1847 / 159 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Schulden keine Ausnahme gemacht werde, weil es sich von selbst ver⸗

steht, daß das, was unmöglich ist, unausführbar bleibt und für solche

icht vorzusehende Umstände keine Bestimmung getroffen werden kann. Abgeordn. Naumann: Die Frage, welche gegenwärtig der

Gegenstand der Berathung üi⸗ ist hervorgerufen durch die Bestim⸗ m 2

mung der Verordnung vo

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dig war.

weg; also sie will auch nicht einmal,

Februar d. J., worin gesagt ist, daß die Zustimmung des Vereinigten Landtags zwar eingeholt werden soll zur Kontrahirung von Schulden in Friedenszeiten, daß aber diese Zustimmung nicht eintreten solle bei S hulden für Kriegszeiten oder in Kriegszeiten, und man hat einen Widerspruch darin gefunden mit

dem Gesetze vom 17. Januar 1820, weil diese Gesetzgebung keinen

Unterschied macht zwischen Friedens⸗ und Kriegs⸗Schulden, sondern

weil sie fast ausdrücklich anch von Kriegs⸗Schulden handelt, indem

die Worte: „Anleihen zur Erhaltung des Staats“, meines Erachtens, keine anderen Schulden bezeichnen können.. . 1

Eben wird mir bemerkt, es könnten Fälle eintreten, wie z. B. Hungersnoth, die auch darunter zu verstehen seien; indeß es kann darauf nicht ankommen, und ich halte mich lediglich an den Wortlaut des Gesetzes vom Jahre 1820, welches keinen Unterschied macht. Es kommt darauf an, den Widerspruch zwischen dem Gesetze vom 17. Januar 1820 und dem vom 3. Februar d. J. zu heben. Ich hätte geglaubt, man würde zu einem anderen Resultate kommen, als die Abtheilung gekommen ist. Die Gesetzgebung vom 3. Februar läßt noch einen Cchein übrig von dem Gesetze vom 17. Januar 1820; sie sagt zwar nicht, der Vereinigte Landtag oder die reichsständische Versammlung, wohl aber die Deputation soll zugezogen wer⸗ den, um zu sehen, was geschehe. Was schlägt aber die Abtheilung vor? Sie sagt: Die Deputation nehmt ganz daß Jemand von den Ständen da sei und sehe, ob das aufgenommene Anlehen nothwen⸗ Sie geht aber noch weiter und sagt: wir wollen der Krone ausdrücklich sagen, sie könne Schulden kontrahiren, ohne daß die stän⸗ dischen Organe darüber gehört werden. Das geht, ich wiederhole es, weiter, als ich erwartet hätte. Ich befinde mich nicht in der Lage, zu sagen, wie man aus diesem Dilemma auf die zweckmäßigste Weise herauskommen könnte, und ich muß gestehen, daß ich es bedenklich

sinde von Seiten der Totalität der Versammlung für diese Frage die

Initiative zu ergreifen. Ich habe daher eine Petition eingebracht und mich streng darauf beschränkt, auf den Widerspruch aufmerksam zu machen zwischen den Gesetzen vom 17. Januar 1820 und vom

3. Februar 1847, und ich habe der Versammlung vorschlagen zu

müssen geglaubt, auch die Krone darauf aufmerksam zu machen und

anheim zugeben, im Wege der Gesetzgebung den Ständen einen Ge⸗ setz⸗Entwurf vorzulegen, um eine Ausgleichung des Widerspruchs her⸗ beizuführen. Es wird dadurch namentlich auch dem Uebelstande ent⸗ gegen zu treten sein, daß, wenn Umstände eintreten, in welchen eine Versammlung, wie diese, nicht zusammentreten könne, dann wegen der Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Januar 1820 die Gefahr ein⸗ treten könnte, daß in außerordentlichsten Fällen der Noth sich der Staat der Gesetzgebung wegen verhindert sehen könnte, Schulden aufzunehmen, die allein zu seiner Erhaltung nothwendig sind. Ich glaube, daß der von mir bezeichnete Weg der einzigige ist, der zur Vereinbarung führen könne, nicht aber der, wie er der Versammlung von der Abtheilung vorgeschlagen ist. Abgeordn. Sperling: Ich stimme dem ersten Antrage der Abtheilung aus den von ihr angegebenen Gründen bei und erkläre mich dagegen wider den zweiten Antrag derselben. Wir sind von ei⸗ nem geehrten Mitgliede in beredten Worten aufgefordert, Vertrauen gegen die Krone zu beweisen, und Niemand kann mehr mit Vertrauen gegen Se. Majestät den König und das Gouvernement erfüllt sein, als ich; aber ich halte den Gegenstand, um den es sich handelt, für zu unbedeutend, um dies Vertrauen an den Tag zu legen. Denn es soll der Krone nach dem Vorschlage nur dann überlassen werden, Schulden ohne Zuziehung der Stände zu kontrahiren, wenn deren Einberufung unausführbar ist. Tritt dieser Fall ein, so versteht es sich von selbst, was der Krone erst eingeräumt werden soll. Ist dem aber so, so ist es besser, unseren Standpunkt nicht aus den Augen zu lassen. Wir sind gewählt mit Beziehung auf das Gesetz von 1823 und die früheren Gesetze. Auf Grund dieser Gesetze sind wir kom⸗ mittirt und zu dem Vereinigten Landtage zusammengetreten, um die nach denselben den Ständen zustehenden Rechte auszuüben und zu wahren, keinesweges aber davon etwas, wenn es auch nur zum Schein wäre, aufzugeben.

Abgeordn. Tzschocke: Meine Herren, ich schließe mich ganz dem Antrage der Abtheilung an, welcher dahin geht, daß die Schul⸗ den⸗Deputation wegfalle. Meine Gründe für diesen Anschluß sind die Gesetze von 1815 bis 1820. In jenen Gesetzen ist an eine solche Staats⸗Schulden⸗Deputation, wie sie das Patent und die Verord nung vom 3. Februar vorschreiben, nicht gedacht. In jenen Gesetzen sind die Anleihen den gesammten Reichsständen vindizirt und zuge⸗ sichert worden. Jene Gesetze enthalten aber, wenn wir weiter dar⸗ über nachdenken wollen, das Minimum der Rechte, welche durch die deutsche Bundesakte dem deutschen Volke und somit auch den preußi⸗ schen Ständen zugesichert und verbürgt sind. Dieses Minimum wer⸗ den wir nicht 8 eben wollen. Im Publikum, im Volke hat sich dagegen der Begriff festgestellt, daß das Patent vom 3. Februar nur ein Minimum von jenem Minimum ist.

(Viele Stimmen: Oh! Oh!)

Jetzt aber geht der Ausschuß auf ein Feld über, das, wie ich glaube wahrgenommen zu haben, mir und dem weit größeren Theile der Versammlung einmal unangemessen scheint, das zweitemal aber uns in Verlegenheit setzt. Ich werde nicht viel sprechen von dem Vertrauen zu Sr. Majestät, weil mir dies gewissermaßen zu hoch steht, und weil das Bertranen der Unterthanen, der Staatsbürger gegen ihren angestammten Herrfchen als etwas Natürliches, Vorhandenes zu betrachten ist, das sich ganz ven selbst versteht. Wenn es darauf ankommt, von meiner Seite dies tharfächlich zu zeigen, so stehe ich dafür, daß ich Keinem in viesem Suale vachteebe Durch meine Kräfte und Mittel, durch meine mit sgurem =hwweiß erworbenen Mittel, so weit es mir möglich ist, bin ich bereit, dies zu beweisen. Wenn es sich aber da⸗ rum handelt, Se. Majestät zu bitten, ein Recht wieder anzunehmen, was Sie abgelehnt und den Ständen übertragen haben, dann, meine Herren, drängen sich in mir die mannig altigsten Vorstellungen, so mannigfaltig, daß ich nicht weiß, wie ich sie aussprechen soll Sellen wir denn dem Schein oder der Vermuthung Raum geben, ale ob wir nicht befähigt, nicht besugt oder noch nicht gekräftigt genug seien, unter allen Umständen von dem Rechte der Zustimmung zu Anleihen einen zweckmäßigen Gebrauch zu machen und da zu rathen, wo es noththut und der König es forbert? Ich mache Sie aber, meine Herren, besonders noch auf etwas aufmerksam. Se. Majestät

at uns gesagt, wir sollen unsere Pflichten gegen die Krone und un⸗ ere Pflichten gegen das Volk erfüllen, wir sollen das Recht der

rone wahren, wir 1* aber auch das Recht derer wahren, die

1b haben. Wenn sch also erklare, daß ich mich diesem Theile des Gutachtens nicht agJcehr, so thue ich es in der gewissesten Ueberzengung, daß ich Se. Majestät den König nicht verletze und eben so wenig der uldigen Ehrfurcht zu nahe trete. 89 ne dies zuglesch mit der vo 18 eberzeugung, daß ich auch as Recht meiner Kommittenten nicht verletze, vielmehr bewahre, ein

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uns hieghen entsende

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Recht, welches mir immer heilig war und immer heilig Darum stimme ich geßen diesen Theil des Gutachtens.

Abgeordn. von Vincke: Ich kann den meisten der geehrten Redner nur darin beipflichten, daß man sich dem zweiten Antrage der Abtheilung entschieden widersetzen muß, und kann dabei nur bemerken, daß bisher die Ansicht vieler verehrten Mitglieder dahin ging, daß, wenn auch die Intention Sr. Majestät nicht beabsichtigt habe, uns Rechte zu entziehen, doch die Verheißungen der früheren Gesetze, na⸗ mentlich des von 1820, nicht erfüllt seien. Die Abtheilung dagegen will auch das Wenige uns noch nehmen, was in dem Patente von den älteren Bestimmungen noch zu entdecken ist.

Um meine Ansicht zu motiviren, erlaube ich mir noch Bezug zu nehmen auf die Gründe der Abtheilung, welche, meines Wissens, noch nicht erwähnt worden sind. Es ist für die Ansicht des Theils der Abtheilung, der sich mit dem Patent vom 3. Februar in Ueberein⸗ stimmung setzen will, angeführt worden:

„daß es nicht nur völlig mit Recht in der Befugniß der Krone gelegen habe, ohne die frühere Gesetzgebung zu verletzen, neben der reichsständischen Versammlung auch andere Körperschaften, die noch dazu aus ihrem Schooße hervorgingen, mit gewissen Attributen zu versehen.“ Das ist ein allgemeiner Satz, gegen den nichts zu erinnern ist, der aber auch nicht das Geringste beweist. Daß neben den Ständen auch andere Körperschaften bestehen und gewisse Attribute haben kön⸗ nen, bestreitet Niemand; es fragt sich nur, was sind das für Körper⸗ schaften und was für Attribute? Daß nur Eine Versammlung reichs⸗ ständische Befugnisse besitzen kann und nicht eine zweite, daß ihr also keine Attribute beigelegt werden können, wie die Reichsstände für sich vindiziren, ist in den vorigen Tagen so evident ausgeführt worden, daß nichts Neues dafür zu sagen bleibt.

Wenn ferner den ständischen Deputationen mehr Rechte zugestan⸗ den werden, als früher den Reichsständen zugesichert worden seien, so habe ich dagegen nichts zu erinnern; daraus folgt aber wieder nicht, daß die Reichsstände nicht die Rechte haben sollen, die ihnen früher versprochen worden sind. Und wenn endlich gesagt worden ist, es solle dem Vereinigten Landtage von den Deputationen Rechenschaft abgelegt werden, wie man verfahre, so haben die Deputationen doch keine verantwortliche Stellung, wie auch der Herr Kommissar es aus⸗ gelegt hat; sie sollen nicht die ständische Zuziehung ersetzen, sondern nur auf den Grund des durch das Gesetz verliehenen Mandats eine Art Thätigkeit ausüben, die aber den Reichsständen nach den früheren Gesetzen in weit vollständigerem Maße beigelegt war. Es kann also auch daraus nicht folgen, wie die Abtheilung konkludirt, daß hierin der Wille der Krone zu finden wäre, nichts ohne Mit wissen der Stände in Zeiten der Gefahr zu thun, weil die Deputation eben nicht an die Stelle der Stände treten, diese nie ersetzen kann. 8

Die Bestimmung des Gesetzes von 1820 sagt evident, daß un⸗

ter keinen Umständen und zu keiner Zeit Staatsschulden kontrahirt werden sollen, es sei denn mit Zuziehung und unter Garantie einer reichsständischen Versammlung. Diese aber und ein bloßer Ausschuß sind wesentlich verschiedene Personen. Wenn ich daher mich dem Antrage der Abtheilung zwar dahin anschließe, daß ständische Depu⸗ tationen nicht bestimmt sein können, den Landtag zu ersetzen, so kann ich daraus doch nicht folgern, daß darum der zweite Antrag der Abtheilung gerechtfertigt sei: „daß der König das unbestreitbare Recht der Krone behalte u. s. w.“ Fast in jedem Worte ist hier ein Widerspruch. Erstens hat die Krone solche Rechte nicht; denn wie das Gesetz von 1820 ausdrücklich sagt, hat die Krone den Reichsständen gegenüber Verzicht darauf geleistet, und es kann also von unbestreitbaren Rech⸗ ten der Krone, welche dieselbe behalten solle, gar keine Rede sein. Solche Rechte der Krone haben nicht einmal zur Zeit unserer Väter bestanden, es haben niemals Schulden kontrahirt werden können, in keinem deutschen Lande anders,

bleiben wird.

als mit ausdrücklicher Zustimmung der Stände. Und in Bezug auf diese Zustimmung ist im Gesetz von 1820 genau dasselbe wiederholt worden, und es kann daher von ei⸗ nem unbestreitbaren Recht der Krone, Schulden ohne Zustimmung der Stände zu machen, gar keine Rede sein. Aber man ist sogar noch weiter gegangen; denn während die Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtags in §. 6 ausdrücklich die bloße Zuziehung der Deputationen ohne die ständische Zustimmung von Kriegsfäl⸗ len abhängig macht, so hat man hier gesagt: „in allen Fällen, wo die Zusammenberufung der Allgemeinen Stände unausführbar sei”, also selbst in Friedenszeiten, unter allen Umständen. Wenn also die Ansicht der Rathgeber der Krone dahin gehen könnte, daß die Einberufung des Landtages unthunlich sei, sogar außer Kriegs⸗ zeiten, dann können Schulden gemacht werden ohne die Stände. Was demnach von der ständischen Befugniß überhaupt übrigbleiben möchte, das vermag ich nicht zu entdecken. Ja, man sagt sogar: „o hne Zu⸗ ziehung der ständischen Organe!“ Also sogar die Deputation, die sich auf fünf Mitglieder reduziren könne, und deren Majorität sich wieder auf drei Mitglieder reduzirt, selbst diese geringe ständische Re⸗ präsentation soll beim Schuldenmachen übergangen werden dürfen! Das geht weit über das geschichtliche Recht, an das uns der König erinnert, das geht über den ureignen Geist deutscher Satzung him⸗ melweit hinaus, das begründet ein absolutes Recht für die Krone. So sehr ich nun auch von hohem Vertrauen gegen des Königs Ma

jestät, so sehr ich auch davon durchdrungen bin, daß das Haus der Hohenzollern seit mehr als 400 Jahren jene Erbweisheit besaß, wie kein anderes Fürstenhaus in Europa, daß sich in Bezug auf die Reihe⸗ folge großer Monarchen kein Fürstengeschlecht mit dem Geschlecht der Hohenzollern messen kann, so muß ich doch im Interesse der Sache und der Stände daran erinnern, daß einzelne Ausnahmen vorgekom⸗ men sind. Die Ehrfurcht vor dem Königshause gebietet mir, die Ausnahmen namentlich zu bezeichnen (ich halte dies auch nicht für par⸗ lamentarisch); aber an die Zeiten darf ich erinnern, wo sie vorge⸗ kommen sind, an den dreißigjährigen Krieg und an die Zeit nach Friedrich's II. Tode. In beiden Fällen haben wir eine Verwendung von Geldmitteln erlebt, namentlich eine Vergeudung des von der Weisheit Friedrich's des Großen gesammelten Schatzes und für eine Politik, die die spätere Geschichte nicht gerechtfertigt hat und die in ihren weiteren Konsequenzen unsere Monarchie an den Rand des Abgrun⸗ des gebracht hat, in den verhängnißvollen Jahren 1800 und 1807, und ich erinnere daran, daß wir als Stände für die fernsten Gene⸗ rationen zu sorgen haben. Das verstehe ich unter dem Fideikommiß, wovon ich früher sprach, wir haben auch das Recht der Nachge⸗ bornen im Auge zu behalten. Es sind zwar in allen Staaten Fälle vorgekommen, wo vom Buchstaben der Gesetze im Drange des Augen⸗ blicks abgegangen wurde; für solche Fälle existiren aber nirgends Vor⸗ schriften, es gilt dann nur der Satz, den wir jüngst aus dem Munde des Herrn Kommissars gehört haben: „Noth kennt kein Gebot!“ Aber für solche Ausnahmefälle, die außerordentliche Mittel verlangen, hat man keine Bestimmung präzisirt und mit Recht geglaubt, wo solche Ausnahmen gemacht worden seien, würden sie auch später von den Ständen als egründet anerkannt werden. Bei unserer ersten Verhandlung in diesem Saale habe ich über diesen Punkt, vielleicht den wichtigsten, einige Worte gesagt, die von dem Hexrn Kommissar mißverstanden oder doch so gedeutet worden sind, als ob es mir in den Sinn hätte kommen können, des Königs eheiligte Person mir verantwortlich zu denken, Ich mag dessen damalige Worte nicht wie⸗

derholen, sie haben mich im tiefsten Innern erschüttert, meine Zunge war gelähmt, so daß ich nicht im Stande war, darauf zu antworten. Aber Jeder in der Versammlung wird mir darin Recht geben, daß dies mir nicht hat in den Sinn soumen können, daß ich gänzlich miß⸗ verstanden worden bin. Wenn ich von einer Indemnitätsbill sprach, so dachte ich an den Fall anderer Staaten, die verantwortliche Mi⸗ nister haben, und weiß wohl, daß unsere gegenwärtigen Minister den Ständen nicht verantwortlich sind. Ich halte es überhaupt nicht für zweckmäßig, für solche Fälle von Hause aus Ausnahmegesetze zu erlassen. Möchte es darauf ankommen, so würde das eine Sache der Proposition sein, die von des Königs Majestät an die Stände ge⸗ langt, und dann würden wir uns in der Lage befinden, die speziellen Punkte zu erwägen; dann würde man unterscheiden müssen. Für den außersten Fall, daß es nicht möglich wäre, die Stände aller Provin⸗ zen zu versammeln, würde denen, welche erscheinen können, unbedenk⸗ lich die Befugniß zu allgemein verbindlichen Beschlüssen beizulegen sein. Allerdings ist der Fall vorgekommen, wo Se. Majestät Sich in Memel befand und nur einen kleinen Rayon um Memel besaß. Dann ist zu erwägen, ob es nicht zweckmäßig wäre, für den singu⸗ lairen Fall eines Krieges, der in 32 Jahren nicht vorgekommen ist und welcher erst in der allerentferntesten Zukunft wieder vorkommen möge, die Kontrahirung von Anleihen von der Verantwortlichkeit der jeweiligen Rathgeber der Krone abhängig zu machen; darum schant es mir noch nicht nothwendig, daß man sich auf den Standpunkt constitutioneller Staaten mit Minister⸗Verantwortlichkeit stellt. So weit will ich nicht gehen, ich will nur die Möglichkeit andeuten, daß man für extraordinaire Fälle Mittel finden kann, ohne die strikten Bestimmungen der ständischen Rechte geradezu zu verletzen. Ich will nur aufmersam machen, zu welchen Folgen die Annahme des Vor⸗ schlages der Abtheilung führen würde. Wir haben von der Kredit⸗ losigkeit des Staates gehört, würde aber ein Kreditor zu erwägen vermögen, ob die Einberufung des Landtages ung usführbar ge wesen ist oder nicht? Wenn später die ständische Versammlung dahin sentirte, die Einberufung wäre nicht ung usführb ar gewesen und die Anleihe daher nicht rechtsbeständig, so würde der Kreditor ein bedeutendes Risiko laufen; und diesem wird sich Niemand aussetzen wollen, ohne eine Risikoprämie, die wir aus unserem Beutel gewäh⸗ ren, ersetzen müßten. Deshalb habe ich mir erlaubt, um beide klusa der Abtheilung in eine Fassung zu bringen, dem Herrn Mar⸗ schall vor einigen Tagen folgendes Amendement zu überreichen, nämlich: .

„Se. Majestät den König zu bitten, Allergnädigst anerkennen zu wollen, daß nur mit Zustimmung des Vereinigten Landtags Landes⸗ schulden rechtsgültig kontrahirt werden können, falls jedoch der unbedingten Anwendung' dieses Grundsatzes erhebliche Bedenken ent⸗ gegenstehen möchten, dem Vereinigten Landtage eine darauf bezügliche Proposition huldreichst vorlegen lassen zu wollen.“

Der Weg der Proposition würde dann eintreten, wenn des Königs Majestät für Ausnahmefälle Ausnahme⸗Maßregeln für nothwendig hielt. Aber von vornherein unsere ständischen Rechte aufzugeben, 8 scheint mir nicht in unserer Befugniß zu liegen, und dem muß ich auf das entschiedenste widersprechen. (Bravo! Bravo!)

Referent von der Schulenburg:

untergelegt worden...

Es ist der Abtheilung

(Ariit! aubth!) . 8 Es ist von einem Mitgliede der Abtheilung angeführt worden, daß derartige Aeußerungen gefallen sind; mir sind, keine erinnerlich und im Protokolle steht davon auch nichts. Abgeordn. Hansemann: Meine Herren! Ich habe die Bildung der Deputation von acht Mitgliedern unter den ihr nach den Ver⸗ ordnungen vom 3. Februar zugewiesenen Befugnissen niemals für eine glücklich gewählte Einrichtung gehalten. Ich verzichte darauf, die Rechtsgründe hier zu erörtern, weil dies bereits von vielen Seiten geschehen ist. Aber ich mache Sie aufmerksam auf andere Gründe, die gegen das Bestehen einer solchen Deputation und noch vielmehr gegen den von der Abtheilung gemachten Vorschlag sprechen, den Vorschlag nämlich, daß wir Sr. Majestät das Recht überlassen, in allen Fällen, in welchen die Einberufung des Vereinigten Landtages unausführbar ist, ohne ständische Zustimmung Anleihen zu kontrahiren. Im Jahre 1820 war man der Zeit, wo man Kriege, große Kriege für die National⸗Eristenz geführt hatte, noch sehr nahe, auch noch nahe der Zeit, wo der Staat fast ganz vom Feinde besetzt war; und doch hat man, als das Gesetz vom 17. Januar 1820 erlassen wurde, nicht daran gedacht, Bestimmungen dieser Art für den Fall des Krie⸗ ges zu treffen. Sind denn die Staatsmänner von damals so viel weniger vorsichtig gewesen, als diejenigen, die jetzt die Patente vom 3. Februar Sr. Majestät gerathen haben? Ich glaube, daß die Staatsmänner damaliger Zeit, gerade den Ereignissen nahestehend, wo der hier vorgesehene Fall wirklich vorhanden gewesen ist, am al⸗ lerersten hätten auf den Gedanken kommen müssen, solche vorkehrende Bestimmungen zu treffen, wenn es überhaupt vernünftig und zweck⸗ mäßig gewesen wäre. Sie haben es aber nicht gethan, und ich bin der Meinung, daß sie vollkommen Recht gehabt haben. Ich kenne keinen großen Staat, wo Bestimmungen dieser Art vorhanden wären, wohl aber kleinere, die ihre Quadratmeilen nur nach Hun⸗ derten zählen, doch keinen, der sie nach Tausenden zählt. Es giebt gewisse Dinge, meine Herren, die man in der Gesetzgebung gar nicht einmal voraussetzen muß; ich halte es für unvorsichtig ich spreche es aus, sie vorauszusetzen, und dazu gehört gerade die Voraus⸗ setzung, daß ein Land wie Preußen jemals so unglücklich sein könnte, nicht einen ständischen Beirath beisammen zu haben, um Anleihen zu kontrahiren. Sollte ein so großes Unglück dennoch über mein Vater⸗ land kommen, so thue man, was die Noth gebietet, aber nicht setze man voraus, daß ein solches Unglück geschehe. Ich bewohne einen Theil der Monarchie, der nahe an der westlichen Grenze liegt, also gewiß einen Theil, der im Falle des Krieges der feindlichen Invasion aus⸗ gesetzt ist; aber ich bin überzeugt, daß ich nicht der Einzige bin, son⸗ dern daß meine Kollegen vom linken Rheinufer mit mir übereinstimmen, daß, wenn jener Fall eintreten sollte, unser Platz hier ist und nicht dort. Von einem verehrten Mitgliede der Ritterschaft aus Schlesien ist angeführt worden: Indem wir Sr. Majestät ein solches Recht einräumten, so würde dies dem Auslande gegenüber einen guten Ein⸗ druck machen. Ich sage, daß es gerade den entgegengesetzten Eindruck machen würde. Wer eine Schwäche von sich selbst voraussetzt, wird für mehr oder weniger schwach gehalten. Ich hoffe, das Vaterland ist stark und es wird noch stärker werden, gerade dadurch, daß Se. Majestät der König in großartiger Weise die ständischen Einrichtun⸗ gen erweitert hat und gewiß in entsprechender Weise noch ferner er⸗ vei vird. weitern negetn. von Gaffron: Ich will mich bemühen, so laut als möglich zu sprechen, um vom Platze verstanden zu werden. Es ist von einem geehrten Mitgliede aus Westfalen ein Theil meiner Rede wiederholt worden, indem darin gesagt wurde, es seien auf die Regierungsweisheit unseres Königshauses meine Argumente begrün⸗ det. Das geehrte Mitglied scheint mich nicht verstanden zu haben. Ich habe gesagt: abgesehen von der Regierungsweisheit, sind noch

8 rste Beilage ene St g e kr Frss9se Fer auek sh W 8

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Zweck nicht weiter erforderl

ni.

andere Gründe vorhanden. Wenn es auch für mich ein Argument ist, so habe ich es nicht wollen der Versammlung als ein solches hin⸗ SFS In Betreff der Anführung des letzten geehrten Redners aus Nufna einprovinze so habe ich allerdings geäußert, daß, wenn wir die Ablhe in, den außerordentlichen Fällen, deren das nig ermaäͤhnt, vertranensvoll Se. Majestät über⸗ Fegens e achen würde. Von Schwäche ist nicht die

ede. Ich habe bewiesen, daß ich diese Gesinnung nie gehegt habe und ich bin weit davon entfernt, ständische Rechte aufzugeben. Sehr gern bin ich bereit, mich Vorschlägen anzuschließen 88g für jene außerordentlichen Fälle, wo die Stände⸗Versammlung nicht zusam⸗ mentreten kann, behufs der Garantie von Staats⸗arlehen ein genügendes Auskunftsmittel gewähren. Da aber ein solches Mittel bisher nicht aufgefunden worden, wenn erwähnt worden ist, daß die Krone sich in solchen Fällen Hülfe zu verschaffen suchen muß, so halte ich es am zweckmäßigsten, der Krone diese Machtvollkommenheit für solche Fälle von Seiten der Stände zu übertragen, damit der Staat in solchen Ereignissen nicht kreditlos dasteht.

„Abgeordn. Irhr. von Vincke: Ich wollte hierauf einfach er⸗ üsene. 585 ich in den Worten, die ich gesagt habe, weder auf die M des ehrenwerthen Mitgliedes Bezug genommen, noch an das Mitglied, noch an seine Rede gedacht habe.

Abgeordn. von Gaffron: Es waren aber dieselben Worte.

Abgeordn. rhr. von Vincke: Nachdem ich es in Abrede ge⸗ stellt habe, ist die Sache abgemacht. 8

e chatgs Keine Conversation wenn ich bitten darf!

e ö Ich muß mißverstanden worden sein, wenn vns d he Mitglied geglaubt hat, ich hätte von einer Schwäche gesprochen, von Seiten des Mitgliedes. Ich habe nur behauptet, bö1ö“ behongers Figs. e können, daß man nicht stark, 1““ wenn man das thäte, was die Abtheilung die nicht nur aus h hinzu⸗ daß dies eine Ueberzeugung ist, 14* Junern hervorgeht, sondern die auch auf re 8 ban mit Finanz⸗Männern gegründet ist. VC ) zu denen, welche gegen die Deputation große . - en; ich gehörte zu denen, die der Ansicht waren, daß

8 Ffenng Gorgügtich darauf Werth legte, um im Fall eines Krie⸗ d 8 st eines nur zu erwartenden Krieges, durch ihre Zuzie⸗ für 1“ 8' und wollte, Schulden zu machen, d ne ia ge Volk aufzukommen verpflichtet wäre. Das

die Gründe, weshalb ich und ich glaube Viele von Ihnen sich gegen die Wahl der Deputirten zu erklären entschlossen waren. Wir Shren die Erklärung des Königlichen Kommissars gehört; wahrschein ich oder gewiß ist uns zugesagt (und ich glaube den Worten unbedingt glaube, Sie Alle vielleicht, denn wir haben Gründe, alles ven sghasn Fen Manne zu schenken, der sie ausgesprochen hat), daß, koch während wir hier versammelt sind, uns eine offizielle Declara⸗ tion zugehen solle, daß die Deputation nirgend den Vereinigt Landtag als solchen ersetze irgend bi 8 5 A. gie. snrche rsetz n, nirgend vindende Handlungen vornehmen onne, die Einfluß haben könnten, für den Vereinigten Landtag. Ich erkenne zugleich in dieser Erklärung diejenige, daß die Regierung oder das Gouvernement seine Ansicht darin geändert hat, daß es keine Schulden kontrahiren will, als nur mit Zustimmung des Vereinig⸗ ten Landtags. Wenn die Deputation nur so ins Leben treten soll, so kann sie in dieser Beziehung für den Staat von keinem Nutzen sein. Ich muß also der Ansicht sein, daß unter den gegenwärtigen Umständen die Regierung selbst erklärt hat (indem sie der Deputation die Befugniß, welche sie ihr hat geben wollen, zurücknimmt), in die⸗ ser Weise auch niemals geneigt ist, ohne Zustimmung des Landtags Schulden zu machen. Ich glaube auch, daß der Staͤat nie wird in die Lage kommen, es zu bedürfen; es heißt, für den Fall eines Krieges wäre es möglich, daß ein solches Verhältniß ein⸗ treten könne, wenigstens wurde es früher einmal von dieser Stelle gesagt, ich glaube aber, daß dieser Fall nie eintreten kann. Einmal ist gesagt worden, daß eine Provinz oder mehrere sich in der Lage befinden kann, daß es unmöglich ist, daß ihre Vertreter erscheinen. Wir haben aber die Bestimmung, daß an gar keine Zahl die Be⸗ schlüsse gebunden sind, also würden wir, wenn auch eine große Zahl fehlt, immer gültig beschließen können. Andere haben gesagt, die Berufung des Vereinigten Landtages würde die Absichten der Regie⸗ rung decouvriren. Meine Herren, in der heutigen Zeit werden auch nicht acht Männer aus acht Provinzen einberufen, ohne daß es die Welt weiß oder erfährt. Aus allen diesen Gründen glaube ich nicht, daß jetzt die Deputation behufs einer Anleihe noch nöthig wäre, und möchte mir daher den Vorschlag erlauben, indem wir der erhaltenen Erklärung des Königlichen Kommissars glauben und vertrauen, daß wir jetzt nicht mehr so ängstlich makeln, sondern die Deputation wählen können, die in ihren Geschäften nun nichts weiter, als eine Erleich⸗ terung für den Landtag ist und nur zur Ordnung und Beaussichtigung des Staatsschuldenwesens und zur Niederlegung der Dokumente die⸗ nen soll. Ich kann jetzt keine Bedenken mehr finden und erkläre mich deshalb ganz und gar gegen das Gutachten des Ausschusses; ich möchte jetzt die Deputation wählen, da sie keine Rechtsbestimmungen zu treffen, da sie den Vereinigten Landtag nicht zu ersetzen im Stande sein soll, und möchte daher auch in Bezug auf den zweiten Punkt des Gutachtens diese als nicht mehr zulässig und nothwendig ganz und gar verwerfen.

Landtags⸗Kommissar: Ich habe schon mehrmals das Un⸗ glück gehabt, in dieser Versammlung mißverstanden zu werden; kaum glaube ich aber je auf bedeutendere Weise mißverstanden zu sein, wie heute. Der geehrte Redner vor mir hat angeführt: ich habe die Er⸗ klärung abgegeben, daß die Deputation für das Staatsschuldenwesen in keinerlei Beziehung die Functionen des Vereinigten Landtags wahr⸗ nehmen solle. Dies habe ich nicht gesagt, und ich weiß das um so gewisser, weil ich mit dem Gutachten in der Hand die Worte verlesen habe, wie sie in demselben stehen. Darin aber heißt es: daß sie nicht bestimmt sei, den Vereinigten Landtag rücksichtlich der Kon⸗ sentirung von Staatsschulden zu ersetzen. Das nur habe ich erklärt; es ist aber himmelweit verschieden von dem, was der vo⸗ rige Redner gesprochen hat, ich sage sehr verschieden, weil der ge⸗ ehrte Redner daraus gefolgert hat, daß das Gouvernement oder der Gesetzgeber seinen Entschluß in Bezug auf die Deputation aufgege⸗ ben habe; gerade entgegengesetzt aber habe ich erklärt, daß es nie⸗ mals in der Intention des Gesetzgebers gelegen habe, der Deputa⸗

tion die bezeichnete Befugniß einzuräumen, daß also von einer Aen⸗

derung der Ansicht nicht die Rede sein kann.

Ich habe ferner gesagt, daß, wenn die Versammlung darin über⸗ einstimmen sollte, dem Könige oder der Krone das Recht zu geben, im Falle der Noth ohne ständische Konkurrenz Schulden zu machen, dann natürlich die Zas⸗en der ständischen Deputation für diesen Zwee 2 rderlich sei. Hieraus hat der Redner gefolgert, ich hätte gesagt, daß in Zukunft der Staat ohne Zustimmung des Vereinigten Landtags Schulden überhaupt nicht mehr machen wolle. Wie diese Folgerung daraus gezogen ist, ist mir ganz unbegreiflich.

Zeitung. D¶D Donnerstag den 10 n Jun

Ich habe zwei Fälle der Aufnahme von Darlehnen gestellt: entweder

mit Zuziehung des Vereinigten Landtags, oder ohne dieselbe, aus freiem Entschluß des Königs.

Ich muß aber, um noch deutlicher zu sein, auf eine Erklärung zurück⸗

kommen, die ich schon einmal gegeben habe. Die Krone hat keinen anderen Ausweg gewußt, um das Gesetz vom 17. Januar 1820 mit der Wohlfahrt des Staates in Einklang zu bringen, als den vorge⸗ schlagenen. Sie glaubt ihn dadurch in Einklang mit dem Gesetze ge⸗ bracht zu haben, und daß dies geschehen, haben Se. Majestät in der Botschaft vom 22. April d. J. ausdrücklich ausgesprochen. Ich habe erklärt, daß, wenn ein anderer Ausweg gezeigt werden könne, ihn die Krone mit Freuden acceptiren werde; als einen solchen Ausweg würde ich den von der Abtheilung vorgeschlagenen betrachten, und ich habe ihn als einen solchen bezeichnet, aber nur unter der Voraussetzung, daß die Schulden, welche in der von der Abtheilung angedeuten Weise gemacht würden, dieselben Rechte haben, als diejenigen, welche unter Zuziehung und Mitgarantie des Vereinigten Landtags gemacht werden. Denn wollte man ihnen ein geringeres Recht einräumen oder ihr Anerkenntniß von künftigen Eventualitäten abhängig machen, so würde man das Land in den Zeiten der Noth, wo solches des Kredits am meisten bedarf, desselben berauben. Nur unter dieser Vor⸗ aussetzung, und ich habe nichts Anderes voraussetzen dürfen, konnte ich den Vorschlag acceptiren. Nachdem aber hier die Rede davon ge⸗ wesen ist, daß dergleichen Schulden im Fall der Noth zwar ohne Konkurrenz der Stände gemacht werden können, daß sie aber Schul⸗ den seien, von denen maͤn nicht wisse, ob sie wirklich als Landesschul⸗ den anerkannt werden würden, so muß ich ausdrücklich hinzufügen, daß der vorgeschlagene Ausweg nur dann als schicklich und geeignet bezeichnet werden kann, wenn jene Schulden dieselben Rechte haben sollen, als alle übrigen. Wird dies nicht angenommen und kann kein anderer besserer Ausweg gezeigt werden, so muß der durch das Ge⸗ setz bezeichnete Weg bestehen bleiben, und ich würde mich dann in die⸗ ser Beziehung dem Antrage des geehrten Mitgliedes aus Westfalen keinesweges entgegenstellen. Abgeordn. von Saucken (vom Platze): Ich muß annehmen, daß ich mich falsch ausgedrückt habe, wenn ich wirklich gesagt habe, daß alle Functionen der ständischen Deputation aufgehoben werden sollen; ich habe nur sagen wollen, alle diejenigen, die bei Zu⸗ ziehung zu den Staats-⸗Anleihen bindende Kraft für den Vereinigten Landtag haben sollen. Das ist das Erste. Wenn ferner gesagt ist, ich hätte ausgesprochen, die Regierung habe ihre Absicht geändert, so gebe ich zu, daß ich im Wesen lichen mich unrichtig ausgedrückt habe. Ich will es anders aussprechen; meine Absicht war, zu sagen, daß die Regierung durch diese gethane Erklärung ausgesprochen hat, daß sie die Sache anders angesehen, als wir, und etwas Anderes im Sinne gehabt hat, von dieser Deputation zu fordern, als wir be⸗ sorgt haben.

Abgeordn. von Beckerath: Nach der von dem Königl. Herrn Kommissarius in Bezug auf den ersten Vorschlag der Abtheilung ge⸗ gebenen Erklärung ist es wohl unnöthig, noch in weitere Erörterun⸗ gen dieses Punktes einzugehen, denn die Versammlung wird sich durch diese Erklärungen um so mehr bewogen fühlen, jene Frage bejahend zu beantworten und eine derselben entsprechende Bitte an Se. Majestät

den König zu stellen. Was den zweiten Antrag betrifft, so möchte ich mich an das geehrte Mitglied der Provinz Schlesien wenden, dessen hier vorgetragene Ansicht von einem anderen geehrten Redner berührt wurde, ohne daß der Redner, wie er erklärte, an dieses Mit⸗ glied gedacht hat. Ich aber denke an dieses Mitglied und denke mit Wohlgefallen an die Gesinnung, die es ausgesprochen hat, denn ich theile dieselbe; allein ich glaube, daß der geehrte Redner sich in einem Mißverständniß befunden hat, indem er annahm, es handle sich hier um einen Akt des Vertrauens, den wir Sr. Majestät dem jetzt regierenden Könige zu erweisen hätten. Meiner Meinung nach handelt es sich aber, um eine staatsrechtliche Bestimmung, bei welcher auf Zeiten und auf Personen keine Rücksicht genommen werden kann. Handelte es sich um einen Akt des Vertrauens gegen Se. Majestät den König, so würden gewiß alle diejenigen, ich glaube es in ihrem Namen sagen zu können, die den zweiten Antrag der Abthei⸗ lung nicht annehmen, Alle diese würden wahrlich nicht die letzten sein in der freudigen Bereitwilligkeit, diesen Akt zu vollziehen. Meine Herren! Die Geschichte zeigt, daß in allen Ländern, in denen das Staatsrecht ein klares, fest begründetes war, auch das Vertrauen zwischen Regierung und Volk am wenigsten irgend eine Trübung er⸗ litt. Da aber, wo das Staatsrecht schwankend und unsicher war, so daß es eine verschiedene Deutung zuließ, da war immer dem Miß⸗ trauen Thür und Thor geöffnet, und eben einem solchen Zustande in Bezug auf unser Land vorzubeugen, ist heute unsere Aufgabe. Es ist von den Rednern vor mir genügend ausgeführt worden, wie eben die Bestimmung, um die es sich handelt, einen intregrirenden Theil unseres Staats⸗Rechts bildet; ich glaube, daß wir unsere Pflicht verkennen würden, wenn wir jenes Recht in Berücksichtigung von möglichen Fällen der Zukunft und von Even⸗ tualitäten, die sich so und auch auders gestalten können, irgend auf⸗ geben. Der Fall eines Krieges und augenblicklich drohender Gefah

ren liegt außerhalb des Gebietes des Staatsrechts, es wird sich schwerlich vorsehen lassen, was in einem solchen Falle zu thun ist, wenn nämlich alsdann die Einberufuug der Stände absolut unaus

führbar wäre. Es wird dann geschehen, was im Drang der Um⸗ stände geschehen muß, und sind in unserem Staate die Verhältnisse so geordnet, wie wir es hoffen dürsen, wie wir es namentlich in Folge unserer jetzigen Bestrebungen hoffen dürfen, so wird die Re⸗ gierung nie in Verlegenheit gerathen können. Wenn sich nicht vor⸗ aussehen läßt, was in Fällen der Unausführbarkeit der Einberufung der Stände zu thun ist, so läßt sich dagegen mit Bestimmtheit vor⸗ aussehen, was die Stände thun werden, wenn sie im Augenblick der Gefahr einberufen werden, um sich über eine Anleihe zur Führung eines nationalen Krieges zu erklären. Ich frage, ob die Stände, mögen alsdann wir selbst oder dereinst unsere Söhne hier sitzen, ich frage, ob in dieser Versammlung, wenn der König vor sie hintritt und fragt: wollt ihr mir beistehen, Preußen zu erhalten, wie es ist? ob nicht, wie damals an jenem unvergeßlichen Tage, ein donnerndes Ja die Antwort sein würde? aber ich frage Sie auch, ob nicht unsere Nachkommen, wenn wir den Augenblick, in den wir gestellt sind, und der nie wiederkehrt, den Augenblick, in dem ein festes staatsrechtliches Fundament gelegt werden soll, vorübergehen lassen, ob unsere Nach⸗ kommen uns nicht mit Recht tadeln, ob sie nicht sagen werden, da⸗ mals haben die Stände ihren Beruf verkannt, sie sind kurzsichtig und

schwach gewesen, sie haben auf Personen, auf das Vorübergehende

und nicht auf das Dauernde gesehen. Meine Herren! Ich kann mich nicht, wie von dieser Stelle ein Mitglied der Ritterschaft von West⸗ falen gethan hat, auf meine Vorfahren berufen, ich ehre das Ge⸗ fühl, mit dem er es gethan hat, ich meinestheils habe keine lange Reihe von Ahnen aufzuzählen, meine Wiege stand am Web⸗

stuhl meines Vaters; aber ich habe deshalb nicht einen geringeren Antheil an der großen Errungenschaft unseres Volkes von meinen

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Vätern geerbt, und ich fühle, daß der Zeitpunkt gek unschätzbaren Güter auf immer zu sichern; deshast erkläre sc 8- ich dem zweiten Antrage der Abtheilung nicht beistimmen kann. (Bravo! Bravo!) . (Verstärkter Ruf zur Abstimmung; mehrere Redner werden von dem Marschall aufgerufen, welche jedoch auf das Wort ver⸗ zichten.)

Abgeordn. von Auerswald (vom Platz): Wenn ich voraus⸗ setzen darf, daß es jetzt zur Abstimmung kommen wird, und daß der Herr Marschall die Absicht hat, zuerst über das Gutachten der Ab⸗ theilung abstimmen zu lassen, und es dann noch gestattet werde, daß in Betreff der zweiten Frage das Amendement des Mitgliedes von Westfalen zur Unterstützung kommt, so verzichte ich jetzt auf das Wort, weil dies die beiden Punkte sind, die ich befürworten wollte.

Marschall: Es handelt sich hier um ein Mittel darüber, was geschehen soll, wenn eine Anleihe gemacht werden muß und es un⸗ möglich ist, den Vereinigten Landtag oder einen großen Theil dessel⸗ ben zu berufen. Das Gesetz hat eine desfallsige Bestimmung darü⸗ ber getroffen; die Abtheilung schlägt an deren Stelle eine andere vor; es liegen aber zwei Amendements vor, welche noch weiter gehen, in⸗ dem sie gar keine solche Bestimmung wollen. Wenn wir jetzt zur Abstim⸗ mung kommen, so ist meine Meinung, die Amendements vorausgehen zu lassen und dann erst zu der Abstimmung über den Vorschlag der Abtheilung zu kommen. Die Amendements der Herren Abgeordneten von Vincke und Hansemann stimmen im Wesentlichen überein; dasje⸗ nige des Herrn Abgeordneten von Vincke macht aber den Vorschlag den Ausweg einer Proposition anheimzustellen, welche Se. Majestät der König dem nächsten Vereinigten Landtage vorlegen lassen möge.

Abgeordn. Hansemann: Mein Amendement wird jetzt noch nicht vorkommen, weil dasselbe auf den folgenden Theil des Gutach⸗ tens Bezug hat.

Marschall: Dann würde also das Amendement des Herrn Abgeordneten von Vincke das erste sein.

Abgeordn. von Brünneck: Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, daß sich wohl beide Amendements auf den zweiten Theil des Gutachtens beziehen.

Abgeordn. Frhr. von Vincke: Wenn der Herr Marschall eine derartige Frage an mich richtet, so würde ich dies negiren, denn im ersten Theile des Abtheilungs⸗Gutachtens ist ausdrücklich gesagt: (liest vor)

„Mit Bezug auf die aus dem Gesetz vom 17. Januar 1820 sich ergebenden Rechtsgründe Se. Majestät zu bitten, die Verordnun⸗ gen vom 3. Februar 1847 dahin ändern zu wollen, daß unzweifel⸗ haft aus ihnen hervorgehe, daß die ständische Deputation 8 das Staats⸗Schuldenwesen nicht bestimmt sei, den Vereinigten Landtag in seinen Befugnissen hinsichtlich der Konsentirung von Staats⸗ Schulden zu ersetzen.“

Dies liegt in meinem Antrage auch mit begriffen, denn wenn nur mit Zuziehung des Vereinigten Landtages Schulden kontrahirt werden können, so kann die Deputation den Landtag nicht ersetzen. Also mein Amendement tritt an die Stelle der beiden Konklusa der

Abtheilung, und wenn es angenommen wird, so haben wir über nichts mehr abzustimmen.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube, daß in dem Amendement des Abgeordneten der westfälischen Ritterschaft Alles vereinigt ist und habe mich eben um deswillen vorher des Wortes begeben, weil ich glaube, diesem Amendement pure mich anschließen zu können.

Marschall: Abgeordneten für EEAX“

Hiernach stelle ich das Amendement des Herrn einmal

Landtags⸗Kommissar: Ich bitte einen Augenblick um das Wort. Ich habe mich vorhin beklagt, mißverstanden zu sein, jetzt könnte ich vielleicht durch meine eigene Schuld mißverstanden worden sein. Ich halte mich deshalb verpflichtet, auch einem solchen Miß⸗ verständniß vorzubeugen. Ich habe, wenn ich nicht irre, am Schlusse meiner letzten Aeußerung gesagt, daß ich in gewisser Beziehung mit dem Amendement des Freiherrn von Vincke einverstanden sei. Ich habe dies mit besonderer Beziehung darauf gesagt, daß, so lange eine andere und bessere Bestimmung nicht an die Stelle der gegenwärti⸗ gen getreten sei, diese letztere in voller Kraft bleiben müsse, und da⸗ her nur andeuten wollen, daß ich gegen das Amendement des Frei⸗ herrn von Vincke, so weit solches den Antrag enthalte, dem nächsten Vereinigten Landtage einen Abänderungs⸗Vorschlag zur Berathung vorzulegen, nichts zu erinnern hätte.

Abgeordn. Frhr. von Vincke: Ich habe mir nur eine einzige Erläuterung zu erlauben, indem ich zugleich Sr. Excellenz für seine Aeußerung danke: ich habe nicht in meinem Amendement gesagt, daß die Proposttion nothwendigerweise dem nächsten Vereinigten Land⸗ tage vorgelegt werden soll, sondern ich habe Sr. Majestät darin ganz freie Hand gelassen, sie auch dem gegenwärtigen Landtage vor⸗ zulegen.

Landtags⸗K. ommissar: Auch dagegen habe ich nichts zu erinnern.

Marschall: Ich bitte diejenigen, welche dem Antrage beitre⸗ ten wollen, arfzustehen. s b

(Mit großer Majorität angenommen.)

Referent von der Schulenburg: Ich habe noch eine Be⸗ merkung zu machen. Nach dem gefaßten Beschlusse ist der Punkt G. ebenfalls erledigt, weil derselbe in dem Amendement des Herrn von Vincke enthalten ist.

Marschall: Die Erwägung dieser Bemerkung wird der näch⸗ sten Sitzung vorbehalten bleiben müssen. Indem ich die heutige schließe, zeige ich an, daß wir morgen in der heutigen Debatte fort⸗ fahren, und da hoffentlich nach Beendigung derselben noch Zeit übrig sein wird, so ist die fernere Tagesordnung folgende:

Tages⸗Ordnung

in der Sitzung der Kurie der drei Stände am 5. Junic., Vormittags 10 Uhr.

Fortsetzung der Berathung über die Petitionen auf Aenderung der Patente vom 3. Februar c. 1b vebenn des S. alsnene wegen der Nichteinberufung des ritter⸗

schaftlichen Abgeordneten von Koczorowski zum Vereinigten Land⸗

Gunüchten wegen der Nichteinberufung des ritterschaftlichen Abgeord⸗ neten von KNemojewofi zum Vereinigten Landtage: hinsichtlich der Anstellung: w

2. von katholischen Militair „Geistlichen bei der Armee,

.. katholischer Religions⸗Lehrer in den Kadetten⸗Häusern

488 des Staates; wegen Abänderung des Verfahrens bei der Wahl und Anstellung

von evangelischen Geistlichen;

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