1847 / 171 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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gehört habe, morgen zur Berathung gelangen werden, vort berathen Anträge zu stellen haben, diese dem Herrn Marschall einreichen, daß Ich muß hier die Bemerkung machen, daß es nur auf einem e; -8 1.25.S g.ven aschls ich 45 gexwnmen e ziehung desselben nicht darum unterbleiben kann, weil ixgend ein that⸗ vinzial⸗Gesetze nicht ohne Weiteres 1aes e Pro⸗ werden und wir dann unsererseits über die etwaigen Modificationen, der Herr Marschall die Güte hat, nach seiner Ansicht die Reihefolge Druckfehler beruht, wenn nicht im Gutachten zugleich auch der mittel⸗ 8 sich -ns fol endermaßen: Es es die Fassung, wie sie im Gut⸗ sächlicher Umstand entgegensteht. Die hohe Versammlung hat gestern Beziehung wohl auf die Zustimmung eines Thenes 862n 8’” welche in der Herren⸗Kurie beliebt würden, Beschluß fassen. Denn zu bestimmen, diese Reihesolge mitzutheilen und zu gestatten, daß baren Staatsämter namentlich gedacht ist, da sie denselben Grund⸗ Seiten nicht beutlich genug ge⸗ den Anspruch der Juden anerkannt, sie wird also, wenn ein Hinder⸗ sammlung zählen können. b

m eb 2 8 . 8 b . „.. b— B achten vorgeschlagen ist, von einigen . 1 Lude der 8 wenn wir noch eine Menge Petitionen berathen würden, so weiß ich man für einzelne Fälle, für welche man noch Wünsche hat, si sätzen unterliegen, die in Beziehung auf Kommunal⸗Aemter geltend den, und von der anderen Seit wurde vorgeschlagen, die Fassung niß, daß diesen Ansprüchen genügt werde, vorhanden ist, zweckmäßig Außerdem glaube ich darauf aufmerksam machen 8

nicht, was das für einen Erfolg haben wird. Wir können dann in darüber äußere. Dem Herrn Marschall wird auf diese Weise der gemacht werden können. 8 zweiten Antrags des Gutachtens Begiasang 2. sinden, auf Beseitigung dieses Hindernisses hinzuwirken, nicht aber wenn der gestern in Beziehung auf der stee aaß der Lage sein, hier Beschlüsse zu fassen, ohne ß sie das gestern Anerkannte heute fal⸗ auf Kommunal⸗Aemter analoge Anwendung finden

daß die Herren⸗Kurie die Wunsch der Versammlung bekannt, er wird außer Zweifel die An⸗ Abgeordn. von Byla: In der gestrigen Sitzung, und zwar KRiichterstellen und d s der Verwaltung. Darauf ist blos den dadurch widersprechen, da Möglichkeit hat, darüber beschließen zu können. Die Versammlung träge, welche auf diesem Wege eingehen, und die —4 der am Schlusse derselben, hat die hohe Bersummdung hinsichtlich der una-· 5 die in „* Mehefe verschiedenheit 28 auf 4 auf ei⸗ stch läßt. 4 §. 8 des Edikts vom Jahre 1812 nicht pure ekA-Ae⸗ wird aber doch wohl nur zu dem Zwecke beschließen wollen, damit ein Versammlung darüber erkennen; wir aber, glaube ich, können seiner mittelbaren Staats⸗Aemter das Amendement der geehrten Abgeord⸗ nem Zettel der Vorschlag zu der adoptirten Fassung mitgetheilt wor⸗ Abgeordn. Hansemann: Ich habe bereits erklärt, daß ich kann, weil die Vorstãnde der Gemeinden, die Bürgermeister oder Beschluß des Landtags in solchen Angelegenheiten erfolge. Wenn Unparteilichkeit vollkommen vertrauen. neten aus Pommern und aus Aachen mit einer Majorität von den; von beiden Seiten war man damit einverstanden, und sie ward mein Amendement nach der von dem ritterschaftlichen Abgeordneten wie sie sonst titulirt sind, zur Mitaufsicht der christlichen Schulen be⸗ wir unsere Petitionen und dir dazu etwa erfolgenden Modisicationen der 8 1“ (Ja! Ja!) 1 5 Stimmen darauf von dem Herrn Referenten vorgeschlagen. Uebrigens war alle der Provinz Pommern gegebenen Erlänterung zurücknehme. Es ist rufen sind und also nach jenem Beschluß diese Stellen nicht durch Herren⸗Kuxie noch alle berathen wollen, dann weiß ich nicht, wo wir Ich halte dies für den einzig möglichen Weg, ohne ganz enormen (Eine Sti mme: Von 7 Stimmen) 85 Welt darüber einig, daß der Sinn Ddes Amendements die weiteste mir nämlich daraus klar geworden, daß was ich vorher nicht ent⸗ Juden besetzt werden können. Der Paragraph wird daher nothwen⸗

Soll aber ein bestimmter Beschluß darüber gefaßt Zeitverlust zum Ziele zu kommen. . angenommen. Wenngleich ich nun gewünscht, daß in dieser Hinsicht Bedeutung haben sollte. nehmen konnte immer auch noch die Staats⸗Behörde insofern hin⸗ dig einer Modification unterliegen müssen. Endlich erlaube ich mir en seien, so wird der Eine diese „Marschall: Durch diesen Vorschlag wird sehr viel in meine der zweite Vorschlag der Abtheilung angenommen worden wäre, weil Abgeordn. von Manteuffel II.: Ich habe eine Bemerkung zutritt, als sie die Qualification ermittelt. Damit bin ich vollkom⸗ zu bemerken, daß, wenn im §. 11 des Edikts vom Jahre 1812 vor⸗ die wichtigste erklären, und es Hände gelegt. Vorläufig, wenn die hohe Versammlung damit ein⸗ derselbe den Juden bestimmte Aemter zuweist, wozu sie bisher noch vorzutragen zu dem Gutachten der Abtheilung, die nach dem Be⸗ men zufriedengestellt, und es scheint mir nun die nach meiner An⸗ behalten ist, daß in Beziehung auf Staats⸗Aemter nähere Bestim⸗

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anfangen sollen. nb werden, welche Petitionen die wichtigst Petition, der Andere jene Petition für

wird unmöglich sein, darüber zu einer Vereinigung zu gelangen. verstanden sein sollte, nehme ich ihn zwar an, aber nur unter der nicht berechtigt waren, dagegen aber auch nur bestimmte Aemter aus⸗ schlusse von gestern zwar wenig mehr helfen wird. Ich würde ganz sicht nicht gute Einrichtung von Erbschulzen⸗Stellen kein Hinderniß zu mungen getroffen werden sollten, in Beziehung auf Kommunal⸗Aem⸗ 1— Ich sein, das Prinzip in vollem Maße anzunehmen. ter aber keine spezielle Ausnahme gemacht wird, daraus keinesweges

Abgeordn. Frhr. von Manteuffel II.: Es scheint, als ob die Bedingung, daß ich mir den Rath der hohen Versammlung ganz aus⸗ nimmt, so muß ich doch im vorliegenden Falle, wo es sich von un- sschweigen, wenn mir dies nicht zum Vorwurf gereichen könnte. - t Berathung bereits auf den öchte 1 ich hätte eines faktischen Verhält⸗ Marschall: Das Amendement ist zurücggenommen worden, gefolgert werden durfte, daß auch diejenigen Kommunal⸗Aemter,

Punkt gediehen wäre, welcher, so viel ich drücklich nachher erbitten kann. Hat die hohe Versammlung gegen mittelbaren Staats⸗ und Kommunal⸗Aemtern handelt, von diesem möchte verhüten, daß man sagt, i den Herrn Marschall gestern verstanden habe, eigentlich für den Schluß diesen Vorschlag nichts einzuwenden, so bitte ich diejenigen Herren, Antrage abstehen, weil ich gesehen, daß die Majorität der Versamm⸗ nisses nicht gedacht, das mir bekannt sein mußte. Zu den bereits im es fragt sich, ob es anderweitige Unterstützung findet? welche zugleich Staats⸗Aemter sind, unbedingt von Juden besetzt der heutigen Sitzung bestimmt war. Da es aber einmal geschehen welche wünschen, daͤß der eine oder andere Antrag außer der Reihe lung sich gegen einen solchen bestimmten Vorschlag bei den unmittel⸗ Gutachten angeführten Verhältnissen rücksichtlich der Uebertragung der Abgeorbn. Krause: Ich wollte vorhin blos erklären, daß am werden könnten. Es enthalten demnach die betreffenden Vorschriften ist, so halte ich es auch für meine Pflicht, auf den allgemeinen Ge⸗ der Zeitfolge vorgenommen werde, ihre Wünsche darüber bei mir ein⸗ baren Staats⸗Aemtern entschieden; ich glaube vielmehr, daß nunmehr Kommunalämter und Staatsämter muß ich noch eine dritte Gattung, Ende zu einem guten

„auf ꝛei b mme w 1 3 Schulzen die Christlichkeit nicht allein genügen der revidirten Städteordnung keine eigentliche Aenderung, sondern sichtspunkt aufmerksam zu machen, der bei denjeniden Petitionen lei⸗ beeshens ich werde sie sammeln und der hohen Versammlung dann schon der Konsequenz wegen wir auch bei dem zweiten Abschnitte des ein drittes Verhältniß hinzufügen. Auf dem platten Lande derjenigen kann. Religion muß am Ende Jeder haben, wenn es auch nicht die nur eine nähere Declaration des Gesetzes von 1812. tend sein wird, die in dieser Versammlung während der Zeit, die 2 ortrag darüber halten. Gutachtens dem Amendement

. der Ze d 8 1 n ment der beiden gedachten Abgeordneten Provinz, welcher ich angehöre, besteht noch ein drittes Verhältniß. christliche wäre, und die Wünsche, die gestellt worden sind, sind so Abgeordn. Hansemann: Der Sinn der gestern gemachten übrig bleibt, noch zur Berathung kommen können, und in dieser Be⸗ (Der Abgeordnete Müller bittet, eine persönliche Bemerkung Folge geben müssen, und ich stehe deshalb davon ab, meinen Antrag Das sind die Dorfschulzengüter. Wir haben in den niederlausitzer Dör⸗ allgemein, daß sie sich in der Kommunal⸗Ordnung, die in Aussicht Abstimmung ist nicht, daß ein Jude kein Amt bekleiden könne, wo⸗ ziehung muß ich zunächst dem geehrten Abgeordneten aus Westfalen machen zu dürfen.) .

- fal oder resp. den zweiten Antrag der Abtheilung weiter zu verfolgen. fern Güter, auf denen das Schulzenamt als Realrecht ruht. Es auch für die Landgemeinden steht, erledigen werden. durch er irgend eine Aufsicht über Schulen erlange, sondern der

beitreten, welcher darauf aufmerksam machte, daß es kaum möglich Zuvor hat der Herr Abgeordnete Diergardt über einen allgemeinen Abgeordn. von Bockum⸗Dolffs: Ich muß mich der Ansicht kann daher in einem von Christen bewohnten Dorfe die Stelle eines Eine Simme: Ich erlaube mir nur schließlich zu bemerken, Sinn ist, daß er nicht die Leitung und Beaufsichtigung des christlichen

sein würde, Petitionen, die hier noch berathen werden, zur Erledigung Gegenstand das Wort. der Abtheilung dahin anschließen, daß dieser Abschnitt des Paragra⸗ Dorfrichters in die Hände eines Juden kommen, sobald er ein solches daß es Thatsache ist, daß in der Provinz die ... . . sehr häufig Religionsunterrichtes haben sollte.

zu bringen. Ich schließe einen zweiten Gesichtspunkt an, der dahin (Vielfacher Ruf: zur Tagesordnung.) phen zu streichen und dagegen die betreffende eeees des Ge⸗ Gut kauft. Es versteht sich von selbst, als Dorfrichter steht er als⸗ gefunden werden, daß sogar in einigen Orten zwei sind. Es ist aller⸗ Marschall: Der Antrag der Abtheilung geht dahin, an die

geht, daß ein Verzeichniß der Petitionen gefertigt werde, welche von Abgeordn. Diergardt: In Bezug auf die gestrige Abstim⸗ setzes vom 11. März 1812 wieder einzuschalten sei. Das Au ruhr⸗Edikt dann der ganzen christlichen Gemeinde vor. Ich wollte bemerken, daß dings ein Uebelstand, und wenn der verehrte Abgeordnete der Pro⸗ Stelle des Abschnittes II. die Dispensation des §. 8 des Edikts

der Herren⸗Kurie herübergekommen sind. Dann haben wir Material mung mittelst Namensaufrufs ist mein Votum in den Listen als ein enthält die eigenthümliche Bestimmung, daß, wenn die Orts⸗Obrig⸗ ich dieses Verhältnisses habe gedenken müssen. Uebrigens verkenne vinz bemerkt hat, daß es Sache der Abgeordneten der Provinzen sei, vom 11. März 1812 in seinem ganzen Umfange aufzunehmen. Es

genug, aus diesen Petitionen können wir diejenigen herausnehmen, verneinendes bezeichnet worden. Ich habe aber, und meine ver⸗- keit zur Stillung eines Aufruhrs sich der Militair⸗ Macht bedienen ich nicht, daß das Amendement auch dahin führt, diese schöne Aus⸗ wo dergleichen Uiebelstände stattfinden, auf Abstellung derselben anzu⸗ wird nöthig sein, den Paragraphen zu verlesen, damit die hohe Ver⸗

die als die wichtigsten erscheinen, und so wenigstens diese Geschäfte ehrten Kollegen in meiner Nachbarschaft werden es bestätigen, mit muß, alsdann der Befehlshaber dieses Truppentheils sofort nach sei⸗ sicht für ein großes Glück zu erachten. tragen, so stimme ich dem vollkommen bei, bemerke aber, daß das sammlung weiß, über was sie stimmt.

zum Abschluß bringen. Aber auf die Weise, die jetzt beliebt worden 8 gestimmt. Ich bitte deshalb den Herrn Marschall, daß er die nem Einschreiten alle weiteren Maßregeln zu treffen hat. Wenn also 1 Referent Sperling: Die Dorfschulzen⸗Güter sind so verein⸗ vor die Provinzial⸗Landtage gehört und nicht vor den Vereinigten Secretair l(liest):

ist, wonach Petitionen hier berathen werden sollen, welche der Herren⸗ Si . haben möge, dies rektifiziren zu lassen. beispielsweise die Polizei⸗Obrigkeit der größten Stadt einen Auflauf zelt, daß keine Gefahr daraus hervorgehen kann. Landtag. „Sie (die Juden) können daher akademische Lehr⸗ und Schul⸗,

Kurie niemals jetzt zur Erledigung zugehen werden, können wir zu Marschall: Diese Bemerkung ist in dem heutigen stenogra- gewahrt und in ihrem Bestreben, denselben sofort in der Wurzel zu (Widerspruch von mehreren Seiten.) Abgeordn. von Leipziger: Ich erlaube mir, zu bemerken, auch Gemeinde⸗Aemter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben,

einem Abschluß der Geschäfte nicht kommen; ich halte deswegen für phischen Bericht aufgenommen, und wird dadurch die Sache erledigt ersticken, sich an die nächste Militair⸗Station wendet und ihr von dort b Ich glaube, mich an die letzten Worte des Redners anschließen zu daß im Herzogthum Sachsen diese Erbrichtergüter und Erbschulzen⸗ verwalten.“ .

das Beste, daß der oben bezeichnete Weg eingeschlagen wird. werden. aus auch ein Detachement zugesendet wird und zufällig der Führer können, daß, nachdem der frühere Beschluß gefaßt ist, konsequenter⸗ ꝗGüter sehr häufig vorkommen, und dürfte deshalb eine Bestimmung Marschall: Der Antrag geht also dahin, diese Bestimmung Marschalll: Darauf erwiedere ich, daß solche Petitionen noch Abgeordn. Müller: Wenn ich nicht irre, hat der verehrte desselben ein Jude sein sollte,

1 so ist es sofort nach dem Erscheinen weesse nicht mehr zurückgegangen werden könne. nothwendig sein, daß Juden, die solche Erbrichtergüter erkaufen, nicht aufzunehmen. nicht vorliegen; sie befinden sich noch in den Abtheilungen und sind Abgeordnete aus Westfalen so eben meiner unbedeutenden Person ge⸗ des Detaschements auf dem Platze, nachdem es zum Einschreiten auf⸗ Abgeordn. Hansemann: Die Angelegenheit ist erledigt, wie Schulzen werden können, denn sonst könnte es ja vorkommen, daß ein Referent Sperling: Es lautet schon das Gesetz von 1812 noch nicht zur Berathung reif. dacht. Indem ich für die Ehre danke, die mir dadurch geworden ist,

4 gefordert worden ist, dieser Jude, der alle weiteren Maßnahmen zu ich glaube, wenn man den Zusatz annimmt: Jude als Besitzer eines solchen Erbguts das Erbschulzen⸗Amt ver⸗ dahin. (Verschiedene Stimmen geben zu gleicher Zeit derartige Petitio⸗ fühle ich mich zugleich veranlaßt, Alles das, was ich etwa Ver⸗ treffen hat; es geht sogar so weit, daß die Berichte nach der Stil⸗ „mit Ausnahme derjenigen Erbstellen, die durch Besitz von Grund⸗ walten würde, während alle übrigen Einwohner Christen sind. Ich Abgeordn. von Platen: Eine Frage würde wohl noch Berück⸗ nen an.) letzendes in meiner ehegestrigen Rede gegen die Juden gesagt habe, lung des Auflaufs von diesem Militair⸗Befehlshaber zu erst

diesem r atten sind stücken erworben werden.“ glaube nicht, daß dies für die christlichen Einwohner erwünscht sein sichtigung finden, nämlich die, ob nicht nach unserem gestrigen Be⸗ Ich muß bitten, daß nur Einer auf einmal spreche. hier zurückzunehmen und wünsche ihnen alle mögliche Freiheit, wie sie und die Polizei⸗Obrigkeit ihre Berichte nur als Anlage beizufügen (Von einer großen Zahl wird: Nein! Nein! erufen, und der möchte. Es ist zwar gesagt worden, daß es von der Qualification schlusse der Zusatz zu machen sei: „Mit Ausnahme der Leitung von

Abgeordn. Hansemann: Meine Herren! Es versteht sich, solche sich nur selbst wünschen können. hat. Auf diese Weise wird also in die Hände eines Juden in dem Marschall giebt dem Abgeordneten von Massow das Wort.) abhänge, allein bei der Beurtheilung der Qualification handelt es Schul⸗ Angelegenheiten“, wie der Herr Landtags⸗Kommissar ge⸗ wie mir scheint, von selbst, daß diejenigen Petitionen, welche aus der Marschall: Der Herr Abgeordnete Dorenberg hatte noch vorliegenden Falle eine ungemein große obrigkeitliche Gewalt gelegt. Abgeordn. von Massow: Meine Herren! Der gestern ge⸗ sich doch mehr davon, ob er der Feder gehörig gewachsen ist, ob er sagt hat. Herren⸗Kurie an uns gelangt sind, hier zur Berathung kommen müs⸗ das Wort verlangt, um einen Antrag zu empfehlen; die Sache ist Tritt derselbe am folgenden Tage aus dem Militair⸗Verhältnisse her⸗ faßte Beschluß steht unbedingt und unabänderlich fest; ich wollte mir rechnen kann, und ob er einen unbescholtenen Ruf hat, auf den son⸗ Referent Sperling: In dieser Beziehung ist aber ein Unter⸗ sen, sobald sie aus den Abtheilungen hervorgehen. Indessen wird sich, jetzt erledigt, wie ich glaube. Wir kommen nun zur Tagesordnung aus, so kann er nach den Bestimmungen des Paragraphen, wie er aber erlauben ehrecher, daß er darum nicht maßgebend sein stigen Charakter des betreffenden Besitzers kommt es, wie ein früherer schied zwischen den beiden Abschnitten. Der erste Abschnitt handelt außer diesen Petitionen, bis zu dem vorauszusehenden Schlusse des und fahren 8 unserer Berathung fort. 1 I im Entwurfe steht, nicht einmal Ortsschulze werden. Dieses Miß⸗ müsse für die heute zu fassenden wohl ähnliche, aber nicht gleiche Redner annahm, dabei nicht an. von den unmittelbaren Staats⸗Aemtern. Dabei konnte die Frage ent⸗ Landtages gewiß noch Zeit finden, andere hier zu berathen. Es b b b 86 verhältniß zeigt sich in noch größerem Maße in den älteren Provin⸗ Gegenstände betreffenden Beschlüsse. Eine solche Konformität ist unter Referent Sperling: Es sind Bedenken über die Zulassung stehen, wie weit wir in Beziehung auf die Einräumung solcher Aem⸗ kommt nach meiner Meinung nicht allein darauf an, daß diese Peti⸗ Referent Sperling (liest den Abschnitt II. des §. 35 vor): zen, wenn irgend ein Jude ein Rittergut an sich gebracht haben Umständen sehr wünschenswerth, aber geboten ist sie nicht, und zwar der Juden zum Schulzenamt erhoben worden. Nach meiner Ansicht ter zu gehen haben, da die Juden in Beziehung auf sie noch keine tionen auch in der Herren⸗Kurie demnächst zur Berathung kommen, Iuwiefern die Juden mittelbare Staats⸗ und Kommunal⸗ sollte und alsdann die Polizei⸗ S einem Anderen übertragen um so weniger, wo eine so geringe Majorität stattgefunden hat, wie kann aber durchaus diesem Bedenken nicht Folge gegeben werden. Rechte hatten. Hier aber bei dem zweiten Abschnitt ist die Frage sondern es ist, ganz abgesehen davon, schon sehr wichtig, daß die Be⸗ Aemter bekleiden können, ist nach den darüber ekFangeab be⸗ muß. Aus diesen Gründen und mit Bezug auf die gestrige Abstim⸗ gestern. Es haben in dieser Versammlung immer verschiedene Neinungen Denn warum soll denn ein Jude nicht Schulze werden, selbst in ei⸗ eine andere. Nach dem Edikte von 1812 hatten sie bereits unbe⸗ rathung hier stattfinde und das Gouvernement dadurch Kenntniß von sonderen gesetzlichen Vortheilen zu beurtheilen. s findet je⸗ mung zum Abschnitt 1 des Paragraphen kann ich mich somit nur vorgewaltet, nichts hat mich aber mehr gefreut, als der Sinn, das nem Dorfe, wo nur christliche Einwohner sind, da die polizeilichen schränkten Anspruch auf alle Gemeinde⸗Aemter. Hier müßten wir der Ansicht unserer Kurie erlange. Hiernach ist es nun nothwendig, dooch deren Eintritt auch in solche Aemter nur dann statt, dem Gutachten der Abtheilung anschließen. 1s sichtbare Streben der Gerechtigkeit, die sich kundgegeben haben, daß Functionen der Schulzen nicht so wesentlich und umfangreich sind. also hinter das Gesetz von 1812 zurückgehen, wenn wir irgend eine vorzugsweise für diesen Zweck nur diejenigen Petitionen zu berathen, wenn mit Peeget.- die Ausübung einer obrigkeitlichen Auto⸗ Abgeordn. Krause: Wenn meine Ansichten mit 88. 35 und 36 Jeder die Meinung des Anderen achte. Darauf fuße ich meine (Lauter Widerspruch.) Beschränkung eintreten lassen wollten, und ich frage, ob sich die hohe die eine große, allgemeine Wichtigkeit haben. Ist es mir erlaubt, in I“ nicht verbunden ist. nicht ganz übereinstimmen, so bestimmt mich dazu keinesweges das Bemerkung, daß der gestrige Beschluß uns nicht binden könne bei der Eine Stimme: Ich muß dem geehrten Herrn Referenten er⸗ Versammlung dazu verstehen will? dieser Hinsicht nicht eine lange Reihe, sondern nur ganz wenige zu bezeich⸗ Das Gutachten zu diesem Abschnitt lautet: große Lob, welches ein geehrter Deputirter der Stadt Berlin den heutigen Berathung. Auf den Gegenstand derselben, der schon so wiedern, daß das Schulzenamt jetzt eben so wichtig ist, wie das Amt Marschall: Die Frage lautet also: nen, so mache ich auf folgende aufmerksam; ich glaube, daß ich dafür Abschnitt 2. Juden gezollt hat, insofern, als sie sehr viele Armen⸗Anstalten errich⸗ viel erörtert worden ist, komme ich nicht zurück und schließe mit den der Bürgermeister. Soll die Position des §. 8 des Ediktes vom Jahre 1812 in die Zustimmung der hohen Versammlung um so eher finden werde, Daß in einem Gesetze, welches die Verhältnisse der Juden neu ten und namentltch, daß sie zum Dombau in Köln viel Geld her⸗ schönen Worten, die, wenn ich nicht irre, der geehrte Abgeordnete der (Zustimmung von vielen Seiten.) . das vorliegende Gesetz aufgenommen werden?

3 . 9 dafür zu stimmen, pommerschen Ritterschaft gestern gebraucht hat: Die Basis des Referent Sperling (versucht, das Wort zu ergreifen, wird aber Diejenigen, welche dem Antrage beitreten, bitte ich, aufzustehen.

weil ich nur drei oder vier vorschlage; sollte nachher noch Zeit übri u reguliren bestimmt ist, eine Verwei stimmungen statt⸗ eben. Es bestimmt mich aber eben so wenig ge; hh ) g zu reg st st, eine Verweisung auf Bestin gen sto ge 9 6 Staates ist Gesetz und Recht. Die Wahrheit dieses Satzes erkenne durch Pochen und Stampfen daran verhindert. Nachdem die Ruhe (Es erheben sich mehr als die Hälfte der Mitglieder.) Die Majorität ist vorhanden, es sind aber zwei Drittheile nöthig,

sein, so kann man weiter berathen, was vorzunehmen ist. Ich würde finde, welche außer demselben bestehen kann nicht als zweckmäßig er⸗ daß mehrere geehrte Mitglieder aus Sachsen so viel gegen die Ju⸗ b 1 4 zuvörderst vorschlagen, daß die Petitionen auf Preßfreiheit und den achtet werden, 18 w788. desg n ee ergänzende u“ des den gesagt haben, namentlich, daß sie Alles an sich rissen, und na⸗ ich an; ich füge aber hinzu, die Basis von Gesetz und Recht ist die wiederhergesteltt war, bemerkt derselbe);: 8 E“ neab. 2 lich auern, für welche man sich, wie es scheint, Religion. Ich glaube das Recht zu haben, mich auszusprechen. Ich habe wenn nicht die Gründe der Minorität aufgeführt werden sollen. Ich

Erlaß eines Preß⸗Strafgesetzes berathen werden; sodann würde ich 8 i Aber ßer iüj b

als von besonderer Wichtigkeit die peistionen 8n Feststellung des 1eaecehge asssenhts sein. Aber auch außerdem bürfte venbc⸗ Fnerefsirt, 12 ihnen doch zu helfen, Alles suchten vor der Abgeordn. Schumann: Ich trete der Ansicht des Abgeord⸗ durchaus nicht die Absicht gehabt, der Würde des Schulzenamtes bitte also, daß diejenigen, welche aufgestanden sind, stehen bleiben,

Haupt⸗Finanz⸗Etats und der Kontrolle des Staats⸗Haushaltes zur Das Edikt vom 11 März 1812 sprach es im §. 8 allgemein Zeit abzunehmen das Getraide abzukaufen u. s. w. Mir scheint, daß neten vollkommen bei, der die Tribüne so eben verlassen hat, daß in irgend einer Weise zu nahe zu treten. Ich habe die feste Ueber⸗ und ich bitte die Herren Ordner, zu zählen.

Berathung vorschlagen, die deshalb von der höchsten Wichtigkeit sind, aus: „Sie können . Gemeinde⸗-Aemter zu welchen sie sich ge⸗ es darauf nicht unkommen kann, und wenn Juden vielleicht das Alles die Konsequenz nicht so weit getrieben werden kann, daß darin ein zeugung, daß die Juden auch Bürgermeister werden können, und (Nachdem die Zählung stattgefunden hatte.) 8— 3 5 4 aains s ich nicht, daß sie in dem preußischen Staate in dieser zwingendes Moment gefunden werden müßte, die heutige Abstimmung ich würde mich gern einem jüdischen Ober⸗Bürgermeister unterord⸗ Das Ergebniß der Abstimmung ist folgendes: Die Frage ist

weil es sehr darauf ankommt, daß das Gouvernement die Stimmung schickt ; s ; 8 L emacht haben, verwalten.“ Diese Bestimmung hat im Laufe thun, so hoffei 8 8 2 . 8e, Iha⸗. b . 8 E 9 n h . 8 s 1— gah f zun, so hoff konform mit der gestrigen zu machen. Das hat der Herr Abgeordnete von nen, weil ich annehmen kann, daß, wenn ein Jude zu diesem Amte mit 254 gegen 212 Stimmen bejaht. Die Gründe der Minorität

Betrüger sein können, sondern sie müssen es auf legalem . D 8

dieser Kurie darüber kennen lernt. Endlich würde ich drittens den der 2 he Einschrä Zuvör ie Ver⸗ Bezi⸗ Antrag wegen Vorlegung der Gesetze über bas Pdee und Gerichts⸗ wnt 1““ 865 8n 8 Zegeehangsehem Wege thun, da alle ihre Handlungen der Aufsicht Berlin auch nicht gemeint. Das versteht sich wohl von selber. Ich gelangen sollte, er auch ein tüchtiger, ausgezeichneter Mann sein sind also mit aufzunehmen. Verfahren an die Stände vorschlagen; dies ist ebenfalls ein Gegen⸗ des Edilts gemäß gesetzlich bestimmt worden, zu welchen Staatsim⸗ der Behörden unterliegen. Wenn ein geehrtes Mitglied aus Sach⸗ 8 habe anzuführen zu der Bemerkung, die der Abgeordnete der Ritter⸗ würde. Referent Sperling (liest den Abschnitt 3 des §. 35 vor): stand von Wichtigkeit, weil es sich dabei um wesentliche ständische tern sie zuzulassen seien, von solchen enee.e ausgeschlossen sen uns mit sehr mittelalterlichen Tendenzen unterhalten hat, so 1 schaft aus der Lausitz gemacht hat, daß nicht weiter darauf einzu⸗ Abgeordn. Aldenhoven: Ich wollte auch meine Ansicht „Behufs Schlichtung streitiger Angelegenheiten unter ihren Rechte handelt. Ich schließe meine Vorschläge mit diesen dreien und werden müßten, mit welchen ein Staatsamt die vgeftsice Und di⸗ glaube ich, daß die Juden eben so dieses Mittelalterliche mit der gehen nöthig scheinen möchte; es scheint mir aber, daß viele Ab⸗ dahin aussprechen, daß ich das Amt der Schulzen mit dem der Bür⸗ Glaubensgenossen koͤnnen Juden zu Schiedsmännern gewählt glaube, daß, wenn diese berathen worden sind, es alsdann an der rekte Ausübung der Polizei verbunden ist also beispielsweise dem Muttermilch eingesogen haben und eben so heute noch zur Durch⸗ geordnete der Ritterschaft ein Moment in dem angezogenen Verhält⸗ germeister gleichstelle, und wollte mir erlauben, der verehrten Ver⸗ werden.“ 1 heit sein werde, weiter zu überlegen, was dann noch vorzunehmen sei. Amte eines mit der Polizei⸗Verwaltung beauftragten Bürgermeisters führung bringen, und wenn wir die Juden immer nur auf einen Fleck niß zu finden glauben, um in Beziehung auf die Kommunal⸗Aemter sammlung die Thatsache anzuführen, daß da, wo man in dieser Hin⸗ Das Gutachten zu diesem Abschnitt lautet:

Eine Stimme: Ich habe nur zu bemerken, daß auch der An⸗ in der Stadt und dem Schulzenamte auf dem platten Lande hindrängen und sagen, du kannst das und jenes nicht werden, so eine andere Form eintreten zu lassen, als hinsichtlich der Staats⸗Aem⸗ sicht auf einem richtigen Prinzip steht, man den Juden sehr gern die „Was eben von der Kraft und Wirksamkeit des Vertrauens trag, der in der Herren⸗Kurie bereits durchgegangen ist, hinsichtlich Einen zweiten Schritt auf dem Wege der Einschränkung that werden sie sich stets dem Handel widmen, dadurch natürlich zur Be⸗ ter. Allerdings ist richtig, daß die Schulzen⸗Aemter als Realbe⸗ Stelle als I einräumt. In Lanken, meine Herren, wo seiner Mitbürger, welches den Juden zu einem Kommunal⸗ der Patrimonial⸗Gerichtsbarkeit, in dem Ausschusse bereits berathen ist, sodann die Gesetzgebung unmittelbar selbst. Da in manchen Städten vortheilung mancher Christen. Insofern glaube ich, daß es nur ge⸗ rechtigungen verliehen werden können. Es wird aber daraus nicht der König von Belgien wohnt, ist der gewählte Bürgermeister ein Amte beruft, gesagt ist, gilt auch von seiner Berufung zu und daß heute noch dem Herrn Marschall das Gutachten zugehen wird. die Polizei⸗Verwaltung von der Kommunal⸗Verwaltun getrennt ist, rechtfertigt ist, daß sie anerkannt werden. Es giebt immer Menschen, folgen, daß die Qualification eines Beamten hinzutreten m ß. Ich Jude; dieser jüdische Bürgermeister hat den Civilstands⸗Akt vollzogen, einem Schiedsmanns⸗Amte. So wie bei den Kommunal-⸗

Eine Stimme: Ich habe zu bemerken, daß das anderweite aus der ersteren also keine Veranlassung zur Alusschließung der Ju⸗ die bei jedem Fortschritt sagen: es ist noch nicht an der Zeit. Das sehe den Unterschied zwischen Jude und Christ in dieser Beziehung —wodurch der Kronprinz von Belgien in das Taufregister eingetragen Aemtern, welche aus der freien Wahl der Gemeinde⸗Mitglie⸗ Gutachten der Abtheilung über das Ablösungsrecht in die Plenar⸗ den vom Bürgermeister⸗ oder Ober⸗ Bürgermeister⸗ Amte entnommen Gesetz von 1807, als es erschien, wurde angefochten, denn es sagt: nicht ein. „Erbt ein unfähiger Christ das Gut, so wird ihm ein An-⸗ wurde. Meine Herren! Wenn man das in einem katholischen Lande der hervorgehen, würde es auch bei dem Amte eines Schieds⸗ Versammlung so weit wird kommen können. werden konnte, so bestimmte die revidirke Städteordnung vom 17. Allen Staatsbürgern steht es frei, Rittergüter zu kaufen, allen Staats⸗ derer substituirt werden müssen, und derselbe Fall tritt auch in Be⸗ thun kann, dann bin ich überzeugt, daß man auch einen Juden zum mannes, welches auf freier Wahl beruht, indirekt zu einer Be⸗

Abgeordn. von Leipziger: Ich habe nur zu bemerken, daß März 1831, daß zu den eben genannten Stellen das Bekenntniß der bürgern steht es frei, in der Civil⸗ und Militair⸗Verwaltung die ziehung auf den Juden ein. Ist der Jude vermöge seines Eharak⸗ Dorfschulzen machen kann. schränkung der christlichen Staatsbürger führen, wenn es ihnen die Petition wegen des unentgeltlichen Schneeräumens schon in der christlichen Religion erforderlich sei; und dieser Grundsatz wird nun höchsten Stufen zu ersteigen; da sagte man: wo soll das hinaus? kers nicht geeignet, das Amt zu verwalten, so wird er entfernt wer⸗ (Heiterkeit.) uicht gestattet sein sollte, auch einen Juden, wenn sie zu ihm Herren⸗Kurie berathen, hierüber auch bereits ein Gutachten von der auch für diejenigen Städte geltend gemacht, in welchen die Städte⸗ Es wurde die Aufhebung der Erbunterthänigkeit und die Ablösung den müssen. Man braucht also keinen Unterschied zu machen zwischen Abgeordn. Graf Helldorff: Ich erlaube mir, meine Herren, Vertrauen haben, zu ihrem Schiedsmanne zu wählen. Daher Abtheilung vorliegt, und es wünschenswerth ist, daß diese Petition auch Ordnung von 1808 gilt, die eine Unterscheidung der Bürger nach der Frohnden deklarirt; da sagte man: das ist unmöglich, die Leute Jude und Christ in dieser Beziehung. Darum glaube ich nicht, daß eine ganz kurze Bemerkung. Nach der wenigstens in meiner Provinz entscheidet sich auch hier die Abtheilung einstimmig gegen den in der Drei⸗Stände⸗Kurie noch zur Berathung und Beschlußnahme ihrer Religion nicht kennk. Es sind also die Juden zur Zeit nach gehen zu Grunde, sie sind dazu nicht reif. Man baute später eine das, was der Abgeordnete aus der Niederlausitz bemerkt hat, irgend bestehenden gesetzlichen Einrichtung welche aber auch meines Wis⸗ EFntwurf und für den Wegfall der in Rede stehenden Be⸗ kommt. den Vorschriften, auf welche der Gesetz⸗Entwurf hinweist, von dem große Chaussee von Berlin nach Breslau, sie wurde getadelt; ein eine Konsequenz nach sich ziehen kann. sens in anderen Provinzen stattfindet ist der Polizei⸗Schulze oder sstimmung.“ . .

Abgeordn. Diergardt (vom Platze aus): Ich wollte die hohe Amte eines Bürgermeisters und Ober⸗Bürgermeisters, außerdem von sehr gescheidtes Mitglied aus Schlesien schrieb damals viel dagegen 1 Abgeordn. Naumann: Was ich sagen wollte, erledigt sich durch8 olizeirichter, qua solcher, gewissermaßen geborenes Mitglied des Marschall: Verlangt Niemand das Wort? * Versammlung bitten, die Auswanderungs⸗Angelegenheit vorzunehmen. allen Kommunal⸗Aemtern ausgeschlossen, mit welchen die Verwaltung Bund sagte, es ist noch nicht an der Zeit, so viel Geld daran zu wen⸗ das, was der Abgeordnete der Ritterschaft aus Pommern bemerkt hat. Schul⸗Vorstandes, der unsere christlichen Schulen mit beaufsichtigt. Abgeordn. Giesler: Ich bin der Meinung, daß es gerade

(Unruhe in der Versammlung. Auf eine Bemerkung des Mar⸗ der Polizei verbunden ist. 1 den, der Handel 5 erst da sein, dann kann man bauen. Nun hat 1 Ich erkenne keinen Grund darin, daß, weil diese Aemter Realrechte Hiernach können also Juden niemals zu dem Amte eines Polizei⸗ dem Schiedsmanne obliege, die Parteien vielmals auf den Stifter schalls besteigt der Abgeordnete die Rednerbühne.) Der Entwurf geht nun noch weiter, indem er dieselben ferner sich aber erwiesen, daß alle diese unzeitigen Tadler sämmtlich sich sind, die Juden davon ausgeschlossen sein sollen. Wo Hindernisse Schulzen oder Polizeirichters gelangen. 8 8 unserer Religion, welcher nur Duldung und Feindesliebe vorschreibt,

Meine Herren! Diese Angelegenheit ist nach meinem Erachten von allen Aemtern ausgeschlossen wissen will, mit welchen eine obrig⸗ geirrt haben. Es sind in den ersteren Fällen 40 Jahre ins Feld ge⸗ vorkommen, wird es gleichgültig sein, ob die betreffenden Personen Abgeordn. von Platen: Nur eine Bemerkung: Es ist vorhin hinzuweisen. Wird aber den Christen ein Jude zum Schiedsmanne von großer Wichtigkeit. Nach Berichten aus den rheinischen Distrikten keitliche Autorität verknüpft ist. Denn welche Aemter darunter zu gangen, in dem letzteren einige, und wir haben segensreiche Folgen Juden oder Christen sind. Ich halte ein solches Amt, wenn es eine hier gesagt worden, daß es schwierig und nachtheilig sein würde, gegeben, Fenssl., er das anstellen? Ich bin daher der Ansicht, daß und aus Süd⸗Deutschland wenden die Agenten, welche zur Auswan⸗ verstehen sind, ist bei dem ersten Abschnitte schon auseinandergesetzt, gesehen. Werden wir also jetzt das Judenthum emanzipiren, so wol⸗ Realberechtigung ist, für etwas Gefährliches, ich halte es für etwas, einem Juden das Schulzen-Amt zu übertragen. In meinem Kreise in einem christlichen Staate nur Christen das Schiedsamt versehen derung veranlassen, alle möglichen Mittel an. Wir haben noch die⸗ und daß diese Bestimmung des Entwurfs sie noch zu verschiedenen len wir in 40 Jahren sehen, wie es mit den Juden stehen wird! was in unsere Gesetzgebung nicht mehr hineinpaßt. Ich habe nicht ist viele Jahre hindurch ein Jude Gendarm gewesen, der seine Pflich⸗ können. 8 8 ser Tage hier das traurige Beispiel gesehen, wie es den Auswande⸗ anderen gemeindeamtlichen Functionen unfähig machen würde, bie (Heiterkeit.) geglaubt, daß, wie hier bestätigt worden ist, dergleichen Realberechti⸗ ten bei der Kontrolle der Orts⸗Vorstände gewissenhaft und mit Um⸗ Abgeordn. Möwes: Ich kann dem geehrten Abgeordneten aus rern in den Seestädten geht, wir haben viele Familien aus West⸗ ihnen bisher übertragen werden konnten, darf nicht näher dargelegt CEs mag vielleicht sein, daß wir es nicht Alle sehen werden,“ gungen noch häufig vorkommen. sicht ausgeübt hat. Man ist mit diesem jüdischen Gendarmen in der Provinz Sachsen nicht bestimmen, da es, meines Erachtens, bei preußen zurückkommen gesehen, die nach Hamburg gegangen waren, werden. I 8 (Heiterkeit.].) 8 (Doch! Doch!) aller Beziehung zufrieden gewesen, die Behörden, so wie die Orts⸗ der Schlichtung von Privat⸗Streitigkeiten durch Schiedsmänner nicht dort keine Ueberfahrt bekommen konnten und deshalb auswandern Wenn schon dort ausgeführt ist, daß dies Kriterium des Ent⸗ darüber bin ich auch im Reinen mit mir; aber hoffentlich werden es Ist das der Fall, so kann ich nur bedauern, daß von den Abge⸗ Vorstände, haben niemals über ihn Klage geführt. Ich glaube also, darauf ankommt, Religions ⸗Grundsätze in Anwendung zu bringen, wollten, weil ihnen die Sache viek leichter dargestellt worden war, wurfs bei der Zulassung der Juden zu Staatsämtern aller Begrün⸗ künftige Zeiten sehen, und die Zeitgeschichte wird über die Herren ordneten aus jenen Provinzen nicht Petitionen eingebracht worden daß kein Ort sich wird scheuen dürfen, einen Juden als Schulzen zu sondern einen klaren Verstand und die innere Ueberzeugung von dem als wie ste wirklich ist. Diese Angelegenheit ist in mehreren süd⸗ dung ermangelt und ohne Noth beengend ist, so muß hier, wo es richten, die vor mir sitzen. S sind um Aufhebung dieses Verhältnisses. Ich glaube, wenn sich Uebel⸗ erwählen. Rechte oder Unrechte des Einen oder des Anderen. Aber aus dem deutschen ständischen Versammlungen büeeühe worden; ich glaube da⸗ sich um Kommunal⸗Aemter handelt, noch geradehin ausgesprochen (Bravo!) stände dadurch herausstellen, daß Juden in solche Verhältnisse eintre⸗ Abgeordn. von Winzingerode⸗Knorr: Ich habe noch Gesetz⸗Entwurfe selbst folgt die allgemeine Zulassung der Juden zum her auch wohl, daß sie wichtig genug ist, Gegenstand unserer Bera⸗ werden, daß dasselbe zu einer Verkürzung der Juden in den Rechten Marschall: Der Herr Abgeordnete von Bismark wünscht eine ten, noch ein Grund hinzutreten wird, um Aufhebung derselben nicht gewußt, daß der Schulze unter dem Gendarmen steht. Schiedsmanns⸗Amte. Als im Jahre 1834 in der Provinz Branden⸗ thung zu werden. 8 u.““ führt, die sie nach der bisherigen Gesetzgebung, dem Edikte vom persönliche Bemerkung zu machen. 1 zu bitten. Landtags⸗Kommissar: Das Gutachten der Abtheilung burg mit der Wahl der Schiedsmänner vorgeschritten wurde, ergab (Vielfacher Ruf zur Tagesordnung) 11. März 1812, schon gehabt haben. Abgeordn. von Bismark⸗Schönhausen: Ich habe aus Abgeordn. von Manteuffel II.: Ich habe meine Bemerkungen nimmt an, daß es nicht zweckmäßig erscheine, in einem Gesetze über es sich, daß in Berlin fünf ehrenwerthe Mitglieder der Judenschaft Abgeordn. Hansemann: . T 11 1..“ An den Orten, wo die Kommunal⸗Aemter auf der Wahl der dem Umstande, daß der verehrte Redner, der eben die Tribüne ver⸗ an das Gutachten der Abtheilung geknüpft, und habe den dort ange⸗ die bürgerlichen Verhältnisse der Juden auf Spezial⸗Gesetze zu ver⸗ mitgewählt waren. Die Bestätigung wurde ihnen durch eine Aller⸗

(Der Ruf zur Tagesordnung steigert sich.) Gemeinde⸗Mitglieder beruhen, läßt es sich mit Sicherheit annehmen, ließ, einige von mir gebrauchte Worte anführte und namentlich wie⸗ führten zwei Momenten noch ein drittes Moment zugefügt. Wenn weisen, in denen in dieser Beziehung etwas vorgeschrieben sei. Es höchste Kabinets⸗Ordre vom Jahre 1835 versagt und in derselben Ich erkläre mich gegen den Antrag des Redners, der zuletzt hier daß nur ein Jude, welcher des Vertrauens würdig ist, zu dem Amte der auf das Mittelalter anspielte, geschlossen, daß er etwas Persön⸗ 1 e gels der Herr Abgeordnete aus Pommern erwähnt hat, daß die ist dies eine Ansicht, welche die Regierung bei Abfassung des vor⸗ das Prinzip angegeben, daß, da das Amt eines Schiedsmannes ge⸗ stand, und bleibe dabel, daß wir vor allen Dingen die drei vorher berufen werden wird, und wenn solches geschieht, die Letzteren seiner liches gegen mich vorgebracht hatte. Verhältnisse nicht so seien, wie ich sie angeführt habe, so bitte ich ihn, liegenden Gesetz⸗Entwurfs nicht getheilt hat. Diese hat es vielmehr wissermaßen als ein richterliches betrachtet werden müsse, die Juden mir bezeichneten Sachen vornehmen. Autorität sich gern und willig fügen werden. Da aber, wo den 6 (Halblautes O!) ins Auge zu fassen, daß es sich nicht allein um Rechte handelt, son⸗ für bedenklich gehalten, dahin gehörige Bestimmungen der Spezial⸗ aber vom Richteramte ausgeschlossen seien, sie auch nicht Schieds⸗

1 (Pochen in der Versammlung.) Staats⸗Behörden die Besetzung der Kommunal⸗Aemter zusteht, würde Ich würde sehr gern darauf erwiedern, ich hatte auch die Absicht dern um Lasten. Bei einem erkauften realberechtigten Schulzengute und Provinzial⸗Gesetze, welche erst kürzlich mit dem Beirath der männer sein könnten. 1e-8.1 es . kcge möglich ein, eine Diskussion über es immer in deren Hand liegen, dieselben einem Juden, wenn sie es dazu, bedaure aber, außer Stande zu sein, es zu thun, weil mir das kann ich den jüdischen Besitzer jetzt nicht mehr zwingen, die Kosten der Stände erlassen worden sind, durch das neuere allgemeine Gesetz In dem vorliegenden Geset⸗Entwurfe hat man zwar den Juden sabm einzelnen Antrag stattsinden zu lassen. Das einzig Mög⸗ bedenklich finden nicht anzuvertrauen. Deshalb dürfte auch nicht der was der geehrte Redner gegen mich gesagt haben mag, nicht voll⸗ Last durch baares Geld abzutragen. Es ist nicht Fölge des Besitzes, ohne Weiteres aufzuheben. So sind namentlich in der rheinischen das Richteramt nicht geben wollen, dennoch aber ihnen das Amt eines iche würde sein, daß jeder Antrag einzeln genannt und auf der leiseste Grund vorhanden sein, die Beschränkungen, welche die neuere kommen klar geworden ist aus den Worten, die er gebraucht hat. daß das Amt persönlich aus eübt werden muß, weil die Rechte auch und westfälischen Kommunal⸗Ordnung bestimmte Vorschriften darüber Schiedsmannes zugetheilt, insofern die Privat⸗Streitigkeiten, deren

Sielle gefragt wird, 2 die hohe Versammlung, daß dieser Gegen⸗ Zeit den Juden in Beziehung auf Kommunal⸗Aemter auferlegt hat, Abgeordn. Hansemann: Ich gehe nicht in die Sache ein; übergehen auf Minorenne. Es wird dann ein Vicerichter bestellt, und genthalten, von welchen Aemtern die Vuden ausgeschlossen sein sollen, Schlichtung ihnen übertragen wird, unter Juden stattfinden. Es scheint

and vorzugsweise berathen werde. Ich sage, es ist das einzig bestehen oder gar die Bestimmung des Entwurfs ins Leben treten zu sie ist klar genug. Ich will nur einzig und allein ein Mißverständ⸗ V dieser muß aus Mitteln des Richtergutes remunerirt werden. Wenn und wenngleich bei den Deputirten der Rheinprovinz der Wunsch mir also das Gouvernement selbst von diesem in der Allerhöchsten

ögliche; es fragt sich aber, ob dieser Weg der hohen Versammlung dasteh⸗ vjetnehr stimmt die Abtheilung unter Anerkennung des von niß berichtigen, veranlaßt durch eine Aeußerung des ersten Redners, der Jude ein solches Gut kauft, wird er eo ipso Dorfrichter und vorzuherrschen scheint, diese Bestimmungen Ueszern zu sehen, so bin Kabinets⸗Ordre vem Jahre 18365 festgestellten Prinzip r angemessen tauas den Juden bereits erworbenen Rechts einmüthig dahin, daß die Dis⸗ der über die Angelegenheit das Wort nahm, eines ritterschaftlichen kann zur Bestellung eines Vicerichters 8 gezwungen werden. ich doch sehr zweifelhaft darüber, ob in den Bänken der Provinz West⸗ zu sein, und in der That ist das Amt eines Schiedsmannes auch nicht Mrhrere Stimmen: Nein ) 9 position des §. 8 des Edikts vom 11. März 1812 in ihrem vollen] Abgeordneten aus Sachsen. Er hat den gestern angenommenen Be⸗ Abgeordn, von Beckerath: Der Abgeordnete aus Posen hat falen ein ähnlicher Wunsch laut werden möchte. Das onvernement als ein richterliches zu betrachten und nicht abzusehen, warum den