilung der Kavallerie⸗

Regimenter. Fürstenthum Lippe⸗Detmold. Die der Lehen und die eheliche Güter⸗Gemeinschaft bei Bauern. Rußland und Polen. St. Petersburg. Hof⸗Nachricht. Frankreich. P aris. Neue Vertheilung der Artillerie⸗Kommando's. Fondsmangel der städtischen Verwaltung von Rouen. Ausgaben der Stadt Paris. Brod⸗ und Getraidepreise. Ministerwechsel in Haiti. Gefechte bei Montevideo. Abd el Kader. Cavaignac's Expedi⸗ tion. Kommissions⸗Gutachten über das Unterrichts⸗Gesetz. Ver⸗ mischtes. Schreiben aus Paris. (Annahme des Kredits für Ue⸗ berschwemmungsschäden; Beschluß der Pairs⸗Kammer auf Vorladung

Allodification

Emil von Girardin's; telegraphischer Depeschenwechsel zwischen Marschall

Bugeaud und der Regierung.) 13 Großbritanien und Irland. London. Hofnachricht. Parla⸗ ments⸗Verhandlungen: Auswanderungsplan für Irland. Die Nordpol⸗ Expedition. 8 Dänemark. Kopenhagen. Aussetzung der Manöver. Schweiz. Kanton Zürich. Die Eidgenöss. Ztg. über die revolu⸗ tionaire Propaganda. 1. Italien. Rom. Abreise des Papstes nach Subiaco. Ankunft des Kronprinzen von Bayern. Kardinal Micara †. Türkei. Konstantinopel. Das griechisch⸗türkische Zerwürfniß. Aegypten. Alexandrien. Vermischtes. Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika. London. über die Schlacht von Cerro Gordo und ihre Folgen. Wissenschaftliche und Kunst⸗Nachrichten. Königl. Opernhaus. („Fidelio“.) Archäologische Gesellschaft. Zoologischer Garten. Eisenbahnen. München. Königl. Verordnung, die Vereinigung der Post⸗ und Eisenbahn⸗Verwaltung betreffend. Aus dem Haag. Eröff⸗ nung der Eisenbahn vom Haag nach Rotterdam. 1 Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Börsen⸗ und Markt⸗ bericht. Triest. Sinken der Getraide⸗Preise. 1

Näheres

Deutsche Bundesstaaten.

8 Königreich Hannover. Se. Königl. Hoheit der Prinz Friedrich von Preußen und Se. Durchlaucht der Prinz Alexander zu Solms⸗Braunfels sind, von Berlin kommend, heute Vormittag hier⸗ selbst eingetroffen und im Königlichen Palais abgestiegen.

Se. Majestät der König hat folgende veränderte Eintheilung der Kavallerie⸗Regimenter in Divisionen und Brigaden verfügt:

Erste Division. Commandeur: General⸗Lieutenant von Lin⸗ singen. Erste Brigade. Stabsquartier Hannover. Garde du Corps. Garde⸗Kürassier⸗Regiment. Commandur: General⸗Major Graf von der Decken. Zweite Brigade. Stabsquartier Osna⸗ brück. Garde⸗Husaren⸗Regiment. Königin⸗Husaren⸗Regiment. Commandeur: General⸗Major von Schnehen. Zweite Division. Commandeur: General⸗Major von Hattorf. Dritte Brigade. Stabsquartier Stade. 1. Regiment Königs⸗Dragoner. 2. Re⸗ giment Leib⸗Dragoner. Commandeur (ad Interim): Oberst⸗Lieu⸗ tenant Graf von Münster. Vierte Brigade. Stabsquartier Celle. 3. Regiment Herzog von Cambridge⸗Dragoner. 4. Regi⸗ ment Kronprinz⸗Dragoner. Commandeur: General⸗Major Cleve.

Fürstenthum Lippe⸗Detmold. Das Regierungs⸗ Blatt enthält das Gesetz über die Allodification der Lehen. Nach diesem Gesetze sind sämmtliche Lehen im Umfange des Fürstenthums Lippe der Allodification unterworfen, mögen dieselben von der fürst⸗ lichen Lehnkammer oder von einem anderen Lehnsherrn releviren, mag der Gegenstand derselben in Grundbesitz, in Gelde, in Gefällen oder in irgend welchen anderen Gerechtigkeiten bestehen. Das Gut wird durch die Allodification in voller Beziehung zu einem freien und veräußerlichen Erbgute. Die Handlungen der Väter rücksichtlich der Lehen sind für die Kinder verbindlich. Ausgenommen von der Allo⸗ dification bleiben die landtagsfähigen Rittergüter mit ihren lehnbaren Pertinenzien, und alle Lehen, welche auf vier oder weniger Augen stehen. Ausgeschlossen bleiben auch die Wrasemeistereien oder so⸗ genannten Kavillerei⸗Lehen. Das Recht, auf Allodification eines Lehens zu provoziren, staht nur dem besitzenden Vasallen zu. Dritte Personen, welche ein Recht an dem Lehen haben, seien es Zeit⸗ oder Erb⸗Pächter, antichretische oder hypothekarische Gläubiger, sind so we⸗ nig befugt, auf Allodification anzutragen, als derselben zu widerspre⸗ chen. Ihre gesetzlich oder vertragsmäßig erworbenen Rechte bleiben unverändert bestehen. Einzelne Theile eines Lehens können nicht abge⸗ sondert allodifizirt werden. Der Vasall ist bei der Allodification nicht an die Einwilligung der Mitbelehnten, Agnaten, sonstigen Lehnsfolger

und Expektivirten gebunden. Es findet noch eine einmalige Succes⸗ sion nach dem bestehenden Lehnrechte in die allodifizirten Lehen bei dem ersten Abfalle nach geschehener Allodification statt, jedoch nur zu Gunsten derjenigen, welche bei einem Erbfalle als nächste Lehns⸗ folger eintreten, mögen dieselben gegenwärtig bereits am Leben sein oder noch geboren werden. Alle anderen Lehnsfolger, auch wenn sie jetzt schon leben, können als solche keinen weiteren Anspruch auf Suc⸗ cession machen. Die Entschädigung des Lehnsherrn für die aus dem Lehnsverbande ihm zustehenden Rechte wird bei Erb⸗Mannlehen auf 4 Prozent, bei allen anderen, namentlich bei Erb⸗ und Kunkel⸗Lehen

nutzbaren Eigenthum von Gemeinden oder Corporationen befinden, bei welchen also ein Heimfall nicht eintreten kann, wird die Entschädigung

nungsfällen zu entrichtenden Gebühren berechnet. Es wird dabei an⸗ genommen, daß alle funfzehn Jahre ein Lehnsfall, abwechselnd in der leihenden und dienenden Hand, eintrete. Der Betrag sämmtlicher Gebühren ist auf den Zeitraum von funfzehn Jahren zu vertheilen, und in der Form einer auf dem allodifizirten Lehen ruhenden Rente alljährlich zu berichtigen, oder vermittelst Erlegung des fünfundzwan⸗ zigfachen Betrages abzulösen. Das Allodifications⸗Kapital wird bis zu seinem Abtrage mit 4 Prozent jährlich verzinst, und mit dem

frei in das Hypothekenbuch eingetragen. Schließlich wird noch ver⸗ ordnet, daß in Zukunft im Fürstenthum Lippe überall keine neue Le⸗ hen errichtet, noch Erspektanzen ertheilt werden, sondern daß alle derartige Verträge nichtig sein sollen. 5

Dasselbe Regierungsblatt publizirt zugleich eine authentische In⸗ terpretation der landesherrlichen Verordnung über die eheliche Güter⸗ gemeinschaft, wonach dieselbe unter Bauersleuten nicht blos ein even⸗ tuelles Erbrecht bewirken, sondern wonach die Kolonate derselben all⸗ gemein und unbedingt unterworfen sein sollen.

118 1u Außland und Polen. St. Petersburg, 1. Juni. Vorgestern wurden Sr. Ma⸗ jestät dem Kaiser der neue Gesandte der Vereinigten Staaten am hiesigen Hofe, Herr R. J. Ingersoll, der brasilianische Geschäfts⸗ träger Ribeiro da Silva, der französische Gesandtschafts⸗Secretair Mercier, der württembergische Gesandtschafts⸗Attaché Graf Zeppelin, der nordamerikanische Gesandtschafts⸗Secretair Ingersoll und der Attaché derselben Gesandtschaft, Herr Sanford, vorgestellt.

Frankreich.

Paris, 3. Juni. Eine eben erst publizirte Königliche Verord⸗ nung vom 29. April theilt den Dienst des Königlichen Artillerie⸗ Corps in zehn Kommandos für Fraukreich und eines für Algerien. Das erste Kommando, welches auf die erste und vierzehnte Militair⸗ Division begränzt ist, also Paris, Vincennes, La Fere, Cherbourg und Havre umfaßt, ist dem Herzoge von Nemours übertragen. Die übrigen Kommandos werden General⸗Majore der Artillerie erhalten. Der Titel eines Kommandanten der Artillerieschulen ist aufgehoben, und diese Schulen werden unter der Leitung der Artillerie⸗Comman⸗ deurs und der ihnen beigegebenen Oberst⸗Lieutenants stehen.

Der Munizipal⸗Rath von Rouen hat, da alle seine Mittel durch die Nothwendigkeit der Unterstützungen für die Armen während der Theurung erschöpft sind und er nicht weiß, wie er eine zu fernerer Aushülfe noch nöthige Summe von 500,000 Fr. aufbringen soll, den Beschluß gefaßt, es sei Pflicht der Regierung und der Kammern, die Fonds zur Erhaltung der Armen, sei aus den gewöhnlichen Ein⸗ nahmen des Landes, oder durch eine Auflage von neuen Steuern, zu beschaffen.

8 Tas Journal des Débats berichtet: „Der Munizipal⸗Rath der Stadt Paris hat die Summen, welche erforderlich sind, um auch im Monat Juni die Vertheilung der Karten zur Erleichterung des Ankaufs von Brod an Unbemittelte fortzusetzen, bewilligt. Die Um⸗ stände berechtigen wenig zu der Vermuthung, daß die Opfer, welche der Stadt Paris auferlegt sind, vor Ablauf mehrerer Monate wieder aufgehoben werden können. Die harten Erfahrungen in den Jahren 1811 und 1816 lehren, daß die Preise des Getraides erst nach einer ziemlich langen Zeit auf ihren mittleren Stand zurückkehren. Die desfallsigen Ausgaben für den Monat Juni wurden auf 1,407,000 Fr. geschätzt. Da die Ausgaben dafür bis zum 1. Juni 4,781,145 Fr. betragen haben, so wird die Stadt Paris bis zu Ende Juni eine Ausgabe von über 6 Millionen Fr., für welche ihr regelmäßiges Bud⸗ get keine Hülfsquellen darbot, gehabt haben. Dieser Zustand der Verhältnisse würde für sich allein schon die Nothwendigkeit, in welcher sich der Munizipal⸗Rath befindet, zu einer Anleihe seine Zuflucht zu nehmen, erklären. Die Deputirten⸗Kammer beschäftigt sich in diesem Augenblicke mit dem Gesetze, welches erforderlich ist, die Stadt dazu zu ermächtigen.“ Das Journal des Débats fügt hinzu, daß Paris eine solche Ausgabe nur tragen könne, wenn es seine öffent⸗ lichen Anlagen einstelle; dies könne aber unter den jetzigen Verhält⸗ nissen nicht zweckmäßig sein, zumal da außer den 50,000 Arbeitern, welche jedes Jahr für die öffentlichen Arbeiten aus den Departements nach Paris kämen, noch fernere 50,000 Menschen, um bei dem jetzi⸗ gen Nothstande Arbeit zu suchen, aus den Departements nach Paris gezogen wären. Wenn man nun auch 76,000 Menschen, weil sie sich nicht in der erforderlichen drückenden Lage befunden hätten, von der Vertheilung der Brodkarten ausgeschlossen habe, so habe sich durch jene Hinzugekommenen die Zahl der Hülfsbedürftigen doch vermehrt, und die Zahl der im Mai ausgegebenen Karten übersteige die der im April ausgegebenen um 131,000. Zugleich wirft das Journal des Débats die Frage auf, ob die Stadt Paris diese Ausgabe allein zu tragen habe und nicht vielmehr der Staat ihr dabei zu Hülfe kommen müsse. 8

Die Brodpreise für Paris sind gestern noch einmal gestiegen, und zwar um 1 Centime das Kilogramm. Man hält es für wahr⸗ scheinlich, daß dieses Steigen das letzte gewesen sein werde, denn die Getraidepreise fallen fortwährend auf allen Märkten Frankreichs, und die Aerndte, die sehr reichlich zu werden verspricht, rückt immer näher heran.

In letzter Woche sind die Getraidepreise überall gewichen. Das fortwährend günstige Wetter unterstützt die Hoffnung auf eine reiche Aerndte, und die Getraide⸗Inhaber schlagen williger los, als seit Monaten der Fall war. Das Preisweichen in England wirkt merklich auf die französischen Märkte ein. 1b 17

In Haiti hat, nach Berichten vom 18. April, der Finanz⸗Mi⸗ nister Detré den bisherigen Kriegs⸗Minister Dupuy zum Nachfolger erhalten, und an des Letzteren Stelle ist der General Paul getreten. Der Grund dieses Ministerwechsels, mit dem das Publikum unzufrie⸗ den war, wird nicht angegeben. Der Präsident Souloque soll sich alle Mühe geben, die Frage in Betreff der Schuld an Frankreich zu erledigen, was ihm aber noch nicht gelungen. Er hatte auch ein

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Dekret seines Vorgängers, welches Heirathen zwischen Haitiern

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und Ausländern, die durch Artikel 7 der Verfassung untersagt sind, estattete, in ein Gesetz umzuwandeln gewünscht, aber der Senats⸗ Ausschuß, dem der Vorschlag überwiesen war, hat ihn als gefährlich und verfassungswidrig verworfen. 3 1

Zu Havre sind Nachrichten aus Montevideo vom 21. Mär eingegangen. Die Truppen des General Rosas hatten zwei erfolg⸗ lose Versache gemacht, sich Maldonado's zu bemächtigen. Sie wur⸗ den jedesmal mit Verlust zurückgeschlagen. Am Morgen des 20. März griff der Feind die von der französischen Legion unter dem Kommando des Oberst Thiebaut besetzten Außenposten von Monte⸗ video an, mußte sich aber, nachdem ihm eine große Anzahl Leute, worunter mehrere Offiziere, getödtet waren, wieder zurückziehen.

Nach einem Briefe aus Oran vom 21. Mai wußte man dort noch nichts von einem Aufstande des Rif zu Gunsten Abd el Kader’s, hielt diesen vielmehr für so bedrängt, daß er einem Theil seiner An⸗ hänger Erlaubniß geben mußte, wieder nach Algerien zurückzukehren, weil er sie nicht mehr zu ernähren im Stande war. Indessen wird doch zugleich erzählt, daß er in lebhaftem Verkehr mit den Bewoh⸗ nern des Rif stände, dessen Zweck man nicht kannte. 8

General Cavaignac wurde am 19ten in Sebdu und am 20sten in Tlemsen erwartet. Sein Feldzug hatte den glänzendsten Erfolg. Man spricht von einem einzigen Gefecht: der Feind hat sich bei Ain⸗ Sefra gezeigt; es war ein großer Trupp von Reitern und viel Fuß⸗ volk der Hamianes⸗Garabes und der Zegdu. Sie wurden zurückge⸗ worfen und ließen eine beträchtliche Zahl an Todten auf dem Feld, so wie Waffen und Kleider, welche die Flüchtigen von sich warfen. Auf Seiten der Franzosen war der Verlust unbedeutend. Cavaignac's Kolonne scheint auf der weiten und mühsamen Expedition viel Stra⸗ pazen ausgehalten zu haben.

Die Kommission der Deputirten⸗Kammer über das Unterrichts⸗ Gesetz ist mit der Hauptberathung zu Ende und hat Herrn Liadieres als Bericht⸗Erstatter ernannt. Die Kommission hat sich dafür ent⸗ schieden, daß alle Bestimmungen der Verordnung vom 16. Juni 1828 befolgt werden müßten, wenn die Zöglinge der geistlichen Schulen, nämlich die kleinen Seminarien, zum Baccalaureat⸗Examen zugelassen werden wollten; diese Bestimmungen sind aber: Die Seminarien dürfen nur 20,000 Zöglinge als Maximum haben; die Regierung hat auf Vorschlag der Bischöfe die Zahl der Schulen und der Gemeinden, wo sie bestehen sollen, zu bestimmen; die kleinen Seminarien dürfen ferner nur solche aufnehmen, welche nach dem Alter von 14 Jahren eine geistliche Tracht annehmen. .

Es heißt, Herzog Nemours werde eine Reise nach Algier unter⸗ nehmen.

88 Der Toulonnais will wissen, daß Prinz Joindville den Befehl des Mittelmeer⸗Geschwaders jedenfalls nicht vor Ende Sommers nie⸗ derlegen werde. . * 1

Der zum Nachfolger des Contre⸗Admirals Hamelin im Kom⸗ mando der französischen Station in Oceanien bestimmte Contre⸗Ad⸗ miral von Tromelin ist in Toulon eingetroffen und hat seine Flagge auf der Fregatte „Poursuivante“ aufgezogen. Er wird innerhalb acht Tagen nach seiner Bestimmung absegeln. ““ .

Die Akademie der moralischen und politischen Wissenschaften hält am 5. d. M. eine öffentliche Sitzung, in welcher ihr beständiger Se⸗ cretair, Hr. Mignet, Notizen über das Leben und die Arbeiten des preußischen Ministers Ancillon, der auswärtiges Mitglied der Aka⸗

demie war, vortragen wird.

Den umlaufenden Gerüchten zufolge, hat sich der Herzog von Broglie, nach einer letzten Unterredung mit dem Könige, jetzt doch entschlossen, den Botschafterposten in London anzunehmen, und wird noch im Laufe dieser Woche dahin abgehen.

In der Deputirten⸗Kammer wollte Herr Cremieux das Kabinet über die portugiesischen Angelegenheiten interpelliren. Herr Guizot entgegnete aber, er würde bei der heutigen Lage nicht darauf ant⸗ worten, und daher bitte er die Kammer, dies nicht zu gestatten. Die Kammer entsprach seinem Wunsche, und somit werden die Interpella⸗ tionen nicht statthaben. 1 b

Das Zuchtpolizeigericht zu Lille ist noch immer mit Aburtheilung der Personen beschäftigt, welche an den dortigen Excessen Theil nahmen. Am 26bsten wurde ein gewisser Beauchard zu zweijährigem Gefängniß verurtheilt; kaum war ihm sein Schicksal verkündigt worden, als er sich wiederholt mit einem kleinen Messer in den Hals stach und stark blutend aus dem Gerichtesaal gebracht werden mußte. Man hält die Wunden nicht für tödtlich.

Das Civilgericht von Chateaurvur hat die Gemeinde von Bu⸗ zançais verurtheilt, 164,000 Fr. als Schadloshaltung an diejenigen Personen zu bezahlen, deren Eigenthum während der Getraide⸗Unruhen

im Januar gelitten hat.

Paris, 3. Juni. In der heutigen Sitzung der Depu⸗ tirten⸗Kammer wurde zuerst der Gesetz⸗Entwurf in Betreff der Bewilligung eines Kredits für Ausbesserung des durch die Ueber⸗ schwemmungen angerichteten Schadens mit 235 gegen 5 Stimmen angenommen und dann die Verhandlung des Gesetz⸗Entwurfes in Betreff des Vorrückens der Lieutenants, die zu besonderen Functionen in den Corps ernannt sind, wieder angeknüpft. m

In der Pairs⸗Kammer machte sich heute schon vor Beginn der Sitzung große Bewegung bemerklich, und die Tribünen waren mit zahlreichen Zuhörern besetzt. Der Präsident verlas zuerst den Brief des General⸗Majors von Grouchy, welcher die Kammer von dem Tode seines Vaters, des Marschalls Grouchy, in Kenntniß setzt.

Graf Pontois nimmt hierauf das Wort. Er bedauert, daß nicht eine Stimme, die mehr Autorität hätte als die seinige, die Aufmerksamkeit der Kammer auf eine sehr ernste Thatsache gelenkt habe. In der Sitzung vom 49. Mai habe ein edler Pair vom Ministerium Erklärungen verlangt über einen Artikel der Presse vom 12. Mai. Das Ministerium habe keine

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Antwort darauf gegeben, eben so wenig auf eine zweite Interpellation. Der Redner fragt nun, ob es nicht ein Uebelstand sein würde, den Artikel (dessen verfängliche Stelle der Redner vorliest, und welche au Kammerder Pairs betrifft) ungeahndet hingehen zu lassen. Sepenben Skandalen, die neulich die ganze Kammer entrüstet und den ge is FAee schaften Nahrung gegeben hätten, sei ein eindringliches Beispiel bis.2 wense solcher Art müßten einen unermeßlichen Wiederhall 2* nachstr möge betrachten, daß der Artikel der Feeste 8 fübrer 4 efe Blattes zu nahe trete. Es sei daher nöthig, daß der Ge 9 re vor die Schranken der Kammer gezogen werde, Gesepes Der Präsident verliest die Artikel 2 und 1 des Versosgungen vor den Kam⸗ Gesetzes vom 25. März 1822 in Betreff der f g gg 3 t 3158 mern. Graf Castellane verlangt, die 8 & aü-e

n. G 1 als möglich die Sache vorihr Foin zichen⸗. Beneral Jacque⸗ Wümesso schleunig ffel 59 des Reglements sei ffücht beobachtet worden. Kraft minot: 8— ne Graf Pontois seinen Antrag vorlegen müssen. Der Präsi⸗ dieses Artikels 8 che Reclamation eines Mitglieds reiche hin, wie in einem früheren dent: 8. 1n eneral Jacqueminot erkennt seinen Irrthum an, verlangt aber atalichens 4. Vorlesung des Paragraphen. Graf Pontois verliest ihn von 8 Heir Barthe behauptet, die Journalisten könnten verfassungs⸗ neuem. nicht vor die Kammer gezogen werden, außer in ganz besonderen Nusnbmefällen, nämlich wenn die Kammer beleidigt sei. Liege Beleidi⸗ 1