1847 / 170 p. 8 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

von Krosigk: Es ist nicht von Lehrern christlicher Dissidenten

die Rede, sondern von den Privatlehrern christlicher Konfesstonen. See Leen Ich bitte um Entschuldigung; es war die Rede von den rern der geduldeten Sekten. 2 Staats⸗Minister Eichhorn: Allerdings meinte ich die christ⸗ lichen geduldeten Religions⸗Gesellschaften. So wie die Geistlichen der geduldeten christlichen Religions⸗Gesellschaften nicht die Vorrechte haben, wie die der anerkannten Religions⸗Partei, so haben auch die

Schullehrer dieser blos geduldeten Sekten diese Vorrechte nicht. von Krosigk: Aber die Privatlehrer der herrschenden Kirche

haben sie auch nicht. 8 Referent: Ich habe gegen den Vorschlag des Prinzen Biron nichts zu erinnern, ich bemerke nur, daß, wenn auch hier nicht die Rede ist von den Schullehrern der Dissidenten⸗Gemeinden oder der nur geduldeten Religions⸗Gesellschaften, wie der Herrnhuter oder Mennoniken, doch die Folge davon unbedenklich sein wird, daß diese dieselben Ansprüche machen würden, wogegen ich freilich auch nichts zu erinnern hätte. Danach würde ich mir den Vorschlag erlauben, wenn die Kurie den Antrag annimmt, derselbe so gestellt würde, da die jüdischen Lehrer die beregten Begünstigungen nur, insoweit und so lange genießen sollen, als die christlichen Lehrer gleiche Vor⸗ rechte besitz. Denn wie wir aus dem Entwurf zur Einkommen⸗ steuer ersehen haben, geht die Tendenz dahin, auch den christlichen

Lehrern diese Vorrechte zu entziehen.

von Massenbach: Ich wollte mir die Bemerkung erlauben, daß die Mennoniten und Herrnhuter nicht zu den geduldeten, sondern anerkannten Sekten gehören. Referent: Ich beziehe mich auf das Religions⸗Edikt von 1788. Marschall: Wire kemmen zur Abstimmung, und zwar zuerst über den Antrag der Abtheilung, welcher dahin geht, den Pa⸗ ragraphen des Gesetz⸗Entwurfs anzunehmen. Es ist keine ent⸗ gegenstehende Bemerkung gemacht, und der Paragraph wird also als angenommen zu betrachten sein. Es wird nun die Abstimmung er⸗

folgen über den Vorschag, der von dem Prinzen Biron gemacht ist, und diejenigen, die diesem Vorschlage beitreten wollen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben. 3

* (Es erhebt sich keine Majorität dafür.)

(Ein Mitglied bittet ums Wort.) 1

Wir sind in der Abstimmung begriffen, und der Vorschlag ist nicht angenommen worden. Wir kommen nun zum nächsten Paragraphen. Referent (liest vor):

MNach vollendeter Schulbildung der jüdischen Knaben haben die Vorsteher der Judenschaft unter eigener Verantwortlichkeit dafür zu sorgen, daß jeder Knabe ein nützliches Gewerbe erlerne oder sich auf wissenschaftlichen Lehranstalten einem höheren Berufe widme, und daß keiner derselben zum Handel oder Gewerbebetriebe im Umherziehen gebraucht werde. Sie haben sich deshalb zunächst mit den Vätern oder Vormündern zu vernehmen; wenn aber auf diesem Wege der Zweck nicht erreicht wird, so haben sie ihre Anträge an den betref⸗ fenden Magistrat, resp. an den Kreis⸗Landrath zu richten, welcher die Väter oder Vormünder, Letztere unter Vernehmung mit der oberen vormundschaftlichen Behörde, anzuhalten hat, daß den Knaben die erforderliche Vorbereitung für einen wissenschaftlichen oder künstleri⸗ schen Beruf, oder für den Betrieb des Landbaues oder eines anderen stehenden Gewerbes zu Theil werde.

Gegen die nach dem Gesetz⸗Entwurf beabsichtigte Fassung des §. 34. haben sich wiederum vielfache Bedenken erhoben. Man findet darin wieder eine Heranziehung des Vorstandes der Vereine zu bür⸗ gerlichen, fast polizeilichen Geschäften und eine Verletzung der Rechte der Aeltern, über die Zukunft ihrer Kinder zu bestimmen. Man glaubt, daß die Vorstände diese Verpflichtung doch ohne Liebe erfüllen wer den, und daß dann ein erheblicher Erfolg nicht zu hoffen sei.

Diese Gründe haben auch die Minorität der Abtheilung veran laßt, auf Weglassung dieses ganzen Paragraphen anzutragen.

Die Majorität von 5 gegen 2 Stimmen hat sich jedoch diesem Antrage nicht angeschlossen; sie hat erwogen, daß das Gesetz von 1833 für das Größherzogthum Posen, §. 13, eine ähnliche Bestim⸗ mung enthält, und Gelegenheit gefunden, sich darüber zu informiren, daß diese Bestimmung dort günstige Erfolge gehabt hat; sie hat ferner erwogen, daß dieser Paragraph von dem Vorstande des Ver⸗ eins doch eigentlich nichts als Rath und moralische Einwirkung ver⸗ lange, welcher von einer Stelle, welche religiöse und Schul⸗Interessen verwalte, wohl begehrt werden könne; sie hat sich aber freilich auch nicht verhehlt, daß die beabsichtigte Fassung dieses Paragraphen keine ganz glückliche sei, und theilweis zu den Erinnerungen Veranlassung gegeben habe, welche diese Gesetz⸗Stelle hervorgerufen hat.

Die Majorität der Abtheilung schlägt daher vor, diesen Para⸗ graphen zwar beizubehalten, dessen ersten Satz aber möglicherweise

dahin zu fassen: 8

‚Nach vollendeter Schulbildung der jüdischen Knaben haben die Vorsteher des Vereins durch Rath und Zuspruch dahin zu wirken, daß jeder Knabe ein nützliches Gewerbe erlerne oder sich auf wissenschaftlichen Lehranstalten einem höheren Berufe widme, und ECE111 . 7 - . .

daß keiner derselben zum Gewerbe⸗Betrieb im Umherziehen ge⸗ braucht werde.“

Sie haben sich (u. s. w.)“

„Fürst Wilhelm Radziwill: Ich fühle mich verpflichtet, die Ansicht der Minorität zu vertreten, da aber auch mein Kollege aus Schlesien in dieser Angelegenheit sprechen will, so will ich ihm das Wort überlassen.

Graf York verzichtet auf das Wort zu seinen Gunsten.) „Wir 18 Beide gegen den Paragraphen gestimmt, weil wir eine beden . Ausdehnung des Bevormundungs⸗Prinzips in demsel⸗ ben erkannt haben, gegen welche wir das Junere der Familien jeden⸗ falls geschützt wissen wollten. Ich glaube auch nicht, daß die Be⸗ stimmungen des Paragraphen von praktischer Bedeutung sein würden, wenn sie beibehalten würden. Denn wenn der Vorstand der Syna⸗ gogen⸗Vereine dazu verpflichtet wird, so läßt sich erwarten, daß er den Paragraphen gar nicht oder nur mit üblem Willen zur Ausfüh⸗ rung hringen werde. GFrogf von York: Ich wollte doch bemerken, daß, wenn auf die Wirkung des Gesetzes vom Jahre 1833 auf die Juden im Groß⸗ herz gthum Posen Bezug genommen wird, dies insofern für die Juden in den anderen Provinzen der Monarchie etwas vielleicht Verletzendes doch gewiß Zurücksetzendes hat, da es anerkannt worden ist, daß die größere Zahl der Juden im Posenschen noch auf einer sehr niedrigen Stufe der Kultur steht. Man hat daher geglaubt, hier zu Hülfe kommen zu müssen, und einer Geringschätzung der weiteren Erziehung hat abstellen wollen. Ich glaube, daß dies bei den anderen Juden nicht nöthig scheint, denn so viel mir bekaunt ist, sind sie in der Er⸗ liehung ihrer Kinder sehr sorgfältig.

„Graf von Dyhrn: Ich kann mich auch nur der Minorität anschließen und würde glauben, daß eine solche Bevormundung zu weit in die Familig eindringt, wenn die Kinder durch die Polizei⸗Be⸗ hann ihrem Beruf zugewiesen werden sollen. Denn es ist in dem

aglichen Paragraßhen nich nur der Vorstand der Judengemeinde emeint, welcher 8 soll, sondern ihm die Macht gegeben, die Polnes⸗eharte zum Einschreiten aufzatrufen.

Fürst zu Lynar: Auch ich schleße mich der Ansicht der Mi⸗

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norität an, wveil ich in Religionsfragen dem Prinzipe der Parität allerwärts Geltung zu derscheffen wünsche und ich nicht einzusehen vermag, weshalb die Juden hier anders gestellt werden sollen, als ihre christlichen Mitbürger. Jede Bevormundunglselbstständiger Men⸗ schen ist Verletzung. 15

iüee 8.. die Mitglieder der Majorität in der Abthei⸗ lung nicht das Wort ergreifen, so sehe ich mich genöthigt, die An⸗ sicht der Majorität zu vertheidigen. Es handelt sich um einen wich⸗ tigen Gegenstand und nicht blos darum, daß die Judenkinder sorgsam erzogen werden, denn in dieser Beziehung würde den Juden kein Vorwurf zu machen sein, sondern darum: Dahin zu wirken, daß die

„₰

Juden mehr vom Handel ablassen und Gewerbe betreiben, Grund⸗ stücke erwerben oder eine Kunst erlernen, und in dieser Beziehung ist eine Einwirkung auch außerhalb des Großherzogthums Posen nicht überflüssig, namentlich in den Landestheilen, wo sich bisher auch au⸗ ßer dem Großherzogthume Posen die Juden bis auf den heutigen Tag in gedrückten Verhältnissen befanden, und da glaube ich, daß es nothwendig und praktisch ist, auch dort darauf hinzuwirken, daß sie Gewerbe treiben und Grundstücke erwerben. Nun begehrt der Vor⸗ schlag, das dieß von dem Vorstande der Synagogen⸗Vereine geschehen soll, weiter nichts als eine rathende und gütliche Einwirkung, und wenn dieser Rath keine Einwirkung hat, so soll⸗ der Polizei⸗Behörde Anzeige gemacht werden, damit sie weiter dafür sorgen kann. Wie dies geschieht, das ergiebt der Paragraph. Eiest die betreffende Stelle vor.) Ich glaube, daß eine solche Einwirkung, die sich in Posen praktisch nützlich erwiesen hat (denn der Gewerbe⸗Betrieb hat dort unter den Juden sehr zugenommen, wenn auch nicht noch in gleichem Maße der Ackerbau), wohl allgemein zu empfehlen ist. 8; Graf zu Solms⸗Baruth: Der größte Theil der jüdischen Bevölkerung beschäftigt sich mit dem Handel, und es hat der Majo⸗ rität vorgeschwebt, daß es nur erfreulich und ersprießlich für die Bildung der Juden sein würde, wenn sie mehr und mehr von diesem Hange abge⸗ zogen und zu den übrigen Beschäftigungen hinübergezogen würden. Da aber die Aeltern selbst sich mehrentheils mit diesem Gewerbe beschäf⸗ tigen, so liegt es sehr nahe, daß sie auch die Kinder demselben zu⸗ wenden. Ich glaube aber, daß es nur wohlthätig sein kann, wenn, wie gesagt, die jüdische Jugend sich einem anderen Berufe zuwendet und namentlich vom Handel im Umherziehen abgeleitet werde, und es ist die Majorität von dem Gesichtspunkte ausgegangen, daß eine Ermahnung der Aeltern durch den Vorstand der Synagogen⸗Vereine sehr wohlthnend und ganz an seinem Orte sein wird, damit die Kinder zu anderen Beschäftigungen angehalten werden. Von diesem Gesichts⸗ punkte ausgehend, glaubte man, daß ein wohlmeinender Rath vor⸗ theilhaft und überzeugend für die Aeltern sein wird, weil in neuerer Zeit hier und da die Kinder der Juden angefangen haben, sich an⸗ deren Gewerben zuzuwenden, dies sich aber nur vortheilhaft zeigen wird; man glaubte der künftigen jüdischen Bevölkerung einen größe ren Sporn zu geben, wenn man sie auf diese Weise zu anderen Ge⸗ werben veranlaßte. Dies ist der Gesichtspunkt, aus welchem wir diese scheinbare Beschränkung befürwortet haben. 1 Geb. Regierungs⸗Rath Schröner: Es wird zu beachten sein, daß in einzelnen Landestheilen noch ähnliche Verhältnisse obwalten, wie im Großherzogthum Posen, z. B. in Westpreußen, in Westfalen, wo die Juden sich theilweise noch in einem Zustande befinden, der es dringend wünschenswerth macht, sie vom Handel im Umheriehen abzuziehen, wie der Gesetz⸗Entwurf beabsichtigt. Die dem Gesetz⸗ Euntwurse beigefügte Anlage B. ergiebt aber auch im Allgemeinen, daß sich unter den Juden bereits der ZäSste⸗ dem Handel im Umher⸗ ziehen hingiebt, während unter den übrigen Einwohnern nur etwa der 1000)ste sich dieser Beschäftigung widmet. Daß der Handel im Umher⸗ ziehen der sozialen Verbesserung der Juden entgegensteht, nehmen die Lan⸗ des⸗Justiz Kollegien in ihren Aeußerungen, welche in der Beilage B. der Denkschrift mitgetheilt sind, übereinstimmend an. Auch die Re⸗ gierungen haben dies in ihren Berichten bemerkt. Selbst in dem be⸗ reits früher vom Herrn Grafen York in Bezug genommenen, in der hiesigen Vossischen Zeitung Nr. 106 d. J. abgedruckten Aufsatze zur

Vertheidigung der Juden gegen etwa nachtheilige Folgerungen aus

den Prozeß⸗Tabellen ist hervorgehoben, daß die verschiedenartigen Berufsarten auch einen ungleichartigen Reiz zum Verbrechen bedingten, daß die christliche Bevölkerung zu drei Viertheilen aus Landbauern bestehe, die Inden dagegen fast sämmtlich den gewerbtreibenden Klassen angehörten,

woran die Frage geknüpft wird: 8 welchem Stande die Versuchung näher liege, als dem Kaufmann, dem Krämer, dem Handwerker, deren Eristenz von ihrem Witz, von ih rer Erfindungsgabe abhänge, die das Veränderliche, Flüchtige zu besorgen hätten, während der Landmann auf das Bleibende, Un veränderliche gestellt sei. 8

Dem Gesetz⸗Entwurfe liegt eine so weit gehende Voraussetzung nicht zum Grunde; derselbe beabsichtigt hauptsächlich nur, die Juden vom Handel im Umher, jehen abzulenken. Jene Gründe möchten es aber jedenfalls räthlich machen, daß den Juden selbst die Mittel dar⸗ geboten werden, auf die jüngere Generation einzuwirken und solche von dem überwiegenden Hange zum Hausirhandel abzuleiten, wie dies in der Provinz Posen erzielt ist, woselbst die Juden unter dem Ein⸗ flusse der Verordnung vom 1. Juni 1833 sich bereits zahlreich ande⸗ ren Gewerben zugewendet haben. 8 1

Graf von York: Ich wünsche sehr lebhaft, daß die Juden sich einem anderen Gewerbe als dem Handel im Umherziehen widmen, ich habe auch nichts dagegen, daß sie davon möglichst abgelenkt wer⸗ den, sondern ich habe mich nur gegen das Mittel, welches dazu an⸗ gewendet werden soll, nämlich das Einmischen der Polizei in die in⸗ nersten Familien⸗Verhältnisse, ausgesprochen. Wenn aber den Juden größere Freiheit zugestanden wird, alsdann wird es sich auch von selbst verstehen, daß sie sich mehr und mehr dem Gewerbe und dem Ackerban zuwenden werden, was jetzt freilich nur in geringem Maße der Fall ist, indessen wer da weiß, in welcher schwierigen Lage ein Jude sich befindet, der jetzt ein Ackerstück ankauft und bewirthschaftet, der wird es begreifen, warum sie sich zur Zeit von dirser Beschäfti⸗ gung noch zurückziehen. In zu gewährender größerer Freiheit und Anerkennung ist die beste Abhülfe zu finvden.

Graf von Zieten: Wenn durch den §. 34 die Kinder armer und ungebildeter Juden, denn von diesen kann natürlich nur die Rede sein, von dem Lieblingsgewerbe ihrer Väter, vom Handel oder vom sogenannten Schacher, abgelritet werden sollen, um sie den christlichen Geschäften zuzuführen, so würde dieser Paragraph gerade die ent⸗ gegengesetzte Wirkung haben, indem man im Allgemeinen immer mit Widerwillen das thut, wozu man durch Zwang angehalten, vorzüglich wenn dieser von der Polizei⸗Behörde ausgeübt wird, und ich würde demnach den Wegfall dieses ganzen Paragraphen beantragen,

Referent: Die Ansicht des letzten Redners hat die Erfahrung im Posenschen gegen sich. Ich kann auch nicht zugeben, daß, wie der Redner sagte, die Anordnung des Gesetz⸗Vorschlages kein Ge⸗ winn sein würde. Dieselbe würde der Behörde oder dem Amtmann doch immer Veranlassung geben können, den Vorstand des Vereins kommen zu lassen und 8, zu fragen: „Wie kommt es, daß eure Kinder fast alle noch Schacher treiben, ihr werdet mir Bericht dar⸗ über erstatten“; ist eine solche Bestimmung, wie das Gesetz vorschlägt, nicht vorhanden: so kann der Vorstand antwonten: daß dies nicht zu den Geschäften des Vereins gehöre; ist aber eine solche Bestimmung

vorhanden, so kann eine dergleichen Antwort nicht erfolgen, und der Vorstand ist gehalten, darüber Auskunft zu geben und Bericht zu er⸗ statten.

Marschall: Wir kommen zur Abstimmung. Diejenigen, welche dem Antrage der Abtheilung beitreten, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Eine Majorität entscheidet sich für die Annahme.)

Referent: Der nächste Paragraph führt uns auf ein weites Feld, welches wir heute kaum zu Ende bringen werden. Er betrifft die Zulassung der Inden zu öffentlichen Aemtern.

§. 35.

Zu unmittelbaren Staats⸗Aemtern sollen die Juden insoweit’ zugelassen werden, als sie sich durch den Dienst im stehenden Heere verfassungsmäßig Civil⸗Versorgungs⸗Ansprüche erworben haben und mit den ihnen zu übertragenden Civil⸗ und Militairdiensten nicht die Ausübung einer obrigkeitlichen Autorität verbunden ist.

§. 35 des Gutachtens.

„Der §. 35 des Gesetzes ist wohl der wichtigste, aber auch zu⸗ gleich bestrittenste und vielleicht schwierigste des vorliegenden Gesetzes. Derselbe spricht aber von mehreren Gegenständen, welche besonders abgehandelt werden müssen.

1) Von der Zulassung der Juden zum Staatsdienst (abgesehen von Lehr⸗ und Schul⸗Aemtern); 2*

2) von deren Zulassung zu mittelbaren Staats⸗ und Kommunal⸗ Aemtern; 8 von deren Bestellung zu Schiedsmännern und Justiz⸗Kommis⸗ sarien; von deren Zulassung zu akademischen Lehr⸗Aemtern

und endlich von deren Ernennung oder Wahl zu Lehrern bei Gymnasien und Schul⸗Anstalten.

Es wird nothwendig sein, bei der Erörterung dieser Gegen⸗ stände die Bestimmungen des Edikts vom 11. März 1812 zu verge⸗ genwärtigen.

Die §§. 8 und 9 dieses Gesetzes lauten:

Di

Schul⸗ auch Gemeinde⸗Aemter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten, b 8

8 0 . 8 278 . Inwiefern die Juden zu ande öffentlichen Bedienungen und Staats⸗Aemtern zugelassen werden können, behalten wir uns vor, in der Folge der Zeit gesetzlich zu be⸗ stimmen.

Hieraus ergiebt sich zunächst: Rücksichtlich der unmittelbaren Staats⸗Aemter, daß in Beziehung auf diese das Weitere vorbehalten und den Juden bestimmte Zusagen nicht gemacht worden sind. Der Gesetzgeber hat hier freie Hand. Der Gesetz⸗ Vorschlag sichert den Juden die Anstellungen zu, für welche der Anspruch durch Militair⸗Dienst und Civil⸗ Versorgungs⸗Ansprüche verfassungsmäßig erworben

wird, insofern mit diesen Aemtern nicht „obrigkeitliche

Autorität“ verbunden ist. Ein Reskript der König⸗ lichen Ministerien des Innern und der Finanzen vom 21. März 1846 hat hierüber auch schon die Behörden mit Anweisung versehen und näher und wohl bestimm⸗ ter und besser gesagt, daß die Juden in Folge von Militair⸗Versorgungs⸗Ansprüchen zu solchen Aemtern zugelassen werden könnten, mit welchen keine richterliche, polizeiliche oder erekutive Gewalt verbunden ist. Diese Bestimmung ist wohl ein Korrelat der Anordnung, daß die Juden jetzt allgemein zum Mititairdienst verpflichtet worden sind. Da man ihnen die Heerespflicht Auferlegte, wollte man auch den invalide gewordenen oder soust durch langen und treuen Militairdienst verdienten Inden nich die Aemter vorenthalten, welche in der Regel verdiente Soldaten als Civil-Versorgung gegeben werden. Welch Aemter dies sind, ist im Allgemeinen bekannt, es sie dies Secretair, Schreiber⸗, Schirrmeister⸗, Boten⸗ ähnliche Stellen, sie alle aufzuzählen, würde in die suistik verfallen; dem preußischen Staatsbeamten und auch dem Publikum sind solche genugsam bekannt, und diese der Juden nicht vorzuenthalten, erscheint schon als Korrela der Heerespflicht billig, auch sind davon Mißstände nich zu befürchten, und die Abtheilung theilt insoweit ganz die Ansicht und den Inhalt des Gesetz⸗ Entwurfs. Wenn dabei Aemter mit richterlicher, polizeiliche und exekutiver Gewalt ausgeschlossen worden sind, s führt dies auf die Erörterung über, in wie weit über⸗ haupt Juden zum höberen Staatsdienst zugelassen und ihnen Aemter gegeben werden können, durch welche si zur Obrigkeit über Christen bestellt werden. 1 Die Ansichten sind hierüber in der Abtheilung getheilt gewesen die Minorität ist der Ansicht, daß die Juden zu allen Militair⸗ un Civil- Aemtern zugelassen werden könnten und sollten, insofern solch nicht die christliche Kirche tangiren; sie begründet dies dadurch, daß im letzten Freiheitskriege bekanntlich einige Juden zu Offizieren be fördert worden sind und theilweise noch jetzt als solche in der Armee dienen. Die Minorität folgert hieraus, daß, wer zum Offizier im Kriege tauglich sei, auch zu allen Aemtern befähigt erscheinen müsse;

sie behauptet ferner, daß es vom sittlichen Standpunkte aus nicht gerechtfertigt erscheine, einen Staatsbürger von der Ausübung seiner

Rechte, seines Glaubens wegen, auszuschließen.

Im Gegensatz dieser Ansicht hält es die Majorität der Abthei⸗ lung nicht für thunlich, den Juden, abgesehen von den Militair Versorgungs⸗Posten, Staats⸗Aemter, und namentlich solche mit rich⸗- terlicher, polizeilicher oder exekutiver Gewalt, zu übertragen.

Der ganze preußische Staat und dessen Verwaltung beruht auf Grundsätzen, welche unverkennbar aus dem Christenthum hergeleitet sind; an dieser Regierung Männer Theil nehmen zu lassen, welche einer Religions⸗Partei angehören, deren Grundsätze der Mehrzah der Einwohner des preußischen Staates fremd sind, erscheint nich thunlich; die christliche Bevölkerung möchte sich auch ungern eine jü⸗ dische Obrigkeit gefallen lassen. Alle⸗ Handhabung der Obrigkeit muß wohl in unserem Lande, welches neben 206,000 Juden von eircs 15,000,000 Christen bewohnt wird, auf der Grundlage der christlichen Lehre und Moral beruhen, auf der Lehre: daß man auch dem Feind vergeben und ihm wohlthun soll. —. Ob die Juden sich auch zu die⸗ ser Lehre bekennen, ist Manchen zweifelhaft, noch Mehreren unbekannt

Außerdem steht jetzt bei uns die Staats⸗ Verwaltung noch m vielfacher unmittelbarer Beziehung zur evangelischen oder katholischen Kirche, und die Verhältnisse der konfessionellen Elementarschulen stehen mit der Kirche in enger Verbindung. An den Functionen dieser Art kann doch wohl ein Jude nicht Theil nehmen; ein jüdischer Landrath würde bei allen Aufträgen in Kirchen⸗ und Schulsachen eines Ver⸗ treters bedürfen, ein jüdischer Regierungsrath fast in jeder Sitzung wegen des Vorkommens von Vorträgen dieser Art das Zimmer ver⸗ lassen oder sich des Stimmens enthalten müssen. Noch höhere jüdi⸗ sche Beamte könnten möglicherweise ihr Ansehen dazu brauchen, die

Sie (die Juden) können daher akademische Lehr⸗ und

Interessen des jüdischen Glaubens zu fördern, und damit möchten die 15 Millionen christlicher Unterthanen schwerlich zufrieden sein.

Ferner bleibt zu beachten, daß in der jetzigen preußischen Mo⸗ narchie keine Bürean⸗Herrschaft mit absetzbaren Beamten besteht, die unbedingt den Befehlen der Vorgesetzten gehorchen müssen. In un⸗ seren richterlichen und administrativen Kollegien entscheidet das Vo⸗ tum, was sich kaum immer von persönlichen Ansichten frei erhalten läßt.

8 In Nord⸗Amerika ist die Verwaltung des Staats gänzlich von den kirchlichen und Schul⸗Verhältnissen gesondert, im preußischen Staate verhält sich dies anders, und kann so leicht nicht geändert werden.

Unter den obwaltenden Verhältnissen muß es daher unthunlich.

erscheinen, hier bei uns die Christen durch Juden regieren zu lassen. Zieht man die Verhältnisse des Heeres in Erwägung, so sind

alle Beförderungen in diesem lediglich Sache des Landesherrn. Hat

dieser in einzelnen Fällen tapfere oder verdiente Juden zu Offizieren befördert, so steht es ihm selbstredend frei, dies auch künftig wieder zu thun, ein Zusatz zu vorliegendem Gesetz kann hierüber nichts be⸗ stimmen, weder Ansprüche geben, noch nehmen.

Aus diesem Grunde scheint es nach der Ansicht der Majorität der Abtheilung am besten, wenn das Gesetz über die Beförderung von Juden zu Militair⸗Chargen weder positiv noch negativ etwas enthält. Es erscheint der Abtheilung außerdem der Ausdruck:

„Ausübung einer obrigkeitlichen Autorität“,

zu unbestimmt und zu weitgreifend, und es schlägt dieselbe daher

vor, den Satz wegen Zulassung von Juden zum Staatsdienste so zu

fassen: „Zu unmittelbaren Staats⸗Aemtern sollen die Juden nur insoweit zugelassen werden, als sie sich durch den Dienst im stehenden Heere verfassungsmäßig Civil⸗Versorgungs⸗An⸗ sprüche erworben haben, und mit den ihnen hiernach zu ibertragenden Aemtern, nicht die Ausübung einer rich⸗ terlichen, polizeilichen oder exekutiven Gewalt verbunden ist. 777

Marschall: Die Berathung wird sich zunächst auf diesen er⸗ sten Satz zu beschränken haben.

Referent: Ich habe etwas hinzuzufügen: Es ist öfter gesagt worden: Wenn man den Juden auch Anstellungs⸗Fähigkeit zugesteht, so ist es darum noch nicht nothwendig, daß er auch wirkliche Anstel⸗ lungen erlange, die anstellende Behörde behält ja die Sache in der Hand. Darauf ist meine Antwort die: wenn die Bestimmung des Gesetzes so gemeint wäre, daß man sie nicht anstellen will, und ihnen durch das Gesetz nur Hoffnungen erwecken, die man nicht erfüllen will, so würde ich diesen Grundsätzen nicht beitreten und es für besser halten, auch solche Hoffnungen nicht zu geben. Wenn das Gesetz den An⸗ spruch auf Anstellungen enthält; so glaube ich, daß man sie auch wirk⸗ lich anstellen muß, und bin auch der Meinung, daß jene Vertröstung praktisch und wirksam sein wird. Ist den Juden die Anstellungs⸗ Fähigkeit zugestanden, so werden sie auch Mittel und Wege finden, zum dergleichen wirklich zu erlangen.

Fürst Lynar: Indem ich mich auf den leitenden Grundsatz des Gesetz⸗Entwurfs berufe, nämlich auf den: „gleiche Pflichten, gleiche Rechte“ kann ich mich nur zu der Ansicht bekennen, daß da mein Antrag auf vollkommene Emanecipation zurückgewiesen worden ist wir den Juden, vorläufig wenigstens, einen Theil der politischen Rechte zu gewähren haben und wir uns damit einverstanden erklären müssen, daß sie auch zu Aemtern, mit welchen eine obrigkeitliche Ge⸗ walt verbunden ist, hefähigt sein sollen. Ich weiß, daß die Zusam⸗ menstellung der Worte: „Juden und politische Nechte“, vielen Wider⸗ spruch finden werde, daß man bei Nennung derselben die Iuden im Geiste schon vor sich sieht als Magistrats⸗Mitglieder, Richter, Land⸗ räthe, ja sogar als Landtags⸗Deputirte, oder als die höchsten Staats⸗

beamten, welche ihren Sitz auf der hochverehrten Ministerbank, mir

gegenüber, einnehmen; allein ich gebe zu bedenken und wiederhole, was der verehrte Herr Referent bereits gesagt hat: wie dadurch, daß wir den Juden politische Rechte einräumen, solche noch nicht zu Rich⸗ tern, zu Landräthen, zu Deputirten oder sogar zu Ministern gemacht werden, daß hierzu eine Wahl, aus dem Vertrauen ihrer Mitbürger hervorgehend, eine ganz besondere Befähigung oder der Allerhöchste Wille des Monarchen erforderlich sei. 8 .

Unter solchen Voraussetzungen aber kann ich nicht einsehen, wie selbst die höchste Stellung, welche ein Jude einnehmen könnte, dem Lande nachtheilig werden dürfte; ja ein Jude, der sich zu dieser Höhe emporschwänge, wäre gewiß ein so ausgezeichneter Mensch, daß selbst das Vorurtheil ihm Anerkennung nicht versagen würde.

Denken wir uns den Fall, daß ein Nathan der Weise in die⸗ ser Zeit erstände, das Vertrauen unseres Königs ihm einen Platz auf der hohen Ministerbank anwiese, und er uns in einer Toleranz⸗Frage von dieser Stelle aus die schöne Fabel von den drei Ringen erzählte, würden wir ihm nicht mit begeistertem Wohlgefallen zuhören, würde es dem Lande Gefahr bringen, wenn dieser Weise den Rathgebern der Krone zugesellt würde?

Geh. Regierungs⸗Rath Schröner: Ich wollte mir die Be⸗ merkung erlauben, daß nach dem Vorschlage des geehrten Herrn, welcher so eben gesprochen hat, es den Anschein gewinnt, als wenn davon auszugehen sei, daß bei der Anstellung im Staatsdienst immer noch ein besonderes Vertrauen hinzukommen müsse. Ein Vertrauen wird allerdings vorausgesetzt. Nach der Verfassung aber, welcher gemäß die Beamten bei uns zu Aemtern gelangen, geht ein Jeder, der unbescholten ist, dessen Führung keine Veranlassung zu Tadel ge geben hat, nach genügender Vorbereitung und festgestellter Befähi gung ohne Weiteres in eine amtliche Stellung über, ohne daß an noch ein besonderes Vertrauen hinzukommen müßte. Sonach würde beispielsweise ein Jude, welcher sein Referendariats⸗ und sein Asses⸗ soriats-Eramen bestanden hat, bei untadelhafter Führung in ein Richter-Nollegium eintreten, ohne daß es eines obwaltenden beson deren Vertrauens bedürfte.

Fürst zu Lynar: Sollte ein Jude zum weiteren Fortschritt im Staatsdienste zugelassen werden, so müßte er sich (was als all⸗ gemeine Bedingung gelten muß) in seiner bisherigen Stellung als durchaus tüchtig bewiesen haben, und nur ein hierauf gegründetes Vertrauen würde ihn zu einer höheren Stellung berufen oder doch seine Zulassung zu derselben bedingen.

Graf Dyhrn: Ich glaube, wenn ich den verehrten vorletzten Redner verstanden habe, daß er hier schon vorgegriffen hat. Es ist hier blos von Staats⸗Aemtern die Rede. Von den Aemtern, welche sie durch das Vertrauen ihrer Mitbürger bekommen haben, wird erst weiter unten die Rede sein. Ich frage, ob diese Trennung nicht ge⸗ macht worden ist.

Marschall: So ist es. Der erste Satz des Paragraphen ist zur Berathung gestellt.

Graf Dyhrn: Ich habe Alles vernommen, was gegen die Zulassung der Inden zu Staats⸗Aemtern gesagt werden kann, schließe mich aber doch der Minorität vollkommen an, und ganz kurz blos darum, weil ich nicht zugeben kann, daß, wie selbst im Gutachten der Abtheilung, wenn auch noch so leise, doch angedeutet wird, sich 15,000,000 vor 206,000 je zu fürchten haben sollten. Ich glaube, daß der Jude, welcher in den Staatsdienst eintritt und ordentlicher Staatsdiener desselben sein will und sein muß, worauf schon gehalten

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werden wird, ich sage, daß ein solcher wenigstens insoweit nicht mehr Jude bleiben kann, als eben die jüdische Religion ihn daran hindern wird. Es ist aber seine Sache, und ich habe nichts darüber zu ent⸗ scheiden, ob er äußerlich noch Jude bleiben will. Der Staat steht so hoch, daß sich die Privat⸗Ansicht jedes einzelnen Beamten unter⸗ ordnen muß. Eine Einwirkung auf dieses Staats⸗Prinzip räume ich kaum den Allerhöchsten Stellen ein, und die Besetzung dieser Stellen geschieht durch das Vertrauen Sr. Majestät. Hat nun Se. Maje⸗ stät das Vertrauen zu einem Juden, ihm eine solche Stelle zu übergeben, so bin ich fest überzeugt, daß dann für den christlichen Staäat gar. nichts zu fürchten ist. Was die untergeoördneten Stellen anlangt, so sind sie in unserem Staate so fest in die büreaukratische Hierarchie eingereiht und ihre Wirksamkeit so genau bestimmt, daß ich als Christ nicht in Sorge bin, dem Ju⸗ den ein Amt zu übergeben, sondern daß es, nach meiner Ansicht, viel⸗ mehr die Frage ist, ob der Jude nicht vielleicht mit seinem Gewissen in Kollision komme, das Amt zu übernehmen. Dies ist aber seine Sache, über die ich nicht zu entscheiden habe. Dann ist im Gutach⸗ ten gesagt: Es sollen den Juden alle Aemter, welche keine exekuti⸗ vische Gewalt hätten, übergeben werden. Sehr viele der Aemter, welchen alten Militairs übergeben werden, haben aber exekutive Ge⸗ walt, und wird dieser Grundsatz festgehalten, so fragt es sich sogar, ob der Iunde Unteroffizier werden kann? Denn ein solcher hat oft auch exekutive Gewalt, z. B. wenn er eine Wache kommandirt, wobei er keine kleine exekutive Gewalt gegen allerhand Christen hat. Also auch diese Stellen müßten ihm genommen werden. Es wäre aber eine sehr große Unbilligkeit, wenn sie zum Militairdienste zugezogen würden und ihnen dabei alle Aussicht auf Avancement genommen werden sollte, namentlich, dg sie jetzt schon im Besitz weit höherer Militair⸗Stellen sind. Ich selbst kenne einen Stabs⸗Offizier in Berlin, der heute noch Jude ist. Diese Frage also scheint mir abgemacht zu sein. Können nun die Juden im Militair so hohe Chargen erreichen, so muß ich gestehen, weiß ich mir nicht zu erklären, warum sie im Civil nicht die gleiche Stellung bekommen sollen. Die Stellungen, welche mit un⸗ serer kirchlichen Verfassung zusammenhängen, werden die Juden selbst nicht übernehmen; obgleich ich gar nicht einsehe, warum diejeuigen, welche es nur mit den ganz äußeren Verhältnissen selbst in dieser Verwaltung zu thun haben, nicht eben so gut von Juden als von Christen verwaltet werden können. Denn wenn wir auf diese Son⸗ derung kommen, wenn wir bei Ertheilung eines Amtes auf die Motive, aus denen es übernommen worden, auf die Einwirkung, die es gewähren kann, Rücksicht nehmen, wenn wir überhaupt gelten lassen wollen, daß der Jude seine Gewält als Staats⸗Obrigkeit zu Gunsten der Juden und zum Schaden der Christen anwenden wird, nun, meine Herten, dann öfsnen wir jeder konfessionellen Feindschaft Thor und Thür, dann würde auch bei uns ein Partei⸗Kampf beginnen, vor dem wir uns zwar nicht zu fürchten hätten, dann aber nicht mehr gesagt werden könnte, daß es die Aufgabe unseres Staates ist, daß alle Koͤnfessionen und Parteien gleichen Zutritt zum Staatsdienst haben. Ich kann mich also nur der Ansicht der Minorität der Abtheilung anschließen, und ich sehe weder eine Gefahr, noch irgend einen anderen Grund, wenn wir die Juden zu allen Staatsdiensten zulassen. Zu⸗ letzt stimme ich für eine vollständige Gleichstellung der Hüben mit uns auch aus Toleranz! Dieses oft verhöhnte Wort wurde vorhin in je⸗ ner Bedeutung ausgesprochen, in der es jetzt oft für Indifferentis⸗ mus, Gleichgültigkeit gebraucht wird. Aber diese Toleranz ist nicht die meinige. Nach meiner Erklärung des Wortes besteht sie über⸗ haupt nicht darin, daß man alle möglichen Meinungen in sich auf⸗ nehme, weil man eigentlich gar keine hat, alle Meinungen friedlich um sich herum gelten läßt und sie anerkennt, weil man eben keine eigene Meinung zu vertreten, mit Wort und Schwert zu vertheid’⸗ gen hat. Ueber die Zeit dieser Toleranz sind wir, Gott sei Dank, weg. Die Toleranz, der ich opfere, ist ihr gerades Gegentheil, sie ist das Zeichen der Siegesgewißheit, der Wahrheit. Wenn ich innerlich überzeugt bin, daß die Wahrheit siegen wird, stets siegen muß, dann kann ich, ohne meine eigene, innerlichste feste Ueberzeugung aufzugeben, eben tolerant sein; dann kann ich die anderen Meinun gen nicht nur gewähren lassen, sondern in ihrer Berechtigung aner⸗ kennen, denn ich weiß, daß die Wahrheit zuletzt doch siegen muß, und dies um so eher, je mehr, je freier und ungestörter sich die entgegen stehenden Meinungen, sei es in der Religion, sei es in der Politik, entwickeln dürfen. Denn nur im Kampfe kommt die Wahrheit zur Erscheinung. Lasse ich aber die eine Meinung gar nicht zur Erschei⸗ nung, zu ihrer Entwickelung kommen, dann zeige ich, daß ich die Sie⸗ gesgewißheit noch nicht habe, daß ich jene Meinung fürchte und ei nen Kampf mit ihr vermeide. Es giebt eben zweierlei Fangtiker: die nicht to⸗ lerant sein können, weil sie dieser Siegesgewißheit entbehren. Die einen, die etwas begehren, was noch nicht an der Zeit ist, und weil sie fühlen, daß sie noch keine Unterstützung der Gegenwart finden, sich andere Bundesgenossen holen müssen; die anderen, die etwas vertheidigen, was die Zeit bereits erübrigt hat, und diese müssen sich andere Bun desgenossen holen, müssen die Idee durch die Materie unterstützen und stützen wollen, weil sie fühlen, daß derselben das innerste Leben entflossen ist. Wenn ich aber die Ueberzeugung habe, daß es der alleinige Gang der Weltgeschichte ist, die Wahrheit zur Erscheinung zu bringen, dann kann ich, ohne meine Meinung im geringsten auf⸗ zugeben, wahrhaft tolerant sein, dann kann ich aber allen Mei⸗ nungen um mich herum Raum geben, damit in ihrem Kampfe die Wahrheit erstehe und zur Erscheinung komme. Darum glaube ich, meine Herren, können wir ganz ohne Furcht gegen die Inden in diesem höheren Sinne des Wortes tolerant sein; wir können ihnen Raum geben, daß sie mit uns auf gleichem Felde, mit gleichen Waf⸗ fen den Kampf bestehen, und ich wenigstens, meine Herren, bin gar nicht zweifelhaft, wem der Sieg gehören wird! (Mehrere Stimmen: Schön! Schön!)

General⸗Lieutenant von Cosel: Ich habe mir die gehorsame Bemerkung erlauben wollen, daß den in der Armee dienenden Juden schon gegenwärtig das Recht gegeben worden ist, zu Unteroffizieren ernannt werden zu können; zu Offizieren dürfen sie nicht befördert werden, da ihnen das Recht zu Staats⸗Aemtern im Civildienst bis⸗ jetzt auch nicht zusteht. Sollte diese Schranke fallen, dann dürfte allerdings kein triftiger Grund obwalten, sie von der Offizier⸗Lauf⸗ bahn auszuschließen.

Graf von Burghaus: Ich kann mich nur gegen die Zu⸗ lassung der Juden zu Staats⸗Aemtern erklären, und zwar nicht, weil ich glaube, daß die 15,000,000 christlichen Einwohner die 206,000 Juden zu fürchten hätten, sondern weil ich glaube, daß wir, die wir berufen sind, ein gewissenhaftes Gutachten abzugeben, wohl die Mei⸗ nungen und Ansichten dieser 15,000,000 Einwohner zu berücksichtigen und zu ehren haben werden. Ich glaube aber, daß es in diesem Augenblicke noch einen sehr ungünstigen Eindruck machen würde, wenn, nachdem so viel für Emancipation der Juden geschieht, wir sie auch noch zu Staats⸗Aemtern zulassen wollten.

Ich glaube, daß, wie ich vorhin schon äußerte, es in diesem Augenblicke einen ungünstigen Eindruck machen würde, wenn die Ju⸗ den, nachdem viel für ihre Emancipation geschieht, auch noch zu den bezeichneten Staats⸗Aemtern zugelassen würden. Ich werde mich freuen, wenn, nach Verlauf einiger Jahre die Wahrnehmung sich uns aufdrängt, daß die Juden so viel Vertrauen und so viel Achtung be⸗ gründet haben, daß wir sie dann zu diesen Aemtern befördern kön⸗

nen, aber ich bin der Ansicht, daß bei solchen Thoßregeln immer Schritt vor Schritt vorgegangen werden maß, Hat uns dann die nd, 98 ch zu geben, daun werden wir es mit Freu⸗ digkeit thun können.

r 25 . 2. . 8., 1““ treffliche Repe meines ver⸗ 2 8 1 Kollegen aus Schlesjen, ich bewundere de Standpunkt der Tolenanz, anf welchem er steht, und bedanart nur⸗ mich nicht an seiner Seite auf denselben stellen zu können Wch ba nicht so tolerant wie er, ich möchte das Judenthum besei igen, aber ich wünschte, es mit den Waffen der Liebe zu vernichten. Aus dem Borne der Liebe möchte ich schöpfen, um den Juden die Taufe zu geben; denn wenn es möglich wäre, diesen so ausgezeichneten Volts⸗ stamm uns zuzuführen, so köunte es nur dadurch geschehen, daß wir, von dem Grund⸗ und Lebensprinzip des Christenthums ausgehend, den Juden Liebe und Versöhnung darbrächten. 4

Ich wiederhole, was ich hereits gestern gesagt habe; Tausend⸗ jährige Verfolgung hat es nicht vermocht, das Judenthum auszus löschen. Versuchen wir nun, die mosaischen Glaubensgenossen durch Liebe und Vertrauen nach und nach zu uns herüberzuziehen.

Graf Solms⸗Baruth: Wir leben in einem christlichen Staat, und ich glaube, es ist unsere Pflicht, von diesem Gesichtspunkt aus den Gegenstand zu betrachten. Wenn auch wirklich die größte Tole⸗ ranz geübt wird, so ist dennoch wohl zu erwägen, daß man bei Be⸗ rücksichtigung derselben mit zu großen Sprüngen nicht in diesen Zustand hinübergeht. Bis jetzt haben die Juden in sehr beschränkten Verhältnissen rücksichtlich ihrer politischen und rücksichtlich ihrer bür⸗ gerlichen Verhältnisse gelebt, der Gesetz⸗Entwurf räumt ihnen größert bürgerliche Rechte ein, und die Abtheilung hat sich bemüht, diese Rechte mit dem sittlichen Zustande der Juden in Einklang zu brin⸗ gen. Sie hat es wenigstens geglaubt und ist Schritt vor Schritt gegangen, um ihnen größere Rechte einzuräumen, als sie bis setzt hatten. Sie jetzt den Christen aber schon völlig gleichzustellen, das hat die Abtheilung wenigstens in ihrer Majorität nicht für verträg⸗ lich mit dem Zustande der Civilisation der größeren Masse der Juden gehalten. Aus diesen Rücksichten möchte ich der hohen Versammlung auch nur anrathen, langsam vorwärts zu gehen und den Juden für jetzt nur diejenigen Rechte zu ertheilen, die hier gerade die Abthei⸗ lung vorgeschlagen hat und welche gleichsam den Uebergang bilden sn einer weiteren Gleichstellung mit den Christen. Indem also die A theilung die Juden nur zu gewissen Aemtern füs befähigt exklärt, glaubt sie gerade, daß nur dieses Anbahnen geschehen könne. und daß ein plötzliches Niederreißen der bestehenden Schranken weder in der allgemeinen Meinung, noch auch im Zustande der Ciyilisation der Ju⸗ den sich rechtfertigen läßt. Ich glaube aber, daß dieser Schritt, der hier vorgeschlagen worden und der dem ganzen Gesetz zu Grunde liegt, wohl ein geeigneter sein dürfte, diesen Zustand allmälig für die Iunden vielleicht später vorzubereiten, und aus diesem Grunde würde ich für die Zulassung der Juden nuür in bedingter Art zu allen hiet in Rede stehenden Staats⸗ und anderen Aemtern meine Zustimmung geben. Graf von Kielmansegge: Ich wollte nur sagen, daß ich die Beredtsamkeit des geehrten Mitgliedes aus Schlesien zwar be⸗ wundere ünd sein Gefühl hochschätze, mich aber dem, was er ausge⸗ sprochen, doch nicht ganz anschließen kann; im Gegentheil habe ich sehr häufig die Wahrnehmung gemäacht, daß allzu große Milde, eine gewisse Lauheit in kirchlichen Grundsätzen für den christlichen Staat nicht erfreulich ist. Ich meine, man soll an den Lehren des Christen⸗ thums in ernsten wie in guten Tagen halten, denn ohne dem ist jede Sicherheit im Leben benommen, und ich meinerseits strebe wenigstens danach, daran zu halten und nicht davon abzugehen. Uebrigens sind die Begriffe, die Ansichtrn und das Gefühl darüber sehr verschieden, aber ich muß mich denn doch entschieden für das christliche Element im christlichen Staat aussprechen. Deshalb möchte ich aber niemals intolerant gegen die Juüͤden sein, im Gegentheil wird es mich sehr freuen, wenn die Juden soviel als möglich zum Christenthum heran⸗ gezogen und durch Toleranz von Vorurtheilen, wie sie mir erscheinen, zurückgebracht würden. Ich will sie in jeder Weise in Schutz ge⸗ nommen, ich will sie auf keine Weise angefochten wissen; aber wenn ein christlicher Staat von den Lehren abgehen will, die ihm als Stütze und Halt dienen sollen, so sehe 89 nicht ein, warum wir überhanpt irgend einen Glauben haben, dann kann füglich ein Jeder nach seinem inneren Gefühle gehen, und: was ihm dieses sagt, als genügend erkennen; einen festen Halt aber kann uns nur die christ⸗ liche Lehre geben, und daher müssen wir meiner Ueberzeugung nach in vollem Umfange an dem Positiven durch die christliche Lehre ge⸗ gebenen festhalten, welches bei dieser Diskussion freimüthig auszu⸗ sprechen ich mich gedrungen fühlte.

Graf Dyhrn: Ich habe auf die gehörte Rede nichts Anderes zu erwiedern, als daß es mein Prinzip ist, die verschiedensten Gefühle über diese Sache zu achten. Nur gegen einen einzigen Ausdruck des geehrten Redners wollte ich mich wahren. Ich muß durchaus die Ab⸗ sicht nicht erreicht haben, welche ich durch meinen Vortrag erreichen wollte, ich muß mich sehr undeutlich ausgedrückt haben, wenn in mei⸗ ner Rede auch nur ein Tropfen von Lauheit gelegen hat, ich habe vielmehr in eben dieser Rede gegen diese laue Toleranz proötestirt, habe gegen diese die wahre Toleranz hinstellen wollen. Es scheint mir nicht gelungen zu sein. Ich weiß von dieser Lauheit nichts, ich hänge mit Begeisterung und aller Festigkeit an meinem Prinzip, ich bin be⸗ reit, uberall und jeder Zeit für sie zu kämpfen, aher indem ich eben über den Prinzipien noch die Siegesgewißheit der Wahrheit habe; so kann ich die anderen Prinzipien anerkennen, und die meinen, mit die⸗ sen allen, als vollkommen berechtigten in den Kampf führen. Darum möchte auch ich allen Religions⸗ und politischen Parteien mit dem großen Dichter zurufen können: v1 „Hier ist der Bogen „Und hier ist auch zum Kampf der Raum.“”) Ich glaube, daß mein Standpunkt dem verehrten

2. —₰

11“] Graf YPork: Redner, der früher als mein Freund aus Schlesien sprach, besser zu⸗ sagen wird, denn ich bin nicht tolerant in Glaubenssachen, in religiöõ⸗

sen Ansichten. Meiner Ansicht nach, ist aber das Religiböse vom Staate sehr zu scheiden. Der Staat ruht, meiner Ueberzeugung nach, auf dem sittlichen Prinzip, aber nicht auf dem religiösen. Er ist ba⸗ sirt auf dem Prinzip der Gerechtigkeit, und darum will ich meinen jüdischen Mitbürgern jedes Recht gewähren, dessen die christlichen Un⸗ terthanen theilhaftig sind. Ich wünsche, daß die heutige Gesetzge⸗ bung sich an das Gesetz von 1812 anschließe, von dem aus ich wie⸗ der weiter gehen will, was auch, nach der Versicherung des Köͤnigl. Herrn Kommissars, die Absicht der Regierung ist. Jenes Gesetz hat damals schon vollkommene bürgerliche Freiheit ausgesprochen, und die Juden haben sie auch in ziemlicher Ausdehnung his jetzt genossen. Es handelt sich jetzt darum, daß die §§. 8 und 9 die Paragraphen der Hoffnung waren, durch das neue Gesetz erfüllt werden sollen, und hier muß ich bekennen, daß mir diese Erfüllung eine zu geringe ist. Ich knüpfe hieran eine Bemerkung über einen Ausspruch des Herrn Referenten, welcher dahin ging, daß, wer ein preußischer Offizier werden könnte, befähigt sei, jedes andere Amt zu bekleiden. Das heißt natürlich, er kann nicht, wenn er auch ein tüchtiger Offizier wäre, zu jedem anderen Amte geschickt sein; aber die Befähigung, der Anspruch an jedes Amt muß in Preußen Jedem bewilligt werden, der Offizier werden