u erklären und die Kosten zu bezahlen, keine Folge g leistet hat, ist nunmehr auf ferneren Antrag des Klä⸗ gers, der geschehenen Androhung gemäß, der Beklagte als in die Tilgung willigend anzusehen, und werden Alle, welche an die bezeichnete Schuldverschreibung oder deren gerichtlich deponirten Werth Ansprüche irgend einer Art machen zu können glauben, aufgefordert, die⸗ selben innerhalb 12 Wochen nach der letzten Bekannt⸗ machung dieses Proklams — Auswärtige unter Be⸗ stellung hiesiger Aktenprokuratoren — bei dem unter⸗ v, Amte anzumelden, widrigenfalls sie nach
blauf dieser Frist von selbst, unter Auflegung ewigen Stillschweigens, mit demselben ausgeschlossen sein sollen und zu gewärtigen haben, daß jene Obligation durch Tilgung des Protokollats ohne Weiteres für ungültig erklärt werden wird.
Großherzogl. Oldenburgisches 14. Juni 1847.
(L. S.)
695 b]
Amt Eutin, den
Mölling.
Bekanntmachung von der Reichsschulden⸗ Tilgungskommission.
Auf Grundlage der Bedingungen der 1sten, 2ten, 3ten und 4ten 4prozentigen Anleihen, welche von der Russischen Regierung im Jahre 1840 durch Vermitte⸗ lung der Herren Hope und Comp., und in den Jah⸗ ren 1842, 1843 und 1844 durch die Herren Stieglitz und Comp. abgeschlossen wurden, hat die vom Konseil der Reichs⸗Kredit⸗Anstalten erwählte Revisionskomität am 22. Mai dieses Jahres die Ziehung der Serien der Billete dieser Anleihen, zu dem Belauf des für das gegenwärtige Jahr S. Amortisationsfonds, in der Reichsschulden⸗Tilgungskommission veranstaltet.
n Demnach sind 25 Serien der 1sten 4prozentigen Anleihesub
0. 26, 217, 307, 328, 337, 361, 362, 372, 376, 377,386, 466, 480, 494, 605, 640, 641, 679, 725, 742, 756, 700, 866, 973 und 974, — 8 Serien der 2ten vierprozentigen Anleihe, sub Nr. 79, 92, 98, 107, 285, 297, 315 und 316, — 8 Serien der 3ten 4 prozentigen Anleihe sub Nr. 7, 45, 118, 128, 159, 222, 230 und 319, — und 12 Serien der 4ten 4 prozentigen Anleihe sub Nr. 113, 131, 174, 176, 209, 233, 234, 292, 313, 370, 392 und 447, durch das Loos gezogen worden. Jede die⸗ ser Serien enthält 50 Billete, und zwar:
Der 1sten 4prozrozentigen Anleihe. Serien: Billete: . 26. von No. 1251 bis No. 217. 10801 307. 1 15301 1“ 328. 16351 337. 16801 361. 18001 362. 18051 372. 18551 376. 18751 18801 19251 23251 23951 21651 30201 31951 32001 33901 36201 37051 37751 37954 43251 48001 48651 48700 Der 2ten 4prozentigen Anleihe. Serien: Billete: 79. von No. 3901 bis No. 3950 inklusive. 922 4551 4600 4851 4900 5301 5350 14201 14250
1300 inklusive. 10850 15350 16400 16850 18050 18100 18600 18800 18850 19300 23300 24000 24700
30250
32000
32050
33950
36250
37100 37800 38000 43300 48650
““
Niederschlesisch⸗Märkische
be
Abfahrt von
Tägliche Dampfwagenzüge vom 1. 1. Zwischen Berlin und A. Personenzüge.
Ankunft in
Berlinvag. Zuhr — M., Abds. 1 ubr 45 1, Breslauusds. Suhr 1 9m., Vrm. ] luhr 15..
x. 7 Breslau⸗7 7 — 27 Rchm.
Berlin
2 77 33⸗ Morg. 5 2 — 2
B. Güterzüge. A bfa hrt von V erlin Abends Guhr 4 ZMin,, Ankun ft in Breslau Abends Fuhr 2Min.
52 1 ) 2 Brevslau Nag. 8⸗ — ⸗
2 Berlin Vorm. 1 1 — 26 2
Zwischen Berlin und Frankfurt.
Personenzüge.
Abfahrteen Berlin 2 Frankfurt meg. 7. 2 15 2 III.
. b 8
Morgens.
Aöds. 0uhr min, Ankunftim FrankfurtubendsBubr ZDein.
g 2 Berlin Morgens 9 2 50 5
Zwischen Kohlfurt und Görlitz. Personenzüge.
Nachmitt. Abends.
Abfahrt een Kohlfurt 006 JZSnin, Vorm. 1 1ubr I7 Min, Luhr 23 Min, Cuhr 45 ntin.
Ankunft „ Görlitz 75 30⸗ Ankunftn Kohlfurt 6
—
2—
Mit. 12 2 29 2 3 15 2 Vorm. DJ 2 2.
Vorm.
48 9237 NS2⸗2sööe EeeE111““
Mit den Personenzügen werden Personen in der I., II. und III. Wagenklasse, Equipagen, Pferde,
Hunde und Eilfracht befördert.
Mit den Güterzügen werden keine Personen, sondern nur ordinaire
Fracht, Pferde und Vieh aller Art befördert.
Die näheren Bestimmungen ergiebt das Betriebs⸗
Reglement, welches auf allen Stationen für 1 Sgr. zu haben ist.
Berlin, den 23. April 1847. Die Direction
der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaf
1691 b]
Das Personen⸗Schiff „Borussia“
wird in diesem Jahre seine
regelmäßigen Fahrten
— . — 2 .*
v. Stettin nach Swinemünde:
Montag 1 Uhr Mittags den 28. Juni, 12., 26. Juli, 9., 23. August, 6. und 20. September.
Dienstag 1 Uhr Mittags den 6., 20. Juli, 3., 17., 31. August, 14. und 28. September.
Mittwoch 1 Uhr Mittags den 30. Juni, 14., 28. Juli, 11., 25. August, 8. und 22. September.
Donnerstag 1 Uhr Mittags vom 1. Juli bis 30. Sep⸗ tember.
Sonnabend 1 Uhr Mittags vom 3. Juli bis 25. Sep⸗ tember.
12, 26 Autgust, 9. und 28.
zwischen hier und Swinemünde am 28. d. M. beginnen und in fol⸗ gender Ordnung fortsetzen:
.2 .2 — 32
v. Swinemünde nach Stettin:
Montag 7 Uhr Morgens vom 5. Juli bis 27. Sep⸗ tember.
Dienstag Nachmittags nach Ankunft des Post⸗Dampf⸗ schiffs „Wladimir“ von St. Petersburg den 29. Juni, den 13., 27. Juli, 10., 22. August, 7. und 21. September.
Mittwoch 8 Uhr Morgens den 7., 21. Juli, 4., 18. August, 1., 15. und 29. September.
Donnerstag 7 Uhr Morgens den 1., 15., 29. Juli,
September.
2. Juli bis
Freitag 8 Uhr Morgens vom 24. Sep⸗
tember.
Wie bekannt, gewährt die „Borussia“ für die resp. Reisenden das Angenehme, von keinem der bei den Dampf⸗ schiffen unvermeidlichen Uebelständen, als der Hitze der Feuerung, des unangenehmen Fettgeruchs u. s. w. belästigt zu werden; sie hat geräumigen Salon und Damen⸗Kajüte, und neben allen Begnemlichkeiten eine aufs Beste ein⸗ gerichtete Restauration, so daß jeder hier Ankommende sich direkte nach dem Schiffe begeben kann, wo auch die
Billets zu haben sind. Die Preise sind:
corpus, complett bis 1805, geb., für 17 Thlr. Jean .
Paul's sämmtliche Werke, 65 Bände, auf fein Pa-
ier, gut geb., zu 17 und 18 Thlr. Pierer's .“ zu 11, 16, 18 und 21 Thlr. Shakespeare's Werke, übersetzt von Schlegel und Tieck, zu 3 ¼, 3 ⅜ u. 4 ½ Thlr. Cooper's Romane, 10 Bände, statt 10 Thlr. für 4 ½ Thlr. Brockhaus Conversationslexicon, 7te Auf- lage, geb., zu 6 Thlr. Conversationslexicon der Gegenwart, statt 12 Thlr. für 4 Thlr. Rückert's Gedichte, 6 Bände, statt 12 Thlr. geb. zu 4 und 5 ½ Thlr. Wilhelm Mäüller's vermischte Schriften, statt 6 Thlr. für 2 ⅔½˖ Thlr. Bibliothek classischer Romane und Novel- len des Auslandes, 27 Theile, statt 17 Thlr. für 5 Thlr. Raumer historisch. Taschenbuch, Jahrgang 1 — 10, statt 19 ⅔˖ Thlr. für 8 ½ Thlr. Cervante's Don Quixote, übersetzt von Soltan, statt 2 ½ Thlr. für 25 Sgr. Bulwer's Romane, vollständig zu 3 ⅔ Thlr. Walter Scott's ausgewählte Romane, 10 Bände, statt 10 Thlr. für 3 ½ Thlr. Die Werke von Schiller, Göthe, Wieland, Lessing, Kllopstock, Zschocke, E. T. A. Hoffmann, Chamisso, Ernst Schulze, Luther, Hegel, Fichte, Kant, meist in eleganten Einbänden, zu billigen Preisen.
Daos achte Verzeichnifs über mein Lager antiquarischer Bücher aus allen Wissenschaften zu billigen Preisen ist so eben erschienen Dund wird
an Bücherfreunde gratis ausgegebe
[604] L“
Bei Ludw. HBold in Berlin, Königs⸗ straße 62 (neben der Post), ist so eben einge⸗ troffen: 1 —
Sendschreiben an Herrn Dr. iheol. Th. Fr.
Kniewel, seinen Austritt aus der evangel.
Landeskirche betreffend. Von Dr. J. S. Hintz, Gomnasial⸗Lehrer. Danzig, Kabus. 3 Sgr.
[693 b]* 8 Wissenschaftlicher Verein für Handel und Gewerbe.
Die nächste Zusammenkunft wird Donnerstag Abend 7 Uhr im Börsen⸗Lokale stattfinden. Hauptgegenstand der Besprechung: Die Schutzzoll⸗Erhöhungen nach den Berathungen der Herren⸗Kurie. Das Einführen von Gästen ist gestattet. 1 Der provisorische Vorstand.
8
[603] Münz⸗Auction in Danzig.
Am 20. August 1847 werden in Danzig die Doubletten der städtischen Münzsammlung, unter welchen sich neben anderen werthvollen Stücken namentlich seltene und schön erhaltene polnische Medaillen und Muͤnzen befinden, in öffentlicher Auction verkauft werden. Ka⸗ taloge sind an die bedeutendsten Antiquare versandt, werden aber noch ausgegeben und Aufträge angenom⸗
men von B. Kabus in Danzig.
Für Berlin L. Hold, Königsstr. 62 neben der Post.
[692 b] W 1116“ 1 Einem thätigen jungen Mann, der sich mit 3⸗bis
Buchhandlung betheiligen möchte, kann
Hier⸗
Das Abonnement beträgt:
2 Rthlr. für ¼ Jahr. 4 Rthlr. †¼ Jahr. 8 Rthlr. 1 Jahr.
in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.
Bei einzelnen Nummern wird
der Hogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.
Ale pPost-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung -8 dieses Blatt an, für Berlin
ie Erpedition der Allg. Preuß. 8 Seitung: ehren -Straße Rr. 57.
Insertions⸗Gebü
1 — üuhr für den
aum einer Seee Allg. Anzeigers 2 Sgr.
Mittwoch den 23 en Juni
An die Leser.
Da wir uns im laufenden Vierteljahr, wegen zu spät eingegangener Meldungen, leider in die Nothwendigkeit versetzt sahen, einer großen Anzahl unserer respektiven Abonnenten nur unvollständige Exemplare der Allgemeinen Preußischen Zeitung zu liefern, so bitten wir die Bestellungen für das nächste Quartal gefälligst rechtzeitig so bewirken zu wol⸗
len, daß wir die Stärke der Auflage gleich zu Anfange desselben danach bemessen können.
nen Nummern nicht immer mit Bestimmtheit rechnen dürfen.
Der vierteljährliche Pränumerations⸗Preis beträgt 2 Rthlr. Preuß. Cour. für das Inland. (Behrenstraße Nr. 57) gemacht; jeder innerhalb der Ringmauer der Stadt wohnende Abonnent ecrhält das ins Haus gesandt. — Auswärtige, des In⸗ oder Auslandes, bewirken ihre Bestellungen bei den resp.
berechnet.
Amtlicher Theil.
Landtags⸗Angelegenheiten. Sitzung der Herren⸗Kurie vom 16. Juni: Verlesung einer Mittheilung an die andere Kurie; Fort⸗ setzung der Verhandlungen über die Allerhöchste Proposition in Betreff der Verhältnisse der Juden; Berathung der einzelnen Paragraphen des Gesetz⸗Entwurfs; Mittheilung der Allerhöchsten Botschaft in Betreff einer Verlängerungsfrist der Verhandlungen des Vereinigten Landtags. — Sitzung der Kurie der drei Stände vom 18. Juni: Bemer⸗ kungen des Marschalls über die Tages⸗Ordnung und eine von ihm in einer früheren Sitzung gethane Aeußerung; Fortsetzung der Verhand⸗ lungen über die Allerhöchste Proposition in Betreff der Verhältnisse der Juden; weitere Berathung der einzelnen Paragraphen des Gesetz⸗Ent⸗ wurfs.
Beilagen.
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Landrathe des Kreises Torgau, Grafen von Seyde witz, so wie dem Justiz⸗Rath und Justiz⸗Kommissarius Klapper in Ra⸗ tibor, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; desgl. dem Arbeits⸗ mann Christian Friedrich Hesseyer zu Hönow, Regierungs⸗ Bezirks Potsdam, dem Feldmesser Ernst Lüngner zu Tangermünde, Regierungs⸗Bezirks Magdeburg, und dem Fischergesellen Christian Kockert zu Potsdam die Rettungs⸗Medaille am Bande; so wie
Dem Land⸗ und Stadtgerichts⸗Direktor Carssow in Salzwedel zu seinem 50jährigen Amts⸗Jubiläum den Charakter als Geheimer Justiz⸗Rath zu verleihen.
—
Der General⸗Major und Commandeur der 11ten
Abgereist:
Undwehr⸗Brigade, von Willisen, nach Magdeburg.
Post⸗Aemtern. Bei
Die richterlichen, polizeilichen und exekutiven Functionen müs⸗ sen nach der Ansicht der Majorität der Abtheilung freilich auch hier (aus den oben entwickelten Gründen) den Juden versagt bleiben, wo also mit den Kommunal⸗Aemtern solche Functionen verbunden sind, da können die Juden auch diese nicht erhalten. Jene Functionen werden von den Gemeinde⸗Beamten auch in Delega⸗ tion des Staats ausgeübt, und in diesen sind auch die Gemeinde⸗ Beamten als Staats⸗Beamte zu betrachten. Es paßt also auch hier, was oben über den Staatsdienst angeführt worden ist, und das Edikt von 1812 hat mit dem Ausdruck: „Gemeinde⸗Aemter“ auch wohl solche Functionen nicht gemeint. Es wird dies um so wahrscheinlicher, da der folgende Paragraph rücksichtlich der „an⸗ deren öffentlichen Bedienungen und Staats⸗Aemter“ die weitere gesetzliche Bestimmung vorbehält.
Wird aber von diesen anderen öffentlichen Bedienungen (mit welchen richterliche oder polizeiliche oder exekutive Gewalt verbun⸗ den ist) abgesehen, so ist dann auch kein Grund vorhanden, den Juden die eigentlichen Gemeinde⸗Aemter (ohne solche Gewalt) zu versagen. Es wird kein Nachtheil daraus entstehen, wenn z. B. ein Jude durch das Vertrauen seiner Mitbürger zum Gemeinde⸗ Vertreter, Stadtverordneten, Rathsherrn, Kämmerer oder Stadt⸗ Secretair berufen oder sonst bestellt wird.
Die Majorität der Abtheilung mit 4 gegen 3 Stimmen schlägt daher vor, das Gesetz rücksichtlich der Gemeinde⸗Aemter in folgender Weise zu fassen:
„ die Juden können solche mittelbaren Staats⸗ und Ge⸗ meinde⸗Aemter bekleiden, mit denen keine Ausübung einer
“ Fichterlicheg polizeilichen oder exekutiven Gewalt verbun⸗
den ist.“
Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist dem An⸗ trage der Abtheilung beigetreten. Zum nächsten. Referent Graf von Itzenplitz liest:
„3) Der §. 35 will die Juden als Schiedsmänner nur für ihre Glaubensgenossen zulassen. Es ist zu dieser Beschränkung ein Grund in der That nicht abzusehen. Die Schiedsmänner haben bekanntlich keine richterliche Gewalt; sie werden ge⸗ wählt und vermitteln und registriren nur Vergleiche; Niemand ist aber verpflichtet, vor ihnen zu erscheinen; ja der Citirte braucht sich, wenn ihm der Schiedsmann kein Vertrauen ein⸗ flößt, nicht einmal zu entschuldigen, sondern er bleibt lediglich weg. Genießt also der Jude kein Vertrauen, so wird man ihn nicht wählen und noch weniger Jemand seine Hülfe nach⸗ suchen oder vor ihm erscheinen; genießt er aber Vertrauen, so kann er nützen, aber nie schaden. Die Abtheilung schlägt daher einstimmig vor, den Passus so zu fassen:
Denn später eintretende Abonnenten würden auf vollständige Nachlieferung der dann bereits erschiene⸗
d. — Bestellungen für Berlin werden in der Expedition Blatt durch die Stadtpost, schon den Abend vor dem angegebenen Datum, frei
einzelnen Nummern des Blattes wird der Bogen mit 2 ½ Sgr.
entwickeln könnte, daß daraus eine Bedenklichkeit für die Herren, welche einer so strengen Ansicht huldigen, entstände. In Beziehun
auf das, was der Herr Regierungs⸗Kommissar anführte, muß ich no
in Erinnerung bringen, daß. wenn aus einem schiedsrichterlichen Ver⸗ gleiche ein Urtheil und dann Execution erfolgt, der Schiedsrichter diese nicht zu vollstrecken hat.
Graf Botho zu Stolberg: Darauf muß ich bemerken, daß es doch sehr nahe liegt, daß, wie gesagt worden ist, die Schiedsrich⸗ ter richterliche Functionen bekommen können.
Graf Dohna⸗Lauck: Ich muß darauf erwiedern, daß es die Pflicht der Gesetzgebung ist, darauf Rücksicht zu nehmen, was in Zukunft sich aus einzelnen Institutionen entwickeln könne, zumal, wenn diese Entwickelung nicht als so sehr fern liegend, sondern als nahe liegend gedacht werden kann. Ferner muß ich erwiedern, daß daraus keinesweges folgt, daß man der jüdischen Bevölkerung jedes Recht versagen müßte; ich glaube, eine solche Folgerung steht damit nicht in genauem Zusammenhange.
Geheimer Regierungs⸗Rath Schroener: Wenn der Antrag nach dem Vorschlage der Abtheilungen angenommen werden sollte, so dürfte von der hohen Versammlung in Erwägung zu ziehen sein,
inwieweit etwa für das Großhenogehan Posen eine Ausnahme
erforderlich sein möchte.
Die jüdische Bevölkerung ist dort zahlreich; namentlich in den Städten würden die Juden auf die Wahlen der Schiedsmänner nicht selten einen tesscuthaes Einfluß ausüben. In dem vorliegenden Berichte eines Ober⸗Landesgerichts⸗Direktoriums im Großherzogthum Posen sind die Nachtheile hervorgehoben worden, welche sich bei den durch Schiedsmänner aufgenommenen Vergleichen, bei denen Juden als Par⸗ teien betheiligt sind, für die dortigen bäuerlichen Wirthe herausgestellt haben. Diese Nachtheile würden daher dort in noch weiterem Um⸗ fange besorgt werden, sofern die Juden daselbst zum Amte der Schieds⸗ männer zugelassen würden. .
Graf Reichenbach: Ich glaube, daß in der christlichen Reli⸗ gion vorzugsweise das Prinzip der Duldung und Milde vorherrscht, und insofern als bei dem Schiedsrichter⸗Amte nicht immer das strenge Rechtsprinzip entscheidend ist und dieses hauptsächlich berücksichtigt werden müßte, die Juden nicht zu diesem Amte geeignet sein möchten.
Graf Zieten: Die Wahl eines Schiedsmannes ist Privat⸗ Eigenthum eines jeden Menschen; ihn in dieser Wahl beschränken zu wollen, wäre eine Beschränkung des Privatrechtes des Menschen. Es muß nach meiner Ansicht daher Jedem überlassen bleiben, wen er zum Schiedsrichter wählen will, und es wird von seiner Wahl abhängen, ob ein Jude oder ein Christ Schiedsrichter werden soll, und demnach wünsche ich, daß den Juden nicht die Berechtigung entzogen werde,
auf der „Borussia“ à Person 1 ½ Thlr., Kinder unter 12 Jahren die Hälfte;
(fürs Billet von hier nach Swinemünde und zurück auf 8 Tage gültig à Person 2 Thlr.);
Domestiken bei ihrer Herrschaft 20 Sgr.;
auf dem sie schleppenden Dampfschiff à Person 1 Thlr. — Stettin, den 20 Juni 1847. Das Comité der Stettiner Dampfbugsirboot⸗Rhederei
auch dieses Amt ausüben zu können.
Referent Graf von Itzenplitz: Ich müßte doch vorschlagen, es bei dem Antrage der Abtheilung zu lassen. Wenn man schon darin Bedenken finden wollte, die Juden zu Schiedsmännern zu neh⸗
„die Juden können zu Schiedsmännern gewählt werden.“ Graf zu Dohna⸗Lauck: Ich wollte mich dafür erklären, die Bestimmung des Gesetzes beizubehalten. Denn wenn das Schieds⸗ mannsamt auch für den Augenblick noch ein solches ist, womit eigent⸗
hierzu günstige Gelegenheit geboten werden. auf Reflektirende wollen ihre Adressen nebst Mitthei⸗ llung ihrer näheren Verhältnisse unter HI. 142. im Königl. Intell.⸗Comtoir niederlegen.
14891 14850 15701 15750 15751 15800 3ten 4prozentigen Anleihe. n: Billete:
Die Sitzung beginnt um ½11 Uhr unter Vorsitz des Marschalls
Fürsten zu Solms. Das Protokoll der vorigen Sitzung wird verlesen und ge⸗
von No. 301 bis No. 2201 5851 6351 7901 11051
350 inklusive. 2250 5900
6400
7950 11100
11451 11500
319. 15901 15950 Der 4ten 4prozentigen Anleihe. Serien: Billete:
113. 5601 bis N
8
5650 inklusive. 6550 8700 8800 10150 11650 11700 14551 114600 15601 * 1350650 : 11—5* 392. 19551 129000 447. „ 22301 22350 Die Direction einer Reichsschulden⸗Tilgungs⸗Kom⸗ mission bringt dieses zur Kenntniß der Inhaber gedach⸗ ter zu amortisirenden 53 Serien, mit der Aufforderun die ausgeloosten Billete, nebst Coupong und Talong⸗ der drei letztgenannten Anleihen, bei der im Auc ust und September dieses Jahres bevorstehenden Rentenzahlun in die genannte Kommission vorzustellen, um 15 zedes Billet den Nominalwerth mit 500 Silber⸗Rubeln so wie die bis zum 1. August d. J. darauf fälligen Ren⸗ ten, in Empfang zu nehmen, indem von diesem Ter⸗ mine an auf jene Billete keine weitere Zinsen mehr zuge⸗ rechnet werden. — Für diejenigen zu amortisirenden Billete der 2ten, 3ten und 4ten 4proz. Anleihe, welche nicht mit allen ihren Coupons der Kommission vorgestellt werden sollten, wird diese Schulden⸗Tilgungskommission die Renten der fehlenden Coupons vom Kapital ein⸗ behalten und demjenigen auszahlen lassen, der selbige in der Folge präsentiren wird. Für Billete der genann⸗ ten vier Anleihen, welche nicht zur bestimmten Frist der Tilgungskommission vorgestellt werden, kann die Aus⸗ zahlung des Kapitalbetrages erst in den folgenden Ren⸗ ten -Terminen, namentlich im Februar und März, August und September der künftigen Jahre, erfolgen, vobes en sich von selbst versteht, daß die Renten nur bis zum 1. August 1847 zugerechnet werden. ““
8651
11601
11651 292. f
1463. 370.
1
Oberschlesische Eisenbahn Mit Bezugnahme auf unsere Bekannt⸗ machung vom 16. April c. bringen wir hiermit zur Kenntniß der Herren Actio⸗ Konaire unserer Gesellschaft, daß die Be⸗ zahlung der Zinsen 3
— für das erste Halbjahr [656 b] 347
gegen Einlieferung der mit einem Verzeichnisse zu ver⸗ sehenden Coupons in der Zeit vom 1. bis 5. Juli d. J. bei unserer Hauptkasse hierselbst, Vormittags von 8
bis 1 Uhr, bei den Heren M. Oppenheims Söhne in Berlin, Bug⸗Straße No. 22,
Vormittags von 9—12 Uhr, erfolgen wird. Breslau, den 5. Juni 1847. Das lorium.
Eisenbahn. 8
Die Inhaber der Prioritäts⸗
Actien der Düsseldorf⸗Elberfelder Eisen⸗
bahn werden hierdurch benachrichtigt,
Udaß die am 1. Juli 1847 versallenen
halbjährigen Zinsen dieser Actien
— Zins Mgegen Aushändigung der darauf sprechen⸗
E zsn EConpons bei den Banquierhäusern Wilh.
Cleff dahier, von der Heydt⸗Kersten u. Söhne
in Elberfeld, und Mendelssohn u. Co. in Berlin
vom Verfalltage an, in Empfang genommen werden können. Düsseldorf, den 16. Juni 1847.
Die Direction.
Literarische Anzeigen.
71 7v 8 8 N „ r .* Literarische Anzeige der Besser schen Buchhandlung (W. Hertz), 44 Behrenstraße,
Eben sind erschienen und in allen Buchhandlungen vorräthig:
Vorlesungen über Schleiermachers Dialektik
[605] Wund Dogmatik
von Dr. G. Weißenborn, Privat⸗Dozenten der Philosophie an der Universität Halle⸗Wittenberg.
Erster Theil: Darstellung und Kritik der ꝛc. Schleier⸗ macherschen Dialektik. gr. 8. Leipzig, bei T. O. Weigel. 1847. Preis 1 Thlr. 26 Sgr.
Der Herr Verfasser dürfte in vorliegendem Werke befriedigend die schwierige Aufgabe gelöst haben, die Dialektik Schleiermacher's als ein in sich geschlossenes System klar dargestellt, dieselbe als lebendiges Glied in der Entwickelungsre ihe des metaphysischen Denkens vom Beginn des Protestantismus bis in die Gegenwart hin⸗ ein begriffen, und die logisch metaphvsischen Fäden, durch welche die Dialektik in die Dogmatik hineinreicht, und deren prinzipielle Grundlage bildet, eben so voll⸗ ständig als bestimmt aufgedeckt zu haben. Unbestreitbar verdient daher das Werk zum Ausgangs⸗ und Mittel⸗ punkte sowohl metaphysischer, als auch gründlicher und tieferer Schleiermacherschen Studien erhoben zu wer⸗ den. — Der zweite Band: Vorlesungen über Schleiermacher's Dogmatik, erscheint noch im Laufe dieses Jahres.
zei Theodor Kampffmeyer
[694 b] Scharrnstralse No. 2, (nahe der Breitenstrafse), sind zu billigen Preisen zu haben: Rabe, Sammlung Preuss. Gesetze, vollständi geb., statt 45 Thlr. für 9 Thlr. Gesetzsamm- lung von 1810— 44 incl., geb., 14 Thlr. M y lius
corpus constitutionum Marchicarum, vet. et novum
]
1“
Die Billard⸗Fabrik vom Tischlermeister F. Schreiber, ’ Louisen⸗Str. 40 a. in Berlin, 8— empfiehlt solide einfache und elegant gebaute Bil⸗ lards jeder gangbaren Größe nebst sämmtlichem Zu⸗ behör zu den gewiß möglichst allerbilligsten Preisen, und liefert selbige auf Verlangen nach allen Orten, sowohl in als auch außerhalb des Preußischen Staats. Geehrte Aufträge werden prompt und reel ausgeführt. Auch erlaube ich mir auf die Vorzüglichkeit mei⸗ ner im vorigen Jahre neu erfundenen mit Lederkraft konstruirten Billard⸗Banden ergebenst aufmerrsam zu machen; es sind hiervon schon mehrere mit Vortheil im Gebrauch und haben sich selbige als ganz vor züglich praktisch bewährt, welches ich thatsächlich nach⸗ weisen kann; es ist eben wieder so ein Billard in meiner Fabrik fertig geworden, welches zum Verkauf bereit steht. Die geehrten Herren Käufer bitte ich, sich von Gesagtem gütigst überzeugen zu wollen. NB. Ich bitte, von Straße u. Hausnummer ge⸗
[698 b] E rElärung. D 8 Da mir aus sicherer Quelle bekannt wurde, daß einige böhmische Musik⸗Gesellschaften, welche Deutsch⸗ land, Rußland und die Schweiz bereisen, unter dem Namen von Karlsbader Musiker auftreten, von denen Mehrere sich für Mitglieder meines Orchesters, ja sogar für meine Zöglinge, ausgeben, so stelle ich dies hiermit förmlich in Abrede und erkläre, daß sich weder Zöglinge von mir, noch Mitglieder meines Orchesters unter jenen reisenden Gesellschaften befinden. Karlsbad, im Juni 1847. 9 Joseph Labitzky, Musikdirektor.
. F
nehmigt.
Marschall: Wir kommen nun zur Verlesung der Mittheilung an die andere Kurie über den Antrag des Grafen Burghaus auf —— der unentgeltlichen Verpflichtung zum Schneeräumen auf
hausseen. cCalrese Verlesung erfolgt durch den Grafen von Sierstorpff.)
Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist diese Mittheilung geneh⸗ migt. Wir kommen zur Fortsetzung der gestern abgebrochenen Bera⸗ thung, und zwar zum zweiten Absatz des §. 35. Ich bitte den Gra⸗ fen Itzenplitz, seinen Platz als Referent einzunehmen.
Referent Graf von Itzenplitz: §. 35 des Gesetzes ist gestern verlesen worden, ich werde also in dem Gutachten zum zweiten Ab⸗ schnitt des §. 35 fortfahren:
„2) Rücksichtlich der mittelbaren Staats⸗ und resp. Kommunal⸗
Aemter liegt die Sache etwas anders.
„Das Edikt vom 11. März 1812 sagt den Juden der da⸗ maligen preußischen Monarchie Gemeinde⸗Aemter zu, und was diese beanspruchen könnten, wird der Landesherr, insoweit es das Wohl des Staats gestattet, gewiß gern auch seinen anderen jüdischen Unterthanen gewähren wollen. Es liegt hier wohl alle Veranlassung vor, zu Gunsten der Juden so weit zu gehen, als es die Verhältnisse und die vorher entwickelten Grundsätze irgend gestatten. Die Minorität der Abtheilung will daher auch den Juden die Zulassung zu allen Ge⸗ meinde⸗Aemtern zuerkennen und glaubt, daß dies aus dem Edikt von 1812 hergeleitet werden müsse, und nicht beschränkt verden könne. . 8 Der Gesetz⸗Entwurf verweist auf die darüber ergangenen be⸗
sonderen Bestimmungen; dies hat auch die Majorität der Abthei⸗ lung nicht gut zu heißen vermocht. Einmal ist eine solche Ver⸗ weisung unbestinamt, und es sind rücksichtlich der Juden endlich feste und gleichartige Normen zu wünschen. Zweitens aber wür⸗ den nach dieser Fassung und dem Inhalt der angezogenen Gesetze die Juden in Swelm (in Westfalen) nicht Gemeinde⸗Vertreter sein können, während sie jenseits des nächsten Berges, in Barmen, nach der rheinischen Gemeinde⸗Ordnung, welche nur wenige Jahre nach der westfälischen erging, dazu befähigt sind. Wohl muß es überall einmal irgendwo eine Gränze geben, mit welcher sich auch die Gesetzgebung ändern kann. Gewg ist aber wünschenswerth, daß ein solcher Unterschied irgend eine innere oder historische Be⸗ shürndagg habe, welche zwischen dem Rheinlande und der Graf⸗
d 6 I1II1II1I11“ chaft Mark vergeblich gesucht werden möchte. 88 “
lich keine richterliche Function verbunden ist, so ist dies doch für die Zukunft möglich, ja ich glaube, es wird sogar ziemlich allgemein ge⸗ hofft, daß das Schiedsmannsamt noch weiter entwickelt werde, und daß es möglicherweise sich der Stellung des Friedensrichters in an⸗ deren Staaten annähern kann. In dieser Voraussetzung einer mög⸗ lichen weiteren Entwickelung des Schiedsmannsamtes, glaube ich, daß es unzweckmäßig sein würde, die jüdischen Einwohner des Staates zu dem Schiedsmannsamte zuzulassen. Gerade, wenn dieses Amt sich weiter entwickeln sollte und insofern richterliche Functionen damit ver⸗ bunden würden, würde man dann genöthigt sein, eine Bewilligung, welche man den jüdischen Einwohnern gegenwärtig gemacht hat, wie⸗ der zurückzunehmen und sie zu den Schiedsämtern dann nicht mehr zuzulassen, oder das Schiedsamt würde nicht einer vollkommenen Ent⸗ wickelung entgegengeführt werden können. Ich muß mich aus die⸗ sem Grunde gegen den Antrag der Abtheilung erklären und trage Se an, daß es bei der Bestimmung des Gesetzes sein Bewenden behalte.
Geheimer Regierungs⸗Rath Schroener: Allerdings sind die Functionen der Schiedsmänner keine richterlichen im engeren Sinne, allein auf Grund eines Vergleiches des Schiedsmannes kann Execu⸗ tion nachgesucht und vollstreckt werden. Deshalb ist bisher angenom⸗ men worden, daß die Juden zu dem Amte eines Schiedsmannes nicht zugelassen werden könnten.
Fürst zu Lynar: Eine Execution würde jedenfalls nur erst in Folge einer schiedsrichterlichen Verhandlung eintreten können; keines⸗ weges aber wäre der Schiedsrichter selbst berufen, als Exekutor auf⸗ zutreten, welches Amt ganz andere Personen zu verwalten hätten. Aus der Möglichkeit, daß eine schiedsrichterliche Verhandlung zu einer Execution Veranlassung geben könne, ist daher kein Grund abzuleiten, die Juden vom Schiedsrichter⸗Amte entfernt zu halten. — Ich muß ferner bemerken, daß, sollten den Schiedsrichtern künftig obrigkeitliche Functionen übertragen werden (was zur Zeit noch ganz problematisch ist), die Juden in diesem Falle in Gemäßheit des Gesetzes nicht ferner wähl⸗ bar sein würden, und ich glaube daher, daß gegenwärtig eine diesfall⸗ sige Fürsorge noch ganz überflüssig sei.
Graf York: Wenn man auf Eventualitäten der Zukunft, auf das, was möglicherweise daraus entstehen könne, schon jetzt Rücksicht nehmen und schon darum, weil in Zukunft sich einmal etwas nach der Meinung des Redners Schädliches entwickeln könne, den Juden jetzt ein so kleines Recht versagen will, so sind wir auf dem Punkte an⸗ gelangt, daß wir ihnen alles und jedes Recht versagen müssen. Es ist nicht abzusehen, wie sich in der Zukunft irgend einmal etwas so
men, so ist es noch viel bedenklicher, ihnen Kommunal⸗Aemter anzu⸗ vertrauen. Die geehrte Versammlung hat beschlossen, daß die Juden zu Kommunal⸗Beamten und Gemeinde⸗Vertretern gewählt werden können. Alle Tage kann jedes Magistrats⸗Mitglied den Auftrag er⸗ halten, Leute in Stadtangelegenheiten zu vernehmen und darüber ein Protokoll aufzunehmen; sie haben also so viel fides, daß sie ein Protokoll richtig auffassen und niederschreiben können. Vertraut man nun den Juden Kommunal⸗Aemter an, die doch viel wichtiger sind, als das Schiedsmannsamt, so kann ich nicht einsehen, warum man sie von dieser letzteren Function jetzt ausschließen will. Dann möchte ich auf das, was das geehrte Mitglied aus Preußen angeführt hat, bemerken, daß man in der That nicht Rücksicht auf eine Institution nehmen kann, welche noch gar nicht existirt, von der man vielleicht nur hofft, daß sie einmal eingeführt werden möge, und deren Moda⸗ litäten, unter welchen sie eingeführt wird, man noch gar nicht beur⸗ theilen kann. So viel mir bekannt, haben die englischen Friedens⸗ richter — und hier liegt die Beziehung nahe — ein konkurrirendes Forum. Wenn man in Königsberg oder Liverpool, — das ist hier gleich, — zehn Friedensrichter wählt, so ist es nicht bestimmt, welcher Bezirk Jedem angehört, sondern Jeder sucht sein Recht bei dem Frie⸗ densrichter, welcher ihm gefällt. Wenn es hier nun eben so einge⸗ richtet würde, so wäre gewiß keine Gefahr dabei, auch hierzu Juden zuzulassen. Hieraus will ich indessen nur deduziren, daß aus einem Institut, welches noch gar nicht existirt, nicht schon vorher Maßregeln abgeleitet werden können, nach welchen Jemand nicht zu Functionen gewählt werden könne, die noch nicht geschaffen sind. Außerdem, meine Herren, haben wir doch auch billige Rücksichten den Juden gegenüber zu nehmen und ihnen ihre billigen Ansprüche zu gewähren. Der Jude wird Schiedsrichter sein für die Glaubensgenossen und für die Leute, welche ihm Vertrauen schenken, und das gefährdet wahr⸗ lich keinen Menschen. Die Execution vollstreckt übrigens nicht der Schiedsmann, sondern wenn das Protokoll richtig gefaßt ist, so wird es an den Richter gebracht, und dieser vollstreckt nach dessen Inhalt die Execution. 8 Marschall: Wir werden zur g; kommen können. Es werden diejenigen, welche dem Antrage der btheilung beistim⸗ men, dies durch Aufstehen zu erkennen geben. Die Mazorität hat sich für den Antrag der Abtheilung ausgesprochen, und wir kommen zu den weiteren Anträgen der Abtheilung. 1 Referent Graf Itzenplitz (liest vor): 8 „Aehnlich dürfte es sich mit den Justiz⸗Kommissarien verhal⸗ ten; auch sie haben weder richterliche, noch polizeiliche, noch exeku⸗