1847 / 170 p. 7 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

1u1u“ 1 8 11““ liegen, und ihre Kraft zusammen zu nehmen, um sich selbst aus der schlimmen Lage aufzurichten und ihren Zustand nachhaltig zu ver⸗ bessern. Staats⸗ und Kommunal⸗Behörden sind am allerwenigsten im Stande, nach ihrer ganzen Organisation und Bestimmung für diesen Zweck sich wirksam zu erweisen. Das Verschaffen von Arbeit und die Bemühungen, einzelnen Individuen moralischen Halt zu geben, geht wesentlich über die Bestimmung der Polizei und Kom⸗ munal⸗Behörden hinaus. Für diesen Zweck bildet man jeßt Vereine, und zwar nicht blos im Vaterlande, sondern überall. Wenn wir nun bei unseren jüdischen Gemeinden jetzt schon diesen Geist und diese Fürsorge für die Armen in genügendem Umfange finden, warum wollen wir Summen, die ausdrücklich für jüdische Ar⸗ men bestimmt sind, lieber den Kommunal⸗ und Staats⸗Behörden übergeben, als den Vorstehern der Judenschaft, die jetzo schon so vor⸗ züglich für die Armenpflege ihrer Genossen besorgt sind? Das ist die Ansicht, von welcher bei dem Gesetz⸗Entwurf ausgegangen ist. Die verehrliche Abtheilung bringt die Sache in Verbindung mit der Tendenz, die Judenschaft zur politischen Corporation zu machen, und um in diesem Zusammenhang jüdische Kommunalrechte in Beziehung auf Armenpflege einzuräumen, welche die gewöhnlichen Kommunen haben. Es ist aber gar nicht nöthig, daß man die Sache in diesem Zusammenhange bringt; man gehe nur von dem Gesichtspunkt aus, den ich eben entwickelt habe.

Graf von Burghaus: Der Vorschlag in dem §. 24 ist ge⸗ wiß von der wohlmeinendsten Absicht ausgegangen und mag auch viel⸗ leicht wohlthätige Folgen herbeiführen; er weicht aber von den all⸗ emeinen kirchlichen Einrichtungen ab, und ich würde mich deshalb für

den Vorschlag der Abtheilung erklären, denn er führt die Judenschaft auf denselben Standpunkt, wie die christlichen Einwohner, und das ist eben unsere Absicht und unser Bemühen.

Graf von Solms⸗Baruth: Die Abtheilung ist von dem Gesichtspunkte ausgegangen, daß die Fonds, welche etwa der jüdischen Gemeinde gehören, wie z. B. die, welche ihr durch Stiftungen zustehen oder zufallen sollten, auch nur von Juden verwaltet werden sollen

und nach den Bestimmungen des Stifters verwendet werden müssen.

Die Abtheilung hat nicht geglaubt, daß, wenn neue Fonds von Ju⸗ den zur Unterstützung für Arme überhaupt bestimmt würden, diese von Juden an ihre Glaubensgenossen allen vertheilt werden sollten; beson⸗ dere Stiftungen aber will man ihren Zwecken nach verwandt wissen. Ich glaube, daß die sehr anerkennenswerthe mildthätige Tendenz, die sich bei den Juden zeigt, für ihre Armen zu sorgen, nicht durch den Vorschlag der Abtheilung beschränkt wird, und daß die Wohlthätig⸗- keit, die die Juden für ihre Glaubensgenossen so schön zeigen, auch ferner fortdauern und ihre Wirksamkeit finden kann. Der Testator hat nur die Bestimmung festzusetzen, so wird von dem Synagogen⸗ Verein, also von dem jüdischen Vorstande, die Verwendung zu Gun⸗ sten der jüdischen Glaubensgenossen vorgenommen werden, für den Fall, daß eine besondere Bestimmung nicht gegeben ist, wird die Ver⸗ wendung nach der vorgeschlagenen Fassung erfolgen.

von Krosigk: Ich kann mich nur gegen den Antrag

der Abtheilung erklären. Ich setze voraus, daß nicht die ge⸗ wöhnliche Kommunal⸗Armenpflege verstanden sein kann, der der Sy⸗ nagogenverein unterworfen bleibt, wie sich von selbst versteht. Die Juden haben ihre Beiträge zu den Orts⸗Armen⸗Kassen zu leisten, eben so wie verarmte Juden Anspruch auf die gewöhnliche Orts⸗

Armenpflege haben; die von Juden und für Juden besonders ge⸗ Fonds möchten aber ihrer eigenen Verwaltung überlassen eiben.

Graf von Solms⸗Baruth: Sofern die Bestimmung dabei gemacht wird, daß die Fonds von einem jüdischen Vorstande verwal⸗ tet werden, so würde ein Unterschied zwischen den Juden und Christen eintreten, oder man würde die Verwendung der Behörde, die mit der Verwaltung beauftragt ist, überlassen; es ist nicht anzunehmen, daß eine nicht gewissenhafte Verwendung stattfindet. Ich sehe kein Be⸗ denken, warum nicht einer Behörde etwas anzuvertrauen ist, und dem jüdischen Testator bleibt es ja unbenommen, zu sagen, wer es ver— walten solle.

von Quast: Ich glaube, daß die Armenpflege überhaupt als⸗ dann ihren Zweck am besten erreicht, wenn sie mit der Kirche in Ver⸗ bindung steht, dagegen aber die Ausführung um so schwieriger wird, je mehr man sie centralisirt. In dieser Stadt, wo die Armenpflege mehrere Hunderttausende erfordert, wird der Zweck dennoch nicht er⸗ reicht, vorzugsweise, weil sie zu sehr centralisirt ist, und weil eben deshalb die Mitglieder, die an der Spitze stehen, nicht so in die in— nersten Verhältnisse der einzelnen Gemeindeglieder eindringen können, als wenn sie den einzelnen Armen näher verbunden sind, wie solches gerade bei einer kirchlichen Armenpflege stattfindet. Es hat sich daher in neuester Zeit das Bedürfniß gezeigt und ist namentlich im letzten verhängnißvollen Winter mit größtem Erfolge zur Ausführung ge⸗ kommen, kirchliche, von der Central⸗Armen⸗Verwaltung völlig unab⸗ hängige Armen⸗Vereine zu bilden. Im Interesse der Iuden selbst, deren bisherige musterhafte Armenpflege so sehr anerkannt wurde, kann ich mich daher nur der unbedingten Annahme des Paragraphen an⸗ schließen. 3 Referent: Ich theile zwar die Ansicht des geehrten Redners nicht, und ich weiß aus praktischer Erfahrung, wie die Kommunal⸗ Behörden finden: daß ihnen die Armenpflege erschwert und fast un⸗ möglich gemacht wird, wenn dieselbe theilweis in die Hand der kirch⸗ lichen Behörden gelegt wird, denn diese vertheilen nicht nach den östges der gesetzlichen Armen Pflege, sondern nach christlicher 29 e, und diese giebt oft mehr, als nach gleichmäßigen gesetzlichen Hrundsätzen gegeben werden darf, und wenn dann die Fonds, die der Verwaltung der kirchlichen Behörde übergeben waren, erschöpft sind, so tritt die gesetzliche Verpflichtung der Stadt ein, und die Kommune muß dann Rath schaffen. Dies kann sie aber am besten dadurch, wenn sie den Armen Beschäftigung in geordneten Anstalten gietekuin⸗ diese werden von der Kirche wohl schwerlich ausgehen und

eaufsichtigt werden können. Doch dies nur beiläufig. Im vorlie⸗

Feren. Fall sehe ich nicht ab, warum wir für die Inden etwas nderes festsetzen wollen, wie für die anderen Unterthanen; dies

geschieht aber durch diesen Paragraphen des Gesetz⸗Entwurfs. Wenn

Jemand sein Vermögen einer Synagoge vermacht, so wird der Sy

nagogen⸗Verein es auch verwalten; eben so wenn Jemand eine

Summe den Armen einer Pfarrei vermacht, so wird diese es verwal⸗

ten, vermacht er sie aber den evangelischen Armen eines Ortes so

wird es Niemanden einfallen, zu glauben, daß sich eine andere Be⸗

hörde, als die Armen⸗Kommission des betreffenden Ortes, dar 51

bekümmern habe. 6“

habe

Vermacht aber ein Anderer eine Summe an die in einem Orte wohnenden armen Juden, so würde nach dem Paragraphen des Gesetz⸗ Entwurfs diese Summe von dem Vorstande des Synagogen⸗Vereins zu verwalten sein, und also für die Juden etwas Auderes gelten als für die Christen.

Fürst Wilhelm von Radziwill: Ich wollte nur eine Be⸗ merkung machen wegen der Fassung des Paragraphen, und ich glaube das erreicht, was der Herr Kultus⸗Minister als Zweck des Paragra⸗ phen bezeihnet hat; es werden die einzelnen Testatoren nicht so fest gebunden, aber diejenigen, welche die Absicht haben, Theile ihres Ver⸗ mögens zur Disposition der Synagogen⸗Vorstände zu legiren, werden durch die Fassung aufmerksam gemacht, daß in den letztwilligen Be⸗

1“ 8.8

ö21

1196

stimmungen, in den Fundations⸗Bestimmungen, speziell angegeben

werde, daß der Synagogen⸗Vorstand der Verwalter sein soll.

Referent: Der Antrag würde also so lauten:

LTvritt die Versammlung dem Vorschlage bei, statt des §. 24 zu

sagen: „Ueber die der besonderen Armen⸗ und Krankenpflege der Juden gewidmeten Fonds und Anstalten steht dem Vorstande des Vereins die Verwaltung und Aufsicht nur dann zu, wenn der Stifter dies ausdrücklich bestimmt hat. Dieselbe verbleibt ihm jedoch auch in Rücksicht von dergleichen Fonds, welche schon bisher von den jetzigen und früheren Synagogen⸗ und Juden⸗Vorständen verwaltet und beaufsichtigt worden sind?“

Marschall: Wir kommen zur Abstimmung. Diejenigen, die dem Antrage der Abtheilung beistimmen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. 1““

8 (Majorität.)

Referent (verliest): 8— 1

In Bezug auf den öffentlichen Unterricht gehören die schulpflich⸗ tigen Kinder der jüdischen Glaubensgenossen den ordentlichen Elemen⸗ tarschulen ihres Wohnorts an.

§. 26.

Die jüdischen Glaubensgenossen sind schuldig, ihre Kinder zur regelmäßigen Theilnahme an dem Unterrichte in der Ortsschule wäh⸗ rend des gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten, sofern sie nicht vor der Schulbehörde sich ausweisen, daß ihre Kinder anderweitig durch häusliche Unterweisung oder durch ordentlichen Besuch einer an⸗ deren vorschriftsmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privat⸗Lehr⸗ Anstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elemen⸗ tarkenntnissen erhalten.“

Gegen die §§. 25 und 26 findet die Abtheilung nichts zu er⸗ innern und beantragt die Annahme derselben.

Diese Paragraphen werden ohne Diskussion angenommen, und der Referent liest den §. 27 des Gesetz⸗Entwurfs:

Befinden sich an einem Orte mehrere christliche Elementarschulen, so bleibt den Regierungen überlassen, die jüdischen Einwohner nöthi⸗ genfalls nach Maßgabe der Ortsverhältnisse entweder einer von die⸗ sen Schulen ausschließlich zuzuweisen oder unter dieselben nach einer bestimmten Bezirks⸗Abgränzung zu vertheilen.

Sodann das Gutachten ad §. 27:

„Der Inhalt des §. 27 hat die lebhaftesten Reclamationen der Juden hervorgerufen; sie sinden darin eine Wiederherstellung des Ghetto, indem, wenn z. B. hier am Orte alle Kinder von Juden verpflichtet würden, in eine Schule zu gehen, welche in der Kochstraße liegt, nothgedrungen auch die Aeltern würden dahin ziehen müssen, da die Kinder nicht täglich 4mal allzu weite Wege, z. B. vom Oranienburger Thor nach der Kochstraße, würden gehen können; sie finden sich außerdem dadurch verletzt, daß durch diesen Paragraph rücksichtlich der jüdischen Kinder der Schulbehörde grö⸗ ßere Macht und Befugnisse zugestanden werden sollen, als rücksicht- lich der anderen Kinder.

„In der That ist auch nicht abzusehen, warum dies nöthig ist. Die allgemein gültige Regierungs⸗ Instruction vom Jahre 1817 §. 18 Litt. K. (Gesetzs. pag. 200) legt der Schul⸗Abtheilung der Regierung das Recht bei, Schul⸗Sozietäten zu bilden und zu tren⸗ nen, wo es entweder gewünscht wird oder nothwendig erscheint. Mit dieser Bestimmung ist bisher ausgereicht worden und kann auch wohl künftig ausgereicht werden. Daß die jüdischen Kinder auch außer diesen Fällen, des Wunsches oder der Nothwendigkeit, nach Wohlgefallen der Regierung sollen vertheilt und untergesteckt werden können, erscheint allerdings für die Juden verletzend, und die Abtheilung trägt daher einstimmig darauf an,

den §. 27 ganz wegzulassen, indem die allgemeinen Gesetze bereits alles Nöthige enthalten.“

Prinz Biron von Kurland: Ich wollte mir erlauben, an den Königlichen Herrn Kommissar die Frage zu richten, da aus der Abtheilung die Aussicht eröffnet worden, daß wir im Laufe der näch⸗ sten Jahre eine neue Schul⸗Ordnung erhalten würden, ob bei der Abfassung derselben auf die jüdischen Gemeinden Rücksicht genommen ist oder die neue Schul⸗Ordnung in allgemeinen Prinzipien alle Schulen in sich begreift?

Minister Eichhorn: Bekanntlich ist für die Provinz Preußen bereits eine Schul⸗Ordnung unter Beirath der Provinzial⸗Stände zu Stande gekommen und publizirt worden. In gleicher Art sind Entwürfe von Schul⸗Ordnungen für alle übrigen Provinzen aus⸗ gearbeitet und würden den Provinzial⸗Ständen schon in diesem Jahre vorgelegt worden sein, wenn sie zusammengekommen wären.

Diese Schul⸗Ordnungen sind so abgefaßt, daß alle Konfessionen dabei berücksichtigt sind, doch steht es den Provinzial⸗Ständen frei, Abänderungen für ihre Provinz zur Sprache zu bringen, die sie für wünschenswerth oder nothwendig halten. Finden sie es insbesondere angemessen, für die Juden Vorschriften aus Rücksicht auf eigenthüm⸗ liche Verhältnisse der Provinz vorzuschlagen, so wird die Königliche Regierung solche erwarten. In der jetzigen Verordnung sind die allgemeinen Grundsätze aufgestellt, die für den ganzen Staat und nicht blos für eine einzelne Provinz Anwendung finden sollen.

Es mag allerdings dieser Paragraph für sich ohne die Er⸗ läuterungen, die von dem Kommissar des Ministeriums auch einer verehrlichen Abtheilung gegeben worden sind, so mißverstanden wer⸗ den können, wie die Juden ihn mißverstanden haben sollen, nämlich: daß die Kinder der Juden in Gemeinden, wo mehrere christliche Schulen bestehen, willkürlich einer oder der anderen dieser Schulen zugewiesen werden. Es sollte jedoch in Beziehung auf die Juden durchaus nichts Anderes vorgeschrieben werden, als was wesentlich jetzt noch in Beziehung auf die christliche Bevölkerung in Fällen, wo mehrere christliche Schulen neben einander an einem Orte bestehen, zur Anwendung kommt. So wie es in der Kirche Parochieen giebt, so sind auch hinsichtlich der Schulen Schulbezirke festgestellt. Dies ist besonders in größeren Orten nöthig. Vermöge dieser Feststellung sind die Aeltern verpflichtet, ihre Kinder vorzugsweise in diese oder jene Elementarschule zu schicken. Jede Elementarschule ist in Bezie⸗ hung auf Lokal, auf Lehrer⸗ Personal ꝛc. für eine gewisse Zahl von Schülern eingerichtet. Wollte man es in Fällen dieser Art lediglich der Willkür der Aeltern überlassen, in welche der einzelnen bestehen⸗ den Elementarschulen sie ihre Kinder schicken wollen, so könnte leicht zu einer Schule eine Zuströmung von Kindern eintre⸗ ten, daß neue Schulräume beschafft und auch mehr Lehrer angestellt werden müßten. Das freie Zuströmen zu einer Schule könnte oft von vorübergehenden, zufälligen Umständen veranlaßt werden. Daher ist festgesetzt, daß die Bewohner eines bestimmlen Bezirkes ihre Kinder in eine bestimmte Schule schicken müssen. Es ist von der Abtheilung bemerkt, daß, wenn auch der Paragraph weg⸗ bliebe, schon in Folge der Regierungs⸗Instruction vom Jahre 1817 wegen Feststellung der Schulbezirke eine angemessene Maßregel ge⸗ troffen werden könnte. Dies ist im Allgemeinen v. und insofern ist es gerade nicht ein dringendes Bedürfniß, daß desfalls eine aus⸗ drückliche Bestimmung in das Gesetz aufgenommen werde. Es er⸗ leichert jedoch die Ausführung der Maßregel, wenn die Juden selbst voraus darauf aufmerksam gemacht werden.

Referent Graf von Itzenplitz: Es dürfte vielleicht der Kurie

interessant sein, die Motive zu diesem Paragraphen aus der Denk⸗ schrift zu hören. 132 3 „Es könnte fraglich sein, ob in einem solchen Falle, wo an einem Orte sich mehrere christliche Elementarschulen befinden, es überhaupt erforderlich sei, eine Bestimmung über die Zutheilung der jüdischen Glaubensgenossen zu einer bestimmten Schule zu treffen, da die Zutheilung der Einwohnerschaft eines gewissen Be⸗ zirks zu einer Elementarschule als deren Schule gesetzlich niemals zur Folge hat, daß die Kinder nur in diese Schule geschickt. wer⸗ den dürfen, es vielmehr den Aeltern, sobald sie nur überhaupt. Pflicht wegen eines ordentlichen Unterrichts ihrer Kinder erfüllen, freigestellt bleibt, ob sie sich dazu des Mittels des häuslichen Un⸗ terrichts oder des Schulbesuchs, und im letzteren Falle, welcher der ordnungsmäßig bestehenden Schulen sie sich bedienen wollen. Nach der Wahl, welche die Aeltern zwischen den Schulen in oder außer⸗ halb ihres Wohnortes treffen, richtet sich auch die Zahlung des Schulgeldes, so weit auf solches die Schulen überhaupt oder in Betreff der nicht zu ihnen nicht gehörigen Kinder angewiesen sind. Ersteres, die Zahlung von Schulgeld aus der Gemeinde selbst, soll aber nach der Bestimmung der §§. 29. 32 Thl. II. Tit. 12 Allg. Landrecht eigentlich gar nicht stattfinden, sondern die Schule durch sixirte Beiträge aller Hausväter unterhalten werden, und auch wo die Einrichtung des Schulgeldes noch besteht, müssen die Haus⸗ väter doch mit jenen allgemeinen Beiträgen insoweit hinzutreten, als der Schulgeld⸗Ertrag für das Bedürfniß der Schule nicht aus⸗ reicht. In dieser Beziehung bleibt es daher allerdings nothwen⸗ dig, den Regierungen die Befugniß beizulegen, erforderlichenfalls die jüdischen Aeltern einer bestimmten Schule zuzuweisen oder un⸗ ter mehrere zu vertheilen, da die jüdischen Einwohner sich sonst, wenn an einem Orte mehrere Schulen zunächst für verschiedene christliche Konfessionen und insofern ohne Territorial⸗Abgränzung errichtet sind, den Unterhaltungs⸗-Beiträgen zum Nachtheil der christlichen Einwohner ganz würden entziehen können, oft aber auch eine einzelne Schule allein die Kinder der Juden aufzunehmen nicht vermag.“

Graf von Burghaus: Ich weiß in der That nicht, wie ohne die Bestimmung, welche §. 27 enthält, darüber hinwegzukom⸗ men ist. Gerade die Zutheilung der Kinder zu den Schulen, scheint mir sehr nothwendig und muß in die Hände der Verwaltung gelegt werden, weil, wie der Herr Kommissar hervorgehoben hat, der Uebel⸗ stand eintreten kann, daß, wenn Aeltern eine besondere Vorliebe für den einen Lehrer haben, sie alle ihre Kinder in jene Schule senden werden, und es werden dann hier die Räume nicht ausreichen, wäh⸗ rend in einer anderen Schule vielleicht übrige Räume sind. Es müssen daher die räumlichen Einrichtungen berücksichtigt werden. Uebrigens, immer von dem Gesichtspunkte ausgehend, daß den Juden das aber auch nicht mehr geboten werde, was wir Christen besitzen, so scheint mir diese Bestimmung gerade dem ganz analog. Bei christlichen Kindern würde derselbe Fall eintreten. Ich setze den Fall, daß an einem Orte zwei katholische Schulen sich befinden, und die evan⸗ gelischen Einwohner des Ortes, die für ihre Kinder eine eigene Schule nicht begründen könnten, wollten nun diese ihre Kinder alle in die eine dieser beiden Schulen senden, diese aber dadurch überfüllen, so würde sich die Verwaltungs⸗Behörde ins Mittel schlagen und den Schulbesuch dieser evangelischen Schulkinder mit Rücksicht auf die vorhandenen Räumlichkeiten ordnen müssen. Derselbe Fall würde es nun auch bei den Juden sein.

Reserent Graf von Itzenplitz: Die Regierung hat das Recht und die Pflicht, dafür zu sorgen, daß alle Kinder Elementar⸗Unter⸗ richt erhalten, und die Kinder, wie man sagt, „einzuschulen“. Dazu ist, wie ich die Ehre gehabt habe vorzutragen, in der allgemeinen Regierungs⸗Instruction die nöthige Befugniß bereits ertheilt. Die Regierung hat im Falle des Wunsches oder auch ohne Antrag, wo die Nothwendigkeit vorliegt, einer gewissen Anzahl Schulkinder, sei es evangelischer oder katholischer Religion, Unterricht zu ver⸗ schaffen, das Recht, die Kinder einzuschulen. Deshalb glaube ich, daß es einer besonderen Erwähnung in diesem Gesetze nicht bedarf, um zu bewirken, daß die Kinder der Juden eben so behandelt wer⸗ den sollen, wie die der Christen. eine besondere Schule gestiftet haben.

Abtheilung, und ich finde eine Bestätigung desselben in dem, was der niß zu einer solchen Bestimmung, wie sie §. 27 enthält, nicht vorläge.

Graf von Dyhrn: Ich verzichte auf das Wort. Der Herr Referent hat bereits das ausgesprochen, was ich sagen wollte. Ich stimme für den Wegfall des Paragraphen.

Graf York: Ich kann nicht leugnen, obgleich ich die Denkschrift mit Aufmerksamkeit gelesen habe, daß es mir bei Betrachtung des Paragraphen wie den Juden ergangen ist. Ich bin bedenklich gewe⸗ sen und muß gestehen, daß diese Bedenklichkeit durch die Mittheilung Sr. Excellenz nicht gehoben worden ist. den verehrten Redner vor mir angeführt worden sind, überheben mich der Nothwendigkeit, sie nochmals anzuführen. Ein Beispiel aber, wel⸗ ches Se. Excellenz anzuführen so gütig waren, um uns für Annahme des Paragraphen zu bestimmen, hat gezeigt, daß die Juden in gro⸗ ßeren Städten sehr zerstreut wohnen, wodurch der nothwendige Um⸗ stand eintreten müßte, daß die Kinder sehr weite Gänge nach einer einzigen Schule machen müßten, wenn eine solche von den Juden ge⸗ wählt würde. Es müssen dann also besondere Veranlassungen dazu mitwirkend sein, wenn sie ihre Kinder in diese eine bestimmte Schule schicken sollten; Bedingungen, die ich nicht in Erörterung ziehen 1.“ Es hat also allerdings gerade dieser Umstand in mir die Meinung erregt, als sei es mehr oder weniger der Wunsch gewesen, die jüdi⸗ schen Kinder zu vereinigen, und dies scheint mir für die Erziehung der Kinder eben so nachtheilig, als es für die spätere Entwickelung derselben ungünstig wirken kann. Denn sie würden sich leicht von Kindheit an daran gewöhnen, sich abzusondern, während ich für wün⸗ schenswerth halte, daß sie so früh wie möglich unter die christliche Bevölkerung gemischt werden.

Marschall: Wir kommen nunmehr zur Abstimmung und zwar, da entgegengesetzte Bemerkungen stattgefunden haben, durch Aufstehen. Wer also dem Autrage der Abtheilung beistimmen will, wird es durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Es wird dem Antrage der Abtheilung beigestimmt.)

Referent (verliest):

8

8

„S§. 28. .“ Zur Theilnahme an dem christlichen Religions⸗Unterrichte sind die jüdischen Kinder nicht verpflichtet; eine jede Indenschaft ist aber ver⸗ bunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religions⸗ Unterrichte fehlt. Als besondere Religionslehrer können nur solche Personen zuge⸗ lassen werden, welche zur Ausübung eines Lehramtes vom Staate die Erlaubniß erhalten haben.“

Zur Erläuterung des §. 27 ist Folgendes zu bemerke:

Es sei denn, daß die Juden sich Dies war der Grund der

Herr Min ster gesagt hat, nämlich: daß ein ausdrückliches Bedürf⸗

Die Gründe, welche durch

Das Gutachten lautet: 4 „Mit §. 28 ist die Abtheilung und um so mehr einverstanden, als sie denselben so auslegt, daß die Kinder der Juden zwar nicht „verpflichtet“, aber mit Genehmigung ihrer Aeltern und Vormünder woyl befugt sind, dem christlichen Religions⸗Unterricht beizuwohnen; sie siellt nur anheim, ob dies vielleicht bei der Redaction noch deut⸗ Fer auszusprechen sein möchte. Die Kinder der Juden zwangsweise von dem christlichen Religions⸗Unterricht auszuschließen, kann offen⸗ bar die Absicht des Gesetzgebers nicht sein. Eben so ist die Abtheilung mit dem Inhalt dieses Paragraphen dahin einverstanden, daß den Juden nicht gerade die Anstellung eines besonderen Religions⸗Lehrers als ein Zwang auferlegt werden soll, wenn nur (wie der Paragraph angiebt) dafür gesorgt wird, daß es den Kindern nicht am nöthigen Religions⸗Unterricht fehle.

Eben so ist es gewiß angemessen, daß die Religions⸗Lehrer vom Staate geprüft werden und die zum Lehramt im Allgemeinen nöthi⸗ gen Kenntnisse nachweisen müssen. Ein Mehreres, namentlich der Nachweis der Kenntnisse in jüdischen Glaubenssachen, wird der b8 zwar nicht begehren, aber gewiß oft von den Juden gewünscht werden.

Um nun in dieser Beziehung, wenn solche Wünsche vorliegen, zur Erfüllung derselben eine Gelegenheit zu geben, an welcher es bis⸗ her in den meisten Fällen fehlt, schlägt die Abtheilung einstimmig vor, zu bestimmen, daß die vorstehend ad 18— 22 konstituirte Kom⸗ mission dergleichen Prüfungen jüdischer Religions⸗Lehrer auf den Wunsch der Synagogen⸗Vereine vorzunehmen und über den Erfolg derselben Bescheinigungen zu ertheilen befugt sein soll. Solche Be⸗ scheinigungen werden dann serbstredend keine offizielle Bedeutung ha⸗ ben und keine Staats⸗Approbation bekunden, dagegen aber doch viel⸗ leicht durch die Autorität der Mitglieder der Kommission für den Ver⸗ ein von großem Werth und Bedeutung sein.

Mit einem hierauf bezüglichen Zusatz wird der §. 28 von der Abtheilung zur Annahme empfohlen.“

Es wird also der Paragraph pure zur Annahme empfohlen.

Graf Botho zu Stolberg: Im Ganzen bin ich mit dem

Gutachten einverstanden, es ist mir aber aus dem Gutachten der an⸗

deren Kurie ein Passus aufgefallen, der mir modifizirt wünschens⸗

werth erschien. Ich wünsche zwar nicht, daß die Schulen der Juden durchaus abgetrennt werden, es ist auch ausgesprochen worden, daß sie Religions⸗-Unterricht bekommen sollen, es schien mir aber zweck⸗ müäßiger, wenn durch eine Modification des Antrags der anderen Kurje die größeren Synagogen⸗Gemeinden verbunden würden, einen Religionslehrer anzustellen, damit sie nicht ohne einen solchen verblei⸗ ben. Wäre dies letztere der Fall, so möchte dadurch der religiöse Indifferentismus befördert werden, und dies wünschte ich unter allen Umständen zu beseitigen.

Referent: Zunächst scheint es mir bedenklich, auf den Inhalt des Gutachtens der Abtheilung der anderen Kurie einzugehen, da wir nicht einmal wissen, ob nicht jene Kurie das Votum der Ab⸗ theilung verworfen hat. Zur Sache aber glaube ich, daß der Ab⸗ sicht des geehrten Redners durch den Inhalt des Gesetz⸗Entwurfs genügt ist. Der Staat verlangt nach diesem, daß für den Religions⸗ Unterricht aller jüdischen Kinder seitens der Synagogen⸗Gemeinden gesorgt werde, das wird bei den größeren Gemeinden ganz entschie⸗ den von selbst dahin führen, daß sie auch einen eigenen Religionsleh⸗ rer haben müssen, schon wegen der Zahl der Kinder. Wollte man es aber blos für die größeren Gemeinden festsetzen, dann müßte man eine gewisse Seelenzahl annehmen; dadurch würde denn aber ausge⸗ schlossen, was doch sehr wohl thunlich erscheint, daß ein Lehrer in zwei nahegelegenen, wenn auch größeren Orten unterrichtet, z. B. in Elberfeld und Barmen, deshalb möchte ich vorschlagen, es bei der Bestimmung des Gesetzes zu lassen.

Marschall: Findet der Vorschlag die Unterstützung von sechs Mitgliedern?

8

(Es geschieht.) 1

Referent: Die Abtheilung ist in Betreff des Zusatzes der Meinung, den Grundsatz festzuhalten, daß die Juden eine geduldete Religions⸗Gesellschaft sind. Der Staat verlangt also nur, daß der Religionslehrer überhaupt die allgemeine Qualification eines Leh rers habe, ob er im Talmud und dergleichen Dingen bewandert ist oder nicht, ist dem Staate gleichgültig. Die Abtheilung hat nur ge⸗ glaubt und Nachrichten darüber erhalten, wie die Juden sehr wün⸗ schen, daß ihnen Gelegenheit geboten werde, ihre Religionslehrer prüfen lassen zu können auch in Beziehung auf die Kenntnisse in ihrer Religion, und da nun durch die Weisheit des Gesetzgebers eine Kom⸗ mission angeordnet ist von jüdischen Gelehrten, so fragt es sich, ob diese nicht, auf den Wunsch der Vereine, auch in jenen Kenntnissen eraminiren und über den Erfolg ein Attest ausstellen können.

Minister Eichhorn: Gegen diesen Vorschlag findet kein Be⸗ denken statt; es ist allerdings der Wunsch aller größeren jüdischen Gemeinden, daß ihnen Gelegenheit gegeben werde, besondere Reli⸗ gionslehrer für ihre Jugend anzustellen. Hier in Berlin ist der An⸗ fang damit schon gemacht, es ist ein Privat⸗Seminar gegründet, woran ein sehr wackerer Mann thätig ist. In diesem jüdischen Se⸗ minar wird nur darauf gesehen, jüdische Religionslehrer zu bilden. Was der Staat seinerseits in Beziehung auf die Religionslehrer ver⸗ langt, ist weiter nichts, als die allgemeine didaktische Qualification ; auch die jüdischen Religionslehrer werden ihm diese nur nachzuweisen ha⸗ ben. Wenn dagegen der Wunsch der Juden dahin geht, daß eine be⸗ sondere Behörde eingerichtet werde, um ihre Lehrer in Beziehung auf Religions⸗Kenntnisse und die Fähigkeit, Religions⸗Unterricht zu er⸗ theilen, zu prüfen, so ist nicht das geringste Bedenken seitens des Staates dagegen vorhanden, die preußische Regierung erwartet je⸗ doch, daß ein solcher Vorschlag von den Juden gemacht werde. Die verehrliche Abtheilung glaubt, daß das geeignetste Prüfungs⸗ organ die Kommission wäre, die nach dem Vorschlage des Gesetzes für einen anderen Zweck eingerichtet werden soll. Bei Berathung der Sache seitens der Regierung hat man nicht daran gedacht, diese Kommission noch für andere Zwecke, als den im Gesetzentwurf ange⸗ gebenen, einzurichten. Da die Kommission wesentlich aus der Wahl der Juden selbst hervorgehen soll, so wird nichts im Wege stehen, daß man die letzteren bei Organisation der Kommission auch auf diesen Gesichtspunkt aufmerksam macht. Die Sache ist übrigens noch nicht vorbereitet. Der Vorschlag der verehrlichen Abtheilung würde daher jedenfalls von der Verwaltung näher zu prüfen und sodann würden die Juden selbst näher darüber zu hören sein.

Marschall: Die Abtheilung hat keinen bestimmten Vorschlag gemacht, sondern nur den Beitritt zu ihrer Ansicht empfohlen, und die Fassung der späteren Redaction des Gesetzes vorbehalten. Wir kommen zur Abstimmung. Der Paragraph selbst hat keine Bemerkung ver⸗ anlaßt und ist daher als angenommen anzusehen, nur in Bezug auf den weiteren Vorschlag ist noch eine Abstimmung erforderlich. Die⸗ jenigen also, die der Ansicht der Abtheilung beitreten, werden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Der Vorschlag wird angenommen.)

Referent liest vor:

Zur Unterhaltung der Ortsschulen haben die jüdisch laubens⸗ genossen in gleicher Weise und in gleichem Verhältnisse mit den christ⸗ lichen Gemeindegliedern den Gesetzen und bestehenden Verfassungen gemäß beizutragen.“

„§. 29 des Gutachtens. Eben so der §. 29, dessen Inhalt allgemein gültigen und gerech⸗ ten Prinzipien entspricht.) (§. 29 wird angenommen.)

Fürst B. Radziwill: Der folgende §. 30 gestattet den Ju⸗ den, eigene Schulen anzulegen, §. 29 hingegen läßt sie zu den Orts⸗ schulen beitragen und ich möchte also wissen, ob, im Fall eine solche jüdische Schule sich bildet, die Gemeinde dennoch zur Beisteuer für die Ortsschule verpflichtet sei.

Referent:

Das wird der folgende Paragraph ergeben. „S§. 30.

Eine Absonderung von den ordentlichen Ortsschulen können die jüdischen Glaubensgenossen der Regel nach nicht verlangen; doch ist den Juden gestattet, in eigenem Interesse auf Grund diesfälliger Vereinbarungen unter sich mit Genehmigung der Schulbehörden Pri⸗ vat⸗Lehranstalten nach den darüber bestehenden allgemeinen Bestim⸗ mungen einzurichten. Ist in einem Orte oder Schulbezirke eine an Zahl und Vermögensmitteln hinreichende christliche und jüdische Be⸗ völkerung vorhanden, um auch für die jüdischen Einwohner ohne de⸗ ren Ueberbürdung eine besondere öffentliche Schule anlegen zu können, so kann, wenn sonst im allgemeinen Schulinteresse Gründe dazu vorhanden sind, die Absonderung der jüdischen Glaubensgenossen zu einem eigenen Schulverbande auf den Antrag des Vorstandes der Judenschaft angeordnet werden.“

„Gutachten ad §. 30.

Daß es den Juden, welche in der Regel dem allgemeinen Schul⸗ verbande unterliegen, da, wo sie es wünschen und Mittel dazu haben, gestattet werde, sich auf ihre Kosten eigene Schulen zu stiften, ent— spricht den Grundsätzen der Billigkeit und der Parität, und die Ab⸗ theilung empfiehlt daher diesen Paragraph, so wie die §§. 31 und 32, zur Annahme; sie ist aber auch einstimmig der Ansicht, daß eine solche Bildung von besonderen Schulen stets dem freien Willen an⸗ heimgegeben bleiben solle, und beantragt daher, daß den Juden durch das Gesetz auch die Befugniß vorbehalten werden solle, die Sonder⸗ schule jeder Zeit wieder aufzugeben und sich der oder den allgemeinen Ortsschulen wieder anzuschließen, so bald auch nur die andererseits Betheiligten damit einverstanden sind, und ohne daß der Regierung dagegen ein Widerspruchsrecht zugestanden wird.“

Fürst Boguslaw Radziwill: Es ist hier gesagt worden: Eine Absonderung von den ordentlichen Ortsschulen können die jüdi⸗ schen Glaubensgenossen der Regel nach nicht verlangen. Ich würde der Ansicht sein, daß sie es in der Regel verlangen können, wenn se Nachweis führen, daß ihre Vermögens⸗Verhältnisse es ge⸗

atten.

Graf York: Es scheint ein Mißverständniß zu Grunde zu lie⸗ gen; denn es ist ja ausdrücklich in dem folgenden Satze gesagt, daß es geschehen könne, wenn hinreichende Mittel vorhanden sind und es der Wunsch der Synagogen⸗Gemeinde ist.

Fürst B. Radziwill: Dann begreife ich nicht, warum es vorher anders steht.

Graf York: Es ist die allgemeine Verpflichtung ausgesprochen, die für Juden und Christen gleich gilt, d. h. daß die Juden den übrigen christlichen Staatsbürgern gleichgestellt sins. Es ist ihnen hier nur die Berechtigung zugestanden worden, daß sie nicht gebunden bleiben sollen an die christlichen Schulen, wenn sie die Mittel zur Errichtung einer eigenen haben. Aehnliche Rechte haben die christli⸗ chen Staats-Unterthanen, so viel mir bekannt ist, für Errichtung konfessioneller Schulen.

Graf von Burghaus. Ueber ein Bedenken, welches sich mir in diesem Augeublick herausgestellt hat, möchte ich um Erläuterung bitten. Es ist nämlich gesagt, daß eine eigene Schule auf den An⸗ trag des Vorstandes der Judenschaft angeordnet werden könne. Es ist damit noch nicht ausgedrückt, daß sämmtliche Mitglieder der Ge⸗ meinde damit einverstanden sind; ich kann mir aber den Fall wohl denken, daß die Vorsteher es im jüdischen Interesse dringend wün⸗ schen, eine eigene Schule für ihre Judenschaft zu erhalten, ohne Rücksicht darauf, daß die Mitglieder nicht bemittelt genug sind, die Schule zu gründen, und daß auf den Antrag des Vorstandes gegen den Willen der einzelnen Einwohner eine Schule errichtet würde. Ich stelle anheim, ob das Bedenken so wichtig erscheint, um eine Ergänzung hinzuzufügen.

Referent Graf von Itzenplitz: Ich glaube, daß dies Beden⸗ ken durch die bereits acceptirte und im Gesetz enthaltene analoge Anwendung der Städte⸗Ordnung erledigt ist. Der Vorstand verhält sich zu den Repräsentanten, wie der Magistrat zu den Stadtver⸗ ordneten. Dritten Personen gegenüber wird die Stadt durch den Magistrat vertreten; daß er hierzu die Zustimmung! der Stadtver⸗ ordneten haben muß, versteht sich deshalb von selbst, weil diese die Mittel bewilligen müssen. Auch hier liegt die Bewilligung der Mit⸗ tel in der Hand der Repräsentanten. Der Vorstand kann daher nur auf Errichtung einer eigenen Schule autragen, wenn die Repräsen⸗ tanten damit einverstanden sind und die Mittel bewilligen: Und da Vorstand sowohl, wie Reptäsentanten aus der Wahl des Synagogen⸗Ver⸗ eines hervorgehen, so dürfte ihnen wohl dasselbe Vertrauen zu schenken sein, wie dem Magistrat und dend Stadtverordneten in den Städten.

Graf York: Ich werde mir die Bemerkung erlauben, daß es nicht blos darauf ankommt, daß es der Wunsch ist, sondern es müssen auch die Mittel dazu vorhanden und nachgewiesen sein.

Marschall: Es ist, wenn keine weitere Bemerkung gemacht wird, zum nächsten Paragraphen überzugehen.

Referent (liest vor:)

„6. 84 W ö

Die Regierung hat in solchem Falle über die beabsichtigte Schul⸗ trennung und den dazu entworfenen Einrichtungsplan die Kommunal⸗ Behörde des Orts und die übrigen Interessenten mit ihren Erklärun⸗ gen und Anträgen zu vernehmen.

§. 32.

Ergiebt sich hierbei ein allseitiges Einverständniß über die Zweck⸗ mäßigkeit der Schul⸗Abtrennung und über die Bedingungen der Aus⸗ führung, so ist die Regierung befugt, die entsprechenden Festsetzungen und Einrichtungen unmittelbar zu treffen.

Im Falle obwaltender Differenzen bleibt die Entscheidung dem Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten vorbehalten.“

§. 31 und 32 werden ohne Erinnerung zur Annahme em⸗ pfohlen.

(Es wird dagegen keine Bemerkung gemacht, und sind deshalb

die eenhe als angenommen zu betrachten.)

Referent verliest: 1A111““ sh 111““]

ng.

1 Montag den 21en Juni.

8 wohnern des Schul⸗Bezirks allein ob.

,§. 33.

Eine solche, nach §8. 30 I2 errichtete jüdische Schule, in wel⸗ cher die Unterrichts⸗Sprache die deutsche sein 8 . Fer.e schaften und Rechte einer öffentlichen Ortsschule. Insbesondere gel⸗ ten dabei folgende nähere Bestimmungen: 1—

a) Die Errichtung und Unterhaltung dieser Schule liegt in Er⸗ mangelung einer anderweitigen Vereinbarung den jüdischen Ein⸗ b Die Aufbringung der erforderlichen Kosten wird nach Maßgabe der Bestimmung des §. 23 bewirkt. Wo die Unterhaltung der Orts⸗Schulen eine Last der bürger⸗ lichen Gemeinde ist, haben die jüdischen V 2 im Falle der Errichtung einer eigenen öffentlichen Schule eine Beihülfe aus Kommunalmitteln zu fordern, deren Höhe, unter Berück⸗ sichtigung des Betrages der Kommunal⸗Abgaben der jüdischen Einwohner, der aus den Kommunal⸗Kassen für das Ortsschul⸗ wesen sonst gemachten Verwendungen und der Erleichterung, welche dem Kommunal⸗Schulwesen aus der Vereinigung der jüdischen Kinder in eine besondere jüdische Schule erwächst, zu bemessen und in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung von den Ministern der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten und des Innern festzusetzen ist. Die jüdischen Glaubensgenossen fentliche jüdische Schule unterhalten, sowohl von der Ent⸗ richtung des Schulgeldes, als auch von allen unmittelbaren, persönlichen Leistungen zur Unterhaltung der ordentlichen Orts- schulen frei. Der Besuch der öffentlichen jüdischen Schulen bleibt auf die jüdischen Kinder beschränkt.“ Das Gutachten lautet:

werden, wenn sie eine öf⸗

8*

Der Inhalt des §. 33 ergiebt sich aus allgemein gültigen billi⸗ gen Grundsätzen, und schlägt die Abtheilung vor, denselben unverän⸗ dert anzunehmen.

Die Abtheilung ist auch damit einverstanden, daß (§. 33 ad d) die jüdischen Schulen nur von Kindern dieser Kon⸗ fession besucht werden dürfen.“

Prinz Biron von Curland: In den heißt es:

„Es folgt hieraus, daß die an öffentlichen Schulen fungirenden jüdischen Lehrer auf diejenigen Vorrechte, welche den christlichen Lehrern zustehen, wie auf die Befreiung von der Zahlung der Klassen⸗ steuer und von den Kommunal⸗Lasten, keinen Anspruch zu machen haben. Eines besonderen Vorbehaltes bedarf es indeß in dieser Beziehung nicht, weil die jüdischen Lehrer, auch wenn sie an öffentlichen jüdischen Schulen angestellt sind, nicht den Charakter als mittelbare Staatsbeamte haben. agegen versteht es sich von selbst, daß die an öffentlichen jüdischen Schulen angestellten Lehrer nicht willkürlich entlassen werden dürfen, sondern so lange als öffentliche Elementarlehrer anzusehen sind, bis die Regierung sich veranlaßt sieht, ihre Entlassung im verfassungsmäßigen Dis⸗ ziplinarwege auszusprechen.

Es fragt sich,

ob der jüdische Religions⸗Unterricht in den Lehrplan der öffentlichen jüdischen Schulen aufgenommen werden darf, oder ob derselbe den jüdischen Gemeinden zur besonderen Veranstaltung überlassen bleiben soll? Streng genommen, ist die Ausschließung des Religions⸗Unterrichts von dem Lehrplan der für jüdische Glaubensgenossen bestimmten öffent!ichrn Ortsschulen lediglich eine Folge des allgemeinen Grund⸗ satzes über das Verhältniß der Juden als einer blos geduldeten Religions⸗Gesellschaft, von welchem Grundsatze es abzuweichen scheint, wenn in der Elementarschule, als einer zu öffentlichen Rechten bestehenden Anstalt, auch der jüdische Religions⸗Unter⸗ richt ertheilt wird. Es war hierbei indeß schon immer voraus⸗ gesetzt, daß die Juden sich des Lokals und des Lehrer⸗Personals der Elementarschule auch zu den Privat⸗Lehrstunden in der Reli⸗ gion, in einer praktisch sonach ziemlich auf dasselbe hinausgehenden Art, bedienen könnten und würden. Um so weniger scheint es einem Bedenken zu unterliegen, daß, nachdem inmittelst auch in einem Spezialfalle mit einer Abweichung von jenem Grundsatze vorgegangen ist, die Aufnahme des Religions⸗Unterrichts in den Lehrplan einer öffentlichen jüdischen Schule, ohne ausdrückliche Bestimmung hierüber in dem zu erlassenden Gesetze, nachgegeben werde.

Endlich ist noch zu bemerken, daß die besonderen jüdischen Schulen, namentlich auch in Betreff des Schulzwanges, dieselbe Behandlung wie die christlichen Schulen werden zu erwarten haben.“ Ich wollte den Antrag stellen, ob nicht den jüdischen Lehrern

auch die Rechte zugestanden werden dürften, die den christlichen Leh⸗ rern zustehen. Ich habe mich in der Abtheilung mit meinem Autrage in der Minorität befunden, ein verehrter Freund war mir damals beigetreten, und ich vermisse leider in dem Gutachten der Abtheilung die Erwähnung dieses Passus. Ich glaube, es liege in der Gerech- tigkeit, daß den jüdischen Lehrern auch die Vorrechte zu Theil wer- den, welche die christlichen Lehrer zu beanspruchen berechtigt sind. Ich trage demnach darauf an, ie jüdischen Lehrer von der Klassen⸗

Motiven zu §. 33

daß die j Steuer und den Kommunallasten gleich den anderen Lehrern befreit sein möchten. 8 een Marschall: Es fragt sich, ob der Antrag Unterstützung findet? (Wird hinreichend unterstützt.) Referent: Der Antrag ist also gerichtet? Wenn ich bitten dürfte, ihn nochmals vernehmen zu können. 8 Prinz Biron von Curland: Auf Befreiung der jüdischen Lehrer von der Klassensteuer und den b“ gleich den anderen Lehrern. 88 Minister Eichhorn: Ich muß bemerken, daß das Prinzip der Gleichstellung hier nicht in Anwendung kommt. Denn auch die ge⸗ duldeten christlichen Religions⸗Gesellschaften haben das Recht, Privat⸗ und öffentliche Schulen anzulegen, ohne daß bis jetzt ihre Lehrer dieselben Vorrechte genössen, wie die Lehrer. der anderen öf⸗ fentlichen Schulen der anerkannten christlichen Religions⸗Parteien. Graf York: Ich erlaube mir darauf zu erwiedern, daß darüber kein Berathungs⸗Gegenstand vorliegt. Falls bei den christlichen Leh⸗ rern der geduldeten Kirchen Bedenken obwalteten, würde ich, falls es der Berathung anheimgegeben würde, dafür stimmen, daß auch die nur geduldeten christlichen Sekten dieselben Rechte hätten, wie die an-⸗ erkannten Konfessionen. Ich kann mich jedoch hier nur an das hal- ten, was der Kurie jetzt vorliegt, und dies betrifft nur die jüdischen 8 Lehrer. Ich habe schon in der Abtheilung meinen verehrten fürstli⸗ chen Freund aus Schlesien unterstützt, und ich muß auch jetzt dafür stimmen, daß den jüdischen Lehrern dieselben Vorrechte zu Theil wer⸗ den, wie den christlichen, da es, wenn auch von nicht erheblicher ma⸗ terieller Wichtigkeit, doch der Rechtsgleichheit halber bedeutend ist.