1847 / 174 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Da ist kein Unterschied gemacht, von welcher Art der Beschluß ist, und die Sonderung in Theile ist unter allen Umständen gestattet worden. Ich sollte glauben, daß das, was für den Vereinigten Land⸗ tag gilt, auch ohne Gefahr bei dem Provinzial⸗Landtage Anwendung finden kann. 8 1

Referent Graf von Keyserling: serer Gesetzgebung kann sich dies nur auf die Provinzial⸗Landtage beziehen, denn für den Vereinigten Landtag ist die Itio in partes in den Einzelheiten überhaupt nicht festgestellt. Es ist für die Fälle, wo solche bei gesonderten Kurien eintritt, nicht festgestellt, wie das Verhältniß in der ersten Kurie sein würde, und deshalb fand es die Abtheilung wohlbegründet, da auch die

Nach der ganzen Lage un⸗

i Kurie der drei Stände nicht darauf hinwies, diese Seite ganz unberührt zu lassen und nur darauf hinzuweisen, was hier undeutlich war, nämlich daß sich das angezo⸗ 8 Gesetz und seine Interpretation nur auf⸗ Provinzial⸗Landtage eziehen. Es ist auch noch hervorzuheben, daß die Gegenstände der Verhandlung der Provinzial⸗Landtage jetzt vereinfacht und beschränkt orden sind, indem denselben nur die provinziellen Gegenstände zur Berathung vorliegen; und dabei würde um so weniger die Itio in partes zu beschränken oder als besorglich zu betrachten sein. Graf zu Solms⸗Baruth: Ich halte eine Uebereinstimmung n den Landtagen ebenfalls für sehr wünschenswerth und schlage sie hoch an. Auf der anderen Seite fürchte ich aber nicht die Itio in partes; wo eine Verletzung eines Standes wirklich stattfindet, halte ch sie für durchaus nothwendig. Ich mache aber darauf aufmerksam, nach den bestehenden Bestimmungen der Gesetzgebungen für die Z und der Landtags⸗Abschiede die itio in partes ei allen den Fällen, die hier vorliegen, sie nicht Platz greifen kann, weil, träte sie ein, die Bestimmung, wonach zwei Drittel der Stim⸗ men der Versammlung erforderlich sind, um eine Petition an Se. Majestät gelangen zu lassen, meist illusorisch werden würde. Wenn ein ganzer Stand sich in der Minorität befindet und die Illio in partes vorschlägt, würde das Petitum, von der ganzen Versammlung angenommen, durch die ltio in partes aufgehoben werden. Es würde also jedenfalls auf die Wirksamkeit der Provinzial⸗Landtage sehr stö⸗ rend einwirken, wenn diese Bestimmung nicht stattfände. 8 1 Se. Majestät der König haben in dem Landtags⸗Abschiede für die Provinz Westfalen, ich glaube 1843, die Bestimmung getroffen, daß die Itio in partes nicht stattfinden soll, sobald der gegenwärtige Zustand nicht 8ee wird, und ich glaube, daß dies vorzugsweise aus dem Gesichtspunkt geschehen ist, um die Bestimmung aufrecht zu erhalten, daß zwei Drittel der Stimmen erforderlich sind, um eine Petition an Se. Majestät den König gelangen zu lassen. Rücksicht⸗ ich der neueren Gesetzgebung durch das Patent vom 3. Februar fin⸗ det allerdings eine Uebereinstimmung mit jener Verfügung nicht statt, da für den Vereinigten Landtag die Itio in partes leichter erfolgen

Referent Graf von Keyserling: Der Ansicht, daß die Irio

artes einen Beschluß des Landtags oder seine Majorität aufhebe, 1 Der Erfolg ist immer nur der, daß nicht ein Petitum, sondern die verschiedenen Beschlüsse a petita der ein⸗ sänen Stände an Se. Majestät den König gelangen. Dies ver⸗ chränkt also nicht, daß ein Petitum, welches im Interesse eines Stan⸗ des gestellt worden, Sr. Majestät dem Könige vorgelegt wird, und führt herbei, daß die verschiedenen Ansichten und Wünsche neben ein⸗ ander an den Thron gebracht werden dürfen. d von Solms⸗Baruth: Dann ist es aber nicht mehr eine

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hatten sich noch einige Hindernisse vorgefunden, mit deren Beseitigung man sich dermalen beschäftigt. 1 s.

Ddie Abtheilung fand sich hierdurch veranlaßt, ihr Gutachten da⸗ hin abzugeben, daß dieser Petition nicht Folge zu geben sei. Bei dem Vortrage in pleno der Drei⸗Stände⸗Kurie trat diese der An⸗ sicht der Abtheilung bei; sie kaüpfte aber daran den Antrag, daß man diese Gelegenheit benutzen möge, Sr. Majestät dem Könige den Wunsch vorzutragen, das Strafgesetzbuch dem nächsten Vereinig⸗ ten Landtage zur Berathung vorzulegen, den Entwurf vor der Be⸗ rathung zu veröffentlichen und eine Vorberathung durch einen aus den verschiedenen Provinzen zu ernennenden Ausschuß eintreten zu lassen. Nachdem dieses Gutachten zur Herren⸗Kurie herüber gegan⸗ gen ist, konnte es sich der diesseitige Ausschuß nicht bergen, daß der Antrag der Drei⸗Stände⸗Kurie gerade das Entgegengesetzte von dem beantragt, was in der Absicht des Abgeordneten Dittrich gelegen, indem derselbe gewünscht hat, die Emanation so zu beschleunigen, daß das Strafgesetzbuch in der nächsten Zeit erscheine, wogegen der Antrag der drei Stände dahin ging, den neuen Entwurf des Straf⸗ gesetzbuches erst dem Vereinigten Landtage vorzulegen, wodurch die Emanation des neuen Strafgesetzbuches in eine Ferne von minde⸗ stens 10 Jahren hinausgeschoben werden würde. Denn wenn man auch annehmen wollte, daß der Landtag in 4 Jahren wieder zusam men komme, auch selbst in kürzerer Zeit, so würde zwar die Vorlage erfolgen, die Berathung würde aber auf dem gewöhnlichen Wege geschehen, die auf 6 bis 8 Wochen zu berechnen wäre. Dabei würde voraussichtlich eine große Menge von Ausstellungen gemacht werden, die von neuem zur Berathung des Staats⸗ Ministeriums kommen müßten, und nach Maßgabe der Umstände und der Wichtigkeit der gemachten Erinnerungen eine abermalige Umgestaltung des ganzen Gesetzbuches zur Folge haben könne. Unter diesen Umständen hat die vierte Abtheilung ihr durch eine Majorität von 10 gegen 3 Stimmen gefaßtes Gutachten dahin abgegeben, dem Petitions- Antrage der Drei⸗Stände⸗Kurie nicht beizutreten; jedoch auch dem Antrage des Abgeordneten Dittrich keine Foige zu geben, da nach der Erklä⸗ rung des Herrn Kommissarius die Angelegenheit dergestalt im Gange sei, daß die Emanation in kurzem zu erwarten steht. Die Ansicht der Minorität, die sich dem Antrage der Drei⸗ Stände⸗Kurie ange⸗ schlossen, ist hauptsächlich dadurch motivirt, daß die Vorlage des Entwurfs zum Strafgesetzbuche an den Vereinigten Landtag gesetzlich vorgeschrieben sei. Dem ist aber von der Majorität entgegengestellt worden, daß die Vorlage bereits an die Provinzial⸗Stände, als dem gesetzlichen Organ des Landes, erfolgt und dadurch den Anforderun⸗ gen des Gesetzes im allseitigen Interesse völlig genügt sei.

Graf zu Dohna⸗Lauck: Ich habe in der Abtheilung zur Minorität gehört, indem ich, obwohl den Uebelstand einsehend, wenn die Emanation des Strafgesetzes noch länger verzögert würde, mich nicht entscheiden konnte, dem Antrage der Kurie der drei Stände entgegen zu stimmen, weil das Strafgesetzbuch von einer der bedeu⸗ tendsten und volkreichsten Provinzen des Staates, von der Rhein⸗ Provinz, noch nicht berathen worden ist, sondern von den Ständen, als es ihrer Berathung vorlag, abgelehnt worden ist. Wenn das Strafgesetzbuch für die ganze Monarchie gelten soll, so muß es auch für die Rheinprovinz in Anwendung treten, und es erscheint mir da⸗ her nothwendig, daß der Beirath dieser Provinz dem Gesetz nicht fehle; und nur aus diesem Grunde habe ich der Kurie der drei Stände beigestimmt, daß das Strafgesetz entweder noch einmal dem Vereinigten Landtage vorgelegt, oder die Berathung darüber von der

Petition des Landtags.

Graf von Landsberg⸗Gehmen: Es ist allerdings die Schwierigkeit in Anregung gebracht worden, wie in dem Falle die Sache an Se. Majestät den König gelangen kann; da kein Beschluß gefaßt ist und dennoch die Itio in partes stattfinden soll, so lag nichts vor, woran man die Gutachten anknüpfen konnte. Es war erlaubt ein besonderes Schreiben zu machen, mit Bezug auf das Ergebniß, und es sind dem unterthänigsten Schreiben an Se. Majestät den Ko⸗

nig vier Gutachten beigefügt. So hat man die Sache zu lösen ge⸗ und ich bin dieser Ansicht beigetreten, weil ich glaubte, daß ie auf andere Weise nicht gelöst werden könne. b Fürst zu Hohenlohe: Ich glaube in dem Fall einer Itio in artes, daß es einfach dem Landtags⸗Marschall obliegt, den Beschluß em Landtag⸗Kommissarius anzuzeigen, der ihn zur Kenntniß des Kö⸗ nigs zu bringen hat. 8 Marschall: Wenn keine Bemerkungen weiter erfolgen, so kom⸗ men wir zur Abstimmung. Die Frage ist auf den Antrag der Ab⸗ theilung gerichtet, welcher noch einmal zu verlesen ist. Referent Graf von Keyserling (liest den Antrag noch ein⸗ mal vor): „daß dem Beschlusse der Kurie der drei Stände unter der näheren Bestimmung beizutreten sei: des Königs Majestät allerunterthänigst zu bitten, die in dem Land⸗ tags⸗Abschiede vom 30. Dezember 1843 enthaltene beschränkende Interpretation, in Betreff der Sonderung in Theile nicht weiter in Anwendung zu bringen, vielmehr die unbeschränkte Anwendung der dieserhalb bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in Uebereinstimmung mit der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 25. März 1834 aus⸗ schließlich für die Provinzial⸗Landtage, ohne Anwendung auf den Vereinigten Landtag, Allergnädigst zu gestatten.“ 1 2 Marschall: Die Frage ist also in der Weise gestellt, ob die Abtheilung beistimmt, und diejenigen, 8 en dies durch Aufstehen zu erkennen zu geben (das Ergebniß der Abstimmung ist 26 für den Antrag uund 17 dagegen.) S. See ie ghe Majoritüt von zwei Dritteln ist nicht vorhan⸗ . eh Fron⸗ 9 Frage erforderlich. 8 Protokol argegeser 29 darum, daß das Stimmen⸗Verhältniß Marschall: Dies wird in der Weise, wie es festgestellt ist,

Rheinprovinz nachgeholt werden müßte.

Graf Itzenplitz: Ich möchte dringend beantragen, die ser Petition der Kurie der drei Stände keine Folge zu geben. Die Gründe sind schon von dem Herrn Referenten angeführt worden, und namentlich gesagt, daß das Gesetz schon den acht Provinzial⸗Land⸗ tagen vorgelegen habe; auch der rheinische Provinzial⸗Landtag hat⸗ eine Abtheilung ernannt, welche das Gesetz geprüft hat, diese hat den Bericht erstattet, und darauf hat der Landtag einen Beschluß gefaßt, also war auch der Rhein⸗Provinz die Gelegenheit gegeben, die Sache zu erörtern, und hat sie diese Gelegenheit nicht vollständig benutzt, so glaube ich, haben es sich die Vertreter der Provinz selbst zuzuschreiben. Eine Verbesserung des Strafgesetzbuches, was jetzt noch bei uns gilt, ist in jetziger Zeit als dringendes Bedürfniß anzuerkennen. Ich erinnere nur an die Theorie über die Bestrafung des zweiten und dritten Diebstahls und an den Zustand der Ge⸗ setze über Injurien. Es find schon viele Staaten Deutschlands uns damit vorangeeilt, und die meisten Provinzen wünschen bald in den Besitz eines verbesserten Kriminalrechts zu kommen. Wie wir gehört haben, ist der Gesetz⸗Entwurf von 7 Provinzen reiflich berathen worden und für diese ziemlich zur Publication reif, nur rücksichtlich der Rhein⸗Provinz soll noch eine Konferenz mit praktischen Rechts⸗ kundigen stattfinden. Jedenfalls würde also ein weiterer Aufschub für die anderen Provinzen unnöthig, und es möchte sogar für das Land nachtheilig sein, wenn man den ganzen Gesetz⸗Entwurf noch⸗ mals dem Vereinigten Landtage vorlegen wollte. Es ist hierzu um so weniger ein Grund vorhanden, als bei der Prüfung des Gesetzes mit der größten Liberalität verfahren ist; der Gesetz⸗Entwurf ist allen Ober⸗Landesgerichten mitgetheilt, es sind alle Regierungen darüber befragt, das Gesetz ist gedruckt und vertheilt worden, und einem Jeden, der sich darüber hat aussprechen wollen, dazu Gelegen⸗ heit gegeben worden. Aus diesem Material ist eine Zusammenstel⸗ lung gemacht und diese ist bei der Revision des Gesetzes berücksich⸗ tigt worden, und der Gesetz⸗Entwurf hat nach der Berathung durch die Provinzial⸗Laudtage schon wesentliche Modificationen erfahren. Wenn er nun nochmals vor den Vereinigten Landtag gebracht wer⸗ den sollte, und dies vielleicht auch noch mit den anderen Gesetzen geschehen sollte, welche auch schon den Landtagen vorlagen und sich jetzt auch in der Endberathung befinden: z. B. die Wege⸗Ordnung und andere, so weiß ich in der That nicht, wie wir endlich dazu ge⸗ langen sollen, die Gesetze zu bekommen, die gewünscht werden. Ich würde also darauf antragen, der Bitte der Kurie der drei Stände

¹

s

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sich das jetzige Gutachten zu bewegen hat. erörtert werden:

vom 17. Juli v.

gen, Einführung eines

ber v. J. hier in der Residenz eingeführt ist, folge gehabt hat, daß es überall im ganzen begrüßt worden ist, bedarf wohl keines weiteren anerkannten Zweckmäßigkeit dieses halb auch die betheiligten Provinzen mit einem gleichen

keine weitere Notiz empfangen und glaube, daß dieser Entwurf sich nur auf den materiellen Theil bezieht, nicht aber auf den formellen.

Minister Eichhorn: Ich kann dies bestätigen; es handelt sich nur um das materielle Straf⸗Gesetzbuch. Gegen den früheren Entwurf sind nicht allein vom Rheine her, sondern auch von anderen Provinzial⸗Ständen Bedenken darüber erhoben worden, daß bei dem materiellen Gesetze nicht überall das Strafverfahren berücksichtigt worden sei. Diese Bedenken hat man bei der letzten Revision des Straf⸗Gesetzbuches näher in Erwägung gezogen und zu erledigen gesucht. 3

Graf Solms⸗Baruth: Wenn ein Gesetz vor acht Provin⸗ zial⸗Landtagen gewesen ist, so wüßte ich keinen Grund dafür anzuge⸗ ben, daß es nochmals der Prüfung des Vereinigten Landtags über⸗ geben werden soll. Das Erscheinen des Gesetzes kann dadurch nur verzögert werden.

Graf YPork: Es ist nicht anzunehmen, daß die Provinz, welche das Gesetz abgelehnt hat, keine Notiz von der Berathung genommen habe, die Gelegenheit hat sie doch dazu gehabt, und ich könnte einen Geschäftsgang nicht billigen, der, wenn das Gesetz auch aus prinzi⸗ piellen Gründen abgelehnt wurde, es nicht doch eventuell Paragraph für Paragraph beriethe.

Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: So viel ich mich erinnere, hat der rheinische Provinzial⸗Landtag aus weiter nicht zu erörternden Gründen erklärt, daß er auf eine weitere Berathung des Strafgesetzbuches nicht eingehen könne; zugleich hat er erklärt, die Berathung seiner Abtheilung zu der seinigen gemacht zu haben; diese Erklärung ist daher zu Sr. Majestät gelangt, und der Landtag ist in diesem Sinne in dem Landtags⸗Abschied beschieden worden. Ich glaube, daß die Berathung in dieser Beziehung erledigt ist, und aus diesem Grunde trete ich ganz der Ansicht bei, daß keine Petition an Se. Majestät eingereicht werde.

Marschall: Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so kom⸗ men wir zur Abstimmung. Diejenigen, welche dem Antrage der Ab⸗ theilung beistimmen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Dies geschieht.)

Dem Antrage ist beigestimmt worden und dadurch der Beitritt der Herren-Kurie zu der Petition der Kurie der drei Stände abge⸗ lehnt.

Wir kommen zu der Berichterstattung über die Mittheilung der Kurie der drei Stände in Bezug auf den Antrag wegen Einführung des öffentlichen und mündlichen Verfahrens in allen Theilen der Mo⸗ narchie, in welchen die allgemeine Kriminal⸗ Ordnung gilt; ich bitte den Domherrn von Rabenau, den Bericht zu erstatten.

Referent von Rabenau: Das Gesetz vom 17. Juli v. J. wegen des öffentlichen und mündlichen Verfahrens in Kriminalsachen hat mehrere Petitionen hervorgerufen, die sich darin konzentriren, daß Sr. Majestät die Bitte vorgelegt werde, dies Gesetz auch in den Theilen der Monarchie einzuführen, in denen die Kriminal⸗Ordnung vom Jahre 1805 noch gilt.

In der Drei⸗Stände⸗Kurie worden, welches dahin lautet, werden möge, dieses neue Gesetz treffenden Theilen der Monarchie. dahin ausgefallen: Im Allgemeinen zu bitten, daß in denjenigen Theilen der Monarchie, wo das Landrecht gilt, ein öffentliches münd⸗ liches Verfahren bei den Kriminal⸗Untersuchungen eingeführt werden möge. Von der Drei⸗Stände⸗Kurie ist die Sache an die Herren⸗ Kurie abgegeben worden, und das Gutachten der ersten Abtheilung der Herren⸗Kurie lautet wie folgt.

Gutachten

der ersten Abtheilung der Herren⸗Kurie über die Petition der Kurie der drei Stände vom 31. Mai d. J., betreffend die Ausdehnung des öffentlichen und mündlichen Kriminal⸗Verfahrens Au ilTheleder

Monarchie, in welchen die allgemeine Kriminal⸗

Ordnung gilt.

Die bezeichnete Petition bezweckt ihrem Inhalt und ihrem Schluß⸗

ist ein Gutachten darüber abgegeben daß Se. Majestät der König gebeten

weiter zu verbreiten in den be⸗ Aber der Beschluß im Plenum ist

Antrage gemäß weiter nichts, als an die Stufen des Thrones die allerunterthänigste Bitte niederzulegen:

daß die Ausdehnung des öffentlichen und mündlichen Kri⸗ minal⸗Verfahrens auf alle Theile der Monarchie, in wel⸗ chen die allgemeine Kriminal⸗Ordnung gilt, mit Beseitigung der etwa entgegenstehenden Hindernisse beschleunigt werden möge. Hierdurch werden die Gränzen deutlich vorgezeichnet, in denen Es kann also hier nicht ob und wie etwa das in Frage seiende Kriminal⸗Verfah⸗ ren einzuführen sein dürfte? Dies liegt außer dem Bereich der Petition, auch haben Se. unser, Allergnädigster König im Eingange des Gesetzes .J., betreffend das Verfahren in den bei dem Kam⸗ nergericht und Kriminalgericht zu Berlin zu führenden Untersuchun⸗ in landesväterlicher Huld bereits auszusprechen geruht, daß die mündlichen Verfahrens vor dem erkennenden Kri⸗ ninalrichter in allen Provinzen, in welchen das Allgemeine Landrecht

gilt, Allerhöchst beabsichtigt wird.

Daß dieses neue Verfahren, obgleich es erst seit dem 1. Okto⸗ die erwünschtesten Er⸗ Vaterlande mit Beifall Beweises, und in der Verfahrens liegt der Grund, wes⸗ Gnadenge⸗ chenk, wie die Residenz Berlin, baldigst beglückt zu werden wünschen. zur Ausführung dieses Wunsches sind zwar schon seitens des hohen

8—

Gouvernements vorbereitende Schritte gethan, wie dies mit Dank⸗

vNV Graf von Burghaus:

dazdurch in dieser Beziehung mein Zweck erreicht.

daß der anliegenden Petition der Kurie der drei Stände vom 31. Mai d. J. lediglich beizutreten sein würde. Berlin, den 11. Juni 1847. 8 Die erste Abtheilung der Herren⸗Kurie. Graf von Landsberg⸗Gehmen. Graf von Hardenberg. von Keltsch. Graf zu

Dohna⸗Schlobitten. Fürst zu Wied. Graf Zieten. Fürst Sulkowski. von Rabenau, als Referent. Es dürfte vielleicht angemessen sein, auf die Vorzüge des neuen Kriminal⸗Verfahrens mit wenig Worten hinzuweisen. Das neue Kriminal⸗Verfahren, wie es in dem Gesetze vom 17. Juli v. J. für die hiesige Residenz gegeben ist, hat zunächst den Vortheil der Be schleunigung. In Folge dieser Beschleunigung wird die Unter⸗ suchungs⸗Haft nicht so lange dauern, als bei dem Verfahren, wie es die Kriminal⸗Ordnung von 1805 vorschreibt; es werden folglich auch die Kosten vermindert werden, welche für die Zahl der Angeschuldigten bisher erforderlich waren. Ein zweiter und haupt⸗ sächlicher Vortheil ist der, daß bei Einführung des neuen Gesetzes die Strafe rasch auf die That folgt und daher wirksamer ist. Die kurze Zeit meines Hierseins in der Residenz habe ich oft dazu benutzt, den Sitzungen der Kriminal⸗Gerichte sowohl in erster als in zweiter In⸗ stanz beizuwohnen,

8 und es hat sich mir immer mehr und mehr der Wunsch aufgedrängt, daß des Königs Majestät dieses Verfahren bald auf die übrigen Provinzen ausdehnen möge. Nach dem bisherigen Kriminalverfahren war die Theorie über den Beweis eine wahre Fes⸗ sel für den Richter. Er konnte, wenn er auch die Ueberzeugung von Schuld oder Unschuld hatte, nicht immer diese Ueberzeugung ausspre chen. Da waren ihm Schranken gesetzt, welche jeder Richter gern beseitigt zu sehen wünschen wird. Diese Schranken sind niedergeris sen durch das neue öffentliche Verfahren. Es wird dem Richter freie Hand gegeben. Er kann seine Ueberzeugung von der Schuld oder Unschuld aussprechen, und dadurch wird ein fernerer Uebelstand besei⸗ tigt, den die Kriminalordnung hatte, nämlich auf außerordentliche Strafen erkennen zu müssen. Die außerordentliche Strafe ist ein Mittelding zwischen Unschuld und Schuld und daher ein Unding zu nennen. Hier in dem neuen Verfahren ist dieser Uebelstand beseitigt, und ich glaube, daß auch von diesem praktischen Gesichtspunkte aus das vorliegende Gutachten von der hohen Versammlung befürwortet werden wird.

Graf von Burghaus: So viel ich äußerlich vernommen habe, ist die hohe Staats-Verwaltung eifrig damit beschäftigt, dieses Kriminal⸗Verfahren überall da einzuführen, wo die Räumlichkeiten es gestatten. Es erscheint mir daher eigentlich die Bitte überflüssig, und ich gestehe, ich halte das Recht der Petition für so wichtig, daß ich mich nicht gern zu einer Bitte hingebe, die mir unnütz erscheint. Es hat natürlich die Einführung große Sächwierigkeiten gefunden, weil meist die Räumlichkeiten fehlen, namentlich bei kleineren Gerichten. Ich glaube demnach, daß eine Bitte, die dazu führen könnte, etwas zu übereilen, nicht recht an ihrem Päatze steht. 8

Referent von Rabenau: Daher ist auch in der Petition gesagt: „Mit Beseitigung der etwa entgegen stehenden Hindernisse“ wird um Beschleunigung gebeten. Es ist auch keinem Zweifel unter⸗ worfen, daß das hohe Gouvernement bereits hinlänglich Schritte ge⸗ than hat, um das Verfahren baldmöglichst einzuführen. Ich möchte aber doch dem Antrage der Drei Stände⸗Kurie beitreten. In der Bitte an Se. Majestät ist gewiß nichts Gefährliches und Nachthei⸗ liges zu finden. Ein hoher Redner in dieser Versammlung hat schon darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn wir keinen Nachtheil und Schaden zu fürchten haben, wir immer Geneigtheit zeigen möchten, der Drei⸗Stände⸗Kurie in ihren Anträgen beizutreten. Ich sehe in der Bitte um Beschleunigung keinen Schaden. Auch möchte ich Sr. Majestät nicht gern das angenehme Gefühl vorenthalten, was Höchst⸗ dieselben darüber empfinden werden, daß ein Gesetz, welches erst seit dem 1. Oktober v. J. ins Leben getreten ist, so allgemeinen Beifall gefunden hat.

Marschall: Ich entnehme nicht aus der Aeußerung des geehr ten Mitgliedes, daß überhaupt seine Absicht ist, dem Antrage der Ab theilung entgegenzutreten. Es hat nur äußere Bedenken gefunden, die, wie es scheint, in der Versammlung nicht getheilt werden. Es ist auch von keiner Seite eine Aeußerung geschehen, welche auf die Absicht hinden tete, daß dem Antrage nicht beigestimmt werden möge. Da außerdem die Bedenken des geehrten Mitgliedes nicht getheilt zu werden scheinen, ich anheim, ob dieser Widerspruch fortgesetzt werden will. Meine Absicht ist im Wesentlichen er⸗ teicht, wenn im Protokoll niedergelegt wird, daß die Staats⸗Regie⸗ rung bereits eifrig mit dem beschäftigt ist, was hier erbeten wird. Es ist diese von mir gemachte Aeußerung nicht bestritten worden und

Ich muß mich für den Antrag er Maßregel, wie die Einführung des öffentlichen Gerichts⸗Verfahrens, dürfte es Sr. Majestät dem Könige wohl nur wünschenswerth sein, auch die Wünsche, ja die Zustimmung Seiner Stände zu dem, was Allerhöchstderselbe bereits intentionirt, entgegenzunehmen, und ich kann es daher nicht für überflüssig finden, daß die diesen Gegenstand befürwortende Petition an die Stufen des Thrones gebracht werde. Ich muß ihr daher jedenfalls bei stimmen. 1

Marschall: Ich glaube sogar, b 1b 1 können, daß dem Antrage der Abtheilung beinahe einstimmig beige⸗ treten werden wird, und dies werden wir zu entnehmen im Falle sein, wenn keine weitere Bemerkung gemacht wird. Da es nicht geschieht, so kommen wir zu Abstimmung, und es würden diejenigen, welche dem Antrage der Abtheilung beitreten, dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

Gegen 3 Stimmen ist der Antrag au geno⸗ mmen.

Wir kommen nun zur Berichterstattung über die Mittheilung der

Graf zu Dohna⸗Lauck: klären. Bei einer so wichtigen

unvorgreiflich vermuthen zu

e zur Al

Nach stattgefundener Berathung und erfelgter Diskussion hat

die Abtheilung aus d

angeführten Gründen sich einstimmig entschieden, dem zutreten und den Beitritt der Herren⸗Kurie zu befürworten.”“ Die Gründe der anderen Kurie sind folgende:

Zuv örd erst erschie n

zweifelhaft, weil diese

betrifft, die Kreistags

ständischen Gesetzen gehören, de b ath Provinzial⸗Landtage geknüpft ist. Eine allgememeine Modifizirung

derselben kann daher werden.

Was die Sache selt

erfindlich, warum ein

oder ein anderer Kommunal⸗Beamter sein müsse, da es Landgemeinden unstreitig viele Männer giebt, welche tüchtige Kreis⸗

tags⸗Deputirte sein sein. Es ist ferner Landgemeinden, wie

weniger zu rechtfertigen,

mungen die den Kr.

zu beschließen, ein lebhafteres Interesse an den Kreistags⸗Verhand⸗ sungen in allen Ständen erweckt hat. Es kann daher nur wünschens⸗ werth erscheinen, daß

den auf den Kreista währt werde, diejer

welchen sie zur Wahrnehmung ihrer

trauen haben.“ Ich glaube also,

wird, weil die Wahlfreiheit ein Element geworden ist, dem sich die Zeit immer mehr zuwenden,

Anforderungen der

ein sehr guter Schulze

ein guter Vertreter in

es in vielen Gegenden theils Erbschulzen giebt, theils die Schulzen unmittelbar von den Gutsbesitzern ernannt werden,

weiterten Interessen in

Graf Solms

nahmen.

Provinz, der ich den Gemeinden, Sch

Herr Referent über

häufig viel brauchbar hierfür auch Gründe der Regel die begüte

späterhin im beiten lassen, um sich sich in der Geschäfts kann daher aus Er

ständischen Versamml

meiner Ueberzeugung ist möglich,

nicht gern schiedensten Gründe sinden kann.

Prinz Hohenl

Oberschlesien sehr wi ten würde. Es sind sind, die den Kreista sehr viel Mühwaltmn

walten, wenn sie dar

ein, warum nicht So

höher gebildet, die nicht erscheinen dürf haben. gewählt werden köm Schulze sich dazu qr

Graf Zieten:

zwischen den Gemeinden und den Schulzen entstehen könnte. 8 Baruth: fragen, ob es denn wirklich eine ganz ganze Monarchie ist, daß nur Schulzen für die Kreistage zu ordneten gewählt werden; meines

Referent Graf Sierstorpff: Graf Solms⸗Baruth: Ich möchte doch glauben, daß diese Bestimmung in manchen Provinzen nicht stattfindet.

Regierungs⸗Präsident von Krosigk: angehöre, beruht es auf freier Uebereinkunft zwischen

sich dies in der Erfahrung als sehr

Theorie bei; aber die Erfahrung hat

ihrer Kinder zu wenden. len, anstatt der Dorfschulen, sind Fälle vorgekommen, daß Amt nachfolgen,

den Votis der anderen Kuri vorliegenden Falle doch nicht

zu haben, die mit den Verhältnissen stücke ausgedehnt wird, auf den Kreistagen künftig höher gebildete Menschen sich einfinden werden, die aber vielleicht mit den Kreis⸗Verhältnissen weniger vertraut sind.

Meinung, daß es beim Alten verbleiben möge, eher zu etwas Neuem übergehe, bevor ich nicht die ent⸗

dann nicht auf den Kreistagen erscheinen dürfen,

tagen erscheinen sollen. Amt nicht übernehmen, aber

Es soll ja dabei nicht ausgeschlossen sein,

lgemeinen Preußischen

der Kurie der drei Stände

en in dem Beschluß Antrag bei⸗

die Kompetenz des Vereinigten Landtages un⸗ Angelegenheit die Mehrzahl der Provinzen Ordnungen auch nicht zu denjenigen speziellen

deren Abänderung an den Beirath der

nur von dem Vereinigten Landtage beantragt

ist betrifft, so ist kein durchgreifender Grund Kreistags⸗Deputirter nothwendig ein Schulze in den

würden, ohne Schulzen oder Dorfrichter zu eine Beschränkung in der Wahl⸗Freiheit der sie die Kreis⸗Ordnungen enthalten, jetzt um so da seit dem Erlaß der gedachten Bestim⸗

eistagen beigelegte Befugniß, Geld⸗Ausgaben

bei der geringen Vertretung der Landgemein⸗ ihnen auch unbeschränkt die Freiheit ge⸗ Männer aus ihrer Mitte zu wählen, zu Interessen das meiste Ver⸗

gen, nigen

daß die hohe Kurie dieser Petition beitreten ferner weil Jemand Beamter sein kann, ohne

oder Administrations und endlich weil

Kreis⸗-Verhandlungen zu sein,

und bei den er⸗ öffentlichen Angelegenheiten leicht Mißtrauen Ich möchte den Herrn Referenten allgemeine Bestimmung für die Abge⸗ Bedünkens leidet dies öfters Aus⸗

So viel ich weiß, zumeist.

In einigen Kreisen der

eitu

——

Juni

nen, sie haben Mißtrauen gegen Dorsschutzen, die von der Gerichts⸗ 1 herrschaft ernannt sind. Ob dies gerechtfertigt ist oder nicht, will ich dahingestellt sein lassen und muß es meinerseits sogar entschieden in Abrede stellen; indessen schließe ich mich doch dem Antrage an und befürworte es, daß die Herren Kurie Alles thue, was dazu dienen kann, den Landgemeinden Freiheit in der Ausübung ihrer ständischen Wah!Rechte zu gewähren.

Graf von Keyserling: Ich wollte dasselbe hervorzuheben erlauben und füge nur hinzu, daß auch in dem Landestheile, in dem ich lebe, die Landgemeinden in den durch die Gerichtsherrschaften er⸗ nannten Schulzen keine selbstständigen Vertreter anf den Kreis⸗ tagen haben.

Graf von Itzenplitz: den, die ich nicht wiederholen will, Kurie bei. ß

Ich trete aus den angeführten Grün⸗ dem Antrage der Drei⸗Stände⸗ daß die Wahl gebildeter Leute

Außerdem aber glaube ich, b r Le. und, wenn ihnen vielleicht

doch jedenfalls nur vortheilhaft sein kaun, b einige Kenntniß der Verwaltung der Dorfgemeinden abgehen sollte, so sind ja die Landräthe, die Kreisdeputirten und so viele Ritterguts⸗ besitzer gegenwärtig, welche diesen Mangel gar leicht ergänzen kön⸗ nen. Für mich aber ist es ein eutscheidender Moment, daß in der anderen Kurie dieser Antrag mit ganz außerordentlicher Majorität angenommen worden ist, daß sich namentlich die ganze Ritterschaft dafür erhoben und hinterher ein Abgeordneter aus dem Stande der Landgemeinden sich ausdrücklich veranlaßt gefunden hat, der Ritter⸗ schaft seinen Dank für die bewiesene Bereitwilligkeit abzustatten; wes⸗ halb ich dringend bitte, die Petition auch hier anzunehmen.

Fürst zu Hohenlohe: Ich wollte das bestätigen, was das Mitglied aus der Lausitz gesagt hat, ich habe selbst gehört, daß jeder Einwohner des Ortes ernannt werden kann. Wenn es darauf an⸗ kommt, das Mißtrauen zu beseitigen, welches der ehrenwerthe Stand der Landgemeinden in Bezug auf die den Gutsherren zustehende Wahl der Schulzen hegt, so bin ich der erste, der jede Opposition aufgiebt und gern die Hand dazu bietet, um das Vertrauen zwischen den Rit⸗ tergutsbesitzern und der Landgemeinde zu befestigen.

Graf Eberhard zu Stolberg: Es wurde hier bemerkt, daß es in Schlesien vorkomme, daß die Gutsbesitzer die Schulzen selber wählen können und deshalb das Vertrauen der Landgemeinde zu den Schulzen nicht so groß wäre. Dies ist wahr, und es geschieht nicht allein häufig, sondern so viel ich weiß, in vielen Gegenden und fast in ganz Schlesien. Ich habe mich aber nicht deswegen für das Prin⸗ zip erklärt, sondern, auch aus anderen Gründen. Das Schulzenamt fängt an immer beschwerlicher zu werden; die Schulzen selbst haben eine sehr geringe, kaum zureichende Remuneration, wenn sie drei Jahre lang Schulze gewesen sind, legen sie häufig ihr Amt nieder, und man ist also genöthigt, alle drei Jahre einen neuen zu wählen. Ich ge⸗

schon drei Jahre das Amt verwaltet hat

stehe offen, ein Schulze, der und darum sein Amt niederlegte, scheint mir vielmehr geeignet zur

ilzen zu Kreis⸗Deputirten zu wählen, und es hat wohlthätig bethätigt. Was der dem stimme ich in der daß die Erbschulzen sich er zeigen, als die Wahlschulzen; und ich glaube anführen zu können. Die Erbschulzen sind in rtsten und haben mehr Mittel, auf die Erziehung Sie benutzen häusig benachbarte Stadtschu für den Unterricht ihrer Kinder, ja, mir die Erbschulzen ihre Söhne, die ihnen einige Jahre im Landsraths⸗Amte ar⸗ mit dem kleinen Dienst vertraut zu machen, was Praxis als sehr wohlthätig bewiesen hat. Ich fahrung nur wünschen, daß diese Einrichtung

die Erbschulzen anführte, gelehrt,

beibehalten und Schulzen oder doch gewesene Schulzen vorzugsweise zu den Kreistagen gewählt werden. Graf von Burghaus:

gern ich auch bereit bin, mich kann ich mich in dem Bei den kreis⸗ Männer und Es

So e anzuschließen, so dazu hewogen finden. kommt es besonders darauf an, des Kreises vertraut sind, nach sind dies die Schulzen am meisten.

ungen

daß, wenn die Wahl auf die Besitzer sämmtlicher Grund

geistreichere und

Deshalb bin ich der um so mehr, als ich

dafür habe, die ich im vorliegenden Falle nicht Landrath bin, so habe

ohe: Obgleich ich nicht

ich doch ein landräthliches Amt verwaltet und erlaube mir daher, dem geehrten Mitglied aus Sachsen zu antworten,

daß es namentlich in inschenswerth wäre, wenn der Petition beigetre⸗ dort meistens Schulzen, die nicht Erb⸗Schulzen gen beiwohnen, es sind aber auch Schulzen, die ig haben, nur auf einige Jahre das Amt ver— in freiwillig das Amt niedergelegt haben, aber und so sehe ich nicht mit erforderlicher Qualification auf den Kreis⸗ Es sind ferner Leute da, die das Schulzen zu Kreis⸗Deputirten ganz geeignet sind, als Nicht⸗Schutzen auf den Kreistagen jetzt obwohl die Gemeinden Vertrauen zu ihnen b daß Schulzen auch

lche

aber en,

ien, sobald die Gemeinden es lalifizirt.

Ich möchte zunächst den Herrn Referenten bit⸗

wünschen und der

Wahl für die Kreistage, als ein eben ernannter, der noch nicht die

Gelegenheit hatte, sich Vertrauen zu erwerben. Marschall: Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so kom⸗

men wir zur Abstimmung. Die Frage ist auf den Antrag der Ab⸗

theilung zu richten, welcher dahin geht, daß der Bitte der Kurie der

drei Stände beigestimmt werden möge. Diejenigen, welche dem An

trage beitreten, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Der Antrag wird einstimmig angenommen.]

Die Zeit ist ziemlich weit vorgerückt; es ist also erforderlich, die Sitzung zu schliezen, und es ist anzukündigen, daß die nächste mor⸗ gen um 11 Uhr stattfinden und sich hauptsächlich zu beschäftigen ha⸗ ben wird mit der Berathung des Gutachtens der vierten Abtheilung über den Antrag der Kurie der drei Stände in Bezug auf die Ab inderung der Gesetzgebung vom 3. Februar d. J. Das Gutachten, welches eben fertig geworden ist, befindet sich schon im Druck und wird morgen in aller Frühe den Mitgliedern zugesendet werden. Es dürfte also nichts im Wege stehen, daß wir morgen die Berathung vornehmen.

Graf E. zu Stolberg: Mir scheint die Sache doch so wich⸗ tig zu sein, daß Jeder das Gutachten genau prüfe und durchlese. Man hat in der anderen Kurie viel Zeit darauf verwandt, und es dürfte schwer sein, selbst wenn uns das Gutachten bis um 8 Uhr zugesandt wird, uns bis um 11 Uhr zu informiren.

Marschall: Ich glaube dem nicht beitreten zu können. (Mehrere Stimmen: Ich schließe mich dem Antrage an, die Sache ist sehr wichtig.)

Es ist wirklich ein ganz besonderer Ausnahmefall und von der höchsten Dringlichkeit, daß der Gegenstand sobald als möglich vorge⸗ nommen werde, und da es feststeht, daß das Gutachten jedem Mit gliede gedruckt vorgelegt wird und noch mehrere Stunden Zeit ble ben, um Einsicht davon zu nehmen, so wird ausnahmsweise die Be⸗

rathung schon morgen stattfinden können. Die heutige Sitzung ist

geschlossen. (Schluß der Sitzung nach 3 ½ Uhr.)

Zu der Sitzung der Herr en⸗Kurie vom 18. Juni, welche wir bereits gestern erhielten, ist heute, Donnerstag, den 24. Juni, gegen Mittag, noch das Manuskript der Sitzung derselben Ku rie vom 19. Juni, 242 Folioblätter, hinzugekommen. Da beide Sitzungen den nämlichen Gegenstand, die Verordnungen vom 3. Februar, betreffen, so werden wir sie in dem morgen erscheinenden Blatte im Zusam⸗ Stände

uns auch diesen Mor⸗

menhange geben, und die Sitzung der Kurie der drei vom 21. Juni, welche, 169 Folioblätter stark, gen 9 Uhr zugegangen ist, nachfolgen lassen.

Die Red. d. Allg. Pr. Ztg.

erfolgen. Wir kommen jetzt zu einem ander ämli 2 G 3 en Ge zur Berathung über die Mittheilung der 1a. a anfsnnc, auf Vorlegung des Entwurfes zum neuen Straf⸗Gesetzbuch an deg Vereinigten Landtag; ich ersuche den Herrn Referenten, Dom böst von Krosig. 8 Bericht zu erstatten. 8 e- von Krosigk: Der Antrag der Drei⸗Stände⸗Kuri folgendermaßen: X““

ten, mir zu sagen, ob in der jenseitigen Kurie der Petition einstim mig beigetreten worden ist? Der Extrakt sagt wenigstens einstim mig, und dann würde ich schon aus kameradschaftlicher Beziehung es nicht wagen, gegen den Antrag zu⸗ stimmen; denn es sind in derselben so viel ehrenwerthe Landräthe, daß ich deren Ueberzeugung nicht ent⸗ gegentreten möchte. Ist aber der Antrag nicht einstim mig. durch⸗ gegangen, so würde ich dagegen ankämpfen und mich der Ansicht des geehrten Mitgliedes aus Schlesien anschließen. Referent Graf Sier storpff: Im Protokoll steht allerdings, daß die jenseitige Kurie den Beschluß einstimmig gefaßt habe, während das Abtheilungs Gutachten diese Petition verworfen hat. Zweifel scheinen also obzuwalten. Aber das andere Abtheilungs Gutachten ist kein offizielles Schriftstück für uns. Graf zu Lynar: Ich glaube, daß gerade dieser Umstand für die schlagenden Gründe spricht, welche zur Unterstützung des Antrags in der anderen Kurie geltend gemacht sein müssen. In mehreren Pro vinzen besteht das Verhältniß, daß die Dorfschulzen von der Gerichts⸗ herrschaft ernannt werden, und, so viel ich gehört habe, ist dies mit eine Veranlassurg zu dieser Petition gewesen. Die Landgemeinden wün schen sich möglichst zu kön⸗

keine Folge zu geben. Fürst Lynar: Ich erlaube mir, an den verehrten Herrn Refe⸗

anderen Kurie in Bezug auf die Wählbarkeit der Mitglieder der Land gemeinden zu Kreistags⸗Abgeordneten. Ich bitte den Grafen von Sierstorpff, den Bericht zu erstatten. Referent Graf von Sierstorpff: zugleich als Gutachten anerkannt worden. vorzulesen: „Zur Berathung kam dann der Petitions Antrag der Kurie der drei Stände auf Abänderung der Bestimmungen, auf welchen die Wählbarkeit der Mitglieder aus dem Stande der Landgemeinden zu den Kreistagen beruht. Die Kurie der drei Stände hat einstimmig beschlossen: An Se. Majestät die unterthänigste Bitte zu richten, daß

dennoch wird unser Allergnädigster Kö⸗ nig und Herr die Bitte um Beschleunigung der Sache huldreich auf— renten die Frage zu richten: ob der Abtheilung vielleicht darüber nehmen, indem diese Bitte zugleich ein lautes Zeugniß giebt, daß das Nachricht zugekommen ist, daß gleichzeitig mit dem zu erwartenden Gesetz vom 17. Juli v. J. und die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom Straf⸗Gesetzbuche auch eine neue Kriminal⸗Ordnung zu emaniren sein 7. April d. J. über die erweiterte Oeffentlichkeit des Kriminal⸗Ver⸗ werde? Beide Gesetze stehen nach meiner Ansicht in einem unzer⸗ fahrens ungetheilten Beifall in allen Theilen der Monarchie gefun⸗ trennlichen Zusammenhange. Der frühere Entwurf des Straf⸗Gesetz⸗ den hat. buches ist, wenn mich mein Gedächtniß nicht trügt, von dem Bran⸗ Es bleibt nur noch zu erwägen, ob etwa im denburger Provinzial⸗Landtage hauptsächlich um deshalb abgelehnt der Petition speziell auf die eben allegirten, für worden, weil ein großer Theil der Stände der Ansicht war, daß man Gesetze Bezug zu nehmen sein dürfte. . sich über das Materielle desselben kein vollständiges Urtheil bilden Diese Frage ist schon in der Kurie der drei Stände erörtert, könne, ohne die Form zu kennen, in welcher es ins Leben tre⸗ aber verneint (conf. Protokoll vom 21. Mai d. J.), weil nament⸗ ten solle. lich das ü8 ö. ke noch lmand dergen z S die Bestimmungen der Kreistags⸗Ordnungen, wonach zur Refe b afia2 12 Darüber 1b 3 haben würde, um für die Provinzen zu passen. Diese Ansicht würde Wahl eines Abgeordneten der Landgemeinden für den Kreis⸗ ö 88 um so mehr zu adoptiren sein, als es nicht angemessen erscheinen tag die Ausübung des ee Verfrichter oder Ad⸗ Herrn Landtags⸗Kommissar ertheilt werden h den dürste, ber Allerhöchsten Entschließung Sr. Majestät durch Allegirung ministrations⸗Amtes erfordert wird, aufgehoben und nur Graf Itzenplit: Ich e aus einer A ußerung des Herrn SSe e.ehe wba besagesg instimmi diejenigen Eigenschaften erfordert werden moögen, welche 2. n. 8 9 9 e - Herr. 5 r er bthe 8 öEb161 J11I1“ 88 Justiz⸗Ministers entnommen zu haben, daß das neue Kriminal⸗esetz 8I 8 en der ersten hssicaann geht üeg;x a becng nach den für jede Provinz erlassenen Verordnungen zur besser zu dem öffentlichen und mündlichen Verfahren, welches in Ber⸗ b 1“ 8

Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden für den Pro⸗ lin eingeführt worden ist, paßt, und es ist wünschenswerth, daß es vinzial⸗Landtag genügen. bald publizirt werde; im Uebrigen habe ich auch in der Abtheilung

barkeit anzuerkennen ist; aber

Uichtamtlicher Cheil

Inhalt.

Reise des Prinzen und der Prinzessin

Der Protokoll⸗Extrakt ist Ich erlaube mir, denselben

Juland. Provinz Pommern. Friedrich der Niederlande.

Rußland und Polen. durch angesiedelte Ausländer. 1

Frankreich. Paris. Entlassungsgesuch pariser Feeng. E“ ü der Finanzkrise.

G8dn 2* und Irland. London. Hofnachricht. Water⸗ loo⸗Diner. Termin des Parlamentsschlusses. Günstiger Zustand der Bank. Vermischtes. 1

Belgien. Brüssel. Hofnachrichten. 8

Dänemark. Kopenhagen. Die Grabgewölbe iy. Koeskilde.

Schweiz. Kanton Luzern. Organisirung des Landsturms. Kan⸗ ton Schwpz. Tagsatzungs⸗Instruction.

Schluß⸗Antrage Berlin gegebenen

b. (Liest vor): „Se. Majestät den König zu bitten, das neue Strafgesetzb nächsten Vereinigten Landtage zur Berathung 8 E“ vorher veröffentlichen und eine Vorberathung dessel⸗ n durch einen aus den verschiedenen Provinzen zu ernenne vagschaß e zu lassen.“ ü g 8 Dieser Antrag ist hervorgerufen durch eine Petition des Abge⸗ ordneten Dittrich. Derselbe hat insofern einen ungewöhnlichen Gang 2 als der Abgeordnete Dittrich darauf angetragen hatte, um baldige Emanation des Strafgesetzbuches zu bitten. Der Aus⸗ schuß fand sich bewogen, über diesen Antrag das Sentiment des zu erbitten, und dessen Auskunft ging dahin, daß bereits Ein getroffen wären, das Strafgesetzbuch in der nächsten Zeit ins eben treien zu lassen. Rur in Beziehung auf die Rheinprovinz

St. Petersburg. Rekruten⸗Vertretung Märkte in Nowo⸗Petrowsk.

Delebecque’s. Stärke der Schreiben aus Paris. (Vor⸗

frei in der Wahl ihrer Vertreter bewegen